Investmentsteuergesetz - Ertragsteuerrecht.de
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Gesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 54 <strong>de</strong>s Vertrags über die Arbeitsweise <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 34 <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz<br />
und Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung innerhalb <strong>de</strong>s Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und <strong>de</strong>r<br />
einer Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Absatz 1 Nummer 3 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar<br />
ist; soweit es sich um eine nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>s<br />
Europäischen Wirtschaftsraums gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaft o<strong>de</strong>r eine Gesellschaft mit Ort und<br />
Geschäftsleitung in diesem Staat han<strong>de</strong>lt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat<br />
ein Amtshilfeabkommen besteht. 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(7) Für die Anrechnung <strong>de</strong>r einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />
Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Erstattung nach § 50d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gelten<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend.<br />
(8) 1 Für die ergänzen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug<br />
in <strong>de</strong>n Absätzen 3 bis 6 steht die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen<br />
Kreditinstitut gleich. 2 Ferner steht die inländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich <strong>de</strong>r ihr<br />
erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut<br />
gleich.<br />
§ 8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensmin<strong>de</strong>rung<br />
(1) 1 Auf die Einnahmen aus <strong>de</strong>r Rückgabe, Veräußerung o<strong>de</strong>r Entnahme von Investmentanteilen im<br />
Betriebsvermögen sind § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />
sowie § 4 Abs. 1, aber auch § 19 <strong>de</strong>s REIT-Gesetzes, anzuwen<strong>de</strong>n, soweit sie dort genannte,<br />
<strong>de</strong>m Anleger noch nicht zugeflossene o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten<strong>de</strong> Einnahmen enthalten o<strong>de</strong>r auf<br />
bereits realisierte o<strong>de</strong>r noch nicht realisierte Gewinne aus <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Investmentvermögens<br />
an Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen entfallen, <strong>de</strong>ren Leistungen beim<br />
Empfänger zu <strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören<br />
(positiver Aktiengewinn). 2 Bei Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen<br />
ist Satz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Bei <strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>s in § 6 Abs.1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s<br />
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1 Auf Vermögensmin<strong>de</strong>rungen innerhalb <strong>de</strong>s Investmentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2<br />
<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die<br />
Vermögensmin<strong>de</strong>rungen auf Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
o<strong>de</strong>r Vermögensmassen entfallen, <strong>de</strong>ren Leistungen beim Empfänger zu <strong>de</strong>n Einnahmen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören; Vermögensmin<strong>de</strong>rungen,<br />
die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf <strong>de</strong>ren Erträge § 4 Abs. 1 anzuwen<strong>de</strong>n ist, dürfen das<br />
Einkommen nicht min<strong>de</strong>rn (negativer Aktiengewinn). 2 Bei Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an<br />
an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht<br />
für Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an inländischen REIT-Aktiengesellschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r -Vermögensmassen im Sinne <strong>de</strong>s REIT-<br />
Gesetzes.<br />
(3) 1 Der nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Einnahmen ist, vorbehaltlich einer<br />
Berichtigung nach Satz 4, <strong>de</strong>r Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n Rücknahmepreis zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung einerseits und <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n Rücknahmepreis zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Anschaffung an<strong>de</strong>rerseits. 2 Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />
Teil nach § 3c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich<br />
einer Berichtigung nach Satz 4, <strong>de</strong>r Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bewertung einerseits und <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n<br />
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anschaffung an<strong>de</strong>rerseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich<br />
auf <strong>de</strong>n Bilanzansatz ausgewirkt hat. 3 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei Gewinnen aus <strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>s in § 6<br />
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />
Teils nach § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes.<br />
4 Die nach <strong>de</strong>n Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Teile sind um einen nach <strong>de</strong>n<br />
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