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Investmentsteuergesetz - Ertragsteuerrecht.de

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I n h a l t s ü b e r s i c h t<br />

<strong>Investmentsteuergesetz</strong><br />

vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch das<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)<br />

vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)<br />

Abschnitt 1<br />

Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile<br />

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

§ 2 Erträge aus Investmentanteilen<br />

§ 3 Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge<br />

§ 4 Ausländische Einkünfte<br />

§ 5 Besteuerungsgrundlagen<br />

§ 6 Besteuerung bei fehlen<strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

§ 7 Kapitalertragsteuer<br />

§ 8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensmin<strong>de</strong>rung<br />

§ 9 Ertragsausgleich<br />

§ 10 Dach-Investmentvermögen<br />

Abschnitt 2<br />

Regelungen nur für inländische Investmentanteile<br />

§ 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung<br />

§ 12 Ausschüttungsbeschluss<br />

§ 13 Geson<strong>de</strong>rte Feststellung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen<br />

§ 14 Verschmelzung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen<br />

§ 15 Inländische Spezial-Son<strong>de</strong>rvermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften<br />

Abschnitt 3<br />

Regelungen nur für ausländische Investmentanteile<br />

§ 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen<br />

§ 17 Repräsentant<br />

§ 17a Auswirkungen <strong>de</strong>r Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens<br />

auf ein an<strong>de</strong>res ausländisches Investmentvermögen o<strong>de</strong>r Teile eines solchen Investmentvermögens<br />

Abschnitt 4<br />

Anwendungs- und Übergangsregelungen<br />

§ 18 Anwendungsvorschriften<br />

§ 19 Übergangsvorschriften<br />

1<br />

Die Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wur<strong>de</strong> inzwischen geän<strong>de</strong>rt durch<br />

Art. 12 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Än<strong>de</strong>rung weiterer Vorschriften (Richtlinien-<br />

Umsetzungsgesetz EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310);<br />

Art. 4 Abs. 26 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Neuorganisation <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom<br />

22. September 2005 (BGBl. I S. 2809);<br />

Art. 13 <strong>de</strong>s Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878);<br />

Art. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Schaffung <strong>de</strong>utscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28. Mai 2007 (BGBl. I<br />

S. 914);<br />

Art. 2a <strong>de</strong>s Achten Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Finanzdienstleistungsgesetzes und<br />

an<strong>de</strong>rer Vorschriften vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923);<br />

Art. 8 <strong>de</strong>s Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912);<br />

Art. 23 <strong>de</strong>s Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150);<br />

Art. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur steuerlichen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Mitarbeiterkapitalbeteiligung vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451);<br />

Art. 9 <strong>de</strong>s Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)<br />

vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959);<br />

Art. 6 <strong>de</strong>s Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768);<br />

Art. 9 <strong>de</strong>s OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126).<br />

8293357_11.DOC 130711/A<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Abschnitt 1<br />

Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile<br />

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz ist anzuwen<strong>de</strong>n auf<br />

1. inländische Investmentvermögen, soweit diese gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

a) in Form eines Son<strong>de</strong>rvermögens im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes, das<br />

von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 6 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

verwaltet wird,<br />

b) in Form eines Son<strong>de</strong>rvermögens im Sinne <strong>de</strong>r § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes, das<br />

von einer inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 2 Absatz 6a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes verwaltet wird,<br />

c) in Form eines Son<strong>de</strong>rvermögens im Sinne <strong>de</strong>r § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes, das<br />

von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 6a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

im Wege <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Dienstleistung verwaltet wird, und<br />

d) in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 5 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes,<br />

2. inländische Investmentanteile in Form <strong>de</strong>r Anteile an Son<strong>de</strong>rvermögen nach Nummer 1 Buchstabe<br />

a bis c (inländische Anteile) o<strong>de</strong>r in Form von Aktien an <strong>de</strong>r inländischen Investmentaktiengesellschaft<br />

nach Nummer 1 Buchstabe d, und<br />

3. ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 8<br />

bis 10 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes.<br />

(1a) 1 Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 2 Absatz 6 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes o<strong>de</strong>r einer inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer<br />

EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 6a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes verwaltetes<br />

EU-Investmentvermögen <strong>de</strong>r Vertragsform zu <strong>de</strong>n ausländischen Investmentvermögen. 2 Ist<br />

nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Herkunftsstaates eines Investmentvermögens nach Satz 1 auf Grund <strong>de</strong>s<br />

Sitzes <strong>de</strong>r Kapitalanlagegesellschaft im Inland o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r<br />

EU-Verwaltungsgesellschaft die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland zur Regelung <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n<br />

Besteuerung <strong>de</strong>s Investmentvermögens berufen, so gilt dieses für die Anwendung dieses Gesetzes<br />

abweichend von Satz 1 als inländisches Investmentvermögen. 3 Anteile an einem Investmentvermögen<br />

nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentvermögen.<br />

4 Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 1 zählen zu <strong>de</strong>n ausländischen Investment-<br />

vermögen.<br />

(2) 1 Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes mit Ausnahme <strong>de</strong>s § 2<br />

Absatz 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes gelten entsprechend. 2 Anleger im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen, unabhängig von <strong>de</strong>ren rechtlicher<br />

Ausgestaltung . 3 Inländische Investmentvermögen sind zugleich inländische Investmentgesellschaften<br />

im Sinne dieses Gesetzes. 4 Sie wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Geltendmachung von Rechten und <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz im Falle <strong>de</strong>s<br />

1. Absatzes 1 Nummer 1<br />

a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

b) Buchstabe b durch die inländische Zweignie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r ausländischen Verwaltungsgesellschaft<br />

und<br />

c) Buchstabe c durch die inländische Depotbank und<br />

2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten.<br />

(3) 1 Ausschüttungen sind die <strong>de</strong>m Anleger tatsächlich gezahlten o<strong>de</strong>r gutgeschriebenen Beträge einschließlich<br />

<strong>de</strong>r einbehaltenen Kapitalertragsteuer. 2 Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen<br />

zur Ausschüttung verwen<strong>de</strong>ten Kapitalerträge, Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus<br />

Veräußerungsgeschäften. 3 Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen<br />

nach Abzug <strong>de</strong>r abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwen<strong>de</strong>ten<br />

2<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


1. Kapitalerträge mit Ausnahme <strong>de</strong>r Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 11<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, <strong>de</strong>r Gewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes,<br />

<strong>de</strong>r Gewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

und <strong>de</strong>r Gewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes,<br />

soweit sie nicht auf vereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn es sich um sonstige Kapitalfor<strong>de</strong>rungen<br />

han<strong>de</strong>lt,<br />

a) die eine Emissionsrendite haben,<br />

b) bei <strong>de</strong>nen das Entgelt für die Kapitalüberlassung ausschließlich nach einem festen o<strong>de</strong>r variablen<br />

Bruchteil <strong>de</strong>s Kapitals bemessen und die Rückzahlung <strong>de</strong>s Kapitals in <strong>de</strong>rselben Höhe zugesagt<br />

o<strong>de</strong>r gewährt wird, in <strong>de</strong>r es überlassen wur<strong>de</strong>. 2 Ein Emissionsdisagio o<strong>de</strong>r Emissionsdiskont<br />

zur Feinabstimmung <strong>de</strong>s Zinses bleibt dabei unberücksichtigt,<br />

c) bei <strong>de</strong>nen we<strong>de</strong>r eine auch nur teilweise Rückzahlung <strong>de</strong>s Kapitalvermögens noch ein geson<strong>de</strong>rtes<br />

Entgelt für die Überlassung <strong>de</strong>s Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt o<strong>de</strong>r gewährt<br />

wird und die Rückzahlung <strong>de</strong>s Kapitals sich nach <strong>de</strong>r Wertentwicklung einer einzelnen Aktie<br />

o<strong>de</strong>r eines veröffentlichten In<strong>de</strong>x für eine Mehrzahl von Aktien richtet und diese Wertentwicklung<br />

in gleichem Umfang nachgebil<strong>de</strong>t wird,<br />

d) die solche im Sinne <strong>de</strong>s Buchstaben b sind, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Inhaber neben <strong>de</strong>r festen Verzinsung<br />

ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile hat, o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Inhaber zusätzlich bei<br />

Endfälligkeit das Wahlrecht besitzt, vom Emittenten entwe<strong>de</strong>r die Kapitalrückzahlung o<strong>de</strong>r die<br />

Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien eines Unternehmens zu verlangen, o<strong>de</strong>r<br />

bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Emittent zusätzlich das Recht besitzt, bei Fälligkeit <strong>de</strong>m Inhaber an Stelle <strong>de</strong>r<br />

Rückzahlung <strong>de</strong>s Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen,<br />

e) die Gewinnobligationen o<strong>de</strong>r Genussrechte im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

sind,<br />

f) bei <strong>de</strong>nen die Anschaffungskosten teilweise auf abtrennbare Optionsscheine und eine separat<br />

han<strong>de</strong>lbare Anleihe entfallen,<br />

2. Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />

sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>de</strong>s § 23<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes.<br />

4 Zu <strong>de</strong>n ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 gehören<br />

auch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgegrenzte Erträge. 5 Fasst die Investmentgesellschaft nicht spätestens<br />

vier Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres einen Beschluss über die Verwendung <strong>de</strong>r Erträge<br />

<strong>de</strong>s abgelaufenen Geschäftsjahres, gelten diese als nicht zur Ausschüttung verwen<strong>de</strong>t.<br />

(4) Zwischengewinn ist das Entgelt für die <strong>de</strong>m Anleger noch nicht zugeflossenen o<strong>de</strong>r als zugeflossen<br />

gelten<strong>de</strong>n<br />

1. Einnahmen <strong>de</strong>s Investmentvermögens im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 7 und <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

Buchstabe b sowie <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu <strong>de</strong>n<br />

ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 3 gehören, sowie für die angewachsenen<br />

Ansprüche <strong>de</strong>s Investmentvermögens auf <strong>de</strong>rartige Einnahmen; die Ansprüche sind<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zu bewerten;<br />

2. Einnahmen aus Anteilen an an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen, soweit darin Erträge <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Investmentvermögens<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 7 und <strong>de</strong>s Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen<br />

Erträgen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 3 gehören, enthalten sind;<br />

3. Zwischengewinne <strong>de</strong>s Investmentvermögens;<br />

4. zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne<br />

o<strong>de</strong>r statt<strong>de</strong>ssen anzusetzen<strong>de</strong> Werte für Anteile an an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen, die<br />

das Investmentvermögen hält.<br />

§ 2 Erträge aus Investmentanteilen<br />

(1) 1 Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und <strong>de</strong>r Zwischengewinn<br />

gehören zu <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen <strong>de</strong>s Anlegers, Leistungen nach § 22<br />

Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 22 Nr. 5<br />

3<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Körperschaftsteuergesetzes sind außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge gelten außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

aa <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 22 Nr. 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m sie vereinnahmt wor<strong>de</strong>n sind, als zugeflossen. 3 Bei Teilausschüttung <strong>de</strong>r in<br />

§ 1 Absatz 3 genannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge <strong>de</strong>m Anleger im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Teilausschüttung zuzurechnen. 4 Reicht im Falle <strong>de</strong>r Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus,<br />

um die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sgesetzlich<br />

geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten,<br />

so gilt die Teilausschüttung <strong>de</strong>m Anleger mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m die Erträge<br />

gemäß § 3 Absatz 1 vom Investmentvermögen erzielt wor<strong>de</strong>n sind, als zugeflossen und<br />

für <strong>de</strong>n Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag. 5 Der Zwischengewinn gilt als in <strong>de</strong>n Einnahmen<br />

aus <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Investmentanteils enthalten.<br />

(1a) 1 Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem ausschütten<strong>de</strong>n Investmentvermögen unter<br />

Einschluss <strong>de</strong>s Rechts zum Bezug <strong>de</strong>r Ausschüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht, so<br />

gelten die Einnahmen an Stelle <strong>de</strong>r Ausschüttung als vom Investmentvermögen an <strong>de</strong>n Anleger<br />

ausgeschüttet. 2 Hat das Investmentvermögen auf <strong>de</strong>n erworbenen Anteil eine Teilausschüttung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 3 geleistet, sind <strong>de</strong>m Anleger neben <strong>de</strong>n Einnahmen an<br />

Stelle <strong>de</strong>r Ausschüttung auch Beträge in Höhe <strong>de</strong>r ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen.<br />

3 Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für diese Einnahmen und Beträge. 4 Für die<br />

Anwendung dieses Gesetzes stehen die Einnahmen an Stelle <strong>de</strong>r Ausschüttung auf <strong>de</strong>n Investmentanteil<br />

und die Beträge nach Satz 2 <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. 5 Die<br />

auszahlen<strong>de</strong> Stelle nach § 7 Absatz 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und<br />

3c hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer <strong>de</strong>s Anteils einzuziehen.<br />

(1b) 1 Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem inländischen thesaurieren<strong>de</strong>n Investmentvermögen<br />

im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, erhält er ihn aber nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, so<br />

gilt <strong>de</strong>m Anleger ein Betrag zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres als zugeflossen, <strong>de</strong>r in Höhe und<br />

Zusammensetzung <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen entspricht. 2 Leistet das Investmentvermögen<br />

auf <strong>de</strong>n erworbenen Anteil eine Teilausschüttung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 4, ist<br />

<strong>de</strong>r Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüttung zu erhöhen. 3 Die Bekanntmachungen nach<br />

§ 5 gelten auch für <strong>de</strong>n Betrag nach Satz 1 und Teilausschüttungen. 4 Für die Anwendung dieses<br />

Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige<br />

Einnahmen an Stelle <strong>de</strong>r Teilausschüttung nach Satz 2 <strong>de</strong>r Ausschüttung auf <strong>de</strong>n Investmentanteil<br />

gleich. 5 Der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbeträge<br />

und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2 vom Veräußerer <strong>de</strong>s Anteils einzuziehen.<br />

(1c) Die Investmentgesellschaft hat in Abstimmung mit <strong>de</strong>r Depot-bank dafür Sorge zu tragen,<br />

dass durch Anteilsrückgaben, die vor <strong>de</strong>m Tag verlangt o<strong>de</strong>r vereinbart wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Nettoinventarwert <strong>de</strong>s Investmentvermögens um die von <strong>de</strong>r auszahlen<strong>de</strong>n Stelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Entrichtungspflichtigen zu erheben<strong>de</strong>n Steuerabzugsbeträge vermin<strong>de</strong>rt wird, und die nach<br />

diesem Tag erfüllt wer<strong>de</strong>n, nicht von einem zu niedrigen Umfang <strong>de</strong>s Investmentvermögens<br />

ausgegangen wird und Ausschüttungen an die Anleger o<strong>de</strong>r als Steuerabzugsbeträge zur Verfügung<br />

zu stellen<strong>de</strong> Beträge nur in <strong>de</strong>m Umfang das Investmentvermögen belasten, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Berechnungen <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft entspricht.<br />

(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes enthalten,<br />

sind § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, die § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes sowie<br />

§ 19 <strong>de</strong>s REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Soweit ausgeschüttete<br />

inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie<br />

Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

4<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(2a) Ausgeschüttete o<strong>de</strong>r ausschüttungsgleiche Erträge <strong>de</strong>s Investmentvermögens, die aus Zinserträgen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 4h Abs. 3 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s § 4h Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.<br />

(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus<br />

<strong>de</strong>r Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />

es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne <strong>de</strong>s § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,<br />

Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen sind.<br />

(4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen aufgrund <strong>de</strong>s Erwerbs von während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Geschäftsjahres <strong>de</strong>s Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen wer<strong>de</strong>n nur berücksichtigt, wenn<br />

das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt.<br />

§ 3 Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge <strong>de</strong>s Investmentvermögens ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 § 11 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

1. Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n gelten bereits am Tag <strong>de</strong>s Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nabschlags als zugeflossen;<br />

2. Zinsen, angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio o<strong>de</strong>r Disagio mit Ausnahme <strong>de</strong>s<br />

Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 einer sonstigen Kapitalfor<strong>de</strong>rung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, die eine Emissionsrendite<br />

hat, und Mieten sind perio<strong>de</strong>ngerecht abzugrenzen; die angewachsenen Ansprüche sind<br />

mit <strong>de</strong>r Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und ein<strong>de</strong>utig ermittelbar ist; an<strong>de</strong>renfalls<br />

ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m Marktwert zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres und <strong>de</strong>m<br />

Marktwert zu Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s Erwerbs innerhalb <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

<strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>m Marktwert zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres und <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

als Zins (Marktrendite) anzusetzen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten<br />

als zugeflossen. 2 Bei sonstigen Kapitalfor<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1<br />

Buchstabe f ist Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf angewachsene Ansprüche anzuwen<strong>de</strong>n;<br />

3. perio<strong>de</strong>ngerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit <strong>de</strong>r tatsächliche Abfluss<br />

im folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahr erfolgt.<br />

2 Soweit die Einnahmen schon vor <strong>de</strong>m Zufluss erfasst wer<strong>de</strong>n, ist ein Abzug <strong>de</strong>r ausländischen Steuern<br />

gemäß § 4 Abs. 4 bereits in <strong>de</strong>m Geschäftsjahr zulässig, in <strong>de</strong>m die Einnahmen zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1 Zu <strong>de</strong>n Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung o<strong>de</strong>r Substanzverringerung,<br />

soweit diese die nach § 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. 2 Für<br />

Werbungskosten <strong>de</strong>s Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit Einnahmen stehen, gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

1. 1 Soweit Werbungskosten eines Investmentvermögens mit ausländischen Einnahmen in einem<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />

kein Besteuerungsrecht für diese ausländischen Einkünfte zusteht,<br />

sind die Werbungskosten im Verhältnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen Vermögens <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu <strong>de</strong>m durchschnittlichen Gesamtvermögen<br />

<strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres <strong>de</strong>n ausländischen Einnahmen zuzuordnen. 2 Zur Berechnung<br />

<strong>de</strong>s durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Geschäftsjahres zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

2. 1 Von <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Nummer 1 verbleiben<strong>de</strong>n abzugsfähigen Werbungskosten gelten<br />

10 Prozent als nichtabzugsfähige Werbungskosten.<br />

3. 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge für Anleger, für die § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes anwendbar<br />

ist, sind die nach Anwendung <strong>de</strong>r Nummern 1 und 2 verbleiben<strong>de</strong>n abzugsfähigen Wer-<br />

5<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


ungskosten <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen Vermögens <strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres,<br />

das Quelle dieser Einnahmen ist, zu <strong>de</strong>m um das Vermögen im Sinne <strong>de</strong>r Nummer<br />

1 vermin<strong>de</strong>rte durchschnittliche Gesamtvermögen <strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen.<br />

2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

4. 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge für Anleger, für die § 8b Abs. 1 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes auf die<br />

nach Anwendung <strong>de</strong>r Nummern 1 und 2 verbleiben<strong>de</strong>n abzugsfähigen Werbungskosten mit <strong>de</strong>r<br />

Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m § 8b Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Körperschaftsteuergesetzes zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Einnahmen nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen<br />

Vermögens <strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist,<br />

zu <strong>de</strong>m um das Vermögen im Sinne <strong>de</strong>r Nummer 1 vermin<strong>de</strong>rten durchschnittlichen Gesamtvermögen<br />

<strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt. 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Negative Erträge <strong>de</strong>s Investmentvermögens sind bis zur Höhe <strong>de</strong>r positiven Erträge gleicher Art<br />

mit diesen zu verrechnen. 2 Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahren<br />

auszugleichen.<br />

(5) Erträge aus Gewinnanteilen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu<br />

<strong>de</strong>n Erträgen <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Personengesellschaft en<strong>de</strong>t.<br />

§ 4 Ausländische Einkünfte<br />

(1) 1 Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei <strong>de</strong>r<br />

Veranlagung <strong>de</strong>r Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als<br />

sie aus einem ausländischen Staat stammen<strong>de</strong> Einkünfte enthalten, für die die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung auf die Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt<br />

entsprechend. 3 § 32b Abs. 1a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Sind in <strong>de</strong>n auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen<br />

aus einem ausländischen Staat stammen<strong>de</strong> Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach<br />

§ 34c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 26 Abs. 1 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r<br />

nach einem Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

anrechenbaren Steuer herangezogen wer<strong>de</strong>n, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Anlegern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen<strong>de</strong> ausländische<br />

Steuer auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer anzurechnen, <strong>de</strong>r auf diese<br />

ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. 2 Dieser Teil ist in <strong>de</strong>r<br />

Weise zu ermitteln, dass die sich bei <strong>de</strong>r Veranlagung <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens - einschließlich<br />

<strong>de</strong>r ausländischen Einkünfte - nach <strong>de</strong>n §§ 32a, 32b, 34 und 34b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

ergeben<strong>de</strong> Einkommensteuer o<strong>de</strong>r nach § 23 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes ergeben<strong>de</strong><br />

Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe <strong>de</strong>r Einkünfte aufgeteilt<br />

wird. 3 Der Höchstbetrag <strong>de</strong>r anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten sowie<br />

ausschüttungsgleichen Erträge aus je<strong>de</strong>m einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen.<br />

4 § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 5 Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen in <strong>de</strong>m Staat,<br />

in <strong>de</strong>m das ausschütten<strong>de</strong> ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben,<br />

gelten die Sätze 1 bis 4 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass für die Ermittlung <strong>de</strong>s Höchstbetrags <strong>de</strong>r anrechenbaren<br />

ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend gilt. 6 Der Anrechnung <strong>de</strong>r ausländischen<br />

Steuer nach § 34c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Investmentanteilen<br />

§ 34c Abs. 6 Satz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. 7 Sind in <strong>de</strong>n auf ausländische Investmentanteile<br />

ausgeschütteten sowie <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die<br />

mit <strong>de</strong>utscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallen<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche<br />

Steuer für Zwecke <strong>de</strong>r Anrechnung und bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 als ausländische Einkünfte<br />

und ausländische Steuer im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1. 8 Abweichend von <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 6 sind bei<br />

Erträgen, die Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind, §<br />

32d Abs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

6<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die<br />

nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei <strong>de</strong>r Anrechnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Abzug nach<br />

Absatz 2 o<strong>de</strong>r beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.<br />

(4) 1 Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2 beim Anleger anrechenbaren o<strong>de</strong>r abziehbaren<br />

ausländischen Steuern bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge (§ 3) als Werbungskosten abziehen. 2 In diesem<br />

Fall hat <strong>de</strong>r Anleger keinen Anspruch auf Anrechnung o<strong>de</strong>r Abzug dieser Steuern nach Absatz 2.<br />

§ 5 Besteuerungsgrundlagen<br />

(1) 1 Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

1. die Investmentgesellschaft <strong>de</strong>n Anlegern bei je<strong>de</strong>r Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Wertpapieri<strong>de</strong>ntifikationsnummer ISIN <strong>de</strong>s Investmentvermögens und <strong>de</strong>s<br />

Zeitraums, auf <strong>de</strong>n sich die Angaben beziehen, folgen<strong>de</strong> Besteuerungsgrundlagen in <strong>de</strong>utscher<br />

Sprache bekannt macht:<br />

a) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Ausschüttung (mit min<strong>de</strong>stens vier Nachkommastellen) sowie<br />

aa) in <strong>de</strong>r Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge <strong>de</strong>r Vorjahre,<br />

bb) in <strong>de</strong>r Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,<br />

b) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r ausgeschütteten Erträge (mit min<strong>de</strong>stens vier Nachkommastellen),<br />

c) die in <strong>de</strong>n ausgeschütteten Erträgen enthaltenen<br />

aa) Erträge im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz<br />

1 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes,<br />

bb) Veräußerungsgewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung<br />

mit § 8b Absatz 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes,<br />

cc) Erträge im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 2a,<br />

dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in <strong>de</strong>r am<br />

31. Dezember 2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung,<br />

ee) Erträge im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne <strong>de</strong>s § 20 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes sind,<br />

ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 3 in <strong>de</strong>r ab 1. Januar 2009<br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung,<br />

gg) Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 1,<br />

hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen,<br />

ii) Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen<br />

wur<strong>de</strong>,<br />

jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 8b<br />

Absatz 1 und 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />

kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 2, die nach einem<br />

Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt<br />

gelten<strong>de</strong>n Steuer auf die Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer berechtigen,<br />

ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in<br />

Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 3 Nummer<br />

40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />

d) <strong>de</strong>n zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />

aa) im Sinne von § 7 Absatz 1 und 2<br />

bb) im Sinne von § 7 Absatz 3,<br />

cc) im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,<br />

e) (weggefallen)<br />

f) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r ausländischen Steuer, <strong>de</strong>r auf die in <strong>de</strong>n ausgeschütteten Erträgen enthaltenen<br />

Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 2 entfällt und<br />

aa) nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 o<strong>de</strong>r § 34c Absatz<br />

1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r einem Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Dop-<br />

7<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


pelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wur<strong>de</strong>,<br />

bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses<br />

Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

o<strong>de</strong>r § 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />

cc) nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen<br />

wur<strong>de</strong>,<br />

dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses<br />

Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r<br />

§ 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />

ee) nach einem Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach<br />

§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,<br />

ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses<br />

Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

o<strong>de</strong>r § 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n ist,<br />

g) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Absetzungen für Abnutzung o<strong>de</strong>r Substanzverringerung,<br />

h) im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermin<strong>de</strong>rt um die erstattete Quellensteuer <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

o<strong>de</strong>r früherer Geschäftsjahre,<br />

i) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nichtabziehbaren Werbungskosten;<br />

2. die Investmentgesellschaft <strong>de</strong>n Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Nummer 1 mit Ausnahme <strong>de</strong>s Buchstaben a bezogen auf einen Investmentanteil in<br />

<strong>de</strong>utscher Sprache bekannt macht;<br />

3. die Investmentgesellschaft die in <strong>de</strong>n Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>m Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

spätestens vier Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger bekannt<br />

macht; die Angaben sind mit <strong>de</strong>r Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung<br />

befugten Berufsträgers im Sinne <strong>de</strong>s § 3 <strong>de</strong>s Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten<br />

Wirtschaftsprüfungsstelle o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben<br />

nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuerrechts ermittelt wur<strong>de</strong>n; die Bescheinigung muss eine Aussage<br />

enthalten, ob in die Ermittlung <strong>de</strong>r Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen<br />

sind; § 323 <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n. 2Wird innerhalb von vier Monaten<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr<br />

gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in <strong>de</strong>n Nummern 1 und 2 genannten Angaben<br />

spätestens vier Monate nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Beschlusses bekannt zu machen. 3 Wird <strong>de</strong>r Jahresbericht<br />

nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Investmentgesetzes nicht im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechenschaftsbericht in <strong>de</strong>utscher<br />

Sprache bekannt gemacht ist;<br />

4. die ausländische Investmentgesellschaft o<strong>de</strong>r die ein EU-Investmentvermögen <strong>de</strong>r Vertragsform<br />

verwalten<strong>de</strong> Kapitalanlagegesellschaft die Summe <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1993 <strong>de</strong>m<br />

Inhaber <strong>de</strong>r ausländischen Investmentanteile als zugeflossen gelten<strong>de</strong>n, noch nicht <strong>de</strong>m Steuerabzug<br />

unterworfenen Erträge ermittelt und mit <strong>de</strong>m Rücknahmepreis bekannt macht;<br />

5. die ausländische Investmentgesellschaft o<strong>de</strong>r die ein EU-Investmentvermögen <strong>de</strong>r Vertragsform<br />

Kapitalanlagegesellschaft auf Anfor<strong>de</strong>rung gegenüber <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern<br />

innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben<br />

vollständig nachweist. 2 Sind die Urkun<strong>de</strong>n in einer frem<strong>de</strong>n Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte<br />

Übersetzung in die <strong>de</strong>utsche Sprache verlangt wer<strong>de</strong>n. 3 Hat die ausländische Investmentgesellschaft<br />

o<strong>de</strong>r die ein EU-Investmentvermögen <strong>de</strong>r Vertragsform verwalten<strong>de</strong> Kapitalanlagegesellschaft<br />

Angaben in unzutreffen<strong>de</strong>r Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge<br />

eigenverantwortlich o<strong>de</strong>r auf Verlangen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>szentralamtes für Steuern in <strong>de</strong>r<br />

Bekanntmachung für das laufen<strong>de</strong> Geschäftsjahr zu berücksichtigen.<br />

2 Liegen die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c o<strong>de</strong>r f genannten Angaben nicht vor, wer<strong>de</strong>n die Erträge<br />

insoweit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 fin<strong>de</strong>t insoweit keine Anwendung.<br />

8<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(2) 1 § 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich <strong>de</strong>n<br />

positiven o<strong>de</strong>r negativen Prozentsatz <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>s Investmentanteils ermittelt, <strong>de</strong>r auf die in <strong>de</strong>n<br />

Einnahmen aus <strong>de</strong>r Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne <strong>de</strong>s § 8 entfällt (Aktiengewinn)<br />

und mit <strong>de</strong>m Rücknahmepreis veröffentlicht. 2 Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch<br />

<strong>de</strong>n An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht än<strong>de</strong>rn. 3 Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei<br />

<strong>de</strong>r erstmaligen Ausgabe <strong>de</strong>r Anteile getroffene Entscheidung, ob sie <strong>de</strong>n Aktiengewinn ermittelt o<strong>de</strong>r<br />

davon absieht, gebun<strong>de</strong>n. 4 § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Investmentgesellschaft<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Teile <strong>de</strong>s Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht.<br />

5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich <strong>de</strong>n Zwischengewinn zu ermitteln und mit <strong>de</strong>m<br />

Rücknahmepreis zu veröffentlichen; dabei ist anzugeben, ob bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Zwischengewinns<br />

nach § 9 Satz 2 verfahren wur<strong>de</strong>. 2 Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent<br />

<strong>de</strong>s Entgelts für die Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Investmentanteils anzusetzen; negative Kapitalerträge<br />

aus Zwischengewinnen aufgrund <strong>de</strong>s Erwerbs von während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres<br />

<strong>de</strong>s Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt. 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5<br />

gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 und 2 fin<strong>de</strong>n bei inländischen Investmentvermögen im Sinne <strong>de</strong>r<br />

§§ 112 und 113 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich<br />

ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anfor<strong>de</strong>rungen unterliegen, keine Anwendung.<br />

§ 6 Besteuerung bei fehlen<strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

1 Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile,<br />

<strong>de</strong>r Zwischengewinn sowie 70 Prozent <strong>de</strong>s Mehrbetrags anzusetzen, <strong>de</strong>r sich zwischen<br />

<strong>de</strong>m ersten im Kalen<strong>de</strong>rjahr festgesetzten Rücknahmepreis und <strong>de</strong>m letzten im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; min<strong>de</strong>stens sind 6 Prozent <strong>de</strong>s letzten<br />

im Kalen<strong>de</strong>rjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. 2 Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt,<br />

so tritt an seine Stelle <strong>de</strong>r Börsen- o<strong>de</strong>r Marktpreis. 3 Der nach Satz 1 anzusetzen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>s<br />

Mehrbetrags gilt mit Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.<br />

§ 7 Kapitalertragsteuer<br />

(1) 1 Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von<br />

1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 1, soweit sie nicht enthalten,<br />

a) inländische Kapitalerträge im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und von inländischen Investmentgesellschaften ausgeschüttete<br />

Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Absatz 3<br />

bleibt unberührt;<br />

b) Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften,<br />

aus Termingeschäften im Sinne <strong>de</strong>s § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3, sowie Erträge<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1,<br />

2. Ausschüttungen im Sinne <strong>de</strong>s § 6,<br />

3. <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen<br />

gelten<strong>de</strong>n, noch nicht <strong>de</strong>m Steuerabzug unterworfenen Erträgen einschließlich <strong>de</strong>r ausländischen<br />

Erträge im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes vorzunehmen.<br />

2 Hat die die Kapitalerträge auszahlen<strong>de</strong> Stelle <strong>de</strong>n Investmentanteil erworben o<strong>de</strong>r veräußert<br />

und seit<strong>de</strong>m verwahrt o<strong>de</strong>r sind <strong>de</strong>r auszahlen<strong>de</strong>n Stelle im Rahmen eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten<br />

gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nachgewiesen<br />

wor<strong>de</strong>n, hat sie <strong>de</strong>n Steuerabzug nur von <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Zeitraum <strong>de</strong>r Verwahrung als zugeflossen<br />

gelten<strong>de</strong>n, noch nicht <strong>de</strong>m Steuerabzug unterworfenen Erträgen.<br />

4. <strong>de</strong>m Zwischengewinn.<br />

2 Die für <strong>de</strong>n Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie Satz 2 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 8. 4 Soweit die<br />

9<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


- 10 -<br />

ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes enthalten, hat die inländische auszahlen<strong>de</strong> Stelle § 43 Absatz 2<br />

Satz 3 bis 8 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten und<br />

ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 1, 3, 3a und 3c anzuwen<strong>de</strong>n; die zu erheben<strong>de</strong> Kapitalertragsteuer<br />

ist von <strong>de</strong>m ausgeschütteten Betrag einzubehalten. 2 Im Falle einer Teilausschüttung<br />

nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die<br />

Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3) Eine Kapitalertragsteuer wird von <strong>de</strong>n Erträgen aus einem Anteil an einem inländischen Investmentvermögen<br />

erhoben,<br />

1. soweit in <strong>de</strong>n Erträgen aus <strong>de</strong>m Investmentanteil inländische Erträge im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz<br />

1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes enthalten sind,<br />

a) von <strong>de</strong>n ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatzes 3a und<br />

b) von <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatzes 3b,<br />

2. soweit in <strong>de</strong>n Erträgen aus <strong>de</strong>m Investmentanteil Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung und Verpachtung<br />

von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten enthalten sind<br />

a) von <strong>de</strong>n ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatzes 3c und<br />

b) von <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe <strong>de</strong>s Absatzes 3d.<br />

2 Der Steuerabzug obliegt <strong>de</strong>m Entrichtungspflichtigen. 3 Dieser hat die auszuschütten<strong>de</strong>n Beträge<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Steuerabzugsbeträge bei <strong>de</strong>r Depotbank einzuziehen, soweit er sie<br />

nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer <strong>de</strong>s Anteils einzuziehen hat. 4 Das Investmentvermögen<br />

hat <strong>de</strong>r Depotbank die Beträge für die Ausschüttungen und <strong>de</strong>n Steuerabzug zur<br />

Verfügung zu stellen, die sich nach seinen Berechnungen unter Verwendung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Depotbank<br />

ermittelten Zahl <strong>de</strong>r Investmentanteile ergeben.<br />

(3a) 1 Entrichtungspflichtiger ist bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3 Satz 1<br />

Nummer 1 Buchstabe a als auszahlen<strong>de</strong> Stelle<br />

1. das inländische Kredit- o<strong>de</strong>r Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 7 Buchstabe b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r das inländische Wertpapierhan<strong>de</strong>lsunternehmen,<br />

welches, o<strong>de</strong>r die inländische Wertpapierhan<strong>de</strong>lsbank, welche<br />

a) die Anteile an <strong>de</strong>m Investmentvermögen verwahrt o<strong>de</strong>r verwaltet und<br />

aa) die Ertrage im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 auszahlt o<strong>de</strong>r gutschreibt, o<strong>de</strong>r<br />

bb) die Ertrage im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, o<strong>de</strong>r<br />

b) die Anteile an <strong>de</strong>m Investmentvermögen nicht verwahrt o<strong>de</strong>r verwaltet und<br />

aa) die Ertrage im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 auszahlt o<strong>de</strong>r gutschreibt o<strong>de</strong>r<br />

bb) die Ertrage im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, o<strong>de</strong>r<br />

2. die Wertpapiersammelbank, <strong>de</strong>r die Anteile an <strong>de</strong>m Investmentvermögen zur Sammelverwahrung<br />

anvertraut wur<strong>de</strong>n, wenn sie die Ertrage im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 an eine ausländische<br />

Stelle auszahlt.<br />

2 Ergänzend sind die für <strong>de</strong>n Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3b) 1 Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3<br />

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszahlen<strong>de</strong><br />

Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. 2 Die Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge <strong>de</strong>n inländischen<br />

Stellen nach Satz 1 auf <strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht<br />

die inländische Stelle Beträge nach § 2 Absatz 1b einzuziehen hat; nicht angefor<strong>de</strong>rte Steuerabzugsbeträge<br />

hat die Depotbank nach Ablauf <strong>de</strong>s zweiten Monats seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

<strong>de</strong>s Investmentvermögens zum 10. <strong>de</strong>s Folgemonats anzumel<strong>de</strong>n und abzuführen.<br />

3 Das Investmentvermögen, die Depotbank und die sonstigen inländischen Stellen haben<br />

das zur Verfügungstellen und etwaige Rückfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Steuerabzugsbeträge nach<br />

<strong>de</strong>nselben Regeln abzuwickeln, die für ausgeschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1<br />

10<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Buchstabe a gelten wür<strong>de</strong>n. 4 Die inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer spätestens mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s ersten Monats seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres <strong>de</strong>s Investmentvermögens einzubehalten<br />

und zum 10. <strong>de</strong>s Folgemonats anzumel<strong>de</strong>n und abzuführen. 5 Ergänzend sind die für<br />

<strong>de</strong>n Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3c) 1 Den Steuerabzug hat bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 Nummer<br />

2 Buchstabe a als Entrichtungspflichtiger die auszahlen<strong>de</strong> Stelle im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3a<br />

Satz 1 vorzunehmen. 2 Ergänzend sind die für <strong>de</strong>n Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3d) 1 Den Steuerabzug nimmt bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3<br />

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle<br />

einer Ausschüttung auszahlen<strong>de</strong> Stelle nach Absatz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a<br />

Satz 1 wäre. 2 Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Ergänzend sind die für <strong>de</strong>n<br />

Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) 1 Von <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>r in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b genannten hat als<br />

Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle einen Steuerabzug vorzunehmen, die bei Erträgen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d Satz 1 als auszahlen<strong>de</strong><br />

Stelle hierzu verpflichtet wäre. 2 Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. 3 Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<br />

(5) 1 Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b<br />

und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4 von <strong>de</strong>r inländischen Stelle we<strong>de</strong>r vom Steuerabzug<br />

abgesehen noch ganz o<strong>de</strong>r teilweise Abstand genommen, wird auf Antrag die einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 44a Absatz 4 und <strong>de</strong>s § 44b Absatz<br />

1 Satz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes in <strong>de</strong>m dort vorgesehenen Umfang von <strong>de</strong>r inländischen<br />

Investmentgesellschaft erstattet. 2 Der Anleger hat <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft eine Bescheinigung<br />

<strong>de</strong>r inländischen Stelle im Sinne <strong>de</strong>r Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus <strong>de</strong>r<br />

hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird.<br />

3 Im Übrigen sind die für die Anrechnung und Erstattung <strong>de</strong>r Kapitalertragsteuer gelten<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Die erstatten<strong>de</strong> inländische<br />

Investmentgesellschaft haftet in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>s § 44 Absatz 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung<br />

gilt § 219 <strong>de</strong>r Abgabenordnung entsprechend. 5 Für die Überprüfung <strong>de</strong>r Erstattungen sowie<br />

für die Geltendmachung <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung von Erstattungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Haftung ist das Finanzamt<br />

zuständig, das für die Besteuerung <strong>de</strong>r inländischen Investmentgesellschaft nach<br />

<strong>de</strong>m Einkommen zuständig ist.<br />

(6) 1 Wird bei einem Gläubiger ausschüttungsgleicher Erträge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 4, <strong>de</strong>r als<br />

Körper schaft we<strong>de</strong>r Sitz noch Geschäftsleitung o<strong>de</strong>r als natürliche Person we-<strong>de</strong>r Wohnsitz<br />

noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von <strong>de</strong>r inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug<br />

abgesehen, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

zu erstatten. 2 Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von <strong>de</strong>m ausländischen<br />

Kreditinstitut o<strong>de</strong>r Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass <strong>de</strong>r Gläubiger<br />

<strong>de</strong>r Kapitalerträge nach <strong>de</strong>n Depotunterlagen als Körperschaft we<strong>de</strong>r Sitz noch Geschäftsleitung<br />

o<strong>de</strong>r als natürliche Person we<strong>de</strong>r Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im<br />

Inland hat. 3 Das Verfahren nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 ist auf <strong>de</strong>n Steuerabzug von Erträgen im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die Erträge einem<br />

Anleger zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gel-ten, <strong>de</strong>r eine nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines<br />

Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Europäischen Wirtschaftsraums gegrün<strong>de</strong>te<br />

11<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Gesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 54 <strong>de</strong>s Vertrags über die Arbeitsweise <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 34 <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz<br />

und Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung innerhalb <strong>de</strong>s Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und <strong>de</strong>r<br />

einer Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Absatz 1 Nummer 3 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar<br />

ist; soweit es sich um eine nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>s<br />

Europäischen Wirtschaftsraums gegrün<strong>de</strong>te Gesellschaft o<strong>de</strong>r eine Gesellschaft mit Ort und<br />

Geschäftsleitung in diesem Staat han<strong>de</strong>lt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat<br />

ein Amtshilfeabkommen besteht. 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(7) Für die Anrechnung <strong>de</strong>r einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Erstattung nach § 50d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gelten<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend.<br />

(8) 1 Für die ergänzen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug<br />

in <strong>de</strong>n Absätzen 3 bis 6 steht die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen<br />

Kreditinstitut gleich. 2 Ferner steht die inländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich <strong>de</strong>r ihr<br />

erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut<br />

gleich.<br />

§ 8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensmin<strong>de</strong>rung<br />

(1) 1 Auf die Einnahmen aus <strong>de</strong>r Rückgabe, Veräußerung o<strong>de</strong>r Entnahme von Investmentanteilen im<br />

Betriebsvermögen sind § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

sowie § 4 Abs. 1, aber auch § 19 <strong>de</strong>s REIT-Gesetzes, anzuwen<strong>de</strong>n, soweit sie dort genannte,<br />

<strong>de</strong>m Anleger noch nicht zugeflossene o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten<strong>de</strong> Einnahmen enthalten o<strong>de</strong>r auf<br />

bereits realisierte o<strong>de</strong>r noch nicht realisierte Gewinne aus <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Investmentvermögens<br />

an Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen entfallen, <strong>de</strong>ren Leistungen beim<br />

Empfänger zu <strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören<br />

(positiver Aktiengewinn). 2 Bei Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen<br />

ist Satz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Bei <strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>s in § 6 Abs.1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s<br />

Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Auf Vermögensmin<strong>de</strong>rungen innerhalb <strong>de</strong>s Investmentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes anzuwen<strong>de</strong>n, soweit die<br />

Vermögensmin<strong>de</strong>rungen auf Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensmassen entfallen, <strong>de</strong>ren Leistungen beim Empfänger zu <strong>de</strong>n Einnahmen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören; Vermögensmin<strong>de</strong>rungen,<br />

die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf <strong>de</strong>ren Erträge § 4 Abs. 1 anzuwen<strong>de</strong>n ist, dürfen das<br />

Einkommen nicht min<strong>de</strong>rn (negativer Aktiengewinn). 2 Bei Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an<br />

an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht<br />

für Beteiligungen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an inländischen REIT-Aktiengesellschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r -Vermögensmassen im Sinne <strong>de</strong>s REIT-<br />

Gesetzes.<br />

(3) 1 Der nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Einnahmen ist, vorbehaltlich einer<br />

Berichtigung nach Satz 4, <strong>de</strong>r Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n Rücknahmepreis zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung einerseits und <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n Rücknahmepreis zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Anschaffung an<strong>de</strong>rerseits. 2 Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />

Teil nach § 3c Abs. 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich<br />

einer Berichtigung nach Satz 4, <strong>de</strong>r Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Rücknahmepreis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bewertung einerseits und <strong>de</strong>m Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n<br />

Rücknahmepreis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anschaffung an<strong>de</strong>rerseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich<br />

auf <strong>de</strong>n Bilanzansatz ausgewirkt hat. 3 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei Gewinnen aus <strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>s in § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />

Teils nach § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes.<br />

4 Die nach <strong>de</strong>n Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Teile sind um einen nach <strong>de</strong>n<br />

12<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


Sätzen 2 bzw. 3 ermittelten Aktiengewinn auf <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n Rücknahmepreis zum Schluss <strong>de</strong>s<br />

vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf <strong>de</strong>n Bilanzansatz ausgewirkt<br />

hat.<br />

(4) 1 Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs. 2<br />

nicht nach, gilt <strong>de</strong>r Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit <strong>de</strong>m letzten Aktiengewinn<br />

veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wie<strong>de</strong>r angeschafft. 2 Die auf <strong>de</strong>n Veräußerungsgewinn<br />

entfallen<strong>de</strong> Einkommen- o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestun<strong>de</strong>t. 3 Bei einer<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Investmentanteils en<strong>de</strong>t die Stundung mit <strong>de</strong>r<br />

Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung. 4 Auf die als angeschafft gelten<strong>de</strong>n Investmentanteile sind § 3 Nr. 40<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) 1 Gewinne aus <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Investmentanteilen, die we<strong>de</strong>r zu einem Betriebsvermögen<br />

gehören noch zu <strong>de</strong>n Einkünften nach § 22 Nr. 1 o<strong>de</strong>r Nr. 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gehören, gehören zu <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und § 8b<br />

<strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1<br />

Satz 1 sind von <strong>de</strong>n Anschaffungskosten <strong>de</strong>s Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom<br />

Veräußerungserlös <strong>de</strong>s Investmentanteils abzusetzen. 3 Der Veräußerungserlös ist ferner um die während<br />

<strong>de</strong>r Besitzzeit als zugeflossen gelten<strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträge zu min<strong>de</strong>rn sowie um<br />

die hierauf entfallen<strong>de</strong>, seitens <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstan<strong>de</strong>nen Ermäßigungsanspruch<br />

gekürzte Steuer im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 3 und 4 zu erhöhen.<br />

4 Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb <strong>de</strong>r Besitzzeit ausgeschüttet<br />

wor<strong>de</strong>n, sind diese <strong>de</strong>m Veräußerungserlös hinzuzurechnen. 5 Der Gewinn aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

o<strong>de</strong>r Rückgabe ist um die während <strong>de</strong>r Besitzzeit <strong>de</strong>s Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen,<br />

die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes steuerfrei sind. 6 Des Weiteren ist <strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn um die während<br />

<strong>de</strong>r Besitzzeit <strong>de</strong>s Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die<br />

während <strong>de</strong>r Besitzzeit aufgrund <strong>de</strong>r Absetzung für Abnutzung o<strong>de</strong>r Substanzverringerung im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 3 Absatz 3 Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wer<strong>de</strong>n. 7 Ferner bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Gewinns die<br />

Anschaffungskosten und <strong>de</strong>r Veräußerungserlös mit <strong>de</strong>m Prozentsatz unberücksichtigt, <strong>de</strong>n die Investmentgesellschaft<br />

für <strong>de</strong>n jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 1 in Verbindung<br />

mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht hat.<br />

(6) 1 Von <strong>de</strong>n Einnahmen aus <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug<br />

vorzunehmen. 2 Bemessungsgrundlage für <strong>de</strong>n Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen,<br />

die zu einem Betriebsvermögen gehören, <strong>de</strong>r Gewinn nach Absatz 5. 3 Die für <strong>de</strong>n Steuerabzug<br />

von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind einschließlich <strong>de</strong>s § 43 Abs. 2 Satz 3<br />

bis 9 und <strong>de</strong>s § 44a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Bei <strong>de</strong>r unmittelbaren Rückgabe von<br />

Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft o<strong>de</strong>r Investmentaktiengesellschaft<br />

hat die Investmentgesellschaft <strong>de</strong>n Kapitalertragsteuerabzug nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen;<br />

dieser Steuerabzug tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Steuerabzugs durch die auszahlen<strong>de</strong> Stelle.<br />

(7) § 15b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus <strong>de</strong>r Rückgabe, Veräußerung o<strong>de</strong>r Entnahme<br />

von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz <strong>de</strong>s niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen<br />

sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 9 Ertragsausgleich<br />

1 Den in <strong>de</strong>n ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im<br />

Sinne <strong>de</strong>r §§ 2 und 4 sowie <strong>de</strong>r anrechenbaren o<strong>de</strong>r abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen<br />

die hierauf entfallen<strong>de</strong>n Teile <strong>de</strong>s Ausgabepreises für ausgegebene Anteile gleich. 2 Die Einnahmen<br />

und Zwischengewinne im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens<br />

um die hierauf entfallen<strong>de</strong>n Teile <strong>de</strong>s Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen.<br />

13<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


§ 10 Dach-Investmentvermögen<br />

1 Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen <strong>de</strong>s Investmentvermögens aus<br />

Anteilen an an<strong>de</strong>ren Investmentvermögen stammen, fin<strong>de</strong>t § 6 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung, soweit die<br />

Besteuerungsgrundlagen <strong>de</strong>s Dach-Investmentvermögens im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. 2 Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 5 Absatz 1 nicht erfüllen,<br />

sind die nach § 6 zu ermitteln<strong>de</strong>n Besteuerungsgrundlagen <strong>de</strong>s Ziel-Investmentvermögens<br />

<strong>de</strong>n steuerpflichtigen Erträgen <strong>de</strong>s Dach-Investmentvermögens zuzurechnen. 3 Die vorstehen<strong>de</strong>n<br />

Sätze sind auch auf Master-Fee<strong>de</strong>r-Strukturen im Sinne <strong>de</strong>s Kapitels 2 Abschnitt 1a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt 2<br />

Regelungen nur für inländische Investmentanteile<br />

§ 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung, Außenprüfung<br />

(1) 1 Das inländische Son<strong>de</strong>rvermögen gilt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a<br />

bis c als Zweckvermögen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 Nummer 5 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes. 2 Es<br />

ist von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und <strong>de</strong>r Gewerbesteuer befreit. 3 Satz 2 fin<strong>de</strong>t auch auf die Investmentaktiengesellschaft<br />

Anwendung. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investmentvermögen im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 1 Absatz 1a Satz 2.<br />

(2) 1 Die von <strong>de</strong>n Kapitalerträgen <strong>de</strong>s inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte<br />

Kapitalertragsteuer wird <strong>de</strong>m Investmentvermögen unter Einschaltung <strong>de</strong>r Depotbank erstattet, soweit<br />

nicht nach § 44a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt<br />

auch für <strong>de</strong>n als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.<br />

2 Bei Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

wen<strong>de</strong>t die Depotbank § 44b Absatz 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes entsprechend<br />

an; bei <strong>de</strong>n übrigen Kapitalerträgen außer Kapitalerträgen im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

1a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, die Kapitalertragsteuer und <strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag auf Antrag an die Depotbank.<br />

3 Im Übrigen sind die Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug<br />

und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />

Gläubigern sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n. 4 An die Stelle <strong>de</strong>r in § 44b Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung <strong>de</strong>s für das<br />

Investmentvermögen zuständigen Finanzamts, in <strong>de</strong>r bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen o<strong>de</strong>r<br />

eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 vorliegt.<br />

(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne <strong>de</strong>r §§ 194ff. <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

zulässig zur Ermittlung <strong>de</strong>r steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Investmentvermögens, zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Berichte nach § 44 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes und <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen<br />

nach § 5.<br />

§ 12 Ausschüttungsbeschluss<br />

1 Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung <strong>de</strong>r zur Ausschüttung zur Verfügung<br />

stehen<strong>de</strong>n Beträge zu beschließen und <strong>de</strong>n Beschluss schriftlich zu dokumentieren. 2 Der Beschluss<br />

hat Angaben zur Zusammensetzung <strong>de</strong>r Ausschüttung zu enthalten. 3 Er hat außer<strong>de</strong>m Angaben zu<br />

<strong>de</strong>n noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 1 fallen, zu enthalten.<br />

§ 13 Geson<strong>de</strong>rte Feststellung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen<br />

(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 sind gegenüber <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft<br />

geson<strong>de</strong>rt festzustellen.<br />

14<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(2) 1 Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres eine Erklärung<br />

zur geson<strong>de</strong>rten Feststellung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen abzugeben. 2 Wird innerhalb von<br />

vier Monaten nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die<br />

Erklärung nach Satz 1 spätestens vier Monate nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Beschlusses abzugeben. 3 Der<br />

Feststellungserklärung sind <strong>de</strong>r Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und <strong>de</strong>r<br />

Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen.<br />

(3) 1 Die Feststellungserklärung steht einer geson<strong>de</strong>rten Feststellung gleich. 2 Die Investmentgesellschaft<br />

hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger bekannt<br />

zu machen.<br />

(4) 1 Stellt das Finanzamt materielle Fehler <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest,<br />

sind die Unterschiedsbeträge zwischen <strong>de</strong>n erklärten Besteuerungsgrundlagen und <strong>de</strong>n zutreffen<strong>de</strong>n<br />

Besteuerungsgrundlagen geson<strong>de</strong>rt festzustellen. 2 Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten<br />

Besteuerungsgrundlagen von <strong>de</strong>r Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge<br />

zwischen <strong>de</strong>n nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und <strong>de</strong>n erklärten<br />

Besteuerungsgrundlagen geson<strong>de</strong>rt festzustellen. 3 Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge<br />

in <strong>de</strong>r Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>m die Feststellung<br />

nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. 4 Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a <strong>de</strong>r<br />

Abgabenordnung sind auf die geson<strong>de</strong>rte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1<br />

und 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 5 Eine geson<strong>de</strong>rte Feststellung nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf<br />

<strong>de</strong>r für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 gelten<strong>de</strong>n Feststellungsfrist zulässig.<br />

(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in <strong>de</strong>ssen Bezirk sich die Geschäftsleitung <strong>de</strong>r Investmentgesellschaft<br />

befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />

die Zweignie<strong>de</strong>rlassung besteht o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in<br />

<strong>de</strong>ssen Bezirk sich die Geschäftsleitung <strong>de</strong>r inländischen Depotbank befin<strong>de</strong>t.<br />

§ 14 Verschmelzung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen<br />

(1) Die folgen<strong>de</strong>n Absätze 2 bis 6 gelten nur für die Verschmelzung im Sinne <strong>de</strong>s § 40g <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

unter alleiniger Beteiligung inländischer Son<strong>de</strong>rvermögen.<br />

(2) 1 Das übertragen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rvermögen hat die zu übertragen<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Verbindlichkeiten,<br />

die Teil <strong>de</strong>s Nettoinventars sind, mit <strong>de</strong>n Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen<br />

für Abnutzungen o<strong>de</strong>r Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresen<strong>de</strong><br />

(Übertragungsstichtag) anzusetzen. 2 Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Son<strong>de</strong>rvermögens.<br />

(3) 1 Das übernehmen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rvermögen hat zu Beginn <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Übertragungsstichtag folgen<strong>de</strong>n<br />

Tages die übernommenen Vermögensgegenstän<strong>de</strong> und Verbindlichkeiten mit <strong>de</strong>n fortgeführten Anschaffungskosten<br />

anzusetzen. 2 Das übernehmen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rvermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung<br />

<strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögens ein.<br />

(4) 1 Die Ausgabe <strong>de</strong>r Anteile am übernehmen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögen an die Anleger <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Son<strong>de</strong>rvermögens gilt nicht als Tausch. 2 Die erworbenen Anteile an <strong>de</strong>m übernehmen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögen<br />

treten an die Stelle <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>m übertragen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögen. 3 Erhalten die Anleger<br />

<strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögens eine Barzahlung im Sinne <strong>de</strong>s § 40h <strong>de</strong>s Investmentgesetzes,<br />

gilt diese als Ertrag im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Absatz 1 Nummer 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes,<br />

wenn sie nicht Betriebseinnahme <strong>de</strong>s Anlegers, eine Leistung nach § 22 Nummer 1<br />

Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r eine Leistung<br />

nach § 22 Nummer 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

und § 8b Absatz 1 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 4 Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags o<strong>de</strong>r als Teil <strong>de</strong>r<br />

Ausschüttung nach § 6 zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

15<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(5) 1 Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge <strong>de</strong>s letzten Geschäftsjahres <strong>de</strong>s<br />

übertragen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögens gelten <strong>de</strong>n Anlegern dieses Son<strong>de</strong>rvermögens mit Ablauf <strong>de</strong>s Übertragungsstichtags<br />

als zugeflossen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zu <strong>de</strong>n<br />

Einkünften nach § 22 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 5 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes zählen. 3 Als ausschüttungsgleiche<br />

Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuern<strong>de</strong>n angewachsenen Erträge <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Son<strong>de</strong>rvermögens zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

(6) 1 Ermitteln bei<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rvermögen <strong>de</strong>n Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich <strong>de</strong>r Aktiengewinn<br />

je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verän<strong>de</strong>rn. 2 Ermittelt nur eines <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rvermögen<br />

<strong>de</strong>n Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rvermögens, das bisher einen<br />

Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs. 4 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(7) 1 Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, wenn bei einer nach <strong>de</strong>m Investmentgesetz<br />

zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n im Wege <strong>de</strong>r Sacheinlage sämtliche<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong><br />

1. eines Son<strong>de</strong>rvermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft o<strong>de</strong>r auf ein Teilgesellschaftsvermögen<br />

einer Investmentaktiengesellschaft,<br />

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein an<strong>de</strong>res Teilgesellschaftsvermögen<br />

<strong>de</strong>rselben Investmentaktiengesellschaft,<br />

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen<br />

einer an<strong>de</strong>ren Investmentaktiengesellschaft,<br />

4. einer Investmentaktiengesellschaft o<strong>de</strong>r eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft<br />

auf ein Son<strong>de</strong>rvermögen o<strong>de</strong>r<br />

5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine an<strong>de</strong>re Investmentaktiengesellschaft o<strong>de</strong>r ein Teilgesellschaftsvermögen<br />

einer an<strong>de</strong>ren Investmentaktiengesellschaft<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n. 2 Satz 1 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn ein Spezial-Son<strong>de</strong>rvermögen nach § 2 Absatz<br />

3 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes o<strong>de</strong>r ein Teilfonds eines solchen Son<strong>de</strong>rvermögens o<strong>de</strong>r eine Spezial-<br />

Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes o<strong>de</strong>r ein Teilgesellschaftsvermögen<br />

einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragen<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>s<br />

Investmentvermögen beteiligt ist.<br />

(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstän<strong>de</strong> mehrerer Son<strong>de</strong>rvermögen, Teilgesellschaftsvermögen<br />

o<strong>de</strong>r Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Son<strong>de</strong>rvermögen o<strong>de</strong>r Teilgesellschaftsvermögen<br />

o<strong>de</strong>r dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig.<br />

§ 15 Inländische Spezial-Son<strong>de</strong>rvermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften<br />

(1) 1 Bei inländischen Spezial-Son<strong>de</strong>rvermögen o<strong>de</strong>r Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund<br />

einer schriftlichen Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Kapitalanlagegesellschaft o<strong>de</strong>r ihrer Satzung nicht mehr<br />

als 100 Anleger o<strong>de</strong>r Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1,<br />

§ 6 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass die Investmentgesellschaft<br />

verpflichtet ist, <strong>de</strong>n Aktiengewinn bei je<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Investmentvermögens zu ermitteln;<br />

die Veröffentlichung <strong>de</strong>s Aktiengewinns entfällt. 3 Für die Feststellung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen<br />

gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a <strong>de</strong>r Abgabenordnung entsprechend; die Feststellungserklärung<br />

steht einer geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellung unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung<br />

gleich, eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Än<strong>de</strong>rung. 4 § 13 Abs. 1, 3 und 4 ist<br />

nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 5 Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 4 Satz 2 entfallen,<br />

soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert o<strong>de</strong>r zurückgibt. 6 In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 14 gilt dies<br />

auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote <strong>de</strong>s Anlegers an <strong>de</strong>n beteiligten Son<strong>de</strong>rvermögen reduziert.<br />

7 § 32 Abs. 3 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft<br />

hat <strong>de</strong>n Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. 8 Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7<br />

ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Entstehung zu entrichten.<br />

9 Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe <strong>de</strong>r Steuerdaten-<br />

Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 8<br />

<strong>de</strong>r Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung zu<br />

übermitteln. 10 Im Rahmen <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Einkommensteu-<br />

16<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


ergesetzes über <strong>de</strong>n Steuerabzug sind § 44a Absatz 6 und § 45a Absatz 3 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken<br />

und grundstücksgleichen Rechten sind geson<strong>de</strong>rt auszuweisen. 2 Diese Erträge gelten beim beschränkt<br />

steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nummer 2<br />

Buchstabe f, Nummer 6 o<strong>de</strong>r Nummer 8 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes. 3 Dies gilt auch für die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. 4 Von <strong>de</strong>n Erträgen ist Kapitalertragsteuer<br />

in Höhe von 25 Prozent durch die Investmentgesellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8<br />

bis 10 gilt entsprechend. 5 § 50 Absatz 2 Satz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />

Abschnitt 3<br />

Regelungen nur für ausländische Investmentanteile<br />

§ 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen<br />

1 Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, <strong>de</strong>ren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als<br />

100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten wer<strong>de</strong>n, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

dass die Investmentgesellschaft von <strong>de</strong>r Bekanntmachung im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

absehen kann, wenn sie <strong>de</strong>n Anlegern die Daten mitteilt. 3 § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

4 § 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 5 § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen <strong>de</strong>s § 17a<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. 6 Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit min<strong>de</strong>stens einem<br />

inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern<br />

innerhalb von vier Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen<br />

Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne <strong>de</strong>s § 3 <strong>de</strong>s Steuerberatungsgesetzes, einer<br />

behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus<br />

<strong>de</strong>r hervorgeht, dass die Angaben nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuerrechts ermittelt wur<strong>de</strong>n.<br />

7 Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s<br />

Ausschüttungsbeschlusses.<br />

§ 17 Repräsentant<br />

Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 136 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

<strong>de</strong>s § 138 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne <strong>de</strong>s § 49 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und <strong>de</strong>s § 13 <strong>de</strong>r Abgabenordnung, soweit er die ausländische<br />

Investmentgesellschaft gerichtlich o<strong>de</strong>r außergerichtlich vertritt und er hierbei we<strong>de</strong>r über<br />

die Anlage <strong>de</strong>s eingelegten Gel<strong>de</strong>s bestimmt noch bei <strong>de</strong>m Vertrieb <strong>de</strong>r ausländischen Investmentanteile<br />

tätig wird.<br />

§ 17a Auswirkungen <strong>de</strong>r Verschmelzung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen<br />

eines solchen Investmentvermögens auf ein an<strong>de</strong>res ausländisches Investmentvermögen<br />

o<strong>de</strong>r Teile eines solchen Investmentvermögens<br />

1 Für <strong>de</strong>n Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentvermögen, das <strong>de</strong>m Recht eines an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentvermögen,<br />

die <strong>de</strong>mselben Aufsichtsrecht unterliegen, § 14 Absatz 4 bis 6 und 8 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

wenn<br />

1. die <strong>de</strong>m § 40g <strong>de</strong>s Investmentgesetzes entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Sitzstaates <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rvermögen<br />

erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung <strong>de</strong>r für die Investmentaufsicht zuständigen<br />

Stelle nachgewiesen wird und<br />

2. das übernehmen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rvermögen die fortgeführten Anschaffungskosten <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />

Son<strong>de</strong>rvermögens für die Ermittlung <strong>de</strong>r Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung<br />

eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne <strong>de</strong>s § 3 <strong>de</strong>s Steuerbera-<br />

17<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


tungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren<br />

Stelle vorlegt.<br />

2 Den Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über<br />

<strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

und <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Staat auf Grund <strong>de</strong>r Richtlinie 77/799/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Dezember 1977<br />

über die gegenseitige Amtshilfe zwischen <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten im Bereich<br />

<strong>de</strong>r direkten Steuern und <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336, S. 15) die zuletzt durch die Richtlinie<br />

2006/98/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 129) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in<br />

<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren zwei- o<strong>de</strong>r mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n, die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 3 Die Bescheinigungen<br />

nach Satz 1 sind <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern vorzulegen. 4 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.<br />

5 Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, wenn alle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> eines<br />

nach <strong>de</strong>m Investmentrecht <strong>de</strong>s Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> eines an<strong>de</strong>ren<br />

Investmentvermögens o<strong>de</strong>r eines nach <strong>de</strong>m Investmentrecht <strong>de</strong>s Sitzstaates abgegrenzten<br />

Teils eines Investmentvermögens übernimmt. 6 § 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend;<br />

dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstän<strong>de</strong> eines Son<strong>de</strong>rvermögens<br />

auf ein an<strong>de</strong>res Son<strong>de</strong>rvermögen.<br />

§ 18 Anwendungsvorschriften<br />

Abschnitt 4<br />

Anwendungs- und Übergangsregelungen<br />

(1) 1 Diese Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes ist vorbehaltlich <strong>de</strong>s Satzes 2 und <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Absätze erstmals<br />

auf die Erträge eines Investmentvermögens anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen nach <strong>de</strong>m<br />

31. Dezember 2008 zufließen. 2 Auf ausgeschüttete Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Wertpapieren,<br />

Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei <strong>de</strong>nen das Investmentvermögen<br />

die Wertpapiere o<strong>de</strong>r Bezugsrechte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 angeschafft hat o<strong>de</strong>r das Investmentvermögen<br />

das Termingeschäft vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 in <strong>de</strong>r am 31. Dezember<br />

2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung weiter anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 § 7 Abs. 1, 3 und 4 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I<br />

S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008<br />

zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten. 2 § 8 Abs. 5 und 6 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich <strong>de</strong>r Absätze 2a und 2b erstmals auf die<br />

Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Investmentanteilen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008<br />

erworben wer<strong>de</strong>n. 3 § 15 Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007<br />

(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

2008 zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten.<br />

(2a) 1 Auf die Veräußerung o<strong>de</strong>r Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Son<strong>de</strong>rvermögen, inländischen<br />

Spezial-Investment-Aktiengesellschaften o<strong>de</strong>r ausländischen Spezial-<br />

Investmentvermögen, die nach <strong>de</strong>m 9. November 2007 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 erworben wer<strong>de</strong>n,<br />

ist bereits § 8 Abs. 5 in <strong>de</strong>r in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung mit Ausnahme <strong>de</strong>s Satzes 5<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Anteilen an an<strong>de</strong>ren<br />

Investmentvermögen, bei <strong>de</strong>nen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag o<strong>de</strong>r Vertragsbedingungen<br />

die Beteiligung natürlicher Personen von <strong>de</strong>r Sachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlegers abhängig o<strong>de</strong>r für die<br />

Beteiligung eine Min<strong>de</strong>stanlagesumme von 100 000 Euro o<strong>de</strong>r mehr vorgeschrieben ist. 3 Wann von<br />

dieser Sachkun<strong>de</strong> auszugehen ist, richtet sich nach <strong>de</strong>m Gesetz, <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vertragsbedingungen. 4 Als Veräußerungsgewinn wird aber höchstens die Summe <strong>de</strong>r<br />

vom Investmentvermögen thesaurierten Veräußerungsgewinne angesetzt, auf die bei Ausschüttung<br />

Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n wäre; <strong>de</strong>r Anleger hat diesen niedrigeren Wert nachzuweisen. 5 Auf<br />

Veräußerungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Abs. 6 nicht anzuwen<strong>de</strong>n; § 32d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung gilt entsprechend.<br />

18<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


(2b) 1 Auf die Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Anteilen an Publikums-Investmentvermögen, <strong>de</strong>ren<br />

Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und <strong>de</strong>ren Termingeschäftsund<br />

Wertpapierveräußerungsgewinne nach Verrechnung mit entsprechen<strong>de</strong>n Verlusten vor Aufwandsverrechnung<br />

ohne Ertragsausgleich gemäß <strong>de</strong>m Jahresbericht <strong>de</strong>s letzten vor <strong>de</strong>m<br />

19. September 2008 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Geschäftsjahres die or<strong>de</strong>ntlichen Erträge vor Aufwandsverrechnung<br />

ohne Ertragsausgleich übersteigen, ist § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6 in <strong>de</strong>r in Absatz 2<br />

Satz 2 genannten Fassung auch für vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 angeschaffte Anteile anzuwen<strong>de</strong>n, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, die Anteile wur<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m 19. September 2008 angeschafft; für neu aufgelegte Publikums-<br />

Investmentvermögen ist auf das erste nach <strong>de</strong>m 19. September 2008 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Geschäftsjahr abzustellen.<br />

2 Auf die Veräußerung o<strong>de</strong>r Rückgabe von Anteilen im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1, die vor <strong>de</strong>m<br />

19. September 2008 angeschafft wur<strong>de</strong>n, ist bei Rückgaben o<strong>de</strong>r Veräußerungen nach <strong>de</strong>m 10. Januar<br />

2011 die in Absatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass eine Anschaffung<br />

<strong>de</strong>s Investmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt wird.<br />

(3) § 15 Absatz 1 Satz 7 und 8 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007<br />

(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete o<strong>de</strong>r ausschüttungsgleiche Erträge anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

soweit sie Entgelte enthalten, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen nach <strong>de</strong>m 17. August 2007 zufließen.<br />

(4) 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 13 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 13. Dezember<br />

2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwen<strong>de</strong>n auf die Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Investmentanteilen,<br />

die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2006 innerhalb <strong>de</strong>s gleichen Instituts auf das Depot <strong>de</strong>s Anlegers übertragen<br />

wor<strong>de</strong>n sind. 2 Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Investmentanteilen<br />

angewandt wer<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2007 innerhalb <strong>de</strong>s gleichen Instituts auf das<br />

Depot <strong>de</strong>s Anlegers übertragen wor<strong>de</strong>n sind, wenn die Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Investmentanteile sich<br />

aus <strong>de</strong>n Unterlagen <strong>de</strong>s Instituts ergeben.<br />

(5) 1 § 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals auf Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

und Veräußerungserlöse anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2007<br />

zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten. 2 § 8 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I<br />

S. 914) ist erstmals bei <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewertung eines Investmentanteils<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2007 anzuwen<strong>de</strong>n. 3 Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach<br />

<strong>de</strong>m 31. Dezember 2007 bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Prozentsatzes nach § 5 Abs. 2 die Neufassung <strong>de</strong>s<br />

§ 8 zu berücksichtigen.<br />

(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 23<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Investmenterträge anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die einem Anleger nach <strong>de</strong>m 25. Mai 2007 zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten.<br />

(7) § 7 Abs. 8 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 23 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)<br />

ist auf <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2007 vorzunehmen<strong>de</strong>n Steuerabzug anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(8) § 13 Abs. 4 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 23 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I<br />

S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwen<strong>de</strong>n, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen<br />

ist.<br />

(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 23 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I<br />

S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwen<strong>de</strong>n, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen<br />

ist.<br />

(10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in <strong>de</strong>r Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das erste<br />

nach <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s Investmentän<strong>de</strong>rungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)<br />

en<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Geschäftsjahr anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(11) Sind Anteile an ausländischen Vermögen zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 9<br />

<strong>de</strong>s Investmentgesetzes in <strong>de</strong>r bis zum, nicht aber in <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s Investmentän<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) gelten<strong>de</strong>n Fassung, so gelten sie für die<br />

Anwendung dieses Gesetzes bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s letzten Geschäftsjahres, das vor <strong>de</strong>m 28. Dezember<br />

19<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


2007 begonnen hat, weiterhin als ausländische Investmentanteile. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 6 gelten solche<br />

Anteile bis zum 31. Dezember 2007 als ausländische Investmentanteile.<br />

(12) 1 § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 und 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Erträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten. 2 Satz 1 gilt nicht für<br />

Erträge aus vom Investmentvermögen vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 angeschafften sonstigen Kapitalfor<strong>de</strong>rungen<br />

im Sinne <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s § 20 Absatz 1<br />

Nummer 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalfor<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>r vor<br />

<strong>de</strong>m 1. Januar 2009 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s § 20 Absatz 1 Nummer 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

sind. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Erträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten; für die Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 gelten die sonstigen Kapitalfor<strong>de</strong>rungen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 angeschafft wur<strong>de</strong>n<br />

und bei <strong>de</strong>nen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 2008 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

keine Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum 1. Januar 2009 angeschafft.<br />

(13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals beim Steuerabzug nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

2008 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes en<strong>de</strong>n.<br />

(15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I<br />

S. 2794) ist auf alle Steueranmeldungen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 abzugeben<br />

sind.<br />

(16) § 17a in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist<br />

erstmals auf Übertragungen anzuwen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vermögensübergang nach <strong>de</strong>m Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes wirksam wird.<br />

(17) 1 § 7 Absatz 5 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist<br />

erstmals auf Kapitalerträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 als zugeflossen<br />

gelten. 2 § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 16. Juli<br />

2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen<br />

nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2009 zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten.<br />

(18) Die §§ 14 und 17a in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 22. Juli 2009 wirksam wer<strong>de</strong>n.<br />

(19) 1 § 4 Absatz 1 und § 16 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010<br />

(BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes en<strong>de</strong>n. 2 § 5 Absatz 1 mit Ausnahme <strong>de</strong>s Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in <strong>de</strong>r<br />

Fassung <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Geschäftsjahre<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2010 beginnen. 3 § 5 Absatz 2 ist erstmals für<br />

Erträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 19. Mai 2010 zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten.<br />

4 Investmentgesellschaften, die bei <strong>de</strong>r erstmaligen Ausgabe von Anteilen entschie<strong>de</strong>n haben, von einer<br />

Ermittlung und Veröffentlichung <strong>de</strong>s Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von § 5 Absatz<br />

2 Satz 3 hierüber erneut entschei<strong>de</strong>n. 5 Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 5 Absatz 2 Satz 4 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I<br />

S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige Veröffentlichung <strong>de</strong>s Aktiengewinns bis spätestens<br />

zum 19. Juli 2010 erfolgt. 6 Bei <strong>de</strong>r erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null<br />

auszugehen. 7 § 7 Absatz 1 und 4 bis 6 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl. I S. 1768) ist vorbehaltlich <strong>de</strong>r Sätze 8 und 9 erstmals auf Kapitalerträge anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 14. Dezember 2010 dieses Gesetzes zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gel-<br />

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Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n


ten. 8 § 7 Absatz 3 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I<br />

S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre <strong>de</strong>s Investmentvermögens anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m<br />

31. Dezember 2010 beginnen. 9 Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend,<br />

soweit dieser inländische Immobilienerträge aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt.<br />

(20) 1 § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2<br />

und § 17a in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind<br />

erstmals auf Geschäftsjahre anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 30. Juni 2011 beginnen. 2 Die §§ 2, 7, 11<br />

Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwen<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>m Anleger o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 11 Absatz 2 <strong>de</strong>m Investmentvermögen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

2011 zufließen o<strong>de</strong>r ihm als zugeflossen gelten. 3 Für vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 als zugeflossen<br />

gelten<strong>de</strong> Erträge hat die inländische Stelle abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 4 und<br />

Absatz 4 die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf <strong>de</strong>s zweiten Monats seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahres <strong>de</strong>s Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. <strong>de</strong>s Folgemonats anzumel<strong>de</strong>n<br />

und abzuführen. 4 Steuerabzugsbeträge, die für vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 als zugeflossen<br />

gelten<strong>de</strong> Erträge von Entrichtungspflichtigen bei <strong>de</strong>r Depotbank nicht eingezogen wur<strong>de</strong>n,<br />

hat die Depotbank abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spätestens mit Ablauf<br />

<strong>de</strong>s dritten Monats seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres <strong>de</strong>s Investmentvermögens einzubehalten<br />

und zum 10. <strong>de</strong>s Folgemonats anzumel<strong>de</strong>n und abzuführen.<br />

(21) 1 § 11 Absatz 2 Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 9 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 1959) ist für Kapitalerträge, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2010 und<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2012 zufließen, mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass bei Kapitalerträgen im<br />

Sinne <strong>de</strong>s § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes eine Erstattung von<br />

Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn<br />

die betreffen<strong>de</strong>n Anteile, aus <strong>de</strong>nen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Gewinnverteilungsbeschlusses<br />

neben <strong>de</strong>m wirtschaftlichen Eigentum auch<br />

1. im zivilrechtlichen Eigentum <strong>de</strong>r Investmentaktiengesellschaft o<strong>de</strong>r<br />

2. bei Son<strong>de</strong>rvermögen im zivilrechtlichen Eigentum <strong>de</strong>r Kapitalanlagegesellschaft o<strong>de</strong>r im zivilrechtlichen<br />

Miteigentum <strong>de</strong>r Anleger stehen.<br />

2 Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus Anteilen, wenn es sich um <strong>de</strong>n Erwerb von Anteilen an<br />

einem Ziel-Investmentvermögen han<strong>de</strong>lt und die Anteile an das Dach-Investmentvermögen<br />

ausgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 19 Übergangsvorschriften<br />

(1) 1 § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz in <strong>de</strong>r am 1. Januar 2004 gelten<strong>de</strong>n Fassung und § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind bei<br />

inländischen Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf <strong>de</strong>rartige Anteile anzuwen<strong>de</strong>n, die<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>s ersten Wirtschaftsjahrs <strong>de</strong>r Gesellschaft erfolgen, <strong>de</strong>ren Anteile veräußert wer<strong>de</strong>n, für<br />

die das Körperschaftsteuergesetz in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />

(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwen<strong>de</strong>n ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

2000 erfolgen. 2 § 8 Abs. 1 ist hinsichtlich <strong>de</strong>r in § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und<br />

in § 8b Abs. 2 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwen<strong>de</strong>n, soweit diese<br />

auch im Falle <strong>de</strong>r Ausschüttung nach § 2 Abs. 2 o<strong>de</strong>r Abs. 3 Nr. 1 in <strong>de</strong>r am 1. Januar 2004 gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung und § 2 Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I<br />

S. 1912) begünstigt wären.<br />

(2) 1 Die §§ 37n bis 50d <strong>de</strong>s Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr <strong>de</strong>s inländischen<br />

Investmentvermögens anzuwen<strong>de</strong>n, welches vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge,<br />

die in diesem Geschäftsjahr zufließen. 2 § 40a <strong>de</strong>s in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf<br />

Einnahmen anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 zufließen, sowie auf Gewinnmin<strong>de</strong>rungen, die<br />

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vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 entstehen. 3 Die in <strong>de</strong>m in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen<br />

zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe o<strong>de</strong>r Abtretungen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 stattfin<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1 Die §§ 17 bis 20 <strong>de</strong>s Auslandinvestment-Gesetzes in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom<br />

9. September 1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 21. August 2002<br />

(BGBl. I S. 3322) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr <strong>de</strong>s ausländischen Investmentvermögens<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, welches vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 beginnt sowie auf Erträge, die in<br />

diesem Geschäftsjahr zufließen. 2 § 17 Abs. 2b <strong>de</strong>s in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf<br />

Einnahmen anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 zufließen. 3 Die in <strong>de</strong>m in Satz 1 genannten Gesetz<br />

enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe<br />

o<strong>de</strong>r Abtretungen anzuwen<strong>de</strong>n, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 stattfin<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: Bei diesem Dokument han<strong>de</strong>lt es sich um eine Arbeitshilfe für die Praxis. Wir bemühen uns, die Texte<br />

sorgfältig zu erstellen. Wir können jedoch keine Gewährleistung für <strong>de</strong>ren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.<br />

Maßgebend sind allein die im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt veröffentlichten Texte. Korrekturhinweise nehmen wir<br />

gerne entgegen (holger.haeuselmann@freshfields.com)<br />

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