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Investmentsteuergesetz - Ertragsteuerrecht.de

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tungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren<br />

Stelle vorlegt.<br />

2 Den Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über<br />

<strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

und <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Staat auf Grund <strong>de</strong>r Richtlinie 77/799/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Dezember 1977<br />

über die gegenseitige Amtshilfe zwischen <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten im Bereich<br />

<strong>de</strong>r direkten Steuern und <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336, S. 15) die zuletzt durch die Richtlinie<br />

2006/98/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 129) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist, in<br />

<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren zwei- o<strong>de</strong>r mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n, die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 3 Die Bescheinigungen<br />

nach Satz 1 sind <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern vorzulegen. 4 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.<br />

5 Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, wenn alle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> eines<br />

nach <strong>de</strong>m Investmentrecht <strong>de</strong>s Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstän<strong>de</strong> eines an<strong>de</strong>ren<br />

Investmentvermögens o<strong>de</strong>r eines nach <strong>de</strong>m Investmentrecht <strong>de</strong>s Sitzstaates abgegrenzten<br />

Teils eines Investmentvermögens übernimmt. 6 § 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend;<br />

dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstän<strong>de</strong> eines Son<strong>de</strong>rvermögens<br />

auf ein an<strong>de</strong>res Son<strong>de</strong>rvermögen.<br />

§ 18 Anwendungsvorschriften<br />

Abschnitt 4<br />

Anwendungs- und Übergangsregelungen<br />

(1) 1 Diese Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes ist vorbehaltlich <strong>de</strong>s Satzes 2 und <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Absätze erstmals<br />

auf die Erträge eines Investmentvermögens anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Investmentvermögen nach <strong>de</strong>m<br />

31. Dezember 2008 zufließen. 2 Auf ausgeschüttete Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Wertpapieren,<br />

Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei <strong>de</strong>nen das Investmentvermögen<br />

die Wertpapiere o<strong>de</strong>r Bezugsrechte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 angeschafft hat o<strong>de</strong>r das Investmentvermögen<br />

das Termingeschäft vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 in <strong>de</strong>r am 31. Dezember<br />

2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung weiter anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 § 7 Abs. 1, 3 und 4 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I<br />

S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008<br />

zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten. 2 § 8 Abs. 5 und 6 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 14 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich <strong>de</strong>r Absätze 2a und 2b erstmals auf die<br />

Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Investmentanteilen anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008<br />

erworben wer<strong>de</strong>n. 3 § 15 Abs. 2 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Artikels 8 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 14. August 2007<br />

(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Anleger nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />

2008 zufließen o<strong>de</strong>r als zugeflossen gelten.<br />

(2a) 1 Auf die Veräußerung o<strong>de</strong>r Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Son<strong>de</strong>rvermögen, inländischen<br />

Spezial-Investment-Aktiengesellschaften o<strong>de</strong>r ausländischen Spezial-<br />

Investmentvermögen, die nach <strong>de</strong>m 9. November 2007 und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 erworben wer<strong>de</strong>n,<br />

ist bereits § 8 Abs. 5 in <strong>de</strong>r in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung mit Ausnahme <strong>de</strong>s Satzes 5<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Rückgabe o<strong>de</strong>r Veräußerung von Anteilen an an<strong>de</strong>ren<br />

Investmentvermögen, bei <strong>de</strong>nen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag o<strong>de</strong>r Vertragsbedingungen<br />

die Beteiligung natürlicher Personen von <strong>de</strong>r Sachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlegers abhängig o<strong>de</strong>r für die<br />

Beteiligung eine Min<strong>de</strong>stanlagesumme von 100 000 Euro o<strong>de</strong>r mehr vorgeschrieben ist. 3 Wann von<br />

dieser Sachkun<strong>de</strong> auszugehen ist, richtet sich nach <strong>de</strong>m Gesetz, <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vertragsbedingungen. 4 Als Veräußerungsgewinn wird aber höchstens die Summe <strong>de</strong>r<br />

vom Investmentvermögen thesaurierten Veräußerungsgewinne angesetzt, auf die bei Ausschüttung<br />

Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen<strong>de</strong>n wäre; <strong>de</strong>r Anleger hat diesen niedrigeren Wert nachzuweisen. 5 Auf<br />

Veräußerungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Abs. 6 nicht anzuwen<strong>de</strong>n; § 32d <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

in <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2008 anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung gilt entsprechend.<br />

18<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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