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Investmentsteuergesetz - Ertragsteuerrecht.de

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ungskosten <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Nr. 40 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen Vermögens <strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres,<br />

das Quelle dieser Einnahmen ist, zu <strong>de</strong>m um das Vermögen im Sinne <strong>de</strong>r Nummer<br />

1 vermin<strong>de</strong>rte durchschnittliche Gesamtvermögen <strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen.<br />

2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

4. 1 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Erträge für Anleger, für die § 8b Abs. 1 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes auf die<br />

nach Anwendung <strong>de</strong>r Nummern 1 und 2 verbleiben<strong>de</strong>n abzugsfähigen Werbungskosten mit <strong>de</strong>r<br />

Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m § 8b Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Körperschaftsteuergesetzes zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Einnahmen nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>s durchschnittlichen<br />

Vermögens <strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist,<br />

zu <strong>de</strong>m um das Vermögen im Sinne <strong>de</strong>r Nummer 1 vermin<strong>de</strong>rten durchschnittlichen Gesamtvermögen<br />

<strong>de</strong>s vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt. 2 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Negative Erträge <strong>de</strong>s Investmentvermögens sind bis zur Höhe <strong>de</strong>r positiven Erträge gleicher Art<br />

mit diesen zu verrechnen. 2 Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahren<br />

auszugleichen.<br />

(5) Erträge aus Gewinnanteilen <strong>de</strong>s Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu<br />

<strong>de</strong>n Erträgen <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m das Wirtschaftsjahr <strong>de</strong>r Personengesellschaft en<strong>de</strong>t.<br />

§ 4 Ausländische Einkünfte<br />

(1) 1 Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei <strong>de</strong>r<br />

Veranlagung <strong>de</strong>r Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als<br />

sie aus einem ausländischen Staat stammen<strong>de</strong> Einkünfte enthalten, für die die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung auf die Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gilt<br />

entsprechend. 3 § 32b Abs. 1a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Sind in <strong>de</strong>n auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen<br />

aus einem ausländischen Staat stammen<strong>de</strong> Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach<br />

§ 34c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r § 26 Abs. 1 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes o<strong>de</strong>r<br />

nach einem Abkommen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

anrechenbaren Steuer herangezogen wer<strong>de</strong>n, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Anlegern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen<strong>de</strong> ausländische<br />

Steuer auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer anzurechnen, <strong>de</strong>r auf diese<br />

ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. 2 Dieser Teil ist in <strong>de</strong>r<br />

Weise zu ermitteln, dass die sich bei <strong>de</strong>r Veranlagung <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens - einschließlich<br />

<strong>de</strong>r ausländischen Einkünfte - nach <strong>de</strong>n §§ 32a, 32b, 34 und 34b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

ergeben<strong>de</strong> Einkommensteuer o<strong>de</strong>r nach § 23 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes ergeben<strong>de</strong><br />

Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe <strong>de</strong>r Einkünfte aufgeteilt<br />

wird. 3 Der Höchstbetrag <strong>de</strong>r anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten sowie<br />

ausschüttungsgleichen Erträge aus je<strong>de</strong>m einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen.<br />

4 § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. 5 Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen in <strong>de</strong>m Staat,<br />

in <strong>de</strong>m das ausschütten<strong>de</strong> ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben,<br />

gelten die Sätze 1 bis 4 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass für die Ermittlung <strong>de</strong>s Höchstbetrags <strong>de</strong>r anrechenbaren<br />

ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend gilt. 6 Der Anrechnung <strong>de</strong>r ausländischen<br />

Steuer nach § 34c Abs. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Investmentanteilen<br />

§ 34c Abs. 6 Satz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. 7 Sind in <strong>de</strong>n auf ausländische Investmentanteile<br />

ausgeschütteten sowie <strong>de</strong>n ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die<br />

mit <strong>de</strong>utscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallen<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche<br />

Steuer für Zwecke <strong>de</strong>r Anrechnung und bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 als ausländische Einkünfte<br />

und ausländische Steuer im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1. 8 Abweichend von <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 6 sind bei<br />

Erträgen, die Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sind, §<br />

32d Abs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

6<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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