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Investmentsteuergesetz - Ertragsteuerrecht.de

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Abschnitt 1<br />

Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile<br />

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz ist anzuwen<strong>de</strong>n auf<br />

1. inländische Investmentvermögen, soweit diese gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

a) in Form eines Son<strong>de</strong>rvermögens im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes, das<br />

von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 6 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

verwaltet wird,<br />

b) in Form eines Son<strong>de</strong>rvermögens im Sinne <strong>de</strong>r § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes, das<br />

von einer inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 2 Absatz 6a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes verwaltet wird,<br />

c) in Form eines Son<strong>de</strong>rvermögens im Sinne <strong>de</strong>r § 2 Absatz 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes, das<br />

von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 6a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes<br />

im Wege <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Dienstleistung verwaltet wird, und<br />

d) in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 5 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes,<br />

2. inländische Investmentanteile in Form <strong>de</strong>r Anteile an Son<strong>de</strong>rvermögen nach Nummer 1 Buchstabe<br />

a bis c (inländische Anteile) o<strong>de</strong>r in Form von Aktien an <strong>de</strong>r inländischen Investmentaktiengesellschaft<br />

nach Nummer 1 Buchstabe d, und<br />

3. ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 8<br />

bis 10 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes.<br />

(1a) 1 Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 2 Absatz 6 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes o<strong>de</strong>r einer inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung einer<br />

EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Absatz 6a <strong>de</strong>s Investmentgesetzes verwaltetes<br />

EU-Investmentvermögen <strong>de</strong>r Vertragsform zu <strong>de</strong>n ausländischen Investmentvermögen. 2 Ist<br />

nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Herkunftsstaates eines Investmentvermögens nach Satz 1 auf Grund <strong>de</strong>s<br />

Sitzes <strong>de</strong>r Kapitalanlagegesellschaft im Inland o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r inländischen Zweignie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r<br />

EU-Verwaltungsgesellschaft die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland zur Regelung <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n<br />

Besteuerung <strong>de</strong>s Investmentvermögens berufen, so gilt dieses für die Anwendung dieses Gesetzes<br />

abweichend von Satz 1 als inländisches Investmentvermögen. 3 Anteile an einem Investmentvermögen<br />

nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentvermögen.<br />

4 Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 1 zählen zu <strong>de</strong>n ausländischen Investment-<br />

vermögen.<br />

(2) 1 Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes mit Ausnahme <strong>de</strong>s § 2<br />

Absatz 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Investmentgesetzes gelten entsprechend. 2 Anleger im Sinne dieses Gesetzes<br />

sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen, unabhängig von <strong>de</strong>ren rechtlicher<br />

Ausgestaltung . 3 Inländische Investmentvermögen sind zugleich inländische Investmentgesellschaften<br />

im Sinne dieses Gesetzes. 4 Sie wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Geltendmachung von Rechten und <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz im Falle <strong>de</strong>s<br />

1. Absatzes 1 Nummer 1<br />

a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft<br />

b) Buchstabe b durch die inländische Zweignie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>r ausländischen Verwaltungsgesellschaft<br />

und<br />

c) Buchstabe c durch die inländische Depotbank und<br />

2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten.<br />

(3) 1 Ausschüttungen sind die <strong>de</strong>m Anleger tatsächlich gezahlten o<strong>de</strong>r gutgeschriebenen Beträge einschließlich<br />

<strong>de</strong>r einbehaltenen Kapitalertragsteuer. 2 Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen<br />

zur Ausschüttung verwen<strong>de</strong>ten Kapitalerträge, Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus<br />

Veräußerungsgeschäften. 3 Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen<br />

nach Abzug <strong>de</strong>r abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwen<strong>de</strong>ten<br />

2<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

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