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Antidiskriminierungsbericht Steiermark 2012 - ETC Graz

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● ● ● Im ECRI-Bericht von 2010 wurde darauf<br />

hingewiesen, dass eine Erweiterung der Gesetze<br />

auf alle Diskriminierungsmerkmale, die<br />

in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der<br />

Europäischen Union angeführt sind, dringend<br />

empfohlen wird. Seitens der Antidiskriminierungsstelle<br />

<strong>Steiermark</strong> wird ebenfalls ein „levelling<br />

up“ der Diskriminierungsgründe (wie<br />

sexuelle Orientierung, Alter, Religion etc.) im<br />

Gleichbehandlungsgesetz empfohlen.<br />

3.6.<br />

bildung<br />

Gemäß dem Gleichbehandlungsgebot steht<br />

jedem Menschen der Zugang zu öffentlichen<br />

Bildungsangeboten in Österreich gleichermaßen<br />

offen. Dies bezieht sich sowohl auf<br />

Bildungsleistungen an sich (Schulen, Unterricht,<br />

Lehrveranstaltungen an Universitäten<br />

etc.), wie auch auf die Vergaben von Stipendien<br />

und Beihilfen. Zusätzlich zu den öffentlichen<br />

Bildungseinrichtungen erstreckt sich<br />

die Bestimmung auch auf private Aus- und<br />

Weiterbildungseinrichtungen (WIFI, BFI etc.).<br />

Des Weiteren sieht das Landesgleichbehandlungsgesetz<br />

(§ 32) vor, dass Organe des Landes<br />

und der Gemeinden (z. B. Landesschulen)<br />

einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung<br />

gewährleisten müssen. Dies gilt für alle<br />

Merkmale, die in § 1 L-GBG angeführt sind<br />

(Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion,<br />

Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle<br />

Orientierung und Identität).<br />

In 35,14 % der Beschwerdefälle im Bereich<br />

Ausbildung betrafen diese den Diskriminierungsgrund<br />

der Religion. Hierbei handelte es<br />

sich um Beschwerden bezüglich der Religionsausübung<br />

sowie Belästigungen aufgrund<br />

der Religionsangehörigkeit (insbesondere<br />

3.<br />

lebensbereiche<br />

Moslems). In 16,22 % bezogen sich die Beschwerden<br />

auf den Diskriminierungsgrund<br />

der ethnischen Herkunft und in 13,51 % auf<br />

den Diskriminierungsgrund der Behinderung.<br />

3.6.1. religion und schule<br />

Zum Umgang mit den unterschiedlichen Manifestationen<br />

verschiedener Glaubensrichtungen<br />

an österreichischen Schulen findet<br />

sich im Recht keine konkrete Vorgabe. Grundsätzlich<br />

kann daher jede Schule autonom entscheiden,<br />

wie sie mit der Situation umgehen<br />

möchte. Dennoch gibt es einige einschlägige<br />

rechtliche (Grundsatz-)Bestimmungen:<br />

Art. 14 des österreichischen Staatsgrundgesetzes<br />

bestimmt, dass prinzipiell niemand zu<br />

einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme<br />

an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen<br />

werden kann. Dies findet seine Entsprechung<br />

in § 2a des Schulunterrichtsgesetzes,<br />

demzufolge die Teilnahme an Schülergottesdiensten<br />

und sonstigen religiösen Übungen<br />

oder Veranstaltungen den Lehrerinnen/Lehrern<br />

und Schülerinnen/Schülern freigestellt<br />

ist.<br />

Die Schule ist zwar ein Ort, der politisch und<br />

konfessionell neutral sein soll (Verfassungsrecht<br />

der Gleichbehandlung), doch nimmt<br />

der christliche Glaube eine bevorzugte Stellung<br />

ein. Dies zeigt sich etwa in § 2b Abs. 1<br />

des Schulunterrichtsgesetzes: Wenn an einer<br />

Schule die Mehrzahl der SchülerInnen einer<br />

christlichen Religion angehört, ist in allen<br />

Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. Das<br />

Islamgesetz gewährt Musliminnen und Muslimen<br />

grundsätzlich die gleichen Rechte, die<br />

Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften<br />

gewährt werden. Trotzdem nehmen islamische<br />

Feiern an öffentlichen Schulen in<br />

Österreich nicht den gleichen oder einen ähnlichen<br />

Platz ein.<br />

FALLBESCHREIBUNG<br />

Herr und Frau S sind auf Wohnungssuche.<br />

Eine private Vermieterin<br />

fragt das Paar nach ihrem<br />

Einkommen und verlangt einen<br />

Nachweis. Dies ist eine klassische<br />

Diskriminierung aufgrund des<br />

sozialen Status, ist jedoch nach dem<br />

aktuellen Gleichbehandlungsgesetz<br />

nicht verboten.<br />

Jahresbericht ∙∙∙ 43

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