Antidiskriminierungsbericht Steiermark 2012 - ETC Graz
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● ● ● Im ECRI-Bericht von 2010 wurde darauf<br />
hingewiesen, dass eine Erweiterung der Gesetze<br />
auf alle Diskriminierungsmerkmale, die<br />
in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der<br />
Europäischen Union angeführt sind, dringend<br />
empfohlen wird. Seitens der Antidiskriminierungsstelle<br />
<strong>Steiermark</strong> wird ebenfalls ein „levelling<br />
up“ der Diskriminierungsgründe (wie<br />
sexuelle Orientierung, Alter, Religion etc.) im<br />
Gleichbehandlungsgesetz empfohlen.<br />
3.6.<br />
bildung<br />
Gemäß dem Gleichbehandlungsgebot steht<br />
jedem Menschen der Zugang zu öffentlichen<br />
Bildungsangeboten in Österreich gleichermaßen<br />
offen. Dies bezieht sich sowohl auf<br />
Bildungsleistungen an sich (Schulen, Unterricht,<br />
Lehrveranstaltungen an Universitäten<br />
etc.), wie auch auf die Vergaben von Stipendien<br />
und Beihilfen. Zusätzlich zu den öffentlichen<br />
Bildungseinrichtungen erstreckt sich<br />
die Bestimmung auch auf private Aus- und<br />
Weiterbildungseinrichtungen (WIFI, BFI etc.).<br />
Des Weiteren sieht das Landesgleichbehandlungsgesetz<br />
(§ 32) vor, dass Organe des Landes<br />
und der Gemeinden (z. B. Landesschulen)<br />
einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung<br />
gewährleisten müssen. Dies gilt für alle<br />
Merkmale, die in § 1 L-GBG angeführt sind<br />
(Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion,<br />
Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle<br />
Orientierung und Identität).<br />
In 35,14 % der Beschwerdefälle im Bereich<br />
Ausbildung betrafen diese den Diskriminierungsgrund<br />
der Religion. Hierbei handelte es<br />
sich um Beschwerden bezüglich der Religionsausübung<br />
sowie Belästigungen aufgrund<br />
der Religionsangehörigkeit (insbesondere<br />
3.<br />
lebensbereiche<br />
Moslems). In 16,22 % bezogen sich die Beschwerden<br />
auf den Diskriminierungsgrund<br />
der ethnischen Herkunft und in 13,51 % auf<br />
den Diskriminierungsgrund der Behinderung.<br />
3.6.1. religion und schule<br />
Zum Umgang mit den unterschiedlichen Manifestationen<br />
verschiedener Glaubensrichtungen<br />
an österreichischen Schulen findet<br />
sich im Recht keine konkrete Vorgabe. Grundsätzlich<br />
kann daher jede Schule autonom entscheiden,<br />
wie sie mit der Situation umgehen<br />
möchte. Dennoch gibt es einige einschlägige<br />
rechtliche (Grundsatz-)Bestimmungen:<br />
Art. 14 des österreichischen Staatsgrundgesetzes<br />
bestimmt, dass prinzipiell niemand zu<br />
einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme<br />
an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen<br />
werden kann. Dies findet seine Entsprechung<br />
in § 2a des Schulunterrichtsgesetzes,<br />
demzufolge die Teilnahme an Schülergottesdiensten<br />
und sonstigen religiösen Übungen<br />
oder Veranstaltungen den Lehrerinnen/Lehrern<br />
und Schülerinnen/Schülern freigestellt<br />
ist.<br />
Die Schule ist zwar ein Ort, der politisch und<br />
konfessionell neutral sein soll (Verfassungsrecht<br />
der Gleichbehandlung), doch nimmt<br />
der christliche Glaube eine bevorzugte Stellung<br />
ein. Dies zeigt sich etwa in § 2b Abs. 1<br />
des Schulunterrichtsgesetzes: Wenn an einer<br />
Schule die Mehrzahl der SchülerInnen einer<br />
christlichen Religion angehört, ist in allen<br />
Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. Das<br />
Islamgesetz gewährt Musliminnen und Muslimen<br />
grundsätzlich die gleichen Rechte, die<br />
Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften<br />
gewährt werden. Trotzdem nehmen islamische<br />
Feiern an öffentlichen Schulen in<br />
Österreich nicht den gleichen oder einen ähnlichen<br />
Platz ein.<br />
FALLBESCHREIBUNG<br />
Herr und Frau S sind auf Wohnungssuche.<br />
Eine private Vermieterin<br />
fragt das Paar nach ihrem<br />
Einkommen und verlangt einen<br />
Nachweis. Dies ist eine klassische<br />
Diskriminierung aufgrund des<br />
sozialen Status, ist jedoch nach dem<br />
aktuellen Gleichbehandlungsgesetz<br />
nicht verboten.<br />
Jahresbericht ∙∙∙ 43