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Antidiskriminierungsbericht Steiermark 2012 - ETC Graz

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Identitätsfeststellungen gegenüber Personen,<br />

von denen die Beamtinnen und Beamten<br />

annehmen, dass sie nicht österreichischer<br />

Herkunft seien. Wenn diese „Annahme“ der<br />

eigentliche Beweggrund für die polizeiliche<br />

Kontrolle ist, handelt es sich um das sogenannte<br />

Ethnic Profiling. In der Entscheidung<br />

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />

„Timishev gegen Russland“ 33 wurde<br />

festgehalten, dass Menschen nicht allein auf<br />

Basis der ethnischen Herkunft unterschiedlich<br />

behandelt werden dürfen. Vielmehr muss<br />

auf Grund des Verhaltens einer Person und anderer<br />

Anhaltspunkte entschieden werden, ob<br />

eine Person kontrolliert wird oder nicht.<br />

Diesbezüglich beschwerte sich eine von Diskriminierung<br />

betroffene Person beim UVS<br />

<strong>Steiermark</strong> GZ: 20.3-10/<strong>2012</strong>. Der Unabhängige<br />

Verwaltungssenat stellte eine Diskriminierung<br />

aufgrund der Ethnie fest:<br />

„Die Beschwerdeführerin ist österreichische<br />

Staatsbürgerin und von ethnisch-indischer<br />

Herkunft. Am 12. März <strong>2012</strong> fuhr sie mit dem<br />

Zug der ÖBB, Zug Nr. RJ, von <strong>Graz</strong> nach Bruck<br />

und wollte weiter nach Wien reisen. Nach ca.<br />

15 Minuten Fahrt betraten zwei Polizeibeamte<br />

in Zivil das ausreichend besetzte offene Zugabteil.<br />

Die beiden Polizeibeamten, beide der<br />

Polizeiinspektion Sp AGM zugehörig, führten<br />

einen sicherheitspolizeilichen Streifendienst<br />

mit AGM-Kontrollen in Zügen durch. Die Aufgabe<br />

der Beamten bestand darin, stichprobenartige<br />

Personenkontrollen durchzuführen. Die<br />

Beschwerdeführerin war die erste Person, die<br />

in dem Zugabteil kontrolliert wurde. Als sie<br />

nach Aufforderung ihren Führerschein vorzeigte,<br />

hat auch ein weiterer ihr nicht bekannter<br />

Fahrgast […] seinen Ausweis unaufgefordert<br />

herausgeholt und fragte die Beamten, ob<br />

auch er sich ausweisen solle. Dies wurde von<br />

33 ECtHR, Timishev v. Russia, Nos. 55762/00, 13. Dezember 2005, para. 58<br />

3.<br />

lebensbereiche<br />

den Polizeibeamten verneint. Auf die Frage<br />

der Beschwerdeführerin an den Beamten, warum<br />

sie kontrolliert werde, wurde ihr geantwortet,<br />

dass sie die erste Person gewesen sei, die<br />

er gesehen habe.<br />

Nachdem der Polizeibeamte den ausgefolgten<br />

Führerschein angeschaut hatte, gab er ihn<br />

zurück und sagte zur Beschwerdeführerin,<br />

dass sie eh österreichische Staatsbürgerin sei.<br />

Die Polizisten bedankten sich. Die Beschwerdeführerin<br />

hat während der Amtshandlung<br />

überhaupt nicht nach einer Dienstnummer<br />

gefragt.<br />

Die Beschwerdeführerin wurde von Seiten des<br />

einschreitenden Beamten nicht gefragt, ob sie<br />

Gepäck mit hätte bzw. von woher sie komme.<br />

Von den anderen im Waggon anwesenden Personen<br />

– ca. 20 – wurde niemand kontrolliert.<br />

[…] Geht man davon aus, dass die stichprobenartige<br />

Kontrolle ausschließlich nach dem<br />

äußeren Erscheinungsbild – nämlich der ethnisch-indischen<br />

Herkunft – durchgeführt wurde,<br />

ohne andere Umstände festzustellen, so ist<br />

dem § 35 Abs 1 Z 7 SPG nicht Genüge getan.<br />

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich<br />

um eine perfekt Deutsch sprechende Person,<br />

die keinen Anhaltspunkt gab vom Ausland<br />

eingereist zu sein.<br />

Auch das Gepäck gab keinen Aufschluss, da<br />

dieses nicht in Augenschein genommen wurde.<br />

Wenn nicht die ethnische Herkunft als<br />

Umstand im Sinne des § 35 Abs 1 Z 7 SPG<br />

herangezogen wird, wäre dies die Grundlage<br />

einer allgemeinen Ausweispflicht, die der<br />

österreichischen Rechtsordnung fremd ist.<br />

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in<br />

der Gegenwart viele Personen mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft bereits einen anderen<br />

ethnischen Hintergrund haben und allein<br />

FALLBESCHREIBUNG<br />

Frau T fühlt sich während des<br />

Verlaufs eines Obsorgestreits vom<br />

zuständigen Richter nachteilig<br />

behandelt und beschwert sich<br />

über ihn bei der zuständigen<br />

Justiz-Ombudsstelle. Bei der<br />

nächsten Verhandlung reagiert der<br />

Richter darauf, indem er zu Frau<br />

T sagt: „Sie haben sich über mich<br />

beschwert? Frau T fühlt sich von<br />

dieser Aussage eingeschüchtert.<br />

Jahresbericht ∙∙∙ 47

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