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Gefahrstoffverordnung - GISBAU

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 20 -<br />

schützte und unbefugte Personen dürfen sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich<br />

aufhalten.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme, die eine erhöhte<br />

Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu stellen, so<br />

dass eine angemessene Reaktion möglich ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie<br />

Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.<br />

(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Informationen über Maßnahmen bei<br />

Notfällen mit Gefahrstoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen und<br />

betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten.<br />

Zu diesen Informationen zählen:<br />

1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen<br />

zur Feststellung von Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit<br />

die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,<br />

2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder<br />

Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich der Informationen über die Verfahren<br />

nach den Absätzen 1 bis 4.<br />

§ 14<br />

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten<br />

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung,<br />

die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für<br />

die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung<br />

muss mindestens Folgendes enthalten:<br />

1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,<br />

wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie<br />

mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,<br />

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten<br />

zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am<br />

Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere<br />

a) Hygienevorschriften,<br />

b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen<br />

sind,<br />

c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung<br />

und Schutzkleidung,<br />

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen<br />

und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften,<br />

durchzuführen sind.<br />

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen<br />

aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten

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