Gefahrstoffverordnung - GISBAU
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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 20 -<br />
schützte und unbefugte Personen dürfen sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich<br />
aufhalten.<br />
(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme, die eine erhöhte<br />
Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu stellen, so<br />
dass eine angemessene Reaktion möglich ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie<br />
Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.<br />
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Informationen über Maßnahmen bei<br />
Notfällen mit Gefahrstoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen und<br />
betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten.<br />
Zu diesen Informationen zählen:<br />
1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen<br />
zur Feststellung von Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit<br />
die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,<br />
2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder<br />
Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich der Informationen über die Verfahren<br />
nach den Absätzen 1 bis 4.<br />
§ 14<br />
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten<br />
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung,<br />
die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für<br />
die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung<br />
muss mindestens Folgendes enthalten:<br />
1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,<br />
wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie<br />
mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,<br />
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten<br />
zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am<br />
Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere<br />
a) Hygienevorschriften,<br />
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen<br />
sind,<br />
c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung<br />
und Schutzkleidung,<br />
3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen<br />
und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften,<br />
durchzuführen sind.<br />
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen<br />
aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten