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Gefahrstoffverordnung - GISBAU

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 23 -<br />

(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen<br />

für dort genannte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.<br />

(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist,<br />

dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die<br />

Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-<br />

Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung<br />

gehört es insbesondere, dass<br />

1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung ausgewiesenen Verwendungszwecke<br />

eingesetzt wird,<br />

2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen<br />

eingehalten werden und<br />

3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer,<br />

biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt<br />

wird.<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.<br />

(4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer<br />

Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen.<br />

§ 17<br />

Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1907/2006<br />

(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für die Herstellung und für das Verwenden<br />

chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse, einschließlich der zu ihrer<br />

Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am 01.12.2010 bestehenden Anlagen<br />

bis zum Ende ihrer Nutzung, wenn<br />

1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf dem Markt angeboten<br />

werden oder<br />

2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu<br />

einer unzumutbaren Härte führen würde<br />

und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000<br />

Fasern pro Kubikmeter liegt.<br />

(2) Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer<br />

16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwendung der dort<br />

genannten Bleiverbindungen in Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung<br />

von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen<br />

denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen<br />

nicht möglich ist.

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