Gefahrstoffverordnung - GISBAU
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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 23 -<br />
(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen<br />
für dort genannte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.<br />
(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist,<br />
dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die<br />
Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-<br />
Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung<br />
gehört es insbesondere, dass<br />
1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung ausgewiesenen Verwendungszwecke<br />
eingesetzt wird,<br />
2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen<br />
eingehalten werden und<br />
3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer,<br />
biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt<br />
wird.<br />
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.<br />
(4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer<br />
Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen.<br />
§ 17<br />
Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1907/2006<br />
(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für die Herstellung und für das Verwenden<br />
chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse, einschließlich der zu ihrer<br />
Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am 01.12.2010 bestehenden Anlagen<br />
bis zum Ende ihrer Nutzung, wenn<br />
1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf dem Markt angeboten<br />
werden oder<br />
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu<br />
einer unzumutbaren Härte führen würde<br />
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000<br />
Fasern pro Kubikmeter liegt.<br />
(2) Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer<br />
16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwendung der dort<br />
genannten Bleiverbindungen in Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung<br />
von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen<br />
denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen<br />
nicht möglich ist.