Gefahrstoffverordnung - GISBAU
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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 4 -<br />
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes<br />
und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.<br />
für<br />
(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht<br />
1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und<br />
2. private Haushalte.<br />
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen,<br />
soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden<br />
sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,<br />
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,<br />
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung<br />
Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,<br />
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen,<br />
aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften<br />
und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet<br />
werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,<br />
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.<br />
(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1<br />
Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG.<br />
(3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend im Sinne des<br />
Abschnitts 4 sind<br />
1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder<br />
fruchtbarkeitsgefährdend erfüllen nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates<br />
vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für<br />
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom<br />
16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2009,<br />
S. 6) geändert worden ist,<br />
2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthalten,<br />
wenn die Konzentration eines oder mehrerer dieser Stoffe die Konzentrationsgrenzen<br />
für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder<br />
fruchtbarkeitsgefährdend übersteigt,<br />
3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen<br />
Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend<br />
bezeichnet werden.