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Gefahrstoffverordnung - GISBAU

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 4 -<br />

Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes<br />

und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.<br />

für<br />

(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht<br />

1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und<br />

2. private Haushalte.<br />

Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen,<br />

soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden<br />

sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,<br />

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,<br />

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung<br />

Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,<br />

4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen,<br />

aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften<br />

und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet<br />

werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,<br />

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.<br />

(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1<br />

Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG.<br />

(3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend im Sinne des<br />

Abschnitts 4 sind<br />

1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder<br />

fruchtbarkeitsgefährdend erfüllen nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates<br />

vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für<br />

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom<br />

16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2009,<br />

S. 6) geändert worden ist,<br />

2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthalten,<br />

wenn die Konzentration eines oder mehrerer dieser Stoffe die Konzentrationsgrenzen<br />

für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder<br />

fruchtbarkeitsgefährdend übersteigt,<br />

3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen<br />

Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend<br />

bezeichnet werden.

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