Gefahrstoffverordnung - GISBAU
Gefahrstoffverordnung - GISBAU
Gefahrstoffverordnung - GISBAU
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.1 Anwendungsbereich<br />
Nummer 3<br />
Schädlingsbekämpfung<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 38 -<br />
Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen<br />
Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten<br />
Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften<br />
geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung<br />
1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder<br />
2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem<br />
Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer<br />
Einrichtung durchführt, die in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009<br />
(BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist.<br />
Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung<br />
in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen außerhalb des Staatsgebiets<br />
der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften<br />
durchgeführt wird.<br />
3.2 Begriffsbestimmung<br />
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,<br />
Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder<br />
zu vernichten.<br />
3.3 Allgemeine Anforderungen<br />
Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet<br />
werden. Sie darf nur mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden, die verkehrsfähig<br />
sind<br />
1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder<br />
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.<br />
3.4 Anzeigepflicht<br />
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 erstmals durchführen oder nach<br />
mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs<br />
Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.<br />
(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung<br />
des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,<br />
2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,<br />
3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die<br />
a) Bezeichnungen,