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Gefahrstoffverordnung - GISBAU

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3.1 Anwendungsbereich<br />

Nummer 3<br />

Schädlingsbekämpfung<br />

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 38 -<br />

Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen<br />

Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten<br />

Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften<br />

geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung<br />

1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder<br />

2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem<br />

Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer<br />

Einrichtung durchführt, die in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist.<br />

Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung<br />

in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen außerhalb des Staatsgebiets<br />

der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften<br />

durchgeführt wird.<br />

3.2 Begriffsbestimmung<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,<br />

Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder<br />

zu vernichten.<br />

3.3 Allgemeine Anforderungen<br />

Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet<br />

werden. Sie darf nur mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden, die verkehrsfähig<br />

sind<br />

1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder<br />

2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.<br />

3.4 Anzeigepflicht<br />

(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 erstmals durchführen oder nach<br />

mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs<br />

Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.<br />

(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />

1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung<br />

des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,<br />

2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,<br />

3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die<br />

a) Bezeichnungen,

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