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Gefahrstoffverordnung - GISBAU

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4.4.4 Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien<br />

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 45 -<br />

(1) Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere<br />

Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens<br />

10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von der verantwortlichen Person<br />

auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen,<br />

zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen nach Absatz 2 zu kennzeichnen.<br />

Zusätzlich sind sie mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des<br />

Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens<br />

300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die Aufschriften müssen<br />

schwarz auf weißem Grund sein.<br />

(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:<br />

1. das Wort „GEFAHR",<br />

2. das Gefahrensymbol für „giftig",<br />

3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST",<br />

4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,<br />

5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,<br />

6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und<br />

7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN".<br />

Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt.

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