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Gefahrstoffverordnung - GISBAU

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de<br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> Seite - 31 -<br />

6. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 4<br />

Überdeckungs-, Überbauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten<br />

durchführt,<br />

7. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 5 asbesthaltige<br />

Gegenstände oder Materialien zu anderen Zwecken weiterverwendet,<br />

8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 Absatz 1 die dort aufgeführten<br />

Stoffe oder Zubereitungen herstellt,<br />

9. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3 Absatz 1 die dort<br />

aufgeführten Erzeugnisse verwendet,<br />

10. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4 Absatz 1, Absatz 3<br />

Satz 1 oder Absatz 4 die dort aufgeführten Kühlschmierstoffe oder Korrosionsschutzmittel<br />

verwendet,<br />

11. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 Absatz 1 die dort<br />

aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet oder<br />

12. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 die dort aufgeführten<br />

Stoffe außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder verwendet.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Anhang I<br />

(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)<br />

Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten<br />

Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen<br />

Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe<br />

Nummer 3 Schädlingsbekämpfung<br />

Nummer 4 Begasungen<br />

Nummer 5 Ammoniumnitrat<br />

1.1 Grundlegende Anforderungen<br />

Nummer 1<br />

Brand- und Explosionsgefährdungen<br />

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die<br />

organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen,<br />

die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer<br />

Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich sind.<br />

(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefährdungen ist<br />

nach § 11 Absatz 2 folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der<br />

Technik möglich ist:

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