28.08.2013 Aufrufe

Seminararbeit

Seminararbeit

Seminararbeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

.<br />

BEWERTUNGSANSÄTZE<br />

UNTER QIS5<br />

105.135 Seminar aus Finanz- und<br />

Versicherungsmathematik<br />

19. Oktober 2011<br />

Christina Stranz e0371222


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort<br />

1 Einführung in Solvency II 4<br />

1.1 Das Drei-Säulen-Modell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

1.2 Zeitplan Solvency II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

1.2.1 Das Lamfalussy-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

1.3 Quantitive Impact Studies - QIS . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

1.3.1 Zeitplan der Auswirkungsstudien . . . . . . . . . . . . 9<br />

1.3.2 Ergebnisse der QIS5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

2 Bewertungsansätze 12<br />

2.1 Grundprinzipien zur Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

und Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

2.1.1 Ökonomische Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

2.1.2 Going Concern Principle . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

2.1.3 Wesentlichkeitsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

2.1.4 IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

2.1.5 Lokale Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

2.1.6 Fair Value Hierarchie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

2.2 Spreadsheet zur QIS5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

2.2.1 Aufbau des Spreadsheets . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

2.2.2 Spreadsheet und einige Besonderheiten - ASSETS . . . 16<br />

2.2.3 Spreadsheet und einige Besonderheiten - LIABILITIES 20<br />

2.2.4 Schwierigkeiten bei der Berechnung der Riskmargin . . 24<br />

2


Vorwort<br />

Diese <strong>Seminararbeit</strong> ist im Rahmen der Vorbereitung für ein Berufspraktikum<br />

bei der Basler-Versicherungs-AG 1 in Wien entstanden.<br />

In dieser Vorbereitungsphase habe ich mich intensiv mit der QIS5 beschäftigt,<br />

um wesentliche Grundzüge von Solvency II zu verstehen.<br />

Einen Teil dieser Arbeit haben Bewertungsansätze betroffen und genau diese<br />

werde ich nun in meiner <strong>Seminararbeit</strong> behandeln.<br />

1 Alle verwendeten Werte sind frei erfunden und stehen in keinem Zusammenhang mit<br />

der Basler-Versicherungs-AG<br />

3


Kapitel 1<br />

Einführung in Solvency II<br />

Um die grundlegenden Ideen von Solvency II kennen zu lernen, die für das<br />

hier eigentlich behandelte Thema ” Bewertungsansätze“ Voraussetzung sind,<br />

gebe ich eine kurze Einführung in Solvency II und die Auswirkungsstudien,<br />

die Versicherungsunternehmen und Aufsichtbehören durchführten, um sich<br />

einerseits auf dieses neue System einstellen zu können und um andererseits<br />

die Entwicklung so eines Systems überhaupt erst möglich zu machen.<br />

1.1 Das Drei-Säulen-Modell<br />

Solvency II ist ein Projekt der Europäischen Kommission dessen Ziel es ist,<br />

die heutigen Solvabilitätsvorschriften für Versicherungsunternehmen zu einem<br />

konsequenten risikoorientierten System der Finanzaufsicht weiterzuentwickeln<br />

und sie im europäischen Raum zu harmonisieren. Das wesentlichste<br />

Charakteristikum dieses neuen Systems ist die äußert dynamische Sichtweise<br />

bzw. Bewertung, die ein großer Schritt weg von dem alten statischen Aufsichtsmodell<br />

ist. Aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderungen werden sich<br />

auf die Gesamtsolvabilität des Versicherungsunternehmens unter Berücksichtigung<br />

sämtlicher Risiken ausbreiten. Anscheinend stellt die Implementierung<br />

keine einfache Aufgabe für die Versicherungsunternehmen dar. Deshalb<br />

soll Solvency II nach etlichen Verschiebungen im Jänner 2013 planmäßig in<br />

Kraft treten. Ähnlich wie Basel II basiert Solvency II auf einem Drei-Säulen-<br />

Modell:<br />

4


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 5<br />

Abbildung 1.1: Drei-Säulen-Modell<br />

Säule I<br />

Die erste Säule behandelt vor allem quantitative Fragestellungen wie zum<br />

Beispiel ob die Höhe des Solvenzkapitals ausreichend ist. Hauptbestandteile<br />

sind Regelungen für eine marktnahe Bewertung der Aktiva und Passiva, für<br />

die Erhebung versicherungstechnsicher Rückstellungen und für die Ermittlung<br />

tatsächlich vorhandener Eigenmittel.<br />

Wichtige Größen in der Säule I sind die Solvenzkapitalanforderung (SCR,<br />

im weiteren Solvency Capital requirement genannt), welches mittels einer<br />

Standardformel bzw. durch ein individuell von den Versicherungsunternehmen<br />

entwickeltes Modell berechnet wird und das Minimumsolvenzkapital (MCR,<br />

Minimum Capital Requirement), welches die unterste aufsichtsrechtliche Grenze<br />

darstellt. Falls der Wert des Solvenzkapitals diese Grenze unterschreitet,<br />

werden Maßnahmen der Aufsichtsbehörde die Folge sein.<br />

Außerdem nimmt auch das Aufstellen der Solvency II -Bilanz einen großen<br />

Stellenwert innerhalb dieser Säule ein. Letztendlich ist für eine vollständige<br />

Abbildung der Bilanz das oben genannte Solvency Capital Requirement von<br />

großer Bedeutung.


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 6<br />

Säule II<br />

Grundsätzlich kann man dieses System der zweiten Säule als Governance-<br />

System bezeichnen:<br />

Qualitative Anforderungen an das Versicherungsunternehmen - genauer gesagt<br />

an das Risikomanagement - und die Aufsichtbehörde werden in der<br />

zweiten Säule geregelt. Folgende Punkte müssen Versicherungsunternehmen<br />

nachweisen können:<br />

• das Vorhandensein einer Geschäfts- und Risikostrategie,<br />

• das Vorhandensein einer angemessenen Aufbau- und Ablauforganisation,<br />

• das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems und<br />

• das Vorhandensein eines Notfallplans.<br />

Diese Punkte sind beispielsweise durch angemessene Qualifikation des Vorstandes<br />

leichter zu erfüllen und genau aus diesem Grund wird auch jene<br />

angemessene Qualifikation des Vorstandes (fit & proper-Kriterien) gefordert.<br />

Außerdem ist der Grundsatz der Proportionalität in diesem Teil niedergeschrieben:<br />

Anforderungen sind konkret immer unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen<br />

Risiken, der Art und Umfang des Geschäftsbetriebs sowie<br />

der Komplexität des Geschäftsmodells zu erfüllen.<br />

Säule III<br />

Die dritte Säule enthält Maßnahmen zur Erhaltung der Marktdisziplin. Um<br />

diesen Forderungen nachgehen zu können, sind Regelungen sowohl zur Offenlegung<br />

gegenüber der Öffentlichkeit (public disclosure) als auch gegenüber<br />

der Aufsichtsbehörde (supervisory reporting) erschaffen worden.<br />

Des weiteren müssen Informationen über verwendete Modelle und Daten über<br />

die Sovlenzlage des Unternehmens transparent vorhanden sein.


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 7<br />

1.2 Zeitplan Solvency II<br />

Solvency I wurde 2002 vom Europäischen Rat beschlossen. Doch es stellte<br />

sich bald heraus, dass eine umfassende Überprüfung der Solvenzanforderungen<br />

notwendig war, die auch die Gesamtfinanzposten der Versicherer einbeziehen<br />

sowie Entwicklungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens, des Risikomanagements,<br />

Finanzierungstechniken, der internationalen Rechnungslegung<br />

und aufsichtsrechtliche Standards berücksichtigt.<br />

Der Grundstein für Solvency II war gelegt. Bereits 2004 gab die Europäische<br />

Kommission Vorschläge zum neuen Sovlenzplan an CEIOPS 1 weiter.<br />

Im Juli 2007 machte die Europäische Kommission den ersten Vorschlag für<br />

eine Solvency II -Rahmenrichtlinie.<br />

Im April 2009 wurde Solvency II vom EU-Parlament und am 10. November<br />

2009 von den EU-Finanzministern verabschiedet.<br />

1.2.1 Das Lamfalussy-Verfahren<br />

Abbildung 1.2: Lamfalussy-Verfahren<br />

Das gesamte Projekt Solvency II richtet sich nach dem Lamfalussy 2 -Verfahren<br />

dessen Ziel es ist, den komplexen und regulären EU-Gesetzgebungsprozess im<br />

1 Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors<br />

2 benannt nach Alexandre Lamfalussy (geb. 26. April 1929 in Ungarn): Vordenker und<br />

Befürworter eines einheitlichen Europäischen Finanzsystems


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 8<br />

Rahmen eines Vierstufenplans zu vereinfachen und damit zu beschleunigen.<br />

Der Grundgedanke des Lamfalussy-Verfahrens sagt, dass der Europäische Rat<br />

und das Europäische Parlament nur noch Rahmenrichtlinien verabschieden<br />

und die technischen Details von Regelungsausschüssen erarbeiten werden.<br />

Diese Regelungsausschüsse bestehen aus Vertretern der nationalen Finanzaufsichtsbehörden.<br />

Die vier Stufen des Verfahren sind:<br />

Level 1: Entwurf bzw. Anpassung der Rahmenrichtlinie von der Europäischen<br />

Kommission.<br />

Die Richtlinie 3 wurde am 22. April 2009 verabschiedet und ist am 6. Jänner<br />

2010 in Kraft getreten. Bis zum 31.10.2012 muss sie in nationales Recht umgesetzt<br />

werden.<br />

Level 2: Festlegung der technischen Einzelheiten basierend auf der Rahmenrichtlinie.<br />

Level 3: Konkretisierung der in Level 2 definierten Bestimmungen um eine<br />

einheitliche Anwendung sicher zu stellen.<br />

Level 4: Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten durch die<br />

EFTA (European Free Trade Association)<br />

1.3 Quantitive Impact Studies - QIS<br />

Um in dieses neue System von Solvency II hineinzuwachsen, wurden von<br />

CEIOPS fünf 4 quantitative Auswirkungs-/Feldstudien durchgeführt, wobei<br />

im Zuge der Studien die Anfoderungen an das Risikomanagement und die<br />

Berechnungsvorgaben für die versicherungstechnischen Rückstellungen konkretisiert<br />

wurden.<br />

Ein großer inhaltlicher Punkt bei jeder Quantitive Impact Study war die<br />

exaktere und bessere Berechnung des Solvenzkapitals.<br />

Die Teilnahme an vorangegangen Studien ist nicht notwendig, um bei einer<br />

neuen Studie teilzunehmen. Das bedeutet aber auch, dass jene Unternehmen,<br />

die erst bei einer späteren Studie mitgemacht haben gewisse Defizite<br />

an bereits vorhandenem ” Solvency II-Wissen“ haben.<br />

3 RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES<br />

RATES vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der<br />

Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)<br />

4 In Österreich wurde von der FMA außerdem eine QIS4.5 auf nationaler Ebene durch-<br />

geführt.


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 9<br />

1.3.1 Zeitplan der Auswirkungsstudien<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

2008<br />

2009<br />

2010<br />

SOLVENCY II<br />

QIS1<br />

Die erste Quantitive Impact Study (QIS1) fand Ende 2005 statt und es nahmen<br />

insgesamt 259 Unternehmen an dieser Studie teil. Der Hauptgrund dieser<br />

Studie war der Vergleich zwischen dem damaligen Niveau der<br />

versicherungstechnischen Rückstellungen mit der Berechnung der<br />

versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem „Best-Estimate plus Risk<br />

Margin“ – Ansatz. Dabei mussten die Versicherungsunternehmen folgende<br />

Berechnungen durchführen:<br />

- Erwartungswertschätzung der Zahlungsströme<br />

- Bewertung zu einem Sicherheitsniveau von 75%<br />

- Bewertung zu einem Sicherheitsniveau zu 90%<br />

QIS2<br />

Mitte 2006 fand die QIS2 statt, an der sich 514 Teilnehmer beteiligten. Der<br />

Grund für diese Studie war wieder der Vergleich zwischen aktuellen<br />

Rechnungslegungsgrundlagen mit den neuen Grundlagen einer Solvency-II-<br />

Bilanz. Erstmalig wurden die Berechnungen mittels einer Standardformel<br />

durchgeführt. Da die Standardformel das erste Mal eingesetzt wurde, sah<br />

CEIOPS von einer Publikation in Zahlen ab, da die Vergleichbarkeit zwischen<br />

verschiedenen Unternehmen praktisch nicht vorhanden war.<br />

Die Unternehmen mussten folgende Berechnungen durchführen:<br />

- Bewertung zu einem Sicherheitsniveau von 75% (es durften auch<br />

Daten aus der QIS1 verwendet werden<br />

- Marktwerte und Kapitalanlagen bewerten<br />

- Die Solvenzkapitalanforderung ist gemäß der Standardformel zu<br />

berechnen<br />

- Die Mindestkapitalanforderung ist gemäß der Standardformel zu<br />

berechnen<br />

- Eigenmittel müssen neu bestimmt werden<br />

QIS3<br />

Die QIS3, welche Mitte 2007 stattfand hatte eine Teilnehmerzahl von 1027.<br />

Erstmals wurden auch Daten von Gruppen analysiert. Die Aufgaben der<br />

Versicherungsunternehmen waren ähnlich wie bei der QIS2.<br />

QIS4<br />

Mitte 2008 wurde die QIS4 abgehalten. 1409 Unternehmen beteiligten sich und<br />

testeten die adaptierte Standardformel zur Berechnung des Solvenzkapitals.<br />

QIS4.5<br />

Die österreichische Finanzmarktaufsicht führte 2009 eine QIS4.5 auf nationaler<br />

Ebene durch, um die Unternehmen auf die QIS5 vorzubereiten.<br />

QIS5<br />

Ende 2010 startete die QIS5 mit 2520 Teilnehmern. Sie soll die letzte Studie in<br />

dieser Form vor der Umsetzung von Solvency II sein.<br />

Abbildung 1.3: Zeitplan Solvency II


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 10<br />

1.3.2 Ergebnisse der QIS5<br />

Im März 2011 wurden die Ergebnisse von EIOPA veröffentlicht. An der QIS5<br />

haben alle 30 Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR 5 ) teilgenommen.<br />

Abbildung 1.4: EWR<br />

Prinzipiell sind die Versicherungsunternehmen für Solvency II gut gerüstet,<br />

wobei das System für Klein- und Mittelunternehmen zu komplex erscheint.<br />

Deshalb wird für solche Unternehmen eine Simplifizierung der Standardberechnung<br />

angedacht.<br />

Probleme gab es vor allem bei der Bewertung<br />

• langfristiger Verpflichtungen in der Lebensversicherung<br />

• des Katastrophenrisikos 6<br />

5 EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Mitgliedstaaten (außer Schweiz)<br />

6 vgl. Zusammensetzung des Solvency Capital Requirements


KAPITEL 1. EINFÜHRUNG IN SOLVENCY II 11<br />

• erwarteter Gewinne aus zukünftigen Prämieneinnahmen<br />

• des Stornorisikos<br />

• des Konzentrationsrisikos<br />

• von Prämienrückstellungen<br />

• des Spreadrisikos<br />

• des Währungsrisikos<br />

Für viele Unternehmen war auch die Berechnung der Risikomarge zu komplex<br />

und die Verwendung unternehmenseigener Parameter schwierig.<br />

Außerdem bemängelten die Versicherer, dass die Methodik zur Erstellung der<br />

Zinskurve sehr fragwürdig sei, da Versicherungsunternehmen nun nur noch<br />

schwer bzw. gar keine langfristigen Zinsgarantien geben können.<br />

Des Weiteren setzen viele der vorgeschriebenen Parameter zur Bewertung<br />

eingegangener Risiken Anreize, nur mehr in kurzfristige Anlagen zu investieren<br />

und langfristige Anlagen zu meiden.<br />

Um diese Fragestellungen rasch zu erledigen arbeitet die Europäische Kommission<br />

sehr eng mit der EIOPA, den Mitgliedsstaaten und der Wirtschaft<br />

zusammen.<br />

Die weiteren Schritte für Versicherungsunternehmen sehen folgendermaßen<br />

aus:<br />

• Aufbau geeigneter Prozesse<br />

• Aufbau aktuarieller Expertise<br />

• Aufbau eines Risikomanagementsystems<br />

• Ausbildung von Mitarbeitern auf Unternehmensebene<br />

Ungeachtet dessen werden diese Schritte nicht problemlos über die Bühne gehen,<br />

da es einigen Unternehmen an Ressourcen fehlt, um die Anforderungen<br />

fristgerecht zu erledigen.<br />

Verständlicherweise fürchten sich vor allem jene Unternehmen vor einer Abhängigkeit<br />

von externen Beratern.


Kapitel 2<br />

Bewertungsansätze<br />

In diesem Kapitel behandle ich jene Bewertungsansätze, die für die Bewertung<br />

von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten von CEIOPS/<br />

EIOPA, der europäischen Aufsichtsbehörde, vorgeschrieben sind. Ich werde<br />

sie kurz erklären und ebenfalls einen Einblick in das Ausfüllen des QIS5<br />

Balance-Sheet geben.<br />

2.1 Grundprinzipien zur Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

und Verbindlichkeiten<br />

Folgende Grundprinzipien gelten nach den QIS5 Technical Specifications 1 :<br />

2.1.1 Ökonomische Bewertung<br />

(Technical Specifications V.3)<br />

• Vermögensgegenstände sollen so bewertet werden, dass sie zwischen<br />

sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern<br />

getauscht werden könnten.<br />

• Verbindlichkeiten sollen so bewertet werden, dass sie zwischen sachverständigen,<br />

vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern<br />

übertragen bzw. erfüllt werden könnten.<br />

1 http://ec.europa.eu/internal market/insurance/docs/solvency/qis5/201007/technical specifications en.pdf<br />

12


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 13<br />

Abweichen von der ökonomischen Bewertung<br />

(Technical Specifications V.9)<br />

Das Abweichen von der ökonomischen Bewertung ist nur erlaubt, wenn entweder<br />

oder<br />

• die Position Unwesentlichkeitscharakter besitzt<br />

• der Unterschied zwischen der ökonomischen Bewertung und dem verwendeten<br />

Wert unwesentlich ist.<br />

Allerdings muss beim Abweichen von einer ökonomischen Bewertung das<br />

Heranziehen des verwendeten Wertes genau dokumentiert werden.<br />

2.1.2 Going Concern Principle<br />

(Technical Specifications V.7)<br />

” Unternehmensfortführung“<br />

Definiton: Die Bilanzierung und Bewertung erfolgen unter der Annahme der<br />

Unternehmensfortführung.<br />

Ausnahmen gibt es nur bei rechtlichen Gründen (wie z.B. Insolvenz) und<br />

faktischen Gründen (wie z.B. Unternehmenseinstellung).<br />

2.1.3 Wesentlichkeitsprinzip<br />

(Technical Specifications V.8)<br />

Defintion: Nur wesentliche Risken sind zu betrachten.<br />

2.1.4 IFRS<br />

2 (Technical Specifications V.14)<br />

Für Aktiva und Passiva ist die Verwendung von IFRS möglich, falls dies<br />

zu einer ökonomischen Bewertung führt.<br />

2 International Financial Reporting Standards (internationale Rechnungslegungsvor-<br />

schriften)


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 14<br />

2.1.5 Lokale Rechnungslegung<br />

(Technical Specifications V.15)<br />

Lokale Rechnungslegung kann prinzipiell verwendet werden, allerdings muss<br />

die Bewertung ökonomisch sein.<br />

2.1.6 Fair Value Hierarchie<br />

Unter der QIS5 sollen Vermögenswerte grundsätzlich zu Marktpreisen bewertet<br />

werden. Es gibt zwei unterschiedliche Vorgangsweisen, die Mark-to-<br />

Market und Mark-to-Model-Methode.<br />

i Mark-to-Market<br />

Mark-to-Market ist eine Bewertungsmethode von Finanzinstrumenten<br />

oder einem Portfolio von Finanzinstrumenten (Wertpapiere, Futures,<br />

Options, Rohstoffe, etc.), die den aktuellen Marktwert verlangt 3 .<br />

Im Gegensatz zu anderen Bewertungsmethoden, gibt es bei der Markto-Market-Bewertungsmethode<br />

keine Trennung in Anlage- und Umlaufvermögen.<br />

Mark-to-Market bezieht sich auf all jene Aktiva, die man ohne<br />

Probleme mit dem aktuellen Marktwert bemessen kann; also<br />

Vermögensgegenstände, die<br />

(a) notierte Preise<br />

(b) an einer Börse besitzen,<br />

(c) von einem Händler, Broker, Branchengruppe, Preisberechnungsservice<br />

oder einer Aufsichtsbehörde stammen,<br />

(d) leicht und regelmäßig erhältlich sind und<br />

(e) deren Preise aktuelle und regelmäßig auftretende Markttransaktionen<br />

wie unter unabhängigen Dritten darstellen.<br />

ii Mark-to-Model<br />

Da in der Bilanz auch Posten aufscheinen, für die nicht immer ein aktueller<br />

Marktwert vorhanden ist, muss manchmal mit Modellen gearbeitet<br />

werden, um einen Martwert zu generieren, wobei der generierte Wert<br />

einem ökonomischem Wert sehr ähnlich kommen soll.<br />

3 vgl. IAS 39, z.B. www.ifrs-portal.com


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 15<br />

Falls Marktpreise nur infolge von Notverkäufen oder Zwangsliquidierungen<br />

entstehen, dürfen bilanzierende Unternehmen bei völlig illiquidem<br />

Markt mit nicht beobachtbaren Paparmetern auf mathematische<br />

Modelle zurückgreifen. Diese Modelle leiten den Preis für Derivate aus<br />

verfügbaren liquiden Marktpreisen unter der Forderung ab, dass durch<br />

diese Preisfestlegung keine Arbitragemöglichkeiten, d.h. risikolose Gewinne<br />

entstehen.<br />

Durch die mit Modellen verbundenen Unsicherheiten (Modellrisiko)<br />

können die ermittelten Preise in großem Umfang streuen; besonders<br />

bei exotischen Derivaten.<br />

Wichtig ist, dass die Verwendung von beobachtbaren Inputs maximiert<br />

wird (z.B. Transaktionen und Zinskurven).<br />

Für Verbindlichkeiten (versicherungstechnische Rückstellungen) existieren keine<br />

Marktwerte. Aus disem Grund wird als Bewertungsansatz die Summe aus<br />

Best Estimate und Risikomarge vorgeschlagen.<br />

2.2 Spreadsheet zur QIS5<br />

In diesem Abschnitt werde ich auf den Aufbau des Spreadsheets und die Besonderheiten<br />

bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten<br />

eingehen.<br />

2.2.1 Aufbau des Spreadsheets<br />

Es gibt drei Spalten, in die verschiedene Werte eingetragen werden sollen:<br />

1. nach aktuellen Bilanzierungsregeln (gemeint ist IFRS)<br />

2. nach Solvency I-Regeln (lokale Bilanzierungsregeln)<br />

3. nach den QIS5-Prinzipien<br />

Der Unterschied zwischen IFRS und QIS5 ist größtenteils sehr gering, bzw.<br />

nicht wirklich vorhanden. Die markantesten Unterschiede gibt es dort, wo<br />

eine Bewertung unter der QIS5 nicht mehr vorgesehen ist, wie z.B. bei den<br />

Assets der Goodwill, aktivierte Abschlusskosten, . . . . Im Spreadsheet erkennt<br />

man jene Bereiche durch eine graue Markierung in der Spalte ” QIS5 valuation<br />

priciples“.<br />

Um dem Leser das Spreadsheet leichter verständlich zu machen, folgen nun<br />

kurze Erläuterungen zu den einzelnen Posten plus deren deutsche Übersetzung:


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 16<br />

2.2.2 Spreadsheet und einige Besonderheiten - ASSETS<br />

Abbildung 2.1: Spreadsheet Assets


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 17<br />

Goodwill<br />

In der Solvency-II -Bilanz wird der Goodwill (=Geschäftswert) mit Null bewertet.<br />

Der Goodwill ist eine Residualgröße, die nur im Zusammenhang mit<br />

dem erworbenen Unternehmen entsteht. Deshalb ist ein losgelöster Verkauf<br />

des Goodwills nicht möglich.<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nur angesetzt werden, wenn eine<br />

Fair Value-Bewertung möglich ist. Die Bestimmung eines ökonomischen<br />

Wertes erfolgt unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt:<br />

• gehandelte Produkte sind homogen<br />

• vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel jederzeit gefunden<br />

werden<br />

• Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung<br />

Foglende Ansatzkriterien sind zu beobachten:<br />

• Identifizierbarkeit<br />

• Verfügungsgewalt<br />

• künftiger wirtschaftlicher Nutzen<br />

• Wahrscheinlichkeit des Nutzenflusses<br />

• Anlagekapital verlässlich ermittelbar<br />

Jene immaterielle Vermögensgegenstände, die oben genannte Kriterien nicht<br />

erfüllen, werden mit Null bewertet.<br />

Immobilien<br />

Immobilien sind mit jenem Wert zu bemessen, zu dem sachverständige, vertragswillige<br />

und voneinander unabhängige Geschäftspartner ihn tauschen<br />

könnten (vgl. ökonomische Bewertung). Außerdem werden gegenwärtige Mieterträge<br />

und angemessene, vertretbare Annahmen zukünftiger Mieterträge<br />

berücksichtigt. Da sehr oft keine aktiven Märkte existieren, soll folgendermaßen<br />

vorgegangen werden:<br />

Um Sachanlagen zu bewerten sollen unabhängige, sachverständige Gutachter


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 18<br />

herangezogen werden. 4<br />

Außerdem sind aktuelle Preise von aktiven Immobilienmärkten zu berücksichtigen,<br />

die dann an Lage, Zustand und Art der Immobilie angepasst werden.<br />

Andererseits sollen auch Preise für ähnliche Immobilien auf weniger aktiven<br />

Märkten analysiert werden.<br />

Beim Erstellen von Prognosen sind diskontierte Cash-Flow-Ergebnisse zu verwenden.<br />

Diese Cash-Flow-Ergebnisse stützen sich auf Vertragsbedingungen<br />

bestehender Mietverträge bzw. auf externe Hinweise auf aktuelle marktübliche<br />

Mieten.<br />

Beteiligungen<br />

Tochterunternehmen werden nach den an aktiven Märkten notierten Kursen<br />

bewertet. Falls jedoch kein Kurs an einem aktiven Markt zur Verfügung<br />

steht, soll die ” Angepasste Equity Methode“ verwendet werden:<br />

Angepasste Eqity-Methode<br />

Beteiligungen an Tochterunternehmen werden mit dem anteiligen Überschuss<br />

der gemäß SII-Rahmenrichtlinie/Technical Specifications bewerteten Aktiva<br />

über den Verbindlichkeiten angesetzt.<br />

Alle anderen Unternehmen, die unter den Beteiligungsbegriff fallen, sollen<br />

ebenfalls mit oben genannter Methode berechnet werden.<br />

Eventuell kann auch mit Modellwerten gerechnet werden (vgl. Fair Value-<br />

Prinzip).<br />

Aktivierte Abschlusskosten<br />

Defintion: Kosten eines Versicherungsunternehmens, die beim Abschluss oder<br />

der Verlängerung eines Vertrages entstehen. Die Aktivierung führt zu einer<br />

Verteilung der Kosten auf die Vertragslaufzeit.<br />

In der QIS5 werden aktivierte Abschlusskosten nicht berücksichtigt, da die<br />

Solvency-II -Bilanz auf einer Schätzung zukünftiger Zahlungsströme basieren<br />

soll. Aktivierte Abschlusskosten sind aber Zahlungsströme, die bereits in<br />

der Vergangenheit stattgefunden haben. Interessant ist auch, dass zukünftige<br />

4 vgl. IAS 40.46 und IAS 16.32


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 19<br />

Prämien sehr wohl einen Kostenanteil zur Deckung der Abschlusskosten enthalten<br />

können.<br />

Latente Steuern<br />

Grundlage für die Bewertung sind die Differenzen zwischen Steuerbilanz und<br />

Solvency II - Bilanz.<br />

Die Bildung latenter Steuern erfolgt nach der bilanzbasierten ” Liability method“.<br />

Prinzipiell sind latente Steuerforderungen und latente Steuerverbindlichkeiten<br />

möglich.<br />

Liability-Methode<br />

Bei der bilanzorientierten Liability-Methode, auch als Verbindlichkeitenmethode<br />

bekannt, werden aktive latente Steuern wie Forderungen und passive<br />

latente Steuern wie Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt betrachtet.<br />

Der richtige Vermögens- und Schuldenausweis wird in den Vordergrund gestellt.<br />

Bei der Liability-Methode kommt es nicht auf den Ergebnisunterschied<br />

an, sondern auf die Unterschiede in den einzelnen Bilanzpositionen.<br />

Die jeweilige Höhe hängt von den zukünftigen Steuersätzen ab, welche im<br />

Zeitpunkt der Umkehr der Differenzen anzuwenden sind. Daher müssen diese<br />

Steuersätze ggf. geschätzt werden. Eine spätere Änderung des Steuersatzes<br />

hat zur Folge, dass eine Anpassung der latenten Steuern erfolgen muss.<br />

Die verlustmindernde Wirkung latenter Steuern ist in der SCR-Standardformel<br />

berücksichtigt.


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 20<br />

2.2.3 Spreadsheet und einige Besonderheiten - LIABILITIES<br />

Abbildung 2.2: Spreadsheet Liabilities<br />

Im Unterschied zu den aktuellen Rechnungslegungsstandards und den lokalen<br />

Richtlinien der Rechnungslegung werden in der QIS5 wegen nicht existenter<br />

Marktwerte für Verbindlichkeiten die versicherungstechnischen Rückstellungen<br />

durch Addition von Best Estimate (=bester Schätzwert) und Risk Margin<br />

(=Risikomarge/Risikopuffer) berechnet.


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 21<br />

Best Estimate<br />

Der Best Estimate oder bester Schätzwert ist unter ökonomischer Betrachtung<br />

der Barwert zukünftiger Zahlungen, die um den Zeitwert des Geldes angepasst<br />

werden (diskontiert). Das bedeutet, es müssen die künftigen Ausgaben<br />

des Versicherers für Schadenzahlungen nach mathematisch-statistischen<br />

Methoden berechnet werden, wobei Auswirkungen von<br />

• rechtlichen,<br />

• wirtschaftlichen,<br />

• medizinischen,<br />

• sozialen und<br />

• demographischen Entwicklungen<br />

mit einbezogen werden müssen. Diese Vielzahl von Einflüssen macht die Berechnung<br />

eher schwierig. Hier ist wieder auf den Grundsatz der Proportionalität<br />

zu verweisen.<br />

Risk Margin<br />

Die Risikomarge wird auch als Risikopuffer bezeichnet. Sie ist der Barwert<br />

der Kapitalkosten für zu haltende Solvenzkapitalien über die Restlaufzeit<br />

der versicherungstechnischen Verpflichtungen und spiegelt jenen Grad der<br />

Unsicherheit wider, der mit der Best-Estimate-Reserve verbunden ist. Sie<br />

dient vor allem zur Abdeckung der von nicht-hedgebaren 5 Risiken (wie z.B.<br />

das versicherungstechnische Risiko) verursachten Kosten beim Auslaufen des<br />

Bestandes. Außerdem werden von der Risk Margin jene Kosten beschrieben,<br />

die entstehen wenn ein anderer Versicherer das Geschäft übernimmt und die<br />

Kosten über den Best Estimate hinausgehen.<br />

Es gibt verschiedene Varianten 6 zur Berechnung der Risikomarge, jedoch der<br />

” Standardansatz“ in der QIS5 ist der Cost-of-Capital-Ansatz7 .<br />

5 Ein Risiko ist hedgebar wenn sich die zugehörigen Zahlungsströme durch entsprechende<br />

Finanzinstrumente nachbilden lassen.<br />

6 z.B. auch Quantilsansatz<br />

7 Kapitalkosten-Ansatz


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 22<br />

Beispiel zur Berechnung der Risk Margin nach dem CoC-Ansatz<br />

Die Berechnung der Risikomarge erfolgt in drei Schritten:<br />

1. Schritt: Berechnung des zukünftigen Solvency Capital Requirement 8<br />

Zur Berechung benötigt man einen Cash-Flow-Pattern für die jeweilige Sparte.<br />

Auf diesen Cash-Flow-Pattern wird das Solvency Capital Requirement<br />

projiziert.<br />

Das projizierte SCR bedeutet, dass x% der Leistung im i-ten Jahr zu erbringen<br />

sind - hier: im ersten Jahr 5000 (entspricht 50%)<br />

8 die Berechnung des SCRs ist kompliziert und stellt daher für einige Unternehmen ein<br />

Problem dar. vgl. Kapitel 2.2.4


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 23<br />

2. Schritt: Ermittlung jener Kosten, die für das Halten des zukünftigen<br />

SCRs erforderlich sind durch einen CoC-Faktor von 6%.<br />

6% des SCRs sind als Risikopuffer zu behalten. Deshalb wird die auf die<br />

Jahre verteilte Solvenzkapitalanforderung mit dem CoC-Faktor von 6% multipliziert.


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 24<br />

3. Schritt: Diskontierung mit dem risikolosen Zins v i<br />

Die Risikomarge berechnet sich also folgendermaßen:<br />

Riskmargin = <br />

SCRi · v i · 6% (2.1)<br />

wobei i einen Laufindex für die Jahre darstellt.<br />

2.2.4 Schwierigkeiten bei der Berechnung der Riskmargin<br />

Die wohl größte Aufgabe stellt die Berechnung des Solvency Capital Requirements<br />

dar. Denn das SCR besteht aus folgenden Teilen:<br />

Abbildung 2.3: Solvency Capital Requirement<br />

i


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 25<br />

Das SCR ergibt sich aus dem operationellem Risiko, Anpassungen und dem<br />

Basissolvenzkapital, wobei das Basissolvenzkapital (BSCR) aus dem<br />

1. Marktrisiko<br />

2. VT-Risiko Leben<br />

3. VT-Risiko NL<br />

4. VT Risiko Kranken<br />

5. Ausfallsrisiko und<br />

6. Risiko immaterieller Vermögensgegenstände besteht.<br />

1. Das Marktrisiko hat für das Solvenzkapital eine sehr hohe Bedeutung<br />

und setzt sich zusammen aus:<br />

• Zinsrisiko: betrifft alle Aktiva und Passiva, die sensitiv auf Veränderungen<br />

der Zinsstrukturkurve reagieren.<br />

• Aktienrisiko: adressiert die Risiken aus den Schwankungen der Aktienkurse<br />

für alle diesbezüglichen Aktiva und Passiva<br />

• Immobilienrisiko:<br />

• Spreadrisiko: es werden die Auswirkungen der Änderungen von<br />

Kreditspreads gegenüber dem risikolosen Zins auf den Marktwert<br />

von Kapitalanlagen unter Kreditrisko analysiert<br />

• Fremdwährungsrisiko: bezieht sich auf Aktiva und Passiva, die in<br />

Fremdwährung gehalten sind<br />

• Konzentrationsrisiko: erwächst aus einer höheren Volatilität sowie<br />

einem gestiegenen Risiko bei Ausfall eines Emittenten in einem<br />

Kapitalanlageportfolio mit geringer Streuung<br />

• Illiquiditätsprämienrisiko: erwächst aus der Möglichkeit des Absinkens<br />

der Illiquiditätsprämie<br />

2. Das versicherungstechnische Risiko Leben besteht aus:<br />

• Biometrischen Risiken (Sterblichkeits-, Langlebigkeits-, Invaliditätsrisiko):<br />

sind Trend- oder Änderungsrisiken in Bezug auf tatsächliche Ausscheideordnung<br />

• Stornorisiko:<br />

– Policen, die bei Storno Gewinn erzeugen → Risiko der Verringerung<br />

der Stornoraten


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 26<br />

– Policen, die bei Storno Verlust erzeugen → Risiko der Erhöhung<br />

der Stornoraten<br />

– Risiko des Massenstornos<br />

• Kostenrisiko: bildet Trend- und Änderungsrisiken ab, im Bezug<br />

auf tatsächlichen Aufwendungen des VU<br />

• Revisionsrisiko: für bestimmte Rentenverpflichtungen aus Schaden-<br />

Unfall-Versicherung von Bedeutung<br />

• Katastrophenrisiko: ist das Risiko extremer Schwankungen von<br />

Sterblichkeit und Invalidität<br />

3. Das versicherungstechnische-Risko Nicht-Leben besteht aus:<br />

• Prämien- und Reserverisiko: Bildet die aus der zukünftigen Gefahrentragung<br />

resultierende Schwankung der Schadenlast ab<br />

• Stornorisiko<br />

• Katastrophenrisiko: Risiko von Naturgefahren und von Menschen<br />

verursachte Katastrophen<br />

4. Das versicherungstechnische Risiko Kranken setzt sich zusammen aus:<br />

• Kranken nach Art der Leben:<br />

– Biometrische Risiken:<br />

– Änderungsrisiko: Risiko eines Verlustes, das sich aus Veränderungen<br />

in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei der Bedienung<br />

von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen<br />

angefallenen Kosten ergibt<br />

– Schwankungsrisiko: Risiko eines Verlustes, das sich aus Schwankungen<br />

in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die<br />

Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten<br />

und den Betrag der Leistungsregulierungen zum Zeitpunkt<br />

der Bildung der Rückstellungen ergibt<br />

– Stornorisiko<br />

– Kostenrisiko<br />

– Revisionsrisiko<br />

• Kranken nach Art der Nichtleben<br />

– Prämien- und Reserverisiko<br />

– Stornorisiko


KAPITEL 2. BEWERTUNGSANSÄTZE 27<br />

• Katastrophenrisiko: Risiko eines Verlustes, das sich aus einer signifikanten<br />

Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die<br />

Annahmen bei der Rückstellungsbildung im Hinblick auf den Ausbruch<br />

größerer Epidemien sowie die ungewöhnliche Häufung der<br />

unter diesen extremen Umständen auftretenden Risiken ergibt.<br />

5. Ausfallsrisiko: Das Ausfallrisiko von Geschäftspartnern umfasst das<br />

Risiko von möglichen Verlusten aufgrund des unerwarteten Ausfalls<br />

oder der Minderung der Kreditwürdigkeit von Geschäftspartnern oder<br />

Schuldnern.<br />

6. Das Risiko immaterieller Vermögenswerte besteht aus:<br />

(a) Marktrisiken in Form von sinkenden Preisen auf dem relevanten<br />

aktiven Markt oder auch durch unerwartete Liquiditätsengpässe<br />

hervorgerufene Marktstörungen.<br />

(b) Immanente Risiken beispielsweise in Form von Problemen bei Fertigstellung<br />

des immateriellen Vermögensgegenstands, sonstigen Störungen<br />

mit negativem Einfluss auf den erwarteten künftigen wirtschaftlichen<br />

Nutzenzufluss oder einer Verschlechterung des Produktimages<br />

auf dem Absatzmarkt.


Anhang<br />

CEIOPS<br />

CEIOPS (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors)<br />

wurde 2003 von der EU-Kommission gegründet und ist ein Zusammenschluss<br />

der europäischen Aufsichtsbehörden für Versicherungsunternehmen<br />

und Pensionsfonds.<br />

Seit 1.1.2011 heißt CEIOPS nun EIOPA (European Insurance and Occupational<br />

Pensions Authority), wobei die Kompetenzen von EIOPA im Vergleich<br />

zu CEIOPS stark ausgedehnt wurden (z.B. kann EIOPA bindende Einzelentscheidungen<br />

an Versicherungsunternehmen geben; CEIOPS konnte nur<br />

unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen aussprechen).<br />

Aufgaben von EIOPA:<br />

1) Umsetzung von verbindlichen technischen Standards in festgelegten Bereichen<br />

2) Installierung eines einheitlichen europäischen Regelwerks<br />

Diese Vorschriften sollen Wettbewerbsverzerrung verringern und die Qualität<br />

der Aufsicht steigern.<br />

Solvency I<br />

Seit den 90er Jahren arbeitet CEIOPS an der Verbesserung EU-Solvabilitätsvorschriften,<br />

die 1973 für Nicht-Lebenversicherungen und 1979 für Lebensversicherer<br />

eingeführt wurden. 1997 wurde der Schlussbericht veröffentlicht,<br />

in dem stand, dass die europäischen Solvabilitätsrichtlinien im Grunde genommen<br />

gut seien. Jedoch war der europäischen Kommission bereits nach<br />

der ersten Phase der Umsetzung dieser Richtlinien klar, dass zur Erfassung<br />

der Risiken die aktuellen Eigenmittelvorschriften nicht adäquat seien und<br />

Solvency I nur eine Übergangslösung sei.<br />

I


Literaturverzeichnis<br />

[1] Website der Finanzmarktaufsicht Österreich<br />

www.fma.gv.at<br />

[2] Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Deutschland<br />

www.bafin.de<br />

[3] Website der Finanzmarktaufsicht in der Schweiz<br />

www.finma.ch<br />

[4] QIS5 Technical Specifications<br />

http://ec.europa.eu/internal market/insurance/docs/solvency/qis5/201007/<br />

technical specifications en.pdf<br />

[5] Kay Uwe Erdmann, Grundzüge des Versicherungsaufsichtsrecht<br />

[6] Website der MunichRe<br />

www.munichre.com<br />

[7] Website der Europäischen Kommission<br />

http://ec.europa.eu/internal market/insurance/solvency/index de.htm<br />

II

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!