Stoffverteilungsplan - TVS Weimar
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§ 13<br />
Prüfungsaufgaben<br />
(1) Jeder Fachdozent, der in einem Prüfungsfach<br />
unterrichtet, schlägt auf Anforderung des<br />
Prüfungsausschusses für sein Prüfungsfach<br />
Prüfungsaufgaben mit Lösungs- und Bewertungshinweisen<br />
vor.<br />
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche<br />
Prüfung werden auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen<br />
vom Prüfungsausschuss<br />
beschlossen. Die Prüfungsaufgaben sind der<br />
zuständigen Stelle zwei Wochen vor dem Prüfungstermin<br />
vorzulegen.<br />
(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.<br />
§ 14<br />
Aufsicht, Kennziffer<br />
(1) Der Leiter der Einrichtung, die den Fortbildungslehrgang<br />
durchführt, bestimmt einen Beauftragten,<br />
der die Aufsicht bei der schriftlichen<br />
Prüfung ausübt. Die Aufsichtsführung muss<br />
sicherstellen, dass der Prüfungsteilnehmer<br />
selbstständig arbeitet und nur die zugelassenen<br />
Arbeits- und Hilfsmittel benutzt. Entwürfe, Arbeitsbögen<br />
sowie sonstige Lösungskonzepte<br />
sind der Prüfungsarbeit beizufügen.<br />
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem<br />
Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit<br />
Kennziffern zu versehen.<br />
(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist<br />
durch den Aufsichtsführenden eine Niederschrift<br />
zu fertigen und zu unterschreiben.<br />
§ 15<br />
Ausweispflicht und Belehrung<br />
Der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen<br />
der Aufsichtsführenden oder eines Mitgliedes<br />
des Prüfungsausschusses auszuweisen. Er ist<br />
vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf,<br />
die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten<br />
Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von<br />
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen<br />
und einen Rücktritt während der Prüfung zu<br />
belehren.<br />
§ 16<br />
Täuschungshandlungen und<br />
Ordnungsverstöße<br />
Störung kann er von der weiteren Teilnahme an<br />
der Prüfung ausgeschlossen werden.<br />
(2) Über die Folgen ein(1) Einem Prüfungsteil-<br />
nehmer, der eine Täuschungshandlung ver-<br />
Stoffplan Betriebswirt – Public Management (<strong>TVS</strong>)<br />
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sucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die<br />
Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet.<br />
Bei einer erheblichen es Vorfalles nach<br />
Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe<br />
einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt<br />
wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er<br />
kann nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung<br />
einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen<br />
anordnen oder die Prüfung insgesamt<br />
für nicht bestanden erklären.<br />
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst<br />
nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der<br />
Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für<br />
nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist<br />
zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr<br />
nach Abschluss der Prüfung.<br />
(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu<br />
hören.<br />
§ 17<br />
Hilfsmittel<br />
Zur Prüfung zugelassen sind Hilfsmittel entsprechend<br />
der „Verwaltungsrichtlinie zur Hilfsmittelbestimmung<br />
für die Zwischen- und Abschlussprüfung<br />
in den Verwaltungsberufen<br />
sowie für Fortbildungsprüfungen“ in der jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
§ 18<br />
Bewertung<br />
(1) Die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsfächer<br />
sind mit einer der folgenden Punktzahlen<br />
und der sich daraus ergebenden Note<br />
zu bewerten:<br />
eine den Anforderungen<br />
in besonderen<br />
Maße entsprechende<br />
Leistung<br />
eine den Anforderungen<br />
voll entsprechende<br />
Leistung<br />
eine den Anforderungen<br />
im Allgemeinen<br />
entsprechende Leistung<br />
eine Leistung, die zwar<br />
Mängel aufweist, aber<br />
im Ganzen den Anforderungen<br />
noch entspricht<br />
100 - 92 Punkte<br />
Note 1 sehr gut<br />
unter 92 - 81 Punkte<br />
Note 2 gut<br />
unter 81 - 67 Punkte<br />
Note 3 befriedigend<br />
unter 67 - 50 Punkte<br />
Note 4 ausreichend