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Stoffverteilungsplan - TVS Weimar

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§ 13<br />

Prüfungsaufgaben<br />

(1) Jeder Fachdozent, der in einem Prüfungsfach<br />

unterrichtet, schlägt auf Anforderung des<br />

Prüfungsausschusses für sein Prüfungsfach<br />

Prüfungsaufgaben mit Lösungs- und Bewertungshinweisen<br />

vor.<br />

(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche<br />

Prüfung werden auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen<br />

vom Prüfungsausschuss<br />

beschlossen. Die Prüfungsaufgaben sind der<br />

zuständigen Stelle zwei Wochen vor dem Prüfungstermin<br />

vorzulegen.<br />

(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.<br />

§ 14<br />

Aufsicht, Kennziffer<br />

(1) Der Leiter der Einrichtung, die den Fortbildungslehrgang<br />

durchführt, bestimmt einen Beauftragten,<br />

der die Aufsicht bei der schriftlichen<br />

Prüfung ausübt. Die Aufsichtsführung muss<br />

sicherstellen, dass der Prüfungsteilnehmer<br />

selbstständig arbeitet und nur die zugelassenen<br />

Arbeits- und Hilfsmittel benutzt. Entwürfe, Arbeitsbögen<br />

sowie sonstige Lösungskonzepte<br />

sind der Prüfungsarbeit beizufügen.<br />

(2) Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem<br />

Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit<br />

Kennziffern zu versehen.<br />

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist<br />

durch den Aufsichtsführenden eine Niederschrift<br />

zu fertigen und zu unterschreiben.<br />

§ 15<br />

Ausweispflicht und Belehrung<br />

Der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen<br />

der Aufsichtsführenden oder eines Mitgliedes<br />

des Prüfungsausschusses auszuweisen. Er ist<br />

vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf,<br />

die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten<br />

Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von<br />

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen<br />

und einen Rücktritt während der Prüfung zu<br />

belehren.<br />

§ 16<br />

Täuschungshandlungen und<br />

Ordnungsverstöße<br />

Störung kann er von der weiteren Teilnahme an<br />

der Prüfung ausgeschlossen werden.<br />

(2) Über die Folgen ein(1) Einem Prüfungsteil-<br />

nehmer, der eine Täuschungshandlung ver-<br />

Stoffplan Betriebswirt – Public Management (<strong>TVS</strong>)<br />

34<br />

sucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die<br />

Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet.<br />

Bei einer erheblichen es Vorfalles nach<br />

Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe<br />

einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt<br />

wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er<br />

kann nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung<br />

einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen<br />

anordnen oder die Prüfung insgesamt<br />

für nicht bestanden erklären.<br />

(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst<br />

nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der<br />

Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für<br />

nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist<br />

zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr<br />

nach Abschluss der Prüfung.<br />

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu<br />

hören.<br />

§ 17<br />

Hilfsmittel<br />

Zur Prüfung zugelassen sind Hilfsmittel entsprechend<br />

der „Verwaltungsrichtlinie zur Hilfsmittelbestimmung<br />

für die Zwischen- und Abschlussprüfung<br />

in den Verwaltungsberufen<br />

sowie für Fortbildungsprüfungen“ in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

§ 18<br />

Bewertung<br />

(1) Die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüfungsfächer<br />

sind mit einer der folgenden Punktzahlen<br />

und der sich daraus ergebenden Note<br />

zu bewerten:<br />

eine den Anforderungen<br />

in besonderen<br />

Maße entsprechende<br />

Leistung<br />

eine den Anforderungen<br />

voll entsprechende<br />

Leistung<br />

eine den Anforderungen<br />

im Allgemeinen<br />

entsprechende Leistung<br />

eine Leistung, die zwar<br />

Mängel aufweist, aber<br />

im Ganzen den Anforderungen<br />

noch entspricht<br />

100 - 92 Punkte<br />

Note 1 sehr gut<br />

unter 92 - 81 Punkte<br />

Note 2 gut<br />

unter 81 - 67 Punkte<br />

Note 3 befriedigend<br />

unter 67 - 50 Punkte<br />

Note 4 ausreichend

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