Stoffverteilungsplan - TVS Weimar
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§ 5<br />
Art und Dauer des Lehrgangs<br />
Die Lehrgänge werden dienstbegleitend oder<br />
außerhalb der Dienstzeit angeboten und umfassen<br />
420 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.<br />
§ 6<br />
Lehrfächer<br />
I. Grundlagenmodul „Verwaltungsbetriebswirtschaft“<br />
(118 Unterrichtsstunden)<br />
1.1 Elemente der modernen Verwaltungs-<br />
Steuerung<br />
1.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung des<br />
Staates<br />
1.3 Grundzüge der Betriebswirtschaft<br />
1.4 Buchführung im NKF<br />
1.5 Jahresabschluss und Auswertung<br />
1.6 Anleitung zur Projektarbeit<br />
1. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />
II. Modul „Gesellschaftsrecht, Investition<br />
und Finanzierung“<br />
(96 Unterrichtsstunden)<br />
2.1 Rechtsformen öffentlicher Betriebe<br />
2.2 Unternehmensbesteuerung<br />
2.3 Investition und Finanzierung<br />
2. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />
III. Modul „Kostenorientierte Steuerung<br />
und Budgetierung“<br />
(104 Unterrichtsstunden)<br />
3.1 Kosten- und Leistungsrechnung<br />
3.2 Controlling<br />
3.3 Budgetierung und Finanzplanung<br />
3.4 Anleitung zur Projektarbeit<br />
3. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />
IV. Modul „Management in der öffentlichen<br />
Verwaltung“<br />
(102 Unterrichtsstunden)<br />
4.1 Marketing in der öffentlichen Verwaltung<br />
und eGovernment<br />
4.2 Personalmanagement<br />
4.3 Organisation und Projektmanagement<br />
4.4 Anleitung zur Projektarbeit<br />
4. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />
Stoffplan Betriebswirt – Public Management (<strong>TVS</strong>)<br />
38<br />
§ 7<br />
Abschlussprüfung<br />
(1) Zum Abschluss des Lehrgangs sind vier<br />
schriftliche Prüfungsarbeiten über je vier Zeitstunden<br />
zu erbringen; Gegenstand sind die<br />
Module nach § 6. Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten<br />
fließen zu gleichen Teilen in das<br />
Endergebnis ein. Das Verfahren ist anonym.<br />
Während des Lehrgangs ist eine Projektarbeit<br />
anzufertigen (Umfang mindestens 30 Seiten,<br />
weitere Regelungen trifft der Prüfungsausschuss).<br />
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses<br />
(Gesamtnote) zählen die Ergebnisse der vier<br />
schriftlichen Prüfungen mit 85 % und das Ergebnis<br />
der Projektarbeit mit 15 %. Zwischenergebnisse<br />
sowie das Gesamtergebnis sind auf<br />
zwei Dezimalstellen zu errechnen, die dritte<br />
Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.<br />
(2) Für das Prüfungsverfahren gilt die von der<br />
zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung<br />
für Fortbildungsprüfungen in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
§ 8<br />
Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />
Die Prüfung hat bestanden, wer<br />
1. am Lehrgang ordnungsgemäß teilgenommen,<br />
2. eine Projektarbeit angefertigt und diese<br />
mindestens mit der Note 4 (ausreichend)<br />
bestanden sowie<br />
3. in mindestens drei Prüfungsarbeiten mindestens<br />
die Note 4 (ausreichend) erreicht<br />
hat.<br />
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einer<br />
Prüfungsarbeit nur ungenügende Leistungen<br />
erbracht worden sind.<br />
§ 9<br />
Bezeichnung<br />
„Betriebswirt – Public Management (<strong>TVS</strong>)“<br />
Wer die Abschlussprüfung nach § 7 bestanden<br />
hat, erhält von der zuständigen Stelle eine<br />
Urkunde, die dazu berechtigt, die Bezeichnung<br />
„Betriebswirt - Public Management (<strong>TVS</strong>)“ zu<br />
führen.