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Stoffverteilungsplan - TVS Weimar

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§ 5<br />

Art und Dauer des Lehrgangs<br />

Die Lehrgänge werden dienstbegleitend oder<br />

außerhalb der Dienstzeit angeboten und umfassen<br />

420 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.<br />

§ 6<br />

Lehrfächer<br />

I. Grundlagenmodul „Verwaltungsbetriebswirtschaft“<br />

(118 Unterrichtsstunden)<br />

1.1 Elemente der modernen Verwaltungs-<br />

Steuerung<br />

1.2 Volkswirtschaftliche Bedeutung des<br />

Staates<br />

1.3 Grundzüge der Betriebswirtschaft<br />

1.4 Buchführung im NKF<br />

1.5 Jahresabschluss und Auswertung<br />

1.6 Anleitung zur Projektarbeit<br />

1. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />

II. Modul „Gesellschaftsrecht, Investition<br />

und Finanzierung“<br />

(96 Unterrichtsstunden)<br />

2.1 Rechtsformen öffentlicher Betriebe<br />

2.2 Unternehmensbesteuerung<br />

2.3 Investition und Finanzierung<br />

2. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />

III. Modul „Kostenorientierte Steuerung<br />

und Budgetierung“<br />

(104 Unterrichtsstunden)<br />

3.1 Kosten- und Leistungsrechnung<br />

3.2 Controlling<br />

3.3 Budgetierung und Finanzplanung<br />

3.4 Anleitung zur Projektarbeit<br />

3. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />

IV. Modul „Management in der öffentlichen<br />

Verwaltung“<br />

(102 Unterrichtsstunden)<br />

4.1 Marketing in der öffentlichen Verwaltung<br />

und eGovernment<br />

4.2 Personalmanagement<br />

4.3 Organisation und Projektmanagement<br />

4.4 Anleitung zur Projektarbeit<br />

4. Lehrgangsarbeit (4 Zeitstunden)<br />

Stoffplan Betriebswirt – Public Management (<strong>TVS</strong>)<br />

38<br />

§ 7<br />

Abschlussprüfung<br />

(1) Zum Abschluss des Lehrgangs sind vier<br />

schriftliche Prüfungsarbeiten über je vier Zeitstunden<br />

zu erbringen; Gegenstand sind die<br />

Module nach § 6. Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten<br />

fließen zu gleichen Teilen in das<br />

Endergebnis ein. Das Verfahren ist anonym.<br />

Während des Lehrgangs ist eine Projektarbeit<br />

anzufertigen (Umfang mindestens 30 Seiten,<br />

weitere Regelungen trifft der Prüfungsausschuss).<br />

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses<br />

(Gesamtnote) zählen die Ergebnisse der vier<br />

schriftlichen Prüfungen mit 85 % und das Ergebnis<br />

der Projektarbeit mit 15 %. Zwischenergebnisse<br />

sowie das Gesamtergebnis sind auf<br />

zwei Dezimalstellen zu errechnen, die dritte<br />

Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.<br />

(2) Für das Prüfungsverfahren gilt die von der<br />

zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung<br />

für Fortbildungsprüfungen in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

§ 8<br />

Feststellung des Prüfungsergebnisses<br />

Die Prüfung hat bestanden, wer<br />

1. am Lehrgang ordnungsgemäß teilgenommen,<br />

2. eine Projektarbeit angefertigt und diese<br />

mindestens mit der Note 4 (ausreichend)<br />

bestanden sowie<br />

3. in mindestens drei Prüfungsarbeiten mindestens<br />

die Note 4 (ausreichend) erreicht<br />

hat.<br />

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einer<br />

Prüfungsarbeit nur ungenügende Leistungen<br />

erbracht worden sind.<br />

§ 9<br />

Bezeichnung<br />

„Betriebswirt – Public Management (<strong>TVS</strong>)“<br />

Wer die Abschlussprüfung nach § 7 bestanden<br />

hat, erhält von der zuständigen Stelle eine<br />

Urkunde, die dazu berechtigt, die Bezeichnung<br />

„Betriebswirt - Public Management (<strong>TVS</strong>)“ zu<br />

führen.

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