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Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

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<strong>Gegenüberstellung</strong> <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong> (<strong>WAR</strong>) / Vergleich neu/alt<br />

Marginalien<br />

neues OgR<br />

I. Allgemeines<br />

1. Gegenstand <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

Gegenstand <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

2. <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission<br />

Zusammensetzung /<br />

Aufgaben<br />

Art. 1<br />

Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Organisationsreglement<br />

die Gr<strong>und</strong>züge des <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungsverfahrens. Es gilt auch<br />

für die Durchführung eidgenössischer <strong>und</strong> kantonaler <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong><br />

Volksabstimmungen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften entgegenstehen.<br />

Art. 2<br />

Die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission, insbesondere deren Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> Aufgaben, sind im Kommissionenreglement<br />

geregelt.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

EINWOHNERGEMEINDE<br />

MÜNCHENBUCHSEE<br />

Art, 1 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Dieses Reglement ordnet das Verfahren bei Abstimmungen <strong>und</strong><br />

<strong>Wahl</strong>en in Gemeindeangelegenheiten.<br />

2<br />

Es gilt ferner für die Durchführung eidgenössischer <strong>und</strong> kantonaler<br />

Volksabstimmungen <strong>und</strong> -wahlen, soweit keine Vorschriften des<br />

übergeordneten Rechts bestehen.<br />

Artikel 21 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Der Gemeinderat wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren<br />

9 Mitglieder des ständigen Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>ausschusses.<br />

2<br />

Bei der Bestellung des ständigen Ausschusses sind alle Parteien<br />

<strong>und</strong> Wählergruppen, die im Grossen Gemeinderat vertreten sind, zu<br />

berücksichtigen.<br />

3<br />

Der Gemeinderat wählt für die <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen zusätzlich<br />

mindestens 12 nicht ständige Mitglieder.<br />

4<br />

Bei einer Stichwahl amten in der Regel die gleichen Mitglieder wie<br />

bei der Hauptwahl.<br />

5<br />

Die ständigen <strong>und</strong> die nicht ständigen Mitglieder bilden zusammen<br />

den für den jeweiligen Urnengang zuständigen Ausschuss.<br />

6<br />

In den Stimmlokalen ist eine Liste mit den Namen der Ausschussmitglieder<br />

anzuschlagen.<br />

Artikel 23 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Der Ausschuss leitet <strong>und</strong> überwacht die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungsverhandlungen.<br />

Er sorgt für Ruhe <strong>und</strong> Ordnung in den Stimmlokalen<br />

<strong>und</strong> ihren Zugängen.


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Ergänzung der Kommission<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Art. 3<br />

1<br />

Die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission kann Freiwillige zur Mitarbeit<br />

bei <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen beiziehen.<br />

2<br />

Für <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen können Stimmberechtigte zur Mitarbeit<br />

verpflichtet werden.<br />

3<br />

Das Aufgebot der Freiwilligen <strong>und</strong> der Verpflichteten erfolgt durch<br />

die Gemeindeverwaltung.<br />

3. Allgemeine Bestimmungen für <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen<br />

Gr<strong>und</strong>satz Art. 4<br />

Die <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen sind so zu organisieren, dass möglichst<br />

viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können <strong>und</strong> dass eine<br />

Zuständigkeit<br />

Stimmberechtigte<br />

freie <strong>und</strong> unverfälschte Willensk<strong>und</strong>gebung möglich ist.<br />

Art. 5<br />

Die Zuständigkeit der Stimmberechtigten zum Entscheid über <strong>Wahl</strong>en<br />

<strong>und</strong> Sachgeschäfte sowie die Stimmberechtigung richten sich<br />

nach dem Organisationsreglement.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

2<br />

SEITE 2<br />

Die Mitglieder des Ausschusses versammeln sich rechtzeitig vor<br />

Öffnung der Stimmlokale bzw. vor Beginn der Ausmittlungsarbeiten<br />

in dem ihnen zugeteilten Raum.<br />

3<br />

Der Präsident oder der Sekretär orientiert die Mitglieder über ihre<br />

Aufgaben.<br />

4<br />

Der Ausschuss öffnet <strong>und</strong> schliesst die Stimmlokale zu den publizierten<br />

Zeiten.<br />

5<br />

Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten ihre<br />

Stimme frei <strong>und</strong> geheim abgeben können. Der Ausschuss hat Personen<br />

wegzuweisen, die im oder vor dem Stimmlokal die Stimmenden<br />

belästigen oder die Verhandlungen stören.<br />

6<br />

Während der Stimmabgabe müssen im Hauptstimmlokal mindestens<br />

drei Ausschussmitglieder anwesend sein. Für Nebenlokale<br />

genügt die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern.<br />

7<br />

Die Ausschussmitglieder können vor <strong>Wahl</strong>en zu einer Instruktion<br />

einberufen werden.<br />

Weitere Bestimmungen zum Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>ausschuss:<br />

Anhang OgR<br />

Neu<br />

Neu<br />

Neu


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Stimmabgabe <strong>und</strong><br />

Stellvertretung<br />

Ungültige <strong>Wahl</strong>- oder<br />

Stimmzettel<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Art. 6<br />

1 Die briefliche <strong>und</strong> elektronische Stimmabgabe ist nach den gleichen<br />

Voraussetzungen möglich wie für eidgenössische <strong>und</strong> kantonale<br />

<strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen.<br />

2 Die Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.<br />

Art. 7<br />

1<br />

Vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />

<strong>Wahl</strong>- oder Stimmabgabe fallen <strong>Wahl</strong>- oder Stimmzettel, die nicht<br />

amtlich gekennzeichnet sind, ausser Betracht.<br />

2<br />

Amtlich gekennzeichnete <strong>Wahl</strong>zettel sind ungültig, wenn sie<br />

a) vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />

Stimmabgabe nicht aus dem von der Gemeindeverwaltung gedruckten<br />

Satz der amtlichen oder ausseramtlichen <strong>Wahl</strong>zettel<br />

stammen,<br />

b) keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten,<br />

c) vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />

Stimmabgabe anders als eigenhändig <strong>und</strong> handschriftlich ausgefüllt<br />

oder geändert sind,<br />

d) den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen,<br />

e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichen<br />

enthalten.<br />

3<br />

Amtlich gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig, wenn sie<br />

a) nicht amtlich sind,<br />

b) vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />

Stimmabgabe anders als eigenhändig <strong>und</strong> handschriftlich ausgefüllt<br />

sind,<br />

c) den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,<br />

d) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichen<br />

enthalten.<br />

4<br />

Bei brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe bleiben ausserdem<br />

die hiefür geltenden besonderen Ungültigkeitsgründe vorbehalten.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 3<br />

Art. 13 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der <strong>Wahl</strong>- oder Abstimmungsunterlagen<br />

zulässig.<br />

2<br />

Wer brieflich stimmen will, legt den/die Stimmzettel in das Antwortcouvert<br />

<strong>und</strong> klebt dieses zu. Das Antwortcouvert darf keine Kennzeichen<br />

tragen.<br />

3<br />

Die Stimmberechtigten setzen ihre Unterschrift <strong>und</strong>, falls ein Vordruck<br />

fehlt, Postleitzahl <strong>und</strong> Ort der Gemeindeverwaltung auf die<br />

Ausweiskarte <strong>und</strong> stecken diese in die Sichttasche des Antwortcouverts<br />

Art. 8<br />

Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zugelassen.<br />

Artikel 38 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel, die nicht vom Ausschuss abgestempelt<br />

sind, fallen ausser Betracht.<br />

2<br />

Abgestempelte Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel sind ungültig, wenn sie<br />

a) bei Abstimmungen nicht amtlich sind;<br />

b) anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind;<br />

c) den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen<br />

d) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen<br />

enthalten;<br />

e) bei <strong>Wahl</strong>en nicht aus dem von der Gemeindeverwaltung gedruckten<br />

Satz der <strong>Wahl</strong>zettel stammen;<br />

f) bei <strong>Wahl</strong>en wohl eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Kandidatennamen<br />

der zu wählenden Behörde aufweisen.<br />

3<br />

Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die<br />

Stimmabgabe nur für die Vorlagen ungültig, bei welchen ein Ungültigkeitsgr<strong>und</strong><br />

besteht.<br />

4<br />

Bei brieflicher Stimmabgabe bleiben ausserdem die hiefür geltenden<br />

besonderen Ungültigkeitsgründe vorbehalten.


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Ungültige <strong>Wahl</strong> oder<br />

Abstimmung<br />

Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />

der Ergebnisse<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Art. 8<br />

1 Übersteigt die Zahl der amtlich gekennzeichneten <strong>Wahl</strong>- oder Abstimmungszettel<br />

die Zahl der Ausweiskarten, ist die <strong>Wahl</strong> oder Abstimmung<br />

ungültig.<br />

2 In diesem Fall setzt der Gemeinderat auf Antrag der <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />

Abstimmungskommission einen neuen <strong>Wahl</strong>- oder Stimmgang an.<br />

Bei <strong>Wahl</strong>en können keine neuen <strong>Wahl</strong>vorschläge eingereicht werden.<br />

Bestehende Listen <strong>und</strong> Vorschläge bleiben gültig.<br />

Art. 9<br />

1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />

der Ergebnisse mittels Verordnung.<br />

2 Er kann dabei auch die Ermittlung mittels einer Waage <strong>und</strong>, soweit<br />

das übergeordnete Recht die elektronische Stimmabgabe zulässt,<br />

eine elektronische Ermittlung vorsehen.<br />

Ergänzendes Recht Art. 10<br />

Soweit dieses Reglement <strong>und</strong> die Ausführungsbestimmungen eine<br />

Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die kantonalen <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />

Abstimmungsvorschriften. Fehlen solche, gelten diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />

II. Abstimmungen<br />

Stimmabgabe Art. 11<br />

1 Die Stimmberechtigten müssen auf dem amtlichen Stimmzettel<br />

handschriftlich in einer der Landessprachen ein "Ja" einsetzen, wenn<br />

sie der Vorlage zustimmen oder in einer der Landessprachen ein<br />

"Nein", wenn sie sie ablehnen wollen. Sie haben auch die Möglichkeit,<br />

den Stimmzettel leer einzulegen.<br />

2 Allfällige Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe bleiben<br />

vorbehalten.<br />

Variantenabstimmung Art. 12<br />

1<br />

Eine allfällige Variante wird gleichzeitig mit der Hauptvariante der<br />

Volksabstimmung unterbreitet.<br />

2<br />

Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen.<br />

3<br />

Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei<br />

Fragen vorgelegt:<br />

1. Wollen Sie die Hauptvariante annehmen?<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 4<br />

Artikel 36 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Eine Abstimmung ist gültig, wenn die Zahl der eingelegten abgestempelten<br />

Stimmzettel die der eingegangenen Ausweiskarten nicht<br />

übersteigt.<br />

2<br />

Ist die Abstimmung gültig, so wird ihr Ergebnis ermittelt.<br />

Kapitel 4 <strong>WAR</strong><br />

Art. 2 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Für Fragen, die in diesem Reglement nicht geordnet sind, gelten<br />

sinngemäss die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften des Kantons<br />

(siehe Anhang 1); fehlen solche, diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />

2<br />

Verschiedene Vorschriften betr. Abstimmungen <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>en in<br />

Gemeindeangelegenheiten sind ebenfalls im Organisationsreglement<br />

(OgR) vom 2. Juni 1991 enthalten (siehe Anhang 2).<br />

Art. 7 <strong>WAR</strong><br />

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne<br />

ihres politischen Wohnsitzes oder brieflich ab.<br />

Art. 9 <strong>WAR</strong><br />

Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel sind handschriftlich auszufüllen. Die ausseramtlichen<br />

<strong>Wahl</strong>zettel bei Mehrheitswahlen <strong>und</strong> die <strong>Wahl</strong>zettel mit<br />

Vordruck bei Verhältniswahlen dürfen nur handschriftlich abgeän-<br />

dert werden.<br />

Art. 27 OgR<br />

2 Der Grosse Gemeinderat kann den Stimmberechtigten in Abstimmungsgeschäften<br />

höchstens zwei Varianten zum Entscheid vorlegen.<br />

Die Vorlage von mehr als einer Variante ist nicht zulässig für<br />

Gegenvorschläge zu Initiativen.


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

2. Wollen Sie die Variante (oder den Volksvorschlag oder den Gegenvorschlag)<br />

annehmen?<br />

3. Falls sowohl Hauptvariante als auch Variante vom Volk angenommen<br />

werden: Soll die Hauptvariante oder die Variante in<br />

Kraft treten?<br />

Für die Beantwortung der dritten Frage ist das entsprechende Feld<br />

auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.<br />

4 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere <strong>und</strong> ungültige<br />

Stimmen fallen ausser Betracht.<br />

5 Werden sowohl die Hauptvariante als auch die Variante angenommen,<br />

so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die<br />

Vorlage, die bei der dritten Frage mehr Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit<br />

bestimmt das Los.<br />

Mehrheitsprinzip Art. 13<br />

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit<br />

der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Für die Berechnung<br />

des Mehrs fallen die ungültigen <strong>und</strong> die leeren Stimmen ausser Be-<br />

tracht.<br />

Abstimmungsbotschaft Art. 14<br />

1 Die Abstimmungsbotschaft des Grossen Gemeinderates an die<br />

Stimmberechtigten enthält eine kurze, sachliche Erläuterung der Abstimmungsvorlage<br />

<strong>und</strong> hält das Resultat der Abstimmung im Grossen<br />

Gemeinderat fest.<br />

2 Die Abstimmungsbotschaft trägt der Auffassung wesentlicher Minderheiten<br />

Rechnung.<br />

III. <strong>Wahl</strong>en<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Gesamterneuerungs-<br />

wahlen<br />

Art. 15<br />

Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre jeweilen in der<br />

zweiten Jahreshälfte statt.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 5<br />

Art. 47 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Bei sämtlichen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen<br />

Stimmen, wobei leere Stimmzettel nicht mitgezählt werden.<br />

2<br />

Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als verworfen.<br />

Neu<br />

Art. 31 OgR<br />

1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden werden, sofern nicht kantonale<br />

Vorschriften etwas anderes bestimmen, auf eine einheitlich<br />

laufende Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die in der Zwischenzeit<br />

eingetretenen Mitglieder vollenden die Amtsperiode ihrer<br />

Vorgänger<br />

2 Die Gesamterneuerung des Gemeinderates findet gleichzeitig mit<br />

derjenigen des Grossen Gemeinderates statt. Die Amtsperiode beginnt<br />

jeweils am 1. Januar.


Marginalien<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

neues OgR<br />

Stille <strong>Wahl</strong>en Art. 16<br />

Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten die Zahl der<br />

zu besetzenden Sitze nicht, werden sie alle vom Gemeinderat ohne<br />

<strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt. Die <strong>Wahl</strong>erklärung ist im nächsten<br />

Amtsanzeiger zu veröffentlichen.<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge / Listenverbindungen<br />

Art. 17<br />

1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Einreichung, Prüfung<br />

<strong>und</strong> Bereinigung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen unter den nachfolgenden<br />

Voraussetzungen:<br />

a) <strong>Wahl</strong>vorschläge sind von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten<br />

stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen,<br />

b) Vorgeschlagene dürfen für die gleiche Behörde nicht auf mehr<br />

als einem <strong>Wahl</strong>vorschlag stehen,<br />

c) Zwei oder mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge können bis zu einem vom<br />

Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Erstunterzeichner<br />

miteinander verb<strong>und</strong>en werden (Listenverbindungen),<br />

d) Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.<br />

2 Bei der Festlegung von Fristen berücksichtigt der Gemeinderat<br />

nach Möglichkeit die Fristen von gleichzeitig stattfindenden eidgenössischen<br />

<strong>und</strong> kantonalen <strong>Wahl</strong>en.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 6<br />

Art. 75 <strong>WAR</strong><br />

Ist die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen nicht grösser als die<br />

Zahl der zu besetzenden Mandate, werden alle Vorgeschlagenen<br />

vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>gang als gewählt erklärt. Für die unbesetzt<br />

gebliebenen Sitze müssen Ergänzungswahlen nach den für<br />

die Hauptwahlen geltenden Vorschriften stattfinden.<br />

Art. 52 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Für jede zu treffende <strong>Wahl</strong> sind getrennte <strong>Wahl</strong>vorschläge (Listen)<br />

einzureichen.<br />

2<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen zur Unterscheidung ihrer Herkunft am<br />

Kopf eine deutliche Bezeichnung ihres Ursprungs (Wählergruppe)<br />

enthalten <strong>und</strong> die Unterschriften von wenigstens 10 in Gemeindeangelegenheiten<br />

Stimmberechtigten tragen.<br />

3<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen Familienname, Vorname, Geburtsjahr,<br />

Beruf <strong>und</strong> Wohnadresse der Unterzeichner <strong>und</strong> der Kandidaten<br />

enthalten.<br />

4<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />

als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />

gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />

Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />

mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />

aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />

5<br />

Ein Stimmberechtigter kann für die gleiche <strong>Wahl</strong> nicht mehr als<br />

einen Vorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach dem<br />

Einreichen des <strong>Wahl</strong>vorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.<br />

Hat ein Stimmberechtigter mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge unterzeichnet,<br />

so gilt seine Unterschrift nur auf demjenigen, der zuerst<br />

eingereicht worden ist.<br />

6<br />

Jede Partei oder Wählergruppe hat das Recht, auf den <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />

für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat die<br />

gleichen Kandidaten aufzustellen. Wird ein Kandidat in beide Behörden<br />

gewählt, so hat er zu erklären, welche <strong>Wahl</strong> er annehmen<br />

will.<br />

7<br />

Der Erstunterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages gilt als Vertreter der<br />

Unterzeichner, der zweite als sein Stellvertreter.<br />

8<br />

Der Vertreter <strong>und</strong>, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind<br />

berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, die gerügten Mängel zu beseitigen <strong>und</strong><br />

die dazu erforderlichen Handlungen <strong>und</strong> Ergänzungen rechtsverbindlich<br />

vorzunehmen.


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Ausfüllen der <strong>Wahl</strong>zettel<br />

2. Majorzwahlen<br />

Erster <strong>Wahl</strong>gang /<br />

Absolutes Mehr<br />

Zweiter <strong>Wahl</strong>gang /<br />

Relatives Mehr<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Art. 18<br />

1 Die Wähler <strong>und</strong> Wählerinnen können so viele Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen<br />

wählen, wie Sitze zu vergeben sind.<br />

2 Der Gemeinderat regelt das Nähere zum Ausfüllen der <strong>Wahl</strong>zettel.<br />

Art. 19<br />

1 Im ersten <strong>Wahl</strong>gang ist diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat<br />

gewählt, der das absolute Mehr erreicht. Zur Ermittlung des absoluten<br />

Mehrs werden die eingegangenen gültigen Stimmen zusammengezählt<br />

<strong>und</strong> durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze<br />

geteilt; die nächst höhere Zahl ist das absolute Mehr.<br />

2 Erreichen zu viele Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten das absolute<br />

Mehr, so ist diejenige Person gewählt, die am meisten Stimmen hat.<br />

Art. 20<br />

1<br />

Haben im ersten <strong>Wahl</strong>gang zu wenig Kandidatinnen oder Kandidaten<br />

das absolute Mehr erreicht, ordnet der Gemeinderat einen zweiten<br />

<strong>Wahl</strong>gang an.<br />

2<br />

Im zweiten <strong>Wahl</strong>gang bleiben doppelt so viele Kandidatinnen <strong>und</strong><br />

Kandidaten in der <strong>Wahl</strong>, als noch Sitze zu besetzen sind. Massgebend<br />

ist die Stimmenzahl des ersten <strong>Wahl</strong>gangs.<br />

3<br />

Gewählt sind die Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten mit den höchsten<br />

Stimmenzahlen.<br />

4<br />

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

9 Der Gemeinderat legt die Frist für das Einreichen der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />

fest. Er übernimmt dabei nach Möglichkeit die Frist von<br />

gleichzeitig stattfindenden eidgenössischen, kantonalen <strong>und</strong> Be-<br />

zirksbeamtenwahlen.<br />

SEITE 7<br />

Art. 29 <strong>WAR</strong><br />

3<br />

<strong>Wahl</strong>zettel mit Vordruck: Die Gr<strong>und</strong>darstellung darf von derjenigen<br />

der <strong>Wahl</strong>zettel ohne Vordruck nicht abweichen. Bei Verhältniswahlen<br />

müssen die <strong>Wahl</strong>zettel enthalten:<br />

2. die vorgeschlagenen Kandidaten in der Reihenfolge des <strong>Wahl</strong>vorschlags<br />

mit genügender Unterscheidbarkeit (Kandidatennummer,<br />

Familien- <strong>und</strong> Vorname, Geburtsjahr <strong>und</strong> Beruf).<br />

Jeder <strong>Wahl</strong>zettel enthält so viele Positionen, als Sitze zu<br />

sind. Wenn die Liste nicht voll ist, wird der entsprechende Platz<br />

freigelassen <strong>und</strong> mit Linien versehen.<br />

Art. 76 <strong>WAR</strong><br />

1 Die <strong>Wahl</strong> des Gemeindepräsidenten erfolgt nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des absoluten Mehrs (Hälfte der eingelangten gültigen Stimmen,<br />

erhöht auf die nächste ganze Zahl).<br />

2 Erreicht keiner der Kandidaten im ersten <strong>Wahl</strong>gang das absolute<br />

Mehr, findet ein zweiter <strong>Wahl</strong>gang statt.<br />

3 Am zweiten <strong>Wahl</strong>gang können nur Kandidaten des ersten <strong>Wahl</strong>ganges<br />

teilnehmen. Es entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit<br />

das Los, das in Anwesenheit mindestens der Mehrheit der<br />

Mitglieder des ständigen Ausschusses durch den Präsidenten zu<br />

ziehen ist.<br />

Art. 70 <strong>WAR</strong><br />

1 Ergibt die Verteilung gemäss Art. 69 zwei oder mehr gleiche Quotienten,<br />

so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach<br />

Art. 68 den grössten Rest aufweist.<br />

2 Sind auch die Restzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den<br />

Vorrang, auf welcher der in Betracht kommende Kandidat mehr<br />

Stimmen erreicht hat.<br />

3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidaten gleich, entscheidet<br />

das Los, welches vor den Mitgliedern des ständigen Ausschusses<br />

von dessen Präsidenten zu ziehen ist.


Marginalien<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

neues OgR<br />

Ersatzwahlen Art. 21<br />

Entsteht mehr als sechs Monate vor den nächsten <strong>Wahl</strong>en eine Vakanz,<br />

ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl nach den vorstehenden<br />

Bestimmungen durchzuführen.<br />

3. Proporzwahlen<br />

Streichungen Art. 22<br />

1<br />

Namen, die auf keiner Liste stehen, sind ungültig <strong>und</strong> werden gestrichen.<br />

2<br />

Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als<br />

zweimal auf einem <strong>Wahl</strong>zettel, so werden die überzähligen Wiederholungen<br />

gestrichen.<br />

3<br />

Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel nach Vornahme allfälliger Streichungen nach<br />

den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, werden<br />

die überzähligen Namen gestrichen. Dabei ist am Ende des<br />

<strong>Wahl</strong>zettels unten rechts zu beginnen, wobei zuerst die gedruckten<br />

Namen zu streichen sind.<br />

Zusatzstimmen Art. 23<br />

1 Leer gelassene oder durch Streichungen leer gewordene Linien<br />

gelten als Zusatzstimmen, wenn der <strong>Wahl</strong>zettel eine Listenbezeichnung<br />

oder Ordnungsnummer trägt.<br />

2 Widersprechen sich Listenbezeichnung <strong>und</strong> Ordnungsnummer, so<br />

gilt die Listenbezeichnung.<br />

3 Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel keine oder mehr als eine Listenbezeichnung<br />

beziehungsweise Ordnungsnummer, entstehen keine Zusatzstimmen.<br />

Ermittlung<br />

Verteilzahl<br />

Art. 24<br />

1<br />

In der Auszählung der <strong>Wahl</strong>zettel ermittelt der Ausschuss zunächst:<br />

a) die Kandidatenstimmen,<br />

b) die Zusatzstimmen,<br />

c) die Summe der Kandidaten- <strong>und</strong> Zusatzstimmen der einzelnen<br />

Listen (Parteistimmen),<br />

d) die Gesamtzahl aller Parteistimmen.<br />

2<br />

Hierauf wird die Gesamtzahl der gültigen Parteistimmen durch die<br />

Zahl der zu besetzenden Sitze plus eins geteilt. Die nächst höhere<br />

ganze Zahl bildet die Verteilzahl.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 8<br />

Art. 78 <strong>WAR</strong><br />

1 Scheidet der Gemeindepräsident während der Amtsdauer aus, ist<br />

für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl durchzuführen. Im<br />

übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 76 <strong>und</strong> 77.<br />

2 Die Zusammensetzung des Gemeinderates bestimmt sich nach<br />

Artikel 75c Absatz 3.<br />

Art. 52 <strong>WAR</strong><br />

4 Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />

als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />

gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />

Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />

mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />

aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />

Art. 65 <strong>WAR</strong><br />

Enthält der bereinigte <strong>Wahl</strong>zettel weniger gültige Namen, als Sitze<br />

zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien bzw. durchgestrichenen<br />

Kandidaten als Zusatzstimmen für die auf dem <strong>Wahl</strong>zettel aufgeführte<br />

Partei oder Wählergruppe.<br />

Neu


SEITE 9<br />

Marginalien<br />

neues OgR<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

Erste Verteilung<br />

3<br />

Sodann werden die Parteistimmen jeder eingereichten Liste durch<br />

die Verteilzahl dividiert. Das Ergebnis zeigt an, wie viele Sitze jeder<br />

Liste zukommen.<br />

Weitere Verteilungen Art. 25<br />

1<br />

Wenn durch die erste Verteilung nicht alle Sitze vergeben sind, so<br />

wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die Zahl der ihr schon<br />

zugewiesenen Sitze plus eins geteilt. Der Liste, die dabei die grösste<br />

Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. In diese Verteilung sind<br />

auch Listen einzubeziehen, die bei der ersten Verteilung keinen Sitz<br />

erhalten haben.<br />

2<br />

Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze vergeben sind.<br />

3<br />

Ergibt die so durchgeführte Teilung zwei oder mehrere gleiche Zahlen,<br />

erhält diejenige Liste den Sitz, die bei der ersten Verteilung den<br />

grössten Rest (Restzahl) aufweist. Sind auch diese Reste gleich,<br />

entscheidet das Los unter den Listen.<br />

Neu<br />

Verteilung in Listenver- Art. 26<br />

Art. 71 <strong>WAR</strong><br />

bindungen<br />

1<br />

Sind Listen miteinander verb<strong>und</strong>en, wird vorerst die Gesamtzahl der<br />

1<br />

Jede Gruppe miteinander verb<strong>und</strong>ener Listen wird bei der Vertei-<br />

auf sie gefallenen Parteistimmen festgestellt. Diese Gruppe wird bei lung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt.<br />

der Zuweisung der Sitze zunächst als eine einzige Liste behandelt.<br />

2<br />

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze gemäss<br />

2<br />

Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze gemäss Artikel<br />

24 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 25 verteilt.<br />

Art. 68 - 70 verteilt.<br />

Gewählte <strong>und</strong> Ersatz- Art. 27<br />

Art. 72 <strong>WAR</strong><br />

leute<br />

1<br />

Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung<br />

1<br />

Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze<br />

diejenigen Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten gewählt, die am meisten die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.<br />

Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet deren<br />

2<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten<br />

Reihenfolge auf der Liste.<br />

auf dem <strong>Wahl</strong>vorschlag.<br />

2<br />

Nicht gewählte Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten sind Ersatzleute.<br />

3<br />

Die Ersatzleute rücken an die Stelle von ausscheidenden Mitglie-<br />

3<br />

Wird ein verstorbener oder nicht mehr stimmberechtigter bzw.<br />

wahlfähiger Kandidat gewählt, rückt der Ersatzkandidat nach.<br />

dern der gleichen Liste in der Reihenfolge der von ihnen erreichten<br />

4<br />

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfol-<br />

Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge<br />

der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten auf der Liste.<br />

4<br />

Das Ausscheiden eines Mitglieds <strong>und</strong> die Ordnung der Nachfolge<br />

werden durch Beschluss des Gemeinderates festgestellt.<br />

ge der erzielten Stimmen.<br />

Ergänzungswahl Art. 28<br />

Art. 73 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Ergibt die Verteilung für eine Liste mehr Sitze, als sie Kandidatinnen<br />

1<br />

Enthält eine Liste weniger Kandidaten, als ihr Vertreter zufallen, so<br />

<strong>und</strong> Kandidaten aufweist, oder hat sie keine Ersatzleute mehr, so werden die Unterzeichner der in Betracht fallenden Listen von der<br />

finden Ergänzungswahlen statt.<br />

2<br />

Die Unterzeichnenden des in Betracht fallenden <strong>Wahl</strong>vorschlages<br />

Gemeindeverwaltung aufgefordert, dem Gemeinderat innert<br />

14 Tagen so viele Kandidaten, als die Liste noch freie Sitze auf-<br />

werden von der Gemeindeverwaltung aufgefordert, dem Gemeinderat<br />

innerhalb von zehn Tagen so viele Vorschläge zu machen, als der<br />

weist, vorzuschlagen.<br />

2<br />

Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung von mindes-


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Liste noch Sitze zustehen.<br />

3 Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei der<br />

ursprünglich Unterzeichnenden des <strong>Wahl</strong>vorschlages. Nach Bereinigung<br />

der Vorschläge werden diese Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten<br />

vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt.<br />

4 Der Gemeinderat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Unterzeichnenden<br />

von diesem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen<br />

oder sich nicht einigen können.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze Art. 29<br />

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann, muss<br />

aber nicht, als Gemeinderat gewählt sein.<br />

2 Eine Person kann nicht gleichzeitig für den Grossen Gemeinderat<br />

<strong>und</strong> das Gemeindepräsidium kandidieren. Gleichzeitige Kandidaturen<br />

für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat oder für den<br />

Gemeinderat <strong>und</strong> das Gemeindepräsidium sind zulässig.<br />

3 Die Parteizugehörigkeit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten<br />

wird bei der Ermittlung des Gemeinderatsproporzes<br />

berücksichtigt.<br />

4 Diejenigen Stimmen, die eine für das Gemeindepräsidium <strong>und</strong> für<br />

den Gemeinderat kandidierende Person bei den Gemeinderatswahlen<br />

erzielt, werden bei der Verteilung der Sitze im Gemeinderat mitberücksichtigt.<br />

4. Verhältnis der Gemeinderatswahlen <strong>und</strong> der <strong>Wahl</strong> des Gemeindepräsidiums<br />

Auswirkungen auf die<br />

Sitzverteilung<br />

Art. 30<br />

1 Ist die für das Gemeindepräsidium gewählte Person nicht gleichzeitig<br />

in den Gemeinderat gewählt worden oder hat sie nicht gleichzeitig<br />

für einen Gemeinderatssitz kandidiert, scheidet die in den Gemeinderat<br />

gewählte Person aus, die der gleichen politischen Partei oder<br />

Wählervereinigung angehört <strong>und</strong> von den auf dieser Liste gewählten<br />

Personen am wenigsten Stimmen erzielte.<br />

2 Gehört die für das Gemeindepräsidium gewählte Person keiner<br />

Partei oder Wählervereinigung an, scheidet von derjenigen Liste,<br />

welche die kleinste Restzahl an Parteistimmen erhalten hat, diejenige<br />

Person mit der geringsten Stimmenzahl aus.<br />

3 Weist mehr als eine Liste die gleich tiefe Restzahl auf, entscheidet<br />

das Los, welche Partei oder Wählervereinigung einen Sitz abzugeben<br />

hat.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 10<br />

tens 6 der ursprünglichen Unterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages.<br />

3 Die vorgeschlagenen Kandidaten werden, nach der Bereinigung<br />

der <strong>Wahl</strong>vorschläge, durch den Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>verhandlung<br />

als gewählt erklärt.<br />

4 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem<br />

Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen,<br />

werden die freien Sitze denjenigen Listen zugeteilt, die nach<br />

<strong>Wahl</strong>protokoll die nächsten Restmandate erhalten hätten. In diesem<br />

Falle erklärt der Gemeinderat die Ersatzleute mit der höchsten<br />

Stimmenzahl aus den betreffenden Listen als gewählt.<br />

Art. 75a <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Der Gemeindepräsident kann, muss aber nicht, als Gemeinderat<br />

gewählt sein.<br />

2<br />

Die Parteizugehörigkeit des Gemeindepräsidenten wird bei der<br />

Ermittlung des Gemeinderatsproporzes berücksichtigt.<br />

Art. 6 OgR<br />

1 Der Gemeindepräsident <strong>und</strong> die übrigen Mitglieder des Gemeinderates<br />

dürfen nicht Mitglieder des Grossen Gemeinderates sein.<br />

2 Das Gemeindepersonal darf nicht der ihm direkt übergeordneten<br />

Behörde angehören.<br />

Art. 75b <strong>WAR</strong><br />

1 Ist die für das Gemeindepräsidium kandidierende Person nicht<br />

geichzeitig in den Gemeinderat gewählt worden, oder hat sie nicht<br />

gleichzeitig für einen Gemeinderatssitz kandidiert, scheidet die in<br />

den Gemeinderat gewählte Person aus, die der gleichen politischen<br />

Partei oder Wählervereinigung angehört <strong>und</strong> von den auf dieser<br />

Liste gewählten Personen am wenigsten Stimmen erzielte.<br />

2 Gehört die für das Gemeindepräsidium gewählte Person keiner<br />

Partei oder Wählervereinigung an, scheidet von derjenigen Liste,<br />

die die kleinste Restzahl an Parteistimmen erhalten hat, diejenige<br />

Person mit der geringsten Stimmenzahl aus.<br />

3 Weist mehr als eine Liste die gleich tiefe Restzahl auf, entscheidet<br />

das Los, welche Partei oder Wählervereinigung einen Sitz abzugeben<br />

hat.


Marginalien<br />

neues OgR<br />

Nachrücken / Ersatzwahlen<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

IV. Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

Erneuerungswahlen<br />

2012<br />

Art. 31<br />

1 Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während einer Amtsperiode<br />

aus, kommt das Verfahren nach Artikel 27 ff. zur Anwendung.<br />

2 Scheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident<br />

mehr als sechs Monate vor ordentlichen Gesamterneuerungswahlen<br />

aus, finden Neuwahlen nach Artikel 19 <strong>und</strong> 20 statt.<br />

3 Im Falle von Ersatzwahlen nach Absatz 2 hievor werden die Sitze<br />

im Gemeinderat entsprechend des anlässlich der letzten ordentlichen<br />

Erneuerungswahlen ermittelten Proporzes verteilt. Für die Besetzung<br />

des Gemeinderates <strong>und</strong> das Ausscheiden überzähliger Mitglieder<br />

kommt Artikel 30 zur Anwendung.<br />

Art. 32<br />

1 Der Gemeinderat erlässt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen<br />

zu diesem Reglement, wie insbesondere<br />

a) die Organisation <strong>und</strong> Durchführung der <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen,<br />

b) das Vorgehen zur Ausmittlung <strong>und</strong> Erwahrung der <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />

Abstimmungsergebnisse.<br />

Art. 33<br />

1<br />

Die Legislatur 2008 – 2011 wird um ein Jahr bis Ende 2012 verlängert.<br />

2<br />

Die Gesamterneuerungswahlen für die Legislatur 2013 – 2016 fin-<br />

den in der zweiten Jahreshälfte 2012 statt.<br />

Inkrafttreten Art. 34<br />

Das vorliegende <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong> tritt nach seiner<br />

Genehmigung durch das Amt für Gemeinden <strong>und</strong> Raumordnung am<br />

1. Januar 2011 in Kraft.<br />

Aufhebung altes <strong>WAR</strong> Art. 35<br />

Das <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong> vom 22. Oktober 1992 <strong>und</strong><br />

alle widersprechenden kommunalen Vorschriften gelten mit dem<br />

Inkrafttreten des vorliegenden <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong>s<br />

per 1. Januar 2011 als aufgehoben.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 11<br />

Art. 75c <strong>WAR</strong><br />

1 Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während einer Amtsperiode<br />

aus dem Amt, kommt Artikel 74 zur Anwendung.<br />

2 Scheidet der Gemeindepräsident während einer Amtsperiode aus<br />

dem Amt, kommt das Verfahren nach Artikel 78 zur Anwendung.<br />

3 Im Falle von Ersatzwahlen nach Artikel 78 werden die Sitze im<br />

Gemeinderat entsprechend des anlässlich der letzten ordentlichen<br />

Erneuerungswahlen ermittelten Proporz verteilt. Für die Besetzung<br />

des Gemeinderates <strong>und</strong> das Ausscheiden überzähliger Mitglieder<br />

kommt Artikel 75b zur Anwendung.<br />

Neu<br />

Neu<br />

Art. 86 <strong>WAR</strong><br />

Der Gemeinderat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglementes<br />

nach erfolgter Genehmigung durch die Direktion der Ge-<br />

meinden des Kantons Bern fest.<br />

Art. 85 <strong>WAR</strong><br />

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes sind alle ihm widersprechenden<br />

Vorschriften aufgehoben, insbesondere das <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Abstimmungsreglement</strong> vom 29. Mai 1973.<br />

Bisher im <strong>WAR</strong> enthaltene organisatorische <strong>und</strong> technische Ausführungsbestimmungen werden neu in einer Verordnung des Gemeinderats geregelt.<br />

12. April 2010 dr

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