Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...
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<strong>Gegenüberstellung</strong> <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong> (<strong>WAR</strong>) / Vergleich neu/alt<br />
Marginalien<br />
neues OgR<br />
I. Allgemeines<br />
1. Gegenstand <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />
Gegenstand <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
2. <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission<br />
Zusammensetzung /<br />
Aufgaben<br />
Art. 1<br />
Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Organisationsreglement<br />
die Gr<strong>und</strong>züge des <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungsverfahrens. Es gilt auch<br />
für die Durchführung eidgenössischer <strong>und</strong> kantonaler <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong><br />
Volksabstimmungen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften entgegenstehen.<br />
Art. 2<br />
Die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission, insbesondere deren Zusammensetzung<br />
<strong>und</strong> Aufgaben, sind im Kommissionenreglement<br />
geregelt.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
EINWOHNERGEMEINDE<br />
MÜNCHENBUCHSEE<br />
Art, 1 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Dieses Reglement ordnet das Verfahren bei Abstimmungen <strong>und</strong><br />
<strong>Wahl</strong>en in Gemeindeangelegenheiten.<br />
2<br />
Es gilt ferner für die Durchführung eidgenössischer <strong>und</strong> kantonaler<br />
Volksabstimmungen <strong>und</strong> -wahlen, soweit keine Vorschriften des<br />
übergeordneten Rechts bestehen.<br />
Artikel 21 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Der Gemeinderat wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren<br />
9 Mitglieder des ständigen Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>ausschusses.<br />
2<br />
Bei der Bestellung des ständigen Ausschusses sind alle Parteien<br />
<strong>und</strong> Wählergruppen, die im Grossen Gemeinderat vertreten sind, zu<br />
berücksichtigen.<br />
3<br />
Der Gemeinderat wählt für die <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen zusätzlich<br />
mindestens 12 nicht ständige Mitglieder.<br />
4<br />
Bei einer Stichwahl amten in der Regel die gleichen Mitglieder wie<br />
bei der Hauptwahl.<br />
5<br />
Die ständigen <strong>und</strong> die nicht ständigen Mitglieder bilden zusammen<br />
den für den jeweiligen Urnengang zuständigen Ausschuss.<br />
6<br />
In den Stimmlokalen ist eine Liste mit den Namen der Ausschussmitglieder<br />
anzuschlagen.<br />
Artikel 23 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Der Ausschuss leitet <strong>und</strong> überwacht die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungsverhandlungen.<br />
Er sorgt für Ruhe <strong>und</strong> Ordnung in den Stimmlokalen<br />
<strong>und</strong> ihren Zugängen.
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Ergänzung der Kommission<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Art. 3<br />
1<br />
Die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission kann Freiwillige zur Mitarbeit<br />
bei <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen beiziehen.<br />
2<br />
Für <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen können Stimmberechtigte zur Mitarbeit<br />
verpflichtet werden.<br />
3<br />
Das Aufgebot der Freiwilligen <strong>und</strong> der Verpflichteten erfolgt durch<br />
die Gemeindeverwaltung.<br />
3. Allgemeine Bestimmungen für <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen<br />
Gr<strong>und</strong>satz Art. 4<br />
Die <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen sind so zu organisieren, dass möglichst<br />
viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können <strong>und</strong> dass eine<br />
Zuständigkeit<br />
Stimmberechtigte<br />
freie <strong>und</strong> unverfälschte Willensk<strong>und</strong>gebung möglich ist.<br />
Art. 5<br />
Die Zuständigkeit der Stimmberechtigten zum Entscheid über <strong>Wahl</strong>en<br />
<strong>und</strong> Sachgeschäfte sowie die Stimmberechtigung richten sich<br />
nach dem Organisationsreglement.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
2<br />
SEITE 2<br />
Die Mitglieder des Ausschusses versammeln sich rechtzeitig vor<br />
Öffnung der Stimmlokale bzw. vor Beginn der Ausmittlungsarbeiten<br />
in dem ihnen zugeteilten Raum.<br />
3<br />
Der Präsident oder der Sekretär orientiert die Mitglieder über ihre<br />
Aufgaben.<br />
4<br />
Der Ausschuss öffnet <strong>und</strong> schliesst die Stimmlokale zu den publizierten<br />
Zeiten.<br />
5<br />
Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten ihre<br />
Stimme frei <strong>und</strong> geheim abgeben können. Der Ausschuss hat Personen<br />
wegzuweisen, die im oder vor dem Stimmlokal die Stimmenden<br />
belästigen oder die Verhandlungen stören.<br />
6<br />
Während der Stimmabgabe müssen im Hauptstimmlokal mindestens<br />
drei Ausschussmitglieder anwesend sein. Für Nebenlokale<br />
genügt die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern.<br />
7<br />
Die Ausschussmitglieder können vor <strong>Wahl</strong>en zu einer Instruktion<br />
einberufen werden.<br />
Weitere Bestimmungen zum Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>ausschuss:<br />
Anhang OgR<br />
Neu<br />
Neu<br />
Neu
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Stimmabgabe <strong>und</strong><br />
Stellvertretung<br />
Ungültige <strong>Wahl</strong>- oder<br />
Stimmzettel<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Art. 6<br />
1 Die briefliche <strong>und</strong> elektronische Stimmabgabe ist nach den gleichen<br />
Voraussetzungen möglich wie für eidgenössische <strong>und</strong> kantonale<br />
<strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen.<br />
2 Die Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.<br />
Art. 7<br />
1<br />
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />
<strong>Wahl</strong>- oder Stimmabgabe fallen <strong>Wahl</strong>- oder Stimmzettel, die nicht<br />
amtlich gekennzeichnet sind, ausser Betracht.<br />
2<br />
Amtlich gekennzeichnete <strong>Wahl</strong>zettel sind ungültig, wenn sie<br />
a) vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />
Stimmabgabe nicht aus dem von der Gemeindeverwaltung gedruckten<br />
Satz der amtlichen oder ausseramtlichen <strong>Wahl</strong>zettel<br />
stammen,<br />
b) keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten,<br />
c) vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />
Stimmabgabe anders als eigenhändig <strong>und</strong> handschriftlich ausgefüllt<br />
oder geändert sind,<br />
d) den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen,<br />
e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichen<br />
enthalten.<br />
3<br />
Amtlich gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig, wenn sie<br />
a) nicht amtlich sind,<br />
b) vorbehältlich besonderer Bestimmungen über die elektronische<br />
Stimmabgabe anders als eigenhändig <strong>und</strong> handschriftlich ausgefüllt<br />
sind,<br />
c) den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,<br />
d) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichen<br />
enthalten.<br />
4<br />
Bei brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe bleiben ausserdem<br />
die hiefür geltenden besonderen Ungültigkeitsgründe vorbehalten.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 3<br />
Art. 13 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der <strong>Wahl</strong>- oder Abstimmungsunterlagen<br />
zulässig.<br />
2<br />
Wer brieflich stimmen will, legt den/die Stimmzettel in das Antwortcouvert<br />
<strong>und</strong> klebt dieses zu. Das Antwortcouvert darf keine Kennzeichen<br />
tragen.<br />
3<br />
Die Stimmberechtigten setzen ihre Unterschrift <strong>und</strong>, falls ein Vordruck<br />
fehlt, Postleitzahl <strong>und</strong> Ort der Gemeindeverwaltung auf die<br />
Ausweiskarte <strong>und</strong> stecken diese in die Sichttasche des Antwortcouverts<br />
Art. 8<br />
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zugelassen.<br />
Artikel 38 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel, die nicht vom Ausschuss abgestempelt<br />
sind, fallen ausser Betracht.<br />
2<br />
Abgestempelte Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel sind ungültig, wenn sie<br />
a) bei Abstimmungen nicht amtlich sind;<br />
b) anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind;<br />
c) den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen<br />
d) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen<br />
enthalten;<br />
e) bei <strong>Wahl</strong>en nicht aus dem von der Gemeindeverwaltung gedruckten<br />
Satz der <strong>Wahl</strong>zettel stammen;<br />
f) bei <strong>Wahl</strong>en wohl eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Kandidatennamen<br />
der zu wählenden Behörde aufweisen.<br />
3<br />
Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die<br />
Stimmabgabe nur für die Vorlagen ungültig, bei welchen ein Ungültigkeitsgr<strong>und</strong><br />
besteht.<br />
4<br />
Bei brieflicher Stimmabgabe bleiben ausserdem die hiefür geltenden<br />
besonderen Ungültigkeitsgründe vorbehalten.
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Ungültige <strong>Wahl</strong> oder<br />
Abstimmung<br />
Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />
der Ergebnisse<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Art. 8<br />
1 Übersteigt die Zahl der amtlich gekennzeichneten <strong>Wahl</strong>- oder Abstimmungszettel<br />
die Zahl der Ausweiskarten, ist die <strong>Wahl</strong> oder Abstimmung<br />
ungültig.<br />
2 In diesem Fall setzt der Gemeinderat auf Antrag der <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />
Abstimmungskommission einen neuen <strong>Wahl</strong>- oder Stimmgang an.<br />
Bei <strong>Wahl</strong>en können keine neuen <strong>Wahl</strong>vorschläge eingereicht werden.<br />
Bestehende Listen <strong>und</strong> Vorschläge bleiben gültig.<br />
Art. 9<br />
1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />
der Ergebnisse mittels Verordnung.<br />
2 Er kann dabei auch die Ermittlung mittels einer Waage <strong>und</strong>, soweit<br />
das übergeordnete Recht die elektronische Stimmabgabe zulässt,<br />
eine elektronische Ermittlung vorsehen.<br />
Ergänzendes Recht Art. 10<br />
Soweit dieses Reglement <strong>und</strong> die Ausführungsbestimmungen eine<br />
Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die kantonalen <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />
Abstimmungsvorschriften. Fehlen solche, gelten diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />
II. Abstimmungen<br />
Stimmabgabe Art. 11<br />
1 Die Stimmberechtigten müssen auf dem amtlichen Stimmzettel<br />
handschriftlich in einer der Landessprachen ein "Ja" einsetzen, wenn<br />
sie der Vorlage zustimmen oder in einer der Landessprachen ein<br />
"Nein", wenn sie sie ablehnen wollen. Sie haben auch die Möglichkeit,<br />
den Stimmzettel leer einzulegen.<br />
2 Allfällige Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe bleiben<br />
vorbehalten.<br />
Variantenabstimmung Art. 12<br />
1<br />
Eine allfällige Variante wird gleichzeitig mit der Hauptvariante der<br />
Volksabstimmung unterbreitet.<br />
2<br />
Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen.<br />
3<br />
Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei<br />
Fragen vorgelegt:<br />
1. Wollen Sie die Hauptvariante annehmen?<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 4<br />
Artikel 36 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Eine Abstimmung ist gültig, wenn die Zahl der eingelegten abgestempelten<br />
Stimmzettel die der eingegangenen Ausweiskarten nicht<br />
übersteigt.<br />
2<br />
Ist die Abstimmung gültig, so wird ihr Ergebnis ermittelt.<br />
Kapitel 4 <strong>WAR</strong><br />
Art. 2 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Für Fragen, die in diesem Reglement nicht geordnet sind, gelten<br />
sinngemäss die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften des Kantons<br />
(siehe Anhang 1); fehlen solche, diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />
2<br />
Verschiedene Vorschriften betr. Abstimmungen <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>en in<br />
Gemeindeangelegenheiten sind ebenfalls im Organisationsreglement<br />
(OgR) vom 2. Juni 1991 enthalten (siehe Anhang 2).<br />
Art. 7 <strong>WAR</strong><br />
Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne<br />
ihres politischen Wohnsitzes oder brieflich ab.<br />
Art. 9 <strong>WAR</strong><br />
Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel sind handschriftlich auszufüllen. Die ausseramtlichen<br />
<strong>Wahl</strong>zettel bei Mehrheitswahlen <strong>und</strong> die <strong>Wahl</strong>zettel mit<br />
Vordruck bei Verhältniswahlen dürfen nur handschriftlich abgeän-<br />
dert werden.<br />
Art. 27 OgR<br />
2 Der Grosse Gemeinderat kann den Stimmberechtigten in Abstimmungsgeschäften<br />
höchstens zwei Varianten zum Entscheid vorlegen.<br />
Die Vorlage von mehr als einer Variante ist nicht zulässig für<br />
Gegenvorschläge zu Initiativen.
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
2. Wollen Sie die Variante (oder den Volksvorschlag oder den Gegenvorschlag)<br />
annehmen?<br />
3. Falls sowohl Hauptvariante als auch Variante vom Volk angenommen<br />
werden: Soll die Hauptvariante oder die Variante in<br />
Kraft treten?<br />
Für die Beantwortung der dritten Frage ist das entsprechende Feld<br />
auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.<br />
4 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere <strong>und</strong> ungültige<br />
Stimmen fallen ausser Betracht.<br />
5 Werden sowohl die Hauptvariante als auch die Variante angenommen,<br />
so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die<br />
Vorlage, die bei der dritten Frage mehr Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit<br />
bestimmt das Los.<br />
Mehrheitsprinzip Art. 13<br />
Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit<br />
der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Für die Berechnung<br />
des Mehrs fallen die ungültigen <strong>und</strong> die leeren Stimmen ausser Be-<br />
tracht.<br />
Abstimmungsbotschaft Art. 14<br />
1 Die Abstimmungsbotschaft des Grossen Gemeinderates an die<br />
Stimmberechtigten enthält eine kurze, sachliche Erläuterung der Abstimmungsvorlage<br />
<strong>und</strong> hält das Resultat der Abstimmung im Grossen<br />
Gemeinderat fest.<br />
2 Die Abstimmungsbotschaft trägt der Auffassung wesentlicher Minderheiten<br />
Rechnung.<br />
III. <strong>Wahl</strong>en<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Gesamterneuerungs-<br />
wahlen<br />
Art. 15<br />
Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre jeweilen in der<br />
zweiten Jahreshälfte statt.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 5<br />
Art. 47 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Bei sämtlichen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen<br />
Stimmen, wobei leere Stimmzettel nicht mitgezählt werden.<br />
2<br />
Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als verworfen.<br />
Neu<br />
Art. 31 OgR<br />
1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden werden, sofern nicht kantonale<br />
Vorschriften etwas anderes bestimmen, auf eine einheitlich<br />
laufende Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die in der Zwischenzeit<br />
eingetretenen Mitglieder vollenden die Amtsperiode ihrer<br />
Vorgänger<br />
2 Die Gesamterneuerung des Gemeinderates findet gleichzeitig mit<br />
derjenigen des Grossen Gemeinderates statt. Die Amtsperiode beginnt<br />
jeweils am 1. Januar.
Marginalien<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
neues OgR<br />
Stille <strong>Wahl</strong>en Art. 16<br />
Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten die Zahl der<br />
zu besetzenden Sitze nicht, werden sie alle vom Gemeinderat ohne<br />
<strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt. Die <strong>Wahl</strong>erklärung ist im nächsten<br />
Amtsanzeiger zu veröffentlichen.<br />
<strong>Wahl</strong>vorschläge / Listenverbindungen<br />
Art. 17<br />
1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Einreichung, Prüfung<br />
<strong>und</strong> Bereinigung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen unter den nachfolgenden<br />
Voraussetzungen:<br />
a) <strong>Wahl</strong>vorschläge sind von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten<br />
stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen,<br />
b) Vorgeschlagene dürfen für die gleiche Behörde nicht auf mehr<br />
als einem <strong>Wahl</strong>vorschlag stehen,<br />
c) Zwei oder mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge können bis zu einem vom<br />
Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Erstunterzeichner<br />
miteinander verb<strong>und</strong>en werden (Listenverbindungen),<br />
d) Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.<br />
2 Bei der Festlegung von Fristen berücksichtigt der Gemeinderat<br />
nach Möglichkeit die Fristen von gleichzeitig stattfindenden eidgenössischen<br />
<strong>und</strong> kantonalen <strong>Wahl</strong>en.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 6<br />
Art. 75 <strong>WAR</strong><br />
Ist die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen nicht grösser als die<br />
Zahl der zu besetzenden Mandate, werden alle Vorgeschlagenen<br />
vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>gang als gewählt erklärt. Für die unbesetzt<br />
gebliebenen Sitze müssen Ergänzungswahlen nach den für<br />
die Hauptwahlen geltenden Vorschriften stattfinden.<br />
Art. 52 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Für jede zu treffende <strong>Wahl</strong> sind getrennte <strong>Wahl</strong>vorschläge (Listen)<br />
einzureichen.<br />
2<br />
Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen zur Unterscheidung ihrer Herkunft am<br />
Kopf eine deutliche Bezeichnung ihres Ursprungs (Wählergruppe)<br />
enthalten <strong>und</strong> die Unterschriften von wenigstens 10 in Gemeindeangelegenheiten<br />
Stimmberechtigten tragen.<br />
3<br />
Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen Familienname, Vorname, Geburtsjahr,<br />
Beruf <strong>und</strong> Wohnadresse der Unterzeichner <strong>und</strong> der Kandidaten<br />
enthalten.<br />
4<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />
als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />
gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />
Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />
mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />
aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />
5<br />
Ein Stimmberechtigter kann für die gleiche <strong>Wahl</strong> nicht mehr als<br />
einen Vorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach dem<br />
Einreichen des <strong>Wahl</strong>vorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.<br />
Hat ein Stimmberechtigter mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge unterzeichnet,<br />
so gilt seine Unterschrift nur auf demjenigen, der zuerst<br />
eingereicht worden ist.<br />
6<br />
Jede Partei oder Wählergruppe hat das Recht, auf den <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />
für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat die<br />
gleichen Kandidaten aufzustellen. Wird ein Kandidat in beide Behörden<br />
gewählt, so hat er zu erklären, welche <strong>Wahl</strong> er annehmen<br />
will.<br />
7<br />
Der Erstunterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages gilt als Vertreter der<br />
Unterzeichner, der zweite als sein Stellvertreter.<br />
8<br />
Der Vertreter <strong>und</strong>, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind<br />
berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, die gerügten Mängel zu beseitigen <strong>und</strong><br />
die dazu erforderlichen Handlungen <strong>und</strong> Ergänzungen rechtsverbindlich<br />
vorzunehmen.
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Ausfüllen der <strong>Wahl</strong>zettel<br />
2. Majorzwahlen<br />
Erster <strong>Wahl</strong>gang /<br />
Absolutes Mehr<br />
Zweiter <strong>Wahl</strong>gang /<br />
Relatives Mehr<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Art. 18<br />
1 Die Wähler <strong>und</strong> Wählerinnen können so viele Kandidaten <strong>und</strong> Kandidatinnen<br />
wählen, wie Sitze zu vergeben sind.<br />
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere zum Ausfüllen der <strong>Wahl</strong>zettel.<br />
Art. 19<br />
1 Im ersten <strong>Wahl</strong>gang ist diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat<br />
gewählt, der das absolute Mehr erreicht. Zur Ermittlung des absoluten<br />
Mehrs werden die eingegangenen gültigen Stimmen zusammengezählt<br />
<strong>und</strong> durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze<br />
geteilt; die nächst höhere Zahl ist das absolute Mehr.<br />
2 Erreichen zu viele Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten das absolute<br />
Mehr, so ist diejenige Person gewählt, die am meisten Stimmen hat.<br />
Art. 20<br />
1<br />
Haben im ersten <strong>Wahl</strong>gang zu wenig Kandidatinnen oder Kandidaten<br />
das absolute Mehr erreicht, ordnet der Gemeinderat einen zweiten<br />
<strong>Wahl</strong>gang an.<br />
2<br />
Im zweiten <strong>Wahl</strong>gang bleiben doppelt so viele Kandidatinnen <strong>und</strong><br />
Kandidaten in der <strong>Wahl</strong>, als noch Sitze zu besetzen sind. Massgebend<br />
ist die Stimmenzahl des ersten <strong>Wahl</strong>gangs.<br />
3<br />
Gewählt sind die Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten mit den höchsten<br />
Stimmenzahlen.<br />
4<br />
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
9 Der Gemeinderat legt die Frist für das Einreichen der <strong>Wahl</strong>vorschläge<br />
fest. Er übernimmt dabei nach Möglichkeit die Frist von<br />
gleichzeitig stattfindenden eidgenössischen, kantonalen <strong>und</strong> Be-<br />
zirksbeamtenwahlen.<br />
SEITE 7<br />
Art. 29 <strong>WAR</strong><br />
3<br />
<strong>Wahl</strong>zettel mit Vordruck: Die Gr<strong>und</strong>darstellung darf von derjenigen<br />
der <strong>Wahl</strong>zettel ohne Vordruck nicht abweichen. Bei Verhältniswahlen<br />
müssen die <strong>Wahl</strong>zettel enthalten:<br />
2. die vorgeschlagenen Kandidaten in der Reihenfolge des <strong>Wahl</strong>vorschlags<br />
mit genügender Unterscheidbarkeit (Kandidatennummer,<br />
Familien- <strong>und</strong> Vorname, Geburtsjahr <strong>und</strong> Beruf).<br />
Jeder <strong>Wahl</strong>zettel enthält so viele Positionen, als Sitze zu<br />
sind. Wenn die Liste nicht voll ist, wird der entsprechende Platz<br />
freigelassen <strong>und</strong> mit Linien versehen.<br />
Art. 76 <strong>WAR</strong><br />
1 Die <strong>Wahl</strong> des Gemeindepräsidenten erfolgt nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
des absoluten Mehrs (Hälfte der eingelangten gültigen Stimmen,<br />
erhöht auf die nächste ganze Zahl).<br />
2 Erreicht keiner der Kandidaten im ersten <strong>Wahl</strong>gang das absolute<br />
Mehr, findet ein zweiter <strong>Wahl</strong>gang statt.<br />
3 Am zweiten <strong>Wahl</strong>gang können nur Kandidaten des ersten <strong>Wahl</strong>ganges<br />
teilnehmen. Es entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit<br />
das Los, das in Anwesenheit mindestens der Mehrheit der<br />
Mitglieder des ständigen Ausschusses durch den Präsidenten zu<br />
ziehen ist.<br />
Art. 70 <strong>WAR</strong><br />
1 Ergibt die Verteilung gemäss Art. 69 zwei oder mehr gleiche Quotienten,<br />
so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach<br />
Art. 68 den grössten Rest aufweist.<br />
2 Sind auch die Restzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den<br />
Vorrang, auf welcher der in Betracht kommende Kandidat mehr<br />
Stimmen erreicht hat.<br />
3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidaten gleich, entscheidet<br />
das Los, welches vor den Mitgliedern des ständigen Ausschusses<br />
von dessen Präsidenten zu ziehen ist.
Marginalien<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
neues OgR<br />
Ersatzwahlen Art. 21<br />
Entsteht mehr als sechs Monate vor den nächsten <strong>Wahl</strong>en eine Vakanz,<br />
ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl nach den vorstehenden<br />
Bestimmungen durchzuführen.<br />
3. Proporzwahlen<br />
Streichungen Art. 22<br />
1<br />
Namen, die auf keiner Liste stehen, sind ungültig <strong>und</strong> werden gestrichen.<br />
2<br />
Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als<br />
zweimal auf einem <strong>Wahl</strong>zettel, so werden die überzähligen Wiederholungen<br />
gestrichen.<br />
3<br />
Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel nach Vornahme allfälliger Streichungen nach<br />
den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, werden<br />
die überzähligen Namen gestrichen. Dabei ist am Ende des<br />
<strong>Wahl</strong>zettels unten rechts zu beginnen, wobei zuerst die gedruckten<br />
Namen zu streichen sind.<br />
Zusatzstimmen Art. 23<br />
1 Leer gelassene oder durch Streichungen leer gewordene Linien<br />
gelten als Zusatzstimmen, wenn der <strong>Wahl</strong>zettel eine Listenbezeichnung<br />
oder Ordnungsnummer trägt.<br />
2 Widersprechen sich Listenbezeichnung <strong>und</strong> Ordnungsnummer, so<br />
gilt die Listenbezeichnung.<br />
3 Enthält ein <strong>Wahl</strong>zettel keine oder mehr als eine Listenbezeichnung<br />
beziehungsweise Ordnungsnummer, entstehen keine Zusatzstimmen.<br />
Ermittlung<br />
Verteilzahl<br />
Art. 24<br />
1<br />
In der Auszählung der <strong>Wahl</strong>zettel ermittelt der Ausschuss zunächst:<br />
a) die Kandidatenstimmen,<br />
b) die Zusatzstimmen,<br />
c) die Summe der Kandidaten- <strong>und</strong> Zusatzstimmen der einzelnen<br />
Listen (Parteistimmen),<br />
d) die Gesamtzahl aller Parteistimmen.<br />
2<br />
Hierauf wird die Gesamtzahl der gültigen Parteistimmen durch die<br />
Zahl der zu besetzenden Sitze plus eins geteilt. Die nächst höhere<br />
ganze Zahl bildet die Verteilzahl.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 8<br />
Art. 78 <strong>WAR</strong><br />
1 Scheidet der Gemeindepräsident während der Amtsdauer aus, ist<br />
für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl durchzuführen. Im<br />
übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 76 <strong>und</strong> 77.<br />
2 Die Zusammensetzung des Gemeinderates bestimmt sich nach<br />
Artikel 75c Absatz 3.<br />
Art. 52 <strong>WAR</strong><br />
4 Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />
als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />
gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />
Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />
mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />
aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />
Art. 65 <strong>WAR</strong><br />
Enthält der bereinigte <strong>Wahl</strong>zettel weniger gültige Namen, als Sitze<br />
zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien bzw. durchgestrichenen<br />
Kandidaten als Zusatzstimmen für die auf dem <strong>Wahl</strong>zettel aufgeführte<br />
Partei oder Wählergruppe.<br />
Neu
SEITE 9<br />
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
Erste Verteilung<br />
3<br />
Sodann werden die Parteistimmen jeder eingereichten Liste durch<br />
die Verteilzahl dividiert. Das Ergebnis zeigt an, wie viele Sitze jeder<br />
Liste zukommen.<br />
Weitere Verteilungen Art. 25<br />
1<br />
Wenn durch die erste Verteilung nicht alle Sitze vergeben sind, so<br />
wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die Zahl der ihr schon<br />
zugewiesenen Sitze plus eins geteilt. Der Liste, die dabei die grösste<br />
Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. In diese Verteilung sind<br />
auch Listen einzubeziehen, die bei der ersten Verteilung keinen Sitz<br />
erhalten haben.<br />
2<br />
Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze vergeben sind.<br />
3<br />
Ergibt die so durchgeführte Teilung zwei oder mehrere gleiche Zahlen,<br />
erhält diejenige Liste den Sitz, die bei der ersten Verteilung den<br />
grössten Rest (Restzahl) aufweist. Sind auch diese Reste gleich,<br />
entscheidet das Los unter den Listen.<br />
Neu<br />
Verteilung in Listenver- Art. 26<br />
Art. 71 <strong>WAR</strong><br />
bindungen<br />
1<br />
Sind Listen miteinander verb<strong>und</strong>en, wird vorerst die Gesamtzahl der<br />
1<br />
Jede Gruppe miteinander verb<strong>und</strong>ener Listen wird bei der Vertei-<br />
auf sie gefallenen Parteistimmen festgestellt. Diese Gruppe wird bei lung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt.<br />
der Zuweisung der Sitze zunächst als eine einzige Liste behandelt.<br />
2<br />
Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze gemäss<br />
2<br />
Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze gemäss Artikel<br />
24 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 25 verteilt.<br />
Art. 68 - 70 verteilt.<br />
Gewählte <strong>und</strong> Ersatz- Art. 27<br />
Art. 72 <strong>WAR</strong><br />
leute<br />
1<br />
Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung<br />
1<br />
Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze<br />
diejenigen Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten gewählt, die am meisten die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.<br />
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet deren<br />
2<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten<br />
Reihenfolge auf der Liste.<br />
auf dem <strong>Wahl</strong>vorschlag.<br />
2<br />
Nicht gewählte Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten sind Ersatzleute.<br />
3<br />
Die Ersatzleute rücken an die Stelle von ausscheidenden Mitglie-<br />
3<br />
Wird ein verstorbener oder nicht mehr stimmberechtigter bzw.<br />
wahlfähiger Kandidat gewählt, rückt der Ersatzkandidat nach.<br />
dern der gleichen Liste in der Reihenfolge der von ihnen erreichten<br />
4<br />
Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfol-<br />
Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge<br />
der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten auf der Liste.<br />
4<br />
Das Ausscheiden eines Mitglieds <strong>und</strong> die Ordnung der Nachfolge<br />
werden durch Beschluss des Gemeinderates festgestellt.<br />
ge der erzielten Stimmen.<br />
Ergänzungswahl Art. 28<br />
Art. 73 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Ergibt die Verteilung für eine Liste mehr Sitze, als sie Kandidatinnen<br />
1<br />
Enthält eine Liste weniger Kandidaten, als ihr Vertreter zufallen, so<br />
<strong>und</strong> Kandidaten aufweist, oder hat sie keine Ersatzleute mehr, so werden die Unterzeichner der in Betracht fallenden Listen von der<br />
finden Ergänzungswahlen statt.<br />
2<br />
Die Unterzeichnenden des in Betracht fallenden <strong>Wahl</strong>vorschlages<br />
Gemeindeverwaltung aufgefordert, dem Gemeinderat innert<br />
14 Tagen so viele Kandidaten, als die Liste noch freie Sitze auf-<br />
werden von der Gemeindeverwaltung aufgefordert, dem Gemeinderat<br />
innerhalb von zehn Tagen so viele Vorschläge zu machen, als der<br />
weist, vorzuschlagen.<br />
2<br />
Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung von mindes-
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Liste noch Sitze zustehen.<br />
3 Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei der<br />
ursprünglich Unterzeichnenden des <strong>Wahl</strong>vorschlages. Nach Bereinigung<br />
der Vorschläge werden diese Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten<br />
vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt.<br />
4 Der Gemeinderat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Unterzeichnenden<br />
von diesem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen<br />
oder sich nicht einigen können.<br />
Gr<strong>und</strong>sätze Art. 29<br />
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann, muss<br />
aber nicht, als Gemeinderat gewählt sein.<br />
2 Eine Person kann nicht gleichzeitig für den Grossen Gemeinderat<br />
<strong>und</strong> das Gemeindepräsidium kandidieren. Gleichzeitige Kandidaturen<br />
für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat oder für den<br />
Gemeinderat <strong>und</strong> das Gemeindepräsidium sind zulässig.<br />
3 Die Parteizugehörigkeit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten<br />
wird bei der Ermittlung des Gemeinderatsproporzes<br />
berücksichtigt.<br />
4 Diejenigen Stimmen, die eine für das Gemeindepräsidium <strong>und</strong> für<br />
den Gemeinderat kandidierende Person bei den Gemeinderatswahlen<br />
erzielt, werden bei der Verteilung der Sitze im Gemeinderat mitberücksichtigt.<br />
4. Verhältnis der Gemeinderatswahlen <strong>und</strong> der <strong>Wahl</strong> des Gemeindepräsidiums<br />
Auswirkungen auf die<br />
Sitzverteilung<br />
Art. 30<br />
1 Ist die für das Gemeindepräsidium gewählte Person nicht gleichzeitig<br />
in den Gemeinderat gewählt worden oder hat sie nicht gleichzeitig<br />
für einen Gemeinderatssitz kandidiert, scheidet die in den Gemeinderat<br />
gewählte Person aus, die der gleichen politischen Partei oder<br />
Wählervereinigung angehört <strong>und</strong> von den auf dieser Liste gewählten<br />
Personen am wenigsten Stimmen erzielte.<br />
2 Gehört die für das Gemeindepräsidium gewählte Person keiner<br />
Partei oder Wählervereinigung an, scheidet von derjenigen Liste,<br />
welche die kleinste Restzahl an Parteistimmen erhalten hat, diejenige<br />
Person mit der geringsten Stimmenzahl aus.<br />
3 Weist mehr als eine Liste die gleich tiefe Restzahl auf, entscheidet<br />
das Los, welche Partei oder Wählervereinigung einen Sitz abzugeben<br />
hat.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 10<br />
tens 6 der ursprünglichen Unterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages.<br />
3 Die vorgeschlagenen Kandidaten werden, nach der Bereinigung<br />
der <strong>Wahl</strong>vorschläge, durch den Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>verhandlung<br />
als gewählt erklärt.<br />
4 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem<br />
Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen,<br />
werden die freien Sitze denjenigen Listen zugeteilt, die nach<br />
<strong>Wahl</strong>protokoll die nächsten Restmandate erhalten hätten. In diesem<br />
Falle erklärt der Gemeinderat die Ersatzleute mit der höchsten<br />
Stimmenzahl aus den betreffenden Listen als gewählt.<br />
Art. 75a <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Der Gemeindepräsident kann, muss aber nicht, als Gemeinderat<br />
gewählt sein.<br />
2<br />
Die Parteizugehörigkeit des Gemeindepräsidenten wird bei der<br />
Ermittlung des Gemeinderatsproporzes berücksichtigt.<br />
Art. 6 OgR<br />
1 Der Gemeindepräsident <strong>und</strong> die übrigen Mitglieder des Gemeinderates<br />
dürfen nicht Mitglieder des Grossen Gemeinderates sein.<br />
2 Das Gemeindepersonal darf nicht der ihm direkt übergeordneten<br />
Behörde angehören.<br />
Art. 75b <strong>WAR</strong><br />
1 Ist die für das Gemeindepräsidium kandidierende Person nicht<br />
geichzeitig in den Gemeinderat gewählt worden, oder hat sie nicht<br />
gleichzeitig für einen Gemeinderatssitz kandidiert, scheidet die in<br />
den Gemeinderat gewählte Person aus, die der gleichen politischen<br />
Partei oder Wählervereinigung angehört <strong>und</strong> von den auf dieser<br />
Liste gewählten Personen am wenigsten Stimmen erzielte.<br />
2 Gehört die für das Gemeindepräsidium gewählte Person keiner<br />
Partei oder Wählervereinigung an, scheidet von derjenigen Liste,<br />
die die kleinste Restzahl an Parteistimmen erhalten hat, diejenige<br />
Person mit der geringsten Stimmenzahl aus.<br />
3 Weist mehr als eine Liste die gleich tiefe Restzahl auf, entscheidet<br />
das Los, welche Partei oder Wählervereinigung einen Sitz abzugeben<br />
hat.
Marginalien<br />
neues OgR<br />
Nachrücken / Ersatzwahlen<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
IV. Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
Erneuerungswahlen<br />
2012<br />
Art. 31<br />
1 Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während einer Amtsperiode<br />
aus, kommt das Verfahren nach Artikel 27 ff. zur Anwendung.<br />
2 Scheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident<br />
mehr als sechs Monate vor ordentlichen Gesamterneuerungswahlen<br />
aus, finden Neuwahlen nach Artikel 19 <strong>und</strong> 20 statt.<br />
3 Im Falle von Ersatzwahlen nach Absatz 2 hievor werden die Sitze<br />
im Gemeinderat entsprechend des anlässlich der letzten ordentlichen<br />
Erneuerungswahlen ermittelten Proporzes verteilt. Für die Besetzung<br />
des Gemeinderates <strong>und</strong> das Ausscheiden überzähliger Mitglieder<br />
kommt Artikel 30 zur Anwendung.<br />
Art. 32<br />
1 Der Gemeinderat erlässt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen<br />
zu diesem Reglement, wie insbesondere<br />
a) die Organisation <strong>und</strong> Durchführung der <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen,<br />
b) das Vorgehen zur Ausmittlung <strong>und</strong> Erwahrung der <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />
Abstimmungsergebnisse.<br />
Art. 33<br />
1<br />
Die Legislatur 2008 – 2011 wird um ein Jahr bis Ende 2012 verlängert.<br />
2<br />
Die Gesamterneuerungswahlen für die Legislatur 2013 – 2016 fin-<br />
den in der zweiten Jahreshälfte 2012 statt.<br />
Inkrafttreten Art. 34<br />
Das vorliegende <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong> tritt nach seiner<br />
Genehmigung durch das Amt für Gemeinden <strong>und</strong> Raumordnung am<br />
1. Januar 2011 in Kraft.<br />
Aufhebung altes <strong>WAR</strong> Art. 35<br />
Das <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong> vom 22. Oktober 1992 <strong>und</strong><br />
alle widersprechenden kommunalen Vorschriften gelten mit dem<br />
Inkrafttreten des vorliegenden <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> <strong>Abstimmungsreglement</strong>s<br />
per 1. Januar 2011 als aufgehoben.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 11<br />
Art. 75c <strong>WAR</strong><br />
1 Scheidet ein Gemeinderatsmitglied während einer Amtsperiode<br />
aus dem Amt, kommt Artikel 74 zur Anwendung.<br />
2 Scheidet der Gemeindepräsident während einer Amtsperiode aus<br />
dem Amt, kommt das Verfahren nach Artikel 78 zur Anwendung.<br />
3 Im Falle von Ersatzwahlen nach Artikel 78 werden die Sitze im<br />
Gemeinderat entsprechend des anlässlich der letzten ordentlichen<br />
Erneuerungswahlen ermittelten Proporz verteilt. Für die Besetzung<br />
des Gemeinderates <strong>und</strong> das Ausscheiden überzähliger Mitglieder<br />
kommt Artikel 75b zur Anwendung.<br />
Neu<br />
Neu<br />
Art. 86 <strong>WAR</strong><br />
Der Gemeinderat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglementes<br />
nach erfolgter Genehmigung durch die Direktion der Ge-<br />
meinden des Kantons Bern fest.<br />
Art. 85 <strong>WAR</strong><br />
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes sind alle ihm widersprechenden<br />
Vorschriften aufgehoben, insbesondere das <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Abstimmungsreglement</strong> vom 29. Mai 1973.<br />
Bisher im <strong>WAR</strong> enthaltene organisatorische <strong>und</strong> technische Ausführungsbestimmungen werden neu in einer Verordnung des Gemeinderats geregelt.<br />
12. April 2010 dr