Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...
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Marginalien<br />
neues OgR<br />
Ungültige <strong>Wahl</strong> oder<br />
Abstimmung<br />
Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />
der Ergebnisse<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Art. 8<br />
1 Übersteigt die Zahl der amtlich gekennzeichneten <strong>Wahl</strong>- oder Abstimmungszettel<br />
die Zahl der Ausweiskarten, ist die <strong>Wahl</strong> oder Abstimmung<br />
ungültig.<br />
2 In diesem Fall setzt der Gemeinderat auf Antrag der <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />
Abstimmungskommission einen neuen <strong>Wahl</strong>- oder Stimmgang an.<br />
Bei <strong>Wahl</strong>en können keine neuen <strong>Wahl</strong>vorschläge eingereicht werden.<br />
Bestehende Listen <strong>und</strong> Vorschläge bleiben gültig.<br />
Art. 9<br />
1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />
der Ergebnisse mittels Verordnung.<br />
2 Er kann dabei auch die Ermittlung mittels einer Waage <strong>und</strong>, soweit<br />
das übergeordnete Recht die elektronische Stimmabgabe zulässt,<br />
eine elektronische Ermittlung vorsehen.<br />
Ergänzendes Recht Art. 10<br />
Soweit dieses Reglement <strong>und</strong> die Ausführungsbestimmungen eine<br />
Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die kantonalen <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />
Abstimmungsvorschriften. Fehlen solche, gelten diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />
II. Abstimmungen<br />
Stimmabgabe Art. 11<br />
1 Die Stimmberechtigten müssen auf dem amtlichen Stimmzettel<br />
handschriftlich in einer der Landessprachen ein "Ja" einsetzen, wenn<br />
sie der Vorlage zustimmen oder in einer der Landessprachen ein<br />
"Nein", wenn sie sie ablehnen wollen. Sie haben auch die Möglichkeit,<br />
den Stimmzettel leer einzulegen.<br />
2 Allfällige Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe bleiben<br />
vorbehalten.<br />
Variantenabstimmung Art. 12<br />
1<br />
Eine allfällige Variante wird gleichzeitig mit der Hauptvariante der<br />
Volksabstimmung unterbreitet.<br />
2<br />
Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen.<br />
3<br />
Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei<br />
Fragen vorgelegt:<br />
1. Wollen Sie die Hauptvariante annehmen?<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 4<br />
Artikel 36 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Eine Abstimmung ist gültig, wenn die Zahl der eingelegten abgestempelten<br />
Stimmzettel die der eingegangenen Ausweiskarten nicht<br />
übersteigt.<br />
2<br />
Ist die Abstimmung gültig, so wird ihr Ergebnis ermittelt.<br />
Kapitel 4 <strong>WAR</strong><br />
Art. 2 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Für Fragen, die in diesem Reglement nicht geordnet sind, gelten<br />
sinngemäss die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften des Kantons<br />
(siehe Anhang 1); fehlen solche, diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />
2<br />
Verschiedene Vorschriften betr. Abstimmungen <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>en in<br />
Gemeindeangelegenheiten sind ebenfalls im Organisationsreglement<br />
(OgR) vom 2. Juni 1991 enthalten (siehe Anhang 2).<br />
Art. 7 <strong>WAR</strong><br />
Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne<br />
ihres politischen Wohnsitzes oder brieflich ab.<br />
Art. 9 <strong>WAR</strong><br />
Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel sind handschriftlich auszufüllen. Die ausseramtlichen<br />
<strong>Wahl</strong>zettel bei Mehrheitswahlen <strong>und</strong> die <strong>Wahl</strong>zettel mit<br />
Vordruck bei Verhältniswahlen dürfen nur handschriftlich abgeän-<br />
dert werden.<br />
Art. 27 OgR<br />
2 Der Grosse Gemeinderat kann den Stimmberechtigten in Abstimmungsgeschäften<br />
höchstens zwei Varianten zum Entscheid vorlegen.<br />
Die Vorlage von mehr als einer Variante ist nicht zulässig für<br />
Gegenvorschläge zu Initiativen.