31.08.2013 Aufrufe

Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Marginalien<br />

neues OgR<br />

Ungültige <strong>Wahl</strong> oder<br />

Abstimmung<br />

Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />

der Ergebnisse<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Art. 8<br />

1 Übersteigt die Zahl der amtlich gekennzeichneten <strong>Wahl</strong>- oder Abstimmungszettel<br />

die Zahl der Ausweiskarten, ist die <strong>Wahl</strong> oder Abstimmung<br />

ungültig.<br />

2 In diesem Fall setzt der Gemeinderat auf Antrag der <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />

Abstimmungskommission einen neuen <strong>Wahl</strong>- oder Stimmgang an.<br />

Bei <strong>Wahl</strong>en können keine neuen <strong>Wahl</strong>vorschläge eingereicht werden.<br />

Bestehende Listen <strong>und</strong> Vorschläge bleiben gültig.<br />

Art. 9<br />

1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Ermittlung <strong>und</strong> Erwahrung<br />

der Ergebnisse mittels Verordnung.<br />

2 Er kann dabei auch die Ermittlung mittels einer Waage <strong>und</strong>, soweit<br />

das übergeordnete Recht die elektronische Stimmabgabe zulässt,<br />

eine elektronische Ermittlung vorsehen.<br />

Ergänzendes Recht Art. 10<br />

Soweit dieses Reglement <strong>und</strong> die Ausführungsbestimmungen eine<br />

Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die kantonalen <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong><br />

Abstimmungsvorschriften. Fehlen solche, gelten diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />

II. Abstimmungen<br />

Stimmabgabe Art. 11<br />

1 Die Stimmberechtigten müssen auf dem amtlichen Stimmzettel<br />

handschriftlich in einer der Landessprachen ein "Ja" einsetzen, wenn<br />

sie der Vorlage zustimmen oder in einer der Landessprachen ein<br />

"Nein", wenn sie sie ablehnen wollen. Sie haben auch die Möglichkeit,<br />

den Stimmzettel leer einzulegen.<br />

2 Allfällige Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe bleiben<br />

vorbehalten.<br />

Variantenabstimmung Art. 12<br />

1<br />

Eine allfällige Variante wird gleichzeitig mit der Hauptvariante der<br />

Volksabstimmung unterbreitet.<br />

2<br />

Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen.<br />

3<br />

Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei<br />

Fragen vorgelegt:<br />

1. Wollen Sie die Hauptvariante annehmen?<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 4<br />

Artikel 36 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Eine Abstimmung ist gültig, wenn die Zahl der eingelegten abgestempelten<br />

Stimmzettel die der eingegangenen Ausweiskarten nicht<br />

übersteigt.<br />

2<br />

Ist die Abstimmung gültig, so wird ihr Ergebnis ermittelt.<br />

Kapitel 4 <strong>WAR</strong><br />

Art. 2 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Für Fragen, die in diesem Reglement nicht geordnet sind, gelten<br />

sinngemäss die jeweils in Kraft stehenden Vorschriften des Kantons<br />

(siehe Anhang 1); fehlen solche, diejenigen des B<strong>und</strong>es.<br />

2<br />

Verschiedene Vorschriften betr. Abstimmungen <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>en in<br />

Gemeindeangelegenheiten sind ebenfalls im Organisationsreglement<br />

(OgR) vom 2. Juni 1991 enthalten (siehe Anhang 2).<br />

Art. 7 <strong>WAR</strong><br />

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne<br />

ihres politischen Wohnsitzes oder brieflich ab.<br />

Art. 9 <strong>WAR</strong><br />

Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>zettel sind handschriftlich auszufüllen. Die ausseramtlichen<br />

<strong>Wahl</strong>zettel bei Mehrheitswahlen <strong>und</strong> die <strong>Wahl</strong>zettel mit<br />

Vordruck bei Verhältniswahlen dürfen nur handschriftlich abgeän-<br />

dert werden.<br />

Art. 27 OgR<br />

2 Der Grosse Gemeinderat kann den Stimmberechtigten in Abstimmungsgeschäften<br />

höchstens zwei Varianten zum Entscheid vorlegen.<br />

Die Vorlage von mehr als einer Variante ist nicht zulässig für<br />

Gegenvorschläge zu Initiativen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!