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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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OSSOLA-HARING (Hrsg.)<br />

<strong>Die</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>mit</strong> <strong>kommunaler</strong><br />

<strong>Beteiligung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>gemeinnützige</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Handbuch für Geschäftsführer<br />

<strong>und</strong> Gesellschafter<br />

3. Auflage


Ossola-Haring (Hrsg.)<br />

<strong>Die</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>kommunaler</strong> <strong>Beteiligung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>GmbH</strong><br />

1


<strong>Die</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>kommunaler</strong> <strong>Beteiligung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Handbuch für Geschäftsführer <strong>und</strong> Gesellschafter<br />

Herausgegeben von<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

Rektorin der SRH-Hochschule Calw<br />

Bearbeitet von<br />

Markus Arendt<br />

Rechtsanwalt, Offenburg<br />

Paul Eichmann<br />

Diplom-Finanzwirt, Laufenburg-Bingen<br />

Prof. Dr. Jürgen Keßler<br />

Hochschule für Technik <strong>und</strong> Wirtschaft Berlin,<br />

Honorarprofessor an der TU Berlin <strong>und</strong><br />

an der Kuban-Universität Krasnodar/Russische Föderation<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

Rektorin der SRH-Hochschule Calw<br />

Dr. Barbara von Horstig<br />

Rechtsanwältin, Mannheim/Heidelberg<br />

Peter Probst<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />

M.B.L.-HSG (Hochschule Sankt Gallen), Berlin<br />

Dr. iur. Gabriele Wurzel<br />

Rechtsanwältin, Staatssekretärin a.D., Bonn/Köln<br />

3., neu bearbeitete Auflage, 2009<br />

RICHARD BOORBERG VERLAG<br />

STUTTGART · MÜNCHEN<br />

HANNOVER · BERLIN · DRESDEN · WEIMAR<br />

3


Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek<br />

<strong>Die</strong> Deutsche Bibliothek verzeichnet <strong>die</strong>se Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;<br />

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.<br />

(3. neu bearbeitete Auflage, 2009)<br />

ISBN 978–3–415-04262-9<br />

© Richard Boorberg Verlag <strong>GmbH</strong> & Co KG, 2002<br />

Scharrstraße 2<br />

70563 Stuttgart<br />

www.boorberg.de<br />

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, <strong>die</strong> nicht<br />

ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages.<br />

<strong>Die</strong>s gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> Einspeicherung <strong>und</strong> Verarbeitung in elektronischen Systemen.<br />

Satz: Dörr + Schiller <strong>GmbH</strong>, Stuttgart<br />

Druck <strong>und</strong> Verarbeitung: Laupp & Göbel, Talstraße 14, 72147 Nehren<br />

4


Vorwort der Herausgeberin zur 3. Auflage<br />

Vorwort<br />

Unternehmensteuerreform ab 1.1.2008, Abgeltungsteuer ab 1.1.2009, Jahressteuergesetz<br />

2008, das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,<br />

das teilweise sogar rückwirkend zum 1.1.2007 gilt, das Gesetz zur Modernisierung<br />

des <strong>GmbH</strong>-Rechts <strong>und</strong> zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG),<br />

das seit dem 1.11.2008 gilt <strong>und</strong> auch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen<br />

für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG): Es tat <strong>und</strong> tut sich einiges im<br />

Bereich <strong>GmbH</strong> – unabhängig von deren Geschäftszweck <strong>und</strong> Anteilseigner. Denn<br />

klar ist: Alle <strong>die</strong>se Gesetzesänderungen haben teilweise erhebliche – teils erfreuliche,<br />

teils weniger erfreuliche – Auswirkungen auch für <strong>die</strong> <strong>GmbH</strong>s <strong>mit</strong> kommunalen<br />

Anteilseignern <strong>und</strong> ebenso für <strong>die</strong> <strong>GmbH</strong>s, deren Geschäftszweck gemeinnützig<br />

ist.<br />

Sowohl für <strong>die</strong> Gesellschafter als auch <strong>die</strong> Geschäftsführer von solchen bereits bestehenden<br />

als auch neu zu gründenden <strong>GmbH</strong>s ist es unabdingbar, sich erstens <strong>mit</strong><br />

den Gesetzesänderungen rechtlicher <strong>und</strong> steuerlicher Art intensiv auseinanderzusetzen<br />

<strong>und</strong> zweitens <strong>die</strong> daraus resultierenden Folgen für <strong>die</strong> eigenen Pläne zu<br />

ventilieren.<br />

Verantwortungsbewusste Gesellschafter <strong>und</strong> Geschäftsführer müssen noch weiter<br />

über den „Tellerrand“ hinaus schauen. Dazu gehört es beispielsweise auch, sich<br />

<strong>mit</strong> Rechtsform-Alternativen zu beschäftigen. Denn vor allen in Krisenzeiten<br />

nimmt der Ruf der Rechtsform einer <strong>GmbH</strong> leicht Schaden. <strong>Die</strong> (kleine) Aktiengesellschaft<br />

kann nicht nur eine akzeptable, sondern auch eine sinnvolle Alternative<br />

zur <strong>GmbH</strong> sein.<br />

Auch Alternativen zur bisherigen Aufgabenerfüllung <strong>und</strong> Finanzierung gehören<br />

zu den aktuellen Herausforderungen an Gesellschafter <strong>und</strong> Geschäftsführer. Denn<br />

<strong>die</strong> Mittel in den kommunalen Kassen sind in der Regel knapp. Mögliche Auswege<br />

bieten ÖPP (Öffentlich-private Partnerschaften), auch PPP (Public-private<br />

Partnership = PPP) genannt. In den Kommunen <strong>und</strong> Kreisen werden ÖPP/PPP<br />

vornehmlich als Instrument zur Realisierung von Verkehrsinfrastruktur sowie zur<br />

Bereitstellung, Sanierung <strong>und</strong> Modernisierung <strong>kommunaler</strong>, insbesondere sozialer<br />

Infrastruktur, also z. B. Schulen, Kultur- <strong>und</strong> Sporteinrichtungen, Krankenhäuser,<br />

Alteneinrichtungen, Umweltschutz <strong>und</strong> sonstige kommunale Daseinsvorsorge,<br />

eingesetzt. Es lohnt sich, den Blick für <strong>die</strong> Zukunft verstärkt auf <strong>die</strong><br />

ÖPP/PPP zu richten.<br />

<strong>Die</strong>se Tatsachen <strong>und</strong> <strong>die</strong> ungebrochene „Beliebtheit“ der Rechtsform <strong>GmbH</strong><br />

sind <strong>mit</strong> Gründe dafür, dass das vorliegende Buch innerhalb kurzer Zeit in nunmehr<br />

dritter Auflage erscheinen kann.<br />

5


Vorwort<br />

Wie bereits bei der 1. <strong>und</strong> 2. Auflage hat sich auch für <strong>die</strong> 3. Auflage das erfahrene<br />

Autorenteam aus gestandenen Rechts- <strong>und</strong> Steuer-Fachleuten der anstehenden<br />

Fragen angenommen <strong>und</strong> praxisgerechte Antworten gef<strong>und</strong>en.<br />

<strong>Die</strong> Herausgeberin dankt allen Autoren <strong>und</strong> dem Verlag für <strong>die</strong> geleisteten Arbeiten.<br />

Ihnen als Leser <strong>und</strong> Nutzer danken wir alle bereits vorab für Kritik, Anregungen<br />

<strong>und</strong> Vorschläge.<br />

Juli 2009 Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

6


Autorenverzeichnis<br />

Autorenverzeichnis<br />

Markus Arendt<br />

Rechtsanwalt, Offenburg<br />

Paul Eichmann<br />

Diplom-Finanzwirt, Laufenburg-Bingen<br />

Prof. Dr. Jürgen Keßler<br />

Hochschule für Technik <strong>und</strong> Wirtschaft Berlin,<br />

Honorarprofessor an der TU Berlin <strong>und</strong><br />

an der Kuban-Universität Krasnodar/Russische Föderation,<br />

Direktor des Forschungsinstituts für Deutsches <strong>und</strong> Europäisches<br />

Immobilienwirtschafts- <strong>und</strong> Genossenschaftsrecht an der HTW Berlin<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

Rektorin der SRH-Hochschule Calw, Ihringen/Calw<br />

Dr. Barbara von Horstig<br />

Rechtsanwältin, Mannheim/Heidelberg<br />

Peter Probst<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />

M.B.L.-HSG (Hochschule Sankt Gallen), Berlin<br />

Dr. iur. Gabriele Wurzel<br />

Rechtsanwältin, Staatssekretärin a.D., Bonn/Köln<br />

10


Inhalt<br />

Inhalt<br />

Abkürzungsverzeichnis ....................................... 23<br />

Literaturhinweise. ............................................ 29<br />

1. Teil: <strong>Die</strong> rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen für <strong>die</strong><br />

kommunale <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>GmbH</strong><br />

sowie ihre Organe<br />

1. <strong>Die</strong> Zulässigkeit der kommunalen <strong>GmbH</strong> im Lichte der<br />

Gemeindeordnungen .................................<br />

(Jürgen Keßler)<br />

31<br />

1.1 Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen ................................. 31<br />

1.1.1 Wirtschaftliche Betätigung: zur Begriffsbildung ............... 31<br />

1.1.2 Das „Ob“ <strong>und</strong> das „Wie“ – rechtliche Gr<strong>und</strong>fragen ............ 32<br />

1.1.3 Privatisierung ......................................... 34<br />

1.2 Rechtliche Schranken unternehmerischer Betätigung . . ........ 35<br />

1.2.1 Aufgabenzuweisungen seitens des Kommunalrechts. ........... 35<br />

1.2.2 Der „öffentliche Zweck“ als Legitimationsgr<strong>und</strong>lage gemeindlicher<br />

Wirtschaftstätigkeit ................................ 37<br />

1.2.3 <strong>Die</strong> Subsidiaritätsklausel ................................. 41<br />

1.2.4 Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft . ................ 46<br />

1.3 Abwehransprüche Privater gegen <strong>die</strong> unternehmerische Tätigkeit<br />

der Gemeinde ......................................... 50<br />

1.3.1 Zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Normen . . ........ 50<br />

1.3.2 Öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche ................ 52<br />

11


Inhalt<br />

1.4 Kommunalrecht <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht ..................... 54<br />

1.4.1 <strong>Die</strong> Regelungsbefugnis . . . ............................... 54<br />

1.4.2 <strong>Die</strong> materiellen Vorgaben der Kommunalverfassungen . . . ...... 55<br />

2. <strong>Die</strong> Reform des <strong>GmbH</strong>-Rechts <strong>und</strong> <strong>die</strong> Auswirkungen auf<br />

<strong>die</strong> kommunale <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>GmbH</strong> ..........<br />

(Claudia Ossola-Haring)<br />

56<br />

2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 56<br />

2.2 Stammkapital . . ....................................... 56<br />

2.3 Musterprotokoll <strong>und</strong> Gesellschafterliste ..................... 57<br />

2.4 Unternehmergesellschaft <strong>mit</strong> beschränkter Haftung. ........... 57<br />

2.5 Neuregelung für verdeckte Sacheinlagen durch <strong>die</strong> <strong>GmbH</strong>-<br />

Reform ............................................. 59<br />

2.6 Hin- <strong>und</strong> Herzahlen .................................... 60<br />

2.7 Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts .................. 60<br />

2.8 Cash-Pooling-Verfahren . . ............................... 60<br />

2.9 Genehmigtes Kapital. ................................... 61<br />

3. Exkurs: <strong>Die</strong> Aktiengesellschaft (AG) <strong>mit</strong> <strong>kommunaler</strong><br />

<strong>Beteiligung</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>gemeinnützige</strong> AG<br />

(Barbara von Horstig)<br />

................. 61<br />

3.1 <strong>Die</strong> „kleine“ AG ....................................... 61<br />

3.2 Bedeutung <strong>und</strong> Zulässigkeit der kommunalen AG ............. 63<br />

3.2.1 Bedeutung. ........................................... 63<br />

3.2.2 Kommunalrechtliche Zulässigkeit der kommunalen <strong>Beteiligung</strong> in<br />

der Rechtsform der AG . . ............................... 64<br />

3.3 <strong>Die</strong> Organe der AG. .................................... 64<br />

3.3.1 <strong>Die</strong> Rechtsstellung des Vorstands in der kommunalen AG <strong>und</strong> in<br />

der <strong>gemeinnützige</strong>n AG . . ............................... 64<br />

3.3.2 <strong>Die</strong> Rechtsstellung des Aufsichtsrats in der kommunalen AG <strong>und</strong><br />

<strong>gemeinnützige</strong>n AG .................................... 66<br />

3.3.3 <strong>Die</strong> Hauptversammlung . . ............................... 69<br />

3.4 <strong>Die</strong> Rechtsstellung der Kommune in der AG <strong>mit</strong> <strong>kommunaler</strong><br />

<strong>Beteiligung</strong> ........................................... 69<br />

3.4.1 Haftung der Aktionäre . . . ............................... 69<br />

3.4.2 Einflussmöglichkeiten der Kommune auf <strong>die</strong> Geschäftsführung<br />

der AG .............................................. 70<br />

3.5 Zusammenfassung. ..................................... 71<br />

12


2. Teil: <strong>Die</strong> Rechtsstellung <strong>kommunaler</strong><br />

Aufsichtsräte, Gesellschafter <strong>und</strong><br />

Geschäftsführer<br />

Inhalt<br />

1. <strong>Die</strong> Rechtsstellung <strong>kommunaler</strong> Aufsichtsräte. ...........<br />

(Jürgen Keßler)<br />

73<br />

1.1 Kommunalrecht <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht in der gr<strong>und</strong>gesetzlichen<br />

Kompetenzordnung . . . ................................. 73<br />

1.2 <strong>Die</strong> Vorgaben des <strong>GmbH</strong>G ............................... 75<br />

1.3 Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>kommunaler</strong> Aufsichtsräte .............. 76<br />

1.3.1 <strong>Die</strong> Bestellung ......................................... 76<br />

1.3.2 <strong>Die</strong> Weisungsbindung der Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glieder ............. 77<br />

1.3.3 <strong>Die</strong> Haftung der Aufsichtsrats<strong>mit</strong>glieder ..................... 80<br />

1.3.3.1 Der Sorgfaltsmaßstab. . . ................................. 80<br />

1.3.3.2 <strong>Die</strong> Überwachungspflicht ................................ 81<br />

1.3.3.3 <strong>Die</strong> Verschwiegenheitspflicht ............................. 82<br />

1.3.3.4 Das Verschulden ....................................... 82<br />

1.3.3.5 <strong>Die</strong> Haftungsfreistellung im Kommunalverfassungsrecht ........ 83<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsstellung der Gesellschafter in der <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

<strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> der kommunalen <strong>GmbH</strong> ........... 84<br />

2.1 <strong>Die</strong> <strong>GmbH</strong>-Satzung . . . .................................<br />

(Markus Arendt)<br />

84<br />

2.1.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................ 84<br />

2.1.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 85<br />

2.2 Kapitalerhöhung/Kapitalherabsetzung ......................<br />

(Markus Arendt)<br />

87<br />

2.3 Eigenkapitalersatz ......................................<br />

(Markus Arendt)<br />

92<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................ 92<br />

2.3.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 94<br />

2.4 Anfechtung von Beschlüssen ..............................<br />

(Markus Arendt)<br />

94<br />

2.4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................ 94<br />

2.4.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 97<br />

2.5 <strong>Die</strong> Nichtigkeitsklage . . .................................<br />

(Markus Arendt)<br />

99<br />

2.6 „Lästige Gesellschafter“. .................................100<br />

(Markus Arendt)<br />

13


Inhalt<br />

2.7 Abfindungen an Gesellschafter ............................ 106<br />

(Markus Arendt)<br />

2.7.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 106<br />

2.7.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 107<br />

2.8 Weiterführung der Gesellschaft. ........................... 107<br />

(Markus Arendt)<br />

2.8.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 107<br />

2.8.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 109<br />

2.9 (Nach)Vertragliche Gesellschafter-Wettbewerbsverbote . . . ...... 109<br />

(Markus Arendt)<br />

2.9.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 109<br />

2.9.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 111<br />

2.10 Verdeckte Gewinnausschüttung – verdeckte Einlage ...........<br />

(Claudia Ossola-Haring)<br />

112<br />

2.10.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 112<br />

2.10.2 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis . . .............. 116<br />

2.10.3 Beherrschung der <strong>GmbH</strong> auf Gr<strong>und</strong> von <strong>Beteiligung</strong>en . . ...... 118<br />

2.10.4 Zeitpunkt der verdeckten Gewinnausschüttung <strong>und</strong> Steuerfolgen. 119<br />

2.10.5 Ausplünderung der <strong>GmbH</strong> ............................... 122<br />

2.10.6 Rückgewähr des Vorteils aus der verdeckten Gewinnausschüttung 122<br />

2.10.7 Besonderheiten bei kommunalen <strong>GmbH</strong>s ................... 122<br />

2.10.8 ABC der verdeckten Gewinnausschüttungen . . . .............. 122<br />

2.10.9 Verdeckte Einlage ...................................... 124<br />

3. <strong>Die</strong> rechtliche Stellung des Geschäftsführers in der <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

<strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> der kommunalen <strong>GmbH</strong> ........... 125<br />

(Markus Arendt)<br />

3.1 <strong>Die</strong> Bestellung des Geschäftsführers . ....................... 125<br />

3.1.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 126<br />

3.1.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>und</strong> kommunalen <strong>GmbH</strong>. 128<br />

3.2 Persönliche Voraussetzungen der Geschäftsführerbestellung...... 130<br />

3.2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 130<br />

3.2.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>und</strong> kommunalen <strong>GmbH</strong>. 131<br />

3.3 Der Geschäftsführer „im Nebenberuf“. ..................... 133<br />

3.4 Mögliche Kollisionen <strong>mit</strong> dem Beamtenrecht . . .............. 134<br />

3.5 Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. ................. 135<br />

3.5.1 Inhalt des Anstellungsvertrags ............................. 136<br />

3.5.2 Zuständigkeit für den Abschluss <strong>und</strong> <strong>die</strong> Anpassungen<br />

des Anstellungsvertrags . . ............................... 138<br />

3.5.3 Form des Anstellungsvertrags ............................. 140<br />

14


Inhalt<br />

3.6 Das vertragliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers ....... 141<br />

3.6.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................ 141<br />

3.6.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 142<br />

3.7 Aufgabenbereiche <strong>und</strong> Kompetenzen des Geschäftsführers.......144<br />

3.7.1 <strong>Die</strong> Geschäftsführung . . .................................144<br />

3.7.1.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................144<br />

3.7.1.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 148<br />

3.7.2 Vertretungsregeln ...................................... 151<br />

3.7.2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................ 151<br />

3.7.2.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 154<br />

3.7.3 Zustimmungsbedürftige Geschäfte .........................155<br />

3.7.3.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................155<br />

3.7.3.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 155<br />

3.7.4 <strong>Die</strong> Pflichten gegenüber den Gesellschaftern . ................156<br />

3.7.4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................156<br />

3.7.4.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 158<br />

3.7.5 <strong>Die</strong> Kompetenzen der Gesellschafter <strong>und</strong> der Gesellschafterversammlung<br />

. . . .........................................158<br />

3.7.5.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................158<br />

3.7.5.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 160<br />

3.7.6 <strong>Die</strong> faktische <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführung .....................160<br />

3.7.6.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................160<br />

3.7.6.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 161<br />

3.8 <strong>Die</strong> Beendigung der Geschäftsführer-Tätigkeit ................163<br />

3.8.1 <strong>Die</strong> Abberufung .......................................163<br />

3.8.1.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................163<br />

3.8.1.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 164<br />

3.8.2 <strong>Die</strong> Amtsniederlegung. . .................................165<br />

3.8.2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................165<br />

3.8.2.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 166<br />

3.8.3 <strong>Die</strong> Kündigung ........................................ 167<br />

3.8.3.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................ 167<br />

3.8.3.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 170<br />

3.8.4 Nachvertragliche Pflichten (nachvertragliches Wettbewerbsverbot)<br />

.............................................. 171<br />

3.9 <strong>Die</strong> Haftung des Geschäftsführers . ......................... 172<br />

3.9.1 <strong>Die</strong> Handelndenhaftung ................................. 173<br />

3.9.1.1 Vor Eintragung der <strong>GmbH</strong> ............................... 173<br />

3.9.1.2 Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags . . . ........ 173<br />

3.9.1.3 Anmeldung zum Handelsregister . ......................... 173<br />

3.9.1.4 Nach erfolgter Eintragung. ............................... 174<br />

15


Inhalt<br />

3.9.2 <strong>Die</strong> Sorgfaltspflichten eines „ordentlichen Kaufmanns“<br />

(§ 43 <strong>GmbH</strong>G) ....................................... 177<br />

3.9.2.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 177<br />

3.9.2.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 178<br />

3.9.3 <strong>Die</strong> verbotene Rückzahlung von Stammkapital . .............. 180<br />

3.9.4 <strong>Die</strong> Haftung in der Insolvenz ............................. 181<br />

3.9.4.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 181<br />

3.9.4.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 185<br />

3.9.5 <strong>Die</strong> Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden .......... 186<br />

3.9.5.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 186<br />

3.9.5.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 188<br />

3.9.6 <strong>Die</strong> Entlastung durch <strong>die</strong> Gesellschafterversammlung .......... 188<br />

3.9.6.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches. ....................................... 188<br />

3.9.6.2 Besonderheiten in der <strong>gemeinnützige</strong>n oder kommunalen <strong>GmbH</strong> 189<br />

3.9.7 Besonderheiten bei mehrköpfigem Geschäftsführer-Gremium . . . 190<br />

3.9.8 Risikominimierung durch Haftpflichtversicherung ............ 191<br />

3.10 <strong>Die</strong> strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers . . . ...... 192<br />

3.10.1 Insolvenzstraftaten ..................................... 192<br />

3.10.2 <strong>Die</strong> Verletzung von Geheimhaltungspflichten . . .............. 193<br />

3.10.3 Das Umweltstrafrecht ................................... 194<br />

16<br />

3. Teil: Steuerrechtliche Besonderheiten bei <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

<strong>GmbH</strong>s <strong>und</strong> kommunalen <strong>GmbH</strong>s,<br />

ihren Verbünden <strong>und</strong> ihren Organen<br />

1. Gr<strong>und</strong>züge der Unternehmensteuerreform<br />

ab dem 1. 1. 2008 ..................................... 197<br />

(Claudia Ossola-Haring)<br />

1.1 <strong>Die</strong> Besteuerung der <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> ihrer Gesellschafter .......... 197<br />

1.2 Neue Pflichten für <strong>GmbH</strong>-Geschäftsführer .................. 199<br />

1.2.1 Geschäftsführer von <strong>GmbH</strong>s <strong>mit</strong> kommunalen Anteilseignern . . . 199<br />

1.2.2 Geschäftsführer von <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>GmbH</strong>s . . .............. 199<br />

2. <strong>Die</strong> kommunale <strong>GmbH</strong> aus steuerlicher Sicht ............ 200<br />

(Paul Eichmann)<br />

2.1 Der Eigenbetrieb. ...................................... 200<br />

2.2 Betrieb gewerblicher Art (BGA) ........................... 200<br />

2.3 Kommunale Regie- <strong>und</strong> Eigenbetriebe ..................... 204<br />

2.4 Vor- <strong>und</strong> Nachteile der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. . 204


Inhalt<br />

3. <strong>Die</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>GmbH</strong> (g<strong>GmbH</strong>) – Voraussetzung zur<br />

Anerkennung nach der AO ............................205<br />

(Paul Eichmann)<br />

3.1 Allgemeines . . .........................................205<br />

3.2 Vorteile einer g<strong>GmbH</strong>. . .................................208<br />

3.3 Nachteile einer Kapitalgesellschaft .........................209<br />

3.4 Steuerbegünstigte Zwecke. ...............................209<br />

3.4.1 Gemeinnützige Zwecke .................................209<br />

3.4.1.1 Förderung der Allgemeinheit .............................210<br />

3.4.1.2 Anerkannte Betätigungen ................................212<br />

3.4.1.3 Einzelfälle . . . ......................................... 219<br />

3.4.1.4 Gemeinnützige Zwecke im Ausland ........................220<br />

3.4.2 Mildtätige Zwecke .....................................221<br />

3.4.2.1 Begünstigter Personenkreis ...............................222<br />

3.4.2.2 Selbstlosigkeit .........................................223<br />

3.4.2.3 Ausschließlichkeit ......................................225<br />

3.4.2.4 Un<strong>mit</strong>telbarkeit. .......................................225<br />

3.4.2.5 Persönliche Hilfsbedürftigkeit .............................226<br />

3.4.2.6 Voraussetzungen für <strong>die</strong> steuerliche Anerkennung als mildtätige<br />

Einrichtung . .........................................229<br />

3.4.3 Kirchliche Zwecke. .....................................229<br />

3.5 Der Zweckbetrieb ......................................231<br />

3.5.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb . .........................232<br />

3.5.1.1 Selbstlosigkeit des Zweckbetriebs . .........................233<br />

3.5.1.2 Ausschließlichkeit ......................................233<br />

3.5.2 Abgrenzung Zweckbetrieb – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb . . . 234<br />

3.5.2.1 Verlust der Gemeinnützigkeit .............................238<br />

3.5.2.2 Sonderfall Sportliche Veranstaltungen. ......................238<br />

3.5.3 Umsatz- <strong>und</strong> körperschaftsteuerliche Folgen für den Zweckbetrieb<br />

..............................................240<br />

3.5.4 Verwaltungskosten. .....................................241<br />

3.6 Lotteriesteuer .........................................243<br />

3.7 Besonderheiten bei der Gr<strong>und</strong>steuer. .......................243<br />

4. Konzernstrukturen <strong>und</strong> Querverbünde ..................244<br />

(Paul Eichmann)<br />

4.1 Umsatzsteuerpflicht . . . .................................245<br />

4.2 Gemeinnützige <strong>GmbH</strong> . .................................245<br />

4.3 Kleinunternehmer. .....................................245<br />

17


Inhalt<br />

4.4 Verzicht auf <strong>die</strong> Kleinunternehmerregelung. ................. 246<br />

4.5 Körperschaftsteuer ..................................... 247<br />

4.5.1 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. ................... 247<br />

4.5.2 Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ...................... 247<br />

4.6 Steuerbefreiungen für <strong>die</strong> g<strong>GmbH</strong> . . ....................... 247<br />

4.7 Besonderheiten der g<strong>GmbH</strong>. ............................. 248<br />

4.8 Gewinnabführung an <strong>die</strong> Gemeinde. ....................... 249<br />

4.9 Verlustausgleich. ....................................... 250<br />

4.10 Körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren bis 3 l.12.2000 –<br />

Übergangsregelung <strong>und</strong> Aussetzung durch StVergAbG . . . ...... 251<br />

4.11 Gewerbesteuer . ....................................... 253<br />

4.12 Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BGA) bzw.<br />

von einzelnen Betrieben innerhalb einer <strong>GmbH</strong> .............. 253<br />

5. Betriebsaufspaltung bei <strong>GmbH</strong>s in <strong>kommunaler</strong> Hand<br />

<strong>und</strong> bei <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>GmbH</strong>s ....................... 256<br />

(Claudia Ossola-Haring)<br />

5.1 Allgemeines. .......................................... 256<br />

5.2 Sonderformen der Betriebsaufspaltung ...................... 257<br />

5.3 Sachliche Verflechtung als Wesensmerkmal .................. 258<br />

5.4 Personelle Verflechtung als Wesensmerkmal . . . .............. 260<br />

5.5 Personelle Verflechtung zwischen zwei juristischen Personen .... 262<br />

5.6 Steuerbegünstigtes Besitzunternehmen ..................... 263<br />

5.7 Steuerbegünstigtes Betriebsunternehmen. ................... 264<br />

5.8 Das Ende der Betriebsaufspaltung. . . ....................... 264<br />

6. Organschaft ......................................... 265<br />

(Paul Eichmann)<br />

6.1 Umsatzsteuerliche Organschaft. ........................... 265<br />

6.2 Umsatzsteuerliche Voraussetzungen für eine Organschaft . ...... 266<br />

6.2.1 Finanzielle Eingliederung . ............................... 266<br />

6.2.2 Wirtschaftliche Eingliederung ............................ 267<br />

6.2.3 Organisatorische Eingliederung ........................... 267<br />

6.3 Betriebsaufspaltung ..................................... 269<br />

6.4 Beginn <strong>und</strong> Ende der umsatzsteuerlichen Organschaft. ......... 269<br />

18


Inhalt<br />

6.5 Körperschaftsteuerliche Organschaft ........................270<br />

6.5.1 Gewinnabführungspflicht ................................270<br />

6.5.2 Finanzielle Eingliederung ................................271<br />

6.5.3 Wirtschaftliche <strong>und</strong> organisatorische Eingliederung ............271<br />

6.6 Organschaft nach dem Gewerbesteuergesetz. . ................272<br />

6.7 Steuerliche Vorteile der g<strong>GmbH</strong> . . .........................273<br />

6.7.1 Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbescheinigung) ........276<br />

6.7.2 Besonderheiten bei Sachspenden für eine Tombola ............276<br />

6.7.3 Aufwandsspenden ......................................277<br />

6.7.4 Haftung bei unsachgemäßer Zuwendungsbestätigung . . ........278<br />

6.7.5 Form der Zuwendungsbestätigung .........................278<br />

6.7.6 Vereinfachter Spendenachweis. ............................281<br />

6.8 Aufwandsentschädigungen ...............................282<br />

6.9 Tabelle der Freibeträge ab 2009. . . .........................285<br />

7. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag aus<br />

steuerlicher Sicht .....................................287<br />

(Claudia Ossola-Haring)<br />

7.1 Gr<strong>und</strong>sätzliches ........................................287<br />

7.2 <strong>Die</strong> mögliche Zusammensetzung des Geschäftsführer-Gehalts ....289<br />

7.2.1 Allgemeines . . .........................................289<br />

7.2.2 Der Geschäftsführer als Mini-Jobber. .......................289<br />

7.2.3 Erfolgsabhängige Entgeltbestandteile .......................290<br />

7.2.4 <strong>Die</strong>nstwagen . .........................................292<br />

7.2.5 Überst<strong>und</strong>enregelungen .................................294<br />

7.2.6 Übernahme privater Kosten ..............................294<br />

7.2.7 <strong>Die</strong>nstwohnung. .......................................295<br />

7.2.8 Erholungsbeihilfen/Kuren ................................295<br />

7.2.9 Erfindervergütung/Verbesserungsvorschläge. . ................295<br />

7.2.10 Telekommunikationskosten ..............................296<br />

7.2.11 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot <strong>und</strong> Karenzentschädigung . 297<br />

7.2.12 Besondere Entgelte .....................................297<br />

7.2.13 Anpassung der Geschäftsführer-Gehälter. ....................298<br />

7.2.14 Abfindungen . .........................................298<br />

7.3 Angemessenheitsprüfung der Geschäftsführer-Gehälter . ........299<br />

19


Inhalt<br />

1.<br />

4. Teil: Öffentlich-private Partnerschaften<br />

(Gabriele Wurzel/Peter Probst)<br />

Vorbemerkung ....................................... 301<br />

Gr<strong>und</strong>sätze .......................................... 302<br />

1.1 Definition ............................................ 302<br />

1.1.1 Legaldefinition? ....................................... 302<br />

1.1.2 IÖPP. ............................................... 303<br />

1.2 Entwicklung <strong>und</strong> Anwendungsfelder ....................... 303<br />

1.2.1 Vorreiter Großbritannien . ............................... 303<br />

1.2.2 Anwendungsfelder in Deutschland . . ....................... 303<br />

1.2.3 ÖPP-Initiative der B<strong>und</strong>esregierung ....................... 304<br />

1.3 Alternative zur herkömmlichen Beschaffung ............. 305<br />

1.3.1 Lebenszyklusansatz ..................................... 305<br />

1.3.2 Beschaffungsprozess .................................... 305<br />

1.3.3 Vertragsmodelle ....................................... 307<br />

1.3.4 Leistungsvereinbarungen . ............................... 309<br />

1.3.5 Vor- <strong>und</strong> Nachteile – Gesamtbetrachtung. ................... 310<br />

1.4 Allgemeine rechtliche Aspekte <strong>und</strong> betroffene<br />

Rechtsmaterien ...................................... 310<br />

1.4.1 Rechtsmaterien. ....................................... 310<br />

1.4.2 Besonderheiten bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften<br />

(IÖPP) .............................................. 311<br />

1.4.3 Gesetzgeberische Maßnahmen ............................ 312<br />

2. Haushaltsrechtliche Betrachtung – Prüfungskriterien der<br />

Kommunalaufsicht ................................... 313<br />

2.1 ÖPP kein Königsweg ................................... 313<br />

2.2 ÖPP als kreditähnliches Rechtsgeschäft ..................... 313<br />

2.2.1 Anzeige- oder Genehmigungspflicht ....................... 314<br />

2.2.2 Zulässigkeitsmaßstab für kreditähnliche Geschäfte ............. 315<br />

2.3 Inhaltliche <strong>und</strong> haushaltsrechtliche Anforderungen an ÖPP-<br />

Projekte – Ausschlusskriterien ............................ 315<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>satz der Wirtschaftlichkeit . . . ....................... 315<br />

2.3.2 Forfaitierung <strong>mit</strong> Einredeverzicht. . . ....................... 316<br />

2.3.3 Bilanzierung des ÖPP-Projekts <strong>und</strong> Veranschlagung im Haushalt . 317<br />

2.3.4 Einhaltung von <strong>Beteiligung</strong>svorschriften – wirtschaftliche<br />

Betätigung der Kommunen .............................. 317<br />

20


Inhalt<br />

3. Vergaberechtliche Fragestellungen ...................... 317<br />

3.1 Anwendungsbereich Vergaberecht generell. . . ................ 317<br />

3.1.1 Öffentlicher Auftrag <strong>und</strong> ÖPP . . . ......................... 318<br />

3.1.2 Ausnahme: insbesondere „In-house-Vergabe“ ................ 319<br />

3.2 Bedeutung der Schwellenwerte . . . .........................320<br />

3.2.1 Rechtslage oberhalb der Schwellenwerte. ....................320<br />

3.2.2 Rechtslage unterhalb der Schwellenwerte: nationale Vergabe .....320<br />

3.3 Vergaberechtliche Rahmenbedingungen. ....................321<br />

3.3.1 Wahl des richtigen Vergabeverfahrens. ......................321<br />

3.3.2 Art der Leistungsbeschreibung . . . .........................322<br />

3.3.3 Projektantenproblematik. ................................323<br />

3.4 Besonderheiten bei IÖPP-Vorhaben ........................323<br />

3.4.1 Öffentlicher Auftrag vs. „In-house-Vergabe“ . ................323<br />

3.4.2 Verfahrensalternative: wettbewerblicher Dialog ...............324<br />

3.4.3 Auftragsvergabe des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens<br />

(IÖPP) ..............................................325<br />

4. Empfehlung .........................................326<br />

Sachregister .................................................327<br />

21


Geschäftsführer-Anstellungsvertrag<br />

4. Teil:<br />

Öffentlich-private Partnerschaften<br />

(Gabriele Wurzel/Peter Probst)<br />

Vorbemerkung<br />

Angesichts knapper <strong>kommunaler</strong> Kassen ist <strong>die</strong> öffentliche Hand – Kommunen, aber auch<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder – insbesondere bei Infrastrukturmaßnahmen gezwungen, über <strong>die</strong> interkommunale<br />

Zusammenarbeit hinaus neue Lösungswege zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu<br />

entwickeln. Da eine materielle Privatisierung, also eine vollständige Übertragung der Verfügungs-<br />

<strong>und</strong> Entscheidungsgewalt auf Private, häufig rechtlich entweder nicht möglich oder<br />

nicht gewollt ist <strong>und</strong> eine formelle Privatisierung durch Gründung einer kommunalen <strong>GmbH</strong><br />

oder AG, deren Geschäftsanteile bzw. Aktien zu 100% in öffentlicher Hand verbleiben (sog.<br />

Eigengesellschaften), kaum weiterhilft, wird vermehrt auf das Instrument der Öffentlich-privaten<br />

Partnerschaften (ÖPP oder Public Private Partnership = PPP) zurückgegriffen.<br />

Gleichwohl sind ÖPPs in Deutschland – trotz einer Vielzahl von praxisnahen PPP-Leitfäden<br />

<strong>und</strong> Handlungsanweisungen1 – noch immer nicht sehr verbreitet. Aufgr<strong>und</strong> der – weltweiten<br />

– Finanzkrise im/seit Oktober 2008 ist weiter eine eher zurückhaltende Haltung zu<br />

beobachten. 2,3<br />

1 Vgl. etwa den Gesamtüberblick in: PPP-Handbuch, Leitfaden für öffentlich-privater Partnerschaften,<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung (BMVBS) zusammen <strong>mit</strong> dem Deutschen Sparkassen-<br />

<strong>und</strong> Giroverband (samt den kommunalen Spitzenverbänden), April 2008, www.bmvbs.de/<br />

Bauwesen/PPP, Presse<strong>mit</strong>teilung vom 26.5.2008, Nr. 133/2008, oder www.ppp-b<strong>und</strong>.de.<br />

2 Der zuständige Staatssekretär im BMVBS, Großmann, hält im Übrigen <strong>die</strong> Risiken für eine Bank bei<br />

Projekten, bei denen der B<strong>und</strong>, das Land oder <strong>die</strong> Kommune als Geldgeber dahinterstehen, sehr<br />

überschaubar <strong>und</strong> sieht allenfalls, dass es eine schärfere Risikobeurteilung bei PPP-Projekten geben<br />

wird, www.partnerschaftendeutschland.de/news20081106; skeptisch zu dem derzeitigen Umfeld<br />

für PPP-Projekte siehe Jakobs, Der Neue Kämmerer 2009, S. 1, 13; siehe dazu auch Interview <strong>mit</strong><br />

der Sprecherin des BMVBS, a.a,. O., S. 13.<br />

3 Zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf Cross-Border-Leasing-Geschäfte zwischen Kommunen<br />

<strong>und</strong> amerikanischen Investoren vgl. nur <strong>die</strong> Antwort der B<strong>und</strong>esregierung vom 19.12.2008 auf eine<br />

Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/<strong>Die</strong> Grünen (16/11519); Stellungnahme des Innenministeriums<br />

Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/3313 vom 2.10.2008); Soldt, Zeit zum Handeln – Kommunen prüfen<br />

ihre „Cross-Border-Verträge“, FAZ vom 9.10.2008, sowie Schäfers, Städte als Spekulanten, FAZ<br />

vom 14.3.2009.<br />

Wurzel/Probst 301


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

<strong>Die</strong> nachfolgenden Ausführungen wollen einen Überblick über <strong>die</strong> komplexen Fragestellungen<br />

geben, <strong>die</strong> Beteiligten auf <strong>kommunaler</strong> Seite „sensibilisieren“, Kriterien für den Abwägungs<strong>und</strong><br />

Entscheidungsprozess aufzeigen <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> auch Anreiz zur Begründung von ÖPP im<br />

Einzelfall schaffen. Dass <strong>die</strong> wirtschaftlichen <strong>und</strong> finanziellen Voraussetzungen stimmen<br />

müssen, ist dabei unumgänglich.<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1.1 Definition<br />

1.1.1 Legaldefinition?<br />

Eine Legaldefinition von ÖPP gibt es insofern zwar nicht, dennoch wird angesichts<br />

der ÖPP-Initiative der B<strong>und</strong>esregierung auf <strong>die</strong> aus dem Gutachten „PPP<br />

im öffentlichen Hochbau“ aus dem Jahre 20034 entwickelte Definition, <strong>die</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage der Initiative ist, in der heutigen Praxis weitgehend Bezug genommen.<br />

Inhaltlich werden <strong>die</strong>se Kriterien von allen Beteiligten in B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong><br />

Kommunen <strong>und</strong> der Wirtschaft <strong>mit</strong>getragen sowie in Literatur <strong>und</strong> Praxis übernommen.<br />

5<br />

Danach ist ÖPP eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen Öffentlicher<br />

Hand <strong>und</strong> Privatwirtschaft zur wirtschaftlicheren Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben über den gesamten Lebenszyklus eines Projekts. <strong>Die</strong> für <strong>die</strong> Aufgabenerfüllung<br />

erforderlichen Ressourcen (z. B. Know-how, Betriebs<strong>mit</strong>tel, Kapital,<br />

Personal etc.) werden von den Parteien in einem gemeinsamen Organisationsmodell<br />

zusammengeführt <strong>und</strong> vorhandene Projektrisiken entsprechend der Managementkompetenz<br />

der Projektpartner angemessen verteilt. 6 Es handelt sich also nach<br />

wie vor um <strong>die</strong> Erledigung öffentlicher Aufgaben, <strong>die</strong> nicht ausgelagert <strong>und</strong> da<strong>mit</strong><br />

in den Verantwortungsbereich der Privatwirtschaft gegeben werden, sondern gerade<br />

<strong>die</strong> Kooperation <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> <strong>die</strong> weitere Mitwirkung der öffentlichen Hand<br />

beinhaltet. ÖPP bedeutet deshalb nicht (materielle) Privatisierung oder vollständige<br />

Aufgabenübertragung auf Dritte. 7<br />

4 B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Wohnungswesen (BMVBW) bzw. dann: Stadtentwicklung (siehe<br />

Fn. 1), 2003, Gutachten „PPP im öffentlichen Hochbau“, www.ppp-b<strong>und</strong>.de/Gr<strong>und</strong>satzarbeiten.<br />

5 Vgl. nur Fromme/Helm, Der Landkreis 7/2007, S. 382 ff., 382.<br />

6 BMVBS, Erfahrungsbericht Öffentlich-Private Partnerschaften in Deutschland, 4.4.2007, S. 7f.,<br />

www.ppp-b<strong>und</strong>.de<br />

7 Fehr, Der dritte Weg, FAZ vom 4.9.2007; Fromme in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen,<br />

2006, § 31 C. III, Rdn. 98, <strong>und</strong> IV. Rdnr. 101; vgl. beispielhaft auch Bayern, PPP-Praxismaterialien<br />

„Besondere Formen der Zusammenarbeit <strong>mit</strong> Privaten bei der Erfüllung <strong>kommunaler</strong><br />

Aufgaben“, www.ppp.bayern.de; vgl. in dem Zusammenhang auch Sellmann, Privatisierung <strong>mit</strong><br />

oder ohne gesetzliche Ermächtigung, NVwZ 2008, S. 817ff..<br />

302 Wurzel/Probst


1.1.2 IÖPP<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Neben <strong>die</strong>ser projektbezogenen gibt es <strong>die</strong> sog. institutionelle ÖPP (IÖPP) 8 , d. h.<br />

gemischtwirtschaftliche Unternehmen, <strong>die</strong> gemeinsam vom öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Partner – insbesondere in der Rechtsform einer <strong>GmbH</strong>, aber auch einer AG – gegründet<br />

werden <strong>und</strong> öffentliche Aufgaben erbringen. <strong>Die</strong> Verteilung der Anteile<br />

<strong>und</strong> da<strong>mit</strong> <strong>die</strong> Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft können ganz unterschiedlich<br />

ausgestaltet sein. Häufig hält <strong>die</strong> öffentliche Hand <strong>die</strong> Mehrheit der Gesellschaftsanteile,<br />

um Einfluss- <strong>und</strong> Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen<br />

Aufgabenerfüllung zu sichern: andererseits werden privatwirtschaftliche<br />

Betriebsführungs- <strong>und</strong> Unternehmensstrukturen in <strong>die</strong> Gesamtgesellschaft<br />

so integriert, dass der Betrieb nach privatwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

geführt wird.<br />

1.2 Entwicklung <strong>und</strong> Anwendungsfelder<br />

1.2.1 Vorreiter Großbritannien<br />

Das Instrument ÖPP ist keine deutsche Besonderheit, sondern wird in vielen europäischen<br />

Ländern praktiziert. Vorreiter war Großbritannien, unterstützt <strong>und</strong><br />

begleitet von der dortigen Regierung. Der britische Rechnungshof hat schon vor<br />

Jahren bei einer Prüfung festgestellt, dass – bezogen auf das Haushaltsjahr 1999/<br />

2000 – gegenüber der konventionellen Realisierung 17 % eingespart werden<br />

konnten. Der Anteil von PPP/PFI-Modellen an den öffentlichen Investitionen<br />

beträgt in Großbritannien inzwischen 10–15 %.<br />

1.2.2 Anwendungsfelder in Deutschland<br />

Generell werden ÖPP zunehmend – wenn auch immer noch zurückhaltend –<br />

auch in den Kommunen <strong>und</strong> Kreisen als Instrument zur Realisierung von Verkehrsinfrastruktur<br />

sowie zur Bereitstellung, Sanierung <strong>und</strong> Modernisierung <strong>kommunaler</strong>,<br />

insbesondere sozialer Infrastruktur gesehen. Darunter fallen z.B. Schulen,<br />

Kultur- <strong>und</strong> Sporteinrichtungen, Krankenhäuser, Alteneinrichtungen, Umweltschutz<br />

<strong>und</strong> sonstige kommunale Daseinsvorsorge. 9 Auf B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene<br />

liegen <strong>die</strong> Schwerpunkte im Bereich Verkehrsinfrastruktur <strong>und</strong> beim<br />

8 Frenz, NZBau 2008, S. 673; Mitteilung der EU-Kommission in Bezug auf <strong>die</strong> Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen<br />

Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge <strong>und</strong> Konzessionen auf IÖPP (IÖPP-<br />

Mitteilung) vom 5.2.2008 (C (2007) 6661); vgl. dazu auch www.dstgb-vis.de/Aktuelles/News vom<br />

18.2.2008.<br />

9 Vgl. nur Grabow, Der Landkreis 7/2007, S. 389 ff. unter Einbeziehung des Gutachtens des Deutschen<br />

Instituts für Urbanistik „Public Private Partnership Projekte“, Oktober 2005; in der gleichen Ausgabe<br />

„Der Landkreis“ auch Walter (S. 392 ff.), Gall (S. 395 ff.), Waldow (S. 397ff.) – jeweils <strong>mit</strong> Erfahrungsberichten<br />

zu PPP-Schulprojekten; Hinweise <strong>und</strong> Übersichten der Kompetenzzentren der Länder zu<br />

kommunalen Projekten, www.ppp-b<strong>und</strong>.de/Kontakte/Kompetenzzentren der Länder.<br />

Wurzel/Probst 303


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

öffentlichen Hochbau. 10 Insgesamt gibt es – Stand November 2008 – bereits über<br />

100 abgeschlossene PPP-Hochbauprojekte <strong>mit</strong> einem Investitionsvolumen von<br />

knapp 3 Mrd. EUR. Der durchschnittliche Effizienzvorteil <strong>die</strong>ser Projekte liegt<br />

bei 16 %. 11<br />

Gegenstand von IÖPP sind vor allem <strong>die</strong> Bereiche Infrastruktur <strong>und</strong> Versorgung<br />

<strong>und</strong> da<strong>mit</strong> namentlich <strong>die</strong> Entsorgung von Abfall <strong>und</strong> Abwasser, <strong>die</strong> Versorgung<br />

<strong>mit</strong> Wasser sowie Planung, Bau <strong>und</strong> Betrieb öffentlicher Einrichtungen bzw.<br />

<strong>Die</strong>nste einschließlich solcher im Sicherheitsbereich. 12<br />

1.2.3 ÖPP-Initiative der B<strong>und</strong>esregierung<br />

Ziel der ÖPP-Initiative der B<strong>und</strong>esregierung ist es, den Anteil von ÖPP an den<br />

öffentlichen Investitionen von derzeit r<strong>und</strong> 5 % auf bis zu 15 % zu heben; das entspräche<br />

dem Niveau anderer Industrieländer. <strong>Die</strong>sem Ziel, das sich auch im Koalitionsvertrag<br />

von CDU/CSU <strong>und</strong> SPD vom November 2005 wiederfindet<br />

(Rdn. 2574 ff.), <strong>die</strong>nen <strong>die</strong> beabsichtigte weitere Verbesserung der gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen, <strong>die</strong> Initiierung weiterer Projekte incl. Projektberatung sowie<br />

der Aufbau eines Föderalen-ÖPP/PPP-Kompetenznetzwerks. Ein weiterer<br />

wichtiger Schritt, <strong>die</strong>sem Ziel näher zu kommen, ist <strong>die</strong> Gründung der Beratungsgesellschaft<br />

„Partnerschaften Deutschland“ (PD), <strong>mit</strong> deren Aufbau in 2008 begonnen<br />

wurde 13 ; sie wird bei ihrer Arbeit an <strong>die</strong> „bisherigen erfolgreichen“ Aktivitäten<br />

der PPP-Task-Force des BMVBS anknüpfen. 14 <strong>Die</strong> Partnerschaften<br />

Deutschland wird auf der Gr<strong>und</strong>lage einer sog. Rahmenvereinbarung für <strong>die</strong> Öffentliche<br />

Hand, d.h. für B<strong>und</strong>, Länder, Kommunen <strong>und</strong> Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts tätig werden. In der Rahmenvereinbarung sind <strong>die</strong> möglichen<br />

Leistungen sowie das Vergütungssystem der Partnerschaften Deutschland festgelegt.<br />

15 Geschäftszweck der PD ist <strong>die</strong> Beratung der öffentlichen Hand bei der Planung<br />

<strong>und</strong> Durchführung von Projekten im Rahmen von ÖPP sowie <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagenarbeit<br />

(Standardisierung). Der B<strong>und</strong> sowie interessierte Länder <strong>und</strong> Kommunen<br />

bilden den öffentlichen Eigentümer-Kern der PD. Sie halten 50,1 % der<br />

Anteile an der PD. <strong>Die</strong> <strong>Beteiligung</strong> der Privatwirtschaft erfolgt über <strong>die</strong> Beteili-<br />

10 BMVBW, Gutachten PPP im öffentlichen Hochbau, a. a.O. (Fn. 4); BMVBS, Leitfaden „PPP <strong>und</strong> Förderrecht“,<br />

2006, www.ppp-b<strong>und</strong>.de; Antwort der B<strong>und</strong>esregierung vom 20.2.2007 zu „ÖPP im Verkehrs-<br />

<strong>und</strong> Bauwesen“, BT-Drs. 16/4356; vgl. insbesondere <strong>die</strong> seit 9.7.2008 freigeschaltete <strong>und</strong><br />

laufend aktualisierte PPP-Projekt-Datenbank, in der alle bereits realisierten PPP-Projekte in<br />

Deutschland aufgeführt werden: www.ppp-projektdatenbank.de oder www.bmvbs.de/Bauwesen/<br />

PPP.<br />

11 Presse<strong>mit</strong>teilung des BMVBS vom 20.11.2008, Nr. 336/2008, www.bmvbs.de/PPP.<br />

12 Frenz, a. a.O. (Fn. 8), S. 673, 674 m.w.N.<br />

13 Bereits der B<strong>und</strong>eshaushalt 2008 enthielt im Einzelplan 08 (BMF) 10,12 Mio. Euro für <strong>die</strong> Eigenkapitalausstattung<br />

der PD <strong>und</strong> der <strong>Beteiligung</strong>sgesellschaft.<br />

14 Vgl. dazu als Übersicht: BMVBS, Erfahrungsbericht ÖPP, a.a.O. (Fn. 6); Presse<strong>mit</strong>teilung des<br />

BMVBS vom 9.7.2008, Nr. 185/2008, www.bmvbs.de/Bauwesen/PPP; <strong>und</strong> www.partnerschaftendeutschland.de.<br />

15 Zur Rahmenvereinbarung siehe www.partnerschaftendeutschland.de.<br />

304 Wurzel/Probst


Gr<strong>und</strong>sätze<br />

gungsgesellschaft, welche 49,9% der Anteile an der PD hält. Über <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong>sgesellschaft<br />

sollen private Finanzierungspartner für <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong> an der<br />

Gesellschaft gef<strong>und</strong>en werden. 16<br />

Auf einen Punkt soll wegen seiner Bedeutung für <strong>die</strong> Praxis noch gesondert hingewiesen<br />

werden: Auch Kommunen <strong>und</strong> sonstige öffentliche Auftraggeber, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Rahmenvereinbarung PD nicht gezeichnet haben, können <strong>die</strong> Beratungsleistungen<br />

der PD unter Beachtung der vergabe- <strong>und</strong> haushaltsrechtlichen Regeln<br />

ebenfalls in Anspruch nehmen.<br />

1.3 Alternative zur herkömmlichen Beschaffung<br />

1.3.1 Lebenszyklusansatz<br />

Kennzeichnend für ÖPP-Projekte ist, dass im Gegensatz zur herkömmlichen Beschaffung<br />

der Private keine isolierten Teilleistungen zur Deckung des Bedarfs erbringt,<br />

sondern umfassende Projektverantwortung für den gesamten Lebenszyklus.<br />

Der Lebenszyklusansatz bedeutet, dass <strong>die</strong> anfallenden Kosten für das Projekt<br />

ganzheitlich betrachtet werden, also über den gesamten Nutzungszeitraum. In<br />

<strong>die</strong>sem ganzheitlichen Modell wird dem Privaten <strong>die</strong> Planung, Erstellung, Finanzierung<br />

sowie der Betrieb <strong>und</strong> ggf. auch <strong>die</strong> Verwertung des Vertragsgegenstands<br />

übertragen. ÖPP ist da<strong>mit</strong> nicht nur eine alternative Finanzierungsvariante, sondern<br />

vielmehr eine alternative Beschaffungsvariante, wobei insbesondere der Übertragung<br />

der Betriebsleistungen begriffsbestimmend entscheidende Bedeutung zukommt.<br />

17<br />

1.3.2 Beschaffungsprozess<br />

Der ÖPP-Beschaffungsprozess lässt sich in vier Phasen aufteilen, wie aus dem folgenden<br />

Schaubild18 ersichtlich, worauf auch <strong>die</strong> Ländermaterialien bzw. -hinweise/-leitfäden<br />

im Wesentlichen aufbauen19 :<br />

16 Zum Vorgehen zur Auswahl der privaten Gesellschafter der <strong>Beteiligung</strong>sgesellschaft (incl. der<br />

erfolgten europaweiten Ausschreibung in einem offenen Verfahren sowie der vergaberechtlich<br />

vorgeschriebenen Zweitausschreibung nach vier Jahren), siehe BMF, PD, Aktuelle Informationen<br />

für potentielle Interessenten, Stand: 22.8.2008, www.partnerschaftendeutschland.de.<br />

17 BMVBS, Erfahrungsbericht ÖPP, a. a.O. (Fn. 6), S. 4. Vgl. zum Lebenszyklusansatz auch Ziekow/<br />

Windoffer, NZBau 2005, S. 665, 669; Reuter, NVwZ 2005, S. 1246, 1248; PPP-Handbuch, a. a.O.<br />

(Fn. 1), Kap. 1 <strong>und</strong> 2/Einführung bzw. Vorbereitung, S. 7ff., 27 ff.<br />

18 Das Schaubild entspricht im Wesentlichen dem Schaubild 2 des Erfahrungsberichts ÖPP in<br />

Deutschland des BMVBS, a. a.O. (Fn. 6), S. 5; zum Ablauf des Wirtschaftlichkeitsvergleichs auch<br />

Hertwig, NZBau 2007, S. 543, 546ff., sowie Reuter, a.a.O. (Fn. 17), S. 1248; vgl. auch NRW, Leitfaden<br />

PPP <strong>und</strong> Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF), April 2007, www.ppp-nrw.de /Publikationen.<br />

19 Vgl. Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“, April 2007 (federführend<br />

NRW – im Auftrag der FMK), www.ppp.b<strong>und</strong>.de oder www.ppp-nrw.de/Publikationen.<br />

Wurzel/Probst 305


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

Phasen<br />

des ÖPP-<br />

Beschaffungsprozesses<br />

Stufen der ÖPP-<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

Phase I Bedarfsfeststellung,<br />

Finanzierbarkeit <strong>und</strong><br />

Maßnahmenwirtschaftlichkeit<br />

ÖPP-Projekteignungstest<br />

Phase II Erstellung des konventionellen<br />

Vergleichswerts<br />

(Public Sector Comparator<br />

– PSC)<br />

Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung(Beschaffungsvariantenvergleich)<br />

Festlegung der Obergrenze<br />

für <strong>die</strong> Veranschlagung<br />

im Haushalt<br />

(Etatreife)<br />

Phase III Abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

(i.d. R. nach einem<br />

Vergabeverfahren)<br />

• In Phase I werden der Bedarf <strong>und</strong> <strong>die</strong> Finanzierbarkeit sowie <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Eignung des Vorhabens für ÖPP für eine Vorentscheidung für oder gegen <strong>die</strong><br />

Weiterverfolgung von ÖPP festgestellt. Der ÖPP-Projektentwicklungsprozess<br />

wird abzubrechen sein, wenn sich anhand des ÖPP-Eignungstests herausstellt,<br />

dass das Projekt für ÖPP nicht geeignet ist. 20 Ziel ist es, anhand der notwendi-<br />

20 <strong>Die</strong> Prüfung der Projekteignung erfolgt in drei Schritten: 1. Identifizierung der notwendigen Projekteigenschaften<br />

(Positiv- <strong>und</strong> Negativkatalog), 2. Berechnung der Finanzierungs- <strong>und</strong> Transaktionskosten,<br />

3. Wirtschaftlichkeitsprognose. Siehe Bayern, PPP-Praxismaterialien, PPP Leitfaden,<br />

Teil 1 (Gr<strong>und</strong>lagen), S. 16 ff., www.ppp.bayern.de. Vgl. zudem Reuter, a.a.O. (Fn. 17), S. 1247ff.; Ziekow/Windoffer,<br />

a. a.O. (Fn. 17) , S. 668 ff.<br />

306 Wurzel/Probst<br />

Vorentscheidung für<br />

oder gegen eine Weiterverfolgung<br />

des ÖPP-<br />

Beschaffungsprozesses<br />

Entscheidung, ob eine<br />

Ausschreibung des<br />

Projekts <strong>mit</strong> ÖPP oder<br />

konventionell erfolgen<br />

soll<br />

Endgültige Entscheidung<br />

über Zuschlagserteilung<br />

<strong>und</strong> Vertragsunterzeichnung<br />

Phase IV Projektcontrolling Begleitung <strong>und</strong> Abschluss<br />

des Projekts,<br />

Endschaftsregelung


Gr<strong>und</strong>sätze<br />

gen Daten <strong>und</strong> Informationen frühzeitig <strong>die</strong> Vor- <strong>und</strong> Nachteile einer ÖPP-<br />

Gestaltung gegen eine konventionelle Beschaffung abzugrenzen <strong>und</strong> eine Entscheidung<br />

über das weitere Vorgehen zu erreichen.<br />

• Geht der Eignungstest zu Gunsten einer ÖPP-Gestaltung aus, <strong>die</strong>nt Phase II<br />

der Erstellung des sog. konventionellen Vergleichswerts (Public Sector Comparator<br />

– PSC). Der konventionelle Vergleichswert <strong>die</strong>nt der Er<strong>mit</strong>tlung aller<br />

Kosten (Planung, Bau, Betrieb, Finanzierung, Risiken <strong>und</strong> ggf. Verwertung)<br />

für eine konventionelle Beschaffung <strong>und</strong> vergleicht <strong>die</strong>se <strong>mit</strong> mehreren möglichen<br />

ÖPP-Varianten. Der PSC ist <strong>die</strong> Kostenobergrenze im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,<br />

<strong>die</strong> bei definierten Qualitäten <strong>und</strong> Standards im<br />

ÖPP-Verfahren nicht überschritten werden darf <strong>und</strong> für <strong>die</strong> Veranschlagung im<br />

Haushalt maßgeblich ist. <strong>Die</strong> Phase endet <strong>mit</strong> der Entscheidung, pro oder kontra<br />

ÖPP vs. konventionelle Beschaffung.<br />

• Aufbauend auf dem Ergebnis der Phase II ist sodann in der Phase III das – regelmäßig<br />

erforderliche – Vergabeverfahren zunächst vorzubereiten <strong>und</strong> sodann<br />

anhand der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen (dazu näher unter 3.)<br />

durchzuführen. Nach Bejahung der Bietereignung <strong>und</strong> Eingang <strong>und</strong> ggf. Verhandlung<br />

der Bieterangebote ist das wirtschaftlichste Angebot anhand der bekannt<br />

gemachten Kriterien zu er<strong>mit</strong>teln <strong>und</strong> <strong>mit</strong> der konventionellen Beschaffungsvariante<br />

zu vergleichen (PSC als Benchmark). Ist <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

eines Angebots nachgewiesen, erfolgt der Zuschlag an den erfolgreichsten Bieter<br />

sowie <strong>die</strong> Vertragsunterzeichnung.<br />

• <strong>Die</strong> Phase IV <strong>die</strong>nt dem begleitenden <strong>und</strong> abschließenden Projektcontrolling<br />

während der Vertragslaufzeit <strong>und</strong> endet <strong>mit</strong> Abschluss des Vertrags. In <strong>die</strong>ser<br />

Phase ist ggf. auch <strong>die</strong> Verwertung zu berücksichtigen bzw. <strong>die</strong> vertragsabhängige<br />

Gestaltung der Endschaftsregelung umzusetzen.<br />

1.3.3 Vertragsmodelle<br />

Im Rahmen von ÖPP können verschiedene Vertragsmodelle zur Anwendung<br />

kommen. Im Anschluss an das Gutachten „PPP im öffentlichen Hochbau“ kristallisiert<br />

sich zunehmend eine einheitliche Begrifflichkeit in der Praxis von B<strong>und</strong>,<br />

Ländern <strong>und</strong> Kommunen heraus, 21 wobei <strong>die</strong>s oftmals auf vier der sieben herausgearbeiteten<br />

Modelle konzentriert wird: das Erwerbermodell, das Inhabermodell,<br />

das Leasingmodell <strong>und</strong> das Mietmodell. Von den anderen drei Modellen (Contracting-,<br />

Konzessions- <strong>und</strong> Gesellschaftsmodell) soll hier <strong>mit</strong> Blick auf <strong>die</strong> vergaberechtliche<br />

Situation allerdings noch kurz das Gesellschaftsmodell, auch Kooperationsmodell<br />

genannt, erwähnt werden.<br />

21 BMVBS, Erfahrungsbericht ÖPP, a. a.O. (Fn. 6), S. 7 <strong>und</strong> Anlage 1 (ÖPP-Vertragsmodelle);<br />

www.ppp.niedersachsen.de/Vertragsmodelle; für Bayern, PPP Leitfaden, Teil 1, a. a.O. (Fn. 20);<br />

PPP-Handbuch, a. a. O. (Fn. 1), Kap. 3/Vertragsgestaltung, S. 53ff.<br />

Wurzel/Probst 307


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Modelle unterscheiden sich im Wesentlichen durch <strong>die</strong> Eigentümerstellung,<br />

<strong>die</strong> Endschaftsregelung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Refinanzierung, wobei auch Mischmodelle<br />

denkbar sind. Unterschiede zeigen sich insbesondere bei der Risikoverteilung <strong>und</strong><br />

angesichts unterschiedlicher Rechtsmaterien auch bei den Rechtsfolgen. <strong>Die</strong><br />

kurze Darstellung der vier Modelle lehnt sich an <strong>die</strong> aus dem o.g. Gutachten abgeleiteten<br />

Definitionen an, <strong>die</strong> Leitfäden <strong>und</strong> Berichte übernehmen.<br />

• Erwerbermodell<br />

Der private Auftragtragnehmer übernimmt hier auf einem in seinem Eigentum<br />

stehenden Gr<strong>und</strong>stück Planung, Bau, Finanzierung <strong>und</strong> den Betrieb einer Immobilie,<br />

<strong>die</strong> von der öffentlichen Hand genutzt wird; <strong>die</strong> Laufzeit beträgt i. d.R. 20<br />

bis 30 Jahre. Zum Vertragsende geht das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> Gebäude<br />

auf den öffentlichen Auftraggeber über. Das Entgelt besteht in einer regelmäßigen<br />

Zahlung an den Auftragnehmer; es wird bei Vertragsschluss festgesetzt <strong>und</strong> besteht<br />

aus den Komponenten für Planung, Bau, Betrieb (Facility Management), Finanzierung<br />

<strong>und</strong> Erwerb der Immobilie incl. Gr<strong>und</strong>stück, einschließlich möglicher<br />

Zuschläge für den Gewinn, der auch <strong>die</strong> Risikoübertragung abdeckt. Das<br />

Modell wird auch als BOT-Modell (Build-Operate-Transfer) bzw. als Ratenkauf<br />

oder Mietkauf <strong>mit</strong> Planungs- <strong>und</strong> Betreiberelementen bezeichnet.<br />

• Inhabermodell<br />

Das Inhabermodell entspricht gr<strong>und</strong>sätzlich dem Erwerbermodell. Im Unterschied<br />

zu <strong>die</strong>sem betrifft das Projekt aber ein Gr<strong>und</strong>stück des öffentlichen Auftraggebers.<br />

Auf <strong>die</strong>sem wird vom privaten Auftragnehmer ein Gebäude neu errichtet<br />

oder saniert. Der öffentliche Auftraggeber wird bzw. bleibt daher bereits<br />

<strong>mit</strong> der Errichtung bzw. Sanierung Eigentümer des Gebäudes. Dem privaten Auftragnehmer<br />

wird während der Betriebsphase ein umfassendes Nutzungs- <strong>und</strong> Besitzrecht<br />

an der Immobilie eingeräumt, da<strong>mit</strong> er eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> vereinbarten<br />

eigenständig durchgeführten Tätigkeiten in der Betriebsphase erhält.<br />

Das Modell wird auch als BTO-Modell (Build-Transfer-Operate) bzw. als Ratenkauf<br />

oder Mietkauf <strong>mit</strong> Planungs- <strong>und</strong> Betreiberelementen bezeichnet.<br />

• Leasingmodell<br />

Der private Auftragnehmer übernimmt hier Planung, Bau, Finanzierung <strong>und</strong> Betrieb<br />

einer Immobilie. Anders als beim Erwerbermodell besteht hier jedoch keine<br />

Verpflichtung zur Übertragung des Gebäudeeigentums am Ende der Vertragslaufzeit.<br />

Der Auftraggeber hat vielmehr ein Optionsrecht, <strong>die</strong> Immobilie entweder<br />

zurückzugeben oder zu einem vorab fest kalkulierten Restwert zu erwerben.<br />

Neben der Kaufoption sind auch Mietverlängerungsoptionen oder Verwertungsabreden<br />

möglich. Als Nutzungsentgelt zahlt der Auftraggeber regelmäßig Raten<br />

(„Leasingraten“) an den Auftragnehmer in bei Vertragsschluss feststehender<br />

Höhe; Bestandteile <strong>die</strong>ser Raten ist das Entgelt für <strong>die</strong> (Teil-)Amortisation der<br />

Planungs-, Bau- <strong>und</strong> Finanzierungskosten einerseits <strong>und</strong> den Betrieb (Facility<br />

Management) andererseits. Der Preis, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Eigentum<br />

am Ende der Vertragslaufzeit erwerben kann, ist ebenfalls bereits im Zeit-<br />

308 Wurzel/Probst


Gr<strong>und</strong>sätze<br />

punkt des Vertragsschlusses fixiert. Das Modell wird auch als BOO-Modell<br />

(Build-Operate-Own) bzw. als Investorenmodell bezeichnet.<br />

• Mietmodell<br />

Das Mietmodell entspricht weit gehend dem Leasingmodell, jedoch ohne Kaufoption<br />

<strong>mit</strong> zuvor festgelegtem Kaufpreis. Allenfalls kann das Gebäude zum im<br />

Zeitpunkt des Vertragsablaufs zu er<strong>mit</strong>telnden Verkehrswert erworben werden.<br />

Der Auftraggeber zahlt regelmäßige Raten an den Auftragnehmer in bei Vertragsschluss<br />

feststehender Höhe; Bestandteil <strong>die</strong>ser Raten sind das Entgelt für <strong>die</strong> Gebrauchsüberlassung<br />

(„Miete“) <strong>und</strong> den Betrieb (Facility Management). Das Modell<br />

wird – wie das Leasingmodell – auch als BOO-Modell bzw. als Investorenmodell<br />

bezeichnet.<br />

• Ergänzend: Gesellschaftsmodell<br />

Beim sog. Gesellschaftsmodell, auch Kooperationsmodell genannt, das oft im Bereich<br />

der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung <strong>und</strong> der Abfallentsorgung<br />

Anwendung findet, werden öffentliche Aufgaben (z.B. Durchführung eines<br />

Infrastrukturprojekts <strong>und</strong> Finanzierung) auf eine Objektgesellschaft übertragen,<br />

an der der öffentliche Partner – oftmals mehrheitlich – neben einem oder mehreren<br />

privaten Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile nicht ausschließlich von<br />

der öffentlichen Hand getragen werden, beteiligt ist. <strong>Die</strong> gesellschaftsvertragliche<br />

Vereinbarung kann <strong>mit</strong> weiteren ÖPP-Vertragsmodellen kombiniert werden.<br />

Welches Vertragsmodell präferiert oder gewählt wird, ist projektspezifisch zu entscheiden.<br />

<strong>Die</strong> un<strong>mit</strong>telbaren Auswirkungen des gewählten Modells auf <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

des Projekts sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

innerhalb der einzelnen Phasen des ÖPP-Beschaffungsprozesses zu er<strong>mit</strong>teln.<br />

1.3.4 Leistungsvereinbarungen<br />

Unabhängig davon: In jedem Fall muss in dem Vertrag zwischen öffentlicher<br />

Hand <strong>und</strong> privatem Partner so genau als möglich beschrieben werden, welche Leistung<br />

zu erbringen ist, <strong>und</strong> zwar nicht nur bei Vertragsschluss, sondern über <strong>die</strong> gesamte<br />

Dauer des Projekts, d.h. bis zum Vertragsende in 20 oder 30 Jahren (Lebenszyklusmodell),<br />

Sanktionen sollten angedroht werden, falls der private Partner<br />

<strong>die</strong> Leistung nicht (ordnungsgemäß) erbringt. So empfiehlt beispielsweise <strong>die</strong> im<br />

Sommer 2007 vom BMVBS veröffentlichte PPP Schulstu<strong>die</strong> <strong>mit</strong> Handlungsleitfäden<br />

für Kommunen <strong>und</strong> Vertragsmustern22 detaillierte Leistungsvereinbarungen<br />

für PPP-Projekte im Schulsektor.<br />

22 Vgl. www.bmvbs.de/Presse<strong>mit</strong>teilungen (13.6.2007, PPP im Schul- <strong>und</strong> Kitasektor bietet große<br />

Chancen); PPP-Stu<strong>die</strong> <strong>mit</strong> Handlungsleitfäden <strong>und</strong> Vertragsmustern, www.ppp-b<strong>und</strong>.de; siehe<br />

auch PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 8/Vertragsdurchführung, S. 283 ff.<br />

Wurzel/Probst 309


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

1.3.5 Vor- <strong>und</strong> Nachteile – Gesamtbetrachtung<br />

<strong>Die</strong> Vor- <strong>und</strong> Nachteile des Instruments ÖPP sind im Einzelfall abzuwägen 23 <strong>und</strong><br />

können nicht pauschal bzw. verallgemeinernd beschrieben werden; zu vielgestaltig<br />

sind <strong>die</strong> unterschiedlichen Erscheinungsformen <strong>und</strong> Anwendungsfelder. Immer<br />

gilt es, sich der – ggf. langfristigen – finanziellen Bindungen bewusst zu sein.<br />

Erfahrungsberichte von bereits laufenden ÖPP-Projekten sprechen oftmals von einer<br />

„Win-Win-Situation“ für alle Beteiligten: mehr Effizienz <strong>und</strong> Kosteneinsparungen<br />

für <strong>die</strong> öffentliche Hand – was wiederum den Bürgern in ihrer Kommune<br />

zugute kommt, für <strong>die</strong> Privatwirtschaft <strong>die</strong> Chance, sich nachhaltig als Partner der<br />

öffentlichen Hand zu empfehlen 24 , aber auch von positiven Auswirkungen für <strong>die</strong><br />

un<strong>mit</strong>telbar „Betroffenen“, z.B. bei PPP-Schulprojekten für <strong>die</strong> Schulgemeinschaft.<br />

25<br />

Bis zum Vertragsende können – neben der langfristigen haushaltsrechtlichen Belastung<br />

– aber auch „kritische“ Phasen auftreten wie z. B. das Auftreten von Risiken,<br />

erforderliche Vertragsanpassungen, Insolvenz einzelner Partner etc. Dann<br />

kommt <strong>die</strong> Bewährungsphase der „Partnerschaft“. 26 Grabow formuliert es anschaulich,<br />

wenn er schreibt: „Man kann für alle Projekte nur hoffen, dass sie eine gelungene<br />

Silberhochzeit feiern können.“ 27 Ergänzend sei hinzugefügt: Und nicht <strong>die</strong><br />

Spötter recht behalten, <strong>die</strong> meinen, <strong>die</strong> englische Abkürzung könne auch für Pleiten,<br />

Pech <strong>und</strong> Pannen stehen…<br />

1.4 Allgemeine rechtliche Aspekte <strong>und</strong> betroffene<br />

Rechtsmaterien<br />

Um eine rechtssichere Gestaltung eines ÖPP-Projekts zu realisieren, ist ein komplexes<br />

Geflecht rechtlicher Vorschriften zu durchdringen. Wegen der besonderen<br />

Bedeutung wird auf <strong>die</strong> haushaltsrechtliche Bewertung aus Sicht der Kommunalaufsicht,<br />

incl. der genehmigungsrechtlichen Seite, <strong>und</strong> <strong>die</strong> vergaberechtlichen Kriterien<br />

unter 2. <strong>und</strong> 3. gesondert eingegangen. <strong>Die</strong> übrigen Materien können nur angerissen<br />

werden.<br />

1.4.1 Rechtsmaterien<br />

• Staats- <strong>und</strong> Verfassungsrecht<br />

Häufig müssen zunächst aus verfassungsrechtlichen <strong>und</strong> rechtsstaatlichen Gründen mögliche<br />

Einbußen hinsichtlich der Steuerungs-, Einfluss- <strong>und</strong> Kontrollmöglichkei-<br />

23 Vgl. z.B. Grabow, a. a.O. (Fn. 9), S. 390; auch Bayern, PPP Leitfaden, Teil 1, a.a. O. (Fn. 20).<br />

24 PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 8 <strong>und</strong> 9/PPP aus Bietersicht bzw. PPP <strong>und</strong> Mittelstand, S. 311 ff.,<br />

325ff.<br />

25 Beispielhaft nur Walter, Gall <strong>und</strong> Waldow, a. a.O. (Fn. 9).<br />

26 Vgl dazu auch Göke, Der Landkreis 7/2007, S. 385ff.<br />

27 Grabow, a. a.O. (Fn. 9), S. 391.<br />

310 Wurzel/Probst


Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ten der kommunalen Vertretungskörperschaft sowie der Kommunalaufsicht <strong>und</strong><br />

anderer Prüfungsbehörden geprüft <strong>und</strong> vermieden werden. Sichergestellt sein<br />

muss auch <strong>die</strong> Fortführung der Aufgabenerfüllung etwa bei einer Insolvenz des an<br />

der ÖPP beteiligten privaten Partners.<br />

• Öffentliches <strong>Die</strong>nstrecht <strong>und</strong> Arbeitsrecht, Personalvertretungsrecht<br />

ÖPP-Modelle können ebenso wie Privatisierungen komplizierte Probleme des<br />

Individualarbeitsrechts – etwa im Hinblick auf § 613 a BGB oder das Beamtenrecht,<br />

insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong> rechtlichen Möglichkeiten eines Einsatzes<br />

von Beamten in Eigen- oder gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften – aufwerfen.<br />

Hinzukommen regelmäßig Fragen aus dem Bereich Personalvertretungs-/Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>und</strong> teilweise Tarifrecht.<br />

• Europarecht <strong>und</strong> sonstige Rechtsmaterien<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> ÖPP-Vorhaben sind teilweise beihilferechtliche Fragestellungen<br />

zu thematisieren: So kann z.B. <strong>die</strong> Beauftragung eines Dritten durch<br />

<strong>die</strong> öffentliche Hand, d. h. <strong>die</strong> Vergabe eines öffentlichen Auftrags, eine unzulässige<br />

Beihilfe nach Artikel 87 EGV darstellen, wenn der Dritte beispielsweise durch<br />

vergabefremde Aspekte wirtschaftlich bevorzugt behandelt worden ist. Dann wäre<br />

<strong>die</strong> Auftragsvergabe der Beihilfenkontrolle durch <strong>die</strong> Kommission unterstellt. Es<br />

gilt weiter der Gr<strong>und</strong>satz der verbotenen Beihilfe (Sondervorteil, kein Marktpreis)<br />

sowie das Verbot der Sonderbehandlung von öffentlichen Unternehmen (Art. 86<br />

Abs. 1 EGV). Bezüglich der Inanspruchnahme von Förder<strong>mit</strong>teln <strong>und</strong> der möglichen<br />

weiter betroffenen Rechtsmaterien sei nur auf den bereits erwähnten Leitfaden<br />

des B<strong>und</strong>es „PPP <strong>und</strong> Förderrecht“ <strong>und</strong> <strong>die</strong> Praxishinweise der Länder verwiesen.<br />

28<br />

1.4.2 Besonderheiten bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften<br />

(IÖPP)<br />

Gesellschafsrechtliche Fragen sind im Rahmen der Errichtung der gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft (s.o. 1.1.2) zunächst bei der Entscheidung hinsichtlich<br />

der geeigneten Gesellschaftsform – <strong>GmbH</strong> oder kleine AG – zu klären. Sodann<br />

stellen sich wichtige Haftungsfragen. Wählt eine Kommune ihrerseits für „ihr“<br />

Unternehmen eine Rechtsform des Privatrechts, ergeben sich gleichzeitig besondere<br />

Probleme durch das Aufeinandertreffen des Öffentlichen Rechts <strong>mit</strong> dem<br />

teilweise anders gestalteten Zivilrecht, speziell dem BGB, dem <strong>GmbH</strong>-Gesetz<br />

<strong>und</strong> dem Aktiengesetz. So gelten materiell-rechtlich einschränkende Sonderregelungen<br />

in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern für wirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform<br />

in verschiedenen Variationen. Auch für <strong>Beteiligung</strong>en von Unternehmen<br />

der Gemeinde an einem Unternehmen in Privatrechtsform (<strong>mit</strong>telbare<br />

28 Leitfaden PPP <strong>und</strong> Förderrecht, a. a.O. (Fn. 10); www.ppp-b<strong>und</strong>.de/Link Koordination; beispielhaft<br />

nur Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>und</strong> Finanzen, www.ppp.bayern.de;<br />

Göke, a.a. O. (Fn. 26), S. 386ff.; PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 5/Förder<strong>mit</strong>tel, S. 177 ff.<br />

Vgl. zu dem Komplex auch Mayen, NZBau 2009, S. 98 ff. (<strong>mit</strong> einigen guten Praxistipps).<br />

Wurzel/Probst 311


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

<strong>Beteiligung</strong>) ist <strong>die</strong> Bindung des Betriebes eines Unternehmens an einen öffentlichen Zweck<br />

im Hinblick auf das Rechtsstaats- <strong>und</strong> Sozialstaatsprinzip unabdingbar (vgl. auch<br />

2.3.4.). Bezogen auf <strong>die</strong> <strong>GmbH</strong> bedeutet <strong>die</strong>s – sowohl hinsichtlich des Kommunalunternehmens<br />

selbst als auch einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft: Es<br />

muss festgelegt werden, dass das den Kommunen zustehende Weisungsrecht jederzeit<br />

durchsetzbar ist, da es in den kommunalbeherrschten Gesellschaften keine<br />

Organe geben darf, <strong>die</strong> unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Einbindung ihrer<br />

Aufgabenerfüllung begriffen werden dürfen. 29 Nur erwähnt sei, dass ähnlich<br />

wie bei der <strong>GmbH</strong>, jedoch <strong>mit</strong> noch größerer Schärfe, sich bei der kommunalbeherrschten<br />

Aktiengesellschaft das Problem der Einwirkungsmöglichkeit der<br />

Kommune herauskristallisiert.<br />

1.4.3 Gesetzgeberische Maßnahmen<br />

<strong>Die</strong> Politik hat <strong>mit</strong> dem ÖPP-Beschleunigungsgesetz 2005 erste Schritte unternommen,<br />

um <strong>die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. 30 In dem geplanten<br />

ÖPP-Vereinfachungsgesetz sollen <strong>die</strong> dort noch nicht geregelten Themenbereiche<br />

behandelt werden. 31 Ob <strong>die</strong>s allerdings noch in <strong>die</strong>ser Legislaturperiode<br />

realisiert wird, ist offen. Handlungsbedarf wird u. a. im Bereich des<br />

Steuerrechts gesehen, wo sich private Wettbewerber gegenüber der öffentlichen<br />

Hand im Bereich der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>erwerbssteuer z.T. erheblich benachteiligt<br />

fühlen <strong>und</strong> zudem Wettbewerbsverzerrungen darin erkennen, dass am Ende<br />

von Projekten oder bei Übergabe <strong>die</strong> Aufdeckung stiller Reserven zu erheblichen<br />

Steuerzahlungen führen würde. 32 Eine steuerliche Ungleichbehandlung gibt es im<br />

Bereich der Umsatzsteuer aufgr<strong>und</strong> der Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand<br />

einerseits <strong>und</strong> der Umsatzsteuerpflicht bei der Leistungserbringung durch Private<br />

andererseits, selbst dann, wenn hoheitliche Leistungen durch ÖPP erbracht werden.<br />

Trotz gemeinschaftsrechtlicher Bedenken hiergegen hat man sich bisher<br />

nicht auf eine Lösung verständigen können.<br />

Diskutiert wird außerdem eine mögliche Änderung des § 7 BHO, wonach stets<br />

geprüft werden soll, inwieweit staatliche Aufgaben oder wirtschaftliche Betätigungen,<br />

<strong>die</strong> öffentlichen Zwecken <strong>die</strong>nen, durch ÖPP wahrgenommen werden<br />

könnten. Eine derartige Änderung könnte Folgewirkungen auch in den Ländern<br />

<strong>und</strong> Kommunen zeigen.<br />

29 Vgl. Becker, in: Wurzel/Schraml/Becker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 2. Aufl.<br />

2009, Kap. D. III..<br />

30 In Kraft getreten am 8.9.2005, BGBl. I S. 2676; vgl. Probst/Wurzel, in: industrieBAU 1/06, S. 60 f., 61;<br />

Uechtritz/Otting, NVwZ 2005, S. 1105ff.<br />

31 Ausführlich dazu Fromme/Helm, a. a.O. (Fn. 5), S. 383f.<br />

32 Fromme, a.a. O. (Fn. 7), § 31 E. Rdnr. 182f.<br />

312 Wurzel/Probst


Haushaltsrechtliche Betrachtung<br />

2. Haushaltsrechtliche Betrachtung –<br />

Prüfungskriterien der Kommunalaufsicht<br />

Angesichts der Vielzahl der Ausgestaltungsmöglichkeiten eines ÖPP-Projekts im<br />

einzelnen <strong>und</strong> der landesspezifischen Ausgestaltung der haushalts- <strong>und</strong> kommunalaufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> Folgeverordnungen oder -erlasse, wie<br />

z. B. der Krediterlasse, lassen sich nur allgemeine Kriterien aufzeigen, <strong>die</strong> bei der<br />

Verwirklichung eines ÖPP-Projekts zu beachten/einzuhalten sind, da<strong>mit</strong> <strong>die</strong>se<br />

sozusagen kommunalaufsichtsrechtlich „unbedenklich“ bzw. genehmigungsfähig<br />

sind.<br />

2.1 ÖPP kein Königsweg<br />

Einig sind sich alle Beteiligten, dass ÖPP kein Königsweg zur Bewältigung der<br />

kommunalen Haushaltsprobleme ist. Denn ÖPP-Projekte sind in der Regel als<br />

kreditähnliche Rechtsgeschäfte zu betrachten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> kommunalen Haushalte<br />

langfristig belasten. 33 Während in der Vergangenheit über kommunale Investitionskosten<br />

nach den gegenwärtigen Investitionskosten – in der Regel nicht nach<br />

den Folgekosten – entschieden wurde, ist nunmehr der entscheidende Ansatz der<br />

Lebenszyklus, d. h. <strong>die</strong> Gesamtdauer des Projekts. Entscheidend für <strong>die</strong> Auswahl,<br />

<strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit eines Projekts ist <strong>die</strong> Addition aller Kosten über <strong>die</strong> gesamte<br />

Lebensdauer des Objekts. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ÖPP-Projekte<br />

angesichts der Komplexität des Verfahrens, des Aufwands/der Anforderungen<br />

z.T. <strong>mit</strong> erheblichen Transaktionskosten verb<strong>und</strong>en sind. Um <strong>die</strong> wesentlichen<br />

Prüfungspflichten der Kommunalaufsicht darzustellen, <strong>die</strong> speziell für ÖPP-<br />

Projekte von Bedeutung sind, wird exemplarisch das „Inhabermodell“ (s. o.<br />

1.3.3.) zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, das in der Praxis häufig anzutreffen ist (z. B. Errichtung<br />

oder Sanierung eines Gebäudes auf einem Gr<strong>und</strong>stück des öffentlichen Auftraggebers).<br />

34<br />

2.2 ÖPP als kreditähnliches Rechtsgeschäft<br />

Bei der Verpflichtung einer Kommune gegenüber dem privaten Partner zur Leistung<br />

von Zahlungen über <strong>die</strong> gesamte Laufzeit der Nutzung handelt es sich um<br />

ein kreditähnliches Geschäft, das unstrittig nicht von der Gesamtermächtigung/<br />

Kreditermächtigung im Haushalt erfasst ist.<br />

33 Siehe PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 4/Finanzen, S. 131ff.<br />

34 So auch „Plausibilitätscheck“ NRW, www.ppp-nrw.de/Publikationen: Anleitung zur Prüfung der<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von PPP-Projekten im öffentlichen Hochbau, April 2007, S. 16,<br />

auf den Bezug genommen wird.<br />

Wurzel/Probst 313


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

2.2.1 Anzeige- oder Genehmigungspflicht<br />

Einzelne Gemeindeordnungen sehen in <strong>die</strong>sen Fällen (nur) eine Anzeigepflicht<br />

vor, während in anderen Ländern kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Genehmigung<br />

der Kommunalaufsicht bedürfen. Genehmigungsbedürftige Maßnahmen<br />

werden erst <strong>mit</strong> Erteilung der Genehmigung wirksam, bei anzeigepflichtigen soll<br />

<strong>die</strong> Kommunalaufsicht in <strong>die</strong> Lage versetzt werden, <strong>die</strong> Maßnahmen rechtzeitig vor<br />

Fristablauf prüfen zu können. Beispielhaft seien für <strong>die</strong> Anzeigepflicht NRW genannt<br />

(§ 86 Abs. 4 S. 1 GONRW), für <strong>die</strong> Genehmigungspflicht Niedersachsen<br />

(§ 92 Abs. 6 S. 1 NGO). 35 Auch dort, wo wie in NRW nur eine Anzeigepflicht<br />

besteht, kann aber bei einer Kommune, <strong>die</strong> sich in der Haushaltssicherung oder<br />

wegen eines nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzept dauerhaft in der vorläufigen<br />

Haushaltsführung befindet, aus <strong>die</strong>sem Gr<strong>und</strong> eine Genehmigung für ein<br />

ÖPP-Projekt erforderlich werden. 36<br />

2.2.1.1 In Bayern wiederum sind PPP-Modelle nicht schlechthin genehmigungspflichtig.<br />

Mit Verordnung über <strong>die</strong> Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften<br />

des kommunalen Kreditwesens wurde eine Reihe solcher Rechtsgeschäfte<br />

von der Genehmigungspflicht völlig befreit bzw. nur dann der Genehmigungspflicht<br />

unterworfen, wenn ein bestimmter Höchstbetrag überschritten<br />

wird, der sich nach der Einwohnerzahl richtet. 37 Sachsen-Anhalt z.B. hat durch<br />

neue Rahmenvorgaben für ÖPP <strong>die</strong> Spielräume für kommunale PPP-Projekte<br />

erweitert. Danach entfallen für Kommunen <strong>mit</strong> ausgeglichenem Haushalts- <strong>und</strong><br />

Finanzplan <strong>die</strong> bisher geltenden, zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für<br />

PPP-Vorhaben (unterdurchschnittliche Pro-Kopf-Verschuldung, „freie Spitze“,<br />

Schulden<strong>die</strong>nstquote von maximal 10 Prozent). 38<br />

2.2.1.2 Aber auch dann, wenn bzw. soweit keine Genehmigungspflicht besteht,<br />

wird <strong>die</strong> Kommunalaufsicht <strong>die</strong> Einhaltung der allgemein geltenden Gr<strong>und</strong>sätze<br />

der sparsamen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie des daraus – gerade<br />

für ÖPP-Modelle wichtigen – abgeleiteten Risikominimierungsgebots verlangen<br />

39 <strong>und</strong> darauf ggf. im Rahmen ihres Beanstandungsrechts hinweisen (s. o.). So<br />

sind – nur als Beispiel – in NRW <strong>die</strong> detaillierten Regelungen des o. g. Krediterlasses<br />

des Innenministeriums zu beachten.<br />

35 Oder Hessen (§ 103 Abs. 7 HGO), www.hmdi.hessen.de/ Kommunale Finanzaufsicht, <strong>und</strong> Thüringen<br />

(§ 64 ThürKO), www.thueringen.de/tmbv, (14.6.2007): PPP im Bereich der Kommunen.<br />

36 Vgl. Krediterlass für Kommunen, Innenministerium NRW, vom 9.10.2006, MBL.NRW 2006 S. 505,<br />

unter www.mi.nrw.de /Bürger <strong>und</strong> Kommunen), Ziff. 6.<br />

37 Bayern, PPP-Leitfaden Teil 2, a. a.O. (Fn. 28), S. 11 ff., 12 f.<br />

38 Vgl. www.asp.sachsen-anhalt.de/ presse (9.1.2007).<br />

39 Vgl. nur Art. 61 Abs. 2, Abs. 3 BayGO i.V. m. § 10 KommHV; § 75 Abs. 1 S. 2 GO NRW. <strong>Die</strong>se<br />

Gr<strong>und</strong>sätze enthalten alle Gemeindeordnungen; vgl. auch Ipsen, Niedersächsisches Kommunalrecht,<br />

3. Aufl. 2006, § 20.<br />

314 Wurzel/Probst


Haushaltsrechtliche Betrachtung<br />

2.2.2 Zulässigkeitsmaßstab für kreditähnliche Geschäfte<br />

Kreditähnliche Geschäfte dürfen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung<br />

abgeschlossen werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt: Bei der Eingehung von kreditähnlichen<br />

Geschäften sind <strong>die</strong> gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Aufnahme<br />

von Krediten. <strong>Die</strong> daraus übernommenen Verpflichtungen müssen <strong>mit</strong> der dauerhaften<br />

Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. D.h.: Wenn <strong>die</strong><br />

Haushaltslage eine Kreditfinanzierung einer Maßnahme nicht zulässt, muss sie<br />

auch im Rahmen eines kreditähnlichen Rechtsgeschäfts unzulässig sein. 40<br />

2.3 Inhaltliche <strong>und</strong> haushaltsrechtliche Anforderungen an<br />

ÖPP-Projekte – Ausschlusskriterien<br />

<strong>Die</strong>s ist nicht nur für <strong>die</strong> Kommune selbst von Bedeutung, sondern ebenso für den<br />

privaten Partner, der <strong>die</strong> Realisierung des Projekts vorantreiben möchte. Bereits<br />

aus den bisherigen Ausführungen kristallisiert sich heraus, dass – unabhängig von<br />

der dogmatischen Einordnung „Anzeigepflicht“ hier, „Genehmigung“ dort – <strong>die</strong><br />

inhaltlichen Anforderungen an ÖPP-Projekte doch im Gr<strong>und</strong>satz weitgehend<br />

denselben Kriterien unterliegen – wobei es gleichwohl gewisse Nuancen geben<br />

kann.<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>satz der Wirtschaftlichkeit<br />

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit einer ÖPP muss <strong>die</strong> Kommune eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

vorlegen, <strong>die</strong> das ÖPP-Projekt <strong>mit</strong> den Kosten einer<br />

kommunalen Eigenerstellung (Konventioneller Vergleichswert/PSC= Public<br />

Sector Comparator) vergleicht. Voraussetzung für den erfolgreichen Nachweis der<br />

Wirtschaftlichkeit ist es, „dass <strong>die</strong> ÖPP-Lösung wirtschaftlich jedenfalls nicht ungünstiger<br />

sein darf als <strong>die</strong> Eigenerstellung“. 41 Bayern etwa führt zusätzlich ausdrücklich das Risikominimierungsgebot<br />

an, das sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong><br />

Sparsamkeit ableitet (Art. 61 Abs. 2 BayGO). Andere Länder erwähnen als „Genehmigungskriterium“,<br />

dass sich <strong>die</strong> Kommune gegenüber den <strong>mit</strong> besonderen<br />

Finanzierungsarten verb<strong>und</strong>enen Risiken absichern muss; insbesondere sollen<br />

solche Vertragsrisiken ausgeschlossen werden, <strong>die</strong> zu erheblichen Finanzierungsansprüchen<br />

an den kommunalen Haushalt in späteren Jahren führen können. Be-<br />

40 Vgl. nur Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, a.a. O. (Fn. 28), S. 13; „Plausibilitätscheck“ NRW, a. a.O. (Fn.<br />

34), S. 52 ff.; R<strong>und</strong>erlass/Krediterlass des Innenministeriums von Niedersachsen, Kreditwirtschaft<br />

der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- <strong>und</strong> Treuhandvermögen, vom<br />

22.10.2008, Nds. MBl. S. 1149, der in Ziff. 3 zunächst allgemein sehr substantiierte <strong>und</strong> detaillierte<br />

Vorgaben bei kreditähnlichen Rechtsgeschäfte macht <strong>und</strong> dann gesondert auch Kriterien für den<br />

ÖPP-/PPP-Bereich aufstellt (www.mi.niedersachsen.de. Zur PPP-Refinanzierung unter haushalts-,<br />

gebühren-, preis- <strong>und</strong> beihilferechtlichen Gesichtspunkten auch Reuter, a.a.O. (Fn. 17), S. 1246ff.<br />

41 So Krediterlass NRW, a.a. O. (Fn. 36), Ziff. 5.1.; im Krediterlass NI, a. a.O. (Fn. 40) heißt es:<br />

„…. wenn <strong>die</strong> Einrichtung zumindest ebenso wirtschaftlich errichtet <strong>und</strong> betrieben werden kann“,<br />

Ziff. 3.2.1.1.; siehe auch PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 7/Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.<br />

Wurzel/Probst 315


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

züglich der einzelnen Phasen des Beschaffungsprozesses <strong>und</strong> des Nachweises der<br />

Wirtschaftlichkeit wird auf <strong>die</strong> Ausführungen unter 1. 3.2. verwiesen.<br />

2.3.2 Forfaitierung <strong>mit</strong> Einredeverzicht<br />

Bei ÖPP-Modellen kommen insbesondere <strong>die</strong> Projektfinanzierung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Forfaitierung<br />

<strong>mit</strong> Einredeverzicht in Frage. Bei der Projektfinanzierung besteht <strong>die</strong><br />

weitestgehende Möglichkeit, <strong>die</strong> Risiken auf den privaten Partner zu übertragen.<br />

Eigene Schadenspositionen kann <strong>die</strong> öffentliche Hand, <strong>die</strong> Kommune, <strong>mit</strong> noch<br />

ausstehenden Zahlungsverpflichtungen (Nutzungsentgelten) aufrechnen oder<br />

Gewährleistungsansprüche geltend machen.<br />

Anders bei Forfaitierungsgeschäften. 42 Hier ist deshalb hinsichtlich der Risikostrukturen<br />

vor allem der Einredeverzicht zu werten. Mit dem Einredeverzicht (bzw.<br />

Einwendungs- <strong>und</strong> Aufrechnungsverzicht) erklärt sich der öffentliche Auftraggeber<br />

bereit, den an <strong>die</strong> Bank abgetretenen (forfaitierten) Zahlungsverpflichtungen<br />

auch dann nachzukommen, wenn der private Partner seine vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht in vollem Umfang erfüllt, was ansonsten zur Minderung von<br />

Zahlungen/Nutzungsentgelten oder zur Geltendmachung von Gewährleisungsrechten<br />

gegenüber <strong>die</strong>sem berechtigen würde. Forfaitierungsgeschäfte erfordern<br />

aus Sicht der Kommunalaufsicht – im Interesse der kommunalen Haushalte – eine<br />

angemessene Risikoverteilung zwischen Kommune, privatem Partner <strong>und</strong> Bank.<br />

Angesichts des in der Regel hochkomplexen Vertragswerks bedarf es insoweit einer<br />

eingehenden Prüfung <strong>und</strong> sorgfältigen Abwägung zwischen Nutzen (z. B. niedrigeren<br />

Nutzungsentgelten) <strong>und</strong> Risiken (durch Verzicht der Einrede). Insbesondere<br />

ist zu prüfen, „ob a) <strong>die</strong> Wirkung der Erklärung erst nach Fertigstellung der<br />

Bauleistung eintritt <strong>und</strong> b) ausschließlich über investive Leistungen vorgesehen ist<br />

<strong>und</strong> ob c) <strong>die</strong> Mindestanforderungen an <strong>die</strong> Höhe der Sicherheiten in Analogie<br />

zur Eigenrealisierung erfüllt sind“.<br />

Wo kreditähnliche Geschäfte genehmigungspflichtig sind (s. o.), gilt <strong>die</strong>s auch für<br />

Fortfaitierungskonstrukte. Zudem sehen Gemeindeordnungen der Länder, beispielsweise<br />

seien hier genannt Niedersachsen <strong>und</strong> NRW, vor, dass <strong>die</strong> Gemeinde<br />

keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen darf, wovon <strong>die</strong> Kommunalaufsicht<br />

allerdings Ausnahmen zulassen kann (§ 93 Abs. 1 NGO bzw. § 87 Abs. 1 GO<br />

NRW). Weil <strong>die</strong> Kommune durch <strong>die</strong> Erklärung eines Einredeverzichts auf ihre<br />

Rechte im Falle eigener Schadenspositionen verzichtet, wird <strong>die</strong>se Erklärung<br />

durch den kommunalen Auftraggeber als Sicherheit zugunsten Dritter im Sinn<br />

der genannten Bestimmungen interpretiert. Auf NRW bezogen, das gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bei kreditähnlichen Geschäften nur eine Anzeigepflicht kennt, heißt das, dass<br />

in den Fällen der Forfaitierung folglich auch eine Genehmigung erforderlich ist,<br />

<strong>und</strong> zwar als „Ausnahmegenehmigung“ i. S.d. § 87 Abs. 1 GO NRW.<br />

42 Vgl. ausführlich „Plausibilitätscheck“ NRW, a.a. O. (Fn. 34), S. 19 f., S. 65 ff.; Bayern, PPP-Leitfaden,<br />

Teil 2, a. a.O. (Fn. 28), S. 13 f., worauf hierbei Bezug genommen wird.<br />

316 Wurzel/Probst


Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

2.3.3 Bilanzierung des ÖPP-Projekts <strong>und</strong> Veranschlagung im<br />

Haushalt<br />

Ob <strong>und</strong> in welcher Höhe <strong>die</strong> Bilanzierung eines ÖPP-Projektes bei der Gemeinde<br />

vorzunehmen ist, richtet sich nach den gemeindehaushaltsrechtlichen<br />

Verordnungen des jeweiligen Landes. Bei der Veranschlagung im Haushalt gilt der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Haushaltsklarheit <strong>und</strong> –transparenz. <strong>Die</strong> Veranschlagung wird dadurch<br />

erleichtert, dass Bieter bei der Angebotsabgabe i. d.R. aufgefordert werden, <strong>die</strong><br />

Preise für einzelne Leistungsbereiche wie Bau, Betrieb, Unterhaltung <strong>und</strong> Finanzierung<br />

gesondert anzugeben. Sofern eine Gemeinde noch einen kameralen<br />

Haushalt aufstellt, ist <strong>die</strong> Veranschlagung eines ÖPP-Projekts nach den entsprechenden<br />

kameralen Gr<strong>und</strong>sätzen vorzunehmen. 43<br />

2.3.4 Einhaltung von <strong>Beteiligung</strong>svorschriften – wirtschaftliche<br />

Betätigung der Kommunen<br />

Vor allem bei der Zusammenarbeit in Form von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> privaten <strong>und</strong> öffentlichen Gesellschaftern, den IÖPP (vgl. dazu<br />

1.4.2), etwa in Form von gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, sind zudem<br />

<strong>Beteiligung</strong>svorschriften der Haushaltsordnungen <strong>und</strong>/oder des Kommunalrechts<br />

zu beachten incl. der kommunalrechtlichen Vorgaben/Grenzen für <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />

Betätigung von Kommunen. 44<br />

3. Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt für <strong>die</strong> Durchführung von ÖPP-Projekten: <strong>Die</strong> Auswahl des<br />

privaten Partners nach abgeschlossenem Wirtschaftlichkeitsvergleich ist nur unter<br />

Beachtung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen zulässig. 45<br />

3.1 Anwendungsbereich Vergaberecht generell<br />

Gemäß § 97 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge,<br />

deren Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert erreichen oder überschrei-<br />

43 Vgl. dazu den erwähnten Krediterlass NRW, a. a.O. (Fn. 36); Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, a. a.O.<br />

(Fn. 28), S. 12ff.; NRW, PPP <strong>und</strong> NKF (kommunale Doppik), a. a.O. (Fn. 18).<br />

44 Göke, a.a.O. (Fn. 26), S. 387; vgl. dazu generell Wurzel/Schraml/Becker, a. a.O. (Fn. 29), darin insbesondere<br />

Neutz, Kap. C.<br />

45 Vgl. dazu nur Bayern, PPP-Leitfaden Teil 3 (Vergabe <strong>und</strong> Vertragsgestaltung), www.ppp.bayern.de;<br />

gemeinsamer Vergaberechtsleitfaden (BMVBS <strong>und</strong> NRW) „PPP im Hochbau“, September 2007,<br />

www.ppp.b<strong>und</strong>.de oder www.ppp-nrw.de/Publikationen; PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 6/<br />

Auftragsvergabe; ausführlich zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen vgl. Schröder, in Wurzel/Schraml/Becker,<br />

a. a.O. (Fn. 29), Kapitel H. (Vergabe- <strong>und</strong> Beihilferecht); siehe auch Hertwig,<br />

Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe (NJW-Praxis), 4. Aufl. 2009.<br />

Wurzel/Probst 317


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

ten, nach den Maßgaben des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) sowie in Übereinstimmung <strong>mit</strong> den Vorschriften der Vergabeverordnung<br />

(VgV), VOB/A, VOL/A <strong>und</strong> VOF zu vergeben.<br />

3.1.1 Öffentlicher Auftrag <strong>und</strong> ÖPP<br />

Da der B<strong>und</strong>, <strong>die</strong> Länder, Städte <strong>und</strong> Gemeinden den vergaberechtlichen Bestimmungen<br />

als Auftraggeber nach § 98 GWB unterliegen, kommt es bei ÖPP-Modellen<br />

darauf an, ob der sachliche Anwendungsbereich des Vergaberechts gemäß<br />

§ 99 GWB eröffnet ist, also ein entgeltlicher Bau-, Liefer- oder <strong>Die</strong>nstleistungsauftrag<br />

vergeben werden soll.<br />

3.1.1.1 Schwierigkeiten bei der Errichtung einer ÖPP ergeben sich häufig bei<br />

der Abgrenzung der Auftragsart. Handelt es sich um einen gemischten Auftrag,<br />

wird in § 99 Abs. 6 Satz 2 GWB ausdrücklich geregelt, dass ein öffentlicher Auftrag,<br />

der neben <strong>Die</strong>nstleistungen auch Bauleistungen umfasst, <strong>die</strong> aber im Verhältnis<br />

zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, <strong>Die</strong>nstleistungsauftrag ist <strong>und</strong> deshalb<br />

nach der VOL/A zu vergeben ist. <strong>Die</strong>se Abgrenzung erlangt insbesondere<br />

dann Bedeutung, wenn es sich bei dem Auftrag um eine Konzession handelt. <strong>Die</strong>s<br />

ist der Fall, wenn als Gegenleistung statt einer Vergütung das Recht zur Nutzung<br />

der Leistung eingeräumt wird, d. h. der private Vertragspartner das wirtschaftliche<br />

Risiko des Geschäfts trägt. 46 Denn bei Baukonzessionen nach der VOB/A gelten<br />

<strong>die</strong> Vergabevorschriften „sinngemäß“, so dass <strong>die</strong>se als Bauauftrag gemäß § 99<br />

Abs. 3 GWB anzusehen sind <strong>und</strong> ein Vergabeverfahren durchzuführen ist.<br />

<strong>Die</strong>nstleistungskonzessionen dagegen unterliegen nicht den Vorschriften des Vergaberechts,<br />

so dass bei der Vergabe „nur“ <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>legenden Prinzipien des EG-<br />

Vertrags einzuhalten sind. Von einem Bauauftrag ist immer dann auszugehen ist,<br />

wenn ein Viertel der Gesamtleistung oder mehr Bauleistungen darstellen.<br />

3.1.1.2 Ein öffentlicher Auftrag liegt dann vor, wenn der Vertrag einen Beschaffungsbezug<br />

aufweist. Der Auftraggeber muss auf Seiten der Güternachfrage am<br />

Markt auftreten. Dagegen unterliegt <strong>die</strong> Veräußerung staatlicher Güter, Vermietungen<br />

oder Verpachtungen bislang ebenso wenig dem Vergaberecht wie <strong>die</strong> interkommunale<br />

Zusammenarbeit von Kommunen, wenn es sich dabei lediglich<br />

um eine (öffentlich-rechtliche) Zuständigkeitsumverteilung handelt. 47 Auch <strong>die</strong><br />

bloße Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer öffentlichen Gesellschaft an einen<br />

Privaten hat an sich keinen beschaffungsrechtlichen Bezug <strong>und</strong> fällt da<strong>mit</strong><br />

nicht unter das Vergaberecht. Etwas anderes gilt, wenn der Veräußerungsvorgang<br />

<strong>mit</strong> der Vergabe von Leistungsaufträgen an das betreffende Unternehmen einhergeht<br />

bzw. einen öffentlichen Auftrag wesentlich ändert, 48 also ein sachlich-zeitli-<br />

46 Vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2007, S. 530 ff.; OLG Jena, VergabeR 2008 „Wasserversorgung“,<br />

S. 653ff. <strong>mit</strong> Vorlage an den EuGH.<br />

47 OLG Düsseldorf NZBau 2006, S. 662ff.: Gründung eines Zweckverbandes auf gesetzlicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage; VK Saarland Beschl. vom 24.10.2008, Az. 3 VK 2/2008.<br />

48 Zur Zulässigkeit der Änderung/Umgestaltung von Verträgen siehe EuGH NZBau 2008, S. 518<br />

„Pressetext“; Probst, ELR 2008, S. 242 ff.; Krohn, NZBau 2008, S. 619 ff.<br />

318 Wurzel/Probst


Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

cher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung <strong>und</strong> Auftragsübertragung<br />

bzw. -änderung besteht. 49 Deshalb ist heute beispielsweise anerkannt, dass <strong>die</strong><br />

Veräußerung eines städtischen Gr<strong>und</strong>stücks dann einen beschaffungsrechtlichen<br />

Bezug aufweist, wenn der Auftraggeber da<strong>mit</strong> zugleich städtebauliche Ziele verfolgt.<br />

50 Im Ergebnis wird <strong>die</strong> Suche nach einem privaten Mitgesellschafter <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

beabsichtigte Veräußerung von Geschäftsanteilen an denselben regelmäßig einen<br />

öffentlichen Auftrag darstellen.<br />

3.1.2 Ausnahme: insbesondere „In-house-Vergabe“<br />

Explizite Ausnahmetatbestände sind in Anlehnung an <strong>die</strong> europäischen Vorgaben<br />

zwar zunächst in § 100 Abs. 2 GWB enthalten. <strong>Die</strong>se sind jedoch restriktiv auszulegen<br />

<strong>und</strong> auf ÖPP-Modelle in aller Regel nicht anwendbar. Von größerer Praxisrelevanz<br />

ist bei ÖPP das vergabefreie In-house-Geschäft. Nach der Rechtsprechung<br />

liegt nämlich dann kein ausschreibungspflichtiger Vorgang vor, wenn der<br />

öffentliche Auftraggeber einen Vertragsschluss <strong>mit</strong> einer Einrichtung beabsichtigt,<br />

an der er beteiligt ist, <strong>die</strong> ihre Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber<br />

ausübt <strong>und</strong> von <strong>die</strong>sem wie eine eigene <strong>Die</strong>nststelle kontrolliert werden<br />

kann (vgl. auch 3.4.1.). 51 Mit seinem Urteil vom 13.11.2008 hat der EuGH seine<br />

Rechtsprechung zu vergabefreien In-House-Geschäften sowie zu vergaberechtlichen<br />

Bewertungen inter<strong>kommunaler</strong> Kooperationen noch einmal präzisiert.<br />

Dem Urteil zufolge ist eine Gemeinde nicht daran gehindert, eine <strong>Die</strong>nstleistungskonzession<br />

ohne Ausschreibung an eine interkommunale Genossenschaft zu<br />

vergeben, deren Mitglieder sämtlich öffentliche Stellen sind, wenn <strong>die</strong>se öffentlichen<br />

Stellen (gemeinsam) über <strong>die</strong> Genossenschaft eine Kontrolle ausüben wie<br />

über eigene <strong>Die</strong>nststellen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Genossenschaft ihre Tätigkeit im wesentlichen<br />

für <strong>die</strong>se öffentlichen Stellen verrichtet. 52<br />

Gegenstand einer ÖPP ist allerdings regelmäßig <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen<br />

Öffentlicher Hand <strong>und</strong> Privatwirtschaft. In <strong>die</strong>ser Konstellation darf <strong>mit</strong>tlerweile<br />

als geklärt gelten, dass der private Kooperationspartner immer im Rahmen eines<br />

49 VK Thüringen Beschl. vom 17.2.2006, Az. 360–4003.20–001/06-G-S; Müller/Brauser-Jung, NVwZ<br />

2007, S. 884 ff., 886; Krutisch, NZBau 2003, S. 650 ff., 651: „Infizierung der Geschäftsanteilsveräußerung“;<br />

Dreher, NZBau 2002, S. 245 ff., 248 ff. spricht vom „eingekapselten Beschaffungsbezug“.<br />

50 OLG Düsseldorf NZBau 2008, S. 727 ff. <strong>mit</strong> Vorlage an den EuGH; VergabeR 2008, S. 661 u.<br />

NZBau 2007, S. 530ff.; zu Bieterverfahren bei Gr<strong>und</strong>stücksverkäufen siehe BGH, VergabeR 2008,<br />

S. 649ff.; vgl. dazu Hertwig/Öynhausen, KommJur 2008, S. 121 ff. Das Gesetz zur Modernisierung<br />

des Vergaberechts, das am 24.4.2009 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 720), sieht u. a. eine Freistellung<br />

von bestimmten Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen <strong>mit</strong> städtebaulichem Bezug vor (§ 99 Abs. 3<br />

GWB n. F.).<br />

51 Vgl. <strong>die</strong> Nachweise bei Müller/Brauser-Jung, a.a. O. (Fn. 49), S. 884ff., 886 m. w.N.<br />

52 EuGH NZBau 2009, S. 54 ff. („Coditel Brabant“);, vgl. dazu auch www.dstgb-vis.de/Aktuelles/News<br />

vom 19.11.2008. EuGH Urt. vom 9.6.2009, Rs. C-480/06 „Kommission ./. Deutschland“ zur Zulässigkeit<br />

einer interkommunalen Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis (Abfallentsorgungsvertrag):<br />

keine Ausschreibungspflicht, wobei es auf <strong>die</strong> Ausgestaltung im Einzelfall ankommt; vgl. dazu<br />

auch www.dstgb-vis-.de/Aktuelles/News vom 09.06.2009.<br />

Wurzel/Probst 319


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

Vergabeverfahrens zu er<strong>mit</strong>teln ist; <strong>die</strong> In-house-Ausnahme wird so<strong>mit</strong> nicht zum<br />

Zuge kommen können.<br />

3.2 Bedeutung der Schwellenwerte<br />

Obgleich das Eingehen einer ÖPP in aller Regel auf <strong>kommunaler</strong> Ebene <strong>die</strong> einschlägigen<br />

europäischen Schwellenwerte überschreiten wird, soll aufgr<strong>und</strong> der<br />

nicht ganz einfach zu erfassenden Rechtslage auf <strong>die</strong> wesentlichen Unterschiede<br />

ober- <strong>und</strong> unterhalb der Schwellenwerte kurz eingegangen werden.<br />

3.2.1 Rechtslage oberhalb der Schwellenwerte<br />

Nur oberhalb der Schwellenwerte nach § 100 Abs. 1 GWB i.V. <strong>mit</strong> § 2 VgV, deren<br />

Erreichen durch den geschätzten Gesamtauftragswert ohne Hinzurechung der<br />

Umsatzsteuer bestimmt wird, ist der Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB, der<br />

Vergabeverordnung <strong>und</strong> der Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A, VOL/A respektive der<br />

VOF eröffnet, d. h. <strong>die</strong> europarechtlich geprägten Vergabebestimmungen finden<br />

nur in <strong>die</strong>sen Fällen Anwendung. <strong>Die</strong> Schwellenwerte betragen für Liefer- <strong>und</strong><br />

<strong>Die</strong>nstleistungen regelmäßig EUR 206.000, für Bauleistungen EUR 5.150.000<br />

Mio. Neben einigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten (wie z.B. § 13 VgV) ist<br />

bedeutsam, dass (effektiver) Bieterrechtsschutz nur oberhalb der Schwellenwerte existiert.<br />

Nur dann haben <strong>die</strong> Bieter <strong>die</strong> Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren<br />

nach den §§ 107 ff. GWB vor den Vergabekammern durchzuführen, andernfalls<br />

bleibt ihnen nur der Weg zu den Zivilgerichten (s.u.). Insbesondere bei geplanten<br />

ÖPP-Vergabemaßnahmen, <strong>die</strong> in der Nähe <strong>die</strong>ser Werte liegen, ist es von besonderer<br />

Wichtigkeit, dass <strong>die</strong> Schwellenwerter<strong>mit</strong>tlung <strong>und</strong> -schätzung vom Auftraggeber<br />

sehr genau dokumentiert wird, wenn er beabsichtigt einen Auftrag unterhalb<br />

der Schwellenwerte zu vergeben. So hat jüngst <strong>die</strong> Vergabekammer Arnsberg<br />

<strong>mit</strong> Beschluss vom 04.11.2008 (VK 23/08) entschieden, dass <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Schätzung der Auftragswerte <strong>und</strong> ihre nachvollziehbare Dokumentation Verpflichtungen<br />

des Auftraggebers <strong>mit</strong> bieterschützendem Charakter sind.<br />

3.2.2 Rechtslage unterhalb der Schwellenwerte: nationale Vergabe<br />

<strong>Die</strong> Pflicht zur Vergabe nach den vergaberechtlichen Basisparagrafen, den 1. Abschnitten<br />

der VOB/A <strong>und</strong> der VOL/A, resultiert aus den Bestimmungen des<br />

Haushaltsrechts des B<strong>und</strong>es (§§ 54 BHO/LHO, 30 HGrG) <strong>und</strong> der Länder 53 . Dabei<br />

sind <strong>die</strong> länderspezifischen Wertgrenzenregelungen, sog. Wertgrenzen-Erlasse,<br />

lediglich als Bagatellgrenzen zur Zulässigkeit beschränkter Ausschreibungen<br />

sowie freihändiger Vergaben im Unterschwellenwertbereich zu verstehen. Da <strong>die</strong><br />

Basisparagraphen der einschlägigen Verdingungs- <strong>und</strong> Vertragsordnungen als in-<br />

53 Vgl. z. B. Bayern, PPP-Leitfaden Teil 3, a. a.O. (Fn. 45); Vergabegr<strong>und</strong>sätze für <strong>die</strong> Kommunen in<br />

NRW vom 5.4.2006, MBl. NRW 2006, S. 222ff., www.im.nrw.de/Bürger <strong>und</strong> Kommunen.<br />

320 Wurzel/Probst


Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

terne Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung qualifiziert werden, fehlt es<br />

an durchsetzbaren Rechten der Bieter auf Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens.<br />

Bieterunternehmen bleibt nur <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

von Sek<strong>und</strong>ärrechtsschutz, d.h. Schadensersatz. Nachdem vereinzelt Verwaltungsgerichte<br />

sich für zuständig erachteten, hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht im<br />

Mai 2007 54 <strong>die</strong> aufkeimende Diskussion um Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten<br />

im Keim erstickt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht. Das<br />

bedeutet im Wesentlichen, dass es effektiven Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich<br />

nicht gibt, sondern nur ggf. Schadensersatz. Es besteht zwar <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

<strong>die</strong> Zivilgerichte um Rechtsschutz in Form von einstweiligen Verfügungen<br />

zu ersuchen. <strong>Die</strong>s ist allerdings – trotz der Tatsache, dass der Rechtsschutz sich<br />

nicht mehr bloß auf <strong>die</strong> Überprüfung von Willkürmaßnahmen beschränkt –<br />

kaum effektiv im Sinne des eigentlichen Anliegens des nicht berücksichtigten Bieters,<br />

wie etwa <strong>die</strong> Ausführungen mehrerer Zivilgerichte zutreffend belegen. 55<br />

3.3 Vergaberechtliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>Die</strong> Praxis zeigt, dass einige vergaberechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> ÖPP-Projekten immer wieder relevant werden: <strong>die</strong> Wahl des richtigen<br />

Vergabeverfahrens, <strong>die</strong> Art der Leistungsbeschreibung sowie <strong>die</strong> viel diskutierte<br />

Projektantenproblematik.<br />

3.3.1 Wahl des richtigen Vergabeverfahrens<br />

Ganz zentrale Bedeutung bei der Suche nach dem „richtigen“ privaten Partner,<br />

vor allem <strong>mit</strong> Blick auf <strong>die</strong> oft jahrelange Bindung, hat <strong>die</strong> Wahl des passenden<br />

Verfahrens. Auf europäischer Ebene kommen vier Verfahrensarten in Betracht:<br />

neben dem Offenen, dem Nicht-offenen <strong>und</strong> dem Verhandlungs-Verfahren neuerdings<br />

auch das Vergabeverfahren des wettbewerblichen Dialogs. 56 <strong>Die</strong> Verfahren<br />

stehen gr<strong>und</strong>sätzlich in einem Rangverhältnis zueinander, so dass das (förmliche)<br />

Offene Verfahren, welches auf nationaler Ebene der öffentlichen Ausschreibung<br />

entspricht, vom Auftraggeber vorrangig anzuwenden ist. Trotzdem wird jedenfalls<br />

bei größeren ÖPP-Vorhaben, insbesondere wegen des Erfordernisses, einzelne<br />

Aspekte des Auftrags verhandeln zu müssen, in der Praxis häufig <strong>die</strong> Durchführung<br />

gestufter Verhandlungsverfahren <strong>mit</strong> vorgeschaltetem Teilnahmewettbe-<br />

54 BVerwG VergabeR 2007, S. 337 ff.<br />

55 OLG Jena IBR 2009, S. 101 ff.; OLG Düsseldorf IBR 2009, S. 100f.; OLG Brandenburg, NZBau<br />

2008, S. 735 ff.; ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch komme nur in Betracht, wenn <strong>die</strong> Vergabestelle<br />

vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt<br />

hat.<br />

56 Unterhalb der Schwellenwerte entsprechen <strong>die</strong> drei erstgenannten Verfahrensarten im Wesentlichen<br />

der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung <strong>und</strong> der freihändigen Vergabe.<br />

Zum wettbewerblichen Dialog bei ÖPP-Beschaffungen siehe Drömann, NZBau 2007,<br />

S. 751 ff.<br />

Wurzel/Probst 321


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

werb – also <strong>mit</strong> vorgezogener Eignungsprüfung – zulässig sein. Ein Verhandlungsverfahren<br />

nach vorheriger Bekanntmachung ist zulässig, wenn es sich um<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsaufträge handelt, <strong>die</strong> ihrer Natur nach oder wegen der da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen<br />

Risiken eine vorherige Festlegung des Gesamtpreises nicht zulassen<br />

oder wenn <strong>die</strong> zu erbringenden <strong>Die</strong>nstleistungsaufträge dergestalt sind, dass vertragliche<br />

Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können<br />

(§§ 3a Nr. 4 c VOB/A, § 3a Nr. 1 Abs. 4 c VOL/A). Das Verhandlungsverfahren eröffnet<br />

eine flexible(re) Vorgehensweise. Denn im Verhandlungsverfahren gilt das<br />

sog. Nachverhandlungsverbot nicht, so dass etwaige notwendige Anpassungen<br />

<strong>und</strong>/oder Änderungen leichter berücksichtigt werden können. Der Auftraggeber<br />

ist aber an <strong>die</strong> wesentlichen Vergaberechtsprinzipien der Transparenz, der Gleichbehandlung<br />

<strong>und</strong> des Wettbewerbs geb<strong>und</strong>en. <strong>Die</strong>s bedeutet unter anderem, dass<br />

er keine gr<strong>und</strong>legenden Änderungen des Vergabegegenstandes im Laufe des Verfahrens<br />

vornehmen darf. 57 Nur wenn der Auftraggeber seine Steuerungsfunktionen<br />

ausübt, ist eine vergaberechtskonforme Verfahrensgestaltung auch unter<br />

Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren möglich.<br />

3.3.2 Art der Leistungsbeschreibung<br />

Unabhängig von der richtigen Verfahrenswahl kann ein erfolgreiches Vergabeverfahren<br />

nur gelingen, wenn der Auftraggeber sich im Vorfeld ausreichend Gedanken<br />

über das ÖPP-Vorhaben gemacht hat <strong>und</strong> als Verfahrensgr<strong>und</strong>lage eine aussagekräftige<br />

<strong>und</strong> praktikable Leistungsbeschreibung entworfen hat. Sie stellt das<br />

zentrale Dokument der Vergabeunterlagen dar, <strong>die</strong> der Auftraggeber regelmäßig<br />

zu Beginn eines Beschaffungsvorhabens zusammenstellen muss. In der Leistungsbeschreibung<br />

muss der Auftraggeber <strong>die</strong> zu beschaffenden Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

so präzise wie möglich beschreiben. Für ihren Inhalt <strong>und</strong> ihre Form enthält<br />

<strong>die</strong> VOB/A in § 9, <strong>die</strong> VOL/A in §§ 8 <strong>und</strong> 8a sowie <strong>die</strong> VOF in § 8 an zentraler<br />

Stelle Vorschriften, deren Einzelaussagen <strong>und</strong> -gebote <strong>die</strong> Einhaltung der vorgenannten<br />

Zielsetzungen sicherstellen sollen. Bei der Verwirklichung von ÖPP-<br />

Vorhaben wird der Rückgriff auf <strong>die</strong> funktionale Leistungsbeschreibung regelmäßig<br />

sachgerecht sein. <strong>Die</strong>s ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil <strong>die</strong> Leistungsbeschreibung<br />

<strong>mit</strong> Leistungsverzeichnis, <strong>die</strong> sehr detailliert einzelne Leistungen<br />

vorgibt <strong>und</strong> dem Bieter ganz bewusst keinen eigenen Gestaltungsspielraum<br />

lässt, vorrangig zur Anwendung kommen soll. <strong>Die</strong> Besonderheit der funktionalen<br />

Leistungsbeschreibung besteht darin, dass dabei nur der Zweck bzw. <strong>die</strong> Funktion<br />

der gewünschten Leistung vorgegeben wird. <strong>Die</strong> konstruktive Lösung der Aufgabe<br />

obliegt dagegen den Bietern. Ein solcher Spielraum wird bei der Verwirklichung<br />

von ÖPP-Vorhaben häufig unablässig sein, um <strong>die</strong> bestmögliche Lösung zu<br />

erreichen. Generell gilt des Weiteren, dass der Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> des größeren<br />

Gestaltungsspielraums des Bieters in gewissem Umfang Risiken auf <strong>die</strong> Bieter<br />

57 Vgl. OLG Dresden VergabeR 2004, S. 225ff. Zur Bedeutung der Vergabegr<strong>und</strong>sätze allgemein<br />

Burgi, NZBau 2008, S. 29 ff.<br />

322 Wurzel/Probst


Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

verlagern darf. 58 <strong>Die</strong>s ermöglicht aus Sicht der öffentlichen Hand praktikable Lösungen.<br />

3.3.3 Projektantenproblematik<br />

Drittens stellt sich, freilich nicht nur bei ÖPP-Vorhaben, in der Praxis häufig das<br />

Problem, dass Auftraggeber – etwa bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung –<br />

auf Leistungen fachk<strong>und</strong>iger Dritter (so genannter „Projektanten“) zurückgreifen.<br />

<strong>Die</strong>s ist vergaberechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf <strong>die</strong><br />

Mitwirkung eines Dritten bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung <strong>die</strong><br />

Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. Für den Auftraggeber stellt<br />

sich häufig <strong>die</strong> Frage, ob der Dritte später an dem Vergabeverfahren als Bieter oder<br />

Teil einer Bietergemeinschaft teilnehmen kann. Nach den durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz<br />

eingeführten Vorschriften der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 3 VgV gilt:<br />

Hat ein Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten<br />

oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb<br />

durch <strong>die</strong> Teilnahme des Bieters nicht verfälscht wird. Ein Ausschluss eines<br />

Bieters wird daher nur dann zulässig <strong>und</strong> erforderlich sein, wenn ein konkreter<br />

wettbewerbserheblicher Vorteil eines Bieters besteht, welchen der Auftraggeber<br />

nicht ausgleichen kann (etwa durch Zurverfügungstellen aller relevanten Informationen).<br />

Dagegen wird bei personellen Überschneidungen ein Ausschluss aus<br />

dem Vergabeverfahren häufig gerechtfertigt sein. 59<br />

3.4 Besonderheiten bei IÖPP-Vorhaben<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> IÖPP-Vorhaben stellen sich häufig vergaberechtliche<br />

Probleme, <strong>die</strong> für andere ÖPP-Modelle nicht un<strong>mit</strong>telbar zum Tragen kommen.<br />

60<br />

3.4.1 Öffentlicher Auftrag vs. „In-house-Vergabe“<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Gründung <strong>und</strong> Beauftragung einer solchen gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft überhaupt einen Beschaffungsvorgang im Sinne des Vergaberechts<br />

darstellt, darf nunmehr als beantwortet gelten, weil der EuGH in der<br />

Konstellation einer Auftragsvergabe an ein gemischtwirtschaftliches Unterneh-<br />

58 OLG Düsseldorf NZBau 2003, S. 60 ff.<br />

59 In <strong>die</strong>sem Sinne <strong>die</strong> VK Brandenburg Beschl. vom 11.7.2006 – 1 VK 25/06 bei personellen Überschneidungen<br />

zwischen Bieter <strong>und</strong> Projektsteuerer des Auftraggebers.<br />

60 Instruktiv dazu Frenz, a. a.O. (Fn. 8), S. 673 ff. sowie IÖPP-Mitteilung (Fn. 8); anschaulich zur<br />

Abgrenzung von IÖPP zu anderen ÖPP-Modellen <strong>und</strong> zum Anwendungsbereich des Vergaberechts<br />

auch Generalanwalt beim EuGH Colomer, Schlussanträge vom 2.6.2009, Rs. C-196/08<br />

„Acoset SpA“: http://curia.europa.eu.<br />

Wurzel/Probst 323


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

men kürzlich bestätigt <strong>und</strong> entschieden hat, 61 dass eine „Kontrolle“ i.S.e. vergabefreien<br />

In-house-Geschäfts nur anzunehmen ist, wenn der/<strong>die</strong> öffentliche/n<br />

Auftraggeber sämtliche Gesellschaftsanteile <strong>die</strong>ser Gesellschaft innehaben (vgl.<br />

oben 3.1.2). <strong>Die</strong> auch nur minderheitliche <strong>Beteiligung</strong> eines privaten Unternehmens am<br />

Kapital einer solchen Gesellschaft schließt bereits zwingend <strong>die</strong> Annahme aus,<br />

dass der öffentliche Auftraggeber über <strong>die</strong>se Gesellschaft eine Kontrolle wie über<br />

eine eigene <strong>Die</strong>nststelle ausübt <strong>mit</strong> der Folge, dass <strong>die</strong>se Gesellschaft nicht vergabefrei<br />

beauftragt werden kann. 62 Auch andere Gestaltungen unter Außerachtlassung<br />

des Vergaberechts dürften kaum mehr in Betracht kommen, da <strong>die</strong> Gründung<br />

<strong>und</strong> anschließende Beauftragung einer 100%igen Eigengesellschaft durch<br />

den Auftraggeber <strong>mit</strong> anschließender Anteilsveräußerung an einen privaten Partner<br />

(zwecks Gründung einer IÖPP) bei zeitlich engem Zusammenhang kein vergabefreies<br />

„In-house-Geschäft“ darstellt. Aufgabenübertragung <strong>und</strong> Anteilsveräußerung<br />

sind bei einer „mehrere Schritte umfassende(n) künstliche(n) Konstruktion“<br />

vergaberechtlich insofern als Einheit zu betrachten. 63 Der private Partner für <strong>die</strong><br />

IÖPP ist also nach denselben vergaberechtlichen Regeln auszuwählen, wie der<br />

Sachauftrag zu vergeben ist. 64<br />

3.4.2 Verfahrensalternative: wettbewerblicher Dialog<br />

Bei IÖPP-Vorhaben kann ausnahmsweise ein Rückgriff auf das in §§ 101 Abs. 5<br />

GWB, 6a VgV geregelte wettbewerbliche Dialogverfahren zulässig sein. In <strong>die</strong>sem<br />

Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme <strong>und</strong> ein anschließender<br />

Dialog <strong>mit</strong> ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Der<br />

Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialogs ist von vornherein auf sehr<br />

komplexe Vergabemaßnahmen (z.B. Mautsysteme, IT-Outsourcing-Vorhaben) begrenzt.<br />

„Besondere Komplexität“ liegt allerdings nur vor, wenn der öffentliche<br />

Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, <strong>die</strong> technischen Mittel, <strong>mit</strong> denen ihre<br />

Bedürfnisse <strong>und</strong> Ziele erfüllt werden können, oder <strong>die</strong> rechtlichen oder finanziellen<br />

Bedingungen des Vorhabens anzugeben. Erforderlich sein werden Darlegungen,<br />

aus denen hervorgeht, dass <strong>und</strong> warum der Auftraggeber weder selbst noch<br />

durch Hinzuziehen externer Sachverständiger zu einer konkreten Leistungsbeschreibung<br />

in der Lage war. 65<br />

61 EuGH NZBau 2007, S. 381 ff. „Asemfo/Tragsa“; ausführlich dazu Probst/Wurzel, ELR 2007, S. 257 ff.;<br />

<strong>die</strong>selben, Der Landkreis 2007, S. 400ff.<br />

62 EuGH VergabeR 2007, S. 183ff., 191 „Jean Auroux“; vgl. auch Orlowski, NZBau 2007, S. 80 ff., 82.<br />

63 EuGH Slg. 2005, I-9705 „Kommission/Österreich – Stadt Mödling“, Rn. 40; <strong>Die</strong>tlein, NZBau 2004,<br />

S. 472ff., 475 ff.<br />

64 Kritisch zur Ausschreibungspflicht einer IÖPP insgesamt Frenz, a. a.O. (Fn. 8), S. 673, 677ff.<br />

65 Müller/Brauser-Jung, a. a.O. (Fn. 49), S. 884 ff., 888.<br />

324 Wurzel/Probst


Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

3.4.3 Auftragsvergabe des gemischtwirtschaftlichen<br />

Unternehmens (IÖPP)<br />

Kommt es zum erfolgreichen Abschluss des IÖPP-Vergabeverfahrens <strong>mit</strong>tels Zuschlag<br />

<strong>und</strong> Vertragsschluss stellt sich häufig <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> gemischtwirtschaftliche<br />

Gesellschaft ihrerseits zur Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen<br />

verpflichtet ist, wenn sie Leistungen am Markt beschafft, <strong>die</strong> nicht bereits durch<br />

das ursprüngliche Auswahlverfahren abgedeckt sind. Denn übersteigen <strong>die</strong> Aufträge<br />

den Unternehmensgegenstand der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft, ist<br />

eine Beschaffung anhand der „normalen“ Regeln des Vergaberechts erforderlich,<br />

wenn es sich bei der Gesellschaft um einen öffentlichen Auftraggeber handelt.<br />

Nach § 98 Nr. 2 GWB sind als öffentliche Auftraggeber u. a. anzusehen juristische<br />

Personen des privaten Rechts, <strong>die</strong> zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im<br />

Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie zu einem<br />

oder mehreren öffentlichen Auftraggebern in einem besonderen Näheverhältnis<br />

stehen. <strong>Die</strong> Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ist dabei für jedes Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> eigener Rechtspersönlichkeit selbstständig zu prüfen. Eine <strong>die</strong><br />

Grenzen der jeweiligen Organisation überschreitende „Infizierung“ (etwa einer<br />

Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft) findet nicht statt. 66 Problematisch<br />

bei neu geschaffenen IÖPP-Gesellschaften ist häufig zum einen, ob sie im<br />

Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnehmen, zum anderen, ob <strong>die</strong>se nicht<br />

gewerblich tätig sind. <strong>Die</strong>s ist anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung zu<br />

beurteilen. 67 Wenn <strong>die</strong>se Voraussetzungen vorliegen – <strong>und</strong> der Einzelfall ist sehr<br />

sorgfältig zu prüfen –, unterliegt der Vorgang dem Vergaberecht. <strong>Die</strong>se Frage ist<br />

vor allem auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil der EuGH wiederholt<br />

entschieden hat, dass unter Missachtung der Regeln des Vergaberechts abgeschlossene<br />

Verträge bis zu ihrer endgültigen Beendigung eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts<br />

darstellen, weil das europäische Recht den nationalen Gr<strong>und</strong>satz,<br />

wonach geschlossene Verträge von den Vertragsparteien einzuhalten sind,<br />

bricht. 68 Bestehen <strong>mit</strong>hin bezüglich der Auftraggeberstellung Unsicherheiten,<br />

sollte <strong>die</strong> öffentliche Hand in jedem Fall im Vertrag Sonderkündigungsrechte vorsehen.<br />

69<br />

66 OLG Naumburg NZBau 2005, S. 635ff.; Ziekow, NZBau 2004, S. 181 ff., 184 m. w.N.; a. A. in der<br />

Konstellation Infizierung vom Tochter- zum Mutterunternehmen aber OLG Düsseldorf, Beschl. v.<br />

9.4.2003 – Verg 66/02 bei <strong>Beteiligung</strong> der Muttergesellschaft in Höhe von 74,9%.<br />

67 Vgl. beispielsweise OLG Naumburg NZBau 2004, S. 634ff.<br />

68 EuGH NZBau 2007, S. 594ff. „Braunschweig II“.<br />

69 Probst/Wurzel, ELR 2007, S. 257 ff., 263.<br />

Wurzel/Probst 325


Öffentlich-private Partnerschaften<br />

4. Empfehlung<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es angesichts der Komplexität von<br />

ÖPP-Maßnahmen im Interesse von Kommunen (bzw. ihren Unternehmen) <strong>und</strong><br />

ihren privaten Partnern liegt, frühzeitig <strong>die</strong> Kommunalaufsicht in <strong>die</strong> Projektplanung<br />

einzubeziehen. <strong>Die</strong>s liegt im Interesse aller Beteiligten – der Kommune<br />

ebenso wie dem des privaten Partners, <strong>die</strong>nt der Vereinfachung von Planung <strong>und</strong><br />

Durchführung der Projekte <strong>und</strong> erhöht da<strong>mit</strong> auch deren Realisierungschancen.<br />

Wie dargestellt geben – neben der konkreten Projektberatung durch <strong>die</strong> Gesellschaft<br />

Partnerschaften Deutschland, der PPP-Projektdatenbank, ausführlichen Informationsmaterialien<br />

des B<strong>und</strong>es (i. V. m. den Ländern u. a.) – <strong>die</strong> Länder ihren<br />

Kommunen zahlreiche eigene substanziierte Leitfäden, konkrete Hilfestellungen,<br />

„Checks“ an <strong>die</strong> Hand. Dadurch wissen <strong>die</strong> Beteiligten, worauf es bei der kommunalaufsichtsrechtlichen<br />

Prüfung ankommt. Angesichts der strengen Vorgaben<br />

des Vergaberechts <strong>und</strong> der weit reichenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung<br />

der (europäischen) Vergabevorschriften kann den Kommunen <strong>und</strong> ihren Unternehmen<br />

zudem nur geraten werden, so sorgfältig als möglich deren Voraussetzungen<br />

zu prüfen <strong>und</strong> im Falle der Bejahung auf <strong>die</strong> Einhaltung zu achten.<br />

326 Wurzel/Probst

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