21.02.2015 Aufrufe

Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

<strong>Recht</strong>sfragen im Umgang mit der öffentlich-rechtlichen Baulast<br />

<strong>Recht</strong>liche Schwierigkeiten <strong>und</strong> Tipps für die <strong>Praxis</strong><br />

Der Baulast kommt als Instrument zur Erreichung von bauordnungsrechtlich konformen<br />

Zuständen bei Bauvorhaben eine enorme Bedeutung zu. Eine Baugenehmigung kann häufig<br />

nur erteilt werden, wenn unter Zuhilfenahme der Baulast auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />

die öffentlich-rechtliche Sicherung von Zuständen erfolgt, ohne die die <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />

eines bestimmten Bauvorhabens (etwa ausreichende Abstandsflächen, Brandschutzmaßnahmen<br />

etc.) nicht gegeben wäre. Trotz dieser Bedeutung <strong>und</strong> mannigfaltiger Versuche,<br />

das Bauordnungsrecht zu vereinheitlichen, umgibt das in den verschiedenen Landesbauordnungen<br />

unterschiedlich ausgestaltete Instrument eine Vielzahl von nahezu ungeklärten<br />

<strong>Recht</strong>sfragen. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll zu einigen der ungeklärten<br />

Fragen im Folgenden aus Sicht der <strong>Praxis</strong> Stellung bezogen werden.<br />

Von RAuN Robin Maletz <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sanwalt <strong>und</strong><br />

RAuFAVerwR Peter Probst, M.B.L.-HSG, beide Berlin*<br />

Zusammenfassung<br />

<strong>SCHOTEC</strong><br />

Schornsteinsanierungs-Technik GmbH<br />

Stellmacherweg 24 · 12351 Berlin<br />

I. Das <strong>Recht</strong>sinstitut <strong>und</strong><br />

die <strong>Recht</strong>snatur der Baulast<br />

1. Das <strong>Recht</strong>sinstitut der Baulast<br />

In allen Landesbauordnungen 1 – mit Ausnahme<br />

der bayerischen <strong>und</strong> brandenburgischen<br />

– existiert das in seiner Anwendung<br />

nicht unkomplizierte <strong>Recht</strong>sinstitut der<br />

Baulast. Durch Erklärung gegenüber der<br />

Bauaufsichtsbehörde können Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtungen zu einem ihre Gr<strong>und</strong>stücke<br />

betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen<br />

übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften ergeben.<br />

Diese Verpflichtungen werden Baulasten<br />

genannt. Bauordnungsrechtlich ist das<br />

Verhältnis zwischen dem Eigentümer des<br />

Baugr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> dem Eigentümer des<br />

die Baulast übernehmenden Gr<strong>und</strong>stücks<br />

dabei nicht relevant 2 .<br />

Zu unterscheiden sind sie von den ebenfalls<br />

oft Baulasten genannten zivilrechtlichen,<br />

durch Gr<strong>und</strong>bucheintragung gegenüber<br />

jedermann wirkenden Dienstbarkeiten,<br />

insbesondere der Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit,<br />

wonach der Berechtigte das Gr<strong>und</strong>stück in<br />

Häufig ist ein Bauherr zur Schaffung bauordnungsrechtlich<br />

einwandfreier Zustände darauf<br />

angewiesen, auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

zuzugreifen. Dies geschieht häufig durch eine<br />

Baulasterklärung. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />

können Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem<br />

ihre Gr<strong>und</strong>stücke betreffenden Tun, Dulden<br />

oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht<br />

schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

ergeben. Es wird eine aus dem Bauordnungsrecht<br />

herrührende Last für ein Bauvorhaben auf<br />

einem Nachbargr<strong>und</strong>stück übernommen. Nicht<br />

nur in eng bebauten Städten, sondern auch<br />

in historisch gewachsenen Wohngebieten,<br />

die den heutigen bauordnungsrechtlichen<br />

Anforderungen (Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen<br />

etc.) häufig nicht mehr<br />

entsprechen, stellt die Baulast ein – häufig das<br />

einzige – Instrument zur effektiven Bebauung<br />

dar. Trotz dieser hohen <strong>Praxis</strong>bedeutung, die<br />

sich zum Teil in den Regelungen der Landesbauordnungen<br />

widerspiegelt, umrankt das<br />

<strong>Recht</strong>sinstitut eine Vielzahl von ungeklärten<br />

<strong>Recht</strong>sfragen. Dieser Beitrag geht unter<br />

Nennung von Formulierungsvorschlägen auf<br />

die wesentlichen Themen ein: Begründung<br />

der Baulast (die Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

sowie die Baulasterklärung), Verhältnis<br />

des Bauherrn bzw. des Eigentümers des<br />

baubelasteten Gr<strong>und</strong>stücks zu Dritten sowie<br />

Untergang der Baulast. Im Ergebnis führt an der<br />

baubegleitenden <strong>Recht</strong>sberatung allerdings<br />

kaum ein Weg vorbei, da eine Harmonisierung<br />

mit dem zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>stücksrecht<br />

weitgehend fehlt.<br />

einzelnen Beziehungen benutzen darf oder<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück gewisse Handlungen<br />

nicht vorgenommen werden dürfen oder<br />

die Ausübung eines <strong>Recht</strong>s ausgeschlossen<br />

ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stück einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />

gegenüber ergibt (vgl. § 1018 BGB). Es<br />

sollte von daher bereits begrifflich zwischen<br />

Dienstbarkeiten <strong>und</strong> dem Unterfall der<br />

Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit hinsichtlich der zivilrechtlichen<br />

<strong>Recht</strong>e an einem Gr<strong>und</strong>stück<br />

einerseits <strong>und</strong> der öffentlich-rechtlichen<br />

Baulast anderseits unterschieden werden.<br />

Zweck einer zur Baulast führenden Verpflichtungserklärung<br />

im Sinne der jeweiligen<br />

Bauordnung ist es, dem Begünstigten,<br />

dessen Bauvorhaben ansonsten nicht genehmigt<br />

werden könnte, die Möglichkeit<br />

zu verschaffen, bauordnungsrechtliche<br />

Vorschriften, meist unter Ausnutzung<br />

eines anderen als des Baugr<strong>und</strong>stücks, zu<br />

erfüllen 3 . Es wird sozusagen eine aus dem<br />

Bauordnungsrecht herrührende Last für ein<br />

Bauvorhaben auf einem Gr<strong>und</strong>stück von<br />

einem anderen Gr<strong>und</strong>stück übernommen.<br />

Allerdings ist die Baulast kein <strong>Recht</strong>sinstitut,<br />

mit dem planungsrechtlich verbindliche<br />

Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder<br />

verändert werden können 4 . Sie setzt jedoch<br />

einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen<br />

voraus. Als ein spezifisch bauaufsichtliches<br />

Instrument greift sie unmittelbar<br />

in das Regelungsgefüge ein, das für die<br />

Zulässigkeit der baulichen Nutzung <strong>und</strong><br />

*) Die Verfasser sind Partner im Berliner Büro der BEITEN<br />

BURKHARDT <strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft mbH.<br />

1) Vgl. §§ 71 LBO BW [Baden-Württemberg], 82 BauO Bln<br />

[Berlin], 85 BremLBO [Bremen], 79 HBauO [Hamburg],<br />

75 HBO [Hessen], 83 LBauO MV [Mecklenburg-Vorpommern],<br />

92 NBauO [Niedersachsen], 83 BauO NRW<br />

[Nordrhein-Westfalen], 86 LBauO RPF [Rheinland-Pfalz],<br />

83 LBO SL [Saarland], 83 SächsBO [Sachsen], 82 BauO LSA<br />

[Sachsen-Anhalt], 89 LBO SH [Schleswig-Holstein], 80<br />

ThürBO [Thüringen]. Nach Art. 7 Abs. 5 Bay BO [Bayern]<br />

ist durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />

die Übernahme von Abstandsflächen möglich, die auch<br />

den <strong>Recht</strong>snachfolger bindet.<br />

2) Meendermann/Lassek, NJW 1993, 424 [425]; OVG<br />

Berlin NJW 1994, 2971 [2972].<br />

3) Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.6.2006<br />

- 3 L 91/00; OVG Hamburg, Urt. v. 24.4.2002 - 2 Bf<br />

701/98, BRS 66 Nr. 140; Meendermann/Lassek, NJW<br />

1993, 424.<br />

4) VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.7.2005 - 3 S 141/05,<br />

BauR 2005, 1881; Urt. v. 11.4.2002 - 2 S 2239/00, BWGZ<br />

2002, 486.<br />

Schornsteinsanierung<br />

Einsatzrohre <strong>und</strong> Abgasleitungen aus Edelstahl oder Kunststoff.<br />

Sagen Sie uns die Höhe Ihres Schornsteins, wir nennen<br />

Ihnen die Kosten für die Einbringung des Rohres.<br />

Telefon 621 12 67 / 68 Fax 621 23 20<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

373


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung<br />

bestimmend ist. Dagegen<br />

eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in<br />

öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen<br />

auch dann zu übernehmen, wenn hierfür<br />

unter baurechtlichen Aspekten kein auch<br />

nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist 5 . Eine<br />

Baulast kann nach der <strong>Recht</strong>sprechung des<br />

VGH Baden-Württemberg allerdings auch<br />

auf Vorrat ohne einen konkreten Anlass<br />

erklärt werden. Es darf dann aber nicht<br />

ausgeschlossen sein, dass die Baulast in<br />

naher Zukunft baurechtlich Bedeutung<br />

gewinnen kann.<br />

Zu berücksichtigen ist, dass zum Aufgabenbereich<br />

der Baubehörde nicht nur die<br />

Beachtung der bauordnungsrechtlichen,<br />

sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher<br />

Anforderungen gehört. Auch die<br />

Erfüllung dieser Anforderungen kann durch<br />

Baulast gesichert werden. Gegenstand der<br />

Baulast können deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />

Anforderungen in öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften sein. Damit darf sich eine Baulast<br />

nach der <strong>Recht</strong>sprechung auch auf die<br />

Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks in bodenrechtlicher<br />

(bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen;<br />

denn darauf erstreckt sich allgemein<br />

das bauaufsichtliche Verfahren. 6 Ein privatrechtlicher<br />

<strong>Recht</strong>svorgang kann dagegen<br />

nicht Gegenstand einer Baulast sein. So hat<br />

der VGH Mannheim in einer jüngeren Entscheidung<br />

zutreffend entschieden, dass die<br />

in der Baulast übernommene Verpflichtung,<br />

nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen<br />

zu vermieten, nicht durch eine<br />

Baulast gesichert werden kann 7 .<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ergeben sich<br />

vielfältige Möglichkeiten der Anwendung<br />

der Baulast. Die Ausführungsvorschriften<br />

zu § 82 der BauO Bln – Errichtung <strong>und</strong><br />

Führung des Baulastenverzeichnisses 8 –<br />

im Folgenden „AV Baulasten Bln“ – führen<br />

zwölf Muster auf, angefangen von Fällen,<br />

in denen das zulässige Maß der baulichen<br />

Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks eingeschränkt<br />

wird zugunsten anderer Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

deren zulässiges Maß der baulichen Nutzung<br />

überschritten werden soll, über Fälle<br />

der Errichtung eines Gebäudes auf zwei<br />

oder mehreren Gr<strong>und</strong>stücken (sog. Vereinigungsbaulast)<br />

<strong>und</strong> Fälle, in denen die<br />

Abstandsfläche auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

fällt (sog. Abstandsflächenbaulast), bis<br />

hin zu Kinderspielplatz oder Stellplätzen<br />

auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück. In der<br />

<strong>Praxis</strong> kommt der Abstandflächenbaulast<br />

besondere Bedeutung zu. Mit einer solchen<br />

wird die Abstandsfläche ganz oder<br />

teilweise auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück verlagert,<br />

um die bauliche Ausnutzbarkeit des<br />

„begünstigten“ Gr<strong>und</strong>stücks zu erweitern<br />

<strong>und</strong> zugleich zu sichern. Für die abstandsrechtliche<br />

Beurteilung des begünstigten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks ist damit nicht die tatsächliche<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze maßgeblich, sondern<br />

die fiktive Größe des um die Baulastenfläche<br />

vergrößerten Gr<strong>und</strong>stücks 9 .<br />

2. Die <strong>Recht</strong>snatur der Baulast<br />

Zivilrechtlich ist die Baulast keine auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück lastende öffentlich-rechtliche<br />

Last i.S.v. § 436 Abs. 2 BGB, da sie freiwillig<br />

übernommen wird. 10 Die Baulast ist eine<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück haftende dingliche<br />

Last, ähnlich einer öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstbarkeit 11 , die auch bei Zwangsversteigerung<br />

des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

als öffentliche Last nicht durch Zuschlag<br />

erlischt 12 . Da die Eintragung der Baulast<br />

in das Baulastenverzeichnis konstitutiv<br />

für das Entstehen der Baulast ist 13 , ist in<br />

diesem Zusammenhang festzuhalten, dass<br />

das Baulastenverzeichnis, anders als das<br />

Gr<strong>und</strong>buch (§ 892 BGB), keinen öffentlichen<br />

Glauben genießt 14 . Aufgr<strong>und</strong> dessen kann<br />

sich ein Erwerber eines Gr<strong>und</strong>stücks nicht<br />

guten Glaubens auf eine bestimmte Baulasteintragung<br />

verlassen. Ist das Baulastenverzeichnis<br />

unrichtig geführt, so wird von<br />

der Literatur ein Amtshaftungsanspruch<br />

aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber<br />

der Bauaufsichtsbehörde bejaht 15 .<br />

Verwaltungsrechtlich ist die Baulast eine<br />

auf das Gr<strong>und</strong>stück bezogene dingliche<br />

Verpflichtung 16 . Dem entsprechend muss in<br />

Ländern ohne Baulastregelung in der Landesbauordnung<br />

für das öffentlich-rechtliche<br />

Verhältnis auf zivilrechtliche dingliche<br />

Institute (Dienstbarkeiten) zurückgegriffen<br />

werden. Ob die Eintragung/Löschung der<br />

Baulast im Baulastenverzeichnis einen<br />

Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1<br />

VwVfG darstellt, ist davon abhängig, wie<br />

das <strong>Recht</strong>sinstitut in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern<br />

ausgestaltet ist 17 . Bedeutung<br />

kommt dieser Frage insbesondere im Hinblick<br />

auf den <strong>Recht</strong>sschutz zu. Nur gegen<br />

Verwaltungsakte kann Anfechtungs- oder<br />

Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1<br />

VwGO erhoben werden. Handelt es sich<br />

dagegen nicht um einen Verwaltungsakt, ist<br />

lediglich die Leistungs- oder Unterlassungsklage<br />

bzw. die gr<strong>und</strong>sätzlich subsidiäre<br />

Feststellungsklage zulässig (vgl. § 43 Abs. 2<br />

S. 1 VwGO), sofern nicht die Feststellung der<br />

Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 43<br />

Abs. 2 S. 2 VwGO begehrt wird.<br />

Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG<br />

bzw. den entsprechenden landesrechtlichen<br />

Bestimmungen jede Verfügung,<br />

Entscheidung oder andere hoheitliche<br />

Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung<br />

eines Einzelfalls auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen <strong>Recht</strong>s trifft <strong>und</strong> die auf<br />

unmittelbare <strong>Recht</strong>swirkung nach außen<br />

gerichtet ist. Für die Einordnung der Baulast<br />

ist deshalb entscheidend, ob sie eine<br />

Regelung mit unmittelbarer <strong>Recht</strong>swirkung<br />

trifft 18 . Eine Regelung im genannten Sinne<br />

ist eine einseitig angeordnete, verbindliche,<br />

rechtsfolgenbegründende, hoheitliche<br />

Ordnung eines Lebenssachverhalts, also<br />

eine Anordnung, die feststellend oder gestaltend<br />

bestimmt, was für den Betroffenen<br />

rechtens sein soll 19 , d. h. <strong>Recht</strong>e eines Betroffenen<br />

müssen unmittelbar begründet,<br />

geändert, aufgehoben oder festgestellt<br />

werden 20 . Dies ist dann nicht der Fall, wenn<br />

die Eintragung <strong>und</strong>/oder Löschung der<br />

Baulast im Baulastenverzeichnis nur die<br />

deklaratorische Bestätigung einer bereits<br />

wirksam abgegebenen empfangsbedürftigen<br />

Willenserklärung darstellt, die in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften<br />

5) VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007 - 3 S<br />

1251/06, IMR 2007, 95; vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.1994<br />

- 4 B 175/94, BauR 1995, 377 m.w.N.<br />

6) Zutreffend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007<br />

- 3 S 1251/06, IMR 2007, 95 unter Hinweis auf BVerwG,<br />

Beschl. v. 12.11.1987 - 4 B 216/87, Buchholz 406.17<br />

Nr. 24.<br />

7) VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007 - 3 S<br />

1251/06, IMR 2007, 95.<br />

8) Ausführungsvorschriften zu § 82 der BauO Bln./ Einrichtung<br />

<strong>und</strong> Führung des Baulastenverzeichnisses (AV<br />

Baulasten) v. 24.11.2005 (ABl. S. 4670) geändert durch<br />

Verwaltungsvorschriften v. 15.8.2006 (ABl. S. 3343).<br />

9) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.9.2004 - 7<br />

B 14/94 m.w.N.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v.<br />

26.8.2004 - 1 LB 298/03.<br />

10) Palandt-Putzo, BGB, 66. Aufl., 2007, § 43 BGB<br />

Rdn. 12.<br />

11) Dageförde, GE 2004, 524 [526].<br />

12) OVG Berlin NJW 1994, 2971 [2972].<br />

13) OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.6.2006<br />

- 3 l 91/00; lediglich die Landesbauordnung für Baden-<br />

Württemberg sieht noch die deklaratorische Baulasteintragung<br />

vor; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, NJW<br />

1991, 2786 <strong>und</strong> die Ausführungen oben.<br />

14) OLG Schleswig, NJW-RR 1991, 96; VGH Baden-<br />

Württemberg NJW 1991, 2786 [2787]: allenfalls kann<br />

es eine tatsächliche Vermutung in die Richtigkeit seiner<br />

Eintragungen begründen; Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86<br />

Rdn. 44; kritisch deshalb überhaupt zur Baulast: Schöner/<br />

Stöber, Gr<strong>und</strong>buchrecht, Rdn. 3197.<br />

15) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996 m.w.N.]<br />

16) VGH Baden-Württemberg NJW 1990, 268 [269];<br />

DiFabio, BauR 1990, 25; Jeromin/Schmidt, Kommentar<br />

zur LBauO Rh-Pf, 2005, § 86 Rdn. 16.<br />

17) Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />

6. Aufl., 2001, § 35 Rdn. 62 b m.w.N.<br />

18) Knack/Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />

8. Aufl., 2004, § 35 Rdn. 62 zur <strong>Recht</strong>snatur der Eintragung<br />

in Register; a.A. allerdings Knuth/Neuhäuser,<br />

NVwZ 1996, 739 [742], die den Verwaltungsaktcharakter<br />

mit der Begründung verneinen, es fehle „sowohl an der<br />

Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Präklusionswirkung<br />

als auch an der Titelfunktion“; vgl. zum Ganzen<br />

auch Martens, NVwZ 1989, 112 ff.<br />

19) Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2,<br />

6. Aufl., 2000, § 45 Rdn. 43.<br />

20) Knack/Hennecke, a.a.O., § 35 Rdn. 22 m.w.N.<br />

374<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

des BGB auszulegen ist. Dies hat der VGH<br />

Mannheim für die Baulastenregelung in<br />

§ 71 der Landesbauordnung Baden-Württemberg<br />

(LBO BW) so entschieden <strong>und</strong><br />

ausgeführt, dass die Eintragung in das<br />

Baulastenverzeichnis keine materiell-rechtlichen<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen auslöst <strong>und</strong> daher auch<br />

keine Voraussetzung für eine bindende<br />

Voraussetzung für eine gestaltende Änderung<br />

der <strong>Recht</strong>slage bildet 21 . Diese <strong>Recht</strong>sprechung<br />

ist insoweit richtig, da § 71 LBO<br />

BW eindeutig bestimmt, dass Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

„durch Erklärung“ gegenüber<br />

der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtungen übernehmen können. Eine<br />

daneben erforderliche Eintragung in ein<br />

Verzeichnis ist dagegen ausdrücklich nicht<br />

vorgesehen.<br />

Dagegen sehen die Berliner Baulastenregelungen<br />

<strong>und</strong> die in den meisten anderen<br />

B<strong>und</strong>esländern ausdrücklich vor, dass<br />

Baulasten erst „mit der Eintragung in das<br />

Baulastenverzeichnis“ wirksam werden (vgl.<br />

etwa § 82 Abs. 1 S. 3 BauO Bln, 79 Abs. 1 S. 2<br />

HBauO, 75 Abs. 1 S. 2 HBO, 83 Abs. 1 S. 2<br />

LBauO M-V, 92 Abs. 1 S. 2 NBauO 22 ) oder<br />

zumindest „in ein Verzeichnis einzutragen<br />

[sind]“ (vgl. § 85 BremLBO). Die entsprechenden<br />

Oberverwaltungsgerichte <strong>und</strong><br />

Verwaltungsgerichtshöfe haben in diesen<br />

B<strong>und</strong>esländern daher einhellig die Auffassung<br />

vertreten, dass es sich bei Eintragung/<br />

Löschung um einen der Bestandkraft fähigen<br />

23 Verwaltungsakt handelt, da sie Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für die Entstehung<br />

<strong>und</strong> den Fortbestand der Baulast sei. 24 In<br />

Berlin wird die Baulast also nur mit der Eintragung<br />

wirksam. Es handelt sich um einen<br />

Verwaltungsakt, der mittels Anfechtungsklage<br />

angegriffen bzw. dessen Erlass mittels<br />

Verpflichtungsklage durchgesetzt werden<br />

kann. Zur Durchsetzung des Baulastinhalts<br />

gegenüber dem die Baulast übernehmenden<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungsverfügung<br />

erlassen, wenn dieser gegen seine<br />

in der Baulasterklärung übernommene<br />

Verpflichtung verstößt. Denn unabhängig<br />

von den privatrechtlichen Beziehungen<br />

der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer begründet die<br />

Baulast rechtliche Verpflichtungen nur im<br />

öffentlichen Interesse <strong>und</strong> nur gegenüber<br />

der Bauaufsichtsbehörde, die die mit der<br />

Baulast übernommene Verpflichtung auch<br />

hoheitlich durchsetzen darf 25 .<br />

II. Die Begründung der Baulast<br />

1. Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

Die Eintragung der Baulast erfolgt aufgr<strong>und</strong><br />

einer Eintragungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde,<br />

die vom Baulastenverzeichnisführer<br />

zu fertigen ist 26 . Baulasten sind<br />

21) VGH Baden-Württemberg NJW 1991, 2786; im Ergebnis<br />

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007<br />

- 3 S 1251/06, IMR 2007, 95.<br />

22) Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004<br />

- 1 LB 48/04, BauR 2004, 1924.<br />

23) OVG Bremen NVwZ 1998, 1322.<br />

24) In diesem Sinne etwa OVG Bremen NVwZ 1998, 1322<br />

zur Eintragung eines Verzichts; OVG Lüneburg NVwZ<br />

1999, 1013 zur Anfechtung einer Baulasterklärung;<br />

OVG Münster NJW 1996, 275 zur Löschung; Knack/<br />

Henneke, a.a.O., § 35 Rdn. 62; Jeromin/Schmidt, a.a.O.,<br />

§ 86 Rdn. 58; vgl. zum Ganzen auch Knuth/Neuhäuser,<br />

NVwZ 1996, 739 [741 f.].<br />

25) BVerwG NJW 1993, 713; Jeromin/Schmidt, a.a.O.,<br />

§ 86 Rdn. 4.<br />

26) § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, Ziff. 2 Abs. 1 AV Baulasten<br />

Bln.<br />

Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin informiert<br />

Schornsteinfeger – der Partner zu Ihrer Sicherheit<br />

Offene Kamine <strong>und</strong> Kaminöfen …<br />

erfreuen sich wieder zunehmender Beliebtheit. Es ist jedoch darauf zu achten,<br />

daß Brennholz beispielsweise erst im lufttrockenen Zustand verbrannt werden<br />

darf. Ein hoher Feuchtegehalt im Holz wirkt sich ungünstig auf die Verbrennung<br />

aus, wodurch auch der Schornstein Schaden nehmen kann. Die folgenden<br />

Lagerzeiten sollten mindestens eingehalten werden:<br />

Holzarten<br />

Pappel, Fichte<br />

Linde, Birke<br />

Buche, Esche, Obstbäume<br />

Eiche<br />

Lagerzeit<br />

1 Jahr<br />

1,5 Jahre<br />

2 Jahre<br />

2,5 Jahre<br />

Kunststoffe, kunststoffbeschichtetes oder sonstwie behandeltes Holz dürfen überhaupt<br />

nicht verbrannt werden. Abgesehen von einer übermäßigen Verrußung<br />

der Feuerstätte <strong>und</strong> der Abgasleitungen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener Belästigungen<br />

ihrer Nachbarschaft können bei der Verbrennung hochgiftige Stoffe wie z. B.<br />

Dioxin entstehen, die unsere Umwelt stark belasten.<br />

Bei Fragen berät Sie Ihr Schornsteinfeger gern.<br />

Zum Glück gibt’s den neutralen Schornsteinfeger<br />

Schornsteinfeger-Innung in Berlin, Westfälische Str. 87, 10709 Berlin<br />

www.schornsteinfeger-berlin.de<br />

www.schornsteinfeger-energiehotline.de<br />

Sicherheit<br />

Umweltschutz<br />

Brandschutz<br />

Energieeinsparung<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

375


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

nach Nr. 2 Abs. 2 der AV Baulasten Bln mit<br />

dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung<br />

(s. hierzu unten 2.) in das Baulastenverzeichnis<br />

einzutragen. Wird in der Verpflichtungserklärung<br />

auf einen Lageplan Bezug<br />

genommen, so soll dies auch in der Eintragung<br />

geschehen. Eine automatische Einbeziehung<br />

eines solchen Lageplanes in die<br />

Baulasteintragung, wie dies etwa durch die<br />

Bezugnahme in der Gr<strong>und</strong>bucheintragung<br />

auf die Eintragungsbewilligung erfolgt (z. B.<br />

§ 7 Abs. 3 WEG), gibt es also nicht. Ist für eine<br />

Baulastverpflichtungserklärung auf einen<br />

Lageplan Bezug genommen worden, ist<br />

darauf zu achten, dass diese Bezugnahme<br />

auf den Lageplan auch im Baulastenverzeichnis<br />

eingetragen wurde, ansonsten die<br />

Baulasteintragung unvollständig ist <strong>und</strong><br />

damit unrichtig sein kann.<br />

Nach § 2 Abs. 3 AV Baulasten Bln ist jede<br />

Eintragung von dem Baulastenverzeichnisführer<br />

unter Angabe des Geschäftszeichens<br />

der Eintragungsverfügung <strong>und</strong> unter Angabe<br />

des Vollzugstages zu unterschreiben. Da<br />

die AV Baulasten Bln ein solches Erfordernis<br />

aufstellen, dürfte eine Eintragung ohne<br />

diese Angaben keine Eintragung im Sinne<br />

der gesetzlichen Vorschrift sein. Zu achten<br />

ist also auch darauf, dass die Baulasteintragung<br />

die erwähnten Angaben <strong>und</strong> die<br />

Unterschrift des Baulastenverzeichnisführers<br />

enthält. Nach Nr. 2 Abs. 4 AV Baulasten<br />

Bln werden die Eintragungen in Spalte 1 mit<br />

fortlaufenden Nummern versehen. Bezieht<br />

sich eine neue Eintragung auf eine frühere<br />

Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der<br />

früheren Eintragung zu vermerken. Gleichzeitig<br />

ist die frühere Eintragung, soweit sie<br />

geändert oder aufgehoben wird, rot zu<br />

unterstreichen. Insoweit ähnelt das Verfahren<br />

zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />

dem Verfahren der Eintragung ins<br />

Gr<strong>und</strong>buch (vgl. etwa § 14 GBV). Was in das<br />

Baulastenverzeichnis konkret einzutragen<br />

ist, bestimmen die Landesbauordnungen<br />

allerdings nicht. Der konkrete Eintragungsinhalt<br />

wird auch aus der vielfältigen<br />

Literatur <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sprechung nicht klar.<br />

Insofern ist zunächst von den im Tatbestand<br />

der landesrechtlichen Baulastvorschrift<br />

aufgeführten Merkmalen auszugehen. Es<br />

geht letztlich um die Verpflichtung, ein ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück betreffendes Tun, Dulden oder<br />

Unterlassen zu übernehmen.<br />

Von daher ist wesentliches Merkmal das<br />

Gr<strong>und</strong>stück, <strong>und</strong> zwar im Sinne der Bauordnungen.<br />

Auch die Ausführungsvorschriften<br />

zu § 82 der BauO Bln, die AV Baulasten Bln,<br />

setzen den Gr<strong>und</strong>stücksbegriff voraus,<br />

wenn sie verlangen, dass jedes Gr<strong>und</strong>stück<br />

ein eigenes Baulastenblatt nach einem bestimmten<br />

Vordruck der Bauaufsicht erhält.<br />

Soweit also gemäß § 1 Abs. 1 der BauO Bln 27<br />

davon ausgegangen wird, das Gesetz gelte<br />

auch für Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> unter einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück das im Gr<strong>und</strong>buch unter einer<br />

eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis<br />

des Gr<strong>und</strong>buchblatts eingetragene Gr<strong>und</strong>stück<br />

verstanden wird 28 <strong>und</strong> nicht das<br />

Gr<strong>und</strong>stück im wirtschaftlichen Sinne, ist<br />

also baulasterklärungs- <strong>und</strong> -eintragungsfähig<br />

lediglich ein solches Gr<strong>und</strong>stück.<br />

Von einem solchen Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinne<br />

ist das Flurstück zu unterscheiden. Das<br />

Flurstück ist das Gr<strong>und</strong>stück im katasterlichen<br />

Sinne als eine zusammenhängende,<br />

eindeutig begrenzte Bodenfläche mit<br />

einheitlichem Eigentumsverhältnis, die in<br />

der Flurkarte unter besonderer Nummer<br />

als Buchungseinheit gebucht ist 29 . Eine<br />

Deckung zwischen dem <strong>Recht</strong>sbegriff<br />

„Gr<strong>und</strong>stück“ <strong>und</strong> dem Katasterbegriff<br />

„Flurstück“ ist nicht zwingend. Besteht ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinn aus nur einem<br />

Flurstück, bezeichnen beide Begriffe denselben<br />

Gegenstand. Ein Gr<strong>und</strong>stück im<br />

<strong>Recht</strong>ssinn kann jedoch aus mehreren Flurstücken<br />

bestehen. Umgekehrt kann jedoch<br />

ein Flurstück nicht mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />

umfassen. Nicht Gegenstand einer Baulasterklärung<br />

<strong>und</strong> nicht eintragungsfähig im<br />

Baulastenverzeichnis sind damit Angaben<br />

lediglich einzelner Flurstücke, die kein<br />

Gr<strong>und</strong>stück darstellen, oder gar Teilflächen,<br />

die erst noch vermessen <strong>und</strong> katasterlich<br />

wie gr<strong>und</strong>buchlich fortgeschrieben <strong>und</strong><br />

rechtlich zu eigenen Gr<strong>und</strong>stücken gemacht<br />

werden müssen. Gegenstand einer<br />

Baulasterklärung kann daher nur die lfd.<br />

Nr. <strong>und</strong> das darunter in einem Bestandsverzeichnis<br />

eines Gr<strong>und</strong>buchblattes vermerkte<br />

Flurstück oder die vermerkten Flurstücke<br />

sein. Da die Ausführungsvorschriften auf die<br />

Gr<strong>und</strong>buchbezeichnung abstellen, ist – was<br />

ohnehin zweckmäßig ist – auch das Gr<strong>und</strong>buch<br />

mit Bezirk, Amtsgericht, bei dem es<br />

geführt wird, <strong>und</strong> Blatt anzugeben. Soweit<br />

auch auf den Straßennamen abgestellt<br />

wird, ist dieser dem Bestandsverzeichnis<br />

ebenfalls in der Spalte „Wirtschaftsart <strong>und</strong><br />

Lage“ zu entnehmen.<br />

Zu formulieren ist also:<br />

Ich, …, bin Eigentümer des im<br />

Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts …<br />

von (Gemarkung/Bezirk) Blatt …,<br />

lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />

Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />

<strong>und</strong> Freifläche, …straße …<br />

mit einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe<br />

von … m², nachstehend „belastetes<br />

Gr<strong>und</strong>stück“ genannt. Ich erkläre<br />

gegenüber dem …amt als für das<br />

belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />

das belastete Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung<br />

zu übernehmen, …<br />

Damit ergibt sich das Problem, dass bei<br />

Vorhaben, die erst durch Baulastübernahme<br />

auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />

zulässig werden, die Schaffung dieser<br />

Voraussetzung für die Erteilung einer<br />

Baugenehmigung oftmals nicht möglich<br />

ist, weil das Baulastgr<strong>und</strong>stück oft erst im<br />

Zuge der Herstellung des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />

langwierig durch katasterliche <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>buchliche<br />

Fortschreibung ebenfalls rechtlich<br />

geschaffen werden muss. Kann oder soll<br />

die Zeit bis zur rechtlichen Herstellung des<br />

Baulastgr<strong>und</strong>stücks nicht abgewartet werden,<br />

kann die Baugenehmigung lediglich<br />

unter der Bedingung der Baulasterklärung<br />

<strong>und</strong> deren Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

erteilt werden oder aber mit einer<br />

Auflage als Nebenbestimmung, wonach<br />

die Baugenehmigung widerrufen werden<br />

kann, wenn innerhalb einer zu setzenden<br />

Frist die Baulasterklärung nicht wirksam<br />

abgegeben wurde.<br />

Ist das Baulastgr<strong>und</strong>stück zivilrechtlich<br />

hergestellt <strong>und</strong> die Eintragung der Baulast<br />

unter Bezeichnung dieses Gr<strong>und</strong>stücks im<br />

Baulastenverzeichnis eingetragen, ergibt<br />

sich das Problem der Identifizierung des<br />

Baulastgr<strong>und</strong>stücks bei katasterlicher <strong>und</strong>/<br />

oder gr<strong>und</strong>buchlicher Fortschreibung des<br />

Baulastgr<strong>und</strong>stücks. Völlig unabhängig<br />

davon, dass das Baulastgr<strong>und</strong>stück unter<br />

der gr<strong>und</strong>buchlichen Bezeichnung mit<br />

Gr<strong>und</strong>buchblatt, laufender Nummer des<br />

Bestandsverzeichnisses <strong>und</strong> Angabe der<br />

Nummer des oder der Flurstücke aufgenommen<br />

wurde, besteht selbstverständlich<br />

die Möglichkeit, dass das Flurstück oder<br />

die Flurstücke katasterlich zerlegt oder<br />

verschmolzen werden <strong>und</strong> die daraus<br />

hervorgehenden Flurstücke neu bezeichnet<br />

sind oder auch Gr<strong>und</strong>stücksteilungen<br />

oder -vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen<br />

erfolgen, so dass auch zwei<br />

oder mehrere Gr<strong>und</strong>stücke im <strong>Recht</strong>ssinne<br />

mit der Fläche des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />

übereinstimmen. Besonders schwierig<br />

dürfte die Identifizierung werden, wenn<br />

Vereinigungen von Baulastgr<strong>und</strong>stücken<br />

im Sinne von § 890 Abs. 1 BGB unter Flurstücksverschmelzungen<br />

erfolgen.<br />

Erschwert oder nahezu unmöglich gemacht<br />

27) So auch § 1 Abs. 1 S. 2 LBO BW, HBO, BauO NRW,<br />

LBauO RPF, SächsBO, LBO SH.<br />

28) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für<br />

Berlin, 5. Aufl., § 1 Rdn. 9; Dageförde, GE 2004, 524<br />

[528 re. Spalte].<br />

29) § 15 Abs. 2 VermG Bln.<br />

376<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

wird die Identifizierung des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />

nach solchen Vorgängen, weil eine<br />

Vorschrift wie § 2 Abs. 2 GBO für die Führung<br />

der Gr<strong>und</strong>bücher für das Baulastenverzeichnis<br />

in den meisten B<strong>und</strong>esländern nicht<br />

besteht. Danach werden die Gr<strong>und</strong>stücke<br />

im Gr<strong>und</strong>buch nach den in den Ländern<br />

eingerichteten amtlichen Verzeichnissen<br />

benannt (Liegenschaftskataster). Dies<br />

hat zur Folge, dass bei Fortführungen im<br />

Kataster dem Gr<strong>und</strong>buchamt Auszüge<br />

aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen<br />

sind, soweit dies für die Erfüllung seiner<br />

Aufgabe erforderlich ist 30 . Es empfiehlt sich<br />

von daher, den Baulastverzeichnisführer<br />

in der Bauaufsichtsbehörde über katasterliche<br />

Fortführungen <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>buchliche<br />

Veränderungen im Bestandsverzeichnis<br />

des Gr<strong>und</strong>buchs zu informieren, denn es<br />

kann dann eine Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

geändert werden 31 .<br />

Die Information des Baulastführers über<br />

Gr<strong>und</strong>stücksveränderungen ist deshalb<br />

anzuraten, weil sowohl bei Veräußerung<br />

des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks als auch bei Veräußerung<br />

des begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

dem potentiellen Erwerber der rechtliche<br />

Zustand des Gr<strong>und</strong>stücks dargelegt werden<br />

muss. Hierzu gehört hinsichtlich des<br />

baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks, dass die<br />

Belastung zu offenbaren ist. Kann diese Belastung<br />

nur unklar erkannt werden, wird ein<br />

Erwerber möglicherweise von einem Geschäft<br />

Abstand nehmen, oder es wird später<br />

Streit um den zu verschaffenden rechtlichen<br />

Zustand des Gr<strong>und</strong>stücks geben. Aber auch<br />

für das begünstigte Gr<strong>und</strong>stück ist die Baulast<br />

von wesentlicher Bedeutung, denn sie<br />

sichert die <strong>Recht</strong>mäßigkeit der auf dem Baugr<strong>und</strong>stück<br />

befindlichen Bebauung. Von<br />

daher muss auch einem Eigentümer eines<br />

baulastbegünstigten Gr<strong>und</strong>stücks daran<br />

gelegen sein, einem potentiellen Erwerber<br />

die Basis der <strong>Recht</strong>mäßigkeit des Baues<br />

darauf schnell <strong>und</strong> eindeutig nachweisen<br />

zu können. Deshalb ist es uneingeschränkt<br />

zu empfehlen, bei Gr<strong>und</strong>stücksveränderungen<br />

für eine entsprechende Änderung<br />

des Baulastverzeichniseintrags zu sorgen.<br />

So bestimmt auch Ziffer 1 Abs. 5 der AV<br />

Baulasten Bln, dass Änderungen in der<br />

Bezeichnung der belasteten Gr<strong>und</strong>stücke<br />

nach dem Gr<strong>und</strong>buch, dem Straßennamen<br />

<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stücksnummer alsbald<br />

nach dem Bekanntwerden auf dem Baulastenblatt<br />

<strong>und</strong> in der Gr<strong>und</strong>stückskartei<br />

zu vermerken sind.<br />

Ziffer 1 Absatz 6 der AV Baulasten Bln<br />

regelt, dass erforderlichenfalls ein neues<br />

Baulastenblatt anzulegen bzw. das bestehende<br />

entsprechend fortzuschreiben<br />

ist, wenn durch die Teilung oder Grenzänderungen<br />

eines Gr<strong>und</strong>stücks eingetragene<br />

Baulasten betroffen werden, die inhaltlich<br />

unverändert bleiben. Die Folgen von Veränderungen<br />

sind also in den Regelungen<br />

zur Führung des Baulastenverzeichnisses<br />

aufgenommen, es ist allerdings in vielen<br />

B<strong>und</strong>esländern für keinen Automatismus<br />

dahingehend gesorgt, dass solche Veränderungen<br />

dem Baulastenverzeichnis<br />

bekannt werden. Hierfür müssen Eigentümer<br />

des begünstigten <strong>und</strong> belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks sorgen.<br />

Fraglich ist, wie sich die <strong>Recht</strong>slage verhält,<br />

wenn das zu belastende Gr<strong>und</strong>stück in<br />

Wohnungs- <strong>und</strong>/oder Teileigentumsrechte,<br />

also in einzelne Miteigentumsanteile,<br />

jeweils verb<strong>und</strong>en mit Sondereigentum<br />

an Räumen, aufgeteilt oder das Gr<strong>und</strong>stück<br />

mit einem Erbbaurecht belastet<br />

ist. Im Falle der Aufteilung des zu belastenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücks in <strong>Recht</strong>e nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz gibt es zwar<br />

für die Ermittlung des Gr<strong>und</strong>stücks kein<br />

Gr<strong>und</strong>buch mehr, in dem mindestens ein<br />

katasterliches Gr<strong>und</strong>stück unter einer laufenden<br />

Nummer im Bestandsverzeichnis<br />

gebucht sein könnte, weil das Gr<strong>und</strong>buch<br />

für das Gr<strong>und</strong>stück geschlossen wird 32 ,<br />

Leberstraße 56 • 10829 Berlin<br />

amf10829@compuserve.de<br />

jedoch ist das Gr<strong>und</strong>stück (es kann auch<br />

immer nur ein Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinne<br />

aufgeteilt werden, §§ 3 <strong>und</strong> 8 WEG) in jedem<br />

für die verschiedenen Miteigentumsanteile<br />

von Amts wegen besonders angelegten<br />

Gr<strong>und</strong>buchblatt im Bestandsverzeichnis<br />

zu vermerken 33 . Da jedoch Ziffer 1 Abs. 5<br />

der AV Baulasten Bln auf die Bezeichnung<br />

des Gr<strong>und</strong>buchs abstellt, sind in diesem Fall<br />

sämtliche Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentumsgr<strong>und</strong>bücher,<br />

in denen die Miteigentumsanteile<br />

an einem Gr<strong>und</strong>stück vermerkt sind,<br />

in der Baulasteintragung zu benennen. Das<br />

Problem ist in diesem Falle also nicht so<br />

sehr die Bezeichnung des mit der Baulast<br />

belasteten Gegenstandes, sondern eine<br />

Frage des weiteren Tatbestandsmerkmals<br />

der Baulastregelung, nämlich des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />

(siehe hierzu unten).<br />

Fraglich ist aber, welches der belastete<br />

Gegenstand ist. Denn aufgeteilt in Wohnungs-<br />

<strong>und</strong>/oder Teileigentum ist ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück im Sinne des Bauordnungs-/<br />

30) Beispielsweise für Berlin § 17 Abs. 5 VermG.<br />

31) Vgl. etwa Ziff. 2 Abs. 4 AV Baulasten Bln.<br />

32) § 7 Abs. 1 Satz 3 WEG.<br />

33) §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 6 GBV.<br />

Spezialisten sind besser als Alleskönner<br />

DÖSCH www.doesch.de<br />

Hausverwaltersoftware<br />

Telefon 033397-67610<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

377


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Zivilrechts, jedoch ist zugleich Wohnungs<strong>und</strong><br />

Teileigentum Gr<strong>und</strong>stück im Sinne der<br />

Gr<strong>und</strong>buchordnung wie auch des BGB 34 .<br />

Die Bauordnungen erwähnen jedoch den<br />

Begriff des Wohnungs-/Teileigentums,<br />

anders als zumindest verschiedentlich das<br />

Erbbaurecht, nicht, obwohl das Erbbaurecht<br />

zunächst nur ein beschränktes dingliches<br />

<strong>Recht</strong> ist <strong>und</strong> nur entsprechend einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />

behandelt wird 35 . In den Bauordnungen<br />

vieler B<strong>und</strong>esländer sind keine Regelungen<br />

zu Miteigentum enthalten. Ausdrücklich<br />

sind nur der Eigentümer (§§ 71 Abs. 1 S. 1<br />

LBO BW, 85 Abs. 1 Brem LBO, 79 Abs. 1 S. 1<br />

HBauO, 75 HBO) <strong>und</strong> der Erbbauberechtigte<br />

(§§ 79 Abs. 1 S. 1 HBauO, 83 Abs. 1 S. 2 BauO<br />

NRW) genannt. Erklärungen für diesen,<br />

nicht weiter behandelten merkwürdigen<br />

Umstand finden sich nicht. Vielmehr wird<br />

im Gegenteil darauf abgestellt, dass andere<br />

dinglich Berechtigte als Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

<strong>und</strong> Erbbauberechtigte keine Baulast<br />

übernehmen könnten. 36 Einzig Ziffer 3<br />

der AV Baulasten Bln erwähnt jedoch<br />

Miteigentum, so dass für Wohnungs- <strong>und</strong><br />

Teileigentum nichts anderes gelten kann,<br />

da es auch aus Miteigentum besteht. Da<br />

danach im Falle von Miteigentum auf die<br />

Abgabe der Baulasterklärung durch alle<br />

Miteigentümer abgestellt wird, können im<br />

Falle von Wohnungs- oder Teileigentum nur<br />

sämtliche Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentumsrechte<br />

an einem Gr<strong>und</strong>stück zusammen<br />

Belastungsgegenstand sein 37 .<br />

Im Falle der Belastung des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />

mit einem Erbbaurecht, ergibt<br />

sich die Antwort teilweise bereits aus<br />

den Landesbauordnungen. So ist etwa in<br />

§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln geregelt, dass<br />

Erbbauberechtigte ihr Erbbaurecht in<br />

entsprechender Weise belasten können.<br />

Belastungsgegenstand ist also in diesem<br />

Fall nicht das Gr<strong>und</strong>stück, sondern das<br />

Erbbaurecht. Demgemäß ist in der Baulasterklärung<br />

<strong>und</strong> im Baulastverzeichnis nicht<br />

auf das Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch, sondern<br />

das Erbbaugr<strong>und</strong>buch abzustellen. 38 Im<br />

Erbbaugr<strong>und</strong>buch ist im Bestandsverzeichnis<br />

ebenfalls die Bezeichnung des<br />

vom Erbbaurecht belasteten Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

ebenso wie im Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch<br />

aufzunehmen 39 . Hierauf sollte verwiesen<br />

werden, um nicht völlig den Bezug zum<br />

Gr<strong>und</strong>stück zu verlieren.<br />

(„Erbbaurecht, verzeichnet im Erbbaugr<strong>und</strong>buch<br />

des Amtsgerichts<br />

… von [Gemarkung/Bezirk], lastend<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück, verzeichnet<br />

im Gr<strong>und</strong>buch …“ [weiter wie<br />

oben])<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />

die Konstellation, dass das Erbbaurecht,<br />

insbesondere nach dem Heimfall, also der<br />

erbbauvertraglich vorgesehenen Rückübertragung<br />

auf den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />

von diesem aufgehoben <strong>und</strong> zur<br />

Löschung im Gr<strong>und</strong>buch gebracht werden<br />

kann. Es dürfte zu bezweifeln sein, dass in<br />

diesem Fall die Baulast automatisch auf das<br />

Gr<strong>und</strong>stück übergeht, denn Belastungsgegenstand<br />

war das Erbbaurecht. Es dürfte<br />

auch kaum angehen, dass ein späterer<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks automatisch<br />

mit einer weder von ihm, noch von seinem<br />

(Einzel-) <strong>Recht</strong>svorgänger <strong>und</strong> auch nicht zu<br />

Lasten des Gr<strong>und</strong>stücks erklärten Baulast<br />

belastet würde. § 83 Abs. 1 S. 2 BauO NRW<br />

sieht vor, dass auch die Erklärung des Erbbauberechtigten<br />

erforderlich ist, wenn an<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück ein Erbbaurecht besteht.<br />

In den anderen Bauordnungen fehlt es an<br />

einer solchen Regelung. Allerdings dürfte<br />

es unstreitig sein, dass der Eigentümer zur<br />

Bestellung einer Baulast der Zustimmung<br />

des Erbbauberechtigten bedarf, wenn ein<br />

Erbbaurecht an einem Gr<strong>und</strong>stück bestellt<br />

werden soll 40 . In diesem Fall bleibt es jedoch<br />

beim Belastungsgegenstand „Gr<strong>und</strong>stück“,<br />

was nicht stringent erscheint, denn das Erbbaurecht<br />

ist das <strong>Recht</strong>, auf oder unter der<br />

Oberfläche des Gr<strong>und</strong>stücks ein Bauwerk<br />

zu haben. Das Erbbaurecht kann unter den<br />

Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ErbbauVO<br />

auch auf nicht vom Bauwerk erfasste Flächen<br />

erstreckt werden. Unklar ist zudem,<br />

welche <strong>Recht</strong>sfolge die Zustimmung des<br />

Erbbauberechtigten herbeiführt, wenn<br />

nicht zugleich damit die Belastung des Erbbaurechts<br />

als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />

(§ 11 ErbbauVO) einhergeht.<br />

Die zugelassene Belastung eines Erbbaurechts<br />

mit einer Baulast stellt sich von daher<br />

als äußerst zweifelhaft dar, wenn nicht<br />

zugleich auch das mit dem Erbbaurecht belastete<br />

Gr<strong>und</strong>stück mit der Baulast belastet<br />

wird. Das Vorschreiben dieses Junktims hat<br />

jedenfalls die Berliner Bauordnung versäumt.<br />

Der Baulastbegünstigte sollte sich<br />

von daher nicht auf eine Baulast auf einem<br />

Erbbaurecht verlassen.<br />

Ungeregelt <strong>und</strong> damit unklar bleibt zudem<br />

der Fall der Belastung eines Gr<strong>und</strong>stücks mit<br />

einer Baulast <strong>und</strong> späteren Bestellung eines<br />

Erbbaurechts. Wenngleich die Bauordnungen<br />

verschiedentlich die gesonderte<br />

Belastung des Erbbaurechts erfassen, wird<br />

man davon ausgehen müssen, dass, da die<br />

Belastung des Gr<strong>und</strong>stücks als Abspaltung<br />

vom Eigentum nicht weitergehen kann als<br />

das Eigentum reicht, im Falle einer Baulast<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück sich diese später an<br />

einem Erbbaurecht fortsetzt, ohne dass sie<br />

hierfür ausdrücklich erklärt wäre. Allerdings<br />

steht dies nicht im Einklang mit der in einzelnen<br />

Landesbauordnungen gesondert<br />

vorgesehenen Belastung des Erbbaurechts<br />

mit einer Baulast. Es ist festzuhalten, dass<br />

die Baulastvorschriften die Konstellation<br />

der Belastung des mit einer Baulast zu<br />

belastenden Gr<strong>und</strong>stücks mit einem Erbbaurecht<br />

nur unzureichend erfassen <strong>und</strong><br />

diesbezüglich einer Überarbeitung <strong>und</strong><br />

Harmonisierung mit dem zivilrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücksrecht bedürfen.<br />

Dieselben Fragen hinsichtlich Gr<strong>und</strong>stücksveränderung,<br />

Aufteilung in Wohnungs<strong>und</strong>/oder<br />

Teileigentum <strong>und</strong> Erbbaurecht<br />

ergeben sich auch für das begünstigte<br />

Gr<strong>und</strong>stück, denn regelmäßig dient die<br />

Baulastübernahme auf einem Gr<strong>und</strong>stück<br />

einem Bauvorhaben auf einem Baugr<strong>und</strong>stück,<br />

also einem Gr<strong>und</strong>stück im zivilrechtlichen<br />

Sinne. Wird das begünstigte<br />

Gr<strong>und</strong>stück in zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>stücke<br />

geteilt, erhebt sich die Frage, zu wessen<br />

Gunsten die Baulastübernahme auf dem<br />

belasteten Gr<strong>und</strong>stück wirkt. Abzustellen<br />

sein dürfte darauf, welcher baulichen<br />

Anlage die Baulastübernahme zur Baurechtsmäßigkeit<br />

verhilft. Dies mag bei einer<br />

Abstandsflächenbaulast noch eindeutig zu<br />

klären sein, wird jedoch bei einer Stellplatzbaulast,<br />

also der Übernahme der Maßgabe,<br />

alle oder einige der für das Bauvorhaben<br />

zu schaffenden Stellplätze bereitzuhalten,<br />

schon schwieriger sein. Anders als im Zivilrecht,<br />

in dem der Dienstbarkeit <strong>und</strong> der<br />

Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit stets eine berechtigte<br />

Person, im zweiten Fall stets der jeweilige<br />

Eigentümer des berechtigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zugeordnet ist, gibt es eine solche Zuordnung<br />

im Baulastenrecht nicht. Da jedoch<br />

von einer Baulast stets der Eigentümer<br />

des (Nachbar-) Gr<strong>und</strong>stücks profitiert, auf<br />

dem das Bauvorhaben errichtet werden<br />

soll oder vorhanden ist, für das bestimmte<br />

Maßgaben auf dem Baulastgr<strong>und</strong>stück<br />

erbracht werden sollen, dürfte hier ebenso<br />

wie im Zivilrecht davon auszugehen sein,<br />

dass die Eigentümer der aus der Teilung<br />

des begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks hervorgegangenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke die Begünstigung<br />

34) Bärmann/Pick, WEG, Einl. Rdn. 11.<br />

35) § 11 ErbbauVO; Palandt/Bassenge, ErbbRVO, Einl.<br />

Rdn. 3.<br />

36) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O., § 73 a.F.<br />

37) OVG Berlin NJW 1994, 2971 [2973]; vgl. auch VGH<br />

Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/Schmidt,<br />

a.a.O., § 86 Rdn. 38.<br />

38) Ziffer 1 Abs. 3 AV Baulasten.<br />

39) § 56 Abs. 1 lit. a) GBV, § 14 Abs. 2 ErbbauVO.<br />

40) VGH Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/<br />

Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 40.<br />

378<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur gemeinsam geltend machen<br />

können, es sei denn, die Baulast kann<br />

eindeutig einem Bauvorhaben auf einem<br />

der Gr<strong>und</strong>stücke zugeordnet werden. Es<br />

wird wenig Sinn machen, etwa in dem Fall, in<br />

dem zugunsten einer baulichen Anlage auf<br />

einem Gr<strong>und</strong>stück auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />

die Baulast einer Abstandsfläche<br />

übernommen wurde, für den Fall, dass vom<br />

begünstigten Gr<strong>und</strong>stück eine Freifläche<br />

durch Teilung zum Gr<strong>und</strong>stück wird, die Abstandsflächenbaulast<br />

auch dem jeweiligen<br />

Eigentümer des Freiflächengr<strong>und</strong>stücks<br />

zuzusprechen. In solchen Fällen dürfte<br />

vielmehr davon auszugehen sein, dass ein<br />

öffentliches Interesse an der Baulast, soweit<br />

sie zugunsten des Freiflächengr<strong>und</strong>stücks<br />

eingeräumt ist, nicht mehr besteht <strong>und</strong><br />

die Bauaufsichtsbehörde schriftlich den<br />

Verzicht auf die Baulast bezogen auf das<br />

Freiflächengr<strong>und</strong>stück erklärt. In einem<br />

solchen Fall dürfte ein Anspruch des baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />

bestehen, auszusprechen, dass die Baulast<br />

nur noch zugunsten des Gr<strong>und</strong>stücks wirkt,<br />

auf dem sich die von der Baulast begünstigte<br />

bauliche Anlage befindet. Ist das begünstigte<br />

Gr<strong>und</strong>stück in Wohnungs- <strong>und</strong>/<br />

oder Teileigentum aufgeteilt, dürfte nichts<br />

anderes gelten als im umgekehrten Fall.<br />

2. Baulastenklärung<br />

a) Form/ Kosten<br />

aa) Weiteres Erfordernis für die Entstehung<br />

einer Baulast ist die Erklärung in Schriftform,<br />

wobei die Unterschrift öffentlich<br />

beglaubigt oder – in Berlin – von einer<br />

Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes<br />

über das Vermessungswesen in Berlin beglaubigt<br />

sein muss, wenn sie nicht vor der<br />

Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von<br />

ihr anerkannt wird 41 . Schriftform ist nach<br />

§ 126 Abs. 1 BGB die Unterzeichnung einer<br />

Urk<strong>und</strong>e vom Aussteller eigenhändig durch<br />

Namensunterschrift oder mittels notariell<br />

beglaubigten Handzeichens. Sie kann nach<br />

§ 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische<br />

Form nach § 126 a BGB ersetzt werden. Dies<br />

erfordert, dass der Aussteller der Erklärung<br />

dieser seinen Namen hinzufügen <strong>und</strong> das<br />

elektronische Dokument mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur nach dem<br />

Signaturgesetz versehen muss. Von daher<br />

dürfte die bisherige Verfahrensweise der<br />

Erstellung einer Erklärung auf Papier <strong>und</strong><br />

deren Unterzeichnung sowie die Beglaubigung<br />

der Unterschrift durch einen Notar<br />

oder die Abgabe dieser Erklärung gegenüber<br />

der Bauaufsichtsbehörde zunächst<br />

weiterhin in den meisten Fällen erfolgen.<br />

Allerdings ist auch davon auszugehen, dass<br />

angesichts zunehmender elektronischer<br />

Kommunikation alsbald auch die elektronische<br />

Form gebräuchlich werden dürfte.<br />

Ebenso, wie bereits die Korrespondenz<br />

zwischen Notar <strong>und</strong> Handelsregister elektronisch<br />

unter Verwendung einer Signatur<br />

nach dem Signaturgesetz seit 1. Januar 2007<br />

erfolgt, dürfte ein solcher Kommunikationsverkehr<br />

auch zwischen Notaren <strong>und</strong> Behörden,<br />

wie auch der Bauaufsichtsbehörde, in<br />

Zukunft zu erwarten sein.<br />

bb) Soweit von der Beglaubigung der<br />

Unterschrift unter der Baulasterklärung<br />

beim Notar Gebrauch gemacht wird, sei<br />

darauf hingewiesen, dass dies Kosten nach<br />

der Kostenordnung verursacht. Wird nur<br />

die Beglaubigung einer Unterschrift oder<br />

eines Handzeichens vorgenommen, wird<br />

ein Viertel einer Gebühr, höchstens jedoch<br />

ein Betrag von 130 € netto erhoben (§§ 45,<br />

151 a KostO). Bis zu diesem Gebührenbetrag<br />

ist nach der Kostentabelle in § 32 KostO 42<br />

der Geschäftswert maßgeblich, der ebenso<br />

zu bestimmen ist, als wenn die Erklärung,<br />

unter der die Unterschrift oder das Handzeichen<br />

beglaubigt wird, beurk<strong>und</strong>et<br />

würde (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KostO). Aufgr<strong>und</strong><br />

der Ähnlichkeit der öffentlich-rechtlichen<br />

Baulast mit der privatrechtlichen Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

dürfte die für Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten<br />

geltende Wertbestimmung des<br />

§ 22 KostO entsprechend anzuwenden<br />

sein. Danach bemisst sich der Wert einer<br />

Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit nach dem Wert, den<br />

sie für das herrschende Gr<strong>und</strong>stück hat.<br />

Ist der Betrag, um den sich der Wert des<br />

dienenden Gr<strong>und</strong>stücks durch die Dienstbarkeit<br />

mindert, größer, so ist dieser höhere<br />

Betrag maßgebend. Entscheidend ist also<br />

zunächst der Wert der Baulast für das begünstigte<br />

Gr<strong>und</strong>stück.<br />

Andere Kostenregelungen gelten, wenn<br />

der Notar die Baulasterklärung entwirft<br />

<strong>und</strong> die Unterschrift darunter beglaubigt.<br />

Es ist dann nach § 145 Abs. 1 Satz 1 die für<br />

die Beurk<strong>und</strong>ung bestimmte Gebühr zu<br />

erheben, wobei nach Satz 4 die erste Beglaubigung<br />

gebührenfrei ist. Fraglich ist,<br />

welche die für die Beurk<strong>und</strong>ung bestimmte<br />

Gebühr ist. Da eine Baulasterklärung in der<br />

Kostenordnung nicht gesondert geregelt<br />

ist, könnte man der Ansicht sein, dass<br />

die Auffangbestimmung des § 147 Abs. 2<br />

KostO anzuwenden ist, nach der eine halbe<br />

Gebühr (Geschäftswert gemäß § 22 KostO)<br />

anzusetzen ist. Man könnte allerdings auch<br />

der Ansicht sein, dass aufgr<strong>und</strong> dessen, dass<br />

eine Baulasterklärung einem Gr<strong>und</strong>buchantrag<br />

sehr ähnlich ist, die Regelung des<br />

§ 38 Abs. 2 Nr. 5 lit. a) KostO für die Beurk<strong>und</strong>ung<br />

eines Antrags auf Eintragung oder<br />

Löschung im Gr<strong>und</strong>buch entsprechend<br />

anzuwenden ist. Da jedoch auch danach<br />

die Hälfte einer Gebühr anzusetzen ist, kann<br />

diese Frage hier offen bleiben.<br />

cc) Wird die Baulasterklärung vor der Bauaufsichtsbehörde<br />

oder vor einer Vermessungsstelle<br />

abgegeben bzw. anderweitige<br />

Handlungen betreffend die Baulast der<br />

Behörde ausgelöst, gelten die jeweiligen<br />

Verwaltungskostenregelungen der Baugebührenordnungen<br />

bzw. -verordnungen.<br />

Dabei sind landesspezifisch nicht unerhebliche<br />

Abweichungen zu konstatieren.<br />

Die Berliner Baugebührenordnung 43 sieht<br />

für jede Eintragung, Änderung oder Löschung<br />

einer Baulast eine Gebühr in Höhe<br />

von 163 € gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BauGebO<br />

41) Nr. 1 Abs. 3 S. 4 der AV Baulasten Bln.<br />

42) Gebührenrechner ➜ [GE060810]<br />

43) Verordnung über die Erhebung von Gebühren im<br />

Bauwesen vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150, ber.<br />

2007, S. 19).<br />

INGO WAGNER GmbH<br />

Bauausführungen<br />

Malerarbeiten<br />

Gerüstbau<br />

Vollwärmeschutz<br />

Klempnerarbeiten<br />

Dacharbeiten<br />

Fliesenarbeiten<br />

Verlängerte Koloniestraße 7<br />

13409 Berlin<br />

Tel. 030 - 30 69 38 - 0<br />

Fax 030 - 30 69 38 88<br />

eMail: info@ingo-wagner.de<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

379


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Bln i. V. m. Ziffer 3.1 Gebührenverzeichnis<br />

vor. Gebührenfrei ist dagegen danach der<br />

Verzicht durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses.<br />

Für Abschriften (auch Fotokopien) der<br />

Baulast je Gr<strong>und</strong>stück werden 29 €, für<br />

eine Negativ-Bescheinigung dagegen je<br />

Gr<strong>und</strong>stück 17 € fällig (siehe Ziffern 3.2 <strong>und</strong><br />

3.3 des Gebührenverzeichnisses). Andere<br />

Baugebührenordnungen sehen dagegen<br />

Rahmengebühren vor, die Gebührenordnung<br />

Niedersachsens etwa von 54 € bis<br />

1.620 € für die Eintragung einer Baulast. Die<br />

Höhe der Gebühr ist in diesen Fällen nach<br />

gebührenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong><br />

dem konkreten Einzelfall zu bestimmen.<br />

b) Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

Die Baulasterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />

kann nur der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

oder Erbbauberechtigte<br />

abgeben. Wer dies ist, ergibt sich aus der<br />

Ersten Abteilung des Gr<strong>und</strong>buchs, das der<br />

Bauaufsichtsbehörde bei Entgegennahme<br />

einer Baulasterklärung aktuell vorliegen<br />

sollte (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 AV Baulasten<br />

Bln). Beachtenswert für die Bauaufsichtsbehörde<br />

als die die Erklärung entgegennehmende<br />

Stelle ist der Umstand, wenn<br />

mehrere Personen in gemeinschaftlicher<br />

Form im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer vermerkt<br />

sind oder aber juristische Personen<br />

des Privatrechts oder rechtsfähige Personenvereinigungen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass bei mehreren<br />

Personen als Eigentümer alle an der Baulasterklärung<br />

mitwirken müssen. Selbstverständlich<br />

ist aber rechtsgeschäftliche<br />

Vertretung nicht auszuschließen. Die Frage<br />

ist dann, wie der Vertretungsnachweis<br />

geführt werden muss, also ob etwa eine<br />

einfach-schriftliche Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />

ausreicht oder ob diese in derselben Form<br />

wie die Baulasterklärung selbst, nämlich<br />

Unterschriftsbeglaubigung oder – wie in<br />

Berlin in § 82 Abs. 2 BauO Bln 44 zugelassen<br />

– von einer Vermessungsstelle nach § 2 des<br />

Gesetzes über das Vermessungswesen in<br />

Berlin beglaubigt sein muss. Wenngleich die<br />

Bauordnungen hierzu schweigen <strong>und</strong> eine<br />

§ 29 der Gr<strong>und</strong>buchordnung entsprechende<br />

Vorschrift für das Baulastenverzeichnis<br />

fehlt, wird in Nr. 3 Abs. 1 letzter Satz der AV<br />

Baulasten Bln bei der Abgabe der Erklärung<br />

durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte<br />

Vollmacht gefordert, die zu den<br />

Akten zu nehmen ist. Wenngleich dies über<br />

die gesetzliche Regelung des § 167 Abs. 2<br />

BGB, wonach Vollmachten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht der Form des Hauptgeschäfts bedürfen,<br />

hinausgeht, ist dem wegen der<br />

Ähnlichkeit des Baulastenverzeichnisses<br />

mit dem Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

nötigen Klarheit zuzustimmen.<br />

Wenn auch die Ausführungsvorschriften<br />

hier keine Regelung treffen, dürfte dasselbe<br />

hinsichtlich von Vertretungsnachweisen<br />

für juristische Personen <strong>und</strong> rechtsfähige<br />

Personenvereinigungen zutreffen.<br />

Schwieriger ist die Situation bei nicht registrierfähigen<br />

Gesellschaften des bürgerlichen<br />

<strong>Recht</strong>s, die im Falle, dass es sich um Außengesellschaften<br />

handelt, als rechtsfähig<br />

angesehen werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten<br />

hier die §§ 709 <strong>und</strong> 714 BGB. Danach steht<br />

die Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />

den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu,<br />

<strong>und</strong> nur soweit einem Gesellschafter nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis<br />

zur Geschäftsführung zusteht, ist er im<br />

Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter<br />

Dritten gegenüber zu vertreten.<br />

Daraus folgt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich alle (durch<br />

Gesellschaftsvertrag/Beitrittserklärung<br />

nachzuweisenden) Gesellschafter zusammen<br />

handeln müssen. Handelt nur ein<br />

Gesellschafter für sich <strong>und</strong> für die anderen,<br />

hat er entweder rechtsgeschäftliche Vollmachten<br />

der anderen Gesellschafter, <strong>und</strong><br />

zwar wie von den Ausführungsvorschriften<br />

AV Baulasten Bln verlangt, unterschriftsbeglaubigt<br />

vorzulegen oder anhand des<br />

Gesellschaftsvertrages nachzuweisen,<br />

dass er allein zur Führung der Geschäfte<br />

befugt ist, so dass § 714 BGB ihm zugleich<br />

Vertretungsmacht einräumt. Ebenso wie<br />

im Gr<strong>und</strong>buchverkehr stellt sich auch hier<br />

die Frage, ob in dem zuletzt genannten<br />

Fall der Gesellschaftsvertrag, der ja keiner<br />

besonderen Form bedarf, mit Unterschriftsbeglaubigungen<br />

der einzelnen<br />

Gesellschafter vorgelegt werden muss, was<br />

bei Gesellschafterwechsel auch zur Folge<br />

hätte, dass die entsprechenden Ein- <strong>und</strong><br />

Austrittserklärungen in entsprechender<br />

Form vorzulegen wären. Man wird hier<br />

jedoch, erst recht wie im Gr<strong>und</strong>buchverkehr<br />

auch, davon ausgehen müssen, dass, sofern<br />

der Nachweis der Vertretungsbefugnis<br />

nur aufgr<strong>und</strong> der Vorlage des nicht formbedürftigen<br />

Gesellschaftsvertrages oder<br />

sonstiger Erklärungen möglich ist, nicht<br />

verlangt werden kann, diese Unterlagen<br />

in besonderer Form vorzulegen 45 .<br />

Soll eine Baulasterklärung zu Lasten eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks abgegeben werden, das in<br />

Wohnungs- <strong>und</strong>/oder Teileigentum aufgeteilt<br />

ist, ist die Baulasterklärung von sämtlichen<br />

Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümern<br />

abzugeben. Hieran ändert seit dem 1. Juli<br />

2007 auch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes<br />

<strong>und</strong> anderer Gesetze vom 26. März 2007<br />

(BGBl. I S. 370), die die Teilrechtsfähigkeit<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

festschreibt, nichts. Denn die Gemeinschaft<br />

der Wohnungseigentümer kann nach § 10<br />

Abs. 6 WEG nur im Rahmen der gesamten<br />

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

gegenüber Dritten <strong>und</strong> Wohnungseigentümern<br />

selbst <strong>Recht</strong>e erwerben <strong>und</strong><br />

Pflichten eingehen. Bei der Übernahme<br />

einer Baulast handelt es sich jedoch nicht<br />

um die Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums, weil die Baulast auf den einzelnen<br />

Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten<br />

lastet <strong>und</strong> damit zugleich auch auf dem Sondereigentum<br />

des Einzelnen. Für dieses fehlt<br />

jedoch der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

die Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnis. Zu<br />

achten ist auch darauf, dass der Eigentümer<br />

verfügungsbefugt über das zu belastende<br />

Gr<strong>und</strong>stück ist <strong>und</strong> nicht einer der vielen<br />

möglichen Verfügungsbeschränkungen<br />

(z. B. Insolvenz, Anordnung der Zwangsversteigerung)<br />

unterliegt.<br />

c) Tun, Dulden oder Unterlassen<br />

aa) Voraussetzung der Wirksamkeit der Baulast<br />

ist, dass die mit der Baulasterklärung<br />

übernommene Verpflichtung hinreichend<br />

bestimmt ist. Das Maß der Bestimmtheit,<br />

welche eine Verpflichtungserklärung haben<br />

muss, richtet sich nach den allgemeinen,<br />

u. a. auch für Verwaltungsakte geltenden<br />

<strong>und</strong> in der <strong>Recht</strong>sprechung geklärten<br />

Kriterien. Danach ist dem Bestimmtheitserfordernis<br />

des § 37 VwVfG genügt, wenn<br />

der Wille der Behörde/des Erklärenden<br />

für die Beteiligten des Verfahrens, in dem<br />

der Verwaltungsakt erlassen/die Willenserklärung<br />

abgegeben wird, unzweideutig<br />

erkennbar <strong>und</strong> keiner unterschiedlichen<br />

subjektiven Bewertung zugänglich ist. 46<br />

Welche Anforderungen im Einzelnen<br />

zu stellen sind, hängt vom jeweiligen<br />

Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes<br />

<strong>und</strong> dem mit ihm verfolgten Zweck ab 47 .<br />

Auch Willenserklärungen müssen dementsprechend<br />

so formuliert werden, dass<br />

sich ihr Inhalt <strong>und</strong> ihre Tragweite objektiv<br />

hinreichend, d. h. ohne unterschiedlichen<br />

subjektiven Bewertungen zugänglich zu<br />

sein, ermitteln lassen.<br />

44) Vgl. §§ 75 Abs. 2 S. 2 HBO; 92 Abs. 2 NBauO.<br />

45) Vgl. hierzu BayObLG DNotZ 1992, 157 [160] <strong>und</strong><br />

1993, 395.<br />

46) Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91, KStZ 1993,<br />

93 = ZMR 1993, 480; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004<br />

- 1 LB 48/04, BauR 2004, 1924.<br />

47) BVerwG, Beschl. v. 14.3.1990 - 4 C 45.90, Buchholz<br />

316 § 37 VwVfG Nr. 7.<br />

Fortsetzung Seite 381<br />

380<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Fortsetzung von Seite 380<br />

bb) Inhalt einer Baulast können nur solche<br />

hinreichend bestimmten Verpflichtungen<br />

sein, die auf ein baurechtlich bedeutsames<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind<br />

<strong>und</strong> damit selbst baurechtlich bedeutsam<br />

sind. Es gibt in den Bauordnungen ausdrücklich<br />

angesprochene <strong>und</strong> sonstige Baulasten.<br />

So ist etwa nach § 4 Abs. 1 BauO Bln 48<br />

die Errichtung von Gebäuden nur zulässig,<br />

wenn das Gr<strong>und</strong>stück mindestens eine<br />

befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte<br />

Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen<br />

Verkehrsfläche hat. Die öffentlich-rechtliche<br />

Sicherung ist die Baulast woanders als auf<br />

dem Baugr<strong>und</strong>stück, mithin zu Lasten eines<br />

anderen Gr<strong>und</strong>stücks. Durch den Begriff<br />

„öffentlich-rechtlich“ ist klargestellt, dass allein<br />

privatrechtliche Sicherungen, wie etwa<br />

eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit in Form eines Geh-,<br />

Fahr- <strong>und</strong> Leitungsrechts, nicht ausreichend<br />

sind. Dies ist einleuchtend, weil eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

jederzeit vom Gr<strong>und</strong>dienstbarkeitsberechtigten<br />

nach § 875 Abs. 1 BGB<br />

aufgegeben werden könnte.<br />

Ebenso verlangt § 4 Abs. 2 BauO Bln 49 , wenn<br />

ein Gebäude auf mehreren Gr<strong>und</strong>stücken<br />

errichtet werden soll, eine öffentlich-rechtliche<br />

Sicherung dahingehend, dass dadurch<br />

keine Verhältnisse eintreten können, die<br />

Vorschriften der Bauordnung oder aufgr<strong>und</strong><br />

der Bauordnung widersprechen. Die<br />

darin angesprochene öffentlich-rechtliche<br />

Sicherung ist das besondere Instrument der<br />

Vereinigungsbaulast. Bei der Vereinigungsbaulast<br />

werden zwei oder mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />

bauordnungsrechtlich zu einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück zusammengefasst. Zu bauordnungsrechtlichen<br />

Zwecken wird also nicht<br />

auf die einzelnen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

sondern lediglich auf ein Gr<strong>und</strong>stück,<br />

das aus den einzelnen Gr<strong>und</strong>stücken, die<br />

unterschiedlichen Eigentümern zustehen<br />

können, zusammengesetzt ist, abgestellt.<br />

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat<br />

allerdings entschieden 50 , dass auf die Bestimmung<br />

des § 4 Abs. 2 BauO Bln keine<br />

Vereinigungsbaulast als <strong>Recht</strong>sinstitut<br />

gestützt werden könne. Das Gericht hat in<br />

der Entscheidung offen gelassen, ob es ein<br />

praktisches Bedürfnis für die Begründung<br />

von Vereinigungsbaulasten gibt, dem im<br />

Wege der <strong>Recht</strong>sfortbildung entsprochen<br />

werden könnte. Berufen hat sich das Gericht<br />

auf die damalige Bestimmung in der<br />

Niedersächsischen Bauordnung („kann das<br />

Baugr<strong>und</strong>stück auch aus mehreren aneinandergrenzenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücken bestehen,<br />

wenn <strong>und</strong> solange durch Baulast gesichert<br />

ist, dass alle baulichen Anlagen auf den<br />

Gr<strong>und</strong>stücken das öffentliche Baurecht so<br />

einhalten, als wären die Gr<strong>und</strong>stücke ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück“), wodurch die Vereinigungsbaulast<br />

dort ausdrücklich zugelassen<br />

werde. Dem ist entgegnet worden, die Regelung<br />

der Niedersächsischen Bauordnung<br />

schreibe im Gr<strong>und</strong>satz dasselbe vor, wie die<br />

Musterbauordnung <strong>und</strong> die ihr folgenden<br />

Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen<br />

enthaltene Formulierung<br />

bestimmten.<br />

Tatsächlich ist die Begründung einer Vereinigungsbaulast<br />

offenbar gängige <strong>Praxis</strong>,<br />

<strong>und</strong> auch die AV Baulasten Bln enthalten in<br />

ihrer Anlage ein Muster Nr. 2 für Fälle des<br />

§ 4 Abs. 2 BauO Bln, in dem die Erklärung<br />

dergestalt vorgegeben wird, dass das<br />

Gr<strong>und</strong>stück zusammen mit einem oder weiteren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken bauordnungsrechtlich<br />

als ein Baugr<strong>und</strong>stück gelte, solange das<br />

näher zu bezeichnende Gebäude bestehe.<br />

Wenngleich die Vereinigungsbaulast damit<br />

in Berlin etabliert scheint, ist sie rechtlich<br />

jedoch aufgr<strong>und</strong> der <strong>Recht</strong>sprechung<br />

des OVG Berlin mit etwas Vorsicht zu genießen.<br />

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit<br />

der erwähnten <strong>Recht</strong>sprechung auch<br />

darauf, dass im Falle einer Teilung eines<br />

bebauten Gr<strong>und</strong>stücks eintretende Verstöße<br />

gegen zwingende b<strong>und</strong>esrechtliche<br />

bauplanungsrechtliche Bestimmungen<br />

durch die Begründung von Baulasten als<br />

landesbauordnungsrechtliche Institute<br />

auf den entstehenden Einzelgr<strong>und</strong>stücken<br />

nicht unmittelbar ausgeglichen werden<br />

können 51 . Es können durch derartige Baulasten<br />

lediglich tatsächliche oder rechtliche<br />

Verhältnisse geschaffen werden, die<br />

bei der Entscheidung über die Erteilung<br />

entsprechender Befreiungen gemäß § 31<br />

Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen seien. Die<br />

Baulastübernahme selbst vermag jedoch<br />

rechtsbegründende oder -verändernde<br />

Wirkungen nicht unmittelbar zu entfalten,<br />

sondern durch sie könnten lediglich<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse<br />

geschaffen werden, an die im Rahmen<br />

der baurechtlichen Beurteilung des betreffenden<br />

Vorhabens angeknüpft werden<br />

könne. So könne die anzuwendende<br />

baurechtliche Norm bestimmte baulastmäßige<br />

oder – allgemeine – öffentlichrechtliche<br />

Sicherungen als gleichwertige<br />

Möglichkeit neben den umschriebenen<br />

Tatbestandsmerkmalen zur Erfüllung ihrer<br />

Anforderungen oder als Voraussetzung für<br />

die Erteilung einer Ausnahme zulassen.<br />

Knüpfe die Norm nicht in dieser Weise an<br />

die Möglichkeit einer Baulast an <strong>und</strong> sei<br />

sie als zwingende Vorschrift ausgestaltet,<br />

so bleibe eine Abweichung von ihr nur mit<br />

Hilfe einer Befreiung zulässig, <strong>und</strong> durch die<br />

Übernahme einer diesbezüglichen Baulast<br />

könnten lediglich Verhältnisse geschaffen<br />

werden, die die Erteilung einer solchen<br />

Befreiung erleichtern. Von daher erklärt<br />

sich auch der Hinweis in Muster 1 der AV<br />

Baulasten Bln zur Einschränkung des Maßes<br />

der baulichen Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zugunsten eines anderen, diese Baulast<br />

entbinde nicht von der Notwendigkeit für<br />

das begünstigte Gr<strong>und</strong>stück eine Befreiung<br />

zu erteilen.<br />

Soll also insbesondere mit dem Instrument<br />

der Vereinigungsbaulast ein bauplanungsrechtliches<br />

Ziel erreicht werden,<br />

so kann dies nie direkt durch die Baulast<br />

erfolgen, sondern es muss stets eine Prüfung<br />

dahingehend hinzutreten, ob für das<br />

bauplanungsrechtlich erstrebte Ziel der<br />

Abweichung von den für die Bebauung<br />

vorgegebenen Normen eine Baulast aus-<br />

48) Vgl. §§ 4 Abs. 1 LBO BW, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremLBO,<br />

4 Abs. 1 S. 1 HBauO, 4 Abs. 1 BauO NRW.<br />

49) Vgl. §§ 4 Abs. 2 BremLBO, 7 Abs. 1 HBauO, 4 Abs. 2<br />

HBO, 4 Abs. 2 LBauO M-V.<br />

50) OVG Berlin, 14.8.1987 - 2 B 10.86, OVGE 19, 72, a.A.<br />

ausdrücklich Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O.,<br />

§ 73 a.F. Rdn. 4.<br />

51) Ebenso Dageförde, a.a.O., GE 2004, 524<br />

✔ <br />

✔ <br />

✔ <br />

<br />

<br />

<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

381


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

drücklich als zugelassen erklärt wird oder<br />

die Möglichkeit einer Ausnahme besteht,<br />

deren Anwendung durch Begründung einer<br />

Baulast ermöglicht wird. So könnte etwa zugunsten<br />

eines Gr<strong>und</strong>stücks eine Beschränkung<br />

der baulichen Ausnutzung als Baulast<br />

auf einem angrenzenden Gr<strong>und</strong>stück zur<br />

Erreichung einer bauplanungsrechtlichen<br />

Ausnahme übernommen werden 52 . Von<br />

dem Versuch, bauplanungsrechtliche Ziele<br />

direkt durch die Begründung einer Baulast<br />

zu erreichen, muss nach der zitierten <strong>Recht</strong>sprechung<br />

abgeraten werden.<br />

Nach § 6 Abs. 2 BauO Bln müssen Abstandsflächen<br />

<strong>und</strong> der eine Brandwand<br />

entbehrlich machende Abstand nach<br />

§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln <strong>und</strong> der eine<br />

harte Bedachung entbehrlich machende<br />

Abstand nach § 32 Abs. 2 BauO Bln auf<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück selbst liegen oder bis zur<br />

Mitte auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder<br />

Wasserflächen. Sie dürfen sich jedoch ganz<br />

oder teilweise auf anderen Gr<strong>und</strong>stücken<br />

befinden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert<br />

ist, dass sie nicht überbaut werden.<br />

Inhalt der Baulast in diesem Fall ist also die<br />

Unterlassung der Bebauung einer Fläche,<br />

die anstatt auf dem Baugr<strong>und</strong>stück auf<br />

dem zu belastenden Gr<strong>und</strong>stück ganz oder<br />

teilweise liegt.<br />

Mit Muster 4 der AV Baulasten Bln kann<br />

für die Übernahme einer Abstandsfläche<br />

formuliert werden:<br />

… [Beschreibung des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />

erkläre gegenüber dem …amt als<br />

für das belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />

das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />

die Verpflichtung zu übernehmen,<br />

die im Lageplan des … vom … rot<br />

eingegrenzte <strong>und</strong> an den Eckpunkten<br />

mit den Buchstaben A, B, C, D<br />

<strong>und</strong> E markierte Fläche zugunsten<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks, verzeichnet im<br />

Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts …<br />

von …(Gemarkung/Bezirk), Blatt<br />

…, lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />

Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />

<strong>und</strong> Freifläche, …straße … mit<br />

einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von<br />

… m², „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“,<br />

als Abstandsfläche für das auf dem<br />

begünstigten befindliche Gebäude<br />

nicht mit Gebäuden oder sonstigen<br />

baulichen Anlagen zu überbauen<br />

<strong>und</strong> nicht als Abstandsfläche für<br />

Gebäude oder bauliche Anlagen<br />

auf dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />

in Anspruch zu nehmen, soweit<br />

diese nicht auf Abstandsflächen<br />

zulässig sind oder zugelassen werden<br />

können, solange das Gebäude<br />

auf dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück<br />

besteht.<br />

Nach § 8 Abs. 2 BauO Bln kann ein nach<br />

Satz 1 zu erstellender Spielplatz auch auf<br />

einem unmittelbar angrenzenden Gr<strong>und</strong>stück<br />

gestattet werden, wenn seine Benutzung<br />

zugunsten des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />

öffentlich-rechtlich gesichert ist. Anders<br />

als in Muster 5 der AV Baulasten Bln ist hier<br />

unseres Erachtens nur auf die Benutzung<br />

<strong>und</strong> nicht auf die Herstellung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

abzustellen. Dies sollte vielmehr in<br />

der Baugenehmigung für das Gebäude auf<br />

dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück aufgegeben<br />

werden, so dass es in der Baulastenerklärung<br />

heißen müsste:<br />

… [Beschreibung des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />

erkläre gegenüber dem …amt<br />

als für das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />

zuständige Bauaufsichtsbehörde,<br />

betreffend das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />

die Verpflichtung zu übernehmen,<br />

die im Lageplan des …<br />

vom … rot eingegrenzte <strong>und</strong> an den<br />

Eckpunkten mit den Buchstaben<br />

A, B, C, D <strong>und</strong> E markierte Fläche<br />

für die Benutzung als Kinderspielplatz<br />

einschließlich des Zugangs<br />

zugunsten des unmittelbar angrenzenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücks, verzeichnet<br />

im Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts<br />

… von …(Gemarkung/Bezirk), Blatt<br />

…, lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />

Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />

<strong>und</strong> Freifläche, …straße …, mit<br />

einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von<br />

… m² „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“<br />

für die bauliche Anlage (nähere<br />

Beschreibung) jederzeit <strong>und</strong> uneingeschränkt<br />

zur Verfügung zu<br />

halten.<br />

Nach § 12 Abs. 2 BauO Bln ist die Verwendung<br />

gemeinsamer Bauteile für mehrere<br />

bauliche Anlagen zulässig, wenn öffentlichrechtlich<br />

gesichert ist, dass die gemeinsamen<br />

Bauteile bei der Beseitigung einer der<br />

baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />

Befinden sich die baulichen Anlagen<br />

auf unterschiedlichen Gr<strong>und</strong>stücken, wäre<br />

in Anlehnung an Muster 6 1. Variante der AV<br />

Baulasten Bln wie folgt zu formulieren:<br />

… [Beschreibung des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />

erkläre gegenüber dem …amt als<br />

für das belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />

das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />

die Verpflichtung zu übernehmen,<br />

die als gemeinsamer Bauteil für die<br />

bauliche Anlage auf dem belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> gleichzeitig für die<br />

bauliche Anlage auf dem im Gr<strong>und</strong>buch<br />

des Amtsgerichts … von<br />

(Gemarkung/Bezirk), Blatt …, lfd.<br />

Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />

Flur …, Flurstück …, Gebäude <strong>und</strong><br />

Freifläche, …straße … mit einer<br />

gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von …<br />

m², „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“, erstellte<br />

(Bauteil beschreiben) … im<br />

Falle des Abbruchs der baulichen<br />

Anlage auf dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />

bestehen zu lassen.<br />

Umgekehrt muss die gleiche Verpflichtung<br />

zu Lasten des hier begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

genannten <strong>und</strong> zugunsten des hier<br />

belastet genannten Gr<strong>und</strong>stücks als Baulast<br />

übernommen werden.<br />

Befindet sich das gemeinsame Bauteil auf<br />

einem Gr<strong>und</strong>stück, sollte wie folgt formuliert<br />

werden:<br />

… [Gr<strong>und</strong>stücksbeschreibung wie<br />

oben] … Ich erkläre gegenüber<br />

dem …amt als für das belastete<br />

Gr<strong>und</strong>stück zuständige Bauaufsichtsbehörde,<br />

betreffend das<br />

belastete Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung<br />

zu übernehmen, dass die als<br />

gemeinsamer Bauteil der baulichen<br />

Anlage 1 (nähere Beschreibung)<br />

wie auch der baulichen Anlage 2<br />

(nähere Beschreibung) erstellte<br />

(Bauteil beschreiben) im Falle des<br />

Abbruchs der baulichen Anlage 1<br />

oder der baulichen Anlage 2 jeweils<br />

zugunsten der anderen baulichen<br />

Anlage bestehen bleibt.<br />

Nach § 50 Abs. 2 BauO Bln können Stellplätze<br />

nach Abs. 1 Satz 1 auf dem Baugr<strong>und</strong>stück<br />

oder in zumutbarer Entfernung<br />

davon auf einem geeigneten Gr<strong>und</strong>stück<br />

hergestellt werden, dessen Benutzung für<br />

diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert<br />

ist. Hier ist auf Muster 7 der AV Baulasten<br />

Bln zu verweisen, wobei jedoch wiederum<br />

lediglich angelehnt an den gesetzlichen<br />

Text auf die Benutzung abzustellen ist.<br />

Daneben gibt es noch eine Reihe nicht<br />

ausdrücklich in den Bauordnungen vorgesehener<br />

Baulastmöglichkeiten. So kann<br />

auch eine Verpflichtung auf dem Nach-<br />

52) Dageförde, a.a.O., GE 2004, 524 m.w.N.<br />

382<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

bargr<strong>und</strong>stück als Baulast übernommen<br />

werden, eine Fläche für die Bereitstellung<br />

von Abfallbehältern zur Beseitigung oder<br />

Verwertung des Abfalls zugunsten des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />

zur Benutzung bereitzuhalten<br />

(§ 46 Abs. 1 BauO Bln).<br />

Eine Baulast kann auch übernommen werden,<br />

wenn auf eine Brandwand im Sinne<br />

von § 30 Abs. 1 BauO Bln als Gebäudeabschlusswand<br />

verzichtet werden soll <strong>und</strong><br />

der 5-m-Abstand nicht auf dem eigenen<br />

Gr<strong>und</strong>stück eingehalten werden soll (§ 30<br />

Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln). Die Formulierung<br />

könnte dann wie folgt lauten:<br />

… [Beschreibung des belasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />

erkläre gegenüber dem …amt als<br />

die für das belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />

das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />

die Verpflichtung zu übernehmen,<br />

zugunsten des im Gr<strong>und</strong>buch des<br />

Amtsgerichts … von (Gemarkung/<br />

Bezirk) Blatt …, lfd. Nr. … des<br />

Bestandsverzeichnisses, Flur …,<br />

Flurstück …, Gebäude- <strong>und</strong> Freifläche<br />

…, …straße … mit einer<br />

gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von …<br />

m², „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“, für<br />

die bauliche Anlage (nähere Beschreibung)<br />

auf dem begünstigten<br />

Gr<strong>und</strong>stück den Abstand von 5 m<br />

im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO<br />

Bln auf dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />

einzuhalten.<br />

Allerdings empfiehlt es sich auch hier, auf<br />

eine in Bezug zu nehmende Anlage in<br />

einer graphischen Darstellung die bauliche<br />

Anlage auf dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück<br />

darzustellen sowie diejenige Fläche auf<br />

dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück, die durch den<br />

5-m-Abstand entsteht.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich begründet die Baulast auch<br />

kein subjektiv-öffentliches <strong>Recht</strong> des<br />

Baulastbegünstigten auf Einschreiten der<br />

Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der<br />

Baulast 54 . Nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

steht dem Baulastbegünstigten<br />

gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />

ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung über die Durchsetzung<br />

der Baulast mit der Möglichkeit einer<br />

Ermessensreduktion auf Null zu, wenn<br />

die Nichterfüllung der durch die Baulast<br />

übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen<br />

den Begünstigten in anderweitig<br />

bestehenden subjektiven <strong>Recht</strong>en<br />

beeinträchtigt oder die Baulast auch dem<br />

Interesse des Begünstigten dienen soll 55 .<br />

Im Falle einer Stellplatzbaulast wird mitunter<br />

ein Anspruch auf die Durchsetzung<br />

verneint, weil der erforderliche Stellplatznachweis<br />

nicht nachbarschützend sei,<br />

sondern allein dem öffentlichen Interesse<br />

diene 56 . Auch in sonstigen Fällen ist zu<br />

beachten, dass, wenn eine zivilrechtliche<br />

Vereinbarung fehlt, die Baubehörde das<br />

Fehlen des privatrechtlichen Nutzungsanspruchs<br />

bei ihrer Ermessensausübung<br />

berücksichtigen muss. Von entscheidender<br />

Bedeutung ist dieses Ergebnis für den Fall,<br />

dass bei Begründung der Baulast zwischen<br />

dem Eigentümer des baulastbegünstigten<br />

<strong>und</strong> dem Eigentümer des baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks keine auch für ihre Nachfolger<br />

im Eigentum wirkende Vereinbarung getroffen<br />

wird. Für den Fall einer Stellplatzbaulast<br />

hat der BGH 57 entschieden, dass in<br />

einem solchen Fall dem Eigentümer des<br />

baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks ein bereicherungsrechtlicher<br />

Anspruch zusteht. Der<br />

begünstigte Bauherr erwerbe zwar keine<br />

privatrechtlichen Nutzungsrechte, seine<br />

Begünstigung liege jedoch darin, dass mit<br />

der eingeräumten Baulast der zur baurechtlichen<br />

Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche<br />

Nachweis einer bestimmten Anzahl<br />

von Stellflächen erbracht werden könne. In<br />

dieser begünstigenden Wirkung könne ein<br />

vermögenswerter Vorteil gesehen werden.<br />

Der Bauherr sei nämlich der Notwendigkeit<br />

enthoben, auf dem eigenen Gr<strong>und</strong>stück<br />

Stellplätze zu schaffen. Die Pflicht des<br />

Baulastbegünstigten, die ihm bei Fehlen<br />

einer dauerhaften Duldungsvereinbarung<br />

rechtsgr<strong>und</strong>los verbliebenen Vorteile aus<br />

der Baulastbestellung herauszugeben,<br />

bestehe darin, die zur Verzichtserklärung<br />

der Bauaufsichtsbehörde notwendigen<br />

Handlungen vorzunehmen, wobei es ihm<br />

überlassen bleibe, welche der verschiedenartigen<br />

Möglichkeiten, dies zu erreichen,<br />

er ergreife. Der BGH hat dies gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch für die Nutzung einer Tiefgaragenzufahrt<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Vereinigungsbaulast<br />

angenommen 58 .<br />

Von daher ist dringend anzuraten, bei einer<br />

Übernahme einer Baulast dem öffentlichrechtlichen<br />

Verhältnis ein auch gegenüber<br />

einem <strong>Recht</strong>snachfolger im Eigentum der<br />

Gr<strong>und</strong>stücke geltendes zivilrechtliches Verhältnis<br />

in Form einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

an die Seite zu stellen 59 . Allerdings wird<br />

53) Vgl. BGHZ 88, 97, 100; 94, 160 [164]; 106, 348 [353];<br />

BGH NJW 1993, 2741 [2743]; 1995, 53; Beck‘sches Notarhandbuch/Brambring,<br />

4. Aufl., A I Rdn. 22, Schöner/<br />

Stöber, a.a.O., Rdn. 3199; a.A. Schwarz, Baulasten im<br />

öffentlichen <strong>Recht</strong> <strong>und</strong> im Privatrecht 1995, Rdn. 77 f.<br />

54) OVG Münster NJW 1988, 278; Brambring, a.a.O.,<br />

A I Rdn. 22.<br />

55) OVG Berlin, NJW 1994, 2971 [2972]; VGH Kassel<br />

NVwZ-RR 1993, 236; Masloh, NJW 1995, 1993, 1996;<br />

Schwarz, a.a.O., Rdn. 61.<br />

56) Lorenz, NJW 1996, 2612 [2613].<br />

57) NJW 1995, 53.<br />

58) BGH NJW 1995, 1952 [1953].<br />

59) Ebenso Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3200 m.w.N.<br />

III. Verhältnisse des Eigentümers<br />

des baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zu Dritten<br />

1. Verhältnis des Eigentümers des<br />

baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zum Eigentümer des<br />

baulastbegünstigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

Einhellige Ansicht ist, dass die Baulast<br />

allein dem Baulastbegünstigten keinen<br />

privatrechtlichen Anspruch auf Nutzung<br />

des baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks gewährt,<br />

denn sie ist eine öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtung <strong>und</strong> Eingriffsgr<strong>und</strong>lage<br />

gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie<br />

begründet jedoch keine entsprechende<br />

privatrechtliche Verpflichtung gegenüber<br />

dem aus der Baulast Begünstigten 53 .<br />

13587 Berlin<br />

Mertensstr. 63-115<br />

Nasse Wände,<br />

Feuchte Keller?<br />

Komplettlösungen gegen Feuchtigkeit <strong>und</strong> drückendes Wasser<br />

auch ohne Schachten von innen ausgeführt<br />

<br />

(030) 36 80 15 86/87<br />

Fax 36 80 15 88<br />

www.inserf-bautenschutz.de<br />

TÜV-geprüfter Fachbetrieb – Mitglied im Holz- <strong>und</strong> Bautenschutzverband<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

383


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

spätestens, wenn der Baulastinhalt Gegenstand<br />

einer zivilrechtlichen Vereinbarung<br />

werden soll, die Frage der Entgeltlichkeit<br />

aufkommen. Festzustellen ist, dass eine<br />

Baulast regelmäßig leichter begründet<br />

wird als eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit. Insofern<br />

wird die Verhandlung mit einem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

über die gleichzeitige<br />

Begründung einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu<br />

Lasten seines Gr<strong>und</strong>stücks die Baulastübernahme<br />

regelmäßig erschweren. Zudem ist<br />

darauf zu achten, dass eine solche Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

wegen der Folgen in der<br />

Zwangsversteigerung nur dann Sinn macht,<br />

wenn sie an erster Rangstelle im Gr<strong>und</strong>buch<br />

des mit der Baulast zu belastenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücks verzeichnet wird. Befinden<br />

sich bereits Belastungen im Gr<strong>und</strong>buch<br />

des zu belastenden Gr<strong>und</strong>stücks, insbesondere<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechte in Abteilung III<br />

des Gr<strong>und</strong>buchs, ist ein Rangrücktritt der<br />

diesbezüglichen Berechtigten nötig. Diesen<br />

werden sie nur – <strong>und</strong> unter ausdrücklicher<br />

Kostenfreistellung – erklären, wenn eindeutig<br />

feststeht, dass durch die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

der Wert des zu belastenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücks nicht vermindert wird 60 . Dies<br />

wird regelmäßig fraglich sein.<br />

Stets sehr aufwendig wird im Falle der bauordnungsrechtlichen<br />

Zusammenfassung<br />

zweier Gr<strong>und</strong>stücke durch Vereinigungsbaulast<br />

die Bestellung der entsprechenden<br />

Vielzahl von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten, denn<br />

jede die Gr<strong>und</strong>stücksgrenze überschreitende<br />

Last muss identifiziert <strong>und</strong> mit einer<br />

entsprechenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit bei<br />

gleichzeitigen Regelungen zu Unterhaltungs-,<br />

Instandhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungspflichten<br />

unterlegt werden.<br />

2. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks zu an seinem<br />

Gr<strong>und</strong>stück Drittberechtigten<br />

Da die Baulast eine Wertminderung des<br />

baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks herbeiführen<br />

kann, wird regelmäßig ein Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger<br />

vehementes Interesse<br />

daran haben, dass eine Belastung<br />

des Pfandgr<strong>und</strong>stücks nur mit seiner<br />

ausdrücklichen Zustimmung erfolgt 61 . Das<br />

Gleiche gilt hinsichtlich des Umstands, dass<br />

die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />

ausdrücklich auch einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />

gegenüber gilt <strong>und</strong> als öffentlich-rechtliche<br />

Last auch bei Zwangsversteigerung durch<br />

Zuschlag nicht erlischt 62 .<br />

In den wenigsten von Kreditinstituten<br />

vorbereiteten Gr<strong>und</strong>schuldbestellungen<br />

findet man allerdings Regelungen, wonach<br />

der Gr<strong>und</strong>schuldbesteller Baulasten nur<br />

mit Zustimmung des Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubigers<br />

auf dem Pfandgr<strong>und</strong>stück übernehmen<br />

darf. Dies mag daran liegen, dass<br />

es sich bei einer solchen Regelung um eine<br />

schuldrechtliche Verpflichtung handelt, die<br />

nicht dinglicher Inhalt der Gr<strong>und</strong>schuld<br />

werden kann. Die Möglichkeit, das Interesse<br />

des Gläubigers zu sichern, besteht<br />

von daher vorrangig im der Gr<strong>und</strong>schuld<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Darlehensvertrag<br />

durch Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses<br />

<strong>und</strong> gleichzeitiger <strong>Recht</strong>snachfolgeklausel,<br />

in der der Darlehensnehmer<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückserwerber <strong>und</strong> zukünftige<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sich verpflichtet,<br />

bei einer Veräußerung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

seinem <strong>Recht</strong>snachfolger dieselbe Verpflichtung<br />

der Einholung der Zustimmung<br />

aufzuerlegen.<br />

3. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks zu einem Käufer<br />

Da die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />

auch gegenüber einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />

wirkt, ist sie, wenn sie für die<br />

Qualität des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> damit seinen<br />

Wert wesentliche Auswirkungen hat, von<br />

besonderer Bedeutung für den Käufer. Es<br />

wird deshalb den Verkäufer eine Offenbarungspflicht<br />

treffen, wenn er Kenntnis von<br />

der Eintragung einer Baulast auf dem zu veräußernden<br />

Gr<strong>und</strong>stück hat. Beachtenswert<br />

ist in diesem Zusammenhang, dass der den<br />

Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag beurk<strong>und</strong>ende<br />

Notar gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet ist zu<br />

klären, ob auf einem Gr<strong>und</strong>stück öffentliche<br />

Lasten ruhen, die aus dem Gr<strong>und</strong>buch nicht<br />

ersichtlich sind, insbesondere Baulasten 63 .<br />

§ 21 BeurkG spricht lediglich von dem<br />

Gr<strong>und</strong>buchinhalt. Zweckmäßigerweise<br />

wird ein Notar jedoch auf die Möglichkeit<br />

einer Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

<strong>und</strong> die Möglichkeit der Einsichtnahme<br />

in das Baulastenverzeichnis hinweisen.<br />

Beauftragen beide Kaufvertragsparteien<br />

oder beauftragt eine Kaufvertragspartei<br />

den Notar mit einer Einsicht, fällt eine<br />

Mindestgebühr nach §§ 147, 33 KostO in<br />

Höhe von 10 € zuzüglich Umsatzsteuer an.<br />

Daneben fallen etwaige Auslagenkosten<br />

sowie Reisekosten an.<br />

Der Fall, dass ein baulastbelastetes Gr<strong>und</strong>stück<br />

veräußert wurde, ohne dass dies im<br />

Kaufvertrag näher berücksichtigt wurde,<br />

wurde nach altem Schuldrecht mit der<br />

<strong>Recht</strong>sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofes 64<br />

dahingehend entschieden, dass es sich bei<br />

der Baulast um einen Sachmangel handelt 65 ,<br />

weil die Baulast nicht als <strong>Recht</strong> anzusehen<br />

sei, das im Sinne vom § 434 a.F. BGB von<br />

Dritten gegen den Käufer geltend gemacht<br />

werden könne. Regelmäßig werden<br />

Sachmängel in Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen<br />

jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zwar<br />

sind nunmehr in § 437 BGB <strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong><br />

Sachmängel hinsichtlich der <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

gleich gestellt, doch ist zugleich in § 436<br />

Abs. 2 BGB geregelt, dass der Verkäufer<br />

eines Gr<strong>und</strong>stücks nicht für die Freiheit<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks von anderen öffentlichen<br />

Abgaben als Erschließungsbeiträge <strong>und</strong><br />

sonstige Anliegerbeiträge <strong>und</strong> von anderen<br />

öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in<br />

das Gr<strong>und</strong>buch nicht geeignet sind, haftet,<br />

wozu Baulasten jedoch nicht gehören 66 .<br />

Für den Käufer besteht danach nach wie<br />

vor die Gefahr, dass an dem baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stück zwar ein Sachmangel<br />

besteht, dieser jedoch durch den üblichen<br />

<strong>Recht</strong>eausschluss bei Sachmängeln keine<br />

Konsequenzen hat 67 .<br />

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der<br />

Verkäufer das Vorhandensein einer Baulast<br />

arglistig verschwiegen hat. Zum einen<br />

greifen dann Ausschlüsse von <strong>Recht</strong>en bei<br />

Sachmängeln nach § 444 BGB nicht, zum<br />

anderen kann auch nach § 123 BGB angefochten<br />

werden. Einfacher als dann die<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen umzusetzen, dürfte es indes<br />

sein, vorher einen Blick in das Baulastenverzeichnis<br />

zu werfen.<br />

IV. Untergang der Baulast<br />

Ist eine Baulast unrichtig eingetragen oder<br />

nicht wirksam zustande gekommen, so ist<br />

die Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

zu ändern oder zu löschen. Der durch die<br />

unrichtige Eintragung in seinen <strong>Recht</strong>en Be-<br />

60) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996], siehe auch Schöner/<br />

Stöber, Rdn. 3200, die sogar in einem solchen Fall die<br />

Unwirksamkeit der Baulast ohne Zustimmung der vor<br />

ihrer Bestellung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen Berechtigten<br />

<strong>und</strong> Unwirksamkeit gegenüber einem Erwerber<br />

in der Zwangsversteigerung annehmen.<br />

61) Aus verfassungsrechtlichen Gründen für Zustimmungserfordernis:<br />

Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3200<br />

m.w.N.<br />

62) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996 m.w.N.]; a.A. Schöner/<br />

Stöber, Rdn. 3200.<br />

63) Keidel/Winkler, BeurkG, § 21 Rdn. 13; Brambring,<br />

a.a.O., Rdn. 27; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196 m.w.N.<br />

a.A. Masloh, NJW 1995, 1993 [1996].<br />

64) BGH, Urt. v. 8.7.1983 - IV ZR 204/82, BRS 40<br />

Nr. 180.<br />

65) In diesem Sinne auch LG Bochum, Urt. v. 24.2.2005<br />

- 8 O 445/04, BauR 2005, 1821 unter Hinweis auf OLG<br />

Düsseldorf, NJW-RR 1992, 87 ff., wobei das Gericht<br />

klarstellte, dass die Baulast dann keinen Mangel darstellt,<br />

wenn sich die Baulast für den Käufer in keiner<br />

Weise nachteilig auswirken kann; nur in diesem äußerst<br />

seltenen Fall besteht keine Informationspflicht des<br />

Verkäufers.<br />

66) Palandt/Putzo, a.a.O., § 436, Rdn. 11.<br />

67) Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196.<br />

384<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008


<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

einträchtigte hat deshalb nach einhelliger<br />

Auffassung einen Anspruch auf Änderung<br />

bzw. Löschung 68 .<br />

1. Der Verzicht auf die Baulast<br />

In der Berliner <strong>und</strong> den meisten anderen<br />

Landesbauordnungen ist als Erlöschensgr<strong>und</strong><br />

lediglich der schriftliche Verzicht<br />

der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast<br />

vorgesehen. Dies hat seinen Gr<strong>und</strong> darin,<br />

dass der Bestand <strong>und</strong> Fortbestand der Baulast<br />

nicht der privaten Dispositionsbefugnis<br />

unterfällt, sondern der Verfügungsmacht<br />

der Behörde zugewiesen ist. 69 So ist häufig<br />

geregelt, dass die Baulast durch schriftlichen<br />

Verzicht der Bauaufsichtsbehörde<br />

untergeht, der Verzicht allerdings erst mit<br />

der Löschung der Baulast – spiegelbildlich<br />

zur Eintragung der Baulast – im Baulastenverzeichnis<br />

wirksam wird (vgl. §§ 82 Abs. 3<br />

BauO Bln). Vor dem Verzicht statuieren (fast)<br />

alle Landesbauordnungen die Pflicht zur<br />

Anhörung des Baulastverpflichteten <strong>und</strong><br />

der durch die Baulast Begünstigten, denn<br />

vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts<br />

ist dem Beteiligten nach § 28 Abs. 1<br />

VwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den<br />

für die Entscheidung erheblichen Tatsachen<br />

zu äußern. Allerdings ändert die Pflicht zur<br />

Anhörung nichts daran, dass die Verletzung<br />

des Anhörungsgebots bei Vorliegen der<br />

materiellen Voraussetzungen den Verzicht<br />

nicht rechtswidrig macht 70 .<br />

Als Voraussetzung des Verzichts statuieren<br />

die Landesbauordnungen durchgehend<br />

den Wegfall des öffentlichen Interesses<br />

an der Baulast, mitunter auch die Gegenstandslosigkeit<br />

(Ziffer 3 Abs. 6 der AV Baulasten<br />

Bln). Gegenstandslosigkeit dürfte<br />

jedenfalls bei Unrichtigkeit (z.B. mangelnde<br />

Verfügungsbefugnis des die Baulast Erklärenden)<br />

gegeben sein. Ein öffentliches<br />

Interesse am Fortbestand der Baulast<br />

entfällt, wenn die bauaufsichtlichen Belange<br />

nicht mehr sicherungsbedürftig<br />

oder sicherungsfähig sind, d. h. bei einer<br />

Änderung der Sach- oder <strong>Recht</strong>slage das<br />

Baurecht auch ohne die Baulast eingehalten<br />

wird <strong>und</strong> die Ausübung der durch die<br />

Baulast begründeten bauaufsichtlichen<br />

Aufgaben ins Leere geht. 71 Das öffentliche<br />

Interesse an einer Abstandsbaulast auf dem<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stück fällt dann weg, wenn<br />

ein Ersatzbau auf dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück<br />

die Abstandsflächen bereits auf diesem<br />

Gr<strong>und</strong>stück einhält, so dass es keiner<br />

Übernahme von Abstandsflächen auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück mehr bedarf. Eine vorsorgliche<br />

Aufrechterhaltung der Baulast wegen einer<br />

möglichen späteren Veränderung kommt<br />

dagegen nicht in Betracht, weil die Baulast<br />

auf ein konkretes Vorhaben bezogen ist 72 .<br />

Allerdings kann auch ein Teilverzicht ausgesprochen<br />

werden, wenn etwa aufgr<strong>und</strong><br />

eines geänderten Abstandsflächenrechts<br />

die auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück übernommene<br />

Abstandsfläche dem Umfang nach<br />

nicht mehr gefordert ist. Insoweit besteht<br />

kein öffentliches Interesse mehr, <strong>und</strong> es<br />

entfällt die <strong>Recht</strong>fertigung für die Aufrechterhaltung<br />

der Eigentumsbeschränkung 73 .<br />

2. Anspruch auf den<br />

Verzicht <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sschutz<br />

Der durch die Baulast Belastete hat einen<br />

gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf<br />

den Verzicht, wenn die Voraussetzungen<br />

der Baulast weggefallen sind 74 . Andernfalls<br />

bestünde eine unverhältnismäßige Beschränkung<br />

seines Gr<strong>und</strong>eigentums durch<br />

eine nicht mehr notwendige Belastung, die<br />

er nicht mehr hinzunehmen braucht.<br />

Nicht eindeutig geklärt ist dagegen, ob sich<br />

auch der durch die Baulast Begünstigte<br />

gegen den Verzicht mit anschließender<br />

Löschung wehren kann 75 . Einer Ansicht<br />

nach kann der Begünstigte gegen den Verzicht<br />

nicht vorgehen, da die Baulast dem<br />

Begünstigten keine subjektiv öffentlichen<br />

<strong>Recht</strong>e vermittelt. 76 Diese Ansicht ist in<br />

ihrer Allgemeinheit unzutreffend. Richtig<br />

ist vielmehr, dass jedenfalls dann der Begünstigte<br />

gegen einen (rechtswidrigen)<br />

Verzicht vorgehen kann, wenn ihm die<br />

Baulast eine verteidigungsfähige subjektive<br />

<strong>Recht</strong>sstellung vermittelt hat. Dafür spricht,<br />

dass dadurch ein Auseinanderfallen von<br />

privatrechtlicher <strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher<br />

<strong>Recht</strong>slage vermieden wird. 77 Ein Anfechtungsrecht<br />

des Begünstigten ist daher<br />

immer dann zu bejahen, wenn die Baulast<br />

die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens<br />

ermöglicht hat, damit der Begünstigte<br />

den Fortbestand der <strong>Recht</strong>mäßigkeit seines<br />

Vorhabens bei Wegfall der Baulast klären<br />

lassen kann 78 .<br />

V. Fazit<br />

Insbesondere in enger bebauten Städten,<br />

aber auch in historisch gewachsenen<br />

Wohngebieten, die den heutigen bauordnungsrechtlichen<br />

Anforderungen (Abstandsflächen,<br />

Brandschutz etc.) nicht mehr<br />

entsprechen <strong>und</strong> teilweise Bestandsschutz<br />

genießen, stellt die Baulast ein nützliches<br />

Instrument zur effektiven Bebauung dar.<br />

Zweifellos sind aber eine ganze Fülle von<br />

mit der Verwendung einhergehenden<br />

Tücken zu beachten, die auch auf die<br />

unzureichenden <strong>und</strong> unterschiedlichen<br />

Regelungen im Bauordnungsrecht der<br />

Länder <strong>und</strong> die fehlende Harmonisierung<br />

mit dem zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>stücksrecht<br />

zurückgehen. Sowohl der B<strong>und</strong>es- als auch<br />

die Landesgesetzgeber sind gefordert,<br />

Abhilfe zu schaffen. Zu empfehlen ist,<br />

Baulastübernahmen nicht ohne rechtliche<br />

Beratung zu behandeln.<br />

68) OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004 - 1 LB 48/04, BauR<br />

2004, 1924; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.9.1987 -<br />

7 A 33/82, BRS 48 Nr. 148; vgl. VGH Baden-Württemberg<br />

NJW 1991, 2786; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1996,<br />

275 [276]; Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 57.<br />

69) BGH NJW 1978, 1429 [1430]; BVerwG, NJW 1991,<br />

713 [714]; Schwarz, a.a.O., Rdn. 347.<br />

70) Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 58.<br />

71) Vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.2.1983 - 6 A 39/82<br />

= BRS 40 Nr. 179; Urt. v. 2.7.1991 - 6 L 132/89, BSR 52<br />

Nr. 164; OVG Bremen NVwZ 1998, 1322 [1323]; Jeromin/<br />

Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 59; Schwarz, a.a.O., Rdn. 350;<br />

Große-Suchsdorf/Schmaltz, a.a.O., § 92 Rdn. 62.<br />

72) OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1982 - Bf II/81, BRS 39<br />

Nr. 100; Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 59.<br />

73) Zutreffend Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 46,<br />

60.<br />

74) Schwarz, a.a.O., Rdn. 350; Jeromin/Schmidt, a.a.O.,<br />

§ 86 Rdn. 62 m.w.N.<br />

75) Dazu ausführlich Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86<br />

Rdn. 63.<br />

76) OVG Münster NJW 1988, 278; VGH Kassel NVwZ-RR<br />

1993, 236 [237].<br />

77) Schwarz, a.a.O., Rdn. 74, 360.<br />

78) OVG Niedersachsen, Urt. v. 2.7.1991 - 6 L 132/89,<br />

BRS 52 Nr. 164; OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1982 - Bf II<br />

8/81, BRS 39 Nr. 100.<br />

Nr. 6/2008<br />

DAS GRUNDEIGENTUM<br />

385

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!