Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt
Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt
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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
<strong>Recht</strong>sfragen im Umgang mit der öffentlich-rechtlichen Baulast<br />
<strong>Recht</strong>liche Schwierigkeiten <strong>und</strong> Tipps für die <strong>Praxis</strong><br />
Der Baulast kommt als Instrument zur Erreichung von bauordnungsrechtlich konformen<br />
Zuständen bei Bauvorhaben eine enorme Bedeutung zu. Eine Baugenehmigung kann häufig<br />
nur erteilt werden, wenn unter Zuhilfenahme der Baulast auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />
die öffentlich-rechtliche Sicherung von Zuständen erfolgt, ohne die die <strong>Recht</strong>mäßigkeit<br />
eines bestimmten Bauvorhabens (etwa ausreichende Abstandsflächen, Brandschutzmaßnahmen<br />
etc.) nicht gegeben wäre. Trotz dieser Bedeutung <strong>und</strong> mannigfaltiger Versuche,<br />
das Bauordnungsrecht zu vereinheitlichen, umgibt das in den verschiedenen Landesbauordnungen<br />
unterschiedlich ausgestaltete Instrument eine Vielzahl von nahezu ungeklärten<br />
<strong>Recht</strong>sfragen. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll zu einigen der ungeklärten<br />
Fragen im Folgenden aus Sicht der <strong>Praxis</strong> Stellung bezogen werden.<br />
Von RAuN Robin Maletz <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sanwalt <strong>und</strong><br />
RAuFAVerwR Peter Probst, M.B.L.-HSG, beide Berlin*<br />
Zusammenfassung<br />
<strong>SCHOTEC</strong><br />
Schornsteinsanierungs-Technik GmbH<br />
Stellmacherweg 24 · 12351 Berlin<br />
I. Das <strong>Recht</strong>sinstitut <strong>und</strong><br />
die <strong>Recht</strong>snatur der Baulast<br />
1. Das <strong>Recht</strong>sinstitut der Baulast<br />
In allen Landesbauordnungen 1 – mit Ausnahme<br />
der bayerischen <strong>und</strong> brandenburgischen<br />
– existiert das in seiner Anwendung<br />
nicht unkomplizierte <strong>Recht</strong>sinstitut der<br />
Baulast. Durch Erklärung gegenüber der<br />
Bauaufsichtsbehörde können Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
öffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtungen zu einem ihre Gr<strong>und</strong>stücke<br />
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen<br />
übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften ergeben.<br />
Diese Verpflichtungen werden Baulasten<br />
genannt. Bauordnungsrechtlich ist das<br />
Verhältnis zwischen dem Eigentümer des<br />
Baugr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> dem Eigentümer des<br />
die Baulast übernehmenden Gr<strong>und</strong>stücks<br />
dabei nicht relevant 2 .<br />
Zu unterscheiden sind sie von den ebenfalls<br />
oft Baulasten genannten zivilrechtlichen,<br />
durch Gr<strong>und</strong>bucheintragung gegenüber<br />
jedermann wirkenden Dienstbarkeiten,<br />
insbesondere der Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit,<br />
wonach der Berechtigte das Gr<strong>und</strong>stück in<br />
Häufig ist ein Bauherr zur Schaffung bauordnungsrechtlich<br />
einwandfreier Zustände darauf<br />
angewiesen, auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />
zuzugreifen. Dies geschieht häufig durch eine<br />
Baulasterklärung. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />
können Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem<br />
ihre Gr<strong>und</strong>stücke betreffenden Tun, Dulden<br />
oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht<br />
schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
ergeben. Es wird eine aus dem Bauordnungsrecht<br />
herrührende Last für ein Bauvorhaben auf<br />
einem Nachbargr<strong>und</strong>stück übernommen. Nicht<br />
nur in eng bebauten Städten, sondern auch<br />
in historisch gewachsenen Wohngebieten,<br />
die den heutigen bauordnungsrechtlichen<br />
Anforderungen (Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen<br />
etc.) häufig nicht mehr<br />
entsprechen, stellt die Baulast ein – häufig das<br />
einzige – Instrument zur effektiven Bebauung<br />
dar. Trotz dieser hohen <strong>Praxis</strong>bedeutung, die<br />
sich zum Teil in den Regelungen der Landesbauordnungen<br />
widerspiegelt, umrankt das<br />
<strong>Recht</strong>sinstitut eine Vielzahl von ungeklärten<br />
<strong>Recht</strong>sfragen. Dieser Beitrag geht unter<br />
Nennung von Formulierungsvorschlägen auf<br />
die wesentlichen Themen ein: Begründung<br />
der Baulast (die Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
sowie die Baulasterklärung), Verhältnis<br />
des Bauherrn bzw. des Eigentümers des<br />
baubelasteten Gr<strong>und</strong>stücks zu Dritten sowie<br />
Untergang der Baulast. Im Ergebnis führt an der<br />
baubegleitenden <strong>Recht</strong>sberatung allerdings<br />
kaum ein Weg vorbei, da eine Harmonisierung<br />
mit dem zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>stücksrecht<br />
weitgehend fehlt.<br />
einzelnen Beziehungen benutzen darf oder<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück gewisse Handlungen<br />
nicht vorgenommen werden dürfen oder<br />
die Ausübung eines <strong>Recht</strong>s ausgeschlossen<br />
ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stück einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />
gegenüber ergibt (vgl. § 1018 BGB). Es<br />
sollte von daher bereits begrifflich zwischen<br />
Dienstbarkeiten <strong>und</strong> dem Unterfall der<br />
Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit hinsichtlich der zivilrechtlichen<br />
<strong>Recht</strong>e an einem Gr<strong>und</strong>stück<br />
einerseits <strong>und</strong> der öffentlich-rechtlichen<br />
Baulast anderseits unterschieden werden.<br />
Zweck einer zur Baulast führenden Verpflichtungserklärung<br />
im Sinne der jeweiligen<br />
Bauordnung ist es, dem Begünstigten,<br />
dessen Bauvorhaben ansonsten nicht genehmigt<br />
werden könnte, die Möglichkeit<br />
zu verschaffen, bauordnungsrechtliche<br />
Vorschriften, meist unter Ausnutzung<br />
eines anderen als des Baugr<strong>und</strong>stücks, zu<br />
erfüllen 3 . Es wird sozusagen eine aus dem<br />
Bauordnungsrecht herrührende Last für ein<br />
Bauvorhaben auf einem Gr<strong>und</strong>stück von<br />
einem anderen Gr<strong>und</strong>stück übernommen.<br />
Allerdings ist die Baulast kein <strong>Recht</strong>sinstitut,<br />
mit dem planungsrechtlich verbindliche<br />
Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder<br />
verändert werden können 4 . Sie setzt jedoch<br />
einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen<br />
voraus. Als ein spezifisch bauaufsichtliches<br />
Instrument greift sie unmittelbar<br />
in das Regelungsgefüge ein, das für die<br />
Zulässigkeit der baulichen Nutzung <strong>und</strong><br />
*) Die Verfasser sind Partner im Berliner Büro der BEITEN<br />
BURKHARDT <strong>Recht</strong>sanwaltsgesellschaft mbH.<br />
1) Vgl. §§ 71 LBO BW [Baden-Württemberg], 82 BauO Bln<br />
[Berlin], 85 BremLBO [Bremen], 79 HBauO [Hamburg],<br />
75 HBO [Hessen], 83 LBauO MV [Mecklenburg-Vorpommern],<br />
92 NBauO [Niedersachsen], 83 BauO NRW<br />
[Nordrhein-Westfalen], 86 LBauO RPF [Rheinland-Pfalz],<br />
83 LBO SL [Saarland], 83 SächsBO [Sachsen], 82 BauO LSA<br />
[Sachsen-Anhalt], 89 LBO SH [Schleswig-Holstein], 80<br />
ThürBO [Thüringen]. Nach Art. 7 Abs. 5 Bay BO [Bayern]<br />
ist durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />
die Übernahme von Abstandsflächen möglich, die auch<br />
den <strong>Recht</strong>snachfolger bindet.<br />
2) Meendermann/Lassek, NJW 1993, 424 [425]; OVG<br />
Berlin NJW 1994, 2971 [2972].<br />
3) Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.6.2006<br />
- 3 L 91/00; OVG Hamburg, Urt. v. 24.4.2002 - 2 Bf<br />
701/98, BRS 66 Nr. 140; Meendermann/Lassek, NJW<br />
1993, 424.<br />
4) VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.7.2005 - 3 S 141/05,<br />
BauR 2005, 1881; Urt. v. 11.4.2002 - 2 S 2239/00, BWGZ<br />
2002, 486.<br />
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Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
373
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
damit für die Entscheidung über die Baugenehmigung<br />
bestimmend ist. Dagegen<br />
eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in<br />
öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen<br />
auch dann zu übernehmen, wenn hierfür<br />
unter baurechtlichen Aspekten kein auch<br />
nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist 5 . Eine<br />
Baulast kann nach der <strong>Recht</strong>sprechung des<br />
VGH Baden-Württemberg allerdings auch<br />
auf Vorrat ohne einen konkreten Anlass<br />
erklärt werden. Es darf dann aber nicht<br />
ausgeschlossen sein, dass die Baulast in<br />
naher Zukunft baurechtlich Bedeutung<br />
gewinnen kann.<br />
Zu berücksichtigen ist, dass zum Aufgabenbereich<br />
der Baubehörde nicht nur die<br />
Beachtung der bauordnungsrechtlichen,<br />
sondern auch sonstiger öffentlich-rechtlicher<br />
Anforderungen gehört. Auch die<br />
Erfüllung dieser Anforderungen kann durch<br />
Baulast gesichert werden. Gegenstand der<br />
Baulast können deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />
Anforderungen in öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften sein. Damit darf sich eine Baulast<br />
nach der <strong>Recht</strong>sprechung auch auf die<br />
Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks in bodenrechtlicher<br />
(bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen;<br />
denn darauf erstreckt sich allgemein<br />
das bauaufsichtliche Verfahren. 6 Ein privatrechtlicher<br />
<strong>Recht</strong>svorgang kann dagegen<br />
nicht Gegenstand einer Baulast sein. So hat<br />
der VGH Mannheim in einer jüngeren Entscheidung<br />
zutreffend entschieden, dass die<br />
in der Baulast übernommene Verpflichtung,<br />
nicht an bestimmte Einzelhandelsunternehmen<br />
zu vermieten, nicht durch eine<br />
Baulast gesichert werden kann 7 .<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ergeben sich<br />
vielfältige Möglichkeiten der Anwendung<br />
der Baulast. Die Ausführungsvorschriften<br />
zu § 82 der BauO Bln – Errichtung <strong>und</strong><br />
Führung des Baulastenverzeichnisses 8 –<br />
im Folgenden „AV Baulasten Bln“ – führen<br />
zwölf Muster auf, angefangen von Fällen,<br />
in denen das zulässige Maß der baulichen<br />
Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks eingeschränkt<br />
wird zugunsten anderer Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
deren zulässiges Maß der baulichen Nutzung<br />
überschritten werden soll, über Fälle<br />
der Errichtung eines Gebäudes auf zwei<br />
oder mehreren Gr<strong>und</strong>stücken (sog. Vereinigungsbaulast)<br />
<strong>und</strong> Fälle, in denen die<br />
Abstandsfläche auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />
fällt (sog. Abstandsflächenbaulast), bis<br />
hin zu Kinderspielplatz oder Stellplätzen<br />
auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück. In der<br />
<strong>Praxis</strong> kommt der Abstandflächenbaulast<br />
besondere Bedeutung zu. Mit einer solchen<br />
wird die Abstandsfläche ganz oder<br />
teilweise auf das Nachbargr<strong>und</strong>stück verlagert,<br />
um die bauliche Ausnutzbarkeit des<br />
„begünstigten“ Gr<strong>und</strong>stücks zu erweitern<br />
<strong>und</strong> zugleich zu sichern. Für die abstandsrechtliche<br />
Beurteilung des begünstigten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks ist damit nicht die tatsächliche<br />
Gr<strong>und</strong>stücksgrenze maßgeblich, sondern<br />
die fiktive Größe des um die Baulastenfläche<br />
vergrößerten Gr<strong>und</strong>stücks 9 .<br />
2. Die <strong>Recht</strong>snatur der Baulast<br />
Zivilrechtlich ist die Baulast keine auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück lastende öffentlich-rechtliche<br />
Last i.S.v. § 436 Abs. 2 BGB, da sie freiwillig<br />
übernommen wird. 10 Die Baulast ist eine<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück haftende dingliche<br />
Last, ähnlich einer öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstbarkeit 11 , die auch bei Zwangsversteigerung<br />
des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
als öffentliche Last nicht durch Zuschlag<br />
erlischt 12 . Da die Eintragung der Baulast<br />
in das Baulastenverzeichnis konstitutiv<br />
für das Entstehen der Baulast ist 13 , ist in<br />
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass<br />
das Baulastenverzeichnis, anders als das<br />
Gr<strong>und</strong>buch (§ 892 BGB), keinen öffentlichen<br />
Glauben genießt 14 . Aufgr<strong>und</strong> dessen kann<br />
sich ein Erwerber eines Gr<strong>und</strong>stücks nicht<br />
guten Glaubens auf eine bestimmte Baulasteintragung<br />
verlassen. Ist das Baulastenverzeichnis<br />
unrichtig geführt, so wird von<br />
der Literatur ein Amtshaftungsanspruch<br />
aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber<br />
der Bauaufsichtsbehörde bejaht 15 .<br />
Verwaltungsrechtlich ist die Baulast eine<br />
auf das Gr<strong>und</strong>stück bezogene dingliche<br />
Verpflichtung 16 . Dem entsprechend muss in<br />
Ländern ohne Baulastregelung in der Landesbauordnung<br />
für das öffentlich-rechtliche<br />
Verhältnis auf zivilrechtliche dingliche<br />
Institute (Dienstbarkeiten) zurückgegriffen<br />
werden. Ob die Eintragung/Löschung der<br />
Baulast im Baulastenverzeichnis einen<br />
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1<br />
VwVfG darstellt, ist davon abhängig, wie<br />
das <strong>Recht</strong>sinstitut in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern<br />
ausgestaltet ist 17 . Bedeutung<br />
kommt dieser Frage insbesondere im Hinblick<br />
auf den <strong>Recht</strong>sschutz zu. Nur gegen<br />
Verwaltungsakte kann Anfechtungs- oder<br />
Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1<br />
VwGO erhoben werden. Handelt es sich<br />
dagegen nicht um einen Verwaltungsakt, ist<br />
lediglich die Leistungs- oder Unterlassungsklage<br />
bzw. die gr<strong>und</strong>sätzlich subsidiäre<br />
Feststellungsklage zulässig (vgl. § 43 Abs. 2<br />
S. 1 VwGO), sofern nicht die Feststellung der<br />
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 43<br />
Abs. 2 S. 2 VwGO begehrt wird.<br />
Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG<br />
bzw. den entsprechenden landesrechtlichen<br />
Bestimmungen jede Verfügung,<br />
Entscheidung oder andere hoheitliche<br />
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung<br />
eines Einzelfalls auf dem Gebiet<br />
des öffentlichen <strong>Recht</strong>s trifft <strong>und</strong> die auf<br />
unmittelbare <strong>Recht</strong>swirkung nach außen<br />
gerichtet ist. Für die Einordnung der Baulast<br />
ist deshalb entscheidend, ob sie eine<br />
Regelung mit unmittelbarer <strong>Recht</strong>swirkung<br />
trifft 18 . Eine Regelung im genannten Sinne<br />
ist eine einseitig angeordnete, verbindliche,<br />
rechtsfolgenbegründende, hoheitliche<br />
Ordnung eines Lebenssachverhalts, also<br />
eine Anordnung, die feststellend oder gestaltend<br />
bestimmt, was für den Betroffenen<br />
rechtens sein soll 19 , d. h. <strong>Recht</strong>e eines Betroffenen<br />
müssen unmittelbar begründet,<br />
geändert, aufgehoben oder festgestellt<br />
werden 20 . Dies ist dann nicht der Fall, wenn<br />
die Eintragung <strong>und</strong>/oder Löschung der<br />
Baulast im Baulastenverzeichnis nur die<br />
deklaratorische Bestätigung einer bereits<br />
wirksam abgegebenen empfangsbedürftigen<br />
Willenserklärung darstellt, die in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften<br />
5) VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007 - 3 S<br />
1251/06, IMR 2007, 95; vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.1994<br />
- 4 B 175/94, BauR 1995, 377 m.w.N.<br />
6) Zutreffend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007<br />
- 3 S 1251/06, IMR 2007, 95 unter Hinweis auf BVerwG,<br />
Beschl. v. 12.11.1987 - 4 B 216/87, Buchholz 406.17<br />
Nr. 24.<br />
7) VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007 - 3 S<br />
1251/06, IMR 2007, 95.<br />
8) Ausführungsvorschriften zu § 82 der BauO Bln./ Einrichtung<br />
<strong>und</strong> Führung des Baulastenverzeichnisses (AV<br />
Baulasten) v. 24.11.2005 (ABl. S. 4670) geändert durch<br />
Verwaltungsvorschriften v. 15.8.2006 (ABl. S. 3343).<br />
9) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.9.2004 - 7<br />
B 14/94 m.w.N.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v.<br />
26.8.2004 - 1 LB 298/03.<br />
10) Palandt-Putzo, BGB, 66. Aufl., 2007, § 43 BGB<br />
Rdn. 12.<br />
11) Dageförde, GE 2004, 524 [526].<br />
12) OVG Berlin NJW 1994, 2971 [2972].<br />
13) OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.6.2006<br />
- 3 l 91/00; lediglich die Landesbauordnung für Baden-<br />
Württemberg sieht noch die deklaratorische Baulasteintragung<br />
vor; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, NJW<br />
1991, 2786 <strong>und</strong> die Ausführungen oben.<br />
14) OLG Schleswig, NJW-RR 1991, 96; VGH Baden-<br />
Württemberg NJW 1991, 2786 [2787]: allenfalls kann<br />
es eine tatsächliche Vermutung in die Richtigkeit seiner<br />
Eintragungen begründen; Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86<br />
Rdn. 44; kritisch deshalb überhaupt zur Baulast: Schöner/<br />
Stöber, Gr<strong>und</strong>buchrecht, Rdn. 3197.<br />
15) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996 m.w.N.]<br />
16) VGH Baden-Württemberg NJW 1990, 268 [269];<br />
DiFabio, BauR 1990, 25; Jeromin/Schmidt, Kommentar<br />
zur LBauO Rh-Pf, 2005, § 86 Rdn. 16.<br />
17) Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />
6. Aufl., 2001, § 35 Rdn. 62 b m.w.N.<br />
18) Knack/Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />
8. Aufl., 2004, § 35 Rdn. 62 zur <strong>Recht</strong>snatur der Eintragung<br />
in Register; a.A. allerdings Knuth/Neuhäuser,<br />
NVwZ 1996, 739 [742], die den Verwaltungsaktcharakter<br />
mit der Begründung verneinen, es fehle „sowohl an der<br />
Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Präklusionswirkung<br />
als auch an der Titelfunktion“; vgl. zum Ganzen<br />
auch Martens, NVwZ 1989, 112 ff.<br />
19) Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2,<br />
6. Aufl., 2000, § 45 Rdn. 43.<br />
20) Knack/Hennecke, a.a.O., § 35 Rdn. 22 m.w.N.<br />
374<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
des BGB auszulegen ist. Dies hat der VGH<br />
Mannheim für die Baulastenregelung in<br />
§ 71 der Landesbauordnung Baden-Württemberg<br />
(LBO BW) so entschieden <strong>und</strong><br />
ausgeführt, dass die Eintragung in das<br />
Baulastenverzeichnis keine materiell-rechtlichen<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen auslöst <strong>und</strong> daher auch<br />
keine Voraussetzung für eine bindende<br />
Voraussetzung für eine gestaltende Änderung<br />
der <strong>Recht</strong>slage bildet 21 . Diese <strong>Recht</strong>sprechung<br />
ist insoweit richtig, da § 71 LBO<br />
BW eindeutig bestimmt, dass Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
„durch Erklärung“ gegenüber<br />
der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtungen übernehmen können. Eine<br />
daneben erforderliche Eintragung in ein<br />
Verzeichnis ist dagegen ausdrücklich nicht<br />
vorgesehen.<br />
Dagegen sehen die Berliner Baulastenregelungen<br />
<strong>und</strong> die in den meisten anderen<br />
B<strong>und</strong>esländern ausdrücklich vor, dass<br />
Baulasten erst „mit der Eintragung in das<br />
Baulastenverzeichnis“ wirksam werden (vgl.<br />
etwa § 82 Abs. 1 S. 3 BauO Bln, 79 Abs. 1 S. 2<br />
HBauO, 75 Abs. 1 S. 2 HBO, 83 Abs. 1 S. 2<br />
LBauO M-V, 92 Abs. 1 S. 2 NBauO 22 ) oder<br />
zumindest „in ein Verzeichnis einzutragen<br />
[sind]“ (vgl. § 85 BremLBO). Die entsprechenden<br />
Oberverwaltungsgerichte <strong>und</strong><br />
Verwaltungsgerichtshöfe haben in diesen<br />
B<strong>und</strong>esländern daher einhellig die Auffassung<br />
vertreten, dass es sich bei Eintragung/<br />
Löschung um einen der Bestandkraft fähigen<br />
23 Verwaltungsakt handelt, da sie Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
für die Entstehung<br />
<strong>und</strong> den Fortbestand der Baulast sei. 24 In<br />
Berlin wird die Baulast also nur mit der Eintragung<br />
wirksam. Es handelt sich um einen<br />
Verwaltungsakt, der mittels Anfechtungsklage<br />
angegriffen bzw. dessen Erlass mittels<br />
Verpflichtungsklage durchgesetzt werden<br />
kann. Zur Durchsetzung des Baulastinhalts<br />
gegenüber dem die Baulast übernehmenden<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungsverfügung<br />
erlassen, wenn dieser gegen seine<br />
in der Baulasterklärung übernommene<br />
Verpflichtung verstößt. Denn unabhängig<br />
von den privatrechtlichen Beziehungen<br />
der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer begründet die<br />
Baulast rechtliche Verpflichtungen nur im<br />
öffentlichen Interesse <strong>und</strong> nur gegenüber<br />
der Bauaufsichtsbehörde, die die mit der<br />
Baulast übernommene Verpflichtung auch<br />
hoheitlich durchsetzen darf 25 .<br />
II. Die Begründung der Baulast<br />
1. Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
Die Eintragung der Baulast erfolgt aufgr<strong>und</strong><br />
einer Eintragungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde,<br />
die vom Baulastenverzeichnisführer<br />
zu fertigen ist 26 . Baulasten sind<br />
21) VGH Baden-Württemberg NJW 1991, 2786; im Ergebnis<br />
ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.1.2007<br />
- 3 S 1251/06, IMR 2007, 95.<br />
22) Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004<br />
- 1 LB 48/04, BauR 2004, 1924.<br />
23) OVG Bremen NVwZ 1998, 1322.<br />
24) In diesem Sinne etwa OVG Bremen NVwZ 1998, 1322<br />
zur Eintragung eines Verzichts; OVG Lüneburg NVwZ<br />
1999, 1013 zur Anfechtung einer Baulasterklärung;<br />
OVG Münster NJW 1996, 275 zur Löschung; Knack/<br />
Henneke, a.a.O., § 35 Rdn. 62; Jeromin/Schmidt, a.a.O.,<br />
§ 86 Rdn. 58; vgl. zum Ganzen auch Knuth/Neuhäuser,<br />
NVwZ 1996, 739 [741 f.].<br />
25) BVerwG NJW 1993, 713; Jeromin/Schmidt, a.a.O.,<br />
§ 86 Rdn. 4.<br />
26) § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, Ziff. 2 Abs. 1 AV Baulasten<br />
Bln.<br />
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daß Brennholz beispielsweise erst im lufttrockenen Zustand verbrannt werden<br />
darf. Ein hoher Feuchtegehalt im Holz wirkt sich ungünstig auf die Verbrennung<br />
aus, wodurch auch der Schornstein Schaden nehmen kann. Die folgenden<br />
Lagerzeiten sollten mindestens eingehalten werden:<br />
Holzarten<br />
Pappel, Fichte<br />
Linde, Birke<br />
Buche, Esche, Obstbäume<br />
Eiche<br />
Lagerzeit<br />
1 Jahr<br />
1,5 Jahre<br />
2 Jahre<br />
2,5 Jahre<br />
Kunststoffe, kunststoffbeschichtetes oder sonstwie behandeltes Holz dürfen überhaupt<br />
nicht verbrannt werden. Abgesehen von einer übermäßigen Verrußung<br />
der Feuerstätte <strong>und</strong> der Abgasleitungen <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ener Belästigungen<br />
ihrer Nachbarschaft können bei der Verbrennung hochgiftige Stoffe wie z. B.<br />
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Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
375
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
nach Nr. 2 Abs. 2 der AV Baulasten Bln mit<br />
dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung<br />
(s. hierzu unten 2.) in das Baulastenverzeichnis<br />
einzutragen. Wird in der Verpflichtungserklärung<br />
auf einen Lageplan Bezug<br />
genommen, so soll dies auch in der Eintragung<br />
geschehen. Eine automatische Einbeziehung<br />
eines solchen Lageplanes in die<br />
Baulasteintragung, wie dies etwa durch die<br />
Bezugnahme in der Gr<strong>und</strong>bucheintragung<br />
auf die Eintragungsbewilligung erfolgt (z. B.<br />
§ 7 Abs. 3 WEG), gibt es also nicht. Ist für eine<br />
Baulastverpflichtungserklärung auf einen<br />
Lageplan Bezug genommen worden, ist<br />
darauf zu achten, dass diese Bezugnahme<br />
auf den Lageplan auch im Baulastenverzeichnis<br />
eingetragen wurde, ansonsten die<br />
Baulasteintragung unvollständig ist <strong>und</strong><br />
damit unrichtig sein kann.<br />
Nach § 2 Abs. 3 AV Baulasten Bln ist jede<br />
Eintragung von dem Baulastenverzeichnisführer<br />
unter Angabe des Geschäftszeichens<br />
der Eintragungsverfügung <strong>und</strong> unter Angabe<br />
des Vollzugstages zu unterschreiben. Da<br />
die AV Baulasten Bln ein solches Erfordernis<br />
aufstellen, dürfte eine Eintragung ohne<br />
diese Angaben keine Eintragung im Sinne<br />
der gesetzlichen Vorschrift sein. Zu achten<br />
ist also auch darauf, dass die Baulasteintragung<br />
die erwähnten Angaben <strong>und</strong> die<br />
Unterschrift des Baulastenverzeichnisführers<br />
enthält. Nach Nr. 2 Abs. 4 AV Baulasten<br />
Bln werden die Eintragungen in Spalte 1 mit<br />
fortlaufenden Nummern versehen. Bezieht<br />
sich eine neue Eintragung auf eine frühere<br />
Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der<br />
früheren Eintragung zu vermerken. Gleichzeitig<br />
ist die frühere Eintragung, soweit sie<br />
geändert oder aufgehoben wird, rot zu<br />
unterstreichen. Insoweit ähnelt das Verfahren<br />
zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />
dem Verfahren der Eintragung ins<br />
Gr<strong>und</strong>buch (vgl. etwa § 14 GBV). Was in das<br />
Baulastenverzeichnis konkret einzutragen<br />
ist, bestimmen die Landesbauordnungen<br />
allerdings nicht. Der konkrete Eintragungsinhalt<br />
wird auch aus der vielfältigen<br />
Literatur <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sprechung nicht klar.<br />
Insofern ist zunächst von den im Tatbestand<br />
der landesrechtlichen Baulastvorschrift<br />
aufgeführten Merkmalen auszugehen. Es<br />
geht letztlich um die Verpflichtung, ein ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück betreffendes Tun, Dulden oder<br />
Unterlassen zu übernehmen.<br />
Von daher ist wesentliches Merkmal das<br />
Gr<strong>und</strong>stück, <strong>und</strong> zwar im Sinne der Bauordnungen.<br />
Auch die Ausführungsvorschriften<br />
zu § 82 der BauO Bln, die AV Baulasten Bln,<br />
setzen den Gr<strong>und</strong>stücksbegriff voraus,<br />
wenn sie verlangen, dass jedes Gr<strong>und</strong>stück<br />
ein eigenes Baulastenblatt nach einem bestimmten<br />
Vordruck der Bauaufsicht erhält.<br />
Soweit also gemäß § 1 Abs. 1 der BauO Bln 27<br />
davon ausgegangen wird, das Gesetz gelte<br />
auch für Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> unter einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück das im Gr<strong>und</strong>buch unter einer<br />
eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis<br />
des Gr<strong>und</strong>buchblatts eingetragene Gr<strong>und</strong>stück<br />
verstanden wird 28 <strong>und</strong> nicht das<br />
Gr<strong>und</strong>stück im wirtschaftlichen Sinne, ist<br />
also baulasterklärungs- <strong>und</strong> -eintragungsfähig<br />
lediglich ein solches Gr<strong>und</strong>stück.<br />
Von einem solchen Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinne<br />
ist das Flurstück zu unterscheiden. Das<br />
Flurstück ist das Gr<strong>und</strong>stück im katasterlichen<br />
Sinne als eine zusammenhängende,<br />
eindeutig begrenzte Bodenfläche mit<br />
einheitlichem Eigentumsverhältnis, die in<br />
der Flurkarte unter besonderer Nummer<br />
als Buchungseinheit gebucht ist 29 . Eine<br />
Deckung zwischen dem <strong>Recht</strong>sbegriff<br />
„Gr<strong>und</strong>stück“ <strong>und</strong> dem Katasterbegriff<br />
„Flurstück“ ist nicht zwingend. Besteht ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinn aus nur einem<br />
Flurstück, bezeichnen beide Begriffe denselben<br />
Gegenstand. Ein Gr<strong>und</strong>stück im<br />
<strong>Recht</strong>ssinn kann jedoch aus mehreren Flurstücken<br />
bestehen. Umgekehrt kann jedoch<br />
ein Flurstück nicht mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />
umfassen. Nicht Gegenstand einer Baulasterklärung<br />
<strong>und</strong> nicht eintragungsfähig im<br />
Baulastenverzeichnis sind damit Angaben<br />
lediglich einzelner Flurstücke, die kein<br />
Gr<strong>und</strong>stück darstellen, oder gar Teilflächen,<br />
die erst noch vermessen <strong>und</strong> katasterlich<br />
wie gr<strong>und</strong>buchlich fortgeschrieben <strong>und</strong><br />
rechtlich zu eigenen Gr<strong>und</strong>stücken gemacht<br />
werden müssen. Gegenstand einer<br />
Baulasterklärung kann daher nur die lfd.<br />
Nr. <strong>und</strong> das darunter in einem Bestandsverzeichnis<br />
eines Gr<strong>und</strong>buchblattes vermerkte<br />
Flurstück oder die vermerkten Flurstücke<br />
sein. Da die Ausführungsvorschriften auf die<br />
Gr<strong>und</strong>buchbezeichnung abstellen, ist – was<br />
ohnehin zweckmäßig ist – auch das Gr<strong>und</strong>buch<br />
mit Bezirk, Amtsgericht, bei dem es<br />
geführt wird, <strong>und</strong> Blatt anzugeben. Soweit<br />
auch auf den Straßennamen abgestellt<br />
wird, ist dieser dem Bestandsverzeichnis<br />
ebenfalls in der Spalte „Wirtschaftsart <strong>und</strong><br />
Lage“ zu entnehmen.<br />
Zu formulieren ist also:<br />
Ich, …, bin Eigentümer des im<br />
Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts …<br />
von (Gemarkung/Bezirk) Blatt …,<br />
lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />
Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />
<strong>und</strong> Freifläche, …straße …<br />
mit einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe<br />
von … m², nachstehend „belastetes<br />
Gr<strong>und</strong>stück“ genannt. Ich erkläre<br />
gegenüber dem …amt als für das<br />
belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />
Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />
das belastete Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung<br />
zu übernehmen, …<br />
Damit ergibt sich das Problem, dass bei<br />
Vorhaben, die erst durch Baulastübernahme<br />
auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />
zulässig werden, die Schaffung dieser<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer<br />
Baugenehmigung oftmals nicht möglich<br />
ist, weil das Baulastgr<strong>und</strong>stück oft erst im<br />
Zuge der Herstellung des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />
langwierig durch katasterliche <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>buchliche<br />
Fortschreibung ebenfalls rechtlich<br />
geschaffen werden muss. Kann oder soll<br />
die Zeit bis zur rechtlichen Herstellung des<br />
Baulastgr<strong>und</strong>stücks nicht abgewartet werden,<br />
kann die Baugenehmigung lediglich<br />
unter der Bedingung der Baulasterklärung<br />
<strong>und</strong> deren Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
erteilt werden oder aber mit einer<br />
Auflage als Nebenbestimmung, wonach<br />
die Baugenehmigung widerrufen werden<br />
kann, wenn innerhalb einer zu setzenden<br />
Frist die Baulasterklärung nicht wirksam<br />
abgegeben wurde.<br />
Ist das Baulastgr<strong>und</strong>stück zivilrechtlich<br />
hergestellt <strong>und</strong> die Eintragung der Baulast<br />
unter Bezeichnung dieses Gr<strong>und</strong>stücks im<br />
Baulastenverzeichnis eingetragen, ergibt<br />
sich das Problem der Identifizierung des<br />
Baulastgr<strong>und</strong>stücks bei katasterlicher <strong>und</strong>/<br />
oder gr<strong>und</strong>buchlicher Fortschreibung des<br />
Baulastgr<strong>und</strong>stücks. Völlig unabhängig<br />
davon, dass das Baulastgr<strong>und</strong>stück unter<br />
der gr<strong>und</strong>buchlichen Bezeichnung mit<br />
Gr<strong>und</strong>buchblatt, laufender Nummer des<br />
Bestandsverzeichnisses <strong>und</strong> Angabe der<br />
Nummer des oder der Flurstücke aufgenommen<br />
wurde, besteht selbstverständlich<br />
die Möglichkeit, dass das Flurstück oder<br />
die Flurstücke katasterlich zerlegt oder<br />
verschmolzen werden <strong>und</strong> die daraus<br />
hervorgehenden Flurstücke neu bezeichnet<br />
sind oder auch Gr<strong>und</strong>stücksteilungen<br />
oder -vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen<br />
erfolgen, so dass auch zwei<br />
oder mehrere Gr<strong>und</strong>stücke im <strong>Recht</strong>ssinne<br />
mit der Fläche des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />
übereinstimmen. Besonders schwierig<br />
dürfte die Identifizierung werden, wenn<br />
Vereinigungen von Baulastgr<strong>und</strong>stücken<br />
im Sinne von § 890 Abs. 1 BGB unter Flurstücksverschmelzungen<br />
erfolgen.<br />
Erschwert oder nahezu unmöglich gemacht<br />
27) So auch § 1 Abs. 1 S. 2 LBO BW, HBO, BauO NRW,<br />
LBauO RPF, SächsBO, LBO SH.<br />
28) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für<br />
Berlin, 5. Aufl., § 1 Rdn. 9; Dageförde, GE 2004, 524<br />
[528 re. Spalte].<br />
29) § 15 Abs. 2 VermG Bln.<br />
376<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
wird die Identifizierung des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />
nach solchen Vorgängen, weil eine<br />
Vorschrift wie § 2 Abs. 2 GBO für die Führung<br />
der Gr<strong>und</strong>bücher für das Baulastenverzeichnis<br />
in den meisten B<strong>und</strong>esländern nicht<br />
besteht. Danach werden die Gr<strong>und</strong>stücke<br />
im Gr<strong>und</strong>buch nach den in den Ländern<br />
eingerichteten amtlichen Verzeichnissen<br />
benannt (Liegenschaftskataster). Dies<br />
hat zur Folge, dass bei Fortführungen im<br />
Kataster dem Gr<strong>und</strong>buchamt Auszüge<br />
aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen<br />
sind, soweit dies für die Erfüllung seiner<br />
Aufgabe erforderlich ist 30 . Es empfiehlt sich<br />
von daher, den Baulastverzeichnisführer<br />
in der Bauaufsichtsbehörde über katasterliche<br />
Fortführungen <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>buchliche<br />
Veränderungen im Bestandsverzeichnis<br />
des Gr<strong>und</strong>buchs zu informieren, denn es<br />
kann dann eine Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
geändert werden 31 .<br />
Die Information des Baulastführers über<br />
Gr<strong>und</strong>stücksveränderungen ist deshalb<br />
anzuraten, weil sowohl bei Veräußerung<br />
des belasteten Gr<strong>und</strong>stücks als auch bei Veräußerung<br />
des begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
dem potentiellen Erwerber der rechtliche<br />
Zustand des Gr<strong>und</strong>stücks dargelegt werden<br />
muss. Hierzu gehört hinsichtlich des<br />
baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks, dass die<br />
Belastung zu offenbaren ist. Kann diese Belastung<br />
nur unklar erkannt werden, wird ein<br />
Erwerber möglicherweise von einem Geschäft<br />
Abstand nehmen, oder es wird später<br />
Streit um den zu verschaffenden rechtlichen<br />
Zustand des Gr<strong>und</strong>stücks geben. Aber auch<br />
für das begünstigte Gr<strong>und</strong>stück ist die Baulast<br />
von wesentlicher Bedeutung, denn sie<br />
sichert die <strong>Recht</strong>mäßigkeit der auf dem Baugr<strong>und</strong>stück<br />
befindlichen Bebauung. Von<br />
daher muss auch einem Eigentümer eines<br />
baulastbegünstigten Gr<strong>und</strong>stücks daran<br />
gelegen sein, einem potentiellen Erwerber<br />
die Basis der <strong>Recht</strong>mäßigkeit des Baues<br />
darauf schnell <strong>und</strong> eindeutig nachweisen<br />
zu können. Deshalb ist es uneingeschränkt<br />
zu empfehlen, bei Gr<strong>und</strong>stücksveränderungen<br />
für eine entsprechende Änderung<br />
des Baulastverzeichniseintrags zu sorgen.<br />
So bestimmt auch Ziffer 1 Abs. 5 der AV<br />
Baulasten Bln, dass Änderungen in der<br />
Bezeichnung der belasteten Gr<strong>und</strong>stücke<br />
nach dem Gr<strong>und</strong>buch, dem Straßennamen<br />
<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stücksnummer alsbald<br />
nach dem Bekanntwerden auf dem Baulastenblatt<br />
<strong>und</strong> in der Gr<strong>und</strong>stückskartei<br />
zu vermerken sind.<br />
Ziffer 1 Absatz 6 der AV Baulasten Bln<br />
regelt, dass erforderlichenfalls ein neues<br />
Baulastenblatt anzulegen bzw. das bestehende<br />
entsprechend fortzuschreiben<br />
ist, wenn durch die Teilung oder Grenzänderungen<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks eingetragene<br />
Baulasten betroffen werden, die inhaltlich<br />
unverändert bleiben. Die Folgen von Veränderungen<br />
sind also in den Regelungen<br />
zur Führung des Baulastenverzeichnisses<br />
aufgenommen, es ist allerdings in vielen<br />
B<strong>und</strong>esländern für keinen Automatismus<br />
dahingehend gesorgt, dass solche Veränderungen<br />
dem Baulastenverzeichnis<br />
bekannt werden. Hierfür müssen Eigentümer<br />
des begünstigten <strong>und</strong> belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks sorgen.<br />
Fraglich ist, wie sich die <strong>Recht</strong>slage verhält,<br />
wenn das zu belastende Gr<strong>und</strong>stück in<br />
Wohnungs- <strong>und</strong>/oder Teileigentumsrechte,<br />
also in einzelne Miteigentumsanteile,<br />
jeweils verb<strong>und</strong>en mit Sondereigentum<br />
an Räumen, aufgeteilt oder das Gr<strong>und</strong>stück<br />
mit einem Erbbaurecht belastet<br />
ist. Im Falle der Aufteilung des zu belastenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücks in <strong>Recht</strong>e nach dem<br />
Wohnungseigentumsgesetz gibt es zwar<br />
für die Ermittlung des Gr<strong>und</strong>stücks kein<br />
Gr<strong>und</strong>buch mehr, in dem mindestens ein<br />
katasterliches Gr<strong>und</strong>stück unter einer laufenden<br />
Nummer im Bestandsverzeichnis<br />
gebucht sein könnte, weil das Gr<strong>und</strong>buch<br />
für das Gr<strong>und</strong>stück geschlossen wird 32 ,<br />
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jedoch ist das Gr<strong>und</strong>stück (es kann auch<br />
immer nur ein Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinne<br />
aufgeteilt werden, §§ 3 <strong>und</strong> 8 WEG) in jedem<br />
für die verschiedenen Miteigentumsanteile<br />
von Amts wegen besonders angelegten<br />
Gr<strong>und</strong>buchblatt im Bestandsverzeichnis<br />
zu vermerken 33 . Da jedoch Ziffer 1 Abs. 5<br />
der AV Baulasten Bln auf die Bezeichnung<br />
des Gr<strong>und</strong>buchs abstellt, sind in diesem Fall<br />
sämtliche Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentumsgr<strong>und</strong>bücher,<br />
in denen die Miteigentumsanteile<br />
an einem Gr<strong>und</strong>stück vermerkt sind,<br />
in der Baulasteintragung zu benennen. Das<br />
Problem ist in diesem Falle also nicht so<br />
sehr die Bezeichnung des mit der Baulast<br />
belasteten Gegenstandes, sondern eine<br />
Frage des weiteren Tatbestandsmerkmals<br />
der Baulastregelung, nämlich des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
(siehe hierzu unten).<br />
Fraglich ist aber, welches der belastete<br />
Gegenstand ist. Denn aufgeteilt in Wohnungs-<br />
<strong>und</strong>/oder Teileigentum ist ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück im Sinne des Bauordnungs-/<br />
30) Beispielsweise für Berlin § 17 Abs. 5 VermG.<br />
31) Vgl. etwa Ziff. 2 Abs. 4 AV Baulasten Bln.<br />
32) § 7 Abs. 1 Satz 3 WEG.<br />
33) §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1 WEG, § 6 GBV.<br />
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Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
377
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Zivilrechts, jedoch ist zugleich Wohnungs<strong>und</strong><br />
Teileigentum Gr<strong>und</strong>stück im Sinne der<br />
Gr<strong>und</strong>buchordnung wie auch des BGB 34 .<br />
Die Bauordnungen erwähnen jedoch den<br />
Begriff des Wohnungs-/Teileigentums,<br />
anders als zumindest verschiedentlich das<br />
Erbbaurecht, nicht, obwohl das Erbbaurecht<br />
zunächst nur ein beschränktes dingliches<br />
<strong>Recht</strong> ist <strong>und</strong> nur entsprechend einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />
behandelt wird 35 . In den Bauordnungen<br />
vieler B<strong>und</strong>esländer sind keine Regelungen<br />
zu Miteigentum enthalten. Ausdrücklich<br />
sind nur der Eigentümer (§§ 71 Abs. 1 S. 1<br />
LBO BW, 85 Abs. 1 Brem LBO, 79 Abs. 1 S. 1<br />
HBauO, 75 HBO) <strong>und</strong> der Erbbauberechtigte<br />
(§§ 79 Abs. 1 S. 1 HBauO, 83 Abs. 1 S. 2 BauO<br />
NRW) genannt. Erklärungen für diesen,<br />
nicht weiter behandelten merkwürdigen<br />
Umstand finden sich nicht. Vielmehr wird<br />
im Gegenteil darauf abgestellt, dass andere<br />
dinglich Berechtigte als Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
<strong>und</strong> Erbbauberechtigte keine Baulast<br />
übernehmen könnten. 36 Einzig Ziffer 3<br />
der AV Baulasten Bln erwähnt jedoch<br />
Miteigentum, so dass für Wohnungs- <strong>und</strong><br />
Teileigentum nichts anderes gelten kann,<br />
da es auch aus Miteigentum besteht. Da<br />
danach im Falle von Miteigentum auf die<br />
Abgabe der Baulasterklärung durch alle<br />
Miteigentümer abgestellt wird, können im<br />
Falle von Wohnungs- oder Teileigentum nur<br />
sämtliche Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentumsrechte<br />
an einem Gr<strong>und</strong>stück zusammen<br />
Belastungsgegenstand sein 37 .<br />
Im Falle der Belastung des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />
mit einem Erbbaurecht, ergibt<br />
sich die Antwort teilweise bereits aus<br />
den Landesbauordnungen. So ist etwa in<br />
§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln geregelt, dass<br />
Erbbauberechtigte ihr Erbbaurecht in<br />
entsprechender Weise belasten können.<br />
Belastungsgegenstand ist also in diesem<br />
Fall nicht das Gr<strong>und</strong>stück, sondern das<br />
Erbbaurecht. Demgemäß ist in der Baulasterklärung<br />
<strong>und</strong> im Baulastverzeichnis nicht<br />
auf das Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch, sondern<br />
das Erbbaugr<strong>und</strong>buch abzustellen. 38 Im<br />
Erbbaugr<strong>und</strong>buch ist im Bestandsverzeichnis<br />
ebenfalls die Bezeichnung des<br />
vom Erbbaurecht belasteten Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
ebenso wie im Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch<br />
aufzunehmen 39 . Hierauf sollte verwiesen<br />
werden, um nicht völlig den Bezug zum<br />
Gr<strong>und</strong>stück zu verlieren.<br />
(„Erbbaurecht, verzeichnet im Erbbaugr<strong>und</strong>buch<br />
des Amtsgerichts<br />
… von [Gemarkung/Bezirk], lastend<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück, verzeichnet<br />
im Gr<strong>und</strong>buch …“ [weiter wie<br />
oben])<br />
Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />
die Konstellation, dass das Erbbaurecht,<br />
insbesondere nach dem Heimfall, also der<br />
erbbauvertraglich vorgesehenen Rückübertragung<br />
auf den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />
von diesem aufgehoben <strong>und</strong> zur<br />
Löschung im Gr<strong>und</strong>buch gebracht werden<br />
kann. Es dürfte zu bezweifeln sein, dass in<br />
diesem Fall die Baulast automatisch auf das<br />
Gr<strong>und</strong>stück übergeht, denn Belastungsgegenstand<br />
war das Erbbaurecht. Es dürfte<br />
auch kaum angehen, dass ein späterer<br />
Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks automatisch<br />
mit einer weder von ihm, noch von seinem<br />
(Einzel-) <strong>Recht</strong>svorgänger <strong>und</strong> auch nicht zu<br />
Lasten des Gr<strong>und</strong>stücks erklärten Baulast<br />
belastet würde. § 83 Abs. 1 S. 2 BauO NRW<br />
sieht vor, dass auch die Erklärung des Erbbauberechtigten<br />
erforderlich ist, wenn an<br />
dem Gr<strong>und</strong>stück ein Erbbaurecht besteht.<br />
In den anderen Bauordnungen fehlt es an<br />
einer solchen Regelung. Allerdings dürfte<br />
es unstreitig sein, dass der Eigentümer zur<br />
Bestellung einer Baulast der Zustimmung<br />
des Erbbauberechtigten bedarf, wenn ein<br />
Erbbaurecht an einem Gr<strong>und</strong>stück bestellt<br />
werden soll 40 . In diesem Fall bleibt es jedoch<br />
beim Belastungsgegenstand „Gr<strong>und</strong>stück“,<br />
was nicht stringent erscheint, denn das Erbbaurecht<br />
ist das <strong>Recht</strong>, auf oder unter der<br />
Oberfläche des Gr<strong>und</strong>stücks ein Bauwerk<br />
zu haben. Das Erbbaurecht kann unter den<br />
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ErbbauVO<br />
auch auf nicht vom Bauwerk erfasste Flächen<br />
erstreckt werden. Unklar ist zudem,<br />
welche <strong>Recht</strong>sfolge die Zustimmung des<br />
Erbbauberechtigten herbeiführt, wenn<br />
nicht zugleich damit die Belastung des Erbbaurechts<br />
als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />
(§ 11 ErbbauVO) einhergeht.<br />
Die zugelassene Belastung eines Erbbaurechts<br />
mit einer Baulast stellt sich von daher<br />
als äußerst zweifelhaft dar, wenn nicht<br />
zugleich auch das mit dem Erbbaurecht belastete<br />
Gr<strong>und</strong>stück mit der Baulast belastet<br />
wird. Das Vorschreiben dieses Junktims hat<br />
jedenfalls die Berliner Bauordnung versäumt.<br />
Der Baulastbegünstigte sollte sich<br />
von daher nicht auf eine Baulast auf einem<br />
Erbbaurecht verlassen.<br />
Ungeregelt <strong>und</strong> damit unklar bleibt zudem<br />
der Fall der Belastung eines Gr<strong>und</strong>stücks mit<br />
einer Baulast <strong>und</strong> späteren Bestellung eines<br />
Erbbaurechts. Wenngleich die Bauordnungen<br />
verschiedentlich die gesonderte<br />
Belastung des Erbbaurechts erfassen, wird<br />
man davon ausgehen müssen, dass, da die<br />
Belastung des Gr<strong>und</strong>stücks als Abspaltung<br />
vom Eigentum nicht weitergehen kann als<br />
das Eigentum reicht, im Falle einer Baulast<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück sich diese später an<br />
einem Erbbaurecht fortsetzt, ohne dass sie<br />
hierfür ausdrücklich erklärt wäre. Allerdings<br />
steht dies nicht im Einklang mit der in einzelnen<br />
Landesbauordnungen gesondert<br />
vorgesehenen Belastung des Erbbaurechts<br />
mit einer Baulast. Es ist festzuhalten, dass<br />
die Baulastvorschriften die Konstellation<br />
der Belastung des mit einer Baulast zu<br />
belastenden Gr<strong>und</strong>stücks mit einem Erbbaurecht<br />
nur unzureichend erfassen <strong>und</strong><br />
diesbezüglich einer Überarbeitung <strong>und</strong><br />
Harmonisierung mit dem zivilrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>stücksrecht bedürfen.<br />
Dieselben Fragen hinsichtlich Gr<strong>und</strong>stücksveränderung,<br />
Aufteilung in Wohnungs<strong>und</strong>/oder<br />
Teileigentum <strong>und</strong> Erbbaurecht<br />
ergeben sich auch für das begünstigte<br />
Gr<strong>und</strong>stück, denn regelmäßig dient die<br />
Baulastübernahme auf einem Gr<strong>und</strong>stück<br />
einem Bauvorhaben auf einem Baugr<strong>und</strong>stück,<br />
also einem Gr<strong>und</strong>stück im zivilrechtlichen<br />
Sinne. Wird das begünstigte<br />
Gr<strong>und</strong>stück in zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>stücke<br />
geteilt, erhebt sich die Frage, zu wessen<br />
Gunsten die Baulastübernahme auf dem<br />
belasteten Gr<strong>und</strong>stück wirkt. Abzustellen<br />
sein dürfte darauf, welcher baulichen<br />
Anlage die Baulastübernahme zur Baurechtsmäßigkeit<br />
verhilft. Dies mag bei einer<br />
Abstandsflächenbaulast noch eindeutig zu<br />
klären sein, wird jedoch bei einer Stellplatzbaulast,<br />
also der Übernahme der Maßgabe,<br />
alle oder einige der für das Bauvorhaben<br />
zu schaffenden Stellplätze bereitzuhalten,<br />
schon schwieriger sein. Anders als im Zivilrecht,<br />
in dem der Dienstbarkeit <strong>und</strong> der<br />
Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit stets eine berechtigte<br />
Person, im zweiten Fall stets der jeweilige<br />
Eigentümer des berechtigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zugeordnet ist, gibt es eine solche Zuordnung<br />
im Baulastenrecht nicht. Da jedoch<br />
von einer Baulast stets der Eigentümer<br />
des (Nachbar-) Gr<strong>und</strong>stücks profitiert, auf<br />
dem das Bauvorhaben errichtet werden<br />
soll oder vorhanden ist, für das bestimmte<br />
Maßgaben auf dem Baulastgr<strong>und</strong>stück<br />
erbracht werden sollen, dürfte hier ebenso<br />
wie im Zivilrecht davon auszugehen sein,<br />
dass die Eigentümer der aus der Teilung<br />
des begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks hervorgegangenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke die Begünstigung<br />
34) Bärmann/Pick, WEG, Einl. Rdn. 11.<br />
35) § 11 ErbbauVO; Palandt/Bassenge, ErbbRVO, Einl.<br />
Rdn. 3.<br />
36) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O., § 73 a.F.<br />
37) OVG Berlin NJW 1994, 2971 [2973]; vgl. auch VGH<br />
Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/Schmidt,<br />
a.a.O., § 86 Rdn. 38.<br />
38) Ziffer 1 Abs. 3 AV Baulasten.<br />
39) § 56 Abs. 1 lit. a) GBV, § 14 Abs. 2 ErbbauVO.<br />
40) VGH Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/<br />
Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 40.<br />
378<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nur gemeinsam geltend machen<br />
können, es sei denn, die Baulast kann<br />
eindeutig einem Bauvorhaben auf einem<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke zugeordnet werden. Es<br />
wird wenig Sinn machen, etwa in dem Fall, in<br />
dem zugunsten einer baulichen Anlage auf<br />
einem Gr<strong>und</strong>stück auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück<br />
die Baulast einer Abstandsfläche<br />
übernommen wurde, für den Fall, dass vom<br />
begünstigten Gr<strong>und</strong>stück eine Freifläche<br />
durch Teilung zum Gr<strong>und</strong>stück wird, die Abstandsflächenbaulast<br />
auch dem jeweiligen<br />
Eigentümer des Freiflächengr<strong>und</strong>stücks<br />
zuzusprechen. In solchen Fällen dürfte<br />
vielmehr davon auszugehen sein, dass ein<br />
öffentliches Interesse an der Baulast, soweit<br />
sie zugunsten des Freiflächengr<strong>und</strong>stücks<br />
eingeräumt ist, nicht mehr besteht <strong>und</strong><br />
die Bauaufsichtsbehörde schriftlich den<br />
Verzicht auf die Baulast bezogen auf das<br />
Freiflächengr<strong>und</strong>stück erklärt. In einem<br />
solchen Fall dürfte ein Anspruch des baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümers<br />
bestehen, auszusprechen, dass die Baulast<br />
nur noch zugunsten des Gr<strong>und</strong>stücks wirkt,<br />
auf dem sich die von der Baulast begünstigte<br />
bauliche Anlage befindet. Ist das begünstigte<br />
Gr<strong>und</strong>stück in Wohnungs- <strong>und</strong>/<br />
oder Teileigentum aufgeteilt, dürfte nichts<br />
anderes gelten als im umgekehrten Fall.<br />
2. Baulastenklärung<br />
a) Form/ Kosten<br />
aa) Weiteres Erfordernis für die Entstehung<br />
einer Baulast ist die Erklärung in Schriftform,<br />
wobei die Unterschrift öffentlich<br />
beglaubigt oder – in Berlin – von einer<br />
Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes<br />
über das Vermessungswesen in Berlin beglaubigt<br />
sein muss, wenn sie nicht vor der<br />
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von<br />
ihr anerkannt wird 41 . Schriftform ist nach<br />
§ 126 Abs. 1 BGB die Unterzeichnung einer<br />
Urk<strong>und</strong>e vom Aussteller eigenhändig durch<br />
Namensunterschrift oder mittels notariell<br />
beglaubigten Handzeichens. Sie kann nach<br />
§ 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische<br />
Form nach § 126 a BGB ersetzt werden. Dies<br />
erfordert, dass der Aussteller der Erklärung<br />
dieser seinen Namen hinzufügen <strong>und</strong> das<br />
elektronische Dokument mit einer qualifizierten<br />
elektronischen Signatur nach dem<br />
Signaturgesetz versehen muss. Von daher<br />
dürfte die bisherige Verfahrensweise der<br />
Erstellung einer Erklärung auf Papier <strong>und</strong><br />
deren Unterzeichnung sowie die Beglaubigung<br />
der Unterschrift durch einen Notar<br />
oder die Abgabe dieser Erklärung gegenüber<br />
der Bauaufsichtsbehörde zunächst<br />
weiterhin in den meisten Fällen erfolgen.<br />
Allerdings ist auch davon auszugehen, dass<br />
angesichts zunehmender elektronischer<br />
Kommunikation alsbald auch die elektronische<br />
Form gebräuchlich werden dürfte.<br />
Ebenso, wie bereits die Korrespondenz<br />
zwischen Notar <strong>und</strong> Handelsregister elektronisch<br />
unter Verwendung einer Signatur<br />
nach dem Signaturgesetz seit 1. Januar 2007<br />
erfolgt, dürfte ein solcher Kommunikationsverkehr<br />
auch zwischen Notaren <strong>und</strong> Behörden,<br />
wie auch der Bauaufsichtsbehörde, in<br />
Zukunft zu erwarten sein.<br />
bb) Soweit von der Beglaubigung der<br />
Unterschrift unter der Baulasterklärung<br />
beim Notar Gebrauch gemacht wird, sei<br />
darauf hingewiesen, dass dies Kosten nach<br />
der Kostenordnung verursacht. Wird nur<br />
die Beglaubigung einer Unterschrift oder<br />
eines Handzeichens vorgenommen, wird<br />
ein Viertel einer Gebühr, höchstens jedoch<br />
ein Betrag von 130 € netto erhoben (§§ 45,<br />
151 a KostO). Bis zu diesem Gebührenbetrag<br />
ist nach der Kostentabelle in § 32 KostO 42<br />
der Geschäftswert maßgeblich, der ebenso<br />
zu bestimmen ist, als wenn die Erklärung,<br />
unter der die Unterschrift oder das Handzeichen<br />
beglaubigt wird, beurk<strong>und</strong>et<br />
würde (§ 45 Abs. 1 Satz 2 KostO). Aufgr<strong>und</strong><br />
der Ähnlichkeit der öffentlich-rechtlichen<br />
Baulast mit der privatrechtlichen Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
dürfte die für Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten<br />
geltende Wertbestimmung des<br />
§ 22 KostO entsprechend anzuwenden<br />
sein. Danach bemisst sich der Wert einer<br />
Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit nach dem Wert, den<br />
sie für das herrschende Gr<strong>und</strong>stück hat.<br />
Ist der Betrag, um den sich der Wert des<br />
dienenden Gr<strong>und</strong>stücks durch die Dienstbarkeit<br />
mindert, größer, so ist dieser höhere<br />
Betrag maßgebend. Entscheidend ist also<br />
zunächst der Wert der Baulast für das begünstigte<br />
Gr<strong>und</strong>stück.<br />
Andere Kostenregelungen gelten, wenn<br />
der Notar die Baulasterklärung entwirft<br />
<strong>und</strong> die Unterschrift darunter beglaubigt.<br />
Es ist dann nach § 145 Abs. 1 Satz 1 die für<br />
die Beurk<strong>und</strong>ung bestimmte Gebühr zu<br />
erheben, wobei nach Satz 4 die erste Beglaubigung<br />
gebührenfrei ist. Fraglich ist,<br />
welche die für die Beurk<strong>und</strong>ung bestimmte<br />
Gebühr ist. Da eine Baulasterklärung in der<br />
Kostenordnung nicht gesondert geregelt<br />
ist, könnte man der Ansicht sein, dass<br />
die Auffangbestimmung des § 147 Abs. 2<br />
KostO anzuwenden ist, nach der eine halbe<br />
Gebühr (Geschäftswert gemäß § 22 KostO)<br />
anzusetzen ist. Man könnte allerdings auch<br />
der Ansicht sein, dass aufgr<strong>und</strong> dessen, dass<br />
eine Baulasterklärung einem Gr<strong>und</strong>buchantrag<br />
sehr ähnlich ist, die Regelung des<br />
§ 38 Abs. 2 Nr. 5 lit. a) KostO für die Beurk<strong>und</strong>ung<br />
eines Antrags auf Eintragung oder<br />
Löschung im Gr<strong>und</strong>buch entsprechend<br />
anzuwenden ist. Da jedoch auch danach<br />
die Hälfte einer Gebühr anzusetzen ist, kann<br />
diese Frage hier offen bleiben.<br />
cc) Wird die Baulasterklärung vor der Bauaufsichtsbehörde<br />
oder vor einer Vermessungsstelle<br />
abgegeben bzw. anderweitige<br />
Handlungen betreffend die Baulast der<br />
Behörde ausgelöst, gelten die jeweiligen<br />
Verwaltungskostenregelungen der Baugebührenordnungen<br />
bzw. -verordnungen.<br />
Dabei sind landesspezifisch nicht unerhebliche<br />
Abweichungen zu konstatieren.<br />
Die Berliner Baugebührenordnung 43 sieht<br />
für jede Eintragung, Änderung oder Löschung<br />
einer Baulast eine Gebühr in Höhe<br />
von 163 € gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BauGebO<br />
41) Nr. 1 Abs. 3 S. 4 der AV Baulasten Bln.<br />
42) Gebührenrechner ➜ [GE060810]<br />
43) Verordnung über die Erhebung von Gebühren im<br />
Bauwesen vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150, ber.<br />
2007, S. 19).<br />
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Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
379
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Bln i. V. m. Ziffer 3.1 Gebührenverzeichnis<br />
vor. Gebührenfrei ist dagegen danach der<br />
Verzicht durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses.<br />
Für Abschriften (auch Fotokopien) der<br />
Baulast je Gr<strong>und</strong>stück werden 29 €, für<br />
eine Negativ-Bescheinigung dagegen je<br />
Gr<strong>und</strong>stück 17 € fällig (siehe Ziffern 3.2 <strong>und</strong><br />
3.3 des Gebührenverzeichnisses). Andere<br />
Baugebührenordnungen sehen dagegen<br />
Rahmengebühren vor, die Gebührenordnung<br />
Niedersachsens etwa von 54 € bis<br />
1.620 € für die Eintragung einer Baulast. Die<br />
Höhe der Gebühr ist in diesen Fällen nach<br />
gebührenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong><br />
dem konkreten Einzelfall zu bestimmen.<br />
b) Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
Die Baulasterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />
kann nur der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder Erbbauberechtigte<br />
abgeben. Wer dies ist, ergibt sich aus der<br />
Ersten Abteilung des Gr<strong>und</strong>buchs, das der<br />
Bauaufsichtsbehörde bei Entgegennahme<br />
einer Baulasterklärung aktuell vorliegen<br />
sollte (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 AV Baulasten<br />
Bln). Beachtenswert für die Bauaufsichtsbehörde<br />
als die die Erklärung entgegennehmende<br />
Stelle ist der Umstand, wenn<br />
mehrere Personen in gemeinschaftlicher<br />
Form im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer vermerkt<br />
sind oder aber juristische Personen<br />
des Privatrechts oder rechtsfähige Personenvereinigungen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass bei mehreren<br />
Personen als Eigentümer alle an der Baulasterklärung<br />
mitwirken müssen. Selbstverständlich<br />
ist aber rechtsgeschäftliche<br />
Vertretung nicht auszuschließen. Die Frage<br />
ist dann, wie der Vertretungsnachweis<br />
geführt werden muss, also ob etwa eine<br />
einfach-schriftliche Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />
ausreicht oder ob diese in derselben Form<br />
wie die Baulasterklärung selbst, nämlich<br />
Unterschriftsbeglaubigung oder – wie in<br />
Berlin in § 82 Abs. 2 BauO Bln 44 zugelassen<br />
– von einer Vermessungsstelle nach § 2 des<br />
Gesetzes über das Vermessungswesen in<br />
Berlin beglaubigt sein muss. Wenngleich die<br />
Bauordnungen hierzu schweigen <strong>und</strong> eine<br />
§ 29 der Gr<strong>und</strong>buchordnung entsprechende<br />
Vorschrift für das Baulastenverzeichnis<br />
fehlt, wird in Nr. 3 Abs. 1 letzter Satz der AV<br />
Baulasten Bln bei der Abgabe der Erklärung<br />
durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte<br />
Vollmacht gefordert, die zu den<br />
Akten zu nehmen ist. Wenngleich dies über<br />
die gesetzliche Regelung des § 167 Abs. 2<br />
BGB, wonach Vollmachten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht der Form des Hauptgeschäfts bedürfen,<br />
hinausgeht, ist dem wegen der<br />
Ähnlichkeit des Baulastenverzeichnisses<br />
mit dem Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />
nötigen Klarheit zuzustimmen.<br />
Wenn auch die Ausführungsvorschriften<br />
hier keine Regelung treffen, dürfte dasselbe<br />
hinsichtlich von Vertretungsnachweisen<br />
für juristische Personen <strong>und</strong> rechtsfähige<br />
Personenvereinigungen zutreffen.<br />
Schwieriger ist die Situation bei nicht registrierfähigen<br />
Gesellschaften des bürgerlichen<br />
<strong>Recht</strong>s, die im Falle, dass es sich um Außengesellschaften<br />
handelt, als rechtsfähig<br />
angesehen werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten<br />
hier die §§ 709 <strong>und</strong> 714 BGB. Danach steht<br />
die Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />
den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu,<br />
<strong>und</strong> nur soweit einem Gesellschafter nach<br />
dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis<br />
zur Geschäftsführung zusteht, ist er im<br />
Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter<br />
Dritten gegenüber zu vertreten.<br />
Daraus folgt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich alle (durch<br />
Gesellschaftsvertrag/Beitrittserklärung<br />
nachzuweisenden) Gesellschafter zusammen<br />
handeln müssen. Handelt nur ein<br />
Gesellschafter für sich <strong>und</strong> für die anderen,<br />
hat er entweder rechtsgeschäftliche Vollmachten<br />
der anderen Gesellschafter, <strong>und</strong><br />
zwar wie von den Ausführungsvorschriften<br />
AV Baulasten Bln verlangt, unterschriftsbeglaubigt<br />
vorzulegen oder anhand des<br />
Gesellschaftsvertrages nachzuweisen,<br />
dass er allein zur Führung der Geschäfte<br />
befugt ist, so dass § 714 BGB ihm zugleich<br />
Vertretungsmacht einräumt. Ebenso wie<br />
im Gr<strong>und</strong>buchverkehr stellt sich auch hier<br />
die Frage, ob in dem zuletzt genannten<br />
Fall der Gesellschaftsvertrag, der ja keiner<br />
besonderen Form bedarf, mit Unterschriftsbeglaubigungen<br />
der einzelnen<br />
Gesellschafter vorgelegt werden muss, was<br />
bei Gesellschafterwechsel auch zur Folge<br />
hätte, dass die entsprechenden Ein- <strong>und</strong><br />
Austrittserklärungen in entsprechender<br />
Form vorzulegen wären. Man wird hier<br />
jedoch, erst recht wie im Gr<strong>und</strong>buchverkehr<br />
auch, davon ausgehen müssen, dass, sofern<br />
der Nachweis der Vertretungsbefugnis<br />
nur aufgr<strong>und</strong> der Vorlage des nicht formbedürftigen<br />
Gesellschaftsvertrages oder<br />
sonstiger Erklärungen möglich ist, nicht<br />
verlangt werden kann, diese Unterlagen<br />
in besonderer Form vorzulegen 45 .<br />
Soll eine Baulasterklärung zu Lasten eines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks abgegeben werden, das in<br />
Wohnungs- <strong>und</strong>/oder Teileigentum aufgeteilt<br />
ist, ist die Baulasterklärung von sämtlichen<br />
Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümern<br />
abzugeben. Hieran ändert seit dem 1. Juli<br />
2007 auch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes<br />
<strong>und</strong> anderer Gesetze vom 26. März 2007<br />
(BGBl. I S. 370), die die Teilrechtsfähigkeit<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
festschreibt, nichts. Denn die Gemeinschaft<br />
der Wohnungseigentümer kann nach § 10<br />
Abs. 6 WEG nur im Rahmen der gesamten<br />
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
gegenüber Dritten <strong>und</strong> Wohnungseigentümern<br />
selbst <strong>Recht</strong>e erwerben <strong>und</strong><br />
Pflichten eingehen. Bei der Übernahme<br />
einer Baulast handelt es sich jedoch nicht<br />
um die Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums, weil die Baulast auf den einzelnen<br />
Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten<br />
lastet <strong>und</strong> damit zugleich auch auf dem Sondereigentum<br />
des Einzelnen. Für dieses fehlt<br />
jedoch der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
die Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnis. Zu<br />
achten ist auch darauf, dass der Eigentümer<br />
verfügungsbefugt über das zu belastende<br />
Gr<strong>und</strong>stück ist <strong>und</strong> nicht einer der vielen<br />
möglichen Verfügungsbeschränkungen<br />
(z. B. Insolvenz, Anordnung der Zwangsversteigerung)<br />
unterliegt.<br />
c) Tun, Dulden oder Unterlassen<br />
aa) Voraussetzung der Wirksamkeit der Baulast<br />
ist, dass die mit der Baulasterklärung<br />
übernommene Verpflichtung hinreichend<br />
bestimmt ist. Das Maß der Bestimmtheit,<br />
welche eine Verpflichtungserklärung haben<br />
muss, richtet sich nach den allgemeinen,<br />
u. a. auch für Verwaltungsakte geltenden<br />
<strong>und</strong> in der <strong>Recht</strong>sprechung geklärten<br />
Kriterien. Danach ist dem Bestimmtheitserfordernis<br />
des § 37 VwVfG genügt, wenn<br />
der Wille der Behörde/des Erklärenden<br />
für die Beteiligten des Verfahrens, in dem<br />
der Verwaltungsakt erlassen/die Willenserklärung<br />
abgegeben wird, unzweideutig<br />
erkennbar <strong>und</strong> keiner unterschiedlichen<br />
subjektiven Bewertung zugänglich ist. 46<br />
Welche Anforderungen im Einzelnen<br />
zu stellen sind, hängt vom jeweiligen<br />
Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes<br />
<strong>und</strong> dem mit ihm verfolgten Zweck ab 47 .<br />
Auch Willenserklärungen müssen dementsprechend<br />
so formuliert werden, dass<br />
sich ihr Inhalt <strong>und</strong> ihre Tragweite objektiv<br />
hinreichend, d. h. ohne unterschiedlichen<br />
subjektiven Bewertungen zugänglich zu<br />
sein, ermitteln lassen.<br />
44) Vgl. §§ 75 Abs. 2 S. 2 HBO; 92 Abs. 2 NBauO.<br />
45) Vgl. hierzu BayObLG DNotZ 1992, 157 [160] <strong>und</strong><br />
1993, 395.<br />
46) Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91, KStZ 1993,<br />
93 = ZMR 1993, 480; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004<br />
- 1 LB 48/04, BauR 2004, 1924.<br />
47) BVerwG, Beschl. v. 14.3.1990 - 4 C 45.90, Buchholz<br />
316 § 37 VwVfG Nr. 7.<br />
Fortsetzung Seite 381<br />
380<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Fortsetzung von Seite 380<br />
bb) Inhalt einer Baulast können nur solche<br />
hinreichend bestimmten Verpflichtungen<br />
sein, die auf ein baurechtlich bedeutsames<br />
Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind<br />
<strong>und</strong> damit selbst baurechtlich bedeutsam<br />
sind. Es gibt in den Bauordnungen ausdrücklich<br />
angesprochene <strong>und</strong> sonstige Baulasten.<br />
So ist etwa nach § 4 Abs. 1 BauO Bln 48<br />
die Errichtung von Gebäuden nur zulässig,<br />
wenn das Gr<strong>und</strong>stück mindestens eine<br />
befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte<br />
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen<br />
Verkehrsfläche hat. Die öffentlich-rechtliche<br />
Sicherung ist die Baulast woanders als auf<br />
dem Baugr<strong>und</strong>stück, mithin zu Lasten eines<br />
anderen Gr<strong>und</strong>stücks. Durch den Begriff<br />
„öffentlich-rechtlich“ ist klargestellt, dass allein<br />
privatrechtliche Sicherungen, wie etwa<br />
eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit in Form eines Geh-,<br />
Fahr- <strong>und</strong> Leitungsrechts, nicht ausreichend<br />
sind. Dies ist einleuchtend, weil eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
jederzeit vom Gr<strong>und</strong>dienstbarkeitsberechtigten<br />
nach § 875 Abs. 1 BGB<br />
aufgegeben werden könnte.<br />
Ebenso verlangt § 4 Abs. 2 BauO Bln 49 , wenn<br />
ein Gebäude auf mehreren Gr<strong>und</strong>stücken<br />
errichtet werden soll, eine öffentlich-rechtliche<br />
Sicherung dahingehend, dass dadurch<br />
keine Verhältnisse eintreten können, die<br />
Vorschriften der Bauordnung oder aufgr<strong>und</strong><br />
der Bauordnung widersprechen. Die<br />
darin angesprochene öffentlich-rechtliche<br />
Sicherung ist das besondere Instrument der<br />
Vereinigungsbaulast. Bei der Vereinigungsbaulast<br />
werden zwei oder mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />
bauordnungsrechtlich zu einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück zusammengefasst. Zu bauordnungsrechtlichen<br />
Zwecken wird also nicht<br />
auf die einzelnen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
sondern lediglich auf ein Gr<strong>und</strong>stück,<br />
das aus den einzelnen Gr<strong>und</strong>stücken, die<br />
unterschiedlichen Eigentümern zustehen<br />
können, zusammengesetzt ist, abgestellt.<br />
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat<br />
allerdings entschieden 50 , dass auf die Bestimmung<br />
des § 4 Abs. 2 BauO Bln keine<br />
Vereinigungsbaulast als <strong>Recht</strong>sinstitut<br />
gestützt werden könne. Das Gericht hat in<br />
der Entscheidung offen gelassen, ob es ein<br />
praktisches Bedürfnis für die Begründung<br />
von Vereinigungsbaulasten gibt, dem im<br />
Wege der <strong>Recht</strong>sfortbildung entsprochen<br />
werden könnte. Berufen hat sich das Gericht<br />
auf die damalige Bestimmung in der<br />
Niedersächsischen Bauordnung („kann das<br />
Baugr<strong>und</strong>stück auch aus mehreren aneinandergrenzenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücken bestehen,<br />
wenn <strong>und</strong> solange durch Baulast gesichert<br />
ist, dass alle baulichen Anlagen auf den<br />
Gr<strong>und</strong>stücken das öffentliche Baurecht so<br />
einhalten, als wären die Gr<strong>und</strong>stücke ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück“), wodurch die Vereinigungsbaulast<br />
dort ausdrücklich zugelassen<br />
werde. Dem ist entgegnet worden, die Regelung<br />
der Niedersächsischen Bauordnung<br />
schreibe im Gr<strong>und</strong>satz dasselbe vor, wie die<br />
Musterbauordnung <strong>und</strong> die ihr folgenden<br />
Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen<br />
enthaltene Formulierung<br />
bestimmten.<br />
Tatsächlich ist die Begründung einer Vereinigungsbaulast<br />
offenbar gängige <strong>Praxis</strong>,<br />
<strong>und</strong> auch die AV Baulasten Bln enthalten in<br />
ihrer Anlage ein Muster Nr. 2 für Fälle des<br />
§ 4 Abs. 2 BauO Bln, in dem die Erklärung<br />
dergestalt vorgegeben wird, dass das<br />
Gr<strong>und</strong>stück zusammen mit einem oder weiteren<br />
Gr<strong>und</strong>stücken bauordnungsrechtlich<br />
als ein Baugr<strong>und</strong>stück gelte, solange das<br />
näher zu bezeichnende Gebäude bestehe.<br />
Wenngleich die Vereinigungsbaulast damit<br />
in Berlin etabliert scheint, ist sie rechtlich<br />
jedoch aufgr<strong>und</strong> der <strong>Recht</strong>sprechung<br />
des OVG Berlin mit etwas Vorsicht zu genießen.<br />
Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit<br />
der erwähnten <strong>Recht</strong>sprechung auch<br />
darauf, dass im Falle einer Teilung eines<br />
bebauten Gr<strong>und</strong>stücks eintretende Verstöße<br />
gegen zwingende b<strong>und</strong>esrechtliche<br />
bauplanungsrechtliche Bestimmungen<br />
durch die Begründung von Baulasten als<br />
landesbauordnungsrechtliche Institute<br />
auf den entstehenden Einzelgr<strong>und</strong>stücken<br />
nicht unmittelbar ausgeglichen werden<br />
können 51 . Es können durch derartige Baulasten<br />
lediglich tatsächliche oder rechtliche<br />
Verhältnisse geschaffen werden, die<br />
bei der Entscheidung über die Erteilung<br />
entsprechender Befreiungen gemäß § 31<br />
Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen seien. Die<br />
Baulastübernahme selbst vermag jedoch<br />
rechtsbegründende oder -verändernde<br />
Wirkungen nicht unmittelbar zu entfalten,<br />
sondern durch sie könnten lediglich<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse<br />
geschaffen werden, an die im Rahmen<br />
der baurechtlichen Beurteilung des betreffenden<br />
Vorhabens angeknüpft werden<br />
könne. So könne die anzuwendende<br />
baurechtliche Norm bestimmte baulastmäßige<br />
oder – allgemeine – öffentlichrechtliche<br />
Sicherungen als gleichwertige<br />
Möglichkeit neben den umschriebenen<br />
Tatbestandsmerkmalen zur Erfüllung ihrer<br />
Anforderungen oder als Voraussetzung für<br />
die Erteilung einer Ausnahme zulassen.<br />
Knüpfe die Norm nicht in dieser Weise an<br />
die Möglichkeit einer Baulast an <strong>und</strong> sei<br />
sie als zwingende Vorschrift ausgestaltet,<br />
so bleibe eine Abweichung von ihr nur mit<br />
Hilfe einer Befreiung zulässig, <strong>und</strong> durch die<br />
Übernahme einer diesbezüglichen Baulast<br />
könnten lediglich Verhältnisse geschaffen<br />
werden, die die Erteilung einer solchen<br />
Befreiung erleichtern. Von daher erklärt<br />
sich auch der Hinweis in Muster 1 der AV<br />
Baulasten Bln zur Einschränkung des Maßes<br />
der baulichen Nutzung eines Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zugunsten eines anderen, diese Baulast<br />
entbinde nicht von der Notwendigkeit für<br />
das begünstigte Gr<strong>und</strong>stück eine Befreiung<br />
zu erteilen.<br />
Soll also insbesondere mit dem Instrument<br />
der Vereinigungsbaulast ein bauplanungsrechtliches<br />
Ziel erreicht werden,<br />
so kann dies nie direkt durch die Baulast<br />
erfolgen, sondern es muss stets eine Prüfung<br />
dahingehend hinzutreten, ob für das<br />
bauplanungsrechtlich erstrebte Ziel der<br />
Abweichung von den für die Bebauung<br />
vorgegebenen Normen eine Baulast aus-<br />
48) Vgl. §§ 4 Abs. 1 LBO BW, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremLBO,<br />
4 Abs. 1 S. 1 HBauO, 4 Abs. 1 BauO NRW.<br />
49) Vgl. §§ 4 Abs. 2 BremLBO, 7 Abs. 1 HBauO, 4 Abs. 2<br />
HBO, 4 Abs. 2 LBauO M-V.<br />
50) OVG Berlin, 14.8.1987 - 2 B 10.86, OVGE 19, 72, a.A.<br />
ausdrücklich Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O.,<br />
§ 73 a.F. Rdn. 4.<br />
51) Ebenso Dageförde, a.a.O., GE 2004, 524<br />
✔ <br />
✔ <br />
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<br />
<br />
<br />
Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
381
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
drücklich als zugelassen erklärt wird oder<br />
die Möglichkeit einer Ausnahme besteht,<br />
deren Anwendung durch Begründung einer<br />
Baulast ermöglicht wird. So könnte etwa zugunsten<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks eine Beschränkung<br />
der baulichen Ausnutzung als Baulast<br />
auf einem angrenzenden Gr<strong>und</strong>stück zur<br />
Erreichung einer bauplanungsrechtlichen<br />
Ausnahme übernommen werden 52 . Von<br />
dem Versuch, bauplanungsrechtliche Ziele<br />
direkt durch die Begründung einer Baulast<br />
zu erreichen, muss nach der zitierten <strong>Recht</strong>sprechung<br />
abgeraten werden.<br />
Nach § 6 Abs. 2 BauO Bln müssen Abstandsflächen<br />
<strong>und</strong> der eine Brandwand<br />
entbehrlich machende Abstand nach<br />
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln <strong>und</strong> der eine<br />
harte Bedachung entbehrlich machende<br />
Abstand nach § 32 Abs. 2 BauO Bln auf<br />
dem Gr<strong>und</strong>stück selbst liegen oder bis zur<br />
Mitte auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder<br />
Wasserflächen. Sie dürfen sich jedoch ganz<br />
oder teilweise auf anderen Gr<strong>und</strong>stücken<br />
befinden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert<br />
ist, dass sie nicht überbaut werden.<br />
Inhalt der Baulast in diesem Fall ist also die<br />
Unterlassung der Bebauung einer Fläche,<br />
die anstatt auf dem Baugr<strong>und</strong>stück auf<br />
dem zu belastenden Gr<strong>und</strong>stück ganz oder<br />
teilweise liegt.<br />
Mit Muster 4 der AV Baulasten Bln kann<br />
für die Übernahme einer Abstandsfläche<br />
formuliert werden:<br />
… [Beschreibung des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />
erkläre gegenüber dem …amt als<br />
für das belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />
Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />
das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />
die Verpflichtung zu übernehmen,<br />
die im Lageplan des … vom … rot<br />
eingegrenzte <strong>und</strong> an den Eckpunkten<br />
mit den Buchstaben A, B, C, D<br />
<strong>und</strong> E markierte Fläche zugunsten<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks, verzeichnet im<br />
Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts …<br />
von …(Gemarkung/Bezirk), Blatt<br />
…, lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />
Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />
<strong>und</strong> Freifläche, …straße … mit<br />
einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von<br />
… m², „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“,<br />
als Abstandsfläche für das auf dem<br />
begünstigten befindliche Gebäude<br />
nicht mit Gebäuden oder sonstigen<br />
baulichen Anlagen zu überbauen<br />
<strong>und</strong> nicht als Abstandsfläche für<br />
Gebäude oder bauliche Anlagen<br />
auf dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />
in Anspruch zu nehmen, soweit<br />
diese nicht auf Abstandsflächen<br />
zulässig sind oder zugelassen werden<br />
können, solange das Gebäude<br />
auf dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück<br />
besteht.<br />
Nach § 8 Abs. 2 BauO Bln kann ein nach<br />
Satz 1 zu erstellender Spielplatz auch auf<br />
einem unmittelbar angrenzenden Gr<strong>und</strong>stück<br />
gestattet werden, wenn seine Benutzung<br />
zugunsten des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />
öffentlich-rechtlich gesichert ist. Anders<br />
als in Muster 5 der AV Baulasten Bln ist hier<br />
unseres Erachtens nur auf die Benutzung<br />
<strong>und</strong> nicht auf die Herstellung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />
abzustellen. Dies sollte vielmehr in<br />
der Baugenehmigung für das Gebäude auf<br />
dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück aufgegeben<br />
werden, so dass es in der Baulastenerklärung<br />
heißen müsste:<br />
… [Beschreibung des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />
erkläre gegenüber dem …amt<br />
als für das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />
zuständige Bauaufsichtsbehörde,<br />
betreffend das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />
die Verpflichtung zu übernehmen,<br />
die im Lageplan des …<br />
vom … rot eingegrenzte <strong>und</strong> an den<br />
Eckpunkten mit den Buchstaben<br />
A, B, C, D <strong>und</strong> E markierte Fläche<br />
für die Benutzung als Kinderspielplatz<br />
einschließlich des Zugangs<br />
zugunsten des unmittelbar angrenzenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücks, verzeichnet<br />
im Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts<br />
… von …(Gemarkung/Bezirk), Blatt<br />
…, lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />
Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />
<strong>und</strong> Freifläche, …straße …, mit<br />
einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von<br />
… m² „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“<br />
für die bauliche Anlage (nähere<br />
Beschreibung) jederzeit <strong>und</strong> uneingeschränkt<br />
zur Verfügung zu<br />
halten.<br />
Nach § 12 Abs. 2 BauO Bln ist die Verwendung<br />
gemeinsamer Bauteile für mehrere<br />
bauliche Anlagen zulässig, wenn öffentlichrechtlich<br />
gesichert ist, dass die gemeinsamen<br />
Bauteile bei der Beseitigung einer der<br />
baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />
Befinden sich die baulichen Anlagen<br />
auf unterschiedlichen Gr<strong>und</strong>stücken, wäre<br />
in Anlehnung an Muster 6 1. Variante der AV<br />
Baulasten Bln wie folgt zu formulieren:<br />
… [Beschreibung des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />
erkläre gegenüber dem …amt als<br />
für das belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />
Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />
das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />
die Verpflichtung zu übernehmen,<br />
die als gemeinsamer Bauteil für die<br />
bauliche Anlage auf dem belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> gleichzeitig für die<br />
bauliche Anlage auf dem im Gr<strong>und</strong>buch<br />
des Amtsgerichts … von<br />
(Gemarkung/Bezirk), Blatt …, lfd.<br />
Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />
Flur …, Flurstück …, Gebäude <strong>und</strong><br />
Freifläche, …straße … mit einer<br />
gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von …<br />
m², „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“, erstellte<br />
(Bauteil beschreiben) … im<br />
Falle des Abbruchs der baulichen<br />
Anlage auf dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />
bestehen zu lassen.<br />
Umgekehrt muss die gleiche Verpflichtung<br />
zu Lasten des hier begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
genannten <strong>und</strong> zugunsten des hier<br />
belastet genannten Gr<strong>und</strong>stücks als Baulast<br />
übernommen werden.<br />
Befindet sich das gemeinsame Bauteil auf<br />
einem Gr<strong>und</strong>stück, sollte wie folgt formuliert<br />
werden:<br />
… [Gr<strong>und</strong>stücksbeschreibung wie<br />
oben] … Ich erkläre gegenüber<br />
dem …amt als für das belastete<br />
Gr<strong>und</strong>stück zuständige Bauaufsichtsbehörde,<br />
betreffend das<br />
belastete Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung<br />
zu übernehmen, dass die als<br />
gemeinsamer Bauteil der baulichen<br />
Anlage 1 (nähere Beschreibung)<br />
wie auch der baulichen Anlage 2<br />
(nähere Beschreibung) erstellte<br />
(Bauteil beschreiben) im Falle des<br />
Abbruchs der baulichen Anlage 1<br />
oder der baulichen Anlage 2 jeweils<br />
zugunsten der anderen baulichen<br />
Anlage bestehen bleibt.<br />
Nach § 50 Abs. 2 BauO Bln können Stellplätze<br />
nach Abs. 1 Satz 1 auf dem Baugr<strong>und</strong>stück<br />
oder in zumutbarer Entfernung<br />
davon auf einem geeigneten Gr<strong>und</strong>stück<br />
hergestellt werden, dessen Benutzung für<br />
diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert<br />
ist. Hier ist auf Muster 7 der AV Baulasten<br />
Bln zu verweisen, wobei jedoch wiederum<br />
lediglich angelehnt an den gesetzlichen<br />
Text auf die Benutzung abzustellen ist.<br />
Daneben gibt es noch eine Reihe nicht<br />
ausdrücklich in den Bauordnungen vorgesehener<br />
Baulastmöglichkeiten. So kann<br />
auch eine Verpflichtung auf dem Nach-<br />
52) Dageförde, a.a.O., GE 2004, 524 m.w.N.<br />
382<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
bargr<strong>und</strong>stück als Baulast übernommen<br />
werden, eine Fläche für die Bereitstellung<br />
von Abfallbehältern zur Beseitigung oder<br />
Verwertung des Abfalls zugunsten des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />
zur Benutzung bereitzuhalten<br />
(§ 46 Abs. 1 BauO Bln).<br />
Eine Baulast kann auch übernommen werden,<br />
wenn auf eine Brandwand im Sinne<br />
von § 30 Abs. 1 BauO Bln als Gebäudeabschlusswand<br />
verzichtet werden soll <strong>und</strong><br />
der 5-m-Abstand nicht auf dem eigenen<br />
Gr<strong>und</strong>stück eingehalten werden soll (§ 30<br />
Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln). Die Formulierung<br />
könnte dann wie folgt lauten:<br />
… [Beschreibung des belasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks siehe oben] … Ich<br />
erkläre gegenüber dem …amt als<br />
die für das belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />
Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />
das belastete Gr<strong>und</strong>stück<br />
die Verpflichtung zu übernehmen,<br />
zugunsten des im Gr<strong>und</strong>buch des<br />
Amtsgerichts … von (Gemarkung/<br />
Bezirk) Blatt …, lfd. Nr. … des<br />
Bestandsverzeichnisses, Flur …,<br />
Flurstück …, Gebäude- <strong>und</strong> Freifläche<br />
…, …straße … mit einer<br />
gr<strong>und</strong>buchlichen Größe von …<br />
m², „begünstigtes Gr<strong>und</strong>stück“, für<br />
die bauliche Anlage (nähere Beschreibung)<br />
auf dem begünstigten<br />
Gr<strong>und</strong>stück den Abstand von 5 m<br />
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO<br />
Bln auf dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück<br />
einzuhalten.<br />
Allerdings empfiehlt es sich auch hier, auf<br />
eine in Bezug zu nehmende Anlage in<br />
einer graphischen Darstellung die bauliche<br />
Anlage auf dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück<br />
darzustellen sowie diejenige Fläche auf<br />
dem belasteten Gr<strong>und</strong>stück, die durch den<br />
5-m-Abstand entsteht.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich begründet die Baulast auch<br />
kein subjektiv-öffentliches <strong>Recht</strong> des<br />
Baulastbegünstigten auf Einschreiten der<br />
Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der<br />
Baulast 54 . Nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
steht dem Baulastbegünstigten<br />
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />
ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie<br />
Entscheidung über die Durchsetzung<br />
der Baulast mit der Möglichkeit einer<br />
Ermessensreduktion auf Null zu, wenn<br />
die Nichterfüllung der durch die Baulast<br />
übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen<br />
den Begünstigten in anderweitig<br />
bestehenden subjektiven <strong>Recht</strong>en<br />
beeinträchtigt oder die Baulast auch dem<br />
Interesse des Begünstigten dienen soll 55 .<br />
Im Falle einer Stellplatzbaulast wird mitunter<br />
ein Anspruch auf die Durchsetzung<br />
verneint, weil der erforderliche Stellplatznachweis<br />
nicht nachbarschützend sei,<br />
sondern allein dem öffentlichen Interesse<br />
diene 56 . Auch in sonstigen Fällen ist zu<br />
beachten, dass, wenn eine zivilrechtliche<br />
Vereinbarung fehlt, die Baubehörde das<br />
Fehlen des privatrechtlichen Nutzungsanspruchs<br />
bei ihrer Ermessensausübung<br />
berücksichtigen muss. Von entscheidender<br />
Bedeutung ist dieses Ergebnis für den Fall,<br />
dass bei Begründung der Baulast zwischen<br />
dem Eigentümer des baulastbegünstigten<br />
<strong>und</strong> dem Eigentümer des baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks keine auch für ihre Nachfolger<br />
im Eigentum wirkende Vereinbarung getroffen<br />
wird. Für den Fall einer Stellplatzbaulast<br />
hat der BGH 57 entschieden, dass in<br />
einem solchen Fall dem Eigentümer des<br />
baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks ein bereicherungsrechtlicher<br />
Anspruch zusteht. Der<br />
begünstigte Bauherr erwerbe zwar keine<br />
privatrechtlichen Nutzungsrechte, seine<br />
Begünstigung liege jedoch darin, dass mit<br />
der eingeräumten Baulast der zur baurechtlichen<br />
Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche<br />
Nachweis einer bestimmten Anzahl<br />
von Stellflächen erbracht werden könne. In<br />
dieser begünstigenden Wirkung könne ein<br />
vermögenswerter Vorteil gesehen werden.<br />
Der Bauherr sei nämlich der Notwendigkeit<br />
enthoben, auf dem eigenen Gr<strong>und</strong>stück<br />
Stellplätze zu schaffen. Die Pflicht des<br />
Baulastbegünstigten, die ihm bei Fehlen<br />
einer dauerhaften Duldungsvereinbarung<br />
rechtsgr<strong>und</strong>los verbliebenen Vorteile aus<br />
der Baulastbestellung herauszugeben,<br />
bestehe darin, die zur Verzichtserklärung<br />
der Bauaufsichtsbehörde notwendigen<br />
Handlungen vorzunehmen, wobei es ihm<br />
überlassen bleibe, welche der verschiedenartigen<br />
Möglichkeiten, dies zu erreichen,<br />
er ergreife. Der BGH hat dies gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auch für die Nutzung einer Tiefgaragenzufahrt<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Vereinigungsbaulast<br />
angenommen 58 .<br />
Von daher ist dringend anzuraten, bei einer<br />
Übernahme einer Baulast dem öffentlichrechtlichen<br />
Verhältnis ein auch gegenüber<br />
einem <strong>Recht</strong>snachfolger im Eigentum der<br />
Gr<strong>und</strong>stücke geltendes zivilrechtliches Verhältnis<br />
in Form einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
an die Seite zu stellen 59 . Allerdings wird<br />
53) Vgl. BGHZ 88, 97, 100; 94, 160 [164]; 106, 348 [353];<br />
BGH NJW 1993, 2741 [2743]; 1995, 53; Beck‘sches Notarhandbuch/Brambring,<br />
4. Aufl., A I Rdn. 22, Schöner/<br />
Stöber, a.a.O., Rdn. 3199; a.A. Schwarz, Baulasten im<br />
öffentlichen <strong>Recht</strong> <strong>und</strong> im Privatrecht 1995, Rdn. 77 f.<br />
54) OVG Münster NJW 1988, 278; Brambring, a.a.O.,<br />
A I Rdn. 22.<br />
55) OVG Berlin, NJW 1994, 2971 [2972]; VGH Kassel<br />
NVwZ-RR 1993, 236; Masloh, NJW 1995, 1993, 1996;<br />
Schwarz, a.a.O., Rdn. 61.<br />
56) Lorenz, NJW 1996, 2612 [2613].<br />
57) NJW 1995, 53.<br />
58) BGH NJW 1995, 1952 [1953].<br />
59) Ebenso Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3200 m.w.N.<br />
III. Verhältnisse des Eigentümers<br />
des baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zu Dritten<br />
1. Verhältnis des Eigentümers des<br />
baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zum Eigentümer des<br />
baulastbegünstigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
Einhellige Ansicht ist, dass die Baulast<br />
allein dem Baulastbegünstigten keinen<br />
privatrechtlichen Anspruch auf Nutzung<br />
des baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks gewährt,<br />
denn sie ist eine öffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtung <strong>und</strong> Eingriffsgr<strong>und</strong>lage<br />
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie<br />
begründet jedoch keine entsprechende<br />
privatrechtliche Verpflichtung gegenüber<br />
dem aus der Baulast Begünstigten 53 .<br />
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Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
383
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
spätestens, wenn der Baulastinhalt Gegenstand<br />
einer zivilrechtlichen Vereinbarung<br />
werden soll, die Frage der Entgeltlichkeit<br />
aufkommen. Festzustellen ist, dass eine<br />
Baulast regelmäßig leichter begründet<br />
wird als eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit. Insofern<br />
wird die Verhandlung mit einem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
über die gleichzeitige<br />
Begründung einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu<br />
Lasten seines Gr<strong>und</strong>stücks die Baulastübernahme<br />
regelmäßig erschweren. Zudem ist<br />
darauf zu achten, dass eine solche Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
wegen der Folgen in der<br />
Zwangsversteigerung nur dann Sinn macht,<br />
wenn sie an erster Rangstelle im Gr<strong>und</strong>buch<br />
des mit der Baulast zu belastenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücks verzeichnet wird. Befinden<br />
sich bereits Belastungen im Gr<strong>und</strong>buch<br />
des zu belastenden Gr<strong>und</strong>stücks, insbesondere<br />
Gr<strong>und</strong>pfandrechte in Abteilung III<br />
des Gr<strong>und</strong>buchs, ist ein Rangrücktritt der<br />
diesbezüglichen Berechtigten nötig. Diesen<br />
werden sie nur – <strong>und</strong> unter ausdrücklicher<br />
Kostenfreistellung – erklären, wenn eindeutig<br />
feststeht, dass durch die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
der Wert des zu belastenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücks nicht vermindert wird 60 . Dies<br />
wird regelmäßig fraglich sein.<br />
Stets sehr aufwendig wird im Falle der bauordnungsrechtlichen<br />
Zusammenfassung<br />
zweier Gr<strong>und</strong>stücke durch Vereinigungsbaulast<br />
die Bestellung der entsprechenden<br />
Vielzahl von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten, denn<br />
jede die Gr<strong>und</strong>stücksgrenze überschreitende<br />
Last muss identifiziert <strong>und</strong> mit einer<br />
entsprechenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit bei<br />
gleichzeitigen Regelungen zu Unterhaltungs-,<br />
Instandhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungspflichten<br />
unterlegt werden.<br />
2. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks zu an seinem<br />
Gr<strong>und</strong>stück Drittberechtigten<br />
Da die Baulast eine Wertminderung des<br />
baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks herbeiführen<br />
kann, wird regelmäßig ein Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger<br />
vehementes Interesse<br />
daran haben, dass eine Belastung<br />
des Pfandgr<strong>und</strong>stücks nur mit seiner<br />
ausdrücklichen Zustimmung erfolgt 61 . Das<br />
Gleiche gilt hinsichtlich des Umstands, dass<br />
die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />
ausdrücklich auch einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />
gegenüber gilt <strong>und</strong> als öffentlich-rechtliche<br />
Last auch bei Zwangsversteigerung durch<br />
Zuschlag nicht erlischt 62 .<br />
In den wenigsten von Kreditinstituten<br />
vorbereiteten Gr<strong>und</strong>schuldbestellungen<br />
findet man allerdings Regelungen, wonach<br />
der Gr<strong>und</strong>schuldbesteller Baulasten nur<br />
mit Zustimmung des Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubigers<br />
auf dem Pfandgr<strong>und</strong>stück übernehmen<br />
darf. Dies mag daran liegen, dass<br />
es sich bei einer solchen Regelung um eine<br />
schuldrechtliche Verpflichtung handelt, die<br />
nicht dinglicher Inhalt der Gr<strong>und</strong>schuld<br />
werden kann. Die Möglichkeit, das Interesse<br />
des Gläubigers zu sichern, besteht<br />
von daher vorrangig im der Gr<strong>und</strong>schuld<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Darlehensvertrag<br />
durch Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses<br />
<strong>und</strong> gleichzeitiger <strong>Recht</strong>snachfolgeklausel,<br />
in der der Darlehensnehmer<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückserwerber <strong>und</strong> zukünftige<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sich verpflichtet,<br />
bei einer Veräußerung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
seinem <strong>Recht</strong>snachfolger dieselbe Verpflichtung<br />
der Einholung der Zustimmung<br />
aufzuerlegen.<br />
3. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks zu einem Käufer<br />
Da die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />
auch gegenüber einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />
wirkt, ist sie, wenn sie für die<br />
Qualität des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> damit seinen<br />
Wert wesentliche Auswirkungen hat, von<br />
besonderer Bedeutung für den Käufer. Es<br />
wird deshalb den Verkäufer eine Offenbarungspflicht<br />
treffen, wenn er Kenntnis von<br />
der Eintragung einer Baulast auf dem zu veräußernden<br />
Gr<strong>und</strong>stück hat. Beachtenswert<br />
ist in diesem Zusammenhang, dass der den<br />
Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag beurk<strong>und</strong>ende<br />
Notar gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet ist zu<br />
klären, ob auf einem Gr<strong>und</strong>stück öffentliche<br />
Lasten ruhen, die aus dem Gr<strong>und</strong>buch nicht<br />
ersichtlich sind, insbesondere Baulasten 63 .<br />
§ 21 BeurkG spricht lediglich von dem<br />
Gr<strong>und</strong>buchinhalt. Zweckmäßigerweise<br />
wird ein Notar jedoch auf die Möglichkeit<br />
einer Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
<strong>und</strong> die Möglichkeit der Einsichtnahme<br />
in das Baulastenverzeichnis hinweisen.<br />
Beauftragen beide Kaufvertragsparteien<br />
oder beauftragt eine Kaufvertragspartei<br />
den Notar mit einer Einsicht, fällt eine<br />
Mindestgebühr nach §§ 147, 33 KostO in<br />
Höhe von 10 € zuzüglich Umsatzsteuer an.<br />
Daneben fallen etwaige Auslagenkosten<br />
sowie Reisekosten an.<br />
Der Fall, dass ein baulastbelastetes Gr<strong>und</strong>stück<br />
veräußert wurde, ohne dass dies im<br />
Kaufvertrag näher berücksichtigt wurde,<br />
wurde nach altem Schuldrecht mit der<br />
<strong>Recht</strong>sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofes 64<br />
dahingehend entschieden, dass es sich bei<br />
der Baulast um einen Sachmangel handelt 65 ,<br />
weil die Baulast nicht als <strong>Recht</strong> anzusehen<br />
sei, das im Sinne vom § 434 a.F. BGB von<br />
Dritten gegen den Käufer geltend gemacht<br />
werden könne. Regelmäßig werden<br />
Sachmängel in Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen<br />
jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zwar<br />
sind nunmehr in § 437 BGB <strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong><br />
Sachmängel hinsichtlich der <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
gleich gestellt, doch ist zugleich in § 436<br />
Abs. 2 BGB geregelt, dass der Verkäufer<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks nicht für die Freiheit<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks von anderen öffentlichen<br />
Abgaben als Erschließungsbeiträge <strong>und</strong><br />
sonstige Anliegerbeiträge <strong>und</strong> von anderen<br />
öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in<br />
das Gr<strong>und</strong>buch nicht geeignet sind, haftet,<br />
wozu Baulasten jedoch nicht gehören 66 .<br />
Für den Käufer besteht danach nach wie<br />
vor die Gefahr, dass an dem baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stück zwar ein Sachmangel<br />
besteht, dieser jedoch durch den üblichen<br />
<strong>Recht</strong>eausschluss bei Sachmängeln keine<br />
Konsequenzen hat 67 .<br />
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der<br />
Verkäufer das Vorhandensein einer Baulast<br />
arglistig verschwiegen hat. Zum einen<br />
greifen dann Ausschlüsse von <strong>Recht</strong>en bei<br />
Sachmängeln nach § 444 BGB nicht, zum<br />
anderen kann auch nach § 123 BGB angefochten<br />
werden. Einfacher als dann die<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen umzusetzen, dürfte es indes<br />
sein, vorher einen Blick in das Baulastenverzeichnis<br />
zu werfen.<br />
IV. Untergang der Baulast<br />
Ist eine Baulast unrichtig eingetragen oder<br />
nicht wirksam zustande gekommen, so ist<br />
die Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
zu ändern oder zu löschen. Der durch die<br />
unrichtige Eintragung in seinen <strong>Recht</strong>en Be-<br />
60) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996], siehe auch Schöner/<br />
Stöber, Rdn. 3200, die sogar in einem solchen Fall die<br />
Unwirksamkeit der Baulast ohne Zustimmung der vor<br />
ihrer Bestellung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen Berechtigten<br />
<strong>und</strong> Unwirksamkeit gegenüber einem Erwerber<br />
in der Zwangsversteigerung annehmen.<br />
61) Aus verfassungsrechtlichen Gründen für Zustimmungserfordernis:<br />
Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3200<br />
m.w.N.<br />
62) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996 m.w.N.]; a.A. Schöner/<br />
Stöber, Rdn. 3200.<br />
63) Keidel/Winkler, BeurkG, § 21 Rdn. 13; Brambring,<br />
a.a.O., Rdn. 27; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196 m.w.N.<br />
a.A. Masloh, NJW 1995, 1993 [1996].<br />
64) BGH, Urt. v. 8.7.1983 - IV ZR 204/82, BRS 40<br />
Nr. 180.<br />
65) In diesem Sinne auch LG Bochum, Urt. v. 24.2.2005<br />
- 8 O 445/04, BauR 2005, 1821 unter Hinweis auf OLG<br />
Düsseldorf, NJW-RR 1992, 87 ff., wobei das Gericht<br />
klarstellte, dass die Baulast dann keinen Mangel darstellt,<br />
wenn sich die Baulast für den Käufer in keiner<br />
Weise nachteilig auswirken kann; nur in diesem äußerst<br />
seltenen Fall besteht keine Informationspflicht des<br />
Verkäufers.<br />
66) Palandt/Putzo, a.a.O., § 436, Rdn. 11.<br />
67) Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196.<br />
384<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008
<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
einträchtigte hat deshalb nach einhelliger<br />
Auffassung einen Anspruch auf Änderung<br />
bzw. Löschung 68 .<br />
1. Der Verzicht auf die Baulast<br />
In der Berliner <strong>und</strong> den meisten anderen<br />
Landesbauordnungen ist als Erlöschensgr<strong>und</strong><br />
lediglich der schriftliche Verzicht<br />
der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast<br />
vorgesehen. Dies hat seinen Gr<strong>und</strong> darin,<br />
dass der Bestand <strong>und</strong> Fortbestand der Baulast<br />
nicht der privaten Dispositionsbefugnis<br />
unterfällt, sondern der Verfügungsmacht<br />
der Behörde zugewiesen ist. 69 So ist häufig<br />
geregelt, dass die Baulast durch schriftlichen<br />
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde<br />
untergeht, der Verzicht allerdings erst mit<br />
der Löschung der Baulast – spiegelbildlich<br />
zur Eintragung der Baulast – im Baulastenverzeichnis<br />
wirksam wird (vgl. §§ 82 Abs. 3<br />
BauO Bln). Vor dem Verzicht statuieren (fast)<br />
alle Landesbauordnungen die Pflicht zur<br />
Anhörung des Baulastverpflichteten <strong>und</strong><br />
der durch die Baulast Begünstigten, denn<br />
vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts<br />
ist dem Beteiligten nach § 28 Abs. 1<br />
VwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den<br />
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen<br />
zu äußern. Allerdings ändert die Pflicht zur<br />
Anhörung nichts daran, dass die Verletzung<br />
des Anhörungsgebots bei Vorliegen der<br />
materiellen Voraussetzungen den Verzicht<br />
nicht rechtswidrig macht 70 .<br />
Als Voraussetzung des Verzichts statuieren<br />
die Landesbauordnungen durchgehend<br />
den Wegfall des öffentlichen Interesses<br />
an der Baulast, mitunter auch die Gegenstandslosigkeit<br />
(Ziffer 3 Abs. 6 der AV Baulasten<br />
Bln). Gegenstandslosigkeit dürfte<br />
jedenfalls bei Unrichtigkeit (z.B. mangelnde<br />
Verfügungsbefugnis des die Baulast Erklärenden)<br />
gegeben sein. Ein öffentliches<br />
Interesse am Fortbestand der Baulast<br />
entfällt, wenn die bauaufsichtlichen Belange<br />
nicht mehr sicherungsbedürftig<br />
oder sicherungsfähig sind, d. h. bei einer<br />
Änderung der Sach- oder <strong>Recht</strong>slage das<br />
Baurecht auch ohne die Baulast eingehalten<br />
wird <strong>und</strong> die Ausübung der durch die<br />
Baulast begründeten bauaufsichtlichen<br />
Aufgaben ins Leere geht. 71 Das öffentliche<br />
Interesse an einer Abstandsbaulast auf dem<br />
Nachbargr<strong>und</strong>stück fällt dann weg, wenn<br />
ein Ersatzbau auf dem begünstigten Gr<strong>und</strong>stück<br />
die Abstandsflächen bereits auf diesem<br />
Gr<strong>und</strong>stück einhält, so dass es keiner<br />
Übernahme von Abstandsflächen auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück mehr bedarf. Eine vorsorgliche<br />
Aufrechterhaltung der Baulast wegen einer<br />
möglichen späteren Veränderung kommt<br />
dagegen nicht in Betracht, weil die Baulast<br />
auf ein konkretes Vorhaben bezogen ist 72 .<br />
Allerdings kann auch ein Teilverzicht ausgesprochen<br />
werden, wenn etwa aufgr<strong>und</strong><br />
eines geänderten Abstandsflächenrechts<br />
die auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück übernommene<br />
Abstandsfläche dem Umfang nach<br />
nicht mehr gefordert ist. Insoweit besteht<br />
kein öffentliches Interesse mehr, <strong>und</strong> es<br />
entfällt die <strong>Recht</strong>fertigung für die Aufrechterhaltung<br />
der Eigentumsbeschränkung 73 .<br />
2. Anspruch auf den<br />
Verzicht <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sschutz<br />
Der durch die Baulast Belastete hat einen<br />
gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf<br />
den Verzicht, wenn die Voraussetzungen<br />
der Baulast weggefallen sind 74 . Andernfalls<br />
bestünde eine unverhältnismäßige Beschränkung<br />
seines Gr<strong>und</strong>eigentums durch<br />
eine nicht mehr notwendige Belastung, die<br />
er nicht mehr hinzunehmen braucht.<br />
Nicht eindeutig geklärt ist dagegen, ob sich<br />
auch der durch die Baulast Begünstigte<br />
gegen den Verzicht mit anschließender<br />
Löschung wehren kann 75 . Einer Ansicht<br />
nach kann der Begünstigte gegen den Verzicht<br />
nicht vorgehen, da die Baulast dem<br />
Begünstigten keine subjektiv öffentlichen<br />
<strong>Recht</strong>e vermittelt. 76 Diese Ansicht ist in<br />
ihrer Allgemeinheit unzutreffend. Richtig<br />
ist vielmehr, dass jedenfalls dann der Begünstigte<br />
gegen einen (rechtswidrigen)<br />
Verzicht vorgehen kann, wenn ihm die<br />
Baulast eine verteidigungsfähige subjektive<br />
<strong>Recht</strong>sstellung vermittelt hat. Dafür spricht,<br />
dass dadurch ein Auseinanderfallen von<br />
privatrechtlicher <strong>und</strong> öffentlich-rechtlicher<br />
<strong>Recht</strong>slage vermieden wird. 77 Ein Anfechtungsrecht<br />
des Begünstigten ist daher<br />
immer dann zu bejahen, wenn die Baulast<br />
die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens<br />
ermöglicht hat, damit der Begünstigte<br />
den Fortbestand der <strong>Recht</strong>mäßigkeit seines<br />
Vorhabens bei Wegfall der Baulast klären<br />
lassen kann 78 .<br />
V. Fazit<br />
Insbesondere in enger bebauten Städten,<br />
aber auch in historisch gewachsenen<br />
Wohngebieten, die den heutigen bauordnungsrechtlichen<br />
Anforderungen (Abstandsflächen,<br />
Brandschutz etc.) nicht mehr<br />
entsprechen <strong>und</strong> teilweise Bestandsschutz<br />
genießen, stellt die Baulast ein nützliches<br />
Instrument zur effektiven Bebauung dar.<br />
Zweifellos sind aber eine ganze Fülle von<br />
mit der Verwendung einhergehenden<br />
Tücken zu beachten, die auch auf die<br />
unzureichenden <strong>und</strong> unterschiedlichen<br />
Regelungen im Bauordnungsrecht der<br />
Länder <strong>und</strong> die fehlende Harmonisierung<br />
mit dem zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>stücksrecht<br />
zurückgehen. Sowohl der B<strong>und</strong>es- als auch<br />
die Landesgesetzgeber sind gefordert,<br />
Abhilfe zu schaffen. Zu empfehlen ist,<br />
Baulastübernahmen nicht ohne rechtliche<br />
Beratung zu behandeln.<br />
68) OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004 - 1 LB 48/04, BauR<br />
2004, 1924; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.9.1987 -<br />
7 A 33/82, BRS 48 Nr. 148; vgl. VGH Baden-Württemberg<br />
NJW 1991, 2786; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1996,<br />
275 [276]; Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 57.<br />
69) BGH NJW 1978, 1429 [1430]; BVerwG, NJW 1991,<br />
713 [714]; Schwarz, a.a.O., Rdn. 347.<br />
70) Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 58.<br />
71) Vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.2.1983 - 6 A 39/82<br />
= BRS 40 Nr. 179; Urt. v. 2.7.1991 - 6 L 132/89, BSR 52<br />
Nr. 164; OVG Bremen NVwZ 1998, 1322 [1323]; Jeromin/<br />
Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 59; Schwarz, a.a.O., Rdn. 350;<br />
Große-Suchsdorf/Schmaltz, a.a.O., § 92 Rdn. 62.<br />
72) OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1982 - Bf II/81, BRS 39<br />
Nr. 100; Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 59.<br />
73) Zutreffend Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 46,<br />
60.<br />
74) Schwarz, a.a.O., Rdn. 350; Jeromin/Schmidt, a.a.O.,<br />
§ 86 Rdn. 62 m.w.N.<br />
75) Dazu ausführlich Jeromin/Schmidt, a.a.O., § 86<br />
Rdn. 63.<br />
76) OVG Münster NJW 1988, 278; VGH Kassel NVwZ-RR<br />
1993, 236 [237].<br />
77) Schwarz, a.a.O., Rdn. 74, 360.<br />
78) OVG Niedersachsen, Urt. v. 2.7.1991 - 6 L 132/89,<br />
BRS 52 Nr. 164; OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1982 - Bf II<br />
8/81, BRS 39 Nr. 100.<br />
Nr. 6/2008<br />
DAS GRUNDEIGENTUM<br />
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