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Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

nach Nr. 2 Abs. 2 der AV Baulasten Bln mit<br />

dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung<br />

(s. hierzu unten 2.) in das Baulastenverzeichnis<br />

einzutragen. Wird in der Verpflichtungserklärung<br />

auf einen Lageplan Bezug<br />

genommen, so soll dies auch in der Eintragung<br />

geschehen. Eine automatische Einbeziehung<br />

eines solchen Lageplanes in die<br />

Baulasteintragung, wie dies etwa durch die<br />

Bezugnahme in der Gr<strong>und</strong>bucheintragung<br />

auf die Eintragungsbewilligung erfolgt (z. B.<br />

§ 7 Abs. 3 WEG), gibt es also nicht. Ist für eine<br />

Baulastverpflichtungserklärung auf einen<br />

Lageplan Bezug genommen worden, ist<br />

darauf zu achten, dass diese Bezugnahme<br />

auf den Lageplan auch im Baulastenverzeichnis<br />

eingetragen wurde, ansonsten die<br />

Baulasteintragung unvollständig ist <strong>und</strong><br />

damit unrichtig sein kann.<br />

Nach § 2 Abs. 3 AV Baulasten Bln ist jede<br />

Eintragung von dem Baulastenverzeichnisführer<br />

unter Angabe des Geschäftszeichens<br />

der Eintragungsverfügung <strong>und</strong> unter Angabe<br />

des Vollzugstages zu unterschreiben. Da<br />

die AV Baulasten Bln ein solches Erfordernis<br />

aufstellen, dürfte eine Eintragung ohne<br />

diese Angaben keine Eintragung im Sinne<br />

der gesetzlichen Vorschrift sein. Zu achten<br />

ist also auch darauf, dass die Baulasteintragung<br />

die erwähnten Angaben <strong>und</strong> die<br />

Unterschrift des Baulastenverzeichnisführers<br />

enthält. Nach Nr. 2 Abs. 4 AV Baulasten<br />

Bln werden die Eintragungen in Spalte 1 mit<br />

fortlaufenden Nummern versehen. Bezieht<br />

sich eine neue Eintragung auf eine frühere<br />

Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der<br />

früheren Eintragung zu vermerken. Gleichzeitig<br />

ist die frühere Eintragung, soweit sie<br />

geändert oder aufgehoben wird, rot zu<br />

unterstreichen. Insoweit ähnelt das Verfahren<br />

zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />

dem Verfahren der Eintragung ins<br />

Gr<strong>und</strong>buch (vgl. etwa § 14 GBV). Was in das<br />

Baulastenverzeichnis konkret einzutragen<br />

ist, bestimmen die Landesbauordnungen<br />

allerdings nicht. Der konkrete Eintragungsinhalt<br />

wird auch aus der vielfältigen<br />

Literatur <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sprechung nicht klar.<br />

Insofern ist zunächst von den im Tatbestand<br />

der landesrechtlichen Baulastvorschrift<br />

aufgeführten Merkmalen auszugehen. Es<br />

geht letztlich um die Verpflichtung, ein ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück betreffendes Tun, Dulden oder<br />

Unterlassen zu übernehmen.<br />

Von daher ist wesentliches Merkmal das<br />

Gr<strong>und</strong>stück, <strong>und</strong> zwar im Sinne der Bauordnungen.<br />

Auch die Ausführungsvorschriften<br />

zu § 82 der BauO Bln, die AV Baulasten Bln,<br />

setzen den Gr<strong>und</strong>stücksbegriff voraus,<br />

wenn sie verlangen, dass jedes Gr<strong>und</strong>stück<br />

ein eigenes Baulastenblatt nach einem bestimmten<br />

Vordruck der Bauaufsicht erhält.<br />

Soweit also gemäß § 1 Abs. 1 der BauO Bln 27<br />

davon ausgegangen wird, das Gesetz gelte<br />

auch für Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> unter einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück das im Gr<strong>und</strong>buch unter einer<br />

eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis<br />

des Gr<strong>und</strong>buchblatts eingetragene Gr<strong>und</strong>stück<br />

verstanden wird 28 <strong>und</strong> nicht das<br />

Gr<strong>und</strong>stück im wirtschaftlichen Sinne, ist<br />

also baulasterklärungs- <strong>und</strong> -eintragungsfähig<br />

lediglich ein solches Gr<strong>und</strong>stück.<br />

Von einem solchen Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinne<br />

ist das Flurstück zu unterscheiden. Das<br />

Flurstück ist das Gr<strong>und</strong>stück im katasterlichen<br />

Sinne als eine zusammenhängende,<br />

eindeutig begrenzte Bodenfläche mit<br />

einheitlichem Eigentumsverhältnis, die in<br />

der Flurkarte unter besonderer Nummer<br />

als Buchungseinheit gebucht ist 29 . Eine<br />

Deckung zwischen dem <strong>Recht</strong>sbegriff<br />

„Gr<strong>und</strong>stück“ <strong>und</strong> dem Katasterbegriff<br />

„Flurstück“ ist nicht zwingend. Besteht ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinn aus nur einem<br />

Flurstück, bezeichnen beide Begriffe denselben<br />

Gegenstand. Ein Gr<strong>und</strong>stück im<br />

<strong>Recht</strong>ssinn kann jedoch aus mehreren Flurstücken<br />

bestehen. Umgekehrt kann jedoch<br />

ein Flurstück nicht mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />

umfassen. Nicht Gegenstand einer Baulasterklärung<br />

<strong>und</strong> nicht eintragungsfähig im<br />

Baulastenverzeichnis sind damit Angaben<br />

lediglich einzelner Flurstücke, die kein<br />

Gr<strong>und</strong>stück darstellen, oder gar Teilflächen,<br />

die erst noch vermessen <strong>und</strong> katasterlich<br />

wie gr<strong>und</strong>buchlich fortgeschrieben <strong>und</strong><br />

rechtlich zu eigenen Gr<strong>und</strong>stücken gemacht<br />

werden müssen. Gegenstand einer<br />

Baulasterklärung kann daher nur die lfd.<br />

Nr. <strong>und</strong> das darunter in einem Bestandsverzeichnis<br />

eines Gr<strong>und</strong>buchblattes vermerkte<br />

Flurstück oder die vermerkten Flurstücke<br />

sein. Da die Ausführungsvorschriften auf die<br />

Gr<strong>und</strong>buchbezeichnung abstellen, ist – was<br />

ohnehin zweckmäßig ist – auch das Gr<strong>und</strong>buch<br />

mit Bezirk, Amtsgericht, bei dem es<br />

geführt wird, <strong>und</strong> Blatt anzugeben. Soweit<br />

auch auf den Straßennamen abgestellt<br />

wird, ist dieser dem Bestandsverzeichnis<br />

ebenfalls in der Spalte „Wirtschaftsart <strong>und</strong><br />

Lage“ zu entnehmen.<br />

Zu formulieren ist also:<br />

Ich, …, bin Eigentümer des im<br />

Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts …<br />

von (Gemarkung/Bezirk) Blatt …,<br />

lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />

Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />

<strong>und</strong> Freifläche, …straße …<br />

mit einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe<br />

von … m², nachstehend „belastetes<br />

Gr<strong>und</strong>stück“ genannt. Ich erkläre<br />

gegenüber dem …amt als für das<br />

belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />

das belastete Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung<br />

zu übernehmen, …<br />

Damit ergibt sich das Problem, dass bei<br />

Vorhaben, die erst durch Baulastübernahme<br />

auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />

zulässig werden, die Schaffung dieser<br />

Voraussetzung für die Erteilung einer<br />

Baugenehmigung oftmals nicht möglich<br />

ist, weil das Baulastgr<strong>und</strong>stück oft erst im<br />

Zuge der Herstellung des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />

langwierig durch katasterliche <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>buchliche<br />

Fortschreibung ebenfalls rechtlich<br />

geschaffen werden muss. Kann oder soll<br />

die Zeit bis zur rechtlichen Herstellung des<br />

Baulastgr<strong>und</strong>stücks nicht abgewartet werden,<br />

kann die Baugenehmigung lediglich<br />

unter der Bedingung der Baulasterklärung<br />

<strong>und</strong> deren Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

erteilt werden oder aber mit einer<br />

Auflage als Nebenbestimmung, wonach<br />

die Baugenehmigung widerrufen werden<br />

kann, wenn innerhalb einer zu setzenden<br />

Frist die Baulasterklärung nicht wirksam<br />

abgegeben wurde.<br />

Ist das Baulastgr<strong>und</strong>stück zivilrechtlich<br />

hergestellt <strong>und</strong> die Eintragung der Baulast<br />

unter Bezeichnung dieses Gr<strong>und</strong>stücks im<br />

Baulastenverzeichnis eingetragen, ergibt<br />

sich das Problem der Identifizierung des<br />

Baulastgr<strong>und</strong>stücks bei katasterlicher <strong>und</strong>/<br />

oder gr<strong>und</strong>buchlicher Fortschreibung des<br />

Baulastgr<strong>und</strong>stücks. Völlig unabhängig<br />

davon, dass das Baulastgr<strong>und</strong>stück unter<br />

der gr<strong>und</strong>buchlichen Bezeichnung mit<br />

Gr<strong>und</strong>buchblatt, laufender Nummer des<br />

Bestandsverzeichnisses <strong>und</strong> Angabe der<br />

Nummer des oder der Flurstücke aufgenommen<br />

wurde, besteht selbstverständlich<br />

die Möglichkeit, dass das Flurstück oder<br />

die Flurstücke katasterlich zerlegt oder<br />

verschmolzen werden <strong>und</strong> die daraus<br />

hervorgehenden Flurstücke neu bezeichnet<br />

sind oder auch Gr<strong>und</strong>stücksteilungen<br />

oder -vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen<br />

erfolgen, so dass auch zwei<br />

oder mehrere Gr<strong>und</strong>stücke im <strong>Recht</strong>ssinne<br />

mit der Fläche des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />

übereinstimmen. Besonders schwierig<br />

dürfte die Identifizierung werden, wenn<br />

Vereinigungen von Baulastgr<strong>und</strong>stücken<br />

im Sinne von § 890 Abs. 1 BGB unter Flurstücksverschmelzungen<br />

erfolgen.<br />

Erschwert oder nahezu unmöglich gemacht<br />

27) So auch § 1 Abs. 1 S. 2 LBO BW, HBO, BauO NRW,<br />

LBauO RPF, SächsBO, LBO SH.<br />

28) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für<br />

Berlin, 5. Aufl., § 1 Rdn. 9; Dageförde, GE 2004, 524<br />

[528 re. Spalte].<br />

29) § 15 Abs. 2 VermG Bln.<br />

376<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008

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