Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt
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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
nach Nr. 2 Abs. 2 der AV Baulasten Bln mit<br />
dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung<br />
(s. hierzu unten 2.) in das Baulastenverzeichnis<br />
einzutragen. Wird in der Verpflichtungserklärung<br />
auf einen Lageplan Bezug<br />
genommen, so soll dies auch in der Eintragung<br />
geschehen. Eine automatische Einbeziehung<br />
eines solchen Lageplanes in die<br />
Baulasteintragung, wie dies etwa durch die<br />
Bezugnahme in der Gr<strong>und</strong>bucheintragung<br />
auf die Eintragungsbewilligung erfolgt (z. B.<br />
§ 7 Abs. 3 WEG), gibt es also nicht. Ist für eine<br />
Baulastverpflichtungserklärung auf einen<br />
Lageplan Bezug genommen worden, ist<br />
darauf zu achten, dass diese Bezugnahme<br />
auf den Lageplan auch im Baulastenverzeichnis<br />
eingetragen wurde, ansonsten die<br />
Baulasteintragung unvollständig ist <strong>und</strong><br />
damit unrichtig sein kann.<br />
Nach § 2 Abs. 3 AV Baulasten Bln ist jede<br />
Eintragung von dem Baulastenverzeichnisführer<br />
unter Angabe des Geschäftszeichens<br />
der Eintragungsverfügung <strong>und</strong> unter Angabe<br />
des Vollzugstages zu unterschreiben. Da<br />
die AV Baulasten Bln ein solches Erfordernis<br />
aufstellen, dürfte eine Eintragung ohne<br />
diese Angaben keine Eintragung im Sinne<br />
der gesetzlichen Vorschrift sein. Zu achten<br />
ist also auch darauf, dass die Baulasteintragung<br />
die erwähnten Angaben <strong>und</strong> die<br />
Unterschrift des Baulastenverzeichnisführers<br />
enthält. Nach Nr. 2 Abs. 4 AV Baulasten<br />
Bln werden die Eintragungen in Spalte 1 mit<br />
fortlaufenden Nummern versehen. Bezieht<br />
sich eine neue Eintragung auf eine frühere<br />
Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der<br />
früheren Eintragung zu vermerken. Gleichzeitig<br />
ist die frühere Eintragung, soweit sie<br />
geändert oder aufgehoben wird, rot zu<br />
unterstreichen. Insoweit ähnelt das Verfahren<br />
zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />
dem Verfahren der Eintragung ins<br />
Gr<strong>und</strong>buch (vgl. etwa § 14 GBV). Was in das<br />
Baulastenverzeichnis konkret einzutragen<br />
ist, bestimmen die Landesbauordnungen<br />
allerdings nicht. Der konkrete Eintragungsinhalt<br />
wird auch aus der vielfältigen<br />
Literatur <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>sprechung nicht klar.<br />
Insofern ist zunächst von den im Tatbestand<br />
der landesrechtlichen Baulastvorschrift<br />
aufgeführten Merkmalen auszugehen. Es<br />
geht letztlich um die Verpflichtung, ein ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück betreffendes Tun, Dulden oder<br />
Unterlassen zu übernehmen.<br />
Von daher ist wesentliches Merkmal das<br />
Gr<strong>und</strong>stück, <strong>und</strong> zwar im Sinne der Bauordnungen.<br />
Auch die Ausführungsvorschriften<br />
zu § 82 der BauO Bln, die AV Baulasten Bln,<br />
setzen den Gr<strong>und</strong>stücksbegriff voraus,<br />
wenn sie verlangen, dass jedes Gr<strong>und</strong>stück<br />
ein eigenes Baulastenblatt nach einem bestimmten<br />
Vordruck der Bauaufsicht erhält.<br />
Soweit also gemäß § 1 Abs. 1 der BauO Bln 27<br />
davon ausgegangen wird, das Gesetz gelte<br />
auch für Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> unter einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück das im Gr<strong>und</strong>buch unter einer<br />
eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis<br />
des Gr<strong>und</strong>buchblatts eingetragene Gr<strong>und</strong>stück<br />
verstanden wird 28 <strong>und</strong> nicht das<br />
Gr<strong>und</strong>stück im wirtschaftlichen Sinne, ist<br />
also baulasterklärungs- <strong>und</strong> -eintragungsfähig<br />
lediglich ein solches Gr<strong>und</strong>stück.<br />
Von einem solchen Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinne<br />
ist das Flurstück zu unterscheiden. Das<br />
Flurstück ist das Gr<strong>und</strong>stück im katasterlichen<br />
Sinne als eine zusammenhängende,<br />
eindeutig begrenzte Bodenfläche mit<br />
einheitlichem Eigentumsverhältnis, die in<br />
der Flurkarte unter besonderer Nummer<br />
als Buchungseinheit gebucht ist 29 . Eine<br />
Deckung zwischen dem <strong>Recht</strong>sbegriff<br />
„Gr<strong>und</strong>stück“ <strong>und</strong> dem Katasterbegriff<br />
„Flurstück“ ist nicht zwingend. Besteht ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück im <strong>Recht</strong>ssinn aus nur einem<br />
Flurstück, bezeichnen beide Begriffe denselben<br />
Gegenstand. Ein Gr<strong>und</strong>stück im<br />
<strong>Recht</strong>ssinn kann jedoch aus mehreren Flurstücken<br />
bestehen. Umgekehrt kann jedoch<br />
ein Flurstück nicht mehrere Gr<strong>und</strong>stücke<br />
umfassen. Nicht Gegenstand einer Baulasterklärung<br />
<strong>und</strong> nicht eintragungsfähig im<br />
Baulastenverzeichnis sind damit Angaben<br />
lediglich einzelner Flurstücke, die kein<br />
Gr<strong>und</strong>stück darstellen, oder gar Teilflächen,<br />
die erst noch vermessen <strong>und</strong> katasterlich<br />
wie gr<strong>und</strong>buchlich fortgeschrieben <strong>und</strong><br />
rechtlich zu eigenen Gr<strong>und</strong>stücken gemacht<br />
werden müssen. Gegenstand einer<br />
Baulasterklärung kann daher nur die lfd.<br />
Nr. <strong>und</strong> das darunter in einem Bestandsverzeichnis<br />
eines Gr<strong>und</strong>buchblattes vermerkte<br />
Flurstück oder die vermerkten Flurstücke<br />
sein. Da die Ausführungsvorschriften auf die<br />
Gr<strong>und</strong>buchbezeichnung abstellen, ist – was<br />
ohnehin zweckmäßig ist – auch das Gr<strong>und</strong>buch<br />
mit Bezirk, Amtsgericht, bei dem es<br />
geführt wird, <strong>und</strong> Blatt anzugeben. Soweit<br />
auch auf den Straßennamen abgestellt<br />
wird, ist dieser dem Bestandsverzeichnis<br />
ebenfalls in der Spalte „Wirtschaftsart <strong>und</strong><br />
Lage“ zu entnehmen.<br />
Zu formulieren ist also:<br />
Ich, …, bin Eigentümer des im<br />
Gr<strong>und</strong>buch des Amtsgerichts …<br />
von (Gemarkung/Bezirk) Blatt …,<br />
lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses,<br />
Flur …, Flurstück …, Gebäude-<br />
<strong>und</strong> Freifläche, …straße …<br />
mit einer gr<strong>und</strong>buchlichen Größe<br />
von … m², nachstehend „belastetes<br />
Gr<strong>und</strong>stück“ genannt. Ich erkläre<br />
gegenüber dem …amt als für das<br />
belastete Gr<strong>und</strong>stück zuständige<br />
Bauaufsichtsbehörde, betreffend<br />
das belastete Gr<strong>und</strong>stück die Verpflichtung<br />
zu übernehmen, …<br />
Damit ergibt sich das Problem, dass bei<br />
Vorhaben, die erst durch Baulastübernahme<br />
auf einem anderen Gr<strong>und</strong>stück<br />
zulässig werden, die Schaffung dieser<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer<br />
Baugenehmigung oftmals nicht möglich<br />
ist, weil das Baulastgr<strong>und</strong>stück oft erst im<br />
Zuge der Herstellung des Baugr<strong>und</strong>stücks<br />
langwierig durch katasterliche <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>buchliche<br />
Fortschreibung ebenfalls rechtlich<br />
geschaffen werden muss. Kann oder soll<br />
die Zeit bis zur rechtlichen Herstellung des<br />
Baulastgr<strong>und</strong>stücks nicht abgewartet werden,<br />
kann die Baugenehmigung lediglich<br />
unter der Bedingung der Baulasterklärung<br />
<strong>und</strong> deren Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
erteilt werden oder aber mit einer<br />
Auflage als Nebenbestimmung, wonach<br />
die Baugenehmigung widerrufen werden<br />
kann, wenn innerhalb einer zu setzenden<br />
Frist die Baulasterklärung nicht wirksam<br />
abgegeben wurde.<br />
Ist das Baulastgr<strong>und</strong>stück zivilrechtlich<br />
hergestellt <strong>und</strong> die Eintragung der Baulast<br />
unter Bezeichnung dieses Gr<strong>und</strong>stücks im<br />
Baulastenverzeichnis eingetragen, ergibt<br />
sich das Problem der Identifizierung des<br />
Baulastgr<strong>und</strong>stücks bei katasterlicher <strong>und</strong>/<br />
oder gr<strong>und</strong>buchlicher Fortschreibung des<br />
Baulastgr<strong>und</strong>stücks. Völlig unabhängig<br />
davon, dass das Baulastgr<strong>und</strong>stück unter<br />
der gr<strong>und</strong>buchlichen Bezeichnung mit<br />
Gr<strong>und</strong>buchblatt, laufender Nummer des<br />
Bestandsverzeichnisses <strong>und</strong> Angabe der<br />
Nummer des oder der Flurstücke aufgenommen<br />
wurde, besteht selbstverständlich<br />
die Möglichkeit, dass das Flurstück oder<br />
die Flurstücke katasterlich zerlegt oder<br />
verschmolzen werden <strong>und</strong> die daraus<br />
hervorgehenden Flurstücke neu bezeichnet<br />
sind oder auch Gr<strong>und</strong>stücksteilungen<br />
oder -vereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen<br />
erfolgen, so dass auch zwei<br />
oder mehrere Gr<strong>und</strong>stücke im <strong>Recht</strong>ssinne<br />
mit der Fläche des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />
übereinstimmen. Besonders schwierig<br />
dürfte die Identifizierung werden, wenn<br />
Vereinigungen von Baulastgr<strong>und</strong>stücken<br />
im Sinne von § 890 Abs. 1 BGB unter Flurstücksverschmelzungen<br />
erfolgen.<br />
Erschwert oder nahezu unmöglich gemacht<br />
27) So auch § 1 Abs. 1 S. 2 LBO BW, HBO, BauO NRW,<br />
LBauO RPF, SächsBO, LBO SH.<br />
28) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für<br />
Berlin, 5. Aufl., § 1 Rdn. 9; Dageförde, GE 2004, 524<br />
[528 re. Spalte].<br />
29) § 15 Abs. 2 VermG Bln.<br />
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DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008