Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt
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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
spätestens, wenn der Baulastinhalt Gegenstand<br />
einer zivilrechtlichen Vereinbarung<br />
werden soll, die Frage der Entgeltlichkeit<br />
aufkommen. Festzustellen ist, dass eine<br />
Baulast regelmäßig leichter begründet<br />
wird als eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit. Insofern<br />
wird die Verhandlung mit einem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
über die gleichzeitige<br />
Begründung einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu<br />
Lasten seines Gr<strong>und</strong>stücks die Baulastübernahme<br />
regelmäßig erschweren. Zudem ist<br />
darauf zu achten, dass eine solche Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
wegen der Folgen in der<br />
Zwangsversteigerung nur dann Sinn macht,<br />
wenn sie an erster Rangstelle im Gr<strong>und</strong>buch<br />
des mit der Baulast zu belastenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücks verzeichnet wird. Befinden<br />
sich bereits Belastungen im Gr<strong>und</strong>buch<br />
des zu belastenden Gr<strong>und</strong>stücks, insbesondere<br />
Gr<strong>und</strong>pfandrechte in Abteilung III<br />
des Gr<strong>und</strong>buchs, ist ein Rangrücktritt der<br />
diesbezüglichen Berechtigten nötig. Diesen<br />
werden sie nur – <strong>und</strong> unter ausdrücklicher<br />
Kostenfreistellung – erklären, wenn eindeutig<br />
feststeht, dass durch die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />
der Wert des zu belastenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücks nicht vermindert wird 60 . Dies<br />
wird regelmäßig fraglich sein.<br />
Stets sehr aufwendig wird im Falle der bauordnungsrechtlichen<br />
Zusammenfassung<br />
zweier Gr<strong>und</strong>stücke durch Vereinigungsbaulast<br />
die Bestellung der entsprechenden<br />
Vielzahl von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten, denn<br />
jede die Gr<strong>und</strong>stücksgrenze überschreitende<br />
Last muss identifiziert <strong>und</strong> mit einer<br />
entsprechenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit bei<br />
gleichzeitigen Regelungen zu Unterhaltungs-,<br />
Instandhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungspflichten<br />
unterlegt werden.<br />
2. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks zu an seinem<br />
Gr<strong>und</strong>stück Drittberechtigten<br />
Da die Baulast eine Wertminderung des<br />
baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks herbeiführen<br />
kann, wird regelmäßig ein Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger<br />
vehementes Interesse<br />
daran haben, dass eine Belastung<br />
des Pfandgr<strong>und</strong>stücks nur mit seiner<br />
ausdrücklichen Zustimmung erfolgt 61 . Das<br />
Gleiche gilt hinsichtlich des Umstands, dass<br />
die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />
ausdrücklich auch einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />
gegenüber gilt <strong>und</strong> als öffentlich-rechtliche<br />
Last auch bei Zwangsversteigerung durch<br />
Zuschlag nicht erlischt 62 .<br />
In den wenigsten von Kreditinstituten<br />
vorbereiteten Gr<strong>und</strong>schuldbestellungen<br />
findet man allerdings Regelungen, wonach<br />
der Gr<strong>und</strong>schuldbesteller Baulasten nur<br />
mit Zustimmung des Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubigers<br />
auf dem Pfandgr<strong>und</strong>stück übernehmen<br />
darf. Dies mag daran liegen, dass<br />
es sich bei einer solchen Regelung um eine<br />
schuldrechtliche Verpflichtung handelt, die<br />
nicht dinglicher Inhalt der Gr<strong>und</strong>schuld<br />
werden kann. Die Möglichkeit, das Interesse<br />
des Gläubigers zu sichern, besteht<br />
von daher vorrangig im der Gr<strong>und</strong>schuld<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Darlehensvertrag<br />
durch Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses<br />
<strong>und</strong> gleichzeitiger <strong>Recht</strong>snachfolgeklausel,<br />
in der der Darlehensnehmer<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückserwerber <strong>und</strong> zukünftige<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sich verpflichtet,<br />
bei einer Veräußerung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
seinem <strong>Recht</strong>snachfolger dieselbe Verpflichtung<br />
der Einholung der Zustimmung<br />
aufzuerlegen.<br />
3. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stücks zu einem Käufer<br />
Da die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />
auch gegenüber einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />
wirkt, ist sie, wenn sie für die<br />
Qualität des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> damit seinen<br />
Wert wesentliche Auswirkungen hat, von<br />
besonderer Bedeutung für den Käufer. Es<br />
wird deshalb den Verkäufer eine Offenbarungspflicht<br />
treffen, wenn er Kenntnis von<br />
der Eintragung einer Baulast auf dem zu veräußernden<br />
Gr<strong>und</strong>stück hat. Beachtenswert<br />
ist in diesem Zusammenhang, dass der den<br />
Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag beurk<strong>und</strong>ende<br />
Notar gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet ist zu<br />
klären, ob auf einem Gr<strong>und</strong>stück öffentliche<br />
Lasten ruhen, die aus dem Gr<strong>und</strong>buch nicht<br />
ersichtlich sind, insbesondere Baulasten 63 .<br />
§ 21 BeurkG spricht lediglich von dem<br />
Gr<strong>und</strong>buchinhalt. Zweckmäßigerweise<br />
wird ein Notar jedoch auf die Möglichkeit<br />
einer Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
<strong>und</strong> die Möglichkeit der Einsichtnahme<br />
in das Baulastenverzeichnis hinweisen.<br />
Beauftragen beide Kaufvertragsparteien<br />
oder beauftragt eine Kaufvertragspartei<br />
den Notar mit einer Einsicht, fällt eine<br />
Mindestgebühr nach §§ 147, 33 KostO in<br />
Höhe von 10 € zuzüglich Umsatzsteuer an.<br />
Daneben fallen etwaige Auslagenkosten<br />
sowie Reisekosten an.<br />
Der Fall, dass ein baulastbelastetes Gr<strong>und</strong>stück<br />
veräußert wurde, ohne dass dies im<br />
Kaufvertrag näher berücksichtigt wurde,<br />
wurde nach altem Schuldrecht mit der<br />
<strong>Recht</strong>sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofes 64<br />
dahingehend entschieden, dass es sich bei<br />
der Baulast um einen Sachmangel handelt 65 ,<br />
weil die Baulast nicht als <strong>Recht</strong> anzusehen<br />
sei, das im Sinne vom § 434 a.F. BGB von<br />
Dritten gegen den Käufer geltend gemacht<br />
werden könne. Regelmäßig werden<br />
Sachmängel in Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen<br />
jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zwar<br />
sind nunmehr in § 437 BGB <strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong><br />
Sachmängel hinsichtlich der <strong>Recht</strong>sfolgen<br />
gleich gestellt, doch ist zugleich in § 436<br />
Abs. 2 BGB geregelt, dass der Verkäufer<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks nicht für die Freiheit<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks von anderen öffentlichen<br />
Abgaben als Erschließungsbeiträge <strong>und</strong><br />
sonstige Anliegerbeiträge <strong>und</strong> von anderen<br />
öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in<br />
das Gr<strong>und</strong>buch nicht geeignet sind, haftet,<br />
wozu Baulasten jedoch nicht gehören 66 .<br />
Für den Käufer besteht danach nach wie<br />
vor die Gefahr, dass an dem baulastbelasteten<br />
Gr<strong>und</strong>stück zwar ein Sachmangel<br />
besteht, dieser jedoch durch den üblichen<br />
<strong>Recht</strong>eausschluss bei Sachmängeln keine<br />
Konsequenzen hat 67 .<br />
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der<br />
Verkäufer das Vorhandensein einer Baulast<br />
arglistig verschwiegen hat. Zum einen<br />
greifen dann Ausschlüsse von <strong>Recht</strong>en bei<br />
Sachmängeln nach § 444 BGB nicht, zum<br />
anderen kann auch nach § 123 BGB angefochten<br />
werden. Einfacher als dann die<br />
<strong>Recht</strong>sfolgen umzusetzen, dürfte es indes<br />
sein, vorher einen Blick in das Baulastenverzeichnis<br />
zu werfen.<br />
IV. Untergang der Baulast<br />
Ist eine Baulast unrichtig eingetragen oder<br />
nicht wirksam zustande gekommen, so ist<br />
die Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />
zu ändern oder zu löschen. Der durch die<br />
unrichtige Eintragung in seinen <strong>Recht</strong>en Be-<br />
60) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996], siehe auch Schöner/<br />
Stöber, Rdn. 3200, die sogar in einem solchen Fall die<br />
Unwirksamkeit der Baulast ohne Zustimmung der vor<br />
ihrer Bestellung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen Berechtigten<br />
<strong>und</strong> Unwirksamkeit gegenüber einem Erwerber<br />
in der Zwangsversteigerung annehmen.<br />
61) Aus verfassungsrechtlichen Gründen für Zustimmungserfordernis:<br />
Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3200<br />
m.w.N.<br />
62) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996 m.w.N.]; a.A. Schöner/<br />
Stöber, Rdn. 3200.<br />
63) Keidel/Winkler, BeurkG, § 21 Rdn. 13; Brambring,<br />
a.a.O., Rdn. 27; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196 m.w.N.<br />
a.A. Masloh, NJW 1995, 1993 [1996].<br />
64) BGH, Urt. v. 8.7.1983 - IV ZR 204/82, BRS 40<br />
Nr. 180.<br />
65) In diesem Sinne auch LG Bochum, Urt. v. 24.2.2005<br />
- 8 O 445/04, BauR 2005, 1821 unter Hinweis auf OLG<br />
Düsseldorf, NJW-RR 1992, 87 ff., wobei das Gericht<br />
klarstellte, dass die Baulast dann keinen Mangel darstellt,<br />
wenn sich die Baulast für den Käufer in keiner<br />
Weise nachteilig auswirken kann; nur in diesem äußerst<br />
seltenen Fall besteht keine Informationspflicht des<br />
Verkäufers.<br />
66) Palandt/Putzo, a.a.O., § 436, Rdn. 11.<br />
67) Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196.<br />
384<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008