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Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

spätestens, wenn der Baulastinhalt Gegenstand<br />

einer zivilrechtlichen Vereinbarung<br />

werden soll, die Frage der Entgeltlichkeit<br />

aufkommen. Festzustellen ist, dass eine<br />

Baulast regelmäßig leichter begründet<br />

wird als eine Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit. Insofern<br />

wird die Verhandlung mit einem Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

über die gleichzeitige<br />

Begründung einer Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit zu<br />

Lasten seines Gr<strong>und</strong>stücks die Baulastübernahme<br />

regelmäßig erschweren. Zudem ist<br />

darauf zu achten, dass eine solche Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

wegen der Folgen in der<br />

Zwangsversteigerung nur dann Sinn macht,<br />

wenn sie an erster Rangstelle im Gr<strong>und</strong>buch<br />

des mit der Baulast zu belastenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücks verzeichnet wird. Befinden<br />

sich bereits Belastungen im Gr<strong>und</strong>buch<br />

des zu belastenden Gr<strong>und</strong>stücks, insbesondere<br />

Gr<strong>und</strong>pfandrechte in Abteilung III<br />

des Gr<strong>und</strong>buchs, ist ein Rangrücktritt der<br />

diesbezüglichen Berechtigten nötig. Diesen<br />

werden sie nur – <strong>und</strong> unter ausdrücklicher<br />

Kostenfreistellung – erklären, wenn eindeutig<br />

feststeht, dass durch die Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit<br />

der Wert des zu belastenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücks nicht vermindert wird 60 . Dies<br />

wird regelmäßig fraglich sein.<br />

Stets sehr aufwendig wird im Falle der bauordnungsrechtlichen<br />

Zusammenfassung<br />

zweier Gr<strong>und</strong>stücke durch Vereinigungsbaulast<br />

die Bestellung der entsprechenden<br />

Vielzahl von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten, denn<br />

jede die Gr<strong>und</strong>stücksgrenze überschreitende<br />

Last muss identifiziert <strong>und</strong> mit einer<br />

entsprechenden Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit bei<br />

gleichzeitigen Regelungen zu Unterhaltungs-,<br />

Instandhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungspflichten<br />

unterlegt werden.<br />

2. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks zu an seinem<br />

Gr<strong>und</strong>stück Drittberechtigten<br />

Da die Baulast eine Wertminderung des<br />

baulastbelasteten Gr<strong>und</strong>stücks herbeiführen<br />

kann, wird regelmäßig ein Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubiger<br />

vehementes Interesse<br />

daran haben, dass eine Belastung<br />

des Pfandgr<strong>und</strong>stücks nur mit seiner<br />

ausdrücklichen Zustimmung erfolgt 61 . Das<br />

Gleiche gilt hinsichtlich des Umstands, dass<br />

die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />

ausdrücklich auch einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />

gegenüber gilt <strong>und</strong> als öffentlich-rechtliche<br />

Last auch bei Zwangsversteigerung durch<br />

Zuschlag nicht erlischt 62 .<br />

In den wenigsten von Kreditinstituten<br />

vorbereiteten Gr<strong>und</strong>schuldbestellungen<br />

findet man allerdings Regelungen, wonach<br />

der Gr<strong>und</strong>schuldbesteller Baulasten nur<br />

mit Zustimmung des Gr<strong>und</strong>pfandrechtsgläubigers<br />

auf dem Pfandgr<strong>und</strong>stück übernehmen<br />

darf. Dies mag daran liegen, dass<br />

es sich bei einer solchen Regelung um eine<br />

schuldrechtliche Verpflichtung handelt, die<br />

nicht dinglicher Inhalt der Gr<strong>und</strong>schuld<br />

werden kann. Die Möglichkeit, das Interesse<br />

des Gläubigers zu sichern, besteht<br />

von daher vorrangig im der Gr<strong>und</strong>schuld<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Darlehensvertrag<br />

durch Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses<br />

<strong>und</strong> gleichzeitiger <strong>Recht</strong>snachfolgeklausel,<br />

in der der Darlehensnehmer<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückserwerber <strong>und</strong> zukünftige<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sich verpflichtet,<br />

bei einer Veräußerung des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

seinem <strong>Recht</strong>snachfolger dieselbe Verpflichtung<br />

der Einholung der Zustimmung<br />

aufzuerlegen.<br />

3. Verhältnis des Eigentümers des baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücks zu einem Käufer<br />

Da die Baulast nach den Landesbauordnungen<br />

auch gegenüber einem <strong>Recht</strong>snachfolger<br />

wirkt, ist sie, wenn sie für die<br />

Qualität des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> damit seinen<br />

Wert wesentliche Auswirkungen hat, von<br />

besonderer Bedeutung für den Käufer. Es<br />

wird deshalb den Verkäufer eine Offenbarungspflicht<br />

treffen, wenn er Kenntnis von<br />

der Eintragung einer Baulast auf dem zu veräußernden<br />

Gr<strong>und</strong>stück hat. Beachtenswert<br />

ist in diesem Zusammenhang, dass der den<br />

Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag beurk<strong>und</strong>ende<br />

Notar gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet ist zu<br />

klären, ob auf einem Gr<strong>und</strong>stück öffentliche<br />

Lasten ruhen, die aus dem Gr<strong>und</strong>buch nicht<br />

ersichtlich sind, insbesondere Baulasten 63 .<br />

§ 21 BeurkG spricht lediglich von dem<br />

Gr<strong>und</strong>buchinhalt. Zweckmäßigerweise<br />

wird ein Notar jedoch auf die Möglichkeit<br />

einer Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

<strong>und</strong> die Möglichkeit der Einsichtnahme<br />

in das Baulastenverzeichnis hinweisen.<br />

Beauftragen beide Kaufvertragsparteien<br />

oder beauftragt eine Kaufvertragspartei<br />

den Notar mit einer Einsicht, fällt eine<br />

Mindestgebühr nach §§ 147, 33 KostO in<br />

Höhe von 10 € zuzüglich Umsatzsteuer an.<br />

Daneben fallen etwaige Auslagenkosten<br />

sowie Reisekosten an.<br />

Der Fall, dass ein baulastbelastetes Gr<strong>und</strong>stück<br />

veräußert wurde, ohne dass dies im<br />

Kaufvertrag näher berücksichtigt wurde,<br />

wurde nach altem Schuldrecht mit der<br />

<strong>Recht</strong>sprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofes 64<br />

dahingehend entschieden, dass es sich bei<br />

der Baulast um einen Sachmangel handelt 65 ,<br />

weil die Baulast nicht als <strong>Recht</strong> anzusehen<br />

sei, das im Sinne vom § 434 a.F. BGB von<br />

Dritten gegen den Käufer geltend gemacht<br />

werden könne. Regelmäßig werden<br />

Sachmängel in Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen<br />

jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zwar<br />

sind nunmehr in § 437 BGB <strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong><br />

Sachmängel hinsichtlich der <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

gleich gestellt, doch ist zugleich in § 436<br />

Abs. 2 BGB geregelt, dass der Verkäufer<br />

eines Gr<strong>und</strong>stücks nicht für die Freiheit<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks von anderen öffentlichen<br />

Abgaben als Erschließungsbeiträge <strong>und</strong><br />

sonstige Anliegerbeiträge <strong>und</strong> von anderen<br />

öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in<br />

das Gr<strong>und</strong>buch nicht geeignet sind, haftet,<br />

wozu Baulasten jedoch nicht gehören 66 .<br />

Für den Käufer besteht danach nach wie<br />

vor die Gefahr, dass an dem baulastbelasteten<br />

Gr<strong>und</strong>stück zwar ein Sachmangel<br />

besteht, dieser jedoch durch den üblichen<br />

<strong>Recht</strong>eausschluss bei Sachmängeln keine<br />

Konsequenzen hat 67 .<br />

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der<br />

Verkäufer das Vorhandensein einer Baulast<br />

arglistig verschwiegen hat. Zum einen<br />

greifen dann Ausschlüsse von <strong>Recht</strong>en bei<br />

Sachmängeln nach § 444 BGB nicht, zum<br />

anderen kann auch nach § 123 BGB angefochten<br />

werden. Einfacher als dann die<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen umzusetzen, dürfte es indes<br />

sein, vorher einen Blick in das Baulastenverzeichnis<br />

zu werfen.<br />

IV. Untergang der Baulast<br />

Ist eine Baulast unrichtig eingetragen oder<br />

nicht wirksam zustande gekommen, so ist<br />

die Eintragung im Baulastenverzeichnis<br />

zu ändern oder zu löschen. Der durch die<br />

unrichtige Eintragung in seinen <strong>Recht</strong>en Be-<br />

60) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996], siehe auch Schöner/<br />

Stöber, Rdn. 3200, die sogar in einem solchen Fall die<br />

Unwirksamkeit der Baulast ohne Zustimmung der vor<br />

ihrer Bestellung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragenen Berechtigten<br />

<strong>und</strong> Unwirksamkeit gegenüber einem Erwerber<br />

in der Zwangsversteigerung annehmen.<br />

61) Aus verfassungsrechtlichen Gründen für Zustimmungserfordernis:<br />

Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3200<br />

m.w.N.<br />

62) Masloh, NJW 1995, 1993 [1996 m.w.N.]; a.A. Schöner/<br />

Stöber, Rdn. 3200.<br />

63) Keidel/Winkler, BeurkG, § 21 Rdn. 13; Brambring,<br />

a.a.O., Rdn. 27; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196 m.w.N.<br />

a.A. Masloh, NJW 1995, 1993 [1996].<br />

64) BGH, Urt. v. 8.7.1983 - IV ZR 204/82, BRS 40<br />

Nr. 180.<br />

65) In diesem Sinne auch LG Bochum, Urt. v. 24.2.2005<br />

- 8 O 445/04, BauR 2005, 1821 unter Hinweis auf OLG<br />

Düsseldorf, NJW-RR 1992, 87 ff., wobei das Gericht<br />

klarstellte, dass die Baulast dann keinen Mangel darstellt,<br />

wenn sich die Baulast für den Käufer in keiner<br />

Weise nachteilig auswirken kann; nur in diesem äußerst<br />

seltenen Fall besteht keine Informationspflicht des<br />

Verkäufers.<br />

66) Palandt/Putzo, a.a.O., § 436, Rdn. 11.<br />

67) Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 3196.<br />

384<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008

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