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Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Bln i. V. m. Ziffer 3.1 Gebührenverzeichnis<br />

vor. Gebührenfrei ist dagegen danach der<br />

Verzicht durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses.<br />

Für Abschriften (auch Fotokopien) der<br />

Baulast je Gr<strong>und</strong>stück werden 29 €, für<br />

eine Negativ-Bescheinigung dagegen je<br />

Gr<strong>und</strong>stück 17 € fällig (siehe Ziffern 3.2 <strong>und</strong><br />

3.3 des Gebührenverzeichnisses). Andere<br />

Baugebührenordnungen sehen dagegen<br />

Rahmengebühren vor, die Gebührenordnung<br />

Niedersachsens etwa von 54 € bis<br />

1.620 € für die Eintragung einer Baulast. Die<br />

Höhe der Gebühr ist in diesen Fällen nach<br />

gebührenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong><br />

dem konkreten Einzelfall zu bestimmen.<br />

b) Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

Die Baulasterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />

kann nur der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

oder Erbbauberechtigte<br />

abgeben. Wer dies ist, ergibt sich aus der<br />

Ersten Abteilung des Gr<strong>und</strong>buchs, das der<br />

Bauaufsichtsbehörde bei Entgegennahme<br />

einer Baulasterklärung aktuell vorliegen<br />

sollte (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 AV Baulasten<br />

Bln). Beachtenswert für die Bauaufsichtsbehörde<br />

als die die Erklärung entgegennehmende<br />

Stelle ist der Umstand, wenn<br />

mehrere Personen in gemeinschaftlicher<br />

Form im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer vermerkt<br />

sind oder aber juristische Personen<br />

des Privatrechts oder rechtsfähige Personenvereinigungen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass bei mehreren<br />

Personen als Eigentümer alle an der Baulasterklärung<br />

mitwirken müssen. Selbstverständlich<br />

ist aber rechtsgeschäftliche<br />

Vertretung nicht auszuschließen. Die Frage<br />

ist dann, wie der Vertretungsnachweis<br />

geführt werden muss, also ob etwa eine<br />

einfach-schriftliche Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />

ausreicht oder ob diese in derselben Form<br />

wie die Baulasterklärung selbst, nämlich<br />

Unterschriftsbeglaubigung oder – wie in<br />

Berlin in § 82 Abs. 2 BauO Bln 44 zugelassen<br />

– von einer Vermessungsstelle nach § 2 des<br />

Gesetzes über das Vermessungswesen in<br />

Berlin beglaubigt sein muss. Wenngleich die<br />

Bauordnungen hierzu schweigen <strong>und</strong> eine<br />

§ 29 der Gr<strong>und</strong>buchordnung entsprechende<br />

Vorschrift für das Baulastenverzeichnis<br />

fehlt, wird in Nr. 3 Abs. 1 letzter Satz der AV<br />

Baulasten Bln bei der Abgabe der Erklärung<br />

durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte<br />

Vollmacht gefordert, die zu den<br />

Akten zu nehmen ist. Wenngleich dies über<br />

die gesetzliche Regelung des § 167 Abs. 2<br />

BGB, wonach Vollmachten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht der Form des Hauptgeschäfts bedürfen,<br />

hinausgeht, ist dem wegen der<br />

Ähnlichkeit des Baulastenverzeichnisses<br />

mit dem Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

nötigen Klarheit zuzustimmen.<br />

Wenn auch die Ausführungsvorschriften<br />

hier keine Regelung treffen, dürfte dasselbe<br />

hinsichtlich von Vertretungsnachweisen<br />

für juristische Personen <strong>und</strong> rechtsfähige<br />

Personenvereinigungen zutreffen.<br />

Schwieriger ist die Situation bei nicht registrierfähigen<br />

Gesellschaften des bürgerlichen<br />

<strong>Recht</strong>s, die im Falle, dass es sich um Außengesellschaften<br />

handelt, als rechtsfähig<br />

angesehen werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten<br />

hier die §§ 709 <strong>und</strong> 714 BGB. Danach steht<br />

die Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />

den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu,<br />

<strong>und</strong> nur soweit einem Gesellschafter nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis<br />

zur Geschäftsführung zusteht, ist er im<br />

Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter<br />

Dritten gegenüber zu vertreten.<br />

Daraus folgt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich alle (durch<br />

Gesellschaftsvertrag/Beitrittserklärung<br />

nachzuweisenden) Gesellschafter zusammen<br />

handeln müssen. Handelt nur ein<br />

Gesellschafter für sich <strong>und</strong> für die anderen,<br />

hat er entweder rechtsgeschäftliche Vollmachten<br />

der anderen Gesellschafter, <strong>und</strong><br />

zwar wie von den Ausführungsvorschriften<br />

AV Baulasten Bln verlangt, unterschriftsbeglaubigt<br />

vorzulegen oder anhand des<br />

Gesellschaftsvertrages nachzuweisen,<br />

dass er allein zur Führung der Geschäfte<br />

befugt ist, so dass § 714 BGB ihm zugleich<br />

Vertretungsmacht einräumt. Ebenso wie<br />

im Gr<strong>und</strong>buchverkehr stellt sich auch hier<br />

die Frage, ob in dem zuletzt genannten<br />

Fall der Gesellschaftsvertrag, der ja keiner<br />

besonderen Form bedarf, mit Unterschriftsbeglaubigungen<br />

der einzelnen<br />

Gesellschafter vorgelegt werden muss, was<br />

bei Gesellschafterwechsel auch zur Folge<br />

hätte, dass die entsprechenden Ein- <strong>und</strong><br />

Austrittserklärungen in entsprechender<br />

Form vorzulegen wären. Man wird hier<br />

jedoch, erst recht wie im Gr<strong>und</strong>buchverkehr<br />

auch, davon ausgehen müssen, dass, sofern<br />

der Nachweis der Vertretungsbefugnis<br />

nur aufgr<strong>und</strong> der Vorlage des nicht formbedürftigen<br />

Gesellschaftsvertrages oder<br />

sonstiger Erklärungen möglich ist, nicht<br />

verlangt werden kann, diese Unterlagen<br />

in besonderer Form vorzulegen 45 .<br />

Soll eine Baulasterklärung zu Lasten eines<br />

Gr<strong>und</strong>stücks abgegeben werden, das in<br />

Wohnungs- <strong>und</strong>/oder Teileigentum aufgeteilt<br />

ist, ist die Baulasterklärung von sämtlichen<br />

Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümern<br />

abzugeben. Hieran ändert seit dem 1. Juli<br />

2007 auch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes<br />

<strong>und</strong> anderer Gesetze vom 26. März 2007<br />

(BGBl. I S. 370), die die Teilrechtsfähigkeit<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

festschreibt, nichts. Denn die Gemeinschaft<br />

der Wohnungseigentümer kann nach § 10<br />

Abs. 6 WEG nur im Rahmen der gesamten<br />

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

gegenüber Dritten <strong>und</strong> Wohnungseigentümern<br />

selbst <strong>Recht</strong>e erwerben <strong>und</strong><br />

Pflichten eingehen. Bei der Übernahme<br />

einer Baulast handelt es sich jedoch nicht<br />

um die Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums, weil die Baulast auf den einzelnen<br />

Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten<br />

lastet <strong>und</strong> damit zugleich auch auf dem Sondereigentum<br />

des Einzelnen. Für dieses fehlt<br />

jedoch der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

die Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnis. Zu<br />

achten ist auch darauf, dass der Eigentümer<br />

verfügungsbefugt über das zu belastende<br />

Gr<strong>und</strong>stück ist <strong>und</strong> nicht einer der vielen<br />

möglichen Verfügungsbeschränkungen<br />

(z. B. Insolvenz, Anordnung der Zwangsversteigerung)<br />

unterliegt.<br />

c) Tun, Dulden oder Unterlassen<br />

aa) Voraussetzung der Wirksamkeit der Baulast<br />

ist, dass die mit der Baulasterklärung<br />

übernommene Verpflichtung hinreichend<br />

bestimmt ist. Das Maß der Bestimmtheit,<br />

welche eine Verpflichtungserklärung haben<br />

muss, richtet sich nach den allgemeinen,<br />

u. a. auch für Verwaltungsakte geltenden<br />

<strong>und</strong> in der <strong>Recht</strong>sprechung geklärten<br />

Kriterien. Danach ist dem Bestimmtheitserfordernis<br />

des § 37 VwVfG genügt, wenn<br />

der Wille der Behörde/des Erklärenden<br />

für die Beteiligten des Verfahrens, in dem<br />

der Verwaltungsakt erlassen/die Willenserklärung<br />

abgegeben wird, unzweideutig<br />

erkennbar <strong>und</strong> keiner unterschiedlichen<br />

subjektiven Bewertung zugänglich ist. 46<br />

Welche Anforderungen im Einzelnen<br />

zu stellen sind, hängt vom jeweiligen<br />

Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes<br />

<strong>und</strong> dem mit ihm verfolgten Zweck ab 47 .<br />

Auch Willenserklärungen müssen dementsprechend<br />

so formuliert werden, dass<br />

sich ihr Inhalt <strong>und</strong> ihre Tragweite objektiv<br />

hinreichend, d. h. ohne unterschiedlichen<br />

subjektiven Bewertungen zugänglich zu<br />

sein, ermitteln lassen.<br />

44) Vgl. §§ 75 Abs. 2 S. 2 HBO; 92 Abs. 2 NBauO.<br />

45) Vgl. hierzu BayObLG DNotZ 1992, 157 [160] <strong>und</strong><br />

1993, 395.<br />

46) Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91, KStZ 1993,<br />

93 = ZMR 1993, 480; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004<br />

- 1 LB 48/04, BauR 2004, 1924.<br />

47) BVerwG, Beschl. v. 14.3.1990 - 4 C 45.90, Buchholz<br />

316 § 37 VwVfG Nr. 7.<br />

Fortsetzung Seite 381<br />

380<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008

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