Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt
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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Bln i. V. m. Ziffer 3.1 Gebührenverzeichnis<br />
vor. Gebührenfrei ist dagegen danach der<br />
Verzicht durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses.<br />
Für Abschriften (auch Fotokopien) der<br />
Baulast je Gr<strong>und</strong>stück werden 29 €, für<br />
eine Negativ-Bescheinigung dagegen je<br />
Gr<strong>und</strong>stück 17 € fällig (siehe Ziffern 3.2 <strong>und</strong><br />
3.3 des Gebührenverzeichnisses). Andere<br />
Baugebührenordnungen sehen dagegen<br />
Rahmengebühren vor, die Gebührenordnung<br />
Niedersachsens etwa von 54 € bis<br />
1.620 € für die Eintragung einer Baulast. Die<br />
Höhe der Gebühr ist in diesen Fällen nach<br />
gebührenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong><br />
dem konkreten Einzelfall zu bestimmen.<br />
b) Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
Die Baulasterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />
kann nur der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
oder Erbbauberechtigte<br />
abgeben. Wer dies ist, ergibt sich aus der<br />
Ersten Abteilung des Gr<strong>und</strong>buchs, das der<br />
Bauaufsichtsbehörde bei Entgegennahme<br />
einer Baulasterklärung aktuell vorliegen<br />
sollte (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 AV Baulasten<br />
Bln). Beachtenswert für die Bauaufsichtsbehörde<br />
als die die Erklärung entgegennehmende<br />
Stelle ist der Umstand, wenn<br />
mehrere Personen in gemeinschaftlicher<br />
Form im Gr<strong>und</strong>buch als Eigentümer vermerkt<br />
sind oder aber juristische Personen<br />
des Privatrechts oder rechtsfähige Personenvereinigungen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass bei mehreren<br />
Personen als Eigentümer alle an der Baulasterklärung<br />
mitwirken müssen. Selbstverständlich<br />
ist aber rechtsgeschäftliche<br />
Vertretung nicht auszuschließen. Die Frage<br />
ist dann, wie der Vertretungsnachweis<br />
geführt werden muss, also ob etwa eine<br />
einfach-schriftliche Vollmachtsurk<strong>und</strong>e<br />
ausreicht oder ob diese in derselben Form<br />
wie die Baulasterklärung selbst, nämlich<br />
Unterschriftsbeglaubigung oder – wie in<br />
Berlin in § 82 Abs. 2 BauO Bln 44 zugelassen<br />
– von einer Vermessungsstelle nach § 2 des<br />
Gesetzes über das Vermessungswesen in<br />
Berlin beglaubigt sein muss. Wenngleich die<br />
Bauordnungen hierzu schweigen <strong>und</strong> eine<br />
§ 29 der Gr<strong>und</strong>buchordnung entsprechende<br />
Vorschrift für das Baulastenverzeichnis<br />
fehlt, wird in Nr. 3 Abs. 1 letzter Satz der AV<br />
Baulasten Bln bei der Abgabe der Erklärung<br />
durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte<br />
Vollmacht gefordert, die zu den<br />
Akten zu nehmen ist. Wenngleich dies über<br />
die gesetzliche Regelung des § 167 Abs. 2<br />
BGB, wonach Vollmachten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht der Form des Hauptgeschäfts bedürfen,<br />
hinausgeht, ist dem wegen der<br />
Ähnlichkeit des Baulastenverzeichnisses<br />
mit dem Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />
nötigen Klarheit zuzustimmen.<br />
Wenn auch die Ausführungsvorschriften<br />
hier keine Regelung treffen, dürfte dasselbe<br />
hinsichtlich von Vertretungsnachweisen<br />
für juristische Personen <strong>und</strong> rechtsfähige<br />
Personenvereinigungen zutreffen.<br />
Schwieriger ist die Situation bei nicht registrierfähigen<br />
Gesellschaften des bürgerlichen<br />
<strong>Recht</strong>s, die im Falle, dass es sich um Außengesellschaften<br />
handelt, als rechtsfähig<br />
angesehen werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten<br />
hier die §§ 709 <strong>und</strong> 714 BGB. Danach steht<br />
die Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />
den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu,<br />
<strong>und</strong> nur soweit einem Gesellschafter nach<br />
dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis<br />
zur Geschäftsführung zusteht, ist er im<br />
Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter<br />
Dritten gegenüber zu vertreten.<br />
Daraus folgt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich alle (durch<br />
Gesellschaftsvertrag/Beitrittserklärung<br />
nachzuweisenden) Gesellschafter zusammen<br />
handeln müssen. Handelt nur ein<br />
Gesellschafter für sich <strong>und</strong> für die anderen,<br />
hat er entweder rechtsgeschäftliche Vollmachten<br />
der anderen Gesellschafter, <strong>und</strong><br />
zwar wie von den Ausführungsvorschriften<br />
AV Baulasten Bln verlangt, unterschriftsbeglaubigt<br />
vorzulegen oder anhand des<br />
Gesellschaftsvertrages nachzuweisen,<br />
dass er allein zur Führung der Geschäfte<br />
befugt ist, so dass § 714 BGB ihm zugleich<br />
Vertretungsmacht einräumt. Ebenso wie<br />
im Gr<strong>und</strong>buchverkehr stellt sich auch hier<br />
die Frage, ob in dem zuletzt genannten<br />
Fall der Gesellschaftsvertrag, der ja keiner<br />
besonderen Form bedarf, mit Unterschriftsbeglaubigungen<br />
der einzelnen<br />
Gesellschafter vorgelegt werden muss, was<br />
bei Gesellschafterwechsel auch zur Folge<br />
hätte, dass die entsprechenden Ein- <strong>und</strong><br />
Austrittserklärungen in entsprechender<br />
Form vorzulegen wären. Man wird hier<br />
jedoch, erst recht wie im Gr<strong>und</strong>buchverkehr<br />
auch, davon ausgehen müssen, dass, sofern<br />
der Nachweis der Vertretungsbefugnis<br />
nur aufgr<strong>und</strong> der Vorlage des nicht formbedürftigen<br />
Gesellschaftsvertrages oder<br />
sonstiger Erklärungen möglich ist, nicht<br />
verlangt werden kann, diese Unterlagen<br />
in besonderer Form vorzulegen 45 .<br />
Soll eine Baulasterklärung zu Lasten eines<br />
Gr<strong>und</strong>stücks abgegeben werden, das in<br />
Wohnungs- <strong>und</strong>/oder Teileigentum aufgeteilt<br />
ist, ist die Baulasterklärung von sämtlichen<br />
Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentümern<br />
abzugeben. Hieran ändert seit dem 1. Juli<br />
2007 auch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes<br />
<strong>und</strong> anderer Gesetze vom 26. März 2007<br />
(BGBl. I S. 370), die die Teilrechtsfähigkeit<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
festschreibt, nichts. Denn die Gemeinschaft<br />
der Wohnungseigentümer kann nach § 10<br />
Abs. 6 WEG nur im Rahmen der gesamten<br />
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
gegenüber Dritten <strong>und</strong> Wohnungseigentümern<br />
selbst <strong>Recht</strong>e erwerben <strong>und</strong><br />
Pflichten eingehen. Bei der Übernahme<br />
einer Baulast handelt es sich jedoch nicht<br />
um die Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums, weil die Baulast auf den einzelnen<br />
Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten<br />
lastet <strong>und</strong> damit zugleich auch auf dem Sondereigentum<br />
des Einzelnen. Für dieses fehlt<br />
jedoch der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
die Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnis. Zu<br />
achten ist auch darauf, dass der Eigentümer<br />
verfügungsbefugt über das zu belastende<br />
Gr<strong>und</strong>stück ist <strong>und</strong> nicht einer der vielen<br />
möglichen Verfügungsbeschränkungen<br />
(z. B. Insolvenz, Anordnung der Zwangsversteigerung)<br />
unterliegt.<br />
c) Tun, Dulden oder Unterlassen<br />
aa) Voraussetzung der Wirksamkeit der Baulast<br />
ist, dass die mit der Baulasterklärung<br />
übernommene Verpflichtung hinreichend<br />
bestimmt ist. Das Maß der Bestimmtheit,<br />
welche eine Verpflichtungserklärung haben<br />
muss, richtet sich nach den allgemeinen,<br />
u. a. auch für Verwaltungsakte geltenden<br />
<strong>und</strong> in der <strong>Recht</strong>sprechung geklärten<br />
Kriterien. Danach ist dem Bestimmtheitserfordernis<br />
des § 37 VwVfG genügt, wenn<br />
der Wille der Behörde/des Erklärenden<br />
für die Beteiligten des Verfahrens, in dem<br />
der Verwaltungsakt erlassen/die Willenserklärung<br />
abgegeben wird, unzweideutig<br />
erkennbar <strong>und</strong> keiner unterschiedlichen<br />
subjektiven Bewertung zugänglich ist. 46<br />
Welche Anforderungen im Einzelnen<br />
zu stellen sind, hängt vom jeweiligen<br />
Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes<br />
<strong>und</strong> dem mit ihm verfolgten Zweck ab 47 .<br />
Auch Willenserklärungen müssen dementsprechend<br />
so formuliert werden, dass<br />
sich ihr Inhalt <strong>und</strong> ihre Tragweite objektiv<br />
hinreichend, d. h. ohne unterschiedlichen<br />
subjektiven Bewertungen zugänglich zu<br />
sein, ermitteln lassen.<br />
44) Vgl. §§ 75 Abs. 2 S. 2 HBO; 92 Abs. 2 NBauO.<br />
45) Vgl. hierzu BayObLG DNotZ 1992, 157 [160] <strong>und</strong><br />
1993, 395.<br />
46) Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91, KStZ 1993,<br />
93 = ZMR 1993, 480; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8.7.2004<br />
- 1 LB 48/04, BauR 2004, 1924.<br />
47) BVerwG, Beschl. v. 14.3.1990 - 4 C 45.90, Buchholz<br />
316 § 37 VwVfG Nr. 7.<br />
Fortsetzung Seite 381<br />
380<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008