Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt
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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />
Zivilrechts, jedoch ist zugleich Wohnungs<strong>und</strong><br />
Teileigentum Gr<strong>und</strong>stück im Sinne der<br />
Gr<strong>und</strong>buchordnung wie auch des BGB 34 .<br />
Die Bauordnungen erwähnen jedoch den<br />
Begriff des Wohnungs-/Teileigentums,<br />
anders als zumindest verschiedentlich das<br />
Erbbaurecht, nicht, obwohl das Erbbaurecht<br />
zunächst nur ein beschränktes dingliches<br />
<strong>Recht</strong> ist <strong>und</strong> nur entsprechend einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />
behandelt wird 35 . In den Bauordnungen<br />
vieler B<strong>und</strong>esländer sind keine Regelungen<br />
zu Miteigentum enthalten. Ausdrücklich<br />
sind nur der Eigentümer (§§ 71 Abs. 1 S. 1<br />
LBO BW, 85 Abs. 1 Brem LBO, 79 Abs. 1 S. 1<br />
HBauO, 75 HBO) <strong>und</strong> der Erbbauberechtigte<br />
(§§ 79 Abs. 1 S. 1 HBauO, 83 Abs. 1 S. 2 BauO<br />
NRW) genannt. Erklärungen für diesen,<br />
nicht weiter behandelten merkwürdigen<br />
Umstand finden sich nicht. Vielmehr wird<br />
im Gegenteil darauf abgestellt, dass andere<br />
dinglich Berechtigte als Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
<strong>und</strong> Erbbauberechtigte keine Baulast<br />
übernehmen könnten. 36 Einzig Ziffer 3<br />
der AV Baulasten Bln erwähnt jedoch<br />
Miteigentum, so dass für Wohnungs- <strong>und</strong><br />
Teileigentum nichts anderes gelten kann,<br />
da es auch aus Miteigentum besteht. Da<br />
danach im Falle von Miteigentum auf die<br />
Abgabe der Baulasterklärung durch alle<br />
Miteigentümer abgestellt wird, können im<br />
Falle von Wohnungs- oder Teileigentum nur<br />
sämtliche Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentumsrechte<br />
an einem Gr<strong>und</strong>stück zusammen<br />
Belastungsgegenstand sein 37 .<br />
Im Falle der Belastung des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />
mit einem Erbbaurecht, ergibt<br />
sich die Antwort teilweise bereits aus<br />
den Landesbauordnungen. So ist etwa in<br />
§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln geregelt, dass<br />
Erbbauberechtigte ihr Erbbaurecht in<br />
entsprechender Weise belasten können.<br />
Belastungsgegenstand ist also in diesem<br />
Fall nicht das Gr<strong>und</strong>stück, sondern das<br />
Erbbaurecht. Demgemäß ist in der Baulasterklärung<br />
<strong>und</strong> im Baulastverzeichnis nicht<br />
auf das Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch, sondern<br />
das Erbbaugr<strong>und</strong>buch abzustellen. 38 Im<br />
Erbbaugr<strong>und</strong>buch ist im Bestandsverzeichnis<br />
ebenfalls die Bezeichnung des<br />
vom Erbbaurecht belasteten Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
ebenso wie im Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch<br />
aufzunehmen 39 . Hierauf sollte verwiesen<br />
werden, um nicht völlig den Bezug zum<br />
Gr<strong>und</strong>stück zu verlieren.<br />
(„Erbbaurecht, verzeichnet im Erbbaugr<strong>und</strong>buch<br />
des Amtsgerichts<br />
… von [Gemarkung/Bezirk], lastend<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück, verzeichnet<br />
im Gr<strong>und</strong>buch …“ [weiter wie<br />
oben])<br />
Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />
die Konstellation, dass das Erbbaurecht,<br />
insbesondere nach dem Heimfall, also der<br />
erbbauvertraglich vorgesehenen Rückübertragung<br />
auf den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />
von diesem aufgehoben <strong>und</strong> zur<br />
Löschung im Gr<strong>und</strong>buch gebracht werden<br />
kann. Es dürfte zu bezweifeln sein, dass in<br />
diesem Fall die Baulast automatisch auf das<br />
Gr<strong>und</strong>stück übergeht, denn Belastungsgegenstand<br />
war das Erbbaurecht. Es dürfte<br />
auch kaum angehen, dass ein späterer<br />
Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks automatisch<br />
mit einer weder von ihm, noch von seinem<br />
(Einzel-) <strong>Recht</strong>svorgänger <strong>und</strong> auch nicht zu<br />
Lasten des Gr<strong>und</strong>stücks erklärten Baulast<br />
belastet würde. § 83 Abs. 1 S. 2 BauO NRW<br />
sieht vor, dass auch die Erklärung des Erbbauberechtigten<br />
erforderlich ist, wenn an<br />
dem Gr<strong>und</strong>stück ein Erbbaurecht besteht.<br />
In den anderen Bauordnungen fehlt es an<br />
einer solchen Regelung. Allerdings dürfte<br />
es unstreitig sein, dass der Eigentümer zur<br />
Bestellung einer Baulast der Zustimmung<br />
des Erbbauberechtigten bedarf, wenn ein<br />
Erbbaurecht an einem Gr<strong>und</strong>stück bestellt<br />
werden soll 40 . In diesem Fall bleibt es jedoch<br />
beim Belastungsgegenstand „Gr<strong>und</strong>stück“,<br />
was nicht stringent erscheint, denn das Erbbaurecht<br />
ist das <strong>Recht</strong>, auf oder unter der<br />
Oberfläche des Gr<strong>und</strong>stücks ein Bauwerk<br />
zu haben. Das Erbbaurecht kann unter den<br />
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ErbbauVO<br />
auch auf nicht vom Bauwerk erfasste Flächen<br />
erstreckt werden. Unklar ist zudem,<br />
welche <strong>Recht</strong>sfolge die Zustimmung des<br />
Erbbauberechtigten herbeiführt, wenn<br />
nicht zugleich damit die Belastung des Erbbaurechts<br />
als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />
(§ 11 ErbbauVO) einhergeht.<br />
Die zugelassene Belastung eines Erbbaurechts<br />
mit einer Baulast stellt sich von daher<br />
als äußerst zweifelhaft dar, wenn nicht<br />
zugleich auch das mit dem Erbbaurecht belastete<br />
Gr<strong>und</strong>stück mit der Baulast belastet<br />
wird. Das Vorschreiben dieses Junktims hat<br />
jedenfalls die Berliner Bauordnung versäumt.<br />
Der Baulastbegünstigte sollte sich<br />
von daher nicht auf eine Baulast auf einem<br />
Erbbaurecht verlassen.<br />
Ungeregelt <strong>und</strong> damit unklar bleibt zudem<br />
der Fall der Belastung eines Gr<strong>und</strong>stücks mit<br />
einer Baulast <strong>und</strong> späteren Bestellung eines<br />
Erbbaurechts. Wenngleich die Bauordnungen<br />
verschiedentlich die gesonderte<br />
Belastung des Erbbaurechts erfassen, wird<br />
man davon ausgehen müssen, dass, da die<br />
Belastung des Gr<strong>und</strong>stücks als Abspaltung<br />
vom Eigentum nicht weitergehen kann als<br />
das Eigentum reicht, im Falle einer Baulast<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück sich diese später an<br />
einem Erbbaurecht fortsetzt, ohne dass sie<br />
hierfür ausdrücklich erklärt wäre. Allerdings<br />
steht dies nicht im Einklang mit der in einzelnen<br />
Landesbauordnungen gesondert<br />
vorgesehenen Belastung des Erbbaurechts<br />
mit einer Baulast. Es ist festzuhalten, dass<br />
die Baulastvorschriften die Konstellation<br />
der Belastung des mit einer Baulast zu<br />
belastenden Gr<strong>und</strong>stücks mit einem Erbbaurecht<br />
nur unzureichend erfassen <strong>und</strong><br />
diesbezüglich einer Überarbeitung <strong>und</strong><br />
Harmonisierung mit dem zivilrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>stücksrecht bedürfen.<br />
Dieselben Fragen hinsichtlich Gr<strong>und</strong>stücksveränderung,<br />
Aufteilung in Wohnungs<strong>und</strong>/oder<br />
Teileigentum <strong>und</strong> Erbbaurecht<br />
ergeben sich auch für das begünstigte<br />
Gr<strong>und</strong>stück, denn regelmäßig dient die<br />
Baulastübernahme auf einem Gr<strong>und</strong>stück<br />
einem Bauvorhaben auf einem Baugr<strong>und</strong>stück,<br />
also einem Gr<strong>und</strong>stück im zivilrechtlichen<br />
Sinne. Wird das begünstigte<br />
Gr<strong>und</strong>stück in zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>stücke<br />
geteilt, erhebt sich die Frage, zu wessen<br />
Gunsten die Baulastübernahme auf dem<br />
belasteten Gr<strong>und</strong>stück wirkt. Abzustellen<br />
sein dürfte darauf, welcher baulichen<br />
Anlage die Baulastübernahme zur Baurechtsmäßigkeit<br />
verhilft. Dies mag bei einer<br />
Abstandsflächenbaulast noch eindeutig zu<br />
klären sein, wird jedoch bei einer Stellplatzbaulast,<br />
also der Übernahme der Maßgabe,<br />
alle oder einige der für das Bauvorhaben<br />
zu schaffenden Stellplätze bereitzuhalten,<br />
schon schwieriger sein. Anders als im Zivilrecht,<br />
in dem der Dienstbarkeit <strong>und</strong> der<br />
Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit stets eine berechtigte<br />
Person, im zweiten Fall stets der jeweilige<br />
Eigentümer des berechtigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />
zugeordnet ist, gibt es eine solche Zuordnung<br />
im Baulastenrecht nicht. Da jedoch<br />
von einer Baulast stets der Eigentümer<br />
des (Nachbar-) Gr<strong>und</strong>stücks profitiert, auf<br />
dem das Bauvorhaben errichtet werden<br />
soll oder vorhanden ist, für das bestimmte<br />
Maßgaben auf dem Baulastgr<strong>und</strong>stück<br />
erbracht werden sollen, dürfte hier ebenso<br />
wie im Zivilrecht davon auszugehen sein,<br />
dass die Eigentümer der aus der Teilung<br />
des begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks hervorgegangenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke die Begünstigung<br />
34) Bärmann/Pick, WEG, Einl. Rdn. 11.<br />
35) § 11 ErbbauVO; Palandt/Bassenge, ErbbRVO, Einl.<br />
Rdn. 3.<br />
36) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O., § 73 a.F.<br />
37) OVG Berlin NJW 1994, 2971 [2973]; vgl. auch VGH<br />
Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/Schmidt,<br />
a.a.O., § 86 Rdn. 38.<br />
38) Ziffer 1 Abs. 3 AV Baulasten.<br />
39) § 56 Abs. 1 lit. a) GBV, § 14 Abs. 2 ErbbauVO.<br />
40) VGH Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/<br />
Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 40.<br />
378<br />
DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008