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Recht und Praxis SCHOTEC - Beiten Burkhardt

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<strong>Recht</strong> <strong>und</strong> <strong>Praxis</strong><br />

Zivilrechts, jedoch ist zugleich Wohnungs<strong>und</strong><br />

Teileigentum Gr<strong>und</strong>stück im Sinne der<br />

Gr<strong>und</strong>buchordnung wie auch des BGB 34 .<br />

Die Bauordnungen erwähnen jedoch den<br />

Begriff des Wohnungs-/Teileigentums,<br />

anders als zumindest verschiedentlich das<br />

Erbbaurecht, nicht, obwohl das Erbbaurecht<br />

zunächst nur ein beschränktes dingliches<br />

<strong>Recht</strong> ist <strong>und</strong> nur entsprechend einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />

behandelt wird 35 . In den Bauordnungen<br />

vieler B<strong>und</strong>esländer sind keine Regelungen<br />

zu Miteigentum enthalten. Ausdrücklich<br />

sind nur der Eigentümer (§§ 71 Abs. 1 S. 1<br />

LBO BW, 85 Abs. 1 Brem LBO, 79 Abs. 1 S. 1<br />

HBauO, 75 HBO) <strong>und</strong> der Erbbauberechtigte<br />

(§§ 79 Abs. 1 S. 1 HBauO, 83 Abs. 1 S. 2 BauO<br />

NRW) genannt. Erklärungen für diesen,<br />

nicht weiter behandelten merkwürdigen<br />

Umstand finden sich nicht. Vielmehr wird<br />

im Gegenteil darauf abgestellt, dass andere<br />

dinglich Berechtigte als Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

<strong>und</strong> Erbbauberechtigte keine Baulast<br />

übernehmen könnten. 36 Einzig Ziffer 3<br />

der AV Baulasten Bln erwähnt jedoch<br />

Miteigentum, so dass für Wohnungs- <strong>und</strong><br />

Teileigentum nichts anderes gelten kann,<br />

da es auch aus Miteigentum besteht. Da<br />

danach im Falle von Miteigentum auf die<br />

Abgabe der Baulasterklärung durch alle<br />

Miteigentümer abgestellt wird, können im<br />

Falle von Wohnungs- oder Teileigentum nur<br />

sämtliche Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentumsrechte<br />

an einem Gr<strong>und</strong>stück zusammen<br />

Belastungsgegenstand sein 37 .<br />

Im Falle der Belastung des Baulastgr<strong>und</strong>stücks<br />

mit einem Erbbaurecht, ergibt<br />

sich die Antwort teilweise bereits aus<br />

den Landesbauordnungen. So ist etwa in<br />

§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln geregelt, dass<br />

Erbbauberechtigte ihr Erbbaurecht in<br />

entsprechender Weise belasten können.<br />

Belastungsgegenstand ist also in diesem<br />

Fall nicht das Gr<strong>und</strong>stück, sondern das<br />

Erbbaurecht. Demgemäß ist in der Baulasterklärung<br />

<strong>und</strong> im Baulastverzeichnis nicht<br />

auf das Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch, sondern<br />

das Erbbaugr<strong>und</strong>buch abzustellen. 38 Im<br />

Erbbaugr<strong>und</strong>buch ist im Bestandsverzeichnis<br />

ebenfalls die Bezeichnung des<br />

vom Erbbaurecht belasteten Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

ebenso wie im Gr<strong>und</strong>stücksgr<strong>und</strong>buch<br />

aufzunehmen 39 . Hierauf sollte verwiesen<br />

werden, um nicht völlig den Bezug zum<br />

Gr<strong>und</strong>stück zu verlieren.<br />

(„Erbbaurecht, verzeichnet im Erbbaugr<strong>und</strong>buch<br />

des Amtsgerichts<br />

… von [Gemarkung/Bezirk], lastend<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück, verzeichnet<br />

im Gr<strong>und</strong>buch …“ [weiter wie<br />

oben])<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />

die Konstellation, dass das Erbbaurecht,<br />

insbesondere nach dem Heimfall, also der<br />

erbbauvertraglich vorgesehenen Rückübertragung<br />

auf den Gr<strong>und</strong>stückseigentümer,<br />

von diesem aufgehoben <strong>und</strong> zur<br />

Löschung im Gr<strong>und</strong>buch gebracht werden<br />

kann. Es dürfte zu bezweifeln sein, dass in<br />

diesem Fall die Baulast automatisch auf das<br />

Gr<strong>und</strong>stück übergeht, denn Belastungsgegenstand<br />

war das Erbbaurecht. Es dürfte<br />

auch kaum angehen, dass ein späterer<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks automatisch<br />

mit einer weder von ihm, noch von seinem<br />

(Einzel-) <strong>Recht</strong>svorgänger <strong>und</strong> auch nicht zu<br />

Lasten des Gr<strong>und</strong>stücks erklärten Baulast<br />

belastet würde. § 83 Abs. 1 S. 2 BauO NRW<br />

sieht vor, dass auch die Erklärung des Erbbauberechtigten<br />

erforderlich ist, wenn an<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück ein Erbbaurecht besteht.<br />

In den anderen Bauordnungen fehlt es an<br />

einer solchen Regelung. Allerdings dürfte<br />

es unstreitig sein, dass der Eigentümer zur<br />

Bestellung einer Baulast der Zustimmung<br />

des Erbbauberechtigten bedarf, wenn ein<br />

Erbbaurecht an einem Gr<strong>und</strong>stück bestellt<br />

werden soll 40 . In diesem Fall bleibt es jedoch<br />

beim Belastungsgegenstand „Gr<strong>und</strong>stück“,<br />

was nicht stringent erscheint, denn das Erbbaurecht<br />

ist das <strong>Recht</strong>, auf oder unter der<br />

Oberfläche des Gr<strong>und</strong>stücks ein Bauwerk<br />

zu haben. Das Erbbaurecht kann unter den<br />

Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ErbbauVO<br />

auch auf nicht vom Bauwerk erfasste Flächen<br />

erstreckt werden. Unklar ist zudem,<br />

welche <strong>Recht</strong>sfolge die Zustimmung des<br />

Erbbauberechtigten herbeiführt, wenn<br />

nicht zugleich damit die Belastung des Erbbaurechts<br />

als gr<strong>und</strong>stücksgleiches <strong>Recht</strong><br />

(§ 11 ErbbauVO) einhergeht.<br />

Die zugelassene Belastung eines Erbbaurechts<br />

mit einer Baulast stellt sich von daher<br />

als äußerst zweifelhaft dar, wenn nicht<br />

zugleich auch das mit dem Erbbaurecht belastete<br />

Gr<strong>und</strong>stück mit der Baulast belastet<br />

wird. Das Vorschreiben dieses Junktims hat<br />

jedenfalls die Berliner Bauordnung versäumt.<br />

Der Baulastbegünstigte sollte sich<br />

von daher nicht auf eine Baulast auf einem<br />

Erbbaurecht verlassen.<br />

Ungeregelt <strong>und</strong> damit unklar bleibt zudem<br />

der Fall der Belastung eines Gr<strong>und</strong>stücks mit<br />

einer Baulast <strong>und</strong> späteren Bestellung eines<br />

Erbbaurechts. Wenngleich die Bauordnungen<br />

verschiedentlich die gesonderte<br />

Belastung des Erbbaurechts erfassen, wird<br />

man davon ausgehen müssen, dass, da die<br />

Belastung des Gr<strong>und</strong>stücks als Abspaltung<br />

vom Eigentum nicht weitergehen kann als<br />

das Eigentum reicht, im Falle einer Baulast<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück sich diese später an<br />

einem Erbbaurecht fortsetzt, ohne dass sie<br />

hierfür ausdrücklich erklärt wäre. Allerdings<br />

steht dies nicht im Einklang mit der in einzelnen<br />

Landesbauordnungen gesondert<br />

vorgesehenen Belastung des Erbbaurechts<br />

mit einer Baulast. Es ist festzuhalten, dass<br />

die Baulastvorschriften die Konstellation<br />

der Belastung des mit einer Baulast zu<br />

belastenden Gr<strong>und</strong>stücks mit einem Erbbaurecht<br />

nur unzureichend erfassen <strong>und</strong><br />

diesbezüglich einer Überarbeitung <strong>und</strong><br />

Harmonisierung mit dem zivilrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücksrecht bedürfen.<br />

Dieselben Fragen hinsichtlich Gr<strong>und</strong>stücksveränderung,<br />

Aufteilung in Wohnungs<strong>und</strong>/oder<br />

Teileigentum <strong>und</strong> Erbbaurecht<br />

ergeben sich auch für das begünstigte<br />

Gr<strong>und</strong>stück, denn regelmäßig dient die<br />

Baulastübernahme auf einem Gr<strong>und</strong>stück<br />

einem Bauvorhaben auf einem Baugr<strong>und</strong>stück,<br />

also einem Gr<strong>und</strong>stück im zivilrechtlichen<br />

Sinne. Wird das begünstigte<br />

Gr<strong>und</strong>stück in zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>stücke<br />

geteilt, erhebt sich die Frage, zu wessen<br />

Gunsten die Baulastübernahme auf dem<br />

belasteten Gr<strong>und</strong>stück wirkt. Abzustellen<br />

sein dürfte darauf, welcher baulichen<br />

Anlage die Baulastübernahme zur Baurechtsmäßigkeit<br />

verhilft. Dies mag bei einer<br />

Abstandsflächenbaulast noch eindeutig zu<br />

klären sein, wird jedoch bei einer Stellplatzbaulast,<br />

also der Übernahme der Maßgabe,<br />

alle oder einige der für das Bauvorhaben<br />

zu schaffenden Stellplätze bereitzuhalten,<br />

schon schwieriger sein. Anders als im Zivilrecht,<br />

in dem der Dienstbarkeit <strong>und</strong> der<br />

Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit stets eine berechtigte<br />

Person, im zweiten Fall stets der jeweilige<br />

Eigentümer des berechtigten Gr<strong>und</strong>stücks<br />

zugeordnet ist, gibt es eine solche Zuordnung<br />

im Baulastenrecht nicht. Da jedoch<br />

von einer Baulast stets der Eigentümer<br />

des (Nachbar-) Gr<strong>und</strong>stücks profitiert, auf<br />

dem das Bauvorhaben errichtet werden<br />

soll oder vorhanden ist, für das bestimmte<br />

Maßgaben auf dem Baulastgr<strong>und</strong>stück<br />

erbracht werden sollen, dürfte hier ebenso<br />

wie im Zivilrecht davon auszugehen sein,<br />

dass die Eigentümer der aus der Teilung<br />

des begünstigten Gr<strong>und</strong>stücks hervorgegangenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke die Begünstigung<br />

34) Bärmann/Pick, WEG, Einl. Rdn. 11.<br />

35) § 11 ErbbauVO; Palandt/Bassenge, ErbbRVO, Einl.<br />

Rdn. 3.<br />

36) Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O., § 73 a.F.<br />

37) OVG Berlin NJW 1994, 2971 [2973]; vgl. auch VGH<br />

Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/Schmidt,<br />

a.a.O., § 86 Rdn. 38.<br />

38) Ziffer 1 Abs. 3 AV Baulasten.<br />

39) § 56 Abs. 1 lit. a) GBV, § 14 Abs. 2 ErbbauVO.<br />

40) VGH Baden-Württemberg NJW 1993, 678; Jeromin/<br />

Schmidt, a.a.O., § 86 Rdn. 40.<br />

378<br />

DAS GRUNDEIGENTUM Nr. 6/2008

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