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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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Öffentlich-private Partnerschaften<br />

werb – also <strong>mit</strong> vorgezogener Eignungsprüfung – zulässig sein. Ein Verhandlungsverfahren<br />

nach vorheriger Bekanntmachung ist zulässig, wenn es sich um<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsaufträge handelt, <strong>die</strong> ihrer Natur nach oder wegen der da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen<br />

Risiken eine vorherige Festlegung des Gesamtpreises nicht zulassen<br />

oder wenn <strong>die</strong> zu erbringenden <strong>Die</strong>nstleistungsaufträge dergestalt sind, dass vertragliche<br />

Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können<br />

(§§ 3a Nr. 4 c VOB/A, § 3a Nr. 1 Abs. 4 c VOL/A). Das Verhandlungsverfahren eröffnet<br />

eine flexible(re) Vorgehensweise. Denn im Verhandlungsverfahren gilt das<br />

sog. Nachverhandlungsverbot nicht, so dass etwaige notwendige Anpassungen<br />

<strong>und</strong>/oder Änderungen leichter berücksichtigt werden können. Der Auftraggeber<br />

ist aber an <strong>die</strong> wesentlichen Vergaberechtsprinzipien der Transparenz, der Gleichbehandlung<br />

<strong>und</strong> des Wettbewerbs geb<strong>und</strong>en. <strong>Die</strong>s bedeutet unter anderem, dass<br />

er keine gr<strong>und</strong>legenden Änderungen des Vergabegegenstandes im Laufe des Verfahrens<br />

vornehmen darf. 57 Nur wenn der Auftraggeber seine Steuerungsfunktionen<br />

ausübt, ist eine vergaberechtskonforme Verfahrensgestaltung auch unter<br />

Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren möglich.<br />

3.3.2 Art der Leistungsbeschreibung<br />

Unabhängig von der richtigen Verfahrenswahl kann ein erfolgreiches Vergabeverfahren<br />

nur gelingen, wenn der Auftraggeber sich im Vorfeld ausreichend Gedanken<br />

über das ÖPP-Vorhaben gemacht hat <strong>und</strong> als Verfahrensgr<strong>und</strong>lage eine aussagekräftige<br />

<strong>und</strong> praktikable Leistungsbeschreibung entworfen hat. Sie stellt das<br />

zentrale Dokument der Vergabeunterlagen dar, <strong>die</strong> der Auftraggeber regelmäßig<br />

zu Beginn eines Beschaffungsvorhabens zusammenstellen muss. In der Leistungsbeschreibung<br />

muss der Auftraggeber <strong>die</strong> zu beschaffenden Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

so präzise wie möglich beschreiben. Für ihren Inhalt <strong>und</strong> ihre Form enthält<br />

<strong>die</strong> VOB/A in § 9, <strong>die</strong> VOL/A in §§ 8 <strong>und</strong> 8a sowie <strong>die</strong> VOF in § 8 an zentraler<br />

Stelle Vorschriften, deren Einzelaussagen <strong>und</strong> -gebote <strong>die</strong> Einhaltung der vorgenannten<br />

Zielsetzungen sicherstellen sollen. Bei der Verwirklichung von ÖPP-<br />

Vorhaben wird der Rückgriff auf <strong>die</strong> funktionale Leistungsbeschreibung regelmäßig<br />

sachgerecht sein. <strong>Die</strong>s ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil <strong>die</strong> Leistungsbeschreibung<br />

<strong>mit</strong> Leistungsverzeichnis, <strong>die</strong> sehr detailliert einzelne Leistungen<br />

vorgibt <strong>und</strong> dem Bieter ganz bewusst keinen eigenen Gestaltungsspielraum<br />

lässt, vorrangig zur Anwendung kommen soll. <strong>Die</strong> Besonderheit der funktionalen<br />

Leistungsbeschreibung besteht darin, dass dabei nur der Zweck bzw. <strong>die</strong> Funktion<br />

der gewünschten Leistung vorgegeben wird. <strong>Die</strong> konstruktive Lösung der Aufgabe<br />

obliegt dagegen den Bietern. Ein solcher Spielraum wird bei der Verwirklichung<br />

von ÖPP-Vorhaben häufig unablässig sein, um <strong>die</strong> bestmögliche Lösung zu<br />

erreichen. Generell gilt des Weiteren, dass der Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> des größeren<br />

Gestaltungsspielraums des Bieters in gewissem Umfang Risiken auf <strong>die</strong> Bieter<br />

57 Vgl. OLG Dresden VergabeR 2004, S. 225ff. Zur Bedeutung der Vergabegr<strong>und</strong>sätze allgemein<br />

Burgi, NZBau 2008, S. 29 ff.<br />

322 Wurzel/Probst

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