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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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Haushaltsrechtliche Betrachtung<br />

2.2.2 Zulässigkeitsmaßstab für kreditähnliche Geschäfte<br />

Kreditähnliche Geschäfte dürfen nur im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung<br />

abgeschlossen werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt: Bei der Eingehung von kreditähnlichen<br />

Geschäften sind <strong>die</strong> gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Aufnahme<br />

von Krediten. <strong>Die</strong> daraus übernommenen Verpflichtungen müssen <strong>mit</strong> der dauerhaften<br />

Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. D.h.: Wenn <strong>die</strong><br />

Haushaltslage eine Kreditfinanzierung einer Maßnahme nicht zulässt, muss sie<br />

auch im Rahmen eines kreditähnlichen Rechtsgeschäfts unzulässig sein. 40<br />

2.3 Inhaltliche <strong>und</strong> haushaltsrechtliche Anforderungen an<br />

ÖPP-Projekte – Ausschlusskriterien<br />

<strong>Die</strong>s ist nicht nur für <strong>die</strong> Kommune selbst von Bedeutung, sondern ebenso für den<br />

privaten Partner, der <strong>die</strong> Realisierung des Projekts vorantreiben möchte. Bereits<br />

aus den bisherigen Ausführungen kristallisiert sich heraus, dass – unabhängig von<br />

der dogmatischen Einordnung „Anzeigepflicht“ hier, „Genehmigung“ dort – <strong>die</strong><br />

inhaltlichen Anforderungen an ÖPP-Projekte doch im Gr<strong>und</strong>satz weitgehend<br />

denselben Kriterien unterliegen – wobei es gleichwohl gewisse Nuancen geben<br />

kann.<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>satz der Wirtschaftlichkeit<br />

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit einer ÖPP muss <strong>die</strong> Kommune eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

vorlegen, <strong>die</strong> das ÖPP-Projekt <strong>mit</strong> den Kosten einer<br />

kommunalen Eigenerstellung (Konventioneller Vergleichswert/PSC= Public<br />

Sector Comparator) vergleicht. Voraussetzung für den erfolgreichen Nachweis der<br />

Wirtschaftlichkeit ist es, „dass <strong>die</strong> ÖPP-Lösung wirtschaftlich jedenfalls nicht ungünstiger<br />

sein darf als <strong>die</strong> Eigenerstellung“. 41 Bayern etwa führt zusätzlich ausdrücklich das Risikominimierungsgebot<br />

an, das sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong><br />

Sparsamkeit ableitet (Art. 61 Abs. 2 BayGO). Andere Länder erwähnen als „Genehmigungskriterium“,<br />

dass sich <strong>die</strong> Kommune gegenüber den <strong>mit</strong> besonderen<br />

Finanzierungsarten verb<strong>und</strong>enen Risiken absichern muss; insbesondere sollen<br />

solche Vertragsrisiken ausgeschlossen werden, <strong>die</strong> zu erheblichen Finanzierungsansprüchen<br />

an den kommunalen Haushalt in späteren Jahren führen können. Be-<br />

40 Vgl. nur Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, a.a. O. (Fn. 28), S. 13; „Plausibilitätscheck“ NRW, a. a.O. (Fn.<br />

34), S. 52 ff.; R<strong>und</strong>erlass/Krediterlass des Innenministeriums von Niedersachsen, Kreditwirtschaft<br />

der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- <strong>und</strong> Treuhandvermögen, vom<br />

22.10.2008, Nds. MBl. S. 1149, der in Ziff. 3 zunächst allgemein sehr substantiierte <strong>und</strong> detaillierte<br />

Vorgaben bei kreditähnlichen Rechtsgeschäfte macht <strong>und</strong> dann gesondert auch Kriterien für den<br />

ÖPP-/PPP-Bereich aufstellt (www.mi.niedersachsen.de. Zur PPP-Refinanzierung unter haushalts-,<br />

gebühren-, preis- <strong>und</strong> beihilferechtlichen Gesichtspunkten auch Reuter, a.a.O. (Fn. 17), S. 1246ff.<br />

41 So Krediterlass NRW, a.a. O. (Fn. 36), Ziff. 5.1.; im Krediterlass NI, a. a.O. (Fn. 40) heißt es:<br />

„…. wenn <strong>die</strong> Einrichtung zumindest ebenso wirtschaftlich errichtet <strong>und</strong> betrieben werden kann“,<br />

Ziff. 3.2.1.1.; siehe auch PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 7/Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.<br />

Wurzel/Probst 315

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