Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH
Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH
Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Vergaberechtliche Fragestellungen<br />
2.3.3 Bilanzierung des ÖPP-Projekts <strong>und</strong> Veranschlagung im<br />
Haushalt<br />
Ob <strong>und</strong> in welcher Höhe <strong>die</strong> Bilanzierung eines ÖPP-Projektes bei der Gemeinde<br />
vorzunehmen ist, richtet sich nach den gemeindehaushaltsrechtlichen<br />
Verordnungen des jeweiligen Landes. Bei der Veranschlagung im Haushalt gilt der<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Haushaltsklarheit <strong>und</strong> –transparenz. <strong>Die</strong> Veranschlagung wird dadurch<br />
erleichtert, dass Bieter bei der Angebotsabgabe i. d.R. aufgefordert werden, <strong>die</strong><br />
Preise für einzelne Leistungsbereiche wie Bau, Betrieb, Unterhaltung <strong>und</strong> Finanzierung<br />
gesondert anzugeben. Sofern eine Gemeinde noch einen kameralen<br />
Haushalt aufstellt, ist <strong>die</strong> Veranschlagung eines ÖPP-Projekts nach den entsprechenden<br />
kameralen Gr<strong>und</strong>sätzen vorzunehmen. 43<br />
2.3.4 Einhaltung von <strong>Beteiligung</strong>svorschriften – wirtschaftliche<br />
Betätigung der Kommunen<br />
Vor allem bei der Zusammenarbeit in Form von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen<br />
<strong>mit</strong> privaten <strong>und</strong> öffentlichen Gesellschaftern, den IÖPP (vgl. dazu<br />
1.4.2), etwa in Form von gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, sind zudem<br />
<strong>Beteiligung</strong>svorschriften der Haushaltsordnungen <strong>und</strong>/oder des Kommunalrechts<br />
zu beachten incl. der kommunalrechtlichen Vorgaben/Grenzen für <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />
Betätigung von Kommunen. 44<br />
3. Vergaberechtliche Fragestellungen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt für <strong>die</strong> Durchführung von ÖPP-Projekten: <strong>Die</strong> Auswahl des<br />
privaten Partners nach abgeschlossenem Wirtschaftlichkeitsvergleich ist nur unter<br />
Beachtung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen zulässig. 45<br />
3.1 Anwendungsbereich Vergaberecht generell<br />
Gemäß § 97 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge,<br />
deren Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert erreichen oder überschrei-<br />
43 Vgl. dazu den erwähnten Krediterlass NRW, a. a.O. (Fn. 36); Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, a. a.O.<br />
(Fn. 28), S. 12ff.; NRW, PPP <strong>und</strong> NKF (kommunale Doppik), a. a.O. (Fn. 18).<br />
44 Göke, a.a.O. (Fn. 26), S. 387; vgl. dazu generell Wurzel/Schraml/Becker, a. a.O. (Fn. 29), darin insbesondere<br />
Neutz, Kap. C.<br />
45 Vgl. dazu nur Bayern, PPP-Leitfaden Teil 3 (Vergabe <strong>und</strong> Vertragsgestaltung), www.ppp.bayern.de;<br />
gemeinsamer Vergaberechtsleitfaden (BMVBS <strong>und</strong> NRW) „PPP im Hochbau“, September 2007,<br />
www.ppp.b<strong>und</strong>.de oder www.ppp-nrw.de/Publikationen; PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 6/<br />
Auftragsvergabe; ausführlich zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen vgl. Schröder, in Wurzel/Schraml/Becker,<br />
a. a.O. (Fn. 29), Kapitel H. (Vergabe- <strong>und</strong> Beihilferecht); siehe auch Hertwig,<br />
Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe (NJW-Praxis), 4. Aufl. 2009.<br />
Wurzel/Probst 317