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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

2.3.3 Bilanzierung des ÖPP-Projekts <strong>und</strong> Veranschlagung im<br />

Haushalt<br />

Ob <strong>und</strong> in welcher Höhe <strong>die</strong> Bilanzierung eines ÖPP-Projektes bei der Gemeinde<br />

vorzunehmen ist, richtet sich nach den gemeindehaushaltsrechtlichen<br />

Verordnungen des jeweiligen Landes. Bei der Veranschlagung im Haushalt gilt der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Haushaltsklarheit <strong>und</strong> –transparenz. <strong>Die</strong> Veranschlagung wird dadurch<br />

erleichtert, dass Bieter bei der Angebotsabgabe i. d.R. aufgefordert werden, <strong>die</strong><br />

Preise für einzelne Leistungsbereiche wie Bau, Betrieb, Unterhaltung <strong>und</strong> Finanzierung<br />

gesondert anzugeben. Sofern eine Gemeinde noch einen kameralen<br />

Haushalt aufstellt, ist <strong>die</strong> Veranschlagung eines ÖPP-Projekts nach den entsprechenden<br />

kameralen Gr<strong>und</strong>sätzen vorzunehmen. 43<br />

2.3.4 Einhaltung von <strong>Beteiligung</strong>svorschriften – wirtschaftliche<br />

Betätigung der Kommunen<br />

Vor allem bei der Zusammenarbeit in Form von gemischtwirtschaftlichen Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> privaten <strong>und</strong> öffentlichen Gesellschaftern, den IÖPP (vgl. dazu<br />

1.4.2), etwa in Form von gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, sind zudem<br />

<strong>Beteiligung</strong>svorschriften der Haushaltsordnungen <strong>und</strong>/oder des Kommunalrechts<br />

zu beachten incl. der kommunalrechtlichen Vorgaben/Grenzen für <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />

Betätigung von Kommunen. 44<br />

3. Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt für <strong>die</strong> Durchführung von ÖPP-Projekten: <strong>Die</strong> Auswahl des<br />

privaten Partners nach abgeschlossenem Wirtschaftlichkeitsvergleich ist nur unter<br />

Beachtung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen zulässig. 45<br />

3.1 Anwendungsbereich Vergaberecht generell<br />

Gemäß § 97 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge,<br />

deren Auftragswert den einschlägigen Schwellenwert erreichen oder überschrei-<br />

43 Vgl. dazu den erwähnten Krediterlass NRW, a. a.O. (Fn. 36); Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, a. a.O.<br />

(Fn. 28), S. 12ff.; NRW, PPP <strong>und</strong> NKF (kommunale Doppik), a. a.O. (Fn. 18).<br />

44 Göke, a.a.O. (Fn. 26), S. 387; vgl. dazu generell Wurzel/Schraml/Becker, a. a.O. (Fn. 29), darin insbesondere<br />

Neutz, Kap. C.<br />

45 Vgl. dazu nur Bayern, PPP-Leitfaden Teil 3 (Vergabe <strong>und</strong> Vertragsgestaltung), www.ppp.bayern.de;<br />

gemeinsamer Vergaberechtsleitfaden (BMVBS <strong>und</strong> NRW) „PPP im Hochbau“, September 2007,<br />

www.ppp.b<strong>und</strong>.de oder www.ppp-nrw.de/Publikationen; PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 6/<br />

Auftragsvergabe; ausführlich zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen vgl. Schröder, in Wurzel/Schraml/Becker,<br />

a. a.O. (Fn. 29), Kapitel H. (Vergabe- <strong>und</strong> Beihilferecht); siehe auch Hertwig,<br />

Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe (NJW-Praxis), 4. Aufl. 2009.<br />

Wurzel/Probst 317

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