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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ten der kommunalen Vertretungskörperschaft sowie der Kommunalaufsicht <strong>und</strong><br />

anderer Prüfungsbehörden geprüft <strong>und</strong> vermieden werden. Sichergestellt sein<br />

muss auch <strong>die</strong> Fortführung der Aufgabenerfüllung etwa bei einer Insolvenz des an<br />

der ÖPP beteiligten privaten Partners.<br />

• Öffentliches <strong>Die</strong>nstrecht <strong>und</strong> Arbeitsrecht, Personalvertretungsrecht<br />

ÖPP-Modelle können ebenso wie Privatisierungen komplizierte Probleme des<br />

Individualarbeitsrechts – etwa im Hinblick auf § 613 a BGB oder das Beamtenrecht,<br />

insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong> rechtlichen Möglichkeiten eines Einsatzes<br />

von Beamten in Eigen- oder gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften – aufwerfen.<br />

Hinzukommen regelmäßig Fragen aus dem Bereich Personalvertretungs-/Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>und</strong> teilweise Tarifrecht.<br />

• Europarecht <strong>und</strong> sonstige Rechtsmaterien<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> ÖPP-Vorhaben sind teilweise beihilferechtliche Fragestellungen<br />

zu thematisieren: So kann z.B. <strong>die</strong> Beauftragung eines Dritten durch<br />

<strong>die</strong> öffentliche Hand, d. h. <strong>die</strong> Vergabe eines öffentlichen Auftrags, eine unzulässige<br />

Beihilfe nach Artikel 87 EGV darstellen, wenn der Dritte beispielsweise durch<br />

vergabefremde Aspekte wirtschaftlich bevorzugt behandelt worden ist. Dann wäre<br />

<strong>die</strong> Auftragsvergabe der Beihilfenkontrolle durch <strong>die</strong> Kommission unterstellt. Es<br />

gilt weiter der Gr<strong>und</strong>satz der verbotenen Beihilfe (Sondervorteil, kein Marktpreis)<br />

sowie das Verbot der Sonderbehandlung von öffentlichen Unternehmen (Art. 86<br />

Abs. 1 EGV). Bezüglich der Inanspruchnahme von Förder<strong>mit</strong>teln <strong>und</strong> der möglichen<br />

weiter betroffenen Rechtsmaterien sei nur auf den bereits erwähnten Leitfaden<br />

des B<strong>und</strong>es „PPP <strong>und</strong> Förderrecht“ <strong>und</strong> <strong>die</strong> Praxishinweise der Länder verwiesen.<br />

28<br />

1.4.2 Besonderheiten bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften<br />

(IÖPP)<br />

Gesellschafsrechtliche Fragen sind im Rahmen der Errichtung der gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft (s.o. 1.1.2) zunächst bei der Entscheidung hinsichtlich<br />

der geeigneten Gesellschaftsform – <strong>GmbH</strong> oder kleine AG – zu klären. Sodann<br />

stellen sich wichtige Haftungsfragen. Wählt eine Kommune ihrerseits für „ihr“<br />

Unternehmen eine Rechtsform des Privatrechts, ergeben sich gleichzeitig besondere<br />

Probleme durch das Aufeinandertreffen des Öffentlichen Rechts <strong>mit</strong> dem<br />

teilweise anders gestalteten Zivilrecht, speziell dem BGB, dem <strong>GmbH</strong>-Gesetz<br />

<strong>und</strong> dem Aktiengesetz. So gelten materiell-rechtlich einschränkende Sonderregelungen<br />

in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern für wirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform<br />

in verschiedenen Variationen. Auch für <strong>Beteiligung</strong>en von Unternehmen<br />

der Gemeinde an einem Unternehmen in Privatrechtsform (<strong>mit</strong>telbare<br />

28 Leitfaden PPP <strong>und</strong> Förderrecht, a. a.O. (Fn. 10); www.ppp-b<strong>und</strong>.de/Link Koordination; beispielhaft<br />

nur Bayern, PPP-Leitfaden, Teil 2, Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>und</strong> Finanzen, www.ppp.bayern.de;<br />

Göke, a.a. O. (Fn. 26), S. 386ff.; PPP-Handbuch, a. a.O. (Fn. 1), Kap. 5/Förder<strong>mit</strong>tel, S. 177 ff.<br />

Vgl. zu dem Komplex auch Mayen, NZBau 2009, S. 98 ff. (<strong>mit</strong> einigen guten Praxistipps).<br />

Wurzel/Probst 311

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