09.09.2013 Aufrufe

Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

verlagern darf. 58 <strong>Die</strong>s ermöglicht aus Sicht der öffentlichen Hand praktikable Lösungen.<br />

3.3.3 Projektantenproblematik<br />

Drittens stellt sich, freilich nicht nur bei ÖPP-Vorhaben, in der Praxis häufig das<br />

Problem, dass Auftraggeber – etwa bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung –<br />

auf Leistungen fachk<strong>und</strong>iger Dritter (so genannter „Projektanten“) zurückgreifen.<br />

<strong>Die</strong>s ist vergaberechtlich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf <strong>die</strong><br />

Mitwirkung eines Dritten bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung <strong>die</strong><br />

Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. Für den Auftraggeber stellt<br />

sich häufig <strong>die</strong> Frage, ob der Dritte später an dem Vergabeverfahren als Bieter oder<br />

Teil einer Bietergemeinschaft teilnehmen kann. Nach den durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz<br />

eingeführten Vorschriften der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 3 VgV gilt:<br />

Hat ein Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten<br />

oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb<br />

durch <strong>die</strong> Teilnahme des Bieters nicht verfälscht wird. Ein Ausschluss eines<br />

Bieters wird daher nur dann zulässig <strong>und</strong> erforderlich sein, wenn ein konkreter<br />

wettbewerbserheblicher Vorteil eines Bieters besteht, welchen der Auftraggeber<br />

nicht ausgleichen kann (etwa durch Zurverfügungstellen aller relevanten Informationen).<br />

Dagegen wird bei personellen Überschneidungen ein Ausschluss aus<br />

dem Vergabeverfahren häufig gerechtfertigt sein. 59<br />

3.4 Besonderheiten bei IÖPP-Vorhaben<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> IÖPP-Vorhaben stellen sich häufig vergaberechtliche<br />

Probleme, <strong>die</strong> für andere ÖPP-Modelle nicht un<strong>mit</strong>telbar zum Tragen kommen.<br />

60<br />

3.4.1 Öffentlicher Auftrag vs. „In-house-Vergabe“<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Gründung <strong>und</strong> Beauftragung einer solchen gemischtwirtschaftlichen<br />

Gesellschaft überhaupt einen Beschaffungsvorgang im Sinne des Vergaberechts<br />

darstellt, darf nunmehr als beantwortet gelten, weil der EuGH in der<br />

Konstellation einer Auftragsvergabe an ein gemischtwirtschaftliches Unterneh-<br />

58 OLG Düsseldorf NZBau 2003, S. 60 ff.<br />

59 In <strong>die</strong>sem Sinne <strong>die</strong> VK Brandenburg Beschl. vom 11.7.2006 – 1 VK 25/06 bei personellen Überschneidungen<br />

zwischen Bieter <strong>und</strong> Projektsteuerer des Auftraggebers.<br />

60 Instruktiv dazu Frenz, a. a.O. (Fn. 8), S. 673 ff. sowie IÖPP-Mitteilung (Fn. 8); anschaulich zur<br />

Abgrenzung von IÖPP zu anderen ÖPP-Modellen <strong>und</strong> zum Anwendungsbereich des Vergaberechts<br />

auch Generalanwalt beim EuGH Colomer, Schlussanträge vom 2.6.2009, Rs. C-196/08<br />

„Acoset SpA“: http://curia.europa.eu.<br />

Wurzel/Probst 323

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!