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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

terne Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung qualifiziert werden, fehlt es<br />

an durchsetzbaren Rechten der Bieter auf Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens.<br />

Bieterunternehmen bleibt nur <strong>die</strong> Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

von Sek<strong>und</strong>ärrechtsschutz, d.h. Schadensersatz. Nachdem vereinzelt Verwaltungsgerichte<br />

sich für zuständig erachteten, hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht im<br />

Mai 2007 54 <strong>die</strong> aufkeimende Diskussion um Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten<br />

im Keim erstickt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht. Das<br />

bedeutet im Wesentlichen, dass es effektiven Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich<br />

nicht gibt, sondern nur ggf. Schadensersatz. Es besteht zwar <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

<strong>die</strong> Zivilgerichte um Rechtsschutz in Form von einstweiligen Verfügungen<br />

zu ersuchen. <strong>Die</strong>s ist allerdings – trotz der Tatsache, dass der Rechtsschutz sich<br />

nicht mehr bloß auf <strong>die</strong> Überprüfung von Willkürmaßnahmen beschränkt –<br />

kaum effektiv im Sinne des eigentlichen Anliegens des nicht berücksichtigten Bieters,<br />

wie etwa <strong>die</strong> Ausführungen mehrerer Zivilgerichte zutreffend belegen. 55<br />

3.3 Vergaberechtliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>Die</strong> Praxis zeigt, dass einige vergaberechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> ÖPP-Projekten immer wieder relevant werden: <strong>die</strong> Wahl des richtigen<br />

Vergabeverfahrens, <strong>die</strong> Art der Leistungsbeschreibung sowie <strong>die</strong> viel diskutierte<br />

Projektantenproblematik.<br />

3.3.1 Wahl des richtigen Vergabeverfahrens<br />

Ganz zentrale Bedeutung bei der Suche nach dem „richtigen“ privaten Partner,<br />

vor allem <strong>mit</strong> Blick auf <strong>die</strong> oft jahrelange Bindung, hat <strong>die</strong> Wahl des passenden<br />

Verfahrens. Auf europäischer Ebene kommen vier Verfahrensarten in Betracht:<br />

neben dem Offenen, dem Nicht-offenen <strong>und</strong> dem Verhandlungs-Verfahren neuerdings<br />

auch das Vergabeverfahren des wettbewerblichen Dialogs. 56 <strong>Die</strong> Verfahren<br />

stehen gr<strong>und</strong>sätzlich in einem Rangverhältnis zueinander, so dass das (förmliche)<br />

Offene Verfahren, welches auf nationaler Ebene der öffentlichen Ausschreibung<br />

entspricht, vom Auftraggeber vorrangig anzuwenden ist. Trotzdem wird jedenfalls<br />

bei größeren ÖPP-Vorhaben, insbesondere wegen des Erfordernisses, einzelne<br />

Aspekte des Auftrags verhandeln zu müssen, in der Praxis häufig <strong>die</strong> Durchführung<br />

gestufter Verhandlungsverfahren <strong>mit</strong> vorgeschaltetem Teilnahmewettbe-<br />

54 BVerwG VergabeR 2007, S. 337 ff.<br />

55 OLG Jena IBR 2009, S. 101 ff.; OLG Düsseldorf IBR 2009, S. 100f.; OLG Brandenburg, NZBau<br />

2008, S. 735 ff.; ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch komme nur in Betracht, wenn <strong>die</strong> Vergabestelle<br />

vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt<br />

hat.<br />

56 Unterhalb der Schwellenwerte entsprechen <strong>die</strong> drei erstgenannten Verfahrensarten im Wesentlichen<br />

der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung <strong>und</strong> der freihändigen Vergabe.<br />

Zum wettbewerblichen Dialog bei ÖPP-Beschaffungen siehe Drömann, NZBau 2007,<br />

S. 751 ff.<br />

Wurzel/Probst 321

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