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Die GmbH mit kommunaler Beteiligung und die gemeinnützige GmbH

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Vergaberechtliche Fragestellungen<br />

3.4.3 Auftragsvergabe des gemischtwirtschaftlichen<br />

Unternehmens (IÖPP)<br />

Kommt es zum erfolgreichen Abschluss des IÖPP-Vergabeverfahrens <strong>mit</strong>tels Zuschlag<br />

<strong>und</strong> Vertragsschluss stellt sich häufig <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> gemischtwirtschaftliche<br />

Gesellschaft ihrerseits zur Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen<br />

verpflichtet ist, wenn sie Leistungen am Markt beschafft, <strong>die</strong> nicht bereits durch<br />

das ursprüngliche Auswahlverfahren abgedeckt sind. Denn übersteigen <strong>die</strong> Aufträge<br />

den Unternehmensgegenstand der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft, ist<br />

eine Beschaffung anhand der „normalen“ Regeln des Vergaberechts erforderlich,<br />

wenn es sich bei der Gesellschaft um einen öffentlichen Auftraggeber handelt.<br />

Nach § 98 Nr. 2 GWB sind als öffentliche Auftraggeber u. a. anzusehen juristische<br />

Personen des privaten Rechts, <strong>die</strong> zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im<br />

Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie zu einem<br />

oder mehreren öffentlichen Auftraggebern in einem besonderen Näheverhältnis<br />

stehen. <strong>Die</strong> Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ist dabei für jedes Unternehmen<br />

<strong>mit</strong> eigener Rechtspersönlichkeit selbstständig zu prüfen. Eine <strong>die</strong><br />

Grenzen der jeweiligen Organisation überschreitende „Infizierung“ (etwa einer<br />

Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft) findet nicht statt. 66 Problematisch<br />

bei neu geschaffenen IÖPP-Gesellschaften ist häufig zum einen, ob sie im<br />

Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnehmen, zum anderen, ob <strong>die</strong>se nicht<br />

gewerblich tätig sind. <strong>Die</strong>s ist anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung zu<br />

beurteilen. 67 Wenn <strong>die</strong>se Voraussetzungen vorliegen – <strong>und</strong> der Einzelfall ist sehr<br />

sorgfältig zu prüfen –, unterliegt der Vorgang dem Vergaberecht. <strong>Die</strong>se Frage ist<br />

vor allem auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil der EuGH wiederholt<br />

entschieden hat, dass unter Missachtung der Regeln des Vergaberechts abgeschlossene<br />

Verträge bis zu ihrer endgültigen Beendigung eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts<br />

darstellen, weil das europäische Recht den nationalen Gr<strong>und</strong>satz,<br />

wonach geschlossene Verträge von den Vertragsparteien einzuhalten sind,<br />

bricht. 68 Bestehen <strong>mit</strong>hin bezüglich der Auftraggeberstellung Unsicherheiten,<br />

sollte <strong>die</strong> öffentliche Hand in jedem Fall im Vertrag Sonderkündigungsrechte vorsehen.<br />

69<br />

66 OLG Naumburg NZBau 2005, S. 635ff.; Ziekow, NZBau 2004, S. 181 ff., 184 m. w.N.; a. A. in der<br />

Konstellation Infizierung vom Tochter- zum Mutterunternehmen aber OLG Düsseldorf, Beschl. v.<br />

9.4.2003 – Verg 66/02 bei <strong>Beteiligung</strong> der Muttergesellschaft in Höhe von 74,9%.<br />

67 Vgl. beispielsweise OLG Naumburg NZBau 2004, S. 634ff.<br />

68 EuGH NZBau 2007, S. 594ff. „Braunschweig II“.<br />

69 Probst/Wurzel, ELR 2007, S. 257 ff., 263.<br />

Wurzel/Probst 325

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