IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
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<strong>IV</strong>. <strong>Die</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>der</strong> <strong>§§</strong> <strong>111</strong> <strong>–</strong> <strong>112</strong> <strong>BetrVG</strong> <strong>und</strong> <strong>sich</strong><br />
hieraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils<br />
Erfor<strong>der</strong>lich, aber auch ausreichend ist eine betriebswirtschaftlich o<strong>der</strong> technisch<br />
abgrenzbare Organisation innerhalb <strong>der</strong> Betriebsorganisation. Wesentlich ist dieser<br />
Betriebsteil, wenn bezogen auf den Gesamtbetrieb die Schwellenwerte des § 17<br />
KSchG erreicht werden <strong>und</strong> 5 % <strong>der</strong> Belegschaft im Betriebsteil tätig sind.<br />
Maßgeblich ist für die Entlassungen dann aber nicht die 30-Tagesfrist,<br />
son<strong>der</strong>n ob Maßnahmen auf einem einheitlichen Beschluss beruhen<br />
Mitbestimmungsfrei: Stilllegung von Betriebsteil unter 5 % o<strong>der</strong> auch mehre-<br />
ren Betriebsteilen jeweils unter 5 %, sofern nicht 5 % <strong>der</strong> Gesamtbelegschaft<br />
betroffen sind. Ebenso: Stilllegungen von Betriebsteilen unter 5 %, die auf<br />
verschiedenen Beschlüssen beruhen (Schamfrist beachten)<br />
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