IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
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<strong>IV</strong>. <strong>Die</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>der</strong> <strong>§§</strong> <strong>111</strong> <strong>–</strong> <strong>112</strong> <strong>BetrVG</strong> <strong>und</strong> <strong>sich</strong><br />
hieraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Neutral für liquide Mittel sind z.B.<br />
• nachvollziehbare Investitionen in Vergangenheit (auch wenn<br />
fehlgeschlagen)<br />
Vor Unterrichtung von Betriebsrat genaue Analyse <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit, ggf. Planungen aufnehmen<br />
Geld haben schadet nicht, wenn es belastbar verplant ist.<br />
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