IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
VIII. Gestaltungsmöglichkeiten zur Eindämmung von Beraterkosten<br />
In einem Unternehmen mit bis zu 300 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann <strong>der</strong> Betriebsrat<br />
nach § 80 Abs. 3 <strong>BetrVG</strong> Sachverständige hinzuziehen, wenn:<br />
1. Hinzuziehung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erfor<strong>der</strong>lich<br />
2. Vereinbarung dazu mit dem Arbeitgeber getroffen wurde<br />
Problem: Erfor<strong>der</strong>lichkeit steigt nach Gesetzesstruktur mit zunehmen<strong>der</strong> Größe, d. h.<br />
Ablehnungschancen sinken mit steigen<strong>der</strong> Arbeitnehmerzahl<br />
Maßstab für Erfor<strong>der</strong>lichkeit: Einschätzung eines „vernünftigen“ Betriebsrats<br />
Gestaltungsmöglichkeiten:<br />
- Rechtzeitiger Hinweis auf Notwendigkeit einer vorherigen Vereinbarung<br />
keine Akzeptanz eines „Faktenschaffens“<br />
- Abschluss von Vereinbarungen nur nach <strong>gesetzlichen</strong> Vergütungsregeln<br />
- Bestimmte Qualifikation des Beraters als Voraussetzung verlangen<br />
- Verweis auf innerbetriebliche Informationsquellen (str.)<br />
Seite 35