21.09.2013 Aufrufe

IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...

IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...

IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

VIII. Gestaltungsmöglichkeiten zur Eindämmung von Beraterkosten<br />

In einem Unternehmen mit bis zu 300 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann <strong>der</strong> Betriebsrat<br />

nach § 80 Abs. 3 <strong>BetrVG</strong> Sachverständige hinzuziehen, wenn:<br />

1. Hinzuziehung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erfor<strong>der</strong>lich<br />

2. Vereinbarung dazu mit dem Arbeitgeber getroffen wurde<br />

Problem: Erfor<strong>der</strong>lichkeit steigt nach Gesetzesstruktur mit zunehmen<strong>der</strong> Größe, d. h.<br />

Ablehnungschancen sinken mit steigen<strong>der</strong> Arbeitnehmerzahl<br />

Maßstab für Erfor<strong>der</strong>lichkeit: Einschätzung eines „vernünftigen“ Betriebsrats<br />

Gestaltungsmöglichkeiten:<br />

- Rechtzeitiger Hinweis auf Notwendigkeit einer vorherigen Vereinbarung<br />

keine Akzeptanz eines „Faktenschaffens“<br />

- Abschluss von Vereinbarungen nur nach <strong>gesetzlichen</strong> Vergütungsregeln<br />

- Bestimmte Qualifikation des Beraters als Voraussetzung verlangen<br />

- Verweis auf innerbetriebliche Informationsquellen (str.)<br />

Seite 35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!