21.09.2013 Aufrufe

IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...

IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...

IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IX. Fazit<br />

Arbeitgeber sind Betriebsräten bei <strong>der</strong> Umsetzung von Betriebsän<strong>der</strong>ungen<br />

nicht ausgeliefert<br />

Arbeitgeber können bei entsprechen<strong>der</strong> Vorbereitung <strong>und</strong> Planung die Interessen-<br />

ausgleichs- <strong>und</strong> Sozialplanverhandlungen zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich steuern<br />

Als Vorbereitungszeitraum haben <strong>sich</strong> 3 <strong>–</strong> 6 Monate als zielführend erwiesen<br />

Entscheidungen sind zu treffen <strong>und</strong> durchzuhalten<br />

Betriebsräte dürfen aber nicht überrumpelt, son<strong>der</strong>n müssen im vom Arbeitgeber<br />

vorgegebenen zeitlichen <strong>und</strong> inhaltlichen Rahmen abgeholt werden<br />

Seite 36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!