IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
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IX. Fazit<br />
Arbeitgeber sind Betriebsräten bei <strong>der</strong> Umsetzung von Betriebsän<strong>der</strong>ungen<br />
nicht ausgeliefert<br />
Arbeitgeber können bei entsprechen<strong>der</strong> Vorbereitung <strong>und</strong> Planung die Interessen-<br />
ausgleichs- <strong>und</strong> Sozialplanverhandlungen zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich steuern<br />
Als Vorbereitungszeitraum haben <strong>sich</strong> 3 <strong>–</strong> 6 Monate als zielführend erwiesen<br />
Entscheidungen sind zu treffen <strong>und</strong> durchzuhalten<br />
Betriebsräte dürfen aber nicht überrumpelt, son<strong>der</strong>n müssen im vom Arbeitgeber<br />
vorgegebenen zeitlichen <strong>und</strong> inhaltlichen Rahmen abgeholt werden<br />
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