IV. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 111 – 112 BetrVG und sich ...
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<strong>IV</strong>. <strong>Die</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>der</strong> <strong>§§</strong> <strong>111</strong> <strong>–</strong> <strong>112</strong> <strong>BetrVG</strong> <strong>und</strong> <strong>sich</strong><br />
hieraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Abfindungssozialplan (§ <strong>112</strong> Abs. 5 S. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>BetrVG</strong>)<br />
- häufigste Art von Sozialplänen<br />
- Abfindungsformeln wie z.B.<br />
0,5 x Betriebszugehörigkeit x Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
o<strong>der</strong><br />
0,5 x Betriebszugehörigkeit x Gr<strong>und</strong>gehalt x Lebensalter<br />
60<br />
- Abfindungsformeln gestaffelt nach Altersgruppen, orientiert an den Chancen<br />
am Arbeitsmarkt<br />
bis 30: 0,4 x Betriebszugehörigkeit x Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
bis 45: 0,6 x Betriebszugehörigkeit x Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
bis 63: 0,8 x Betriebszugehörigkeit x Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
bis 67: 0,4 x Betriebszugehörigkeit x Gr<strong>und</strong>gehalt<br />
Entscheidende Frage: Bestimmung Sozialplanvolumen<br />
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