FÜR DAS GESAMTE STEUERRECHT - Buchhandel.de
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Problemfel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung 4<br />
6 – 10 Zinsschranke<br />
aber – sofern die Freigrenze von 999 999 E çberschritten ist – nur noch bis zur<br />
Hæhe von 30 v. H. <strong>de</strong>s um Abschreibungen (§§ 6 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2a Satz 2<br />
und 7 EStG) wie auch Zinsaufwendungen erhæhten sowie um Zinsertråge vermin<strong>de</strong>rten<br />
maßgeblichen steuerlichen Gewinns („EBITDA“) bei <strong>de</strong>r ESt bzw. KSt<br />
voll abzugsfåhig. Bei <strong>de</strong>r GewSt sind die danach abzugsfåhigen Zinsen grundsåtzlich<br />
zu 25 v. H. <strong>de</strong>m Gewerbeertrag hinzuzurechnen.<br />
Die nicht abzugsfåhigen Zinsaufwendungen erhæhen <strong>de</strong>n Gewinn bzw. das<br />
steuerliche Einkommen im jeweiligen Wirtschaftsjahr und unterliegen <strong>de</strong>r GewSt<br />
sowie ESt bzw. KSt. Gleichzeitig vergræßern sie als Zinsvortrag die Zinsaufwendungen<br />
in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Wirtschaftsjahren, nicht aber <strong>de</strong>n maßgeblichen<br />
Gewinn.<br />
Der Zinsvortrag ist geson<strong>de</strong>rt festzustellen, geht aber bei Aufgabe, Ûbertragung<br />
o<strong>de</strong>r Umwandlung <strong>de</strong>s Betriebs unter (§ 4h Abs. 4 und 5 EStG n. F.). Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt bei Ausschei<strong>de</strong>n eines Gesellschafters aus einer PersG entsprechend<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Beteiligungsquote. Bei KapG gelten die Neuregelungen<br />
zum Mantelkauf § 8c KStG n. F. analog, so dass bei einem Gesellschafterwechsel<br />
zwischen 4 25 v. H. und 50 v. H. ein quotaler und bei çber 50<br />
v. H. ein voller Untergang auch <strong>de</strong>s Zinsvortrags droht.<br />
2. Zinsaufwendungen/Zinsertråge<br />
Zu <strong>de</strong>n Zinsaufwendungen gehæren alle gewinnmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Vergçtungen fçr<br />
steuerliches Fremdkapital, m. E. auch z. B. Vergçtungen fçr typisch stille Beteiligungen<br />
und partiarische Darlehen.<br />
Zinsertråge sind nach § 4h Abs. 3 EStG n. F. alle gewinnerhæhen<strong>de</strong>n Ertråge aus<br />
Kapitalfor<strong>de</strong>rungen aller Art. Die Ab- und Aufzinsung von Verbindlichkeiten/<br />
For<strong>de</strong>rungen fçhrt ebenfalls zu Zinsertrågen bzw. Zinsaufwendungen (nicht aber<br />
z. B. Zinsen nach § 233a AO).<br />
3. EBITDA – Ausgangsgræße „steuerlicher Gewinn“<br />
Bei Personenunternehmen bestimmt sich <strong>de</strong>r steuerliche Gewinn (vor Zinsabzug)<br />
nach <strong>de</strong>m EStG und ergibt sich aus <strong>de</strong>r einheitlichen und geson<strong>de</strong>rten<br />
Gewinnfeststellung. Entsprechend beeinflussen auch Ergebnisse aus Ergånzungs-<br />
bzw. Son<strong>de</strong>rbilanzen <strong>de</strong>n steuerlichen Gewinn vor Zinsabzug. Bei<br />
KapG wird an das kærperschaftsteuerpflichtige Einkommen angeknçpft. Danach<br />
erhæhen u. a. ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschçttungen die Bemessungsgrundlage,<br />
steuerfreie Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und Veråußerungsgewinne gem. § 8b KStG vermin<strong>de</strong>rn<br />
an<strong>de</strong>rerseits die relevante Ausgangsgræße. Organkreise gelten fçr Zwecke <strong>de</strong>r<br />
Zinsschranke als ein Betrieb, weshalb das Einkommen <strong>de</strong>s Organkreises zusammengefasst<br />
wird.<br />
4. Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Zinsschranke<br />
Die Zinsschranke fin<strong>de</strong>t keine Anwendung, wenn <strong>de</strong>r negative Zinssaldo unter<br />
<strong>de</strong>r Freigrenze von 1 Mio. E liegt. Ferner gilt sie nicht, wenn <strong>de</strong>r Betrieb nicht<br />
o<strong>de</strong>r nur anteilig zu einem Konzern gehært (Konzernklausel). Bei KapG (hier:<br />
„Nicht-Konzerngesellschaften“) ist jedoch Voraussetzung, dass keine schådliche<br />
Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt. Eine solche besteht dann, wenn<br />
mehr als 10 v. H. <strong>de</strong>s negativen Zinssaldos als Zinsen an wesentliche beteiligte<br />
Gesellschafter (zu mehr als 25 v. H. unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar beteiligt), diesen<br />
nahe stehen<strong>de</strong>n Personen i. S. <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 AStG o<strong>de</strong>r an rçckgriffsberechtigte<br />
Dritte (insbeson<strong>de</strong>re Banken) bezahlt wer<strong>de</strong>n. Bei einer Konzerngesellschaft darf<br />
31. Erg.-Lfg./Dezember 2007 Wochinger Zinsschranke/Seite 3<br />
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