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MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

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<strong>MWST</strong>-<strong>Info</strong> <strong>09</strong><br />

7.3.6 Rückgängigmachung des fiktiven <strong>Vorsteuerabzug</strong>s<br />

Der fiktive <strong>Vorsteuerabzug</strong> ist von der steuerpflichtigen Person rückgängig zu<br />

machen, wenn<br />

l eine Lieferung (z.B. Verkauf oder Vermietung) an einen Abnehmer im<br />

Ausland erfolgt;<br />

l der Gebrauchtgegenstand entgegen der ursprünglichen Absicht der<br />

Lieferung (z.B. Verkauf oder Vermietung) an einen inländischen<br />

Abnehmer für anderweitige Zwecke in Gebrauch genommen wird<br />

(F Ausnahme vorübergehende Verwendung Ziff. 7.3.5).<br />

Beispiel 1<br />

Der steuerpflichtige Einzelunternehmer Albert Egli betreibt eine Garage. Er<br />

kauft ein Occasionsfahrzeug von einer nicht steuerpflichtigen Privatperson<br />

<strong>und</strong> macht den fiktiven <strong>Vorsteuerabzug</strong> geltend.<br />

Variante 1<br />

Das Fahrzeug wird ins Ausland verkauft (Ausfuhr mit Veranlagungsverfügung<br />

der EZV belegt).<br />

Es handelt sich um eine Lieferung an einen Abnehmer im Ausland, d.h. der<br />

geltend gemachte fiktive <strong>Vorsteuerabzug</strong> ist rückgängig zu machen. Der<br />

Zeitpunkt der Rückgängigmachung wird in der folgenden Ziffer 7.3.7<br />

behandelt.<br />

Variante 2<br />

Nach Ablauf eines Monats wird das Fahrzeug definitiv für den privaten Bedarf<br />

des Garagisten entnommen.<br />

Das Fahrzeug wird dem Verkauf entzogen. Es handelt sich um einen Eigenverbrauchstatbestand<br />

nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a <strong>MWST</strong>G, d.h. der<br />

geltend gemachte fiktive <strong>Vorsteuerabzug</strong> ist rückgängig zu machen<br />

(F <strong>MWST</strong>-<strong>Info</strong> Nutzungsänderungen).<br />

Variante 3<br />

Nachdem über ein Jahr vergeblich versucht wurde, das Fahrzeug zu<br />

verkaufen, wird das Fahrzeug umgebaut <strong>und</strong> für die betriebseigene<br />

Autofahrschule (gem. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 <strong>MWST</strong>G von der Steuer<br />

ausgenommene Tätigkeit) verwendet.<br />

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