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MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

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<strong>MWST</strong>-<strong>Info</strong> <strong>09</strong><br />

9.3.2 Ergänzende Berechnungsmöglichkeit für Holdinggesellschaften<br />

9.3.2.1 Begriff Holdinggesellschaft<br />

Als Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 <strong>MWST</strong>G gelten<br />

Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften<br />

l deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung<br />

von Beteiligungen besteht; <strong>und</strong><br />

l die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben; <strong>und</strong><br />

l deren Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig<br />

mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen<br />

(Art. 28 Abs. 2 StHG).<br />

Durch das Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz ist es einer Holdinggesellschaft<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestattet, mittels einer industriellen, gewerblichen<br />

oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von<br />

Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschafts<br />

verkehr teilzunehmen mit dem Ziel, daraus über einen passiven<br />

Vermögensertrag hinaus durch eigene Wertschöpfung einen Ertrag zu<br />

erzielen. Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung sind indessen Tätigkeiten<br />

als Nebenzwecke zulässig, die ihren Ursprung zur Hauptsache im Bestreben<br />

haben, die eigenen Beteiligungen zweckmässig <strong>und</strong> erfolgreich zu verwalten.<br />

Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, denen das Holdingprivileg von<br />

den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen zuerkannt wurde, werden<br />

auch für die Belange der <strong>MWST</strong> ohne weitere Überprüfung als Holdinggesellschaften<br />

anerkannt.<br />

N Unternehmen,<br />

62<br />

die obige Kriterien zur Definition der<br />

Holdinggesellschaft nicht erfüllen, haben sich an den Ausführungen<br />

unter Ziffer 9.1 - 9.3.1 zu orientieren.

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