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MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

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<strong>Vorsteuerabzug</strong> <strong>und</strong> <strong>Vorsteuerkorrekturen</strong><br />

Schritt 1<br />

Die sonstigen Finanzerträge sowie Mieteinnahmen sind gemäss Artikel 21<br />

Absatz 2 Ziffern 19 <strong>und</strong> 21 <strong>MWST</strong>G von der Steuer ausgenommen. Für diese<br />

Erträge (Nebentätigkeit) ist vorab eine Vorsteuerkorrektur für die gemischt<br />

verwendete Verwaltungsinfrastruktur vorzunehmen:<br />

0,02 % von 3‘500‘000 (F Ziff. 4.3.2): 700<br />

0,07 % von 200‘000 (F Ziff. 4.3.3): 140<br />

Schritt 2<br />

Die Schulungsleistungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 <strong>MWST</strong>G<br />

ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Die allgemeine Vorsteuerkorrektur<br />

im Zusammenhang mit der sowohl zum <strong>Vorsteuerabzug</strong> berechtigenden als<br />

auch nicht berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit ist aufgr<strong>und</strong> der<br />

Verhältnisse mit einem individuellen, sachgerechten Schlüssel zu ermitteln.<br />

Bevor diese Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden kann, muss die<br />

vorgängig berechnete Vorsteuerkorrektur (Schritt 1) vom zu korrigierenden<br />

Vorsteuerbetrag abgezogen werden.<br />

Ermittlung Umsatzschlüssel*<br />

Managementdienstleistungen, Lizenzeinnahmen 6‘000‘000 80,00 %<br />

Von der Steuer ausgenommene Bildungsumsätze 1‘500‘000 20,00 %<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage Vorsteuerkorrektur 7‘500‘000 100,00 %<br />

* Annahme, dass die Umsatzverhältnisse zu einem sachgerechten Ergebnis führen<br />

Im Rahmen der allgemeinen Vorsteuerkorrektur für die nicht direkt<br />

zuordenbaren Aufwendungen (u.a. das Erwerben, Halten <strong>und</strong> Veräussern<br />

von Beteiligungen) ist die Vorsteuerkorrektur mit 20 % vorzunehmen.<br />

F Weitere Möglichkeiten zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur infolge<br />

gemischter Verwendung sind unter Ziffer 4 ersichtlich.<br />

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