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Grunderwerbsteuer

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Fach 9/Blatt 36 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen<br />

durch Anfechtung nichtig gewordenen schuldrechtlichen Verpflichtung vorgenommen wurde. In<br />

diesem Fall steht dem Veräußerer nach § 812 f BGB ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums<br />

zu. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG setzt einen einseitig und gegen den Willen des ursprünglichen<br />

Erwerbers durchsetzbaren Anspruch auf Rückerwerb voraus. Es ist nicht ausreichend, wenn<br />

die Parteien das Rechtsgeschäft für nichtig halten (BFH-Urteil vom 27.1.1999, BFH/NV 1999<br />

S. 964).<br />

2.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG sieht eine Rückabwicklung bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen<br />

des Rechtsgeschäftes vor.<br />

Hierzu ist die Einigung der Parteien über die Nichterfüllung der Vertragsbedingungen (ersatzweise<br />

ein rechtskräftiges Urteil über die Verpflichtung zur Rückübertragung) und die Rückauflassung erforderlich.<br />

Beide Voraussetzungen sind nach § 311 b Abs. 1 BGB formbedürftig.<br />

3. Fälle des § 16 Abs. 3 GrEStG<br />

3.1 Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder<br />

die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Gegenleistung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung<br />

der Steuer herabgesetzt wird.<br />

Die Herabsetzung der Gegenleistung unterliegt grundsätzlich dem Beurkundungszwang nach<br />

§ 311 b Abs. 1 BGB, es sei denn, sie beruht auf einem berechtigten Minderungsverlangen oder die<br />

Änderung erfolgt erst nach der Auflassung bzw. nach der Grundbucheintragung (Palandt, 61. Auflage,<br />

§ 313 Rn. 41 und 44).<br />

3.2 Nach der Änderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des<br />

Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002 (vgl.<br />

BGBl 2002 I S. 2715, 2722) wird auf Antrag die Steuer entsprechen niedriger festgesetzt oder die<br />

Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 BGB n.F.<br />

(bisher §§ 459 und 460 BGB a.F.) vollzogen wird. Gegen eine entsprechende Anwendung des<br />

§ 437 BGB n.F. ab dem 1.1.2002 bestehen keine Bedenken.<br />

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit der<br />

Minderung einverstanden erklärt oder dementsprechend verurteilt worden ist und die Minderung<br />

auch tatsächlich eingetreten ist. Bei einem berechtigten Minderungsverlangen besteht kein Formzwang<br />

nach § 311 b Abs. 1 BGB (siehe vorstehende Tz. 3.1, zweiter Absatz).<br />

Nach der Neukonzeption des Kaufrechts wird nicht mehr zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden,<br />

so dass auch bei Rechtsmängeln eine vollzogene Minderung des Kaufpreises im<br />

Rahmen der Grunderwerbbesteuerung zu berücksichtigen ist.<br />

4. Verletzung der Anzeigepflicht (§ 16 Abs. 5 GrEStG)<br />

Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift nicht, wenn einer der in § 1<br />

Abs. 2, 2 a und 3 bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht nach den §§ 18,<br />

19 GrEStG fristgerecht angezeigt war.<br />

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt<br />

an die Stelle des Bezugserlasses. Es wird gebeten, die Finanzämter hiervon zu unterrichten und den<br />

Erlass in die <strong>Grunderwerbsteuer</strong>kartei aufzunehmen.“<br />

Seite 174 Heft 1/2003

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