Grunderwerbsteuer
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Fach 9/Blatt 32 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen<br />
rückzugreifen. Demgegenüber knüpfe der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 ausschließlich<br />
an die zivilrechtliche - d.h. sachenrechtliche - Eigentumsänderung an, die durch eine grunderwerbsteuerrechtliche<br />
Zuordnung weder negativ ausgeschlossen noch positiv bewirkt werden könne. Damit ist die<br />
von der Klägerin aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bereits in einem für sie<br />
negativen Sinne höchstrichterlich entschieden.<br />
Auch zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen einer<br />
formwechselnden und einer übertragenden Umwandlung hat sich der BFH bereits geäußert. Im Beschluss<br />
vom 26. Januar 2000 II B 108/98 (BFH/NV 2000, 1136) ist ausgeführt, die <strong>Grunderwerbsteuer</strong><br />
knüpfe an die zivilrechtlichen Gegebenheiten an und erfasse daher die mit einem Rechtsträgerwechsel<br />
verbundene übertragende, nicht aber die nur formwechselnde Umwandlung. Der zivilrechtliche Unterschied<br />
beider Umwandlungsarten rechtfertige das unterschiedliche steuerrechtliche Ergebnis. Art. 3<br />
Abs. 1 GG werde daher allenfalls dann tangiert, wenn bereits die zivilrechtliche Differenzierung gegen<br />
Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Frage, wie Änderungen der Unternehmensform zivilrechtlich ausgestaltet<br />
seien, sei jedoch eine vom Gesetzgeber jeweils zu entscheidende Zweckmäßigkeitsfrage. Lediglich<br />
völlig willkürlich erscheinende Gestaltungen könnten den Gleichheitssatz verletzen. Die Tatsache aber,<br />
dass der Gesetzgeber verschiedene Arten der Umwandlung vorgesehen hat, ist nicht willkürlich.“<br />
<strong>Grunderwerbsteuer</strong>lichen Behandlung von Erbbaurechten BKPV 103/2003<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 7.3.2002, 3 - S 4500/9 (Steuereildienst 2002, 193)<br />
„1. Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke<br />
abgestellten Vorschriften des <strong>Grunderwerbsteuer</strong>rechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte<br />
(nachstehend als Erbbaurecht bezeichnet) entsprechend. Der <strong>Grunderwerbsteuer</strong><br />
unterliegen somit die folgenden Rechtsvorgänge:<br />
1.1 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG<br />
1.1.1 ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet (BFH-Urteil<br />
vom 5.12.1979, BStBl 1980 II S. 135 und 136, mit weiteren Nachweisen),<br />
1.1.2 ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet (BFH-<br />
Urteil vom 5.12.1979, BStBl 1980 II S. 136),<br />
1.1.3 die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauVO<br />
und<br />
1.1.4 eine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts (BFH-Urteil vom<br />
18.8.1993, BStBl 1993 II S. 766).<br />
1.2 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG<br />
1.2.1 eine auf die Bestellung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft<br />
im Sinne der vorstehenden Nr. 1.1.1 vorausgegangen ist,<br />
1.2.2 eine auf die Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft<br />
im Sinne der vorstehenden Nr. 1.1.2 vorausgegangen ist,<br />
1.2.3 ein Rechtsgeschäft, durch das ein Erbbaurecht vor dem vereinbarten Zeitablauf aufgehoben<br />
oder auf ein Erbbaurecht verzichtet wird (BFH-Urteil vom 5.12.1979, BStBl 1980<br />
II S. 136),<br />
1.2.4 der Heimfall eines Erbbaurechts nach § 32 ErbbauVO (BFH-Urteil vom 23.9.1969,<br />
BStBl 1970 II S. 130). Bei einem Heimfall eines Erbbaurechts ist § 16 Abs. 2 Nr. 3<br />
GrEStG ausnahmsweise dann anzuwenden, wenn der Heimfallanspruch auf die Nichterfüllung<br />
von Vertragspflichten zurückgeht, die in einem schuldrechtlichen Vertrag<br />
übernommen wurden und zivilrechtlich eine Hauptleistung darstellen (BFH-Urteil vom<br />
13.7.1983, BStBl 1983 II S. 683). Nicht der <strong>Grunderwerbsteuer</strong> unterliegt die Ausübung<br />
Seite 166 Heft 1/2003