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Grunderwerbsteuer

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Fach 9/Blatt 33 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen<br />

Nr. 4.2). Wird das Erbbaurecht jedoch auf einen vom Grundstückseigentümer bezeichneten<br />

Dritten übertragen, ist dieser Fall wie die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts zu behandeln<br />

(vgl. Nr. 1.2.4).<br />

5. Wenn keine Gegenleistung vorhanden oder ermittelbar ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) sowie<br />

in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 GrEStG ist die Steuer aus dem Wert des Erbbaurechts<br />

i.S. des § 138 Abs. 3 BewG zu berechnen. Eine Gegenleistung ist z.B. nicht vorhanden bei<br />

Rechtsgeschäften im Sinne der Nr. 1.6 sowie in Fällen der Nr. 1.7, in denen in Nr. 1.6 bezeichnete<br />

Rechte abgetreten werden (BFH-Urteile vom 6.5.1969, BStBl 1969 II S. 595 und 31.5.1972, BStBl<br />

1972 II S. 828).<br />

6. Erwirbt ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück,<br />

unterliegt der mit dem Grundstückserwerb verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs nicht der<br />

<strong>Grunderwerbsteuer</strong>, da das Recht auf Erbbauzins - obwohl zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil<br />

des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks - nicht zum Grundstück gerechnet wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3<br />

GrEStG). Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher die Gegenleistung<br />

auf das Grundstück einerseits und den nicht der <strong>Grunderwerbsteuer</strong> unterliegenden Erwerb<br />

des Erbbauzinsanspruchs andererseits aufzuteilen. Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen<br />

der Wert der Gesamtgegenleistung um den Kapitalwort des Rechts auf Erbbauzins gekürzt<br />

werden.<br />

Beispiel:<br />

A erwirbt von B ein Grundstück zum Kaufpreis in Höhe von 250.000 EUR. Das Grundstück ist zugunsten<br />

des C mit einem Erbbaurecht belastet, das eine Restlaufzeit von 40 Jahren hat. Der von C<br />

jährlich zu entrichtende Erbbauzins beträgt (nach mehreren Anpassungen im Rahmen einer vereinbarten<br />

Wertsicherungsklausel) 5.000 EUR.<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Grundstücks durch A berechnet sich wie folgt:<br />

Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 250.000 EUR ist der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m.<br />

§ 15 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs in Höhe von 82.435 EUR (Jahreswert<br />

5.000 EUR x Vervielfältiger 16,487) abzuziehen.<br />

Die <strong>Grunderwerbsteuer</strong> für die Übertragung des Grundstücks von B auf A beträgt demnach 3,5%<br />

von 167.565 EUR (250.000 EUR abzüglich 82.435 EUR), also 5.864 EUR.<br />

Es wird gebeten zu beachten, dass § 1 Abs. 7 GrEStG durch Art. 13 Nr. 1 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes<br />

2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794) aufgehoben wurde. Nach § 23 Abs. 7<br />

Satz 2 GrEStG ist § 1 Abs. 7 GrEStG letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum<br />

31.12.2001 verwirklicht wurden. Aufgrund des BFH-Beschlusses vom 12.4.2000 (BStBl 2000 II<br />

S. 433) ist § 1 Abs. 7 GrEStG aber auch für diese Erwerbsvorgänge nur noch eingeschränkt anwendbar,<br />

auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erlass vom 22.3.2001, 53 - S 4500 - 14/97<br />

wird hingewiesen.<br />

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder<br />

und tritt an die Stelle des Bezugserlasses.“<br />

Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes<br />

1999/2000/2002<br />

BKPV 104/2003<br />

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 14.2.2002, 3 - S 4400/15 (DB 2002, 455)<br />

„1. Allgemeines<br />

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 403, BStBl 1999 I S. 304) wurde<br />

§ 5 GrEStG um einen Abs. 3 ergänzt.<br />

Danach sind die Vergünstigungen der Abs. 1 und 2 der genannten Vorschrift insoweit nicht anzuwenden,<br />

als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren<br />

Seite 168 Heft 1/2003

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