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Grunderwerbsteuer

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Fach 9/Blatt 34 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen<br />

4. Zeitlicher Anwendungsbereich - Fünfjahresfrist<br />

Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.1999 verwirklicht werden (§ 23<br />

Abs. 6 Satz 2 GrEStG). Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1.1.2000 verwirklicht wurden, ist weiterhin<br />

die bisherige Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung anzuwenden.<br />

Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Damit ist nicht der<br />

Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gemeint, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den<br />

Erwerbsvorgang. Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Für die Frage, ob der Gesellschafter<br />

seinen Anteil am Vermögen der Gesamthand innerhalb der Fünfjahresfrist vermindert hat, ist<br />

auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und der damit verbundenen dinglichen<br />

Mitberechtigung am Grundstück abzustellen. Der Zeitpunkt einer ggf. vorausgegangenen schuldrechtlichen<br />

Einschränkung der Gesellschafterstellung ist nicht maßgeblich (BFH-Urteil vom 6.6.2001, II R<br />

56/00).<br />

5. Verfahrensfragen<br />

§ 5 Abs. 3 GrEStG ist keine Nachversteuerungsvorschrift. Die Verminderung des Anteils des Veräußerers<br />

am Vermögen der Gesamthand stellt ein sog. rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 AO dar. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.<br />

Die Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung<br />

nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG sind anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG).<br />

Bei Verletzung der Anzeigepflicht kommt es zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO um maximal<br />

drei Jahre, ggf. auch zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder<br />

leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO.<br />

Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbelastung enthält § 1 Abs. 2 a Satz 3 GrEStG eine Anrechnungsregelung<br />

in den Fällen, in denen bei Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen<br />

der Gesamthand die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG entfällt und wegen des Gesellschafterwechsels<br />

eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2 a GrEStG vorzunehmen ist.<br />

Danach ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ermittelte Bemessungsgrundlage (Grundbesitzwert)<br />

die Bemessungsgrundlage anzurechnen, von der nach § 5 Abs. 3 GrEStG die Steuer nachzuerheben<br />

ist.<br />

Beispiel:<br />

A ist zu 98 % und B zu 2% an der A & B-OHG beteiligt.<br />

A veräußert ein ihm gehörendes Grundstück an die OHG. Da A schon zu 98 % an der OHG beteiligt ist,<br />

wird die Steuer gem. § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 98 % des Kaufpreises nicht erhoben.<br />

Verringert nun A innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung auf die OHG seine Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen durch Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an C, D usw. um<br />

96 %, ist die Steuer i.H. von 96 % der Gegenleistung nachträglich zu erheben (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Außerdem<br />

liegen zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG vor (Besteuerung des Gesellschafterwechsels<br />

von mindestens 95 %). Die Besteuerung des Gesellschafterwechsels erfolgt gem. § 8<br />

Abs. 2 GrEStG mit dem Grundbesitzwert. Von dem Grundbesitzwert sind 96 % des Werts der Gegenleistung<br />

(des Kaufpreises) abzuziehen. Ein eventueller negativer Wert führt zu null DM Steuer für den<br />

Gesellschafterwechsel.“<br />

Erschließungsbeiträge als Bemessungsgrundlage für die<br />

<strong>Grunderwerbsteuer</strong><br />

BKPV 105/2003<br />

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 25.7.2002, 3 - S 4521/13 (DStZ 2002, 729)<br />

Seite 170 Heft 1/2003

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