Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fach 9/Blatt 35 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen<br />
Nachträglich gezahlte Erschließungs- und Vermessungskosten<br />
als aufschiebend bedingte Gegenleistung, Abgrenzung von<br />
Erst- und Änderungsbescheid<br />
BFH-Urteil vom 4.4.2001, II R 22/99, (BFH/NV 2001, 1146)<br />
Leitsätze:<br />
BKPV 106/2003<br />
„1. Die vom Grundstückskäufer anlässlich des Erwerbs eines gemeindlichen Grundstücks gegenüber<br />
der Gemeinde eingegangene Verpflichtung, von ihr getragene Kosten für die Erschließung und<br />
Vermessung eines von einem Dritten zu erwerbenden, zum Erschließungsgebiet gehörenden<br />
Grundstücks zu übernehmen, stellt keine aufschiebend bedingte Gegenleistung für den Erwerb<br />
des gemeindlichen Grundstücks dar, wenn es im Interesse der Gemeinde lag, den Käufer unabhängig<br />
von dem Erwerb weiterer Grundstücke bezüglich der auf ihn bei Verwirklichung der geplanten<br />
Erwerbsvorgänge insgesamt entfallenden Erschließungskosten zu verpflichten.<br />
2. Ein Steuerbescheid, durch den das FA nach der Besteuerung des Grundstückserwerbs <strong>Grunderwerbsteuer</strong><br />
für im Anschluss an den Erwerbsvorgang gezahlte Erschließungs- und Vermessungskosten<br />
mit der Begründung festsetzt, es handele sich um eine nachträglich entstandene Gegenleistung,<br />
ist kein Änderungsbescheid, sondern ein Erstbescheid.“<br />
<strong>Grunderwerbsteuer</strong>lichen Folgen der Rückgängigmachung eines<br />
Erwerbsvorgangs, des Zurückerwerbs eines veräußerten<br />
Grundstücks und der Herabsetzung der Gegenleistung nach einem<br />
Grunderwerb<br />
BKPV 107/2003<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 7.8.2002, 3 - S 4543/9 (UVR 2002, 358)<br />
„1. Fälle des § 16 Abs. 1 GrEStG<br />
1.1 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird die <strong>Grunderwerbsteuer</strong> auf Antrag, der formlos gestellt werden<br />
kann, nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang<br />
durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber<br />
übergegangen ist, und die Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung<br />
der Steuer erfolgt. Die Vorschrift erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der<br />
Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines<br />
Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag.<br />
Zu der Frage, ob ein solcher Aufhebungsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 311 b Abs. 1<br />
BGB (entspricht § 313 BGB a.F.; vgl. Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom<br />
26.11.2001, BGBl I 2001 S. 3138) bedarf, wird gebeten nachfolgende Auffassung zu vertreten:<br />
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts<br />
durch Vereinbarung nicht von einer bestimmten formalen vertraglichen Gestaltung abhängig.<br />
Auch hat sich der Bundesfinanzhof in seinen bisher zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen<br />
nicht mit den Formerfordernissen der Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines<br />
Grundstückskaufvertrages auseinandergesetzt. Da die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG<br />
jedoch die zivilrechtlich wirksame Beseitigung des zur <strong>Grunderwerbsteuer</strong> führenden Rechtsvorgangs<br />
verlangt, kommt hinsichtlich der Frage, welche Form der Aufhebungsvertrag haben muss,<br />
der höchstrichterlich Zivilrechtsprechung entscheidende Bedeutung zu.<br />
Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung, nach der die Aufhebung und die Verpflichtung<br />
zur Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages bis zur Umschreibung des Eigentums<br />
im Grundbuch formfrei war, mit Urteil vom 30.4.1982 (NJW S. 1639) aufgegeben. Nach dieser geänderten,<br />
inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 30.9.1993,<br />
NJW S. 3323, und vom 7.10.1994, NJW S. 3346) stellt sich die Rechtslage derzeit wie folgt dar:<br />
Liegt ein Kaufvertrag ohne Auflassungserklärung und ohne Eintragung einer Auflassungsvormerkung<br />
im Grundbuch vor, kann der Kaufvertrag formfrei aufgehoben werden. Die Aufhebung be-<br />
Seite 172 Heft 1/2003