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Grunderwerbsteuer

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Fach 9/Blatt 35 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen<br />

Nachträglich gezahlte Erschließungs- und Vermessungskosten<br />

als aufschiebend bedingte Gegenleistung, Abgrenzung von<br />

Erst- und Änderungsbescheid<br />

BFH-Urteil vom 4.4.2001, II R 22/99, (BFH/NV 2001, 1146)<br />

Leitsätze:<br />

BKPV 106/2003<br />

„1. Die vom Grundstückskäufer anlässlich des Erwerbs eines gemeindlichen Grundstücks gegenüber<br />

der Gemeinde eingegangene Verpflichtung, von ihr getragene Kosten für die Erschließung und<br />

Vermessung eines von einem Dritten zu erwerbenden, zum Erschließungsgebiet gehörenden<br />

Grundstücks zu übernehmen, stellt keine aufschiebend bedingte Gegenleistung für den Erwerb<br />

des gemeindlichen Grundstücks dar, wenn es im Interesse der Gemeinde lag, den Käufer unabhängig<br />

von dem Erwerb weiterer Grundstücke bezüglich der auf ihn bei Verwirklichung der geplanten<br />

Erwerbsvorgänge insgesamt entfallenden Erschließungskosten zu verpflichten.<br />

2. Ein Steuerbescheid, durch den das FA nach der Besteuerung des Grundstückserwerbs <strong>Grunderwerbsteuer</strong><br />

für im Anschluss an den Erwerbsvorgang gezahlte Erschließungs- und Vermessungskosten<br />

mit der Begründung festsetzt, es handele sich um eine nachträglich entstandene Gegenleistung,<br />

ist kein Änderungsbescheid, sondern ein Erstbescheid.“<br />

<strong>Grunderwerbsteuer</strong>lichen Folgen der Rückgängigmachung eines<br />

Erwerbsvorgangs, des Zurückerwerbs eines veräußerten<br />

Grundstücks und der Herabsetzung der Gegenleistung nach einem<br />

Grunderwerb<br />

BKPV 107/2003<br />

Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 7.8.2002, 3 - S 4543/9 (UVR 2002, 358)<br />

„1. Fälle des § 16 Abs. 1 GrEStG<br />

1.1 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird die <strong>Grunderwerbsteuer</strong> auf Antrag, der formlos gestellt werden<br />

kann, nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang<br />

durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber<br />

übergegangen ist, und die Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung<br />

der Steuer erfolgt. Die Vorschrift erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der<br />

Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines<br />

Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag.<br />

Zu der Frage, ob ein solcher Aufhebungsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 311 b Abs. 1<br />

BGB (entspricht § 313 BGB a.F.; vgl. Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom<br />

26.11.2001, BGBl I 2001 S. 3138) bedarf, wird gebeten nachfolgende Auffassung zu vertreten:<br />

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäfts<br />

durch Vereinbarung nicht von einer bestimmten formalen vertraglichen Gestaltung abhängig.<br />

Auch hat sich der Bundesfinanzhof in seinen bisher zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen<br />

nicht mit den Formerfordernissen der Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines<br />

Grundstückskaufvertrages auseinandergesetzt. Da die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG<br />

jedoch die zivilrechtlich wirksame Beseitigung des zur <strong>Grunderwerbsteuer</strong> führenden Rechtsvorgangs<br />

verlangt, kommt hinsichtlich der Frage, welche Form der Aufhebungsvertrag haben muss,<br />

der höchstrichterlich Zivilrechtsprechung entscheidende Bedeutung zu.<br />

Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung, nach der die Aufhebung und die Verpflichtung<br />

zur Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages bis zur Umschreibung des Eigentums<br />

im Grundbuch formfrei war, mit Urteil vom 30.4.1982 (NJW S. 1639) aufgegeben. Nach dieser geänderten,<br />

inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung (BGH-Urteile vom 30.9.1993,<br />

NJW S. 3323, und vom 7.10.1994, NJW S. 3346) stellt sich die Rechtslage derzeit wie folgt dar:<br />

Liegt ein Kaufvertrag ohne Auflassungserklärung und ohne Eintragung einer Auflassungsvormerkung<br />

im Grundbuch vor, kann der Kaufvertrag formfrei aufgehoben werden. Die Aufhebung be-<br />

Seite 172 Heft 1/2003

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