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706 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />

1<br />

[Vo Bn 52]<br />

Allgemeine Bergpolizei-Verordnung für den Verwaltungsbezirk des<br />

königlichen Oberbergamts zu Bonn vom 8.<strong>11</strong>.1867 1<br />

Inkrafttreten: im Verordnungstext ist kein Termin genannt<br />

Außerkrafttreten: 1.7.1894, durch Allgemeine Bergpolizei-Verordnung für den<br />

Verwaltungsbezirk des königlichen Oberbergamts zu Bonn vom 1.5.1894<br />

Außerkraftsetzen: § 57: „Mit dem Erlaß der gegenwärtigen Verordnung treten sämtliche,<br />

bisher für den ganzen Oberbergamtsbezirk oder für einzelne Theile des<br />

selben gültige Bergpolizei-Verordnungen außer Kraft.“<br />

Dienstinstruction für die Revierbeamten im Bezirke des Königlichen<br />

Oberbergamts zu Bonn vom 29.9.1865<br />

Änderungen: keine<br />

Erscheinen: 8.<strong>11</strong>.1867<br />

Quelle: Allgemeine Bergpolizei-Verordnung für den Verwaltungsbezirk des königlichen<br />

Oberbergamts zu Bonn vom 8.<strong>11</strong>.1867. Amtlicher Abdruck. Dritte Ausgabe.<br />

Bonn: Adolph Marcus Verlag. 1869<br />

aufgrund §§ 196, 197 ABG vom 24.6.1865<br />

Tab. 2: Beispiel für implizites Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift durch eine andere Rechtsvorschrift<br />

und die fehlende Aussage über das Inkrafttreten in der Rechtsvorschrift selbst<br />

Erläuterung:<br />

Inkrafttreten bezeichnet den Gültigkeitsbeginn dieser Rechtsvorschrift oder von<br />

Teilen dieser Rechtsvorschrift zu einem definierten Zeitpunkt<br />

Außerkrafttreten bezeichnet den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschrift<br />

aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift, ebenso die<br />

Streichung von Paragraphen beziehungsweise Abschnitten dieser<br />

Rechtsvorschrift<br />

Außerkraftsetzen bezeichnet das Außerkraftsetzen von anderen Rechtsvorschriften oder<br />

Teilen von anderen Rechtsvorschriften durch diese Rechtsvorschrift<br />

zu einem definierten Zeitpunkt<br />

Änderungen bezeichnet die Änderungen dieser Rechtsvorschrift, auch im Sinne<br />

von Ergänzung, Streichung im Wortlaut sowie Änderung im Wortlaut<br />

durch eine andere Rechtsvorschrift zu einem definierten Zeitpunkt<br />

Erscheinen bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem diese Rechtsvorschrift<br />

bekanntgemacht wurde<br />

Quelle bezeichnet eine Information, wo diese Rechtsvorschrift<br />

veröffentlicht oder bekanntgemacht wurde (Quellenangabe)<br />

aufgrund bezeichnet diejenige(n) Rechtsvorschrift(en) näher,<br />

auf die sich diese Rechtsvorschrift abstützt<br />

„Für den Bezirk des königlichen Oberbergamts zu Dortmund besteht bekanntlich keine die Hauptgegenstände der<br />

Bergpolizei zusammenfassende allgemeine Bergpolizei-Verordnung, wie dies in den Oberbergamtsbezirken Bonn,<br />

Clausthal und Halle der Fall ist.“ [NN 1881]. Vielmehr waren im ehemaligen Oberbergamtsbezirk Dortmund die<br />

bergpolizeilichen Vorschriften auf definierte einzelne Thematiken ausgerichtet [Uhlig 1884].

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