11 Tabellenverzeichnis
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706 4 Rechtsvorschriften und Metatexte<br />
1<br />
[Vo Bn 52]<br />
Allgemeine Bergpolizei-Verordnung für den Verwaltungsbezirk des<br />
königlichen Oberbergamts zu Bonn vom 8.<strong>11</strong>.1867 1<br />
Inkrafttreten: im Verordnungstext ist kein Termin genannt<br />
Außerkrafttreten: 1.7.1894, durch Allgemeine Bergpolizei-Verordnung für den<br />
Verwaltungsbezirk des königlichen Oberbergamts zu Bonn vom 1.5.1894<br />
Außerkraftsetzen: § 57: „Mit dem Erlaß der gegenwärtigen Verordnung treten sämtliche,<br />
bisher für den ganzen Oberbergamtsbezirk oder für einzelne Theile des<br />
selben gültige Bergpolizei-Verordnungen außer Kraft.“<br />
Dienstinstruction für die Revierbeamten im Bezirke des Königlichen<br />
Oberbergamts zu Bonn vom 29.9.1865<br />
Änderungen: keine<br />
Erscheinen: 8.<strong>11</strong>.1867<br />
Quelle: Allgemeine Bergpolizei-Verordnung für den Verwaltungsbezirk des königlichen<br />
Oberbergamts zu Bonn vom 8.<strong>11</strong>.1867. Amtlicher Abdruck. Dritte Ausgabe.<br />
Bonn: Adolph Marcus Verlag. 1869<br />
aufgrund §§ 196, 197 ABG vom 24.6.1865<br />
Tab. 2: Beispiel für implizites Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift durch eine andere Rechtsvorschrift<br />
und die fehlende Aussage über das Inkrafttreten in der Rechtsvorschrift selbst<br />
Erläuterung:<br />
Inkrafttreten bezeichnet den Gültigkeitsbeginn dieser Rechtsvorschrift oder von<br />
Teilen dieser Rechtsvorschrift zu einem definierten Zeitpunkt<br />
Außerkrafttreten bezeichnet den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschrift<br />
aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift, ebenso die<br />
Streichung von Paragraphen beziehungsweise Abschnitten dieser<br />
Rechtsvorschrift<br />
Außerkraftsetzen bezeichnet das Außerkraftsetzen von anderen Rechtsvorschriften oder<br />
Teilen von anderen Rechtsvorschriften durch diese Rechtsvorschrift<br />
zu einem definierten Zeitpunkt<br />
Änderungen bezeichnet die Änderungen dieser Rechtsvorschrift, auch im Sinne<br />
von Ergänzung, Streichung im Wortlaut sowie Änderung im Wortlaut<br />
durch eine andere Rechtsvorschrift zu einem definierten Zeitpunkt<br />
Erscheinen bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem diese Rechtsvorschrift<br />
bekanntgemacht wurde<br />
Quelle bezeichnet eine Information, wo diese Rechtsvorschrift<br />
veröffentlicht oder bekanntgemacht wurde (Quellenangabe)<br />
aufgrund bezeichnet diejenige(n) Rechtsvorschrift(en) näher,<br />
auf die sich diese Rechtsvorschrift abstützt<br />
„Für den Bezirk des königlichen Oberbergamts zu Dortmund besteht bekanntlich keine die Hauptgegenstände der<br />
Bergpolizei zusammenfassende allgemeine Bergpolizei-Verordnung, wie dies in den Oberbergamtsbezirken Bonn,<br />
Clausthal und Halle der Fall ist.“ [NN 1881]. Vielmehr waren im ehemaligen Oberbergamtsbezirk Dortmund die<br />
bergpolizeilichen Vorschriften auf definierte einzelne Thematiken ausgerichtet [Uhlig 1884].