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Ausgabe Nr. 04 / 2003 - M/S VisuCom GmbH

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ISSN 0724-7885 D 6432 A<br />

STAATSANZEIGER<br />

FÜR DAS LAND HESSEN<br />

<strong>2003</strong> MONTAG, 27. JANUAR <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Der vorliegenden <strong>Ausgabe</strong> des Staatsanzeigers ist das<br />

GÜLTIGKEITSVERZEICHNIS <strong>2003</strong><br />

für die ständigen Bezieher kostenlos beigelegt.<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

Bekanntgabe von Tarifverträgen für<br />

den Bühnenbereich;<br />

1. Normalvertrag Bühne<br />

2. Begleittarifverträge zum NV Bühne<br />

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag<br />

über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

— Bühnenschiedsgerichtsordnung<br />

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag<br />

über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

für Opernchöre . . . . . . 258<br />

Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung<br />

über die Aufforderung<br />

zur Anmeldung von Forderungen gegen<br />

die verbotenen Vereine „Kalifatsstaat“<br />

(Hilafet Devleti) auch: „Verband der<br />

islamischen Vereine und Gemeinden<br />

e. V.“ („Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri<br />

Birligi“ — ICCB) einschließlich seiner<br />

nachfolgend aufgeführten Teilorganisationen<br />

und die „Stichting Dienaar<br />

aan Islam“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285<br />

Rentenversicherungsbeiträge für nicht<br />

erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen . . 285<br />

Zusammensetzung des Kuratoriums<br />

der Verwaltungsfachhochschule in<br />

Wiesbaden, Amtsperiode 2000—20<strong>04</strong> . 286<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

Weiterverwendung von landeseigenen<br />

beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 286<br />

Seite Seite Seite<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

Berichtigung der Prüfungsordnung des<br />

Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften<br />

und Datenverarbeitung<br />

der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />

für den Studiengang Wirtschaftsinformatik<br />

vom 31. 5. 1999; hier: Bekanntmachung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />

Studien- und Prüfungsordnung der<br />

Evangelischen Fachhochschule Darmstadt<br />

für den Konsekutiven Bachelor-<br />

Masterstudiengang Integrative Heilpädagogik/Inclusive<br />

Education vom 1. 9.<br />

2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />

Prüfungsordnung für den Studiengang<br />

Informatik der Privaten Fernfachhochschule<br />

Darmstadt in der Fassung vom<br />

30. 6. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang<br />

Wirtschaftsmathematik des<br />

Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />

der Philipps-Universität Marburg<br />

vom 10. 7. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />

Studienordnung des Fachbereichs Germanistik<br />

und Kunstwissenschaften der<br />

Philipps-Universität Marburg für den<br />

Nebenfach-Teilstudiengang Grafik<br />

und Malerei mit dem Abschluss Magister<br />

Artium/Magistra Artium vom 5. 6.<br />

2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Landesentwicklung<br />

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a<br />

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 298<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Fach- und Fördergrundsätze für nichtinvestive<br />

soziale Maßnahmen im Rahmen<br />

der Hessischen Gemeinschaftsinitiative<br />

Soziale Stadt . . . . . . . . . . . . . 299<br />

Die Regierungspräsidien<br />

DARMSTADT<br />

Verordnung zur Neufestsetzung des mit<br />

Verordnung vom 14. 7. 1975 festgesetzten<br />

Schutzgebietes zum Schutz der<br />

Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde<br />

Glauburg, Ortsteil Glauberg,<br />

Wetteraukreis vom 18. 11. 2002 . . . . . . 300<br />

Immissionsschutz; hier: Bekanntgabe<br />

von Sachverständigen nach § 29 a<br />

Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307<br />

Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;<br />

hier: Vorhaben der Stadtwerke Gelnhausen<br />

<strong>GmbH</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />

Staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />

nach<br />

§ 9 des Gesetzes zur Vermeidung und<br />

Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />

(Fortsetzung siehe nächste Seite)<br />

Das Inhaltsverzeichnis des Jahres 2002 der Beilage<br />

RECHTSPRECHUNG DER HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTE<br />

ist dieser <strong>Ausgabe</strong> des Staatsanzeigers für die ständigen Bezieher kostenlos beigelegt.


Seite 258 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Rechtsfähige Anerkennung der „Claus<br />

Wisser-Stiftung“, Sitz Frankfurt am<br />

Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />

Rechtsfähige Anerkennung der „Diakonie-Stiftung<br />

Weißfrauen (Helene<br />

Müller-Fonds)“, Sitz Frankfurt am<br />

Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />

GIESSEN<br />

Verordnung über die Feststellung<br />

des Überschwemmungsgebietes der<br />

„Fulda“ im Bereich der Stadt Schlitz in<br />

den Gemarkungen Hemmen, Hartershausen,<br />

Üllershausen, Pfordt, Fraurombach,<br />

Hutzdorf, Sandlofs, Queck,<br />

Rimbach, Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth<br />

und Unter-Wegfurth, Vogelsbergkreis,<br />

vom 9. 12. 2002 . . . . . . . . . . 316<br />

Termine der Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />

in den Ausbildungsberufen<br />

„Verwaltungsfachangestellte/r“,<br />

„Fachangestellte/r für Bürokommunikation“<br />

und „Fachangestellte/r für Medien-<br />

und Informationsdienste“ für das<br />

Jahr 20<strong>04</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317<br />

Änderung des Termins für die Ablegung<br />

der Zwischenprüfung <strong>2003</strong> im<br />

Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r<br />

für Medien- und Informationsdienste“ 318<br />

81<br />

Bekanntgabe von Tarifverträgen für den Bühnenbereich;<br />

1. Normalvertrag (NV) Bühne<br />

2. Begleittarifverträge zum NV Bühne<br />

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

vom 1. Oktober 1948 — Bühnenschiedsgerichtsordnung<br />

(BSchGO)<br />

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

für Opernchöre vom 30. März 1977<br />

— sämtliche vom 15. Oktober 2002<br />

Zu 3.: Meine Bekanntmachungen von zuletzt 29. Januar und<br />

19. Februar 2002 (StAnz. S. 599, 918)<br />

Zu 4.: Meine Bekanntmachung von zuletzt 29. Januar 2002<br />

(StAnz. S. 599)<br />

Der Deutsche Bühnenverein — Bundesverband Deutscher Theater<br />

— hat jeweils gleich lautend, aber getrennt mit der Genossenschaft<br />

Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) sowie der Vereinigung<br />

deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V. (VdO) den Normalvertrag<br />

(NV) Bühne (Anlage 1) vom 15. Oktober 2002 vereinbart.<br />

Der NV Bühne tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft und löst den bisherigen<br />

NV Solo vom 1. Mai 1924, den Bühnentechniker-Tarifvertrag<br />

(BTT) vom 25. März 1961 — einschließlich der ergänzenden Tarifverträge<br />

— und den NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 ab.<br />

Die Außer-Kraft-Setzung der vorgenannten Tarifverträge erfolgt<br />

durch die mit der GDBA und der VdO getrennt vereinbarten Begleittarifverträge<br />

vom 15. Oktober 2002 (Anlagen 2 und 3).<br />

Zugleich sind auch der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

— Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) — vom<br />

1. Oktober 1948 und der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

für Opernchöre vom 30. März 1977 durch Änderungstarifverträge<br />

vom 15. Oktober 2002 (Anlagen 4 und 5) mit<br />

Wirkung vom 1. Januar <strong>2003</strong> an der neuen Rechtslage angepasst<br />

worden.<br />

Ich gebe die für die staatlichen Theater des Landes maßgeblichen<br />

Tarifverträge hiermit bekannt.<br />

Wiesbaden, 6. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

I 44 — P 2122 A — 83<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 258<br />

Seite Seite Seite<br />

Termine der ersten und zweiten Teilprüfungen<br />

der Fortbildungsprüfung<br />

zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin<br />

für die Jahre <strong>2003</strong> bis<br />

2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318<br />

KASSEL<br />

Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />

für die Trinkwassergewinnungsanlage<br />

„Tiefbrunnen Ersrode“<br />

in der Gemarkung Hainrode zu<br />

Gunsten der Gemeinde Ludwigsau,<br />

Landkreis Hersfeld-Rotenburg, vom<br />

18. 12. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />

Vierte Verordnung zur Änderung der<br />

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />

„Stadt Kassel“ vom<br />

19. 12. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323<br />

Hessisches Landesvermessungsamt<br />

Abschlussprüfung nach § 34 BBiG;<br />

hier: Anträge auf Zulassung zum Prüfungstermin<br />

Sommer <strong>2003</strong> . . . . . . . . . . 324<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars<br />

Wiesbaden und der Seminarabteilung<br />

Gießen . . . . . . . . . . . . . 324<br />

Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 325<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />

Normalvertrag (NV)<br />

Bühne<br />

vom 15. Oktober 2002<br />

Zwischen<br />

dem Deutschen Bühnenverein —<br />

Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />

— Vorstand —<br />

und<br />

*<br />

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

NV Bühne<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

1. Abschnitt — Allgemeine Arbeitsbedingungen —<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Begründung des Arbeitsvertrags<br />

§ 3 Personalakten<br />

§ 4 Nebenbeschäftigung<br />

2. Abschnitt — Arbeitszeit —<br />

§ 5 Arbeitszeit<br />

§ 6 Arbeitseinteilung<br />

§ 7 Mitwirkungspflicht<br />

§ 8 Rechteübertragung<br />

§ 9 Proben<br />

§ 10 Ruhezeiten<br />

§ 11 Freie Tage<br />

Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 326<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen, Wiesbaden; hier: I. Hauptsatzung,<br />

II. Fortbildungsordnung, III.<br />

Wahlordnung für die Wahl des Vorstands,<br />

IV. Wahlordnung für die Wahl<br />

zur Vertreterversammlung, V. Beitragsordnung,<br />

VI. Kostenordnung, VII.<br />

Kostenordnung für die Führung der besonderen<br />

Liste nachweisberechtigter<br />

Personen gemäß § 59 HBO, VIII. Sachverständigenordnung<br />

. . . . . . . . . . . . . . 374<br />

Feuerbestattungen Diemelstadt w. V.,<br />

Diemelstadt-Rhoden; hier: Namen und<br />

Anschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />

Der Magistrat der Stadt Eschborn; hier:<br />

Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />

Der Kreisausschuss des Landkreises<br />

Marburg-Biedenkopf, Marburg; Ungültigkeitserklärung<br />

eines Dienstausweises<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />

Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 390<br />

Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 392<br />

Anlage 1<br />

zur HMdI-Bekanntmachung<br />

vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />

I 44 — P 2122 A — 83<br />

* Anmerkung:<br />

Gleich lautend — aber getrennt — vereinbart mit<br />

der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg —<br />

Präsident —<br />

und<br />

der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V.,<br />

München, — Geschäftsführer —


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 259<br />

3. Abschnitt — Bezüge —<br />

Unterabschnitt 1: Vergütung<br />

§ 12 Vergütung<br />

Unterabschnitt 2: Zuwendung<br />

§ 13 Anspruchsvoraussetzungen<br />

§ 14 Höhe der Zuwendung<br />

§ 15 Zahlung der Zuwendung<br />

Unterabschnitt 3: Vermögenswirksame Leistungen<br />

§ 16 Voraussetzungen und Höhe<br />

§ 17 Mitteilung der Anlageart<br />

§ 18 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs<br />

§ 19 Änderung der vermögenswirksamen Leistung<br />

§ 20 Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 des Vermögensbildungsgesetzes<br />

Unterabschnitt 4: Urlaubsgeld<br />

§ 21 Anspruchsvoraussetzungen<br />

§ 22 Höhe des Urlaubsgelds<br />

§ 23 Anrechnung von Leistungen<br />

§ 24 Auszahlung<br />

4. Abschnitt — Aufwendungsersatz —<br />

§ 25 Bühnenkleidung<br />

§ 26 Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung<br />

5. Abschnitt — Sozialbezüge —<br />

§ 27 Krankenbezüge<br />

§ 27 a Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen<br />

§ 28 Anzeige- und Nachweispflichten<br />

§ 29 Forderungsübergang bei Dritthaftung<br />

§ 30 Beihilfen, Unterstützungen<br />

§ 31 Jubiläumszuwendung<br />

§ 32 Sterbegeld<br />

6. Abschnitt - Freistellung von der Arbeit —<br />

Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub<br />

§ 33 Anspruchsvoraussetzungen<br />

§ 34 Dauer des Urlaubs<br />

§ 35 Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs<br />

§ 36 Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs<br />

§ 37 Urlaubsvergütung<br />

§ 38 Abgeltung des Urlaubsanspruchs<br />

Unterabschnitt 2: Sonstige Freistellung von der Arbeit<br />

§ 39 Arbeitsbefreiung<br />

§ 40 Gastierurlaub, Aushilfen<br />

7. Abschnitt — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

—<br />

§ 41 Zusatzversorgung<br />

§ 41 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung<br />

8. Abschnitt — Beendigung des Arbeitsverhältnisses —<br />

§ 42 Nichtverlängerungsmitteilung<br />

§ 43 Ordentliche Kündigung<br />

§ 44 Außerordentliche Kündigung<br />

§ 45 Erwerbsminderung<br />

§ 46 Übergangsgeld<br />

9. Abschnitt — Hausordnung —<br />

§ 47 Ordnungsausschuss<br />

10. Abschnitt — Opernchor- und Tanzgruppenvorstände —<br />

§ 48 Wahl und Zusammensetzung des Opernchor- und des<br />

Tanzgruppenvorstands<br />

§ 49 Amtszeit des Vorstands<br />

§ 50 Geschäftsordnung des Vorstands<br />

§ 51 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands<br />

§ 52 Schutz der Vorstandsmitglieder<br />

11. Abschnitt — Schiedsgerichtsbarkeit —<br />

§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

II. Besonderer Teil<br />

1. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Solo —<br />

§ 54 Besondere Mitwirkungspflicht — Solo<br />

§ 55 Proben — Solo<br />

§ 56 Ruhezeiten — Solo<br />

§ 57 Freie Tage — Solo<br />

§ 58 Vergütung — Solo<br />

§ 59 Rechteabgeltung — Solo<br />

§ 60 Vermittlungsgebühr — Solo<br />

§ 61 Nichtverlängerungsmitteilung — Solo<br />

§ 62 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus Anlass eines Intendantenwechsels — Solo<br />

2. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker —<br />

§ 63 Besondere Mitwirkungspflicht- Bühnentechniker<br />

§ 64 Arbeitszeit — Bühnentechniker<br />

§ 65 Ruhezeiten — Bühnentechniker<br />

§ 66 Freie Tage — Bühnentechniker<br />

§ 67 Vergütung — Bühnentechniker<br />

§ 68 Rechteabgeltung — Bühnentechniker<br />

§ 69 Nichtverlängerungsmitteilung — Bühnentechniker<br />

§ 70 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus Anlass eines Intendantenwechsels — Bühnentechniker<br />

3. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Chor —<br />

§ 71 Besondere Mitwirkungspflicht — Chor<br />

§ 72 Proben — Chor<br />

§ 73 Ruhezeiten — Chor<br />

§ 74 Freie Tage — Chor<br />

§ 75 Vergütung — Chor<br />

§ 76 Gagenklassen/Gage — Chor<br />

§ 77 Ortszuschlag — Chor<br />

§ 78 Zulage — Chor<br />

§ 79 Sondervergütungen — Chor<br />

§ 80 Rechteabgeltung — Chor<br />

§ 81 Beihilfen, Unterstützungen — Chor<br />

§ 82 Jubiläumszuwendung — Chor<br />

§ 83 Nichtverlängerungsmitteilung — Chor<br />

4. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Tanz —<br />

§ 84 Besondere Mitwirkungspflicht — Tanz<br />

§ 85 Proben — Tanz<br />

§ 86 Ruhezeiten — Tanz<br />

§ 87 Freie Tage — Tanz<br />

§ 88 Vergütung — Tanz<br />

§ 89 Gagenklasse/Gage — Tanz<br />

§ 90 Ortszuschlag — Tanz<br />

§ 91 Zulage — Tanz<br />

§ 92 Sondervergütung — Tanz<br />

§ 93 Rechteabgeltung — Tanz<br />

§ 94 Beihilfen, Unterstützungen — Tanz<br />

§ 95 Jubiläumszuwendungen — Tanz<br />

§ 96 Nichtverlängerungsmitteilung — Tanz<br />

§ 97 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus Anlass eines Intendantenwechsels — Tanz<br />

III. Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 98 Ausschlussfristen<br />

§ 99 Öffnungsklausel<br />

§ 100 Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet<br />

§ 101 In-Kraft-Treten, Laufzeit<br />

I.<br />

Allgemeiner Teil<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Arbeitsbedingungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker<br />

sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden<br />

insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der


Seite 260 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer<br />

Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband<br />

oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend<br />

rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.<br />

(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten<br />

und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter,<br />

Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des<br />

künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor,<br />

Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters),<br />

Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/<br />

Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des<br />

künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter,<br />

Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten,<br />

Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten<br />

von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure,<br />

Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten<br />

der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.<br />

(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische<br />

Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens,<br />

Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens,<br />

Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten<br />

und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen<br />

Leiter, Tonmeister.<br />

Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler,<br />

Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure),<br />

Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister,<br />

Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker<br />

und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im<br />

Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart<br />

wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.<br />

(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten<br />

und Musicals singen.<br />

(5) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen<br />

werden, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Jedoch finden auf diese<br />

Gastspielverträge §§ 53, 60 und 98 Anwendung. Gastspielverträge<br />

sind Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen<br />

Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern<br />

in der Weise abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder<br />

angestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte<br />

Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als 72<br />

während der Spielzeit, verpflichtet werden. Bei Serientheatern<br />

liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte<br />

Entgelt die festen Bezüge der meisten von dem Arbeitgeber fest angestellten<br />

Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall fällt die in<br />

Satz 3 festgesetzte ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen<br />

fort.<br />

Im Übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von<br />

Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen<br />

beschäftigt werden. Abweichend davon finden §§ 53, 60<br />

und 98 Anwendung.<br />

(6) Mit Musikalischen Oberleitern, Direktoren des künstlerischen<br />

Betriebs, Oberspielleitern, Ausstattungsleitern, Technischen Direktoren<br />

und technischen Leitern einschließlich den Leitern des<br />

Beleuchtungswesens können von diesem Tarifvertrag abweichende<br />

Regelungen vereinbart werden.<br />

(7) Der persönliche Geltungsbereich für Mitglieder an Privattheatern<br />

ergibt sich aus den Absätzen 2 und 5. Für diese Mitglieder gelten<br />

die in Anlage 1 genannten Vorschriften dieses Tarifvertrags.<br />

Ein Privattheater liegt vor, wenn es von einer natürlichen Person<br />

oder von einem Zusammenschluss natürlicher Personen oder von<br />

einer juristischen Person privaten Rechts, an der keine juristische<br />

Person öffentlichen Rechts beteiligt ist, getragen wird. Unschädlich<br />

ist die Beteiligung einer juristischen Person öffentlichen<br />

Rechts an der Trägerschaft, wenn diese nicht überwiegt und wenn<br />

die Finanzierung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten<br />

wird.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufsbezeichnungen umfassen<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />

§ 2<br />

Begründung des Arbeitsvertrags<br />

(1) Mit dem Mitglied ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem<br />

Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Auch Änderungen bedürfen<br />

der Schriftform.<br />

(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange<br />

der Bühne ein Zeitvertrag.<br />

(3) In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein:<br />

a) die Bühne(n), für die das Mitglied angestellt wird;<br />

b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie<br />

die Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und<br />

endet;<br />

c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied<br />

oder Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird.<br />

(4) In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein:<br />

a) für das Solomitglied die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2, zu<br />

denen das Mitglied verpflichtet ist; darüber hinaus soll bei darstellenden<br />

Solomitgliedern die Kunstgattung und — jedenfalls<br />

im Musiktheater — das Kunstfach festgelegt werden; dabei<br />

kann die Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung<br />

von Rollengebieten oder Partien näher gekennzeichnet oder ersetzt<br />

werden;<br />

b) für den Bühnentechniker die Tätigkeiten im Sinne von § 1<br />

Abs. 3 sowie die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit;<br />

c) für das Opernchormitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe);<br />

Stimmgruppen sind<br />

der 1. Sopran, der 2. Sopran,<br />

der 1. Tenor, der 2. Tenor,<br />

der 1. Alt, der 2. Alt,<br />

der 1. Bass, der 2. Bass;<br />

d) für das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen<br />

verpflichtet ist.<br />

§ 3<br />

Personalakten<br />

(1) Das Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen<br />

Personalakten. Es kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich<br />

Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten<br />

zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten<br />

zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen<br />

Gründen geboten ist.<br />

(2) Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften<br />

bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.<br />

(3) Das Mitglied muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher<br />

Art, die für das Mitglied ungünstig sind oder ihm nachteilig<br />

werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört<br />

werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />

§ 4<br />

Nebenbeschäftigung<br />

Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung — auch während des Urlaubs<br />

— muss dem Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung,<br />

schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die<br />

Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung<br />

der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitglieds oder sonstige<br />

berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.<br />

2. Abschnitt<br />

Arbeitszeit<br />

§ 5<br />

Arbeitszeit<br />

(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der<br />

Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten<br />

Tätigkeit.<br />

(2) Eine Diensteregelung kann durch Haustarifvertrag eingeführt<br />

werden.<br />

(3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit<br />

zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit<br />

nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen<br />

Arbeitsvertrags vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag ist der<br />

Umfang der Beschäftigung festzulegen.<br />

(4) Die Arbeitszeit für die Bühnentechniker richtet sich nach den<br />

für sie geltenden Sonderregelungen.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 3:<br />

Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für den Opernchor ausgebrachten<br />

Planstellen dürfen nicht mehr als jeweils 15 v. H., auf<br />

die volle Zahl aufgerundet, mit Mitgliedern in Teilzeitarbeit besetzt<br />

werden. Sind für den Opernchor keine Planstellen im Haushaltsplan<br />

ausgewiesen, gilt Satz 1 entsprechend. Das Mitglied ist<br />

berechtigt, einen Antrag auf Teilzeitarbeit zu stellen, über den alsbald<br />

entschieden werden soll.<br />

§ 6<br />

Arbeitseinteilung<br />

(1) Proben und Aufführungen sind durch Anschlag im Theater bekannt<br />

zu geben. Die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung<br />

ist der Arbeitsplan; verbindlich ist der tägliche Probenund<br />

Aufführungsplan.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 261<br />

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den Arbeitsplan und<br />

den täglichen Proben- und Aufführungsplan durch Einsichtnahme<br />

zu unterrichten; der Arbeitgeber kann andere Formen der Unterrichtung<br />

festlegen. Nach 14.00 Uhr eintretende Änderungen für<br />

denselben Abend oder den nächsten Tag sind den Mitgliedern besonders<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Die Teilnahme der Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe<br />

an höchstens zwei Gruppenversammlungen pro Spielzeit,<br />

die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angeordnet werden, ist<br />

im Arbeitsplan entsprechend vorzusehen.<br />

(4) Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie, soweit in<br />

diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist,<br />

möglichst jederzeit zu erreichen sind. Auswärtige Aufenthaltsorte<br />

sind rechtzeitig dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Die Mitglieder,<br />

die nicht dienstfrei haben, sind verpflichtet, bis drei Stunden<br />

vor Beginn der Aufführung erreichbar zu sein.<br />

(5) Bei allen Aufführungen hat sich das Mitglied mindestens eine<br />

halbe Stunde vor Beginn des ununterbrochen durchlaufenden<br />

Spielabschnitts, in dem es aufzutreten hat, in seinem Ankleideraum<br />

einzufinden.<br />

(6) Jedes Mitglied ist bei den Proben und Aufführungen für den<br />

richtigen und rechtzeitigen Auftritt selbst verantwortlich.<br />

(7) Absatz 4 Satz 2 gilt für Solomitglieder mit auf Vorstellungen<br />

bezogener Tätigkeit, insbesondere für darstellende Solomitglieder<br />

mit der Maßgabe, dass die Erreichbarkeitspflicht auch besteht,<br />

wenn das Mitglied proben- und aufführungsfrei hat. Absätze 5 und<br />

6 finden auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung,<br />

wenn deren Arbeitszeit von Proben und Aufführungen unabhängig<br />

ist oder durch gesonderten Dienstplan geregelt wird. Ein<br />

gesonderter Dienstplan tritt an die Stelle des in den Absätzen 1<br />

bis 3 genannten Arbeitsplans.<br />

(8) Anstelle der Gruppenversammlungen nach Absatz 3 ist den Solomitgliedern<br />

und den Bühnentechnikern Gelegenheit zu mindestens<br />

einer Ensembleversammlung je Spielzeit zu geben. In dieser<br />

Ensembleversammlung können die Solomitglieder und Bühnentechniker<br />

einen Sprecher ihrer Sparte wählen. § 52 Abs. 1 findet<br />

entsprechend Anwendung.<br />

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand<br />

gewählt wird und die Solotänzer mit Zustimmung der<br />

Tanzgruppe an der Wahl des Vorstands teilgenommen haben.<br />

§ 7<br />

Mitwirkungspflicht<br />

(1) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich<br />

übernommenen Tätigkeit (Kunstfach) auf alle Veranstaltungen<br />

(Aufführungen und Proben) der Bühne(n) in allen Kunstgattungen.<br />

Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele, Festspiele,<br />

Konzerte, Werbeveranstaltungen, bunte Programme, Matineen<br />

und sonstige Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder einem<br />

seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger unter der Verantwortung<br />

des Arbeitgebers durchgeführt werden.<br />

Als Veranstaltungen gelten auch die Übertragung der Darbietungen<br />

durch Funk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die Aufzeichnung<br />

auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger.<br />

(2) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ferner auf Veranstaltungen<br />

a) an Bühnen, die der Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags<br />

in Betrieb nimmt,<br />

b) an Bühnen, mit denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über<br />

eine Zusammenarbeit getroffen hat oder nach Abschluss des<br />

Arbeitsvertrags trifft, sofern die Veranstaltungen unter seiner<br />

künstlerischen und wirtschaftlichen Mitverantwortung stattfinden.<br />

(3) Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für<br />

die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />

(4) Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige Belastung<br />

eintreten.<br />

Protokollnotiz:<br />

In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b werden Aufwendungen entsprechend<br />

§ 26 ersetzt.<br />

§ 8<br />

Rechteübertragung<br />

(1) Bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet)<br />

überträgt das Mitglied dem Arbeitgeber die für die Sendung und<br />

deren Wiedergabe — einschließlich der Wiederholungen — erforderlichen<br />

zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte<br />

und willigt in die Verwertung dieser Rechte ein, insbesondere auch<br />

in die Ausstrahlung durch ausländische Sender (z. B. Eurovision).<br />

Die Einwilligung umfasst auch die Verwertung für Online-<br />

Dienste.<br />

(2) Bei Veranstaltungen, die auf Ton- und/oder Bildträger sowie<br />

Bildtonträger zu theatereigenen Zwecken aufgenommen werden,<br />

hat das Mitglied die für diese Zwecke vorgenommene Vervielfältigung,<br />

Verbreitung sowie die — auch durch Dritte vorgenommene<br />

— Wiedergabe zu dulden. Es räumt dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen<br />

zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein. Zu<br />

den theatereigenen Zwecken gehören auch die Werbezwecke des<br />

Arbeitgebers.<br />

(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher<br />

oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich<br />

wahrnehmbar gemacht werden, räumt das Mitglied dem Arbeitgeber<br />

die dafür erforderlichen Rechte ein.<br />

(4) Unberührt von der Rechteübertragung nach den Absätzen 1<br />

bis 3 bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen<br />

Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den<br />

§§ 73 ff. UrhG ergeben.<br />

(5) Ist mit dem Mitglied nichts Abweichendes vereinbart oder in<br />

diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen, stehen<br />

die Nutzungsrechte an Werken, die das Mitglied in Erfüllung seiner<br />

Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen<br />

hat, dem Arbeitgeber zu. Die Vergütung ist mit der vereinbarten<br />

Gage abgegolten.<br />

§ 9<br />

Proben<br />

Die Dauer der Proben richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen<br />

geltenden Sonderregelungen.<br />

§ 10<br />

Ruhezeiten<br />

Die Ruhezeiten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen<br />

geltenden Sonderregelungen.<br />

§ 11<br />

Freie Tage<br />

Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den für die einzelnen<br />

Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />

3. Abschnitt<br />

Bezüge<br />

Unterabschnitt 1<br />

Vergütung<br />

§ 12<br />

Vergütung<br />

(1) Die Vergütung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen<br />

geltenden Sonderregelungen.<br />

(2) Die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen<br />

sind für den Kalendermonat zu berechnen und am<br />

Fünfzehnten eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat<br />

auf ein von dem Mitglied eingerichtetes Girokonto im Inland<br />

zu zahlen. Diese Bezügeteile sind so rechtzeitig zu überweisen,<br />

dass das Mitglied am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der<br />

Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt<br />

der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der<br />

zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.<br />

Nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen sind<br />

monatlich nachträglich am Fünfzehnten des übernächsten Monats<br />

mit den Bezügeteilen nach Satz 1 zu zahlen.<br />

Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten<br />

für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber,<br />

die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren<br />

trägt der Empfänger.<br />

(3) Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für alle Tage des Kalendermonats,<br />

wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum<br />

entfällt.<br />

(4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung<br />

und der in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen,<br />

gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(5) Dem Mitglied ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die<br />

Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge<br />

getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat<br />

keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es<br />

keiner erneuten Abrechnung.<br />

(6) Für die Zahlung der Urlaubsvergütung gilt Absatz 2; abweichend<br />

von § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist die Urlaubsvergütung<br />

nicht vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.<br />

(7) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen<br />

ganz oder teilweise abgesehen werden.


Seite 262 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Unterabschnitt 2<br />

Zuwendung<br />

§ 13<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Das Mitglied erhält für jede Spielzeit, in der es bei derselben<br />

Bühne in einem Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten<br />

gestanden hat, eine Zuwendung, wenn es nicht aus seinem Verschulden<br />

vorzeitig ausgeschieden ist.<br />

(2) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch<br />

das Mitglied, das die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten<br />

würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum<br />

Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat.<br />

(3) Stirbt das Mitglied nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 15<br />

Abs. 2), aber vor der Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorauszahlung<br />

nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied<br />

nach der Zahlung der Zuwendung stirbt.<br />

§ 14<br />

Höhe der Zuwendung<br />

(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Absatzes 2 —<br />

100 vom Hundert der Urlaubsvergütung (§ 37), die dem Mitglied<br />

zugestanden hätte, wenn es während des letzten vollen Vertragsmonats<br />

der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt hätte.<br />

In den Fällen, in denen im Beschäftigungsmonat für die Zuwendung<br />

eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt<br />

wird und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats<br />

den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich<br />

die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im<br />

Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor<br />

dem Beginn der Elternzeit.<br />

(2) Hat das Mitglied nicht während der gesamten in die Spielzeit<br />

fallenden Vertragsdauer Bezüge erhalten, vermindert sich die Zuwendung<br />

um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den es<br />

keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die<br />

Kalendermonate, für die das Mitglied keine Bezüge erhalten hat<br />

wegen<br />

a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn es<br />

vor dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der<br />

Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat,<br />

b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des<br />

Mutterschutzgesetzes,<br />

c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats<br />

des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch<br />

auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

bestanden hat.<br />

Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, in<br />

denen dem Mitglied nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />

Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden<br />

ist.<br />

(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung<br />

erhöht sich um 25,56 c für jedes Kind, für das dem Mitglied<br />

für den letzten vollen Kalendermonat der Spielzeit Kindergeld<br />

nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem<br />

Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung<br />

des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG<br />

zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT<br />

ist entsprechend anzuwenden.<br />

Protokollnotizen:<br />

1. Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf<br />

Monaten.<br />

2. Kinder, für die dem Mitglied aufgrund des Rechts der Europäischen<br />

Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen<br />

in Verbindung mit dem EStG oder BKGG Kindergeld<br />

zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG<br />

oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften<br />

zustehen würde, sind zu berücksichtigen.<br />

3. Wegen der am 29. April 1999 und am 30. Juni 2000 vereinbarten<br />

Festschreibung der Zuwendung beträgt für Solomitglieder<br />

und Bühnentechniker abweichend von Absatz 1 der Bemessungssatz<br />

für die Zuwendung ab der Spielzeit 2001/2002 92,87<br />

v. H.<br />

Wegen der am 9. Juni 1994, am 13. Juni 1995, am 23. September<br />

1996, am 20. Mai 1998, am 29. April 1999 und am 30. Juni<br />

2000 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt für<br />

die Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder abweichend von<br />

Absatz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung in der Spiel-<br />

zeit 2000/2001 87,86 v. H. und ab der Spielzeit 2001/2002<br />

85,80 v. H.<br />

Die vorstehenden Bemessungssätze ändern sich jeweils von<br />

dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. November 2002 die<br />

Vergütungen der Mitglieder allgemein erhöht werden, nach den<br />

Grundsätzen, die ihrer Berechnung zugrunde liegen.<br />

§ 15<br />

Zahlung der Zuwendung<br />

(1) Die Zuwendung ist am letzten Gehaltszahlungstermin der<br />

Bühne vor dem Beginn der Theaterferien zu zahlen. Können die<br />

nach § 37 Abs. 1 Buchst. c und d zustehenden Anteile der Urlaubsvergütung<br />

bis zum Gehaltszahlungstermin nach Satz 1 nicht<br />

abschließend berechnet werden, sind sie am letzten Gehaltszahlungstermin<br />

der Bühne vor der Beendigung der Spielzeit zu zahlen.<br />

(2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung<br />

in Höhe von einem Drittel der Vergütung zu leisten, die<br />

dem Mitglied für den Monat November zusteht oder zustehen<br />

würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

§ 16<br />

Voraussetzungen und Höhe<br />

(1) Das Mitglied erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung<br />

im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame<br />

Leistung beträgt monatlich 6,65 c. Das teilzeitbeschäftigte<br />

Opernchormitglied und der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker<br />

erhalten von dem Betrag nach Satz 2 den Teil, der dem Umfang<br />

der Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Mitglied, das auf Teilspielzeitvertrag<br />

bis zu acht Monaten angestellt ist.<br />

(3) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate<br />

gewährt, für die dem Mitglied Vergütung, Urlaubsvergütung<br />

oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss<br />

zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des<br />

Krankengeldzuschusses.<br />

(4) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag gehört<br />

nicht zum Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung<br />

der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.<br />

§ 17<br />

Mitteilung der Anlageart<br />

Das Mitglied teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der für die<br />

vermögenswirksame Leistung gewählten Anlage mit und gibt hierbei,<br />

soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen<br />

oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die<br />

Leistung eingezahlt werden soll.<br />

§ 18<br />

Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs<br />

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht<br />

frühestens für den Kalendermonat, in dem das Mitglied dem Arbeitgeber<br />

die nach § 17 erforderlichen Angaben mitteilt, und für<br />

die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs.<br />

Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten<br />

auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.<br />

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den<br />

dem Mitglied von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder<br />

Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder<br />

einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis<br />

erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem<br />

gegen einen anderen Arbeitgeber bestehenden Anspruch auf eine<br />

vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 c zusammentrifft.<br />

§ 19<br />

Änderung der vermögenswirksamen Anlage<br />

(1) Das Mitglied kann während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen<br />

Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei<br />

dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.<br />

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag<br />

und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts<br />

nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz soll das Mitglied möglichst<br />

dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut<br />

wählen.<br />

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11<br />

Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des<br />

Arbeitgebers, wenn das Mitglied diese Änderung aus Anlass der


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 263<br />

Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag<br />

verlangt.<br />

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.<br />

§ 20<br />

Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5<br />

des Vermögensbildungsgesetzes<br />

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Vermögensbildungsgesetz<br />

(Wohnungsbauprämie) hat das Mitglied<br />

seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen<br />

Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das<br />

Auslaufen der Entschuldung hat es unverzüglich anzuzeigen.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Urlaubsgeld<br />

§ 21<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Das Mitglied erhält in jeder Spielzeit ein Urlaubsgeld, wenn es<br />

a) in der laufenden Spielzeit vor Beginn des Auszahlungsmonats<br />

(§ 24 Satz 1) mindestens sechs Monate ununterbrochen in einem<br />

Arbeitsverhältnis zu derselben Bühne steht und<br />

b) mindestens für einen Teil des Monats, in dem das Urlaubsgeld<br />

zu zahlen ist, Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder<br />

Krankenbezüge hat.<br />

Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Buchst. b nur wegen<br />

Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des<br />

Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme<br />

der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt,<br />

genügt es, wenn ein Anspruch auf die im Unterabsatz 1 Buchst. b<br />

genannten Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate der<br />

laufenden Spielzeit bestanden hat.<br />

Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der<br />

Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt,<br />

ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss<br />

an den Ablauf der Schutzfristen bzw. der Ablauf der Elternzeit<br />

— oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs<br />

später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der<br />

Schutzfristen bzw. der Elternzeit — in der Spielzeit wieder aufgenommen<br />

wird.<br />

(2) Das Urlaubsgeld gehört nicht zu der Vergütung und nicht zum<br />

Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt<br />

der deutschen Bühnen. Es ist bei der Bemessung<br />

sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.<br />

Protokollnotiz:<br />

Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten.<br />

§ 22<br />

Höhe des Urlaubsgelds<br />

(1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 c.<br />

(2) Das Urlaubsgeld beträgt 332,34 c<br />

a) für Solomitglieder und Bühnentechniker, deren Gage (§ 58<br />

Abs. 1 und § 67 Abs. 1) im Auszahlungsmonat den Betrag von<br />

2 436,— c nicht überschreitet,<br />

b) für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Gage nach<br />

den Gagenklassen 2 a und 2 b (§§ 76, 89) bemessen sind.<br />

(3) Der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker und das teilzeitbeschäftigte<br />

Opernchormitglied und erhalten von den Beträgen nach<br />

Absatz 1 oder 2 den Teil, der dem Umfang der Beschäftigung (§ 5<br />

Abs. 3) entspricht.<br />

§ 23<br />

Anrechnung von Leistungen<br />

Wird dem Mitglied aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung,<br />

aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder<br />

aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art<br />

nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln<br />

des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Mitglied zustehende Betrag<br />

auf das Urlaubsgeld anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld<br />

aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach<br />

dem Bundeserziehungsgeldgesetz.<br />

§ 24<br />

Auszahlung<br />

Das Urlaubsgeld wird am letzten Gehaltszahlungstermin der<br />

Bühne vor dem Beginn der Theaterferien ausgezahlt. In den Fällen<br />

des § 21 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit dem ersten<br />

festen Gehalt nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.<br />

4. Abschnitt<br />

Aufwendungsersatz<br />

§ 25<br />

Bühnenkleidung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat dem Mitglied die zur Aufführung eines<br />

Bühnenwerks erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und<br />

Schmuckstücke sowie Perücken und Ballettschuhe zur Verfügung<br />

zu stellen. Ausgenommen und für den dienstlichen Gebrauch vorzuhalten<br />

sind Proben- und Trainingskleidung, ferner<br />

— bei Männern: ein Straßenanzug<br />

— bei Frauen: ein Straßenkleid<br />

— für beide Geschlechter: das zu Anzug und Kleid jeweils gehörende<br />

Schuhwerk sowie die dazugehörende<br />

Kopf- und Handbekleidung.<br />

(2) Die Instandsetzung (kleine Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln)<br />

der für Zwecke des Bühnengebrauchs getragenen Kleidungsstücke<br />

des Mitglieds hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu<br />

besorgen.<br />

§ 26<br />

Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung<br />

Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat das Mitglied Anspruch auf<br />

einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung<br />

der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern<br />

nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers.<br />

5. Abschnitt<br />

Sozialbezüge<br />

§ 27<br />

Krankenbezüge<br />

(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden<br />

trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.<br />

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />

1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme<br />

der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der<br />

gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine<br />

Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger<br />

Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung<br />

der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt<br />

wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert<br />

sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn<br />

eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation<br />

ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen<br />

Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren<br />

Einrichtung durchgeführt wird.<br />

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />

1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht<br />

rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder<br />

nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.<br />

(2) Das Mitglied erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge<br />

in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde,<br />

wenn es Erholungsurlaub hätte.<br />

Wird das Mitglied infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut<br />

arbeitsunfähig, hat es wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch<br />

auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren<br />

Zeitraum von sechs Wochen, wenn<br />

a) es vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate<br />

nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder<br />

b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben<br />

Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.<br />

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1<br />

und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das<br />

Gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem<br />

vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der das Mitglied<br />

zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

berechtigt.<br />

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1<br />

oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,<br />

ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge<br />

einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten<br />

Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält<br />

das Mitglied für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die<br />

entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung<br />

oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt


Seite 264 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss bis zum<br />

Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt nicht,<br />

a) wenn das Mitglied Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43<br />

SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhält,<br />

b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,<br />

c) für den Zeitraum, für den das Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />

nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.<br />

(4) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus<br />

gezahlt, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich<br />

eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI<br />

i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung<br />

erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber,<br />

der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen<br />

Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert<br />

hat.<br />

Überbezahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge<br />

gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne<br />

des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit<br />

auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Verzögert<br />

das Mitglied schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids<br />

mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der<br />

Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge im Sinne des<br />

Satzes 1 dieses Unterabsatzes in vollem Umfang als Vorschuss; die<br />

Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach dem<br />

Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge auf<br />

den Arbeitgeber über.<br />

Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten<br />

Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung<br />

zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen<br />

worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber<br />

die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet<br />

mitgeteilt.<br />

(5) Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />

und der Nettovergütung gezahlt. Nettovergütung<br />

ist die Vergütung nach § 12, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.<br />

(6) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3<br />

bis 5 hat auch das Mitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für<br />

die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen,<br />

die dem Mitglied als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zustünden.<br />

(7) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis<br />

ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an,<br />

beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer<br />

in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten<br />

Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn<br />

die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

wurde.<br />

§ 27 a<br />

Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen<br />

Für die<br />

a) Mitglieder, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden<br />

haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber<br />

fortbestanden hat, sowie<br />

b) Mitglieder, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und<br />

keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten, die am 30. Juni<br />

1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein<br />

ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines<br />

Normalvertrags oder eines für Bühnentechniker geltenden<br />

Tarifvertrags (BTT/BTTL) gestanden haben und die mit einem<br />

anderen Unternehmen, das Mitglied im Deutschen Bühnenverein<br />

ist, einen Arbeitsvertrag als Mitglied abschließen, der zum<br />

1. Juli 1994 oder später wirksam wird,<br />

gilt anstelle des § 27 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:<br />

(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden<br />

trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.<br />

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />

1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme<br />

der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der<br />

gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine<br />

Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger<br />

Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung<br />

der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt<br />

wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert<br />

sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn<br />

eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation<br />

ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen<br />

Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren<br />

Einrichtung durchgeführt wird.<br />

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />

1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht<br />

rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder<br />

nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.<br />

(2) Krankenbezüge werden nicht gezahlt<br />

a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,<br />

b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an das Mitglied Bezüge<br />

aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds<br />

im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus<br />

einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der<br />

der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag<br />

oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts<br />

angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert<br />

hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge<br />

gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im<br />

Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des<br />

Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I<br />

bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung<br />

des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für<br />

den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne<br />

des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen,<br />

es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung<br />

des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.<br />

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit<br />

und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende<br />

der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält das Mitglied abweichend<br />

von Unterabsatz 1 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf<br />

Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das Gleiche gilt,<br />

wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber<br />

zu vertretenden Grunde kündigt, der das Mitglied zu einer<br />

außerordentlichen Kündigung berechtigt.<br />

(3) Dem krankenversicherungspflichtigen Mitglied und dem nichtkrankenversicherungspflichtigen<br />

Mitglied, das einen Zuschuss<br />

nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt<br />

a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht<br />

zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen<br />

bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und<br />

b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit<br />

nach Ablauf der sechsten Woche ein Krankengeldzuschuss<br />

bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Der Krankengeldzuschuss beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts,<br />

vermindert um die Barleistung des Sozialversicherungsträgers.<br />

Durch Gesetz vorgesehene Abzüge von der Leistung des Sozialversicherungsträgers<br />

werden bei der Berechnung des Zuschusses<br />

nicht berücksichtigt. Bei den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

Versicherten werden die satzungsmäßigen<br />

Barleistungen der sonst zuständigen Krankenkasse berücksichtigt,<br />

gleichgültig, welche Barleistungen das private Krankenversicherungsunternehmen<br />

gewährt.<br />

Nettoarbeitsentgelt sind die Vergütung und die in Monatsbeträgen<br />

vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden<br />

Sondervergütungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge<br />

(Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmeranteil<br />

zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).<br />

(4) Dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das keinen<br />

Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge<br />

gezahlt<br />

a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht<br />

zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen<br />

bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und<br />

b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit<br />

nach Ablauf der sechsten Woche die Hälfte der in Buchstabe<br />

a genannten Bezüge bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.<br />

(5) Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabs. 3 werden<br />

die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen<br />

gezahlt.<br />

(6) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis<br />

ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an,


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 265<br />

beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer<br />

in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten<br />

Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.<br />

(7) Hat das Mitglied nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet<br />

und wird es aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig,<br />

werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 3<br />

und 4 maßgebende Zeit gezahlt.<br />

(8) Für Solomitglieder und Bühnentechniker findet<br />

a) Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Krankengeldzuschuss<br />

bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit<br />

gezahlt wird;<br />

b) Absatz 4 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Hälfte der dort genannten Bezüge bis zum Ende der 20. Woche<br />

der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird;<br />

c) Absatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fortzahlung<br />

der in Absatz 4 Buchst. b genannten Bezüge bis zur<br />

16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für zwei<br />

Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

an geleistet wird.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn<br />

die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

wurde.<br />

§ 28<br />

Anzeige- und Nachweispflichten<br />

(1) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 27 a<br />

Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer<br />

unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger<br />

als drei Kalendertage, hat das Mitglied eine ärztliche Bescheinigung<br />

über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche<br />

Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen<br />

Arbeitstag der Dienststelle oder dem Betrieb vorzulegen. Der<br />

Arbeitgeber ist berechtigt, bei Krankmeldung die Vorlage der<br />

ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit<br />

länger als in der Bescheinigung angegeben, ist das<br />

Mitglied verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

Hält sich das Mitglied bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland<br />

auf, ist es darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die<br />

Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse<br />

am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung<br />

mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der<br />

Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist das Mitglied, wenn es<br />

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch<br />

dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer<br />

unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkranktes<br />

Mitglied in das Inland zurück, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,<br />

solange das Mitglied die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende<br />

ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach<br />

Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es<br />

sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden<br />

Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.<br />

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 27 a Abs. 1<br />

Unterabs. 2 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber den<br />

Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer<br />

und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen<br />

und ihm<br />

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch<br />

einen Sozialleistungsträger nach § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1<br />

bzw. § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder<br />

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der<br />

Maßnahme im Sinne § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 27 a<br />

Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2<br />

unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 3:<br />

Für Solomitglieder kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung<br />

für den ersten Krankheitstag angeordnet werden. Das gilt für alle<br />

Mitglieder vor Abstechern.<br />

§ 29<br />

Forderungsübergang bei Dritthaftung<br />

(1) Kann das Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem<br />

Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,<br />

der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist,<br />

geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser<br />

dem Mitglied Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und<br />

darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur<br />

Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung<br />

und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich<br />

der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen<br />

Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.<br />

(2) Das Mitglied hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung<br />

des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben<br />

zu machen.<br />

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil<br />

des Mitglieds geltend gemacht werden.<br />

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge<br />

und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn das Mitglied den Übergang<br />

eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den<br />

Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung<br />

dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten<br />

hat.<br />

§ 30<br />

Beihilfen, Unterstützungen<br />

Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflegeund<br />

Todesfällen sowie von Unterstützungen richtet sich nach den<br />

für die einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden Sonderregelungen.<br />

§ 31<br />

Jubiläumszuwendung<br />

Die Jubiläumszuwendung richtet sich nach den für die einzelnen<br />

Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />

§ 32<br />

Sterbegeld<br />

(1) Beim Tode des Mitglieds, dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines<br />

Todes nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher<br />

Vereinbarung geruht hat, erhalten<br />

a) der überlebende Ehegatte,<br />

b) die Abkömmlinge des Mitglieds<br />

Sterbegeld.<br />

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden,<br />

ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren<br />

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern<br />

sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des<br />

Mitglieds mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben<br />

oder wenn das verstorbene Mitglied ganz oder überwiegend der<br />

Ernährer gewesen ist,<br />

b) sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder<br />

der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.<br />

(3) Als Sterbegeld werden gezahlt<br />

a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied für die restlichen<br />

Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,<br />

b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied<br />

im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das<br />

Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

des § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt<br />

der deutschen Bühnen entspricht.<br />

(4) Ist dem Mitglied zur Zeit seines Todes die Vergütung nicht oder<br />

nicht mehr in voller Höhe weitergezahlt worden oder hat das Mitglied<br />

zur Zeit seines Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG<br />

bezogen, erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld<br />

a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat<br />

für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden<br />

hätte,<br />

b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied<br />

im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das<br />

Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der<br />

deutschen Bühnen entspricht.<br />

(5) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.<br />

(6) Sind an das verstorbene Mitglied Bezüge oder Vorschüsse über<br />

den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden sie auf das Sterbegeld<br />

angerechnet.<br />

(7) Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch<br />

der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind<br />

Hinterbliebene nicht vorhanden, werden für den Sterbemonat<br />

über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge nicht zurückgefordert.<br />

(8) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Hinterbliebenen<br />

als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung<br />

erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag<br />

vorsieht.


Seite 266 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

6. Abschnitt<br />

Freistellung von der Arbeit<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erholungsurlaub<br />

§ 33<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Das Mitglied erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter<br />

Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten<br />

nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass<br />

das Mitglied vorher ausscheidet.<br />

§ 34<br />

Dauer des Urlaubs<br />

(1) Der Urlaub beträgt in jedem Urlaubsjahr 45 Kalendertage.<br />

(2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs,<br />

beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden<br />

vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile<br />

von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr,<br />

aufgerundet.<br />

§ 35<br />

Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs<br />

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in den Theaterferien<br />

gegeben und genommen werden. Er kann aus betrieblichen<br />

Gründen in zwei Teilen gegeben werden; in diesem Falle soll<br />

ein Urlaubsteil mindestens zwei Drittel des dem Mitglied zustehenden<br />

Urlaubs betragen und in den Theaterferien gegeben und<br />

genommen werden.<br />

Der kleinere Urlaubsteil kann auch zu einer anderen Zeit gegeben<br />

und genommen werden. Der Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubsteils<br />

ist vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vorher unter<br />

Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst<br />

unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds festzulegen.<br />

(2) Anträge auf Urlaub außerhalb der Theaterferien sind auf dem<br />

vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Darin muss die Adresse<br />

des Mitglieds während seines Urlaubs enthalten sein. Der Urlaub<br />

gilt erst dann als bewilligt, wenn er von der Bühnenleitung auf dem<br />

vorgeschriebenen Urlaubsschein schriftlich bestätigt ist. Der Urlaubsantrag<br />

ist unverzüglich zu bescheiden.<br />

Ein etwaiger Widerruf des Urlaubs ist schriftlich vorzubehalten.<br />

Der Urlaub soll nur widerrufen werden, wenn besondere Gründe<br />

vorliegen.<br />

(3) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit vom Beginn der Spielzeit<br />

bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt, ist zusammen mit dem<br />

Teil des Urlaubs, der im folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis<br />

zum Ende der Spielzeit entfällt, in den Theaterferien des folgenden<br />

Kalenderjahrs zu geben und zu nehmen. Dies gilt nicht für den<br />

Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der Vertragszeit gegeben<br />

und genommen worden ist.<br />

Kann der Urlaub bis zum Ende der Theaterferien des folgenden<br />

Kalenderjahrs nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses<br />

Kalenderjahrs anzutreten.<br />

Läuft die Wartezeit (§ 33 Abs. 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahrs<br />

ab, ist der Urlaub spätestens zu Beginn der Theaterferien<br />

anzutreten.<br />

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist,<br />

verfällt.<br />

§ 36<br />

Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs<br />

(1) Erkrankt das Mitglied während des Urlaubs und zeigt es dies<br />

unverzüglich an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen<br />

Krankheitstage, an denen das Mitglied arbeitsunfähig war,<br />

auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

Endet das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Theaterferien<br />

oder schließt sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis<br />

bei demselben Arbeitgeber an, hat sich das Mitglied<br />

nach dem Ende der Theaterferien oder nach dem planmäßigem<br />

Ablauf seines Urlaubs oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger<br />

dauert, nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur<br />

Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden<br />

Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung<br />

der Wünsche des Mitglieds. Der Urlaub kann, wenn er<br />

a) nicht mehr als 35 Tage beträgt, einmal<br />

b) mehr als 35 Tage beträgt, zweimal<br />

geteilt werden. Dabei beträgt der eine Teil mindestens 21 Kalendertage,<br />

im Falle des Buchstaben a jedoch nur, wenn der nachzugewährende<br />

Urlaub mindestens diesen Zeitraum umfasst.<br />

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchst. a gelten entsprechend,<br />

wenn das Mitglied bei Beginn der Theaterferien wegen Krankheit<br />

arbeitsunfähig ist.<br />

§ 37<br />

Urlaubsvergütung<br />

(1) Als Urlaubsvergütung erhält das Mitglied<br />

a) die Vergütung,<br />

b) die Sondervergütung, die in Monatsbeträgen festgelegt ist,<br />

c) einen Anteil der sonstigen regelmäßig angefallenen Sondervergütungen,<br />

d) einen Anteil der Spielgelder bzw. Übersinghonorare.<br />

(2) Die nach Absatz 1 Buchst. c zu zahlenden Anteile betragen je<br />

zehn vom Hundert der Vergütungen, die in der in die Spielzeit fallenden<br />

Vertragsdauer angefallen sind.<br />

Als regelmäßig angefallen gilt eine Sondervergütung nur dann,<br />

wenn sie für sich in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer<br />

mindestens sechsmal angefallen ist.<br />

Zu den Sondervergütungen nach Absatz 1 Buchst. c gehören nicht<br />

die Aufwandsentschädigungen (z. B. Schminkgelder, Frackgelder,<br />

Ballkleidgelder, Reisekosten und Diäten) ohne Rücksicht darauf,<br />

ob sie einzeln abgerechnet werden oder in Monatsbeträgen festgelegt<br />

sind.<br />

Protokollnotizen:<br />

1. Übernahmehonorare fallen, wenn sie nicht in Monatsbeträgen<br />

festgelegt sind, unter Absatz 1 Buchst. c.<br />

2. Vergütungen für Doppelvorstellungen fallen unter Absatz 1<br />

Buchst. c. Das Gleiche gilt für Überstundenvergütungen nach<br />

§ 67 Abs. 1 Unterabs. 4.<br />

§ 38<br />

Abgeltung des Urlaubsanspruchs<br />

(1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub<br />

aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht bis zum Ende<br />

der Vertragszeit oder bis zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

gegeben und genommen werden kann, es sei<br />

denn, dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis<br />

bei demselben Arbeitgeber anschließt.<br />

Im Falle einer fristlosen Entlassung, die durch vorsätzlich schuldhaftes<br />

Verhalten des Mitglieds veranlasst worden ist, und im Falle<br />

des fristlosen Ausscheidens des Mitglieds, sofern das Arbeitsverhältnis<br />

vom Mitglied unberechtigterweise aufgelöst worden ist,<br />

wird nur der Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitglied nach<br />

gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 2 noch zustehen<br />

würde.<br />

(2) Die Geldabfindung beträgt für jeden Urlaubstag ein Dreißigstel<br />

der Urlaubsvergütung.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Sonstige Freistellung von der Arbeit<br />

§ 39<br />

Arbeitsbefreiung<br />

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen das Mitglied unter Fortzahlung<br />

der Vergütung im nachstehend genannten Ausmaß von<br />

der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:<br />

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag<br />

b) Tod des Ehegatten, eines Kindes 2 Arbeitstage<br />

oder Elternteils<br />

c) Umzug aus dienstlichem oder 1 Arbeitstag<br />

betriebsbedingtem Grund an<br />

einen anderen Ort<br />

d) 25-, 40- und 50-jähriges 1 Arbeitstag<br />

Arbeitsjubiläum<br />

e) schwere Erkrankung<br />

aa) eines Angehörigen, soweit er 1 Arbeitstag<br />

in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,<br />

bb) eines Kindes, das das bis zu 4 Arbeitstage<br />

12. Lebensjahr noch nicht im Kalenderjahr,<br />

vollendet hat, wenn im<br />

laufenden Kalenderjahr kein<br />

Anspruch nach § 45 SGB V<br />

besteht oder bestanden hat,


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 267<br />

cc) einer Betreuungsperson, wenn bis zu 4 Arbeitstage<br />

das Mitglied deshalb die im Kalenderjahr.<br />

Betreuung seines Kindes, das<br />

das 8. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat oder wegen<br />

körperlicher, geistiger oder<br />

seelischer Behinderung<br />

dauernd pflegebedürftig ist,<br />

übernehmen muss,<br />

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur<br />

Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der<br />

Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit<br />

der Anwesenheit des Mitglieds zur vorläufigen<br />

Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage<br />

im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />

f) ärztliche Behandlung des Mit- erforderliche nachgewieglieds,<br />

wenn diese während der sene Abwesenheit ein-<br />

Arbeitszeit erfolgen muss, schließlich erforderlicher<br />

Wegezeiten.<br />

Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind<br />

die dienstlichen Belange der Bühne zu berücksichtigen.<br />

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach<br />

deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,<br />

gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />

werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung<br />

nur insoweit, als das Mitglied nicht Ansprüche auf Ersatz dieser<br />

Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten<br />

in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der<br />

Kostenträger. Das Mitglied hat den Ersatzanspruch geltend zu<br />

machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.<br />

(3) Dem Mitglied ist auf Verlangen Arbeitsbefreiung zur Erlangung<br />

einer neuen Anstellung unter Fortzahlung der Vergütung zu<br />

gewähren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsbefreiung sind<br />

so zu bestimmen, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger<br />

Nachteil entsteht.<br />

(4) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung<br />

unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren.<br />

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung<br />

kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die<br />

dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.<br />

(5) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der<br />

Delegiertentagungen, der Orts- und Lokalverbände, der Landesverbände<br />

und des Hauptvorstands bzw. der Bundesdelegiertenversammlung<br />

auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft<br />

Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung<br />

der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche<br />

oder betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />

(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Deutschen<br />

Bühnenverein und zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der<br />

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen kann auf Anfordern der<br />

vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung<br />

der Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 4:<br />

Zu den begründeten Fällen im Sinne des Absatzes 4 können auch<br />

solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf<br />

Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen<br />

oder Eheschließung).<br />

§ 40<br />

Gastierurlaub, Aushilfen<br />

(1) Dem Mitglied kann Gastierurlaub gewährt werden, wenn die<br />

dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ist nichts<br />

Abweichendes vereinbart, hat das Mitglied keinen Anspruch auf<br />

die Fortzahlung der Vergütung. Der Anspruch auf Zuwendung<br />

kann für den Fall eines Gastierurlaubs von mehr als 40 Tagen für<br />

die jeweilige Spielzeit ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung<br />

mit dem Mitglied abbedungen werden; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(2) Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem<br />

Deutschen Bühnenverein angehört, kann eine Freistellung gewährt<br />

werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse<br />

es zulassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der<br />

Vergütung.<br />

7. Abschnitt<br />

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

§ 41<br />

Zusatzversorgung<br />

Das Mitglied ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen<br />

pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der<br />

deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht.<br />

§ 41 a<br />

Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung<br />

(1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versicherten<br />

Mitglied, das nach § 231 <strong>Nr</strong>. 1 SGB VI (früher Artikel 2 § 1<br />

AnVNG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />

der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen oder privaten<br />

Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen<br />

einen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des<br />

Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen<br />

hat und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für<br />

die Zeit, für die dem Mitglied Vergütung oder Krankenbezüge zustehen,<br />

einen Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe<br />

des Beitragsanteils, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung<br />

der Angestellten zu zahlen hätte. Voraussetzung für die Gewährung<br />

des Zuschusses ist, dass das Mitglied für die Lebensversicherung<br />

jeweils mindestens einen Beitrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag<br />

für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten<br />

zu zahlen wäre.<br />

(2) Erhöht sich der Pflichtbeitrag, der für das Mitglied zur Rentenversicherung<br />

der Angestellten zu zahlen wäre, kann das Mitglied<br />

seiner Verpflichtung zur Erhöhung seiner Aufwendung (Absatz<br />

1 Satz 2) dadurch nachkommen, dass das Mitglied mindestens<br />

einen Beitrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und<br />

dem nunmehr für ihn maßgebenden Pflichtbeitrag<br />

a) für die Lebensversicherung oder<br />

b) für eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der<br />

Angestellten oder<br />

c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen<br />

Bühnen als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 5 der Anstaltssatzung<br />

verwendet. Der Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen<br />

Fällen um die Hälfte des aufgewendeten Mehrbetrags, höchstens<br />

jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1.<br />

(3) Kommt das Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1<br />

nicht nach, entfällt auch der Zuschuss nach Absatz 1.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis<br />

Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.<br />

8. Abschnitt<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

§ 42<br />

Nichtverlängerungsmitteilung<br />

Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die<br />

einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />

§ 43<br />

Ordentliche Kündigung<br />

(1) Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag<br />

nur so vereinbart werden, dass zum Schluss eines Vertragsjahrs<br />

oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt<br />

werden darf. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

(2) Sollen Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht<br />

und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert<br />

werden, ist auf ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand<br />

hinzuwirken. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen<br />

Vorstand eine einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese für die<br />

jeweiligen Mitglieder verbindlich.<br />

Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt oder widerspricht<br />

ein Mitglied der einvernehmlichen Regelung, ist eine betriebsbedingte<br />

Änderungskündigung mit der Frist des Absatzes 1<br />

zulässig, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des<br />

Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.<br />

(3) Absatz 2 findet auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine<br />

Anwendung. Sollen für diese Mitglieder Regelungen, deren Inhalt<br />

über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag<br />

gefunden hat, geändert werden, kann der Arbeitgeber<br />

stattdessen eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen und<br />

dem Solomitglied oder dem Bühnentechniker die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbieten.<br />

Protokollnotizen zu Absatz 2:<br />

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Kürzung<br />

oder Streichung von in monatlichen Pauschalen gewährten<br />

Sondervergütungen oder außertariflichen Vergütungen zum<br />

Inhalt hat, kann nicht mit dem Abschluss dieses Tarifvertrags<br />

begründet werden.<br />

2. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Umwandlung<br />

eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

zum Ziel hat, ist unzulässig.


Seite 268 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

§ 44<br />

Außerordentliche Kündigung<br />

(1) Der Arbeitgeber und das Mitglied sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis<br />

aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn<br />

Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung<br />

der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr<br />

zugemutet werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen<br />

werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der<br />

Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden<br />

Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss der anderen<br />

Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich<br />

schriftlich mitteilen.<br />

§ 45<br />

Erwerbsminderung<br />

(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers<br />

festgestellt, dass das Mitglied voll erwerbsgemindert ist, endet das<br />

Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid<br />

zugestellt wird. Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung<br />

des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.<br />

(2) Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach<br />

der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Ende des dem Rentenbeginn vorangehenden Monats.<br />

(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des<br />

Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In<br />

diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und<br />

Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden<br />

Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die<br />

Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des<br />

Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.<br />

(4) Liegt bei dem Mitglied, das Schwerbehinderter im Sinne des<br />

SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 1 oder 2 das Arbeitsverhältnis<br />

wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach<br />

§ 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch<br />

nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der<br />

Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für den Fall der teilweisen Erwerbsminderung<br />

keine Anwendung. Im Falle der teilweisen Erwerbsminderung<br />

ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vergütung angemessen<br />

zu kürzen.<br />

§ 46<br />

Übergangsgeld<br />

(1) Das Mitglied, das am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in einem<br />

ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens vier<br />

Jahren (Spielzeiten) bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält<br />

beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn für das Ausscheiden<br />

a) die Auflösung des Theaters,<br />

b) die Auflösung der Sparte des Theaters, der es angehört,<br />

c) die Zusammenlegung des Theaters mit einem oder mehreren<br />

anderen Theatern<br />

ursächlich ist.<br />

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />

a) das Mitglied das Ausscheiden verschuldet hat,<br />

b) das Mitglied gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis nicht<br />

verlängert,<br />

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist,<br />

d) dem Mitglied aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrags oder<br />

sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines<br />

Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird,<br />

e) das Mitglied aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer<br />

Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann,<br />

zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen<br />

Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen<br />

Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder<br />

beigesteuert hat.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld<br />

jedoch gewährt, wenn<br />

1. das Mitglied wegen<br />

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,<br />

b) einer Körperbeschädigung, die es zur Fortsetzung der Arbeit<br />

unfähig macht,<br />

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,<br />

die seine Arbeitsfähigkeit für längere<br />

Zeit wesentlich herabsetzt,<br />

2. das weibliche Mitglied außerdem wegen<br />

a) Schwangerschaft,<br />

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten<br />

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

(4) Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitglied am Tag vor<br />

dem Ausscheiden zustehenden monatlichen Vergütung bemessen.<br />

Es beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben<br />

Arbeitgeber von<br />

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />

6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />

9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />

12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />

Das Übergangsgeld wird in einer Summe ausgezahlt, wenn das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen ist.<br />

(5) Erhält das Mitglied eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes<br />

oder eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung aufgrund<br />

eines Vergleichs, werden diese Leistungen auf das Übergangsgeld<br />

angerechnet. Liegen sowohl die Voraussetzungen für<br />

das Übergangsgeld als auch für die Abfindung wegen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />

vor, so erhält das Mitglied die für ihn günstigere Leistung, die Gewährung<br />

der anderen Leistung ist ausgeschlossen.<br />

(6) Das Mitglied, das noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten)<br />

an demselben Theater beschäftigt war und aus den in Absatz<br />

1 genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,<br />

erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt<br />

die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts,<br />

höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das<br />

Mitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer<br />

Summe zu zahlen.<br />

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen<br />

Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />

9. Abschnitt<br />

Hausordnung<br />

§ 47<br />

Ordnungsausschuss<br />

(1) Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss<br />

gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern sowie gleich<br />

vielen Ersatzmitgliedern. Sie werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern<br />

gewählt. Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann.<br />

Für die Wahlen und die Amtszeit finden die §§ 48 und 49<br />

sinngemäß Anwendung. Die Bildung eines gemeinsamen Ordnungsausschusses<br />

ist zulässig, soweit nicht eine Beschäftigtengruppe<br />

widerspricht.<br />

Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich. Die<br />

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Obmanns.<br />

Ist ein Mitglied des Ordnungsausschusses Partei, so ist an seiner<br />

Stelle ein Ersatzmitglied zuzuziehen.<br />

(2) Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können<br />

vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss<br />

durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet werden. Bußgelder dürfen<br />

im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen.<br />

Das Mitglied ist vorher zu hören.<br />

(3) Alle den Betrieb berührenden Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern<br />

entstehen, sind zunächst dem Ordnungsausschuss zur<br />

Schlichtung zu unterbreiten. Der Ordnungsausschuss kann dem<br />

Arbeitgeber ein Gutachten erstatten.<br />

Bei dienstlichen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem<br />

Bühnenvorstand kann der Entscheidung der zuständigen Stelle ein<br />

Sühneversuch vor dem Arbeitgeber und dem Obmann des Ordnungsausschusses<br />

vorausgehen.<br />

(4) Alle Bußgelder müssen für wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen<br />

verwendet werden, die den Mitgliedern zugute kommen.<br />

10. Abschnitt<br />

Opernchor- und Tanzgruppenvorstände<br />

§ 48<br />

Wahl und Zusammensetzung des<br />

Opernchor- und des Tanzgruppenvorstands<br />

(1) Die Mitglieder des Opernchors und der Tanzgruppe wählen in<br />

unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Opernchorvorstand<br />

und einen Tanzgruppenvorstand (Vorstand).


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 269<br />

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.<br />

Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Opernchor bzw. der Tanzgruppe<br />

mehr als eine Spielzeit angehören.<br />

(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem stellvertretenden<br />

Obmann und einem weiteren Mitglied.<br />

(4) Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn der Spielzeit. Die von<br />

dem bisherigen Vorstand einzuberufende Versammlung wählt einen<br />

Wahlvorstand. Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche<br />

vor der vom Wahlvorstand einzuberufenden Wahlversammlung<br />

schriftlich bei dem Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand<br />

prüft die Wahlvorschläge und leitet die Wahl.<br />

(5) Zur Wahl des Obmanns werden höchstens zwei Wahlgänge<br />

durchgeführt. Gewählt ist im ersten Wahlgang der Bewerber, der<br />

die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen<br />

Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein zweiter Wahlgang<br />

erforderlich, findet er als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern<br />

statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen<br />

erreicht haben. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen<br />

erhält.<br />

Der stellvertretende Obmann und das weitere Mitglied werden<br />

nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.<br />

Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils<br />

höchsten auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen.<br />

Die Wahlversammlung kann bestimmen, dass auch zur Wahl des<br />

stellvertretenden Obmanns und der weiteren Mitglieder das in<br />

Unterabsatz 1 vorgesehene Wahlverfahren angewendet wird.<br />

(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die<br />

vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Dieser hat dem Arbeitgeber<br />

das Wahlergebnis mitzuteilen.<br />

§ 49<br />

Amtszeit des Vorstands<br />

(1) Die Amtszeit des Vorstands erstreckt sich auf zwei Spielzeiten.<br />

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch<br />

a) Ablauf der Amtszeit,<br />

b) Niederlegung des Amtes,<br />

c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Opernchormitglied<br />

bzw. als Tanzgruppenmitglied bei der betreffenden Bühne,<br />

d) Abwahl.<br />

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand<br />

durch Nachwahl für die restliche Amtszeit ergänzt.<br />

(4) Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann von<br />

zwei Dritteln der Opernchormitglieder bzw. der Tanzgruppenmitglieder<br />

bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. Liegt der Antrag<br />

vor, hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine Versammlung<br />

abzuhalten, in der über den Abwahlantrag geheim abgestimmt<br />

wird. Die Abwahl ist wirksam erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden<br />

Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.<br />

§ 50<br />

Geschäftsordnung des Vorstands<br />

(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

(2) Der Vorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf<br />

die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.<br />

(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.<br />

(4) Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, die auf sein<br />

Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen<br />

ist.<br />

§ 51<br />

Aufgaben und Befugnisse des Vorstands<br />

(1) Der Vorstand wirkt mit bei der Auswahl von Bewerbern, für die<br />

Tanzgruppe jedoch nur, wenn die Bewerber durch ein Vortanzen<br />

vor Ort ermittelt werden. Er wirkt außerdem mit in allen sonstigen<br />

Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen<br />

sind.<br />

(2) Beim Probedirigieren von Bewerbern für die Stelle des Chordirektors<br />

oder seines Stellvertreters ermittelt der Opernchorvorstand<br />

die Auffassung des Opernchors und vertritt sie gegenüber<br />

dem Arbeitgeber.<br />

(3) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene<br />

Spielplan- und Probeneinteilung geltend machen, die der<br />

Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll.<br />

(4) Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen<br />

reibungslos ablaufen.<br />

(5) Beabsichtigt der Arbeitgeber, für den Opernchor Mitglieder in<br />

Teilzeitarbeit zu beschäftigen, wirkt der Opernchorvorstand an<br />

dieser Entscheidung mit.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2:<br />

Zu den Fällen, in denen dem Vorstand durch Gesetz oder Tarifvertrag<br />

Aufgaben zugewiesen sind, gehören insbesondere<br />

1. die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten (§ 80 UrhG),<br />

2. die Änderung außertariflicher Regelungen (§ 43 Abs. 2),<br />

3. die Änderung von Probenregelungen (§§ 72, 85),<br />

4. die Verkürzung von Ruhezeiten (§§ 73, 86),<br />

5. die Abweichung von den Regelungen über freie Tage (§§ 74, 87),<br />

6. die Abgeltung eines Sondervergütungsanspruchs durch Freizeit<br />

(§ 79 Abs. 4 und § 92 Abs. 3),<br />

7. das Nichtverlängerungsverfahren (§§ 83, 96).<br />

Die in den Fällen 1.—6. unter Mitwirkung des jeweiligen Vorstands<br />

erzielten Regelungen sind für die Mitglieder der jeweiligen<br />

Beschäftigtengruppe verbindlich.<br />

§ 52<br />

Schutz der Vorstandsmitglieder<br />

(1) Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im<br />

Vorstand keine Nachteile erwachsen.<br />

(2) Der Obmann des Vorstands ist zur Entlastung für je einen Monat<br />

seiner Tätigkeit von der Teilnahme an einer Probe zu befreien.<br />

11. Abschnitt<br />

Schiedsgerichtsbarkeit<br />

§ 53<br />

Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />

zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter<br />

Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von<br />

den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe<br />

der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten<br />

Schiedsgerichte zuständig.<br />

II.<br />

Besonderer Teil<br />

1. Abschnitt<br />

Sonderregelungen (SR) Solo<br />

§ 54<br />

Besondere Mitwirkungspflicht — Solo<br />

(1) Das Mitglied ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit<br />

verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen;<br />

er hat das Solomitglied angemessen zu beschäftigen. Als angemessen<br />

ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen<br />

des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers<br />

gleichermaßen gerecht wird.<br />

(3) Dem Solomitglied dürfen keine seiner vertraglichen Vereinbarung<br />

fernliegenden Aufgaben ohne seine ausdrückliche Zustimmung<br />

übertragen werden.<br />

(4) Zur Mitwirkung bei Proben für eine Aufführung ist das Solomitglied<br />

auch dann verpflichtet, wenn die Hauptprobe, die Generalprobe<br />

und die Premiere in die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

fallen.<br />

(5) Das darstellende Solomitglied hat auch Rollen und Partien von<br />

kleinerem Umfang zu übernehmen; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Pantomimen besteht nur,<br />

wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.<br />

(6) Das darstellende Solomitglied ist in der Kunstgattung und in<br />

dem Kunstfach — soweit jeweils arbeitsvertraglich vereinbart —<br />

zu beschäftigen. Die Bezeichnung eines bestimmten Kunstfachs<br />

der Kunstgattung Schauspiel kann im Arbeitsvertrag durch eine<br />

Umschreibung des Rollengebiets nach charakteristischen Merkmalen<br />

ersetzt werden.<br />

Sofern ein Rollengebiet vereinbart ist, hat das darstellende Solomitglied<br />

keinen Anspruch auf jede Rolle oder Partie seines Rollengebiets;<br />

in diesem Fall muss sich die Beschäftigung jedoch im Rahmen<br />

des Rollengebiets halten. Das darstellende Solomitglied hat<br />

einen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien nur, wenn sie<br />

im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sind.<br />

(7) Eine Probe, bei der das darstellende Solomitglied mitwirkt,<br />

darf der Öffentlichkeit nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht<br />

werden. Dies gilt nicht für öffentliche Generalproben.<br />

(8) Ist das Solomitglied der Auffassung, zu der Erfüllung einer ihm<br />

zugewiesenen Aufgabe nicht verpflichtet zu sein, so kann es das<br />

Schiedsgericht mit dem Ziel anrufen, feststellen zu lassen, dass es<br />

zu der Erfüllung der Aufgabe nicht verpflichtet ist. Bis zur Entscheidung<br />

des Schiedsgerichts hat das Solomitglied die Aufgabe


Seite 270 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

durchzuführen, vorbehaltlich aller Ansprüche, die ihm gegen den<br />

Arbeitgeber aus der unberechtigten Zuweisung einer Aufgabe gegebenenfalls<br />

erwachsen.<br />

§ 55<br />

Proben — Solo<br />

(1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich<br />

aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für<br />

Haupt- und Generalproben. § 56 bleibt unberührt.<br />

(2) Das Solomitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder<br />

gesetzlich anerkannten Feiertag sowie nach Beschäftigung in einer<br />

Abendaufführung an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere<br />

Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder<br />

des Betriebs oder ein Gastspiel es notwendig machen, die Probe zu<br />

dieser Zeit abzuhalten. In der Vorprobenzeit kann der Arbeitgeber<br />

dem Solomitglied Gelegenheit zur Durchführung einer an Sonnund<br />

Feiertagen stattfindenden Probe gewähren. Als Vorprobenzeit<br />

gilt die Zeit zwischen dem Ende der Spielzeitferien und der ersten<br />

Vorstellung, bei Mehrspartentheatern der jeweiligen Sparte.<br />

§ 56<br />

Ruhezeiten — Solo<br />

(1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit, insbesondere nach<br />

der Abendaufführung oder nach der Heimkehr von auswärtigen<br />

Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Solomitglied eine elfstündige<br />

Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um<br />

zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert<br />

und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden<br />

Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung<br />

über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören.<br />

Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei<br />

der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der<br />

Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet<br />

werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde<br />

Fahrzeit anzurechnen.<br />

(2) Außer bei Haupt- und Generalproben sowie bei weiteren zeitlich<br />

unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie<br />

§ 85 Abs. 2 und 4 ist das Solomitglied nicht verpflichtet, in einer<br />

Probe während der letzten vier Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit<br />

in einer Aufführung mitzuwirken, es sei denn, dass Spielplanoder<br />

Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung<br />

der Ruhezeit notwendig machen. Bei Nachmittagsvorstellungen<br />

oder auswärtigen Gastspielen des Theaters kann die Ruhezeit<br />

auf drei Stunden verkürzt werden. Unter Beginn der Tätigkeit ist<br />

der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Solomitglied im Theater<br />

erscheinen muss.<br />

(3) Zwischen zwei Proben ist dem Solomitglied eine angemessene<br />

Ruhezeit einzuräumen.<br />

§ 57<br />

Freie Tage — Solo<br />

(1) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird durch die<br />

während des Ausgleichszeitraums einer Spielzeit eintretende Freizeit<br />

ausgeglichen. Jedenfalls erhält das Solomitglied außerhalb der<br />

Theaterferien je Spielzeit acht freie Tage, an denen das Solomitglied<br />

nicht erreichbar sein muss. Am 1. Mai und am 24. Dezember<br />

können freie Tage nicht gewährt werden.<br />

(2) In die Freizeit nach Absatz 1 ist jede Freizeit einzurechnen, die<br />

unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachtruhezeit (§ 56<br />

Abs. 1) anfällt. Dies gilt einschließlich jedes bezahlten Gastierurlaubs.<br />

(3) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei.<br />

(4) Absatz 1 Satz 2 findet auf Souffleure und Inspizienten keine<br />

Anwendung. Sie erhalten pro Woche (mit Ausnahme der Theaterferien)<br />

einen ganzen oder zwei halbe freie Tage.<br />

§ 58<br />

Vergütung — Solo<br />

(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt<br />

mindestens 1 550,— c monatlich. Mit der Gage sind die von dem<br />

Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen<br />

abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts<br />

anderes ergibt.<br />

(2) Neben der Gage können mit dem Solomitglied als besondere<br />

Vergütung Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden.<br />

(3) Für die Mitwirkung<br />

a) in weiteren an dem selben Tag stattfindenden Aufführungen,<br />

b) in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit<br />

der Doppelbeschäftigung eine Erschwernis verbunden ist,<br />

ist eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren.<br />

Die Vergütung für die Mitwirkung in den in dem Unterabsatz 1<br />

Buchst. a genannten Fällen ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.<br />

(4) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />

(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />

rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen diesen Änderungen<br />

durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.<br />

(5) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend<br />

von Absatz 4<br />

a) das neu engagierte Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung<br />

teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit<br />

tarifvertraglich wirksam wird,<br />

b) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die<br />

für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen<br />

Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird,<br />

c) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die<br />

für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter<br />

Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt<br />

wird,<br />

d) das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn<br />

seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.<br />

§ 59<br />

Rechteabgeltung — Solo<br />

(1) Neben der Gage (§ 58 Abs. 1) erhält das Solomitglied zusätzlich<br />

für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder<br />

aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung<br />

und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene<br />

Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede<br />

in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit<br />

einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.<br />

(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung<br />

über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung<br />

der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets<br />

und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen<br />

der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in<br />

angemessener Höhe zu zahlen.<br />

(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />

des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />

Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />

der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />

vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />

nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />

für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />

als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />

mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />

geworben wird).<br />

(5) Die Rechteabgeltung kann abweichend von den Absätzen 1<br />

und 2 arbeitsvertraglich vereinbart werden.<br />

§ 60<br />

Vermittlungsgebühr — Solo<br />

Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr<br />

tragen das Solomitglied und der Arbeitgeber je<br />

zur Hälfte.<br />

§ 61<br />

Nichtverlängerungsmitteilung — Solo<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />

Zeitpunkt.<br />

(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />

verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />

Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />

bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />

endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />

zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />

das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />

vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber<br />

eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur<br />

aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen<br />

— auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen<br />

Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei<br />

seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger)<br />

— fortzusetzen.<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied<br />

in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmittei-


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 271<br />

lung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr<br />

vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis<br />

unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag<br />

angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber<br />

und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier<br />

Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach<br />

Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.<br />

(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht,<br />

hat er das Solomitglied — auf dessen schriftlichen Wunsch<br />

auch den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder<br />

das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-<br />

/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,<br />

das an der gleichen Bühne beschäftigt ist — zu hören. Das Solomitglied<br />

ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung einzuladen.<br />

Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt,<br />

wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung<br />

fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte<br />

Adresse erfolgt ist.<br />

(5) Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind<br />

unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen<br />

Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds spätestens<br />

zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu<br />

hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet schriftlich darauf,<br />

gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.<br />

Unterläßt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht<br />

zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.<br />

(6) Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem<br />

anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5<br />

genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Solomitglied<br />

die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur<br />

Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle<br />

der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des<br />

Solomitglieds jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der<br />

das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte<br />

Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden<br />

Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt<br />

ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche<br />

Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in<br />

Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall<br />

muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten<br />

Zeitpunkten vorgenommen sein.<br />

(7) Der auf Wunsch des Solomitglieds beteiligte Sprecher der<br />

Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />

einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über<br />

den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu<br />

wahren.<br />

(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten<br />

Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.<br />

(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Solomitglied bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den<br />

Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der<br />

der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Absätze 3 bis 6 gelten<br />

ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende<br />

der Spielzeit ausgesprochen wird, in der das Solomitglied das 65.<br />

oder ein späteres Lebensjahr vollendet.<br />

§ 62<br />

Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus Anlass eines Intendantenwechsels — Solo<br />

(1) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge<br />

einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />

in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />

nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung<br />

nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen<br />

von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch<br />

nach Satz 1 ist, dass das Solomitglied innerhalb von drei<br />

Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter<br />

diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes<br />

volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt<br />

bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />

von<br />

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />

6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />

9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />

12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />

Das Solomitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des<br />

Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat es<br />

diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu<br />

zahlen.<br />

(2) Zieht das Solomitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis<br />

an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die<br />

Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz<br />

3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Solomitglied<br />

kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb<br />

von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein<br />

anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.<br />

(3) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge<br />

einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />

in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />

nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen<br />

vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt<br />

war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der<br />

Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das<br />

Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.<br />

Hat das Solomitglied den Kostennachweis erbracht, ist<br />

der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.<br />

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen<br />

Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Musikalische Oberleiter, Direktoren<br />

des künstlerischen Betriebes, leitende Regisseure der<br />

Oper (Oberspielleiter), leitende Regisseure des Schauspiels (Oberspielleiter),<br />

Ausstattungsleiter und Chefdramaturgen sowie Referenten<br />

des Intendanten.<br />

Protokollnotiz:<br />

Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel<br />

im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors,<br />

Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten<br />

eines Intendanten übertragen sind.<br />

2. Abschnitt<br />

Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker<br />

§ 63<br />

Besondere Mitwirkungspflicht — Bühnentechniker<br />

Der Bühnentechniker ist im Rahmen der vertraglich übernommenen<br />

Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu<br />

übernehmen.<br />

§ 64<br />

Arbeitszeit — Bühnentechniker<br />

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich<br />

der Pausen im Durchschnitt der gesamten Spielzeit 38,5 Stunden.<br />

Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 7,5 Stunden wöchentlich<br />

verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.<br />

(2) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb<br />

erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt<br />

werden.<br />

(3) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme<br />

am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch<br />

für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die<br />

dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.<br />

Fahrten des Ensembles oder eines Teils des Ensembles zu regelmäßig<br />

bespielten Abstecherorten gelten nicht als Dienstreisen. Die<br />

bei solchen Fahrten anfallenden Fahrzeiten gelten zur Hälfte als<br />

Arbeitszeit; hierbei wird eine Entfernung von 50 Kilometer einer<br />

Stunde gleichgesetzt.<br />

(4) Eine Überstunde liegt vor, wenn der Bühnentechniker die vertraglich<br />

vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Absatz<br />

1) in einer Woche überschreitet, ohne dass diese Überschreitung<br />

innerhalb der Spielzeit oder im unmittelbaren Anschluss an<br />

die der Spielzeit folgenden Theaterferien ausgeglichen wird.<br />

(5) Abweichende Regelungen können im Rahmen des § 7 ArbZG<br />

durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.<br />

§ 65<br />

Ruhezeiten — Bühnentechniker<br />

(1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit oder nach der Heimkehr<br />

von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Bühnentechniker<br />

eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren.<br />

Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn<br />

die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit<br />

innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen<br />

wird. Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher<br />

der Sparte zu hören. Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach<br />

Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen<br />

Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine


Seite 272 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt<br />

mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen.<br />

(2) Außer bei Haupt- und Generalproben, bei weiteren zeitlich unbegrenzten<br />

Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie nach<br />

§ 85 Abs. 2 und 4 sowie bei technischen Proben ist zwischen dem<br />

Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Abenddienstes<br />

eine zweistündige Ruhezeit zu gewähren, es sei denn, dass Spielplan-<br />

oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine<br />

Verkürzung dieser Ruhezeit notwendig machen.<br />

§ 66<br />

Freie Tage — Bühnentechniker<br />

(1) Der Bühnentechniker hat unbeschadet der an allen Tagen einer<br />

Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den<br />

Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf<br />

einen freien Tag wöchentlich.<br />

Wird auf Anordnung an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so wird<br />

dafür ein freier Tag gewährt.<br />

(2) Der Ausgleichszeitraum für die Gewährung der freien Tage ist<br />

die Spielzeit. Die freien Tage sollen unter Berücksichtigung der<br />

Bedürfnisse der Bühne möglichst gleichmäßig innerhalb der Spielzeit<br />

verteilt werden. Freie Tage können auch zusammenhängend<br />

(z. B. für bezahlten Gastierurlaub) gewährt werden. Wegen der<br />

künstlerischen Belange der Bühne kann ein freier Tag auch durch<br />

zwei halbe freie Tage ersetzt werden.<br />

(3) Die freien Tage nach Absatz 1 Unterabs. 1 gelten die wegen einer<br />

Beschäftigung an einem Sonntag zu gewährende Freizeit ab. In<br />

jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei.<br />

(4) Der Bühnentechniker gibt dem Arbeitgeber vor Antritt des<br />

freien Tags bekannt, ob und wie er gegebenenfalls zu erreichen ist.<br />

§ 67<br />

Vergütung — Bühnentechniker<br />

(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt<br />

mindestens 1 550,— c monatlich. Wird die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit nach § 64 Abs. 1 Satz 2 arbeitsvertraglich verlängert,<br />

erhöht sich die Mindestgage nach Satz 2 für jede Stunde der<br />

Verlängerung um 1 / 167,40 .<br />

Wird mit einem Bühnentechniker nach § 5 Abs. 3 eine Teilzeit vereinbart,<br />

kann die Mindestgage nach Unterabsatz 1 unterschritten<br />

werden, jedoch um nicht mehr, als sich aus dem Maß der vereinbarten<br />

durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt.<br />

Mit der Gage sind die von dem Bühnentechniker nach diesem Tarifvertrag<br />

zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit<br />

sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.<br />

Die Vergütung der Überstunde (§ 64 Abs. 4) beträgt 1 / 139,50 der<br />

Gage. Bei Teilzeitarbeitszeit (§ 5 Abs. 3) und bei Verlängerung der<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 64 Abs. 1) ist Berechnungsgrundlage<br />

die auf eine wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit<br />

von 38,5 Wochenstunden umgerechnete Gage.<br />

(2) Neben der Gage können mit dem Bühnentechniker besondere<br />

Vergütungen vereinbart werden.<br />

(3) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />

(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />

rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen diesen Änderungen<br />

durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.<br />

(4) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend<br />

von Absatz 3<br />

a) der neu engagierte Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung<br />

teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit<br />

tarifvertraglich wirksam wird,<br />

b) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt,<br />

die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen<br />

Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird,<br />

c) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt,<br />

die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in<br />

der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens<br />

40 Tagen gewährt wird,<br />

d) der Bühnentechniker an keiner Gagenanpassung teilnimmt,<br />

wenn seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.<br />

Protokollnotizen zu Absatz 1:<br />

1. Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt<br />

überprüft.<br />

2. Beläuft sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags<br />

die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der<br />

Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag,<br />

der die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage<br />

unterschreitet, erhält er die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2<br />

genannte Mindestgage unter Anrechnung der ihm bislang ge-<br />

währten Theaterbetriebszulage. Beläuft sich zum Zeitpunkt<br />

des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags die Gage eines Bühnentechnikers<br />

einschließlich der Theaterbetriebszulage nach<br />

§ 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der der in Absatz 1 Unterabs.<br />

1 Satz 2 genannten Mindestgage entspricht oder diese Mindestgage<br />

übersteigt, bleibt die Gage unverändert. Für Verträge<br />

mit Gagenvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz<br />

gelten § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTT vom 25. Mai 1961<br />

in der Fassung vom 23. September 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Unterabs.<br />

2 BTTL vom 28. Juni 1968 in der Fassung vom 23. September<br />

1996 einschließlich der Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet<br />

weiter. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit gelten<br />

Sätze 1 bis 3 dieser Protokollnotiz entsprechend.<br />

§ 68<br />

Rechteabgeltung — Bühnentechniker<br />

(1) Soweit ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht besteht, erhält<br />

der Bühnentechniker neben der Gage (§ 67 Abs. 1) zusätzlich für<br />

die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder<br />

aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung<br />

und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene<br />

Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede<br />

in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit<br />

einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.<br />

(2) Im Fall von Absatz 1 sind Wiederholungsvergütungen, auch bei<br />

zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie<br />

Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich<br />

vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös<br />

aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische<br />

Rundfunkunternehmen in angemessener Höhe zu zahlen.<br />

(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />

des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />

Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />

der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />

vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />

nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />

für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />

als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />

mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />

geworben wird).<br />

§ 69<br />

Nichtverlängerungsmitteilung — Bühnentechniker<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />

Zeitpunkt.<br />

(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />

verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />

Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />

bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />

endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />

zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />

das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />

vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber<br />

eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur<br />

aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen<br />

— auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen<br />

Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei<br />

seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger)<br />

— fortzusetzen.<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker<br />

in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr<br />

vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis<br />

unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im<br />

Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber<br />

und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier<br />

Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach<br />

Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.<br />

(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht,<br />

hat er den Bühnentechniker — auf dessen schriftlichen<br />

Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört,<br />

oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied<br />

des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,<br />

das an der gleichen Bühne beschäftigt ist — zu hö-


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 273<br />

ren. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung<br />

einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß<br />

zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die<br />

Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem<br />

Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.<br />

(5) Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte<br />

sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen<br />

Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers<br />

spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten<br />

zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich<br />

darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2<br />

keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker<br />

fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

unwirksam.<br />

(6) Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem<br />

anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz<br />

5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker<br />

die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung<br />

zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im<br />

Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen<br />

Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher<br />

der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem<br />

Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />

einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an<br />

der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend.<br />

Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens<br />

zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen<br />

sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei<br />

Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen<br />

sein.<br />

(7) Der auf Wunsch des Bühnentechnikers beteiligte Sprecher der<br />

Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />

einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über<br />

den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu<br />

wahren.<br />

(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten<br />

Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.<br />

(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn der Bühnentechniker bei<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch<br />

den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu<br />

der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.<br />

Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in<br />

der der Bühnentechniker das 65. oder ein späteres Lebensjahr vollendet.<br />

§ 70<br />

Besondere Entschädigung bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels —<br />

Bühnentechniker<br />

(1) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />

infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />

in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />

nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine<br />

Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die<br />

Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den<br />

Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Bühnentechniker innerhalb von<br />

drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter<br />

diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes<br />

volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.<br />

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung<br />

bei demselben Arbeitgeber von<br />

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />

6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />

9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />

12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />

Der Bühnentechniker hat das Vorliegen der Voraussetzungen des<br />

Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat es<br />

diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu<br />

zahlen.<br />

(2) Zieht der Bühnentechniker nach dem beendeten Arbeitsverhältnis<br />

an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss<br />

auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten<br />

nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn<br />

dem Bühnentechniker kein Anspruch auf die Abfindung zusteht,<br />

weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis<br />

oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen<br />

konnte.<br />

(3) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />

infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />

in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />

nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch<br />

nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne<br />

beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der<br />

Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das<br />

Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.<br />

Hat der Bühnentechniker den Kostennachweis erbracht,<br />

ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind<br />

Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus<br />

öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Technische Direktoren und<br />

technische Leiter.<br />

Protokollnotiz:<br />

Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel<br />

im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors,<br />

Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten<br />

eines Intendanten übertragen sind.<br />

3. Abschnitt<br />

Sonderregelungen (SR) Chor<br />

§ 71<br />

Besondere Mitwirkungspflicht — Chor<br />

(1) Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle<br />

darstellerischen Tätigkeiten zur künstlerischen Ausgestaltung der<br />

Chorleistung. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines<br />

Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus<br />

dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.<br />

(2) Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch<br />

a) das Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn<br />

dieses Kunstfach mit dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe)<br />

stimmverwandt und die Übernahme nach Stimmlage<br />

und Dauer der Beanspruchung nicht stimmschädigend ist. Ein<br />

Auswechseln oder Verstärken von Alt und Tenor oder umgekehrt<br />

ist in Ausnahmefällen gestattet. Im Übrigen besteht eine<br />

Stimmverwandtschaft jedenfalls zwischen dem 1. Tenor und<br />

2. Tenor, zwischen dem 1. Bass und dem 2. Bass, zwischen dem<br />

1. Sopran und dem 2. Sopran und zwischen dem 1. Alt und dem<br />

2. Alt,<br />

b) das Singen einer kleinen Choroper in fremder Sprache, jedoch<br />

nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,<br />

c) die Sprechchorleistung,<br />

d) andere Leistungen,<br />

aa) die für den Opernchor in der Partitur oder dem Libretto<br />

vorgesehen sind oder<br />

bb) die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus<br />

künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied<br />

bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung<br />

verpflichtet ist,<br />

e) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, insbesondere<br />

mit szenischer Darstellung, im Schauspiel jedoch nur,<br />

wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,<br />

f) die Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgruppe nur einzeln<br />

besetzt ist,<br />

g) die Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie, wenn dies aus<br />

künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied<br />

bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet<br />

ist,<br />

h) die pantomimische Leistung sowie Gesellschaftstänze und<br />

ähnliche Tanzleistungen, im Schauspiel jedoch nur, wenn die<br />

gesangliche Leistung eines Opernchors bei der Veranstaltung<br />

vorgesehen ist.<br />

(3) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgender Mitwirkung<br />

verpflichtet<br />

a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien,<br />

b) zum Singen einer mittleren oder großen Choroper in fremder<br />

Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache<br />

des Librettos,<br />

c) zu anderen Tanzleistungen, als sie in Absatz 2 Buchst. h vorgesehen<br />

sind.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b:<br />

Ob für den Herrenchor und den Damenchor eine große oder mittlere<br />

Choroper vorliegt, bestimmt sich nach der 8. Auflage des<br />

„Handbuch der Oper“ von Rudolf Kloiber. Nicht im „Handbuch<br />

der Oper“ aufgeführte Opern sind nach gleichen Maßstäben zu beurteilen.


Seite 274 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

§ 72<br />

Proben — Chor<br />

(1) Chorgesangsproben dürfen zwei Stunden nicht überschreiten.<br />

Opernchormitglieder sind zu Nachstudierproben verpflichtet, soweit<br />

sie das Repertoire der Bühne zum Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns<br />

nicht beherrschen; für diese Opernchormitglieder<br />

kann die Chorgesangsprobe auf zweieinhalb Stunden ausgedehnt<br />

werden.<br />

(2) Bühnenproben sollen drei Stunden nicht überschreiten. Finden<br />

innerhalb einer Probe eine Chorgesangsprobe und eine Bühnenprobe<br />

statt, soll die Chorgesangsprobe eine Stunde nicht überschreiten.<br />

Eine Bühnenorchesterprobe je Neuinszenierung soll vier<br />

Stunden nicht überschreiten.<br />

(3) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren<br />

Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich<br />

nicht begrenzt. Das Opernchormitglied ist zudem verpflichtet, an<br />

einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und<br />

Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.<br />

(4) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt<br />

werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe<br />

es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in<br />

Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand geteilt<br />

werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden,<br />

der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.<br />

(5) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen<br />

Spielzeiten übernommen wird, ist das Opernchormitglied<br />

zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm<br />

und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende<br />

Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption<br />

auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt<br />

wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten<br />

Probe vor der dortigen ersten Aufführung.<br />

(6) Neu engagierte Opernchormitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung<br />

an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.<br />

(7) Nimmt der Arbeitgeber die Vierstundenprobe (Absatz 2 Satz 3),<br />

eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe in Kostüm und<br />

Maske (Absatz 3 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz<br />

5) in Anspruch, ist dem Opernchormitglied für jede dieser Proben<br />

ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit<br />

mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das<br />

Opernchormitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. Für<br />

zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 5) pro Spielzeit<br />

wird kein freier Tag gewährt.<br />

Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag<br />

gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage zu gewähren,<br />

sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden.<br />

(8) Dem Opernchormitglied soll während der Bühnenprobe eine<br />

angemessene Pause gewährt werden; die Pause wird nicht auf die<br />

Probendauer angerechnet. Während der Chorgesangsprobe soll<br />

eine angemessene Arbeitsunterbrechung stattfinden; die Arbeitsunterbrechung<br />

wird nicht auf die Probendauer angerechnet, wenn<br />

sie 15 Minuten oder länger dauert.<br />

Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen<br />

oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb<br />

einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher<br />

Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die<br />

zulässige Probendauer nicht überschreitet.<br />

Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen<br />

schwieriger Ensemblestellen für die laufende Vorstellung vor und<br />

während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern.<br />

Entsprechendes gilt in Ausnahmefällen auch für schwierige Chorstellen<br />

auf Veranlassung des musikalischen Leiters der Aufführung<br />

im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand. Ebenfalls<br />

keine Proben sind bei Gastspielen szenische und akustische Verständigungen<br />

im erforderlichen Umfang, höchstens jedoch von<br />

30 Minuten Dauer.<br />

(9) Ein Opernchormitglied, das abends bei der Aufführung oder<br />

der Haupt- oder der Generalprobe einer großen Choroper oder eines<br />

großen Chorwerks (Anlage 7) mitzuwirken hat, darf am Vormittag<br />

nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt<br />

unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit<br />

dem Opernchorvorstand zulässig.<br />

(10) Das Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag<br />

oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung,<br />

nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer<br />

Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere<br />

eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel<br />

am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.<br />

(11) Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand sind Abweichungen<br />

im Einzelfall zulässig.<br />

§ 73<br />

Ruhezeiten — Chor<br />

(1) Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:<br />

a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem<br />

sich das Opernchormitglied zu einer Aufführung im Theater<br />

oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden<br />

hat,<br />

b) vier Stunden zwischen zwei Proben,<br />

c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach<br />

der Heimkehr von einem Gastspiel zur Nachtzeit (Nachtruhezeit).<br />

(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden<br />

a) bei Haupt- und Generalproben,<br />

b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm<br />

und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen<br />

der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt,<br />

darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,<br />

c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit,<br />

jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer<br />

der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,<br />

d) im Benehmen mit dem Opernchorvorstand, wenn betriebliche<br />

Gründe, insbesondere die Störung des Spielplans oder ein<br />

Gastspiel am Theater es erfordern,<br />

e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet,<br />

um eine Stunde, ausgenommen vor Aufführungen von<br />

großen Choropern oder von großen Chorwerken (Anlage 7).<br />

(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen<br />

Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als<br />

eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der<br />

Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.<br />

(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen<br />

mit dem Opernchorvorstand vorgenommen werden, wobei die<br />

Nachtruhezeit nur dann bis zu zwei Stunden verkürzt werden darf,<br />

wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit<br />

innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen<br />

wird.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde<br />

verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts<br />

der Belastung des Opernchormitglieds in der Vorstellung angemessene<br />

Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer großen<br />

Choroper oder vor einem großen Chorwerk, Anlage 7).<br />

Protokollnotiz zu Absatz 2:<br />

Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die<br />

Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine<br />

Stunde verkürzt wird.<br />

§ 74<br />

Freie Tage — Chor<br />

(1) Das Opernchormitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer<br />

Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an<br />

den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch<br />

auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag<br />

je Woche.<br />

(2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel<br />

nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen.<br />

Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt<br />

werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen.<br />

Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor,<br />

wenn sich der Opernchor auf Gastspielreise befindet.<br />

(3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren.<br />

26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren;<br />

für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum<br />

entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt,<br />

beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet<br />

dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt<br />

werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntag Vormittag<br />

gewährt werden.<br />

(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag<br />

noch ein halber freier Tag gewährt werden.<br />

(5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem<br />

Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen<br />

Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht<br />

Sonntage beschäftigungsfrei.<br />

(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand<br />

Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen<br />

mit dem Opernchorvorstand kann ein freier Tag durch<br />

zwei halbe freie Tage ersetzt werden.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 275<br />

§ 75<br />

Vergütung — Chor<br />

(1) Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage<br />

(§ 76), dem Ortszuschlag (§ 77) und der Zulage (§ 78).<br />

(2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Opernchormitgliedern zustehenden<br />

Gage einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 2 der<br />

Tarifklasse II und der Zulagen nach § 78.<br />

(3) Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied erhält von der Vergütung<br />

nach Absatz 1 den Teil, der dem Umfang seiner Beschäftigung<br />

(§ 5 Abs. 3) entspricht.<br />

§ 76<br />

Gagenklassen/Gage — Chor<br />

(1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1 a bis 2 b bemessen,<br />

die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags<br />

für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester<br />

derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen<br />

die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse<br />

A mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. a TVK 1 a,<br />

A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher 1 b,<br />

Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu<br />

dieser Vergütungsgruppe gewährt wird<br />

B mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b TVK 2 a,<br />

B, C und D 2 b.<br />

Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die<br />

Opernchormitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.<br />

(2) Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung<br />

kommt,<br />

in der Gagenklasse<br />

1 a ab 2 017,— c,<br />

1 b von 1 955,— c bis 2 016,— c,<br />

2 a von 1 748,— c bis 1 954,— c,<br />

2 b von 1 387,— c bis 1 747,— c.<br />

Für Opernchormitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind,<br />

betragen die Gagen<br />

in der Gagenklasse<br />

1 a ab 1 816,— c<br />

1 b von 1 759,— c bis 1 815,— c,<br />

2 a von 1 573,— c bis 1 758,— c,<br />

2 b von 1 249,— c bis 1 572,— c.<br />

(3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 75 v. H. der<br />

Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung bei einem<br />

dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber.<br />

(4) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />

(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />

rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen und die Rahmenbeträge<br />

der Gagenklassen diesen Änderungen durch Tarifvertrag<br />

sinngemäß anzupassen.<br />

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:<br />

1. Für Opernchormitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens<br />

des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber<br />

bereits als Opernchormitglieder beschäftigt waren,<br />

gilt die Protokollnotiz zu § 59 NV Chor/Tanz mit folgendem<br />

Wortlaut weiter: Erhält das Opernchormitglied auf der Grundlage<br />

einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Chor/<br />

Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur<br />

Abgeltung von Ansprüchen nach § 11 NV Chor in Monatsbeträgen<br />

berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese<br />

Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung<br />

weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und<br />

der Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende<br />

Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen<br />

Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist<br />

die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen.<br />

2. Ansprüche nach § 79 bestehen nicht, soweit die dort genannten<br />

sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung<br />

einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung<br />

abgegolten werden.<br />

§ 77<br />

Ortszuschlag — Chor<br />

Für die Gewährung des Ortszuschlags gelten die für die Verwaltungsangestellten<br />

des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen<br />

für die Tarifklasse II entsprechend; es gelten nicht die Bestimmungen<br />

über die Kindererhöhungsbeträge.<br />

§ 78<br />

Zulage — Chor<br />

(1) Die Zulage wird nach einer Beschäftigungszeit<br />

als Opernchormitglied bei demselben Arbeitgeber von<br />

4 Jahren in Höhe von 5 v. H.,<br />

8 Jahren in Höhe von weiteren 4 v. H.,<br />

12 Jahren in Höhe von weiteren 3 v. H.<br />

in den Gagenklassen 1 a, 1 b und 2 a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags<br />

der Gagenklasse (§ 76 Abs. 1), der das Opernchormitglied<br />

angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag<br />

gezahlt. Der Beschäftigungszeit werden die bei anderen Arbeitgebern,<br />

die dem Deutschen Bühnenverein angehören, als<br />

Opernchormitglied jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten<br />

zugerechnet.<br />

(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und<br />

mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als<br />

50 Cent auf volle Euro abgerundet.<br />

§ 79<br />

Sondervergütungen — Chor<br />

(1) Mit der Vergütung (§ 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied<br />

nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen<br />

abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes<br />

ergibt.<br />

(2) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied<br />

zusätzlich für<br />

a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 71 Abs. 3<br />

Buchst. a) eine angemessene Sondervergütung,<br />

b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache (§ 71<br />

Abs. 3 Buchst. b) eine Viertel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,<br />

sofern das Werk nicht in italienischer, französischer<br />

oder englischer Sprache aufgeführt wird,<br />

c) das Singen einer großen Choroper in fremder Sprache (§ 71<br />

Abs. 3 Buchst. b) eine Drittel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,<br />

d) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag<br />

stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage<br />

(§ 75 Abs. 2),<br />

e) andere Tanzleistungen (§ 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene<br />

Vergütung.<br />

(3) Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Opernchormitglied<br />

neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) eine angemessene Sondervergütung<br />

von einer bis zu vier Tagesgagen (§ 75 Abs. 2), es sei denn, es<br />

handelt sich um Konzerte aus besonderen Anlässen oder um konzertante<br />

Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3<br />

kann statt der vorgesehenen Sondervergütungen — im Einvernehmen<br />

mit dem Opernchorvorstand — auch ein angemessener Freizeitausgleich<br />

gewährt werden.<br />

Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 Buchst. a und e, Absatz<br />

3) oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen<br />

vor der Premiere vereinbart werden.<br />

(5) Den Opernchormitgliedern kann für besondere künstlerische<br />

Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt<br />

werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen<br />

Belangen der Bühne.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchors in „Rigoletto“.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 3:<br />

1. Unter „Konzert“ (bzw. „Konzerte“) ist nicht die einzelne Konzertveranstaltung,<br />

sondern die jeweilige Konzerteinstudierung<br />

einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen.<br />

2. Als Konzert gilt auch das szenisch aufgeführte große Chorwerk<br />

(Anlage 7).<br />

§ 80<br />

Rechteabgeltung — Chor<br />

(1) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied<br />

zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke<br />

(live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der<br />

für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine<br />

angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch<br />

Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede<br />

ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit<br />

kündbar.<br />

(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung<br />

über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung<br />

der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sen-


Seite 276 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

degebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen<br />

der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in<br />

angemessener Höhe zu zahlen.<br />

(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />

des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />

Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />

der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />

vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />

nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />

für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />

als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />

mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />

geworben wird).<br />

§ 81<br />

Beihilfen, Unterstützungen — Chor<br />

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und<br />

Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber<br />

jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.<br />

§ 82<br />

Jubiläumszuwendung — Chor<br />

(1) Das Opernchormitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach<br />

einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber<br />

von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von<br />

25 Jahren 306,78 c,<br />

40 Jahren 409,03 c.<br />

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten<br />

a) die bei einem anderen Arbeitgeber, der dem Deutschen Bühnenverein<br />

angehört oder angehört hat, als Opernchormitglied<br />

verbrachten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs,<br />

b) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten<br />

des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst<br />

sowie Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.<br />

§ 83<br />

Nichtverlängerungsmitteilung — Chor<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />

Zeitpunkt.<br />

(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />

verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />

Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />

bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />

endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />

zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />

das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />

vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />

(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen,<br />

dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er<br />

hierüber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten<br />

Terminen den Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und<br />

ihm mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder<br />

schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben.<br />

(4) Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands<br />

mit in seine Erwägungen über die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

einbeziehen.<br />

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied<br />

im Einzelfall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung<br />

des Opernchorvorstands verzichtet.<br />

(6) Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen<br />

unverzüglich schriftlich die Gründe für die Nichtverlängerung<br />

des Arbeitsvertrags mitzuteilen.<br />

(7) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung<br />

des Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn die Unterrichtung nach<br />

Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem Opernchorvorstand<br />

keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt.<br />

(8) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist<br />

ferner unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch<br />

die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt<br />

werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der<br />

Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses<br />

gebieten.<br />

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Opernchormitglied bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den<br />

Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der<br />

der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem Fall endet das<br />

Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung<br />

bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Opernchormitglied<br />

das 65. Lebensjahr vollendet.<br />

(10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

nach Absatz 8 wirksam ist, sind die künstlerischen Belange<br />

der Bühne vom Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B. die Leistungsfähigkeit<br />

oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied<br />

zu beweisen.<br />

(11) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Opernchormitglieds<br />

nicht verlängert, das bei Beendigung des Arbeitsvertrags<br />

das 40. Lebensjahr überschritten hat und länger als fünfzehn Jahre<br />

bei ihm oder seinem Rechtsvorgänger beschäftigt war, ist er verpflichtet<br />

zu prüfen, ob und inwieweit dem Opernchormitglied an<br />

der Bühne — ggf. nach Umschulung — eine andere angemessene<br />

Beschäftigung angeboten werden kann. Diese Prüfung hat sich auf<br />

die übrigen am Sitz der Bühne befindlichen Verwaltungen und Betriebe<br />

zu erstrecken, die zur Kulturverwaltung des Arbeitgebers<br />

bzw. des rechtlichen oder wirtschaftlichen Trägers der Bühne gehören.<br />

4. Abschnitt<br />

Sonderregelungen (SR) Tanz<br />

§ 84<br />

Besondere Mitwirkungspflicht — Tanz<br />

(1) Die besondere Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds<br />

umfasst die Teilnahme am Training.<br />

(2) Zur Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds gehören<br />

auch<br />

a) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen,<br />

b) Refraingesang, wenn das Tanzgruppenmitglied bereits zur<br />

Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,<br />

c) pantomimische Leistungen und ähnliche Leistungen,<br />

d) die Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie sowie zu anderen<br />

Leistungen, die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn<br />

dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Tanzgruppenmitglied<br />

bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung<br />

verpflichtet ist.<br />

(3) Das Tanzgruppenmitglied ist darüber hinaus zur Übernahme<br />

von kleineren Rollen oder Partien verpflichtet.<br />

§ 85<br />

Proben — Tanz<br />

(1) Die Probenzeit einschließlich des Trainings ist an den Tagen, an<br />

denen keine Abendaufführung stattfindet, auf sieben Stunden<br />

ausschließlich der Pausen begrenzt.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an fünf Tagen in der Woche für<br />

die Tanzgruppenmitglieder Training anzusetzen, sofern es die betrieblichen<br />

Verhältnisse zulassen. Das Training ist von dem Ballettmeister<br />

oder einem Vertreter des Ballettmeisters durchzuführen.<br />

(2) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren<br />

Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich<br />

nicht begrenzt. Das Tanzgruppenmitglied ist zudem verpflichtet,<br />

an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm<br />

und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.<br />

(3) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt<br />

werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe<br />

es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in<br />

Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand geteilt<br />

werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden,<br />

der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.<br />

(4) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen<br />

Spielzeiten übernommen wird, ist das Tanzgruppenmitglied<br />

zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm<br />

und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende<br />

Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption<br />

auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt<br />

wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten<br />

Probe vor der dortigen ersten Aufführung.<br />

(5) Neu engagierte Tanzgruppenmitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung<br />

an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.<br />

(6) Nimmt der Arbeitgeber eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe<br />

(Absatz 2 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe<br />

(Absatz 4) in Anspruch, ist dem Tanzgruppenmitglied für jede dieser<br />

Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer<br />

Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält<br />

das Tanzgruppenmitglied nicht mehr als sechs zusätzliche<br />

freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 4)<br />

pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 277<br />

Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag<br />

gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage nach Unterabsatz<br />

1 zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt<br />

werden.<br />

(7) Dem Tanzgruppenmitglied ist während der Probe eine angemessene<br />

Pause zu gewähren. Die Pause wird nicht auf die Probendauer<br />

angerechnet.<br />

Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen<br />

oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb<br />

einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher<br />

Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die<br />

zulässige Probendauer nicht überschreitet.<br />

Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen<br />

schwieriger Stellen für die laufende Vorstellung vor und während<br />

derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern.<br />

(8) Ein Tanzgruppenmitglied, das abends bei einer Aufführung<br />

oder für die Haupt- oder Generalprobe zu dieser Aufführung, bei<br />

der ausschließlich Ballett dargeboten wird, mitzuwirken hat, darf<br />

am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei<br />

Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen<br />

mit dem Tanzgruppenvorstand zulässig.<br />

(9) Das Tanzgruppenmitglied ist nicht verpflichtet, an einem<br />

Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung,<br />

nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer<br />

Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere<br />

eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein<br />

Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.<br />

(10) Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand sind Abweichungen<br />

im Einzelfall zulässig.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Der Arbeitgeber bietet dem Tanzgruppenmitglied vor Beginn der<br />

Aufführung Gelegenheit zum Exercice unter Anleitung des Ballettmeisters<br />

oder eines Vertreters des Ballettmeisters.<br />

§ 86<br />

Ruhezeiten — Tanz<br />

(1) Das Tanzgruppenmitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:<br />

a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem<br />

sich das Tanzgruppenmitglied zu einer Aufführung im Theater<br />

oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden<br />

hat,<br />

b) vier Stunden zwischen zwei Proben,<br />

c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach<br />

der Heimkehr von einem Gastspiel zu Nachtzeit (Nachtruhezeit),<br />

(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden<br />

a) bei Haupt- und Generalproben,<br />

b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm<br />

und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen<br />

der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt,<br />

darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,<br />

c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit,<br />

jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer<br />

der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,<br />

d) im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand, wenn betriebliche<br />

Gründe, insbesondere eine Störung des Spielplans oder ein<br />

Gastspiel am Theater es erfordern,<br />

e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet,<br />

um eine Stunde, ausgenommen vor einer Aufführung,<br />

bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird.<br />

(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen<br />

Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als<br />

eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der<br />

Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.<br />

(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen<br />

mit dem Tanzgruppenvorstand vorgenommen werden, wobei<br />

die Nachtruhezeit nur dann um zwei Stunden verkürzt werden<br />

darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der<br />

Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen<br />

wird.<br />

Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />

Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde<br />

verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts<br />

der Belastung des Tanzgruppenmitglieds in der Vorstellung angemessene<br />

Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer Aufführung,<br />

bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird).<br />

Protokollnotiz zu Absatz 2:<br />

Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die<br />

Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine<br />

Stunde verkürzt wird.<br />

§ 87<br />

Freie Tage — Tanz<br />

(1) Das Tanzgruppenmitglied hat unbeschadet der an allen Tagen<br />

einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an<br />

den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch<br />

auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag<br />

je Woche.<br />

(2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel<br />

nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen.<br />

Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt<br />

werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen.<br />

Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor,<br />

wenn sich die Tanzgruppe auf Gastspielreise befindet.<br />

(3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren.<br />

26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren;<br />

für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum<br />

entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt,<br />

beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet<br />

dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt<br />

werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntag Vormittag<br />

gewährt werden.<br />

(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag<br />

noch ein halber freier Tag gewährt werden.<br />

(5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem<br />

Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen<br />

Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht<br />

Sonntage beschäftigungsfrei.<br />

(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand<br />

Abweichungen von Absatz 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen<br />

mit dem Tanzgruppenvorstand kann ein freier Tag durch zwei<br />

halbe freie Tage ersetzt werden.<br />

§ 88<br />

Vergütung — Tanz<br />

(1) Die Vergütung der Tanzgruppenmitglieder besteht aus der<br />

Gage (§ 89), dem Ortszuschlag (§ 90) und der Zulage (§ 91).<br />

(2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Tanzgruppenmitgliedern<br />

zustehenden Gage einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 2 der<br />

Tarifklasse II und der Zulagen nach § 91.<br />

§ 89<br />

Gagenklassen/Gage — Tanz<br />

(1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1 a bis 2 b bemessen,<br />

die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags<br />

für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester<br />

derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen<br />

die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse<br />

A mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. a TVK 1 a,<br />

A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher<br />

Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu 1 b,<br />

dieser Vergütungsgruppe gewährt wird<br />

B mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b TVK 2 a,<br />

B, C und D 2 b.<br />

Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Tanzgruppenmitglieder<br />

ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.<br />

(2) Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung<br />

kommt,<br />

in der Gagenklasse<br />

1 a ab 2 017,— c,<br />

1 b von 1 955,— c bis 2 016,— c,<br />

2 a von 1 748,— c bis 1 954,— c,<br />

2 b von 1 387,— c bis 1 747,— c.<br />

Für Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind,<br />

betragen die Gagen<br />

in der Gagenklasse<br />

1 a ab 1 816,— c<br />

1 b von 1 759,— c bis 1 815,— c,<br />

2 a von 1 573,— c bis 1 758,— c,<br />

2 b von 1 249,— c bis 1 572,— c.


Seite 278 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

(3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 75 v. H. der<br />

Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung bei einem<br />

dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber.<br />

(4) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />

(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />

rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen und die Rahmenbeträge<br />

der Gagenklassen diesen Änderungen durch Tarifvertrag<br />

sinngemäß anzupassen.<br />

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:<br />

1. Für Tanzgruppenmitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-<br />

Tretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem<br />

Arbeitgeber bereits als Tanzgruppenmitglied beschäftigt waren,<br />

gilt die Protokollnotiz zu § 71 NV Chor/Tanz mit folgendem<br />

Wortlaut weiter:<br />

Erhält das Tanzgruppenmitglied auf der Grundlage einer zum<br />

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Chor/Tanz bestehenden<br />

Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von<br />

Ansprüchen nach § 12 NV Tanz in Monatsbeträgen berechnete<br />

pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum<br />

Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen.<br />

Einigen sich der Arbeitgeber und der Tanzgruppenvorstand<br />

bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende<br />

Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen<br />

Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung<br />

zur Hälfte anzurechnen.<br />

2. Ansprüche nach § 92 bestehen nicht, soweit die dort genannten<br />

sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung<br />

einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung<br />

abgegolten werden.<br />

§ 90<br />

Ortszuschlag — Tanz<br />

Für die Gewährung des Ortszuschlags gelten die für die Verwaltungsangestellten<br />

des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen<br />

für die Tarifklasse II entsprechend; es gelten nicht die Bestimmungen<br />

über die Kindererhöhungsbeträge.<br />

§ 91<br />

Zulage — Tanz<br />

(1) Die Zulage wird nach einer Beschäftigungszeit als Tanzgruppenmitglied<br />

bei demselben Arbeitgeber von<br />

3 Jahren in Höhe von 5 v. H.,<br />

6 Jahren in Höhe von weiteren 4 v. H.,<br />

9 Jahren in Höhe von weiteren 3 v. H.<br />

in den Gagenklassen 1 a, 1 b und 2 a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags<br />

der Gagenklasse (§ 89 Abs. 1), der das Tanzgruppenmitglied<br />

angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag<br />

gezahlt. Der Beschäftigungszeit werden die bei anderen Arbeitgebern,<br />

die dem Deutschen Bühnenverein angehören, als Tanzgruppenmitglied<br />

jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten zugerechnet.<br />

(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und<br />

mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50<br />

Cent auf volle Euro abgerundet.<br />

§ 92<br />

Sondervergütung — Tanz<br />

(1) Mit der Vergütung (§ 88 Abs. 1) sind die von dem Tanzgruppenmitglied<br />

nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen<br />

abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts<br />

anderes ergibt.<br />

(2) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied<br />

zusätzlich für<br />

a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 84 Abs. 3) eine<br />

angemessene Sondervergütung,<br />

b) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben<br />

Tage stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage<br />

(§ 88 Abs. 2).<br />

(3) Im Fall des Absatzes 2 Buchst. b kann statt der Sondervergütungen<br />

— im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand —<br />

auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden.<br />

Die Höhe der besonderen Vergütung oder der Umfang des angemessenen<br />

Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart<br />

werden.<br />

(4) Den Tanzgruppenmitgliedern kann für besondere künstlerische<br />

Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt<br />

werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen<br />

Belangen der Bühne.<br />

§ 93<br />

Rechteabgeltung — Tanz<br />

(1) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied<br />

zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke<br />

(live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der<br />

für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine<br />

angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch<br />

Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede<br />

ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit<br />

kündbar.<br />

(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung<br />

über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung<br />

der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets<br />

und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen<br />

der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in<br />

angemessener Höhe zu zahlen.<br />

(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />

des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />

Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />

der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />

vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />

nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />

für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />

als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />

mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />

geworben wird).<br />

§ 94<br />

Beihilfen, Unterstützungen — Tanz<br />

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und<br />

Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber<br />

jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.<br />

§ 95<br />

Jubiläumszuwendung — Tanz<br />

(1) Das Tanzgruppenmitglied erhält als Jubiläumszuwendung<br />

nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben<br />

Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit<br />

von<br />

15 Jahren 306,78 c,<br />

25 Jahren 409,03 c.<br />

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten<br />

a) die bei einem anderen Arbeitgeber, der dem Deutschen Bühnenverein<br />

angehört oder angehört hat, als Tanzgruppenmitglied<br />

verbrachten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs,<br />

b) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten<br />

des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst<br />

sowie Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.<br />

§ 96<br />

Nichtverlängerungsmitteilung — Tanz<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />

Zeitpunkt.<br />

(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />

verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />

Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />

bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />

endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />

zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />

das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />

vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber<br />

eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur<br />

aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen<br />

— auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen<br />

Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei<br />

seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger)<br />

— fortzusetzen.<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Tanzgruppenmitglied<br />

in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung<br />

spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das<br />

55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis<br />

unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den)<br />

im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 279<br />

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />

mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber<br />

und das Tanzgruppenmitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu<br />

vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre<br />

nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.<br />

(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht,<br />

hat er das Tanzgruppenmitglied — auf dessen schriftlichen<br />

Wunsch auch einen Vertreter des Tanzgruppenvorstands<br />

oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied<br />

des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,<br />

das an der gleichen Bühne beschäftigt ist — zu hören.<br />

Das Tanzgruppenmitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur<br />

Anhörung einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß<br />

zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die<br />

Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem<br />

Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.<br />

(5) Das Tanzgruppenmitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte<br />

sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien<br />

oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Tanzgruppenmitglieds<br />

spätestens zwei Wochen vor den in den Absätzen 1<br />

und 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Tanzgruppenmitglied<br />

verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden;<br />

in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt<br />

es der Arbeitgeber, das Tanzgruppenmitglied fristgerecht zu hören,<br />

ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.<br />

(6) Ist das Tanzgruppenmitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder<br />

aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in<br />

Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das<br />

Tanzgruppenmitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner<br />

Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung<br />

nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen<br />

Wunsch des Tanzgruppenmitglieds jedoch verpflichtet, einen<br />

Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied<br />

benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />

einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der<br />

gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend.<br />

Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei<br />

Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen<br />

sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor<br />

den in den Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.<br />

(7) Der auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds beteiligte Vertreter<br />

des jeweiligen Tanzgruppenvorstands und das beteiligte Vorstandsmitglied<br />

des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden<br />

Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber<br />

Dritten Vertraulichkeit zu wahren.<br />

(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten<br />

Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.<br />

(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Tanzgruppenmitglied<br />

bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende<br />

Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer<br />

außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung<br />

durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung<br />

hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem<br />

Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung<br />

bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das<br />

Tanzgruppenmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.<br />

§ 97<br />

Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus Anlass eines Intendantenwechsels — Tanz<br />

(1) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />

infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen<br />

Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />

nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält<br />

eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht<br />

die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für<br />

den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Tanzgruppenmitglied<br />

innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis<br />

oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.<br />

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung<br />

bei demselben Arbeitgeber von<br />

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />

6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />

9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />

12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />

Das Tanzgruppenmitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat<br />

es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu<br />

zahlen.<br />

(2) Zieht das Tanzgruppenmitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis<br />

an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss<br />

auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten<br />

nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen,<br />

wenn dem Tanzgruppenmitglied kein Anspruch auf die Abfindung<br />

zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis<br />

oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen<br />

konnte.<br />

(3) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />

infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen<br />

Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />

nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch<br />

nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne<br />

beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der<br />

Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das<br />

Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.<br />

Hat das Tanzgruppenmitglied den Kostennachweis erbracht,<br />

ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.<br />

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen<br />

Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />

Protokollnotizen:<br />

1. Ist die Leitung eines Theaters einem Direktorium übertragen,<br />

gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der<br />

Wechsel des Ballettdirektors, des Operndirektors oder Schauspieldirektors,<br />

dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen<br />

sind.<br />

2. Erhalten aus Anlass des Wechsels des Ballettdirektors, dem<br />

nicht die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind, mindestens<br />

zwei Drittel der Tanzgruppenmitglieder eine Nichtverlängerungsmitteilung,<br />

finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

III.<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 98<br />

Ausschlussfristen<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit<br />

vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht<br />

werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.<br />

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung<br />

des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig<br />

werdende Leistungen unwirksam zu machen.<br />

§ 99<br />

Öffnungsklausel<br />

Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein<br />

und den vertragschließenden Gewerkschaften kann von den Regelungen<br />

dieses Tarifvertrags für einzelne Bühnen abgewichen werden.<br />

§ 100<br />

Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet<br />

(1) Für Bühnentechniker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind,<br />

gelten folgende Übergangsregelungen:<br />

a) Abweichend von § 64 Abs. 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit 40 Stunden. Sie kann arbeitsvertraglich bis zu<br />

6 Stunden wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet<br />

entsprechend Anwendung.<br />

b) Abweichend von § 67 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 beträgt die Erhöhung<br />

der Mindestgage pro Stunde der Verlängerung der wöchentlichen<br />

Arbeitszeit 1 / 174 der Gage.<br />

c) Abweichend von § 67 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 beträgt die Vergütung<br />

der Überstunde 1 / 145 der Mindestgage.<br />

(2) Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse<br />

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet<br />

begründet sind, gelten folgende Übergangsregelungen:<br />

a) § 22 Abs. 2 Buchst. b findet keine Anwendung.<br />

b) § 76 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung,<br />

dass an die Stelle der Grundvergütungen der unter den<br />

Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des<br />

Bundes die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost<br />

fallenden Angestellten des Bundes treten.<br />

c) §§ 78, 91 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass als Beschäftigungszeit<br />

alle als Mitglied an einem Theater zurückgelegten<br />

Zeiten angerechnet werden.


Seite 280 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

§ 101<br />

In-Kraft-Treten, Laufzeit<br />

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft. Er kann<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs,<br />

frühestens zum 31. Dezember 20<strong>04</strong> gekündigt werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 können die § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 1<br />

Satz 3, § 22 Abs. 3 einschließlich § 75 Abs. 3 nur mit Wirkung für<br />

die Opernchormitglieder mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlich gekündigt werden.<br />

Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31. Dezember 20<strong>04</strong>. Im<br />

Falle dieser Kündigung ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse<br />

mit Opernchormitgliedern, die zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf Grundlage<br />

der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden<br />

sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 können<br />

— § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 58, § 67, §§ 75 bis 79 und §§ 88<br />

bis 92,<br />

— §§ 13 bis 15,<br />

— §§ 16 bis 20,<br />

— §§ 21 bis 24<br />

jeweils mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

(4) Dieser Tarifvertrag setzt aufgrund betrieblicher Übung, einzelvertraglicher<br />

Vereinbarung oder aufgrund von Haustarifverträgen<br />

für die Mitglieder bestehende Regelungen nicht außer Kraft. Gesetzliche,<br />

tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Rechte zur<br />

Veränderung dieser Regelungen bleiben unberührt.<br />

Köln/Hamburg/München, 15. Oktober 2002<br />

gez. Unterschriften<br />

Anlage 1 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Normalvertrags<br />

Bühne gelten für die in § 1 Abs. 7 NV Bühne genannten Mitglieder<br />

an Privattheatern:<br />

§ 2 Abs. 1, 2, 3 Buchst. a und b sowie Abs. 4 Buchst. a (Begründung<br />

des Arbeitsvertrags)<br />

§ 3 (Personalakten)<br />

§ 4 (Nebenbeschäftigung)<br />

§ 5 Abs. 1 (Arbeitszeit)<br />

§ 6 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 (Arbeitseinteilung)<br />

§ 7 (Mitwirkungspflicht)<br />

§ 8 (Rechteübertragung)<br />

§ 9 (Proben)<br />

§ 10 (Ruhezeiten)<br />

§ 12 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 6, soweit eine Urlaubsvergütung<br />

gezahlt wird (Vergütung)<br />

§ 25 (Bühnenkleidung)<br />

§ 26 (Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung)<br />

§ 27 (Krankenbezüge)<br />

§ 27 a (Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen)<br />

§ 28 (Anzeige- und Nachweispflichten)<br />

§ 29 (Forderungsübergang bei Dritthaftung)<br />

§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 (Gastierurlaub,<br />

Aushilfen)<br />

§ 41 (Zusatzversorgung)<br />

§ 43 Abs. 1 (Ordentliche Kündigung)<br />

§ 44 (Außerordentliche Kündigung)<br />

§ 45 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Erwerbsminderung)<br />

§ 47 (Ordnungsausschuss)<br />

§ 53 (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit)<br />

§ 54 (Besondere Mitwirkungspflicht — Solo)<br />

§ 55 (Proben — Solo)<br />

§ 56 (Ruhezeiten — Solo)<br />

§ 57 Abs. 1 bis 3 (Freie Tage — Solo)<br />

§ 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 (Vergütung —<br />

Solo)<br />

§ 59 (Rechteabgeltung — Solo)<br />

§ 60 (Vermittlungsgebühr — Solo)<br />

§ 98 (Ausschlussfristen)<br />

§ 99 (Öffnungsklausel)<br />

§ 101 Abs. 1 und 3 1. Spiegelstrich sowie Abs. 4 (In-Kraft-Treten,<br />

Laufzeit)<br />

Anlage 2 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Arbeitsvertrag<br />

Solomitglied<br />

Zwischen ____________________________________________________<br />

vertreten durch _______________________________________________<br />

und<br />

Frau/Herrn __________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

wird der folgende<br />

Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Frau/Herr ____________________________________________________<br />

wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung ___________<br />

(§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das/die ____________________ (Theater)<br />

in ________________________________________________ eingestellt.<br />

§ 2<br />

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />

20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />

Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />

um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />

— Solo) ausgesprochen wurde.<br />

§ 3*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen<br />

Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/<br />

das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.<br />

§ 4<br />

(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />

______________________________________________________ EURO.<br />

(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten<br />

oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine<br />

Vergütung von ______ v. H. des festen monatlichen Gehalts.<br />

§ 5<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende<br />

Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />

und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />

_______________________________ abzuführen.<br />

§ 6<br />

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />

Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />

oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />

§ 7*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf<br />

§ 58 Abs. 5 NV Bühne (Ausschluss der Gagenanpassung) und § 40<br />

Abs. 1 Satz 3 NV Bühne (Ausschluss der Zuwendung), aufzunehmen.<br />

§ 8<br />

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />

zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />

der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />

des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />

Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei<br />

Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />

an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig<br />

sein soll.<br />

_______________________________, den ___________________ 20____<br />

_______________________________ _____________________________<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Solomitglieds,<br />

bzw. seines Vertreters) bürgerlicher Name)<br />

_____________________________<br />

(Künstlername)


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 281<br />

Anlage 3 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Arbeitsvertrag<br />

Solomitglied bei einem Privattheater<br />

Zwischen ____________________________________________________<br />

vertreten durch _______________________________________________<br />

und<br />

Frau/Herrn __________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

wird der folgende<br />

Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Frau/Herr ____________________________________________________<br />

wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung ___________<br />

(§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das/die ____________________ (Theater)<br />

in ________________________________________________ eingestellt.<br />

§ 2<br />

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />

20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />

Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />

§ 3*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen<br />

Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/<br />

das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.<br />

§ 4<br />

(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />

______________________________________________________ EURO.<br />

(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten<br />

oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine<br />

Vergütung von ______ v. H. des festen monatlichen Gehalts.<br />

§ 5<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende<br />

Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />

und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />

_______________________________ abzuführen.<br />

§ 6<br />

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den für Solomitgliedern<br />

bei Privattheatern geltenden Bestimmungen des<br />

Normalvertrags Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den<br />

ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />

§ 7*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* (ergänzende Vereinbarungen)<br />

§ 8<br />

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />

zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />

der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />

des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />

Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei<br />

Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />

an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig<br />

sein soll.<br />

_______________________________, den ___________________ 20____<br />

_______________________________<br />

_____________________________<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Solomitglieds,<br />

bzw. seines Vertreters) bürgerlicher Name)<br />

_____________________________<br />

(Künstlername)<br />

Anlage 4 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Arbeitsvertrag<br />

Bühnentechniker<br />

Zwischen ____________________________________________________<br />

vertreten durch _______________________________________________<br />

und<br />

Frau/Herrn __________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

wird der folgende<br />

Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Frau/Herr ____________________________________________________<br />

wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeitsbezeichnung _______<br />

(§ 1 Abs. 3 NV Bühne) für das/die ____________________ (Theater)<br />

in ________________________________________________ eingestellt.<br />

Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig.<br />

§ 2<br />

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />

20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />

Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />

um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />

— Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.<br />

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ____ (in Worten<br />

____________________) Stunden (§ 64 Abs. 1 NV Bühne).<br />

§ 3*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.<br />

§ 4<br />

Die Gage beträgt monatlich _______________________c, in Worten<br />

______________________________________________________ EURO.<br />

§ 5<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf den Bühnentechniker entfallende<br />

Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />

und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />

_______________________________ abzuführen.<br />

§ 6<br />

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />

Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />

oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />

§ 7*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf<br />

§ 67 Abs. 4 NV Bühne (Ausschluss der Gagenanpassung) und § 40<br />

Abs. 1 Satz 3 NV Bühne (Ausschluss der Zuwendung), aufzunehmen.<br />

§ 8<br />

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />

zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />

der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />

des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />

Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsabschluss und<br />

bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />

an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht<br />

zuständig sein soll.<br />

_______________________________, den ___________________ 20____<br />

_______________________________ _____________________________<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des<br />

bzw. seines Vertreters) Bühnentechnikers)


Seite 282 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Anlage 5 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Arbeitsvertrag<br />

Opernchormitglied<br />

Zwischen ____________________________________________________<br />

vertreten durch _______________________________________________<br />

und<br />

Frau/Herrn __________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

wird der folgende<br />

Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Frau/Herr ____________________________________________________<br />

wird als Opernchormitglied für das Kunstfach (die Stimmgruppe)<br />

______________________________________________________________<br />

für das/die __________________________________________ (Theater)<br />

in ________________________________________________ eingestellt.<br />

§ 2<br />

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />

20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />

Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />

um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

entsprechend § 83 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />

— Chor) ausgesprochen wurde.<br />

§ 3*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung<br />

aufzunehmen.<br />

§ 4<br />

(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />

______________________________________________________ EURO.<br />

(2) Der Ortszuschlag und die Zulage bestimmen sich nach den<br />

§§ 77 und 78 NV Bühne.<br />

(3) Neben der Vergütung erhält das Opernchormitglied eine<br />

Sondervergütung nach § 79 NV Bühne.<br />

§ 5<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Opernchormitglied entfallende<br />

Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />

und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />

_______________________________ abzuführen.<br />

§ 6<br />

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />

Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />

oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />

§ 7*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind sonstige Vereinbarungen (z. B. Teilzeitarbeit) aufzunehmen.<br />

§ 8<br />

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />

zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />

der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />

des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />

Gehört das Opernchormitglied bei Vertragsabschluss und<br />

bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />

an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht<br />

zuständig sein soll.<br />

_______________________________, den ___________________ 20____<br />

_______________________________ _____________________________<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Opernchorbzw.<br />

seines Vertreters) mitglieds, bürgerlicher Name)<br />

_____________________________<br />

(Künstlername)<br />

Anlage 6 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Arbeitsvertrag<br />

Tanzgruppenmitglied<br />

Zwischen ____________________________________________________<br />

vertreten durch _______________________________________________<br />

und<br />

Frau/Herrn __________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

wird der folgende<br />

Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Frau/Herr ____________________________________________________<br />

wird als Tanzgruppenmitglied für das/die ______________________<br />

____________________________________________________ (Theater)<br />

in ________________________________________________ eingestellt.<br />

§ 2<br />

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />

20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />

Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />

um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />

entsprechend § 96 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />

— Tanz) ausgesprochen wurde.<br />

§ 3*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung<br />

aufzunehmen.<br />

§ 4<br />

(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />

______________________________________________________ EURO.<br />

(2) Der Ortszuschlag und die Zulage bestimmen sich nach den<br />

§§ 90 und 91 NV Bühne.<br />

(3) Neben der Vergütung erhält das Tanzgruppenmitglied eine<br />

Sondervergütung nach § 92 NV Bühne.<br />

§ 5<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Tanzgruppenmitglied<br />

entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt _______<br />

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />

und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />

_______________________________ abzuführen.<br />

§ 6<br />

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />

Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />

oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />

§ 7*<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.<br />

§ 8<br />

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />

zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />

der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />

des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />

Gehört das Tanzgruppenmitglied bei Vertragsabschluss<br />

und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten<br />

Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht<br />

zuständig sein soll.<br />

_______________________________, den ___________________ 20____<br />

_______________________________ _____________________________<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Tanzgruppenbzw.<br />

seines Vertreters) mitglieds, bürgerlicher Name)<br />

_____________________________<br />

(Künstlername)


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 283<br />

Anlage 7zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />

Große Choropern im Sinne der §§ 72 und 73 NV Bühne<br />

Berlioz Die Trojaner<br />

Borodin Fürst Igor<br />

Mussorgskij Boris Godunow<br />

Chowanschtschina<br />

Orff Antigonae<br />

Carmina Burana<br />

(im Zusammenhang mit Catulli Carmina oder<br />

einem anderen Chorwerk)<br />

Penderecki Die Teufel von Loudun<br />

Rimskij-Korsakow Die Legende von der unsichtbaren Stadt Kitesch<br />

Schönberg Moses und Aron<br />

Strawinsky Oedipus Rex<br />

(nur für Herrenchor und im Zusammenhang<br />

mit einem anderen Chorwerk)<br />

Wagner Lohengrin<br />

Die Meistersinger von Nürnberg<br />

Parsifal<br />

Rienzi<br />

Tannhäuser<br />

Große Chorwerke im Sinne der §§ 72 und 73 NV Bühne<br />

J. S. Bach Passionen<br />

h-Moll-Messe<br />

Weihnachtsoratorium<br />

Beethoven C-Dur-Messe<br />

Missa solemnis<br />

Berlioz Requiem<br />

Te Deum<br />

Brahms Ein deutsches Requiem<br />

Britten War Requiem<br />

Bruckner Messen<br />

d-Moll<br />

e-Moll<br />

f-Moll<br />

Cherubini Beide Requiems<br />

Dvorak Messe<br />

Requiem<br />

Händel Der Messias<br />

Judas Makkabäus<br />

Belsazar<br />

Jephta<br />

Haydn Die Schöpfung<br />

Die vier Jahreszeiten<br />

Hindemith Das Unaufhörliche<br />

Janacek Glagolitische Messe<br />

Liszt Die Legende von der heiligen Elisabeth<br />

Mahler VIII. Symphonie<br />

Martin Golgutha<br />

Mendelssohn Paulus<br />

Elias<br />

Mozart c-Moll-Messe<br />

Requiem<br />

Pfitzner Das dunkle Reich<br />

Von deutscher Seele<br />

Reutter Der große Kalender<br />

Schönberg Gurre-Lieder<br />

Schubert Messen<br />

As-Dur<br />

Es-Dur<br />

Schumann Das Paradies und die Peri<br />

Tippett A Child of our Time<br />

Verdi Requiem<br />

Anlage 2<br />

zur HMdI-Bekanntmachung<br />

vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />

I 44 — P 2122 A — 83<br />

Begleittarifvertrag<br />

vom 15. Oktober 2002<br />

zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002<br />

Zwischen<br />

dem Deutschen Bühnenverein —<br />

Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />

— Vorstand —<br />

und<br />

der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg,<br />

— Präsident —<br />

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge treten außer Kraft:<br />

a) Normalvertrag Solo vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert durch<br />

Tarifvertrag vom 12. Juli 1993, einschließlich der Hausordnung,<br />

der Dienstordnung für Inspizienten und der Dienstordnung<br />

für Souffleure;<br />

b) Tarifvertrag über die Weitergeltung des Normalvertrags Solo<br />

vom 8. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />

vom 12. Juli 1993;<br />

c) Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973 über eine Zuwendung für<br />

Bühnenmitglieder, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom<br />

30. Juni 2000;<br />

d) Tarifvertrag über die Gewährung von freien Tagen für Bühnenmitglieder<br />

vom 29. Juni 1989, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />

vom 18. Juni 1991;<br />

e) Abkommen über Wanderbühnen vom 19. April 1924;<br />

f) Abkommen über eine Betriebsordnung für die Wanderbühnen<br />

vom 19. November 1929;<br />

g) Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder<br />

überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen — Bühnentechniker-Tarifvertrag<br />

— vom 25. Mai 1961, zuletzt geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 23. September 1996;<br />

h) Abkommen für Technische Bühnenvorstände, Büroangestellte,<br />

Theaterfriseure vom 19. April 1924;<br />

i) Tarifvertrag für technische Angestellte mit teilweiser künstlerischer<br />

Tätigkeit an Landesbühnen — BTTL — vom 3. November<br />

1961, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. September<br />

1996;<br />

j) Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973 über eine Zuwendung für<br />

bühnentechnische Angestellte, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />

vom 30. Juni 2000;<br />

k) Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November<br />

1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 18. Juni 1991;<br />

l) Anpassungsrahmentarifvertrag vom 3. Juni 1966, zuletzt geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 18. Juni 1991;<br />

m) Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Bühnenmitglieder<br />

vom 26. Januar 1971, zuletzt geändert vom 18. Juni<br />

1991;<br />

n) Urlaubstarifvertrag vom 13. Mai 1975, zuletzt geändert durch<br />

Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

o) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Bühnenmitglieder vom<br />

18. April 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November<br />

2000;<br />

p) Tarifvertrag über ein Sterbegeld vom 17. Mai 1976, zuletzt geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

q) Tarifvertrag über zusätzlichen Mutterschutz vom 17. Mai 1976,<br />

zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

r) Tarifvertrag über die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

von Bühnenmitgliedern vom 11. Juni 1963,<br />

zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

s) Normalvertrag (NV) Chor/Tanz vom 2. November 2000, geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 17. April 2001;<br />

§ 2<br />

§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis d des Anpassungsrahmentarifvertrags vom<br />

3. Juni 1966 in der Fassung vom 18. Juni 1991 sowie § 2 Abs. 2 und<br />

Abs. 3 Buchst. a und b des Tarifvertrags über die Zuwendung für<br />

Bühnenmitglieder vom 23. Oktober in der Fassung vom 30. Juni<br />

2000 gelten fort bis zum 31. Juli 20<strong>04</strong>, sofern der Arbeitsvertrag<br />

bzw. die maßgebende Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten des<br />

NV Bühne abgeschlossen wurde.


Seite 284 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

§ 3<br />

(1) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />

1961 geborenen Solomitglieds bzw. Bühnentechnikers gilt § 2 Abs.<br />

4 Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977<br />

in der Fassung vom 18. Juni 1991 fort. Das Gleiche gilt für den Fall<br />

der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Solomitglieds oder<br />

Bühnentechnikers, die nach den gesetzlichen Regelungen vor dem<br />

In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter<br />

Erwerbsunfähigkeit vom 20. Dezember 2000 behandelt<br />

wird.<br />

(2) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />

1961 geborenen Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds gilt § 45<br />

NV Chor/Tanz in der Fassung vom 2. November 2000 fort. Das<br />

Gleiche gilt für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines<br />

Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds, die nach den gesetzlichen<br />

Regelungen vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform<br />

der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit vom 20.<br />

Dezember 2000 behandelt wird.<br />

§ 4<br />

Für Technische Direktoren und technische Leiter einschließlich<br />

der Leiter des Beleuchtungswesens, deren Arbeitsvertrag zum<br />

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Bühne bestanden hat, finden<br />

§ 64 Abs. 1, 2 und 4 NV Bühne und § 67 Abs. 1 Unterabs. 4 NV<br />

Bühne keine Anwendung.<br />

§ 5<br />

Soweit abgeschlossene Haustarifverträge auf Regelungen des NV<br />

Solo, BTT/BTTL, NV Chor, NV Tanz oder NV Chor/Tanz Bezug<br />

nehmen, gelten die durch den Haustarifvertrag vereinbarten Abweichungen,<br />

Ergänzungen und Einschränkungen räumlich, zeitlich<br />

und inhaltlich in dem im jeweiligen Haustarifvertrag vorgesehenen<br />

Umfang weiter.<br />

§ 6<br />

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />

bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />

Köln/Hamburg, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften<br />

Anlage 3<br />

zur HMdI-Bekanntmachung<br />

vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />

I 44 — P 2122 A — 83<br />

Begleittarifvertrag<br />

vom 15. Oktober 2002<br />

zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002<br />

Zwischen<br />

dem Deutschen Bühnenverein —<br />

Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />

— Vorstand —<br />

und<br />

der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V.,<br />

München,<br />

— Geschäftsführer —<br />

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge treten außer Kraft:<br />

a) Normalvertrag (NV) Chor/Tanz vom 2. November 2000, geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 17. April 2001;<br />

b) Urlaubstarifvertrag vom 13. Mai 1975, zuletzt geändert durch<br />

Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

c) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Bühnenmitglieder vom<br />

18. April 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November<br />

2000;<br />

d) Tarifvertrag über ein Sterbegeld vom 17. Mai 1976, zuletzt geändert<br />

durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

e) Tarifvertrag über zusätzlichen Mutterschutz vom 17. Mai 1976,<br />

zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />

f) Tarifvertrag über die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

von Bühnenmitgliedern vom 11. Juni 1963,<br />

zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000.<br />

§ 2<br />

§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis d des Anpassungsrahmentarifvertrags vom<br />

3. Juni 1966 in der Fassung vom 18. Juni 1991 sowie § 2 Abs. 2 und<br />

Abs. 3 Buchst. a und b des Tarifvertrags über die Zuwendung für<br />

Bühnenmitglieder vom 23. Oktober in der Fassung vom 30. Juni<br />

2000 gelten fort bis zum 31. Juli 20<strong>04</strong>, sofern der Arbeitsvertrag<br />

bzw. die maßgebende Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten des<br />

NV Bühne abgeschlossen wurde.<br />

§ 3<br />

(1) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />

1961 geborenen Solomitglieds bzw. Bühnentechnikers gilt § 2<br />

Abs. 4 Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November<br />

1977 in der Fassung vom 18. Juni 1991. Das Gleiche gilt für den<br />

Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Solomitglieds oder<br />

Bühnentechnikers, die nach den gesetzlichen Regelungen vor dem<br />

In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter<br />

Erwerbsunfähigkeit vom 20. Dezember 2000 behandelt<br />

wird.<br />

(2) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />

1961 geborenen Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds gilt § 45<br />

NV Chor/Tanz in der Fassung vom 2. November 2000 fort. Das<br />

Gleiche gilt für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines<br />

Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds, die nach den gesetzlichen<br />

Regelungen vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform<br />

der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit vom<br />

20. Dezember 2000 behandelt wird.<br />

§ 4<br />

Für Technische Direktoren und technische Leiter einschließlich<br />

der Leiter des Beleuchtungswesens, deren Arbeitsvertrag zum<br />

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Bühne bestanden hat, finden<br />

§ 64 Abs. 1, 2 und 4 NV Bühne und § 67 Abs. 1 Unterabs. 4 NV<br />

Bühne keine Anwendung.<br />

§ 5<br />

Soweit abgeschlossene Haustarifverträge auf Regelungen des NV<br />

Solo, BTT/BTTL, NV Chor, NV Tanz oder NV Chor/Tanz Bezug<br />

nehmen, gelten die durch den Haustarifvertrag vereinbarten Abweichungen,<br />

Ergänzungen und Einschränkungen räumlich, zeitlich<br />

und inhaltlich in dem im jeweiligen Haustarifvertrag vorgesehenen<br />

Umfang weiter.<br />

§ 6<br />

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />

bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />

Köln/München, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften<br />

Anlage 4<br />

zur HMdI-Bekanntmachung<br />

vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />

I 44 — P 2122 A — 83<br />

Änderungstarifvertrag<br />

vom 15. Oktober 2002<br />

zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

vom 1. Oktober 1948<br />

Zwischen<br />

dem Deutschen Bühnenverein —<br />

Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />

— Vorstand —<br />

einerseits<br />

und<br />

der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg,<br />

— Präsident —<br />

andererseits<br />

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vom<br />

1. Oktober 1948, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. Januar<br />

2002, wird wie folgt geändert:<br />

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

„2. Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrags sind die<br />

auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.“<br />

§ 2<br />

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />

bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />

Köln/Hamburg, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 285<br />

Anlage 5<br />

zur HMdI-Bekanntmachung<br />

vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />

I 44 — P 2122 A — 83<br />

Änderungstarifvertrag<br />

vom 15. Oktober 2002<br />

zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />

für Opernchöre<br />

vom 30. März 1977<br />

Zwischen<br />

dem Deutscher Bühnenverein —<br />

Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />

— Vorstand —<br />

und<br />

der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V.,<br />

München,<br />

— Geschäftsführer —<br />

wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für<br />

Opernchöre vom 30. März 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />

vom 1. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:<br />

(1) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des<br />

Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und<br />

Sängern sowie Tänzern, die auf Normalvertrag Bühne beschäftigt<br />

werden, entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichte<br />

ständige Schiedsgerichte.“<br />

(2) In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Mitglied eines Opernchores<br />

bzw. einer Tanzgruppe“ ersetzt durch die Worte „Sänger<br />

bzw. Tänzer“.<br />

In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „aktives<br />

oder ehemaliges Mitglied eines Opernchores bzw. einer Tanzgruppe“<br />

ersetzt durch die Worte „aktiver oder ehemaliger Sänger<br />

bzw. Tänzer“.<br />

§ 2<br />

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />

bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />

Köln/München, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften<br />

82<br />

Öffentliches Vereinsrecht;<br />

hier: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung<br />

von Forderungen gegen die verbotenen Vereine<br />

„Kalifatsstaat“ (Hilafet Devleti) auch: „Verband der<br />

islamischen Vereine und Gemeinden e.V.“ („Islami Cemaatleri<br />

ve Cemiyetleri Birligi“ — ICCB) einschließlich<br />

seiner nachfolgend aufgeführten Teilorganisationen<br />

und die „Stichting Dienaar aan Islam“<br />

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des<br />

Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich<br />

nachstehend die Verfügung des Bundesverwaltungsamtes, Köln,<br />

vom 19. Dezember 2002 bekannt:<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes<br />

(VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in<br />

Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 <strong>Nr</strong>. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG)<br />

vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) werden die Gläubiger<br />

der Vereine<br />

„Kalifatsstaat“ (Hilafet Devleti) auch: „Verband der islamischen<br />

Vereine und Gemeinden e.V.“ („Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri<br />

Birligi“ — ICCB)<br />

„Muslim Gemeinde Blumberg e.V.“<br />

„Islamisches Zentrum Winnenden und Umgebung e.V.“<br />

„Muslim Gemeinde Tübingen e.V.“<br />

„Islamischer Verein Schorndorf und Umgebung e.V.“<br />

„Islamischer Verein Giengen und Umgebung e.V.“<br />

„Islamisches Zentrum Esslingen und Umgebung e.V.“<br />

„Islamischer Dienstverein e.V.“, Bruchsal<br />

„Vereinigung ,Aksa-Moschee‘“, Nürnberg<br />

„Vereinigung ,Ensarullah-Moschee‘“, Garching<br />

„Islamische Stiftung Augsburg“/„Mevlana-Moschee“<br />

„Vereinigung ,Muhacirin-Moschee‘“ Berlin<br />

„Türkisch-Islamische Gemeinschaft Hanau e.V.“<br />

„Islamischer Verein e.V.“ (Hanau Ümmet-Mescidi; H.Ü.M.)<br />

„Islamischer Verein Wiesbaden und Umgebung e.V. (Yeni Moschee)“<br />

„Gottesdienst- und Hilfsverein der in Dillenburg und Umgebung<br />

wohnenden türkischen Arbeitnehmer e.V.“<br />

„Islamischer Verein in Wunstorf und Umgebung e.V.“<br />

„Verein zur Erhaltung des Islamischen Glaubens“, Salzgitter-Lebenstedt<br />

„Moslemische Brüdergemeinde KAR-BIR“, Salzgitter-Watenstedt<br />

„Vereinigung ,Dar-ul-Erkam-Moschee Stadthagen‘“<br />

„Hakk-Moschee“, Osnabrück<br />

„Barbaros Hayreddin Moschee“, Braunschweig<br />

„Islamischer Verein e.V.“ Düsseldorf<br />

„Hakk-BIR“ <strong>GmbH</strong> Köln<br />

„Islamische Gemeinde Herne e.V.“<br />

„Islamische Glaubensgemeinschaft Neuss e.V.“<br />

„Islamische Gemeinde in Essen und Umgebung e.V.“<br />

„Islamische Tevhidgemeinde e.V.“, Bochum-Wattenscheid<br />

„Anatolischer Kulturverein Duisburg e.V.“<br />

„Islamischer Kultur- und Gebetsverein (Ayasofya Moschee)“,<br />

Dortmund<br />

„Islamischer Verein der in Bad Kreuznach und Umgebung wohnenden<br />

türkischen Arbeitnehmer e.V.“<br />

„Islamische Union Ludwigshafen e.V.“ (Merkez Moschee) und die<br />

„Stichting Dienaar aan Islam“<br />

aufgefordert, bis zum 28. Februar <strong>2003</strong> ihre Forderungen unter<br />

Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens<br />

II B 5 — 3.5. — 17 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur<br />

Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß<br />

§ 13 VereinsG, schriftlich anzumelden.<br />

Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes<br />

Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung<br />

für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 VereinsG — DVO<br />

ist.<br />

Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung<br />

nach Möglichkeit beizufügen.<br />

Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet<br />

werden, erlöschen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VereinsG.<br />

Köln, 19. Dezember 2002<br />

Bundesverwaltungsamt<br />

II B 5 — 3.5. — 17<br />

Im Auftrag<br />

gez. Bönders<br />

Wiesbaden, 9. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

II 31 — 5 b 02/06 — 27/112<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 285<br />

83<br />

Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig<br />

tätige Pflegepersonen<br />

Bezug: Mein Rundschreiben vom 18. Juli 1995 (StAnz. S. 2538)<br />

Die ab 1. Januar <strong>2003</strong> maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung<br />

von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (§ 19 SGB<br />

XI) ergeben sich aus der Anlage.<br />

Die Beiträge gelten für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember<br />

2002.<br />

Die Festsetzungsstellen haben bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen<br />

Beiträge im Ausmaß der Beihilfebemessungssätze<br />

(§ 15 Abs. 10 HBeihVO), bei in der sozialen Pflegeversicherung versicherten<br />

Pflegebedürftigen 50 vom Hundert der Beiträge an die<br />

Rentenversicherungsträger abzugeben.<br />

Wiesbaden, 8. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

I 23 — P 1820 A — 60<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 285


Seite 286 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen im Jahr <strong>2003</strong><br />

Stufe der Pflegebedürftigkeit tatsächlicher Bemessungsgrundlage Beitrag in Euro<br />

des Pflegebedürftigen zeitlicher Prozent der monatlicher<br />

Pflegeaufwand Bezugsgröße Euro-Betrag<br />

mindestens alte neue alte neue<br />

wöchentlich Länder Länder Länder Länder<br />

schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) 28 Std. 80 1 9<strong>04</strong>,00 1 596,00 371,28 311,22<br />

21 Std. 60 1 428,00 1 197,00 278,46 233,42<br />

14 Std. 40 952,00 798,00 185,64 155,61<br />

schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) 21 Std. 53,3333 1 269,33 1 064,00 247,52 207,48<br />

14 Std. 35,5555 846,22 709,33 165,01 138,32<br />

erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) 14 Std. 26,6667 634,67 532,00 123,76 103,74<br />

Werte für <strong>2003</strong>: aktueller Beitragssatz<br />

zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung Bezugsgröße West Bezugsgröße Ost<br />

19,5% 2 380 Euro 1 995 Euro<br />

84<br />

Zusammensetzung des Kuratoriums der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden<br />

Amtsperiode 2000—20<strong>04</strong><br />

Bezug: Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (StAnz. S. 1822),<br />

16. Februar 2001 (StAnz. S. 987), 4. Juli 2002 (StAnz.<br />

S. 2694), 24. September 2002 (StAnz. S. 3792)<br />

Als Nachfolger von Herrn Bürgermeister Gerhard Lehner, Liederbach,<br />

ist Herr Bürgermeister Roland Seel der Stadt Schwalbach<br />

85<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />

An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen<br />

Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen<br />

als Vertreter für den Hessischen Städte- und Gemeindebund in das<br />

Kuratorium der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden benannt<br />

worden.<br />

Wiesbaden, 13. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

I 5 — 8 e 14 212<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 286<br />

Bezug Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge<br />

— Verwertungs-Richtlinien — (StAnz. 2002 S. 3375)<br />

Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:<br />

Lfd. Anzahl, Materialbezeichnung<br />

<strong>Nr</strong>. Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials<br />

1 98 Fernsprechapparate der Firma Telenorma verwendungsfähig Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe<br />

Typ TC 91 analog Auf der Steinkaut 10—12<br />

1 Vorzimmeranlage Telenorma T 92<br />

mit zwei Endgeräten<br />

verwendungsfähig 61352 Bad Homburg v. d. Höhe<br />

Ansprechpartner: Herr Erbrecht<br />

Tel.: 0 61 72/40 51 67<br />

2 Telefonapparate Siemens (analog) Hessisches Landesamt für Umwelt<br />

11<br />

30<br />

Modell 805<br />

Modell 2010<br />

Anschaffungsjahr: 1997—2000<br />

DeTeWe Telefonapparate. Digital<br />

Anschaffungsjahr: 1998<br />

verwendungsfähig<br />

verwendungsfähig<br />

und Geologie<br />

Rheingaustraße 186<br />

65203 Wiesbaden<br />

Ansprechpartner: Herr Barthel<br />

Tel.: 06 11/6 93 95 58<br />

11 DeTeWe B 100 verwendungsfähig<br />

27 DeTeWe S/1 verwendungsfähig<br />

50 Varix 47 verwendungsfähig<br />

2 Varix 48 verwendungsfähig<br />

29 Varix 37 verwendungsfähig


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 287<br />

Lfd. Anzahl, Materialbezeichnung<br />

<strong>Nr</strong>. Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials<br />

3 36 PC 586/75 — 233, 32—80 MB RAM, HD verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen<br />

350 — 2,1 GB, teilweise mit CD-ROM, Landgraf-Philipp-Platz 1—7<br />

Anschaffungsjahr: 1995/96 35390 Gießen<br />

26 PC 686/266, 64 MB RAM, 3,2 GB Festplatte,<br />

mit CD-ROM, Anschaffungsjahr: 1998<br />

verwendungsfähig Ansprechpartner: Herr Bangel<br />

Tel.: 06 41/3 03 20 84<br />

8 15˝ Monitore (Nokia, KDS, Belinea)<br />

Anschaffungsjahr: 1994/95<br />

verwendungsfähig<br />

44 17˝ Monitore Belinea 107030/107035<br />

Anschaffungsjahr: 1996/97<br />

verwendungsfähig<br />

4 1 Bürocontainer der Firma Cadolto mit WC-Einheit, verwendungsfähig Staatsbauamt Friedberg<br />

Abmessung: 6 x 6 Meter, Baujahr: 1983, Schützenrain 5—7<br />

61169 Friedberg (Hessen)<br />

Ansprechpartnerin: Frau Wrage<br />

Tel.: 0 60 31/16 71 46<br />

Lagerort: Roman-Way-Village<br />

Butzbach<br />

Ohio-Road<br />

5 1 Taucherdruckkammer, Haux „Mobistar“ verwendungsfähig Hessisches<br />

Inklusive Zubehör, Baujahr: 1985 Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

IV. Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

Frankfurter Straße 365<br />

34134 Kassel<br />

Ansprechpartner: Herr Aha<br />

Tel.: 05 61/4 80 61 33<br />

6 1 Regma/AR 3 Z Reader-Printer verwendungsfähig Der Landrat des Wetteraukreises<br />

(Mikrofilm-Rückvergrößerungsgerät). — Katasteramt Friedberg —<br />

Baujahr: 1993 Kaiserstraße 128<br />

1 Mikrofilmlesegerät für Rollfilme „Omnia OL2“<br />

Firma: Zeutschel<br />

Baujahr: 1995<br />

gut erhalten 61169 Friedberg (Hessen)<br />

Ansprechpartner: Herr Hahn<br />

Tel.: 0 60 31/69 09 22<br />

1 Piccolo Processor zu Entwicklung<br />

für 16 mm Rollfilmen<br />

Firma: Staude<br />

Baujahr: 1995<br />

gut erhalten<br />

1 HP-Draftmasterplotter RXPlus<br />

Typ: HP-GL/2 Language, Modell: 7596 C<br />

Baujahr: 1993<br />

gut<br />

1 Lichtpausgerät, Suma Röhrenflachbelichter S-o5<br />

Nutzformat: 122 x 152 cm<br />

gut<br />

7 10 Sun Sparcstation 5; 32 MB Ram, 1 GB-HD, verwendungsfähig Fachhochschule Fulda<br />

19˝ Monitor, Tastatur, Maus, Baujahr:1994 Marquardstraße 35<br />

2 Sparcstation 10, 32 MB Ram; 2 GB-HD,<br />

19˝ Monitor, Tastatur, Maus<br />

verwendungsfähig 36039 Fulda<br />

Ansprechpartnerin: Frau Janke<br />

Tel.: 06 61/9 64 01 34<br />

1 Sparcstation 10, 64 MB Ram; 1 GB-HD, 335 M 1289, verwendungsfähig<br />

19˝ Monitor, Tastatur, Maus<br />

1 Sparcstation 10, 48 MB Ram; 2 GB + 400 MB-HD; verwendungsfähig<br />

239 F 0715, 19˝ Monitor, Tastatur, Maus<br />

2 Sparc Classic 48 MB Ram; 2 GB-HD Monitor, verwendungsfähig<br />

Tastatur, Maus<br />

Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.<br />

Letzter Termin: Montag, 24. Februar <strong>2003</strong><br />

Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.<br />

Wiesbaden, 10. Januar <strong>2003</strong> Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main<br />

— Referat Beschaffungswesen —<br />

VV 4150 — Lz I 401<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 286


Seite 288 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

86<br />

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />

Berichtigung der Prüfungsordnung des Fachbereichs<br />

Mathematik, Naturwissenschaften und Datenverarbeitung<br />

der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Studiengang<br />

Wirtschaftsinformatik vom 31. Mai 1999;<br />

hier: Bekanntmachung<br />

Nach § 38 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der<br />

Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), geändert durch Gesetz<br />

vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), wird die von der Fachhochschule<br />

Gießen-Friedberg beschlossene Berichtigung der o. a. Prüfungsordnung<br />

bekannt gemacht.<br />

Wiesbaden, 18. Dezember 2002<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

H I 3.3 — 486/485 (7) — 3<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288<br />

Vorbemerkung<br />

Aufgrund des § 50 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes<br />

(HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), geändert<br />

durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I. S. 255), hat der Fachbereichsrat<br />

des Fachbereichs der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />

die Berichtigung der Prüfungsordnung beschlossen.<br />

Sie wurde durch den Präsidenten am 6. November 2002 gemäß<br />

§ 94 Abs. 4 HHG genehmigt.<br />

Berichtigung:<br />

Anlage 2 b. der Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik,<br />

Naturwissenschaften und Datenverarbeitung der Fachhochschule<br />

Gießen-Friedberg für den Studiengang Wirtschaftsinformatik<br />

vom 31. Mai 1999 (StAnz. 38/1999 S. 2818) wird wie folgt neu gefasst:<br />

Anlage 2 b. Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums<br />

Fach Leistungs- Prüfungs-/<br />

nachweis Studienleistung<br />

Kommerzielle Standard-Anwendungssysteme SA (P)<br />

Entwicklung kommerzieller<br />

Anwendungssysteme 1 SA (S)<br />

Entwicklung kommerzieller<br />

Anwendungssysteme 2 SA (P)<br />

Informationsmanagement SA (S)<br />

Praktikum Wirtschaftsinformatik SA T<br />

Graphische DV und Produktmodellierung SA (S)<br />

Organisationslehre K (S)<br />

Softwareengineering 1 SA (S)<br />

Softwareengineering 2 SA (P)<br />

Verteilte Systeme SA T<br />

Rechtliche Aspekte der Informatik K (S)<br />

Operations Research 1 K (S)<br />

Operations Research 2 SA (P)<br />

Wirtschaftsmathematik SA (S)<br />

Wahlpflichtfach 1 SA (S)<br />

Wahlpflichtfach 2 SA (S)<br />

Wahlpflichtfach 3 SA (S)<br />

Seminar Wirtschaftsinformatik SV (S)<br />

BPS-Begleitseminar (S)<br />

Seminar Moderations- und<br />

Präsentationstechniken SA T<br />

Anleitung zum wissenschaftlichen Publizieren SA T<br />

Umfang und Semesterzuordnung der Fächer ergeben sich aus der<br />

Studienordnung.<br />

Es bedeutet:<br />

K : Klausur<br />

SV: Seminarvortrag<br />

SA: entweder Studienarbeit/Softwareentwicklung mit Fachgespräch<br />

oder Klausur<br />

T: Testat(e)<br />

(P): Prüfungsleistung<br />

(S): Studienleistung<br />

Friedberg (Hessen), 28. Oktober 2002<br />

Prof. Dr. Manfred Merkel,<br />

Dekan des Fachbereichs Mathematik,<br />

Naturwissenschaften und Datenverarbeitung<br />

87<br />

Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Fachhochschule<br />

Darmstadt für den Konsekutiven Bachelor-<br />

Masterstudiengang Integrative Heilpädagogik/Inclusive<br />

Education vom 1. September 2002<br />

Gemäß § 102 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung<br />

vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) genehmige ich die o. a. Prüfungsordnung.<br />

Gegen die gleichzeitig angezeigte Studienordnung vom 1. September<br />

2002 bestehen keine Bedenken.<br />

Wiesbaden, 20. Dezember 2002<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

H I 4 — 487/139 — 2<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288<br />

88<br />

Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik der Privaten<br />

Fernfachhochschule Darmstadt vom 20. August 2001<br />

in der Fassung vom 30. Juni 2002<br />

Gemäß § 102 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung<br />

vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) genehmige ich die o. a. Prüfungsordnung<br />

befristet bis Ende 20<strong>04</strong>.<br />

Wiesbaden, 30. Dezember 2002<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

H I 4 — 487/193 — 2<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288<br />

89<br />

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />

des Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />

der Philipps-Universität Marburg vom 10. Juli 2002<br />

Nach § 94 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der<br />

Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) habe ich mit Erlass vom<br />

29. Oktober 2002 die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang<br />

Wirtschaftsmathematik des Fachbereichs Mathematik und<br />

Informatik der Philipps-Universität Marburg genehmigt. Sie wird<br />

hiermit bekannt gemacht.<br />

Wiesbaden, 23. Dezember 2002<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

H I 3.1 — 424/450 — 21<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 289<br />

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />

der Philipps-Universität Marburg beschließt gemäß § 50 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000<br />

(GVBl. I S. 374) am 10. Juli 2002 in 3. Lesung die folgende Diplomprüfungsordnung:<br />

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />

des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Philipps-<br />

Universität Marburg vom 10. Juli 2002<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1 Zweck der Prüfung<br />

§ 2 Diplomgrad<br />

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Aufbau der Prüfungen<br />

§ 4 Prüfungsausschuss<br />

§ 5 Prüfer und Beisitzer<br />

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

II. Diplomvorprüfung<br />

§ 8 Zulassung<br />

§ 9 Zulassungsverfahren<br />

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung<br />

§ 11 Klausurarbeiten<br />

§ 12 Mündliche Prüfungen<br />

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

§ 14 Wiederholung der Diplomvorprüfung<br />

§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung<br />

III. Diplomprüfung<br />

§ 16 Zulassung<br />

§ 17 Umfang und Art der Prüfung<br />

§ 18 Diplomarbeit<br />

§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit<br />

§ 20 Zusatzfächer<br />

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

§ 22 Freiversuch<br />

§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung<br />

§ 24 Zeugnis<br />

§ 25 Diplomurkunde<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung<br />

§ 28 Übergangsregelungen<br />

§ 29 In-Kraft-Treten<br />

Anlage zur Diplomprüfungsordnung in Wirtschaftsmathematik<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Zweck der Prüfung<br />

Die Diplomprüfung in Wirtschaftsmathematik bildet den berufsqualifizierenden<br />

Abschluss des Studiums im Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />

(Diplom). Durch sie soll festgestellt werden, ob<br />

der Kandidat*) die für die beruflichen Anwendungen notwendigen<br />

Fachkenntnisse erworben hat, ob er die Zusammenhänge seines<br />

Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden<br />

und Erkenntnisse anzuwenden.<br />

§ 2<br />

Diplomgrad<br />

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische<br />

Grad „Diplom-Wirtschaftsmathematiker“ oder „Diplom-Wirtschaftsmathematikerin“<br />

verliehen.<br />

§ 3<br />

Regelstudienzeit, Studienaufbau, Aufbau der Prüfungen<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Lehrangebot<br />

erstreckt sich über acht Semester.<br />

*) Alle in der Prüfungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen<br />

gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.<br />

(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das<br />

Grundstudium kann in vier Semestern absolviert werden und wird<br />

mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudium<br />

wird nach Bestehen der Diplomvorprüfung aufgenommen und<br />

kann in vier Semestern absolviert werden. Es wird mit der Diplomprüfung<br />

abgeschlossen.<br />

(3) Die für den Studiengang mindestens erforderlichen Semesterwochenstunden<br />

(SWS) für Vorlesungen, Übungen, Seminare und<br />

Praktika sind im Grund- und im Hauptstudium insgesamt 167 bis<br />

170 SWS.<br />

Das Grundstudium umfasst 77—78 SWS, die sich wie folgt verteilen:<br />

— Mathematik 42 SWS<br />

— Informatik 12 SWS<br />

— Wirtschaftswissenschaften 23—24 SWS.<br />

Das Hauptstudium umfasst 90—92 SWS, und zwar:<br />

— Mathematik 28 SWS<br />

— Informatik 16—18 SWS<br />

— Wirtschaftswissenschaften 38 SWS<br />

— sechswöchiges Industriepraktikum 8 SWS.<br />

(4) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, die Diplomprüfung<br />

aus fünf Fachprüfungen und der Diplomarbeit.<br />

(5) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel unmittelbar nach dem<br />

vierten Fachsemester abgelegt. Die Zulassung zur Diplomprüfung<br />

kann am Ende des achten Fachsemesters beantragt werden. Jede<br />

dieser Prüfungen kann vor Ablauf der vorgenannten Fristen abgelegt<br />

werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen<br />

Leistungen nachgewiesen sind.<br />

§ 4<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses<br />

für den Studiengang „Mathematik“ (Diplom),<br />

der aus acht Mitgliedern, davon fünf Professoren, einem wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter und zwei Studenten besteht, erweitert um<br />

zwei Professoren, die vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften<br />

bestellt werden.<br />

(2) Der Vorsitz wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

für den Studiengang „Mathematik (Diplom)“ wahrgenommen.<br />

Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden. Der<br />

Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen<br />

des Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann dem<br />

Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen<br />

die Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen die Organisation der Diplomvorprüfung<br />

und der Diplomprüfung sowie die ihm in dieser<br />

Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Er achtet darauf, dass<br />

die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er<br />

berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung<br />

der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeit<br />

für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und<br />

Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine zeitgemäße Anpassung<br />

der Prüfungs- und Studienordnung.<br />

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder des<br />

Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen,<br />

zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen. Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den<br />

Prüfungen beizuwohnen.<br />

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />

Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,<br />

sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

§ 5<br />

Prüfer und Beisitzer, Prüfungskommission<br />

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die bei den<br />

einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer. Der Kandidat<br />

kann Prüfer vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen<br />

Anspruch.<br />

(2) Die Prüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Professorengruppe,<br />

der Lehrbeauftragten, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen<br />

anbieten oder damit beauftragt werden könnten,<br />

der wissenschaftlichen Mitglieder, sofern ihnen für das Prüfungsfach<br />

ein Lehrauftrag erteilt worden ist (§ 23 Abs. 3 HHG), sowie<br />

der entpflichteten und in den Ruhestand getretenen Professoren,<br />

Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren<br />

zu bestellen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer


Seite 290 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

die entsprechende Diplomprüfung oder eine fachlich vergleichbare<br />

Prüfung abgelegt hat. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem<br />

Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben<br />

werden.<br />

(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.<br />

§ 6<br />

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen<br />

Hochschulen in Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen<br />

werden anerkannt.<br />

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte<br />

Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges<br />

Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen<br />

Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet,<br />

soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.<br />

Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen<br />

an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz<br />

und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen<br />

nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Diplomvorprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen<br />

Hochschulen in Deutschland in demselben Studiengang bestanden<br />

hat, werden anerkannt. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer<br />

nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der<br />

Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine<br />

Anerkennung mit Auflagen möglich. Leistungen, die im Rahmen<br />

einer Prüfung erbracht wurden und die Anforderungen eines Faches<br />

der Diplomvorprüfung erfüllen, können als Prüfungsleistung<br />

anerkannt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomprüfung, jedoch<br />

können höchstens zwei Fachprüfungen anerkannt werden.<br />

Über die Anerkennung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />

Die Anerkennung einer außerhalb dieses Prüfungsverfahrens<br />

als Prüfungs- oder Studienleistung angefertigten Arbeit<br />

als Diplomarbeit ist ausgeschlossen.<br />

§ 7<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,<br />

wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige<br />

Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung<br />

ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt,<br />

wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen<br />

Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />

Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />

angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten<br />

kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage<br />

eines amtsärztlichen Attests verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss<br />

die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.<br />

Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem<br />

Fall anzurechnen.<br />

(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen<br />

durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />

zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit<br />

„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen<br />

Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen<br />

Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />

Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.<br />

In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten<br />

vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

Der Kandidat kann innerhalb von drei Tagen verlangen, dass Entscheidungen<br />

nach Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft<br />

werden.<br />

II. Diplomvorprüfung<br />

§ 8<br />

Zulassung<br />

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer sonstigen<br />

Hochschulzugangsberechtigung besitzt und<br />

2. die in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung bezeichneten<br />

Leistungsnachweise für die Diplomvorprüfung erworben hat.<br />

Die Prüfungen können erst nach der Zulassung, bei studienbegleitenden<br />

Prüfungen nach der Zulassung für das jeweilige Fach gemäß<br />

Absatz 2 Satz 4 (Teil-Zulassung) begonnen werden.<br />

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich<br />

beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Zeit-<br />

punkt, bis zu dem die Zulassung zu beantragen ist, und die Prüfungstermine<br />

bzw. der Prüfungszeitraum sind spätestens vier Wochen<br />

vorher durch Aushang an der im Fachbereich dafür vorgesehenen<br />

Stelle bekannt zu geben. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten<br />

Zulassungsvoraussetzungen;<br />

2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an<br />

seine Stelle tretenden Unterlagen;<br />

3. ein tabellarischer Bildungsgang;<br />

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung<br />

oder eine Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />

oder einem verwandten Studiengang nicht<br />

bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren<br />

befindet;<br />

5. eine Erklärung darüber, welcher wirtschaftswissenschaftliche<br />

Zweig gemäß § 10 Abs. 2 gewählt wurde sowie eine vollständige<br />

Aufstellung der in diesem Zweig mitgeschriebenen Klausuren<br />

mit den Ergebnissen.<br />

Für jede studienbegleitende Prüfung ist rechtzeitig ein Antrag auf<br />

Teil-Zulassung unter Vorlage der für das Fach notwendigen Leistungsnachweise<br />

zu stellen.<br />

(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nach Absatz 2 erforderlichen<br />

Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,<br />

kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere<br />

Art zu führen.<br />

(4) Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Anmeldung eingeschrieben<br />

sein oder im letzten Fachsemester vor der Anmeldung<br />

zur Diplomvorprüfung an der Philipps-Universität im Studiengang<br />

Wirtschaftsmathematik (Diplom) eingeschrieben gewesen<br />

sein. Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.<br />

§ 9<br />

Zulassungsverfahren<br />

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Bei Zweifeln<br />

darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind,<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung<br />

eines Fachvertreters.<br />

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn<br />

1. die in § 8 Abs. 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

sind, oder<br />

2. die Unterlagen unvollständig sind, oder<br />

3. der Kandidat die Diplomvorprüfung in Wirtschaftsmathematik<br />

oder die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />

oder einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen<br />

Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden<br />

hat oder sich bereits in einem entsprechenden Prüfungsverfahren<br />

befindet.<br />

(3) Die Zulassung oder die Ablehnung wird dem Kandidaten<br />

schriftlich mitgeteilt, im Falle der Ablehnung unter Angabe der<br />

Gründe. Der Kandidat kann gegen eine Ablehnung Widerspruch<br />

beim Prüfungsausschuss einlegen.<br />

§ 10<br />

Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung<br />

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen,<br />

dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er sich<br />

insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches<br />

Instrumentarium und eine systematische Orientierung<br />

erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit<br />

Erfolg zu betreiben.<br />

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus Prüfungen in den Fächern:<br />

1. Analysis;<br />

2. Lineare Algebra;<br />

3. Numerik oder Optimierung;<br />

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre oder Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre.<br />

Die Prüfungen zu 1. und 2. sind schriftlich und mündlich, die zu 3.<br />

ist mündlich, zu 4. schriftlich. Der Inhalt der Fachprüfungen ist in<br />

der Anlage geregelt.<br />

(3) a) Die mündlichen Prüfungen zu 1., 2. und 3. sind in der Regel<br />

innerhalb von vier Wochen abzulegen. Der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses legt zwei Zeiträume pro Jahr für die<br />

Prüfungen fest. Für die mündlichen Prüfungen sind in der<br />

Regel verschiedene Prüfer zu bestellen. Die Prüfungen in<br />

Analysis und Linearer Algebra sollen von verschiedenen<br />

Prüfern abgenommen werden.<br />

b) Die Prüfungen in Analysis und Linearer Algebra bestehen<br />

aus einer jeweils dreistündigen Klausurarbeit über die Vor-


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 291<br />

lesungen Analysis I, II und Lineare Algebra I, II und aus in<br />

der Regel halbstündigen mündlichen Prüfungen. Die Klausuren<br />

können studienbegleitend absolviert werden. Sie<br />

werden zu Beginn jedes Semesters (in der vorlesungsfreien<br />

Zeit) angeboten. Die Klausuren, für die bei der Meldung zur<br />

Diplomvorprüfung kein Klausurschein vorgelegt wird, sind<br />

im Rahmen des Prüfungstermins zu absolvieren.<br />

c) Die Noten in Analysis und Linearer Algebra setzen sich aus<br />

dem Ergebnis der Klausurarbeit (Gewicht: ein Drittel) und<br />

dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (Gewicht: zwei Drittel)<br />

zusammen.<br />

d) Die Prüfung in Numerik bzw. Optimierung ist mündlich, in<br />

der Regel eine halbe Stunde.<br />

e) In einer der mathematischen Fachprüfungen unter Abs. 2<br />

Ziffer 1., 2., und 3. wird ein Wahlpflichtgebiet gemäß Anlage<br />

A I mitgeprüft.<br />

(4) a) Die Prüfung gemäß Abs. 2 Ziffer 4. im Fach Grundzüge der<br />

Volkswirtschaftslehre (VWL) besteht aus den beiden Teilklausuren<br />

VWL I und VWL II und im Fach Grundzüge der<br />

Betriebswirtschaftslehre (BWL) aus den beiden Teilklausuren<br />

BWL I und BWL II (Gewicht jeweils einhalb). Die genannten<br />

Klausuren können studienbegleitend jeweils zu<br />

den vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften<br />

festgesetzten Terminen geschrieben werden.<br />

Sind die Klausuren zum Zeitpunkt der Zulassung zur<br />

Diplomvorprüfung noch nicht bestanden, so sind sie zu den<br />

nächstmöglichen Terminen zu absolvieren.<br />

b) Für das Bestehen der Fachprüfung gemäß Abs. 2 Ziffer 4.<br />

müssen beide Teilklausuren mindestens mit der Note ausreichend<br />

bewertet worden sein.<br />

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,<br />

dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der<br />

Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form<br />

abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,<br />

gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />

erbringen.<br />

§ 11<br />

Klausurarbeiten<br />

(1) In den Klausuren soll der Kandidat nachweisen, dass er in angemessener<br />

Zeit Aufgaben seines Faches mit den gängigen Methoden<br />

bearbeiten und lösen kann.<br />

(2) Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Kandidaten rechtzeitig<br />

bekannt zu geben.<br />

(3) Jede Klausurarbeit ist in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />

letzten Wiederholungsprüfung, von zwei fachlich zuständigen<br />

Prüfern zu beurteilen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen<br />

nicht überschreiten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen<br />

Mittel der Einzelbewertungen.<br />

§ 12<br />

Mündliche Prüfungen<br />

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen,<br />

dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und<br />

spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen<br />

vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden,<br />

ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.<br />

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart<br />

eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der<br />

Note gemäß § 13 Abs. 1 hört der Prüfer den Beisitzer.<br />

(3) Die Dauer der Prüfung beträgt in jedem Fach in der Regel<br />

30 Minuten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage.<br />

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in<br />

den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten, das<br />

von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben ist. Das Ergebnis der<br />

mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss<br />

an diese bekannt zu geben.<br />

(5) Bei mündlichen Prüfungen sind Studenten, die sich in einem<br />

späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen,<br />

nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zuzulassen,<br />

falls der Kandidat zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich<br />

nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />

an den Kandidaten.<br />

§ 13<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den<br />

jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die einzelnen Prüfungsleistungen<br />

sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />

noch den Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht mehr<br />

genügt.<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen ist es möglich,<br />

Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen<br />

Noten um 0,3 zu bilden; die Noten 0,7 und 4,3 und 4,7 und 5,3<br />

sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Liegen in einem Prüfungsfach mehrere benotete Prüfungsleistungen<br />

vor, so wird das arithmetische Mittel gebildet, falls nicht<br />

eine andere Gewichtung festgelegt oder das Bestehen einzelner<br />

Prüfungsleistungen vorgeschrieben ist. Im Zeugnis sind nur die<br />

undifferenzierten Fachnoten zu verwenden. Diese lauten:<br />

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut<br />

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut<br />

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend<br />

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend<br />

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend<br />

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach<br />

mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden<br />

sind, anderenfalls ist sie nicht bestanden; Abs. 2 Satz 1 bleibt<br />

unberührt. Zur Berechnung der Gesamtnote wird das arithmetische<br />

Mittel der differenzierten Fachnoten bestimmt und die Gesamtnote<br />

gemäß Abs. 2 gebildet. Die Diplomvorprüfung ist auch<br />

dann nicht bestanden, wenn die Prüfung im Fall einer nicht bestandenen<br />

studienbegleitenden Prüfung ohne Zustimmung des<br />

Prüfungsausschusses vor einer endgültigen Zulassung zur Diplomprüfung<br />

gemäß § 8 abgebrochen wird.<br />

(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur<br />

die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />

weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

§ 14<br />

Wiederholung der Diplomvorprüfung<br />

(1) Eine Fachprüfung in Mathematik gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer<br />

1.—3., die nicht bestanden wurde, kann einmal wiederholt werden.<br />

Eine Wiederholungsprüfung in Analysis oder Linearer Algebra besteht<br />

aus mündlicher Prüfung und Klausurarbeit, falls die Klausur<br />

aus der nicht bestandenen Prüfung schlechter als 3,0 bewertet<br />

wurde, andernfalls nur aus der mündlichen Prüfung. Die Wiederholungsprüfung<br />

setzt sich aus den nicht bestandenen mathematischen<br />

Fachprüfungen zusammen und ist im Rahmen des folgenden<br />

Prüfungszeitraumes abzulegen. Wird dieser Prüfungstermin versäumt,<br />

gilt die Diplomvorprüfung als nicht bestanden, es sei denn,<br />

der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.<br />

(2) Wird eine Teilklausur der Prüfung in Wirtschaftswissenschaften<br />

gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 4. nicht bestanden, so kann sie einmal<br />

wiederholt werden. Wird die Wiederholungsklausur nicht bestanden,<br />

so findet eine mündliche Ergänzungsprüfung von mindestens<br />

15 Minuten zu dem vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften<br />

festgesetzten Termin statt. Die Prüfungsleistung für die Teilklausur<br />

wird mit dem arithmetischen Mittel aus der Benotung der<br />

Klausur und der Ergänzungsprüfung bewertet. Die Wiederholungsprüfung<br />

kann auch studienbegleitend abgelegt werden. Eine<br />

zweite Wiederholung einer Teilklausur ist ausgeschlossen.<br />

(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung in den mathematischen<br />

Prüfungsfächern gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 1.—3. ist nur in begründeten<br />

Ausnahmefällen zulässig. Hierzu hat der Kandidat einen<br />

Antrag mit Begründung innerhalb eines Monats nach Abschluss<br />

der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt einzureichen.<br />

Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zu<br />

einer zweiten Wiederholungsprüfung.<br />

(4) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die<br />

erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag gemäß<br />

Abs. 3 auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder<br />

keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen oder diese nicht<br />

bestanden wurde.<br />

§ 15<br />

Zeugnis über die Diplomvorprüfung<br />

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst<br />

innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die<br />

Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum,<br />

an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das<br />

Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.<br />

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht<br />

bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem


Seite 292 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber<br />

Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und<br />

innerhalb welcher Frist, die Diplomvorprüfung wiederholt werden<br />

kann.<br />

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist<br />

mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird<br />

ihm auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine<br />

Bescheinigung ausgestellt, die die Prüfungsleistungen und deren<br />

Noten sowie die nicht erbrachten Prüfungsleistungen enthält und<br />

erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.<br />

III. Diplomprüfung<br />

§ 16<br />

Zulassung<br />

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer sonstigen<br />

Hochschulzugangsberechtigung besitzt und<br />

2. die Diplomvorprüfung in Wirtschaftsmathematik bestanden<br />

oder eine gemäß § 6 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung<br />

erbracht hat,<br />

3. die in der Anlage zu dieser Ordnung aufgeführten Leistungsnachweise<br />

erbracht hat.<br />

Die Prüfungen können erst nach der Zulassung, bei studienbegleitenden<br />

Prüfungen nach der Zulassung für das jeweilige Fach (Teil-<br />

Zulassung) begonnen werden (s. Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit<br />

§ 8 Absatz 2 Satz 2).<br />

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll spätestens<br />

vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich beim Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses gestellt werden.<br />

Dem Antrag sind beizufügen:<br />

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;<br />

2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an<br />

seine Stelle tretenden Unterlagen;<br />

3. ein tabellarischer Bildungsgang;<br />

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung<br />

im Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einem<br />

verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in<br />

einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.<br />

Im Übrigen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.<br />

(3) In Wirtschaftswissenschaften kann im Hauptstudium nur ein<br />

Zweig gewählt werden, in dem ein Grundstudium im Umfang von<br />

§ 10 Abs. 4 absolviert wurde.<br />

(4) Falls der Kandidat die Diplomprüfung mit der Anfertigung der<br />

Diplomarbeit gemäß § 17 Abs. 4 beginnen will, muss er dies mit<br />

dem Antrag auf Zulassung mitteilen; andernfalls beginnt die Diplomprüfung<br />

mit den Fachprüfungen. Ebenso ist ein Antrag, Semester<br />

gemäß § 22 Abs. 3 für einen Freiversuch nicht zu berücksichtigen,<br />

zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.<br />

§ 17<br />

Umfang und Art der Prüfung<br />

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und je einer<br />

Fachprüfung in den Fächern:<br />

1. Schwerpunktfach aus der Mathematik (ohne Stochastik);<br />

2. Stochastik;<br />

3. Informatik;<br />

4. Schwerpunktfach aus der Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre;<br />

5. Wahlpflichtfächer.<br />

Der Inhalt der einzelnen Fachprüfungen ist in der Anlage geregelt.<br />

(2) Die Fachprüfungen in Mathematik und Informatik gemäß<br />

Abs. 1 Ziffer 1., 2., 3. bestehen aus einer in der Regel halbstündigen<br />

mündlichen Prüfung. Die Fachprüfung unter Ziffer 4. besteht<br />

aus einer fünfstündigen Klausur sowie aus einer in der Regel mindestens<br />

15 und höchstens 30 Minuten währenden mündlichen Prüfung<br />

(Gewicht: je einhalb). Bei der Kombination in VWL bzw. in<br />

Allgemeiner BWL sind die zugelassenen Prüfergruppen zu beachten.<br />

Eine Liste der Wahlpflichtfächer, deren Kombinationsmöglichkeiten<br />

sowie Art und Umfang der Prüfung ist in der Anlage gegeben.<br />

(3) Die Fachprüfungen in Mathematik und Informatik gemäß<br />

Abs. 1 Ziffer 1., 2., 3. sind innerhalb eines Monats abzulegen. Die<br />

Fachprüfungen gemäß Abs. 1 Ziffer 4. und 5. können studienbegleitend<br />

zu den vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften bzw.<br />

Mathematik und Informatik festgesetzten Terminen abgelegt werden.<br />

Sind diese Prüfungen bei Beginn der Fachprüfungen in Ma-<br />

thematik und Informatik noch nicht abgelegt, so sind sie zum<br />

nächstmöglichen Termin zu absolvieren. Für jede studienbegleitende<br />

Prüfung ist rechtzeitig ein Antrag auf Zulassung unter Vorlage<br />

der für das Fach notwendigen Leistungsnachweise beim Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses zu stellen.<br />

(4) Im Regelfall wird nach Bestehen der Fachprüfungen die Diplomarbeit<br />

angefertigt.<br />

Das Thema ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Fachprüfungen<br />

in Mathematik und Informatik gemäß Abs. 1 auszugeben,<br />

falls bis dahin alle Prüfungen gemäß Abs. 1 Ziffer 4. und 5.<br />

abgelegt wurden, andernfalls in unmittelbarem Anschluss an die<br />

letzte Fachprüfung. Abweichend vom Regelfall kann die Diplomarbeit<br />

mit Zustimmung des Betreuers auch vor Ablegung der Fachprüfungen<br />

angefertigt werden, wenn der Kandidat dies in seinem<br />

Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 mitteilt. Die<br />

ausstehenden Prüfungen gemäß Abs. 1 können in diesem Fall während<br />

der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen werden, sie müssen<br />

spätestens vier Monate nach Abgabe der Arbeit abgeschlossen<br />

sein. Zur Einhaltung der Regelstudienzeit wird dem Kandidaten<br />

empfohlen, die Fristen in Satz 2 bzw. Satz 4 entsprechend zu verkürzen.<br />

(5) Die Fachprüfungen sind vor verschiedenen Prüfern abzulegen.<br />

Ist in einem Prüfungsfach Stoff zu prüfen, der mehreren Prüfungsgebieten<br />

angehört, so kann für jedes Prüfungsgebiet ein Prüfer<br />

bestellt werden. Die Note ergibt sich dann aus dem arithmetischen<br />

Mittel der Einzelbewertungen.<br />

(6) § 10 Abs. 5, §§ 11 bis 13 gelten entsprechend.<br />

§ 18<br />

Diplomarbeit<br />

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist,<br />

innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach<br />

selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und<br />

die Ergebnisse in verständlicher Form darzustellen.<br />

(2) Jeder Professor des Fachbereichs mit Fachgebiet Mathematik<br />

kann das Thema der Diplomarbeit stellen und die Arbeit betreuen,<br />

ebenso ein dem Fachbereich angehörender Privatdozent mit Fachgebiet<br />

Mathematik, sofern die Betreuung der Arbeit gewährleistet<br />

ist. Ferner kann das Thema von einem anderen Professor der Universität<br />

gestellt werden, falls dabei mathematische Methoden in<br />

erheblichem Umfang zur Anwendung kommen und sich dafür ein<br />

Mitbetreuer aus dem Personenkreis gemäß Satz 1 findet.<br />

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der<br />

Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält. Dem<br />

Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für Themensteller und<br />

Thema Vorschläge zu machen. Die <strong>Ausgabe</strong> erfolgt über den Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses. Der <strong>Ausgabe</strong>zeitpunkt ist aktenkundig<br />

zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb<br />

der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben<br />

werden.<br />

(4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit<br />

beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der<br />

Diplomarbeit sind vom Themensteller so zu begrenzen, dass die<br />

Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann.<br />

In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die<br />

Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.<br />

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich<br />

zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine<br />

anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

§ 19<br />

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit<br />

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

in vier Exemplaren abzuliefern, sie muss geheftet<br />

oder gebunden, mit Seitenzahlen und mit einer Zusammenfassung<br />

versehen sein. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.<br />

Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie<br />

als mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern möglichst innerhalb von<br />

vier Wochen gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten. Die Prüfer werden<br />

vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Einer der<br />

Prüfer soll der Themensteller sein. Wird die Diplomarbeit durch<br />

beide Prüfer übereinstimmend bewertet, so ist dies die Note für die<br />

Diplomarbeit. Weichen die Bewertungen bis zu einer ganzen Note<br />

voneinander ab und sind beide Bewertungen mindestens „ausreichend“,<br />

wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen<br />

gemäß § 13 Abs. 2 und 4 gebildet. Weichen die Bewertungen<br />

um mehr als eine ganze Note voneinander ab oder bewertet nur<br />

einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend“, so bestellt der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer, der die<br />

Diplomarbeit innerhalb der vorliegenden Noten endgültig bewertet.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 293<br />

§ 20<br />

Zusatzfächer<br />

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen<br />

Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Hierbei sind<br />

alle an der Universität vertretenen Fächer zugelassen. Das Studium<br />

eines Zusatzfaches soll etwa den Umfang von 16 SWS haben.<br />

Über Art und Umfang der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss<br />

nach Rücksprache mit den Fachvertretern.<br />

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag<br />

des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung<br />

der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />

§ 21<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen<br />

sowie die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“<br />

(4,0) bewertet worden sind; andernfalls ist sie nicht bestanden.<br />

Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn<br />

die Prüfung im Fall einer nicht bestandenen studienbegleitenden<br />

Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses vor einer<br />

endgültigen Zulassung zur Diplomprüfung gemäß § 16 abgebrochen<br />

wird.<br />

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten<br />

und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit. Ansonsten<br />

gilt § 13 entsprechend.<br />

(3) Bei überragenden Leistungen wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung<br />

bestanden“ erteilt, wenn auf Antrag eines Prüfers alle<br />

beteiligten Prüfer und die prüfungsberechtigten Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses zustimmen.<br />

§ 22<br />

Freiversuch<br />

(1) Werden alle Fachprüfungen der Diplomprüfung gemäß § 17<br />

Abs. 1 vor dem Ende des neunten Fachsemesters abgelegt, so gelten<br />

diese Prüfungen als Freiversuch. Innerhalb des Freiversuchs<br />

nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen.<br />

(2) Bestandene Prüfungen des Freiversuchs können im Rahmen einer<br />

nachfolgenden Diplomprüfung übernommen und zur Notenverbesserung<br />

einmal wiederholt werden, sofern diese Prüfungen<br />

spätestens sechs Monate nach Abschluss der Fachprüfungen in<br />

Mathematik und Informatik gemäß § 17 Abs. 1 abgelegt werden.<br />

Dazu ist spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Freiversuchs<br />

eine schriftliche Erklärung des Kandidaten darüber abzugeben,<br />

welche bestandenen Fachprüfungen er wiederholen möchte. Ist die<br />

Diplomarbeit noch nicht angefertigt, so ist das Thema spätestens<br />

sechs Monate nach Abschluss der Fachprüfungen in Mathematik<br />

und Informatik zu stellen, die Fachprüfungen gemäß Satz 1 sind<br />

dann vor <strong>Ausgabe</strong> des Themas abzulegen. Der Prüfungsausschuss<br />

kann in begründeten Fällen, z. B. bei Prüfungen, die nur zu festen<br />

Terminen abgelegt werden können, Ausnahmen zulassen. Werden<br />

die o. g. Fristen nicht eingehalten, so gelten auch die bestandenen<br />

Prüfungen des Freiversuchs als nicht unternommen, es sei denn,<br />

der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei der<br />

Wiederholung von bestandenen Prüfungen des Freiversuchs zählt<br />

die jeweils bessere Note.<br />

(3) Bei der Berechnung der Fachsemester gemäß Abs. 1 Satz 1 bleiben<br />

Semester unberücksichtigt, während derer der Bewerber<br />

wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am<br />

Studium gehindert oder beurlaubt war; dies gilt nicht für Urlaubssemester<br />

wegen Prüfungsvorbereitungen. Der Prüfungsausschuss<br />

kann einen Freiversuch über die Frist gemäß Abs. 1 Satz 1<br />

hinaus bei Studienzeiten im Ausland gewähren, wenn hierfür besondere<br />

Gründe vorliegen und nachgewiesen sind. Der Antrag, Semester<br />

nicht zu berücksichtigen, ist zusammen mit dem auf Zulassung<br />

gemäß § 16 zu stellen.<br />

§ 23<br />

Wiederholung der Diplomprüfung<br />

(1) Wird die Diplomprüfung mit den Fachprüfungen begonnen und<br />

ist eine Fachprüfung nicht bestanden, so sind zunächst die nicht<br />

bestandenen Fachprüfungen zu wiederholen, bevor mit der Diplomarbeit<br />

begonnen werden kann. Wird die Diplomprüfung mit<br />

der Diplomarbeit begonnen und diese nicht bestanden, so sind die<br />

Fachprüfungen, gegebenenfalls deren Wiederholung anzuschließen,<br />

bevor die Wiederholung der Diplomarbeit begonnen werden<br />

kann.<br />

(2) Für die Wiederholung der Fachprüfungen gilt § 14 entsprechend,<br />

sie sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der ersten<br />

Prüfung zu beginnen, ansonsten gilt § 17.<br />

(3) Ist die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet<br />

worden, so ist dem Kandidaten auf Antrag innerhalb eines Monats<br />

bzw. gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Abschluss der<br />

Fachprüfungen ein neues Thema zu stellen. Diese Frist kann in begründeten<br />

Ausnahmefällen bis auf drei Monate verlängert werden.<br />

§§ 18 und 19 gelten entsprechend, allerdings besteht ein Recht auf<br />

Rückgabe des Themas nur dann, wenn hiervon nicht bereits beim<br />

ersten Thema Gebrauch gemacht wurde. Wird auch die zweite Diplomarbeit<br />

mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Diplomprüfung<br />

endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der<br />

Diplomarbeit ist ausgeschlossen.<br />

§ 24<br />

Zeugnis<br />

(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er<br />

baldmöglichst über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches die Fachnoten,<br />

die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Das<br />

Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom<br />

Dekan des Fachbereichs unterzeichnet. § 15 gilt entsprechend.<br />

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />

erbracht worden ist.<br />

§ 25<br />

Diplomurkunde<br />

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde<br />

mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin<br />

wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.<br />

(2) Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

und vom Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit<br />

dem Siegel der Universität in der für den Fachbereich gültigen<br />

Fassung versehen.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 26<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten<br />

innerhalb der Rechtsmittelfristen, ansonsten bei berechtigtem<br />

Interesse, auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,<br />

die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle<br />

gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

§ 27<br />

Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung<br />

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese<br />

Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so<br />

kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten<br />

entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für<br />

nicht bestanden erklären.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung<br />

nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte,<br />

und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses<br />

bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung<br />

geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht<br />

erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die<br />

Aberkennung von Prüfungsleistungen.<br />

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben.<br />

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls<br />

ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis<br />

ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung<br />

aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt<br />

wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist<br />

nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 28<br />

Übergangsregelungen<br />

Studenten im Grundstudium, die dieses vor In-Kraft-Treten dieser<br />

Diplomprüfungsordnung aufgenommen haben, können die Diplomvorprüfung<br />

nach der bisherigen Prüfungsordnung, müssen<br />

jedoch die Diplomprüfung nach der neuen Prüfungsordnung ablegen.<br />

Studenten, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung<br />

die Diplomvorprüfung bereits bestanden haben, können die Diplomprüfung<br />

nach der bisherigen Prüfungsordnung ablegen.<br />

§ 29<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.<br />

Marburg, 2. Dezember 2002<br />

Prof. Dr. Manfred Sommer<br />

Dekan des Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />

der Philipps-Universität Marburg


Seite 294 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Anlage zur Diplomprüfungsordnung in Wirtschaftsmathematik<br />

A. Diplomvorprüfung<br />

(I) Die Prüfungen umfassen folgende Gebiete (vgl. § 10 Abs. 2) und<br />

erstrecken sich in den einzelnen Prüfungsfächern jeweils insbesondere<br />

auf die folgenden Gegenstände:<br />

1. Analysis und Wahlpflichtgebiet*):<br />

Analysis I und II<br />

— Reelle und komplexe Zahlen und Funktionen;<br />

— konvergente Folgen und Reihen;<br />

— stetige, differenzierbare und integrierbare Funktionen in<br />

einer und mehreren Veränderlichen;<br />

— gewöhnliche Differentialgleichungen<br />

2. Lineare Algebra und Wahlpflichtgebiet*):<br />

Lineare Algebra I und II<br />

— Vektorräume und lineare Abbildungen;<br />

— Matrizen, Determinanten, lineare Gleichungssysteme;<br />

— Vektorräume mit Skalarprodukt;<br />

— Normalformen;<br />

— geometrische Aspekte, z. B. affine und projektive Räume,<br />

konvexe Geometrie.<br />

3. Numerik oder Optimierung und Wahlpflichtgebiet*)<br />

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (VWL) oder Grundzüge<br />

der Betriebswirtschaftslehre (BWL):<br />

VWL: Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Mikroökonomik<br />

und Ordnungstheorie, Makroökonomik, Wirtschaftspolitik<br />

und Einführung in die Finanzwissenschaft<br />

BWL: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre und Einführung<br />

in die Investitions- und Finanzierungstheorie, Kosten-<br />

und Leistungsrechnung, Grundlagen der Absatzwirtschaft,<br />

Bilanzen und Einführung in die Wirtschaftsinformatik<br />

(II) Leistungsnachweise für die Zulassung:<br />

Mathematik: Die benoteten Übungsscheine zur Analysis I, II, Linearen<br />

Algebra I, II, ein benoteter Übungsschein zur Stochastik,<br />

ein benoteter Übungsschein zur Numerik oder Optimierung.<br />

Informatik: Die benoteten Übungsscheine zur Praktischen Informatik<br />

I und II.<br />

Wirtschaftswissenschaften: Falls BWL als Prüfungsfach gewählt<br />

wird, ist der Klausurschein zur „Technik des betrieblichen Rechnungswesens“<br />

erforderlich.<br />

B. Diplomprüfung<br />

(I) Die Prüfungen umfassen folgende Gebiete (vgl. § 17 Abs. 1) und<br />

erstrecken sich in den einzelnen Prüfungsfächern jeweils auf die<br />

folgenden Gegenstände:<br />

1. Schwerpunktfach in Mathematik:<br />

Vertiefte Kenntnisse in Numerik oder Optimierung oder einem<br />

Gebiet der Reinen Mathematik. Grundkenntnisse in Numerik<br />

oder Optimierung in Ergänzung zum Prüfungsgebiet der Diplomvorprüfung,<br />

diese können durch Vorlage eines benoteten<br />

Übungsscheines nachgewiesen werden.<br />

Numerik:<br />

— Numerik endlich-dimensionaler Probleme<br />

— Numerische Lösung von Differentialgleichungen<br />

Optimierung:<br />

— Konvexe Optimierung oder<br />

— Kombinatorische Optimierung oder<br />

— Kontrolltheorie<br />

Reine Mathematik:<br />

— Reelle oder komplexe Analysis<br />

— Algebra, Zahlentheorie<br />

— Topologie, Geometrie<br />

2. Stochastik: Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten:<br />

— Wahrscheinlichkeitstheorie<br />

— Statistik<br />

3. Informatik: Grundvorlesung Technische Informatik I oder<br />

Theoretische Informatik sowie Lehrveranstaltungen aus dem<br />

Hauptstudium des Diplomstudiengangs Informatik im Umfang<br />

von ca. 4 SWS.<br />

*) Es wird insgesamt ein Wahlpflichtgebiet (in der Regel eine vierstündige<br />

Vorlesung des Grundstudiums, begleitet von Übungen) unter<br />

1. bis 3. mitgeprüft.<br />

4. „Schwerpunktfach aus der VWL“ oder „Schwerpunktfach aus<br />

der BWL“ im Umfang von 12 Semesterwochenstunden (SWS).<br />

VWL: Es sind Vorlesungen in den Bereichen Wirtschaftstheorie<br />

(4 SWS), Wirtschaftspolitik (4 SWS) und Finanzwissenschaft<br />

(2 SWS) zu absolvieren. Ferner ist ein Seminar<br />

(2 SWS) im Bereich Volkswirtschaftslehre zu absolvieren.<br />

Die Auswahl der Prüfer und der Veranstaltungen ist<br />

wie für Diplom-Kaufleute vorgesehen möglich.<br />

BWL: Ein aus folgenden Fachgebieten nach näherer Maßgabe<br />

der Studienordnung wählbares Lehrprogramm; einschließlich<br />

Seminar:<br />

— Industriebetriebslehre<br />

— Bankbetriebslehre<br />

— Marketing und Handelsbetriebslehre<br />

— Logistik<br />

— Wirtschaftsprüfung<br />

— Wirtschaftsinformatik/Quantitative Methoden<br />

— Betriebswirtschaftliche Steuerlehre<br />

— Organisation und Personalwirtschaft<br />

Stattdessen kann auch das Schwerpunktfach<br />

— Allgemeine BWL im Umfang von 16 SWS gewählt<br />

werden.<br />

5. Wahlpflichtfächer<br />

a) Es sind zwei von den folgenden Fächern im Umfang von<br />

6—8 SWS zu studieren:<br />

1. Versicherungsmathematik (8 SWS)<br />

— Lebensversicherung<br />

— Krankenversicherung<br />

— Demographie und Prognose<br />

— Risikotheorie<br />

Die Prüfung besteht aus einer 21 / 2-stündigen Klausur.<br />

2. Wirtschaftsinformatik (8 SWS)<br />

— Quantitative Methoden in der BWL (2 SWS)<br />

— Informationsmanagement (2 SWS)<br />

— Aufbau und Entwicklung von Systemen zur Entscheidungsunterstützung<br />

(4 SWS) oder<br />

— Computerunterstützung kooperativer Arbeit (4 SWS)<br />

oder<br />

— Informations- und Kommunikationssystemarchitekturen<br />

(2 SWS) und<br />

— Betriebliche Anwendungssysteme (2 SWS)<br />

Die Prüfung besteht aus einer 21 / 2-stündigen Klausur<br />

und einer mindestens 15 und höchstens 30 Minuten<br />

währenden mündlichen Prüfung.<br />

3. Wirtschaftsstatistik (8 SWS)<br />

— Statistik für Fortgeschrittene I (4 SWS)<br />

— Ökonometrie (2 SWS)<br />

— eine weitere Lehrveranstaltung (Vorlesung oder Seminar)<br />

(2 SWS)<br />

Die Prüfung besteht aus einer 21 / 2-stündigen Klausur<br />

und einer mindestens 15 und höchstens 30 Minuten<br />

währenden mündlichen Prüfung.<br />

4. Wirtschaftstheorie oder Volkswirtschaftslehre (8 SWS)<br />

(nur für Studenten mit Schwerpunktfach aus der BWL<br />

und nur falls das Grundstudium in VWL vollständig absolviert<br />

wurde).<br />

Wirtschaftstheorie:<br />

Es sind bei zwei Prüfern der Volkswirtschaftslehre jeweils<br />

Vorlesungen im Umfang von 4 SWS zu wählen. Die<br />

Prüfung besteht aus einer fünfstündigen Klausur bei einem<br />

der gewählten Prüfer und einer mindestens 15 und<br />

höchstens 30 Minuten währenden mündlichen Prüfung<br />

bei dem anderen der gewählten Prüfer.<br />

Volkswirtschaftslehre:<br />

Es sind Vorlesungen in den Bereichen Wirtschaftstheorie<br />

(4 SWS) und Wirtschaftspolitik (4 SWS) zu absolvieren.<br />

Die Auswahl der Prüfer und der Veranstaltungen ist<br />

wie für Diplom-Kaufleute vorgesehen möglich, jedoch<br />

sind im Pflichtwahlfach Volkswirtschaftslehre kein Seminar<br />

und keine Vorlesung im Fach Finanzwissenschaften<br />

zu belegen.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 295<br />

5. Grundzüge der VWL (10 SWS)<br />

(nur für Studenten, die BWL im Grundstudium gewählt<br />

haben)<br />

Die Prüfung im Wahlpflichtfach besteht aus den Teilklausuren<br />

VWL I und VWL II, d. h. es ist über die allgemeine<br />

Zulassungsvoraussetzung hinaus (vgl. B II) die<br />

zweite Teilklausur zu ergänzen.<br />

6. Grundzüge der BWL (8 SWS)<br />

(nur für Studenten, die VWL im Grundstudium gewählt<br />

haben)<br />

Die Prüfung im Wahlpflichtfach besteht aus den Teilklausuren<br />

BWL I und BWL II, d. h. es ist über die allgemeine<br />

Zulassungsvoraussetzung hinaus (vgl. B II) die<br />

zweite Teilklausur zu ergänzen.<br />

Ferner ist der Klausurschein „Technik des betrieblichen<br />

Rechnungswesens“ zu erwerben.<br />

b) Studierende mit Schwerpunktfach aus der VWL können<br />

statt der Wahlpflichtfächer gemäß in lit. a) Veranstaltungen<br />

der Finanzwissenschaft im Umfang von 14 SWS studieren.<br />

Dazu sind einschlägige Pflichtvorlesungen im Umfang von<br />

8 SWS und Wahlpflichtvorlesungen im Umfang von 4 SWS<br />

zu absolvieren sowie ein Seminar zu besuchen.<br />

Die Prüfung besteht aus einer fünfstündigen Klausur und<br />

einer mindestens 15 und höchstens 30 Minuten währenden<br />

mündlichen Prüfung.<br />

(II) Leistungsnachweise für die Zulassung:<br />

Je ein Übungsschein zu einer vertiefenden Vorlesung aus dem<br />

Schwerpunktfach in Mathematik sowie in Stochastik und zwei Seminarscheine<br />

aus diesen Gebieten.<br />

Ein benoteter Übungsschein zur Technischen Informatik I oder zur<br />

Theoretischen Informatik und der Nachweis über das erfolgreich<br />

absolvierte Fortgeschrittenenpraktikum in Informatik.<br />

Falls VWL im Vordiplom gewählt wurde, ist eine der Teilklausuren<br />

BWL I oder BWL II aus dem Grundstudium der BWL zu absolvieren<br />

sowie der Übungsschein zur „Technik des betrieblichen<br />

Rechnungswesens“ zu erwerben.<br />

Falls BWL im Vordiplom gewählt wurde, ist eine der Teilklausuren<br />

VWL I oder VWL II aus dem Grundstudium der VWL zu absolvieren.<br />

Für alle Teilklausuren in VWL bzw. BWL gilt § 10 Abs. 5, Satz 2<br />

und § 14 Abs. 2.<br />

Ein Seminarschein oder ein Schein zu einer Fortgeschrittenenübung<br />

im Schwerpunktfach in Wirtschaftswissenschaften.<br />

Nachweis über ein mindestens sechswöchiges Industriepraktikum.<br />

Nähere Einzelheiten regelt die Studienordnung.<br />

90<br />

Studienordnung des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften<br />

der Philipps-Universität Marburg für den<br />

Nebenfach-Teilstudiengang Grafik und Malerei mit dem<br />

Abschluss Magister Artium/Magistra Artium (M. A.) vom<br />

5. Juni 2002<br />

Aufgrund des § 50 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes<br />

in der Fassung vom 31. Juli 2000 hat der Fachbereich Germanistik<br />

und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg die<br />

nachstehende Studienordnung erlassen. Sie wird hiermit bekannt<br />

gemacht.<br />

Wiesbaden, 23. Dezember 2002<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wissenschaft und Kunst<br />

H I 3.1 — 424/419 (2) — 1<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 295<br />

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften<br />

der Philipps-Universität Marburg beschließt gemäß<br />

§ 50 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung<br />

vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) am 5. Juni 2002 in dritter Lesung<br />

folgende Studienordnung:<br />

Studienordnung des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften<br />

der Philipps-Universität Marburg für den Nebenfach-<br />

Teilstudiengang Grafik und Malerei mit dem Abschluss Magister<br />

Artium/Magistra Artium (M. A.) vom 5. Juni 2002<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Dauer des Studiums<br />

§ 3 Studienbeginn<br />

§ 4 Studienvoraussetzungen<br />

§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums<br />

§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums<br />

§ 7 Studien- und Leistungsnachweise<br />

§ 8 Studienfachberatung<br />

§ 9 Übergangsregelung<br />

§ 10 In-Kraft-Treten<br />

Anlage: Verfahren zur Feststellung einer besonderen künstlerischen<br />

Befähigung<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für<br />

die Magisterprüfung der Fachbereiche Gesellschaftswissenschaften<br />

und Philosophie, Evangelische Theologie, Geschichte und Kulturwissenschaften,<br />

Germanistik und Kunstwissenschaften,<br />

Fremdsprachliche Philologien und Geographie der Philipps-Universität<br />

Marburg vom 15. November 2000 (StAnz. <strong>Nr</strong>. 6/2001<br />

S. 522) — Magisterprüfungsordnung — Ziele, Inhalte und Aufbau<br />

des künstlerisch-wissenschaftlichen Nebenfachstudiums Grafik<br />

und Malerei im Rahmen der Magisterstudiengänge der Philipps-<br />

Universität mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium<br />

(M. A.).<br />

§ 2<br />

Dauer des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Der Studiengang<br />

gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Der Fachbereich stellt<br />

durch sein Lehrangebot sicher, dass sich die Studierenden, die die<br />

Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllen, nach vier Semestern<br />

zur Zwischenprüfung melden oder, sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung<br />

eine Zwischenprüfung nicht abgelegt wird,<br />

das Grundstudium beenden und nach weiteren fünf Semestern das<br />

Studium mit der Magisterprüfung abschließen können. Die Meldung<br />

zur Magisterprüfung ist nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung<br />

nur möglich in Verbindung mit der Meldung zur<br />

Prüfung im Hauptfach und in einem weiteren Nebenfach. Das<br />

Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten<br />

Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit<br />

im Hauptfach und der Ablegung der Fachprüfungen<br />

gewidmet.*<br />

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung und die Teilnahme an einer<br />

sich an das Grundstudium anschließenden Studienfachberatung<br />

gemäß § 6 Abs. 3 sind Voraussetzung für die Zulassung zu den<br />

Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereichs des Hauptstudiums.<br />

Sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung eine Zwischenprüfung<br />

nicht abgelegt wird, tritt an Stelle des Nachweises der bestandenen<br />

Zwischenprüfung der Nachweis der Sprachkenntnisse<br />

gemäß § 4 Abs. 1 und der im Grundstudium zu erwerbenden Studien-<br />

und Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2; darüber wird den<br />

Studierenden eine Bescheinigung erteilt.<br />

(3) Die Prüfungen können vor Ablauf der vorgenannten Fristen abgelegt<br />

werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen<br />

Leistungen nachgewiesen sind.<br />

(4) Der Umfang des Studiums ist so bemessen, dass genügend Zeit<br />

zur Vorbereitung und Vertiefung der Lehrinhalte sowie zur Teilnahme<br />

an Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl bleibt.<br />

§ 3<br />

Studienbeginn<br />

Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.<br />

§ 4<br />

Studienvoraussetzungen<br />

(1) Das Studium verlangt Fremdsprachenkenntnisse, die zur Lektüre<br />

einfacher Fachliteratur erforderlich sind. Die Kenntnisse sollten<br />

bei Studienbeginn vorhanden sein oder in den ersten Semestern<br />

erworben werden; sie müssen spätestens bis zur Zwischenprüfung<br />

erworben sein. Die Nachweise ausreichender Sprach-<br />

* Anm. außerhalb des Textes der Studienordnung: Das Studium kann<br />

innerhalb von 2 Semestern Grundstudium und 2 Semestern Hauptstudium<br />

studiert werden. Da das Studium des Magisterhauptstudiengangs<br />

i. d. R. 8 Semester erfordert und die Magisterprüfung im<br />

Hauptfach und in beiden Nebenfächern nur zusammenhängend in<br />

einem Prüfungsverfahren abgelegt werden kann, wird dringend eine<br />

Studienberatung empfohlen.


Seite 296 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

kenntnisse sind der Meldung zur Zwischenprüfung beizufügen.<br />

Die Nachweise sind auch dann, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt<br />

wird, Voraussetzung für die Zulassung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen<br />

des Hauptstudiums (vergl. § 2 Abs. 2).<br />

(2) Das Studium setzt neben der Hochschulzugangsberechtigung<br />

eine besondere künstlerische Befähigung voraus (§ 63 Abs. 4<br />

Satz 1 HHG). Das Verfahren zur Feststellung der besonderen<br />

künstlerischen Befähigung findet in dem dem Bewerbungssemester<br />

vorhergehenden Sommersemester statt. Die Einzelheiten des<br />

Verfahrens sind in der Anlage geregelt. Der Antrag auf Teilnahme<br />

an der Prüfung, die Bewerbermappe gemäß Abs. 3 und die in § 2<br />

der Anlage 1 bezeichneten Unterlagen sind jeweils bis zum<br />

30. April beim Fachgebiet Grafik und Malerei einzureichen.<br />

(3) Für das Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerischen<br />

Befähigung reichen die Studienbewerber* dem Fachgebiet<br />

für Grafik und Malerei fristgerecht eine Mappe mit mindestens<br />

fünfzehn Arbeitsproben ein (Bewerbermappe), die grafische, malerische,<br />

digitale und/oder medientechnische Grundfertigkeiten<br />

zeigen. Anhand der eingereichten Arbeitsproben erfolgt eine Vorauswahl<br />

durch eine Kommission des Fachgebiets für Grafik und<br />

Malerei (s. Abs. 4). Werden die eingereichten Arbeitsproben als<br />

zum Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung im<br />

Rahmen dieser Vorauswahl als ausreichend angesehen, werden die<br />

Bewerber zu einer künstlerischen Prüfung eingeladen, in der die<br />

Wahrnehmungs-, Darstellungs- und Vorstellungsfähigkeit geprüft<br />

wird. Der Nachweis der Feststellung der besonderen künstlerischen<br />

Befähigung ist Voraussetzung für eine Zulassung zum Magisterstudium<br />

mit dem Nebenfach Grafik und Malerei an der Philipps-Universität.<br />

Die Feststellung gilt regelmäßig für das Zulassungsverfahren<br />

des der Prüfung folgenden Wintersemesters; bei<br />

Vorliegen und Nachweis besonderer Gründe gilt die Feststellung<br />

auch für nachfolgenden Bewerbungssemester.<br />

(4) Der Kommission des Fachgebiets Grafik und Malerei gemäß<br />

Abs. 3 gehören der geschäftsführende Professor sowie ein künstlerisch-wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter und ein Lehrbeauftragter des<br />

Fachgebiets Grafik und Malerei, die zur selbständigen Lehre berechtigt<br />

sein müssen, sowie ein Vertreter der Studierenden mit beratender<br />

Stimme bei Fragen der Feststellung der künstlerischen<br />

Befähigung an. Soweit mehrere künstlerisch-wissenschaftliche<br />

Mitarbeiter und/oder Lehrbeauftragte des Fachgebiets vorhanden<br />

sind, wählt der Fachbereichsrat die Vertreter auf Vorschlag der jeweiligen<br />

Gruppe im Fachbereichsrat bzw. den Lehrbeauftragten<br />

auf Vorschlag aller Lehrenden des Fachgebiets. Die Amtszeit beträgt<br />

für den geschäftsführenden Professor und den künstlerischwissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter zwei Jahre, für den Lehrbeauftragten<br />

ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Für den Vertreter der<br />

Studierenden gilt Satz 2 entsprechend; er muss für das Nebenfach<br />

Grafik und Malerei eingeschrieben sein; er soll das Grundstudium<br />

abgeschlossen haben. Er wird für die Amtzeit von zwei Jahren gewählt,<br />

soweit die Wahlordnung der Philipps-Universität in der jeweils<br />

gültigen Fassung für die Studierenden nicht eine Amtszeit<br />

von einem Jahr vorsieht. Vorsitzender der Auswahlkommission ist<br />

entweder der Inhaber der Professur des Fachgebiets oder der Vertreter<br />

der künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter; er wird<br />

von den Mitgliedern der Kommission für die Dauer von zwei Jahren<br />

gewählt.<br />

§ 5<br />

Ziele und Inhalte des Studiums<br />

Das Studium fördert die eigenständige Entwicklung und kritische<br />

Beurteilung bildkünstlerischer Prozesse und Phänomene. Angestrebt<br />

wird die Befähigung zur Lösung gestalterischer Aufgaben in<br />

der künstlerischen und wissenschaftlichen Praxis im Sinne der Visualisierung<br />

von Wissen, etwa im Rahmen von Kommunikation<br />

und Publikation. Es macht vertraut mit gestalterischen und künstlerisch-wissenschaftlichen<br />

Ausdrucks- und Publikationsformen,<br />

-verfahren und -techniken sowie deren Anwendungen in künstlerisch-gestalterischen<br />

Projekten und Entwicklungsvorhaben. Insoweit<br />

vermittelt das Studium die dem Nebenfach Grafik und Malerei<br />

angemessenen künstlerisch-technischen Voraussetzungen für<br />

eine insbesondere in Ergänzung und im Zusammenhang mit dem<br />

Magisterhauptfach stehende qualifizierte Berufsausbildung.<br />

§ 6<br />

Aufbau und Umfang des Studiums<br />

(1) Das Studium umfasst 38 Semesterwochenstunden (SWS) und<br />

gliedert sich in<br />

1. das Grundstudium mit einer Dauer von — in der Regel — vier<br />

Semestern mit 17 SWS im Wahlpflichtbereich und in<br />

2. das Hauptstudium mit einer Dauer von — in der Regel — vier<br />

Semestern mit 17 SWS im Wahlpflichtbereich sowie in<br />

* Alle in der Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl<br />

für weibliche wie auch männliche Personen.<br />

3. 4 SWS Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums nach<br />

freier Wahl im Grund- und/oder Hauptstudium.<br />

(2) Die Veranstaltungen des Grundstudiums sind Proseminare,<br />

Mittelseminare, Übungen und Tutorien. Zulassungsvoraussetzung<br />

für die Mittelseminare in den Studiengebieten Zeichnen und Malerei<br />

ist der Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme<br />

an einem Proseminar im gleichen Studiengebiet. Die Zulassung<br />

zu dem Proseminar Grundlagen des Gestaltens setzt den<br />

Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an einer<br />

Übung in diesem Fach voraus.<br />

(3) Nach der erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung bzw. dem<br />

erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums entscheiden sich die<br />

Studierenden im Rahmen einer obligatorischen Studienfachberatung<br />

für einen Studienschwerpunkt im Hauptstudium. Dieser Studienschwerpunkt<br />

sollte als Projektarbeit über mindestens zwei Semester<br />

bearbeitet werden und ist die Grundlage der Magisternebenfachprüfung.<br />

Den Studierenden wird in der Studienberatung<br />

die Entscheidung für einen Studienschwerpunkt schriftlich bescheinigt.<br />

Studienschwerpunkte können sein: Druckgrafik, Malerei,<br />

Zeichnen, Fotografie, Experimentelles Gestalten, Digitales<br />

Gestalten oder Projektentwicklung. Der Studienschwerpunkt<br />

kann im Hauptstudium wegen besonderer Gründe und nach Befürwortung<br />

durch die Lehrenden oder auf Anraten der Lehrenden<br />

des Fachgebiets geändert werden.<br />

(4) Die Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereichs des Hauptstudiums<br />

können erst nach einer erfolgreich absolvierten<br />

Zwischenprüfung oder, sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung<br />

eine Zwischenprüfung nicht abgelegt wird, bei<br />

Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 und der im<br />

Grundstudium zu erwerbenden Studien- und Leistungsnachweise<br />

gemäß § 7 Abs. 2 sowie nach einer Teilnahme an der Studienfachberatung<br />

besucht werden (s. §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 1). Die Veranstaltungen<br />

des Hauptstudiums sind Seminare und Kolloquien. Für die<br />

erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen ist es notwendig,<br />

dass die Studierenden innerhalb der freien Werkstattzeiten an ihren<br />

Projekten weiterarbeiten, ihre Technikkenntnisse vertiefen<br />

und die notwendigen Vor- und Nachbereitungen treffen.<br />

(5) Den Studierenden wird empfohlen, weitere Veranstaltungen<br />

über die zum Erlangen der Prüfungszugangsberechtigung notwendigen<br />

hinaus nach freier Wahl zu belegen, um eine möglichst breit<br />

gefächerte Grundlage zur Erstellung ihrer künstlerischen Entwicklungsvorhaben<br />

und Projekte zu erhalten.<br />

§ 7<br />

Studien- und Leistungsnachweise<br />

(1) In den obligatorischen Veranstaltungen gemäß Abs. 2 und 3<br />

sind Studien- und Leistungsnachweise als Nachweis der regelmäßigen<br />

und erfolgreichen Teilnahme zu erwerben. Die Nachweise<br />

sind je nach dem Studienabschnitt bei der Meldung zur Zwischenprüfung<br />

bzw. zum Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses des<br />

Grundstudiums oder zur Magisterprüfung vorzulegen. In weiteren<br />

Veranstaltungen können Teilnahmescheine erworben werden (s.<br />

Abs. 6).<br />

(2) Innerhalb des Grundstudiums müssen die Studierenden zwei<br />

Studien- und Leistungsnachweise erbringen, und zwar einen Studien-<br />

und Leistungsnachweis in einem Proseminar Druckgrafik<br />

(Tiefdruck, Hochdruck, Lithographie, Serigraphie oder Digitale<br />

Gestaltung), und einen Studien- und Leistungsnachweis in einem<br />

Mittelseminar Zeichnen oder einem Mittelseminar Malerei oder einem<br />

Proseminar Grundlagen des Gestaltens. Weitere Studien- und<br />

Leistungsnachweise sind gemäß § 6 Abs. 2 als Zulassungsvoraussetzung<br />

für die Veranstaltungen gemäß Satz 1 zu erbringen.<br />

(3) Innerhalb des Hauptstudiums müssen die Studierenden zwei<br />

Studien- und Leistungsnachweise in Seminaren erbringen, und<br />

zwar je einen Studien- und Leistungsnachweis aus zwei der Bereiche<br />

Zeichnen, Malerei, Druckgrafik, Fotografie, Experimentelles<br />

Gestalten oder Digitales Gestalten. Im Rahmen dieser Seminare ist<br />

in Absprache mit den Lehrenden die Möglichkeit einer Projektentwicklung<br />

über zwei Semester mit Studien- und Leistungsnachweis<br />

gemäß Satz 1 gegeben.<br />

(4) Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme<br />

(Studien- und Leistungsnachweis) setzt die regelmäßige<br />

und aktive Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die erfolgreiche<br />

Erfüllung der in den Veranstaltungen definierten Parameter,<br />

z. B. ein zu erwartendes Ergebnis und/oder das Führen eines<br />

Werkstattbuches und/oder eine mindestens ausreichend zu bewertende<br />

praktische und/oder schriftliche Hausarbeit voraus; ggf.<br />

kann die Reinigung des Arbeitsplatzes als Anforderung verlangt<br />

werden. Die Anforderungen sind zu Beginn der Lehrveranstaltung<br />

mitzuteilen. Die erreichte Leistung wird auf einem Leistungsnachweis<br />

als „mit Erfolg teilgenommen“ testiert. In begründeten<br />

Fällen, insbesondere dann, wenn das von anderen Hochschulen gefordert<br />

wird, kann hinter dem Vermerk „mit Erfolg teilgenom-


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 297<br />

men“ der Zusatz, „Die Leistung entspricht der Note . . .“ entsprechend<br />

der Bewertung der Leistungen (1 = „sehr gut“, 2 = „gut“,<br />

3 = „befriedigend“, 4 = „ausreichend“) eingefügt werden. Nicht<br />

ausreichende Leistungskontrollen oder Leistungsmerkmale können<br />

einmal wiederholt werden, ggf. zu Beginn des auf die besuchte<br />

Lehrveranstaltung folgenden Semesters, ansonsten ist die gesamte<br />

Lehrveranstaltung zu wiederholen. Eine nicht ausreichende aktive<br />

Teilnahme kann zur Verweigerung der Bescheinigung der erfolgreichen<br />

Teilnahme führen, wenn der Veranstaltungsleiter eine solche<br />

rechtzeitig angemahnt hat.<br />

(5) Zur Feststellung einer regelmäßigen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung<br />

können Anwesenheitskontrollen vorgenommen<br />

werden. Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als an zwei<br />

Veranstaltungstagen pro Semester unentschuldigt gefehlt hat<br />

(ausgenommen sind Blockveranstaltungen). Konnten Studierende<br />

unverschuldet nicht in diesem Umfang anwesend sein, so entscheidet<br />

die Veranstaltungsleitung, ob das Versäumnis noch in<br />

demselben Semester nachgeholt werden kann und legt Art und<br />

Umfang der entsprechenden Pflichten fest. Im Rahmen der gegebenen<br />

Möglichkeiten sollte Gelegenheit gegeben werden, unverschuldet<br />

versäumte Teile der Lehrveranstaltung im selben Semester<br />

nachzuholen.<br />

(6) Bei einer Teilnahme an Seminaren ist eine regelmäßige und aktive<br />

Teilnahme auch dann erwünscht, wenn kein Studien- und<br />

Leistungsnachweis gemäß Abs. 2 und 3 angestrebt wird; bei einer<br />

Teilnahme an Seminaren mit praktischen Ausbildungsabschnitten<br />

ist eine aktive Teilnahme erforderlich (vergl. § 6 Abs. 4). Entsprechendes<br />

gilt bei einer Teilnahme an Übungen, an Kolloquien sowie<br />

an Exkursionen und Ausstellungsvorhaben. Aufgrund einer regelmäßigen<br />

und aktiven Teilnahme können auf Wunsch der Teilnehmer<br />

Teilnahmescheine (Teilnahmenachweise) vergeben werden.<br />

Diese Bescheinigungen tragen weder den Vermerk „mit Erfolg“<br />

noch enthalten sie eine Benotung. Wird trotz einer wiederholten<br />

Aufforderung eine erforderliche angemessene aktive Teilnahme<br />

verweigert, kann der Studierende von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen<br />

werden. Darüber hinaus kann ein solcher Studierender<br />

im Fall der angestrebten Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung<br />

gemäß Satz 1 bis 3 bei einer erhöhten Nachfrage als Nachrücker<br />

berücksichtigt werden. Satz 6 gilt entsprechend, wenn trotz<br />

einer wiederholten Aufforderung eine gewünschte angemessene<br />

aktive Teilnahme verweigert wird.<br />

(7) Macht ein Studierender glaubhaft, wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein,<br />

Leistungskontrollen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form<br />

abzulegen, so wird ihm gestattet, Leistungskontrollen innerhalb<br />

einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungskontrollen<br />

in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die<br />

Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.<br />

§ 8<br />

Studienfachberatung<br />

(1) Die Studienfachberatung erfolgt durch alle an der Lehre am<br />

Fachgebiet Grafik und Malerei beteiligten Professoren, künstlerisch-wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter und Lehrbeauftragten. Eine<br />

Studienfachberatung ist nach der erfolgreich abgelegten<br />

Zwischenprüfung oder, sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung<br />

eine Zwischenprüfung nicht abgelegt wird, nach<br />

dem erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium obligatorisch (s.<br />

§ 6 Abs. 3).<br />

(2) Studien- und Mappenberatungen für Studienbewerber finden<br />

regelmäßig während des Semesters statt. Termine hierfür können<br />

im Sekretariat des Fachgebiets Grafik und Malerei erfragt werden.<br />

Dort erfolgt auch die telefonische oder schriftliche Anmeldung zur<br />

Studien- und Mappenberatung.<br />

§ 9<br />

Übergangsbestimmung<br />

(1) Die Studienordnung ist für alle Studierenden verbindlich, welche<br />

ihr Studium an der Philipps-Universität nach In-Kraft-Treten<br />

der Magisterprüfungsordnung gemäß § 1 beginnen. Die vor diesem<br />

Zeitpunkt immatrikulierten Studierenden können ihr Studium<br />

nach den bisher geltenden Regelungen abschließen, sofern sie nach<br />

Maßgabe der Magisterprüfungsordnung nach der bisherigen Magisterprüfungsordnung<br />

geprüft werden wollen.<br />

(2) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerischen<br />

Befähigung gemäß § 4 Abs. 2 findet erstmals für das Studienanfangssemester<br />

WS 2002/<strong>2003</strong> Anwendung.<br />

§ 10<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.<br />

Anlage<br />

Verfahren zur Feststellung einer besonderen künstlerischen Befähigung<br />

§ 1<br />

Feststellungsverfahren — Prüfung<br />

(1) Die Aufnahme des Studiums am Fachgebiet Grafik und Malerei<br />

der Philipps-Universität Marburg setzt eine besondere künstlerische<br />

Befähigung voraus.<br />

(2) Zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung wird<br />

eine Prüfung durchgeführt.<br />

(3) Die Prüfung findet in dem dem Studienanfangssemester vorhergehenden<br />

Sommersemester statt.<br />

(4) Eine Befreiung von der Prüfung kann erfolgen.<br />

(5) Über die nachgewiesene besondere künstlerische Befähigung<br />

oder über die Befreiung von der Feststellungsprüfung gemäß § 8<br />

dieser Verfahrensregelung wird eine Bescheinigung ausgestellt.<br />

Der Nachweis dieser Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Zulassung<br />

zu dem Nebenfach Grafik und Malerei im Rahmen eines<br />

Magisterstudiengangs mit an der Philipps-Universität.<br />

§ 2<br />

Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung<br />

(1) Die Teilnahme an der Prüfung ist nur auf Antrag möglich. Der<br />

Antrag muss bis zum 30. April für die Studienaufnahme zum folgenden<br />

Wintersemester beim Fachgebiet Grafik und Malerei eingegangen<br />

sein. Der Antrag ist unabhängig von dem Antrag auf Zulassung<br />

zu einem Magisterstudium mit dem Nebenfach Grafik und<br />

Malerei an der Philipps-Universität, für den besondere Bewerbungsfristen<br />

gelten.<br />

(2) Dem Antrag sind beizufügen:<br />

— der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. Sie kann<br />

bis 15. Juli desselben Jahres nachgereicht werden.<br />

— Angaben zu der künstlerischen Entwicklung des Bewerbers<br />

(sinnvoll ist die Angabe auch von persönlichen Interessen und<br />

Hobbys),<br />

— eine Mappe mit mindestens 15 selbstgefertigten künstlerischen<br />

Arbeiten (Bewerbermappe), die z. B. aus folgenden Gestaltungstechniken<br />

und künstlerischen Bereichen kommen können:<br />

Zeichnung, Skizze, Grafik, Druckgrafik, Malerei, Collage, Fotografie,<br />

Mischtechnik, und/bzw. Fotos von Skulpturen und<br />

plastischen Arbeiten und/oder großformatigen Bildern, Videobänder,<br />

Disketten und CD-ROMs für PC und Macintosh in den<br />

gängigen Datei-Formaten (etwa tif, eps, jpeg, pdf).<br />

Der Bewerbermappe beizufügen ist eine eigenhändig unterzeichnete<br />

nummerierte Liste mit den in der Mappe befindlichen<br />

Arbeiten mit Angaben der jeweils verwandten künstlerischen<br />

Techniken und der Titel der Arbeiten,<br />

— eine Kopie der der Bewerbermappe beigefügten Liste,<br />

— eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, dass die Arbeiten<br />

eigenhändig und weitgehend selbständig angefertigt wurden,<br />

— ein Passfoto des Antragstellers.<br />

Freiwillig kann ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt werden, in<br />

dem die Angaben zu der künstlerischen Entwicklung des Antragstellers<br />

eingefügt sein können.<br />

§ 3<br />

Gliederung der Prüfung<br />

Das Prüfungsverfahren wird von einer Kommission (§ 7 dieser<br />

Verfahrensregelung) zweistufig durchgeführt:<br />

1. Vorauswahl (§ 4 dieser Verfahrensregelung),<br />

2. künstlerische Prüfung (§ 5 dieser Verfahrensregelung).<br />

§ 4<br />

Vorauswahl<br />

(1) In der Vorauswahl werden die Arbeitsproben der Bewerbermappe<br />

der Antragsteller gesichtet. Bei der Sichtung werden das<br />

Wahrnehmungsvermögen, das Vorstellungsvermögen und das<br />

Darstellungsvermögen entsprechend § 6 Satz 1 dieser Verfahrensregelung<br />

jeweils mit einer Punktzahl von 0 bis 15 bewertet. Der<br />

Durchschnitt der Punktzahlen (Gesamtpunktzahl geteilt durch 3)<br />

ergibt die Punktzahl für die Bewerbermappe. Gerechnet wird mit<br />

einer Stelle hinter dem Komma. Liegt die Punktzahl für die Bewerbermappe<br />

unter 4,0, gilt die besondere künstlerische Befähigung<br />

gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung als nicht gegeben.<br />

(2) Wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass die besondere<br />

künstlerische Befähigung gemäß Abs. 1 als nicht gegeben<br />

gilt, so wird dies stichpunktartig in einer Niederschrift (s. § 10 dieser<br />

Verfahrensregelung) festgehalten. Der Vorsitzende der Kom-


Seite 298 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

mission erteilt dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid,<br />

der im Fall einer bekannten E-Mail-Anschrift auch per E-<br />

Mail versandt werden kann. Die Bewerbermappe ist binnen eines<br />

Monats nach Erhalt des Bescheids abzuholen. Bewerber, denen bis<br />

zum 1. Juni des entsprechenden Jahres kein Bescheid zugegangen<br />

ist, sind aufgefordert, sich beim Fachgebiet zu erkundigen. Nicht<br />

abgeholte Mappen werden längstens bis zum 31. Oktober eines<br />

Jahres aufbewahrt.<br />

(3) Wenn die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten<br />

gemäß Abs. 1 eine besondere künstlerische Befähigung erkennen<br />

lassen, erhalten die Bewerber bis spätestens zwei Wochen<br />

vor dem Termin der Prüfung gemäß § 5 dieser Verfahrensregelung<br />

schriftlich eine entsprechende Benachrichtigung und Einladung.<br />

Maßgebend für die Bestimmung der Frist gemäß Satz 1 ist der Tag<br />

der Absendung der Benachrichtigung und Einladung.<br />

§ 5<br />

Künstlerische Prüfung<br />

(1) Die Prüfung dauert einen Tag. Sie besteht aus zwei Gestaltungsaufgaben<br />

von jeweils bis zu dreieinhalbe Stunden Dauer sowie<br />

einem Fachgespräch. Das Fachgespräch von ca. 10 bis 15 Minuten<br />

Dauer wird in der Regel während der Durchführung einer<br />

der Gestaltungsaufgaben abgehalten; Grundlage sind die eingereichten<br />

künstlerischen Arbeiten.<br />

(2) Nach Abschluss des Fachgesprächs erhalten die Teilnehmer<br />

ihre Bewerbermappe zurück; nicht zurückgenommene Mappen<br />

werden nicht aufbewahrt.<br />

§ 6<br />

Bewertungsgrundlagen<br />

Für die Feststellung der besonderen künstlerischen Befähigung<br />

sind die eingereichten Arbeitsproben (Bewerbermappe) und die<br />

Gestaltungsaufgaben gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verfahrensregelung<br />

nach folgenden Kriterien zu beurteilen:<br />

1. Wahrnehmungsvermögen:<br />

Die Fähigkeit, Gegenstände, Zustände, Ereignisse oder Stimmungen<br />

formal analysierend und inhaltsreflektierend zu sehen,<br />

2. Vorstellungsvermögen:<br />

Die Fähigkeit, sich Gegenstände, Zustände, Ereignisse oder<br />

Stimmungen zu erinnern oder solche auch in phantasievollen<br />

oder abstrakten Formen zu erfinden,<br />

3. Darstellungsvermögen:<br />

Die Fähigkeit, künstlerische Mittel zur Visualisierung von<br />

wahrgenommenen oder vorgestellten Gegenständen, Zuständen,<br />

Ereignissen oder Stimmungen zielgerecht einzusetzen.<br />

§ 7<br />

Kommission<br />

(1) Die Prüfung wird von einer Kommission des Fachgebietes Grafik<br />

und Malerei gemäß § 4 der Studienordnung abgenommen.<br />

(2) Die Kommission nimmt die ihr nach dieser Ordnung gestellten<br />

Aufgaben wahr. Der Vorsitzende bereitet die Prüfungen vor und<br />

unterzeichnet die Bescheide. Über Widersprüche gegen die Bescheide,<br />

dass eine besonderen künstlerischen Befähigung nicht<br />

festgestellt werden konnte, entscheidet der Präsident (§ 44 Abs. 2<br />

HHG).<br />

§ 8<br />

Befreiung vom Feststellungsverfahren<br />

Vom Feststellungsverfahren können ganz oder teilweise befreit<br />

werden:<br />

91<br />

— Bewerber, die eine Feststellungsprüfung an einer künstlerischen<br />

oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich<br />

abgelegt haben, oder<br />

— Bewerber, die künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche<br />

oder Design-Studiengänge erfolgreich studiert haben.<br />

Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die Kommission. Der<br />

Antrag und die erforderlichen Nachweise müssen für eine beabsichtigte<br />

Studienaufnahme zum folgenden Wintersemester jeweils<br />

bis zum 30. April beim Fachgebiet Grafik und Malerei eingegangen<br />

sein. Soweit das erforderlich ist, wird über eine Einstufung der<br />

Bewerber entspr. § 9 Satz 5 dieser Verfahrensregelung entschieden;<br />

Punktzahlen, die nach vergleichbaren Kriterien festgestellt<br />

worden sind, sind zu berücksichtigen.<br />

§ 9<br />

Nachweis und Bewertung der besonderen<br />

künstlerischen Befähigung<br />

(1) Die Kommission stellt im Anschluss an die Prüfung fest, ob der<br />

Bewerber eine besondere künstlerische Befähigung hat. Dabei<br />

wird für die Bewerbermappe die im Rahmen der Vorauswahl errechnete<br />

Punktzahl gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verfahrensregelung<br />

berücksichtigt. Bei jeder Gestaltungsaufgabe werden das Wahrnehmungsvermögen,<br />

das Vorstellungsvermögen und das Darstellungsvermögen<br />

jeweils mit einer Punktzahl von 0 bis 15 bewertet.<br />

Der Durchschnitt der Punktzahlen (Gesamtpunktzahl geteilt<br />

durch 3) ergibt die Punktzahl für die Gestaltungsaufgabe. Gerechnet<br />

wird mit einer Stelle hinter dem Komma. Die Punktzahlen für<br />

die Bewerbermappe und die beiden Gestaltungsaufgaben ergeben<br />

zusammen die Gesamtpunktzahl des Feststellungsverfahrens.<br />

(2) Liegt die Gesamtpunktzahl gemäß Abs. 1 unter 12, d. h. unter<br />

einer Durchschnittspunktzahl von 4,0 für die eingereichten Arbeitsproben<br />

(Bewerbermappe) und die beiden Gestaltungsaufgaben,<br />

gilt die besondere künstlerische Befähigung gemäß § 4 Abs. 2<br />

der Studienordnung als nicht gegeben. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Verfahrensregelung<br />

gilt entsprechend.<br />

(3) Die Prüfung ist bestanden, d. h., die besondere künstlerische<br />

Befähigung gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung gilt als gegeben,<br />

wenn mindestens die Gesamtpunktzahl von 12 erreicht wird, d. h.,<br />

eine Durchschnittspunktzahl von 4,0 für die eingereichten Arbeitsproben<br />

(Bewerbermappe) und die beiden Gestaltungsaufgaben.<br />

(4) Der Bewerber erhält spätestens zwei Wochen nach Abschluss<br />

der Prüfung einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der<br />

Prüfung; maßgebend für die Bestimmung der Frist ist der Tag der<br />

Absendung des Bescheids.<br />

§ 10<br />

Niederschrift<br />

Über die Vorauswahl und die künstlerische Prüfung werden<br />

Niederschriften angefertigt, die von den anwesenden Mitgliedern<br />

der Kommission zu unterzeichnen sind.<br />

§ 11<br />

Geltungsbereich und Gültigkeit des Befähigungsnachweises<br />

Der Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung erstreckt<br />

sich auf das Fachgebiet Grafik und Malerei der Philipps-<br />

Universität Marburg.<br />

Marburg, 29. November 2002<br />

Prof. Dr. Richard Wiese<br />

Dekan des Fachbereichs Germanistik und<br />

Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

Das Land Hessen (Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung),<br />

vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Bad<br />

Arolsen, beabsichtigt, einen Rad- und Gehweg — zur Seeseite —<br />

entlang der Landesstraße 3086 zwischen Waldeck, Stadtteil Nieder-Werbe,<br />

[Knotenpunkt L 3200/L 3086] und dem Abzweig der<br />

L 3256 nach Waldeck von Bau-km 0+100,00 bis 5 + 854,47 (I. Bauabschnitt)<br />

zu bauen. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen<br />

Bad Arolsen hat für diese Straßenbaumaßnahme die Entscheidung<br />

gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG)<br />

vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 738), in Verbindung mit<br />

§ 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(HVwVfG) in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222), dass<br />

Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, beantragt.<br />

Gegenstand der Maßnahme ist im Wesentlichen der Neubau des<br />

Rad- und Gehweges entlang der Landesstraße 3086 — zur Seeseite<br />

hin — zwischen Waldeck, Stadtteil Nieder-Werbe, [Knotenpunkt<br />

L 3200/L 3086] und dem Abzweig der L 3256 nach Waldeck. Dieses<br />

Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Edersee“ und<br />

tangiert das FFH-Gebiet „Steilhänge nördlich des Edersees“. Die<br />

Einwirkungen in die unteren Hangbereiche der vorhandenen Stra-


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 299<br />

ßenböschungen (FFH-Gebietsgrenze) werden durch die vorgesehenen<br />

Minimierungsmaßnahmen<br />

• Einbau von Gabionen zur Verringerung der Eingriffstiefe in<br />

die Hangstruktur,<br />

• seeseitiger Anbau von Kragarmen, soweit möglich, zur Schonung<br />

der hangseitigen Böschungen und<br />

• Wiederaufbringung des in den Böschungsbereichen gewonnenen<br />

Bodens auf und hinter die Gabionen bzw. auf neue Böschungsprofilierungen<br />

vermieden. Die Lebensraumtypen und Arten in dem FFH-Gebiet<br />

werden somit durch die Baumaßnahme unter Berücksichtigung<br />

der strikten Minimierungsmaßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt.<br />

92<br />

Fach- und Fördergrundsätze für nichtinvestive soziale<br />

Maßnahmen im Rahmen der Hessischen Gemeinschaftsinitiative<br />

Soziale Stadt (HEGISS)<br />

Das Hessische Sozialministerium unterstützt das Bund-Länder-<br />

Programm Soziale Stadt durch Förderung flankierender nichtinvestiver<br />

sozialer Maßnahmen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf.<br />

0. Die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions-<br />

und Maßnahmenförderungsrichtlinie — IMFR) in der jeweils<br />

geltenden Fassung ist zu beachten.<br />

1. Ziel und Gegenstand der Förderung<br />

1.1 Zur Stärkung und Stabilisierung der Nachbarschaft im Stadtteil<br />

sollen nichtinvestive soziale Maßnahmen gefördert werden.<br />

Es sollen insbesondere Selbsthilfepotentiale der Bürgerinnen<br />

und Bürger aktiviert, nachhaltige Beteiligungsstrukturen geschaffen<br />

und die Chancengleichheit gefördert werden. Es soll<br />

ein integriertes Handlungskonzept erstellt werden, das mit den<br />

Akteuren im Stadtteil abgestimmt ist. Die Projekte sollen in<br />

der Regel vor Antragstellung durch die dafür auf lokaler/kommunaler<br />

Ebene eingesetzten Steuerungs- bzw. Beteiligungsgremien<br />

befürwortet worden sein.<br />

1.2 Gefördert werden insbesondere Projekte mit folgenden Zwecksetzungen:<br />

— Stärkung von Bürgerengagement und Selbsthilfe<br />

— interkulturelle Nachbarschaftsinitiativen<br />

— Nachbarschaftsvermittlung (Mediation)<br />

— Nachbarschaftskultur<br />

— kulturelle Initiativen<br />

— Selbst- und Nachbarschaftshilfe im Alter<br />

— Gesundheitsvorsorge<br />

— niedrigschwellige Sprachkompetenzförderung im Quartier<br />

— Heranführung an berufliche Qualifizierung<br />

Grundsätzlich können auch Modellprojekte von überregionaler<br />

Bedeutung gefördert werden.<br />

1.3 In der Programmgestaltung durch die Maßnahmenträger besonders<br />

erwünscht sind Elemente zur Familienförderung sowie<br />

der Verbesserung der Chancengleichheit und der Vereinbarkeit<br />

von Beruf und Familie für Männer und Frauen.<br />

1.4 Projekte, die mit der beruflichen Qualifizierung oder Heranführung<br />

von schulmüden Jugendlichen oder langzeitarbeitslosen<br />

Menschen an Arbeit verknüpft sind, können auch aus Mitteln<br />

des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden.<br />

(Antragsformulare können per E-Mail: esf@ibh-hessen.de angefordert<br />

werden).<br />

1.5 Die Dauer der Förderung beträgt höchstens drei Jahre.<br />

1.6 Investitionsvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Bürgerbeteiligung,<br />

Öffentlichkeitsarbeit, Organisation der sozialen<br />

Belange) und investive Maßnahmen (zum Beispiel Bau von Einrichtungen<br />

der sozialen/kulturellen Infrastruktur) können von<br />

dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />

im Rahmen des Programms Soziale Stadt gefördert<br />

werden.<br />

HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c des Gesetzes über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom<br />

5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in Verbindung mit § 33 Abs. 3<br />

HStrG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für<br />

das oben genannte Vorhaben nicht erforderlich ist.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntgabe nicht selbstständig<br />

anfechtbar ist.<br />

Wiesbaden, 9. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Landesentwicklung<br />

V 2 — A — 61 k 08 (2.332)<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 298<br />

2. Träger<br />

Antragsberechtigt sind kommunale und freigemeinnützige<br />

Träger.<br />

3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung<br />

Projekte müssen eine Konzeption im Sinne von Ziffer 1.1 und<br />

einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Aussage über<br />

die Dauer der Förderung beinhalten.<br />

4. Umfang der Förderung<br />

4.1 Die Förderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung in<br />

Höhe von bis zu 50 vom Hundert gemäß § 44 LHO.<br />

4.2 Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

einer Maßnahme entstehenden notwendigen Personalund<br />

Sachkosten.<br />

5. Abwicklung der Förderung<br />

5.1 Zuständige Stelle für die Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt.<br />

5.2 Der Antrag ist an das Regierungspräsidium Darmstadt bis zum<br />

31. Juli des jeweiligen Jahres zu richten. Freigemeinnützige<br />

Träger haben ihren Antrag in Ablichtung der zuständigen Gebietskörperschaft<br />

zur Kenntnis zu geben.<br />

5.3 Die Entscheidung über die Anträge wird im Rahmen der Programmgestaltung<br />

und -weiterentwicklung durch das Hessische<br />

Sozialministerium getroffen.<br />

5.4 Die Landesmittel werden dem Antragstellenden vom Regierungspräsidium<br />

Darmstadt bewilligt und ausgezahlt; die zuständige<br />

Gebietskörperschaft erhält eine Ablichtung des Bescheids<br />

an den freigemeinnützigen Träger.<br />

5.5 Der Verwendungsnachweis ist nach Muster zusammen mit einem<br />

ausführlichen Sachbericht bis zum 30. Juni des Folgejahres<br />

dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.<br />

6. Wirksamkeit<br />

Ab 2002 wird die Wirksamkeit aller Förderprogramme des Sozialministeriums<br />

überprüft. Die vom Sozialministerium aufgestellten<br />

Kriterien sind von den Trägern entsprechend den Vorgaben<br />

(Erhebungsbogen) anzuwenden. Die Erhebungsbögen<br />

sind unabhängig vom Verwendungsnachweis dem Sozialministerium<br />

zum Zwecke der Evaluation bis zum 31. März des Folgejahres<br />

zu übermitteln.<br />

7. Schlussbestimmung<br />

7.1 Die mit Erlass vom 17. Mai 2001 bekannt gegebenen Fördergrundsätze<br />

für nichtinvestive soziale Maßnahmen im Rahmen<br />

der Hessischen Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt (HE-<br />

GISS) werden aufgehoben.<br />

7.2 Diese Fach- und Fördergrundsätze treten am Tage nach der<br />

Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in<br />

Kraft.<br />

Wiesbaden, 8. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessisches Sozialministerium<br />

StS — VI 3 — 58 p 12/03<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 299


Seite 300 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

93<br />

DARMSTADT<br />

Verordnung zur Neufestsetzung des mit Verordnung vom<br />

14. Juli 1975 festgesetzten Schutzgebietes zum Schutz der<br />

Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Glauburg,<br />

Ortsteil Glauberg, Wetteraukreis<br />

Vom 18. November 2002<br />

Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I<br />

S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl.<br />

I S. 1914), und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in<br />

der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), wird Folgendes<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

Schutzgebietsfestsetzung<br />

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz<br />

des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage<br />

der Gemeinde Glauburg im Ortsteil Glauberg zu Gunsten<br />

der Gemeinde Glauburg ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Gliederung, Umfang, Grenzen<br />

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:<br />

Zone I (Fassungsbereich),<br />

Zone II (Engere Schutzzone),<br />

Zone III (Weitere Schutzzone).<br />

(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als<br />

Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im<br />

Maßstab 1 : 10 000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.<br />

Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner<br />

Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Karten<br />

<strong>Nr</strong>n. 1 bis 4) im Maßstab 1 : 2 000 und (Karte <strong>Nr</strong>. 5) im Maßstab<br />

1 : 750, in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind:<br />

Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung,<br />

Zone II = schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender<br />

Blauabsetzung,<br />

Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung.<br />

(3) Die genaue Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten<br />

Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung ergibt<br />

sich aus der Karte <strong>Nr</strong>. 6 im Maßstab 1 : 5 000, in der die Klassen<br />

der Nitrataustragsgefährdung wie folgt dargestellt sind:<br />

Grundstücke mit geringer = schwarze Umrandung mit<br />

Nitrataustragsgefährdung innenliegender grüner<br />

(Klasse 2) Farbabsetzung<br />

Grundstücke mit mittlerer = schwarze Umrandung mit<br />

Nitrataustragsgefährdung innenliegender gelber<br />

(Klasse 3) Farbabsetzung<br />

Grundstücke mit hoher = schwarze Umrandung mit<br />

Nitrataustragsgefährdung innenliegender orangener<br />

(Klasse 4) Farbabsetzung<br />

Grundstücke mit sehr hoher = schwarze Umrandung mit<br />

Nitrataustragsgefährdung innenliegender roter<br />

(Klasse 5) Farbabsetzung<br />

(4) Die Anlage sowie die Karten <strong>Nr</strong>n. 1—6 sind Bestandteile dieser<br />

Verordnung.<br />

Die als Bestandteile dieser Verordnung aufgeführten Karten<br />

<strong>Nr</strong>n. 1 bis 6 werden archivmäßig bei dem<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

— Obere Wasserbehörde —,<br />

Wilhelminenstraße 1 — 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

und<br />

der Gemeinde Glauburg,<br />

Bahnhofstraße 34,<br />

63695 Glauburg,<br />

verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden dort von<br />

jedermann eingesehen werden.<br />

Die Karten <strong>Nr</strong>n. 1 bis 5 befinden sich außerdem bei dem:<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

— Staatliches Umweltamt Frankfurt —, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />

Gutleutstraße 114,<br />

60327 Frankfurt am Main,<br />

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />

Landrat des Wetteraukreises<br />

— Untere Wasserbehörde —, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />

Pfingstweide 7,<br />

61169 Friedberg (Hessen),<br />

Landrat des Wetteraukreises<br />

— Katasteramt —,<br />

Gymnasiumstraße 5,<br />

63654 Büdingen,<br />

Kreisausschuss des Wetteraukreises<br />

— Kreisbauamt —,<br />

Europaplatz 1,<br />

61169 Friedberg (Hessen),<br />

Kreisausschuss des Wetteraukreises<br />

— Gesundheitsamt —,<br />

Europaplatz 1,<br />

61169 Friedberg (Hessen),<br />

Hessischen Landesamt<br />

für Umwelt und Geologie, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />

Rheingaustraße 186,<br />

65202 Wiesbaden,<br />

dem Hessischen Dienstleistungszentrum für<br />

Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />

Kölnische Straße 48—50,<br />

34117 Kassel,<br />

Landrat des Wetteraukreises<br />

— Hauptabteilung Landwirtschaft,<br />

Forsten und Naturschutz —, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />

Homburger Straße 17,<br />

61169 Friedberg (Hessen),<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

— Obere Naturschutzbehörde —,<br />

Wilhelminenstraße 1—3,<br />

64283 Darmstadt,<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

— Obere Planungsbehörde —,<br />

Wilhelminenstraße 1—3,<br />

64283 Darmstadt,<br />

Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,<br />

Wilhelmstraße 10,<br />

65185 Wiesbaden,<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

— Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden —,<br />

Dez. — Bergaufsicht —,<br />

Lessingstraße 16—18,<br />

65189 Wiesbaden.<br />

§ 3<br />

Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen<br />

I. Zone I<br />

Der Fassungsbereich erstreckt sich auf das Flurstück Flur 2<br />

<strong>Nr</strong>. 107 (teilweise) der Gemarkung Glauberg.<br />

II. Zone II<br />

Die Zone II erstreckt sich auf Flur 2 und Flur 12 (jeweils teilweise)<br />

der Gemarkung Glauberg.<br />

III. Zone III<br />

Die Zone III erstreckt sich auf die Gemarkungen Glauberg und<br />

Stockheim (jeweils teilweise).<br />

§ 4<br />

Verbote in Zone III<br />

In Zone III sind verboten:<br />

1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />

und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers,<br />

2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />

und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten<br />

und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der<br />

breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei<br />

günstigen Standortbedingungen.<br />

Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn es sich um<br />

nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt<br />

und/oder die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor<br />

dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut<br />

werden, oder dass ein Eintritt in das Grundwasser nicht<br />

zu erwarten ist.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 301<br />

Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt<br />

zum Beispiel Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen<br />

sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken<br />

genutzten Grundstücken. Dieses Verbot gilt nicht,<br />

wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

— WHG — erteilt ist.<br />

Für bestehende Straßen und die vorhandene Bahnstrecke gilt<br />

das Verbot nicht,<br />

3. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen<br />

sowie deren Einbringen in den Untergrund,<br />

4. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende<br />

Stoffe außerhalb eines Werksgeländes,<br />

5. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen<br />

und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen<br />

als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe<br />

oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen,<br />

wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet<br />

hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend<br />

behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation<br />

eingeleitet werden,<br />

6. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme<br />

von Zwischenlagern für unbelasteten Erdhaushub,<br />

Bauschutt und Straßenaufbruch sowie mit Ausnahme von<br />

Kompostierungsanlagen, sofern eine Verunreinigung des<br />

Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />

nicht zu besorgen ist,<br />

7. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung<br />

bei Sanierungsmaßnahmen, Recyclinghöfe,<br />

Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-,<br />

Gewerbe- und Sperrmüll,<br />

8. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren<br />

wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im<br />

Freien,<br />

9. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer<br />

Altlast oder eines Schadensfalles, außer am Ort der Entnahme,<br />

wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen<br />

ist,<br />

10. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

mit W-Auflagen und Pflanzenschutzmitteln, die<br />

einen Stoff enthalten oder aus einem Stoff bestehen, für den in<br />

der jeweils geltenden Fassung der ,Verordnung über Anwendungsverbote<br />

für Pflanzenschutzmittel‘ für Wasserschutzgebiete<br />

oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht,<br />

11. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,<br />

12. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern<br />

Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen,<br />

verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,<br />

13. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen,<br />

wenn das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen in<br />

das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu<br />

wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen,<br />

14. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen<br />

und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in<br />

welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im<br />

Sinne von § 19 g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen<br />

wird,<br />

15. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Abfüllen und<br />

Lagern von organischen Düngern und Silagesickersäften mit<br />

Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche<br />

Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger<br />

nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird;<br />

dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit<br />

durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit<br />

(bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen)<br />

gewährleistet ist; die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar<br />

nach In-Kraft-Treten der Verordnung und anschließend<br />

im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen<br />

und ist zu dokumentieren,<br />

16. das Versenken und Versickern von Kühlwasser,<br />

17. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,<br />

wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet<br />

hinausgeleitet wird (§ 4 <strong>Nr</strong>. 2 bleibt unberührt),<br />

18. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren<br />

Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes,<br />

es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige<br />

Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist<br />

nicht zu besorgen.<br />

Unterfällt der Umgang den Regelungen der Anlagenverordnung<br />

(VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils<br />

geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete<br />

eingehalten werden,<br />

19. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe,<br />

20. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener<br />

Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben,<br />

21. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung<br />

vorgesehenen wassergefährdenden Materialien,<br />

22. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs,<br />

23. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit<br />

wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern<br />

nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung<br />

des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung<br />

seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist,<br />

24. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen,<br />

25. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen,<br />

26. Flächen für Motorsport,<br />

27. die Unterhaltung von Kleingärten, es sei denn, die Gartenbewirtschaftung<br />

findet nach folgenden Regeln statt:<br />

a) eine Düngung darf nur mit Kompost aus dem eigenen Garten<br />

und Mineraldünger und nur in der Zeit vom 15. Februar<br />

bis zum 31. Juli erfolgen;<br />

b) Gemüseflächen müssen über Winter eingesät werden; sofern<br />

keine Überwinterungskulturen bestehen, sind bis spätestens<br />

15. September Zwischenfrüchte (zum Beispiel Phacelia<br />

oder Buchweizen) einzusäen;<br />

c) als Zwischenfrüchte dürfen keine Wicken, Lupinen, Klee<br />

oder andere Leguminosen verwendet werden;<br />

d) überwinternde Zwischenfrüchte dürfen nicht vor Anfang<br />

März eingearbeitet werden;<br />

e) Umgraben vor Winter auf Flächen, die über Winter nicht<br />

eingesät sind, darf erst ab dem 1. November vorgenommen<br />

werden;<br />

f) späte Zwiebeln und späte Kartoffeln dürfen nicht angebaut<br />

werden,<br />

28. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen,<br />

29. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderer Organisationen,<br />

soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />

der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen<br />

III entsprechen,<br />

30. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers<br />

oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />

zu besorgen ist,<br />

31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben,<br />

32. die Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist<br />

nur erlaubt, soweit vorher eine Aushagerung erfolgte und die<br />

Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird<br />

und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag<br />

in das Grundwasser zu erwarten ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte<br />

vor Beginn der Aufforstung den Stickstoffgehalt<br />

des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchung<br />

zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe<br />

je Hektar durchzuführen.<br />

§ 5<br />

Verbote in Zone II<br />

In Zone II gelten die Verbote für die Zone III.<br />

Darüber hinaus sind verboten:<br />

1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden<br />

und sonstigen baulichen Anlagen,<br />

2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und<br />

Baustelleneinrichtungen,<br />

3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien<br />

und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte<br />

Feld- und Waldwege,<br />

4. das Zelten, Lagern, Baden sowie das Abstellen von Wohnwagen,<br />

5. Parkplätze und Sportanlagen,<br />

6. Parken von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme des Abstellens im<br />

Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,<br />

7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen,<br />

8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />

Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die


Seite 302 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung<br />

vermindert wird,<br />

9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,<br />

zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen<br />

führen kann,<br />

10. Sprengungen,<br />

11. das Vergraben von Tierkörpern,<br />

12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen<br />

Gewässern,<br />

13. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen,<br />

soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />

der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone II<br />

entsprechen,<br />

14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven<br />

und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Ausbringens<br />

und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz-<br />

und Schädlingsbekämpfungsmitteln in dichten Beförderungsmitteln<br />

sowie mit Ausnahme der Verwendung von<br />

Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen,<br />

15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser,<br />

16. Kompostierungsanlagen,<br />

17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser,<br />

18. Haus- und Kleingärten,<br />

19. das breitflächige Versickern von, auf Straßen und sonstigen befestigten<br />

Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem<br />

Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei<br />

günstigen Standortbedingungen.<br />

§ 6<br />

Verbote in Zone I<br />

In Zone I gelten die Verbote für die Zone II.<br />

Darüber hinaus sind verboten:<br />

1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten,<br />

2. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung,<br />

3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,<br />

4. das Verletzen der belebten Bodenzone.<br />

§ 7<br />

Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung in der Zone III<br />

1. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in dem § 9 und zusätzlich<br />

zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung von Flächen, die eine geringe<br />

Nitrataustragsgefährdung (Stufe 2) aufweisen, folgende<br />

Verbote und Gebote:<br />

1.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />

1.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />

Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />

erfolgen,<br />

1.3 Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis<br />

zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem<br />

Zeitraum keine Kultur angesät wird,<br />

1.4 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />

Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 12<br />

und 13,<br />

1.5 Die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört<br />

wird, ist verboten,<br />

1.6 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />

und erzielten Erträge führen.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />

Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />

hinzuzuziehen,<br />

1.7 Bei der Düngung sind Kenntnisse über den Stickstoffgehalt<br />

des Bodens, die Bedarfszeiten der Pflanzen und die jeweilige<br />

Entwicklung des Bestandes zu berücksichtigen,<br />

1.8 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur<br />

zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten mit hoher Stick-<br />

stoffaufnahme vor Winter (zum Beispiel Raps, Wintergetreide<br />

nach Getreide) ausgebracht werden,<br />

1.9 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober bis zum<br />

15. Januar nicht ausgebracht werden,<br />

1.10 Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im<br />

Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober nicht mehr als<br />

60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />

1.11 Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau<br />

mit Nicht-Leguminosen (auch kein Gemenge mit Leguminosen)<br />

durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens<br />

15. September geerntet ist,<br />

1.12 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />

nicht vor dem 15. November erfolgen,<br />

1.13 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />

60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

1.14 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />

30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

1.15 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />

150 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />

von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />

(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 180 kg Gesamt-N/ha<br />

Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />

150 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />

Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />

folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen,<br />

1.16 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />

§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />

1.17 Grünland ist nach Nutzungshäufigkeit und Nährstoffentzügen<br />

unter Berücksichtigung des Nachlieferungsvermögens des<br />

Bodens sowie der N-Bindung durch Leguminosen (Schätzung)<br />

und Anrechnung des N-Verbleibs durch Tierkot bei Weidenutzung<br />

(Schätzung) in Abhängigkeit vom Tierbesatz zu düngen,<br />

1.18 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />

Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />

ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt,<br />

1.19 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />

Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />

auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />

jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />

es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.<br />

2. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in dem § 9 und zusätzlich<br />

zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung von Flächen, die eine mittlere<br />

Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) aufweisen, folgende<br />

Verbote und Gebote:<br />

2.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />

2.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />

Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />

erfolgen,<br />

2.3 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />

Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 12<br />

und 13,<br />

2.4 Die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört<br />

wird, ist verboten,<br />

2.5 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />

und erzielten Erträge führen.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />

Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />

hinzuzuziehen,<br />

2.6 Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel<br />

N -Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu er-<br />

min<br />

mitteln und das daraus folgende Nachlieferungspotenzial bei<br />

der Düngung zu berücksichtigen. Es ist eine Bodenuntersuchung<br />

pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens<br />

jedoch eine Bodenuntersuchung pro Hektar, durchzuführen.<br />

Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen<br />

ist eine repräsentative Beprobung möglich.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 303<br />

Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und nicht gedüngte<br />

Stilllegungsflächen.<br />

Bei der Düngung sind außerdem die Bedarfszeiten der Pflanzen<br />

und die jeweilige Entwicklung des Bestandes zu berücksichtigen,<br />

2.7 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum<br />

15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden,<br />

2.8 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober<br />

bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden,<br />

2.9 Mit Gülle, Jauche, Festmist und Klärschlamm dürfen auf<br />

Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober<br />

nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />

2.10 Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau<br />

mit Nicht-Leguminosen (auch kein Gemenge mit Leguminosen)<br />

durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens<br />

15. September geerntet ist,<br />

2.11 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />

nicht vor dem 15. November erfolgen,<br />

2.12 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />

60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

2.13 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />

30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

2.14 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />

120 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />

von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />

(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt-N/ha<br />

Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />

120 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />

Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />

folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen,<br />

2.15 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />

§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />

2.16 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen<br />

ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während<br />

des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet.<br />

Gezielte Maßnahmen sind:<br />

— Anbau von Untersaaten,<br />

— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />

— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />

Gräser, Phacelia,<br />

— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />

Sommerung.<br />

Futterleguminosen dürfen nur im Gemengebau mit N-Zehrern<br />

angebaut werden,<br />

2.17 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />

Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />

auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />

jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />

es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,<br />

2.18 Zur Begrünung von Dauerbrachen ist die Verwendung von<br />

Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.<br />

Zur Begrünung von Rotationsbrachen dürfen Leguminosen<br />

nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen<br />

in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen<br />

darf,<br />

2.19 Nach dem Umbruch von Dauer- und Rotationsbrachen sind<br />

gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung zu ergreifen.<br />

Gezielte Maßnahmen sind:<br />

— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />

— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />

Gräser, Phacelia,<br />

— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />

Sommerung,<br />

2.20 Grünland ist nach Nutzungshäufigkeit und Nährstoffentzügen<br />

unter Berücksichtigung des Nachlieferungsvermögens des<br />

Bodens sowie der N-Bindung durch Leguminosen (Schätzung)<br />

und Anrechnung des N-Verbleibs durch Tierkot bei Weidenutzung<br />

(Schätzung) in Abhängigkeit vom Tierbesatz zu düngen.<br />

Erfolgt die letzte Nutzung von Grünland als Weide, dürfen<br />

Wirtschaftsdünger erst wieder ab dem 1. Februar des Folgejahres<br />

ausgebracht werden,<br />

2.21 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />

Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />

ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.<br />

3. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu<br />

den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung, die eine hohe Nitrataustragsgefährdung<br />

(Stufe 4) aufweisen, folgende Verbote und Gebote:<br />

3.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />

3.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />

Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />

erfolgen,<br />

3.3 Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern<br />

und Silagen ist verboten,<br />

3.4 Die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört<br />

wird, ist verboten,<br />

3.5 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />

und erzielten Erträge führen.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />

Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />

hinzuzuziehen,<br />

3.6 Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel<br />

N min -Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln<br />

und bei der Düngung zu berücksichtigen.<br />

Es ist eine Bodenuntersuchung pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet,<br />

mindestens jedoch eine Bodenuntersuchung<br />

pro Hektar, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren<br />

Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung<br />

möglich.<br />

Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und nicht gedüngte<br />

Stilllegungsflächen.<br />

Bei der Düngung sind außerdem die Bedarfszeiten der Pflanzen<br />

und die jeweilige Entwicklung des Bestandes zu berücksichtigen,<br />

3.7 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum<br />

30. September nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden,<br />

3.8 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober<br />

bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden,<br />

3.9 Mit Gülle, Jauche, Festmist und Klärschlamm dürfen auf<br />

Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September<br />

nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />

3.10 Vor dem Anbau von Sommerungen und Hackfrüchten ist ein<br />

Zwischenfruchtanbau mit Nicht-Leguminosen (auch kein Gemenge<br />

mit Leguminosen) durchzuführen, soweit die Vorfrucht<br />

bis spätestens 15. September geerntet ist,<br />

3.11 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />

nicht vor dem 15. November erfolgen,<br />

3.12 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />

40 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

3.13 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />

20 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

3.14 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />

100 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />

von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />

(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 120 kg Gesamt-N/ha<br />

Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />

100 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />

Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />

folgenden Jahren nicht über 210 kg N/ha liegen,<br />

3.15 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />

§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />

3.16 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen<br />

ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während<br />

des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls<br />

nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen<br />

ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung<br />

nach dem Umbruch der Flächen.<br />

Gezielte Maßnahmen sind:<br />

— Anbau von Untersaaten,


Seite 3<strong>04</strong> Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />

— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />

Gräser, Phacelia,<br />

— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />

Sommerung.<br />

Futterleguminosen dürfen nur im Gemengebau mit N-Zehrern<br />

angebaut werden,<br />

3.17 Stickstoffeinzelgaben dürfen nicht mehr als 54 kg N/ha betragen,<br />

3.18 Eine Stickstoffspätdüngung im Getreide darf nur bis maximal<br />

40 kg N/ha und nur bis zum Stadium EC 49 durchgeführt werden,<br />

3.19 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />

Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />

auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />

jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />

es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,<br />

3.20 Zur Begrünung von Dauerbrachen ist die Verwendung von<br />

Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.<br />

Zur Begrünung von Rotationsbrachen dürfen Leguminosen<br />

nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen<br />

in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen<br />

darf,<br />

3.21 Umbruch von Dauer- und Rotationsbrachen und Futterleguminosegemengen<br />

im Hauptfruchtfutterbau darf nur im Frühjahr<br />

vor Sommerfrüchten mit hoher N-Aufnahme stattfinden,<br />

3.22 Grünlanddüngung darf nur mit maximal 150 kg N/ha bei reiner<br />

Schnittnutzung und mit max. 110 kg N/ha bei reiner oder<br />

teilweiser Weidenutzung erfolgen. Nach dem 15. Juli darf danach<br />

schnittgenutztes Grünland mit nicht mehr als 40 kg N/ha<br />

und danach beweidetes Grünland gar nicht mehr gedüngt<br />

werden. Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf Grünland<br />

ist nur vom 15. Februar bis zur zweiten Nutzung gestattet,<br />

3.23 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />

Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />

ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt,<br />

3.24 Wirtschaftsdünger dürfen nur mittels Kopfdüngung oder unmittelbar<br />

vor der Aussaat von Hackfrüchten ab Vegetationsbeginn<br />

ausgebracht werden.<br />

4. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu<br />

den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung, die eine sehr hohe Nitrataustragsgefährdung<br />

(Stufe 5) aufweisen, folgende Verbote und Gebote:<br />

4.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />

4.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />

Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />

erfolgen,<br />

4.3 Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern<br />

und Silagen ist verboten,<br />

4.4 Die Beweidung ist verboten,<br />

4.5 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />

und erzielten Erträge führen.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />

Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />

hinzuzuziehen,<br />

4.6 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Grünland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht<br />

ausgebracht werden,<br />

4.7 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />

§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />

4.8 Grünland darf zur ersten Nutzung nur mit 60 kg N/ha und zur<br />

zweiten Nutzung nur mit 40 kg N/ha gedüngt werden. Weitere<br />

Düngegaben sind nicht gestattet.<br />

§ 8<br />

Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung<br />

in Zone II<br />

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II<br />

gelten zusätzlich zu den Verboten des § 5 und den Verboten und<br />

Geboten des § 7 noch folgende Verbote:<br />

1. Die Beweidung,<br />

2. Die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und<br />

Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe<br />

4,<br />

3. Das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und<br />

Silagen.<br />

§ 9<br />

Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche und<br />

gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau<br />

von Sonderkulturen in der Zone III<br />

(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind:<br />

Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen,<br />

gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.<br />

(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die<br />

in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland angebaut<br />

werden.<br />

(3) Im Übrigen gelten zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten<br />

für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung<br />

beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende<br />

Verbote und Gebote:<br />

1. Auf Grundstücken, die eine geringe Nitrataustragsgefährdung<br />

(Stufe 2) aufweisen:<br />

1.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />

1.2 Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, die durchgeführten<br />

Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />

Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />

hinzuzuziehen,<br />

1.3 Festmist darf im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November<br />

nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum<br />

keine Kultur angesät wird,<br />

1.4 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />

Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 10<br />

und 11,<br />

1.5 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten<br />

Flächen ausgebracht werden,<br />

1.6 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen vom 16. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht<br />

werden.<br />

2. Auf Grundstücken, die eine mittlere Nitrataustragsgefährdung<br />

(Stufe 3) aufweisen:<br />

2.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />

2.2 Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, die durchgeführten<br />

Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />

Zur fachlichen Beratung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />

hinzuzuziehen,<br />

2.3 Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb<br />

abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen,<br />

der den zu Vegetationsbeginn vorhandenen Stickstoffvorrat<br />

im Boden aufgrund einer Bodenuntersuchung und Stickstoffnachlieferungen<br />

berücksichtigt,<br />

2.4 Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung<br />

des N-Entzugsverlaufs (zum Beispiel durch Bodenprobe)<br />

durchzuführen,<br />

2.5 Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten<br />

durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen<br />

bzw. Zwischenbegrünung) auszuschließen,<br />

2.6 Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch<br />

ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen<br />

hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen,<br />

2.7 Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen<br />

ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken<br />

angewandt werden,


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 305<br />

2.8 Festmist darf im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November<br />

nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum<br />

keine Kultur angesät wird,<br />

2.9 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />

Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 12<br />

und 13,<br />

2.10 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen nach der Ernte bis zum 30. September nur auf begrünten<br />

Flächen ausgebracht werden,<br />

2.11 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />

dürfen vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht<br />

werden,<br />

2.12 Mit Gülle, Jauche, Festmist und Klärschlamm dürfen auf<br />

Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober<br />

nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />

2.13 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />

60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

2.14 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />

30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />

2.15 Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten<br />

sind, dürfen keine N-Düngung erhalten,<br />

2.16 Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen<br />

erfolgen,<br />

2.17 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />

120 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />

von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />

(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt-N/ha<br />

Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />

120 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />

Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />

folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen,<br />

2.18 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />

§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />

2.19 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen<br />

ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während<br />

des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet.<br />

Gezielte Maßnahmen sind:<br />

— Anbau von Untersaaten,<br />

— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />

— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />

Gräser, Phacelia,<br />

— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />

Sommerung.<br />

Futterleguminosen dürfen jedoch nur im Gemengebau mit<br />

N-Zehrern angebaut werden,<br />

2.20 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />

Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />

auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />

jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />

es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,<br />

2.21 Zur Begrünung von Dauerbrachen ist die Verwendung von<br />

Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.<br />

Zur Begrünung von Rotationsbrachen dürfen Leguminosen<br />

nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen<br />

in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen<br />

darf.<br />

3. Auf Grundstücken, die eine hohe oder sehr hohe Nitrataustragsgefährdung<br />

(Stufen 4 und 5) aufweisen, ist der Anbau<br />

von Sonderkulturen verboten.<br />

§ 10<br />

Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche<br />

Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen<br />

in Zone II<br />

Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung<br />

beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten zusätzlich<br />

zu den Verboten des § 5 und den Verboten und Geboten<br />

des § 9 noch folgende Verbote:<br />

1. Die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und<br />

Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe<br />

4,<br />

2. Das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und<br />

Silagen,<br />

3. Die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von<br />

Sonderkulturen.<br />

§ 11<br />

Anrechnung organischer Dünger<br />

(1) Erfolgt keine Messung des Ammoniumgehalts unmittelbar vor<br />

dem Ausbringen, so sind für Gülle und Jauche im Jahr der Ausbringung<br />

die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen:<br />

N-Menge kg/10 m 3<br />

Hühnergülle 65<br />

Rindergülle 40<br />

Rindergülle-Mais 45<br />

Bullengülle 45<br />

Schweinegülle 60<br />

Mischgülle 50<br />

Mischgülle Bullen/Schweine 50<br />

Mischgülle Rinder/Schweine 50<br />

Rindergülle mit Didin 40<br />

Schweinejauche 40<br />

Rinderjauche 20<br />

Mischjauche 30<br />

(2) Erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche<br />

eine Messung des Ammoniumgehalts mit anschließender Berechnung<br />

des Gesamt-N-Gehaltes, so ist die gemessene Menge anzusetzen<br />

und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr<br />

zu verteilen:<br />

— Schweinegülle: 60% im Ausbringungsjahr,<br />

20% im Folgejahr,<br />

— Rindergülle: 50% im Ausbringungsjahr<br />

20% im Folgejahr,<br />

— Geflügelgülle: 60% im Ausbringungsjahr,<br />

20% im Folgejahr,<br />

— Jauche: 90% im Ausbringungsjahr,<br />

0% im Folgejahr<br />

(3) Bei der Ausbringung von Stallmist, Klärschlamm und Kompost<br />

sind die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen:<br />

N-Menge kg/100 dt<br />

Rindermist 50<br />

Schweinemist 60<br />

Schafmist 80<br />

Pferdemist 40<br />

Putenmist 230<br />

Masthühnchenmist 250<br />

Mischmist 50<br />

Hühnertrockenkot 230<br />

N-Menge kg/1 t<br />

Nassklärschlamm 15<br />

Nassklärschlamm, entwässert 30<br />

Bio-Abfall-Kompost 12<br />

Kompost 10<br />

Diese Mengen sind auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr<br />

wie folgt anzurechnen:<br />

— Stallmist: 40% im Ausbringungsjahr,<br />

30% im Folgejahr,<br />

— Nassschlamm: 50% im Ausbringungsjahr,<br />

20% im Folgejahr,<br />

— entwässerter Schlamm: 40% im Ausbringungsjahr,<br />

30% im Folgejahr,<br />

— Kompost (einschl. Grüngut): 35% im Ausbringungsjahr,<br />

25% im Folgejahr.<br />

(4) Die pauschal anzurechnenden Nährstoffgehalte gemäß Abs. 1<br />

und Abs. 3 sind abweichend von den dortigen Festlegungen nach<br />

den Vorgaben der Düngeverordnung bzw. von zu ihrer Durchführung<br />

ergangenen Rechtsvorschriften oder Empfehlungen der<br />

Landwirtschaftsverwaltung zu bestimmen, soweit diese entsprechende<br />

Regelungen enthalten.<br />

§ 12<br />

Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer<br />

Kooperationsvereinbarung<br />

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />

und den landbewirtschaftenden Betrieben eine Kooperationsvereinbarung,<br />

der die Obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten<br />

für die landwirtschaftenden Betriebe, die an der Kooperationsvereinbarung<br />

beteiligt sind, anstatt der Gebote und Verbote in §§ 7<br />

und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Soweit darin<br />

auch der Anbau von Sonderkulturen geregelt ist, gilt die Koopera-


Seite 306 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

tionsvereinbarung auch anstatt der Gebote und Verbote in §§ 9<br />

und 10.<br />

§ 13<br />

Duldungspflichten<br />

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />

innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst<br />

zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden,<br />

dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete<br />

1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens<br />

betreten,<br />

2. die Zone I einzäunen,<br />

3. Beobachtungsstellen einrichten,<br />

4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />

aufstellen,<br />

5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,<br />

6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,<br />

7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen<br />

Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet<br />

erstellen,<br />

8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen,<br />

Wegen und Bahnlinien zur Verhinderung von Unfällen mit<br />

wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren<br />

Folgen treffen,<br />

9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 307<br />

§ 14<br />

Ausnahmen<br />

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die nach dem<br />

Hessischen Wassergesetz zuständige Wasserbehörde auf Antrag<br />

Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform.<br />

(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen<br />

werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung<br />

oder Genehmigung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen<br />

oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen<br />

oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes<br />

oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder<br />

durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner Ausnahmezulassung<br />

nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten<br />

Fällen die nach dem Hessischen Wassergesetz zuständige<br />

Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren,<br />

ihr Einvernehmen erforderlich.<br />

§ 15<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5, 6, § 7 <strong>Nr</strong>. 1.1 bis 1.5,<br />

1.7 bis 1.10, 1.12 bis 1.18, 2.1 bis 2.4, 2.7 bis 2.9, 2.11 bis 2.16, 2.18,<br />

2.20, 2.21, 3.1 bis 3.4, 3.7 bis 3.9, 3.11 bis 3.18, 3.20 bis 3.24, 4.1 bis<br />

4.4, 4.6 bis 4.8, § 8, § 9 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1.1, 1.3 bis 1.6, 2.1, 2.4, 2.6 bis<br />

2.19, 2.21, 3, § 10 genannten Verbote und in § 13 genannten Duldungspflichten<br />

können nach § 41 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 2 WHG, Zuwiderhandlungen<br />

gegen die in § 7 <strong>Nr</strong>. 1.6, 1.11, 1.19, 2.5, 2.6, 2.10,<br />

2.17, 2.19, 3.5, 3.6, 3.10, 3.19, 4.5, § 9 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1.2, 2.2, 2.3, 2.5,<br />

2.20, genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 19 und Abs. 2 HWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend<br />

Deutsche Mark geahndet werden.<br />

94<br />

Immissionsschutz;<br />

hier: Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />

Bezug: Erlass vom 16. Dezember 1997 des Hessischen Ministeriums<br />

für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit<br />

(StAnz. 1998 S. 247)<br />

Veröffentlichung der Sachverständigenliste vom<br />

14. März 1999 (StAnz. S. 1085), vom 18. Oktober 1999<br />

(StAnz. S. 3190) und vom 24. Juli 2000 (StAnz. S. 2287)<br />

Nach § 29 a Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen,<br />

dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen<br />

von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen<br />

Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer<br />

Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen<br />

Unterlagen beauftragt.<br />

Für das Land Hessen gebe ich hiermit die in Anlage 1 genannten<br />

Sachverständigen widerruflich bekannt. Die Sachverständigenliste<br />

wird fortgeschrieben.<br />

Die Bekanntgaben erstrecken sich auf alle im Rahmen des § 29 a<br />

BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Unterlagen. Sie gel-<br />

In Hessen bekannt gegebene Sachverständige nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG<br />

§ 16<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) Die Verbote des § 4 Ziffer 4 und 18 und des § 5 Ziffer 14 finden<br />

auf Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des<br />

In-Kraft-Tretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden,<br />

erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des In-Kraft-Tretens<br />

Anwendung.<br />

(2) Die Verbote des § 4 Ziffer 23 und des § 5 Ziffer 8 und 9 finden<br />

auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter<br />

Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere<br />

feste Stoffe zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung<br />

rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem<br />

Tage des In-Kraft-Tretens Anwendung.<br />

§ 17<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen in Kraft.<br />

§ 18<br />

Aufhebung<br />

Die „Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage<br />

der Gemeinde Glauburg, Ortsteil Glauberg, Wetteraukreis“ vom<br />

14. Juli 1975 (StAnz. S. 1437) wird aufgehoben.<br />

Zu dieser Verordnung erteilte Ausnahmezulassungen behalten<br />

ihre Gültigkeit.<br />

Darmstadt, 18. November 2002<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

gez. Dieke<br />

Regierungspräsident<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 300<br />

ten im Einzelfall für alle oder einzelne Anlagen nach dem Anhang<br />

der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

(4. BImSchV) in Verbindung mit den persönlich vertretenen Fachgebieten<br />

(Anlage 2). Diese entsprechen ganz oder als Teilgebiet den<br />

Fachgebieten, wie sie unter Ziffer 1 bis 17 der <strong>Nr</strong>. 3.1 c) des Anhangs<br />

1 des Erlasses des Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />

Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Februar 1997<br />

(StAnz. S. 815) „Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen<br />

nach § 29 a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes“<br />

aufgeführt sind. Unter Ziffer 18 werden im Einzelfall Fachgebiete<br />

berücksichtigt, die nicht von Ziffer 1 bis 17 erfasst sind.<br />

Eine ständig aktualisierte Liste der in Deutschland bekannt gegebenen<br />

Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

ist im Internet unter http://www.brandenburg.de/land/mlur/i/resymesa/resymesa.htm<br />

zu finden.<br />

Hanau, 8. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau<br />

IV Hu 43.2 § 29 a<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 307<br />

Anlage 1<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Abidin, Irawan ICS-Consult 1.1—10.25 2 — ausgenommen sind Prüfungen 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Josef-Zimmermann-Straße 8 vor Ort, die eine gerätetechnische<br />

50374 Erftstadt Ausstattung erfordern,<br />

3, 7, 11, 13 — Auswirkungen von<br />

Betriebsstörungen und Störfällen,<br />

Ermittlung (Berechnung) und<br />

Bewertung bei Bränden und<br />

Explosionen an Gefahrstoff- und<br />

Pflanzenschutzmittellägern,<br />

14, 15, 16.1, 17, 18<br />

Sonstiges: Schutz gegen<br />

Zugang Unbefugter


Seite 308 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Block, Reiner TÜV Hessen 1.9—1.16 2 — ausgenommen Prüfungen nach 31. 12. 2005<br />

Dipl.-Ing. Rüdesheimer Straße 119 2.8—2.15 §§ 2,14 GSG, 3, 4, 5.2, 7, 8, 10, 11,<br />

64285 Darmstadt 3.4—3.9 12.3, 13, 14, 15, 17<br />

4.1—4.10<br />

5.1—5.11<br />

7.1—7.33<br />

9.1—9.36<br />

10.19, 10.22, 10.25<br />

Bock, TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.10—1.16 11, 12.3 30. 6. 2007<br />

Dr. Franz-Josef Unternehmensgruppe TÜV 2.15<br />

Rheinland/Berlin-Brandenburg 3.9, 3.10<br />

Am Grauen Stein 4<br />

51105 Köln 5<br />

8<br />

9<br />

10.3—10.11,<br />

10.19—10.23,<br />

10.25<br />

Bojahr, Armin Umwelttechnik Bojahr 1.4 Sp. 2 2, 3, 4, 7, 8, 14, 15, 16.1, 17 1. 5. 2010<br />

Staudenstraße 6 8.1 Sp. 2<br />

88276 Ravensburg-Berg 8.4 Sp. 2<br />

Bönisch, Günter RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2, 3, 4, 11, 14, 16.1, 17 30. 6. 2005<br />

Dipl.-Ing. Kurfürstenstraße 58<br />

45138 Essen<br />

Borsutzki, Falk Hoechst Marion Roussel 1.1—10.25 9, 10 18. 10. 2007<br />

Deutschland <strong>GmbH</strong><br />

65926 Frankfurt am Main<br />

Bretting, Planungsbüro Bretting, 9.14 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 17 30. 4. 2006<br />

Hans-Ludwig Beratende Ingenieure VDI 10.25<br />

Mühlbergstraße 127<br />

73728 Esslingen<br />

Broeckmann, INBUREX <strong>GmbH</strong> 1.1—1.16 2.2, 3, 5, 7, 11, 12.2, 12.3, 13, 15, 16 31. 3. 2007<br />

Dr.-Ing. Bernd Wilhelmstraße 2 3.23<br />

59067 Hamm 4.1—4.10<br />

5.1—5.11<br />

6.1—6.4<br />

7.1—7.33<br />

8.1—8.11<br />

9.1—9.36<br />

10.3, 10.8, 10.9<br />

Buhmann, Dieter Rad Systems Engineering <strong>GmbH</strong> 1.1, 1.3 2, 3, 4, 7, 11, 15, 16.1, 17 1. 12. 2010<br />

Boveriestraße 29 3.9<br />

68526 Ladenburg 4.8<br />

5<br />

9.34<br />

Burgbacher, Günter TÜV Anlagen- und 4.1—4.10, 1, 2, 14, 17 31. 7. 2005<br />

Umwelttechnik <strong>GmbH</strong> 8.1—8.11,<br />

Gottlieb-Daimler-Straße 7 9.1—9.36<br />

70794 Filderstadt<br />

Diehl, Carola TÜV Pfalz Anlagen und 4 3, 4, 5.2, 7, 11, 14, 15, 17 1. 3. 2009<br />

Betriebstechnik <strong>GmbH</strong> 8<br />

Merkurstraße 45 9.1—9.9,<br />

67663 Kaiserslautern 9.12—9.35<br />

Dittert, Clemens TÜV Technische Überwachung 1.2, 1.3 2 — ohne Prüfungen nach 31. 5. 2006<br />

Hessen <strong>GmbH</strong> 2.15 §§ 2, 14 GSG, 3, 5, 6.2, 7, 8, 9, 10,<br />

Rüdesheimer Straße 119 3.1, 3.7, 3.9 11, 12.3, 13, 15, 16.1<br />

64285 Darmstadt 4.1—4.10<br />

5.1—5.11<br />

7.21, 7.27<br />

8.1, 8.8<br />

9.1—9.36<br />

10.1, 10.22, 10.25<br />

Eger, Dirk Ingenieurbüro für Arbeitsschutz 1.2, 1.10 1, 2 — ohne Prüfungen nach 30. 6. 2006<br />

und Anlagensicherheit 4.2, 4.6, 4.7 §§ 2, 14 GSG, 3, 4, 5.2, 6.2, 11,<br />

Ginsterweg 7 6.1—6.4 12.3, 14, 15, 16.1, 17<br />

33818 Leopoldshöhe 7.8, 7.10, 7.15, 7.17,<br />

7.21, 7.24, 7.29, 7.30,<br />

7.32, 7.33<br />

9.7<br />

Eimterbäumer, RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1 3, 11 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Werner Kurfürstenstraße 58<br />

45138 Essen


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 309<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Emmerich, Wilhelm RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.11, 1.13—1.15, 1, 3, 11 30. 6. 2005<br />

Kurfürstenstraße 58 2.6,<br />

45138 Essen 4.1, 4.2, 4.4,<br />

8.1, 8.2, 8.8,<br />

9.1—9.35,<br />

10.1<br />

Ettrich, Frank Stora Enso Kabel <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 3, 5.2, 11, 13, 14, 15, 16.1, 17 31. 3. 2005<br />

Schwerter Straße 263<br />

58099 Hagen<br />

Faber, Michael DMT-Fachstelle für Explosions- 1 3, 5.2, 12.2 eingeschränkt auf 28. 2. 2009<br />

schutz-Bergbau-Versuchsstrecke 2 explosionstechnische Kenngrößen,<br />

Dinnendahlstraße 9 3 12.3 eingeschränkt auf explosions-<br />

44809 Bochum 4 technische Kenngrößen, 13 ein-<br />

5 geschränkt auf die Ermittlung und<br />

6 Bewertung der Druck- und<br />

7 Flammenwirkung bei Explo-<br />

8 sionsdruckentlastungen, 16<br />

9<br />

10.3—10.23<br />

ausgenommen Anlagen<br />

zur Lagerung<br />

von explosionsgefährlichen<br />

Stoffen<br />

oder Zubereitungen<br />

im Sinne des Sprengstoffgesetzes<br />

Farsbotter, Jürgen RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1—4.4, 4.8, 4.10 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12.1, 12.3, 13, 31. 12. 2005<br />

Kurfürstenstraße 58 8.1—8.3 15, 16.1, 17<br />

45138 Essen 9.3—9.9, 9.12—9.36<br />

Fendler, Roland Metzer Straße 4 4.1 3, 11, 13 30. 3. 2006<br />

13595 Berlin 8.1—8.9<br />

9.34<br />

Fischer, Ralf Econova Ingenieure und Berater 3.20 11, 13, 14, 15, 16, 17 31. 5. 2005<br />

Dipl.-Chem. <strong>GmbH</strong> 4.8<br />

Sven-Hedin-Weg 5 5.1—5.11<br />

68219 Mannheim 8.4—8.11<br />

9.3—9.9, 9.12—9.36<br />

Förster, Garrit Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 1.1 und 1.2 (be- 1, 2, 3, 4, 5.2, 7, 10, 11, 16.1 (be- 1. 10. 2010<br />

Höchst KG schränkt auf das schränkt auf die Anlagenarten 9<br />

Division ESHAS und Entsorgung Fachgebiet 11) sowie 8.12, 8.14 und 8.15)<br />

Arbeitsschutz und Anlagen- 4<br />

sicherheit 8.1 (beschränkt auf<br />

Industriepark Höchst, das Fachgebiet 11)<br />

Gebäude C 769 8.12, 8.14, 8.15<br />

65926 Frankfurt am Main 9<br />

Gauder, Michael IMG Ingenieurbüro 4.1, 4.8—4.10 2.1, 3, 4, 5.2, 11, 13, 14, 16.1, 17 30. 6. 2005<br />

Dipl.-Ing. Michael Gauder 5.11<br />

Halbenkamp 11 6.3<br />

40880 Ratingen 7.21, 7.22, 7.24<br />

8.8, 8.10<br />

9.3—9.9, 9.12—9.35<br />

Gaza, Ferdinand RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1 3, 11 31. 12. 2005<br />

Kurfürstenstraße 58 4.1, 4.2, 4.4<br />

45138 Essen 8.1<br />

9.2—9.9, 9.12—9.35<br />

Gerhold, Eike TÜV Nord e. V. 3.4 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 30. 6. 2005<br />

Große Bahnstraße 31 4.1—4.10 16, 18 — Arbeitsschutz, Anforde-<br />

22525 Hamburg 7.21 rungen an Flucht- und Rettungs-<br />

8.1 wege<br />

9.1—9.35<br />

10.25<br />

Göck, Dietmar TÜV Anlagen- und Umwelt- 4.1—4.3, 4.5—4.10, 1, 3, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 1. 12. 2006<br />

technik <strong>GmbH</strong> 9.1, 9.9, 9.14, 9.22,<br />

Gottlieb-Daimler-Straße 7 9.34—9.36<br />

70794 Filderstadt 1.15, 10.16<br />

Gutte, Frank IBExU Institut für Sicherheits- 1.11—1.16 3 — eingeschränkt auf das Er- 30. 6. 2005<br />

technik <strong>GmbH</strong> 4.1 (nur FG 16), stellen von Anlagenschutzkon-<br />

Fuchsmühlenweg 7 4.4, 4.5, 4.8 zepten, 11, 12 — ohne human- und<br />

09599 Freiberg 5.1, 5.2, 5.7 ökotoxikologische Eigenschaften,<br />

7.9, 7.23 15, 16<br />

8.1 (nur FG 16)<br />

9.2<br />

10.21


Seite 310 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Haferkamp, TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 12.3, 13, 15, 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Dr. Klaus Unternehmensgruppe TÜV 2 16, 17<br />

Rheinland/Berlin-Brandenburg 3<br />

Am Grauen Stein 4<br />

51105 Köln 5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10.1—10.11,<br />

10.15—10.23, 10.25<br />

Hainbach, I_KET 10.25 2.2, 3, 6.2, 10, 13, 14 31. 3. 2005<br />

Dr.-Ing. Christian Institut für Kälte-, Klima-,<br />

Energietechnik <strong>GmbH</strong><br />

Kruppstraße 82<br />

45145 Essen<br />

Hammel, Reinhard Ingenieur- und Sachverständi- 1.2, 1.4 2, 3, 8, 9, 10, 16.1 1. 12. 2008<br />

genbüro Hammel 8.1 Sp. 1 (ohne FG 2<br />

Seilnachtstraße 28 und 3)<br />

79346 Endingen 8.1 Sp. 2<br />

Hein, Mathias TÜV Nord e.V. 3.9, 3.23 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 30. 6. 2005<br />

Große Bahnstraße 31 4.1—4.10 18 — Arbeitsschutz, Anforderun-<br />

22525 Hamburg 5.1 gen an Flucht- und Rettungswege<br />

6<br />

7.21<br />

9.1—9.9, 9.11—9.35<br />

10.1<br />

Heinz, Stefan TÜV Bau- und Betriebstechnik 1.1—1.3 10 31. 8. 2005<br />

Dipl.-Ing. <strong>GmbH</strong> 4.1—4.10<br />

Dudenstraße 28 7.1—7.33<br />

68167 Mannheim 8.1—8.11<br />

9.1—9.36<br />

Hermann, Klaus INBUREX <strong>GmbH</strong> 1.1—1.16 2, 3, 5.2, 7, 10, 11, 12.2, 12.3, 13, 30. 9. 2005<br />

Dr.-Ing. Wilhelmstraße 2 4.1—4.10 15, 16<br />

59067 Hamm 8.1—8.11<br />

9.1—9.36<br />

10.25<br />

Hoß, Rainer Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 4 2.2, 3, 5.2, 11, 14, 16.1, 17 1. 10. 2010<br />

Höchst KG 8.12, 8.14<br />

Division ESHAS und Entsorgung 9<br />

Arbeitsschutz und Anlagensicherheit<br />

Industriepark Höchst,<br />

Gebäude C 769<br />

65926 Frankfurt am Main<br />

Hug, Udo InfraServ <strong>GmbH</strong> & Co 1.1—1.3 4 — beschränkt auf Prozessleit- 1. 3. 2008<br />

Wiesbaden 2.3 systeme (PLS)/Speicherprogram-<br />

Rheingaustraße 190—196 4.1—4.4, 4.10 mierbare Steuerungen (SPS), 9, 10<br />

65174 Wiesbaden 5.1<br />

8.1<br />

9.1—9.36<br />

Kaiser, Dr. Barbara TÜV Pfalz e. V. 4.1—4.10 2 — ohne Prüfungen nach 31. 12. 2006<br />

Fachbereich Anlagentechnik, 8.1—8.11 §§ 2, 14 GSG, 3, 5.2, 7, 11, 12.3,<br />

Fachgruppe Anlagensicherheit 9.1—9.9, 13, 14, 15 — ausgenommen größe-<br />

Merkurstraße 45 9.12—9.35 re komplexe Produktionsanlagen<br />

67663 Kaiserslautern<br />

Kampffmeyer, Tuisko TÜV Bayern 1.1—1.16, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 31. 5. 2005<br />

Hessen Sachsen Südwest e. V. 2.8,<br />

Dudenstraße 28 3.3, 3.7,<br />

68167 Mannheim 4.2,<br />

5.1, 5.2,<br />

6.1—6.4,<br />

7.23, 7.25<br />

8.1—8.11,<br />

9.1, 9.2,<br />

10.15, 10.20<br />

Kerber, Hubert TÜV Bayern 1.1—1.16, 2, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 16 17 31. 5. 2005<br />

Hessen Sachsen Südwest e. V. 2.8, 2.10, 2.15,<br />

Alois-Senefelder-Straße 1—3 5.1—5.11,<br />

68167 Mannheim 6.1—6.4,<br />

8.1—8.11,<br />

9.1—9.36,<br />

10.25


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 311<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Keuchel, Hans-Georg TÜV Nord e. V. 3.7 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 30. 6. 2005<br />

Große Bahnstraße 31 4.4, 4.10 16, 17, 18 — Arbeitsschutz,<br />

22525 Hamburg 5.1, 5.2 Elektrostatik<br />

8.1—8.3, 8.5, 8.8<br />

9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

10.25<br />

Khalil, Atallah Lahmeyer International <strong>GmbH</strong> 1 2.2, 3, 7, 11, 13, 16 31. 8. 2006<br />

Friedberger Straße 173 4<br />

61118 Bad Vilbel 8<br />

9<br />

Kopp, Hartmut Brauhausstraße 36 4.1, 4.2, 4.4, 4.6, 3, 5.2, 11, 14, 15 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

31137 Hildesheim 4.8—4.10,<br />

5.1, 5.2,<br />

6.1, 6.3,<br />

8.1, 8.2,<br />

9.3—9.9,<br />

9.12—9.35,<br />

10.25<br />

Köritz, Michael TÜV Süddeutschland 9.1, 9.14, 9.22 1, 2, 3, 6.2, 10, 12.3, 13, 16.1 30. 6. 2007<br />

Bau und Betrieb 10.25<br />

Gottlieb-Daimler-Straße 7<br />

70794 Filderstadt<br />

Kornek, Rainer TÜV Rheinland/ 1.1 1, 2 — ausgenommen sind Prü- 30. 11. 2005<br />

Berlin-Brandenburg e. V. 3 fungen vor Ort, die eine geräte-<br />

Magirusstraße 5 8 technische Ausrüstung erfordern,<br />

12103 Berlin 9 3, 7, 8, 10, 11, 12.1, 12.3, 13, 15, 16.1<br />

Krauß, Wolfgang TÜV Bayern 4.1, 4.4, 4.5, 4.8, 4, 11, 13, 14, 15, 16, 17 31. 5. 2005<br />

Hessen Sachsen Südwest e. V. 8.1—8.11,<br />

Dudenstraße 28 9.1, 9.2, 9.9, 9.35,<br />

68167 Mannheim 10.25<br />

Kredel, Udo TÜV Hessen 3.14 2 — ohne Prüfungen nach §§ 2, 14 31. 3. 2006<br />

Rüdesheimer Straße 119 4.1—4.10 Gerätesicherheitsgesetz,<br />

64285 Darmstadt 5.1—5.11 5.2, 7, 8, 11, 12, 15, 16.1 begrenzt<br />

8.1—8.9 auf explosionsfähige Gas-Luft-<br />

9.1—9.36 Gemische und ohne elektro-<br />

10.1, 10.25 statische Zündquellen<br />

Kühnreich, Knut TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1—4.10, 2, 3, 10, 11, 12.3, 13, 14, 15 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Unternehmensgruppe 8.1—8.11,<br />

TÜV Rheinland/ 9.1—9.35,<br />

Berlin-Brandenburg 10.25<br />

Am Grauen Stein<br />

51105 Köln<br />

Kurth, Dr. Bernhard TÜV Hessen 1.1—10.25 6 30. 4. 2006<br />

Rüdesheimer Straße 119<br />

64285 Darmstadt<br />

Lischewski, Michael PRO Management <strong>GmbH</strong> 1 3, 4, 5, 11, 13, 14, 15, 16.1, 17.2 31. 3. 2006<br />

Huysenallee 58—64 4<br />

45128 Essen 8<br />

9<br />

Loock, Dr. Jörg TÜV Süddeutschland 1 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12.3, 13, 14, 15, 28. 2. 2005<br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 2.3, 2.6, 2.8, 2.10, 2.15 16.1, 17<br />

Westendstraße 199 3.7, 3.14, 3.23<br />

80686 München 4<br />

5.1, 5.2<br />

6.1, 6.3<br />

7.1, 7.9, 7.21, 7.24<br />

8<br />

9<br />

10.1, 10.3, 10.25<br />

Miesen, Jürgen Signum Gesellschaft für 4 1, 2, 3, 4 30. 11. 2006<br />

Anlagensicherheit mbH 9<br />

Brüningstraße 50<br />

65929 Frankfurt am Main<br />

Milkowitz, RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 3, 4, 11 30.6.2005<br />

Dirk Harald Kurfürstenstraße 58<br />

45138 Essen


Seite 312 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Miserre, Dr. Fritz TÜV Süddeutschland 4.1, 4.8 2, 7, 8, 10, 11, 12.3, 13, 14, 15, 16.1 28. 2. 2005<br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 6.3<br />

Westendstraße 199 7.4, 7.9, 7.12, 7.21,<br />

80686 München 7.32<br />

9.1, 9.3, 9.4, 9.9, 9.11,<br />

9.23, 9.26, 9.34, 9.35<br />

Moch, Erika RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1—4.4, 4.8, 4.10, 3, 11, 14 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Kurfürstenstraße 58 8.1—8.4,<br />

45138 Essen 9.1—9.9, 9.12—9.36<br />

Müller, Dr. Michael Axiva <strong>GmbH</strong>, BU Pharma 1.1—10.25 9, 10 31. 3. 2006<br />

Industriepark Höchst,<br />

Gebäude k 801<br />

65926 Frankfurt am Main<br />

Müller, Ingolf TÜV Hessen 1 2, 5.2, 7, 8, 9, 10, 15, 16.1 — be- 31. 5. 2006<br />

Rüdesheimer Straße 119 4 schränkt auf die Fragestellungen<br />

64285 Darmstadt 9 bzgl. elektrischer Anlagen<br />

Mund, Joachim TÜV Nord e. V. 4.1k, 4.2, 4.10 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 30. 6. 2005<br />

Große Bahnstraße 31 8.1, 8.7 17, 18 — Arbeitsschutz, Anfor-<br />

22525 Hamburg 9.9, 9.34, 9.35 derungen an Flucht- und<br />

Rettungswege<br />

Münich, Eduard Betreuungsgesellschaft für 4 2 — ohne Prüfungen nach GSG, 31. 5. 2007<br />

Umweltfragen Dr. Poppe m.b.H 9.1—9.10, 9.12—9.35 3, 4, 5.2, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 17<br />

Teichstraße 14<br />

34130 Kassel<br />

Netter, Dr. Pirmin Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 1.1 —1.3 3 — beschränkt auf den Bereich 1. 10. 2010<br />

Höchst KG 4 der Mess-, Steuer- und Regel-<br />

Division ESHAS und Entsorgung 8.1, 8.2, 8.10, technik und Prozessleittechnik, 10<br />

Arbeitsschutz und Anlagen- 8.12—8.15<br />

sicherheit 9<br />

Industriepark Höchst,<br />

Gebäude C 769<br />

65926 Frankfurt am Main<br />

Ninov, Emil TÜV Hessen 1.2 2.1, 3, 5.2, 6.1, 7, 8, 10, 11, 13, 16 31. 10. 2005<br />

Dipl.-Ing. Rüdesheimer Straße 119 3.3<br />

64285 Darmstadt 4.1, 4.4, 4.5, 4.8—4.10<br />

5.1<br />

8.1<br />

9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

10.25<br />

Nürnberger, Klaus TÜV Süddeutschland 3.10 2, 10, 11, 13, 14, 15 31. 3. 2005<br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 4.1, 4.5<br />

Westendstraße 199 8.1, 8.4, 8.5<br />

80686 München 9.1, 9.2, 9.9, 9.26, 9.34<br />

Pärnt, Andreas IBExU 1.1—1.3 (nur 3 — eingeschränkt auf das Erstellen 30. 6. 2005<br />

Institut für Sicherheitstechnik FG 15—16), 1.9-1.11 von Anlagenschutzkonzepten,<br />

<strong>GmbH</strong> 4.4, 4.5 11, 12—ohne human- und öko-<br />

Fuchsmühlenweg 7 6.3 toxikologische Eigenschaften,<br />

09599 Freiberg 7.21, 7.24, 7.25, 7.32 13, 14, 15, 16<br />

8.1—8.3<br />

9.1, 9.2<br />

bei 9.9, 9.34,<br />

9.35 nur FG 15—16<br />

Pflieger, Albrecht api, Albrecht Pflieger 4.1, 4.4 3, 11, 13, 14, 15, 16.1 28. 2. 2007<br />

Ingenieurberatung 8.1<br />

Kantstraße 43 9.1—9.3, 9.9, 9.14,<br />

70794 Filderstadt 9.19<br />

Reiling, Winfried, INGUS, Ingenieurbüro für 1.1—1.3 1 — nur für Anlagennummern 30. 6. 2006<br />

Dr. Umweltschutz und Sicherheit 8.1—8.11 1.1—1.3, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 12.1,<br />

Gründlestraße 9 9.10, 9.34, 9.35 12.3, 13, 14, 15, 16.1, 17<br />

75236 Kämpfelbach<br />

Renger, Helmut TÜV Rheinland/ 1 1, 2 — ausgenommen sind Prüfun- 30. 11. 2005<br />

Berlin-Brandenburg e.V. 4 gen vor Ort, die eine gerätetech-<br />

Magirusstraße 5 7 nische Ausrüstung erfordern,<br />

12103 Berlin 8 3, 6.2, 7, 8, 10, 11, 12.1, 12.3, 13,<br />

9 14, 15, 16.1<br />

10.25


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 313<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Richardt, Karl-Josef Rohrweg 7/1 1.1—1.3, 1, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 31.7.2005<br />

89079 Ulm 2.15,<br />

4.2,<br />

5.1—5.11,<br />

8.4—8.11,<br />

9.1—9.9, 9.12—9.36,<br />

10.1<br />

Röder, Karsten TÜV Hessen 1.1 ohne Kohle- 2, 3, 5.2, 10, 11, 13, 15 — beschränkt 1. 9. 2007<br />

Knorrstraße 36 behandlung, Ver- auf Löschwasserrückhaltung<br />

34121 Kassel brennung und<br />

Rauchgasreinigung<br />

8.1 ohne Müllbehandlung,Verbrennung<br />

und<br />

Rauchgasreinigung<br />

9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

10.25<br />

Rödler, Frank TÜV Pfalz e. V. 4 2 — ausgenommen: Prüfungen 1. 3. 2009<br />

Anlagen und Betriebstechnik 8 nach §§ 2, 14 GSG, 3, 5.2, 10,<br />

<strong>GmbH</strong> 9 11, 14, 15<br />

Merkurstraße 45<br />

67663 Kaiserslautern<br />

Roller, Uwe TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1, 1.2, 1.9—1.11, 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12.3, 13, 15, 31. 3. 2005<br />

Unternehmensgruppe 1.14, 16.1<br />

TÜV Rheinland/ 3.22, 3.23<br />

Berlin-Brandenburg 4.1, 4.2, 4.4—4.10,<br />

Am Grauen Stein 6.3, 6.4<br />

51105 Köln 7.21, 7.22, 7.24, 7.27,<br />

7.29—7.32,<br />

9.1—9.33<br />

Rosin, Wilfried Spinozastraße 6 1.1—1.16 2.2, 3, 11, 17 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

45138 Essen 2.1—2.15 Teilgebiet: Ablauforganisation<br />

3.1—3.12, 3.14—3.23<br />

4.1—4.10<br />

5.1—5.11<br />

6.1—6.4<br />

7.1—7.33<br />

8.1—8.11<br />

9.1—9.36<br />

10.4—10.23<br />

Rupp, Dr. Michael TÜV Bau und Betrieb 4.1—4.10 11, 12, 14, 17 30. 6. 2005<br />

Paracelsusstraße 30 a 8.1—8.11<br />

70599 Stuttgart 9.1—9.36<br />

Salomon, Roland TÜV Süddeutschland 2.1 2, 4, 6.2, 7, 8, 10, 11, 12.3, 13, 14, 31. 3. 2005<br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 4.1, 4.8 15, 17<br />

Westendstraße 199 9.1, 9.2, 9.14, 9.19,<br />

80686 München 9.32, 9.34, 9.35<br />

10.1, 10.25<br />

Schär, Christiane TÜV Hessen 4.1—4.5, 4.8—4.10 2, 3, 4, 5.2, 11, 13, 14, 17 31. 10. 2005<br />

Dipl.-Ing. Rüdesheimer Straße 119 9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

64285 Darmstadt 10.25<br />

Scholz, Andreas Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 4 2.2, 3, 5.2, 11, 16.1 — beschränkt 1. 10. 2010<br />

Höchst KG 5.1, 5.2, 5.4 auf die Anlagenarten 9 sowie 8.12<br />

Division ESHAS und Entsorgung 8.12, 8.14 und 8.14<br />

Arbeitsschutz und Anlagen- 9<br />

sicherheit<br />

Industriepark Höchst,<br />

Gebäude C 769<br />

65926 Frankfurt am Main<br />

Schork, Reinhard TÜV Hessen 1.1 —1.4 1 — nur für 10.15, 2, 3, 6.2, 10, 1. 12. 2006<br />

Rüdesheimer Straße 119 4.1, 4.8 15 — beschränkt auf Löschwasser-<br />

64285 Darmstadt 8.1 rückhaltung<br />

9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

10.15, 10.25<br />

Schrempf, Bernhard TÜV Süddeutschland 10.25 1, 2 , 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 30. 9. 20<strong>04</strong><br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 16<br />

Ridlerstraße 65<br />

80339 München<br />

Seeger, Christian Seeger Engineering 1.2 Spalte 2, 1.3 1, 2.2, 3, 4, 5.2, 7, 8, 11 — be- 30. 9. 2007<br />

Industriestraße 25—27 2.10 schränkt auf die Erstellung von<br />

37235 Hessisch Lichtenau systematischen Sicherheitsbetrachtungen,<br />

14, 15 — ohne<br />

Löschwasserrückhaltung, 16 —<br />

beschränkt auf Holzstaub, 17


Seite 314 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Seifert, Stephan TÜV Hessen 1.1—1.5, 1.9 2 1. 4. 2007<br />

Rüdesheimer Straße 119 4.1, 4.4, 4.5, 4.8<br />

64285 Darmstadt 5.1<br />

8.1, 8.2, 8.11<br />

9.1—9.8, 9.12—9.35<br />

10.15, 10.19, 10.25<br />

Selbmann, Bernhard Rubensstraße 5 1 2.2, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15 1. 11. 2006<br />

63322 Rödermark 4<br />

8<br />

9<br />

Semmler, Dr. Ralf Horst Weyer und Partner <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2 — ausgenommen sind Prüfungen 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Schillingsstraße 329 vor Ort, die eine gerätetechnische<br />

52355 Düren Ausstattung erfordern, 3, 4, 5.2,<br />

7, 11, 13, 15, 16.1<br />

Spangenberger, TÜV Pfalz e. V. 4 2, 3, 8, 9, 10, 11, 13, 14 31. 12. 2005<br />

Dr. Helmut Fachbereich Anlagentechnik, 8<br />

Fachgruppe Anlagensicherheit 9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

Merkurstraße 45<br />

67663 Kaiserslautern<br />

Sprenger, Gerhard RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2, 3, 7, 10, 11, 14, 17 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Dipl.-Ing. Feithstraße 188<br />

58097 Hagen<br />

Stein, Dr.-Ing. Franz RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2 — ausgenommen sind Prüfungen 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Kurfürstenstraße 58 vor Ort, 3, 4, 5.2, 11, 12, 14, 16.1<br />

45138 Essen<br />

Stephan, Thomas RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 3, 11, 13 — ausgenommen sind: 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Kurfürstenstraße 58 Auswirkungen von Wärme-<br />

45138 Essen strahlung und Druckwellen bei<br />

Bränden/Explosionen, 14,<br />

Strack, Michael Horst Weyer und Partner <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 1, 2 — ausgenommen sind Prü- 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Schillingsstraße 329 fungen vor Ort, die eine geräte-<br />

52355 Düren technische Ausstattung erfordern,<br />

3, 4, 5.2, 6.2, 7, 8, 11, 13, 14, 17<br />

Strocka, FSA 7.4, 7.5, 7.9, 1, 2, 3, 6.2, 11, 12, 13 — ausgenom- 30. 6. 2006<br />

Dr. Bernhard c/o Berufsgenossenschaft 7.16—7.24, 7.26—7.33 men sind Ausbreitungsrechnungen<br />

Nahrungsmittel und Gaststätten 9.11 bezüglich Gase und Aerosole und<br />

Stader Straße 2—4 damit zusammenhängende Stör-<br />

21075 Hamburg fall-Szenarien, 15, 16, 18 Ermitt-<br />

lung der Ursachen von Brand-<br />

und Explosions-Schäden<br />

Strouhal, Wolfgang BTÜB 1.1—1.4 1, 2, 3, 4, 5, 6.2, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 31. 5. 2006<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Strouhal 7.21, 7.32 16.1, 17<br />

Rhododendronstraße 10 8.1 Spalte 2<br />

28816 Stuhr 9.1, 9.2, 9.4, 9.6, 9.14,<br />

9.21, 9.22, 9.34—9.36,<br />

10,25<br />

Suren, Ralph RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1, 4.2, 2, 3, 4, 5.2, 11, 14, 15, 16.1, 17 31. 5. 2005<br />

Kurfürstenstraße 58 8.1—8.3,<br />

45138 Essen 9.2, 9.9, 9.34, 9.35<br />

Tünte, Peter Effektivplan, Ingenieurbüro für 7.27, 7.32 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 1. 12. 2008<br />

Verfahrens- und Anlagentechnik 9.14 18 Mitarbeiterschulung<br />

Romäusring 9 10.25<br />

78050 Villingen-Schwenningen<br />

von Wasen, RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2.2, 3, 4, 7, 8, 11, 13, 14, 16.1, 17 31. 12. 20<strong>04</strong><br />

Dr.-Ing. Vera Kurfürstenstraße 58<br />

45138 Essen<br />

Weber, Horst R. Lahmeyer International <strong>GmbH</strong> 1 9, 10 1. 11. 2006<br />

Friedberger Straße 173 4<br />

61118 Bad Vilbel 8<br />

9<br />

Weis, Rainer TÜV Hessen 1.1—1.3 2, , 6.2, 10, 15 — beschränkt auf 1. 3. 2007<br />

Rüdesheimer Straße 119 9.1—9.9, 9.12—9.35 Löschwasserrückhaltung, 16.1<br />

64285 Darmstadt 10.25<br />

Weyerstall, TÜV Nord e. V. 4.1—4.10 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17 30. 6. 2005<br />

Freija Yvonne Große Bahnstraße 31 9.3—9.9, 9.12—9.35<br />

22525 Hamburg


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 315<br />

Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />

Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />

4. BImSchV<br />

Winkelhüsener, Ingenieurbüro 2.3 2, 3, 5.2, 7, 8, 11, 12.3, 13, 15, 16.1 31. 12. 2005<br />

Wilfried Wilfried Winkelhüsener 4.1—4.10<br />

Dipl.-Ing. Am Pappelwäldchen 90 5.1—5.11<br />

41462 Neuss 6.1—6.4<br />

7.1—7.33<br />

8.1, 8.5<br />

9.1—9.36<br />

10.25<br />

Wirkner-Bott, ASSCON <strong>GmbH</strong>, TGZ Hanau 1 2 (beschränkt auf die Anlagen- 1. 9. 2007<br />

Dr. Isolde Rodenbacher Chaussee 6 4 nummern: 8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />

63457 Hanau 8 3 (beschränkt auf die Anlagen-<br />

9 nummern: 8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />

4 (beschränkt auf die Anlagennummern:<br />

8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />

11 (beschränkt auf die Anlagennummern:<br />

8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />

13, 14, 16 (beschränkt auf die Anlagennummern:<br />

8.1, 9.1, 9.10, 9.34,<br />

9.35), 17<br />

Witter, Dr. Rolf Freiherr-vom-Stein-Straße 36 4.1, 4.2, 4.8, 4.9, 4.10 3, 11, 15 30. 6. 2006<br />

59379 Selm 9.7, 9.8, 9.9, 9.13,<br />

9.34, 9.35<br />

Wohlmuth, Peter TÜV Süddeutschland 10.25 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 30. 9. 20<strong>04</strong><br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 16<br />

Ridlerstraße 65<br />

80339 München<br />

Wojcik, Longin TÜV Hessen 2.11 1, 2, 5.2, 7, 8, 9, 11, 15, 16 31. 5. 2006<br />

Rüdesheimer Straße 119 3.10, 3.14<br />

64285 Darmstadt 4.1—4.10<br />

5.4<br />

8.1, 8.8<br />

9.1—9.36<br />

10.1, 10.25<br />

Wolf, Hans-Peter TÜV Süddeutschland 10.25 sowie Ammo- 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 30. 4. 2005<br />

Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> niakkälteanlagen als 16<br />

Ridlerstraße 65 Nebeneinrichtung<br />

80339 München<br />

Zimmermann, TÜV Pfalz e. V. 4 3, 5.2, 7, 10, 11, 12.1, 13, 16.1 1. 3. 2009<br />

Dr. Thomas Anlagen und Betriebstechnik 8<br />

<strong>GmbH</strong> 9.1—9.9, 9.12—9.35<br />

Merkurstraße 45<br />

67663 Kaiserslautern<br />

Fachgebiete:<br />

1 Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des<br />

bestimmungsgemäßen Betriebs<br />

2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen<br />

2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung<br />

vor Ort; Abnahmeprüfungen vor Ort, Prüfungen<br />

nach §§ 2, 14 GSG<br />

2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung der Konformität<br />

von Anlagen auf Basis vorliegender Unterlagen (Genehmigungsunterlagen,<br />

Baupläne)<br />

3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Beherrschung von<br />

Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs<br />

4 Qualitätssicherung und Instandhaltung von Anlagen<br />

5 Bautechnische Auslegungsbeanspruchungen einschließlich<br />

der Auslegungskriterien und Lastannahmen nach einschlägigen<br />

technischen Regelwerken; Flucht- und Rettungswege<br />

5.1 Statik<br />

5.2 Flucht- und Rettungswege<br />

6 Werkstoffe<br />

6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)<br />

6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)<br />

7 Betriebsmittelversorgung<br />

8 Energieversorgung<br />

9 Elektrotechnik<br />

10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik (insbesondere solche mit Sicherheitsfunktion),<br />

Prozessleittechnik<br />

11 Systemanalytische Sicherheitsbetrachtungen<br />

Anlage 2<br />

12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften<br />

von Stoffen und Zubereitungen<br />

12.1 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen<br />

zu Stoffen und Zubereitungen<br />

12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer<br />

Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen<br />

12.3 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer<br />

Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen<br />

13 Auswirkungen von Betriebsstörungen und Störfällen, Ermittlung<br />

(Berechnung) und Bewertung<br />

14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne<br />

15 Vorbeugender und abwehrender Brandschutz, Löschwasserrückhaltung<br />

16 Schutz gegen Explosionen innerhalb der Anlage und gegen<br />

solche, die von außen auf die Anlage einwirken können<br />

16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz<br />

16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz<br />

(Prüfinstitut, -labor)<br />

17 Betriebsorganisation, insbesondere<br />

17.1 Aufbauorganisation mit Festlegung der Aufgaben, der Verantwortungsbereiche,<br />

der Befugnisse sowie der Weisungsund<br />

Berichtsstränge auf allen Ebenen der Hierarchie einschließlich<br />

der Leitungsebene,<br />

17.2 Ablauforganisation mit Umweltstatus und Umweltrechtsstatus,<br />

dokumentierten Arbeitsanweisungen (Handbücher),<br />

Überwachungs- und Kontrollverfahren einschließlich Ergebniskontrollen,<br />

Maßnahmenplänen (Betriebs-, Sicherheits-,<br />

Arbeitsanweisungen)<br />

18 Sonstiges ............................................................


Seite 316 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

95<br />

Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;<br />

hier: Vorhaben der Stadtwerke Gelnhausen <strong>GmbH</strong><br />

Die Stadtwerke Gelnhausen <strong>GmbH</strong> verfügt über eine Bewilligung<br />

und eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in einer<br />

Menge von bis zu 1 260 000 m3 /a zum Zwecke der öffentlichen<br />

Trinkwasserversorgung. Die Gewinnungsanlagen befinden sich in<br />

der Gemeinde Gründau, Gemarkung Gettenbach, Flur 4, Flurstücke<br />

33/6, 22, 38/4, 27/1, 23/1 und 28/1. Sie beabsichtigt, die<br />

höchstens zulässigen Entnahmemengen der einzelnen Gewinnungsanlagen<br />

zu ändern, wobei die zulässige Gesamtjahresmenge<br />

von 1 260 000 m3 nicht verändert wird. Durch die Umverteilung<br />

der Fördermengen sollen die Auswirkungen der Grundwasserentnahme<br />

auf den Naturhaushalt vermindert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) vom 12. Februar 1990<br />

(BGBl. I S. 205), zuletzt geändert am 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193)<br />

in Verbindung mit § 101 a des Hessischen Wassergesetzes in der<br />

Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), zu prüfen, ob die<br />

möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung<br />

die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

notwendig machen.<br />

Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, so dass<br />

keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Hanau, 15. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau<br />

IV/Hu 41.1 — 79 e 06.01 — (5) SGN 12/2 — E/B<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />

96<br />

Staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />

nach § 9 des Gesetzes zur Vermeidung und<br />

Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />

— SchKG) in der Fassung vom<br />

21. August 1995 (BGBl. I S. 1050)<br />

Die staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />

des Herrn Prof. Dr. med. Klaus Jork, Rheinstraße 37,<br />

63225 Langen (Hessen), ist erloschen.<br />

Darmstadt, 9. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

VI 62 — 18 h <strong>04</strong>/97 — J — 5<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />

97<br />

Staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />

nach § 9 des Gesetzes zur Vermeidung und<br />

Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />

— SchKG) in der Fassung vom<br />

21. August 1995 (BGBl. I S. 1050)<br />

Die staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />

von Monika Henrich, Bolongarostraße 20, 65934<br />

Frankfurt am Main, ist erloschen.<br />

Darmstadt, 9. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

VI 62 — 18 h <strong>04</strong>/97 — H — 6<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />

98<br />

Rechtsfähige Anerkennung der „Claus Wisser-Stiftung“,<br />

Sitz Frankfurt am Main;<br />

hier: Berichtigung<br />

Bezug: Veröffentlichung vom 3. Dezember 2002 (StAnz.<br />

S. 4849)<br />

Gemäß § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes<br />

vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung<br />

vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), habe ich heute<br />

die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungsverfassung vom 30. Juni<br />

2002 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Claus Wisser-<br />

Stiftung“, Sitz in Frankfurt am Main, rechtsfähig anerkannt.<br />

Darmstadt, 3. Dezember 2002<br />

99<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

II 21.1 — 25 d <strong>04</strong>.11 — (12) — 513<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />

Rechtsfähige Anerkennung der „Diakonie-Stiftung Weißfrauen<br />

(Helene Müller-Fonds)“, Sitz Frankfurt am Main<br />

Gemäß § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes<br />

vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die<br />

mit Stiftungsgeschäft und Stiftungsverfassung vom 17. Dezember<br />

2002 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Diakoniestiftung<br />

Weißfrauen (Helene Müller-Fonds)“, Sitz in Frankfurt am<br />

Main, rechtsfähig anerkannt.<br />

Darmstadt, 16. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

II 21.1 — 25 d <strong>04</strong>.11 — (12) — 522<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />

100<br />

GIESSEN<br />

Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes<br />

der „Fulda“ im Bereich der Stadt Schlitz in<br />

den Gemarkungen Hemmen, Hartershausen, Üllershausen,<br />

Pfordt, Fraurombach, Hutzdorf, Sandlofs, Queck, Rimbach,<br />

Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter-Wegfurth, Vogelsbergkreis<br />

Vom 9. Dezember 2002<br />

Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />

(Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung vom 19. August<br />

2002 (BGBl. I S. 3245), und der §§ 69 Abs. 1, 94 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 des<br />

Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar<br />

1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni<br />

2002 (GVBl. I S. 324), wird verordnet:<br />

§ 1<br />

(1) Das Überschwemmungsgebiet der „Fulda“ wird im Bereich der<br />

Stadt Schlitz in den Gemarkungen Hemmen, Hartershausen, Üllershausen,<br />

Pfordt, Fraurombach, Hutzdorf, Sandlofs, Queck,<br />

Rimbach, Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter-Wegfurth<br />

festgestellt.<br />

(2) Das Überschwemmungsgebiet der „Fulda“ beginnt von der<br />

Landkreisgrenze Vogelsbergkreis/Landkreis Fulda (km 143 [Süden])<br />

und endet an der Landkreisgrenze Vogelsbergkreis/Landkreis<br />

Hersfeld Rotenburg (km 166,02 [Norden]).


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 317<br />

(3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:<br />

Stadt Schlitz (Vogelsbergkreis)<br />

Gemarkungen:<br />

1. Hemmen Flur: 1, 2, 6<br />

2. Hartershausen Flur: 1, 2, 3, 4, 5, 12<br />

3. Üllershausen Flur: 1<br />

4. Pfordt Flur: 1, 2, 3, 4, 5, 6<br />

5. Fraurombach Flur: 2, 3<br />

6. Hutzdorf Flur: 4<br />

7. Sandlofs Flur: 1, 2, 5<br />

8. Queck Flur: 1, 2, 3, 4<br />

9. Rimbach Flur: 1, 3<br />

10. Unter-Schwarz Flur: 1, 2, 3, 4<br />

11. Ober-Wegfurth Flur: 1, 3<br />

12. Unter-Wegfurth Flur: 1<br />

(4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.<br />

Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden<br />

Nebengewässer.<br />

§ 2<br />

(1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt<br />

durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />

Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet<br />

und dem Retentionsraum.<br />

(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte Kartennummer<br />

1 im Maßstab 1 : 25 000 und in den Katasterplänen<br />

Kartennummer 2 bis 6 (Blattnummer A bis E) im Maßstab 1 : 5 000<br />

dargestellt.<br />

Das Gewässer ist mit dunkelblauer, das Hochwasserabflussgebiet<br />

mit mittelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe<br />

dargestellt.<br />

Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie<br />

gekennzeichnet.<br />

§ 3<br />

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den<br />

Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes<br />

bestimmt.<br />

(2) Diese Karten und die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie<br />

das Flurstücksverzeichnis (Grenzbeschreibung) sind Bestandteile<br />

dieser Verordnung. Sie werden beim:<br />

• Regierungspräsidium Gießen<br />

Abteilung — Staatliches Umweltamt Marburg —<br />

Robert-Koch-Straße 15/17, 35037 Marburg<br />

• Landrat des Vogelsbergkreises<br />

Abteilung — Wasser- und Bodenschutz —<br />

Bahnhofstraße 49, 36341 Lauterbach (Hessen)<br />

• Magistrat der Stadt Schlitz<br />

An der Kirche 4, 36110 Schlitz<br />

archivmäßig verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen von<br />

jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Abschriften der Karten befinden sich beim:<br />

• Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie<br />

Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden<br />

• Kreisausschuss des Vogelsbergkreises<br />

— Bauaufsicht —<br />

Bahnhofstraße 79, 36341 Lauterbach (Hessen)<br />

• Landrat des Vogelsbergkreises<br />

Hauptabteilung — Landwirtschaft, Forsten<br />

und Naturschutz (LFN) —<br />

Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach (Hessen)<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />

Gießen, 9. Dezember 2002<br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg<br />

gez. Schmied<br />

Regierungspräsident<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />

101<br />

Termine der Zwischen- und Abschlussprüfungen in den<br />

Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“,<br />

„Fachangestellte/r für Bürokommunikation“ und „Fachangestellte/r<br />

für Medien- und Informationsdienste“ für das<br />

Jahr 20<strong>04</strong><br />

Nachstehend gebe ich die festgelegten Termine für die Durchführung<br />

der Zwischen- und Abschlussprüfungen für das Jahr 20<strong>04</strong> bekannt:<br />

1 Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“<br />

1.1 Zwischenprüfung<br />

Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2002 mit dreijähriger<br />

Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres <strong>2003</strong> mit zweijähriger<br />

Ausbildungszeit:<br />

Haupttermin: Mittwoch, 11. Februar 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Mittwoch, 17. März 20<strong>04</strong><br />

Reihenfolge der Fachgebiete:<br />

1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche<br />

Abläufe<br />

2. Haushaltswesen und Beschaffung<br />

3. Wirtschafts- und Sozialkunde<br />

1.2 Abschlussprüfung<br />

Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2001 mit dreijähriger<br />

Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2002 mit zweijähriger<br />

Ausbildungszeit:<br />

Schriftliche Prüfung:<br />

Haupttermin: Montag, 24. Mai 20<strong>04</strong><br />

Dienstag, 25. Mai 20<strong>04</strong><br />

Donnerstag, 27. Mai 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 28. Mai 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Montag, 14. Juni 20<strong>04</strong><br />

Dienstag, 15. Juni 20<strong>04</strong><br />

Mittwoch, 16. Juni 20<strong>04</strong><br />

Donnerstag, 17. Juni 20<strong>04</strong><br />

Wiederholungstermin: Donnerstag, 11. November 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 12. November 20<strong>04</strong><br />

Montag, 15. November 20<strong>04</strong><br />

Dienstag, 16. November 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Donnerstag, 25. November 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 26. November 20<strong>04</strong><br />

Montag, 29. November 20<strong>04</strong><br />

Dienstag, 30. November 20<strong>04</strong><br />

Praktische Prüfung:<br />

Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich<br />

„Fallbezogene Rechtsanwendung“ werden von den Prüfungsausschüssen<br />

im Benehmen mit der Studienleiterin und den<br />

Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />

festgelegt.<br />

2 Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Bürokommunikation“<br />

2.1 Zwischenprüfung<br />

Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2002 mit dreijähriger<br />

Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres <strong>2003</strong> mit zweijähriger<br />

Ausbildungszeit:<br />

Haupttermin: Mittwoch, 18. Februar 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Mittwoch, 17. März 20<strong>04</strong><br />

Reihenfolge der Fachgebiete:<br />

1. Wirtschafts- und Sozialkunde<br />

2. Bürowirtschaft<br />

3. Verwaltung<br />

2.2 Abschlussprüfung<br />

Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2001 mit dreijähriger<br />

Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2002 mit zweijähriger<br />

Ausbildungszeit:


Seite 318 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Schriftliche Prüfung:<br />

Haupttermin: Montag, 17. Mai 20<strong>04</strong><br />

Dienstag, 18. Mai 20<strong>04</strong><br />

Mittwoch, 19. Mai 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Montag, 14. Juni 20<strong>04</strong><br />

Dienstag, 15. Juni 20<strong>04</strong><br />

Mittwoch, 16. Juni 20<strong>04</strong><br />

Wiederholungstermin: Donnerstag, 11. November 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 12. November 20<strong>04</strong><br />

Montag, 15. November 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Donnerstag, 25. November 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 26. November 20<strong>04</strong><br />

Montag, 29. November 20<strong>04</strong><br />

Praktische Prüfung:<br />

Haupttermin Mittwoch, 26. Mai 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Donnerstag, 17. Juni 20<strong>04</strong><br />

Wiederholungstermin: Mittwoch, 17. November 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Mittwoch, 1. Dezember 20<strong>04</strong><br />

Die Termine für das praktische Prüfungsfach „Bürgerorientiertes<br />

Verwaltungshandeln im Fachbereich“ werden von den<br />

Prüfungsausschüssen im Benehmen mit der Studienleiterin<br />

und den Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen<br />

Verwaltungsschulverbandes festgelegt.<br />

3 Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste“<br />

3.1 Zwischenprüfung<br />

Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2002 mit dreijähriger<br />

Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres <strong>2003</strong> mit zweijähriger<br />

Ausbildungszeit:<br />

Haupttermin: Mittwoch, 18. Februar 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Mittwoch, 17. März 20<strong>04</strong><br />

3.2 Abschlussprüfung<br />

Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2001 mit dreijähriger<br />

Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2002 mit zweijähriger<br />

Ausbildungszeit:<br />

Schriftliche Prüfung:<br />

Haupttermin: Dienstag, 18. Mai 20<strong>04</strong><br />

Mittwoch, 19. Mai 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Dienstag, 15. Juni 20<strong>04</strong><br />

Mittwoch, 16. Juni 20<strong>04</strong><br />

Wiederholungstermin: Donnerstag, 11. November 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 12. November 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: Donnerstag, 25. November 20<strong>04</strong><br />

Freitag, 26. November 20<strong>04</strong><br />

Praktische Prüfung:<br />

Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich<br />

„Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen<br />

mit der Leitung der Stauffenbergschule Frankfurt<br />

festgelegt.<br />

Anträge von Auszubildenden auf Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

sind mir aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit<br />

für die praktischen Prüfungsaufgaben spätestens fünf Monate<br />

vor Beendigung der Ausbildungszeit auf dem hierfür vorgesehenen<br />

Vordruck vorzulegen.<br />

4 Die festgelegten Prüfungstermine für die jeweilige Abschlussprüfung<br />

gelten auch gleichzeitig für Externe, die von mir zur<br />

Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“,<br />

„Fachangestellte/r für Bürokommunikation“<br />

und „Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste“<br />

zugelassen worden sind.<br />

Anträge von Externen auf Zulassung zu den Abschlussprüfungen<br />

müssen mir vor Beginn der Vorbereitungslehrgänge vorgelegt<br />

werden, da bereits die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang<br />

nur mit Prüfungszulassung möglich ist.<br />

Gießen, 13. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

— Zuständige Stelle —<br />

II 23 — LS 1945/1947<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 317<br />

102<br />

Änderung des Termins für die Ablegung der Zwischenprüfung<br />

<strong>2003</strong> im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Medien-<br />

und Informationsdienste“<br />

In Abstimmung mit der Stauffenbergschule Frankfurt und der Industrie-<br />

und Handelskammer Frankfurt ändere ich meine Festlegung<br />

des Zwischenprüfungstermins <strong>2003</strong> vom 2. Februar 2002<br />

(StAnz. S. 931) wie folgt:<br />

Die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für<br />

Medien- und Informationsdienste“ findet am Montag, dem 17. Februar<br />

<strong>2003</strong> statt.<br />

Die weiteren Regelungen in meiner Veröffentlichung vom 2. Februar<br />

2002 bleiben unverändert bestehen.<br />

Gießen, 13. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

— Zuständige Stelle —<br />

II 23 — LS 1945<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 318<br />

103<br />

Termine der ersten und zweiten Teilprüfungen der Fortbildungsprüfung<br />

zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin<br />

für die Jahre <strong>2003</strong> bis 2007<br />

Nachstehend gebe ich in Ergänzung zu meiner Veröffentlichung<br />

vom 7. Februar 2001 (StAnz. S. 875) die festgelegten Termine für<br />

die Durchführung der ersten und zweiten schriftlichen Teilprüfungen<br />

der Fortbildungsprüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in<br />

für die Jahre <strong>2003</strong> bis 2007 bekannt:<br />

1 Erste schriftliche Teilprüfungen<br />

1.1 Haupttermin: 13., 14. und 17. März <strong>2003</strong><br />

Nachschreibetermin: 22., 23. und 25. April <strong>2003</strong><br />

1.2 Haupttermin: 14., 15. und 17. Oktober <strong>2003</strong><br />

Nachschreibetermin: 3., 4. und 6. November <strong>2003</strong><br />

1.3 Haupttermin: 30., 31. März und 2. April 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: 22., 23. und 26. April 20<strong>04</strong><br />

1.4 Haupttermin: 12., 13. und 15. Oktober 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: 4., 5. und 8. November 20<strong>04</strong><br />

1.5 Haupttermin: 15., 16. und 18. März 2005<br />

Nachschreibetermin: 7., 8. und 11. April 2005<br />

1.6 Haupttermin: 11., 12. und 14. Oktober 2005<br />

Nachschreibetermin: 1., 2. und 4. November 2005<br />

1.7 Haupttermin: 28., 29. und 31. März 2006<br />

Nachschreibetermin: 18., 19. und 21. April 2006<br />

1.8 Haupttermin: 24., 25. und 27. Oktober 2006<br />

Nachschreibetermin: 14., 15. und 17. November 2006<br />

1.9 Haupttermin: 27., 28. und 30. März 2007<br />

Nachschreibetermin: 17., 18. und 20. April 2007<br />

1.10 Haupttermin: 23., 24. und 26. Oktober 2007<br />

Nachschreibetermin: 13., 14. und 16. November 2007<br />

2 Zweite schriftliche Teilprüfungen<br />

2.1 Haupttermin: 20., 21., 24., 25. und 27. März <strong>2003</strong><br />

Nachschreibetermin: 22., 23., 25., 28. und 29. April <strong>2003</strong><br />

2.2 Haupttermin: 6., 7., 9., 10. und 13. Oktober <strong>2003</strong><br />

Nachschreibetermin: 3., 4., 6., 10. und 11. November <strong>2003</strong><br />

2.3 Haupttermin: 22., 23., 25. März 20<strong>04</strong><br />

Für Prüfungsteilnehmer/innen nach der alten Prüfungsordnung<br />

von 1994 außerdem noch am 26. und 29. März 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: 22., 23., 26. (27. und 29.) April 20<strong>04</strong><br />

2.4 Haupttermin: 4., 5., 7. (8. und 11.) Oktober 20<strong>04</strong><br />

Nachschreibetermin: 4., 5., 8., (9. und 11.) November 20<strong>04</strong><br />

2.5 Haupttermin: 8., 9. und 11. März 2005<br />

Nachschreibetermin: 7., 8. und 11. April 2005<br />

2.6 Haupttermin: 4., 5. und 7. Oktober 2005<br />

Nachschreibetermin: 1., 2. und 4. November 2005<br />

2.7 Haupttermin: 21., 22. und 24. März 2006<br />

Nachschreibetermin: 18., 19. und 21. April 2006


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 319<br />

2.8 Haupttermin: 17., 18. und 20. Oktober 2006<br />

Nachschreibetermin: 14., 15. und 17. November 2006<br />

2.9 Haupttermin: 20., 21. und 23. März 2007<br />

Nachschreibetermin: 17., 18. und 20. April 2007<br />

2.10 Haupttermin: 16., 17. und 19. Oktober 2007<br />

Nachschreibetermin: 13., 14. und 16. November 2007<br />

Die Termine der praktischen Prüfung werden jeweils von den Prüfungsausschüssen<br />

im Benehmen mit der Studienleiterin und den<br />

Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />

festgelegt.<br />

Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in<br />

ist mir auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck spätestens<br />

zwei Monate vor dem geplanten Beginn der bei den Verwaltungsseminaren<br />

stattfindenden Vorbereitungslehrgänge vorzulegen,<br />

da eine Lehrgangsteilnahme nur bei vorliegender Zulassung<br />

zur Fortbildungsprüfung möglich ist.<br />

Gießen, 13. Januar <strong>2003</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

— Zuständige Stelle —<br />

II 23 — LS 1950<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 318<br />

1<strong>04</strong><br />

KASSEL<br />

Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />

für die Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Ersrode“<br />

in der Gemarkung Hainrode zu Gunsten der Gemeinde<br />

Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />

Vom 18. Dezember 2002<br />

Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />

(Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246 ff.), und des § 29 des<br />

Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114 ff.), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), wird Folgendes<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

Schutzgebietsfestsetzung<br />

Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird zum<br />

Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage<br />

„Tiefbrunnen Ersrode“ in der Gemarkung Hainrode<br />

zu Gunsten der Gemeinde Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-<br />

Rotenburg, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Gliederung, Umfang, Grenzen<br />

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und<br />

zwar in<br />

Zone I (Fassungsbereich)<br />

Zone II (Engere Schutzzone)<br />

Zone III (Weitere Schutzzone)<br />

(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als<br />

Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte<br />

im Maßstab 1 : 25 000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.<br />

Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen<br />

ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:<br />

Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5 000 Anlage 2<br />

Detailplan Zone I und II im Maßstab 1 : 2 000 Anlage 3<br />

Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:<br />

Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung<br />

Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender<br />

Blauabsetzung<br />

Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung<br />

(3) Die Übersichtskarte (Anlage 1), die Schutzgebietskarte (Anlage<br />

2) und der Detailplan (Anlage 3) sind Bestandteile dieser Verordnung<br />

und werden archivmäßig bei dem<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld<br />

Konrad-Zuse Straße 19—21<br />

36251 Bad Hersfeld<br />

und bei dem<br />

Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau<br />

Schulstraße 1<br />

36251 Ludwigsau<br />

verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann<br />

eingesehen werden.<br />

Übersichtskarten nach Abs. 2 sind außerdem bei<br />

1. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg<br />

— Abteilung Wasser- und Bodenschutz —<br />

Friedloser Straße 12<br />

36251 Bad Hersfeld<br />

2. Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg<br />

— Bauaufsichtsamt —<br />

Friedloser Straße 12<br />

36251 Bad Hersfeld<br />

3. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg<br />

Hauptabteilung Regionalplanung, Kataster<br />

— Katasteramt —<br />

Vitalisstraße 17<br />

36251 Bad Hersfeld<br />

als Arbeitsunterlagen vorhanden.<br />

§ 3<br />

Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen<br />

(1) Zone I<br />

Gemarkung Hainrode, Flur 6, Flurstück 33/1 (teilweise)<br />

(2) Zone II<br />

Gemarkung Hainrode, Flur 6 (teilweise)<br />

Gemarkung Ersrode, Flur 2 (teilweise), Flur 12 (teilweise)<br />

(3) Zone III<br />

Gemarkung Hainrode (teilweise), Gemarkung Ersrode (teilweise)<br />

§ 4<br />

Verbote in der Zone III<br />

In der Zone III sind verboten:<br />

1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />

und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;<br />

2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />

und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten<br />

und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der<br />

breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei<br />

günstigen Standortbedingungen.<br />

Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:<br />

— die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem<br />

Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut<br />

werden oder<br />

— ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.<br />

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann<br />

auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte<br />

Bodenzone breitflächig versickern.<br />

Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt<br />

Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von<br />

Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken<br />

genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und<br />

ähnlich genutzten Anwesen.<br />

Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis<br />

nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist;<br />

3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser;<br />

4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme<br />

von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch<br />

soweit sie unbelastet sind sowie mit Ausnahme<br />

von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des<br />

Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />

zu besorgen ist;<br />

5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung<br />

bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze,<br />

Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe-<br />

und Sperrmüll;<br />

6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung<br />

vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;<br />

7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer<br />

Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern<br />

eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;<br />

8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten<br />

von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen,<br />

Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie<br />

sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln,<br />

die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen<br />

Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung<br />

der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“<br />

für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot<br />

besteht;


Seite 320 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

9. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;<br />

10. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern<br />

Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet<br />

oder ordnungsgemäß beseitigt werden;<br />

11. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen<br />

wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in<br />

das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu<br />

wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;<br />

12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern,<br />

Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und<br />

Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei<br />

welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung<br />

oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner<br />

Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn<br />

der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän<br />

mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen<br />

(bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung<br />

hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung<br />

und anschließend im Abstand von zehn Jahren durch<br />

Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;<br />

13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen<br />

und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen in<br />

welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im<br />

Sinne von § 19 g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen<br />

wird;<br />

14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren<br />

Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes,<br />

es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige<br />

Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist<br />

nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung<br />

(VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn<br />

die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für<br />

Wasserschutzgebiete eingehalten werden;<br />

15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende<br />

Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;<br />

16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung<br />

der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden<br />

Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung —<br />

VAwS) stehen;<br />

17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen<br />

sowie deren Einbringen in den Untergrund;<br />

18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;<br />

19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit<br />

wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern<br />

nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung<br />

des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung<br />

seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;<br />

20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,<br />

wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem<br />

Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt);<br />

21. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren<br />

wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im<br />

Freien;<br />

22. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener<br />

Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;<br />

23. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des<br />

Luftverkehrs;<br />

24. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen,<br />

soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />

der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III<br />

entsprechen;<br />

25. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers<br />

oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />

zu besorgen ist;<br />

26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;<br />

27. Grundwasserpumpen, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren;<br />

28. Flächen für den Motorsport;<br />

29. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;<br />

30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.<br />

§ 5<br />

Verbote in der Zone II<br />

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus<br />

sind verboten:<br />

1. Das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden<br />

und sonstigen baulichen Anlagen;<br />

2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und<br />

Baustelleneinrichtungen;<br />

3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien<br />

und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte<br />

Feld- und Forstwege;<br />

4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen;<br />

5. Parkplätze und Sportanlagen;<br />

6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund<br />

mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaft-<br />

und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;<br />

7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;<br />

8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />

Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die<br />

belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung<br />

vermindert wird;<br />

9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,<br />

zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen<br />

führen kann;<br />

10. Sprengungen;<br />

11. das Vergraben von Tierkörpern;<br />

12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen<br />

Gewässern;<br />

13. militärische Anlagen;<br />

14. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen,<br />

soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />

für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

(LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen;<br />

15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven<br />

und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:<br />

— des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften,<br />

Dünge- und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

in Transportbehältern;<br />

— der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen<br />

und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;<br />

16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;<br />

17. Kompostierungsanlagen;<br />

18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;<br />

19. Kleingärten;<br />

20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten<br />

Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten<br />

Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei<br />

günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen<br />

Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem<br />

Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.<br />

§ 6<br />

Verbote in der Zone I<br />

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus<br />

sind verboten:<br />

1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von<br />

Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner<br />

Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage<br />

oder des Fassungsbereiches dienen;<br />

2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche<br />

Nutzung;<br />

3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;<br />

4. das Verletzen der belebten Bodenzone;<br />

5. Neuanpflanzungen.<br />

§ 7<br />

Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung in der Zone III<br />

Vorbehaltlich der Sonderregelungen im § 9 und zusätzlich zu den<br />

in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote:<br />

1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />

die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />

Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />

der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.<br />

2. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens<br />

durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung<br />

zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit<br />

(Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch<br />

eine Bodenprobe je ha, durchzuführen. Bei gleicher<br />

Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine<br />

repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung ent-


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 321<br />

fällt für Grünland und Dauerbrachen, sowie für Rotationsbrachen,<br />

sofern dort keine Düngung erfolgt.<br />

3. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger<br />

dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum<br />

15. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht<br />

werden. Eine organische Düngung zur Strohrotte<br />

untersagt.<br />

4. Gülle, Jauche, und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf<br />

Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar<br />

nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland<br />

vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.<br />

5. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im<br />

Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober nicht mehr als<br />

60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.<br />

6. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis<br />

zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem<br />

Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe<br />

III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.<br />

7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />

Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10<br />

und 11.<br />

8. Wird nach der geernteten Hauptfrucht eine Sommerung angebaut,<br />

ist eine Bodenbearbeitung vor dem 1. November nicht zulässig.<br />

Auf schweren Böden (Bodenarten III-tL, sT, T) gilt das<br />

Verbot bis zum 1. Oktober. Davon ausgenommen ist der<br />

Zwischenfruchtanbau, der zur Verminderung des Nährstoffauftrages<br />

aus dem Boden und zur Verringerung der Bodenerosion<br />

möglichst in die Fruchtfolge integriert werden sollte.<br />

9. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />

nicht vor dem 1. November erfolgen.<br />

10. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />

60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.<br />

11. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />

30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.<br />

12. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten<br />

sind, dürfen keine N-Düngung erhalten.<br />

13. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen<br />

erfolgen.<br />

14. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen<br />

ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während<br />

des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls<br />

nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen<br />

ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung<br />

nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind:<br />

— Anbau von Untersaaten,<br />

— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />

— Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />

Gräser, Phacelia,<br />

— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />

Sommerung.<br />

15. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />

120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der<br />

Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem<br />

Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht<br />

werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />

120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden.<br />

16. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu<br />

100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Ziffern 17<br />

und 18 bleiben unberührt.<br />

17. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung<br />

des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des<br />

Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der<br />

Nährstoffbilanz angerechnet werden:<br />

— Schweinegülle: 60% im Ausbringungsjahr,<br />

20% im Folgejahr,<br />

— Rindergülle: 50% im Ausbringungsjahr,<br />

20% im Folgejahr,<br />

— Jauche: 90% im Ausbringungsjahr.<br />

18. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und<br />

Bio-Abfallkompost (inkl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz<br />

wie folgt angerechnet:<br />

— Stallmist: 40% im Ausbringungsjahr,<br />

30% im Folgejahr,<br />

— Nassschlamm: 50% im Ausbringungsjahr,<br />

20% im Folgejahr,<br />

— entwässerter Schlamm: 40% im Ausbringungsjahr,<br />

30% im Folgejahr,<br />

— Bio-Abfallkompost 35% im Ausbringungsjahr,<br />

(einschl. Grüngut): 25% im Folgejahr.<br />

19. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg<br />

Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen<br />

erfolgen.<br />

20. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig<br />

zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />

der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der<br />

Wassertränkeplatz sollte wöchentlich gewechselt werden.<br />

21. Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />

Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />

ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.<br />

22. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />

Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon<br />

ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch<br />

mit anschließender Neueinsaat bei einer durch Schwarzwild<br />

zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die<br />

Fruchtfolge einbezogene Flächen zu verstehen, auf denen ständig<br />

für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt<br />

wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland<br />

handeln;<br />

23. Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch<br />

Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der<br />

Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in<br />

Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen<br />

werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung<br />

erfolgt sein, es sei denn zum Zwecke des Erosionsschutzes.<br />

24. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die<br />

Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet.<br />

Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen<br />

dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei<br />

der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal<br />

20 Prozent betragen darf.<br />

25. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich<br />

beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender<br />

Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen<br />

ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt<br />

des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Für<br />

die N min -Analyse ist mindestens eine Bodenprobenahme je<br />

Hektar durchzuführen. Sofern das Bodenprofil es zulässt, ist<br />

die Bodenprobenahme in einer Tiefe von 0 cm bis 90 cm vorzunehmen.<br />

26. Das Neuanlegen von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten,<br />

sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt<br />

werden. Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse,<br />

Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen,<br />

gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen<br />

27. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />

schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />

der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />

sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />

und erzielte Erträge führen. Hierzu<br />

können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden.<br />

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />

Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur<br />

fachlichen Bewertung ist das Hessische Dienstleistungszentrum<br />

für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz in Kassel<br />

hinzuzuziehen.<br />

§ 8<br />

Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung<br />

in der Zone II<br />

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II<br />

gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.<br />

Darüber hinaus sind verboten:<br />

1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und<br />

der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und<br />

höher;<br />

2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern<br />

und Silagen.<br />

§ 9<br />

Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche<br />

Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer<br />

Kooperationsvereinbarung<br />

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />

und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine<br />

Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt<br />

hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung<br />

beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7<br />

und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.


Seite 322 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die<br />

Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Ersrode“, Gemarkung Hainrode,<br />

zu Gunsten der Gemeinde Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />

Zeichenerklärung:<br />

O = Fassungsbereich (Zone I)<br />

= Engere Schutzzone (Zone II)<br />

= Weitere Schutzzone (Zone III)<br />

Auszug aus Top. Karte, Maßstab 1 : 25 000, Blatt 5023 Ludwigseck,<br />

des Hessischen Landesvermessungsamtes,<br />

Vervielfältigungsgenehmigung <strong>Nr</strong>. 2001 – 1 – 27


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 323<br />

§ 10<br />

Duldungspflichten<br />

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />

innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst<br />

zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass<br />

Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete<br />

1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens<br />

betreten;<br />

2. den Fassungsbereich einzäunen;<br />

3. Beobachtungsstellen einrichten;<br />

4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />

aufstellen;<br />

5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen;<br />

6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen;<br />

7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen<br />

Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet<br />

errichten;<br />

8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen<br />

und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden<br />

Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen;<br />

9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen;<br />

10. zur Ermittlung der N min -Werte vor Vegetationsbeginn und<br />

nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen eine maschinelle Bodenprobenahme — unter<br />

größtmöglicher Schonung der Fläche — durchführen.<br />

§ 11<br />

Ausnahmen<br />

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige<br />

Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung<br />

bedarf der Schriftform.<br />

(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen<br />

werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,<br />

Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,<br />

abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen<br />

oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes<br />

oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />

oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen<br />

keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung.<br />

Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde<br />

nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die in den<br />

§ 4, § 5, § 6,<br />

§ 7 Ziffer 1, 3 bis 15, 19 bis 22, 24 und 26 und in dem<br />

§ 8<br />

dieser Verordnung genannten Verbote und in dem<br />

§ 10<br />

genannten Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der jeweils gültigen Fassung<br />

mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.<br />

Zuwiderhandlungen gegen die in<br />

§ 7 Ziffer 2, 16 bis 18, 23, 25 und 27<br />

genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 19 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der jeweils<br />

gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend<br />

Euro geahndet werden.<br />

Für den in dem § 7 Satz 1 angeführten Querverweis zu den in dem<br />

§ 4 genannten Verboten und den in dem § 8 Satz 1 angeführten<br />

Querverweis zu den in den §§ 5 und 7 genannten Ver- und Geboten,<br />

gelten die in Satz 1 und 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeitsregelungen<br />

entsprechend.<br />

§ 13<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen in Kraft.<br />

Bad Hersfeld, 18. Dezember 2002<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld<br />

gez. Scheibelhuber<br />

Regierungspräsidentin<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 319<br />

105<br />

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das<br />

Landschaftsschutzgebiet „Stadt Kassel“<br />

Vom 19. Dezember 2002<br />

Aufgrund von § 16 Abs. 2 und von § 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes<br />

vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 364), wird,<br />

nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung<br />

vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), anerkannten<br />

Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen<br />

mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet:<br />

Artikel 1<br />

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Kassel“<br />

vom 16. August 1995 (StAnz. S. 3006), zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 10. Januar 2000 (StAnz. S. 548), wird wie folgt geändert:<br />

Die Verordnung wird für die in Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit<br />

doppelter Schraffur kenntlich gemachten Flächen aufgehoben.<br />

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1). Sie<br />

werden zusammen mit der Abgrenzungskarte zu der Verordnung<br />

über das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Kassel“ vom Regierungspräsidium<br />

Kassel — Obere Naturschutzbehörde —, Steinweg<br />

6, 34117 Kassel, archivmäßig verwahrt. Eine Abschrift dieser<br />

Karten befindet sich beim Magistrat der Stadt Kassel — Untere<br />

Naturschutzbehörde —, Rathaus, 34117 Kassel. Die Karten können<br />

bei den genannten Naturschutzbehörden von jedermann während<br />

der Dienststunden eingesehen werden. Die örtliche Lage der<br />

aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiche ergibt sich aus<br />

der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte<br />

im Maßstab 1 : 50 000.<br />

Artikel 2<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.<br />

Kassel, 19. Dezember 2002<br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

gez. Scheibelhuber<br />

Regierungspräsidentin<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 323<br />

Anlage 2, Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50 000, Bestandteil der<br />

Vierten Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />

„Stadt Kassel“<br />

Auszug aus der Topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000,<br />

Blatt 4722 des Hessischen Landesvermessungsamtes, Vervielfältigungsgenehmigung<br />

<strong>Nr</strong>. 98 – 1 – 135


Seite 324 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />

106<br />

Abschlussprüfung nach § 34 BBiG;<br />

hier: Anträge auf Zulassung zum Prüfungstermin Sommer<br />

<strong>2003</strong><br />

In den Ausbildungsberufen:<br />

Kartograph/in<br />

Kulturbautechniker/in<br />

Straßenbautechniker/in<br />

Straßenwärter/in<br />

Vermessungstechniker/in<br />

werden in der Zeit zwischen Anfang Mai <strong>2003</strong> und Ende Juli <strong>2003</strong><br />

Abschlussprüfungen durchgeführt.<br />

Dazu sind anzumelden:<br />

1. Auszubildende, deren Ausbildungszeit spätestens am 30. September<br />

<strong>2003</strong><br />

2. Wiederholer/innen, die in einem vorangegangenen Prüfungstermin<br />

die Abschlussprüfung nicht bestanden haben,<br />

3. Auszubildende, die die Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen<br />

beabsichtigen,<br />

4. Bewerber/innen, die die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3<br />

BBiG erfüllen.<br />

Die vorzeitige Zulassung setzt voraus, dass im Einzelfall<br />

a) die Ausbildungsleistungen wesentlich über dem Durchschnitt<br />

liegen<br />

107<br />

Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden<br />

und der Seminarabteilung Gießen<br />

Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und/oder die Seminarabteilung<br />

Gießen bieten folgende neu terminierte Seminare an:<br />

F 03-86<br />

Sozialhilfe<br />

Grundsicherungsgesetz<br />

Zielgruppe: Sachbearbeiter/innen und Sozialarbeiter/innen der<br />

Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger sowie Interessierte<br />

Inhalte: • Abgrenzung Sozialhilfe<br />

• Personenkreis<br />

• Behandlung des Einkommens und Vermögens<br />

• Nachrangigkeit, insbesondere Unterhalt<br />

• Leistungen<br />

• Probleme bei gleichzeitigem Anspruch auf Sozialhilfe<br />

und Grundsicherung<br />

• Verwaltungsverfahren<br />

Referent: Herr Risser<br />

Magistrat der Stadt Wiesbaden<br />

Umfang: 6 Stunden<br />

Termin: Wiesbaden: 18. Februar <strong>2003</strong>, von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />

HESSISCHES LANDESVERMESSUNGSAMT<br />

HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND<br />

b) der dem Ausbildungsberuf in den einschlägigen Ordnungsmitteln<br />

zugewiesene Ausbildungsstoff bis zur Prüfung beherrscht<br />

wird.<br />

Eine Äußerung zu Buchst. a) und b) — bezogen auf die betriebliche<br />

Ausbildung — ist von der Ausbildungsstätte dem Antrag auf<br />

vorzeitige Zulassung beizufügen.<br />

Die Anmeldungen zu dem eingangs genannten Prüfungstermin<br />

sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck unter Beifügung folgender<br />

Unterlagen einzureichen:<br />

— Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen<br />

Zwischenprüfung (in Kopie)<br />

— letztes Zeugnis der Berufsschule (in Kopie)<br />

— Bestätigung, dass der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß<br />

geführt worden ist entsprechend § 10 Abs. 4 der Prüfungsordnung<br />

für Abschlussprüfungen vom 12. Dezember 1995 (StAnz.<br />

1996 S. 49).<br />

Meldeschluss: 1. März <strong>2003</strong><br />

Wiesbaden, 16. Januar <strong>2003</strong><br />

Zuständige Stelle<br />

für die Ausbildungsberufe Kulturbau-, Straßenbau-,<br />

Vermessungstechniker/in, Kartograph/in und<br />

Straßenwärter/in<br />

beim Hessischen Landesvermessungsamt<br />

Z 117 — 9 a — <strong>04</strong> — 13 — <strong>04</strong><br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 324<br />

F 03-88<br />

Sozialhilfe<br />

Grundzüge des Mietrechts, Kosten der Unterkunft, Mietrückstand<br />

Zielgruppe: Sachbearbeiter/innen und Sozialarbeiter/innen der<br />

Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger und andere Interessierte<br />

Inhalte: Seinen Schwerpunkt wird das Thema bei der Behandlung<br />

der Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe<br />

haben. Insbesondere die Übernahme von<br />

Mietrückständen wird ausführlich behandelt (§ 15 a<br />

BSHG). Es werden aber auch die bürgerlich-rechtlichen<br />

Grundzüge des Mietrechts dargestellt, mindestens<br />

soweit sie für die Sozialhilfe von Bedeutung<br />

sind. Das 2001 in Kraft getretene neue Mietrecht<br />

wird dabei berücksichtigt.<br />

• Rechte und Pflichten aus Mietvertrag; Untermietverhältnis<br />

• Was darf als Betriebskosten (Nebenkostenabrechnung)<br />

auf Mieter umgelegt werden? Was<br />

darf nicht umgelegt werden?<br />

• Voraussetzungen für die zulässige Erhöhung der<br />

Miete<br />

• Fristgemäße und fristlose Kündigung, Kündigungsschutz


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 325<br />

• Kosten der Unterkunft in der Sozialhilfe; Maßstab<br />

für die Angemessenheit (Wohnung, Wohneigentum)<br />

• Umgang mit Unangemessenheit<br />

• Kaution, Maklergebühr, Renovierung (insbesondere<br />

Abgangsrenovierung)<br />

• Räumungsklagen und Erhaltung des Wohnraumes<br />

• Leistungen nach § 15 a BSHG<br />

• Zusammenarbeit mit den Gerichten<br />

Referent: Herr Risser<br />

Magistrat der Stadt Wiesbaden<br />

Umfang: 12 Stunden<br />

Termine: Wiesbaden: 2./16. September <strong>2003</strong>, jeweils 8:00 bis<br />

13:00 Uhr<br />

F 06-28<br />

Einführung für Mitarbeiter/innen ohne Verwaltungsausbildung<br />

Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die bisher keine spezifische Verwaltungsausbildung<br />

haben, Seiteneinsteiger/innen<br />

Inhalte: • Allgemeines Verwaltungsrecht<br />

• Öffentliches Finanzwesen<br />

• Öffentliches Dienstrecht<br />

• Verwaltungsorganisation<br />

Kruse/Reinhard/Winkler, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

2002, XXIV, 377 S., kart., 23 c. Verlag C. H. Beck,<br />

München. ISBN 3-4066-49680-6<br />

In dem Vorwort des neuen Kommentars zum Bundessozialhilfegesetz<br />

(BSHG) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) steht als Zielsetzung<br />

des hier vorgestellten Werks, „gerade und vor allem auf die Verwaltungspraxis<br />

und die Rechtsprechung (auch) der unterinstanzlichen<br />

Gerichte in der Kommentierung besonders einzugehen“. Dies ist für<br />

beide Bereiche überzeugend gelungen.<br />

Nach übersichtlichem Inhaltsverzeichnis, das der Leser gleichsam<br />

schon wie ein Stichwortverzeichnis für Fragen nach dem Leistungsrecht<br />

benutzen kann, folgt griffig nach Abkürzungs- und Literaturverzeichnis<br />

die Kommentierung der Rechtsnormen. Inhalt, Systematik<br />

und methodischer Aufbau der Kommentierung imponieren. Wer zu<br />

Fragen des materiellen Rechts Lösungen sucht, wird in der Kommentierung<br />

zunächt in einem Überblick in die Zielsetzung der jeweiligen<br />

Normen eingeführt. Im Anschluss hieran werden methodisch sauber<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

Referenten: Dozentinnen und Dozenten des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />

Umfang: 36 Stunden<br />

Termine: Gießen: 8. bis 12. September <strong>2003</strong><br />

Wiesbaden: 6. bis 10. Oktober <strong>2003</strong><br />

Die Lehrgangsgebühren betragen pro Unterrichtsstunde 6,20 Euro<br />

für Mitglieder und 8,20 Euro für Nichtmitglieder des Hessischen<br />

Verwaltungsschulverbandes.<br />

Namentliche Anmeldungen erbitten wir für Wiesbadener Veranstaltungen<br />

über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden,<br />

Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte<br />

können unter der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder<br />

per Fax 06 11/1 57 99-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber<br />

auch per E-Mail: pfeiffer@hvsv.de.<br />

Anmeldungen für Gießener Veranstaltungen reichen Sie bitte über<br />

die Dienststelle bei der Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71,<br />

35394 Gießen ein. Nähere Informationen erhalten Sie dort unter<br />

der Rufnummer 06 41/9 48 15 88 (Frau Wellnitz) oder per Fax<br />

06 41/39 08 89. Sie erreichen Frau Wellnitz aber auch per E-Mail:<br />

wellnitz@hvsv.de.<br />

Weitere Informationen über uns finden Sie auf unserer Internetseite<br />

unter http://www.hvsv-verwaltungsseminar-wbn.de<br />

Wiesbaden, 14. Januar <strong>2003</strong><br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />

StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 324<br />

die Voraussetzungen mit den materiell-rechtlich relevanten Gesichtspunkten<br />

dargestellt. Bei dem Leser kann nie der Eindruck der Unsicherheit<br />

aufkommen, weil die materiell-rechtlichen Punkte jeweils<br />

übersichtlich mit Hinweisen zur Rechtsprechung ergänzt werden. Breit<br />

angelegte Texte sucht man vergeblich. Das erleichtert die Suche nach<br />

Antworten für den eigenen Fall. Erspart werden einem langatmige, mit<br />

Fußnoten behaftete Zitate, die ihrerseits wiederum neue Fragen aufwerfen<br />

könnten. Übersichtlich und klar erfassbar sind alle Vorschriften<br />

des BSHG erläutert. Im Anschluss hieran findet sich dann in der<br />

gleichen Form die Kommentierung des Asylbewerberleistungsgesetzes.<br />

Den Abschluss bilden kurz gefasste Hinweise zum Verwaltungsverfahren,<br />

zum Rechtsschutz der Antragsteller und ein Sachverzeichnis.<br />

Als abschließende Wertung sei angemerkt: Wer diesen Kommentar benutzt,<br />

muss sich nicht erst lange hineinlesen, um Lösungen für seine<br />

Fragen zu finden. Das Werk empfehle ich ohne Einschränkung für alle,<br />

die mit dem BSHG und dem AsylbLG zu tun haben.<br />

Vorsitzender Richter am LSG Dr. Karl H. Haus


Seite 374 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

Amtliche Bekanntmachung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen<br />

I.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Architektenund<br />

Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I 2002,<br />

S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Hauptsatzung<br />

beschlossen:<br />

Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen<br />

§ 1<br />

Sitz und Aufgaben<br />

(1) Sitz der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist Wiesbaden.<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

(2) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

ergeben sich aus dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz<br />

(§ 9 HASG).<br />

§ 2<br />

Mitgliedschaft<br />

(1) Der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gehören alle<br />

in ein bei ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen<br />

und Berufsgesellschaften als Pflichtmitglieder an.<br />

(2) Die Mitgliedschaft bei der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen beginnt mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis<br />

und endet mit der Löschung der Eintragung. Beginn und Ende der<br />

Beitragspflicht werden durch eine Beitragsordnung geregelt.<br />

(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gemäß<br />

§ 7 HASG können der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

auf Antrag als freiwillige Mitglieder beitreten. Sie können die


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 375<br />

Mitgliedschaft durch Austrittserklärung mit vierteljährlicher<br />

Frist zum Ende eines Kalenderjahres beenden. Ihre Eintragung im<br />

Berufsverzeichnis ist zu löschen, wenn sie die Berechtigung zur<br />

Führung ihrer Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung<br />

des Landes ihrer beruflichen Niederlassung, ihrer Anstellung<br />

oder ihres Wohnsitzes verlieren. Sie haben weder ein aktives<br />

noch ein passives Wahlrecht zu den Kammerorganen.<br />

§ 3<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem<br />

Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz.<br />

(2) Für die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ist von Bedeutung,<br />

ob es baugewerblich oder gewerblich tätig ist:<br />

Baugewerblich tätig ist, wer im Rahmen einer baugewerblichen<br />

Tätigkeit eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen<br />

verfolgt.<br />

Gewerblich tätig ist, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,<br />

die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit<br />

steht, eigene oder fremde Produktions-, Handelsoder<br />

Lieferinteressen verfolgt. Gewerblich tätig ist auch, wer seinen<br />

Beruf in einer Berufsgesellschaft nach § 6 Abs. 3 HASG ausübt.<br />

(3) Eine besondere mitgliedschaftsbezogene Berufspflicht ist die<br />

berufliche Fortbildung (§ 17 Abs. 3 HASG). Das Weitere regelt eine<br />

Fortbildungsordnung, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.<br />

§ 4<br />

Organisation<br />

(1) Organe der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sind<br />

(§ 8 Abs. 3 HASG):<br />

a) die Vertreterversammlung,<br />

b) der Vorstand.<br />

(2) Auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG werden darüber<br />

hinaus für bestimmte Aufgaben folgende Besondere Ausschüsse<br />

gebildet, die in ihren Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen<br />

unterworfen sind:<br />

a) ein Eintragungsausschuss für die Berufsverzeichnisse der Architekten,<br />

Innen- und Landschaftsarchitekten,<br />

b) ein Eintragungsausschuss für das Berufsverzeichnis der Stadtplaner<br />

und Städtebauarchitekten,<br />

c) ein Sachverständigenausschuss gemäß § 21 Abs. 6 HASG<br />

i. V. m. § 5 HArchG,<br />

d) ein Ehrenausschuss,<br />

e) ein Schlichtungsausschuss.<br />

(3) Zur Beratung von Vertreterversammlung und Vorstand und zur<br />

Vorbereitung von Entscheidungen der Vertreterversammlung und<br />

des Vorstands können des Weiteren Beratende Ausschüsse gebildet<br />

werden.<br />

In Beratende Ausschüsse können mit Ausnahme der Präsidentin<br />

oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten<br />

alle Kammermitglieder gewählt werden. Beratende<br />

Ausschüsse sollen in der Regel aus mindestens drei und höchstens<br />

sieben Mitgliedern bestehen.<br />

Das Nähere über die Tätigkeit der Beratenden Ausschüsse regelt<br />

eine von der Vertreterversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.<br />

Folgende Beratende Ausschüsse sind zu bilden und ständig besetzt<br />

zu halten:<br />

a) ein Haushaltsausschuss, dessen Vorsitz die Schatzmeisterin<br />

oder der Schatzmeister innehat,<br />

b) ein Landeswettbewerbsausschuss.<br />

(4) Zur Beratung von Vertreterversammlung und Vorstand und zur<br />

Vorbereitung von Entscheidungen des Vorstands, die in den Zuständigkeitsbereich<br />

des Vorstands fallen, sowie für besondere Aufgaben<br />

können darüber hinaus vom Vorstand Arbeitsgruppen gebildet<br />

werden.<br />

In Arbeitsgruppen können alle Kammermitglieder gewählt werden.<br />

Arbeitsgruppen sollen in der Regel aus mindestens drei und<br />

höchstens sieben Mitgliedern bestehen.<br />

Das Nähere über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen regelt eine vom<br />

Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.<br />

Folgende Arbeitsgruppen sind zu bilden und ständig besetzt zu<br />

halten:<br />

a) eine Arbeitsgruppe Innenarchitektur,<br />

b) eine Arbeitsgruppe Landschaftsarchitektur,<br />

c) eine Arbeitsgruppe Stadtplanung,<br />

d) eine Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit,<br />

e) eine Arbeitsgruppe öffentliches Baurecht,<br />

f) eine Arbeitsgruppe für das Sachverständigenwesen.<br />

(5) Die Mitglieder der Organe, Besonderen Ausschüsse, Beratenden<br />

Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden ehrenamtlich tätig. Sie<br />

erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe einer Entschädigungsordnung.<br />

(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen unterhält an<br />

ihrem Sitz eine Landesgeschäftsstelle.<br />

§ 5<br />

Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 65 Pflichtmitgliedern<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Die Mitglieder<br />

der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren<br />

gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Besonderen<br />

Ausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete<br />

der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über die ihr gemäß § 11<br />

Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 HASG übertragenen Aufgaben.<br />

Darüber hinaus werden ihr gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 6 HASG folgende<br />

weitere Aufgaben zur Beschlussfassung übertragen:<br />

a) Die Schaffung besonderer Einrichtungen oder die Beteiligung<br />

an solchen anderer Träger (§ 9 Abs. 2 Ziff. 3 HASG),<br />

b) die Wahl der Mitglieder der Besonderen Ausschüsse gemäß § 4<br />

Abs. 2 auf Vorschlag des Vorstands sowie deren vorzeitige Abberufung<br />

aus wichtigem Grund,<br />

c) die Bildung und Auflösung von Beratenden Ausschüssen gemäß<br />

§ 4 Abs. 3 sowie die Wahl der Mitglieder auf Vorschlag des<br />

Vorstands und deren vorzeitige Abberufung aus wichtigem<br />

Grund,<br />

d) der Erlass einer Geschäftsordnung für die Beratenden Ausschüsse,<br />

e) der Erlass von Richtlinien zu den Berufspflichten (§ 17 Abs. 5<br />

HASG),<br />

f) die Bildung örtlicher Untergliederungen (§ 8 Abs. 2 HASG),<br />

g) die Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl zur Vertreterversammlung<br />

sowie die Wahl der Mitglieder auf Vorschlag des<br />

Vorstands,<br />

h) die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses für die Wahl zur<br />

Vertreterversammlung sowie die Wahl der Mitglieder auf Vorschlag<br />

des Vorstands,<br />

i) die Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl des Vorstands<br />

sowie die Wahl der Mitglieder.<br />

(3) Den Vorsitz der Vertreterversammlung führt die Präsidentin<br />

oder der Präsident, bei ihrer/seiner Verhinderung eine Vizepräsidentin<br />

oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung die Schatzmeisterin<br />

oder der Schatzmeister.<br />

Während der Wahl des Vorstands wird die Vertreterversammlung<br />

von der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet, bei deren/dessen<br />

Verhinderung von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.<br />

(4) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die<br />

im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Deutschen Architektenblatt,<br />

Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen ist (§ 8<br />

Abs. 3 HASG).<br />

§ 6<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Kammer<br />

Hessen besteht aus zwölf Pflichtmitgliedern der Architektenund<br />

Stadtplanerkammer Hessen: der Präsidentin oder dem Präsidenten,<br />

zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, der<br />

Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und acht weiteren Mitgliedern.<br />

Die vier Fachgebiete (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 HASG) müssen<br />

vertreten sein. Mindestens zwei Mitglieder müssen freischaffend,<br />

zwei Mitglieder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,<br />

ein Mitglied in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,<br />

ein Mitglied im Baugewerbe oder Gewerbe und ein Mitglied als<br />

vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter<br />

Gesellschafter einer Berufsgesellschaft tätig sein.<br />

(2) Vorstandsmitglieder dürfen weder der Vertreterversammlung<br />

noch einem Besonderen Ausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 angehören,<br />

noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde<br />

sein.<br />

(3) Besteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, so<br />

zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.<br />

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen. Er beschließt darüber hinaus über die ihm<br />

in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.


Seite 376 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand einer<br />

Geschäftsstelle mit einer Hauptgeschäftsführerin oder einem<br />

Hauptgeschäftsführer. Er überträgt der Geschäftsstelle die Erledigung<br />

der Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit<br />

(§ 12 Abs. 4 HASG) und kann ihr darüber hinaus weitere<br />

Aufgaben übertragen (§ 12 Abs. 3 HASG).<br />

(6) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenund<br />

Stadtplanerkammer Hessen gerichtlich und außergerichtlich.<br />

Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten vertritt<br />

eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Sind auch diese verhindert,<br />

vertritt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die<br />

Präsidentin oder der Präsident kann in Einzelfällen Vorstandsmitglieder<br />

mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen (§ 8 Abs. 5<br />

HASG).<br />

(7) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.<br />

Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem<br />

weiteren Mitlied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit<br />

dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden<br />

Verwaltung (§ 8 Abs. 6 HASG).<br />

(8) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Vorstand zu Sitzungen<br />

ein und leitet diese.<br />

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen und im Deutschen Architektenblatt,<br />

Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen ist (§ 8 Abs. 3<br />

HASG).<br />

§ 7<br />

Wahlen der Vertreterversammlung und des Vorstandes<br />

(1) Die Wahlen zur Vertreterversammlung sowie die Dauer und<br />

vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung<br />

und die Folgen eines Wechsels der Fachrichtung und<br />

Beschäftigungsart eines Mitgliedes der Vertreterversammlung regelt<br />

eine Wahlordnung.<br />

(2) Die Vertreterversammlung wählt in geheimer Wahl die Mitglieder<br />

des Vorstands. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die<br />

Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.<br />

§ 8<br />

Eintragungsausschüsse<br />

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bildet zwei<br />

Eintragungsausschüsse:<br />

einen Eintragungsausschuss, der zuständig ist für die Eintragung<br />

in ein Berufsverzeichnis als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin<br />

oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt<br />

und für die Löschung aus einem Berufsverzeichnis<br />

(EA/A), soweit die Löschung nicht nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4<br />

HASG erfolgt,<br />

einen Eintragungsausschuss, der zuständig ist für die Eintragung<br />

in das Berufsverzeichnis als Stadtplanerin oder Stadtplaner und<br />

als Städtebauarchitektin oder Städtebauarchitekt und für die Löschung<br />

aus dem Berufsverzeichnis (EA/SP), soweit die Löschung<br />

nicht nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 HASG erfolgt.<br />

(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus der/dem Vorsitzenden<br />

und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern.<br />

Für den EA/A sollen mindestens 30 Beisitzerinnen oder Beisitzer,<br />

für den EA/SP mindestens 9 Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt<br />

werden. Für die/den Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein<br />

Stellvertreter zu wählen. In beiden Eintragungsausschüssen können<br />

dieselben Personen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz<br />

innehaben und Beisitzerinnen oder Beisitzer sein. Die Eintragungsausschüsse<br />

entscheiden in der Besetzung mit der/dem Vorsitzenden<br />

oder ihrer/seiner Stellvertretung und vier Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzern.<br />

(3) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />

im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzer müssen Pflichtmitglieder der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen sein, bei Erlöschen der Eintragung<br />

erlischt gleichzeitig das Kammeramt. Alle Mitglieder der<br />

Eintragungsausschüsse dürfen ferner weder der Vertreterversammlung<br />

noch dem Vorstand, noch einem anderen Besonderen<br />

Ausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete<br />

der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />

(4) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden von der Vertreterversammlung<br />

auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von<br />

fünf Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />

aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein<br />

Mitglied der Eintragungsausschüsse vorzeitig aus, so wählt die<br />

Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden<br />

Mitglieds ein neues Mitglied.<br />

(5) Die Eintragungsausschüsse entscheiden in einem förmlichen<br />

Verfahren. Es gilt das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(HVwVfG). Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht<br />

öffentlich.<br />

(6) Die/der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus unter Berücksichtigung<br />

des Fachgebiets und der Tätigkeitsart die Reihenfolge,<br />

in der die Beisitzerinnen/Beisitzer der Eintragungsausschüsse<br />

zu den Sitzungen zugezogen werden. Dem Eintragungsausschuss<br />

für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten<br />

(EA/A) müssen jeweils mindestens eine Beisitzerin/ein Beisitzer<br />

des Fachgebiets und eine Beisitzerin/ein Beisitzer der Tätigkeitsart<br />

der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen<br />

angehören. Dem Eintragungsausschuss für die Eintragung<br />

in das Berufsverzeichnis der Stadtplaner und Städtebauarchitekten<br />

(EA/SP) müssen jeweils eine Beisitzerin/ein Beisitzer des<br />

Fachgebiets Architektur und drei Beisitzerinnen/Beisitzer des<br />

Fachgebiets Stadtplanung oder Städtebauarchitektur angehören,<br />

wovon eine Beisitzerin/ein Beisitzer der Tätigkeitsart der Antragstellerin/des<br />

Antragstellers oder der/des Betroffenen angehören<br />

muss.<br />

(7) Die Eintragungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig<br />

und keinen Weisungen unterworfen.<br />

§ 9<br />

Sachverständigenausschuss gemäß § 21 Abs. 6 HASG<br />

i. V. m. § 5 HArchG<br />

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer bildet einen Sachverständigenausschuss.<br />

Der Sachverständigenausschuss ist für die Erstellung von Gutachten<br />

gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Hessischen Architektengesetzes<br />

(HArchG) in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I<br />

S. 562), zuständig (§ 21 Abs. 6 HASG).<br />

(2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden<br />

und 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die/den Vorsitzende/n<br />

ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.<br />

Der Sachverständigenausschuss entscheidet in der Besetzung<br />

mit der/m Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung und vier Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzern. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer sollen<br />

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und je zwei keine Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer<br />

sein.<br />

Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen Pflichtmitglieder<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sein,<br />

bei Erlöschen der Eintragung erlischt gleichzeitig das Kammeramt.<br />

Sie dürfen ferner weder der Vertreterversammlung noch<br />

dem Vorstand, noch einem anderen Besonderen Ausschuss gemäß<br />

§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete der Kammer<br />

oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von<br />

der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf die<br />

Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />

aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.<br />

Scheidet ein Mitglied des Sachverständigenausschusses vorzeitig<br />

aus, so wählt die Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit<br />

des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.<br />

(4) Wenn der Eintragungsausschuss dem Sachverständigenausschuss<br />

einen Antrag vorlegt, lädt die/der Vorsitzende oder seine<br />

Stellvertretung die Beisitzerinnen/Beisitzer unter Berücksichtigung<br />

des Fachgebiets der Bewerberin/des Bewerbers zur Sitzung<br />

ein. Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit<br />

seiner Stimmen. Die Sitzungen des Sachverständigenausschusses<br />

sind nicht öffentlich.<br />

(5) Zum Nachweis der nach § 5 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 HArchG erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Sachverständigenausschuss<br />

der Bewerberin/dem Bewerber aufgeben, schriftliche Unterlagen<br />

und Nachweise über die Art und den Schwierigkeitsgrad der bisher<br />

von ihr/ihm geleisteten praktischen Tätigkeit zu erbringen und<br />

kann sie/ihn auffordern, von ihr/ihm ausgearbeitete Pläne und<br />

Entwürfe vorzulegen. Grundsätzlich muss der Sachverständigenausschuss<br />

der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit geben,<br />

ihre/seine Kenntnisse und Fähigkeiten auch mündlich darzulegen.<br />

Er kann der Bewerberin/dem Bewerber eine schriftliche vor dem<br />

Sachverständigenausschuss abzugebende Leistungsprobe abverlangen.<br />

(6) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist<br />

in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten muss eine Empfehlung<br />

für die Entscheidung des Eintragungsausschusses enthalten.<br />

Es ist von der/dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung zu<br />

unterschreiben und dem Eintragungsausschuss unverzüglich zuzuleiten.<br />

(7) Der Sachverständigenausschuss ist in seinen Entscheidungen<br />

unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 377<br />

§ 10<br />

Ehrenausschuss<br />

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bildet einen<br />

Ehrenausschuss.<br />

Der Ehrenausschuss ist für die Durchführung der Berufsordnungsverfahren<br />

(Ehrenverfahren) gemäß § 18 HASG zuständig (§ 9<br />

Abs. 2 Ziff. 4 HASG).<br />

(2) Der Ehrenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden und<br />

10 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden ist<br />

eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Der Ehrenausschuss<br />

entscheidet in der Besetzung mit der/dem Vorsitzenden<br />

oder seiner Stellvertretung und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.<br />

(3) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />

im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzer müssen Pflichtmitglieder der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen sein, bei Erlöschen der Eintragung<br />

erlischt gleichzeitig das Kammeramt. Alle Mitglieder des<br />

Ehrenausschusses dürfen ferner weder der Vertreterversammlung<br />

noch dem Vorstand, noch einem anderen Besonderen Ausschuss<br />

gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete der<br />

Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />

(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Vertreterversammlung<br />

auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von<br />

fünf Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />

aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein<br />

Mitglied des Ehrenausschusses vorzeitig aus, so wählt die Vertreterversammlung<br />

für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden<br />

Mitglieds ein neues Mitglied.<br />

(5) Der Ehrenausschuss entscheidet in einem förmlichen Verfahren<br />

gemäß § 18 HASG. Darüber hinaus gilt das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(HVwVfG). Die Sitzungen des Ehrenausschusses<br />

sind nicht öffentlich.<br />

Die Präsidentin oder der Präsident ist Beteiligte/r des Verfahrens.<br />

Sie/er kann sich durch eine/n Beauftragte/n vertreten lassen.<br />

(6) Die/der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus unter Berücksichtigung<br />

des Fachgebiets die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzer des Ehrenausschusses zu den Sitzungen<br />

zugezogen werden. Dem Ehrenausschuss muss jeweils mindestens<br />

ein/e Beisitzerin/ein Beisitzer des Fachgebiets der/des Betroffenen<br />

angehören.<br />

(7) Die Geschäftsstelle des Ehrenausschusses ist bei der Geschäftsstelle<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen angesiedelt.<br />

Die Akten des Ehrenausschusses werden getrennt von<br />

den Akten der Geschäftsstelle der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen geführt.<br />

(8) Die/der Vorsitzende des Ehrenausschusses teilt dem Kammervorstand<br />

ihre/seine Entscheidungen und den Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit<br />

mit.<br />

(9) Der Ehrenausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig<br />

und keinen Weisungen unterworfen.<br />

§ 11<br />

Schlichtungsausschuss<br />

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bildet einen<br />

Schlichtungsausschuss.<br />

Der Schlichtungsausschuss ist für die gütliche Regelung von Streitigkeiten,<br />

die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen<br />

und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben,<br />

zuständig (§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG).<br />

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden<br />

und 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden<br />

ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Der<br />

Schlichtungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der/dem<br />

Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung und zwei Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzern.<br />

(3) Die/der Vorsitzende und seine Stellvertretung müssen die Befähigung<br />

zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im<br />

Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen/Beisitzer<br />

müssen Pflichtmitglieder der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen sein, bei Erlöschen der Eintragung erlischt<br />

gleichzeitig das Kammeramt. Alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses<br />

dürfen ferner weder der Vertreterversammlung<br />

und dem Vorstand noch einem anderen Besonderen Ausschuss gemäß<br />

§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete der<br />

Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />

(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der<br />

Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer<br />

von fünf Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />

aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet<br />

ein Mitglied des Schlichtungsausschusses vorzeitig aus, so wählt<br />

die Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden<br />

Mitglieds ein neues Mitglied.<br />

(5) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer/eines Beteiligten<br />

einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind auswärtige<br />

Berufsangehörige oder Dritte beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss<br />

nur mit deren Einverständnis tätig werden. Die Sitzungen<br />

des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich. Das Weitere regelt<br />

eine Schlichtungsordnung.<br />

(6) Der Schlichtungsausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig<br />

und keinen Weisungen unterworfen.<br />

§ 12<br />

Geschäftsstelle<br />

(1) Die Geschäftsstelle ist mit einer Hauptgeschäftsführerin oder<br />

einem Hauptgeschäftsführer sowie der erforderlichen Zahl von<br />

Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern und Mitarbeiterinnen<br />

oder Mitarbeitern zu besetzen.<br />

(2) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer<br />

trägt dem Vorstand gegenüber die Gesamtverantwortung für die<br />

Geschäftsstelle und ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der<br />

Geschäftsstelle gegenüber weisungsberechtigte/weisungsberechtigter<br />

Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter.<br />

(3) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer<br />

nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes<br />

mit beratender Stimme teil. Sie/er ist verpflichtet, in den<br />

Sitzungen die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen.<br />

Rechtliche Einwendungen gegen Beschlüsse sowie gegen<br />

Anordnungen oder Maßnahmen der Organe der Kammer sind in<br />

die Niederschrift aufzunehmen oder sonst aktenkundig zu machen,<br />

soweit ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung geltend gemacht<br />

wird.<br />

(4) Das Nähere, insbesondere die Vertretung der Hauptgeschäftsführerin<br />

oder des Hauptgeschäftsführers, regelt eine vom Vorstand<br />

zu erlassende Geschäftsordnung.<br />

§ 13<br />

Haushalts- und Finanzwesen<br />

(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Der Haushalts- und Wirtschaftsplan ist vom Vorstand nach<br />

vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss bis zum 31. Dezember<br />

des Vorjahres der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung<br />

vorzulegen.<br />

(3) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

hat der Vertreterversammlung für jedes Rechnungsjahr Rechnung<br />

zu legen und um Entlastung nachzusuchen.<br />

(4) Die Kassen- und Buchführung, die Vermögensaufstellung und<br />

die Jahresrechnung sind in jedem Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen, dass die<br />

Haushaltsführung dem einschlägigen Landesrecht und den Kammersatzungen<br />

entspricht. Der Vorstand unterbreitet der Vertreterversammlung<br />

Vorschläge für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers.<br />

§ 14<br />

Beiträge, Kosten, Entschädigungen<br />

(1) Beiträge und Kosten<br />

Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erhebt zur Deckung<br />

ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten (§ 14 Abs. 1<br />

HASG).<br />

Das Weitere regeln eine Beitragsordnung und eine Kostenordnung.<br />

(2) Entschädigungen<br />

Die für die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ehrenamtlich<br />

Tätigen erhalten eine Entschädigung. Das Weitere regelt<br />

eine Entschädigungsordnung.<br />

§ 15<br />

Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachungen der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Sie werden<br />

außerdem im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe<br />

Südwest, veröffentlicht.<br />

§ 16<br />

Aufhebung der alten Satzung<br />

Die am 1. März 1976 in Kraft getretene Satzung, zuletzt geändert<br />

durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 21. Mai 1992,<br />

wird aufgehoben.


Seite 378 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

§ 17<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

Die erforderliche Genehmigung der Hauptsatzung wurde am 8. Januar<br />

<strong>2003</strong> durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Landesentwicklung erteilt.<br />

II.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 i. V. mit § 17 Abs. 3 Hessisches<br />

Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai<br />

2002 (GVBl. I 2002, S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember<br />

2002 folgende Fortbildungsordnung als Anlage 1 zur Hauptsatzung<br />

beschlossen:<br />

Fortbildungsordnung<br />

(Anlage 1 zur Hauptsatzung)<br />

§ 1<br />

Kreis der Verpflichteten<br />

Der Verpflichtung zur Fortbildung unterliegen alle aktiven Mitglieder<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Aktiv<br />

sind alle Mitglieder, die als berufstätig in ein Berufsverzeichnis<br />

eingetragen sind. Berufstätig sind sie auch dann, wenn sie andere<br />

Tätigkeiten als die, die in § 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz<br />

(HASG) als wesentliche Berufsaufgaben umschrieben<br />

sind, ausüben oder wenn sie nur vorübergehend oder mit<br />

Unterbrechungen (z. B. Erziehungszeit) oder in anderen Bereichen<br />

tätig sind.<br />

§ 2<br />

Fortbildungspunkte<br />

(1) Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen die aktiven<br />

Mitglieder den Erwerb von Fortbildungspunkten nachweisen,<br />

die sie durch die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und<br />

Weiterbildung erwerben können.<br />

(2) Für jedes Mitglied wird ein „Fortbildungskonto“ geführt. Dieses<br />

enthält Angaben zur Anzahl der erworbenen Fortbildungspunkte<br />

und Daten, Dauer und Themen der besuchten Fortbildungsveranstaltungen<br />

und Anzahl der Fortbildungspunkte, die<br />

auf die jeweils genannte Veranstaltung entfallen.<br />

(3) Die verpflichteten Mitglieder müssen 32 Fortbildungspunkte in<br />

2 Kalenderjahren erwerben. Ein Fortbildungspunkt entspricht in<br />

der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten bei Seminaren,<br />

Workshops etc. sowie zwei Fortbildungsstunden von je 45 Minuten<br />

bei Exkursionen. Die Verpflichteten haben sich selbst zu<br />

vergewissern, dass die von ihnen besuchten Veranstaltungen von<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als „zum Erwerb<br />

von Fortbildungspunkten geeignet“ anerkannt sind.<br />

(4) Die bei einer Fortbildungsveranstaltung der Akademie der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen erworbenen Fortbildungspunkte<br />

werden durch die Akademie unmittelbar dem Fortbildungskonto<br />

des jeweiligen Mitglieds gutgeschrieben. Die bei<br />

anderen Veranstaltungen erworbenen Fortbildungspunkte sind<br />

insoweit nachzuweisen, als sie zur Erfüllung des Zwei-Jahres-<br />

Kontingents (32 Fortbildungspunkte) eines jeden Mitglieds noch<br />

erforderlich sind. Dieser Nachweis ist in einem Zwei-Jahres-Abrechnungszyklus<br />

beginnend am 1. Juli <strong>2003</strong>, jeweils bis zum<br />

30. Juni des mit einer ungeraden Ziffer endenden Jahres (2005,<br />

2007, 2009 . . .) unaufgefordert durch jedes Mitglied selbst durch<br />

Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen oder vergleichbarer<br />

Unterlagen zu erbringen.<br />

(5) Erworbene Fortbildungspunkte gelten nur für den Abrechnungszyklus,<br />

in dem sie erworben wurden. Sie sind nicht auf den<br />

neuen Abrechnungszyklus übertragbar. In begründeten Einzelfällen<br />

kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden.<br />

(6) Neu eingetretene Mitglieder sind verpflichtet, das Zwei-Jahres-<br />

Kontingent anteilsmäßig, abhängig von ihrem Eintrittshalbjahr,<br />

zu erfüllen. Dabei sind die Punkte bis zum Ende des Zwei-Jahres-<br />

Abrechnungszyklus einschließlich des Halbjahres, in dem der Eintritt<br />

erfolgte, zu erbringen. Dabei entfallen jeweils acht Fortbildungspunkte<br />

auf ein Halbjahr. Stichtag ist jeweils die Eintragung<br />

bis 30. Juni und 31. Dezember.<br />

§ 3<br />

Themen der Fortbildungsveranstaltungen<br />

(1) Ein Erwerb von Fortbildungspunkten ist möglich durch die<br />

Teilnahme an Veranstaltungen zur Fortbildung in den Bereichen:<br />

I. Planung, Entwurf und Gestaltung (z. B. Entwurfs- und Gestaltungslehre<br />

sowie Baugeschichte im Hochbau, im raumbildenden<br />

Ausbau, in der Freiflächen- und Landschaftsplanung<br />

und in der Orts-, Stadt- und Regionalplanung)<br />

II. Konstruktionsplanung, Technik, Ausführung (z. B. AVA, Koordination,<br />

Überwachung, Kostenplanung, Konstruktion/<br />

Bauschäden, Bauleitung, Energieeinsparverordnung)<br />

III. Recht mit Bezug zu den in § 2 Hessisches Architekten- und<br />

Stadtplanergesetz genannten Berufsaufgaben (z. B. öffentliches<br />

oder privates Baurecht; HOAI, UVP)<br />

IV. Büromanagement (z. B. Qualitätsmanagement, Projektmanagement,<br />

Unternehmensplanung, Controlling, Akquisition<br />

und Marketing)<br />

V. Sonstige fachbezogene Themenbereiche (z. B. Moderation,<br />

Mediation, Rhetorik, Projektentwicklung, Facility Management,<br />

Projektsteuerung, Baukoordination, Wertermittlung,<br />

Sachverständigenwesen, natur- und umweltfachliche Aspekte,<br />

Neue Berufsfelder und Exkursionen)<br />

(2) Die Anzahl der Fortbildungspunkte, die je nach Veranstaltung<br />

erworben werden können, ergeben sich aus dem Anhang zu dieser<br />

Fortbildungsordnung.<br />

(3) Die Verpflichteten sollen für einen 2-Jahres-Abrechnungszyklus<br />

mindestens 16 Fortbildungspunkte durch die Teilnahme an<br />

Veranstaltungen aus den Bereichen II—IV nachweisen.<br />

§ 4<br />

Veranstaltungsformen<br />

Veranstaltungen zur Fortbildung sind:<br />

— Seminare<br />

— Lehrgänge<br />

— Workshops<br />

— E-learning-Seminare<br />

— Kongresse<br />

— Tagungen<br />

— Exkursionen<br />

§ 5<br />

Qualitätssicherung<br />

(1) Die Erfüllung von erforderlichen Qualitätsansprüchen bei<br />

Fort- und Weiterbildungsangeboten von:<br />

— Hochschulen<br />

— (anderen) Kammern<br />

— Verbänden des Berufsstandes<br />

— Behörden (intern)<br />

— Anbietern, insbesondere gewerblichen, deren Hauptziel es ist,<br />

Fort- und Weiterbildung zu offerieren<br />

wird unterstellt.<br />

(2) Die Eignung und Qualität der Fortbildungsveranstaltungen sowie<br />

die Eignung und Qualifikation der Referenten von Veranstaltern,<br />

die nicht in erster Linie Fort- und Weiterbildung betreiben<br />

(wie z. B. Veranstaltungen von Bauprodukte-Herstellern, die auch<br />

der Werbung dienen), wird von der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen auf Antrag im Einzelfall dem Veranstalter bestätigt.<br />

(3) Die Bestätigung ist für die Veranstalter gebührenpflichtig. Die<br />

Bemessung der Höhe erfolgt nach Arbeitsaufwand.<br />

(4) Alle Veranstalter sind verpflichtet, für die jeweilige Veranstaltung<br />

eine Anwesenheitsliste zu führen.<br />

§ 6<br />

Fortbildungsversäumnisse<br />

(1) Hat ein verpflichtetes Mitglied am Ende des 2-Jahres-Abrechnungszyklus<br />

die erforderliche Anzahl von Fortbildungspunkten<br />

nicht erlangt oder nicht nachgewiesen, kann es dieses Versäumnis<br />

durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen<br />

und/oder den Nachweis der Teilnahme innerhalb einer Nachfrist<br />

von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtungserfüllung<br />

spätestens hätte nachgewiesen sein müssen, nachholen.<br />

Die Fortbildungsverpflichtung und Frist für den Nachweis der Erfüllung<br />

der Verpflichtung des folgenden 2-Jahres-Abrechnungszyklus<br />

bleiben davon unberührt.<br />

(2) Sofern die Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, richtet sich das<br />

weitere Vorgehen des Vorstands nach den im HASG für den Fall<br />

der Verletzung von Berufspflichten vorgesehenen Regelungen.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 379<br />

Anhang zur Fortbildungsordnung<br />

1. Durch die Teilnahme an Seminaren, Lehrgängen, Workshops,<br />

E-learning-Seminaren, Kongressen und Symposien etc. können<br />

die aus folgender Tabelle ersichtlichen Fortbildungspunkte<br />

erworben werden:<br />

Dauer der Veranstaltung: Anzahl der zu erwerbenden<br />

Fortbildungspunkte:<br />

2-stündig 2<br />

halbtägig 4<br />

1 Tag 8<br />

für jeden weiteren Tag 8<br />

Mit der Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen können jedoch<br />

insgesamt nicht mehr als 32 Fortbildungspunkte erworben<br />

werden.<br />

2. Durch die Teilnahme an Baustellenbesuchen und Exkursionen<br />

können die aus folgender Tabelle ersichtlichen Fortbildungspunkte<br />

erworben werden:<br />

Dauer der Veranstaltung: Anzahl der zu erwerbenden<br />

Fortbildungspunkte:<br />

2-stündig 1<br />

1 Tag 4<br />

für jeden weiteren Tag 4<br />

Mit der Teilnahme an mehrtägigen Exkursionen können jedoch<br />

insgesamt nicht mehr als 16 Fortbildungspunkte erworben<br />

werden.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

Die erforderliche Genehmigung der Fortbildungsordnung als Anlage<br />

1 zur Hauptsatzung wurde am 8. Januar <strong>2003</strong> durch das Hessische<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />

erteilt.<br />

III.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Architektenund<br />

Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I 2002,<br />

S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Wahlordnung<br />

für die Wahl des Vorstands als Anlage 2 zur Hauptsatzung<br />

beschlossen:<br />

Wahlordnung für die Wahl des Vorstands<br />

(Anlage 2 zur Hauptsatzung)<br />

§ 1<br />

Wahlausschuss für die Wahl des Kammervorstandes<br />

(1) In jeder letzten Sitzung vor ihrer Neuwahl bildet die Vertreterversammlung<br />

aus ihren Reihen einen Wahlausschuss zur Vorbereitung<br />

und Durchführung der Vorstandswahl, der aus einer oder<br />

einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.<br />

Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für ein<br />

Amt in den zu wählenden Vorstand kandidieren.<br />

(2) Der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängige und<br />

keinen Weisungen unterworfene Wahlausschuss nimmt Vorschläge<br />

für die Besetzung des Kammervorstandes entgegen und<br />

stellt diese zu Wahlvorschlägen zusammen, die der neu gewählten<br />

Vertreterversammlung in ihrer ersten Sitzung zu unterbreiten<br />

sind. Das Recht der Mitglieder der Vertreterversammlung, während<br />

der Sitzung Ergänzungsvorschläge einzubringen, wird dadurch<br />

nicht beschränkt.<br />

(3) Es können nur solche Kammermitglieder vorgeschlagen werden,<br />

die ihre Bereitschaft zur Annahme einer Kandidatur erklärt<br />

haben.<br />

(4) Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet mit dem Ende der<br />

Amtszeit des zu wählenden Vorstands.<br />

§ 2<br />

Wahl<br />

(1) Unter der Leitung der/des Vorsitzenden des Wahlausschusses,<br />

bei deren/dessen Verhinderung unter der Leitung einer Beisitzerin<br />

oder eines Beisitzers, erfolgt die Wahl der 12 Mitglieder des Vorstandes<br />

(§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung) nach Bekanntgabe und Diskussion<br />

der Wahlvorschläge des Wahlausschusses in geheimer Abstimmung.<br />

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen<br />

in folgender Reihenfolge gewählt:<br />

1. die Präsidentin oder der Präsident,<br />

2. die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident<br />

(1. Stellvertreterin oder Stellvertreter),<br />

3. die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident<br />

(2. Stellvertreterin oder Stellvertreter),<br />

4. die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,<br />

sofern durch die nach Ziffern 1 bis 4 gewählten Vorstandsmitglieder<br />

noch nicht repräsentiert:<br />

5. ein Mitglied der Fachrichtung Architektur (Hochbau),<br />

6. ein Mitglied der Fachrichtung Innenarchitektur,<br />

7. ein Mitglied der Fachrichtung Landschaftsarchitektur,<br />

8. ein Mitglied der Fachrichtung Stadtplanung oder Städtebauarchitektur,<br />

sofern durch die nach Ziffern 1 bis 8 gewählten Vorstandsmitglieder<br />

die Vertretung der verschiedenen Tätigkeitsarten sowie der<br />

Berufsgesellschaften noch nicht gewährleistet ist:<br />

9. je ein Mitglied der noch nicht vertretenen Tätigkeitsarten und<br />

Berufsgesellschaften.<br />

(3) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen<br />

oder der Vizepräsidenten ist wie folgt zu verfahren:<br />

Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer eine Zweidrittelmehrheit der<br />

Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten hat.<br />

Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat<br />

die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen<br />

den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten statt, die im ersten<br />

Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Wahlgang<br />

ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der<br />

Vertreterversammlung erhält. Erhält auch im zweiten Wahlgang<br />

keiner der beiden Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche<br />

Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang<br />

ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.<br />

Erhält auch im dritten Wahlgang niemand die erforderliche<br />

Mehrheit, entscheidet das Los zwischen den beiden Kandidatinnen<br />

oder Kandidaten, die im dritten Wahlgang zur Wahl standen.<br />

(4) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt in der Reihenfolge<br />

gemäß Abs. 2 in einzelnen Wahlgängen. Jeweils im ersten<br />

Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder<br />

der Vertreterversammlung erhält. Erhält im ersten Wahlgang<br />

keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit,<br />

findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidatinnen<br />

oder Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen<br />

erhalten haben. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält auch im zweiten<br />

Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, entscheidet das<br />

Los zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die im<br />

zweiten Wahlgang zur Wahl standen.<br />

§ 3<br />

Beginn und Ende der Amtszeit<br />

(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme<br />

der Wahl.<br />

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet gleichzeitig mit<br />

der Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

(3) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus diesem vorzeitig aus:<br />

a) durch Tod,<br />

b) durch Verlust oder Aufgabe der Kammermitgliedschaft mit<br />

dem Zeitpunkt der Beendigung derselben,<br />

c) durch freiwilligen Verzicht,<br />

d) durch vorzeitiger Abberufung durch die Vertreterversammlung<br />

aus schwerwiegenden Gründen. Die Abberufung erfolgt<br />

durch die Wahl eines an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds<br />

tretenden neuen Mitglieds (§ 12 Abs. 2 HASG). Die Wahl<br />

bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder<br />

der Vertreterversammlung. Für diese Nachwahl wird die Sitzung<br />

der Vertreterversammlung von der/dem Vorsitzenden des<br />

Wahlausschusses geleitet, bei deren/dessen Verhinderung von<br />

einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

Die erforderliche Genehmigung der Wahlordnung für die Wahl des<br />

Vorstands (Anlage 2 zur Hauptsatzung) wurde am 8. Januar <strong>2003</strong><br />

durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung erteilt.


Seite 380 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

IV.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 Hessisches Architektenund<br />

Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I 2002,<br />

S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Wahlordnung<br />

für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenund<br />

Stadtplanerkammer Hessen beschlossen:<br />

Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

§ 1<br />

Zahl der Mitglieder, Zeitraum der Wahl<br />

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 65 Mitgliedern.<br />

(2) Die Wahl beginnt an einem in der Wahlbekanntmachung des<br />

Wahlvorstands (§ 7) näher zu bestimmenden Montag und endet am<br />

Freitag, 17.00 Uhr, der nächsten Woche.<br />

§ 2<br />

Wahlrecht, Wählbarkeit<br />

(1) Wahlberechtigt sowie wählbar ist jedes Pflichtmitglied der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen.<br />

(2) Nicht wahlberechtigt ist<br />

1. eine Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten<br />

ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt<br />

ist; das gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in<br />

§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten<br />

Angelegenheiten nicht erfasst;<br />

2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt;<br />

3. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach<br />

den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus untergebracht ist.<br />

(3) Nicht wählbar ist<br />

1. wer nach Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist;<br />

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit<br />

zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;<br />

3. wer infolge einer unanfechtbaren Entscheidung im Ehrenverfahren<br />

die Wählbarkeit zu den Organen der Kammer nicht besitzt.<br />

§ 3<br />

Voraussetzung der Stimmabgabe; Stimmenzahl<br />

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis (§ 8) eingetragen<br />

ist.<br />

(2) Jedes wahlberechtigte Mitglied hat zwei Stimmen.<br />

§ 4<br />

Wahlgrundsätze<br />

(1) Gewählt wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher<br />

und geheimer Wahl in Form der Briefwahl.<br />

(2) Gewählt wird ohne Gruppenbindung des Wählers in folgenden<br />

11 Wahlgruppen:<br />

Gruppe 1: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, freischaffend,<br />

Gruppe 2: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, im privatrechtlichen<br />

Arbeitsverhältnis,<br />

Gruppe 3: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, im öffentlichen<br />

Dienst,<br />

Gruppe 4: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, im Baugewerbe<br />

oder in einem anderen Gewerbe, selbständig<br />

oder unselbständig,<br />

Gruppe 5: Innenarchitektinnen u. Innenarchitekten, freischaffend,<br />

Gruppe 6: Innenarchitektinnen u. Innenarchitekten, nicht freischaffend,<br />

Gruppe 7: Landschaftsarchitektinnen u. Landschaftsarchitekten,<br />

freischaffend,<br />

Gruppe 8: Landschaftsarchitektinnen u. Landschaftsarchitekten,<br />

nicht freischaffend,<br />

Gruppe 9: Stadtplanerinnen u. Stadtplaner u. Städtebauarchitektinnen<br />

u. Städtebauarchitekten, freischaffend,<br />

Gruppe 10: Stadtplanerinnen u. Stadtplaner u. Städtebauarchitektinnen<br />

u. Städtebauarchitekten, nicht freischaffend,<br />

Gruppe 11: Berufsgesellschaften, freischaffend oder gewerblich,<br />

Die als nicht mehr berufstätig in ein Berufsverzeichnis eingetragenen<br />

Mitglieder (Tätigkeitsart R) zählen zu der Wahlgruppe, mit<br />

deren Tätigkeitsart sie in einem Berufsverzeichnis der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen oder einer anderen Archi-<br />

tektenkammer oder einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />

vergleichbaren Einrichtung zuletzt eingetragen waren<br />

oder zuletzt hätten eingetragen werden müssen.<br />

§ 5<br />

Wahlvorstand<br />

(1) Wahlvorstand ist der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung<br />

und Durchführung der Wahl verantwortlich.<br />

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstands (Wahlleiterin<br />

oder Wahlleiter) ist die Präsidentin oder der Präsident; stellvertretende<br />

Wahlleiter sind die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.<br />

(3) Der Wahlvorstand bestellt zu seiner Unterstützung einen Wahlausschuss<br />

(§ 6).<br />

(4) Der Wahlvorstand kann das Personal der Geschäftsstelle der<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder auch andere<br />

Hilfskräfte zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einsetzen.<br />

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verpflichtet die übrigen<br />

Mitglieder des Wahlvorstands, des Wahlausschusses und die bei<br />

der Wahl eingesetzten Hilfskräfte zur unparteiischen Ausübung<br />

ihrer Tätigkeit.<br />

(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die<br />

Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden<br />

mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt<br />

die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.<br />

(7) Der Wahlvorstand beschließt insbesondere über<br />

1. die in der Wahlbekanntmachung zu regelnden Fragen (§ 7),<br />

2. die Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 8 Abs. 3),<br />

3. die Zulassung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der<br />

Empfehlungen des Wahlausschusses und die Bekanntmachung<br />

der Wahlvorschläge (§ 10),<br />

4. Beanstandungen des Wahlausschusses (§ 14 Abs. 3 Satz 4) sowie<br />

5. die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 15).<br />

§ 6<br />

Wahlausschuss<br />

(1) Der Wahlausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem<br />

stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzern.<br />

(2) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />

im Sinne des § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzer müssen wahlberechtigte Kammermitglieder<br />

sein.<br />

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der/dem<br />

Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung mindestens zwei Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzer anwesend sind. Der Ausschuss beschließt<br />

mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme<br />

der/des Vorsitzenden doppelt.<br />

(4) Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder<br />

erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen eine<br />

Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung der<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.<br />

§ 7<br />

Wahlbekanntmachung<br />

(1) Der Wahlvorstand erlässt für die Wahl eine Wahlbekanntmachung,<br />

die mindestens 8 Wochen vor Beginn der Wahl im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen und im Deutschen Architektenblatt,<br />

Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen ist.<br />

(2) Die Wahlbekanntmachung enthält folgende Angaben:<br />

1. Beginn und Ende der Wahl (§ 1 Abs. 2),<br />

2. nähere Orts- und Zeitangabe für die Auslegung des Wählerverzeichnisses<br />

(§ 8 Abs. 2),<br />

3. Hinweis auf diese gleichzeitig dort auszulegende Wahlordnung,<br />

4. Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählerverzeichnis<br />

(§ 8 Abs. 3),<br />

5. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Zeitrahmen<br />

dafür und Voraussetzungen für die Zulassung (§ 9),<br />

6. Orts- und Zeitangabe für die Auslegung des Wahlvorschlagsverzeichnisses<br />

(§ 10 Abs. 6),<br />

7. Bestimmung des Zeitpunkts für die Versendung der Briefwahlunterlagen<br />

mit dem Stimmzettel (§ 11 Abs. 1),<br />

8. Hinweis auf die Nichtberücksichtigung verspätet eingehender<br />

Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 3), wie auch verspätet eingehender


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 381<br />

Wahlbriefe (§ 12 Abs. 7) und die Behandlung unvollständiger<br />

und ansonsten der Wahlordnung widersprechender Wahlvorschläge<br />

und Wahlbriefe (§ 10 Abs. 3, § 14),<br />

9. Anschrift des Wahlvorstands.<br />

§ 8<br />

Wählerverzeichnis<br />

(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Wählerverzeichnis, das in alphabetischer<br />

Reihenfolge, fortlaufend nummeriert, alle Wahlberechtigten<br />

enthält. Es soll für jedes wahlberechtigte Mitglied folgende<br />

Angaben enthalten: Name, Vorname, Adresse, Fachrichtung, Tätigkeitsart<br />

und Wahlgruppe. Die Kennzeichnung soll entsprechend<br />

§ 3 Abs. 2 Ziffer 3 HASG erfolgen. Dabei können folgende<br />

Abkürzungen verwendet werden:<br />

A = Architektin oder Architekt (Hochbau)<br />

IA = Innenarchitektin oder Innenarchitekt<br />

LA = Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt<br />

SP = Stadtplanerin oder Stadtplaner<br />

STA = Städtebauarchitektin oder Städtebauarchitekt<br />

F = Freischaffend<br />

N = Freiberuflich in Nebentätigkeit<br />

P = Privatrechtliches Arbeitsverhältnis<br />

Ö = Öffentlicher Dienst<br />

S = Selbständig<br />

BG = in einer Berufsgesellschaft<br />

Bau/S = im Baugewerbe, selbständig<br />

Bau/P = im Baugewerbe, angestellt<br />

Gew/S = in einem Gewerbe (außer Baugewerbe), selbständig<br />

Gew/P = in einem Gewerbe (außer Baugewerbe), angestellt<br />

R = nicht mehr berufstätig<br />

BG/F = Berufsgesellschaft, freischaffend<br />

BG/Gew = Berufsgesellschaft, gewerblich<br />

(2) Das Wählerverzeichnis ist mindestens 8 Wochen vor der Wahl<br />

und bis zum Ende der Wahl zur Einsicht in der Geschäftsstelle der<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen in Wiesbaden während<br />

der allgemeinen Geschäftszeit auszulegen.<br />

(3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann bis 2 Wochen<br />

vor Beginn der Wahl beim Wahlvorstand Einspruch erheben.<br />

Der Wahlvorstand hat unverzüglich über den Einspruch zu entscheiden<br />

und seine Entscheidung dem Einspruchführer zuzustellen.<br />

(4) Wahlberechtigte, die bis 2 Wochen vor Beginn der Wahl neu<br />

hinzukommen, müssen in das Wählerverzeichnis laufend nachgetragen<br />

und bei der Versendung der Wahlbriefunterlagen berücksichtigt<br />

werden.<br />

(5) Im Falle offenbarer Unrichtigkeiten kann der Wahlvorstand<br />

auch nach Beginn der Auslegungsfrist von Amts wegen Berichtigungen<br />

des Wählerverzeichnisses vornehmen. Führt eine solche<br />

Berichtigung zur Streichung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Person, ohne dass ein Todesfall vorliegt, ist diese unverzüglich<br />

davon zu unterrichten.<br />

§ 9<br />

Wahlvorschläge<br />

(1) Wahlvorschläge können in der vom Wahlvorstand in der Wahlbekanntmachung<br />

näher zu bestimmenden Wochenfrist schriftlich<br />

beim Wahlvorstand eingereicht werden.<br />

(2) Wahlvorschläge sind getrennt nach den einzelnen Wahlgruppen<br />

abzugeben. Jeder Wahlvorschlag zu einer Wahlgruppe nach § 4<br />

Abs. 2 stellt eine eigene Liste (Vorschlagsliste) dar. Der Wahlvorschlag<br />

einer Unterzeichnergruppe kann für mehrere Wahlgruppen<br />

je eine Vorschlagsliste umfassen.<br />

(3) Jeder Wahlvorschlag kann für einzelne Wahlgruppen bis zu<br />

40 Personen (Bewerberinnen und Bewerber) enthalten. Diese müssen<br />

wählbar sein. Sie können nur für die Wahlgruppen vorgeschlagen<br />

werden, die ihrer Eintragung in ein Berufsverzeichnis<br />

entspricht. Wer in den Berufsverzeichnissen für zwei Fachrichtungen<br />

eingetragen ist, muss sich entscheiden, für welche Gruppe<br />

er kandidieren will. Jede Person kann nur in einer Vorschlagsliste<br />

benannt werden.<br />

(4) Die Namen der einzelnen Personen sind auf dem Wahlvorschlag<br />

— bei Inanspruchnahme von Abs. 2 Satz 3 deutlich getrennt nach<br />

den Wahlgruppen — untereinander fortlaufend nummeriert aufzuführen.<br />

Außer dem Familiennamen, Vornamen, Adresse und<br />

Verbandszugehörigkeit sind Fachrichtung und Tätigkeitsmerkmale<br />

anzugeben. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Von jeder<br />

Person ist eine handschriftlich unterschriebene Zustimmungserklärung<br />

zur Aufstellung im Wahlvorschlag mit Angabe der<br />

Wahlgruppe, für die sie kandidieren will, beizufügen.<br />

(5) Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens 10 Wahlberechtigten<br />

persönlich und handschriftlich unterschrieben und mit Adressenangabe<br />

der Unterzeichner versehen sein. Jedes wahlberechtigte<br />

Mitglied kann seine Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag geben.<br />

(6) Aus dem Wahlvorschlag muss zu ersehen sein, welcher Unterzeichner<br />

zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand<br />

und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen<br />

des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber,<br />

gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht, bei<br />

Verbänden die/der Vorsitzende.<br />

(7) Jeder Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.<br />

(8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen<br />

werden, wenn die Frist nach Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist, und<br />

alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich<br />

zustimmen.<br />

§ 10<br />

Prüfung der Wahlvorschläge/Wahlvorschlagsverzeichnis<br />

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf allen Wahlvorschlägen den<br />

Tag und die Uhrzeit des Eingangs und leitet alle eingegangenen<br />

Wahlvorschläge unverzüglich nach Abschluss der Einreichungsfrist<br />

an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses<br />

weiter. Über Anträge auf Änderung oder Zurücknahme nach<br />

§ 9 Abs. 8 ist unverzüglich nach Eingang zu entscheiden und der<br />

Vorsitzende des Wahlausschusses nachrichtlich vom erteilten Bescheid<br />

zu unterrichten.<br />

(2) Der Wahlausschuss überprüft in einer Sitzung, die innerhalb<br />

von einer Woche nach Abschluss der Einreichungsfrist stattfinden<br />

soll, inwieweit die Wahlvorschläge zuzulassen oder zu beanstanden<br />

sind, und beschließt über die dem Wahlvorstand zu gebende<br />

Empfehlung, mit der die Wahlvorschläge unverzüglich dem Wahlvorstand<br />

wieder zur Entscheidung zuzuleiten sind.<br />

(3) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich nach Eingang der<br />

Empfehlung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Wahlausschusses<br />

über die Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge,<br />

die den Anforderungen des § 9 genügen, sind vom Wahlvorstand<br />

zuzulassen. Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der<br />

Einreichungsfrist eingegangen sind oder die sonstigen Voraussetzungen<br />

des § 9 nicht erfüllen, sind zurückzuweisen, soweit nicht<br />

nach den folgenden Grundsätzen eine bedingte Zulassung oder<br />

eine Nachbesserung möglich ist:<br />

1. Ist eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen oder in mehreren<br />

Vorschlagslisten eines Wahlvorschlags benannt, während<br />

eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung von ihr nur für<br />

eine Vorschlagsliste beiliegt, so ist die betreffende Person in<br />

den anderen Wahlvorschlägen und in den anderen Vorschlagslisten<br />

des gleichen Wahlvorschlags zu streichen.<br />

2. Ist eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen oder für mehrere<br />

Vorschlagslisten eines Wahlvorschlags benannt und liegen<br />

von ihr auch mehrere Zustimmungserklärungen vor, so ist die<br />

betreffende Person auf allen Wahlvorschlägen und in allen<br />

Vorschlagslisten des Wahlvorschlags zu streichen.<br />

3. Hat ein wahlberechtigtes Mitglied mehrere Wahlvorschläge<br />

unterzeichnet, so ist es auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.<br />

4. Wahlvorschläge, die für einzelne Personen nicht die vollen Personalangaben,<br />

wie in § 9 Abs. 4 gefordert, enthalten, sind nach<br />

den Unterlagen der Geschäftsstelle der Kammer zu ergänzen,<br />

soweit das eindeutig möglich ist.<br />

5. Wahlvorschläge, die nach Streichung nach <strong>Nr</strong>. 3 oder 4 nicht<br />

mehr die erforderliche Anzahl an Unterzeichnern aufweisen,<br />

sind der/dem verantwortlichen Vertreter/in des Wahlvorschlags<br />

unter Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zur etwaigen<br />

Ergänzung zurückzureichen. Das Gleiche für die Fälle, in<br />

denen für einzelne Bewerberinnen oder Bewerber entweder<br />

eine eindeutige Ergänzung unvollständiger Personalangaben<br />

nicht möglich war (Abs. 4) oder eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung<br />

fehlt. Wahlvorschläge, die nicht innerhalb der<br />

Nachfrist ordnungsgemäß ergänzt eingehen, sind zurückzuweisen.<br />

Besteht bei an sich gewahrter Nachfrist ein Mangel nur<br />

noch bei Angaben zu einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern,<br />

so sind nur diese zu streichen.<br />

(4) Über die Zurückweisung von Wahlvorschlägen sowie die Streichung<br />

von Bewerberinnen oder Bewerbern benachrichtigt der<br />

Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich<br />

die/den verantwortliche/n Vertreter/in des Wahlvorschlags und<br />

die gestrichenen Personen.<br />

(5) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der<br />

Reihenfolge ihres Eingangs gesondert für die einzelnen Wahlgruppen<br />

mit Ordnungsnummern (Wahlgruppe Hochbau-Architekten,


Seite 382 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

freischaffend: Vorschlagsliste 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt<br />

worden, so ist der Zeitpunkt des Eingang des berichtigten<br />

Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig<br />

eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.<br />

Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist<br />

auch das Kennwort anzugeben. Andernfalls bezeichnet der Wahlvorstand<br />

die Wahlvorschläge zusätzlich mit dem Vor- und Familiennamen<br />

der jeweils an 1. Stelle stehenden Person. Ein Wahlvorschlag,<br />

der vor Beginn der Einreichungsfrist nach § 9 Abs. 1 eingegangen<br />

ist, gilt als zum Zeitpunkt des Beginns der Einreichungsfrist<br />

eingegangen.<br />

(6) Nach den entsprechend Abs. 5 geordneten und gekennzeichneten<br />

gültigen Wahlvorschlägen stellt der Wahlvorstand ein Wahlvorschlagsverzeichnis<br />

mit den Angaben nach § 9 Abs. 4 zusammen.<br />

Das Wahlvorschlagsverzeichnis wird mindestens 2 Wochen vor<br />

Beginn der Wahl bis zum Ende der Wahl in der Geschäftsstelle der<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen in Wiesbaden zur<br />

Einsicht ausgelegt. Zusätzlich soll das Wahlvorschlagsverzeichnis<br />

noch im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest,<br />

veröffentlicht werden. Die Originale der Wahlvorschläge sind von<br />

der Geschäftsstelle der Kammer zu verwahren.<br />

§ 11<br />

Wahlbrief<br />

(1) Nach Erstellung des Wahlvorschlagsverzeichnisses sorgt der<br />

Wahlvorstand für die Herstellung der Unterlagen zu den Wahlbriefen.<br />

Er versendet die Unterlagen an alle Wahlberechtigten entsprechend<br />

dem Wählerverzeichnis. Die Versendung soll so rechtzeitig<br />

erfolgen, dass die Wahlberechtigten eine Woche vor Beginn<br />

der Wahl im Besitz der Unterlagen sind.<br />

(2) Die Wahlbriefunterlagen setzen sich zusammen aus<br />

1. einer Anweisung für die Stimmabgabe, in der besonders auf die<br />

jedem wahlberechtigten Mitglied zustehenden zwei Stimmen<br />

(§ 3) und die Regelung der Stimmabgabe (§ 12) hingewiesen sowie<br />

auch nochmals der Zeitraum für die Wahl angegeben wird,<br />

2. einem einheitlichen Stimmzettel, auf dem die Vorschlagslisten<br />

entsprechend dem Wahlvorschlagsverzeichnis abgedruckt<br />

sind,<br />

3. einem mit dem Dienstsiegel der Kammer versehenen farbigen<br />

Briefumschlag für die Einlage des Stimmzettels (Wahlumschlag),<br />

4. einem für das einzelne wahlberechtigte Mitglied ausgestellten<br />

Wahlschein mit einer vorgedruckten, vom wahlberechtigten<br />

Mitglied zu unterschreibenden Erklärung, dass sie/er die Person<br />

ist, auf die der Wahlschein ausgestellt ist, dass ihr/ihm<br />

keine ihr/sein Wahlrecht ausschließenden Gründe bekannt<br />

sind und dass sie/er persönlich abgestimmt hat, sowie<br />

5. einem an den Wahlvorstand adressierten, als Wahlbrief gekennzeichneten<br />

Briefumschlag (Wahlbriefumschlag) mit Postfreimachungsvermerk<br />

und Angabe der Nummer des wahlberechtigten<br />

Mitglieds im Wählerverzeichnis für die Rücksendung<br />

des Wahlscheins und des Wahlumschlages mit eingelegtem<br />

Stimmzettel.<br />

§ 12<br />

Stimmabgabe<br />

(1) Gewählt wird mit den vom Wahlvorstand ausgegebenen Wahlbriefen.<br />

(2) Gewählt werden können nur Personen (Bewerberinnen und Bewerber),<br />

die in einer der Vorschlagslisten des Wahlvorschlagsverzeichnisses<br />

(§ 10 Abs. 6) aufgeführt sind. Die für eine Person abgegebene<br />

Stimme findet nach Maßgabe des § 15 auch Anrechnung<br />

auf die Vorschlagsliste, in der die Person aufgeführt ist.<br />

(3) Das wahlberechtigte Mitglied gibt seine Stimmen in der Weise<br />

ab, dass es auf dem Stimmzettel die Personen, denen er seine Stimmen<br />

geben will, an der dafür vorgesehenen Stelle durch Ankreuzen<br />

zweifelsfrei kennzeichnet. Das wahlberechtigte Mitglied kann<br />

einer Person bis zu zwei Stimmen geben. Es kann seine beiden<br />

Stimmen auch auf zwei Personen, die nicht derselben Vorschlagsliste<br />

(§ 9) angehören müssen, verteilen oder nur eine Stimme abgeben.<br />

Weitere Vermerke darf der Stimmzettel nicht enthalten.<br />

(4) Das wahlberechtigte Mitglied legt seinen Stimmzettel in den<br />

farbigen Wahlumschlag und verschließt diesen. Der Wahlumschlag<br />

darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des wahlberechtigten<br />

Mitglieds schließen lassen.<br />

(5) Das wahlberechtigte Mitglied unterschreibt die auf dem Wahlschein<br />

enthaltene Erklärung unter Angabe des Orts und Datums<br />

mit seinem Vor- und Zunamen.<br />

(6) Das wahlberechtigte Mitglied legt den verschlossenen Wahlumschlag<br />

und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,<br />

verschließt diesen ebenfalls und übersendet den<br />

Wahlbrief dem Wahlvorstand. Der Wahlbrief kann auch in der Ge-<br />

schäftsstelle der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen abgegeben<br />

werden.<br />

(7) Der Wahlbrief muss beim Wahlvorstand bis zur Beendigung der<br />

Wahl eingegangen sein. Vor dem Beginn der Wahlzeit eingegangene<br />

Wahlbriefe sind zu berücksichtigen. Verspätet eingehende<br />

Wahlbriefe sind ungültig (§ 13).<br />

§ 13<br />

Ungültige Stimmabgabe<br />

(1) Ungültig sind Stimmabgaben, wenn<br />

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,<br />

2. dem Wahlbrief kein Wahlschein oder kein mit den vorgeschriebenen<br />

und ordnungsgemäß unterschriebenen Erklärungen<br />

versehener Wahlschein beigefügt ist,<br />

3. der im Wahlbrief liegende farbige Wahlumschlag nicht verschlossen<br />

ist,<br />

4. der Wahlumschlag gekennzeichnet ist,<br />

5. ein nicht vom Wahlvorstand ausgegebener Wahlumschlag benutzt<br />

worden ist.<br />

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die<br />

1. nicht vom Wahlvorstand ausgegeben sind,<br />

2. außer den zulässigen Ankreuzungen (§ 12 Abs. 3) zusätzliche<br />

Ankreuzungen enthalten,<br />

3. sonstige Zusätze oder Vorbehalte enthalten,<br />

4. keine Ankreuzung enthalten,<br />

5. den Willen des wahlberechtigten Mitglieds nicht eindeutig erkennen<br />

lassen.<br />

§ 14<br />

Behandlung der Wahlbriefe<br />

(1) Auf jedem eingegangenen Wahlbrief ist der Tag, am letzten<br />

Wahltag auch die Stunde des Eingangs zu vermerken. Die Wahlbriefe<br />

sind bis zum Ablauf der Wahl (§ 1 Abs. 2) ungeöffnet zu sammeln<br />

und unter Verschluss zu halten.<br />

(2) Nach Beendigung der Wahl öffnet der Wahlvorstand die Wahlbriefe<br />

und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag.<br />

Er überprüft, ob eine gültige Stimmabgabe gemäß § 13<br />

Abs. 1 vorliegt. Bestehen insoweit keine Bedenken, so ist der Wahlumschlag<br />

nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis<br />

ungeöffnet in eine Wahlurne einzuwerfen.<br />

(3) Die verspätet eingegangenen Wahlbriefe und die aus anderen<br />

Gründen des § 13 Abs. 1 ausgesonderten Wahlbriefe sind zusammen<br />

mit den Wahlscheinen und den ungeöffneten dazugehörigen<br />

Wahlumschlägen zu verwahren. Über die ausgeschiedenen Wahlbriefe<br />

ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Wahlausschuss zur<br />

Kenntnis zu geben ist. Der Wahlausschuss kann die Überprüfung<br />

der ausgesonderten Wahlbriefe verlangen. Macht er von diesem<br />

Recht Gebrauch und führt die unverzügliche Überprüfung zu Beanstandungen,<br />

so beschließt der Wahlvorstand über die Beanstandungen.<br />

(4) Sämtliche Wahlunterlagen sind mit Inhaltsangabe versehen<br />

von der Geschäftsstelle der Kammer zu verwahren. Sie sind ein<br />

Jahr nach Bestandskraft der Wahl zu vernichten.<br />

§ 15<br />

Feststellung des Wahlergebnisses<br />

(1) In gemeinsamer Sitzung des Wahlvorstands mit dem Wahlausschuss<br />

unter Vorsitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters erfolgen<br />

die Öffnung der Wahlurnen und Prüfung und Auszählung der<br />

Stimmzettel. Die Wahlumschläge sind einzeln zu öffnen und auf<br />

die Gültigkeit der Stimmzettel gemäß § 13 hin zu überprüfen.<br />

(2) Für jede Vorschlagsliste werden die auf ihre Personen (Bewerberinnen<br />

und Bewerber) entfallenden gültigen Stimmen zusammengezählt.<br />

(3) Für jede Person jeder Vorschlagsliste werden die auf sie entfallenden<br />

gültigen Stimmen gesondert zusammengezählt.<br />

(4) Danach werden zunächst die ersten elf Vertretersitze ermittelt.<br />

Von diesen Sitzen entfällt auf jede der elf Wahlgruppen ein Sitz,<br />

um zu gewährleisten, dass jede Fachrichtung und jede Wahlgruppe<br />

mit den wichtigsten Tätigkeitsmerkmalen bei der Besetzung der<br />

Vertreterversammlung Berücksichtigung finden. Je ein Vertretersitz<br />

wird aus derjenigen Vorschlagsliste jeder Wahlgruppe ermittelt,<br />

die gemäß Abs. 2 die höchste Stimmenzahl innerhalb der<br />

Wahlgruppe aufweist; bei gleicher Stimmenzahl für mehrere Vorschlagslisten<br />

derselben Wahlgruppe entscheidet das Los. Gewählt<br />

ist von den nach Satz 3 ermittelten Vorschlagslisten jeweils die<br />

Person, auf die gemäß Abs. 3 die höchste Zahl an Stimmen innerhalb<br />

ihrer Vorschlagsliste fällt; bei gleicher Stimmenzahl für mehrere<br />

Personen derselben Vorschlagsliste entscheidet das Los. Ist in<br />

einer Wahlgruppe auf keine der Personen der Vorschlagsliste eine


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 383<br />

Stimme entfallen, so entscheidet das Los, aus welcher Vorschlagsliste<br />

der Wahlgruppe ein Vertretersitz zu ermitteln ist; gewählt ist<br />

von dieser Vorschlagsliste dann die in der Liste als erste aufgeführt<br />

Person.<br />

(5) Ist für eine der elf Wahlgruppen kein gültiger Wahlvorschlag<br />

eingegangen, so bestellt der Wahlausschuss für diese Wahlgruppe<br />

einen auf die Gesamtzahl der Vertreter anzurechnenden Vertreter<br />

aus den wählbaren Kammermitgliedern dieser Gruppe.<br />

(6) Die nach Zuteilung von 11 Sitzen gemäß Abs. 4 verbleibenden<br />

54 Sitze werden unabhängig von der Gruppeneinteilung nach den<br />

Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. Die Summe der auf alle<br />

einzelnen Vorschlagslisten nach Abs. 2 entfallenden Stimmen werden<br />

hierzu nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3<br />

usw. geteilt; dabei werden die Summen bis zwei Stellen auf dem<br />

Komma errechnet. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl)<br />

wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle vierundfünfzig Sitze verteilt<br />

sind. Ist bei zwei oder mehr gleichen Höchstzahlen nur noch<br />

ein Sitz oder sind bei drei oder mehr gleichen Höchstzahlen nur<br />

noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. Enthält eine<br />

Vorschlagsliste weniger Personen, als ihr nach den Höchstzahlen<br />

Sitze zustehen, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten<br />

in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.<br />

Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Personen in<br />

der Reihenfolge zu verteilen, wie auf sie nach Abs. 3 Stimmen gefallen<br />

sind. Soweit keine Personen mehr vorhanden sind, werden<br />

die noch offenen Sitze auf die Personen in der Reihenfolge ihrer<br />

Benennung in der Vorschlagsliste verteilt.<br />

(7) Das Ergebnis der Wahl wird von der Wahlleiterin oder von dem<br />

Wahlleiter festgestellt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses<br />

ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen. Sie muss enthalten:<br />

1. den Sitzungsort,<br />

2. das Datum,<br />

3. den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Sitzung,<br />

4. die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes und<br />

des Wahlausschusses sowie der hinzugezogenen Hilfskräfte,<br />

5. die Zahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen Wahlumschläge<br />

und Stimmzettel, der gültigen und ungültigen Stimmabgaben<br />

und Stimmzettel, der auf die einzelnen Vorschlagslisten<br />

— getrennt nach den elf Wahlgruppen — entfallenden<br />

Stimmen sowie der auf die einzelnen Personen der einzelnen<br />

Vorschlagslisten entfallenden Stimmen,<br />

6. die Namen der gewählten Vertreter, getrennt nach den elf<br />

Wahlgruppen,<br />

7. von jeder Vorschlagsliste, aus der Mitglieder gewählt worden<br />

sind, den Namen der jeweils drei nächsten Personen, die für<br />

den Fall des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 nachrücken, getrennt nach<br />

den elf Wahlgruppen, Abs. 6 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.<br />

(8) Je eine Kopie der Sitzungsniederschrift ist unverzüglich nach<br />

Abschluss der Wahl der Aufsichtsbehörde sowie der Vorsitzenden<br />

oder dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses (§ 17) zuzuleiten.<br />

(9) Das Wahlergebnis ist im nächsten Staatsanzeiger für das Land<br />

Hessen sowie im nächsten Heft des Deutschen Architektenblattes,<br />

Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen.<br />

(10) Die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen sind noch ein<br />

Jahr, beginnend mit der Bestandskraft der Wahl, zu verwahren<br />

und dann zu vernichten.<br />

§ 16<br />

Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern der<br />

Vertreterversammlung<br />

(1) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung vor Ablauf der<br />

fünfjährigen Amtszeit aus, so tritt die nächste nach § 15 Abs. 7<br />

<strong>Nr</strong>. 7 ermittelte Person der gleichen Vorschlagsliste, aus der das<br />

ausgeschiedene Mitglied gewählt war, an seine Stelle.<br />

(2) Ein Mitglied der Vertreterversammlung scheidet vorzeitig aus<br />

1. durch Tod,<br />

2. durch Verzicht,<br />

3. durch Verlust oder Aufgabe der Kammermitgliedschaft sowie<br />

4. durch Verlust der Wählbarkeit (§ 2 Abs. 3).<br />

(3) Wechselt ein gewähltes Mitglied der Vertreterversammlung<br />

während seiner Amtszeit das Fachgebiet oder die Tätigkeitsart (§ 2<br />

Abs. 1 Ziffer 1 bis 4; § 3 Abs. 2 Ziffer 2 HASG), so bleibt dadurch<br />

sein Mitgliedssitz unberührt. Die Vertretung jedes Fachgebietes<br />

und jeder Tätigkeitsart, soweit sie in den Wahlgruppen berücksichtigt<br />

sind, durch mindestens ein Mitglied muss jedoch gewährleistet<br />

bleiben. In entsprechender Anwendung des Abs. 1 tritt daher<br />

ein zusätzliches Mitglied ein, wenn der einzige Vertreter eines<br />

Fachgebietes oder einer Tätigkeitsart das Fachgebiet oder die Tätigkeitsart<br />

wechselt.<br />

(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Vertreterversammlung aus<br />

oder tritt der Fall des Abs. 3 Satz 3 ein, so stellt die Wahlleiterin<br />

oder der Wahlleiter fest, wer als neues Mitglied nachrückt. Das<br />

Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Vertreterversammlung<br />

ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Deutschen<br />

Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest, bekannt zu<br />

machen.<br />

§ 17<br />

Wahlprüfungsverfahren<br />

(1) Jede wahlberechtigte Person (§ 2) kann innerhalb einer Woche<br />

nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15) die Wahl anfechten,<br />

wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die<br />

Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, das<br />

Wahlergebnis nicht berichtigt werden kann und durch den Verstoß<br />

das Ergebnis der Wahl geändert worden sein könnte. Die Wahlanfechtung<br />

hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Sie ist<br />

an den Wahlvorstand zu richten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

(2) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss,<br />

an den der Wahlvorstand die Wahlanfechtung mit seiner<br />

Stellungnahme unverzüglich weiterzuleiten hat.<br />

(3) Der Wahlprüfungsausschuss wird von der Vertreterversammlung<br />

spätestens in der letzten Sitzung vor Beginn der Wahl gebildet.<br />

Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses werden auf Vorschlag<br />

des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt.<br />

(4) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden,<br />

einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzern. Die/der Vorsitzende und seine Stellvertretung<br />

müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren<br />

Verwaltungsdienst im Sinne des § 110 des Deutschen Richtergesetzes<br />

haben. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen wahlberechtigte<br />

Kammermitglieder sein. Die Mitglieder dürfen nicht<br />

als Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und weder einem<br />

Kammerorgan (§ 8 Abs. 3 HASG) noch einem Besonderen Ausschuss<br />

(§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG), noch dem Wahlausschuss (§ 6) angehören,<br />

noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde<br />

sein.<br />

(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die/der<br />

Vorsitzende oder seine Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen<br />

oder Beisitzer anwesend sind. Der Ausschuss beschließt<br />

mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die<br />

Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.<br />

(6) Die Tätigkeit im Wahlprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die<br />

Mitglieder erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen. Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens sind Teil der<br />

Wahlkosten.<br />

(7) Der Wahlprüfungsausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig<br />

und keinen Weisungen unterworfen. Er kann auf Aufhebung<br />

der Wahl oder auf Zurückweisung der Wahlanfechtung erkennen.<br />

Eine Entscheidung auf Aufhebung der Wahl kann der<br />

Ausschuss nur treffen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass<br />

die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind. Wahlanfechtungen<br />

von nicht Wahlberechtigten sowie nicht fristgerechte, unbegründete<br />

oder ungerechtfertigte Wahlanfechtungen sind zurückzuweisen.<br />

(8) Der Wahlprüfungsausschuss erteilt der/dem Anfechtenden einen<br />

schriftlichen Bescheid mit Begründung und unterrichtet den<br />

Wahlvorstand wie auch die Aufsichtsbehörde.<br />

(9) Über die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses ist ein Protokoll<br />

zu führen, das insbesondere folgende Angaben enthalten<br />

muss:<br />

1. den Sitzungsort,<br />

2. das Datum,<br />

3. die Namen der beteiligten Mitglieder des Ausschusses,<br />

4. den Namen der protokollführenden Person,<br />

5. die behandelten Wahlanfechtungen,<br />

6. den Tenor der getroffenen Entscheidungen.<br />

Je eine Durchschrift des Protokolls leitet der Ausschuss dem Wahlvorstand<br />

und der Aufsichtsbehörde zu.<br />

(10) Nach Abschluss seiner Tätigkeit übergibt der Wahlprüfungsausschuss<br />

seine Unterlagen der Geschäftsstelle zur Verwahrung.<br />

Sie sind ein Jahr nach Bestandskraft der Wahl zu vernichten.<br />

§ 18<br />

Aufhebung bisherigen Rechts<br />

Die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer<br />

Hessen vom 12. Dezember 1974 (GVBl. I, S. 630,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1999, GVBl. I, S. 365)


Seite 384 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

tritt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz<br />

vom 23. Mai 2002 (GVBl. I, S. 182 ff.) mit dem In-<br />

Kraft-Treten der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung<br />

außer Kraft.<br />

§ 19<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die Wahlordnung tritt am 1. Tag des der Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

Die erforderliche Genehmigung der Wahlordnung für die Wahl zur<br />

Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen wurde am 8. Januar <strong>2003</strong> durch das Hessische Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung erteilt.<br />

Gemäß § 23 Abs. 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz<br />

vom 29. Mai 2002 (GVBl. I, S. 182 ff.) tritt mit dem In-Kraft-Treten<br />

der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung die Wahlordnung<br />

für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer<br />

Hessen vom 12. Dezember 1974 (GVBl. I, S. 630 ff.), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1999 (GVBl. I, S. 365 ff.)<br />

außer Kraft.<br />

V.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. mit § 14 Abs. 1 Hessisches<br />

Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai<br />

2002 (GVBl. I 2002, S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember<br />

2002 folgende Beitragsordnung beschlossen:<br />

Beitragsordnung<br />

§ 1<br />

Beitragspflicht<br />

Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erhebt zur Deckung<br />

ihrer haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen Beiträge nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.<br />

§ 2<br />

Beginn und Ende der Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des auf die Eintragung<br />

in das jeweilige Berufsverzeichnis folgenden Monats. Bestehen bei<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Eintragungen in<br />

Berufsverzeichnisse mehrerer Fachrichtungen, wird der Beitrag<br />

nur einmal erhoben.<br />

(2) Die Beitragspflicht endet<br />

1. mit Ablauf des Monats, in dem die Eintragung in dem Berufsverzeichnis<br />

gelöscht wird;<br />

2. für Mitglieder, die den Architektenberuf nicht mehr ausüben<br />

und als nicht mehr tätig in der Architektenliste eingetragen<br />

sind, mit Vollendung des 70. Lebensjahres;<br />

3. bei Tod eines Mitglieds mit Ablauf des Monats, in dem der Todesfall<br />

eingetreten ist.<br />

(3) Bei Wechsel der Beschäftigungsart innerhalb eines Jahres beginnt,<br />

sofern für verschiedene Beschäftigungsarten unterschiedliche<br />

Beiträge von der Vertreterversammlung gemäß § 3 der Beitragsordnung<br />

festgesetzt werden, die neue Beitragspflicht am<br />

1. des darauffolgenden Monats.<br />

§ 3<br />

Beitragsfestsetzung<br />

(1) Die Beitragssätze und der Zeitpunkt ab dem sie gelten, werden<br />

jährlich von der Vertreterversammlung festgesetzt. Sie kann, unbeschadet<br />

der Regelungen der Absätze 2 bis 4, bestimmen, dass der<br />

Beitrag für alle Beitragspflichtigen gleich ist und kann eine Ermäßigung<br />

für bestimmte Beschäftigungsarten von einem jährlich gesondert<br />

zu stellenden Antrag abhängig machen.<br />

(2) Von Partnerschaftsgesellschaften wird der halbe, von den übrigen<br />

Berufsgesellschaften der volle des von selbständig tätigen Mitgliedern<br />

zu entrichtenden Beitrages erhoben.<br />

(3) Von freiwilligen Mitgliedern wird der halbe des von Pflichtmitgliedern<br />

derselben Beschäftigungsart zu entrichtenden Beitrages<br />

erhoben.<br />

(4) Von Mitgliedern, die eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche<br />

Anstellung oder ohne eine solche ihre Hauptwohnung in<br />

Hessen haben und bereits bei Eintragung in ein Berufsverzeichnis<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Pflichtmitglied<br />

einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes sind, wird<br />

der halbe des von Pflichtmitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen derselben Beschäftigungsart zu entrichtenden<br />

Beitrages erhoben, sofern sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft<br />

in der Kammer des anderen Bundeslandes jährlich nachweisen.<br />

(5) Bis zur Festsetzung der Beiträge für das neue Haushaltsjahr<br />

gelten die Beitragssätze des Vorjahres.<br />

§ 4<br />

Fälligkeit des Beitrags<br />

(1) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist aufgrund des<br />

den einzelnen Mitgliedern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres<br />

zugehenden Beitragsbescheides zu entrichten.<br />

(2) Der Beitrag ist von Freischaffenden, in Nebentätigkeit freiberuflich,<br />

baugewerblich oder gewerblich selbständig Tätigen und<br />

nicht mehr tätigen Architekten bis zum 31. März eines jeden Jahres<br />

zu entrichten.<br />

(3) Fasst die Vertreterversammlung einen Beschluss gemäß § 3<br />

Abs. 1 Satz 2, so ist der Beitrag von abhängig beschäftigten Mitgliedern<br />

wegen der Möglichkeit der Beitragsermäßigung durch die<br />

Abgabe der Erklärung, keine freiberufliche Nebentätigkeit auszuüben,<br />

verbunden mit dem Antrag, den Beitrag entsprechend dem<br />

von der Vertreterversammlung gefassten Beschluss zu reduzieren,<br />

bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

§ 5<br />

Stundung<br />

(1) Der Beitrag kann auf schriftlichen Antrag gestundet werden,<br />

wenn die Zahlung für das Mitglied mit erheblichen Härten verbunden<br />

ist. Dem zu begründenden Antrag sind zur Beurteilung geeignete<br />

Nachweise beizufügen.<br />

(2) Der Antrag soll bei der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats<br />

nach Erhalt des Beitragsbescheides gestellt werden.<br />

§ 6<br />

Ermäßigung und Erlass<br />

(1) Im Einzelfall kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden,<br />

wenn dies zur Vermeidung von Härten, insbesondere sozialen Härten,<br />

erforderlich ist.<br />

Für die Beurteilung der Härte sind alle wirtschaftlichen, sozialen<br />

und persönlichen Umstände des Mitglieds maßgebend; dabei sind<br />

die Einnahmen aus berufsbezogenen Tätigkeiten, das durch die<br />

Berufstätigkeit erworbene Vermögen sowie die daraus zufließenden<br />

Einnahmen zugrunde zu legen.<br />

Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder ist<br />

an den Begriff der Härte ein strenger Maßstab anzulegen.<br />

(2) Die Kriterien für die Gewährung von Beitragsermäßigung und<br />

Beitragserlass legt der Haushaltsausschuss fest. Auf der Grundlage<br />

dieser Kriterien entscheidet im Einzelfall grundsätzlich die<br />

Geschäftsstelle. Der Antragsteller kann jedoch eine Entscheidung<br />

des Haushaltsausschusses beantragen.<br />

(3) Der Antrag kann bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres<br />

schriftlich gestellt werden. Die geltend gemachten Ermäßigungsund<br />

Erlassgründe sind durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.<br />

Liegen die erforderlichen Nachweise bei Stellung eines<br />

Antrages auf Ermäßigung oder Erlass noch nicht vor, ist der Beitrag<br />

bis zur Vorlage der entsprechenden Belege, längstens jedoch<br />

bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres, zu stunden. Die Stundungsfrist<br />

kann auf Antrag verlängert werden. Die Entscheidung<br />

ergeht schriftlich.<br />

§ 7<br />

Mahnung und Beitreibung<br />

Die Mahnung und Beitreibung offener Beitragsforderungen erfolgen<br />

nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />

Der der Vollstreckungsbehörde zustehende Unkostenbeitrag<br />

in Höhe von 5% des beizutreibenden Beitrages (§ 14<br />

Abs. 5 Satz 2 HASG) fällt dem Mitglied zur Last und wird mit der<br />

Beitragsforderung bei dem Mitglied vollstreckt.<br />

§ 8<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 385<br />

VI.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 i. V. mit § 14 Abs. 3 Hessisches<br />

Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai<br />

2002 (GVBl. I 2002, S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember<br />

2002 folgende Kostenordnung beschlossen:<br />

Kostenordnung<br />

§ 1<br />

Kostenschuldner<br />

Kostenschuldner ist, wer für die Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit<br />

Anlass gegeben hat oder in dessen Interesse die<br />

Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit erfolgt.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige Leistungen und Höhe der Gebühren<br />

Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen<br />

erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

Gebühren.<br />

§ 3<br />

Eintragungsverfahren<br />

(1) Die Gebühr beträgt:<br />

a) für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis gemäß<br />

§§ 4 oder 21 Absatz 5 HASG c 260<br />

b) für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis gemäß<br />

§ 21 Abs. 6 HASG c 770<br />

c) für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis gemäß<br />

§ 21 Abs. 2 HASG<br />

aa) sofern bereits eine Eintragung als Städtebauarchitekt/in<br />

in einem Berufsverzeichnis der<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

besteht c 50<br />

bb) sofern bereits eine Eintragung als Architekt/in,<br />

Innenarchitekt/in oder Landschaftsarchitekt/in<br />

in einem Berufsverzeichnis der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen besteht c 500<br />

cc) in allen anderen Fällen c 770<br />

d) für die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung<br />

gemäß §§ 4 oder 21 Abs. 5 HASG in ein Berufsverzeichnis<br />

c 200<br />

e) für die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung<br />

gemäß § 21 Abs. 6 HASG in ein Berufsverzeichnis<br />

aa) vor Behandlung des Antrages im Sachverständigenausschuss<br />

c 200<br />

bb) nach Behandlung des Antrages im Sachverständigenausschuss<br />

c 770<br />

f) für die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung<br />

gemäß § 21 Absatz 2 HASG, sofern<br />

aa) ein Fall gemäß Buchstabe c) aa) vorliegt c 25<br />

bb) ein Fall gemäß Buchstabe c) bb) vorliegt c 200<br />

cc) ein Fall gemäß Buchstabe c) cc) vorliegt c 300<br />

g) für die Bearbeitung eines zurückgenommenen Antrages<br />

aa) auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach<br />

§ 4 HASG c 75<br />

bb) auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach<br />

§ 21 Absatz 6 HASG<br />

— vor Behandlung im<br />

Sachverständigenausschuss c 100<br />

— nach Behandlung im<br />

Sachverständigenausschuss c 500<br />

h) für die Löschung der Eintragung in einem<br />

Berufsverzeichnis<br />

aa) in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 HASG c 75<br />

bb) in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 HASG,<br />

sofern nicht der Eintragungsausschuss über die<br />

Löschung entschieden hat c 75<br />

cc) sofern der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet<br />

hat, wird bei einer Löschung der Eintragung<br />

gemäß aa) oder bb) eine Gebühr nicht erhoben.<br />

(2) Der Vorstand kann eine Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstaben a)<br />

bis h) auf Antrag ermäßigen oder erlassen:<br />

a) bei Antragstellern, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,<br />

b) aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer<br />

Härten.<br />

Der Ermäßigungsantrag ist zusammen mit dem Antrag auf Eintragung<br />

in ein Berufsverzeichnis zu stellen.<br />

(3) Architekten und Stadtplaner, die bereits in die Architektenoder<br />

Stadtplanerliste eines anderen Landes im Geltungsbereich<br />

des Grundgesetzes eingetragen sind und außerdem oder anstelle<br />

ihrer bisherigen Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen werden wollen,<br />

wird die Eintragungsgebühr auf die Hälfte der in Absatz 1 genannten<br />

Sätze ermäßigt. Dies gilt nicht, wenn die Löschung der<br />

Eintragung in der Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen<br />

Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zeitpunkt<br />

des Vorliegens des vollständigen Antrages bereits länger als 3 Monate<br />

zurückliegt (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HASG).<br />

(4) Die volle Eintragungsgebühr gemäß Absatz 1 ist, unabhängig<br />

von der Entscheidung des Eintragungsausschusses sowie von der<br />

Entscheidung über einen Antrag auf Gebührenermäßigung oder<br />

-erlass, gleichzeitig mit der Antragstellung auf Eintragung in das<br />

Berufsverzeichnis an die Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen zu entrichten. Gegebenenfalls werden überzahlte Beiträge<br />

erstattet. Ist die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet,<br />

gilt der Antrag als nicht vollständig und kann nicht bearbeitet<br />

werden.<br />

§ 4<br />

Berufsgesellschaften<br />

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuches oder Antrages<br />

auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 6<br />

Abs. 1 und Abs. 2 HASG beträgt im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft<br />

c 130<br />

und in den übrigen Fällen c 260<br />

(2) Ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt worden, wird<br />

für die Eintragung der Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis<br />

keine gesonderte Gebühr erhoben.<br />

§ 5<br />

EU-Bescheinigung<br />

Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Art. 4<br />

Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Art. 22 Abs. 3 der EU-Richtlinie 85/384<br />

EWG vom 10. Juni 1985 (Architektenrichtlinie) oder entsprechender<br />

Vorschriften einer an die Stelle dieser Richtlinie tretenden EU-<br />

Richtlinie beträgt c 100.<br />

§ 6<br />

Löschungsverfahren<br />

Für ein Verfahren vor dem Eintragungsausschuss gemäß § 5 Abs. 2<br />

Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 oder 4 und § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG wird im Falle der<br />

Löschung eine Gebühr erhoben von c 100 bis c 350.<br />

Eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach Satz 1 setzt der<br />

Vorsitzende des zuständigen Eintragungsausschusses im Einzelfall<br />

entsprechend dem Aufwand des Verfahrens fest.<br />

§ 7<br />

Umtragungen von Amts wegen<br />

Erfolgt in dem Berufsverzeichnis durch Beschluss des Eintragungsausschusses<br />

eine Änderung der Eintragung der Tätigkeitsart<br />

gemäß § 3 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 HASG nach Prüfung der zugrunde liegenden<br />

Voraussetzung, ohne dass zuvor die berufsangehörige Person<br />

ihrer Obliegenheit zur Mitteilung der entsprechenden Änderung<br />

gemäß § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 HASG genügt hat, so wird eine Gebühr erhoben<br />

von c 100 bis c 300.<br />

Eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach Satz 1 setzt der<br />

Vorsitzende des zuständigen Eintragungsausschusses im Einzelfall<br />

entsprechend dem Aufwand des Verfahrens fest. Eventuell im<br />

Rahmen der Ermittlung des Eintragungsausschusses angefallene<br />

Auslagen hat die berufsangehörige Person zusätzlich zu erstatten.<br />

§ 8<br />

Auswärtige Architekten und Berufsgesellschaften<br />

Für die Registrierung auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften<br />

gemäß § 7 Abs. 2 HASG wird, sofern es sich nicht<br />

um Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften aus den Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten<br />

Staaten handelt, eine Gebühr erhoben von c 100 bis c 260.<br />

§ 9<br />

Eintragungen gemäß § 3 Absatz 3 <strong>Nr</strong>. 2 HASG<br />

Für die Eintragung besonderer Rechte und Befähigungen als berufsangehörige<br />

Person sowie anderer berufsfördernder Merkmale<br />

in das Berufsverzeichnis kann eine angemessene Gebühr erhoben<br />

werden. Die Gebühr beträgt mindestens c 50.


Seite 386 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

§ 10<br />

Bescheinigungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 11 HASG<br />

Für die Erteilung der Berufsausübung dienlicher Bescheinigungen<br />

und Nachweise werden Gebühren erhoben, soweit damit nicht nur<br />

ein geringfügiger Aufwand verbunden ist. Die Erstausstellung von<br />

Bescheinigungen anlässlich der Eintragung in das Berufsverzeichnis<br />

ist durch die Gebühr gemäß § 3 Absatz 1 und § 4 abgedeckt.<br />

Die Gebühr beträgt je Bescheinigung oder Nachweis c 15 bis<br />

c 100.<br />

§ 11<br />

Schlichtungsverfahren<br />

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Kosten<br />

(Gebühren und Auslagen) gemäß einer Kostenordnung der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen zum Schlichtungsverfahren<br />

gemäß Schlichtungsordnung erhoben.<br />

§ 12<br />

Ehrenverfahren<br />

Im Ehrenverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.<br />

Die Auslagen sind, sofern eine berufsordnungsrechtliche<br />

Maßnahme verhängt wurde, von dem Betroffenen zu tragen.<br />

Die Gebühren betragen im Falle:<br />

1. der Erteilung eines schriftlichen Verweises c 100 bis c 500<br />

2. der Erteilung einer Geldauflage 10% hiervon,<br />

mindestens c 100<br />

3. der Entscheidung des Ehrenausschusses auf<br />

Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen und<br />

ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu<br />

bekleiden c 250 bis c 1 000<br />

4. der Aberkennung des Wahlrechtes und der<br />

Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen<br />

und Ausschüssen der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen c 250 bis c 1 000<br />

5. der Löschung der Eintragung in dem<br />

Berufsverzeichnis c 250 bis c 1 000<br />

6. der Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung<br />

bei Berufsgesellschaften mit<br />

Ausnahme von Partnerschaftsgesellschaftenc500 bis c 2 000<br />

Verhängt der Ehrenausschuss neben einer der Maßnahmen nach<br />

<strong>Nr</strong>. 1 oder <strong>Nr</strong>. 3—6 eine Maßnahme nach <strong>Nr</strong>. 2, so wird neben der<br />

auf diese Maßnahme entfallenden Gebühr für die Maßnahmen<br />

nach <strong>Nr</strong>. 1 oder <strong>Nr</strong>. 3—6 nur die Mindestgebühr erhoben.<br />

§ 13<br />

Nachweisberechtigte Personen und Sachverständige<br />

gemäß Hessischer Bauordnung<br />

Für die Eintragung und Führung in einer besonderen Liste nachweisberechtigter<br />

Personen und Sachverständiger zur Erstellung<br />

und Bescheinigung bautechnischer Nachweise gemäß § 59 HBO<br />

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß einer Kostenordnung<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur Eintragung<br />

nachweisberechtigter Personen und Sachverständiger erhoben.<br />

§ 14<br />

Sachverständigenwesen<br />

Für die Durchführung des Verfahrens zur öffentlichen Bestellung<br />

und Vereidigung von Sachverständigen, deren Betreuung und<br />

sonstige mit dem Sachverständigenwesen zusammenhängende<br />

Leistungen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 HASG) werden Kosten (Gebühren<br />

und Auslagen) gemäß einer Kostenordnung der Architekten-<br />

und Stadtplanerkammer Hessen zum Sachverständigenwesen<br />

erhoben.<br />

§ 15<br />

Besondere Leistungen<br />

Für besondere Leistungen (z. B. Gutachten) kann die Architektenund<br />

Stadtplanerkammer Gebühren bis zu der Höhe des ihr entstehenden<br />

Aufwandes erheben.<br />

§ 16<br />

Auslagen<br />

Zur Vorbereitung oder Vornahme von Amtshandlungen oder sonstiger<br />

Verwaltungstätigkeiten erforderliche Auslagen sind vom<br />

Kostenschuldner zu erstatten.<br />

§ 17<br />

Fälligkeit<br />

Von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhobene Gebühren<br />

werden, unbeschadet der Regelung des § 3 Absatz 4, einen Monat<br />

nach Zustellung der Anforderung zur Zahlung fällig.<br />

§ 18<br />

Mahnung und Beitreibung<br />

Die Mahnung und Beitreibung offener Kosten erfolgen nach den<br />

Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />

Der der Vollstreckungsbehörde zustehende Unkostenbeitrag in<br />

Höhe von 5% der beizutreibenden Kosten (§ 14 Abs. 5 Satz 2<br />

HASG) fällt dem Mitglied zur Last und wird mit der Kostenforderung<br />

vollstreckt.<br />

§ 19<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

VII.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 9 Abs. 4 der Nachweisberechtigtenverordnung<br />

(NBVO, veröffentlicht im GVBl. I, S. 729 ff.) vom 3. Dezember<br />

2002 in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Kostenordnung<br />

beschlossen:<br />

Kostenordnung für die Führung der besonderen Liste<br />

nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO<br />

§ 1<br />

Kostenschuldner<br />

Kostenschuldner ist, wer für die Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit<br />

Anlass gegeben hat oder in dessen Interesse die<br />

Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit erfolgt.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige Leistungen und Höhe der Gebühren<br />

Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen<br />

für die Eintragung in eine besondere Liste und die Führung<br />

in einer besonderen Liste nachweisberechtigter Personen zur Erstellung<br />

und Bescheinigung bautechnischer Nachweise gemäß § 59<br />

HBO erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Gebühren.<br />

§ 3<br />

Eintragungsverfahren<br />

(1) Die Gebühr beträgt:<br />

a) für die Eintragung in eine Liste der Nachweisberechtigten<br />

nach HBO i. V. m. der Nachweisberechtigtenverordnung vom<br />

3. Dezember 2002 (NBVO) je Fachgebiet<br />

aa) Für Pflichtmitglieder oder freiwillige<br />

Mitglieder der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen Euro 92,00<br />

bb) für die gemäß §§ 2 Absatz 2, 3 Absatz 2<br />

und 4 Absatz 5 NBVO berechtigten Personen Euro 92,00<br />

cc) für sonstige Personen, die nicht Mitglied<br />

der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen sind Euro 230,00<br />

dd) in den Fällen, in denen ein Fachgespräch<br />

gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 oder 4 NBVO<br />

geführt wird, im Einzelfall von dem<br />

Vorsitzenden des Eintragungsausschusses<br />

festzusetzend, zusätzlich von Euro 100,00 bis Euro 300,00<br />

b) für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Nachweisberechtigung<br />

eines anderen Bundeslandes, eines EU-Mitgliedsstaats<br />

oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />

gleichgestellten anderen Staates und Eintragung in eine Liste<br />

der Nachweisberechtigten nach HBO i. V. m. NBVO<br />

Euro 60,00<br />

c) für die Führung in den Listen der Nachweisberechtigten und<br />

der Überwachung des Fortbestands der Voraussetzungen zum<br />

weiteren Verbleib in den Listen pro Kalenderjahr<br />

aa) für Pflichtmitglieder und freiwillige<br />

Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen je Fachgebiet Euro 36,00<br />

bb) für die gemäß §§ 2 Absatz 2, 3 Absatz 2<br />

und 4 Absatz 5 NBVO berechtigten Personen Euro 36,00<br />

cc) für sonstige Personen, die nicht Mitglied der<br />

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

sind<br />

aaa) für das erste Fachgebiet Euro 90,00<br />

bbb) für jedes weitere Fachgebiet Euro 63,00


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 387<br />

d) für die Ausstellung projektbezogener<br />

Bescheinigungen für Nachweisberechtigte nach<br />

HBO i. V. m. NBVO mit Sitz in einem anderen<br />

Bundesland, eines EU-Mitgliedsstaats oder einer<br />

nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />

gleichgestellten anderen Staates Euro 150,00<br />

(2) Die Gebühr gemäß Absatz 1 c ist auf das Kalenderjahr bezogen.<br />

Bei Eintragung oder Löschung im Laufe eines Kalenderjahres<br />

wird der Beitrag nur anteilig erhoben.<br />

(3) Durch die Gebühren ist die Ausstellung von Bescheinigungen<br />

abgedeckt.<br />

(4) Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem auf die Eintragung<br />

bzw. Löschung folgenden Monatsersten.<br />

§ 4<br />

Auslagen<br />

Zur Vorbereitung oder Vornahme von Amtshandlungen oder sonstiger<br />

Verwaltungstätigkeiten erforderliche Auslagen sind vom<br />

Kostenschuldner zu erstatten.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erhobene<br />

Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Anforderung<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Unbeschadet dessen erfolgt die Eintragung in eine Liste erst dann,<br />

wenn die Eintragungsgebühr entrichtet worden ist.<br />

§ 6<br />

Mahnung und Beitreibung<br />

Die Mahnung und Beitreibung offener Kosten erfolgen nach den<br />

Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />

Der der Vollstreckungsbehörde zustehende Unkostenbeitrag in<br />

Höhe von 5% der beizutreibenden Kosten (§ 14 Abs. 5 Satz 2<br />

HASG) fällt dem Betroffenen zur Last und wird mit der Kostenforderung<br />

vollstreckt.<br />

§ 7<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

VIII.<br />

Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen hat aufgrund § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung und § 9<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 HASG in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende<br />

Sachverständigenordnung beschlossen:<br />

Sachverständigenordnung<br />

§ 1<br />

Bestellungsgrundlage<br />

Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bestellt und<br />

vereidigt gemäß § 9 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 HASG i. V. mit § 1 der Verordnung<br />

über die Bestellung von Sachverständigen nach dem Hessischen<br />

Architekten- und Stadtplanergesetz (ASSVO) auf Antrag Sachverständige<br />

für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />

§ 2<br />

Öffentliche Bestellung<br />

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden<br />

und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete<br />

Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen<br />

eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.<br />

(2) Die öffentliche Bestellung erlaubt der/dem Sachverständigen,<br />

auf dem Sachgebiet, für das sie/er öffentlich bestellt ist, Gutachten<br />

zu erstatten und andere Aufgaben zu erfüllen, insbesondere<br />

Beratungen, Prüftätigkeiten, Überwachungen, schiedsgutachterliche<br />

und schiedsgerichtliche Tätigkeiten.<br />

(3) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Sie<br />

kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden bis längstens<br />

zum Erlöschen der Bestellung gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. d und<br />

Abs. 2. Bei der Erstbestellung kann die Frist von fünf Jahren<br />

unterschritten werden.<br />

(4) Die öffentliche Bestellung kann darüber hinaus inhaltlich beschränkt<br />

und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können<br />

auch nachträglich erteilt werden.<br />

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestallungsurkunde.<br />

(6) Die Tätigkeit der/des öffentlich bestellten Sachverständigen ist<br />

nicht auf den Bezirk des Landes Hessen beschränkt.<br />

§ 3<br />

Bestellungsvoraussetzungen<br />

(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt<br />

wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen.<br />

Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das<br />

einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer bestimmt.<br />

(2) Eine Sachverständige/ein Sachverständiger kann nur öffentlich<br />

bestellt werden, wenn<br />

a) sie/er Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

ist;<br />

b) ihre/seine Hauptniederlassung als Sachverständige/r oder,<br />

falls eine solche nicht besteht, ihr/sein Hauptwohnsitz in Hessen<br />

liegt;<br />

c) sie/er das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat;<br />

d) keine Bedenken gegen ihre/seine Eignung bestehen;<br />

e) sie/er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung<br />

und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;<br />

f) sie/er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte/r<br />

Sachverständige/r erforderlichen Einrichtungen verfügt;<br />

g) sie/er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;<br />

h) sie/er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie<br />

für die Einhaltung der Pflichten einer/eines öffentlich bestellten<br />

Sachverständigen bietet.<br />

(3) Eine Sachverständige/ein Sachverständiger, die/der in einem<br />

Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt<br />

werden, wenn sie/er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich<br />

nachweist, dass<br />

a) ihr/sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2<br />

Buchst. g) nicht entgegensteht und dass sie/er ihre/seine Sachverständigentätigkeit<br />

persönlich ausüben kann;<br />

b) sie/er bei ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall<br />

keinen fachlichen Weisungen unterliegt und ihre/seine Gutachten<br />

selbst unterschreiben und mit dem ihn/ihm verliehenen<br />

Rundstempel versehen kann;<br />

c) sie/ihn ihr/sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die<br />

Sachverständigentätigkeit freistellt.<br />

§ 4<br />

Verfahren<br />

Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen nach Anhörung der dafür bestehenden<br />

Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen<br />

Sachkunde kann die Kammer Referenzen einholen, sich von der<br />

Bewerberin/dem Bewerber erstattete Gutachten vorlegen lassen,<br />

Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung<br />

eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen<br />

nutzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung (Verlängerung) gemäß<br />

§ 2 Abs. 3.<br />

§ 5<br />

Vereidigung<br />

(1) Die/der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass die<br />

Präsidentin/der Präsident oder eine/r der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten<br />

an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die<br />

Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft<br />

und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten<br />

entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten<br />

werden“, und die/der Sachverständige hierauf die Worte spricht:<br />

„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Der Eid kann auch ohne<br />

religiöse Beteuerung geleistet werden. Die/der Sachverständige<br />

soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.<br />

(2) Gibt die/der Sachverständige an, dass sie/er aus Glaubensoder<br />

Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie/er eine<br />

Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;<br />

hierauf ist die/der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung<br />

wird in der Weise abgegeben, dass die Präsidentin/der Präsident<br />

oder eine/r der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten die Worte


Seite 388 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

vorspricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung,<br />

dass Sie die Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten<br />

Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich,<br />

gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten<br />

Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen<br />

erstatten werden“, und die/der Sachverständige hierauf die<br />

Worte spricht: „Ich bekräftige es“.<br />

(3) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer<br />

Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung<br />

die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.<br />

(4) Die Vereidigung durch die Kammer ist eine allgemeine Vereidigung<br />

im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2<br />

Zivilprozessordnung.<br />

§ 6<br />

Aushändigung von Bestallungsurkunde, Stempel, Ausweis und<br />

Sachverständigenordnung<br />

(1) Die Kammer händigt der/dem Sachverständigen nach der öffentlichen<br />

Bestellung und Vereidigung die Bestallungsurkunde,<br />

den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und<br />

die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis und Stempel bleiben<br />

Eigentum der Kammer.<br />

(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung<br />

der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift<br />

zu fertigen, die auch von der/dem Sachverständigen zu<br />

unterschreiben ist.<br />

§ 7<br />

Bekanntmachung<br />

Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung<br />

der/des Sachverständigen im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe<br />

Südwest, bekannt. Name, Adresse und Sachgebietsbezeichnung<br />

der/des Sachverständigen können gespeichert und in<br />

Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage<br />

jedermann zur Verfügung gestellt werden.<br />

§ 8<br />

Unparteiische und gewissenhafte Aufgabenerfüllung<br />

(1) Die/der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch,<br />

weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich zu erfüllen<br />

und die von ihr/ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und<br />

nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Auf Gründe, die<br />

geeignet sind, Misstrauen gegen ihre/seine Unparteilichkeit zu<br />

rechtfertigen, hat sie/er ihren/seinen Auftraggeber unverzüglich<br />

hinzuweisen.<br />

(2) Insbesondere ist der/dem Sachverständigen untersagt:<br />

a) Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer/seiner<br />

Sachverständigentätigkeit verfälschen können;<br />

b) ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre/seine Unparteilichkeit<br />

oder ihre/seine wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit<br />

beeinträchtigen kann;<br />

c) sich oder Dritten für ihre/seine Sachverständigentätigkeit außer<br />

der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung<br />

Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;<br />

d) Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen<br />

ihres/seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten.<br />

(3) Gegenstände, die/der Sachverständige im Rahmen ihrer/seiner<br />

Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf sie/er nur dann<br />

erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn sie/er nach Gutachtenerstattung<br />

vom Auftraggeber dafür den Auftrag erhält.<br />

(4) Eine Sanierung oder Regulierung darf die/der Sachverständige,<br />

die/der zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet<br />

hat, nur durchführen, planen oder leiten, wenn das Gutachten zuvor<br />

abgeschlossen ist und durch die Übernahme der Durchführung,<br />

Planung oder Leitung ihre/seine Glaubwürdigkeit und Objektivität<br />

nicht gefährdet werden.<br />

§ 9<br />

Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung<br />

von Hilfskräften<br />

(1) Die/der Sachverständige hat die von ihr/ihm angeforderten<br />

Leistungen unter Anwendung der ihr/ihm zuerkannten Sachkunde<br />

in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).<br />

(2) Die/der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung<br />

des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als sie/er ihre Mitarbeit<br />

ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit<br />

der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen.<br />

(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf die/der Sachverständige<br />

Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen,<br />

wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung<br />

im Gutachten offengelegt werden.<br />

§ 10<br />

Verpflichtung zur Gutachtenerstattung<br />

(1) Die/der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für<br />

Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Vorschriften verpflichtet.<br />

(2) Die/der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch<br />

gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Sie/er kann jedoch<br />

die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber<br />

unverzüglich zu erklären.<br />

§ 11<br />

Form der Gutachtenerstattung; Gemeinschaftsgutachten<br />

(1) Die/der Sachverständige hat seine Leistungen grundsätzlich<br />

schriftlich zu erbringen, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf<br />

verzichtet oder sich die Schriftform aus der Natur des Auftrages<br />

erübrigt. Sie/er hat in der Regel die von den Kammern herausgegebenen<br />

Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen Kammervorschriften<br />

zu beachten.<br />

(2) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten),<br />

oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung<br />

gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche/welcher<br />

Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder<br />

Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere<br />

schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen<br />

unterschrieben und, soweit sie öffentlich bestellt<br />

sind, mit ihrem Rundstempel versehen werden.<br />

(3) Übernimmt eine/ein Sachverständige/r Teile eines anderen<br />

Gutachtens, Feststellung von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse<br />

von Dritten, muss sie/er darauf in ihrem/seinem Gutachten<br />

oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen.<br />

(4) Angestellte Sachverständige (§ 3 Abs. 3) und Angehörige von<br />

Zusammenschlüssen (§ 21 Abs. 1 und 2), die im Namen und für<br />

Rechnung ihres Arbeitsgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig<br />

werden, haben schriftliche Sachverständigenleistungen selbst zu<br />

unterschreiben und § 12 einzuhalten.<br />

§ 12<br />

Führung der Bezeichnung<br />

„Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r“<br />

(1) Die/der Sachverständige hat bei ihrer/seiner gutachterlichen<br />

Tätigkeit oder sonstigen Aufgabenerfüllung auf dem Sachgebiet,<br />

für das sie/er öffentlich bestellt und vereidigt ist,<br />

a) insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen die<br />

Bezeichnung „von der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />

Hessen öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r<br />

für .............................................. (Angabe des Sachgebiets<br />

gemäß der Bestallungsurkunde)“ zu führen.<br />

b) den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden und<br />

c) den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(2) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang<br />

mit ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit darf die/der<br />

Sachverständige nur mit ihrer/seiner Unterschrift und mit dem<br />

ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Unterschriften,<br />

Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter<br />

das Gutachten gesetzt werden.<br />

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten<br />

oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder<br />

gewerblichen Tätigkeit ist es der/dem Sachverständigen untersagt,<br />

Bezeichnung, Bestallungsurkunde, Ausweis oder Stempel zu<br />

verwenden oder verwenden zu lassen.<br />

§ 13<br />

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />

(1) Die/der Sachverständige hat über jede von ihr/ihm angeforderte<br />

Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich<br />

sein:<br />

a) der Name des Auftraggebers,<br />

b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,<br />

c) der Gegenstand des Auftrags und<br />

d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen<br />

sie nicht erbracht worden ist.<br />

(2) Die/der Sachverständige ist verpflichtet,<br />

a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1,<br />

b) ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens und<br />

c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre/seine<br />

Tätigkeit als Sachverständige/r beziehen,<br />

mindestens sieben Jahre aufzubewahren.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,<br />

in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen<br />

entstanden sind.


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 389<br />

§ 14<br />

Haftungsausschuss; Haftpflichtversicherung<br />

(1) Die/der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.<br />

(2) Die/der Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in<br />

angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung<br />

aufrecht erhalten. Er muss sie in regelmäßigen Abständen auf<br />

Angemessenheit prüfen.<br />

§ 15<br />

Schweigepflicht<br />

(1) Der/dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung ihrer/seiner<br />

Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen<br />

oder zum Schaden anderer oder zu ihrem/seinem oder zum<br />

Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.<br />

(2) Die/der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung<br />

der Schweigepflicht zu verpflichten.<br />

(3) Die Schweigepflicht der/des Sachverständigen erstreckt sich<br />

nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach den §§ 19 und<br />

20.<br />

(4) Die Schweigepflicht der/des Sachverständigen besteht über die<br />

Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die<br />

Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.<br />

§ 16<br />

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch<br />

Die/der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das<br />

sie/er öffentlich bestellt und vereidigt ist, in erforderlichem Umfang<br />

fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu<br />

pflegen.<br />

§ 17<br />

Haupt- und Zweigniederlassung<br />

(1) Die Hauptniederlassung der/des Sachverständigen nach § 3<br />

Abs. 2 Buchst. b) befindet sich im Bezirk der Kammer, in dem<br />

die/der Sachverständige den Mittelpunkt ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit<br />

hat.<br />

(2) Die/der Sachverständige kann Zweigniederlassungen errichten,<br />

wenn dort<br />

a) ein zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eingerichteter<br />

Raum ständig zur Verfügung steht,<br />

b) die Erreichbarkeit der/des Sachverständigen oder einer/eines<br />

von ihr/ihm beauftragten Sachverständigen, die/der zur fachlichen<br />

Vertretung in der Lage ist, gesichert ist,<br />

c) die Erfüllung der Pflichten als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r<br />

und<br />

d) die Aufsicht durch die bestellende Kammer<br />

gewährleistet ist.<br />

(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung.<br />

Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt<br />

sind und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt sowie<br />

befristet werden. Soll die Zweigniederlassung in dem Bezirk einer<br />

anderen Kammer errichtet werden, ist deren Stellungnahme einzuholen.<br />

(4) Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen,<br />

sind keine Zweigniederlassungen.<br />

(5) Auf die Niederlassungen von Zusammenschlüssen nach § 21<br />

finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.<br />

§ 18<br />

Werbung<br />

Werbung der/des öffentlich bestellten Sachverständigen muss ihrer/seiner<br />

besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.<br />

§ 19<br />

Anzeigepflichten<br />

Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich anzuzeigen:<br />

a) die Änderung ihrer/seiner Hauptniederlassung als Sachverständige/r<br />

und die Änderung ihres/seines Wohnsitzes;<br />

b) die Absicht der Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme<br />

oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit<br />

in einer Zweigniederlassung; liegt die Zweigniederlassung<br />

im Bezirk einer anderen Kammer, so ist ihre Errichtung<br />

und ihre Schließung auch bei dieser Kammer anzuzeigen;<br />

c) die Änderung ihres/seiner oder die Aufnahme einer weiteren<br />

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den<br />

Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;<br />

d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung<br />

an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständige/r;<br />

e) den Verlust der Bestallungsurkunde, des Ausweises oder des<br />

Stempels;<br />

f) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung<br />

und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung<br />

der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung;<br />

g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder<br />

Konkursverfahrens über ihr/sein Vermögen oder das Vermögen<br />

einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer/in oder Gesellschafter/in<br />

sie/er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens<br />

und die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens<br />

mangels Masse,<br />

h) in Strafverfahren, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand<br />

haben, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,<br />

die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur<br />

Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des<br />

Verfahrens;<br />

i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder der Eintritt<br />

in einen solchen Zusammenschluss.<br />

§ 20<br />

Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen<br />

(1) Die/der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die zur<br />

Überwachung ihrer/seiner Tätigkeit und der Einhaltung ihrer/seiner<br />

Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte<br />

innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen<br />

und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Sie/er kann die Auskunft<br />

auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn<br />

selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung)<br />

der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens<br />

nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br />

(2) Die/der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die<br />

aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13) in deren Räumen vorzulegen<br />

und angemessene Zeit zu überlassen.<br />

§ 21<br />

Zusammenschlüsse mit Sachverständigen<br />

(1) Die/der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige<br />

darf als Angehörige/r von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform<br />

Gutachten erstatten und sonstige Leistungen erbringen, wenn gewährleistet<br />

ist, dass sie/er seine Sachverständigenleistungen gewissenhaft,<br />

weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich<br />

erbringt.<br />

(2) Mit nicht öffentlich bestellten Sachverständigen darf sich die/<br />

der öffentlich bestellte Sachverständige nur zusammenschließen,<br />

wenn der Zusammenschluss mit dem Ansehen und den Pflichten<br />

einer/eines öffentlich bestellten Sachverständigen vereinbar ist.<br />

Sie/er hat dann sicherzustellen, dass die nicht öffentlich bestellten<br />

Sachverständigen die Pflichten aus dieser Sachverständigenordnung<br />

einhalten; insbesondere muss gewährleistet sein, dass ein<br />

Auftraggeber nicht über den Status (bestellt, anerkannt, nicht bestellt,<br />

zertifiziert u. Ä.) der einzelnen Sachverständigen in einer<br />

Sozietät irregeführt werden kann.<br />

(3) Die/der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem<br />

Zusammenschluss nach Abs. 1 oder 2, an dem sie/er beteiligt ist,<br />

a) § 12 beachtet wird und alle Angehörigen eines Zusammenschlusses<br />

auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt<br />

werden;<br />

b) Unternehmensbezeichnungen und Firmierungen nur dann auf<br />

die öffentliche Bestellung Bezug nehmen, wenn die Gesellschafter<br />

oder Mitglieder mehrheitlich und die vertretungsberechtigten<br />

Personen alle öffentlich bestellte Sachverständige<br />

sind.<br />

(4) Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche<br />

Haftung der/des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen<br />

oder eingeschränkt, so hat die/der Sachverständige sicherzustellen,<br />

dass eine angemessene Haftpflichtversicherung für<br />

Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den<br />

Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und aufrecht erhalten<br />

wird.<br />

§ 22<br />

Erlöschen der öffentlichen Bestellung<br />

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn<br />

a) die/der Sachverständige gegenüber der Kammer erklärt, dass<br />

sie/er nicht mehr als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r<br />

Sachverständige/r tätig sein will;<br />

b) die/der Sachverständige seine Hauptniederlassung als Sachverständiger<br />

oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz<br />

aus dem Bezirk der Kammer verlegt;


Seite 390 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />

c) die Zeit, für die die/der Sachverständige öffentlich bestellt ist,<br />

abläuft;<br />

d) die/der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat;<br />

e) die Kammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder<br />

widerruft.<br />

(2) Die Kammer kann in dem Fall des Abs. 1 Buchst. d) in begründeten<br />

Ausnahmefällen eine einmalige befristete Verlängerung der<br />

öffentlichen Bestellung zulassen.<br />

(3) Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung im Deutschen<br />

Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest, bekannt.<br />

§ 23<br />

Rücknahme; Widerruf<br />

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich<br />

nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des<br />

Landes Hessen.<br />

§ 24<br />

Rückgabepflicht von Bestallungsurkunde, Ausweis<br />

und Rundstempel<br />

Die/der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung<br />

der Kammer Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel<br />

zurückzugeben.<br />

§ 25<br />

Geschäftsordnung; Richtlinien<br />

Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />

kann eine Geschäftsordnung für Fachgremien gemäß § 4 und<br />

Richtlinien zur Sachverständigenordnung erlassen.<br />

§ 26<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Sachverständigenordnung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung<br />

im Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />

Prof. Gerhard Bremmer<br />

Präsident der Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer Hessen<br />

Wiesbaden<br />

Namen und Anschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder<br />

des Feuerbestattungen Diemelstadt w. V.<br />

— 1. Vorsitzende Michaela Assmann, wohnhaft Parkstraße 17 in<br />

32130 Enger<br />

— 2. Vorsitzende Sighild Busch-Zahn, wohnhaft Wemmer Weg 24<br />

in 32130 Enger<br />

— Vorstandsmitglied Dieter Zahn, wohnhaft Wemmer Weg 24 in<br />

32130 Enger<br />

— Vorstandsmitglied Svend Jörg Sobolewski, wohnhaft Elbinsel<br />

Krautsand 45 in 21706 Drochtersen<br />

— Vorstandsmitglied Frank Schröder, wohnhaft Elbinsel Krautsand<br />

33 in 21706 Drochtersen<br />

Diemelstadt-Rhoden, 10. Januar <strong>2003</strong><br />

Feuerbestattungen Diemelstadt w. V.<br />

Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises<br />

Der für Herrn Heinz Fennert von der Stadtverwaltung Eschborn<br />

ausgestellte Dienstausweis <strong>Nr</strong>. 176, gültig bis 31. Dezember 20<strong>04</strong>,<br />

ist in Verlust geraten. Er wird hiermit für ungültig erklärt.<br />

Eschborn, 14. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat der Stadt Eschborn<br />

gez. Radl<br />

Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises<br />

Der für den Sozialarbeiter Peter Schauer ausgestellte Dienstausweis<br />

<strong>Nr</strong>. 362 ist in Verlust geraten. Er wird hiermit für ungültig erklärt.<br />

Marburg, 9. Januar <strong>2003</strong> Der Kreisausschuss des Landkreises<br />

Marburg-Biedenkopf<br />

Öffentliche Ausschreibungen<br />

Bekanntmachung Neubau der Feuerwache Hofheim mit Einrichtungen<br />

des Main-Taunus-Kreises<br />

1. Auftraggeber:<br />

Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />

Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus,<br />

Telefon: 0 61 92/20 23 20, Fax: 0 61 92/16 79.<br />

2. a) Gewähltes Vergabeverfahren:<br />

Öffentliche Ausschreibung nach VOB § 3 <strong>Nr</strong>. 1<br />

b) Ausführen von Bauleistungen:<br />

3. a) Ort der Ausführung: Hofheim am Taunus, In den Nassen<br />

b) CPV-Code 45216100-5<br />

Mobile Trennwände<br />

Feuerwache der Stadt Hofheim mit Einrichtungen<br />

des Main-Taunus-Kreises<br />

1 St. Einscheiben-Glastrenn/-schiebewand ca 8,00 x 3,20 m<br />

(BXH)<br />

c) Aufteilung in Lose: Nein.<br />

4. Ausführungsfrist:<br />

Beginn: 1. 5. <strong>2003</strong> Ende: 15. 5. <strong>2003</strong><br />

5. a) Anforderung der Verdingungsunterlagen bis: 13. 2. <strong>2003</strong><br />

b) Anschrift: Stadt Hofheim Abteilung Hochbauservice,<br />

Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus<br />

c) Kostenbeitrag für die Verdingungsunterlagen: 15,00 c<br />

Erstattung: Nein.<br />

Zahlungsweise: Bank- oder Postüberweisung<br />

Empfänger: Stadt Hofheim<br />

Bankverbindung: Taunus-Sparkasse Hofheim,<br />

BLZ 512 500 00, Konto-<strong>Nr</strong>. 2 025 035,<br />

Kennwort „Neubau Feuerwehr, Mobile Trennwand“.<br />

Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis<br />

über die Einzahlung vorliegt.<br />

6. a) Ende der Angebotsfrist: 25. 2. <strong>2003</strong>, 10.00 Uhr<br />

b) Angebote sind zu richten an:<br />

Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />

Rechnungsprüfungsamt,<br />

Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus.<br />

c) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch.<br />

7. a) Bei der Öffnung der Angebote dürfen anwesend sein:<br />

Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten.<br />

b) Angebotseröffnung: 25. 2. <strong>2003</strong>, 10.00 Uhr<br />

Anschrift: Rathaus der Stadt Hofheim am Taunus,<br />

Chinonplatz 2, Zimmer 120, Submissionsstelle.<br />

8. Geforderte Sicherheiten: Unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft<br />

in Höhe von 5% der Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />

Unbefristete Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% der<br />

Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />

9. Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagen.<br />

10. Rechtsform von Arbeitsgemeinschaften:<br />

Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.<br />

11. Geforderte Eignungsnachweise:<br />

Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit Angaben zu machen gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 3 a bis f<br />

VOB/A. Der Bewerber hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft<br />

vorzulegen. Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik<br />

haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen<br />

Versicherungsträgers vorzulegen. Der Bieter hat auf Verlangen des<br />

Bauamtes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 5<br />

Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach<br />

§ 150 Abs. 1 Gewerbeordnung vorzulegen. Der Auszug darf nicht<br />

älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen<br />

eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.<br />

Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden,<br />

wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Ur-Kalkulation<br />

ist unmittelbar vor Auftragsvergabe in einem versiegelten Umschlag<br />

nachzureichen.<br />

12. Die Bindefrist endet am: 1. 4. <strong>2003</strong>.<br />

13. siehe Vergabeunterlagen<br />

14. Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind nur bei gleichzeitiger<br />

Abgabe des Hauptangebotes zulässig.<br />

15. Vergabeprüfstelle:<br />

Vergabekammer Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt,<br />

Tel.: 0 61 51/12-60 36, Fax: 0 61 51/12-58 16.<br />

16. Vorinformation: Wurde nicht veröffentlicht.<br />

17. Tag der Absendung der Bekanntmachung: 13. 1. <strong>2003</strong>.<br />

18. —<br />

19. —


<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 391<br />

Bekanntmachung Neubau der Feuerwache Hofheim mit Einrichtungen<br />

des Main-Taunus-Kreises<br />

1. Auftraggeber:<br />

Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />

Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus,<br />

Telefon: 0 61 92/20 23 20, Fax: 0 61 92/16 79.<br />

2. a) Gewähltes Vergabeverfahren:<br />

Öffentliche Ausschreibung nach VOB § 3 <strong>Nr</strong>. 1<br />

b) Ausführen von Bauleistungen:<br />

3. a) Ort der Ausführung: Hofheim am Taunus, In den Nassen<br />

b) CPV-Code 45216100-5<br />

Trockenbauarbeiten Teil 2 (Abgehangene Decken)<br />

Feuerwache der Stadt Hofheim mit Einrichtungen<br />

des Main-Taunus-Kreises<br />

ca. 2 000,00 m 2 Alupaneel-Bandrasterkassettendecken und<br />

Alupaneel-Moduldecken, gelocht und glatt<br />

teilweise als Kühldecke<br />

ca. 1 000,00 m 2 Gipskartondecken, gelocht und glatt<br />

inkl. Randanschlüsse, Ein- und Ausbauten etc.<br />

c) Aufteilung in Lose: Nein.<br />

4. Ausführungsfrist:<br />

Beginn: 7. 4. <strong>2003</strong> Ende: 5. 9. <strong>2003</strong> (mit Unterbrechung)<br />

5. a) Anforderung der Verdingungsunterlagen bis: 13. 2. <strong>2003</strong><br />

b) Anschrift: Stadt Hofheim Abteilung Hochbauservice,<br />

Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus<br />

c) Kostenbeitrag für die Verdingungsunterlagen: 40,00 c<br />

Erstattung: Nein.<br />

Zahlungsweise: Bank- oder Postüberweisung<br />

Empfänger: Stadt Hofheim<br />

Bankverbindung: Taunus-Sparkasse Hofheim,<br />

BLZ 512 500 00, Konto-<strong>Nr</strong>. 2 025 035,<br />

Kennwort „Neubau Feuerwehr, Trockenbau Teil 2“.<br />

Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis<br />

über die Einzahlung vorliegt.<br />

6. a) Ende der Angebotsfrist: 25. 2. <strong>2003</strong>, 9.00 Uhr<br />

b) Angebote sind zu richten an:<br />

Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />

Rechnungsprüfungsamt,<br />

Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus.<br />

c) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch.<br />

7. a) Bei der Öffnung der Angebote dürfen anwesend sein:<br />

Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten.<br />

b) Angebotseröffnung: 25. 2. <strong>2003</strong>, 9.00 Uhr<br />

Anschrift: Rathaus der Stadt Hofheim am Taunus,<br />

Chinonplatz 2, Zimmer 120, Submissionsstelle.<br />

8. Geforderte Sicherheiten: Unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft<br />

in Höhe von 5% der Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />

Unbefristete Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% der<br />

Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />

9. Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagen.<br />

10. Rechtsform von Arbeitsgemeinschaften:<br />

Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.<br />

11. Geforderte Eignungsnachweise:<br />

Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit Angaben zu machen gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 3 a bis f<br />

VOB/A. Der Bewerber hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft<br />

vorzulegen. Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik<br />

haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen<br />

Versicherungsträgers vorzulegen. Der Bieter hat auf Verlangen des<br />

Bauamtes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 5<br />

Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach<br />

§ 150 Abs. 1 Gewerbeordnung vorzulegen. Der Auszug darf nicht<br />

älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen<br />

eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.<br />

Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden,<br />

wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Ur-Kalkulation<br />

ist unmittelbar vor Auftragsvergabe in einem versiegelten Umschlag<br />

nachzureichen.<br />

12. Die Bindefrist endet am: 1. 4. <strong>2003</strong>.<br />

13. siehe Vergabeunterlagen<br />

14. Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind nur bei gleichzeitiger<br />

Abgabe des Hauptangebotes zulässig.<br />

15. Vergabeprüfstelle:<br />

Vergabekammer Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt,<br />

Tel.: 0 61 51/12-60 36, Fax: 0 61 51/12-58 16.<br />

16. Vorinformation: Wurde nicht veröffentlicht.<br />

17. Tag der Absendung der Bekanntmachung: 13. 1. <strong>2003</strong>.<br />

18. —<br />

19. —<br />

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />

das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />

schreibt für das Bauvorhaben:<br />

Gebeschusstraße 5, BIKUZ, 60929 Frankfurt am Main,<br />

Dachabdichtungsarbeiten DIN 18338<br />

mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />

— Abbruch Dachaufbau Bestand, Dachfläche ca. 1 845,00 m 2<br />

— Lieferung und Einbau Dachaufbau Neu, Dachfläche ca. 1 845,00 m 2<br />

Ausführungsfristen: Beginn: 22. 4. <strong>2003</strong>, Ende: 6. 6. <strong>2003</strong><br />

Eröffnungstermin: 25. 2. <strong>2003</strong> um 11.00 Uhr<br />

Zuschlags- und Bindefrist: 25. 4. <strong>2003</strong><br />

Ausschreibungsnummer: 0<strong>04</strong>2<br />

Sicherheitsleistungen: 5 v. H. der Auftragssumme für die vertragsgemäße<br />

Ausführung der Leistung<br />

3 v. H. der Auftragssumme für Erfüllung<br />

der Gewährleistungsverpflichtungen<br />

Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.<br />

Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />

der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />

schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />

65.C13.3 Herr Rudowski, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes<br />

anfordern.<br />

Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />

von 30,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />

der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />

hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />

Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />

am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />

01.0.1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 0<strong>04</strong>2, mit dem Vermerk<br />

„BIKUZ-Dachsanierung Sporthalle, 65.C13.3 Herr Rudowski“, einzuzahlen.<br />

Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />

Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C13.3, Herr Rudowski,<br />

Tel.: 0 69/2 12-3 88 77, oder<br />

Gabriel + Lautenschläger Architekten,<br />

Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Tel.: 0 60 21/36 25 84.<br />

Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat<br />

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />

das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />

schreibt für das Bauvorhaben:<br />

Victor-Gollancz-Weg 4, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule<br />

mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />

Abbruch von 7 Glasbausteinwänden und Lieferung und Montage von<br />

7 ALU/Glas-Fensterelementen, Größe: 3,45 5,65 m<br />

Ausführungsfristen: Beginn: 14. 7. <strong>2003</strong>, Ende: 5. 9. <strong>2003</strong><br />

Eröffnungstermin: 18. 3. <strong>2003</strong>, 9.00 Uhr<br />

Zuschlags- und Bindefrist: 20. 5. <strong>2003</strong><br />

Ausschreibungsnummer: 03-0077<br />

Sicherheitsleistungen: Ausführung 10%<br />

Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48.<br />

Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />

der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />

schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />

65.C12.2, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.<br />

„Der Auftragnehmer hat entweder den Nachweis des RAL-Gützeichens<br />

oder das Qualifikationszeichen ,Fenster und Türen‘ des HKH zu<br />

erbringen.<br />

Ersatzweise ist die projektbezogene Fremdüberwachung der Fensterfertigung<br />

und Montage durch einen unabhängigen, neutralen Sachverständigen<br />

bzw. durch ein Institut nachzuweisen.“<br />

Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />

von 25,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />

der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />

hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />

Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />

am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />

1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 03-0077, mit dem Vermerk „Erneuerung<br />

von 7 St. Fensterelemente Turnhalle Joh.-Hinr.-Wichern-<br />

Schule“, einzuzahlen.<br />

Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />

Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Rubey,<br />

Telefonnummer.: 0 69/2 12-4 08 15, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.<br />

Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat


Seite 392 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>Nr</strong>. 4 Adressenfeld<br />

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />

das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />

schreibt für das Bauvorhaben:<br />

Victor-Gollancz-Weg 4, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule<br />

mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />

360 m 2 Sportpaneeldeckenverkleidung liefern und montieren<br />

Ausführungsfristen: Beginn: 14. 7. <strong>2003</strong>, Ende: 5. 9. <strong>2003</strong><br />

Eröffnungstermin: 18. 3. <strong>2003</strong>, 10.00 Uhr<br />

Zuschlags- und Bindefrist: 10. 6. <strong>2003</strong><br />

Ausschreibungsnummer: 03-0078<br />

Sicherheitsleistungen: Ausführung 10%<br />

Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.<br />

Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />

der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />

schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />

65.C12.2, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.<br />

Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />

von 25,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />

der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />

hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />

Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />

am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />

1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 03-0078, mit dem Vermerk<br />

„360 m 2 Sporthallendecke, Turnhalle, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule“,<br />

einzuzahlen.<br />

Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />

Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Rubey,<br />

Telefonnummer.: 0 69/2 12-4 08 15, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.<br />

Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat<br />

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />

das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />

schreibt für das Bauvorhaben:<br />

Victor-Gollancz-Weg 4, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule<br />

mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />

480 m 2 Flachdacherneuerung, Turnhalle<br />

Ausführungsfristen: Beginn: 14. 7. <strong>2003</strong>, Ende: 5. 9. <strong>2003</strong><br />

Eröffnungstermin: 18. 3. <strong>2003</strong>, 11.00 Uhr<br />

Zuschlags- und Bindefrist: 10. 6. <strong>2003</strong><br />

Ausschreibungsnummer: 03-0079<br />

Sicherheitsleistungen: Ausführung 10%<br />

Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.<br />

Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />

der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />

schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />

65.C12.2, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.<br />

Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />

von 25,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />

der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />

hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />

Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />

am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />

1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 03-0079, mit dem Vermerk<br />

„480 m 2 Flachdacherneuerung, Turnhalle, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule“,<br />

einzuzahlen.<br />

Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />

Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Rubey,<br />

Telefonnummer.: 0 69/2 12-4 08 15, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.<br />

Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

montags. Verlag: Verlag Kultur und Wissen <strong>GmbH</strong>, Marktplatz 13, 65183<br />

Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung:<br />

Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb<br />

siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57.<br />

Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen:<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, Wiesbaden, Konto-<strong>Nr</strong>. 4 321 138 (BLZ 510 201 86),<br />

Postbank Frankfurt/Main, Konto-<strong>Nr</strong>. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />

Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Einzelhefte gegen<br />

Vorauszahlung auf das Postbankkonto des Verlages Frankfurt am Main, <strong>Nr</strong>.<br />

1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern<br />

und für Sport.<br />

Postvertriebsstück, Deutsche Post Entgelt bezahlt<br />

Verlag Kultur und Wissen <strong>GmbH</strong><br />

Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A<br />

Stellenausschreibungen<br />

Für die Aufgabengebiete<br />

Ingenieurkammer des Landes<br />

Hessen<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Wiesbaden<br />

– Seminare – Organisation und<br />

Abwicklung<br />

– Öffentlichkeitsarbeit – Gestaltung<br />

und Redaktion<br />

sucht die Ingenieurkammer des Landes Hessen<br />

eine/einen neue/n<br />

Mitarbeiterin/Mitarbeiter<br />

vorzugsweise mit Ingenieurstudium.<br />

Kommunikationsfähigkeit, berufspolitisches Interesse,<br />

Eigeninitiative sowie selbständiges Arbeiten<br />

werden erwartet, ebenso sehr gute Kenntnisse in<br />

Bürokommunikation und Internet.<br />

Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit den üblichen<br />

Unterlagen und unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung<br />

bis drei Wochen nach Erscheinen dieser<br />

Ausschreibung an<br />

Ingenieurkammer des Landes Hessen,<br />

Gustav-Stresemann-Ring 6, 65189 Wiesbaden.<br />

Internet: http://www.ingkh.de info@ingkh.de<br />

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektorin<br />

Bettina Ummenhofer; Redaktion: Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen:<br />

Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, reinhard.volkmer@chmielorz.de;<br />

Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 /<br />

3 60 98-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen<br />

des „Öffentlichen Anzeigers“: Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 09-<br />

1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN <strong>GmbH</strong>, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />

Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />

jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag<br />

erscheinende <strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif<br />

<strong>Nr</strong>. 22 vom 1. Januar 2002.<br />

Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> <strong>Nr</strong>. 4 vom 27. Januar <strong>2003</strong> beträgt 136 Seiten.

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