Ausgabe Nr. 04 / 2003 - M/S VisuCom GmbH
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ISSN 0724-7885 D 6432 A<br />
STAATSANZEIGER<br />
FÜR DAS LAND HESSEN<br />
<strong>2003</strong> MONTAG, 27. JANUAR <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Der vorliegenden <strong>Ausgabe</strong> des Staatsanzeigers ist das<br />
GÜLTIGKEITSVERZEICHNIS <strong>2003</strong><br />
für die ständigen Bezieher kostenlos beigelegt.<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
Bekanntgabe von Tarifverträgen für<br />
den Bühnenbereich;<br />
1. Normalvertrag Bühne<br />
2. Begleittarifverträge zum NV Bühne<br />
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag<br />
über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
— Bühnenschiedsgerichtsordnung<br />
4. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag<br />
über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
für Opernchöre . . . . . . 258<br />
Öffentliches Vereinsrecht; hier: Bekanntmachung<br />
über die Aufforderung<br />
zur Anmeldung von Forderungen gegen<br />
die verbotenen Vereine „Kalifatsstaat“<br />
(Hilafet Devleti) auch: „Verband der<br />
islamischen Vereine und Gemeinden<br />
e. V.“ („Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri<br />
Birligi“ — ICCB) einschließlich seiner<br />
nachfolgend aufgeführten Teilorganisationen<br />
und die „Stichting Dienaar<br />
aan Islam“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285<br />
Rentenversicherungsbeiträge für nicht<br />
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen . . 285<br />
Zusammensetzung des Kuratoriums<br />
der Verwaltungsfachhochschule in<br />
Wiesbaden, Amtsperiode 2000—20<strong>04</strong> . 286<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
Weiterverwendung von landeseigenen<br />
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 286<br />
Seite Seite Seite<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
Berichtigung der Prüfungsordnung des<br />
Fachbereichs Mathematik, Naturwissenschaften<br />
und Datenverarbeitung<br />
der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />
für den Studiengang Wirtschaftsinformatik<br />
vom 31. 5. 1999; hier: Bekanntmachung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />
Studien- und Prüfungsordnung der<br />
Evangelischen Fachhochschule Darmstadt<br />
für den Konsekutiven Bachelor-<br />
Masterstudiengang Integrative Heilpädagogik/Inclusive<br />
Education vom 1. 9.<br />
2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />
Prüfungsordnung für den Studiengang<br />
Informatik der Privaten Fernfachhochschule<br />
Darmstadt in der Fassung vom<br />
30. 6. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang<br />
Wirtschaftsmathematik des<br />
Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />
der Philipps-Universität Marburg<br />
vom 10. 7. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . 288<br />
Studienordnung des Fachbereichs Germanistik<br />
und Kunstwissenschaften der<br />
Philipps-Universität Marburg für den<br />
Nebenfach-Teilstudiengang Grafik<br />
und Malerei mit dem Abschluss Magister<br />
Artium/Magistra Artium vom 5. 6.<br />
2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Landesentwicklung<br />
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a<br />
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 298<br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Fach- und Fördergrundsätze für nichtinvestive<br />
soziale Maßnahmen im Rahmen<br />
der Hessischen Gemeinschaftsinitiative<br />
Soziale Stadt . . . . . . . . . . . . . 299<br />
Die Regierungspräsidien<br />
DARMSTADT<br />
Verordnung zur Neufestsetzung des mit<br />
Verordnung vom 14. 7. 1975 festgesetzten<br />
Schutzgebietes zum Schutz der<br />
Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde<br />
Glauburg, Ortsteil Glauberg,<br />
Wetteraukreis vom 18. 11. 2002 . . . . . . 300<br />
Immissionsschutz; hier: Bekanntgabe<br />
von Sachverständigen nach § 29 a<br />
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307<br />
Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;<br />
hier: Vorhaben der Stadtwerke Gelnhausen<br />
<strong>GmbH</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />
Staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />
nach<br />
§ 9 des Gesetzes zur Vermeidung und<br />
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />
(Fortsetzung siehe nächste Seite)<br />
Das Inhaltsverzeichnis des Jahres 2002 der Beilage<br />
RECHTSPRECHUNG DER HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTE<br />
ist dieser <strong>Ausgabe</strong> des Staatsanzeigers für die ständigen Bezieher kostenlos beigelegt.
Seite 258 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Rechtsfähige Anerkennung der „Claus<br />
Wisser-Stiftung“, Sitz Frankfurt am<br />
Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />
Rechtsfähige Anerkennung der „Diakonie-Stiftung<br />
Weißfrauen (Helene<br />
Müller-Fonds)“, Sitz Frankfurt am<br />
Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316<br />
GIESSEN<br />
Verordnung über die Feststellung<br />
des Überschwemmungsgebietes der<br />
„Fulda“ im Bereich der Stadt Schlitz in<br />
den Gemarkungen Hemmen, Hartershausen,<br />
Üllershausen, Pfordt, Fraurombach,<br />
Hutzdorf, Sandlofs, Queck,<br />
Rimbach, Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth<br />
und Unter-Wegfurth, Vogelsbergkreis,<br />
vom 9. 12. 2002 . . . . . . . . . . 316<br />
Termine der Zwischen- und Abschlussprüfungen<br />
in den Ausbildungsberufen<br />
„Verwaltungsfachangestellte/r“,<br />
„Fachangestellte/r für Bürokommunikation“<br />
und „Fachangestellte/r für Medien-<br />
und Informationsdienste“ für das<br />
Jahr 20<strong>04</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317<br />
Änderung des Termins für die Ablegung<br />
der Zwischenprüfung <strong>2003</strong> im<br />
Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r<br />
für Medien- und Informationsdienste“ 318<br />
81<br />
Bekanntgabe von Tarifverträgen für den Bühnenbereich;<br />
1. Normalvertrag (NV) Bühne<br />
2. Begleittarifverträge zum NV Bühne<br />
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
vom 1. Oktober 1948 — Bühnenschiedsgerichtsordnung<br />
(BSchGO)<br />
4. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
für Opernchöre vom 30. März 1977<br />
— sämtliche vom 15. Oktober 2002<br />
Zu 3.: Meine Bekanntmachungen von zuletzt 29. Januar und<br />
19. Februar 2002 (StAnz. S. 599, 918)<br />
Zu 4.: Meine Bekanntmachung von zuletzt 29. Januar 2002<br />
(StAnz. S. 599)<br />
Der Deutsche Bühnenverein — Bundesverband Deutscher Theater<br />
— hat jeweils gleich lautend, aber getrennt mit der Genossenschaft<br />
Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) sowie der Vereinigung<br />
deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V. (VdO) den Normalvertrag<br />
(NV) Bühne (Anlage 1) vom 15. Oktober 2002 vereinbart.<br />
Der NV Bühne tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft und löst den bisherigen<br />
NV Solo vom 1. Mai 1924, den Bühnentechniker-Tarifvertrag<br />
(BTT) vom 25. März 1961 — einschließlich der ergänzenden Tarifverträge<br />
— und den NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 ab.<br />
Die Außer-Kraft-Setzung der vorgenannten Tarifverträge erfolgt<br />
durch die mit der GDBA und der VdO getrennt vereinbarten Begleittarifverträge<br />
vom 15. Oktober 2002 (Anlagen 2 und 3).<br />
Zugleich sind auch der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
— Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) — vom<br />
1. Oktober 1948 und der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
für Opernchöre vom 30. März 1977 durch Änderungstarifverträge<br />
vom 15. Oktober 2002 (Anlagen 4 und 5) mit<br />
Wirkung vom 1. Januar <strong>2003</strong> an der neuen Rechtslage angepasst<br />
worden.<br />
Ich gebe die für die staatlichen Theater des Landes maßgeblichen<br />
Tarifverträge hiermit bekannt.<br />
Wiesbaden, 6. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
I 44 — P 2122 A — 83<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 258<br />
Seite Seite Seite<br />
Termine der ersten und zweiten Teilprüfungen<br />
der Fortbildungsprüfung<br />
zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin<br />
für die Jahre <strong>2003</strong> bis<br />
2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318<br />
KASSEL<br />
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />
für die Trinkwassergewinnungsanlage<br />
„Tiefbrunnen Ersrode“<br />
in der Gemarkung Hainrode zu<br />
Gunsten der Gemeinde Ludwigsau,<br />
Landkreis Hersfeld-Rotenburg, vom<br />
18. 12. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />
Vierte Verordnung zur Änderung der<br />
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />
„Stadt Kassel“ vom<br />
19. 12. 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323<br />
Hessisches Landesvermessungsamt<br />
Abschlussprüfung nach § 34 BBiG;<br />
hier: Anträge auf Zulassung zum Prüfungstermin<br />
Sommer <strong>2003</strong> . . . . . . . . . . 324<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars<br />
Wiesbaden und der Seminarabteilung<br />
Gießen . . . . . . . . . . . . . 324<br />
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 325<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />
Normalvertrag (NV)<br />
Bühne<br />
vom 15. Oktober 2002<br />
Zwischen<br />
dem Deutschen Bühnenverein —<br />
Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />
— Vorstand —<br />
und<br />
*<br />
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
NV Bühne<br />
I. Allgemeiner Teil<br />
1. Abschnitt — Allgemeine Arbeitsbedingungen —<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Begründung des Arbeitsvertrags<br />
§ 3 Personalakten<br />
§ 4 Nebenbeschäftigung<br />
2. Abschnitt — Arbeitszeit —<br />
§ 5 Arbeitszeit<br />
§ 6 Arbeitseinteilung<br />
§ 7 Mitwirkungspflicht<br />
§ 8 Rechteübertragung<br />
§ 9 Proben<br />
§ 10 Ruhezeiten<br />
§ 11 Freie Tage<br />
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 326<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen, Wiesbaden; hier: I. Hauptsatzung,<br />
II. Fortbildungsordnung, III.<br />
Wahlordnung für die Wahl des Vorstands,<br />
IV. Wahlordnung für die Wahl<br />
zur Vertreterversammlung, V. Beitragsordnung,<br />
VI. Kostenordnung, VII.<br />
Kostenordnung für die Führung der besonderen<br />
Liste nachweisberechtigter<br />
Personen gemäß § 59 HBO, VIII. Sachverständigenordnung<br />
. . . . . . . . . . . . . . 374<br />
Feuerbestattungen Diemelstadt w. V.,<br />
Diemelstadt-Rhoden; hier: Namen und<br />
Anschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />
Der Magistrat der Stadt Eschborn; hier:<br />
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />
Der Kreisausschuss des Landkreises<br />
Marburg-Biedenkopf, Marburg; Ungültigkeitserklärung<br />
eines Dienstausweises<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 390<br />
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 392<br />
Anlage 1<br />
zur HMdI-Bekanntmachung<br />
vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />
I 44 — P 2122 A — 83<br />
* Anmerkung:<br />
Gleich lautend — aber getrennt — vereinbart mit<br />
der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg —<br />
Präsident —<br />
und<br />
der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V.,<br />
München, — Geschäftsführer —
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 259<br />
3. Abschnitt — Bezüge —<br />
Unterabschnitt 1: Vergütung<br />
§ 12 Vergütung<br />
Unterabschnitt 2: Zuwendung<br />
§ 13 Anspruchsvoraussetzungen<br />
§ 14 Höhe der Zuwendung<br />
§ 15 Zahlung der Zuwendung<br />
Unterabschnitt 3: Vermögenswirksame Leistungen<br />
§ 16 Voraussetzungen und Höhe<br />
§ 17 Mitteilung der Anlageart<br />
§ 18 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs<br />
§ 19 Änderung der vermögenswirksamen Leistung<br />
§ 20 Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 des Vermögensbildungsgesetzes<br />
Unterabschnitt 4: Urlaubsgeld<br />
§ 21 Anspruchsvoraussetzungen<br />
§ 22 Höhe des Urlaubsgelds<br />
§ 23 Anrechnung von Leistungen<br />
§ 24 Auszahlung<br />
4. Abschnitt — Aufwendungsersatz —<br />
§ 25 Bühnenkleidung<br />
§ 26 Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung<br />
5. Abschnitt — Sozialbezüge —<br />
§ 27 Krankenbezüge<br />
§ 27 a Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen<br />
§ 28 Anzeige- und Nachweispflichten<br />
§ 29 Forderungsübergang bei Dritthaftung<br />
§ 30 Beihilfen, Unterstützungen<br />
§ 31 Jubiläumszuwendung<br />
§ 32 Sterbegeld<br />
6. Abschnitt - Freistellung von der Arbeit —<br />
Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub<br />
§ 33 Anspruchsvoraussetzungen<br />
§ 34 Dauer des Urlaubs<br />
§ 35 Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs<br />
§ 36 Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs<br />
§ 37 Urlaubsvergütung<br />
§ 38 Abgeltung des Urlaubsanspruchs<br />
Unterabschnitt 2: Sonstige Freistellung von der Arbeit<br />
§ 39 Arbeitsbefreiung<br />
§ 40 Gastierurlaub, Aushilfen<br />
7. Abschnitt — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
—<br />
§ 41 Zusatzversorgung<br />
§ 41 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung<br />
8. Abschnitt — Beendigung des Arbeitsverhältnisses —<br />
§ 42 Nichtverlängerungsmitteilung<br />
§ 43 Ordentliche Kündigung<br />
§ 44 Außerordentliche Kündigung<br />
§ 45 Erwerbsminderung<br />
§ 46 Übergangsgeld<br />
9. Abschnitt — Hausordnung —<br />
§ 47 Ordnungsausschuss<br />
10. Abschnitt — Opernchor- und Tanzgruppenvorstände —<br />
§ 48 Wahl und Zusammensetzung des Opernchor- und des<br />
Tanzgruppenvorstands<br />
§ 49 Amtszeit des Vorstands<br />
§ 50 Geschäftsordnung des Vorstands<br />
§ 51 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands<br />
§ 52 Schutz der Vorstandsmitglieder<br />
11. Abschnitt — Schiedsgerichtsbarkeit —<br />
§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
II. Besonderer Teil<br />
1. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Solo —<br />
§ 54 Besondere Mitwirkungspflicht — Solo<br />
§ 55 Proben — Solo<br />
§ 56 Ruhezeiten — Solo<br />
§ 57 Freie Tage — Solo<br />
§ 58 Vergütung — Solo<br />
§ 59 Rechteabgeltung — Solo<br />
§ 60 Vermittlungsgebühr — Solo<br />
§ 61 Nichtverlängerungsmitteilung — Solo<br />
§ 62 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
aus Anlass eines Intendantenwechsels — Solo<br />
2. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker —<br />
§ 63 Besondere Mitwirkungspflicht- Bühnentechniker<br />
§ 64 Arbeitszeit — Bühnentechniker<br />
§ 65 Ruhezeiten — Bühnentechniker<br />
§ 66 Freie Tage — Bühnentechniker<br />
§ 67 Vergütung — Bühnentechniker<br />
§ 68 Rechteabgeltung — Bühnentechniker<br />
§ 69 Nichtverlängerungsmitteilung — Bühnentechniker<br />
§ 70 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
aus Anlass eines Intendantenwechsels — Bühnentechniker<br />
3. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Chor —<br />
§ 71 Besondere Mitwirkungspflicht — Chor<br />
§ 72 Proben — Chor<br />
§ 73 Ruhezeiten — Chor<br />
§ 74 Freie Tage — Chor<br />
§ 75 Vergütung — Chor<br />
§ 76 Gagenklassen/Gage — Chor<br />
§ 77 Ortszuschlag — Chor<br />
§ 78 Zulage — Chor<br />
§ 79 Sondervergütungen — Chor<br />
§ 80 Rechteabgeltung — Chor<br />
§ 81 Beihilfen, Unterstützungen — Chor<br />
§ 82 Jubiläumszuwendung — Chor<br />
§ 83 Nichtverlängerungsmitteilung — Chor<br />
4. Abschnitt — Sonderregelungen (SR) Tanz —<br />
§ 84 Besondere Mitwirkungspflicht — Tanz<br />
§ 85 Proben — Tanz<br />
§ 86 Ruhezeiten — Tanz<br />
§ 87 Freie Tage — Tanz<br />
§ 88 Vergütung — Tanz<br />
§ 89 Gagenklasse/Gage — Tanz<br />
§ 90 Ortszuschlag — Tanz<br />
§ 91 Zulage — Tanz<br />
§ 92 Sondervergütung — Tanz<br />
§ 93 Rechteabgeltung — Tanz<br />
§ 94 Beihilfen, Unterstützungen — Tanz<br />
§ 95 Jubiläumszuwendungen — Tanz<br />
§ 96 Nichtverlängerungsmitteilung — Tanz<br />
§ 97 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
aus Anlass eines Intendantenwechsels — Tanz<br />
III. Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 98 Ausschlussfristen<br />
§ 99 Öffnungsklausel<br />
§ 100 Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet<br />
§ 101 In-Kraft-Treten, Laufzeit<br />
I.<br />
Allgemeiner Teil<br />
1. Abschnitt<br />
Allgemeine Arbeitsbedingungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker<br />
sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden<br />
insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der
Seite 260 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer<br />
Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband<br />
oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend<br />
rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.<br />
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten<br />
und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter,<br />
Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des<br />
künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor,<br />
Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters),<br />
Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/<br />
Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des<br />
künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter,<br />
Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten,<br />
Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten<br />
von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure,<br />
Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten<br />
der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.<br />
(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische<br />
Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens,<br />
Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens,<br />
Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten<br />
und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen<br />
Leiter, Tonmeister.<br />
Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler,<br />
Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure),<br />
Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister,<br />
Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker<br />
und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im<br />
Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart<br />
wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.<br />
(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten<br />
und Musicals singen.<br />
(5) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen<br />
werden, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Jedoch finden auf diese<br />
Gastspielverträge §§ 53, 60 und 98 Anwendung. Gastspielverträge<br />
sind Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen<br />
Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern<br />
in der Weise abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder<br />
angestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte<br />
Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als 72<br />
während der Spielzeit, verpflichtet werden. Bei Serientheatern<br />
liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte<br />
Entgelt die festen Bezüge der meisten von dem Arbeitgeber fest angestellten<br />
Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall fällt die in<br />
Satz 3 festgesetzte ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen<br />
fort.<br />
Im Übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von<br />
Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen<br />
beschäftigt werden. Abweichend davon finden §§ 53, 60<br />
und 98 Anwendung.<br />
(6) Mit Musikalischen Oberleitern, Direktoren des künstlerischen<br />
Betriebs, Oberspielleitern, Ausstattungsleitern, Technischen Direktoren<br />
und technischen Leitern einschließlich den Leitern des<br />
Beleuchtungswesens können von diesem Tarifvertrag abweichende<br />
Regelungen vereinbart werden.<br />
(7) Der persönliche Geltungsbereich für Mitglieder an Privattheatern<br />
ergibt sich aus den Absätzen 2 und 5. Für diese Mitglieder gelten<br />
die in Anlage 1 genannten Vorschriften dieses Tarifvertrags.<br />
Ein Privattheater liegt vor, wenn es von einer natürlichen Person<br />
oder von einem Zusammenschluss natürlicher Personen oder von<br />
einer juristischen Person privaten Rechts, an der keine juristische<br />
Person öffentlichen Rechts beteiligt ist, getragen wird. Unschädlich<br />
ist die Beteiligung einer juristischen Person öffentlichen<br />
Rechts an der Trägerschaft, wenn diese nicht überwiegt und wenn<br />
die Finanzierung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten<br />
wird.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufsbezeichnungen umfassen<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />
§ 2<br />
Begründung des Arbeitsvertrags<br />
(1) Mit dem Mitglied ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem<br />
Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Auch Änderungen bedürfen<br />
der Schriftform.<br />
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange<br />
der Bühne ein Zeitvertrag.<br />
(3) In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein:<br />
a) die Bühne(n), für die das Mitglied angestellt wird;<br />
b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie<br />
die Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und<br />
endet;<br />
c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied<br />
oder Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird.<br />
(4) In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein:<br />
a) für das Solomitglied die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2, zu<br />
denen das Mitglied verpflichtet ist; darüber hinaus soll bei darstellenden<br />
Solomitgliedern die Kunstgattung und — jedenfalls<br />
im Musiktheater — das Kunstfach festgelegt werden; dabei<br />
kann die Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung<br />
von Rollengebieten oder Partien näher gekennzeichnet oder ersetzt<br />
werden;<br />
b) für den Bühnentechniker die Tätigkeiten im Sinne von § 1<br />
Abs. 3 sowie die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit;<br />
c) für das Opernchormitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe);<br />
Stimmgruppen sind<br />
der 1. Sopran, der 2. Sopran,<br />
der 1. Tenor, der 2. Tenor,<br />
der 1. Alt, der 2. Alt,<br />
der 1. Bass, der 2. Bass;<br />
d) für das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen<br />
verpflichtet ist.<br />
§ 3<br />
Personalakten<br />
(1) Das Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen<br />
Personalakten. Es kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich<br />
Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten<br />
zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten<br />
zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen<br />
Gründen geboten ist.<br />
(2) Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften<br />
bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.<br />
(3) Das Mitglied muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher<br />
Art, die für das Mitglied ungünstig sind oder ihm nachteilig<br />
werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört<br />
werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />
§ 4<br />
Nebenbeschäftigung<br />
Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung — auch während des Urlaubs<br />
— muss dem Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung,<br />
schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die<br />
Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung<br />
der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitglieds oder sonstige<br />
berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.<br />
2. Abschnitt<br />
Arbeitszeit<br />
§ 5<br />
Arbeitszeit<br />
(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der<br />
Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten<br />
Tätigkeit.<br />
(2) Eine Diensteregelung kann durch Haustarifvertrag eingeführt<br />
werden.<br />
(3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit<br />
zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit<br />
nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen<br />
Arbeitsvertrags vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag ist der<br />
Umfang der Beschäftigung festzulegen.<br />
(4) Die Arbeitszeit für die Bühnentechniker richtet sich nach den<br />
für sie geltenden Sonderregelungen.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 3:<br />
Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für den Opernchor ausgebrachten<br />
Planstellen dürfen nicht mehr als jeweils 15 v. H., auf<br />
die volle Zahl aufgerundet, mit Mitgliedern in Teilzeitarbeit besetzt<br />
werden. Sind für den Opernchor keine Planstellen im Haushaltsplan<br />
ausgewiesen, gilt Satz 1 entsprechend. Das Mitglied ist<br />
berechtigt, einen Antrag auf Teilzeitarbeit zu stellen, über den alsbald<br />
entschieden werden soll.<br />
§ 6<br />
Arbeitseinteilung<br />
(1) Proben und Aufführungen sind durch Anschlag im Theater bekannt<br />
zu geben. Die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung<br />
ist der Arbeitsplan; verbindlich ist der tägliche Probenund<br />
Aufführungsplan.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 261<br />
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den Arbeitsplan und<br />
den täglichen Proben- und Aufführungsplan durch Einsichtnahme<br />
zu unterrichten; der Arbeitgeber kann andere Formen der Unterrichtung<br />
festlegen. Nach 14.00 Uhr eintretende Änderungen für<br />
denselben Abend oder den nächsten Tag sind den Mitgliedern besonders<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Die Teilnahme der Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe<br />
an höchstens zwei Gruppenversammlungen pro Spielzeit,<br />
die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angeordnet werden, ist<br />
im Arbeitsplan entsprechend vorzusehen.<br />
(4) Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie, soweit in<br />
diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist,<br />
möglichst jederzeit zu erreichen sind. Auswärtige Aufenthaltsorte<br />
sind rechtzeitig dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Die Mitglieder,<br />
die nicht dienstfrei haben, sind verpflichtet, bis drei Stunden<br />
vor Beginn der Aufführung erreichbar zu sein.<br />
(5) Bei allen Aufführungen hat sich das Mitglied mindestens eine<br />
halbe Stunde vor Beginn des ununterbrochen durchlaufenden<br />
Spielabschnitts, in dem es aufzutreten hat, in seinem Ankleideraum<br />
einzufinden.<br />
(6) Jedes Mitglied ist bei den Proben und Aufführungen für den<br />
richtigen und rechtzeitigen Auftritt selbst verantwortlich.<br />
(7) Absatz 4 Satz 2 gilt für Solomitglieder mit auf Vorstellungen<br />
bezogener Tätigkeit, insbesondere für darstellende Solomitglieder<br />
mit der Maßgabe, dass die Erreichbarkeitspflicht auch besteht,<br />
wenn das Mitglied proben- und aufführungsfrei hat. Absätze 5 und<br />
6 finden auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung,<br />
wenn deren Arbeitszeit von Proben und Aufführungen unabhängig<br />
ist oder durch gesonderten Dienstplan geregelt wird. Ein<br />
gesonderter Dienstplan tritt an die Stelle des in den Absätzen 1<br />
bis 3 genannten Arbeitsplans.<br />
(8) Anstelle der Gruppenversammlungen nach Absatz 3 ist den Solomitgliedern<br />
und den Bühnentechnikern Gelegenheit zu mindestens<br />
einer Ensembleversammlung je Spielzeit zu geben. In dieser<br />
Ensembleversammlung können die Solomitglieder und Bühnentechniker<br />
einen Sprecher ihrer Sparte wählen. § 52 Abs. 1 findet<br />
entsprechend Anwendung.<br />
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand<br />
gewählt wird und die Solotänzer mit Zustimmung der<br />
Tanzgruppe an der Wahl des Vorstands teilgenommen haben.<br />
§ 7<br />
Mitwirkungspflicht<br />
(1) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich<br />
übernommenen Tätigkeit (Kunstfach) auf alle Veranstaltungen<br />
(Aufführungen und Proben) der Bühne(n) in allen Kunstgattungen.<br />
Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele, Festspiele,<br />
Konzerte, Werbeveranstaltungen, bunte Programme, Matineen<br />
und sonstige Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder einem<br />
seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger unter der Verantwortung<br />
des Arbeitgebers durchgeführt werden.<br />
Als Veranstaltungen gelten auch die Übertragung der Darbietungen<br />
durch Funk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die Aufzeichnung<br />
auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger.<br />
(2) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ferner auf Veranstaltungen<br />
a) an Bühnen, die der Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags<br />
in Betrieb nimmt,<br />
b) an Bühnen, mit denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über<br />
eine Zusammenarbeit getroffen hat oder nach Abschluss des<br />
Arbeitsvertrags trifft, sofern die Veranstaltungen unter seiner<br />
künstlerischen und wirtschaftlichen Mitverantwortung stattfinden.<br />
(3) Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für<br />
die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />
(4) Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige Belastung<br />
eintreten.<br />
Protokollnotiz:<br />
In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b werden Aufwendungen entsprechend<br />
§ 26 ersetzt.<br />
§ 8<br />
Rechteübertragung<br />
(1) Bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet)<br />
überträgt das Mitglied dem Arbeitgeber die für die Sendung und<br />
deren Wiedergabe — einschließlich der Wiederholungen — erforderlichen<br />
zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte<br />
und willigt in die Verwertung dieser Rechte ein, insbesondere auch<br />
in die Ausstrahlung durch ausländische Sender (z. B. Eurovision).<br />
Die Einwilligung umfasst auch die Verwertung für Online-<br />
Dienste.<br />
(2) Bei Veranstaltungen, die auf Ton- und/oder Bildträger sowie<br />
Bildtonträger zu theatereigenen Zwecken aufgenommen werden,<br />
hat das Mitglied die für diese Zwecke vorgenommene Vervielfältigung,<br />
Verbreitung sowie die — auch durch Dritte vorgenommene<br />
— Wiedergabe zu dulden. Es räumt dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen<br />
zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein. Zu<br />
den theatereigenen Zwecken gehören auch die Werbezwecke des<br />
Arbeitgebers.<br />
(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher<br />
oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich<br />
wahrnehmbar gemacht werden, räumt das Mitglied dem Arbeitgeber<br />
die dafür erforderlichen Rechte ein.<br />
(4) Unberührt von der Rechteübertragung nach den Absätzen 1<br />
bis 3 bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen<br />
Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den<br />
§§ 73 ff. UrhG ergeben.<br />
(5) Ist mit dem Mitglied nichts Abweichendes vereinbart oder in<br />
diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen, stehen<br />
die Nutzungsrechte an Werken, die das Mitglied in Erfüllung seiner<br />
Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen<br />
hat, dem Arbeitgeber zu. Die Vergütung ist mit der vereinbarten<br />
Gage abgegolten.<br />
§ 9<br />
Proben<br />
Die Dauer der Proben richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen<br />
geltenden Sonderregelungen.<br />
§ 10<br />
Ruhezeiten<br />
Die Ruhezeiten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen<br />
geltenden Sonderregelungen.<br />
§ 11<br />
Freie Tage<br />
Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den für die einzelnen<br />
Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />
3. Abschnitt<br />
Bezüge<br />
Unterabschnitt 1<br />
Vergütung<br />
§ 12<br />
Vergütung<br />
(1) Die Vergütung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen<br />
geltenden Sonderregelungen.<br />
(2) Die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen<br />
sind für den Kalendermonat zu berechnen und am<br />
Fünfzehnten eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat<br />
auf ein von dem Mitglied eingerichtetes Girokonto im Inland<br />
zu zahlen. Diese Bezügeteile sind so rechtzeitig zu überweisen,<br />
dass das Mitglied am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der<br />
Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt<br />
der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der<br />
zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.<br />
Nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen sind<br />
monatlich nachträglich am Fünfzehnten des übernächsten Monats<br />
mit den Bezügeteilen nach Satz 1 zu zahlen.<br />
Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten<br />
für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber,<br />
die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren<br />
trägt der Empfänger.<br />
(3) Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für alle Tage des Kalendermonats,<br />
wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum<br />
entfällt.<br />
(4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung<br />
und der in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen,<br />
gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
(5) Dem Mitglied ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die<br />
Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge<br />
getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat<br />
keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es<br />
keiner erneuten Abrechnung.<br />
(6) Für die Zahlung der Urlaubsvergütung gilt Absatz 2; abweichend<br />
von § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist die Urlaubsvergütung<br />
nicht vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.<br />
(7) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen<br />
ganz oder teilweise abgesehen werden.
Seite 262 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Unterabschnitt 2<br />
Zuwendung<br />
§ 13<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
(1) Das Mitglied erhält für jede Spielzeit, in der es bei derselben<br />
Bühne in einem Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten<br />
gestanden hat, eine Zuwendung, wenn es nicht aus seinem Verschulden<br />
vorzeitig ausgeschieden ist.<br />
(2) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch<br />
das Mitglied, das die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten<br />
würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum<br />
Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat.<br />
(3) Stirbt das Mitglied nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 15<br />
Abs. 2), aber vor der Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorauszahlung<br />
nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied<br />
nach der Zahlung der Zuwendung stirbt.<br />
§ 14<br />
Höhe der Zuwendung<br />
(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet des Absatzes 2 —<br />
100 vom Hundert der Urlaubsvergütung (§ 37), die dem Mitglied<br />
zugestanden hätte, wenn es während des letzten vollen Vertragsmonats<br />
der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt hätte.<br />
In den Fällen, in denen im Beschäftigungsmonat für die Zuwendung<br />
eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt<br />
wird und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats<br />
den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich<br />
die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im<br />
Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor<br />
dem Beginn der Elternzeit.<br />
(2) Hat das Mitglied nicht während der gesamten in die Spielzeit<br />
fallenden Vertragsdauer Bezüge erhalten, vermindert sich die Zuwendung<br />
um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den es<br />
keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die<br />
Kalendermonate, für die das Mitglied keine Bezüge erhalten hat<br />
wegen<br />
a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn es<br />
vor dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der<br />
Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat,<br />
b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des<br />
Mutterschutzgesetzes,<br />
c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />
bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats<br />
des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch<br />
auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
bestanden hat.<br />
Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, in<br />
denen dem Mitglied nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden<br />
ist.<br />
(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung<br />
erhöht sich um 25,56 c für jedes Kind, für das dem Mitglied<br />
für den letzten vollen Kalendermonat der Spielzeit Kindergeld<br />
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem<br />
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung<br />
des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG<br />
zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT<br />
ist entsprechend anzuwenden.<br />
Protokollnotizen:<br />
1. Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf<br />
Monaten.<br />
2. Kinder, für die dem Mitglied aufgrund des Rechts der Europäischen<br />
Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen<br />
in Verbindung mit dem EStG oder BKGG Kindergeld<br />
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG<br />
oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften<br />
zustehen würde, sind zu berücksichtigen.<br />
3. Wegen der am 29. April 1999 und am 30. Juni 2000 vereinbarten<br />
Festschreibung der Zuwendung beträgt für Solomitglieder<br />
und Bühnentechniker abweichend von Absatz 1 der Bemessungssatz<br />
für die Zuwendung ab der Spielzeit 2001/2002 92,87<br />
v. H.<br />
Wegen der am 9. Juni 1994, am 13. Juni 1995, am 23. September<br />
1996, am 20. Mai 1998, am 29. April 1999 und am 30. Juni<br />
2000 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt für<br />
die Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder abweichend von<br />
Absatz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung in der Spiel-<br />
zeit 2000/2001 87,86 v. H. und ab der Spielzeit 2001/2002<br />
85,80 v. H.<br />
Die vorstehenden Bemessungssätze ändern sich jeweils von<br />
dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. November 2002 die<br />
Vergütungen der Mitglieder allgemein erhöht werden, nach den<br />
Grundsätzen, die ihrer Berechnung zugrunde liegen.<br />
§ 15<br />
Zahlung der Zuwendung<br />
(1) Die Zuwendung ist am letzten Gehaltszahlungstermin der<br />
Bühne vor dem Beginn der Theaterferien zu zahlen. Können die<br />
nach § 37 Abs. 1 Buchst. c und d zustehenden Anteile der Urlaubsvergütung<br />
bis zum Gehaltszahlungstermin nach Satz 1 nicht<br />
abschließend berechnet werden, sind sie am letzten Gehaltszahlungstermin<br />
der Bühne vor der Beendigung der Spielzeit zu zahlen.<br />
(2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung<br />
in Höhe von einem Drittel der Vergütung zu leisten, die<br />
dem Mitglied für den Monat November zusteht oder zustehen<br />
würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
§ 16<br />
Voraussetzungen und Höhe<br />
(1) Das Mitglied erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung<br />
im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame<br />
Leistung beträgt monatlich 6,65 c. Das teilzeitbeschäftigte<br />
Opernchormitglied und der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker<br />
erhalten von dem Betrag nach Satz 2 den Teil, der dem Umfang<br />
der Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Mitglied, das auf Teilspielzeitvertrag<br />
bis zu acht Monaten angestellt ist.<br />
(3) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate<br />
gewährt, für die dem Mitglied Vergütung, Urlaubsvergütung<br />
oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss<br />
zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des<br />
Krankengeldzuschusses.<br />
(4) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag gehört<br />
nicht zum Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung<br />
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.<br />
§ 17<br />
Mitteilung der Anlageart<br />
Das Mitglied teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der für die<br />
vermögenswirksame Leistung gewählten Anlage mit und gibt hierbei,<br />
soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen<br />
oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die<br />
Leistung eingezahlt werden soll.<br />
§ 18<br />
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs<br />
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht<br />
frühestens für den Kalendermonat, in dem das Mitglied dem Arbeitgeber<br />
die nach § 17 erforderlichen Angaben mitteilt, und für<br />
die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs.<br />
Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten<br />
auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.<br />
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den<br />
dem Mitglied von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder<br />
Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder<br />
einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis<br />
erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem<br />
gegen einen anderen Arbeitgeber bestehenden Anspruch auf eine<br />
vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 c zusammentrifft.<br />
§ 19<br />
Änderung der vermögenswirksamen Anlage<br />
(1) Das Mitglied kann während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen<br />
Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei<br />
dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.<br />
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag<br />
und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts<br />
nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz soll das Mitglied möglichst<br />
dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut<br />
wählen.<br />
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11<br />
Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des<br />
Arbeitgebers, wenn das Mitglied diese Änderung aus Anlass der
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 263<br />
Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag<br />
verlangt.<br />
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.<br />
§ 20<br />
Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5<br />
des Vermögensbildungsgesetzes<br />
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Vermögensbildungsgesetz<br />
(Wohnungsbauprämie) hat das Mitglied<br />
seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen<br />
Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das<br />
Auslaufen der Entschuldung hat es unverzüglich anzuzeigen.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Urlaubsgeld<br />
§ 21<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
(1) Das Mitglied erhält in jeder Spielzeit ein Urlaubsgeld, wenn es<br />
a) in der laufenden Spielzeit vor Beginn des Auszahlungsmonats<br />
(§ 24 Satz 1) mindestens sechs Monate ununterbrochen in einem<br />
Arbeitsverhältnis zu derselben Bühne steht und<br />
b) mindestens für einen Teil des Monats, in dem das Urlaubsgeld<br />
zu zahlen ist, Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder<br />
Krankenbezüge hat.<br />
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Buchst. b nur wegen<br />
Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des<br />
Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme<br />
der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt,<br />
genügt es, wenn ein Anspruch auf die im Unterabsatz 1 Buchst. b<br />
genannten Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate der<br />
laufenden Spielzeit bestanden hat.<br />
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der<br />
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />
auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt,<br />
ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss<br />
an den Ablauf der Schutzfristen bzw. der Ablauf der Elternzeit<br />
— oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs<br />
später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der<br />
Schutzfristen bzw. der Elternzeit — in der Spielzeit wieder aufgenommen<br />
wird.<br />
(2) Das Urlaubsgeld gehört nicht zu der Vergütung und nicht zum<br />
Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt<br />
der deutschen Bühnen. Es ist bei der Bemessung<br />
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.<br />
Protokollnotiz:<br />
Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten.<br />
§ 22<br />
Höhe des Urlaubsgelds<br />
(1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 c.<br />
(2) Das Urlaubsgeld beträgt 332,34 c<br />
a) für Solomitglieder und Bühnentechniker, deren Gage (§ 58<br />
Abs. 1 und § 67 Abs. 1) im Auszahlungsmonat den Betrag von<br />
2 436,— c nicht überschreitet,<br />
b) für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Gage nach<br />
den Gagenklassen 2 a und 2 b (§§ 76, 89) bemessen sind.<br />
(3) Der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker und das teilzeitbeschäftigte<br />
Opernchormitglied und erhalten von den Beträgen nach<br />
Absatz 1 oder 2 den Teil, der dem Umfang der Beschäftigung (§ 5<br />
Abs. 3) entspricht.<br />
§ 23<br />
Anrechnung von Leistungen<br />
Wird dem Mitglied aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung,<br />
aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder<br />
aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art<br />
nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln<br />
des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Mitglied zustehende Betrag<br />
auf das Urlaubsgeld anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld<br />
aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach<br />
dem Bundeserziehungsgeldgesetz.<br />
§ 24<br />
Auszahlung<br />
Das Urlaubsgeld wird am letzten Gehaltszahlungstermin der<br />
Bühne vor dem Beginn der Theaterferien ausgezahlt. In den Fällen<br />
des § 21 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit dem ersten<br />
festen Gehalt nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.<br />
4. Abschnitt<br />
Aufwendungsersatz<br />
§ 25<br />
Bühnenkleidung<br />
(1) Der Arbeitgeber hat dem Mitglied die zur Aufführung eines<br />
Bühnenwerks erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und<br />
Schmuckstücke sowie Perücken und Ballettschuhe zur Verfügung<br />
zu stellen. Ausgenommen und für den dienstlichen Gebrauch vorzuhalten<br />
sind Proben- und Trainingskleidung, ferner<br />
— bei Männern: ein Straßenanzug<br />
— bei Frauen: ein Straßenkleid<br />
— für beide Geschlechter: das zu Anzug und Kleid jeweils gehörende<br />
Schuhwerk sowie die dazugehörende<br />
Kopf- und Handbekleidung.<br />
(2) Die Instandsetzung (kleine Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln)<br />
der für Zwecke des Bühnengebrauchs getragenen Kleidungsstücke<br />
des Mitglieds hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu<br />
besorgen.<br />
§ 26<br />
Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung<br />
Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat das Mitglied Anspruch auf<br />
einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung<br />
der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern<br />
nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers.<br />
5. Abschnitt<br />
Sozialbezüge<br />
§ 27<br />
Krankenbezüge<br />
(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden<br />
trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.<br />
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />
1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme<br />
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der<br />
gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine<br />
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger<br />
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung<br />
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt<br />
wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert<br />
sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn<br />
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation<br />
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen<br />
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren<br />
Einrichtung durchgeführt wird.<br />
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />
1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht<br />
rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder<br />
nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.<br />
(2) Das Mitglied erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge<br />
in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde,<br />
wenn es Erholungsurlaub hätte.<br />
Wird das Mitglied infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut<br />
arbeitsunfähig, hat es wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch<br />
auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren<br />
Zeitraum von sechs Wochen, wenn<br />
a) es vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate<br />
nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder<br />
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben<br />
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.<br />
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1<br />
und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />
aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das<br />
Gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem<br />
vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der das Mitglied<br />
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
berechtigt.<br />
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1<br />
oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,<br />
ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge<br />
einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten<br />
Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält<br />
das Mitglied für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die<br />
entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung<br />
oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt
Seite 264 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss bis zum<br />
Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt nicht,<br />
a) wenn das Mitglied Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43<br />
SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erhält,<br />
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,<br />
c) für den Zeitraum, für den das Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld<br />
nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.<br />
(4) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus<br />
gezahlt, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich<br />
eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI<br />
i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung<br />
erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber,<br />
der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen<br />
Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert<br />
hat.<br />
Überbezahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge<br />
gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne<br />
des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit<br />
auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Verzögert<br />
das Mitglied schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids<br />
mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der<br />
Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge im Sinne des<br />
Satzes 1 dieses Unterabsatzes in vollem Umfang als Vorschuss; die<br />
Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach dem<br />
Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge auf<br />
den Arbeitgeber über.<br />
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten<br />
Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung<br />
zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen<br />
worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber<br />
die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet<br />
mitgeteilt.<br />
(5) Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />
und der Nettovergütung gezahlt. Nettovergütung<br />
ist die Vergütung nach § 12, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.<br />
(6) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3<br />
bis 5 hat auch das Mitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für<br />
die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen,<br />
die dem Mitglied als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zustünden.<br />
(7) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis<br />
ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an,<br />
beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer<br />
in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten<br />
Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn<br />
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />
wurde.<br />
§ 27 a<br />
Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen<br />
Für die<br />
a) Mitglieder, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden<br />
haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber<br />
fortbestanden hat, sowie<br />
b) Mitglieder, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und<br />
keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten, die am 30. Juni<br />
1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein<br />
ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines<br />
Normalvertrags oder eines für Bühnentechniker geltenden<br />
Tarifvertrags (BTT/BTTL) gestanden haben und die mit einem<br />
anderen Unternehmen, das Mitglied im Deutschen Bühnenverein<br />
ist, einen Arbeitsvertrag als Mitglied abschließen, der zum<br />
1. Juli 1994 oder später wirksam wird,<br />
gilt anstelle des § 27 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:<br />
(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden<br />
trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.<br />
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />
1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme<br />
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der<br />
gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine<br />
Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger<br />
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung<br />
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt<br />
wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert<br />
sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn<br />
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation<br />
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen<br />
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren<br />
Einrichtung durchgeführt wird.<br />
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes<br />
1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht<br />
rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder<br />
nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.<br />
(2) Krankenbezüge werden nicht gezahlt<br />
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,<br />
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an das Mitglied Bezüge<br />
aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
(einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds<br />
im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus<br />
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der<br />
der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag<br />
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts<br />
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert<br />
hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge<br />
gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im<br />
Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des<br />
Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I<br />
bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung<br />
des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für<br />
den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne<br />
des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen,<br />
es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung<br />
des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.<br />
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit<br />
und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende<br />
der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält das Mitglied abweichend<br />
von Unterabsatz 1 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf<br />
Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das Gleiche gilt,<br />
wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber<br />
zu vertretenden Grunde kündigt, der das Mitglied zu einer<br />
außerordentlichen Kündigung berechtigt.<br />
(3) Dem krankenversicherungspflichtigen Mitglied und dem nichtkrankenversicherungspflichtigen<br />
Mitglied, das einen Zuschuss<br />
nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt<br />
a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht<br />
zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen<br />
bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und<br />
b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit<br />
nach Ablauf der sechsten Woche ein Krankengeldzuschuss<br />
bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.<br />
Der Krankengeldzuschuss beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts,<br />
vermindert um die Barleistung des Sozialversicherungsträgers.<br />
Durch Gesetz vorgesehene Abzüge von der Leistung des Sozialversicherungsträgers<br />
werden bei der Berechnung des Zuschusses<br />
nicht berücksichtigt. Bei den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
Versicherten werden die satzungsmäßigen<br />
Barleistungen der sonst zuständigen Krankenkasse berücksichtigt,<br />
gleichgültig, welche Barleistungen das private Krankenversicherungsunternehmen<br />
gewährt.<br />
Nettoarbeitsentgelt sind die Vergütung und die in Monatsbeträgen<br />
vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden<br />
Sondervergütungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge<br />
(Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmeranteil<br />
zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).<br />
(4) Dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das keinen<br />
Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge<br />
gezahlt<br />
a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht<br />
zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen<br />
bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und<br />
b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit<br />
nach Ablauf der sechsten Woche die Hälfte der in Buchstabe<br />
a genannten Bezüge bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.<br />
(5) Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabs. 3 werden<br />
die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen<br />
gezahlt.<br />
(6) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis<br />
ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an,
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 265<br />
beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer<br />
in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten<br />
Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.<br />
(7) Hat das Mitglied nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet<br />
und wird es aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig,<br />
werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 3<br />
und 4 maßgebende Zeit gezahlt.<br />
(8) Für Solomitglieder und Bühnentechniker findet<br />
a) Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Krankengeldzuschuss<br />
bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit<br />
gezahlt wird;<br />
b) Absatz 4 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Hälfte der dort genannten Bezüge bis zum Ende der 20. Woche<br />
der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird;<br />
c) Absatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fortzahlung<br />
der in Absatz 4 Buchst. b genannten Bezüge bis zur<br />
16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für zwei<br />
Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
an geleistet wird.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn<br />
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />
wurde.<br />
§ 28<br />
Anzeige- und Nachweispflichten<br />
(1) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 27 a<br />
Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer<br />
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger<br />
als drei Kalendertage, hat das Mitglied eine ärztliche Bescheinigung<br />
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche<br />
Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen<br />
Arbeitstag der Dienststelle oder dem Betrieb vorzulegen. Der<br />
Arbeitgeber ist berechtigt, bei Krankmeldung die Vorlage der<br />
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit<br />
länger als in der Bescheinigung angegeben, ist das<br />
Mitglied verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
Hält sich das Mitglied bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland<br />
auf, ist es darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die<br />
Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse<br />
am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung<br />
mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der<br />
Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist das Mitglied, wenn es<br />
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch<br />
dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer<br />
unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkranktes<br />
Mitglied in das Inland zurück, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,<br />
solange das Mitglied die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende<br />
ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach<br />
Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es<br />
sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden<br />
Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.<br />
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 27 a Abs. 1<br />
Unterabs. 2 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber den<br />
Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer<br />
und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen<br />
und ihm<br />
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch<br />
einen Sozialleistungsträger nach § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1<br />
bzw. § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder<br />
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der<br />
Maßnahme im Sinne § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 27 a<br />
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2<br />
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 3:<br />
Für Solomitglieder kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung<br />
für den ersten Krankheitstag angeordnet werden. Das gilt für alle<br />
Mitglieder vor Abstechern.<br />
§ 29<br />
Forderungsübergang bei Dritthaftung<br />
(1) Kann das Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem<br />
Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,<br />
der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist,<br />
geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser<br />
dem Mitglied Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und<br />
darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur<br />
Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung<br />
und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich<br />
der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen<br />
Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.<br />
(2) Das Mitglied hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung<br />
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben<br />
zu machen.<br />
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil<br />
des Mitglieds geltend gemacht werden.<br />
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge<br />
und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn das Mitglied den Übergang<br />
eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den<br />
Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung<br />
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten<br />
hat.<br />
§ 30<br />
Beihilfen, Unterstützungen<br />
Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflegeund<br />
Todesfällen sowie von Unterstützungen richtet sich nach den<br />
für die einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden Sonderregelungen.<br />
§ 31<br />
Jubiläumszuwendung<br />
Die Jubiläumszuwendung richtet sich nach den für die einzelnen<br />
Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />
§ 32<br />
Sterbegeld<br />
(1) Beim Tode des Mitglieds, dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines<br />
Todes nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher<br />
Vereinbarung geruht hat, erhalten<br />
a) der überlebende Ehegatte,<br />
b) die Abkömmlinge des Mitglieds<br />
Sterbegeld.<br />
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden,<br />
ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren<br />
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern<br />
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des<br />
Mitglieds mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben<br />
oder wenn das verstorbene Mitglied ganz oder überwiegend der<br />
Ernährer gewesen ist,<br />
b) sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder<br />
der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.<br />
(3) Als Sterbegeld werden gezahlt<br />
a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied für die restlichen<br />
Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,<br />
b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied<br />
im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das<br />
Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
des § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt<br />
der deutschen Bühnen entspricht.<br />
(4) Ist dem Mitglied zur Zeit seines Todes die Vergütung nicht oder<br />
nicht mehr in voller Höhe weitergezahlt worden oder hat das Mitglied<br />
zur Zeit seines Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG<br />
bezogen, erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld<br />
a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat<br />
für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden<br />
hätte,<br />
b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied<br />
im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das<br />
Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der<br />
deutschen Bühnen entspricht.<br />
(5) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.<br />
(6) Sind an das verstorbene Mitglied Bezüge oder Vorschüsse über<br />
den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden sie auf das Sterbegeld<br />
angerechnet.<br />
(7) Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch<br />
der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind<br />
Hinterbliebene nicht vorhanden, werden für den Sterbemonat<br />
über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge nicht zurückgefordert.<br />
(8) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Hinterbliebenen<br />
als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung<br />
erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag<br />
vorsieht.
Seite 266 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
6. Abschnitt<br />
Freistellung von der Arbeit<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erholungsurlaub<br />
§ 33<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
(1) Das Mitglied erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter<br />
Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten<br />
nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass<br />
das Mitglied vorher ausscheidet.<br />
§ 34<br />
Dauer des Urlaubs<br />
(1) Der Urlaub beträgt in jedem Urlaubsjahr 45 Kalendertage.<br />
(2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs,<br />
beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden<br />
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile<br />
von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr,<br />
aufgerundet.<br />
§ 35<br />
Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs<br />
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in den Theaterferien<br />
gegeben und genommen werden. Er kann aus betrieblichen<br />
Gründen in zwei Teilen gegeben werden; in diesem Falle soll<br />
ein Urlaubsteil mindestens zwei Drittel des dem Mitglied zustehenden<br />
Urlaubs betragen und in den Theaterferien gegeben und<br />
genommen werden.<br />
Der kleinere Urlaubsteil kann auch zu einer anderen Zeit gegeben<br />
und genommen werden. Der Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubsteils<br />
ist vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vorher unter<br />
Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst<br />
unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds festzulegen.<br />
(2) Anträge auf Urlaub außerhalb der Theaterferien sind auf dem<br />
vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Darin muss die Adresse<br />
des Mitglieds während seines Urlaubs enthalten sein. Der Urlaub<br />
gilt erst dann als bewilligt, wenn er von der Bühnenleitung auf dem<br />
vorgeschriebenen Urlaubsschein schriftlich bestätigt ist. Der Urlaubsantrag<br />
ist unverzüglich zu bescheiden.<br />
Ein etwaiger Widerruf des Urlaubs ist schriftlich vorzubehalten.<br />
Der Urlaub soll nur widerrufen werden, wenn besondere Gründe<br />
vorliegen.<br />
(3) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit vom Beginn der Spielzeit<br />
bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt, ist zusammen mit dem<br />
Teil des Urlaubs, der im folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis<br />
zum Ende der Spielzeit entfällt, in den Theaterferien des folgenden<br />
Kalenderjahrs zu geben und zu nehmen. Dies gilt nicht für den<br />
Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der Vertragszeit gegeben<br />
und genommen worden ist.<br />
Kann der Urlaub bis zum Ende der Theaterferien des folgenden<br />
Kalenderjahrs nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses<br />
Kalenderjahrs anzutreten.<br />
Läuft die Wartezeit (§ 33 Abs. 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahrs<br />
ab, ist der Urlaub spätestens zu Beginn der Theaterferien<br />
anzutreten.<br />
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist,<br />
verfällt.<br />
§ 36<br />
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs<br />
(1) Erkrankt das Mitglied während des Urlaubs und zeigt es dies<br />
unverzüglich an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen<br />
Krankheitstage, an denen das Mitglied arbeitsunfähig war,<br />
auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
Endet das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Theaterferien<br />
oder schließt sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis<br />
bei demselben Arbeitgeber an, hat sich das Mitglied<br />
nach dem Ende der Theaterferien oder nach dem planmäßigem<br />
Ablauf seines Urlaubs oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger<br />
dauert, nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur<br />
Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.<br />
(2) Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden<br />
Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung<br />
der Wünsche des Mitglieds. Der Urlaub kann, wenn er<br />
a) nicht mehr als 35 Tage beträgt, einmal<br />
b) mehr als 35 Tage beträgt, zweimal<br />
geteilt werden. Dabei beträgt der eine Teil mindestens 21 Kalendertage,<br />
im Falle des Buchstaben a jedoch nur, wenn der nachzugewährende<br />
Urlaub mindestens diesen Zeitraum umfasst.<br />
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchst. a gelten entsprechend,<br />
wenn das Mitglied bei Beginn der Theaterferien wegen Krankheit<br />
arbeitsunfähig ist.<br />
§ 37<br />
Urlaubsvergütung<br />
(1) Als Urlaubsvergütung erhält das Mitglied<br />
a) die Vergütung,<br />
b) die Sondervergütung, die in Monatsbeträgen festgelegt ist,<br />
c) einen Anteil der sonstigen regelmäßig angefallenen Sondervergütungen,<br />
d) einen Anteil der Spielgelder bzw. Übersinghonorare.<br />
(2) Die nach Absatz 1 Buchst. c zu zahlenden Anteile betragen je<br />
zehn vom Hundert der Vergütungen, die in der in die Spielzeit fallenden<br />
Vertragsdauer angefallen sind.<br />
Als regelmäßig angefallen gilt eine Sondervergütung nur dann,<br />
wenn sie für sich in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer<br />
mindestens sechsmal angefallen ist.<br />
Zu den Sondervergütungen nach Absatz 1 Buchst. c gehören nicht<br />
die Aufwandsentschädigungen (z. B. Schminkgelder, Frackgelder,<br />
Ballkleidgelder, Reisekosten und Diäten) ohne Rücksicht darauf,<br />
ob sie einzeln abgerechnet werden oder in Monatsbeträgen festgelegt<br />
sind.<br />
Protokollnotizen:<br />
1. Übernahmehonorare fallen, wenn sie nicht in Monatsbeträgen<br />
festgelegt sind, unter Absatz 1 Buchst. c.<br />
2. Vergütungen für Doppelvorstellungen fallen unter Absatz 1<br />
Buchst. c. Das Gleiche gilt für Überstundenvergütungen nach<br />
§ 67 Abs. 1 Unterabs. 4.<br />
§ 38<br />
Abgeltung des Urlaubsanspruchs<br />
(1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub<br />
aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht bis zum Ende<br />
der Vertragszeit oder bis zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
gegeben und genommen werden kann, es sei<br />
denn, dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis<br />
bei demselben Arbeitgeber anschließt.<br />
Im Falle einer fristlosen Entlassung, die durch vorsätzlich schuldhaftes<br />
Verhalten des Mitglieds veranlasst worden ist, und im Falle<br />
des fristlosen Ausscheidens des Mitglieds, sofern das Arbeitsverhältnis<br />
vom Mitglied unberechtigterweise aufgelöst worden ist,<br />
wird nur der Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitglied nach<br />
gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 2 noch zustehen<br />
würde.<br />
(2) Die Geldabfindung beträgt für jeden Urlaubstag ein Dreißigstel<br />
der Urlaubsvergütung.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Sonstige Freistellung von der Arbeit<br />
§ 39<br />
Arbeitsbefreiung<br />
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen das Mitglied unter Fortzahlung<br />
der Vergütung im nachstehend genannten Ausmaß von<br />
der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:<br />
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag<br />
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes 2 Arbeitstage<br />
oder Elternteils<br />
c) Umzug aus dienstlichem oder 1 Arbeitstag<br />
betriebsbedingtem Grund an<br />
einen anderen Ort<br />
d) 25-, 40- und 50-jähriges 1 Arbeitstag<br />
Arbeitsjubiläum<br />
e) schwere Erkrankung<br />
aa) eines Angehörigen, soweit er 1 Arbeitstag<br />
in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,<br />
bb) eines Kindes, das das bis zu 4 Arbeitstage<br />
12. Lebensjahr noch nicht im Kalenderjahr,<br />
vollendet hat, wenn im<br />
laufenden Kalenderjahr kein<br />
Anspruch nach § 45 SGB V<br />
besteht oder bestanden hat,
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 267<br />
cc) einer Betreuungsperson, wenn bis zu 4 Arbeitstage<br />
das Mitglied deshalb die im Kalenderjahr.<br />
Betreuung seines Kindes, das<br />
das 8. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat oder wegen<br />
körperlicher, geistiger oder<br />
seelischer Behinderung<br />
dauernd pflegebedürftig ist,<br />
übernehmen muss,<br />
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur<br />
Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der<br />
Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit<br />
der Anwesenheit des Mitglieds zur vorläufigen<br />
Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage<br />
im Kalenderjahr nicht überschreiten.<br />
f) ärztliche Behandlung des Mit- erforderliche nachgewieglieds,<br />
wenn diese während der sene Abwesenheit ein-<br />
Arbeitszeit erfolgen muss, schließlich erforderlicher<br />
Wegezeiten.<br />
Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind<br />
die dienstlichen Belange der Bühne zu berücksichtigen.<br />
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach<br />
deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,<br />
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />
werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung<br />
nur insoweit, als das Mitglied nicht Ansprüche auf Ersatz dieser<br />
Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten<br />
in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der<br />
Kostenträger. Das Mitglied hat den Ersatzanspruch geltend zu<br />
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.<br />
(3) Dem Mitglied ist auf Verlangen Arbeitsbefreiung zur Erlangung<br />
einer neuen Anstellung unter Fortzahlung der Vergütung zu<br />
gewähren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsbefreiung sind<br />
so zu bestimmen, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger<br />
Nachteil entsteht.<br />
(4) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung<br />
unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren.<br />
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung<br />
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die<br />
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.<br />
(5) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der<br />
Delegiertentagungen, der Orts- und Lokalverbände, der Landesverbände<br />
und des Hauptvorstands bzw. der Bundesdelegiertenversammlung<br />
auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft<br />
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung<br />
der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche<br />
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.<br />
(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Deutschen<br />
Bühnenverein und zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der<br />
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen kann auf Anfordern der<br />
vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung<br />
der Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 4:<br />
Zu den begründeten Fällen im Sinne des Absatzes 4 können auch<br />
solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf<br />
Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen<br />
oder Eheschließung).<br />
§ 40<br />
Gastierurlaub, Aushilfen<br />
(1) Dem Mitglied kann Gastierurlaub gewährt werden, wenn die<br />
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ist nichts<br />
Abweichendes vereinbart, hat das Mitglied keinen Anspruch auf<br />
die Fortzahlung der Vergütung. Der Anspruch auf Zuwendung<br />
kann für den Fall eines Gastierurlaubs von mehr als 40 Tagen für<br />
die jeweilige Spielzeit ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung<br />
mit dem Mitglied abbedungen werden; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(2) Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem<br />
Deutschen Bühnenverein angehört, kann eine Freistellung gewährt<br />
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse<br />
es zulassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der<br />
Vergütung.<br />
7. Abschnitt<br />
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
§ 41<br />
Zusatzversorgung<br />
Das Mitglied ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen<br />
pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der<br />
deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht.<br />
§ 41 a<br />
Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung<br />
(1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versicherten<br />
Mitglied, das nach § 231 <strong>Nr</strong>. 1 SGB VI (früher Artikel 2 § 1<br />
AnVNG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />
der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen oder privaten<br />
Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen<br />
einen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des<br />
Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen<br />
hat und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für<br />
die Zeit, für die dem Mitglied Vergütung oder Krankenbezüge zustehen,<br />
einen Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe<br />
des Beitragsanteils, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung<br />
der Angestellten zu zahlen hätte. Voraussetzung für die Gewährung<br />
des Zuschusses ist, dass das Mitglied für die Lebensversicherung<br />
jeweils mindestens einen Beitrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag<br />
für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten<br />
zu zahlen wäre.<br />
(2) Erhöht sich der Pflichtbeitrag, der für das Mitglied zur Rentenversicherung<br />
der Angestellten zu zahlen wäre, kann das Mitglied<br />
seiner Verpflichtung zur Erhöhung seiner Aufwendung (Absatz<br />
1 Satz 2) dadurch nachkommen, dass das Mitglied mindestens<br />
einen Beitrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und<br />
dem nunmehr für ihn maßgebenden Pflichtbeitrag<br />
a) für die Lebensversicherung oder<br />
b) für eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der<br />
Angestellten oder<br />
c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen<br />
Bühnen als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 5 der Anstaltssatzung<br />
verwendet. Der Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen<br />
Fällen um die Hälfte des aufgewendeten Mehrbetrags, höchstens<br />
jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1.<br />
(3) Kommt das Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1<br />
nicht nach, entfällt auch der Zuschuss nach Absatz 1.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis<br />
Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.<br />
8. Abschnitt<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
§ 42<br />
Nichtverlängerungsmitteilung<br />
Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die<br />
einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.<br />
§ 43<br />
Ordentliche Kündigung<br />
(1) Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag<br />
nur so vereinbart werden, dass zum Schluss eines Vertragsjahrs<br />
oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt<br />
werden darf. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
(2) Sollen Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht<br />
und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert<br />
werden, ist auf ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand<br />
hinzuwirken. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen<br />
Vorstand eine einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese für die<br />
jeweiligen Mitglieder verbindlich.<br />
Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt oder widerspricht<br />
ein Mitglied der einvernehmlichen Regelung, ist eine betriebsbedingte<br />
Änderungskündigung mit der Frist des Absatzes 1<br />
zulässig, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des<br />
Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.<br />
(3) Absatz 2 findet auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine<br />
Anwendung. Sollen für diese Mitglieder Regelungen, deren Inhalt<br />
über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag<br />
gefunden hat, geändert werden, kann der Arbeitgeber<br />
stattdessen eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen und<br />
dem Solomitglied oder dem Bühnentechniker die Fortsetzung des<br />
Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbieten.<br />
Protokollnotizen zu Absatz 2:<br />
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Kürzung<br />
oder Streichung von in monatlichen Pauschalen gewährten<br />
Sondervergütungen oder außertariflichen Vergütungen zum<br />
Inhalt hat, kann nicht mit dem Abschluss dieses Tarifvertrags<br />
begründet werden.<br />
2. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Umwandlung<br />
eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br />
zum Ziel hat, ist unzulässig.
Seite 268 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
§ 44<br />
Außerordentliche Kündigung<br />
(1) Der Arbeitgeber und das Mitglied sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis<br />
aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn<br />
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung<br />
der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des<br />
Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr<br />
zugemutet werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen<br />
werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der<br />
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden<br />
Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss der anderen<br />
Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich<br />
schriftlich mitteilen.<br />
§ 45<br />
Erwerbsminderung<br />
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers<br />
festgestellt, dass das Mitglied voll erwerbsgemindert ist, endet das<br />
Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid<br />
zugestellt wird. Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung<br />
des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.<br />
(2) Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach<br />
der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem Ende des dem Rentenbeginn vorangehenden Monats.<br />
(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des<br />
Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In<br />
diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und<br />
Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden<br />
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die<br />
Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des<br />
Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.<br />
(4) Liegt bei dem Mitglied, das Schwerbehinderter im Sinne des<br />
SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 1 oder 2 das Arbeitsverhältnis<br />
wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach<br />
§ 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts noch<br />
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der<br />
Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für den Fall der teilweisen Erwerbsminderung<br />
keine Anwendung. Im Falle der teilweisen Erwerbsminderung<br />
ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vergütung angemessen<br />
zu kürzen.<br />
§ 46<br />
Übergangsgeld<br />
(1) Das Mitglied, das am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in einem<br />
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens vier<br />
Jahren (Spielzeiten) bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält<br />
beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn für das Ausscheiden<br />
a) die Auflösung des Theaters,<br />
b) die Auflösung der Sparte des Theaters, der es angehört,<br />
c) die Zusammenlegung des Theaters mit einem oder mehreren<br />
anderen Theatern<br />
ursächlich ist.<br />
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />
a) das Mitglied das Ausscheiden verschuldet hat,<br />
b) das Mitglied gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis nicht<br />
verlängert,<br />
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist,<br />
d) dem Mitglied aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrags oder<br />
sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines<br />
Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird,<br />
e) das Mitglied aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer<br />
Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann,<br />
zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen<br />
Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen<br />
Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder<br />
beigesteuert hat.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld<br />
jedoch gewährt, wenn<br />
1. das Mitglied wegen<br />
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,<br />
b) einer Körperbeschädigung, die es zur Fortsetzung der Arbeit<br />
unfähig macht,<br />
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,<br />
die seine Arbeitsfähigkeit für längere<br />
Zeit wesentlich herabsetzt,<br />
2. das weibliche Mitglied außerdem wegen<br />
a) Schwangerschaft,<br />
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten<br />
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />
(4) Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitglied am Tag vor<br />
dem Ausscheiden zustehenden monatlichen Vergütung bemessen.<br />
Es beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben<br />
Arbeitgeber von<br />
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />
Das Übergangsgeld wird in einer Summe ausgezahlt, wenn das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen ist.<br />
(5) Erhält das Mitglied eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes<br />
oder eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung aufgrund<br />
eines Vergleichs, werden diese Leistungen auf das Übergangsgeld<br />
angerechnet. Liegen sowohl die Voraussetzungen für<br />
das Übergangsgeld als auch für die Abfindung wegen Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />
vor, so erhält das Mitglied die für ihn günstigere Leistung, die Gewährung<br />
der anderen Leistung ist ausgeschlossen.<br />
(6) Das Mitglied, das noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten)<br />
an demselben Theater beschäftigt war und aus den in Absatz<br />
1 genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,<br />
erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt<br />
die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts,<br />
höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das<br />
Mitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer<br />
Summe zu zahlen.<br />
Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen<br />
Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />
9. Abschnitt<br />
Hausordnung<br />
§ 47<br />
Ordnungsausschuss<br />
(1) Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss<br />
gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern sowie gleich<br />
vielen Ersatzmitgliedern. Sie werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern<br />
gewählt. Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann.<br />
Für die Wahlen und die Amtszeit finden die §§ 48 und 49<br />
sinngemäß Anwendung. Die Bildung eines gemeinsamen Ordnungsausschusses<br />
ist zulässig, soweit nicht eine Beschäftigtengruppe<br />
widerspricht.<br />
Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich. Die<br />
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Obmanns.<br />
Ist ein Mitglied des Ordnungsausschusses Partei, so ist an seiner<br />
Stelle ein Ersatzmitglied zuzuziehen.<br />
(2) Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können<br />
vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss<br />
durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet werden. Bußgelder dürfen<br />
im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen.<br />
Das Mitglied ist vorher zu hören.<br />
(3) Alle den Betrieb berührenden Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern<br />
entstehen, sind zunächst dem Ordnungsausschuss zur<br />
Schlichtung zu unterbreiten. Der Ordnungsausschuss kann dem<br />
Arbeitgeber ein Gutachten erstatten.<br />
Bei dienstlichen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem<br />
Bühnenvorstand kann der Entscheidung der zuständigen Stelle ein<br />
Sühneversuch vor dem Arbeitgeber und dem Obmann des Ordnungsausschusses<br />
vorausgehen.<br />
(4) Alle Bußgelder müssen für wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen<br />
verwendet werden, die den Mitgliedern zugute kommen.<br />
10. Abschnitt<br />
Opernchor- und Tanzgruppenvorstände<br />
§ 48<br />
Wahl und Zusammensetzung des<br />
Opernchor- und des Tanzgruppenvorstands<br />
(1) Die Mitglieder des Opernchors und der Tanzgruppe wählen in<br />
unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Opernchorvorstand<br />
und einen Tanzgruppenvorstand (Vorstand).
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 269<br />
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.<br />
Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Opernchor bzw. der Tanzgruppe<br />
mehr als eine Spielzeit angehören.<br />
(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem stellvertretenden<br />
Obmann und einem weiteren Mitglied.<br />
(4) Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn der Spielzeit. Die von<br />
dem bisherigen Vorstand einzuberufende Versammlung wählt einen<br />
Wahlvorstand. Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche<br />
vor der vom Wahlvorstand einzuberufenden Wahlversammlung<br />
schriftlich bei dem Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand<br />
prüft die Wahlvorschläge und leitet die Wahl.<br />
(5) Zur Wahl des Obmanns werden höchstens zwei Wahlgänge<br />
durchgeführt. Gewählt ist im ersten Wahlgang der Bewerber, der<br />
die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen<br />
Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein zweiter Wahlgang<br />
erforderlich, findet er als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern<br />
statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen<br />
erreicht haben. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen<br />
erhält.<br />
Der stellvertretende Obmann und das weitere Mitglied werden<br />
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.<br />
Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils<br />
höchsten auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen.<br />
Die Wahlversammlung kann bestimmen, dass auch zur Wahl des<br />
stellvertretenden Obmanns und der weiteren Mitglieder das in<br />
Unterabsatz 1 vorgesehene Wahlverfahren angewendet wird.<br />
(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die<br />
vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Dieser hat dem Arbeitgeber<br />
das Wahlergebnis mitzuteilen.<br />
§ 49<br />
Amtszeit des Vorstands<br />
(1) Die Amtszeit des Vorstands erstreckt sich auf zwei Spielzeiten.<br />
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch<br />
a) Ablauf der Amtszeit,<br />
b) Niederlegung des Amtes,<br />
c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Opernchormitglied<br />
bzw. als Tanzgruppenmitglied bei der betreffenden Bühne,<br />
d) Abwahl.<br />
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand<br />
durch Nachwahl für die restliche Amtszeit ergänzt.<br />
(4) Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann von<br />
zwei Dritteln der Opernchormitglieder bzw. der Tanzgruppenmitglieder<br />
bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. Liegt der Antrag<br />
vor, hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine Versammlung<br />
abzuhalten, in der über den Abwahlantrag geheim abgestimmt<br />
wird. Die Abwahl ist wirksam erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden<br />
Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.<br />
§ 50<br />
Geschäftsordnung des Vorstands<br />
(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
(2) Der Vorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf<br />
die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.<br />
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.<br />
(4) Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, die auf sein<br />
Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen<br />
ist.<br />
§ 51<br />
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands<br />
(1) Der Vorstand wirkt mit bei der Auswahl von Bewerbern, für die<br />
Tanzgruppe jedoch nur, wenn die Bewerber durch ein Vortanzen<br />
vor Ort ermittelt werden. Er wirkt außerdem mit in allen sonstigen<br />
Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen<br />
sind.<br />
(2) Beim Probedirigieren von Bewerbern für die Stelle des Chordirektors<br />
oder seines Stellvertreters ermittelt der Opernchorvorstand<br />
die Auffassung des Opernchors und vertritt sie gegenüber<br />
dem Arbeitgeber.<br />
(3) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene<br />
Spielplan- und Probeneinteilung geltend machen, die der<br />
Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll.<br />
(4) Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen<br />
reibungslos ablaufen.<br />
(5) Beabsichtigt der Arbeitgeber, für den Opernchor Mitglieder in<br />
Teilzeitarbeit zu beschäftigen, wirkt der Opernchorvorstand an<br />
dieser Entscheidung mit.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2:<br />
Zu den Fällen, in denen dem Vorstand durch Gesetz oder Tarifvertrag<br />
Aufgaben zugewiesen sind, gehören insbesondere<br />
1. die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten (§ 80 UrhG),<br />
2. die Änderung außertariflicher Regelungen (§ 43 Abs. 2),<br />
3. die Änderung von Probenregelungen (§§ 72, 85),<br />
4. die Verkürzung von Ruhezeiten (§§ 73, 86),<br />
5. die Abweichung von den Regelungen über freie Tage (§§ 74, 87),<br />
6. die Abgeltung eines Sondervergütungsanspruchs durch Freizeit<br />
(§ 79 Abs. 4 und § 92 Abs. 3),<br />
7. das Nichtverlängerungsverfahren (§§ 83, 96).<br />
Die in den Fällen 1.—6. unter Mitwirkung des jeweiligen Vorstands<br />
erzielten Regelungen sind für die Mitglieder der jeweiligen<br />
Beschäftigtengruppe verbindlich.<br />
§ 52<br />
Schutz der Vorstandsmitglieder<br />
(1) Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im<br />
Vorstand keine Nachteile erwachsen.<br />
(2) Der Obmann des Vorstands ist zur Entlastung für je einen Monat<br />
seiner Tätigkeit von der Teilnahme an einer Probe zu befreien.<br />
11. Abschnitt<br />
Schiedsgerichtsbarkeit<br />
§ 53<br />
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter<br />
Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von<br />
den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe<br />
der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten<br />
Schiedsgerichte zuständig.<br />
II.<br />
Besonderer Teil<br />
1. Abschnitt<br />
Sonderregelungen (SR) Solo<br />
§ 54<br />
Besondere Mitwirkungspflicht — Solo<br />
(1) Das Mitglied ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit<br />
verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.<br />
(2) Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen;<br />
er hat das Solomitglied angemessen zu beschäftigen. Als angemessen<br />
ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen<br />
des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers<br />
gleichermaßen gerecht wird.<br />
(3) Dem Solomitglied dürfen keine seiner vertraglichen Vereinbarung<br />
fernliegenden Aufgaben ohne seine ausdrückliche Zustimmung<br />
übertragen werden.<br />
(4) Zur Mitwirkung bei Proben für eine Aufführung ist das Solomitglied<br />
auch dann verpflichtet, wenn die Hauptprobe, die Generalprobe<br />
und die Premiere in die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
fallen.<br />
(5) Das darstellende Solomitglied hat auch Rollen und Partien von<br />
kleinerem Umfang zu übernehmen; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Pantomimen besteht nur,<br />
wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.<br />
(6) Das darstellende Solomitglied ist in der Kunstgattung und in<br />
dem Kunstfach — soweit jeweils arbeitsvertraglich vereinbart —<br />
zu beschäftigen. Die Bezeichnung eines bestimmten Kunstfachs<br />
der Kunstgattung Schauspiel kann im Arbeitsvertrag durch eine<br />
Umschreibung des Rollengebiets nach charakteristischen Merkmalen<br />
ersetzt werden.<br />
Sofern ein Rollengebiet vereinbart ist, hat das darstellende Solomitglied<br />
keinen Anspruch auf jede Rolle oder Partie seines Rollengebiets;<br />
in diesem Fall muss sich die Beschäftigung jedoch im Rahmen<br />
des Rollengebiets halten. Das darstellende Solomitglied hat<br />
einen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien nur, wenn sie<br />
im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sind.<br />
(7) Eine Probe, bei der das darstellende Solomitglied mitwirkt,<br />
darf der Öffentlichkeit nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht<br />
werden. Dies gilt nicht für öffentliche Generalproben.<br />
(8) Ist das Solomitglied der Auffassung, zu der Erfüllung einer ihm<br />
zugewiesenen Aufgabe nicht verpflichtet zu sein, so kann es das<br />
Schiedsgericht mit dem Ziel anrufen, feststellen zu lassen, dass es<br />
zu der Erfüllung der Aufgabe nicht verpflichtet ist. Bis zur Entscheidung<br />
des Schiedsgerichts hat das Solomitglied die Aufgabe
Seite 270 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
durchzuführen, vorbehaltlich aller Ansprüche, die ihm gegen den<br />
Arbeitgeber aus der unberechtigten Zuweisung einer Aufgabe gegebenenfalls<br />
erwachsen.<br />
§ 55<br />
Proben — Solo<br />
(1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich<br />
aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für<br />
Haupt- und Generalproben. § 56 bleibt unberührt.<br />
(2) Das Solomitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder<br />
gesetzlich anerkannten Feiertag sowie nach Beschäftigung in einer<br />
Abendaufführung an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere<br />
Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder<br />
des Betriebs oder ein Gastspiel es notwendig machen, die Probe zu<br />
dieser Zeit abzuhalten. In der Vorprobenzeit kann der Arbeitgeber<br />
dem Solomitglied Gelegenheit zur Durchführung einer an Sonnund<br />
Feiertagen stattfindenden Probe gewähren. Als Vorprobenzeit<br />
gilt die Zeit zwischen dem Ende der Spielzeitferien und der ersten<br />
Vorstellung, bei Mehrspartentheatern der jeweiligen Sparte.<br />
§ 56<br />
Ruhezeiten — Solo<br />
(1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit, insbesondere nach<br />
der Abendaufführung oder nach der Heimkehr von auswärtigen<br />
Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Solomitglied eine elfstündige<br />
Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um<br />
zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert<br />
und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden<br />
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung<br />
über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören.<br />
Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei<br />
der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der<br />
Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet<br />
werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde<br />
Fahrzeit anzurechnen.<br />
(2) Außer bei Haupt- und Generalproben sowie bei weiteren zeitlich<br />
unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie<br />
§ 85 Abs. 2 und 4 ist das Solomitglied nicht verpflichtet, in einer<br />
Probe während der letzten vier Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit<br />
in einer Aufführung mitzuwirken, es sei denn, dass Spielplanoder<br />
Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung<br />
der Ruhezeit notwendig machen. Bei Nachmittagsvorstellungen<br />
oder auswärtigen Gastspielen des Theaters kann die Ruhezeit<br />
auf drei Stunden verkürzt werden. Unter Beginn der Tätigkeit ist<br />
der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Solomitglied im Theater<br />
erscheinen muss.<br />
(3) Zwischen zwei Proben ist dem Solomitglied eine angemessene<br />
Ruhezeit einzuräumen.<br />
§ 57<br />
Freie Tage — Solo<br />
(1) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird durch die<br />
während des Ausgleichszeitraums einer Spielzeit eintretende Freizeit<br />
ausgeglichen. Jedenfalls erhält das Solomitglied außerhalb der<br />
Theaterferien je Spielzeit acht freie Tage, an denen das Solomitglied<br />
nicht erreichbar sein muss. Am 1. Mai und am 24. Dezember<br />
können freie Tage nicht gewährt werden.<br />
(2) In die Freizeit nach Absatz 1 ist jede Freizeit einzurechnen, die<br />
unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachtruhezeit (§ 56<br />
Abs. 1) anfällt. Dies gilt einschließlich jedes bezahlten Gastierurlaubs.<br />
(3) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei.<br />
(4) Absatz 1 Satz 2 findet auf Souffleure und Inspizienten keine<br />
Anwendung. Sie erhalten pro Woche (mit Ausnahme der Theaterferien)<br />
einen ganzen oder zwei halbe freie Tage.<br />
§ 58<br />
Vergütung — Solo<br />
(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt<br />
mindestens 1 550,— c monatlich. Mit der Gage sind die von dem<br />
Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen<br />
abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts<br />
anderes ergibt.<br />
(2) Neben der Gage können mit dem Solomitglied als besondere<br />
Vergütung Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden.<br />
(3) Für die Mitwirkung<br />
a) in weiteren an dem selben Tag stattfindenden Aufführungen,<br />
b) in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit<br />
der Doppelbeschäftigung eine Erschwernis verbunden ist,<br />
ist eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren.<br />
Die Vergütung für die Mitwirkung in den in dem Unterabsatz 1<br />
Buchst. a genannten Fällen ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.<br />
(4) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />
(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen diesen Änderungen<br />
durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.<br />
(5) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend<br />
von Absatz 4<br />
a) das neu engagierte Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung<br />
teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit<br />
tarifvertraglich wirksam wird,<br />
b) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die<br />
für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen<br />
Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird,<br />
c) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die<br />
für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter<br />
Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt<br />
wird,<br />
d) das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn<br />
seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.<br />
§ 59<br />
Rechteabgeltung — Solo<br />
(1) Neben der Gage (§ 58 Abs. 1) erhält das Solomitglied zusätzlich<br />
für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder<br />
aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung<br />
und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene<br />
Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede<br />
in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit<br />
einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.<br />
(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung<br />
über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung<br />
der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets<br />
und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen<br />
der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in<br />
angemessener Höhe zu zahlen.<br />
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />
des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />
Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />
der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />
vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />
nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />
für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />
als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />
mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />
geworben wird).<br />
(5) Die Rechteabgeltung kann abweichend von den Absätzen 1<br />
und 2 arbeitsvertraglich vereinbart werden.<br />
§ 60<br />
Vermittlungsgebühr — Solo<br />
Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr<br />
tragen das Solomitglied und der Arbeitgeber je<br />
zur Hälfte.<br />
§ 61<br />
Nichtverlängerungsmitteilung — Solo<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />
Zeitpunkt.<br />
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />
verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />
Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />
bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />
endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />
zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />
das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber<br />
eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur<br />
aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen<br />
— auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen<br />
Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei<br />
seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger)<br />
— fortzusetzen.<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied<br />
in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmittei-
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 271<br />
lung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr<br />
vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis<br />
unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag<br />
angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber<br />
und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier<br />
Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach<br />
Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.<br />
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht,<br />
hat er das Solomitglied — auf dessen schriftlichen Wunsch<br />
auch den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder<br />
das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-<br />
/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,<br />
das an der gleichen Bühne beschäftigt ist — zu hören. Das Solomitglied<br />
ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung einzuladen.<br />
Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt,<br />
wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung<br />
fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte<br />
Adresse erfolgt ist.<br />
(5) Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind<br />
unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen<br />
Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds spätestens<br />
zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu<br />
hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet schriftlich darauf,<br />
gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.<br />
Unterläßt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht<br />
zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.<br />
(6) Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem<br />
anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5<br />
genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Solomitglied<br />
die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur<br />
Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle<br />
der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des<br />
Solomitglieds jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der<br />
das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte<br />
Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden<br />
Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt<br />
ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche<br />
Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in<br />
Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall<br />
muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten<br />
Zeitpunkten vorgenommen sein.<br />
(7) Der auf Wunsch des Solomitglieds beteiligte Sprecher der<br />
Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />
einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über<br />
den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu<br />
wahren.<br />
(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten<br />
Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.<br />
(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Solomitglied bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den<br />
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der<br />
der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Absätze 3 bis 6 gelten<br />
ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende<br />
der Spielzeit ausgesprochen wird, in der das Solomitglied das 65.<br />
oder ein späteres Lebensjahr vollendet.<br />
§ 62<br />
Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
aus Anlass eines Intendantenwechsels — Solo<br />
(1) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge<br />
einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />
in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />
nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung<br />
nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen<br />
von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch<br />
nach Satz 1 ist, dass das Solomitglied innerhalb von drei<br />
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter<br />
diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes<br />
volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt<br />
bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />
von<br />
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />
Das Solomitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des<br />
Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat es<br />
diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu<br />
zahlen.<br />
(2) Zieht das Solomitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis<br />
an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die<br />
Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz<br />
3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Solomitglied<br />
kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb<br />
von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein<br />
anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.<br />
(3) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge<br />
einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />
in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />
nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen<br />
vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt<br />
war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der<br />
Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das<br />
Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.<br />
Hat das Solomitglied den Kostennachweis erbracht, ist<br />
der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.<br />
Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen<br />
Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Musikalische Oberleiter, Direktoren<br />
des künstlerischen Betriebes, leitende Regisseure der<br />
Oper (Oberspielleiter), leitende Regisseure des Schauspiels (Oberspielleiter),<br />
Ausstattungsleiter und Chefdramaturgen sowie Referenten<br />
des Intendanten.<br />
Protokollnotiz:<br />
Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel<br />
im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors,<br />
Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten<br />
eines Intendanten übertragen sind.<br />
2. Abschnitt<br />
Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker<br />
§ 63<br />
Besondere Mitwirkungspflicht — Bühnentechniker<br />
Der Bühnentechniker ist im Rahmen der vertraglich übernommenen<br />
Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu<br />
übernehmen.<br />
§ 64<br />
Arbeitszeit — Bühnentechniker<br />
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich<br />
der Pausen im Durchschnitt der gesamten Spielzeit 38,5 Stunden.<br />
Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 7,5 Stunden wöchentlich<br />
verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.<br />
(2) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb<br />
erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt<br />
werden.<br />
(3) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme<br />
am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch<br />
für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die<br />
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.<br />
Fahrten des Ensembles oder eines Teils des Ensembles zu regelmäßig<br />
bespielten Abstecherorten gelten nicht als Dienstreisen. Die<br />
bei solchen Fahrten anfallenden Fahrzeiten gelten zur Hälfte als<br />
Arbeitszeit; hierbei wird eine Entfernung von 50 Kilometer einer<br />
Stunde gleichgesetzt.<br />
(4) Eine Überstunde liegt vor, wenn der Bühnentechniker die vertraglich<br />
vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Absatz<br />
1) in einer Woche überschreitet, ohne dass diese Überschreitung<br />
innerhalb der Spielzeit oder im unmittelbaren Anschluss an<br />
die der Spielzeit folgenden Theaterferien ausgeglichen wird.<br />
(5) Abweichende Regelungen können im Rahmen des § 7 ArbZG<br />
durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.<br />
§ 65<br />
Ruhezeiten — Bühnentechniker<br />
(1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit oder nach der Heimkehr<br />
von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Bühnentechniker<br />
eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren.<br />
Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn<br />
die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit<br />
innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen<br />
wird. Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher<br />
der Sparte zu hören. Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach<br />
Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen<br />
Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine
Seite 272 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt<br />
mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen.<br />
(2) Außer bei Haupt- und Generalproben, bei weiteren zeitlich unbegrenzten<br />
Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie nach<br />
§ 85 Abs. 2 und 4 sowie bei technischen Proben ist zwischen dem<br />
Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Abenddienstes<br />
eine zweistündige Ruhezeit zu gewähren, es sei denn, dass Spielplan-<br />
oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine<br />
Verkürzung dieser Ruhezeit notwendig machen.<br />
§ 66<br />
Freie Tage — Bühnentechniker<br />
(1) Der Bühnentechniker hat unbeschadet der an allen Tagen einer<br />
Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den<br />
Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf<br />
einen freien Tag wöchentlich.<br />
Wird auf Anordnung an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so wird<br />
dafür ein freier Tag gewährt.<br />
(2) Der Ausgleichszeitraum für die Gewährung der freien Tage ist<br />
die Spielzeit. Die freien Tage sollen unter Berücksichtigung der<br />
Bedürfnisse der Bühne möglichst gleichmäßig innerhalb der Spielzeit<br />
verteilt werden. Freie Tage können auch zusammenhängend<br />
(z. B. für bezahlten Gastierurlaub) gewährt werden. Wegen der<br />
künstlerischen Belange der Bühne kann ein freier Tag auch durch<br />
zwei halbe freie Tage ersetzt werden.<br />
(3) Die freien Tage nach Absatz 1 Unterabs. 1 gelten die wegen einer<br />
Beschäftigung an einem Sonntag zu gewährende Freizeit ab. In<br />
jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei.<br />
(4) Der Bühnentechniker gibt dem Arbeitgeber vor Antritt des<br />
freien Tags bekannt, ob und wie er gegebenenfalls zu erreichen ist.<br />
§ 67<br />
Vergütung — Bühnentechniker<br />
(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt<br />
mindestens 1 550,— c monatlich. Wird die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit nach § 64 Abs. 1 Satz 2 arbeitsvertraglich verlängert,<br />
erhöht sich die Mindestgage nach Satz 2 für jede Stunde der<br />
Verlängerung um 1 / 167,40 .<br />
Wird mit einem Bühnentechniker nach § 5 Abs. 3 eine Teilzeit vereinbart,<br />
kann die Mindestgage nach Unterabsatz 1 unterschritten<br />
werden, jedoch um nicht mehr, als sich aus dem Maß der vereinbarten<br />
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt.<br />
Mit der Gage sind die von dem Bühnentechniker nach diesem Tarifvertrag<br />
zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit<br />
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.<br />
Die Vergütung der Überstunde (§ 64 Abs. 4) beträgt 1 / 139,50 der<br />
Gage. Bei Teilzeitarbeitszeit (§ 5 Abs. 3) und bei Verlängerung der<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 64 Abs. 1) ist Berechnungsgrundlage<br />
die auf eine wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit<br />
von 38,5 Wochenstunden umgerechnete Gage.<br />
(2) Neben der Gage können mit dem Bühnentechniker besondere<br />
Vergütungen vereinbart werden.<br />
(3) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />
(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen diesen Änderungen<br />
durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.<br />
(4) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend<br />
von Absatz 3<br />
a) der neu engagierte Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung<br />
teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit<br />
tarifvertraglich wirksam wird,<br />
b) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt,<br />
die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen<br />
Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird,<br />
c) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt,<br />
die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in<br />
der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens<br />
40 Tagen gewährt wird,<br />
d) der Bühnentechniker an keiner Gagenanpassung teilnimmt,<br />
wenn seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.<br />
Protokollnotizen zu Absatz 1:<br />
1. Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt<br />
überprüft.<br />
2. Beläuft sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags<br />
die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der<br />
Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag,<br />
der die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage<br />
unterschreitet, erhält er die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2<br />
genannte Mindestgage unter Anrechnung der ihm bislang ge-<br />
währten Theaterbetriebszulage. Beläuft sich zum Zeitpunkt<br />
des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags die Gage eines Bühnentechnikers<br />
einschließlich der Theaterbetriebszulage nach<br />
§ 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der der in Absatz 1 Unterabs.<br />
1 Satz 2 genannten Mindestgage entspricht oder diese Mindestgage<br />
übersteigt, bleibt die Gage unverändert. Für Verträge<br />
mit Gagenvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz<br />
gelten § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTT vom 25. Mai 1961<br />
in der Fassung vom 23. September 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Unterabs.<br />
2 BTTL vom 28. Juni 1968 in der Fassung vom 23. September<br />
1996 einschließlich der Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet<br />
weiter. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit gelten<br />
Sätze 1 bis 3 dieser Protokollnotiz entsprechend.<br />
§ 68<br />
Rechteabgeltung — Bühnentechniker<br />
(1) Soweit ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht besteht, erhält<br />
der Bühnentechniker neben der Gage (§ 67 Abs. 1) zusätzlich für<br />
die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder<br />
aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung<br />
und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene<br />
Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede<br />
in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit<br />
einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.<br />
(2) Im Fall von Absatz 1 sind Wiederholungsvergütungen, auch bei<br />
zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie<br />
Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich<br />
vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös<br />
aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische<br />
Rundfunkunternehmen in angemessener Höhe zu zahlen.<br />
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />
des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />
Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />
der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />
vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />
nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />
für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />
als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />
mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />
geworben wird).<br />
§ 69<br />
Nichtverlängerungsmitteilung — Bühnentechniker<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />
Zeitpunkt.<br />
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />
verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />
Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />
bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />
endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />
zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />
das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber<br />
eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur<br />
aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen<br />
— auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen<br />
Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei<br />
seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger)<br />
— fortzusetzen.<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker<br />
in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr<br />
vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis<br />
unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im<br />
Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber<br />
und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier<br />
Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach<br />
Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.<br />
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht,<br />
hat er den Bühnentechniker — auf dessen schriftlichen<br />
Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört,<br />
oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied<br />
des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,<br />
das an der gleichen Bühne beschäftigt ist — zu hö-
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 273<br />
ren. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung<br />
einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß<br />
zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die<br />
Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem<br />
Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.<br />
(5) Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte<br />
sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen<br />
Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers<br />
spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten<br />
zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich<br />
darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2<br />
keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker<br />
fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
unwirksam.<br />
(6) Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem<br />
anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz<br />
5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker<br />
die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung<br />
zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im<br />
Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen<br />
Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher<br />
der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem<br />
Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />
einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an<br />
der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend.<br />
Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens<br />
zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen<br />
sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei<br />
Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen<br />
sein.<br />
(7) Der auf Wunsch des Bühnentechnikers beteiligte Sprecher der<br />
Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />
einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über<br />
den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu<br />
wahren.<br />
(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten<br />
Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.<br />
(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn der Bühnentechniker bei<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch<br />
den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu<br />
der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.<br />
Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in<br />
der der Bühnentechniker das 65. oder ein späteres Lebensjahr vollendet.<br />
§ 70<br />
Besondere Entschädigung bei Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels —<br />
Bühnentechniker<br />
(1) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />
infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />
in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />
nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine<br />
Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die<br />
Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den<br />
Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Bühnentechniker innerhalb von<br />
drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter<br />
diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes<br />
volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.<br />
Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung<br />
bei demselben Arbeitgeber von<br />
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />
Der Bühnentechniker hat das Vorliegen der Voraussetzungen des<br />
Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat es<br />
diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu<br />
zahlen.<br />
(2) Zieht der Bühnentechniker nach dem beendeten Arbeitsverhältnis<br />
an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss<br />
auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten<br />
nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn<br />
dem Bühnentechniker kein Anspruch auf die Abfindung zusteht,<br />
weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis<br />
oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen<br />
konnte.<br />
(3) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />
infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung<br />
in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />
nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch<br />
nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne<br />
beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der<br />
Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das<br />
Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.<br />
Hat der Bühnentechniker den Kostennachweis erbracht,<br />
ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind<br />
Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus<br />
öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Technische Direktoren und<br />
technische Leiter.<br />
Protokollnotiz:<br />
Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel<br />
im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors,<br />
Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten<br />
eines Intendanten übertragen sind.<br />
3. Abschnitt<br />
Sonderregelungen (SR) Chor<br />
§ 71<br />
Besondere Mitwirkungspflicht — Chor<br />
(1) Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle<br />
darstellerischen Tätigkeiten zur künstlerischen Ausgestaltung der<br />
Chorleistung. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines<br />
Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus<br />
dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.<br />
(2) Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch<br />
a) das Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn<br />
dieses Kunstfach mit dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe)<br />
stimmverwandt und die Übernahme nach Stimmlage<br />
und Dauer der Beanspruchung nicht stimmschädigend ist. Ein<br />
Auswechseln oder Verstärken von Alt und Tenor oder umgekehrt<br />
ist in Ausnahmefällen gestattet. Im Übrigen besteht eine<br />
Stimmverwandtschaft jedenfalls zwischen dem 1. Tenor und<br />
2. Tenor, zwischen dem 1. Bass und dem 2. Bass, zwischen dem<br />
1. Sopran und dem 2. Sopran und zwischen dem 1. Alt und dem<br />
2. Alt,<br />
b) das Singen einer kleinen Choroper in fremder Sprache, jedoch<br />
nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,<br />
c) die Sprechchorleistung,<br />
d) andere Leistungen,<br />
aa) die für den Opernchor in der Partitur oder dem Libretto<br />
vorgesehen sind oder<br />
bb) die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus<br />
künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied<br />
bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung<br />
verpflichtet ist,<br />
e) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, insbesondere<br />
mit szenischer Darstellung, im Schauspiel jedoch nur,<br />
wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,<br />
f) die Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgruppe nur einzeln<br />
besetzt ist,<br />
g) die Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie, wenn dies aus<br />
künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied<br />
bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet<br />
ist,<br />
h) die pantomimische Leistung sowie Gesellschaftstänze und<br />
ähnliche Tanzleistungen, im Schauspiel jedoch nur, wenn die<br />
gesangliche Leistung eines Opernchors bei der Veranstaltung<br />
vorgesehen ist.<br />
(3) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgender Mitwirkung<br />
verpflichtet<br />
a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien,<br />
b) zum Singen einer mittleren oder großen Choroper in fremder<br />
Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache<br />
des Librettos,<br />
c) zu anderen Tanzleistungen, als sie in Absatz 2 Buchst. h vorgesehen<br />
sind.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b:<br />
Ob für den Herrenchor und den Damenchor eine große oder mittlere<br />
Choroper vorliegt, bestimmt sich nach der 8. Auflage des<br />
„Handbuch der Oper“ von Rudolf Kloiber. Nicht im „Handbuch<br />
der Oper“ aufgeführte Opern sind nach gleichen Maßstäben zu beurteilen.
Seite 274 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
§ 72<br />
Proben — Chor<br />
(1) Chorgesangsproben dürfen zwei Stunden nicht überschreiten.<br />
Opernchormitglieder sind zu Nachstudierproben verpflichtet, soweit<br />
sie das Repertoire der Bühne zum Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns<br />
nicht beherrschen; für diese Opernchormitglieder<br />
kann die Chorgesangsprobe auf zweieinhalb Stunden ausgedehnt<br />
werden.<br />
(2) Bühnenproben sollen drei Stunden nicht überschreiten. Finden<br />
innerhalb einer Probe eine Chorgesangsprobe und eine Bühnenprobe<br />
statt, soll die Chorgesangsprobe eine Stunde nicht überschreiten.<br />
Eine Bühnenorchesterprobe je Neuinszenierung soll vier<br />
Stunden nicht überschreiten.<br />
(3) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren<br />
Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich<br />
nicht begrenzt. Das Opernchormitglied ist zudem verpflichtet, an<br />
einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und<br />
Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.<br />
(4) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt<br />
werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe<br />
es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in<br />
Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand geteilt<br />
werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden,<br />
der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.<br />
(5) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen<br />
Spielzeiten übernommen wird, ist das Opernchormitglied<br />
zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm<br />
und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende<br />
Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption<br />
auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt<br />
wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten<br />
Probe vor der dortigen ersten Aufführung.<br />
(6) Neu engagierte Opernchormitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung<br />
an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.<br />
(7) Nimmt der Arbeitgeber die Vierstundenprobe (Absatz 2 Satz 3),<br />
eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe in Kostüm und<br />
Maske (Absatz 3 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz<br />
5) in Anspruch, ist dem Opernchormitglied für jede dieser Proben<br />
ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit<br />
mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das<br />
Opernchormitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. Für<br />
zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 5) pro Spielzeit<br />
wird kein freier Tag gewährt.<br />
Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag<br />
gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage zu gewähren,<br />
sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden.<br />
(8) Dem Opernchormitglied soll während der Bühnenprobe eine<br />
angemessene Pause gewährt werden; die Pause wird nicht auf die<br />
Probendauer angerechnet. Während der Chorgesangsprobe soll<br />
eine angemessene Arbeitsunterbrechung stattfinden; die Arbeitsunterbrechung<br />
wird nicht auf die Probendauer angerechnet, wenn<br />
sie 15 Minuten oder länger dauert.<br />
Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen<br />
oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb<br />
einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher<br />
Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die<br />
zulässige Probendauer nicht überschreitet.<br />
Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen<br />
schwieriger Ensemblestellen für die laufende Vorstellung vor und<br />
während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern.<br />
Entsprechendes gilt in Ausnahmefällen auch für schwierige Chorstellen<br />
auf Veranlassung des musikalischen Leiters der Aufführung<br />
im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand. Ebenfalls<br />
keine Proben sind bei Gastspielen szenische und akustische Verständigungen<br />
im erforderlichen Umfang, höchstens jedoch von<br />
30 Minuten Dauer.<br />
(9) Ein Opernchormitglied, das abends bei der Aufführung oder<br />
der Haupt- oder der Generalprobe einer großen Choroper oder eines<br />
großen Chorwerks (Anlage 7) mitzuwirken hat, darf am Vormittag<br />
nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt<br />
unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit<br />
dem Opernchorvorstand zulässig.<br />
(10) Das Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag<br />
oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung,<br />
nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer<br />
Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere<br />
eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel<br />
am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.<br />
(11) Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand sind Abweichungen<br />
im Einzelfall zulässig.<br />
§ 73<br />
Ruhezeiten — Chor<br />
(1) Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:<br />
a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem<br />
sich das Opernchormitglied zu einer Aufführung im Theater<br />
oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden<br />
hat,<br />
b) vier Stunden zwischen zwei Proben,<br />
c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach<br />
der Heimkehr von einem Gastspiel zur Nachtzeit (Nachtruhezeit).<br />
(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden<br />
a) bei Haupt- und Generalproben,<br />
b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm<br />
und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen<br />
der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt,<br />
darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,<br />
c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit,<br />
jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer<br />
der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,<br />
d) im Benehmen mit dem Opernchorvorstand, wenn betriebliche<br />
Gründe, insbesondere die Störung des Spielplans oder ein<br />
Gastspiel am Theater es erfordern,<br />
e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet,<br />
um eine Stunde, ausgenommen vor Aufführungen von<br />
großen Choropern oder von großen Chorwerken (Anlage 7).<br />
(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen<br />
Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als<br />
eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der<br />
Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.<br />
(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen<br />
mit dem Opernchorvorstand vorgenommen werden, wobei die<br />
Nachtruhezeit nur dann bis zu zwei Stunden verkürzt werden darf,<br />
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit<br />
innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen<br />
wird.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde<br />
verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts<br />
der Belastung des Opernchormitglieds in der Vorstellung angemessene<br />
Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer großen<br />
Choroper oder vor einem großen Chorwerk, Anlage 7).<br />
Protokollnotiz zu Absatz 2:<br />
Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die<br />
Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine<br />
Stunde verkürzt wird.<br />
§ 74<br />
Freie Tage — Chor<br />
(1) Das Opernchormitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer<br />
Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an<br />
den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch<br />
auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag<br />
je Woche.<br />
(2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel<br />
nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen.<br />
Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt<br />
werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen.<br />
Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor,<br />
wenn sich der Opernchor auf Gastspielreise befindet.<br />
(3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren.<br />
26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren;<br />
für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum<br />
entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt,<br />
beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet<br />
dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt<br />
werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntag Vormittag<br />
gewährt werden.<br />
(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag<br />
noch ein halber freier Tag gewährt werden.<br />
(5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem<br />
Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen<br />
Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht<br />
Sonntage beschäftigungsfrei.<br />
(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand<br />
Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen<br />
mit dem Opernchorvorstand kann ein freier Tag durch<br />
zwei halbe freie Tage ersetzt werden.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 275<br />
§ 75<br />
Vergütung — Chor<br />
(1) Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage<br />
(§ 76), dem Ortszuschlag (§ 77) und der Zulage (§ 78).<br />
(2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Opernchormitgliedern zustehenden<br />
Gage einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 2 der<br />
Tarifklasse II und der Zulagen nach § 78.<br />
(3) Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied erhält von der Vergütung<br />
nach Absatz 1 den Teil, der dem Umfang seiner Beschäftigung<br />
(§ 5 Abs. 3) entspricht.<br />
§ 76<br />
Gagenklassen/Gage — Chor<br />
(1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1 a bis 2 b bemessen,<br />
die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags<br />
für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester<br />
derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen<br />
die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse<br />
A mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. a TVK 1 a,<br />
A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher 1 b,<br />
Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu<br />
dieser Vergütungsgruppe gewährt wird<br />
B mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b TVK 2 a,<br />
B, C und D 2 b.<br />
Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die<br />
Opernchormitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.<br />
(2) Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung<br />
kommt,<br />
in der Gagenklasse<br />
1 a ab 2 017,— c,<br />
1 b von 1 955,— c bis 2 016,— c,<br />
2 a von 1 748,— c bis 1 954,— c,<br />
2 b von 1 387,— c bis 1 747,— c.<br />
Für Opernchormitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel<br />
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind,<br />
betragen die Gagen<br />
in der Gagenklasse<br />
1 a ab 1 816,— c<br />
1 b von 1 759,— c bis 1 815,— c,<br />
2 a von 1 573,— c bis 1 758,— c,<br />
2 b von 1 249,— c bis 1 572,— c.<br />
(3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 75 v. H. der<br />
Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung bei einem<br />
dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber.<br />
(4) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />
(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen und die Rahmenbeträge<br />
der Gagenklassen diesen Änderungen durch Tarifvertrag<br />
sinngemäß anzupassen.<br />
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:<br />
1. Für Opernchormitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens<br />
des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber<br />
bereits als Opernchormitglieder beschäftigt waren,<br />
gilt die Protokollnotiz zu § 59 NV Chor/Tanz mit folgendem<br />
Wortlaut weiter: Erhält das Opernchormitglied auf der Grundlage<br />
einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Chor/<br />
Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur<br />
Abgeltung von Ansprüchen nach § 11 NV Chor in Monatsbeträgen<br />
berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese<br />
Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung<br />
weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und<br />
der Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende<br />
Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen<br />
Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist<br />
die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen.<br />
2. Ansprüche nach § 79 bestehen nicht, soweit die dort genannten<br />
sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung<br />
einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung<br />
abgegolten werden.<br />
§ 77<br />
Ortszuschlag — Chor<br />
Für die Gewährung des Ortszuschlags gelten die für die Verwaltungsangestellten<br />
des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen<br />
für die Tarifklasse II entsprechend; es gelten nicht die Bestimmungen<br />
über die Kindererhöhungsbeträge.<br />
§ 78<br />
Zulage — Chor<br />
(1) Die Zulage wird nach einer Beschäftigungszeit<br />
als Opernchormitglied bei demselben Arbeitgeber von<br />
4 Jahren in Höhe von 5 v. H.,<br />
8 Jahren in Höhe von weiteren 4 v. H.,<br />
12 Jahren in Höhe von weiteren 3 v. H.<br />
in den Gagenklassen 1 a, 1 b und 2 a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags<br />
der Gagenklasse (§ 76 Abs. 1), der das Opernchormitglied<br />
angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag<br />
gezahlt. Der Beschäftigungszeit werden die bei anderen Arbeitgebern,<br />
die dem Deutschen Bühnenverein angehören, als<br />
Opernchormitglied jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten<br />
zugerechnet.<br />
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und<br />
mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als<br />
50 Cent auf volle Euro abgerundet.<br />
§ 79<br />
Sondervergütungen — Chor<br />
(1) Mit der Vergütung (§ 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied<br />
nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen<br />
abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes<br />
ergibt.<br />
(2) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied<br />
zusätzlich für<br />
a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 71 Abs. 3<br />
Buchst. a) eine angemessene Sondervergütung,<br />
b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache (§ 71<br />
Abs. 3 Buchst. b) eine Viertel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,<br />
sofern das Werk nicht in italienischer, französischer<br />
oder englischer Sprache aufgeführt wird,<br />
c) das Singen einer großen Choroper in fremder Sprache (§ 71<br />
Abs. 3 Buchst. b) eine Drittel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,<br />
d) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag<br />
stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage<br />
(§ 75 Abs. 2),<br />
e) andere Tanzleistungen (§ 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene<br />
Vergütung.<br />
(3) Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Opernchormitglied<br />
neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) eine angemessene Sondervergütung<br />
von einer bis zu vier Tagesgagen (§ 75 Abs. 2), es sei denn, es<br />
handelt sich um Konzerte aus besonderen Anlässen oder um konzertante<br />
Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks.<br />
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3<br />
kann statt der vorgesehenen Sondervergütungen — im Einvernehmen<br />
mit dem Opernchorvorstand — auch ein angemessener Freizeitausgleich<br />
gewährt werden.<br />
Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 Buchst. a und e, Absatz<br />
3) oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen<br />
vor der Premiere vereinbart werden.<br />
(5) Den Opernchormitgliedern kann für besondere künstlerische<br />
Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt<br />
werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen<br />
Belangen der Bühne.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchors in „Rigoletto“.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 3:<br />
1. Unter „Konzert“ (bzw. „Konzerte“) ist nicht die einzelne Konzertveranstaltung,<br />
sondern die jeweilige Konzerteinstudierung<br />
einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen.<br />
2. Als Konzert gilt auch das szenisch aufgeführte große Chorwerk<br />
(Anlage 7).<br />
§ 80<br />
Rechteabgeltung — Chor<br />
(1) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied<br />
zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke<br />
(live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der<br />
für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine<br />
angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch<br />
Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede<br />
ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit<br />
kündbar.<br />
(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung<br />
über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung<br />
der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sen-
Seite 276 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
degebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen<br />
der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in<br />
angemessener Höhe zu zahlen.<br />
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />
des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />
Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />
der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />
vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />
nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />
für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />
als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />
mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />
geworben wird).<br />
§ 81<br />
Beihilfen, Unterstützungen — Chor<br />
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und<br />
Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber<br />
jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.<br />
§ 82<br />
Jubiläumszuwendung — Chor<br />
(1) Das Opernchormitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach<br />
einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber<br />
von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von<br />
25 Jahren 306,78 c,<br />
40 Jahren 409,03 c.<br />
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten<br />
a) die bei einem anderen Arbeitgeber, der dem Deutschen Bühnenverein<br />
angehört oder angehört hat, als Opernchormitglied<br />
verbrachten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs,<br />
b) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten<br />
des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst<br />
sowie Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.<br />
§ 83<br />
Nichtverlängerungsmitteilung — Chor<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />
Zeitpunkt.<br />
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />
verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />
Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />
bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />
endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />
zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />
das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />
(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen,<br />
dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er<br />
hierüber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten<br />
Terminen den Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und<br />
ihm mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder<br />
schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben.<br />
(4) Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands<br />
mit in seine Erwägungen über die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
einbeziehen.<br />
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied<br />
im Einzelfall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung<br />
des Opernchorvorstands verzichtet.<br />
(6) Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen<br />
unverzüglich schriftlich die Gründe für die Nichtverlängerung<br />
des Arbeitsvertrags mitzuteilen.<br />
(7) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung<br />
des Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn die Unterrichtung nach<br />
Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem Opernchorvorstand<br />
keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt.<br />
(8) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist<br />
ferner unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch<br />
die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt<br />
werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der<br />
Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses<br />
gebieten.<br />
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Opernchormitglied bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den<br />
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der<br />
der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem Fall endet das<br />
Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung<br />
bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Opernchormitglied<br />
das 65. Lebensjahr vollendet.<br />
(10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
nach Absatz 8 wirksam ist, sind die künstlerischen Belange<br />
der Bühne vom Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B. die Leistungsfähigkeit<br />
oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied<br />
zu beweisen.<br />
(11) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Opernchormitglieds<br />
nicht verlängert, das bei Beendigung des Arbeitsvertrags<br />
das 40. Lebensjahr überschritten hat und länger als fünfzehn Jahre<br />
bei ihm oder seinem Rechtsvorgänger beschäftigt war, ist er verpflichtet<br />
zu prüfen, ob und inwieweit dem Opernchormitglied an<br />
der Bühne — ggf. nach Umschulung — eine andere angemessene<br />
Beschäftigung angeboten werden kann. Diese Prüfung hat sich auf<br />
die übrigen am Sitz der Bühne befindlichen Verwaltungen und Betriebe<br />
zu erstrecken, die zur Kulturverwaltung des Arbeitgebers<br />
bzw. des rechtlichen oder wirtschaftlichen Trägers der Bühne gehören.<br />
4. Abschnitt<br />
Sonderregelungen (SR) Tanz<br />
§ 84<br />
Besondere Mitwirkungspflicht — Tanz<br />
(1) Die besondere Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds<br />
umfasst die Teilnahme am Training.<br />
(2) Zur Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds gehören<br />
auch<br />
a) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen,<br />
b) Refraingesang, wenn das Tanzgruppenmitglied bereits zur<br />
Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,<br />
c) pantomimische Leistungen und ähnliche Leistungen,<br />
d) die Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie sowie zu anderen<br />
Leistungen, die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn<br />
dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Tanzgruppenmitglied<br />
bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung<br />
verpflichtet ist.<br />
(3) Das Tanzgruppenmitglied ist darüber hinaus zur Übernahme<br />
von kleineren Rollen oder Partien verpflichtet.<br />
§ 85<br />
Proben — Tanz<br />
(1) Die Probenzeit einschließlich des Trainings ist an den Tagen, an<br />
denen keine Abendaufführung stattfindet, auf sieben Stunden<br />
ausschließlich der Pausen begrenzt.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an fünf Tagen in der Woche für<br />
die Tanzgruppenmitglieder Training anzusetzen, sofern es die betrieblichen<br />
Verhältnisse zulassen. Das Training ist von dem Ballettmeister<br />
oder einem Vertreter des Ballettmeisters durchzuführen.<br />
(2) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren<br />
Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich<br />
nicht begrenzt. Das Tanzgruppenmitglied ist zudem verpflichtet,<br />
an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm<br />
und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.<br />
(3) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt<br />
werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe<br />
es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in<br />
Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand geteilt<br />
werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden,<br />
der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.<br />
(4) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen<br />
Spielzeiten übernommen wird, ist das Tanzgruppenmitglied<br />
zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm<br />
und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende<br />
Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption<br />
auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt<br />
wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten<br />
Probe vor der dortigen ersten Aufführung.<br />
(5) Neu engagierte Tanzgruppenmitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung<br />
an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.<br />
(6) Nimmt der Arbeitgeber eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe<br />
(Absatz 2 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe<br />
(Absatz 4) in Anspruch, ist dem Tanzgruppenmitglied für jede dieser<br />
Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer<br />
Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält<br />
das Tanzgruppenmitglied nicht mehr als sechs zusätzliche<br />
freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 4)<br />
pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 277<br />
Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag<br />
gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage nach Unterabsatz<br />
1 zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt<br />
werden.<br />
(7) Dem Tanzgruppenmitglied ist während der Probe eine angemessene<br />
Pause zu gewähren. Die Pause wird nicht auf die Probendauer<br />
angerechnet.<br />
Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen<br />
oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb<br />
einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher<br />
Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die<br />
zulässige Probendauer nicht überschreitet.<br />
Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen<br />
schwieriger Stellen für die laufende Vorstellung vor und während<br />
derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern.<br />
(8) Ein Tanzgruppenmitglied, das abends bei einer Aufführung<br />
oder für die Haupt- oder Generalprobe zu dieser Aufführung, bei<br />
der ausschließlich Ballett dargeboten wird, mitzuwirken hat, darf<br />
am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei<br />
Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen<br />
mit dem Tanzgruppenvorstand zulässig.<br />
(9) Das Tanzgruppenmitglied ist nicht verpflichtet, an einem<br />
Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung,<br />
nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer<br />
Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere<br />
eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein<br />
Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.<br />
(10) Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand sind Abweichungen<br />
im Einzelfall zulässig.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Der Arbeitgeber bietet dem Tanzgruppenmitglied vor Beginn der<br />
Aufführung Gelegenheit zum Exercice unter Anleitung des Ballettmeisters<br />
oder eines Vertreters des Ballettmeisters.<br />
§ 86<br />
Ruhezeiten — Tanz<br />
(1) Das Tanzgruppenmitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:<br />
a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem<br />
sich das Tanzgruppenmitglied zu einer Aufführung im Theater<br />
oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden<br />
hat,<br />
b) vier Stunden zwischen zwei Proben,<br />
c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach<br />
der Heimkehr von einem Gastspiel zu Nachtzeit (Nachtruhezeit),<br />
(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden<br />
a) bei Haupt- und Generalproben,<br />
b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm<br />
und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen<br />
der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt,<br />
darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,<br />
c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit,<br />
jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer<br />
der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,<br />
d) im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand, wenn betriebliche<br />
Gründe, insbesondere eine Störung des Spielplans oder ein<br />
Gastspiel am Theater es erfordern,<br />
e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet,<br />
um eine Stunde, ausgenommen vor einer Aufführung,<br />
bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird.<br />
(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen<br />
Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als<br />
eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der<br />
Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.<br />
(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen<br />
mit dem Tanzgruppenvorstand vorgenommen werden, wobei<br />
die Nachtruhezeit nur dann um zwei Stunden verkürzt werden<br />
darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der<br />
Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen<br />
wird.<br />
Protokollnotiz zu Absatz 1:<br />
Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde<br />
verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts<br />
der Belastung des Tanzgruppenmitglieds in der Vorstellung angemessene<br />
Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer Aufführung,<br />
bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird).<br />
Protokollnotiz zu Absatz 2:<br />
Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die<br />
Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine<br />
Stunde verkürzt wird.<br />
§ 87<br />
Freie Tage — Tanz<br />
(1) Das Tanzgruppenmitglied hat unbeschadet der an allen Tagen<br />
einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an<br />
den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch<br />
auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag<br />
je Woche.<br />
(2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel<br />
nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen.<br />
Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt<br />
werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen.<br />
Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor,<br />
wenn sich die Tanzgruppe auf Gastspielreise befindet.<br />
(3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren.<br />
26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren;<br />
für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum<br />
entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt,<br />
beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet<br />
dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt<br />
werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntag Vormittag<br />
gewährt werden.<br />
(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag<br />
noch ein halber freier Tag gewährt werden.<br />
(5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem<br />
Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen<br />
Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht<br />
Sonntage beschäftigungsfrei.<br />
(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand<br />
Abweichungen von Absatz 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen<br />
mit dem Tanzgruppenvorstand kann ein freier Tag durch zwei<br />
halbe freie Tage ersetzt werden.<br />
§ 88<br />
Vergütung — Tanz<br />
(1) Die Vergütung der Tanzgruppenmitglieder besteht aus der<br />
Gage (§ 89), dem Ortszuschlag (§ 90) und der Zulage (§ 91).<br />
(2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Tanzgruppenmitgliedern<br />
zustehenden Gage einschließlich des Ortszuschlags der Stufe 2 der<br />
Tarifklasse II und der Zulagen nach § 91.<br />
§ 89<br />
Gagenklassen/Gage — Tanz<br />
(1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1 a bis 2 b bemessen,<br />
die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags<br />
für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester<br />
derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen<br />
die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse<br />
A mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. a TVK 1 a,<br />
A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher<br />
Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu 1 b,<br />
dieser Vergütungsgruppe gewährt wird<br />
B mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b TVK 2 a,<br />
B, C und D 2 b.<br />
Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Tanzgruppenmitglieder<br />
ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.<br />
(2) Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung<br />
kommt,<br />
in der Gagenklasse<br />
1 a ab 2 017,— c,<br />
1 b von 1 955,— c bis 2 016,— c,<br />
2 a von 1 748,— c bis 1 954,— c,<br />
2 b von 1 387,— c bis 1 747,— c.<br />
Für Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in<br />
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind,<br />
betragen die Gagen<br />
in der Gagenklasse<br />
1 a ab 1 816,— c<br />
1 b von 1 759,— c bis 1 815,— c,<br />
2 a von 1 573,— c bis 1 758,— c,<br />
2 b von 1 249,— c bis 1 572,— c.
Seite 278 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
(3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 75 v. H. der<br />
Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung bei einem<br />
dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber.<br />
(4) Werden die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />
(BAT) fallenden Angestellten des Bundes<br />
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen und die Rahmenbeträge<br />
der Gagenklassen diesen Änderungen durch Tarifvertrag<br />
sinngemäß anzupassen.<br />
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:<br />
1. Für Tanzgruppenmitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-<br />
Tretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem<br />
Arbeitgeber bereits als Tanzgruppenmitglied beschäftigt waren,<br />
gilt die Protokollnotiz zu § 71 NV Chor/Tanz mit folgendem<br />
Wortlaut weiter:<br />
Erhält das Tanzgruppenmitglied auf der Grundlage einer zum<br />
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Chor/Tanz bestehenden<br />
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von<br />
Ansprüchen nach § 12 NV Tanz in Monatsbeträgen berechnete<br />
pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum<br />
Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen.<br />
Einigen sich der Arbeitgeber und der Tanzgruppenvorstand<br />
bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende<br />
Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen<br />
Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung<br />
zur Hälfte anzurechnen.<br />
2. Ansprüche nach § 92 bestehen nicht, soweit die dort genannten<br />
sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung<br />
einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung<br />
abgegolten werden.<br />
§ 90<br />
Ortszuschlag — Tanz<br />
Für die Gewährung des Ortszuschlags gelten die für die Verwaltungsangestellten<br />
des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen<br />
für die Tarifklasse II entsprechend; es gelten nicht die Bestimmungen<br />
über die Kindererhöhungsbeträge.<br />
§ 91<br />
Zulage — Tanz<br />
(1) Die Zulage wird nach einer Beschäftigungszeit als Tanzgruppenmitglied<br />
bei demselben Arbeitgeber von<br />
3 Jahren in Höhe von 5 v. H.,<br />
6 Jahren in Höhe von weiteren 4 v. H.,<br />
9 Jahren in Höhe von weiteren 3 v. H.<br />
in den Gagenklassen 1 a, 1 b und 2 a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags<br />
der Gagenklasse (§ 89 Abs. 1), der das Tanzgruppenmitglied<br />
angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag<br />
gezahlt. Der Beschäftigungszeit werden die bei anderen Arbeitgebern,<br />
die dem Deutschen Bühnenverein angehören, als Tanzgruppenmitglied<br />
jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten zugerechnet.<br />
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und<br />
mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50<br />
Cent auf volle Euro abgerundet.<br />
§ 92<br />
Sondervergütung — Tanz<br />
(1) Mit der Vergütung (§ 88 Abs. 1) sind die von dem Tanzgruppenmitglied<br />
nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen<br />
abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts<br />
anderes ergibt.<br />
(2) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied<br />
zusätzlich für<br />
a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 84 Abs. 3) eine<br />
angemessene Sondervergütung,<br />
b) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben<br />
Tage stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage<br />
(§ 88 Abs. 2).<br />
(3) Im Fall des Absatzes 2 Buchst. b kann statt der Sondervergütungen<br />
— im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand —<br />
auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden.<br />
Die Höhe der besonderen Vergütung oder der Umfang des angemessenen<br />
Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart<br />
werden.<br />
(4) Den Tanzgruppenmitgliedern kann für besondere künstlerische<br />
Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt<br />
werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen<br />
Belangen der Bühne.<br />
§ 93<br />
Rechteabgeltung — Tanz<br />
(1) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied<br />
zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke<br />
(live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der<br />
für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine<br />
angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch<br />
Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede<br />
ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit<br />
kündbar.<br />
(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung<br />
über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung<br />
der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets<br />
und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen<br />
der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in<br />
angemessener Höhe zu zahlen.<br />
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen<br />
des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der<br />
Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und<br />
der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen<br />
vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und<br />
nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.<br />
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme<br />
für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung<br />
als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel,<br />
mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers<br />
geworben wird).<br />
§ 94<br />
Beihilfen, Unterstützungen — Tanz<br />
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und<br />
Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber<br />
jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.<br />
§ 95<br />
Jubiläumszuwendung — Tanz<br />
(1) Das Tanzgruppenmitglied erhält als Jubiläumszuwendung<br />
nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben<br />
Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit<br />
von<br />
15 Jahren 306,78 c,<br />
25 Jahren 409,03 c.<br />
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten<br />
a) die bei einem anderen Arbeitgeber, der dem Deutschen Bühnenverein<br />
angehört oder angehört hat, als Tanzgruppenmitglied<br />
verbrachten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs,<br />
b) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten<br />
des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst<br />
sowie Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.<br />
§ 96<br />
Nichtverlängerungsmitteilung — Tanz<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten<br />
Zeitpunkt.<br />
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag<br />
verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein<br />
Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen<br />
bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag<br />
endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag<br />
zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht<br />
das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils<br />
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.<br />
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber<br />
eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur<br />
aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen<br />
— auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen<br />
Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei<br />
seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger)<br />
— fortzusetzen.<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Tanzgruppenmitglied<br />
in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung<br />
spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das<br />
55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis<br />
unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den)<br />
im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 279<br />
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen<br />
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber<br />
und das Tanzgruppenmitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu<br />
vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre<br />
nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.<br />
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht,<br />
hat er das Tanzgruppenmitglied — auf dessen schriftlichen<br />
Wunsch auch einen Vertreter des Tanzgruppenvorstands<br />
oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied<br />
des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,<br />
das an der gleichen Bühne beschäftigt ist — zu hören.<br />
Das Tanzgruppenmitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur<br />
Anhörung einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß<br />
zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die<br />
Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem<br />
Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.<br />
(5) Das Tanzgruppenmitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte<br />
sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien<br />
oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Tanzgruppenmitglieds<br />
spätestens zwei Wochen vor den in den Absätzen 1<br />
und 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Tanzgruppenmitglied<br />
verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden;<br />
in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt<br />
es der Arbeitgeber, das Tanzgruppenmitglied fristgerecht zu hören,<br />
ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.<br />
(6) Ist das Tanzgruppenmitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder<br />
aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in<br />
Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das<br />
Tanzgruppenmitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner<br />
Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung<br />
nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen<br />
Wunsch des Tanzgruppenmitglieds jedoch verpflichtet, einen<br />
Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied<br />
benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands<br />
einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der<br />
gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend.<br />
Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei<br />
Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen<br />
sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor<br />
den in den Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.<br />
(7) Der auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds beteiligte Vertreter<br />
des jeweiligen Tanzgruppenvorstands und das beteiligte Vorstandsmitglied<br />
des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden<br />
Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber<br />
Dritten Vertraulichkeit zu wahren.<br />
(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten<br />
Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.<br />
(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Tanzgruppenmitglied<br />
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende<br />
Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer<br />
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung<br />
durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung<br />
hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem<br />
Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung<br />
bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das<br />
Tanzgruppenmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.<br />
§ 97<br />
Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
aus Anlass eines Intendantenwechsels — Tanz<br />
(1) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />
infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen<br />
Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />
nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält<br />
eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht<br />
die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für<br />
den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Tanzgruppenmitglied<br />
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis<br />
oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.<br />
Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung<br />
bei demselben Arbeitgeber von<br />
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,<br />
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,<br />
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,<br />
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.<br />
Das Tanzgruppenmitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Hat<br />
es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu<br />
zahlen.<br />
(2) Zieht das Tanzgruppenmitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis<br />
an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss<br />
auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten<br />
nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen,<br />
wenn dem Tanzgruppenmitglied kein Anspruch auf die Abfindung<br />
zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis<br />
oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen<br />
konnte.<br />
(3) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels<br />
infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen<br />
Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel<br />
nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch<br />
nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne<br />
beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der<br />
Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das<br />
Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.<br />
Hat das Tanzgruppenmitglied den Kostennachweis erbracht,<br />
ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.<br />
Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen<br />
Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.<br />
Protokollnotizen:<br />
1. Ist die Leitung eines Theaters einem Direktorium übertragen,<br />
gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der<br />
Wechsel des Ballettdirektors, des Operndirektors oder Schauspieldirektors,<br />
dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen<br />
sind.<br />
2. Erhalten aus Anlass des Wechsels des Ballettdirektors, dem<br />
nicht die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind, mindestens<br />
zwei Drittel der Tanzgruppenmitglieder eine Nichtverlängerungsmitteilung,<br />
finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende<br />
Anwendung.<br />
III.<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 98<br />
Ausschlussfristen<br />
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit<br />
vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht<br />
werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.<br />
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung<br />
des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig<br />
werdende Leistungen unwirksam zu machen.<br />
§ 99<br />
Öffnungsklausel<br />
Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein<br />
und den vertragschließenden Gewerkschaften kann von den Regelungen<br />
dieses Tarifvertrags für einzelne Bühnen abgewichen werden.<br />
§ 100<br />
Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet<br />
(1) Für Bühnentechniker, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel<br />
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind,<br />
gelten folgende Übergangsregelungen:<br />
a) Abweichend von § 64 Abs. 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit 40 Stunden. Sie kann arbeitsvertraglich bis zu<br />
6 Stunden wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet<br />
entsprechend Anwendung.<br />
b) Abweichend von § 67 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 beträgt die Erhöhung<br />
der Mindestgage pro Stunde der Verlängerung der wöchentlichen<br />
Arbeitszeit 1 / 174 der Gage.<br />
c) Abweichend von § 67 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 beträgt die Vergütung<br />
der Überstunde 1 / 145 der Mindestgage.<br />
(2) Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse<br />
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet<br />
begründet sind, gelten folgende Übergangsregelungen:<br />
a) § 22 Abs. 2 Buchst. b findet keine Anwendung.<br />
b) § 76 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung,<br />
dass an die Stelle der Grundvergütungen der unter den<br />
Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des<br />
Bundes die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost<br />
fallenden Angestellten des Bundes treten.<br />
c) §§ 78, 91 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass als Beschäftigungszeit<br />
alle als Mitglied an einem Theater zurückgelegten<br />
Zeiten angerechnet werden.
Seite 280 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
§ 101<br />
In-Kraft-Treten, Laufzeit<br />
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft. Er kann<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs,<br />
frühestens zum 31. Dezember 20<strong>04</strong> gekündigt werden.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 können die § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 1<br />
Satz 3, § 22 Abs. 3 einschließlich § 75 Abs. 3 nur mit Wirkung für<br />
die Opernchormitglieder mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlich gekündigt werden.<br />
Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31. Dezember 20<strong>04</strong>. Im<br />
Falle dieser Kündigung ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse<br />
mit Opernchormitgliedern, die zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf Grundlage<br />
der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden<br />
sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.<br />
(3) Abweichend von Absatz 1 können<br />
— § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 58, § 67, §§ 75 bis 79 und §§ 88<br />
bis 92,<br />
— §§ 13 bis 15,<br />
— §§ 16 bis 20,<br />
— §§ 21 bis 24<br />
jeweils mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs<br />
schriftlich gekündigt werden.<br />
(4) Dieser Tarifvertrag setzt aufgrund betrieblicher Übung, einzelvertraglicher<br />
Vereinbarung oder aufgrund von Haustarifverträgen<br />
für die Mitglieder bestehende Regelungen nicht außer Kraft. Gesetzliche,<br />
tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Rechte zur<br />
Veränderung dieser Regelungen bleiben unberührt.<br />
Köln/Hamburg/München, 15. Oktober 2002<br />
gez. Unterschriften<br />
Anlage 1 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Normalvertrags<br />
Bühne gelten für die in § 1 Abs. 7 NV Bühne genannten Mitglieder<br />
an Privattheatern:<br />
§ 2 Abs. 1, 2, 3 Buchst. a und b sowie Abs. 4 Buchst. a (Begründung<br />
des Arbeitsvertrags)<br />
§ 3 (Personalakten)<br />
§ 4 (Nebenbeschäftigung)<br />
§ 5 Abs. 1 (Arbeitszeit)<br />
§ 6 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 (Arbeitseinteilung)<br />
§ 7 (Mitwirkungspflicht)<br />
§ 8 (Rechteübertragung)<br />
§ 9 (Proben)<br />
§ 10 (Ruhezeiten)<br />
§ 12 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 6, soweit eine Urlaubsvergütung<br />
gezahlt wird (Vergütung)<br />
§ 25 (Bühnenkleidung)<br />
§ 26 (Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung)<br />
§ 27 (Krankenbezüge)<br />
§ 27 a (Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen)<br />
§ 28 (Anzeige- und Nachweispflichten)<br />
§ 29 (Forderungsübergang bei Dritthaftung)<br />
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 (Gastierurlaub,<br />
Aushilfen)<br />
§ 41 (Zusatzversorgung)<br />
§ 43 Abs. 1 (Ordentliche Kündigung)<br />
§ 44 (Außerordentliche Kündigung)<br />
§ 45 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Erwerbsminderung)<br />
§ 47 (Ordnungsausschuss)<br />
§ 53 (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit)<br />
§ 54 (Besondere Mitwirkungspflicht — Solo)<br />
§ 55 (Proben — Solo)<br />
§ 56 (Ruhezeiten — Solo)<br />
§ 57 Abs. 1 bis 3 (Freie Tage — Solo)<br />
§ 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 (Vergütung —<br />
Solo)<br />
§ 59 (Rechteabgeltung — Solo)<br />
§ 60 (Vermittlungsgebühr — Solo)<br />
§ 98 (Ausschlussfristen)<br />
§ 99 (Öffnungsklausel)<br />
§ 101 Abs. 1 und 3 1. Spiegelstrich sowie Abs. 4 (In-Kraft-Treten,<br />
Laufzeit)<br />
Anlage 2 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Arbeitsvertrag<br />
Solomitglied<br />
Zwischen ____________________________________________________<br />
vertreten durch _______________________________________________<br />
und<br />
Frau/Herrn __________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
wird der folgende<br />
Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Frau/Herr ____________________________________________________<br />
wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung ___________<br />
(§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das/die ____________________ (Theater)<br />
in ________________________________________________ eingestellt.<br />
§ 2<br />
Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />
20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />
Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />
um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />
— Solo) ausgesprochen wurde.<br />
§ 3*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen<br />
Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/<br />
das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.<br />
§ 4<br />
(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />
______________________________________________________ EURO.<br />
(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten<br />
oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine<br />
Vergütung von ______ v. H. des festen monatlichen Gehalts.<br />
§ 5<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende<br />
Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />
vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />
und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />
_______________________________ abzuführen.<br />
§ 6<br />
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />
Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />
oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />
§ 7*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf<br />
§ 58 Abs. 5 NV Bühne (Ausschluss der Gagenanpassung) und § 40<br />
Abs. 1 Satz 3 NV Bühne (Ausschluss der Zuwendung), aufzunehmen.<br />
§ 8<br />
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />
der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />
Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei<br />
Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />
an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig<br />
sein soll.<br />
_______________________________, den ___________________ 20____<br />
_______________________________ _____________________________<br />
(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Solomitglieds,<br />
bzw. seines Vertreters) bürgerlicher Name)<br />
_____________________________<br />
(Künstlername)
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 281<br />
Anlage 3 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Arbeitsvertrag<br />
Solomitglied bei einem Privattheater<br />
Zwischen ____________________________________________________<br />
vertreten durch _______________________________________________<br />
und<br />
Frau/Herrn __________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
wird der folgende<br />
Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Frau/Herr ____________________________________________________<br />
wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung ___________<br />
(§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das/die ____________________ (Theater)<br />
in ________________________________________________ eingestellt.<br />
§ 2<br />
Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />
20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />
Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />
§ 3*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen<br />
Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/<br />
das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.<br />
§ 4<br />
(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />
______________________________________________________ EURO.<br />
(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten<br />
oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine<br />
Vergütung von ______ v. H. des festen monatlichen Gehalts.<br />
§ 5<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende<br />
Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />
vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />
und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />
_______________________________ abzuführen.<br />
§ 6<br />
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den für Solomitgliedern<br />
bei Privattheatern geltenden Bestimmungen des<br />
Normalvertrags Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den<br />
ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />
§ 7*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* (ergänzende Vereinbarungen)<br />
§ 8<br />
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />
der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />
Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei<br />
Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />
an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig<br />
sein soll.<br />
_______________________________, den ___________________ 20____<br />
_______________________________<br />
_____________________________<br />
(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Solomitglieds,<br />
bzw. seines Vertreters) bürgerlicher Name)<br />
_____________________________<br />
(Künstlername)<br />
Anlage 4 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Arbeitsvertrag<br />
Bühnentechniker<br />
Zwischen ____________________________________________________<br />
vertreten durch _______________________________________________<br />
und<br />
Frau/Herrn __________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
wird der folgende<br />
Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Frau/Herr ____________________________________________________<br />
wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeitsbezeichnung _______<br />
(§ 1 Abs. 3 NV Bühne) für das/die ____________________ (Theater)<br />
in ________________________________________________ eingestellt.<br />
Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig.<br />
§ 2<br />
Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />
20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />
Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />
um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />
— Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.<br />
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ____ (in Worten<br />
____________________) Stunden (§ 64 Abs. 1 NV Bühne).<br />
§ 3*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.<br />
§ 4<br />
Die Gage beträgt monatlich _______________________c, in Worten<br />
______________________________________________________ EURO.<br />
§ 5<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf den Bühnentechniker entfallende<br />
Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />
vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />
und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />
_______________________________ abzuführen.<br />
§ 6<br />
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />
Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />
oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />
§ 7*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf<br />
§ 67 Abs. 4 NV Bühne (Ausschluss der Gagenanpassung) und § 40<br />
Abs. 1 Satz 3 NV Bühne (Ausschluss der Zuwendung), aufzunehmen.<br />
§ 8<br />
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />
der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />
Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsabschluss und<br />
bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />
an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht<br />
zuständig sein soll.<br />
_______________________________, den ___________________ 20____<br />
_______________________________ _____________________________<br />
(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des<br />
bzw. seines Vertreters) Bühnentechnikers)
Seite 282 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Anlage 5 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Arbeitsvertrag<br />
Opernchormitglied<br />
Zwischen ____________________________________________________<br />
vertreten durch _______________________________________________<br />
und<br />
Frau/Herrn __________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
wird der folgende<br />
Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Frau/Herr ____________________________________________________<br />
wird als Opernchormitglied für das Kunstfach (die Stimmgruppe)<br />
______________________________________________________________<br />
für das/die __________________________________________ (Theater)<br />
in ________________________________________________ eingestellt.<br />
§ 2<br />
Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />
20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />
Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />
um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
entsprechend § 83 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />
— Chor) ausgesprochen wurde.<br />
§ 3*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung<br />
aufzunehmen.<br />
§ 4<br />
(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />
______________________________________________________ EURO.<br />
(2) Der Ortszuschlag und die Zulage bestimmen sich nach den<br />
§§ 77 und 78 NV Bühne.<br />
(3) Neben der Vergütung erhält das Opernchormitglied eine<br />
Sondervergütung nach § 79 NV Bühne.<br />
§ 5<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Opernchormitglied entfallende<br />
Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt ___________<br />
vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />
und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />
_______________________________ abzuführen.<br />
§ 6<br />
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />
Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />
oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />
§ 7*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind sonstige Vereinbarungen (z. B. Teilzeitarbeit) aufzunehmen.<br />
§ 8<br />
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />
der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />
Gehört das Opernchormitglied bei Vertragsabschluss und<br />
bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei<br />
an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht<br />
zuständig sein soll.<br />
_______________________________, den ___________________ 20____<br />
_______________________________ _____________________________<br />
(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Opernchorbzw.<br />
seines Vertreters) mitglieds, bürgerlicher Name)<br />
_____________________________<br />
(Künstlername)<br />
Anlage 6 zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Arbeitsvertrag<br />
Tanzgruppenmitglied<br />
Zwischen ____________________________________________________<br />
vertreten durch _______________________________________________<br />
und<br />
Frau/Herrn __________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
wird der folgende<br />
Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Frau/Herr ____________________________________________________<br />
wird als Tanzgruppenmitglied für das/die ______________________<br />
____________________________________________________ (Theater)<br />
in ________________________________________________ eingestellt.<br />
§ 2<br />
Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ — Spielzeiten<br />
20___/___ bis 20___/___ begründet.<br />
Es beginnt am _________________ und endet am _________________.<br />
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen<br />
um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung<br />
entsprechend § 96 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung<br />
— Tanz) ausgesprochen wurde.<br />
§ 3*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung<br />
aufzunehmen.<br />
§ 4<br />
(1) Die Gage beträgt monatlich ____________________c, in Worten<br />
______________________________________________________ EURO.<br />
(2) Der Ortszuschlag und die Zulage bestimmen sich nach den<br />
§§ 90 und 91 NV Bühne.<br />
(3) Neben der Vergütung erhält das Tanzgruppenmitglied eine<br />
Sondervergütung nach § 92 NV Bühne.<br />
§ 5<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Tanzgruppenmitglied<br />
entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt _______<br />
vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten<br />
und an die Bühnenvermittlung _____________________________<br />
_______________________________ abzuführen.<br />
§ 6<br />
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag<br />
Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden<br />
oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.<br />
§ 7*<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.<br />
§ 8<br />
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz<br />
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss<br />
der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.<br />
Gehört das Tanzgruppenmitglied bei Vertragsabschluss<br />
und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten<br />
Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht<br />
zuständig sein soll.<br />
_______________________________, den ___________________ 20____<br />
_______________________________ _____________________________<br />
(Unterschrift des Arbeitgebers (Unterschrift des Tanzgruppenbzw.<br />
seines Vertreters) mitglieds, bürgerlicher Name)<br />
_____________________________<br />
(Künstlername)
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 283<br />
Anlage 7zum Normalvertrag (NV) Bühne<br />
Große Choropern im Sinne der §§ 72 und 73 NV Bühne<br />
Berlioz Die Trojaner<br />
Borodin Fürst Igor<br />
Mussorgskij Boris Godunow<br />
Chowanschtschina<br />
Orff Antigonae<br />
Carmina Burana<br />
(im Zusammenhang mit Catulli Carmina oder<br />
einem anderen Chorwerk)<br />
Penderecki Die Teufel von Loudun<br />
Rimskij-Korsakow Die Legende von der unsichtbaren Stadt Kitesch<br />
Schönberg Moses und Aron<br />
Strawinsky Oedipus Rex<br />
(nur für Herrenchor und im Zusammenhang<br />
mit einem anderen Chorwerk)<br />
Wagner Lohengrin<br />
Die Meistersinger von Nürnberg<br />
Parsifal<br />
Rienzi<br />
Tannhäuser<br />
Große Chorwerke im Sinne der §§ 72 und 73 NV Bühne<br />
J. S. Bach Passionen<br />
h-Moll-Messe<br />
Weihnachtsoratorium<br />
Beethoven C-Dur-Messe<br />
Missa solemnis<br />
Berlioz Requiem<br />
Te Deum<br />
Brahms Ein deutsches Requiem<br />
Britten War Requiem<br />
Bruckner Messen<br />
d-Moll<br />
e-Moll<br />
f-Moll<br />
Cherubini Beide Requiems<br />
Dvorak Messe<br />
Requiem<br />
Händel Der Messias<br />
Judas Makkabäus<br />
Belsazar<br />
Jephta<br />
Haydn Die Schöpfung<br />
Die vier Jahreszeiten<br />
Hindemith Das Unaufhörliche<br />
Janacek Glagolitische Messe<br />
Liszt Die Legende von der heiligen Elisabeth<br />
Mahler VIII. Symphonie<br />
Martin Golgutha<br />
Mendelssohn Paulus<br />
Elias<br />
Mozart c-Moll-Messe<br />
Requiem<br />
Pfitzner Das dunkle Reich<br />
Von deutscher Seele<br />
Reutter Der große Kalender<br />
Schönberg Gurre-Lieder<br />
Schubert Messen<br />
As-Dur<br />
Es-Dur<br />
Schumann Das Paradies und die Peri<br />
Tippett A Child of our Time<br />
Verdi Requiem<br />
Anlage 2<br />
zur HMdI-Bekanntmachung<br />
vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />
I 44 — P 2122 A — 83<br />
Begleittarifvertrag<br />
vom 15. Oktober 2002<br />
zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002<br />
Zwischen<br />
dem Deutschen Bühnenverein —<br />
Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />
— Vorstand —<br />
und<br />
der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg,<br />
— Präsident —<br />
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge treten außer Kraft:<br />
a) Normalvertrag Solo vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert durch<br />
Tarifvertrag vom 12. Juli 1993, einschließlich der Hausordnung,<br />
der Dienstordnung für Inspizienten und der Dienstordnung<br />
für Souffleure;<br />
b) Tarifvertrag über die Weitergeltung des Normalvertrags Solo<br />
vom 8. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />
vom 12. Juli 1993;<br />
c) Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973 über eine Zuwendung für<br />
Bühnenmitglieder, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom<br />
30. Juni 2000;<br />
d) Tarifvertrag über die Gewährung von freien Tagen für Bühnenmitglieder<br />
vom 29. Juni 1989, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />
vom 18. Juni 1991;<br />
e) Abkommen über Wanderbühnen vom 19. April 1924;<br />
f) Abkommen über eine Betriebsordnung für die Wanderbühnen<br />
vom 19. November 1929;<br />
g) Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder<br />
überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen — Bühnentechniker-Tarifvertrag<br />
— vom 25. Mai 1961, zuletzt geändert<br />
durch Tarifvertrag vom 23. September 1996;<br />
h) Abkommen für Technische Bühnenvorstände, Büroangestellte,<br />
Theaterfriseure vom 19. April 1924;<br />
i) Tarifvertrag für technische Angestellte mit teilweiser künstlerischer<br />
Tätigkeit an Landesbühnen — BTTL — vom 3. November<br />
1961, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. September<br />
1996;<br />
j) Tarifvertrag vom 23. Oktober 1973 über eine Zuwendung für<br />
bühnentechnische Angestellte, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />
vom 30. Juni 2000;<br />
k) Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November<br />
1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 18. Juni 1991;<br />
l) Anpassungsrahmentarifvertrag vom 3. Juni 1966, zuletzt geändert<br />
durch Tarifvertrag vom 18. Juni 1991;<br />
m) Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Bühnenmitglieder<br />
vom 26. Januar 1971, zuletzt geändert vom 18. Juni<br />
1991;<br />
n) Urlaubstarifvertrag vom 13. Mai 1975, zuletzt geändert durch<br />
Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
o) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Bühnenmitglieder vom<br />
18. April 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November<br />
2000;<br />
p) Tarifvertrag über ein Sterbegeld vom 17. Mai 1976, zuletzt geändert<br />
durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
q) Tarifvertrag über zusätzlichen Mutterschutz vom 17. Mai 1976,<br />
zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
r) Tarifvertrag über die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
von Bühnenmitgliedern vom 11. Juni 1963,<br />
zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
s) Normalvertrag (NV) Chor/Tanz vom 2. November 2000, geändert<br />
durch Tarifvertrag vom 17. April 2001;<br />
§ 2<br />
§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis d des Anpassungsrahmentarifvertrags vom<br />
3. Juni 1966 in der Fassung vom 18. Juni 1991 sowie § 2 Abs. 2 und<br />
Abs. 3 Buchst. a und b des Tarifvertrags über die Zuwendung für<br />
Bühnenmitglieder vom 23. Oktober in der Fassung vom 30. Juni<br />
2000 gelten fort bis zum 31. Juli 20<strong>04</strong>, sofern der Arbeitsvertrag<br />
bzw. die maßgebende Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten des<br />
NV Bühne abgeschlossen wurde.
Seite 284 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
§ 3<br />
(1) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />
1961 geborenen Solomitglieds bzw. Bühnentechnikers gilt § 2 Abs.<br />
4 Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977<br />
in der Fassung vom 18. Juni 1991 fort. Das Gleiche gilt für den Fall<br />
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Solomitglieds oder<br />
Bühnentechnikers, die nach den gesetzlichen Regelungen vor dem<br />
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter<br />
Erwerbsunfähigkeit vom 20. Dezember 2000 behandelt<br />
wird.<br />
(2) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />
1961 geborenen Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds gilt § 45<br />
NV Chor/Tanz in der Fassung vom 2. November 2000 fort. Das<br />
Gleiche gilt für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines<br />
Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds, die nach den gesetzlichen<br />
Regelungen vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform<br />
der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit vom 20.<br />
Dezember 2000 behandelt wird.<br />
§ 4<br />
Für Technische Direktoren und technische Leiter einschließlich<br />
der Leiter des Beleuchtungswesens, deren Arbeitsvertrag zum<br />
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Bühne bestanden hat, finden<br />
§ 64 Abs. 1, 2 und 4 NV Bühne und § 67 Abs. 1 Unterabs. 4 NV<br />
Bühne keine Anwendung.<br />
§ 5<br />
Soweit abgeschlossene Haustarifverträge auf Regelungen des NV<br />
Solo, BTT/BTTL, NV Chor, NV Tanz oder NV Chor/Tanz Bezug<br />
nehmen, gelten die durch den Haustarifvertrag vereinbarten Abweichungen,<br />
Ergänzungen und Einschränkungen räumlich, zeitlich<br />
und inhaltlich in dem im jeweiligen Haustarifvertrag vorgesehenen<br />
Umfang weiter.<br />
§ 6<br />
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />
bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />
Köln/Hamburg, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften<br />
Anlage 3<br />
zur HMdI-Bekanntmachung<br />
vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />
I 44 — P 2122 A — 83<br />
Begleittarifvertrag<br />
vom 15. Oktober 2002<br />
zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002<br />
Zwischen<br />
dem Deutschen Bühnenverein —<br />
Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />
— Vorstand —<br />
und<br />
der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V.,<br />
München,<br />
— Geschäftsführer —<br />
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge treten außer Kraft:<br />
a) Normalvertrag (NV) Chor/Tanz vom 2. November 2000, geändert<br />
durch Tarifvertrag vom 17. April 2001;<br />
b) Urlaubstarifvertrag vom 13. Mai 1975, zuletzt geändert durch<br />
Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
c) Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Bühnenmitglieder vom<br />
18. April 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November<br />
2000;<br />
d) Tarifvertrag über ein Sterbegeld vom 17. Mai 1976, zuletzt geändert<br />
durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
e) Tarifvertrag über zusätzlichen Mutterschutz vom 17. Mai 1976,<br />
zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000;<br />
f) Tarifvertrag über die Verbesserung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />
von Bühnenmitgliedern vom 11. Juni 1963,<br />
zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. November 2000.<br />
§ 2<br />
§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis d des Anpassungsrahmentarifvertrags vom<br />
3. Juni 1966 in der Fassung vom 18. Juni 1991 sowie § 2 Abs. 2 und<br />
Abs. 3 Buchst. a und b des Tarifvertrags über die Zuwendung für<br />
Bühnenmitglieder vom 23. Oktober in der Fassung vom 30. Juni<br />
2000 gelten fort bis zum 31. Juli 20<strong>04</strong>, sofern der Arbeitsvertrag<br />
bzw. die maßgebende Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten des<br />
NV Bühne abgeschlossen wurde.<br />
§ 3<br />
(1) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />
1961 geborenen Solomitglieds bzw. Bühnentechnikers gilt § 2<br />
Abs. 4 Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November<br />
1977 in der Fassung vom 18. Juni 1991. Das Gleiche gilt für den<br />
Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Solomitglieds oder<br />
Bühnentechnikers, die nach den gesetzlichen Regelungen vor dem<br />
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter<br />
Erwerbsunfähigkeit vom 20. Dezember 2000 behandelt<br />
wird.<br />
(2) Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines vor dem 2. Januar<br />
1961 geborenen Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds gilt § 45<br />
NV Chor/Tanz in der Fassung vom 2. November 2000 fort. Das<br />
Gleiche gilt für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines<br />
Opernchor- oder Tanzgruppenmitglieds, die nach den gesetzlichen<br />
Regelungen vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform<br />
der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit vom<br />
20. Dezember 2000 behandelt wird.<br />
§ 4<br />
Für Technische Direktoren und technische Leiter einschließlich<br />
der Leiter des Beleuchtungswesens, deren Arbeitsvertrag zum<br />
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des NV Bühne bestanden hat, finden<br />
§ 64 Abs. 1, 2 und 4 NV Bühne und § 67 Abs. 1 Unterabs. 4 NV<br />
Bühne keine Anwendung.<br />
§ 5<br />
Soweit abgeschlossene Haustarifverträge auf Regelungen des NV<br />
Solo, BTT/BTTL, NV Chor, NV Tanz oder NV Chor/Tanz Bezug<br />
nehmen, gelten die durch den Haustarifvertrag vereinbarten Abweichungen,<br />
Ergänzungen und Einschränkungen räumlich, zeitlich<br />
und inhaltlich in dem im jeweiligen Haustarifvertrag vorgesehenen<br />
Umfang weiter.<br />
§ 6<br />
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />
bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />
Köln/München, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften<br />
Anlage 4<br />
zur HMdI-Bekanntmachung<br />
vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />
I 44 — P 2122 A — 83<br />
Änderungstarifvertrag<br />
vom 15. Oktober 2002<br />
zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
vom 1. Oktober 1948<br />
Zwischen<br />
dem Deutschen Bühnenverein —<br />
Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />
— Vorstand —<br />
einerseits<br />
und<br />
der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg,<br />
— Präsident —<br />
andererseits<br />
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vom<br />
1. Oktober 1948, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. Januar<br />
2002, wird wie folgt geändert:<br />
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„2. Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrags sind die<br />
auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.“<br />
§ 2<br />
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />
bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />
Köln/Hamburg, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 285<br />
Anlage 5<br />
zur HMdI-Bekanntmachung<br />
vom 6. Januar <strong>2003</strong><br />
I 44 — P 2122 A — 83<br />
Änderungstarifvertrag<br />
vom 15. Oktober 2002<br />
zum Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit<br />
für Opernchöre<br />
vom 30. März 1977<br />
Zwischen<br />
dem Deutscher Bühnenverein —<br />
Bundesverband deutscher Theater, Köln,<br />
— Vorstand —<br />
und<br />
der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V.,<br />
München,<br />
— Geschäftsführer —<br />
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für<br />
Opernchöre vom 30. März 1977, zuletzt geändert durch Tarifvertrag<br />
vom 1. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:<br />
(1) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des<br />
Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und<br />
Sängern sowie Tänzern, die auf Normalvertrag Bühne beschäftigt<br />
werden, entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichte<br />
ständige Schiedsgerichte.“<br />
(2) In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Mitglied eines Opernchores<br />
bzw. einer Tanzgruppe“ ersetzt durch die Worte „Sänger<br />
bzw. Tänzer“.<br />
In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „aktives<br />
oder ehemaliges Mitglied eines Opernchores bzw. einer Tanzgruppe“<br />
ersetzt durch die Worte „aktiver oder ehemaliger Sänger<br />
bzw. Tänzer“.<br />
§ 2<br />
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar <strong>2003</strong> in Kraft, jedoch nicht<br />
bevor der Normalvertrag Bühne in Kraft tritt.<br />
Köln/München, 15. Oktober 2002 gez. Unterschriften<br />
82<br />
Öffentliches Vereinsrecht;<br />
hier: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung<br />
von Forderungen gegen die verbotenen Vereine<br />
„Kalifatsstaat“ (Hilafet Devleti) auch: „Verband der<br />
islamischen Vereine und Gemeinden e.V.“ („Islami Cemaatleri<br />
ve Cemiyetleri Birligi“ — ICCB) einschließlich<br />
seiner nachfolgend aufgeführten Teilorganisationen<br />
und die „Stichting Dienaar aan Islam“<br />
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des<br />
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts gebe ich<br />
nachstehend die Verfügung des Bundesverwaltungsamtes, Köln,<br />
vom 19. Dezember 2002 bekannt:<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes<br />
(VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) in<br />
Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 <strong>Nr</strong>. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG)<br />
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) werden die Gläubiger<br />
der Vereine<br />
„Kalifatsstaat“ (Hilafet Devleti) auch: „Verband der islamischen<br />
Vereine und Gemeinden e.V.“ („Islami Cemaatleri ve Cemiyetleri<br />
Birligi“ — ICCB)<br />
„Muslim Gemeinde Blumberg e.V.“<br />
„Islamisches Zentrum Winnenden und Umgebung e.V.“<br />
„Muslim Gemeinde Tübingen e.V.“<br />
„Islamischer Verein Schorndorf und Umgebung e.V.“<br />
„Islamischer Verein Giengen und Umgebung e.V.“<br />
„Islamisches Zentrum Esslingen und Umgebung e.V.“<br />
„Islamischer Dienstverein e.V.“, Bruchsal<br />
„Vereinigung ,Aksa-Moschee‘“, Nürnberg<br />
„Vereinigung ,Ensarullah-Moschee‘“, Garching<br />
„Islamische Stiftung Augsburg“/„Mevlana-Moschee“<br />
„Vereinigung ,Muhacirin-Moschee‘“ Berlin<br />
„Türkisch-Islamische Gemeinschaft Hanau e.V.“<br />
„Islamischer Verein e.V.“ (Hanau Ümmet-Mescidi; H.Ü.M.)<br />
„Islamischer Verein Wiesbaden und Umgebung e.V. (Yeni Moschee)“<br />
„Gottesdienst- und Hilfsverein der in Dillenburg und Umgebung<br />
wohnenden türkischen Arbeitnehmer e.V.“<br />
„Islamischer Verein in Wunstorf und Umgebung e.V.“<br />
„Verein zur Erhaltung des Islamischen Glaubens“, Salzgitter-Lebenstedt<br />
„Moslemische Brüdergemeinde KAR-BIR“, Salzgitter-Watenstedt<br />
„Vereinigung ,Dar-ul-Erkam-Moschee Stadthagen‘“<br />
„Hakk-Moschee“, Osnabrück<br />
„Barbaros Hayreddin Moschee“, Braunschweig<br />
„Islamischer Verein e.V.“ Düsseldorf<br />
„Hakk-BIR“ <strong>GmbH</strong> Köln<br />
„Islamische Gemeinde Herne e.V.“<br />
„Islamische Glaubensgemeinschaft Neuss e.V.“<br />
„Islamische Gemeinde in Essen und Umgebung e.V.“<br />
„Islamische Tevhidgemeinde e.V.“, Bochum-Wattenscheid<br />
„Anatolischer Kulturverein Duisburg e.V.“<br />
„Islamischer Kultur- und Gebetsverein (Ayasofya Moschee)“,<br />
Dortmund<br />
„Islamischer Verein der in Bad Kreuznach und Umgebung wohnenden<br />
türkischen Arbeitnehmer e.V.“<br />
„Islamische Union Ludwigshafen e.V.“ (Merkez Moschee) und die<br />
„Stichting Dienaar aan Islam“<br />
aufgefordert, bis zum 28. Februar <strong>2003</strong> ihre Forderungen unter<br />
Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens<br />
II B 5 — 3.5. — 17 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur<br />
Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß<br />
§ 13 VereinsG, schriftlich anzumelden.<br />
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes<br />
Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung<br />
für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 VereinsG — DVO<br />
ist.<br />
Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung<br />
nach Möglichkeit beizufügen.<br />
Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet<br />
werden, erlöschen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VereinsG.<br />
Köln, 19. Dezember 2002<br />
Bundesverwaltungsamt<br />
II B 5 — 3.5. — 17<br />
Im Auftrag<br />
gez. Bönders<br />
Wiesbaden, 9. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
II 31 — 5 b 02/06 — 27/112<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 285<br />
83<br />
Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig<br />
tätige Pflegepersonen<br />
Bezug: Mein Rundschreiben vom 18. Juli 1995 (StAnz. S. 2538)<br />
Die ab 1. Januar <strong>2003</strong> maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung<br />
von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (§ 19 SGB<br />
XI) ergeben sich aus der Anlage.<br />
Die Beiträge gelten für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember<br />
2002.<br />
Die Festsetzungsstellen haben bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen<br />
Beiträge im Ausmaß der Beihilfebemessungssätze<br />
(§ 15 Abs. 10 HBeihVO), bei in der sozialen Pflegeversicherung versicherten<br />
Pflegebedürftigen 50 vom Hundert der Beiträge an die<br />
Rentenversicherungsträger abzugeben.<br />
Wiesbaden, 8. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
I 23 — P 1820 A — 60<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 285
Seite 286 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen im Jahr <strong>2003</strong><br />
Stufe der Pflegebedürftigkeit tatsächlicher Bemessungsgrundlage Beitrag in Euro<br />
des Pflegebedürftigen zeitlicher Prozent der monatlicher<br />
Pflegeaufwand Bezugsgröße Euro-Betrag<br />
mindestens alte neue alte neue<br />
wöchentlich Länder Länder Länder Länder<br />
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) 28 Std. 80 1 9<strong>04</strong>,00 1 596,00 371,28 311,22<br />
21 Std. 60 1 428,00 1 197,00 278,46 233,42<br />
14 Std. 40 952,00 798,00 185,64 155,61<br />
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) 21 Std. 53,3333 1 269,33 1 064,00 247,52 207,48<br />
14 Std. 35,5555 846,22 709,33 165,01 138,32<br />
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) 14 Std. 26,6667 634,67 532,00 123,76 103,74<br />
Werte für <strong>2003</strong>: aktueller Beitragssatz<br />
zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung Bezugsgröße West Bezugsgröße Ost<br />
19,5% 2 380 Euro 1 995 Euro<br />
84<br />
Zusammensetzung des Kuratoriums der Verwaltungsfachhochschule<br />
in Wiesbaden<br />
Amtsperiode 2000—20<strong>04</strong><br />
Bezug: Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (StAnz. S. 1822),<br />
16. Februar 2001 (StAnz. S. 987), 4. Juli 2002 (StAnz.<br />
S. 2694), 24. September 2002 (StAnz. S. 3792)<br />
Als Nachfolger von Herrn Bürgermeister Gerhard Lehner, Liederbach,<br />
ist Herr Bürgermeister Roland Seel der Stadt Schwalbach<br />
85<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen<br />
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen<br />
als Vertreter für den Hessischen Städte- und Gemeindebund in das<br />
Kuratorium der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden benannt<br />
worden.<br />
Wiesbaden, 13. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
I 5 — 8 e 14 212<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 286<br />
Bezug Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge<br />
— Verwertungs-Richtlinien — (StAnz. 2002 S. 3375)<br />
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:<br />
Lfd. Anzahl, Materialbezeichnung<br />
<strong>Nr</strong>. Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials<br />
1 98 Fernsprechapparate der Firma Telenorma verwendungsfähig Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe<br />
Typ TC 91 analog Auf der Steinkaut 10—12<br />
1 Vorzimmeranlage Telenorma T 92<br />
mit zwei Endgeräten<br />
verwendungsfähig 61352 Bad Homburg v. d. Höhe<br />
Ansprechpartner: Herr Erbrecht<br />
Tel.: 0 61 72/40 51 67<br />
2 Telefonapparate Siemens (analog) Hessisches Landesamt für Umwelt<br />
11<br />
30<br />
Modell 805<br />
Modell 2010<br />
Anschaffungsjahr: 1997—2000<br />
DeTeWe Telefonapparate. Digital<br />
Anschaffungsjahr: 1998<br />
verwendungsfähig<br />
verwendungsfähig<br />
und Geologie<br />
Rheingaustraße 186<br />
65203 Wiesbaden<br />
Ansprechpartner: Herr Barthel<br />
Tel.: 06 11/6 93 95 58<br />
11 DeTeWe B 100 verwendungsfähig<br />
27 DeTeWe S/1 verwendungsfähig<br />
50 Varix 47 verwendungsfähig<br />
2 Varix 48 verwendungsfähig<br />
29 Varix 37 verwendungsfähig
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 287<br />
Lfd. Anzahl, Materialbezeichnung<br />
<strong>Nr</strong>. Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials<br />
3 36 PC 586/75 — 233, 32—80 MB RAM, HD verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen<br />
350 — 2,1 GB, teilweise mit CD-ROM, Landgraf-Philipp-Platz 1—7<br />
Anschaffungsjahr: 1995/96 35390 Gießen<br />
26 PC 686/266, 64 MB RAM, 3,2 GB Festplatte,<br />
mit CD-ROM, Anschaffungsjahr: 1998<br />
verwendungsfähig Ansprechpartner: Herr Bangel<br />
Tel.: 06 41/3 03 20 84<br />
8 15˝ Monitore (Nokia, KDS, Belinea)<br />
Anschaffungsjahr: 1994/95<br />
verwendungsfähig<br />
44 17˝ Monitore Belinea 107030/107035<br />
Anschaffungsjahr: 1996/97<br />
verwendungsfähig<br />
4 1 Bürocontainer der Firma Cadolto mit WC-Einheit, verwendungsfähig Staatsbauamt Friedberg<br />
Abmessung: 6 x 6 Meter, Baujahr: 1983, Schützenrain 5—7<br />
61169 Friedberg (Hessen)<br />
Ansprechpartnerin: Frau Wrage<br />
Tel.: 0 60 31/16 71 46<br />
Lagerort: Roman-Way-Village<br />
Butzbach<br />
Ohio-Road<br />
5 1 Taucherdruckkammer, Haux „Mobistar“ verwendungsfähig Hessisches<br />
Inklusive Zubehör, Baujahr: 1985 Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
IV. Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
Frankfurter Straße 365<br />
34134 Kassel<br />
Ansprechpartner: Herr Aha<br />
Tel.: 05 61/4 80 61 33<br />
6 1 Regma/AR 3 Z Reader-Printer verwendungsfähig Der Landrat des Wetteraukreises<br />
(Mikrofilm-Rückvergrößerungsgerät). — Katasteramt Friedberg —<br />
Baujahr: 1993 Kaiserstraße 128<br />
1 Mikrofilmlesegerät für Rollfilme „Omnia OL2“<br />
Firma: Zeutschel<br />
Baujahr: 1995<br />
gut erhalten 61169 Friedberg (Hessen)<br />
Ansprechpartner: Herr Hahn<br />
Tel.: 0 60 31/69 09 22<br />
1 Piccolo Processor zu Entwicklung<br />
für 16 mm Rollfilmen<br />
Firma: Staude<br />
Baujahr: 1995<br />
gut erhalten<br />
1 HP-Draftmasterplotter RXPlus<br />
Typ: HP-GL/2 Language, Modell: 7596 C<br />
Baujahr: 1993<br />
gut<br />
1 Lichtpausgerät, Suma Röhrenflachbelichter S-o5<br />
Nutzformat: 122 x 152 cm<br />
gut<br />
7 10 Sun Sparcstation 5; 32 MB Ram, 1 GB-HD, verwendungsfähig Fachhochschule Fulda<br />
19˝ Monitor, Tastatur, Maus, Baujahr:1994 Marquardstraße 35<br />
2 Sparcstation 10, 32 MB Ram; 2 GB-HD,<br />
19˝ Monitor, Tastatur, Maus<br />
verwendungsfähig 36039 Fulda<br />
Ansprechpartnerin: Frau Janke<br />
Tel.: 06 61/9 64 01 34<br />
1 Sparcstation 10, 64 MB Ram; 1 GB-HD, 335 M 1289, verwendungsfähig<br />
19˝ Monitor, Tastatur, Maus<br />
1 Sparcstation 10, 48 MB Ram; 2 GB + 400 MB-HD; verwendungsfähig<br />
239 F 0715, 19˝ Monitor, Tastatur, Maus<br />
2 Sparc Classic 48 MB Ram; 2 GB-HD Monitor, verwendungsfähig<br />
Tastatur, Maus<br />
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.<br />
Letzter Termin: Montag, 24. Februar <strong>2003</strong><br />
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.<br />
Wiesbaden, 10. Januar <strong>2003</strong> Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main<br />
— Referat Beschaffungswesen —<br />
VV 4150 — Lz I 401<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 286
Seite 288 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
86<br />
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST<br />
Berichtigung der Prüfungsordnung des Fachbereichs<br />
Mathematik, Naturwissenschaften und Datenverarbeitung<br />
der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den Studiengang<br />
Wirtschaftsinformatik vom 31. Mai 1999;<br />
hier: Bekanntmachung<br />
Nach § 38 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der<br />
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), geändert durch Gesetz<br />
vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), wird die von der Fachhochschule<br />
Gießen-Friedberg beschlossene Berichtigung der o. a. Prüfungsordnung<br />
bekannt gemacht.<br />
Wiesbaden, 18. Dezember 2002<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
H I 3.3 — 486/485 (7) — 3<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288<br />
Vorbemerkung<br />
Aufgrund des § 50 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes<br />
(HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), geändert<br />
durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I. S. 255), hat der Fachbereichsrat<br />
des Fachbereichs der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />
die Berichtigung der Prüfungsordnung beschlossen.<br />
Sie wurde durch den Präsidenten am 6. November 2002 gemäß<br />
§ 94 Abs. 4 HHG genehmigt.<br />
Berichtigung:<br />
Anlage 2 b. der Prüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik,<br />
Naturwissenschaften und Datenverarbeitung der Fachhochschule<br />
Gießen-Friedberg für den Studiengang Wirtschaftsinformatik<br />
vom 31. Mai 1999 (StAnz. 38/1999 S. 2818) wird wie folgt neu gefasst:<br />
Anlage 2 b. Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums<br />
Fach Leistungs- Prüfungs-/<br />
nachweis Studienleistung<br />
Kommerzielle Standard-Anwendungssysteme SA (P)<br />
Entwicklung kommerzieller<br />
Anwendungssysteme 1 SA (S)<br />
Entwicklung kommerzieller<br />
Anwendungssysteme 2 SA (P)<br />
Informationsmanagement SA (S)<br />
Praktikum Wirtschaftsinformatik SA T<br />
Graphische DV und Produktmodellierung SA (S)<br />
Organisationslehre K (S)<br />
Softwareengineering 1 SA (S)<br />
Softwareengineering 2 SA (P)<br />
Verteilte Systeme SA T<br />
Rechtliche Aspekte der Informatik K (S)<br />
Operations Research 1 K (S)<br />
Operations Research 2 SA (P)<br />
Wirtschaftsmathematik SA (S)<br />
Wahlpflichtfach 1 SA (S)<br />
Wahlpflichtfach 2 SA (S)<br />
Wahlpflichtfach 3 SA (S)<br />
Seminar Wirtschaftsinformatik SV (S)<br />
BPS-Begleitseminar (S)<br />
Seminar Moderations- und<br />
Präsentationstechniken SA T<br />
Anleitung zum wissenschaftlichen Publizieren SA T<br />
Umfang und Semesterzuordnung der Fächer ergeben sich aus der<br />
Studienordnung.<br />
Es bedeutet:<br />
K : Klausur<br />
SV: Seminarvortrag<br />
SA: entweder Studienarbeit/Softwareentwicklung mit Fachgespräch<br />
oder Klausur<br />
T: Testat(e)<br />
(P): Prüfungsleistung<br />
(S): Studienleistung<br />
Friedberg (Hessen), 28. Oktober 2002<br />
Prof. Dr. Manfred Merkel,<br />
Dekan des Fachbereichs Mathematik,<br />
Naturwissenschaften und Datenverarbeitung<br />
87<br />
Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Fachhochschule<br />
Darmstadt für den Konsekutiven Bachelor-<br />
Masterstudiengang Integrative Heilpädagogik/Inclusive<br />
Education vom 1. September 2002<br />
Gemäß § 102 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung<br />
vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) genehmige ich die o. a. Prüfungsordnung.<br />
Gegen die gleichzeitig angezeigte Studienordnung vom 1. September<br />
2002 bestehen keine Bedenken.<br />
Wiesbaden, 20. Dezember 2002<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
H I 4 — 487/139 — 2<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288<br />
88<br />
Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik der Privaten<br />
Fernfachhochschule Darmstadt vom 20. August 2001<br />
in der Fassung vom 30. Juni 2002<br />
Gemäß § 102 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung<br />
vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) genehmige ich die o. a. Prüfungsordnung<br />
befristet bis Ende 20<strong>04</strong>.<br />
Wiesbaden, 30. Dezember 2002<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
H I 4 — 487/193 — 2<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288<br />
89<br />
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />
des Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />
der Philipps-Universität Marburg vom 10. Juli 2002<br />
Nach § 94 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der<br />
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) habe ich mit Erlass vom<br />
29. Oktober 2002 die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang<br />
Wirtschaftsmathematik des Fachbereichs Mathematik und<br />
Informatik der Philipps-Universität Marburg genehmigt. Sie wird<br />
hiermit bekannt gemacht.<br />
Wiesbaden, 23. Dezember 2002<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
H I 3.1 — 424/450 — 21<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 288
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 289<br />
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />
der Philipps-Universität Marburg beschließt gemäß § 50 Abs. 1<br />
<strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000<br />
(GVBl. I S. 374) am 10. Juli 2002 in 3. Lesung die folgende Diplomprüfungsordnung:<br />
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />
des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Philipps-<br />
Universität Marburg vom 10. Juli 2002<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1 Zweck der Prüfung<br />
§ 2 Diplomgrad<br />
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Aufbau der Prüfungen<br />
§ 4 Prüfungsausschuss<br />
§ 5 Prüfer und Beisitzer<br />
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
II. Diplomvorprüfung<br />
§ 8 Zulassung<br />
§ 9 Zulassungsverfahren<br />
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung<br />
§ 11 Klausurarbeiten<br />
§ 12 Mündliche Prüfungen<br />
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
§ 14 Wiederholung der Diplomvorprüfung<br />
§ 15 Zeugnis über die Diplomvorprüfung<br />
III. Diplomprüfung<br />
§ 16 Zulassung<br />
§ 17 Umfang und Art der Prüfung<br />
§ 18 Diplomarbeit<br />
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit<br />
§ 20 Zusatzfächer<br />
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
§ 22 Freiversuch<br />
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung<br />
§ 24 Zeugnis<br />
§ 25 Diplomurkunde<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
§ 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung<br />
§ 28 Übergangsregelungen<br />
§ 29 In-Kraft-Treten<br />
Anlage zur Diplomprüfungsordnung in Wirtschaftsmathematik<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Zweck der Prüfung<br />
Die Diplomprüfung in Wirtschaftsmathematik bildet den berufsqualifizierenden<br />
Abschluss des Studiums im Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />
(Diplom). Durch sie soll festgestellt werden, ob<br />
der Kandidat*) die für die beruflichen Anwendungen notwendigen<br />
Fachkenntnisse erworben hat, ob er die Zusammenhänge seines<br />
Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden<br />
und Erkenntnisse anzuwenden.<br />
§ 2<br />
Diplomgrad<br />
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische<br />
Grad „Diplom-Wirtschaftsmathematiker“ oder „Diplom-Wirtschaftsmathematikerin“<br />
verliehen.<br />
§ 3<br />
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Aufbau der Prüfungen<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Lehrangebot<br />
erstreckt sich über acht Semester.<br />
*) Alle in der Prüfungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen<br />
gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.<br />
(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das<br />
Grundstudium kann in vier Semestern absolviert werden und wird<br />
mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudium<br />
wird nach Bestehen der Diplomvorprüfung aufgenommen und<br />
kann in vier Semestern absolviert werden. Es wird mit der Diplomprüfung<br />
abgeschlossen.<br />
(3) Die für den Studiengang mindestens erforderlichen Semesterwochenstunden<br />
(SWS) für Vorlesungen, Übungen, Seminare und<br />
Praktika sind im Grund- und im Hauptstudium insgesamt 167 bis<br />
170 SWS.<br />
Das Grundstudium umfasst 77—78 SWS, die sich wie folgt verteilen:<br />
— Mathematik 42 SWS<br />
— Informatik 12 SWS<br />
— Wirtschaftswissenschaften 23—24 SWS.<br />
Das Hauptstudium umfasst 90—92 SWS, und zwar:<br />
— Mathematik 28 SWS<br />
— Informatik 16—18 SWS<br />
— Wirtschaftswissenschaften 38 SWS<br />
— sechswöchiges Industriepraktikum 8 SWS.<br />
(4) Die Diplomvorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, die Diplomprüfung<br />
aus fünf Fachprüfungen und der Diplomarbeit.<br />
(5) Die Diplomvorprüfung wird in der Regel unmittelbar nach dem<br />
vierten Fachsemester abgelegt. Die Zulassung zur Diplomprüfung<br />
kann am Ende des achten Fachsemesters beantragt werden. Jede<br />
dieser Prüfungen kann vor Ablauf der vorgenannten Fristen abgelegt<br />
werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen<br />
Leistungen nachgewiesen sind.<br />
§ 4<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses<br />
für den Studiengang „Mathematik“ (Diplom),<br />
der aus acht Mitgliedern, davon fünf Professoren, einem wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter und zwei Studenten besteht, erweitert um<br />
zwei Professoren, die vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften<br />
bestellt werden.<br />
(2) Der Vorsitz wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
für den Studiengang „Mathematik (Diplom)“ wahrgenommen.<br />
Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden. Der<br />
Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen<br />
des Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann dem<br />
Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen<br />
die Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen die Organisation der Diplomvorprüfung<br />
und der Diplomprüfung sowie die ihm in dieser<br />
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Er achtet darauf, dass<br />
die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er<br />
berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung<br />
der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeit<br />
für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und<br />
Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine zeitgemäße Anpassung<br />
der Prüfungs- und Studienordnung.<br />
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder des<br />
Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen,<br />
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />
versehen. Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den<br />
Prüfungen beizuwohnen.<br />
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,<br />
sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
§ 5<br />
Prüfer und Beisitzer, Prüfungskommission<br />
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die bei den<br />
einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer. Der Kandidat<br />
kann Prüfer vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen<br />
Anspruch.<br />
(2) Die Prüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Professorengruppe,<br />
der Lehrbeauftragten, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen<br />
anbieten oder damit beauftragt werden könnten,<br />
der wissenschaftlichen Mitglieder, sofern ihnen für das Prüfungsfach<br />
ein Lehrauftrag erteilt worden ist (§ 23 Abs. 3 HHG), sowie<br />
der entpflichteten und in den Ruhestand getretenen Professoren,<br />
Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren<br />
zu bestellen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer
Seite 290 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
die entsprechende Diplomprüfung oder eine fachlich vergleichbare<br />
Prüfung abgelegt hat. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem<br />
Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben<br />
werden.<br />
(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.<br />
§ 6<br />
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen<br />
Hochschulen in Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen<br />
werden anerkannt.<br />
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte<br />
Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges<br />
Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen<br />
Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet,<br />
soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.<br />
Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen<br />
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz<br />
und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />
maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen<br />
nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Diplomvorprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen<br />
Hochschulen in Deutschland in demselben Studiengang bestanden<br />
hat, werden anerkannt. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer<br />
nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der<br />
Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine<br />
Anerkennung mit Auflagen möglich. Leistungen, die im Rahmen<br />
einer Prüfung erbracht wurden und die Anforderungen eines Faches<br />
der Diplomvorprüfung erfüllen, können als Prüfungsleistung<br />
anerkannt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomprüfung, jedoch<br />
können höchstens zwei Fachprüfungen anerkannt werden.<br />
Über die Anerkennung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.<br />
Die Anerkennung einer außerhalb dieses Prüfungsverfahrens<br />
als Prüfungs- oder Studienleistung angefertigten Arbeit<br />
als Diplomarbeit ist ausgeschlossen.<br />
§ 7<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,<br />
wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige<br />
Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung<br />
ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt,<br />
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen<br />
Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten<br />
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage<br />
eines amtsärztlichen Attests verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss<br />
die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.<br />
Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem<br />
Fall anzurechnen.<br />
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen<br />
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel<br />
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit<br />
„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen<br />
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen<br />
Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen<br />
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.<br />
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten<br />
vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />
Der Kandidat kann innerhalb von drei Tagen verlangen, dass Entscheidungen<br />
nach Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft<br />
werden.<br />
II. Diplomvorprüfung<br />
§ 8<br />
Zulassung<br />
(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer sonstigen<br />
Hochschulzugangsberechtigung besitzt und<br />
2. die in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung bezeichneten<br />
Leistungsnachweise für die Diplomvorprüfung erworben hat.<br />
Die Prüfungen können erst nach der Zulassung, bei studienbegleitenden<br />
Prüfungen nach der Zulassung für das jeweilige Fach gemäß<br />
Absatz 2 Satz 4 (Teil-Zulassung) begonnen werden.<br />
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich<br />
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Zeit-<br />
punkt, bis zu dem die Zulassung zu beantragen ist, und die Prüfungstermine<br />
bzw. der Prüfungszeitraum sind spätestens vier Wochen<br />
vorher durch Aushang an der im Fachbereich dafür vorgesehenen<br />
Stelle bekannt zu geben. Dem Antrag sind beizufügen:<br />
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten<br />
Zulassungsvoraussetzungen;<br />
2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an<br />
seine Stelle tretenden Unterlagen;<br />
3. ein tabellarischer Bildungsgang;<br />
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung<br />
oder eine Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />
oder einem verwandten Studiengang nicht<br />
bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren<br />
befindet;<br />
5. eine Erklärung darüber, welcher wirtschaftswissenschaftliche<br />
Zweig gemäß § 10 Abs. 2 gewählt wurde sowie eine vollständige<br />
Aufstellung der in diesem Zweig mitgeschriebenen Klausuren<br />
mit den Ergebnissen.<br />
Für jede studienbegleitende Prüfung ist rechtzeitig ein Antrag auf<br />
Teil-Zulassung unter Vorlage der für das Fach notwendigen Leistungsnachweise<br />
zu stellen.<br />
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die nach Absatz 2 erforderlichen<br />
Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,<br />
kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere<br />
Art zu führen.<br />
(4) Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Anmeldung eingeschrieben<br />
sein oder im letzten Fachsemester vor der Anmeldung<br />
zur Diplomvorprüfung an der Philipps-Universität im Studiengang<br />
Wirtschaftsmathematik (Diplom) eingeschrieben gewesen<br />
sein. Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.<br />
§ 9<br />
Zulassungsverfahren<br />
(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Bei Zweifeln<br />
darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind,<br />
entscheidet der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung<br />
eines Fachvertreters.<br />
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn<br />
1. die in § 8 Abs. 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt<br />
sind, oder<br />
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder<br />
3. der Kandidat die Diplomvorprüfung in Wirtschaftsmathematik<br />
oder die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik<br />
oder einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen<br />
Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden<br />
hat oder sich bereits in einem entsprechenden Prüfungsverfahren<br />
befindet.<br />
(3) Die Zulassung oder die Ablehnung wird dem Kandidaten<br />
schriftlich mitgeteilt, im Falle der Ablehnung unter Angabe der<br />
Gründe. Der Kandidat kann gegen eine Ablehnung Widerspruch<br />
beim Prüfungsausschuss einlegen.<br />
§ 10<br />
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung<br />
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen,<br />
dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er sich<br />
insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches<br />
Instrumentarium und eine systematische Orientierung<br />
erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit<br />
Erfolg zu betreiben.<br />
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus Prüfungen in den Fächern:<br />
1. Analysis;<br />
2. Lineare Algebra;<br />
3. Numerik oder Optimierung;<br />
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre oder Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre.<br />
Die Prüfungen zu 1. und 2. sind schriftlich und mündlich, die zu 3.<br />
ist mündlich, zu 4. schriftlich. Der Inhalt der Fachprüfungen ist in<br />
der Anlage geregelt.<br />
(3) a) Die mündlichen Prüfungen zu 1., 2. und 3. sind in der Regel<br />
innerhalb von vier Wochen abzulegen. Der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses legt zwei Zeiträume pro Jahr für die<br />
Prüfungen fest. Für die mündlichen Prüfungen sind in der<br />
Regel verschiedene Prüfer zu bestellen. Die Prüfungen in<br />
Analysis und Linearer Algebra sollen von verschiedenen<br />
Prüfern abgenommen werden.<br />
b) Die Prüfungen in Analysis und Linearer Algebra bestehen<br />
aus einer jeweils dreistündigen Klausurarbeit über die Vor-
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 291<br />
lesungen Analysis I, II und Lineare Algebra I, II und aus in<br />
der Regel halbstündigen mündlichen Prüfungen. Die Klausuren<br />
können studienbegleitend absolviert werden. Sie<br />
werden zu Beginn jedes Semesters (in der vorlesungsfreien<br />
Zeit) angeboten. Die Klausuren, für die bei der Meldung zur<br />
Diplomvorprüfung kein Klausurschein vorgelegt wird, sind<br />
im Rahmen des Prüfungstermins zu absolvieren.<br />
c) Die Noten in Analysis und Linearer Algebra setzen sich aus<br />
dem Ergebnis der Klausurarbeit (Gewicht: ein Drittel) und<br />
dem Ergebnis der mündlichen Prüfung (Gewicht: zwei Drittel)<br />
zusammen.<br />
d) Die Prüfung in Numerik bzw. Optimierung ist mündlich, in<br />
der Regel eine halbe Stunde.<br />
e) In einer der mathematischen Fachprüfungen unter Abs. 2<br />
Ziffer 1., 2., und 3. wird ein Wahlpflichtgebiet gemäß Anlage<br />
A I mitgeprüft.<br />
(4) a) Die Prüfung gemäß Abs. 2 Ziffer 4. im Fach Grundzüge der<br />
Volkswirtschaftslehre (VWL) besteht aus den beiden Teilklausuren<br />
VWL I und VWL II und im Fach Grundzüge der<br />
Betriebswirtschaftslehre (BWL) aus den beiden Teilklausuren<br />
BWL I und BWL II (Gewicht jeweils einhalb). Die genannten<br />
Klausuren können studienbegleitend jeweils zu<br />
den vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften<br />
festgesetzten Terminen geschrieben werden.<br />
Sind die Klausuren zum Zeitpunkt der Zulassung zur<br />
Diplomvorprüfung noch nicht bestanden, so sind sie zu den<br />
nächstmöglichen Terminen zu absolvieren.<br />
b) Für das Bestehen der Fachprüfung gemäß Abs. 2 Ziffer 4.<br />
müssen beide Teilklausuren mindestens mit der Note ausreichend<br />
bewertet worden sein.<br />
(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,<br />
dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der<br />
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form<br />
abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten,<br />
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />
erbringen.<br />
§ 11<br />
Klausurarbeiten<br />
(1) In den Klausuren soll der Kandidat nachweisen, dass er in angemessener<br />
Zeit Aufgaben seines Faches mit den gängigen Methoden<br />
bearbeiten und lösen kann.<br />
(2) Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Kandidaten rechtzeitig<br />
bekannt zu geben.<br />
(3) Jede Klausurarbeit ist in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />
letzten Wiederholungsprüfung, von zwei fachlich zuständigen<br />
Prüfern zu beurteilen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen<br />
nicht überschreiten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen<br />
Mittel der Einzelbewertungen.<br />
§ 12<br />
Mündliche Prüfungen<br />
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen,<br />
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und<br />
spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen<br />
vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden,<br />
ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.<br />
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart<br />
eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Vor der Festsetzung der<br />
Note gemäß § 13 Abs. 1 hört der Prüfer den Beisitzer.<br />
(3) Die Dauer der Prüfung beträgt in jedem Fach in der Regel<br />
30 Minuten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage.<br />
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in<br />
den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten, das<br />
von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben ist. Das Ergebnis der<br />
mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss<br />
an diese bekannt zu geben.<br />
(5) Bei mündlichen Prüfungen sind Studenten, die sich in einem<br />
späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen,<br />
nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zuzulassen,<br />
falls der Kandidat zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich<br />
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />
an den Kandidaten.<br />
§ 13<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den<br />
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die einzelnen Prüfungsleistungen<br />
sind folgende Noten zu verwenden:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />
durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht;<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />
noch den Anforderungen genügt;<br />
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />
Mängel den Anforderungen nicht mehr<br />
genügt.<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen ist es möglich,<br />
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen<br />
Noten um 0,3 zu bilden; die Noten 0,7 und 4,3 und 4,7 und 5,3<br />
sind dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Liegen in einem Prüfungsfach mehrere benotete Prüfungsleistungen<br />
vor, so wird das arithmetische Mittel gebildet, falls nicht<br />
eine andere Gewichtung festgelegt oder das Bestehen einzelner<br />
Prüfungsleistungen vorgeschrieben ist. Im Zeugnis sind nur die<br />
undifferenzierten Fachnoten zu verwenden. Diese lauten:<br />
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut<br />
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut<br />
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend<br />
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend<br />
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend<br />
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach<br />
mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden<br />
sind, anderenfalls ist sie nicht bestanden; Abs. 2 Satz 1 bleibt<br />
unberührt. Zur Berechnung der Gesamtnote wird das arithmetische<br />
Mittel der differenzierten Fachnoten bestimmt und die Gesamtnote<br />
gemäß Abs. 2 gebildet. Die Diplomvorprüfung ist auch<br />
dann nicht bestanden, wenn die Prüfung im Fall einer nicht bestandenen<br />
studienbegleitenden Prüfung ohne Zustimmung des<br />
Prüfungsausschusses vor einer endgültigen Zulassung zur Diplomprüfung<br />
gemäß § 8 abgebrochen wird.<br />
(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur<br />
die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle<br />
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
§ 14<br />
Wiederholung der Diplomvorprüfung<br />
(1) Eine Fachprüfung in Mathematik gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer<br />
1.—3., die nicht bestanden wurde, kann einmal wiederholt werden.<br />
Eine Wiederholungsprüfung in Analysis oder Linearer Algebra besteht<br />
aus mündlicher Prüfung und Klausurarbeit, falls die Klausur<br />
aus der nicht bestandenen Prüfung schlechter als 3,0 bewertet<br />
wurde, andernfalls nur aus der mündlichen Prüfung. Die Wiederholungsprüfung<br />
setzt sich aus den nicht bestandenen mathematischen<br />
Fachprüfungen zusammen und ist im Rahmen des folgenden<br />
Prüfungszeitraumes abzulegen. Wird dieser Prüfungstermin versäumt,<br />
gilt die Diplomvorprüfung als nicht bestanden, es sei denn,<br />
der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.<br />
(2) Wird eine Teilklausur der Prüfung in Wirtschaftswissenschaften<br />
gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 4. nicht bestanden, so kann sie einmal<br />
wiederholt werden. Wird die Wiederholungsklausur nicht bestanden,<br />
so findet eine mündliche Ergänzungsprüfung von mindestens<br />
15 Minuten zu dem vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften<br />
festgesetzten Termin statt. Die Prüfungsleistung für die Teilklausur<br />
wird mit dem arithmetischen Mittel aus der Benotung der<br />
Klausur und der Ergänzungsprüfung bewertet. Die Wiederholungsprüfung<br />
kann auch studienbegleitend abgelegt werden. Eine<br />
zweite Wiederholung einer Teilklausur ist ausgeschlossen.<br />
(3) Eine zweite Wiederholungsprüfung in den mathematischen<br />
Prüfungsfächern gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 1.—3. ist nur in begründeten<br />
Ausnahmefällen zulässig. Hierzu hat der Kandidat einen<br />
Antrag mit Begründung innerhalb eines Monats nach Abschluss<br />
der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt einzureichen.<br />
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zu<br />
einer zweiten Wiederholungsprüfung.<br />
(4) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die<br />
erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag gemäß<br />
Abs. 3 auf Zulassung zu einer zweiten gestellt wurde oder<br />
keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen oder diese nicht<br />
bestanden wurde.<br />
§ 15<br />
Zeugnis über die Diplomvorprüfung<br />
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst<br />
innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die<br />
Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum,<br />
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das<br />
Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.<br />
(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht<br />
bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem
Seite 292 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber<br />
Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und<br />
innerhalb welcher Frist, die Diplomvorprüfung wiederholt werden<br />
kann.<br />
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist<br />
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
(4) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird<br />
ihm auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine<br />
Bescheinigung ausgestellt, die die Prüfungsleistungen und deren<br />
Noten sowie die nicht erbrachten Prüfungsleistungen enthält und<br />
erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.<br />
III. Diplomprüfung<br />
§ 16<br />
Zulassung<br />
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer sonstigen<br />
Hochschulzugangsberechtigung besitzt und<br />
2. die Diplomvorprüfung in Wirtschaftsmathematik bestanden<br />
oder eine gemäß § 6 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung<br />
erbracht hat,<br />
3. die in der Anlage zu dieser Ordnung aufgeführten Leistungsnachweise<br />
erbracht hat.<br />
Die Prüfungen können erst nach der Zulassung, bei studienbegleitenden<br />
Prüfungen nach der Zulassung für das jeweilige Fach (Teil-<br />
Zulassung) begonnen werden (s. Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit<br />
§ 8 Absatz 2 Satz 2).<br />
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung soll spätestens<br />
vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich beim Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses gestellt werden.<br />
Dem Antrag sind beizufügen:<br />
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;<br />
2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an<br />
seine Stelle tretenden Unterlagen;<br />
3. ein tabellarischer Bildungsgang;<br />
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung<br />
im Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einem<br />
verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in<br />
einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.<br />
Im Übrigen gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.<br />
(3) In Wirtschaftswissenschaften kann im Hauptstudium nur ein<br />
Zweig gewählt werden, in dem ein Grundstudium im Umfang von<br />
§ 10 Abs. 4 absolviert wurde.<br />
(4) Falls der Kandidat die Diplomprüfung mit der Anfertigung der<br />
Diplomarbeit gemäß § 17 Abs. 4 beginnen will, muss er dies mit<br />
dem Antrag auf Zulassung mitteilen; andernfalls beginnt die Diplomprüfung<br />
mit den Fachprüfungen. Ebenso ist ein Antrag, Semester<br />
gemäß § 22 Abs. 3 für einen Freiversuch nicht zu berücksichtigen,<br />
zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.<br />
§ 17<br />
Umfang und Art der Prüfung<br />
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und je einer<br />
Fachprüfung in den Fächern:<br />
1. Schwerpunktfach aus der Mathematik (ohne Stochastik);<br />
2. Stochastik;<br />
3. Informatik;<br />
4. Schwerpunktfach aus der Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre;<br />
5. Wahlpflichtfächer.<br />
Der Inhalt der einzelnen Fachprüfungen ist in der Anlage geregelt.<br />
(2) Die Fachprüfungen in Mathematik und Informatik gemäß<br />
Abs. 1 Ziffer 1., 2., 3. bestehen aus einer in der Regel halbstündigen<br />
mündlichen Prüfung. Die Fachprüfung unter Ziffer 4. besteht<br />
aus einer fünfstündigen Klausur sowie aus einer in der Regel mindestens<br />
15 und höchstens 30 Minuten währenden mündlichen Prüfung<br />
(Gewicht: je einhalb). Bei der Kombination in VWL bzw. in<br />
Allgemeiner BWL sind die zugelassenen Prüfergruppen zu beachten.<br />
Eine Liste der Wahlpflichtfächer, deren Kombinationsmöglichkeiten<br />
sowie Art und Umfang der Prüfung ist in der Anlage gegeben.<br />
(3) Die Fachprüfungen in Mathematik und Informatik gemäß<br />
Abs. 1 Ziffer 1., 2., 3. sind innerhalb eines Monats abzulegen. Die<br />
Fachprüfungen gemäß Abs. 1 Ziffer 4. und 5. können studienbegleitend<br />
zu den vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften bzw.<br />
Mathematik und Informatik festgesetzten Terminen abgelegt werden.<br />
Sind diese Prüfungen bei Beginn der Fachprüfungen in Ma-<br />
thematik und Informatik noch nicht abgelegt, so sind sie zum<br />
nächstmöglichen Termin zu absolvieren. Für jede studienbegleitende<br />
Prüfung ist rechtzeitig ein Antrag auf Zulassung unter Vorlage<br />
der für das Fach notwendigen Leistungsnachweise beim Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses zu stellen.<br />
(4) Im Regelfall wird nach Bestehen der Fachprüfungen die Diplomarbeit<br />
angefertigt.<br />
Das Thema ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Fachprüfungen<br />
in Mathematik und Informatik gemäß Abs. 1 auszugeben,<br />
falls bis dahin alle Prüfungen gemäß Abs. 1 Ziffer 4. und 5.<br />
abgelegt wurden, andernfalls in unmittelbarem Anschluss an die<br />
letzte Fachprüfung. Abweichend vom Regelfall kann die Diplomarbeit<br />
mit Zustimmung des Betreuers auch vor Ablegung der Fachprüfungen<br />
angefertigt werden, wenn der Kandidat dies in seinem<br />
Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 mitteilt. Die<br />
ausstehenden Prüfungen gemäß Abs. 1 können in diesem Fall während<br />
der Anfertigung der Diplomarbeit begonnen werden, sie müssen<br />
spätestens vier Monate nach Abgabe der Arbeit abgeschlossen<br />
sein. Zur Einhaltung der Regelstudienzeit wird dem Kandidaten<br />
empfohlen, die Fristen in Satz 2 bzw. Satz 4 entsprechend zu verkürzen.<br />
(5) Die Fachprüfungen sind vor verschiedenen Prüfern abzulegen.<br />
Ist in einem Prüfungsfach Stoff zu prüfen, der mehreren Prüfungsgebieten<br />
angehört, so kann für jedes Prüfungsgebiet ein Prüfer<br />
bestellt werden. Die Note ergibt sich dann aus dem arithmetischen<br />
Mittel der Einzelbewertungen.<br />
(6) § 10 Abs. 5, §§ 11 bis 13 gelten entsprechend.<br />
§ 18<br />
Diplomarbeit<br />
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist,<br />
innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach<br />
selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und<br />
die Ergebnisse in verständlicher Form darzustellen.<br />
(2) Jeder Professor des Fachbereichs mit Fachgebiet Mathematik<br />
kann das Thema der Diplomarbeit stellen und die Arbeit betreuen,<br />
ebenso ein dem Fachbereich angehörender Privatdozent mit Fachgebiet<br />
Mathematik, sofern die Betreuung der Arbeit gewährleistet<br />
ist. Ferner kann das Thema von einem anderen Professor der Universität<br />
gestellt werden, falls dabei mathematische Methoden in<br />
erheblichem Umfang zur Anwendung kommen und sich dafür ein<br />
Mitbetreuer aus dem Personenkreis gemäß Satz 1 findet.<br />
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der<br />
Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält. Dem<br />
Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für Themensteller und<br />
Thema Vorschläge zu machen. Die <strong>Ausgabe</strong> erfolgt über den Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses. Der <strong>Ausgabe</strong>zeitpunkt ist aktenkundig<br />
zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb<br />
der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben<br />
werden.<br />
(4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit<br />
beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der<br />
Diplomarbeit sind vom Themensteller so zu begrenzen, dass die<br />
Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann.<br />
In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die<br />
Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.<br />
(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich<br />
zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine<br />
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />
§ 19<br />
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit<br />
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
in vier Exemplaren abzuliefern, sie muss geheftet<br />
oder gebunden, mit Seitenzahlen und mit einer Zusammenfassung<br />
versehen sein. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.<br />
Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie<br />
als mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern möglichst innerhalb von<br />
vier Wochen gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten. Die Prüfer werden<br />
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Einer der<br />
Prüfer soll der Themensteller sein. Wird die Diplomarbeit durch<br />
beide Prüfer übereinstimmend bewertet, so ist dies die Note für die<br />
Diplomarbeit. Weichen die Bewertungen bis zu einer ganzen Note<br />
voneinander ab und sind beide Bewertungen mindestens „ausreichend“,<br />
wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen<br />
gemäß § 13 Abs. 2 und 4 gebildet. Weichen die Bewertungen<br />
um mehr als eine ganze Note voneinander ab oder bewertet nur<br />
einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend“, so bestellt der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer, der die<br />
Diplomarbeit innerhalb der vorliegenden Noten endgültig bewertet.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 293<br />
§ 20<br />
Zusatzfächer<br />
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen<br />
Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Hierbei sind<br />
alle an der Universität vertretenen Fächer zugelassen. Das Studium<br />
eines Zusatzfaches soll etwa den Umfang von 16 SWS haben.<br />
Über Art und Umfang der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss<br />
nach Rücksprache mit den Fachvertretern.<br />
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag<br />
des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung<br />
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />
§ 21<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen<br />
sowie die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“<br />
(4,0) bewertet worden sind; andernfalls ist sie nicht bestanden.<br />
Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn<br />
die Prüfung im Fall einer nicht bestandenen studienbegleitenden<br />
Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses vor einer<br />
endgültigen Zulassung zur Diplomprüfung gemäß § 16 abgebrochen<br />
wird.<br />
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten<br />
und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit. Ansonsten<br />
gilt § 13 entsprechend.<br />
(3) Bei überragenden Leistungen wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung<br />
bestanden“ erteilt, wenn auf Antrag eines Prüfers alle<br />
beteiligten Prüfer und die prüfungsberechtigten Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses zustimmen.<br />
§ 22<br />
Freiversuch<br />
(1) Werden alle Fachprüfungen der Diplomprüfung gemäß § 17<br />
Abs. 1 vor dem Ende des neunten Fachsemesters abgelegt, so gelten<br />
diese Prüfungen als Freiversuch. Innerhalb des Freiversuchs<br />
nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen.<br />
(2) Bestandene Prüfungen des Freiversuchs können im Rahmen einer<br />
nachfolgenden Diplomprüfung übernommen und zur Notenverbesserung<br />
einmal wiederholt werden, sofern diese Prüfungen<br />
spätestens sechs Monate nach Abschluss der Fachprüfungen in<br />
Mathematik und Informatik gemäß § 17 Abs. 1 abgelegt werden.<br />
Dazu ist spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Freiversuchs<br />
eine schriftliche Erklärung des Kandidaten darüber abzugeben,<br />
welche bestandenen Fachprüfungen er wiederholen möchte. Ist die<br />
Diplomarbeit noch nicht angefertigt, so ist das Thema spätestens<br />
sechs Monate nach Abschluss der Fachprüfungen in Mathematik<br />
und Informatik zu stellen, die Fachprüfungen gemäß Satz 1 sind<br />
dann vor <strong>Ausgabe</strong> des Themas abzulegen. Der Prüfungsausschuss<br />
kann in begründeten Fällen, z. B. bei Prüfungen, die nur zu festen<br />
Terminen abgelegt werden können, Ausnahmen zulassen. Werden<br />
die o. g. Fristen nicht eingehalten, so gelten auch die bestandenen<br />
Prüfungen des Freiversuchs als nicht unternommen, es sei denn,<br />
der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei der<br />
Wiederholung von bestandenen Prüfungen des Freiversuchs zählt<br />
die jeweils bessere Note.<br />
(3) Bei der Berechnung der Fachsemester gemäß Abs. 1 Satz 1 bleiben<br />
Semester unberücksichtigt, während derer der Bewerber<br />
wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am<br />
Studium gehindert oder beurlaubt war; dies gilt nicht für Urlaubssemester<br />
wegen Prüfungsvorbereitungen. Der Prüfungsausschuss<br />
kann einen Freiversuch über die Frist gemäß Abs. 1 Satz 1<br />
hinaus bei Studienzeiten im Ausland gewähren, wenn hierfür besondere<br />
Gründe vorliegen und nachgewiesen sind. Der Antrag, Semester<br />
nicht zu berücksichtigen, ist zusammen mit dem auf Zulassung<br />
gemäß § 16 zu stellen.<br />
§ 23<br />
Wiederholung der Diplomprüfung<br />
(1) Wird die Diplomprüfung mit den Fachprüfungen begonnen und<br />
ist eine Fachprüfung nicht bestanden, so sind zunächst die nicht<br />
bestandenen Fachprüfungen zu wiederholen, bevor mit der Diplomarbeit<br />
begonnen werden kann. Wird die Diplomprüfung mit<br />
der Diplomarbeit begonnen und diese nicht bestanden, so sind die<br />
Fachprüfungen, gegebenenfalls deren Wiederholung anzuschließen,<br />
bevor die Wiederholung der Diplomarbeit begonnen werden<br />
kann.<br />
(2) Für die Wiederholung der Fachprüfungen gilt § 14 entsprechend,<br />
sie sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der ersten<br />
Prüfung zu beginnen, ansonsten gilt § 17.<br />
(3) Ist die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet<br />
worden, so ist dem Kandidaten auf Antrag innerhalb eines Monats<br />
bzw. gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Abschluss der<br />
Fachprüfungen ein neues Thema zu stellen. Diese Frist kann in begründeten<br />
Ausnahmefällen bis auf drei Monate verlängert werden.<br />
§§ 18 und 19 gelten entsprechend, allerdings besteht ein Recht auf<br />
Rückgabe des Themas nur dann, wenn hiervon nicht bereits beim<br />
ersten Thema Gebrauch gemacht wurde. Wird auch die zweite Diplomarbeit<br />
mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Diplomprüfung<br />
endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der<br />
Diplomarbeit ist ausgeschlossen.<br />
§ 24<br />
Zeugnis<br />
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er<br />
baldmöglichst über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches die Fachnoten,<br />
die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote enthält. Das<br />
Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom<br />
Dekan des Fachbereichs unterzeichnet. § 15 gilt entsprechend.<br />
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung<br />
erbracht worden ist.<br />
§ 25<br />
Diplomurkunde<br />
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde<br />
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin<br />
wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.<br />
(2) Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
und vom Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit<br />
dem Siegel der Universität in der für den Fachbereich gültigen<br />
Fassung versehen.<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 26<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten<br />
innerhalb der Rechtsmittelfristen, ansonsten bei berechtigtem<br />
Interesse, auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,<br />
die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle<br />
gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt<br />
Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />
§ 27<br />
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung<br />
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese<br />
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so<br />
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten<br />
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für<br />
nicht bestanden erklären.<br />
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung<br />
nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte,<br />
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses<br />
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung<br />
geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht<br />
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die<br />
Aberkennung von Prüfungsleistungen.<br />
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur<br />
Äußerung zu geben.<br />
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls<br />
ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis<br />
ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung<br />
aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt<br />
wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist<br />
nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 28<br />
Übergangsregelungen<br />
Studenten im Grundstudium, die dieses vor In-Kraft-Treten dieser<br />
Diplomprüfungsordnung aufgenommen haben, können die Diplomvorprüfung<br />
nach der bisherigen Prüfungsordnung, müssen<br />
jedoch die Diplomprüfung nach der neuen Prüfungsordnung ablegen.<br />
Studenten, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung<br />
die Diplomvorprüfung bereits bestanden haben, können die Diplomprüfung<br />
nach der bisherigen Prüfungsordnung ablegen.<br />
§ 29<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.<br />
Marburg, 2. Dezember 2002<br />
Prof. Dr. Manfred Sommer<br />
Dekan des Fachbereichs Mathematik und Informatik<br />
der Philipps-Universität Marburg
Seite 294 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Anlage zur Diplomprüfungsordnung in Wirtschaftsmathematik<br />
A. Diplomvorprüfung<br />
(I) Die Prüfungen umfassen folgende Gebiete (vgl. § 10 Abs. 2) und<br />
erstrecken sich in den einzelnen Prüfungsfächern jeweils insbesondere<br />
auf die folgenden Gegenstände:<br />
1. Analysis und Wahlpflichtgebiet*):<br />
Analysis I und II<br />
— Reelle und komplexe Zahlen und Funktionen;<br />
— konvergente Folgen und Reihen;<br />
— stetige, differenzierbare und integrierbare Funktionen in<br />
einer und mehreren Veränderlichen;<br />
— gewöhnliche Differentialgleichungen<br />
2. Lineare Algebra und Wahlpflichtgebiet*):<br />
Lineare Algebra I und II<br />
— Vektorräume und lineare Abbildungen;<br />
— Matrizen, Determinanten, lineare Gleichungssysteme;<br />
— Vektorräume mit Skalarprodukt;<br />
— Normalformen;<br />
— geometrische Aspekte, z. B. affine und projektive Räume,<br />
konvexe Geometrie.<br />
3. Numerik oder Optimierung und Wahlpflichtgebiet*)<br />
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (VWL) oder Grundzüge<br />
der Betriebswirtschaftslehre (BWL):<br />
VWL: Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Mikroökonomik<br />
und Ordnungstheorie, Makroökonomik, Wirtschaftspolitik<br />
und Einführung in die Finanzwissenschaft<br />
BWL: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre und Einführung<br />
in die Investitions- und Finanzierungstheorie, Kosten-<br />
und Leistungsrechnung, Grundlagen der Absatzwirtschaft,<br />
Bilanzen und Einführung in die Wirtschaftsinformatik<br />
(II) Leistungsnachweise für die Zulassung:<br />
Mathematik: Die benoteten Übungsscheine zur Analysis I, II, Linearen<br />
Algebra I, II, ein benoteter Übungsschein zur Stochastik,<br />
ein benoteter Übungsschein zur Numerik oder Optimierung.<br />
Informatik: Die benoteten Übungsscheine zur Praktischen Informatik<br />
I und II.<br />
Wirtschaftswissenschaften: Falls BWL als Prüfungsfach gewählt<br />
wird, ist der Klausurschein zur „Technik des betrieblichen Rechnungswesens“<br />
erforderlich.<br />
B. Diplomprüfung<br />
(I) Die Prüfungen umfassen folgende Gebiete (vgl. § 17 Abs. 1) und<br />
erstrecken sich in den einzelnen Prüfungsfächern jeweils auf die<br />
folgenden Gegenstände:<br />
1. Schwerpunktfach in Mathematik:<br />
Vertiefte Kenntnisse in Numerik oder Optimierung oder einem<br />
Gebiet der Reinen Mathematik. Grundkenntnisse in Numerik<br />
oder Optimierung in Ergänzung zum Prüfungsgebiet der Diplomvorprüfung,<br />
diese können durch Vorlage eines benoteten<br />
Übungsscheines nachgewiesen werden.<br />
Numerik:<br />
— Numerik endlich-dimensionaler Probleme<br />
— Numerische Lösung von Differentialgleichungen<br />
Optimierung:<br />
— Konvexe Optimierung oder<br />
— Kombinatorische Optimierung oder<br />
— Kontrolltheorie<br />
Reine Mathematik:<br />
— Reelle oder komplexe Analysis<br />
— Algebra, Zahlentheorie<br />
— Topologie, Geometrie<br />
2. Stochastik: Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten:<br />
— Wahrscheinlichkeitstheorie<br />
— Statistik<br />
3. Informatik: Grundvorlesung Technische Informatik I oder<br />
Theoretische Informatik sowie Lehrveranstaltungen aus dem<br />
Hauptstudium des Diplomstudiengangs Informatik im Umfang<br />
von ca. 4 SWS.<br />
*) Es wird insgesamt ein Wahlpflichtgebiet (in der Regel eine vierstündige<br />
Vorlesung des Grundstudiums, begleitet von Übungen) unter<br />
1. bis 3. mitgeprüft.<br />
4. „Schwerpunktfach aus der VWL“ oder „Schwerpunktfach aus<br />
der BWL“ im Umfang von 12 Semesterwochenstunden (SWS).<br />
VWL: Es sind Vorlesungen in den Bereichen Wirtschaftstheorie<br />
(4 SWS), Wirtschaftspolitik (4 SWS) und Finanzwissenschaft<br />
(2 SWS) zu absolvieren. Ferner ist ein Seminar<br />
(2 SWS) im Bereich Volkswirtschaftslehre zu absolvieren.<br />
Die Auswahl der Prüfer und der Veranstaltungen ist<br />
wie für Diplom-Kaufleute vorgesehen möglich.<br />
BWL: Ein aus folgenden Fachgebieten nach näherer Maßgabe<br />
der Studienordnung wählbares Lehrprogramm; einschließlich<br />
Seminar:<br />
— Industriebetriebslehre<br />
— Bankbetriebslehre<br />
— Marketing und Handelsbetriebslehre<br />
— Logistik<br />
— Wirtschaftsprüfung<br />
— Wirtschaftsinformatik/Quantitative Methoden<br />
— Betriebswirtschaftliche Steuerlehre<br />
— Organisation und Personalwirtschaft<br />
Stattdessen kann auch das Schwerpunktfach<br />
— Allgemeine BWL im Umfang von 16 SWS gewählt<br />
werden.<br />
5. Wahlpflichtfächer<br />
a) Es sind zwei von den folgenden Fächern im Umfang von<br />
6—8 SWS zu studieren:<br />
1. Versicherungsmathematik (8 SWS)<br />
— Lebensversicherung<br />
— Krankenversicherung<br />
— Demographie und Prognose<br />
— Risikotheorie<br />
Die Prüfung besteht aus einer 21 / 2-stündigen Klausur.<br />
2. Wirtschaftsinformatik (8 SWS)<br />
— Quantitative Methoden in der BWL (2 SWS)<br />
— Informationsmanagement (2 SWS)<br />
— Aufbau und Entwicklung von Systemen zur Entscheidungsunterstützung<br />
(4 SWS) oder<br />
— Computerunterstützung kooperativer Arbeit (4 SWS)<br />
oder<br />
— Informations- und Kommunikationssystemarchitekturen<br />
(2 SWS) und<br />
— Betriebliche Anwendungssysteme (2 SWS)<br />
Die Prüfung besteht aus einer 21 / 2-stündigen Klausur<br />
und einer mindestens 15 und höchstens 30 Minuten<br />
währenden mündlichen Prüfung.<br />
3. Wirtschaftsstatistik (8 SWS)<br />
— Statistik für Fortgeschrittene I (4 SWS)<br />
— Ökonometrie (2 SWS)<br />
— eine weitere Lehrveranstaltung (Vorlesung oder Seminar)<br />
(2 SWS)<br />
Die Prüfung besteht aus einer 21 / 2-stündigen Klausur<br />
und einer mindestens 15 und höchstens 30 Minuten<br />
währenden mündlichen Prüfung.<br />
4. Wirtschaftstheorie oder Volkswirtschaftslehre (8 SWS)<br />
(nur für Studenten mit Schwerpunktfach aus der BWL<br />
und nur falls das Grundstudium in VWL vollständig absolviert<br />
wurde).<br />
Wirtschaftstheorie:<br />
Es sind bei zwei Prüfern der Volkswirtschaftslehre jeweils<br />
Vorlesungen im Umfang von 4 SWS zu wählen. Die<br />
Prüfung besteht aus einer fünfstündigen Klausur bei einem<br />
der gewählten Prüfer und einer mindestens 15 und<br />
höchstens 30 Minuten währenden mündlichen Prüfung<br />
bei dem anderen der gewählten Prüfer.<br />
Volkswirtschaftslehre:<br />
Es sind Vorlesungen in den Bereichen Wirtschaftstheorie<br />
(4 SWS) und Wirtschaftspolitik (4 SWS) zu absolvieren.<br />
Die Auswahl der Prüfer und der Veranstaltungen ist<br />
wie für Diplom-Kaufleute vorgesehen möglich, jedoch<br />
sind im Pflichtwahlfach Volkswirtschaftslehre kein Seminar<br />
und keine Vorlesung im Fach Finanzwissenschaften<br />
zu belegen.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 295<br />
5. Grundzüge der VWL (10 SWS)<br />
(nur für Studenten, die BWL im Grundstudium gewählt<br />
haben)<br />
Die Prüfung im Wahlpflichtfach besteht aus den Teilklausuren<br />
VWL I und VWL II, d. h. es ist über die allgemeine<br />
Zulassungsvoraussetzung hinaus (vgl. B II) die<br />
zweite Teilklausur zu ergänzen.<br />
6. Grundzüge der BWL (8 SWS)<br />
(nur für Studenten, die VWL im Grundstudium gewählt<br />
haben)<br />
Die Prüfung im Wahlpflichtfach besteht aus den Teilklausuren<br />
BWL I und BWL II, d. h. es ist über die allgemeine<br />
Zulassungsvoraussetzung hinaus (vgl. B II) die<br />
zweite Teilklausur zu ergänzen.<br />
Ferner ist der Klausurschein „Technik des betrieblichen<br />
Rechnungswesens“ zu erwerben.<br />
b) Studierende mit Schwerpunktfach aus der VWL können<br />
statt der Wahlpflichtfächer gemäß in lit. a) Veranstaltungen<br />
der Finanzwissenschaft im Umfang von 14 SWS studieren.<br />
Dazu sind einschlägige Pflichtvorlesungen im Umfang von<br />
8 SWS und Wahlpflichtvorlesungen im Umfang von 4 SWS<br />
zu absolvieren sowie ein Seminar zu besuchen.<br />
Die Prüfung besteht aus einer fünfstündigen Klausur und<br />
einer mindestens 15 und höchstens 30 Minuten währenden<br />
mündlichen Prüfung.<br />
(II) Leistungsnachweise für die Zulassung:<br />
Je ein Übungsschein zu einer vertiefenden Vorlesung aus dem<br />
Schwerpunktfach in Mathematik sowie in Stochastik und zwei Seminarscheine<br />
aus diesen Gebieten.<br />
Ein benoteter Übungsschein zur Technischen Informatik I oder zur<br />
Theoretischen Informatik und der Nachweis über das erfolgreich<br />
absolvierte Fortgeschrittenenpraktikum in Informatik.<br />
Falls VWL im Vordiplom gewählt wurde, ist eine der Teilklausuren<br />
BWL I oder BWL II aus dem Grundstudium der BWL zu absolvieren<br />
sowie der Übungsschein zur „Technik des betrieblichen<br />
Rechnungswesens“ zu erwerben.<br />
Falls BWL im Vordiplom gewählt wurde, ist eine der Teilklausuren<br />
VWL I oder VWL II aus dem Grundstudium der VWL zu absolvieren.<br />
Für alle Teilklausuren in VWL bzw. BWL gilt § 10 Abs. 5, Satz 2<br />
und § 14 Abs. 2.<br />
Ein Seminarschein oder ein Schein zu einer Fortgeschrittenenübung<br />
im Schwerpunktfach in Wirtschaftswissenschaften.<br />
Nachweis über ein mindestens sechswöchiges Industriepraktikum.<br />
Nähere Einzelheiten regelt die Studienordnung.<br />
90<br />
Studienordnung des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften<br />
der Philipps-Universität Marburg für den<br />
Nebenfach-Teilstudiengang Grafik und Malerei mit dem<br />
Abschluss Magister Artium/Magistra Artium (M. A.) vom<br />
5. Juni 2002<br />
Aufgrund des § 50 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes<br />
in der Fassung vom 31. Juli 2000 hat der Fachbereich Germanistik<br />
und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg die<br />
nachstehende Studienordnung erlassen. Sie wird hiermit bekannt<br />
gemacht.<br />
Wiesbaden, 23. Dezember 2002<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wissenschaft und Kunst<br />
H I 3.1 — 424/419 (2) — 1<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 295<br />
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften<br />
der Philipps-Universität Marburg beschließt gemäß<br />
§ 50 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung<br />
vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) am 5. Juni 2002 in dritter Lesung<br />
folgende Studienordnung:<br />
Studienordnung des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften<br />
der Philipps-Universität Marburg für den Nebenfach-<br />
Teilstudiengang Grafik und Malerei mit dem Abschluss Magister<br />
Artium/Magistra Artium (M. A.) vom 5. Juni 2002<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Dauer des Studiums<br />
§ 3 Studienbeginn<br />
§ 4 Studienvoraussetzungen<br />
§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums<br />
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums<br />
§ 7 Studien- und Leistungsnachweise<br />
§ 8 Studienfachberatung<br />
§ 9 Übergangsregelung<br />
§ 10 In-Kraft-Treten<br />
Anlage: Verfahren zur Feststellung einer besonderen künstlerischen<br />
Befähigung<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für<br />
die Magisterprüfung der Fachbereiche Gesellschaftswissenschaften<br />
und Philosophie, Evangelische Theologie, Geschichte und Kulturwissenschaften,<br />
Germanistik und Kunstwissenschaften,<br />
Fremdsprachliche Philologien und Geographie der Philipps-Universität<br />
Marburg vom 15. November 2000 (StAnz. <strong>Nr</strong>. 6/2001<br />
S. 522) — Magisterprüfungsordnung — Ziele, Inhalte und Aufbau<br />
des künstlerisch-wissenschaftlichen Nebenfachstudiums Grafik<br />
und Malerei im Rahmen der Magisterstudiengänge der Philipps-<br />
Universität mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium<br />
(M. A.).<br />
§ 2<br />
Dauer des Studiums<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Der Studiengang<br />
gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Der Fachbereich stellt<br />
durch sein Lehrangebot sicher, dass sich die Studierenden, die die<br />
Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllen, nach vier Semestern<br />
zur Zwischenprüfung melden oder, sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung<br />
eine Zwischenprüfung nicht abgelegt wird,<br />
das Grundstudium beenden und nach weiteren fünf Semestern das<br />
Studium mit der Magisterprüfung abschließen können. Die Meldung<br />
zur Magisterprüfung ist nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung<br />
nur möglich in Verbindung mit der Meldung zur<br />
Prüfung im Hauptfach und in einem weiteren Nebenfach. Das<br />
Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten<br />
Semesters und das neunte Semester sind der Anfertigung der Magisterarbeit<br />
im Hauptfach und der Ablegung der Fachprüfungen<br />
gewidmet.*<br />
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung und die Teilnahme an einer<br />
sich an das Grundstudium anschließenden Studienfachberatung<br />
gemäß § 6 Abs. 3 sind Voraussetzung für die Zulassung zu den<br />
Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereichs des Hauptstudiums.<br />
Sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung eine Zwischenprüfung<br />
nicht abgelegt wird, tritt an Stelle des Nachweises der bestandenen<br />
Zwischenprüfung der Nachweis der Sprachkenntnisse<br />
gemäß § 4 Abs. 1 und der im Grundstudium zu erwerbenden Studien-<br />
und Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2; darüber wird den<br />
Studierenden eine Bescheinigung erteilt.<br />
(3) Die Prüfungen können vor Ablauf der vorgenannten Fristen abgelegt<br />
werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen<br />
Leistungen nachgewiesen sind.<br />
(4) Der Umfang des Studiums ist so bemessen, dass genügend Zeit<br />
zur Vorbereitung und Vertiefung der Lehrinhalte sowie zur Teilnahme<br />
an Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl bleibt.<br />
§ 3<br />
Studienbeginn<br />
Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.<br />
§ 4<br />
Studienvoraussetzungen<br />
(1) Das Studium verlangt Fremdsprachenkenntnisse, die zur Lektüre<br />
einfacher Fachliteratur erforderlich sind. Die Kenntnisse sollten<br />
bei Studienbeginn vorhanden sein oder in den ersten Semestern<br />
erworben werden; sie müssen spätestens bis zur Zwischenprüfung<br />
erworben sein. Die Nachweise ausreichender Sprach-<br />
* Anm. außerhalb des Textes der Studienordnung: Das Studium kann<br />
innerhalb von 2 Semestern Grundstudium und 2 Semestern Hauptstudium<br />
studiert werden. Da das Studium des Magisterhauptstudiengangs<br />
i. d. R. 8 Semester erfordert und die Magisterprüfung im<br />
Hauptfach und in beiden Nebenfächern nur zusammenhängend in<br />
einem Prüfungsverfahren abgelegt werden kann, wird dringend eine<br />
Studienberatung empfohlen.
Seite 296 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
kenntnisse sind der Meldung zur Zwischenprüfung beizufügen.<br />
Die Nachweise sind auch dann, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt<br />
wird, Voraussetzung für die Zulassung zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen<br />
des Hauptstudiums (vergl. § 2 Abs. 2).<br />
(2) Das Studium setzt neben der Hochschulzugangsberechtigung<br />
eine besondere künstlerische Befähigung voraus (§ 63 Abs. 4<br />
Satz 1 HHG). Das Verfahren zur Feststellung der besonderen<br />
künstlerischen Befähigung findet in dem dem Bewerbungssemester<br />
vorhergehenden Sommersemester statt. Die Einzelheiten des<br />
Verfahrens sind in der Anlage geregelt. Der Antrag auf Teilnahme<br />
an der Prüfung, die Bewerbermappe gemäß Abs. 3 und die in § 2<br />
der Anlage 1 bezeichneten Unterlagen sind jeweils bis zum<br />
30. April beim Fachgebiet Grafik und Malerei einzureichen.<br />
(3) Für das Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerischen<br />
Befähigung reichen die Studienbewerber* dem Fachgebiet<br />
für Grafik und Malerei fristgerecht eine Mappe mit mindestens<br />
fünfzehn Arbeitsproben ein (Bewerbermappe), die grafische, malerische,<br />
digitale und/oder medientechnische Grundfertigkeiten<br />
zeigen. Anhand der eingereichten Arbeitsproben erfolgt eine Vorauswahl<br />
durch eine Kommission des Fachgebiets für Grafik und<br />
Malerei (s. Abs. 4). Werden die eingereichten Arbeitsproben als<br />
zum Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung im<br />
Rahmen dieser Vorauswahl als ausreichend angesehen, werden die<br />
Bewerber zu einer künstlerischen Prüfung eingeladen, in der die<br />
Wahrnehmungs-, Darstellungs- und Vorstellungsfähigkeit geprüft<br />
wird. Der Nachweis der Feststellung der besonderen künstlerischen<br />
Befähigung ist Voraussetzung für eine Zulassung zum Magisterstudium<br />
mit dem Nebenfach Grafik und Malerei an der Philipps-Universität.<br />
Die Feststellung gilt regelmäßig für das Zulassungsverfahren<br />
des der Prüfung folgenden Wintersemesters; bei<br />
Vorliegen und Nachweis besonderer Gründe gilt die Feststellung<br />
auch für nachfolgenden Bewerbungssemester.<br />
(4) Der Kommission des Fachgebiets Grafik und Malerei gemäß<br />
Abs. 3 gehören der geschäftsführende Professor sowie ein künstlerisch-wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter und ein Lehrbeauftragter des<br />
Fachgebiets Grafik und Malerei, die zur selbständigen Lehre berechtigt<br />
sein müssen, sowie ein Vertreter der Studierenden mit beratender<br />
Stimme bei Fragen der Feststellung der künstlerischen<br />
Befähigung an. Soweit mehrere künstlerisch-wissenschaftliche<br />
Mitarbeiter und/oder Lehrbeauftragte des Fachgebiets vorhanden<br />
sind, wählt der Fachbereichsrat die Vertreter auf Vorschlag der jeweiligen<br />
Gruppe im Fachbereichsrat bzw. den Lehrbeauftragten<br />
auf Vorschlag aller Lehrenden des Fachgebiets. Die Amtszeit beträgt<br />
für den geschäftsführenden Professor und den künstlerischwissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter zwei Jahre, für den Lehrbeauftragten<br />
ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Für den Vertreter der<br />
Studierenden gilt Satz 2 entsprechend; er muss für das Nebenfach<br />
Grafik und Malerei eingeschrieben sein; er soll das Grundstudium<br />
abgeschlossen haben. Er wird für die Amtzeit von zwei Jahren gewählt,<br />
soweit die Wahlordnung der Philipps-Universität in der jeweils<br />
gültigen Fassung für die Studierenden nicht eine Amtszeit<br />
von einem Jahr vorsieht. Vorsitzender der Auswahlkommission ist<br />
entweder der Inhaber der Professur des Fachgebiets oder der Vertreter<br />
der künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter; er wird<br />
von den Mitgliedern der Kommission für die Dauer von zwei Jahren<br />
gewählt.<br />
§ 5<br />
Ziele und Inhalte des Studiums<br />
Das Studium fördert die eigenständige Entwicklung und kritische<br />
Beurteilung bildkünstlerischer Prozesse und Phänomene. Angestrebt<br />
wird die Befähigung zur Lösung gestalterischer Aufgaben in<br />
der künstlerischen und wissenschaftlichen Praxis im Sinne der Visualisierung<br />
von Wissen, etwa im Rahmen von Kommunikation<br />
und Publikation. Es macht vertraut mit gestalterischen und künstlerisch-wissenschaftlichen<br />
Ausdrucks- und Publikationsformen,<br />
-verfahren und -techniken sowie deren Anwendungen in künstlerisch-gestalterischen<br />
Projekten und Entwicklungsvorhaben. Insoweit<br />
vermittelt das Studium die dem Nebenfach Grafik und Malerei<br />
angemessenen künstlerisch-technischen Voraussetzungen für<br />
eine insbesondere in Ergänzung und im Zusammenhang mit dem<br />
Magisterhauptfach stehende qualifizierte Berufsausbildung.<br />
§ 6<br />
Aufbau und Umfang des Studiums<br />
(1) Das Studium umfasst 38 Semesterwochenstunden (SWS) und<br />
gliedert sich in<br />
1. das Grundstudium mit einer Dauer von — in der Regel — vier<br />
Semestern mit 17 SWS im Wahlpflichtbereich und in<br />
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von — in der Regel — vier<br />
Semestern mit 17 SWS im Wahlpflichtbereich sowie in<br />
* Alle in der Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl<br />
für weibliche wie auch männliche Personen.<br />
3. 4 SWS Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums nach<br />
freier Wahl im Grund- und/oder Hauptstudium.<br />
(2) Die Veranstaltungen des Grundstudiums sind Proseminare,<br />
Mittelseminare, Übungen und Tutorien. Zulassungsvoraussetzung<br />
für die Mittelseminare in den Studiengebieten Zeichnen und Malerei<br />
ist der Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme<br />
an einem Proseminar im gleichen Studiengebiet. Die Zulassung<br />
zu dem Proseminar Grundlagen des Gestaltens setzt den<br />
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an einer<br />
Übung in diesem Fach voraus.<br />
(3) Nach der erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung bzw. dem<br />
erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums entscheiden sich die<br />
Studierenden im Rahmen einer obligatorischen Studienfachberatung<br />
für einen Studienschwerpunkt im Hauptstudium. Dieser Studienschwerpunkt<br />
sollte als Projektarbeit über mindestens zwei Semester<br />
bearbeitet werden und ist die Grundlage der Magisternebenfachprüfung.<br />
Den Studierenden wird in der Studienberatung<br />
die Entscheidung für einen Studienschwerpunkt schriftlich bescheinigt.<br />
Studienschwerpunkte können sein: Druckgrafik, Malerei,<br />
Zeichnen, Fotografie, Experimentelles Gestalten, Digitales<br />
Gestalten oder Projektentwicklung. Der Studienschwerpunkt<br />
kann im Hauptstudium wegen besonderer Gründe und nach Befürwortung<br />
durch die Lehrenden oder auf Anraten der Lehrenden<br />
des Fachgebiets geändert werden.<br />
(4) Die Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtbereichs des Hauptstudiums<br />
können erst nach einer erfolgreich absolvierten<br />
Zwischenprüfung oder, sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung<br />
eine Zwischenprüfung nicht abgelegt wird, bei<br />
Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 und der im<br />
Grundstudium zu erwerbenden Studien- und Leistungsnachweise<br />
gemäß § 7 Abs. 2 sowie nach einer Teilnahme an der Studienfachberatung<br />
besucht werden (s. §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 1). Die Veranstaltungen<br />
des Hauptstudiums sind Seminare und Kolloquien. Für die<br />
erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen ist es notwendig,<br />
dass die Studierenden innerhalb der freien Werkstattzeiten an ihren<br />
Projekten weiterarbeiten, ihre Technikkenntnisse vertiefen<br />
und die notwendigen Vor- und Nachbereitungen treffen.<br />
(5) Den Studierenden wird empfohlen, weitere Veranstaltungen<br />
über die zum Erlangen der Prüfungszugangsberechtigung notwendigen<br />
hinaus nach freier Wahl zu belegen, um eine möglichst breit<br />
gefächerte Grundlage zur Erstellung ihrer künstlerischen Entwicklungsvorhaben<br />
und Projekte zu erhalten.<br />
§ 7<br />
Studien- und Leistungsnachweise<br />
(1) In den obligatorischen Veranstaltungen gemäß Abs. 2 und 3<br />
sind Studien- und Leistungsnachweise als Nachweis der regelmäßigen<br />
und erfolgreichen Teilnahme zu erwerben. Die Nachweise<br />
sind je nach dem Studienabschnitt bei der Meldung zur Zwischenprüfung<br />
bzw. zum Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses des<br />
Grundstudiums oder zur Magisterprüfung vorzulegen. In weiteren<br />
Veranstaltungen können Teilnahmescheine erworben werden (s.<br />
Abs. 6).<br />
(2) Innerhalb des Grundstudiums müssen die Studierenden zwei<br />
Studien- und Leistungsnachweise erbringen, und zwar einen Studien-<br />
und Leistungsnachweis in einem Proseminar Druckgrafik<br />
(Tiefdruck, Hochdruck, Lithographie, Serigraphie oder Digitale<br />
Gestaltung), und einen Studien- und Leistungsnachweis in einem<br />
Mittelseminar Zeichnen oder einem Mittelseminar Malerei oder einem<br />
Proseminar Grundlagen des Gestaltens. Weitere Studien- und<br />
Leistungsnachweise sind gemäß § 6 Abs. 2 als Zulassungsvoraussetzung<br />
für die Veranstaltungen gemäß Satz 1 zu erbringen.<br />
(3) Innerhalb des Hauptstudiums müssen die Studierenden zwei<br />
Studien- und Leistungsnachweise in Seminaren erbringen, und<br />
zwar je einen Studien- und Leistungsnachweis aus zwei der Bereiche<br />
Zeichnen, Malerei, Druckgrafik, Fotografie, Experimentelles<br />
Gestalten oder Digitales Gestalten. Im Rahmen dieser Seminare ist<br />
in Absprache mit den Lehrenden die Möglichkeit einer Projektentwicklung<br />
über zwei Semester mit Studien- und Leistungsnachweis<br />
gemäß Satz 1 gegeben.<br />
(4) Die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme<br />
(Studien- und Leistungsnachweis) setzt die regelmäßige<br />
und aktive Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die erfolgreiche<br />
Erfüllung der in den Veranstaltungen definierten Parameter,<br />
z. B. ein zu erwartendes Ergebnis und/oder das Führen eines<br />
Werkstattbuches und/oder eine mindestens ausreichend zu bewertende<br />
praktische und/oder schriftliche Hausarbeit voraus; ggf.<br />
kann die Reinigung des Arbeitsplatzes als Anforderung verlangt<br />
werden. Die Anforderungen sind zu Beginn der Lehrveranstaltung<br />
mitzuteilen. Die erreichte Leistung wird auf einem Leistungsnachweis<br />
als „mit Erfolg teilgenommen“ testiert. In begründeten<br />
Fällen, insbesondere dann, wenn das von anderen Hochschulen gefordert<br />
wird, kann hinter dem Vermerk „mit Erfolg teilgenom-
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 297<br />
men“ der Zusatz, „Die Leistung entspricht der Note . . .“ entsprechend<br />
der Bewertung der Leistungen (1 = „sehr gut“, 2 = „gut“,<br />
3 = „befriedigend“, 4 = „ausreichend“) eingefügt werden. Nicht<br />
ausreichende Leistungskontrollen oder Leistungsmerkmale können<br />
einmal wiederholt werden, ggf. zu Beginn des auf die besuchte<br />
Lehrveranstaltung folgenden Semesters, ansonsten ist die gesamte<br />
Lehrveranstaltung zu wiederholen. Eine nicht ausreichende aktive<br />
Teilnahme kann zur Verweigerung der Bescheinigung der erfolgreichen<br />
Teilnahme führen, wenn der Veranstaltungsleiter eine solche<br />
rechtzeitig angemahnt hat.<br />
(5) Zur Feststellung einer regelmäßigen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung<br />
können Anwesenheitskontrollen vorgenommen<br />
werden. Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als an zwei<br />
Veranstaltungstagen pro Semester unentschuldigt gefehlt hat<br />
(ausgenommen sind Blockveranstaltungen). Konnten Studierende<br />
unverschuldet nicht in diesem Umfang anwesend sein, so entscheidet<br />
die Veranstaltungsleitung, ob das Versäumnis noch in<br />
demselben Semester nachgeholt werden kann und legt Art und<br />
Umfang der entsprechenden Pflichten fest. Im Rahmen der gegebenen<br />
Möglichkeiten sollte Gelegenheit gegeben werden, unverschuldet<br />
versäumte Teile der Lehrveranstaltung im selben Semester<br />
nachzuholen.<br />
(6) Bei einer Teilnahme an Seminaren ist eine regelmäßige und aktive<br />
Teilnahme auch dann erwünscht, wenn kein Studien- und<br />
Leistungsnachweis gemäß Abs. 2 und 3 angestrebt wird; bei einer<br />
Teilnahme an Seminaren mit praktischen Ausbildungsabschnitten<br />
ist eine aktive Teilnahme erforderlich (vergl. § 6 Abs. 4). Entsprechendes<br />
gilt bei einer Teilnahme an Übungen, an Kolloquien sowie<br />
an Exkursionen und Ausstellungsvorhaben. Aufgrund einer regelmäßigen<br />
und aktiven Teilnahme können auf Wunsch der Teilnehmer<br />
Teilnahmescheine (Teilnahmenachweise) vergeben werden.<br />
Diese Bescheinigungen tragen weder den Vermerk „mit Erfolg“<br />
noch enthalten sie eine Benotung. Wird trotz einer wiederholten<br />
Aufforderung eine erforderliche angemessene aktive Teilnahme<br />
verweigert, kann der Studierende von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen<br />
werden. Darüber hinaus kann ein solcher Studierender<br />
im Fall der angestrebten Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung<br />
gemäß Satz 1 bis 3 bei einer erhöhten Nachfrage als Nachrücker<br />
berücksichtigt werden. Satz 6 gilt entsprechend, wenn trotz<br />
einer wiederholten Aufforderung eine gewünschte angemessene<br />
aktive Teilnahme verweigert wird.<br />
(7) Macht ein Studierender glaubhaft, wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein,<br />
Leistungskontrollen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form<br />
abzulegen, so wird ihm gestattet, Leistungskontrollen innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungskontrollen<br />
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die<br />
Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.<br />
§ 8<br />
Studienfachberatung<br />
(1) Die Studienfachberatung erfolgt durch alle an der Lehre am<br />
Fachgebiet Grafik und Malerei beteiligten Professoren, künstlerisch-wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiter und Lehrbeauftragten. Eine<br />
Studienfachberatung ist nach der erfolgreich abgelegten<br />
Zwischenprüfung oder, sofern gemäß § 4 Abs. 1 Magisterprüfungsordnung<br />
eine Zwischenprüfung nicht abgelegt wird, nach<br />
dem erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium obligatorisch (s.<br />
§ 6 Abs. 3).<br />
(2) Studien- und Mappenberatungen für Studienbewerber finden<br />
regelmäßig während des Semesters statt. Termine hierfür können<br />
im Sekretariat des Fachgebiets Grafik und Malerei erfragt werden.<br />
Dort erfolgt auch die telefonische oder schriftliche Anmeldung zur<br />
Studien- und Mappenberatung.<br />
§ 9<br />
Übergangsbestimmung<br />
(1) Die Studienordnung ist für alle Studierenden verbindlich, welche<br />
ihr Studium an der Philipps-Universität nach In-Kraft-Treten<br />
der Magisterprüfungsordnung gemäß § 1 beginnen. Die vor diesem<br />
Zeitpunkt immatrikulierten Studierenden können ihr Studium<br />
nach den bisher geltenden Regelungen abschließen, sofern sie nach<br />
Maßgabe der Magisterprüfungsordnung nach der bisherigen Magisterprüfungsordnung<br />
geprüft werden wollen.<br />
(2) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerischen<br />
Befähigung gemäß § 4 Abs. 2 findet erstmals für das Studienanfangssemester<br />
WS 2002/<strong>2003</strong> Anwendung.<br />
§ 10<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.<br />
Anlage<br />
Verfahren zur Feststellung einer besonderen künstlerischen Befähigung<br />
§ 1<br />
Feststellungsverfahren — Prüfung<br />
(1) Die Aufnahme des Studiums am Fachgebiet Grafik und Malerei<br />
der Philipps-Universität Marburg setzt eine besondere künstlerische<br />
Befähigung voraus.<br />
(2) Zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung wird<br />
eine Prüfung durchgeführt.<br />
(3) Die Prüfung findet in dem dem Studienanfangssemester vorhergehenden<br />
Sommersemester statt.<br />
(4) Eine Befreiung von der Prüfung kann erfolgen.<br />
(5) Über die nachgewiesene besondere künstlerische Befähigung<br />
oder über die Befreiung von der Feststellungsprüfung gemäß § 8<br />
dieser Verfahrensregelung wird eine Bescheinigung ausgestellt.<br />
Der Nachweis dieser Bescheinigung ist Voraussetzung für eine Zulassung<br />
zu dem Nebenfach Grafik und Malerei im Rahmen eines<br />
Magisterstudiengangs mit an der Philipps-Universität.<br />
§ 2<br />
Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung<br />
(1) Die Teilnahme an der Prüfung ist nur auf Antrag möglich. Der<br />
Antrag muss bis zum 30. April für die Studienaufnahme zum folgenden<br />
Wintersemester beim Fachgebiet Grafik und Malerei eingegangen<br />
sein. Der Antrag ist unabhängig von dem Antrag auf Zulassung<br />
zu einem Magisterstudium mit dem Nebenfach Grafik und<br />
Malerei an der Philipps-Universität, für den besondere Bewerbungsfristen<br />
gelten.<br />
(2) Dem Antrag sind beizufügen:<br />
— der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. Sie kann<br />
bis 15. Juli desselben Jahres nachgereicht werden.<br />
— Angaben zu der künstlerischen Entwicklung des Bewerbers<br />
(sinnvoll ist die Angabe auch von persönlichen Interessen und<br />
Hobbys),<br />
— eine Mappe mit mindestens 15 selbstgefertigten künstlerischen<br />
Arbeiten (Bewerbermappe), die z. B. aus folgenden Gestaltungstechniken<br />
und künstlerischen Bereichen kommen können:<br />
Zeichnung, Skizze, Grafik, Druckgrafik, Malerei, Collage, Fotografie,<br />
Mischtechnik, und/bzw. Fotos von Skulpturen und<br />
plastischen Arbeiten und/oder großformatigen Bildern, Videobänder,<br />
Disketten und CD-ROMs für PC und Macintosh in den<br />
gängigen Datei-Formaten (etwa tif, eps, jpeg, pdf).<br />
Der Bewerbermappe beizufügen ist eine eigenhändig unterzeichnete<br />
nummerierte Liste mit den in der Mappe befindlichen<br />
Arbeiten mit Angaben der jeweils verwandten künstlerischen<br />
Techniken und der Titel der Arbeiten,<br />
— eine Kopie der der Bewerbermappe beigefügten Liste,<br />
— eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, dass die Arbeiten<br />
eigenhändig und weitgehend selbständig angefertigt wurden,<br />
— ein Passfoto des Antragstellers.<br />
Freiwillig kann ein tabellarischer Lebenslauf beigefügt werden, in<br />
dem die Angaben zu der künstlerischen Entwicklung des Antragstellers<br />
eingefügt sein können.<br />
§ 3<br />
Gliederung der Prüfung<br />
Das Prüfungsverfahren wird von einer Kommission (§ 7 dieser<br />
Verfahrensregelung) zweistufig durchgeführt:<br />
1. Vorauswahl (§ 4 dieser Verfahrensregelung),<br />
2. künstlerische Prüfung (§ 5 dieser Verfahrensregelung).<br />
§ 4<br />
Vorauswahl<br />
(1) In der Vorauswahl werden die Arbeitsproben der Bewerbermappe<br />
der Antragsteller gesichtet. Bei der Sichtung werden das<br />
Wahrnehmungsvermögen, das Vorstellungsvermögen und das<br />
Darstellungsvermögen entsprechend § 6 Satz 1 dieser Verfahrensregelung<br />
jeweils mit einer Punktzahl von 0 bis 15 bewertet. Der<br />
Durchschnitt der Punktzahlen (Gesamtpunktzahl geteilt durch 3)<br />
ergibt die Punktzahl für die Bewerbermappe. Gerechnet wird mit<br />
einer Stelle hinter dem Komma. Liegt die Punktzahl für die Bewerbermappe<br />
unter 4,0, gilt die besondere künstlerische Befähigung<br />
gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung als nicht gegeben.<br />
(2) Wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass die besondere<br />
künstlerische Befähigung gemäß Abs. 1 als nicht gegeben<br />
gilt, so wird dies stichpunktartig in einer Niederschrift (s. § 10 dieser<br />
Verfahrensregelung) festgehalten. Der Vorsitzende der Kom-
Seite 298 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
mission erteilt dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid,<br />
der im Fall einer bekannten E-Mail-Anschrift auch per E-<br />
Mail versandt werden kann. Die Bewerbermappe ist binnen eines<br />
Monats nach Erhalt des Bescheids abzuholen. Bewerber, denen bis<br />
zum 1. Juni des entsprechenden Jahres kein Bescheid zugegangen<br />
ist, sind aufgefordert, sich beim Fachgebiet zu erkundigen. Nicht<br />
abgeholte Mappen werden längstens bis zum 31. Oktober eines<br />
Jahres aufbewahrt.<br />
(3) Wenn die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeiten<br />
gemäß Abs. 1 eine besondere künstlerische Befähigung erkennen<br />
lassen, erhalten die Bewerber bis spätestens zwei Wochen<br />
vor dem Termin der Prüfung gemäß § 5 dieser Verfahrensregelung<br />
schriftlich eine entsprechende Benachrichtigung und Einladung.<br />
Maßgebend für die Bestimmung der Frist gemäß Satz 1 ist der Tag<br />
der Absendung der Benachrichtigung und Einladung.<br />
§ 5<br />
Künstlerische Prüfung<br />
(1) Die Prüfung dauert einen Tag. Sie besteht aus zwei Gestaltungsaufgaben<br />
von jeweils bis zu dreieinhalbe Stunden Dauer sowie<br />
einem Fachgespräch. Das Fachgespräch von ca. 10 bis 15 Minuten<br />
Dauer wird in der Regel während der Durchführung einer<br />
der Gestaltungsaufgaben abgehalten; Grundlage sind die eingereichten<br />
künstlerischen Arbeiten.<br />
(2) Nach Abschluss des Fachgesprächs erhalten die Teilnehmer<br />
ihre Bewerbermappe zurück; nicht zurückgenommene Mappen<br />
werden nicht aufbewahrt.<br />
§ 6<br />
Bewertungsgrundlagen<br />
Für die Feststellung der besonderen künstlerischen Befähigung<br />
sind die eingereichten Arbeitsproben (Bewerbermappe) und die<br />
Gestaltungsaufgaben gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verfahrensregelung<br />
nach folgenden Kriterien zu beurteilen:<br />
1. Wahrnehmungsvermögen:<br />
Die Fähigkeit, Gegenstände, Zustände, Ereignisse oder Stimmungen<br />
formal analysierend und inhaltsreflektierend zu sehen,<br />
2. Vorstellungsvermögen:<br />
Die Fähigkeit, sich Gegenstände, Zustände, Ereignisse oder<br />
Stimmungen zu erinnern oder solche auch in phantasievollen<br />
oder abstrakten Formen zu erfinden,<br />
3. Darstellungsvermögen:<br />
Die Fähigkeit, künstlerische Mittel zur Visualisierung von<br />
wahrgenommenen oder vorgestellten Gegenständen, Zuständen,<br />
Ereignissen oder Stimmungen zielgerecht einzusetzen.<br />
§ 7<br />
Kommission<br />
(1) Die Prüfung wird von einer Kommission des Fachgebietes Grafik<br />
und Malerei gemäß § 4 der Studienordnung abgenommen.<br />
(2) Die Kommission nimmt die ihr nach dieser Ordnung gestellten<br />
Aufgaben wahr. Der Vorsitzende bereitet die Prüfungen vor und<br />
unterzeichnet die Bescheide. Über Widersprüche gegen die Bescheide,<br />
dass eine besonderen künstlerischen Befähigung nicht<br />
festgestellt werden konnte, entscheidet der Präsident (§ 44 Abs. 2<br />
HHG).<br />
§ 8<br />
Befreiung vom Feststellungsverfahren<br />
Vom Feststellungsverfahren können ganz oder teilweise befreit<br />
werden:<br />
91<br />
— Bewerber, die eine Feststellungsprüfung an einer künstlerischen<br />
oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich<br />
abgelegt haben, oder<br />
— Bewerber, die künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche<br />
oder Design-Studiengänge erfolgreich studiert haben.<br />
Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die Kommission. Der<br />
Antrag und die erforderlichen Nachweise müssen für eine beabsichtigte<br />
Studienaufnahme zum folgenden Wintersemester jeweils<br />
bis zum 30. April beim Fachgebiet Grafik und Malerei eingegangen<br />
sein. Soweit das erforderlich ist, wird über eine Einstufung der<br />
Bewerber entspr. § 9 Satz 5 dieser Verfahrensregelung entschieden;<br />
Punktzahlen, die nach vergleichbaren Kriterien festgestellt<br />
worden sind, sind zu berücksichtigen.<br />
§ 9<br />
Nachweis und Bewertung der besonderen<br />
künstlerischen Befähigung<br />
(1) Die Kommission stellt im Anschluss an die Prüfung fest, ob der<br />
Bewerber eine besondere künstlerische Befähigung hat. Dabei<br />
wird für die Bewerbermappe die im Rahmen der Vorauswahl errechnete<br />
Punktzahl gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verfahrensregelung<br />
berücksichtigt. Bei jeder Gestaltungsaufgabe werden das Wahrnehmungsvermögen,<br />
das Vorstellungsvermögen und das Darstellungsvermögen<br />
jeweils mit einer Punktzahl von 0 bis 15 bewertet.<br />
Der Durchschnitt der Punktzahlen (Gesamtpunktzahl geteilt<br />
durch 3) ergibt die Punktzahl für die Gestaltungsaufgabe. Gerechnet<br />
wird mit einer Stelle hinter dem Komma. Die Punktzahlen für<br />
die Bewerbermappe und die beiden Gestaltungsaufgaben ergeben<br />
zusammen die Gesamtpunktzahl des Feststellungsverfahrens.<br />
(2) Liegt die Gesamtpunktzahl gemäß Abs. 1 unter 12, d. h. unter<br />
einer Durchschnittspunktzahl von 4,0 für die eingereichten Arbeitsproben<br />
(Bewerbermappe) und die beiden Gestaltungsaufgaben,<br />
gilt die besondere künstlerische Befähigung gemäß § 4 Abs. 2<br />
der Studienordnung als nicht gegeben. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Verfahrensregelung<br />
gilt entsprechend.<br />
(3) Die Prüfung ist bestanden, d. h., die besondere künstlerische<br />
Befähigung gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung gilt als gegeben,<br />
wenn mindestens die Gesamtpunktzahl von 12 erreicht wird, d. h.,<br />
eine Durchschnittspunktzahl von 4,0 für die eingereichten Arbeitsproben<br />
(Bewerbermappe) und die beiden Gestaltungsaufgaben.<br />
(4) Der Bewerber erhält spätestens zwei Wochen nach Abschluss<br />
der Prüfung einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der<br />
Prüfung; maßgebend für die Bestimmung der Frist ist der Tag der<br />
Absendung des Bescheids.<br />
§ 10<br />
Niederschrift<br />
Über die Vorauswahl und die künstlerische Prüfung werden<br />
Niederschriften angefertigt, die von den anwesenden Mitgliedern<br />
der Kommission zu unterzeichnen sind.<br />
§ 11<br />
Geltungsbereich und Gültigkeit des Befähigungsnachweises<br />
Der Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung erstreckt<br />
sich auf das Fachgebiet Grafik und Malerei der Philipps-<br />
Universität Marburg.<br />
Marburg, 29. November 2002<br />
Prof. Dr. Richard Wiese<br />
Dekan des Fachbereichs Germanistik und<br />
Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
Das Land Hessen (Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung),<br />
vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Bad<br />
Arolsen, beabsichtigt, einen Rad- und Gehweg — zur Seeseite —<br />
entlang der Landesstraße 3086 zwischen Waldeck, Stadtteil Nieder-Werbe,<br />
[Knotenpunkt L 3200/L 3086] und dem Abzweig der<br />
L 3256 nach Waldeck von Bau-km 0+100,00 bis 5 + 854,47 (I. Bauabschnitt)<br />
zu bauen. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen<br />
Bad Arolsen hat für diese Straßenbaumaßnahme die Entscheidung<br />
gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG)<br />
vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 738), in Verbindung mit<br />
§ 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(HVwVfG) in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222), dass<br />
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, beantragt.<br />
Gegenstand der Maßnahme ist im Wesentlichen der Neubau des<br />
Rad- und Gehweges entlang der Landesstraße 3086 — zur Seeseite<br />
hin — zwischen Waldeck, Stadtteil Nieder-Werbe, [Knotenpunkt<br />
L 3200/L 3086] und dem Abzweig der L 3256 nach Waldeck. Dieses<br />
Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Edersee“ und<br />
tangiert das FFH-Gebiet „Steilhänge nördlich des Edersees“. Die<br />
Einwirkungen in die unteren Hangbereiche der vorhandenen Stra-
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 299<br />
ßenböschungen (FFH-Gebietsgrenze) werden durch die vorgesehenen<br />
Minimierungsmaßnahmen<br />
• Einbau von Gabionen zur Verringerung der Eingriffstiefe in<br />
die Hangstruktur,<br />
• seeseitiger Anbau von Kragarmen, soweit möglich, zur Schonung<br />
der hangseitigen Böschungen und<br />
• Wiederaufbringung des in den Böschungsbereichen gewonnenen<br />
Bodens auf und hinter die Gabionen bzw. auf neue Böschungsprofilierungen<br />
vermieden. Die Lebensraumtypen und Arten in dem FFH-Gebiet<br />
werden somit durch die Baumaßnahme unter Berücksichtigung<br />
der strikten Minimierungsmaßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt.<br />
92<br />
Fach- und Fördergrundsätze für nichtinvestive soziale<br />
Maßnahmen im Rahmen der Hessischen Gemeinschaftsinitiative<br />
Soziale Stadt (HEGISS)<br />
Das Hessische Sozialministerium unterstützt das Bund-Länder-<br />
Programm Soziale Stadt durch Förderung flankierender nichtinvestiver<br />
sozialer Maßnahmen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf.<br />
0. Die Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen<br />
und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions-<br />
und Maßnahmenförderungsrichtlinie — IMFR) in der jeweils<br />
geltenden Fassung ist zu beachten.<br />
1. Ziel und Gegenstand der Förderung<br />
1.1 Zur Stärkung und Stabilisierung der Nachbarschaft im Stadtteil<br />
sollen nichtinvestive soziale Maßnahmen gefördert werden.<br />
Es sollen insbesondere Selbsthilfepotentiale der Bürgerinnen<br />
und Bürger aktiviert, nachhaltige Beteiligungsstrukturen geschaffen<br />
und die Chancengleichheit gefördert werden. Es soll<br />
ein integriertes Handlungskonzept erstellt werden, das mit den<br />
Akteuren im Stadtteil abgestimmt ist. Die Projekte sollen in<br />
der Regel vor Antragstellung durch die dafür auf lokaler/kommunaler<br />
Ebene eingesetzten Steuerungs- bzw. Beteiligungsgremien<br />
befürwortet worden sein.<br />
1.2 Gefördert werden insbesondere Projekte mit folgenden Zwecksetzungen:<br />
— Stärkung von Bürgerengagement und Selbsthilfe<br />
— interkulturelle Nachbarschaftsinitiativen<br />
— Nachbarschaftsvermittlung (Mediation)<br />
— Nachbarschaftskultur<br />
— kulturelle Initiativen<br />
— Selbst- und Nachbarschaftshilfe im Alter<br />
— Gesundheitsvorsorge<br />
— niedrigschwellige Sprachkompetenzförderung im Quartier<br />
— Heranführung an berufliche Qualifizierung<br />
Grundsätzlich können auch Modellprojekte von überregionaler<br />
Bedeutung gefördert werden.<br />
1.3 In der Programmgestaltung durch die Maßnahmenträger besonders<br />
erwünscht sind Elemente zur Familienförderung sowie<br />
der Verbesserung der Chancengleichheit und der Vereinbarkeit<br />
von Beruf und Familie für Männer und Frauen.<br />
1.4 Projekte, die mit der beruflichen Qualifizierung oder Heranführung<br />
von schulmüden Jugendlichen oder langzeitarbeitslosen<br />
Menschen an Arbeit verknüpft sind, können auch aus Mitteln<br />
des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden.<br />
(Antragsformulare können per E-Mail: esf@ibh-hessen.de angefordert<br />
werden).<br />
1.5 Die Dauer der Förderung beträgt höchstens drei Jahre.<br />
1.6 Investitionsvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Bürgerbeteiligung,<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Organisation der sozialen<br />
Belange) und investive Maßnahmen (zum Beispiel Bau von Einrichtungen<br />
der sozialen/kulturellen Infrastruktur) können von<br />
dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />
im Rahmen des Programms Soziale Stadt gefördert<br />
werden.<br />
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c des Gesetzes über<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom<br />
5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in Verbindung mit § 33 Abs. 3<br />
HStrG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für<br />
das oben genannte Vorhaben nicht erforderlich ist.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntgabe nicht selbstständig<br />
anfechtbar ist.<br />
Wiesbaden, 9. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Landesentwicklung<br />
V 2 — A — 61 k 08 (2.332)<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 298<br />
2. Träger<br />
Antragsberechtigt sind kommunale und freigemeinnützige<br />
Träger.<br />
3. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung<br />
Projekte müssen eine Konzeption im Sinne von Ziffer 1.1 und<br />
einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Aussage über<br />
die Dauer der Förderung beinhalten.<br />
4. Umfang der Förderung<br />
4.1 Die Förderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung in<br />
Höhe von bis zu 50 vom Hundert gemäß § 44 LHO.<br />
4.2 Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Durchführung<br />
einer Maßnahme entstehenden notwendigen Personalund<br />
Sachkosten.<br />
5. Abwicklung der Förderung<br />
5.1 Zuständige Stelle für die Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt.<br />
5.2 Der Antrag ist an das Regierungspräsidium Darmstadt bis zum<br />
31. Juli des jeweiligen Jahres zu richten. Freigemeinnützige<br />
Träger haben ihren Antrag in Ablichtung der zuständigen Gebietskörperschaft<br />
zur Kenntnis zu geben.<br />
5.3 Die Entscheidung über die Anträge wird im Rahmen der Programmgestaltung<br />
und -weiterentwicklung durch das Hessische<br />
Sozialministerium getroffen.<br />
5.4 Die Landesmittel werden dem Antragstellenden vom Regierungspräsidium<br />
Darmstadt bewilligt und ausgezahlt; die zuständige<br />
Gebietskörperschaft erhält eine Ablichtung des Bescheids<br />
an den freigemeinnützigen Träger.<br />
5.5 Der Verwendungsnachweis ist nach Muster zusammen mit einem<br />
ausführlichen Sachbericht bis zum 30. Juni des Folgejahres<br />
dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.<br />
6. Wirksamkeit<br />
Ab 2002 wird die Wirksamkeit aller Förderprogramme des Sozialministeriums<br />
überprüft. Die vom Sozialministerium aufgestellten<br />
Kriterien sind von den Trägern entsprechend den Vorgaben<br />
(Erhebungsbogen) anzuwenden. Die Erhebungsbögen<br />
sind unabhängig vom Verwendungsnachweis dem Sozialministerium<br />
zum Zwecke der Evaluation bis zum 31. März des Folgejahres<br />
zu übermitteln.<br />
7. Schlussbestimmung<br />
7.1 Die mit Erlass vom 17. Mai 2001 bekannt gegebenen Fördergrundsätze<br />
für nichtinvestive soziale Maßnahmen im Rahmen<br />
der Hessischen Gemeinschaftsinitiative Soziale Stadt (HE-<br />
GISS) werden aufgehoben.<br />
7.2 Diese Fach- und Fördergrundsätze treten am Tage nach der<br />
Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in<br />
Kraft.<br />
Wiesbaden, 8. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessisches Sozialministerium<br />
StS — VI 3 — 58 p 12/03<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 299
Seite 300 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
93<br />
DARMSTADT<br />
Verordnung zur Neufestsetzung des mit Verordnung vom<br />
14. Juli 1975 festgesetzten Schutzgebietes zum Schutz der<br />
Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Glauburg,<br />
Ortsteil Glauberg, Wetteraukreis<br />
Vom 18. November 2002<br />
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I<br />
S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl.<br />
I S. 1914), und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in<br />
der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), wird Folgendes<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
Schutzgebietsfestsetzung<br />
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz<br />
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage<br />
der Gemeinde Glauburg im Ortsteil Glauberg zu Gunsten<br />
der Gemeinde Glauburg ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Gliederung, Umfang, Grenzen<br />
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:<br />
Zone I (Fassungsbereich),<br />
Zone II (Engere Schutzzone),<br />
Zone III (Weitere Schutzzone).<br />
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als<br />
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im<br />
Maßstab 1 : 10 000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.<br />
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner<br />
Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Karten<br />
<strong>Nr</strong>n. 1 bis 4) im Maßstab 1 : 2 000 und (Karte <strong>Nr</strong>. 5) im Maßstab<br />
1 : 750, in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind:<br />
Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung,<br />
Zone II = schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender<br />
Blauabsetzung,<br />
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung.<br />
(3) Die genaue Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten<br />
Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung ergibt<br />
sich aus der Karte <strong>Nr</strong>. 6 im Maßstab 1 : 5 000, in der die Klassen<br />
der Nitrataustragsgefährdung wie folgt dargestellt sind:<br />
Grundstücke mit geringer = schwarze Umrandung mit<br />
Nitrataustragsgefährdung innenliegender grüner<br />
(Klasse 2) Farbabsetzung<br />
Grundstücke mit mittlerer = schwarze Umrandung mit<br />
Nitrataustragsgefährdung innenliegender gelber<br />
(Klasse 3) Farbabsetzung<br />
Grundstücke mit hoher = schwarze Umrandung mit<br />
Nitrataustragsgefährdung innenliegender orangener<br />
(Klasse 4) Farbabsetzung<br />
Grundstücke mit sehr hoher = schwarze Umrandung mit<br />
Nitrataustragsgefährdung innenliegender roter<br />
(Klasse 5) Farbabsetzung<br />
(4) Die Anlage sowie die Karten <strong>Nr</strong>n. 1—6 sind Bestandteile dieser<br />
Verordnung.<br />
Die als Bestandteile dieser Verordnung aufgeführten Karten<br />
<strong>Nr</strong>n. 1 bis 6 werden archivmäßig bei dem<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
— Obere Wasserbehörde —,<br />
Wilhelminenstraße 1 — 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
und<br />
der Gemeinde Glauburg,<br />
Bahnhofstraße 34,<br />
63695 Glauburg,<br />
verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden dort von<br />
jedermann eingesehen werden.<br />
Die Karten <strong>Nr</strong>n. 1 bis 5 befinden sich außerdem bei dem:<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
— Staatliches Umweltamt Frankfurt —, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />
Gutleutstraße 114,<br />
60327 Frankfurt am Main,<br />
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />
Landrat des Wetteraukreises<br />
— Untere Wasserbehörde —, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />
Pfingstweide 7,<br />
61169 Friedberg (Hessen),<br />
Landrat des Wetteraukreises<br />
— Katasteramt —,<br />
Gymnasiumstraße 5,<br />
63654 Büdingen,<br />
Kreisausschuss des Wetteraukreises<br />
— Kreisbauamt —,<br />
Europaplatz 1,<br />
61169 Friedberg (Hessen),<br />
Kreisausschuss des Wetteraukreises<br />
— Gesundheitsamt —,<br />
Europaplatz 1,<br />
61169 Friedberg (Hessen),<br />
Hessischen Landesamt<br />
für Umwelt und Geologie, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />
Rheingaustraße 186,<br />
65202 Wiesbaden,<br />
dem Hessischen Dienstleistungszentrum für<br />
Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />
Kölnische Straße 48—50,<br />
34117 Kassel,<br />
Landrat des Wetteraukreises<br />
— Hauptabteilung Landwirtschaft,<br />
Forsten und Naturschutz —, auch Karte <strong>Nr</strong>. 6<br />
Homburger Straße 17,<br />
61169 Friedberg (Hessen),<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
— Obere Naturschutzbehörde —,<br />
Wilhelminenstraße 1—3,<br />
64283 Darmstadt,<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
— Obere Planungsbehörde —,<br />
Wilhelminenstraße 1—3,<br />
64283 Darmstadt,<br />
Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,<br />
Wilhelmstraße 10,<br />
65185 Wiesbaden,<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
— Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden —,<br />
Dez. — Bergaufsicht —,<br />
Lessingstraße 16—18,<br />
65189 Wiesbaden.<br />
§ 3<br />
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen<br />
I. Zone I<br />
Der Fassungsbereich erstreckt sich auf das Flurstück Flur 2<br />
<strong>Nr</strong>. 107 (teilweise) der Gemarkung Glauberg.<br />
II. Zone II<br />
Die Zone II erstreckt sich auf Flur 2 und Flur 12 (jeweils teilweise)<br />
der Gemarkung Glauberg.<br />
III. Zone III<br />
Die Zone III erstreckt sich auf die Gemarkungen Glauberg und<br />
Stockheim (jeweils teilweise).<br />
§ 4<br />
Verbote in Zone III<br />
In Zone III sind verboten:<br />
1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers,<br />
2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten<br />
und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der<br />
breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei<br />
günstigen Standortbedingungen.<br />
Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn es sich um<br />
nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt<br />
und/oder die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor<br />
dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut<br />
werden, oder dass ein Eintritt in das Grundwasser nicht<br />
zu erwarten ist.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 301<br />
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt<br />
zum Beispiel Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen<br />
sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken<br />
genutzten Grundstücken. Dieses Verbot gilt nicht,<br />
wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
— WHG — erteilt ist.<br />
Für bestehende Straßen und die vorhandene Bahnstrecke gilt<br />
das Verbot nicht,<br />
3. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen<br />
sowie deren Einbringen in den Untergrund,<br />
4. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende<br />
Stoffe außerhalb eines Werksgeländes,<br />
5. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen<br />
und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen<br />
als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe<br />
oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen,<br />
wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet<br />
hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend<br />
behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation<br />
eingeleitet werden,<br />
6. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme<br />
von Zwischenlagern für unbelasteten Erdhaushub,<br />
Bauschutt und Straßenaufbruch sowie mit Ausnahme von<br />
Kompostierungsanlagen, sofern eine Verunreinigung des<br />
Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />
nicht zu besorgen ist,<br />
7. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung<br />
bei Sanierungsmaßnahmen, Recyclinghöfe,<br />
Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-,<br />
Gewerbe- und Sperrmüll,<br />
8. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren<br />
wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im<br />
Freien,<br />
9. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer<br />
Altlast oder eines Schadensfalles, außer am Ort der Entnahme,<br />
wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen<br />
ist,<br />
10. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
mit W-Auflagen und Pflanzenschutzmitteln, die<br />
einen Stoff enthalten oder aus einem Stoff bestehen, für den in<br />
der jeweils geltenden Fassung der ,Verordnung über Anwendungsverbote<br />
für Pflanzenschutzmittel‘ für Wasserschutzgebiete<br />
oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht,<br />
11. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,<br />
12. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern<br />
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen,<br />
verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,<br />
13. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen,<br />
wenn das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen in<br />
das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu<br />
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen,<br />
14. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen<br />
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in<br />
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im<br />
Sinne von § 19 g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen<br />
wird,<br />
15. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Abfüllen und<br />
Lagern von organischen Düngern und Silagesickersäften mit<br />
Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche<br />
Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger<br />
nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird;<br />
dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit<br />
durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit<br />
(bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen)<br />
gewährleistet ist; die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar<br />
nach In-Kraft-Treten der Verordnung und anschließend<br />
im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen<br />
und ist zu dokumentieren,<br />
16. das Versenken und Versickern von Kühlwasser,<br />
17. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,<br />
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet<br />
hinausgeleitet wird (§ 4 <strong>Nr</strong>. 2 bleibt unberührt),<br />
18. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren<br />
Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes,<br />
es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige<br />
Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist<br />
nicht zu besorgen.<br />
Unterfällt der Umgang den Regelungen der Anlagenverordnung<br />
(VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils<br />
geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete<br />
eingehalten werden,<br />
19. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe,<br />
20. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener<br />
Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben,<br />
21. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung<br />
vorgesehenen wassergefährdenden Materialien,<br />
22. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs,<br />
23. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit<br />
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern<br />
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung<br />
des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung<br />
seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist,<br />
24. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen,<br />
25. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen,<br />
26. Flächen für Motorsport,<br />
27. die Unterhaltung von Kleingärten, es sei denn, die Gartenbewirtschaftung<br />
findet nach folgenden Regeln statt:<br />
a) eine Düngung darf nur mit Kompost aus dem eigenen Garten<br />
und Mineraldünger und nur in der Zeit vom 15. Februar<br />
bis zum 31. Juli erfolgen;<br />
b) Gemüseflächen müssen über Winter eingesät werden; sofern<br />
keine Überwinterungskulturen bestehen, sind bis spätestens<br />
15. September Zwischenfrüchte (zum Beispiel Phacelia<br />
oder Buchweizen) einzusäen;<br />
c) als Zwischenfrüchte dürfen keine Wicken, Lupinen, Klee<br />
oder andere Leguminosen verwendet werden;<br />
d) überwinternde Zwischenfrüchte dürfen nicht vor Anfang<br />
März eingearbeitet werden;<br />
e) Umgraben vor Winter auf Flächen, die über Winter nicht<br />
eingesät sind, darf erst ab dem 1. November vorgenommen<br />
werden;<br />
f) späte Zwiebeln und späte Kartoffeln dürfen nicht angebaut<br />
werden,<br />
28. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen,<br />
29. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderer Organisationen,<br />
soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />
der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen<br />
III entsprechen,<br />
30. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers<br />
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />
zu besorgen ist,<br />
31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben,<br />
32. die Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist<br />
nur erlaubt, soweit vorher eine Aushagerung erfolgte und die<br />
Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird<br />
und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag<br />
in das Grundwasser zu erwarten ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte<br />
vor Beginn der Aufforstung den Stickstoffgehalt<br />
des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchung<br />
zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe<br />
je Hektar durchzuführen.<br />
§ 5<br />
Verbote in Zone II<br />
In Zone II gelten die Verbote für die Zone III.<br />
Darüber hinaus sind verboten:<br />
1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden<br />
und sonstigen baulichen Anlagen,<br />
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und<br />
Baustelleneinrichtungen,<br />
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien<br />
und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte<br />
Feld- und Waldwege,<br />
4. das Zelten, Lagern, Baden sowie das Abstellen von Wohnwagen,<br />
5. Parkplätze und Sportanlagen,<br />
6. Parken von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme des Abstellens im<br />
Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,<br />
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen,<br />
8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />
Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die
Seite 302 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung<br />
vermindert wird,<br />
9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,<br />
zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen<br />
führen kann,<br />
10. Sprengungen,<br />
11. das Vergraben von Tierkörpern,<br />
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen<br />
Gewässern,<br />
13. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen,<br />
soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />
der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone II<br />
entsprechen,<br />
14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven<br />
und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Ausbringens<br />
und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz-<br />
und Schädlingsbekämpfungsmitteln in dichten Beförderungsmitteln<br />
sowie mit Ausnahme der Verwendung von<br />
Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen,<br />
15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser,<br />
16. Kompostierungsanlagen,<br />
17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser,<br />
18. Haus- und Kleingärten,<br />
19. das breitflächige Versickern von, auf Straßen und sonstigen befestigten<br />
Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem<br />
Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei<br />
günstigen Standortbedingungen.<br />
§ 6<br />
Verbote in Zone I<br />
In Zone I gelten die Verbote für die Zone II.<br />
Darüber hinaus sind verboten:<br />
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten,<br />
2. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung,<br />
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,<br />
4. das Verletzen der belebten Bodenzone.<br />
§ 7<br />
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung in der Zone III<br />
1. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in dem § 9 und zusätzlich<br />
zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung von Flächen, die eine geringe<br />
Nitrataustragsgefährdung (Stufe 2) aufweisen, folgende<br />
Verbote und Gebote:<br />
1.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />
1.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />
erfolgen,<br />
1.3 Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis<br />
zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem<br />
Zeitraum keine Kultur angesät wird,<br />
1.4 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />
Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 12<br />
und 13,<br />
1.5 Die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört<br />
wird, ist verboten,<br />
1.6 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />
und erzielten Erträge führen.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />
hinzuzuziehen,<br />
1.7 Bei der Düngung sind Kenntnisse über den Stickstoffgehalt<br />
des Bodens, die Bedarfszeiten der Pflanzen und die jeweilige<br />
Entwicklung des Bestandes zu berücksichtigen,<br />
1.8 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur<br />
zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten mit hoher Stick-<br />
stoffaufnahme vor Winter (zum Beispiel Raps, Wintergetreide<br />
nach Getreide) ausgebracht werden,<br />
1.9 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober bis zum<br />
15. Januar nicht ausgebracht werden,<br />
1.10 Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im<br />
Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober nicht mehr als<br />
60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />
1.11 Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau<br />
mit Nicht-Leguminosen (auch kein Gemenge mit Leguminosen)<br />
durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens<br />
15. September geerntet ist,<br />
1.12 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />
nicht vor dem 15. November erfolgen,<br />
1.13 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />
60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
1.14 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />
30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
1.15 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />
150 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />
von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />
(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 180 kg Gesamt-N/ha<br />
Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />
150 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />
Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />
folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen,<br />
1.16 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />
1.17 Grünland ist nach Nutzungshäufigkeit und Nährstoffentzügen<br />
unter Berücksichtigung des Nachlieferungsvermögens des<br />
Bodens sowie der N-Bindung durch Leguminosen (Schätzung)<br />
und Anrechnung des N-Verbleibs durch Tierkot bei Weidenutzung<br />
(Schätzung) in Abhängigkeit vom Tierbesatz zu düngen,<br />
1.18 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />
Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />
ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt,<br />
1.19 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />
Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />
auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />
jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />
es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.<br />
2. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in dem § 9 und zusätzlich<br />
zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung von Flächen, die eine mittlere<br />
Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) aufweisen, folgende<br />
Verbote und Gebote:<br />
2.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />
2.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />
erfolgen,<br />
2.3 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />
Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 12<br />
und 13,<br />
2.4 Die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört<br />
wird, ist verboten,<br />
2.5 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />
und erzielten Erträge führen.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />
hinzuzuziehen,<br />
2.6 Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel<br />
N -Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu er-<br />
min<br />
mitteln und das daraus folgende Nachlieferungspotenzial bei<br />
der Düngung zu berücksichtigen. Es ist eine Bodenuntersuchung<br />
pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens<br />
jedoch eine Bodenuntersuchung pro Hektar, durchzuführen.<br />
Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen<br />
ist eine repräsentative Beprobung möglich.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 303<br />
Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und nicht gedüngte<br />
Stilllegungsflächen.<br />
Bei der Düngung sind außerdem die Bedarfszeiten der Pflanzen<br />
und die jeweilige Entwicklung des Bestandes zu berücksichtigen,<br />
2.7 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum<br />
15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden,<br />
2.8 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Grünland und Ackerland vom 16. Oktober<br />
bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden,<br />
2.9 Mit Gülle, Jauche, Festmist und Klärschlamm dürfen auf<br />
Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober<br />
nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />
2.10 Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau<br />
mit Nicht-Leguminosen (auch kein Gemenge mit Leguminosen)<br />
durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens<br />
15. September geerntet ist,<br />
2.11 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />
nicht vor dem 15. November erfolgen,<br />
2.12 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />
60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
2.13 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />
30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
2.14 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />
120 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />
von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />
(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt-N/ha<br />
Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />
120 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />
Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />
folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen,<br />
2.15 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />
2.16 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen<br />
ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während<br />
des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet.<br />
Gezielte Maßnahmen sind:<br />
— Anbau von Untersaaten,<br />
— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />
— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />
Gräser, Phacelia,<br />
— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />
Sommerung.<br />
Futterleguminosen dürfen nur im Gemengebau mit N-Zehrern<br />
angebaut werden,<br />
2.17 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />
Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />
auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />
jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />
es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,<br />
2.18 Zur Begrünung von Dauerbrachen ist die Verwendung von<br />
Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.<br />
Zur Begrünung von Rotationsbrachen dürfen Leguminosen<br />
nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen<br />
in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen<br />
darf,<br />
2.19 Nach dem Umbruch von Dauer- und Rotationsbrachen sind<br />
gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung zu ergreifen.<br />
Gezielte Maßnahmen sind:<br />
— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />
— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />
Gräser, Phacelia,<br />
— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />
Sommerung,<br />
2.20 Grünland ist nach Nutzungshäufigkeit und Nährstoffentzügen<br />
unter Berücksichtigung des Nachlieferungsvermögens des<br />
Bodens sowie der N-Bindung durch Leguminosen (Schätzung)<br />
und Anrechnung des N-Verbleibs durch Tierkot bei Weidenutzung<br />
(Schätzung) in Abhängigkeit vom Tierbesatz zu düngen.<br />
Erfolgt die letzte Nutzung von Grünland als Weide, dürfen<br />
Wirtschaftsdünger erst wieder ab dem 1. Februar des Folgejahres<br />
ausgebracht werden,<br />
2.21 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />
Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />
ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.<br />
3. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu<br />
den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung, die eine hohe Nitrataustragsgefährdung<br />
(Stufe 4) aufweisen, folgende Verbote und Gebote:<br />
3.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />
3.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />
erfolgen,<br />
3.3 Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern<br />
und Silagen ist verboten,<br />
3.4 Die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört<br />
wird, ist verboten,<br />
3.5 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />
und erzielten Erträge führen.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />
hinzuzuziehen,<br />
3.6 Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt (zum Beispiel<br />
N min -Gehalt) des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln<br />
und bei der Düngung zu berücksichtigen.<br />
Es ist eine Bodenuntersuchung pro Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet,<br />
mindestens jedoch eine Bodenuntersuchung<br />
pro Hektar, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren<br />
Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung<br />
möglich.<br />
Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und nicht gedüngte<br />
Stilllegungsflächen.<br />
Bei der Düngung sind außerdem die Bedarfszeiten der Pflanzen<br />
und die jeweilige Entwicklung des Bestandes zu berücksichtigen,<br />
3.7 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum<br />
30. September nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden,<br />
3.8 Gülle, Jauche, Klärschlamm, Festmist und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober<br />
bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden,<br />
3.9 Mit Gülle, Jauche, Festmist und Klärschlamm dürfen auf<br />
Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September<br />
nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />
3.10 Vor dem Anbau von Sommerungen und Hackfrüchten ist ein<br />
Zwischenfruchtanbau mit Nicht-Leguminosen (auch kein Gemenge<br />
mit Leguminosen) durchzuführen, soweit die Vorfrucht<br />
bis spätestens 15. September geerntet ist,<br />
3.11 Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />
nicht vor dem 15. November erfolgen,<br />
3.12 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />
40 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
3.13 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />
20 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
3.14 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />
100 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />
von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />
(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 120 kg Gesamt-N/ha<br />
Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />
100 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />
Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />
folgenden Jahren nicht über 210 kg N/ha liegen,<br />
3.15 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />
3.16 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen<br />
ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während<br />
des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls<br />
nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen<br />
ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung<br />
nach dem Umbruch der Flächen.<br />
Gezielte Maßnahmen sind:<br />
— Anbau von Untersaaten,
Seite 3<strong>04</strong> Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />
— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />
Gräser, Phacelia,<br />
— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />
Sommerung.<br />
Futterleguminosen dürfen nur im Gemengebau mit N-Zehrern<br />
angebaut werden,<br />
3.17 Stickstoffeinzelgaben dürfen nicht mehr als 54 kg N/ha betragen,<br />
3.18 Eine Stickstoffspätdüngung im Getreide darf nur bis maximal<br />
40 kg N/ha und nur bis zum Stadium EC 49 durchgeführt werden,<br />
3.19 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />
Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />
auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />
jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />
es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,<br />
3.20 Zur Begrünung von Dauerbrachen ist die Verwendung von<br />
Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.<br />
Zur Begrünung von Rotationsbrachen dürfen Leguminosen<br />
nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen<br />
in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen<br />
darf,<br />
3.21 Umbruch von Dauer- und Rotationsbrachen und Futterleguminosegemengen<br />
im Hauptfruchtfutterbau darf nur im Frühjahr<br />
vor Sommerfrüchten mit hoher N-Aufnahme stattfinden,<br />
3.22 Grünlanddüngung darf nur mit maximal 150 kg N/ha bei reiner<br />
Schnittnutzung und mit max. 110 kg N/ha bei reiner oder<br />
teilweiser Weidenutzung erfolgen. Nach dem 15. Juli darf danach<br />
schnittgenutztes Grünland mit nicht mehr als 40 kg N/ha<br />
und danach beweidetes Grünland gar nicht mehr gedüngt<br />
werden. Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf Grünland<br />
ist nur vom 15. Februar bis zur zweiten Nutzung gestattet,<br />
3.23 Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />
Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />
ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt,<br />
3.24 Wirtschaftsdünger dürfen nur mittels Kopfdüngung oder unmittelbar<br />
vor der Aussaat von Hackfrüchten ab Vegetationsbeginn<br />
ausgebracht werden.<br />
4. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu<br />
den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung, die eine sehr hohe Nitrataustragsgefährdung<br />
(Stufe 5) aufweisen, folgende Verbote und Gebote:<br />
4.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />
4.2 Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung<br />
erfolgen,<br />
4.3 Die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern<br />
und Silagen ist verboten,<br />
4.4 Die Beweidung ist verboten,<br />
4.5 Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />
und erzielten Erträge führen.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />
hinzuzuziehen,<br />
4.6 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Grünland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht<br />
ausgebracht werden,<br />
4.7 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />
4.8 Grünland darf zur ersten Nutzung nur mit 60 kg N/ha und zur<br />
zweiten Nutzung nur mit 40 kg N/ha gedüngt werden. Weitere<br />
Düngegaben sind nicht gestattet.<br />
§ 8<br />
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung<br />
in Zone II<br />
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II<br />
gelten zusätzlich zu den Verboten des § 5 und den Verboten und<br />
Geboten des § 7 noch folgende Verbote:<br />
1. Die Beweidung,<br />
2. Die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und<br />
Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe<br />
4,<br />
3. Das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und<br />
Silagen.<br />
§ 9<br />
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche und<br />
gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau<br />
von Sonderkulturen in der Zone III<br />
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind:<br />
Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen,<br />
gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.<br />
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die<br />
in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland angebaut<br />
werden.<br />
(3) Im Übrigen gelten zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten<br />
für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung<br />
beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende<br />
Verbote und Gebote:<br />
1. Auf Grundstücken, die eine geringe Nitrataustragsgefährdung<br />
(Stufe 2) aufweisen:<br />
1.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />
1.2 Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, die durchgeführten<br />
Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />
hinzuzuziehen,<br />
1.3 Festmist darf im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November<br />
nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum<br />
keine Kultur angesät wird,<br />
1.4 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />
Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 10<br />
und 11,<br />
1.5 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen nach der Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten<br />
Flächen ausgebracht werden,<br />
1.6 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen vom 16. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht<br />
werden.<br />
2. Auf Grundstücken, die eine mittlere Nitrataustragsgefährdung<br />
(Stufe 3) aufweisen:<br />
2.1 Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,<br />
2.2 Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, die durchgeführten<br />
Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.<br />
Zur fachlichen Beratung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung<br />
hinzuzuziehen,<br />
2.3 Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb<br />
abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen,<br />
der den zu Vegetationsbeginn vorhandenen Stickstoffvorrat<br />
im Boden aufgrund einer Bodenuntersuchung und Stickstoffnachlieferungen<br />
berücksichtigt,<br />
2.4 Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung<br />
des N-Entzugsverlaufs (zum Beispiel durch Bodenprobe)<br />
durchzuführen,<br />
2.5 Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten<br />
durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen<br />
bzw. Zwischenbegrünung) auszuschließen,<br />
2.6 Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch<br />
ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen<br />
hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen,<br />
2.7 Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen<br />
ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken<br />
angewandt werden,
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 305<br />
2.8 Festmist darf im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November<br />
nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum<br />
keine Kultur angesät wird,<br />
2.9 Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />
Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 <strong>Nr</strong>. 12<br />
und 13,<br />
2.10 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen nach der Ernte bis zum 30. September nur auf begrünten<br />
Flächen ausgebracht werden,<br />
2.11 Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger<br />
dürfen vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht<br />
werden,<br />
2.12 Mit Gülle, Jauche, Festmist und Klärschlamm dürfen auf<br />
Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober<br />
nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden,<br />
2.13 Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />
60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
2.14 Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />
30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden,<br />
2.15 Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten<br />
sind, dürfen keine N-Düngung erhalten,<br />
2.16 Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen<br />
erfolgen,<br />
2.17 Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />
120 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung<br />
von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm<br />
(> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt-N/ha<br />
Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />
120 kg Gesamt-N/ha Jahr nicht überschritten werden.<br />
Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander<br />
folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen,<br />
2.18 Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind gemäß<br />
§ 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen,<br />
2.19 Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen<br />
ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während<br />
des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet.<br />
Gezielte Maßnahmen sind:<br />
— Anbau von Untersaaten,<br />
— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />
— Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />
Gräser, Phacelia,<br />
— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />
Sommerung.<br />
Futterleguminosen dürfen jedoch nur im Gemengebau mit<br />
N-Zehrern angebaut werden,<br />
2.20 Stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen.<br />
Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung<br />
auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf<br />
jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein,<br />
es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes,<br />
2.21 Zur Begrünung von Dauerbrachen ist die Verwendung von<br />
Leguminosen auch im Gemenge nicht gestattet.<br />
Zur Begrünung von Rotationsbrachen dürfen Leguminosen<br />
nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen<br />
in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen<br />
darf.<br />
3. Auf Grundstücken, die eine hohe oder sehr hohe Nitrataustragsgefährdung<br />
(Stufen 4 und 5) aufweisen, ist der Anbau<br />
von Sonderkulturen verboten.<br />
§ 10<br />
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche<br />
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen<br />
in Zone II<br />
Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung<br />
beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten zusätzlich<br />
zu den Verboten des § 5 und den Verboten und Geboten<br />
des § 9 noch folgende Verbote:<br />
1. Die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und<br />
Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe<br />
4,<br />
2. Das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und<br />
Silagen,<br />
3. Die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von<br />
Sonderkulturen.<br />
§ 11<br />
Anrechnung organischer Dünger<br />
(1) Erfolgt keine Messung des Ammoniumgehalts unmittelbar vor<br />
dem Ausbringen, so sind für Gülle und Jauche im Jahr der Ausbringung<br />
die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen:<br />
N-Menge kg/10 m 3<br />
Hühnergülle 65<br />
Rindergülle 40<br />
Rindergülle-Mais 45<br />
Bullengülle 45<br />
Schweinegülle 60<br />
Mischgülle 50<br />
Mischgülle Bullen/Schweine 50<br />
Mischgülle Rinder/Schweine 50<br />
Rindergülle mit Didin 40<br />
Schweinejauche 40<br />
Rinderjauche 20<br />
Mischjauche 30<br />
(2) Erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche<br />
eine Messung des Ammoniumgehalts mit anschließender Berechnung<br />
des Gesamt-N-Gehaltes, so ist die gemessene Menge anzusetzen<br />
und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr<br />
zu verteilen:<br />
— Schweinegülle: 60% im Ausbringungsjahr,<br />
20% im Folgejahr,<br />
— Rindergülle: 50% im Ausbringungsjahr<br />
20% im Folgejahr,<br />
— Geflügelgülle: 60% im Ausbringungsjahr,<br />
20% im Folgejahr,<br />
— Jauche: 90% im Ausbringungsjahr,<br />
0% im Folgejahr<br />
(3) Bei der Ausbringung von Stallmist, Klärschlamm und Kompost<br />
sind die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen:<br />
N-Menge kg/100 dt<br />
Rindermist 50<br />
Schweinemist 60<br />
Schafmist 80<br />
Pferdemist 40<br />
Putenmist 230<br />
Masthühnchenmist 250<br />
Mischmist 50<br />
Hühnertrockenkot 230<br />
N-Menge kg/1 t<br />
Nassklärschlamm 15<br />
Nassklärschlamm, entwässert 30<br />
Bio-Abfall-Kompost 12<br />
Kompost 10<br />
Diese Mengen sind auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr<br />
wie folgt anzurechnen:<br />
— Stallmist: 40% im Ausbringungsjahr,<br />
30% im Folgejahr,<br />
— Nassschlamm: 50% im Ausbringungsjahr,<br />
20% im Folgejahr,<br />
— entwässerter Schlamm: 40% im Ausbringungsjahr,<br />
30% im Folgejahr,<br />
— Kompost (einschl. Grüngut): 35% im Ausbringungsjahr,<br />
25% im Folgejahr.<br />
(4) Die pauschal anzurechnenden Nährstoffgehalte gemäß Abs. 1<br />
und Abs. 3 sind abweichend von den dortigen Festlegungen nach<br />
den Vorgaben der Düngeverordnung bzw. von zu ihrer Durchführung<br />
ergangenen Rechtsvorschriften oder Empfehlungen der<br />
Landwirtschaftsverwaltung zu bestimmen, soweit diese entsprechende<br />
Regelungen enthalten.<br />
§ 12<br />
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer<br />
Kooperationsvereinbarung<br />
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />
und den landbewirtschaftenden Betrieben eine Kooperationsvereinbarung,<br />
der die Obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten<br />
für die landwirtschaftenden Betriebe, die an der Kooperationsvereinbarung<br />
beteiligt sind, anstatt der Gebote und Verbote in §§ 7<br />
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Soweit darin<br />
auch der Anbau von Sonderkulturen geregelt ist, gilt die Koopera-
Seite 306 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
tionsvereinbarung auch anstatt der Gebote und Verbote in §§ 9<br />
und 10.<br />
§ 13<br />
Duldungspflichten<br />
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst<br />
zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden,<br />
dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete<br />
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens<br />
betreten,<br />
2. die Zone I einzäunen,<br />
3. Beobachtungsstellen einrichten,<br />
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />
aufstellen,<br />
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,<br />
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,<br />
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen<br />
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet<br />
erstellen,<br />
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen,<br />
Wegen und Bahnlinien zur Verhinderung von Unfällen mit<br />
wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren<br />
Folgen treffen,<br />
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 307<br />
§ 14<br />
Ausnahmen<br />
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die nach dem<br />
Hessischen Wassergesetz zuständige Wasserbehörde auf Antrag<br />
Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform.<br />
(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen<br />
werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung<br />
oder Genehmigung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen<br />
oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen<br />
oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes<br />
oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder<br />
durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner Ausnahmezulassung<br />
nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten<br />
Fällen die nach dem Hessischen Wassergesetz zuständige<br />
Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren,<br />
ihr Einvernehmen erforderlich.<br />
§ 15<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5, 6, § 7 <strong>Nr</strong>. 1.1 bis 1.5,<br />
1.7 bis 1.10, 1.12 bis 1.18, 2.1 bis 2.4, 2.7 bis 2.9, 2.11 bis 2.16, 2.18,<br />
2.20, 2.21, 3.1 bis 3.4, 3.7 bis 3.9, 3.11 bis 3.18, 3.20 bis 3.24, 4.1 bis<br />
4.4, 4.6 bis 4.8, § 8, § 9 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1.1, 1.3 bis 1.6, 2.1, 2.4, 2.6 bis<br />
2.19, 2.21, 3, § 10 genannten Verbote und in § 13 genannten Duldungspflichten<br />
können nach § 41 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 2 WHG, Zuwiderhandlungen<br />
gegen die in § 7 <strong>Nr</strong>. 1.6, 1.11, 1.19, 2.5, 2.6, 2.10,<br />
2.17, 2.19, 3.5, 3.6, 3.10, 3.19, 4.5, § 9 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1.2, 2.2, 2.3, 2.5,<br />
2.20, genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 19 und Abs. 2 HWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend<br />
Deutsche Mark geahndet werden.<br />
94<br />
Immissionsschutz;<br />
hier: Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)<br />
Bezug: Erlass vom 16. Dezember 1997 des Hessischen Ministeriums<br />
für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit<br />
(StAnz. 1998 S. 247)<br />
Veröffentlichung der Sachverständigenliste vom<br />
14. März 1999 (StAnz. S. 1085), vom 18. Oktober 1999<br />
(StAnz. S. 3190) und vom 24. Juli 2000 (StAnz. S. 2287)<br />
Nach § 29 a Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen,<br />
dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen<br />
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen<br />
Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer<br />
Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen<br />
Unterlagen beauftragt.<br />
Für das Land Hessen gebe ich hiermit die in Anlage 1 genannten<br />
Sachverständigen widerruflich bekannt. Die Sachverständigenliste<br />
wird fortgeschrieben.<br />
Die Bekanntgaben erstrecken sich auf alle im Rahmen des § 29 a<br />
BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Unterlagen. Sie gel-<br />
In Hessen bekannt gegebene Sachverständige nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG<br />
§ 16<br />
Übergangsvorschrift<br />
(1) Die Verbote des § 4 Ziffer 4 und 18 und des § 5 Ziffer 14 finden<br />
auf Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des<br />
In-Kraft-Tretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden,<br />
erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des In-Kraft-Tretens<br />
Anwendung.<br />
(2) Die Verbote des § 4 Ziffer 23 und des § 5 Ziffer 8 und 9 finden<br />
auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter<br />
Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere<br />
feste Stoffe zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung<br />
rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem<br />
Tage des In-Kraft-Tretens Anwendung.<br />
§ 17<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen in Kraft.<br />
§ 18<br />
Aufhebung<br />
Die „Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage<br />
der Gemeinde Glauburg, Ortsteil Glauberg, Wetteraukreis“ vom<br />
14. Juli 1975 (StAnz. S. 1437) wird aufgehoben.<br />
Zu dieser Verordnung erteilte Ausnahmezulassungen behalten<br />
ihre Gültigkeit.<br />
Darmstadt, 18. November 2002<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
gez. Dieke<br />
Regierungspräsident<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 300<br />
ten im Einzelfall für alle oder einzelne Anlagen nach dem Anhang<br />
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
(4. BImSchV) in Verbindung mit den persönlich vertretenen Fachgebieten<br />
(Anlage 2). Diese entsprechen ganz oder als Teilgebiet den<br />
Fachgebieten, wie sie unter Ziffer 1 bis 17 der <strong>Nr</strong>. 3.1 c) des Anhangs<br />
1 des Erlasses des Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Februar 1997<br />
(StAnz. S. 815) „Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen<br />
nach § 29 a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes“<br />
aufgeführt sind. Unter Ziffer 18 werden im Einzelfall Fachgebiete<br />
berücksichtigt, die nicht von Ziffer 1 bis 17 erfasst sind.<br />
Eine ständig aktualisierte Liste der in Deutschland bekannt gegebenen<br />
Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
ist im Internet unter http://www.brandenburg.de/land/mlur/i/resymesa/resymesa.htm<br />
zu finden.<br />
Hanau, 8. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau<br />
IV Hu 43.2 § 29 a<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 307<br />
Anlage 1<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Abidin, Irawan ICS-Consult 1.1—10.25 2 — ausgenommen sind Prüfungen 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Josef-Zimmermann-Straße 8 vor Ort, die eine gerätetechnische<br />
50374 Erftstadt Ausstattung erfordern,<br />
3, 7, 11, 13 — Auswirkungen von<br />
Betriebsstörungen und Störfällen,<br />
Ermittlung (Berechnung) und<br />
Bewertung bei Bränden und<br />
Explosionen an Gefahrstoff- und<br />
Pflanzenschutzmittellägern,<br />
14, 15, 16.1, 17, 18<br />
Sonstiges: Schutz gegen<br />
Zugang Unbefugter
Seite 308 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Block, Reiner TÜV Hessen 1.9—1.16 2 — ausgenommen Prüfungen nach 31. 12. 2005<br />
Dipl.-Ing. Rüdesheimer Straße 119 2.8—2.15 §§ 2,14 GSG, 3, 4, 5.2, 7, 8, 10, 11,<br />
64285 Darmstadt 3.4—3.9 12.3, 13, 14, 15, 17<br />
4.1—4.10<br />
5.1—5.11<br />
7.1—7.33<br />
9.1—9.36<br />
10.19, 10.22, 10.25<br />
Bock, TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.10—1.16 11, 12.3 30. 6. 2007<br />
Dr. Franz-Josef Unternehmensgruppe TÜV 2.15<br />
Rheinland/Berlin-Brandenburg 3.9, 3.10<br />
Am Grauen Stein 4<br />
51105 Köln 5<br />
8<br />
9<br />
10.3—10.11,<br />
10.19—10.23,<br />
10.25<br />
Bojahr, Armin Umwelttechnik Bojahr 1.4 Sp. 2 2, 3, 4, 7, 8, 14, 15, 16.1, 17 1. 5. 2010<br />
Staudenstraße 6 8.1 Sp. 2<br />
88276 Ravensburg-Berg 8.4 Sp. 2<br />
Bönisch, Günter RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2, 3, 4, 11, 14, 16.1, 17 30. 6. 2005<br />
Dipl.-Ing. Kurfürstenstraße 58<br />
45138 Essen<br />
Borsutzki, Falk Hoechst Marion Roussel 1.1—10.25 9, 10 18. 10. 2007<br />
Deutschland <strong>GmbH</strong><br />
65926 Frankfurt am Main<br />
Bretting, Planungsbüro Bretting, 9.14 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 17 30. 4. 2006<br />
Hans-Ludwig Beratende Ingenieure VDI 10.25<br />
Mühlbergstraße 127<br />
73728 Esslingen<br />
Broeckmann, INBUREX <strong>GmbH</strong> 1.1—1.16 2.2, 3, 5, 7, 11, 12.2, 12.3, 13, 15, 16 31. 3. 2007<br />
Dr.-Ing. Bernd Wilhelmstraße 2 3.23<br />
59067 Hamm 4.1—4.10<br />
5.1—5.11<br />
6.1—6.4<br />
7.1—7.33<br />
8.1—8.11<br />
9.1—9.36<br />
10.3, 10.8, 10.9<br />
Buhmann, Dieter Rad Systems Engineering <strong>GmbH</strong> 1.1, 1.3 2, 3, 4, 7, 11, 15, 16.1, 17 1. 12. 2010<br />
Boveriestraße 29 3.9<br />
68526 Ladenburg 4.8<br />
5<br />
9.34<br />
Burgbacher, Günter TÜV Anlagen- und 4.1—4.10, 1, 2, 14, 17 31. 7. 2005<br />
Umwelttechnik <strong>GmbH</strong> 8.1—8.11,<br />
Gottlieb-Daimler-Straße 7 9.1—9.36<br />
70794 Filderstadt<br />
Diehl, Carola TÜV Pfalz Anlagen und 4 3, 4, 5.2, 7, 11, 14, 15, 17 1. 3. 2009<br />
Betriebstechnik <strong>GmbH</strong> 8<br />
Merkurstraße 45 9.1—9.9,<br />
67663 Kaiserslautern 9.12—9.35<br />
Dittert, Clemens TÜV Technische Überwachung 1.2, 1.3 2 — ohne Prüfungen nach 31. 5. 2006<br />
Hessen <strong>GmbH</strong> 2.15 §§ 2, 14 GSG, 3, 5, 6.2, 7, 8, 9, 10,<br />
Rüdesheimer Straße 119 3.1, 3.7, 3.9 11, 12.3, 13, 15, 16.1<br />
64285 Darmstadt 4.1—4.10<br />
5.1—5.11<br />
7.21, 7.27<br />
8.1, 8.8<br />
9.1—9.36<br />
10.1, 10.22, 10.25<br />
Eger, Dirk Ingenieurbüro für Arbeitsschutz 1.2, 1.10 1, 2 — ohne Prüfungen nach 30. 6. 2006<br />
und Anlagensicherheit 4.2, 4.6, 4.7 §§ 2, 14 GSG, 3, 4, 5.2, 6.2, 11,<br />
Ginsterweg 7 6.1—6.4 12.3, 14, 15, 16.1, 17<br />
33818 Leopoldshöhe 7.8, 7.10, 7.15, 7.17,<br />
7.21, 7.24, 7.29, 7.30,<br />
7.32, 7.33<br />
9.7<br />
Eimterbäumer, RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1 3, 11 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Werner Kurfürstenstraße 58<br />
45138 Essen
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 309<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Emmerich, Wilhelm RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.11, 1.13—1.15, 1, 3, 11 30. 6. 2005<br />
Kurfürstenstraße 58 2.6,<br />
45138 Essen 4.1, 4.2, 4.4,<br />
8.1, 8.2, 8.8,<br />
9.1—9.35,<br />
10.1<br />
Ettrich, Frank Stora Enso Kabel <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 3, 5.2, 11, 13, 14, 15, 16.1, 17 31. 3. 2005<br />
Schwerter Straße 263<br />
58099 Hagen<br />
Faber, Michael DMT-Fachstelle für Explosions- 1 3, 5.2, 12.2 eingeschränkt auf 28. 2. 2009<br />
schutz-Bergbau-Versuchsstrecke 2 explosionstechnische Kenngrößen,<br />
Dinnendahlstraße 9 3 12.3 eingeschränkt auf explosions-<br />
44809 Bochum 4 technische Kenngrößen, 13 ein-<br />
5 geschränkt auf die Ermittlung und<br />
6 Bewertung der Druck- und<br />
7 Flammenwirkung bei Explo-<br />
8 sionsdruckentlastungen, 16<br />
9<br />
10.3—10.23<br />
ausgenommen Anlagen<br />
zur Lagerung<br />
von explosionsgefährlichen<br />
Stoffen<br />
oder Zubereitungen<br />
im Sinne des Sprengstoffgesetzes<br />
Farsbotter, Jürgen RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1—4.4, 4.8, 4.10 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12.1, 12.3, 13, 31. 12. 2005<br />
Kurfürstenstraße 58 8.1—8.3 15, 16.1, 17<br />
45138 Essen 9.3—9.9, 9.12—9.36<br />
Fendler, Roland Metzer Straße 4 4.1 3, 11, 13 30. 3. 2006<br />
13595 Berlin 8.1—8.9<br />
9.34<br />
Fischer, Ralf Econova Ingenieure und Berater 3.20 11, 13, 14, 15, 16, 17 31. 5. 2005<br />
Dipl.-Chem. <strong>GmbH</strong> 4.8<br />
Sven-Hedin-Weg 5 5.1—5.11<br />
68219 Mannheim 8.4—8.11<br />
9.3—9.9, 9.12—9.36<br />
Förster, Garrit Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 1.1 und 1.2 (be- 1, 2, 3, 4, 5.2, 7, 10, 11, 16.1 (be- 1. 10. 2010<br />
Höchst KG schränkt auf das schränkt auf die Anlagenarten 9<br />
Division ESHAS und Entsorgung Fachgebiet 11) sowie 8.12, 8.14 und 8.15)<br />
Arbeitsschutz und Anlagen- 4<br />
sicherheit 8.1 (beschränkt auf<br />
Industriepark Höchst, das Fachgebiet 11)<br />
Gebäude C 769 8.12, 8.14, 8.15<br />
65926 Frankfurt am Main 9<br />
Gauder, Michael IMG Ingenieurbüro 4.1, 4.8—4.10 2.1, 3, 4, 5.2, 11, 13, 14, 16.1, 17 30. 6. 2005<br />
Dipl.-Ing. Michael Gauder 5.11<br />
Halbenkamp 11 6.3<br />
40880 Ratingen 7.21, 7.22, 7.24<br />
8.8, 8.10<br />
9.3—9.9, 9.12—9.35<br />
Gaza, Ferdinand RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1 3, 11 31. 12. 2005<br />
Kurfürstenstraße 58 4.1, 4.2, 4.4<br />
45138 Essen 8.1<br />
9.2—9.9, 9.12—9.35<br />
Gerhold, Eike TÜV Nord e. V. 3.4 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 30. 6. 2005<br />
Große Bahnstraße 31 4.1—4.10 16, 18 — Arbeitsschutz, Anforde-<br />
22525 Hamburg 7.21 rungen an Flucht- und Rettungs-<br />
8.1 wege<br />
9.1—9.35<br />
10.25<br />
Göck, Dietmar TÜV Anlagen- und Umwelt- 4.1—4.3, 4.5—4.10, 1, 3, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 1. 12. 2006<br />
technik <strong>GmbH</strong> 9.1, 9.9, 9.14, 9.22,<br />
Gottlieb-Daimler-Straße 7 9.34—9.36<br />
70794 Filderstadt 1.15, 10.16<br />
Gutte, Frank IBExU Institut für Sicherheits- 1.11—1.16 3 — eingeschränkt auf das Er- 30. 6. 2005<br />
technik <strong>GmbH</strong> 4.1 (nur FG 16), stellen von Anlagenschutzkon-<br />
Fuchsmühlenweg 7 4.4, 4.5, 4.8 zepten, 11, 12 — ohne human- und<br />
09599 Freiberg 5.1, 5.2, 5.7 ökotoxikologische Eigenschaften,<br />
7.9, 7.23 15, 16<br />
8.1 (nur FG 16)<br />
9.2<br />
10.21
Seite 310 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Haferkamp, TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 12.3, 13, 15, 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Dr. Klaus Unternehmensgruppe TÜV 2 16, 17<br />
Rheinland/Berlin-Brandenburg 3<br />
Am Grauen Stein 4<br />
51105 Köln 5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10.1—10.11,<br />
10.15—10.23, 10.25<br />
Hainbach, I_KET 10.25 2.2, 3, 6.2, 10, 13, 14 31. 3. 2005<br />
Dr.-Ing. Christian Institut für Kälte-, Klima-,<br />
Energietechnik <strong>GmbH</strong><br />
Kruppstraße 82<br />
45145 Essen<br />
Hammel, Reinhard Ingenieur- und Sachverständi- 1.2, 1.4 2, 3, 8, 9, 10, 16.1 1. 12. 2008<br />
genbüro Hammel 8.1 Sp. 1 (ohne FG 2<br />
Seilnachtstraße 28 und 3)<br />
79346 Endingen 8.1 Sp. 2<br />
Hein, Mathias TÜV Nord e.V. 3.9, 3.23 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 30. 6. 2005<br />
Große Bahnstraße 31 4.1—4.10 18 — Arbeitsschutz, Anforderun-<br />
22525 Hamburg 5.1 gen an Flucht- und Rettungswege<br />
6<br />
7.21<br />
9.1—9.9, 9.11—9.35<br />
10.1<br />
Heinz, Stefan TÜV Bau- und Betriebstechnik 1.1—1.3 10 31. 8. 2005<br />
Dipl.-Ing. <strong>GmbH</strong> 4.1—4.10<br />
Dudenstraße 28 7.1—7.33<br />
68167 Mannheim 8.1—8.11<br />
9.1—9.36<br />
Hermann, Klaus INBUREX <strong>GmbH</strong> 1.1—1.16 2, 3, 5.2, 7, 10, 11, 12.2, 12.3, 13, 30. 9. 2005<br />
Dr.-Ing. Wilhelmstraße 2 4.1—4.10 15, 16<br />
59067 Hamm 8.1—8.11<br />
9.1—9.36<br />
10.25<br />
Hoß, Rainer Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 4 2.2, 3, 5.2, 11, 14, 16.1, 17 1. 10. 2010<br />
Höchst KG 8.12, 8.14<br />
Division ESHAS und Entsorgung 9<br />
Arbeitsschutz und Anlagensicherheit<br />
Industriepark Höchst,<br />
Gebäude C 769<br />
65926 Frankfurt am Main<br />
Hug, Udo InfraServ <strong>GmbH</strong> & Co 1.1—1.3 4 — beschränkt auf Prozessleit- 1. 3. 2008<br />
Wiesbaden 2.3 systeme (PLS)/Speicherprogram-<br />
Rheingaustraße 190—196 4.1—4.4, 4.10 mierbare Steuerungen (SPS), 9, 10<br />
65174 Wiesbaden 5.1<br />
8.1<br />
9.1—9.36<br />
Kaiser, Dr. Barbara TÜV Pfalz e. V. 4.1—4.10 2 — ohne Prüfungen nach 31. 12. 2006<br />
Fachbereich Anlagentechnik, 8.1—8.11 §§ 2, 14 GSG, 3, 5.2, 7, 11, 12.3,<br />
Fachgruppe Anlagensicherheit 9.1—9.9, 13, 14, 15 — ausgenommen größe-<br />
Merkurstraße 45 9.12—9.35 re komplexe Produktionsanlagen<br />
67663 Kaiserslautern<br />
Kampffmeyer, Tuisko TÜV Bayern 1.1—1.16, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 31. 5. 2005<br />
Hessen Sachsen Südwest e. V. 2.8,<br />
Dudenstraße 28 3.3, 3.7,<br />
68167 Mannheim 4.2,<br />
5.1, 5.2,<br />
6.1—6.4,<br />
7.23, 7.25<br />
8.1—8.11,<br />
9.1, 9.2,<br />
10.15, 10.20<br />
Kerber, Hubert TÜV Bayern 1.1—1.16, 2, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 16 17 31. 5. 2005<br />
Hessen Sachsen Südwest e. V. 2.8, 2.10, 2.15,<br />
Alois-Senefelder-Straße 1—3 5.1—5.11,<br />
68167 Mannheim 6.1—6.4,<br />
8.1—8.11,<br />
9.1—9.36,<br />
10.25
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 311<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Keuchel, Hans-Georg TÜV Nord e. V. 3.7 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 30. 6. 2005<br />
Große Bahnstraße 31 4.4, 4.10 16, 17, 18 — Arbeitsschutz,<br />
22525 Hamburg 5.1, 5.2 Elektrostatik<br />
8.1—8.3, 8.5, 8.8<br />
9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
10.25<br />
Khalil, Atallah Lahmeyer International <strong>GmbH</strong> 1 2.2, 3, 7, 11, 13, 16 31. 8. 2006<br />
Friedberger Straße 173 4<br />
61118 Bad Vilbel 8<br />
9<br />
Kopp, Hartmut Brauhausstraße 36 4.1, 4.2, 4.4, 4.6, 3, 5.2, 11, 14, 15 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
31137 Hildesheim 4.8—4.10,<br />
5.1, 5.2,<br />
6.1, 6.3,<br />
8.1, 8.2,<br />
9.3—9.9,<br />
9.12—9.35,<br />
10.25<br />
Köritz, Michael TÜV Süddeutschland 9.1, 9.14, 9.22 1, 2, 3, 6.2, 10, 12.3, 13, 16.1 30. 6. 2007<br />
Bau und Betrieb 10.25<br />
Gottlieb-Daimler-Straße 7<br />
70794 Filderstadt<br />
Kornek, Rainer TÜV Rheinland/ 1.1 1, 2 — ausgenommen sind Prü- 30. 11. 2005<br />
Berlin-Brandenburg e. V. 3 fungen vor Ort, die eine geräte-<br />
Magirusstraße 5 8 technische Ausrüstung erfordern,<br />
12103 Berlin 9 3, 7, 8, 10, 11, 12.1, 12.3, 13, 15, 16.1<br />
Krauß, Wolfgang TÜV Bayern 4.1, 4.4, 4.5, 4.8, 4, 11, 13, 14, 15, 16, 17 31. 5. 2005<br />
Hessen Sachsen Südwest e. V. 8.1—8.11,<br />
Dudenstraße 28 9.1, 9.2, 9.9, 9.35,<br />
68167 Mannheim 10.25<br />
Kredel, Udo TÜV Hessen 3.14 2 — ohne Prüfungen nach §§ 2, 14 31. 3. 2006<br />
Rüdesheimer Straße 119 4.1—4.10 Gerätesicherheitsgesetz,<br />
64285 Darmstadt 5.1—5.11 5.2, 7, 8, 11, 12, 15, 16.1 begrenzt<br />
8.1—8.9 auf explosionsfähige Gas-Luft-<br />
9.1—9.36 Gemische und ohne elektro-<br />
10.1, 10.25 statische Zündquellen<br />
Kühnreich, Knut TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1—4.10, 2, 3, 10, 11, 12.3, 13, 14, 15 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Unternehmensgruppe 8.1—8.11,<br />
TÜV Rheinland/ 9.1—9.35,<br />
Berlin-Brandenburg 10.25<br />
Am Grauen Stein<br />
51105 Köln<br />
Kurth, Dr. Bernhard TÜV Hessen 1.1—10.25 6 30. 4. 2006<br />
Rüdesheimer Straße 119<br />
64285 Darmstadt<br />
Lischewski, Michael PRO Management <strong>GmbH</strong> 1 3, 4, 5, 11, 13, 14, 15, 16.1, 17.2 31. 3. 2006<br />
Huysenallee 58—64 4<br />
45128 Essen 8<br />
9<br />
Loock, Dr. Jörg TÜV Süddeutschland 1 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12.3, 13, 14, 15, 28. 2. 2005<br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 2.3, 2.6, 2.8, 2.10, 2.15 16.1, 17<br />
Westendstraße 199 3.7, 3.14, 3.23<br />
80686 München 4<br />
5.1, 5.2<br />
6.1, 6.3<br />
7.1, 7.9, 7.21, 7.24<br />
8<br />
9<br />
10.1, 10.3, 10.25<br />
Miesen, Jürgen Signum Gesellschaft für 4 1, 2, 3, 4 30. 11. 2006<br />
Anlagensicherheit mbH 9<br />
Brüningstraße 50<br />
65929 Frankfurt am Main<br />
Milkowitz, RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 3, 4, 11 30.6.2005<br />
Dirk Harald Kurfürstenstraße 58<br />
45138 Essen
Seite 312 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Miserre, Dr. Fritz TÜV Süddeutschland 4.1, 4.8 2, 7, 8, 10, 11, 12.3, 13, 14, 15, 16.1 28. 2. 2005<br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 6.3<br />
Westendstraße 199 7.4, 7.9, 7.12, 7.21,<br />
80686 München 7.32<br />
9.1, 9.3, 9.4, 9.9, 9.11,<br />
9.23, 9.26, 9.34, 9.35<br />
Moch, Erika RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1—4.4, 4.8, 4.10, 3, 11, 14 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Kurfürstenstraße 58 8.1—8.4,<br />
45138 Essen 9.1—9.9, 9.12—9.36<br />
Müller, Dr. Michael Axiva <strong>GmbH</strong>, BU Pharma 1.1—10.25 9, 10 31. 3. 2006<br />
Industriepark Höchst,<br />
Gebäude k 801<br />
65926 Frankfurt am Main<br />
Müller, Ingolf TÜV Hessen 1 2, 5.2, 7, 8, 9, 10, 15, 16.1 — be- 31. 5. 2006<br />
Rüdesheimer Straße 119 4 schränkt auf die Fragestellungen<br />
64285 Darmstadt 9 bzgl. elektrischer Anlagen<br />
Mund, Joachim TÜV Nord e. V. 4.1k, 4.2, 4.10 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 30. 6. 2005<br />
Große Bahnstraße 31 8.1, 8.7 17, 18 — Arbeitsschutz, Anfor-<br />
22525 Hamburg 9.9, 9.34, 9.35 derungen an Flucht- und<br />
Rettungswege<br />
Münich, Eduard Betreuungsgesellschaft für 4 2 — ohne Prüfungen nach GSG, 31. 5. 2007<br />
Umweltfragen Dr. Poppe m.b.H 9.1—9.10, 9.12—9.35 3, 4, 5.2, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 17<br />
Teichstraße 14<br />
34130 Kassel<br />
Netter, Dr. Pirmin Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 1.1 —1.3 3 — beschränkt auf den Bereich 1. 10. 2010<br />
Höchst KG 4 der Mess-, Steuer- und Regel-<br />
Division ESHAS und Entsorgung 8.1, 8.2, 8.10, technik und Prozessleittechnik, 10<br />
Arbeitsschutz und Anlagen- 8.12—8.15<br />
sicherheit 9<br />
Industriepark Höchst,<br />
Gebäude C 769<br />
65926 Frankfurt am Main<br />
Ninov, Emil TÜV Hessen 1.2 2.1, 3, 5.2, 6.1, 7, 8, 10, 11, 13, 16 31. 10. 2005<br />
Dipl.-Ing. Rüdesheimer Straße 119 3.3<br />
64285 Darmstadt 4.1, 4.4, 4.5, 4.8—4.10<br />
5.1<br />
8.1<br />
9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
10.25<br />
Nürnberger, Klaus TÜV Süddeutschland 3.10 2, 10, 11, 13, 14, 15 31. 3. 2005<br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 4.1, 4.5<br />
Westendstraße 199 8.1, 8.4, 8.5<br />
80686 München 9.1, 9.2, 9.9, 9.26, 9.34<br />
Pärnt, Andreas IBExU 1.1—1.3 (nur 3 — eingeschränkt auf das Erstellen 30. 6. 2005<br />
Institut für Sicherheitstechnik FG 15—16), 1.9-1.11 von Anlagenschutzkonzepten,<br />
<strong>GmbH</strong> 4.4, 4.5 11, 12—ohne human- und öko-<br />
Fuchsmühlenweg 7 6.3 toxikologische Eigenschaften,<br />
09599 Freiberg 7.21, 7.24, 7.25, 7.32 13, 14, 15, 16<br />
8.1—8.3<br />
9.1, 9.2<br />
bei 9.9, 9.34,<br />
9.35 nur FG 15—16<br />
Pflieger, Albrecht api, Albrecht Pflieger 4.1, 4.4 3, 11, 13, 14, 15, 16.1 28. 2. 2007<br />
Ingenieurberatung 8.1<br />
Kantstraße 43 9.1—9.3, 9.9, 9.14,<br />
70794 Filderstadt 9.19<br />
Reiling, Winfried, INGUS, Ingenieurbüro für 1.1—1.3 1 — nur für Anlagennummern 30. 6. 2006<br />
Dr. Umweltschutz und Sicherheit 8.1—8.11 1.1—1.3, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 12.1,<br />
Gründlestraße 9 9.10, 9.34, 9.35 12.3, 13, 14, 15, 16.1, 17<br />
75236 Kämpfelbach<br />
Renger, Helmut TÜV Rheinland/ 1 1, 2 — ausgenommen sind Prüfun- 30. 11. 2005<br />
Berlin-Brandenburg e.V. 4 gen vor Ort, die eine gerätetech-<br />
Magirusstraße 5 7 nische Ausrüstung erfordern,<br />
12103 Berlin 8 3, 6.2, 7, 8, 10, 11, 12.1, 12.3, 13,<br />
9 14, 15, 16.1<br />
10.25
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 313<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Richardt, Karl-Josef Rohrweg 7/1 1.1—1.3, 1, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 31.7.2005<br />
89079 Ulm 2.15,<br />
4.2,<br />
5.1—5.11,<br />
8.4—8.11,<br />
9.1—9.9, 9.12—9.36,<br />
10.1<br />
Röder, Karsten TÜV Hessen 1.1 ohne Kohle- 2, 3, 5.2, 10, 11, 13, 15 — beschränkt 1. 9. 2007<br />
Knorrstraße 36 behandlung, Ver- auf Löschwasserrückhaltung<br />
34121 Kassel brennung und<br />
Rauchgasreinigung<br />
8.1 ohne Müllbehandlung,Verbrennung<br />
und<br />
Rauchgasreinigung<br />
9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
10.25<br />
Rödler, Frank TÜV Pfalz e. V. 4 2 — ausgenommen: Prüfungen 1. 3. 2009<br />
Anlagen und Betriebstechnik 8 nach §§ 2, 14 GSG, 3, 5.2, 10,<br />
<strong>GmbH</strong> 9 11, 14, 15<br />
Merkurstraße 45<br />
67663 Kaiserslautern<br />
Roller, Uwe TÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1, 1.2, 1.9—1.11, 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12.3, 13, 15, 31. 3. 2005<br />
Unternehmensgruppe 1.14, 16.1<br />
TÜV Rheinland/ 3.22, 3.23<br />
Berlin-Brandenburg 4.1, 4.2, 4.4—4.10,<br />
Am Grauen Stein 6.3, 6.4<br />
51105 Köln 7.21, 7.22, 7.24, 7.27,<br />
7.29—7.32,<br />
9.1—9.33<br />
Rosin, Wilfried Spinozastraße 6 1.1—1.16 2.2, 3, 11, 17 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
45138 Essen 2.1—2.15 Teilgebiet: Ablauforganisation<br />
3.1—3.12, 3.14—3.23<br />
4.1—4.10<br />
5.1—5.11<br />
6.1—6.4<br />
7.1—7.33<br />
8.1—8.11<br />
9.1—9.36<br />
10.4—10.23<br />
Rupp, Dr. Michael TÜV Bau und Betrieb 4.1—4.10 11, 12, 14, 17 30. 6. 2005<br />
Paracelsusstraße 30 a 8.1—8.11<br />
70599 Stuttgart 9.1—9.36<br />
Salomon, Roland TÜV Süddeutschland 2.1 2, 4, 6.2, 7, 8, 10, 11, 12.3, 13, 14, 31. 3. 2005<br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 4.1, 4.8 15, 17<br />
Westendstraße 199 9.1, 9.2, 9.14, 9.19,<br />
80686 München 9.32, 9.34, 9.35<br />
10.1, 10.25<br />
Schär, Christiane TÜV Hessen 4.1—4.5, 4.8—4.10 2, 3, 4, 5.2, 11, 13, 14, 17 31. 10. 2005<br />
Dipl.-Ing. Rüdesheimer Straße 119 9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
64285 Darmstadt 10.25<br />
Scholz, Andreas Infraserv <strong>GmbH</strong> & Co. 4 2.2, 3, 5.2, 11, 16.1 — beschränkt 1. 10. 2010<br />
Höchst KG 5.1, 5.2, 5.4 auf die Anlagenarten 9 sowie 8.12<br />
Division ESHAS und Entsorgung 8.12, 8.14 und 8.14<br />
Arbeitsschutz und Anlagen- 9<br />
sicherheit<br />
Industriepark Höchst,<br />
Gebäude C 769<br />
65926 Frankfurt am Main<br />
Schork, Reinhard TÜV Hessen 1.1 —1.4 1 — nur für 10.15, 2, 3, 6.2, 10, 1. 12. 2006<br />
Rüdesheimer Straße 119 4.1, 4.8 15 — beschränkt auf Löschwasser-<br />
64285 Darmstadt 8.1 rückhaltung<br />
9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
10.15, 10.25<br />
Schrempf, Bernhard TÜV Süddeutschland 10.25 1, 2 , 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 30. 9. 20<strong>04</strong><br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 16<br />
Ridlerstraße 65<br />
80339 München<br />
Seeger, Christian Seeger Engineering 1.2 Spalte 2, 1.3 1, 2.2, 3, 4, 5.2, 7, 8, 11 — be- 30. 9. 2007<br />
Industriestraße 25—27 2.10 schränkt auf die Erstellung von<br />
37235 Hessisch Lichtenau systematischen Sicherheitsbetrachtungen,<br />
14, 15 — ohne<br />
Löschwasserrückhaltung, 16 —<br />
beschränkt auf Holzstaub, 17
Seite 314 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Seifert, Stephan TÜV Hessen 1.1—1.5, 1.9 2 1. 4. 2007<br />
Rüdesheimer Straße 119 4.1, 4.4, 4.5, 4.8<br />
64285 Darmstadt 5.1<br />
8.1, 8.2, 8.11<br />
9.1—9.8, 9.12—9.35<br />
10.15, 10.19, 10.25<br />
Selbmann, Bernhard Rubensstraße 5 1 2.2, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15 1. 11. 2006<br />
63322 Rödermark 4<br />
8<br />
9<br />
Semmler, Dr. Ralf Horst Weyer und Partner <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2 — ausgenommen sind Prüfungen 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Schillingsstraße 329 vor Ort, die eine gerätetechnische<br />
52355 Düren Ausstattung erfordern, 3, 4, 5.2,<br />
7, 11, 13, 15, 16.1<br />
Spangenberger, TÜV Pfalz e. V. 4 2, 3, 8, 9, 10, 11, 13, 14 31. 12. 2005<br />
Dr. Helmut Fachbereich Anlagentechnik, 8<br />
Fachgruppe Anlagensicherheit 9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
Merkurstraße 45<br />
67663 Kaiserslautern<br />
Sprenger, Gerhard RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2, 3, 7, 10, 11, 14, 17 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Dipl.-Ing. Feithstraße 188<br />
58097 Hagen<br />
Stein, Dr.-Ing. Franz RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2 — ausgenommen sind Prüfungen 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Kurfürstenstraße 58 vor Ort, 3, 4, 5.2, 11, 12, 14, 16.1<br />
45138 Essen<br />
Stephan, Thomas RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 3, 11, 13 — ausgenommen sind: 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Kurfürstenstraße 58 Auswirkungen von Wärme-<br />
45138 Essen strahlung und Druckwellen bei<br />
Bränden/Explosionen, 14,<br />
Strack, Michael Horst Weyer und Partner <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 1, 2 — ausgenommen sind Prü- 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Schillingsstraße 329 fungen vor Ort, die eine geräte-<br />
52355 Düren technische Ausstattung erfordern,<br />
3, 4, 5.2, 6.2, 7, 8, 11, 13, 14, 17<br />
Strocka, FSA 7.4, 7.5, 7.9, 1, 2, 3, 6.2, 11, 12, 13 — ausgenom- 30. 6. 2006<br />
Dr. Bernhard c/o Berufsgenossenschaft 7.16—7.24, 7.26—7.33 men sind Ausbreitungsrechnungen<br />
Nahrungsmittel und Gaststätten 9.11 bezüglich Gase und Aerosole und<br />
Stader Straße 2—4 damit zusammenhängende Stör-<br />
21075 Hamburg fall-Szenarien, 15, 16, 18 Ermitt-<br />
lung der Ursachen von Brand-<br />
und Explosions-Schäden<br />
Strouhal, Wolfgang BTÜB 1.1—1.4 1, 2, 3, 4, 5, 6.2, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 31. 5. 2006<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Strouhal 7.21, 7.32 16.1, 17<br />
Rhododendronstraße 10 8.1 Spalte 2<br />
28816 Stuhr 9.1, 9.2, 9.4, 9.6, 9.14,<br />
9.21, 9.22, 9.34—9.36,<br />
10,25<br />
Suren, Ralph RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 4.1, 4.2, 2, 3, 4, 5.2, 11, 14, 15, 16.1, 17 31. 5. 2005<br />
Kurfürstenstraße 58 8.1—8.3,<br />
45138 Essen 9.2, 9.9, 9.34, 9.35<br />
Tünte, Peter Effektivplan, Ingenieurbüro für 7.27, 7.32 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 1. 12. 2008<br />
Verfahrens- und Anlagentechnik 9.14 18 Mitarbeiterschulung<br />
Romäusring 9 10.25<br />
78050 Villingen-Schwenningen<br />
von Wasen, RWTÜV Anlagentechnik <strong>GmbH</strong> 1.1—10.25 2.2, 3, 4, 7, 8, 11, 13, 14, 16.1, 17 31. 12. 20<strong>04</strong><br />
Dr.-Ing. Vera Kurfürstenstraße 58<br />
45138 Essen<br />
Weber, Horst R. Lahmeyer International <strong>GmbH</strong> 1 9, 10 1. 11. 2006<br />
Friedberger Straße 173 4<br />
61118 Bad Vilbel 8<br />
9<br />
Weis, Rainer TÜV Hessen 1.1—1.3 2, , 6.2, 10, 15 — beschränkt auf 1. 3. 2007<br />
Rüdesheimer Straße 119 9.1—9.9, 9.12—9.35 Löschwasserrückhaltung, 16.1<br />
64285 Darmstadt 10.25<br />
Weyerstall, TÜV Nord e. V. 4.1—4.10 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17 30. 6. 2005<br />
Freija Yvonne Große Bahnstraße 31 9.3—9.9, 9.12—9.35<br />
22525 Hamburg
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 315<br />
Name Firma/Organisation Anlagenarten, Prüfbereiche gemäß <strong>Nr</strong>. 3.1 c der befristet<br />
Adresse <strong>Nr</strong>. des Anhangs der Richtlinien nach § 29 a BImSchG bis<br />
4. BImSchV<br />
Winkelhüsener, Ingenieurbüro 2.3 2, 3, 5.2, 7, 8, 11, 12.3, 13, 15, 16.1 31. 12. 2005<br />
Wilfried Wilfried Winkelhüsener 4.1—4.10<br />
Dipl.-Ing. Am Pappelwäldchen 90 5.1—5.11<br />
41462 Neuss 6.1—6.4<br />
7.1—7.33<br />
8.1, 8.5<br />
9.1—9.36<br />
10.25<br />
Wirkner-Bott, ASSCON <strong>GmbH</strong>, TGZ Hanau 1 2 (beschränkt auf die Anlagen- 1. 9. 2007<br />
Dr. Isolde Rodenbacher Chaussee 6 4 nummern: 8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />
63457 Hanau 8 3 (beschränkt auf die Anlagen-<br />
9 nummern: 8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />
4 (beschränkt auf die Anlagennummern:<br />
8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />
11 (beschränkt auf die Anlagennummern:<br />
8.1, 9.1, 9.10, 9.34, 9.35),<br />
13, 14, 16 (beschränkt auf die Anlagennummern:<br />
8.1, 9.1, 9.10, 9.34,<br />
9.35), 17<br />
Witter, Dr. Rolf Freiherr-vom-Stein-Straße 36 4.1, 4.2, 4.8, 4.9, 4.10 3, 11, 15 30. 6. 2006<br />
59379 Selm 9.7, 9.8, 9.9, 9.13,<br />
9.34, 9.35<br />
Wohlmuth, Peter TÜV Süddeutschland 10.25 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 30. 9. 20<strong>04</strong><br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> 16<br />
Ridlerstraße 65<br />
80339 München<br />
Wojcik, Longin TÜV Hessen 2.11 1, 2, 5.2, 7, 8, 9, 11, 15, 16 31. 5. 2006<br />
Rüdesheimer Straße 119 3.10, 3.14<br />
64285 Darmstadt 4.1—4.10<br />
5.4<br />
8.1, 8.8<br />
9.1—9.36<br />
10.1, 10.25<br />
Wolf, Hans-Peter TÜV Süddeutschland 10.25 sowie Ammo- 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 30. 4. 2005<br />
Bau und Betrieb <strong>GmbH</strong> niakkälteanlagen als 16<br />
Ridlerstraße 65 Nebeneinrichtung<br />
80339 München<br />
Zimmermann, TÜV Pfalz e. V. 4 3, 5.2, 7, 10, 11, 12.1, 13, 16.1 1. 3. 2009<br />
Dr. Thomas Anlagen und Betriebstechnik 8<br />
<strong>GmbH</strong> 9.1—9.9, 9.12—9.35<br />
Merkurstraße 45<br />
67663 Kaiserslautern<br />
Fachgebiete:<br />
1 Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des<br />
bestimmungsgemäßen Betriebs<br />
2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen<br />
2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung<br />
vor Ort; Abnahmeprüfungen vor Ort, Prüfungen<br />
nach §§ 2, 14 GSG<br />
2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung der Konformität<br />
von Anlagen auf Basis vorliegender Unterlagen (Genehmigungsunterlagen,<br />
Baupläne)<br />
3 Verfahrenstechnische Prozessführung und Beherrschung von<br />
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs<br />
4 Qualitätssicherung und Instandhaltung von Anlagen<br />
5 Bautechnische Auslegungsbeanspruchungen einschließlich<br />
der Auslegungskriterien und Lastannahmen nach einschlägigen<br />
technischen Regelwerken; Flucht- und Rettungswege<br />
5.1 Statik<br />
5.2 Flucht- und Rettungswege<br />
6 Werkstoffe<br />
6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)<br />
6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)<br />
7 Betriebsmittelversorgung<br />
8 Energieversorgung<br />
9 Elektrotechnik<br />
10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik (insbesondere solche mit Sicherheitsfunktion),<br />
Prozessleittechnik<br />
11 Systemanalytische Sicherheitsbetrachtungen<br />
Anlage 2<br />
12 Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften<br />
von Stoffen und Zubereitungen<br />
12.1 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen<br />
zu Stoffen und Zubereitungen<br />
12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer<br />
Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen<br />
12.3 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer<br />
Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen<br />
13 Auswirkungen von Betriebsstörungen und Störfällen, Ermittlung<br />
(Berechnung) und Bewertung<br />
14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne<br />
15 Vorbeugender und abwehrender Brandschutz, Löschwasserrückhaltung<br />
16 Schutz gegen Explosionen innerhalb der Anlage und gegen<br />
solche, die von außen auf die Anlage einwirken können<br />
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz<br />
16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz<br />
(Prüfinstitut, -labor)<br />
17 Betriebsorganisation, insbesondere<br />
17.1 Aufbauorganisation mit Festlegung der Aufgaben, der Verantwortungsbereiche,<br />
der Befugnisse sowie der Weisungsund<br />
Berichtsstränge auf allen Ebenen der Hierarchie einschließlich<br />
der Leitungsebene,<br />
17.2 Ablauforganisation mit Umweltstatus und Umweltrechtsstatus,<br />
dokumentierten Arbeitsanweisungen (Handbücher),<br />
Überwachungs- und Kontrollverfahren einschließlich Ergebniskontrollen,<br />
Maßnahmenplänen (Betriebs-, Sicherheits-,<br />
Arbeitsanweisungen)<br />
18 Sonstiges ............................................................
Seite 316 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
95<br />
Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;<br />
hier: Vorhaben der Stadtwerke Gelnhausen <strong>GmbH</strong><br />
Die Stadtwerke Gelnhausen <strong>GmbH</strong> verfügt über eine Bewilligung<br />
und eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser in einer<br />
Menge von bis zu 1 260 000 m3 /a zum Zwecke der öffentlichen<br />
Trinkwasserversorgung. Die Gewinnungsanlagen befinden sich in<br />
der Gemeinde Gründau, Gemarkung Gettenbach, Flur 4, Flurstücke<br />
33/6, 22, 38/4, 27/1, 23/1 und 28/1. Sie beabsichtigt, die<br />
höchstens zulässigen Entnahmemengen der einzelnen Gewinnungsanlagen<br />
zu ändern, wobei die zulässige Gesamtjahresmenge<br />
von 1 260 000 m3 nicht verändert wird. Durch die Umverteilung<br />
der Fördermengen sollen die Auswirkungen der Grundwasserentnahme<br />
auf den Naturhaushalt vermindert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) vom 12. Februar 1990<br />
(BGBl. I S. 205), zuletzt geändert am 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193)<br />
in Verbindung mit § 101 a des Hessischen Wassergesetzes in der<br />
Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), zu prüfen, ob die<br />
möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung<br />
die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
notwendig machen.<br />
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, so dass<br />
keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Hanau, 15. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau<br />
IV/Hu 41.1 — 79 e 06.01 — (5) SGN 12/2 — E/B<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />
96<br />
Staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />
nach § 9 des Gesetzes zur Vermeidung und<br />
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />
— SchKG) in der Fassung vom<br />
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050)<br />
Die staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />
des Herrn Prof. Dr. med. Klaus Jork, Rheinstraße 37,<br />
63225 Langen (Hessen), ist erloschen.<br />
Darmstadt, 9. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
VI 62 — 18 h <strong>04</strong>/97 — J — 5<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />
97<br />
Staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />
nach § 9 des Gesetzes zur Vermeidung und<br />
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />
— SchKG) in der Fassung vom<br />
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050)<br />
Die staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle<br />
von Monika Henrich, Bolongarostraße 20, 65934<br />
Frankfurt am Main, ist erloschen.<br />
Darmstadt, 9. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
VI 62 — 18 h <strong>04</strong>/97 — H — 6<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />
98<br />
Rechtsfähige Anerkennung der „Claus Wisser-Stiftung“,<br />
Sitz Frankfurt am Main;<br />
hier: Berichtigung<br />
Bezug: Veröffentlichung vom 3. Dezember 2002 (StAnz.<br />
S. 4849)<br />
Gemäß § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes<br />
vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung<br />
vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), habe ich heute<br />
die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungsverfassung vom 30. Juni<br />
2002 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Claus Wisser-<br />
Stiftung“, Sitz in Frankfurt am Main, rechtsfähig anerkannt.<br />
Darmstadt, 3. Dezember 2002<br />
99<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
II 21.1 — 25 d <strong>04</strong>.11 — (12) — 513<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />
Rechtsfähige Anerkennung der „Diakonie-Stiftung Weißfrauen<br />
(Helene Müller-Fonds)“, Sitz Frankfurt am Main<br />
Gemäß § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes<br />
vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die<br />
mit Stiftungsgeschäft und Stiftungsverfassung vom 17. Dezember<br />
2002 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts „Diakoniestiftung<br />
Weißfrauen (Helene Müller-Fonds)“, Sitz in Frankfurt am<br />
Main, rechtsfähig anerkannt.<br />
Darmstadt, 16. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
II 21.1 — 25 d <strong>04</strong>.11 — (12) — 522<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />
100<br />
GIESSEN<br />
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes<br />
der „Fulda“ im Bereich der Stadt Schlitz in<br />
den Gemarkungen Hemmen, Hartershausen, Üllershausen,<br />
Pfordt, Fraurombach, Hutzdorf, Sandlofs, Queck, Rimbach,<br />
Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter-Wegfurth, Vogelsbergkreis<br />
Vom 9. Dezember 2002<br />
Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />
(Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung vom 19. August<br />
2002 (BGBl. I S. 3245), und der §§ 69 Abs. 1, 94 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 des<br />
Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar<br />
1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni<br />
2002 (GVBl. I S. 324), wird verordnet:<br />
§ 1<br />
(1) Das Überschwemmungsgebiet der „Fulda“ wird im Bereich der<br />
Stadt Schlitz in den Gemarkungen Hemmen, Hartershausen, Üllershausen,<br />
Pfordt, Fraurombach, Hutzdorf, Sandlofs, Queck,<br />
Rimbach, Unter-Schwarz, Ober-Wegfurth und Unter-Wegfurth<br />
festgestellt.<br />
(2) Das Überschwemmungsgebiet der „Fulda“ beginnt von der<br />
Landkreisgrenze Vogelsbergkreis/Landkreis Fulda (km 143 [Süden])<br />
und endet an der Landkreisgrenze Vogelsbergkreis/Landkreis<br />
Hersfeld Rotenburg (km 166,02 [Norden]).
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 317<br />
(3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:<br />
Stadt Schlitz (Vogelsbergkreis)<br />
Gemarkungen:<br />
1. Hemmen Flur: 1, 2, 6<br />
2. Hartershausen Flur: 1, 2, 3, 4, 5, 12<br />
3. Üllershausen Flur: 1<br />
4. Pfordt Flur: 1, 2, 3, 4, 5, 6<br />
5. Fraurombach Flur: 2, 3<br />
6. Hutzdorf Flur: 4<br />
7. Sandlofs Flur: 1, 2, 5<br />
8. Queck Flur: 1, 2, 3, 4<br />
9. Rimbach Flur: 1, 3<br />
10. Unter-Schwarz Flur: 1, 2, 3, 4<br />
11. Ober-Wegfurth Flur: 1, 3<br />
12. Unter-Wegfurth Flur: 1<br />
(4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.<br />
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden<br />
Nebengewässer.<br />
§ 2<br />
(1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt<br />
durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert<br />
Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet<br />
und dem Retentionsraum.<br />
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte Kartennummer<br />
1 im Maßstab 1 : 25 000 und in den Katasterplänen<br />
Kartennummer 2 bis 6 (Blattnummer A bis E) im Maßstab 1 : 5 000<br />
dargestellt.<br />
Das Gewässer ist mit dunkelblauer, das Hochwasserabflussgebiet<br />
mit mittelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe<br />
dargestellt.<br />
Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie<br />
gekennzeichnet.<br />
§ 3<br />
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den<br />
Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes<br />
bestimmt.<br />
(2) Diese Karten und die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie<br />
das Flurstücksverzeichnis (Grenzbeschreibung) sind Bestandteile<br />
dieser Verordnung. Sie werden beim:<br />
• Regierungspräsidium Gießen<br />
Abteilung — Staatliches Umweltamt Marburg —<br />
Robert-Koch-Straße 15/17, 35037 Marburg<br />
• Landrat des Vogelsbergkreises<br />
Abteilung — Wasser- und Bodenschutz —<br />
Bahnhofstraße 49, 36341 Lauterbach (Hessen)<br />
• Magistrat der Stadt Schlitz<br />
An der Kirche 4, 36110 Schlitz<br />
archivmäßig verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen von<br />
jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.<br />
Abschriften der Karten befinden sich beim:<br />
• Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie<br />
Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden<br />
• Kreisausschuss des Vogelsbergkreises<br />
— Bauaufsicht —<br />
Bahnhofstraße 79, 36341 Lauterbach (Hessen)<br />
• Landrat des Vogelsbergkreises<br />
Hauptabteilung — Landwirtschaft, Forsten<br />
und Naturschutz (LFN) —<br />
Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach (Hessen)<br />
§ 4<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />
Gießen, 9. Dezember 2002<br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg<br />
gez. Schmied<br />
Regierungspräsident<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 316<br />
101<br />
Termine der Zwischen- und Abschlussprüfungen in den<br />
Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“,<br />
„Fachangestellte/r für Bürokommunikation“ und „Fachangestellte/r<br />
für Medien- und Informationsdienste“ für das<br />
Jahr 20<strong>04</strong><br />
Nachstehend gebe ich die festgelegten Termine für die Durchführung<br />
der Zwischen- und Abschlussprüfungen für das Jahr 20<strong>04</strong> bekannt:<br />
1 Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/r“<br />
1.1 Zwischenprüfung<br />
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2002 mit dreijähriger<br />
Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres <strong>2003</strong> mit zweijähriger<br />
Ausbildungszeit:<br />
Haupttermin: Mittwoch, 11. Februar 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Mittwoch, 17. März 20<strong>04</strong><br />
Reihenfolge der Fachgebiete:<br />
1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche<br />
Abläufe<br />
2. Haushaltswesen und Beschaffung<br />
3. Wirtschafts- und Sozialkunde<br />
1.2 Abschlussprüfung<br />
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2001 mit dreijähriger<br />
Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2002 mit zweijähriger<br />
Ausbildungszeit:<br />
Schriftliche Prüfung:<br />
Haupttermin: Montag, 24. Mai 20<strong>04</strong><br />
Dienstag, 25. Mai 20<strong>04</strong><br />
Donnerstag, 27. Mai 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 28. Mai 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Montag, 14. Juni 20<strong>04</strong><br />
Dienstag, 15. Juni 20<strong>04</strong><br />
Mittwoch, 16. Juni 20<strong>04</strong><br />
Donnerstag, 17. Juni 20<strong>04</strong><br />
Wiederholungstermin: Donnerstag, 11. November 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 12. November 20<strong>04</strong><br />
Montag, 15. November 20<strong>04</strong><br />
Dienstag, 16. November 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Donnerstag, 25. November 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 26. November 20<strong>04</strong><br />
Montag, 29. November 20<strong>04</strong><br />
Dienstag, 30. November 20<strong>04</strong><br />
Praktische Prüfung:<br />
Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich<br />
„Fallbezogene Rechtsanwendung“ werden von den Prüfungsausschüssen<br />
im Benehmen mit der Studienleiterin und den<br />
Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />
festgelegt.<br />
2 Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Bürokommunikation“<br />
2.1 Zwischenprüfung<br />
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2002 mit dreijähriger<br />
Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres <strong>2003</strong> mit zweijähriger<br />
Ausbildungszeit:<br />
Haupttermin: Mittwoch, 18. Februar 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Mittwoch, 17. März 20<strong>04</strong><br />
Reihenfolge der Fachgebiete:<br />
1. Wirtschafts- und Sozialkunde<br />
2. Bürowirtschaft<br />
3. Verwaltung<br />
2.2 Abschlussprüfung<br />
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2001 mit dreijähriger<br />
Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2002 mit zweijähriger<br />
Ausbildungszeit:
Seite 318 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Schriftliche Prüfung:<br />
Haupttermin: Montag, 17. Mai 20<strong>04</strong><br />
Dienstag, 18. Mai 20<strong>04</strong><br />
Mittwoch, 19. Mai 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Montag, 14. Juni 20<strong>04</strong><br />
Dienstag, 15. Juni 20<strong>04</strong><br />
Mittwoch, 16. Juni 20<strong>04</strong><br />
Wiederholungstermin: Donnerstag, 11. November 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 12. November 20<strong>04</strong><br />
Montag, 15. November 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Donnerstag, 25. November 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 26. November 20<strong>04</strong><br />
Montag, 29. November 20<strong>04</strong><br />
Praktische Prüfung:<br />
Haupttermin Mittwoch, 26. Mai 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Donnerstag, 17. Juni 20<strong>04</strong><br />
Wiederholungstermin: Mittwoch, 17. November 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Mittwoch, 1. Dezember 20<strong>04</strong><br />
Die Termine für das praktische Prüfungsfach „Bürgerorientiertes<br />
Verwaltungshandeln im Fachbereich“ werden von den<br />
Prüfungsausschüssen im Benehmen mit der Studienleiterin<br />
und den Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen<br />
Verwaltungsschulverbandes festgelegt.<br />
3 Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste“<br />
3.1 Zwischenprüfung<br />
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2002 mit dreijähriger<br />
Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres <strong>2003</strong> mit zweijähriger<br />
Ausbildungszeit:<br />
Haupttermin: Mittwoch, 18. Februar 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Mittwoch, 17. März 20<strong>04</strong><br />
3.2 Abschlussprüfung<br />
Für Auszubildende des Einstellungsjahres 2001 mit dreijähriger<br />
Ausbildungszeit und des Einstellungsjahres 2002 mit zweijähriger<br />
Ausbildungszeit:<br />
Schriftliche Prüfung:<br />
Haupttermin: Dienstag, 18. Mai 20<strong>04</strong><br />
Mittwoch, 19. Mai 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Dienstag, 15. Juni 20<strong>04</strong><br />
Mittwoch, 16. Juni 20<strong>04</strong><br />
Wiederholungstermin: Donnerstag, 11. November 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 12. November 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: Donnerstag, 25. November 20<strong>04</strong><br />
Freitag, 26. November 20<strong>04</strong><br />
Praktische Prüfung:<br />
Die Termine für die praktische Prüfung im Prüfungsbereich<br />
„Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss im Benehmen<br />
mit der Leitung der Stauffenbergschule Frankfurt<br />
festgelegt.<br />
Anträge von Auszubildenden auf Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
sind mir aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit<br />
für die praktischen Prüfungsaufgaben spätestens fünf Monate<br />
vor Beendigung der Ausbildungszeit auf dem hierfür vorgesehenen<br />
Vordruck vorzulegen.<br />
4 Die festgelegten Prüfungstermine für die jeweilige Abschlussprüfung<br />
gelten auch gleichzeitig für Externe, die von mir zur<br />
Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/r“,<br />
„Fachangestellte/r für Bürokommunikation“<br />
und „Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste“<br />
zugelassen worden sind.<br />
Anträge von Externen auf Zulassung zu den Abschlussprüfungen<br />
müssen mir vor Beginn der Vorbereitungslehrgänge vorgelegt<br />
werden, da bereits die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang<br />
nur mit Prüfungszulassung möglich ist.<br />
Gießen, 13. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
— Zuständige Stelle —<br />
II 23 — LS 1945/1947<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 317<br />
102<br />
Änderung des Termins für die Ablegung der Zwischenprüfung<br />
<strong>2003</strong> im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für Medien-<br />
und Informationsdienste“<br />
In Abstimmung mit der Stauffenbergschule Frankfurt und der Industrie-<br />
und Handelskammer Frankfurt ändere ich meine Festlegung<br />
des Zwischenprüfungstermins <strong>2003</strong> vom 2. Februar 2002<br />
(StAnz. S. 931) wie folgt:<br />
Die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/r für<br />
Medien- und Informationsdienste“ findet am Montag, dem 17. Februar<br />
<strong>2003</strong> statt.<br />
Die weiteren Regelungen in meiner Veröffentlichung vom 2. Februar<br />
2002 bleiben unverändert bestehen.<br />
Gießen, 13. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
— Zuständige Stelle —<br />
II 23 — LS 1945<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 318<br />
103<br />
Termine der ersten und zweiten Teilprüfungen der Fortbildungsprüfung<br />
zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin<br />
für die Jahre <strong>2003</strong> bis 2007<br />
Nachstehend gebe ich in Ergänzung zu meiner Veröffentlichung<br />
vom 7. Februar 2001 (StAnz. S. 875) die festgelegten Termine für<br />
die Durchführung der ersten und zweiten schriftlichen Teilprüfungen<br />
der Fortbildungsprüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in<br />
für die Jahre <strong>2003</strong> bis 2007 bekannt:<br />
1 Erste schriftliche Teilprüfungen<br />
1.1 Haupttermin: 13., 14. und 17. März <strong>2003</strong><br />
Nachschreibetermin: 22., 23. und 25. April <strong>2003</strong><br />
1.2 Haupttermin: 14., 15. und 17. Oktober <strong>2003</strong><br />
Nachschreibetermin: 3., 4. und 6. November <strong>2003</strong><br />
1.3 Haupttermin: 30., 31. März und 2. April 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: 22., 23. und 26. April 20<strong>04</strong><br />
1.4 Haupttermin: 12., 13. und 15. Oktober 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: 4., 5. und 8. November 20<strong>04</strong><br />
1.5 Haupttermin: 15., 16. und 18. März 2005<br />
Nachschreibetermin: 7., 8. und 11. April 2005<br />
1.6 Haupttermin: 11., 12. und 14. Oktober 2005<br />
Nachschreibetermin: 1., 2. und 4. November 2005<br />
1.7 Haupttermin: 28., 29. und 31. März 2006<br />
Nachschreibetermin: 18., 19. und 21. April 2006<br />
1.8 Haupttermin: 24., 25. und 27. Oktober 2006<br />
Nachschreibetermin: 14., 15. und 17. November 2006<br />
1.9 Haupttermin: 27., 28. und 30. März 2007<br />
Nachschreibetermin: 17., 18. und 20. April 2007<br />
1.10 Haupttermin: 23., 24. und 26. Oktober 2007<br />
Nachschreibetermin: 13., 14. und 16. November 2007<br />
2 Zweite schriftliche Teilprüfungen<br />
2.1 Haupttermin: 20., 21., 24., 25. und 27. März <strong>2003</strong><br />
Nachschreibetermin: 22., 23., 25., 28. und 29. April <strong>2003</strong><br />
2.2 Haupttermin: 6., 7., 9., 10. und 13. Oktober <strong>2003</strong><br />
Nachschreibetermin: 3., 4., 6., 10. und 11. November <strong>2003</strong><br />
2.3 Haupttermin: 22., 23., 25. März 20<strong>04</strong><br />
Für Prüfungsteilnehmer/innen nach der alten Prüfungsordnung<br />
von 1994 außerdem noch am 26. und 29. März 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: 22., 23., 26. (27. und 29.) April 20<strong>04</strong><br />
2.4 Haupttermin: 4., 5., 7. (8. und 11.) Oktober 20<strong>04</strong><br />
Nachschreibetermin: 4., 5., 8., (9. und 11.) November 20<strong>04</strong><br />
2.5 Haupttermin: 8., 9. und 11. März 2005<br />
Nachschreibetermin: 7., 8. und 11. April 2005<br />
2.6 Haupttermin: 4., 5. und 7. Oktober 2005<br />
Nachschreibetermin: 1., 2. und 4. November 2005<br />
2.7 Haupttermin: 21., 22. und 24. März 2006<br />
Nachschreibetermin: 18., 19. und 21. April 2006
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 319<br />
2.8 Haupttermin: 17., 18. und 20. Oktober 2006<br />
Nachschreibetermin: 14., 15. und 17. November 2006<br />
2.9 Haupttermin: 20., 21. und 23. März 2007<br />
Nachschreibetermin: 17., 18. und 20. April 2007<br />
2.10 Haupttermin: 16., 17. und 19. Oktober 2007<br />
Nachschreibetermin: 13., 14. und 16. November 2007<br />
Die Termine der praktischen Prüfung werden jeweils von den Prüfungsausschüssen<br />
im Benehmen mit der Studienleiterin und den<br />
Studienleitern der Verwaltungsseminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />
festgelegt.<br />
Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in<br />
ist mir auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck spätestens<br />
zwei Monate vor dem geplanten Beginn der bei den Verwaltungsseminaren<br />
stattfindenden Vorbereitungslehrgänge vorzulegen,<br />
da eine Lehrgangsteilnahme nur bei vorliegender Zulassung<br />
zur Fortbildungsprüfung möglich ist.<br />
Gießen, 13. Januar <strong>2003</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
— Zuständige Stelle —<br />
II 23 — LS 1950<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 318<br />
1<strong>04</strong><br />
KASSEL<br />
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />
für die Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Ersrode“<br />
in der Gemarkung Hainrode zu Gunsten der Gemeinde<br />
Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />
Vom 18. Dezember 2002<br />
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />
(Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246 ff.), und des § 29 des<br />
Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114 ff.), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), wird Folgendes<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
Schutzgebietsfestsetzung<br />
Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird zum<br />
Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage<br />
„Tiefbrunnen Ersrode“ in der Gemarkung Hainrode<br />
zu Gunsten der Gemeinde Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-<br />
Rotenburg, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Gliederung, Umfang, Grenzen<br />
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und<br />
zwar in<br />
Zone I (Fassungsbereich)<br />
Zone II (Engere Schutzzone)<br />
Zone III (Weitere Schutzzone)<br />
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als<br />
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte<br />
im Maßstab 1 : 25 000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.<br />
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen<br />
ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:<br />
Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5 000 Anlage 2<br />
Detailplan Zone I und II im Maßstab 1 : 2 000 Anlage 3<br />
Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:<br />
Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung<br />
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender<br />
Blauabsetzung<br />
Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung<br />
(3) Die Übersichtskarte (Anlage 1), die Schutzgebietskarte (Anlage<br />
2) und der Detailplan (Anlage 3) sind Bestandteile dieser Verordnung<br />
und werden archivmäßig bei dem<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld<br />
Konrad-Zuse Straße 19—21<br />
36251 Bad Hersfeld<br />
und bei dem<br />
Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau<br />
Schulstraße 1<br />
36251 Ludwigsau<br />
verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann<br />
eingesehen werden.<br />
Übersichtskarten nach Abs. 2 sind außerdem bei<br />
1. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg<br />
— Abteilung Wasser- und Bodenschutz —<br />
Friedloser Straße 12<br />
36251 Bad Hersfeld<br />
2. Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg<br />
— Bauaufsichtsamt —<br />
Friedloser Straße 12<br />
36251 Bad Hersfeld<br />
3. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg<br />
Hauptabteilung Regionalplanung, Kataster<br />
— Katasteramt —<br />
Vitalisstraße 17<br />
36251 Bad Hersfeld<br />
als Arbeitsunterlagen vorhanden.<br />
§ 3<br />
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen<br />
(1) Zone I<br />
Gemarkung Hainrode, Flur 6, Flurstück 33/1 (teilweise)<br />
(2) Zone II<br />
Gemarkung Hainrode, Flur 6 (teilweise)<br />
Gemarkung Ersrode, Flur 2 (teilweise), Flur 12 (teilweise)<br />
(3) Zone III<br />
Gemarkung Hainrode (teilweise), Gemarkung Ersrode (teilweise)<br />
§ 4<br />
Verbote in der Zone III<br />
In der Zone III sind verboten:<br />
1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;<br />
2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen<br />
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten<br />
und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der<br />
breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei<br />
günstigen Standortbedingungen.<br />
Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn:<br />
— die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem<br />
Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut<br />
werden oder<br />
— ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.<br />
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann<br />
auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte<br />
Bodenzone breitflächig versickern.<br />
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt<br />
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von<br />
Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken<br />
genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und<br />
ähnlich genutzten Anwesen.<br />
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis<br />
nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist;<br />
3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser;<br />
4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme<br />
von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch<br />
soweit sie unbelastet sind sowie mit Ausnahme<br />
von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des<br />
Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />
zu besorgen ist;<br />
5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung<br />
bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze,<br />
Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe-<br />
und Sperrmüll;<br />
6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung<br />
vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;<br />
7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer<br />
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern<br />
eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige<br />
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;<br />
8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten<br />
von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen,<br />
Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie<br />
sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln,<br />
die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen<br />
Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung<br />
der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“<br />
für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot<br />
besteht;
Seite 320 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
9. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;<br />
10. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern<br />
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet<br />
oder ordnungsgemäß beseitigt werden;<br />
11. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen<br />
wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in<br />
das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu<br />
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;<br />
12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern,<br />
Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und<br />
Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei<br />
welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung<br />
oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner<br />
Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn<br />
der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän<br />
mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen<br />
(bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung<br />
hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung<br />
und anschließend im Abstand von zehn Jahren durch<br />
Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;<br />
13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen<br />
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen in<br />
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im<br />
Sinne von § 19 g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen<br />
wird;<br />
14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren<br />
Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes,<br />
es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige<br />
Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist<br />
nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung<br />
(VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn<br />
die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für<br />
Wasserschutzgebiete eingehalten werden;<br />
15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende<br />
Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;<br />
16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung<br />
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden<br />
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung —<br />
VAwS) stehen;<br />
17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen<br />
sowie deren Einbringen in den Untergrund;<br />
18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;<br />
19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit<br />
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern<br />
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung<br />
des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung<br />
seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;<br />
20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,<br />
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem<br />
Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt);<br />
21. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren<br />
wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im<br />
Freien;<br />
22. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener<br />
Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben;<br />
23. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des<br />
Luftverkehrs;<br />
24. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen,<br />
soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />
der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III<br />
entsprechen;<br />
25. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers<br />
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften<br />
zu besorgen ist;<br />
26. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;<br />
27. Grundwasserpumpen, Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren;<br />
28. Flächen für den Motorsport;<br />
29. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;<br />
30. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.<br />
§ 5<br />
Verbote in der Zone II<br />
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus<br />
sind verboten:<br />
1. Das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden<br />
und sonstigen baulichen Anlagen;<br />
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und<br />
Baustelleneinrichtungen;<br />
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien<br />
und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte<br />
Feld- und Forstwege;<br />
4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen;<br />
5. Parkplätze und Sportanlagen;<br />
6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund<br />
mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaft-<br />
und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;<br />
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;<br />
8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />
Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die<br />
belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung<br />
vermindert wird;<br />
9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung,<br />
zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen<br />
führen kann;<br />
10. Sprengungen;<br />
11. das Vergraben von Tierkörpern;<br />
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen<br />
Gewässern;<br />
13. militärische Anlagen;<br />
14. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen,<br />
soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium<br />
für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft<br />
(LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen;<br />
15. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven<br />
und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:<br />
— des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften,<br />
Dünge- und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
in Transportbehältern;<br />
— der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen<br />
und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;<br />
16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;<br />
17. Kompostierungsanlagen;<br />
18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;<br />
19. Kleingärten;<br />
20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten<br />
Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten<br />
Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei<br />
günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen<br />
Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem<br />
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.<br />
§ 6<br />
Verbote in der Zone I<br />
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus<br />
sind verboten:<br />
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten mit Ausnahme von<br />
Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner<br />
Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage<br />
oder des Fassungsbereiches dienen;<br />
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche<br />
Nutzung;<br />
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;<br />
4. das Verletzen der belebten Bodenzone;<br />
5. Neuanpflanzungen.<br />
§ 7<br />
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung in der Zone III<br />
Vorbehaltlich der Sonderregelungen im § 9 und zusätzlich zu den<br />
in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote:<br />
1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung,<br />
die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die<br />
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben<br />
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.<br />
2. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens<br />
durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung<br />
zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit<br />
(Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch<br />
eine Bodenprobe je ha, durchzuführen. Bei gleicher<br />
Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine<br />
repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung ent-
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 321<br />
fällt für Grünland und Dauerbrachen, sowie für Rotationsbrachen,<br />
sofern dort keine Düngung erfolgt.<br />
3. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger<br />
dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum<br />
15. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht<br />
werden. Eine organische Düngung zur Strohrotte<br />
untersagt.<br />
4. Gülle, Jauche, und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf<br />
Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar<br />
nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland<br />
vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.<br />
5. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im<br />
Zeitraum nach der Ernte bis zum 15. Oktober nicht mehr als<br />
60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.<br />
6. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis<br />
zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem<br />
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe<br />
III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.<br />
7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen<br />
Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10<br />
und 11.<br />
8. Wird nach der geernteten Hauptfrucht eine Sommerung angebaut,<br />
ist eine Bodenbearbeitung vor dem 1. November nicht zulässig.<br />
Auf schweren Böden (Bodenarten III-tL, sT, T) gilt das<br />
Verbot bis zum 1. Oktober. Davon ausgenommen ist der<br />
Zwischenfruchtanbau, der zur Verminderung des Nährstoffauftrages<br />
aus dem Boden und zur Verringerung der Bodenerosion<br />
möglichst in die Fruchtfolge integriert werden sollte.<br />
9. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch<br />
nicht vor dem 1. November erfolgen.<br />
10. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als<br />
60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.<br />
11. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als<br />
30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.<br />
12. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten<br />
sind, dürfen keine N-Düngung erhalten.<br />
13. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen<br />
erfolgen.<br />
14. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen<br />
ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während<br />
des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls<br />
nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen<br />
ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung<br />
nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind:<br />
— Anbau von Untersaaten,<br />
— Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung,<br />
— Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler,<br />
Gräser, Phacelia,<br />
— Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer<br />
Sommerung.<br />
15. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf<br />
120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der<br />
Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem<br />
Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht<br />
werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge<br />
120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden.<br />
16. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu<br />
100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Ziffern 17<br />
und 18 bleiben unberührt.<br />
17. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung<br />
des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des<br />
Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der<br />
Nährstoffbilanz angerechnet werden:<br />
— Schweinegülle: 60% im Ausbringungsjahr,<br />
20% im Folgejahr,<br />
— Rindergülle: 50% im Ausbringungsjahr,<br />
20% im Folgejahr,<br />
— Jauche: 90% im Ausbringungsjahr.<br />
18. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und<br />
Bio-Abfallkompost (inkl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz<br />
wie folgt angerechnet:<br />
— Stallmist: 40% im Ausbringungsjahr,<br />
30% im Folgejahr,<br />
— Nassschlamm: 50% im Ausbringungsjahr,<br />
20% im Folgejahr,<br />
— entwässerter Schlamm: 40% im Ausbringungsjahr,<br />
30% im Folgejahr,<br />
— Bio-Abfallkompost 35% im Ausbringungsjahr,<br />
(einschl. Grüngut): 25% im Folgejahr.<br />
19. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg<br />
Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen<br />
erfolgen.<br />
20. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig<br />
zerstört wird, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn<br />
der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. Der<br />
Wassertränkeplatz sollte wöchentlich gewechselt werden.<br />
21. Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und<br />
Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung<br />
ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.<br />
22. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die<br />
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, hiervon<br />
ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch<br />
mit anschließender Neueinsaat bei einer durch Schwarzwild<br />
zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die<br />
Fruchtfolge einbezogene Flächen zu verstehen, auf denen ständig<br />
für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt<br />
wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland<br />
handeln;<br />
23. Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch<br />
Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der<br />
Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in<br />
Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen<br />
werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung<br />
erfolgt sein, es sei denn zum Zwecke des Erosionsschutzes.<br />
24. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die<br />
Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet.<br />
Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen<br />
dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei<br />
der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal<br />
20 Prozent betragen darf.<br />
25. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich<br />
beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender<br />
Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen<br />
ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt<br />
des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Für<br />
die N min -Analyse ist mindestens eine Bodenprobenahme je<br />
Hektar durchzuführen. Sofern das Bodenprofil es zulässt, ist<br />
die Bodenprobenahme in einer Tiefe von 0 cm bis 90 cm vorzunehmen.<br />
26. Das Neuanlegen von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten,<br />
sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt<br />
werden. Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse,<br />
Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen,<br />
gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen<br />
27. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen<br />
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt<br />
der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel<br />
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen<br />
und erzielte Erträge führen. Hierzu<br />
können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden.<br />
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur<br />
fachlichen Bewertung ist das Hessische Dienstleistungszentrum<br />
für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz in Kassel<br />
hinzuzuziehen.<br />
§ 8<br />
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung<br />
in der Zone II<br />
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II<br />
gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.<br />
Darüber hinaus sind verboten:<br />
1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und<br />
der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und<br />
höher;<br />
2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern<br />
und Silagen.<br />
§ 9<br />
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche<br />
Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer<br />
Kooperationsvereinbarung<br />
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine<br />
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt<br />
hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung<br />
beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7<br />
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.
Seite 322 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die<br />
Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Ersrode“, Gemarkung Hainrode,<br />
zu Gunsten der Gemeinde Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />
Zeichenerklärung:<br />
O = Fassungsbereich (Zone I)<br />
= Engere Schutzzone (Zone II)<br />
= Weitere Schutzzone (Zone III)<br />
Auszug aus Top. Karte, Maßstab 1 : 25 000, Blatt 5023 Ludwigseck,<br />
des Hessischen Landesvermessungsamtes,<br />
Vervielfältigungsgenehmigung <strong>Nr</strong>. 2001 – 1 – 27
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 323<br />
§ 10<br />
Duldungspflichten<br />
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken<br />
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst<br />
zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass<br />
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete<br />
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens<br />
betreten;<br />
2. den Fassungsbereich einzäunen;<br />
3. Beobachtungsstellen einrichten;<br />
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />
aufstellen;<br />
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen;<br />
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen;<br />
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen<br />
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet<br />
errichten;<br />
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen<br />
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden<br />
Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen;<br />
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen;<br />
10. zur Ermittlung der N min -Werte vor Vegetationsbeginn und<br />
nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen eine maschinelle Bodenprobenahme — unter<br />
größtmöglicher Schonung der Fläche — durchführen.<br />
§ 11<br />
Ausnahmen<br />
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige<br />
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung<br />
bedarf der Schriftform.<br />
(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen<br />
werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung,<br />
Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,<br />
abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen<br />
oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes<br />
oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />
oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen<br />
keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung.<br />
Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde<br />
nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zuwiderhandlungen gegen die in den<br />
§ 4, § 5, § 6,<br />
§ 7 Ziffer 1, 3 bis 15, 19 bis 22, 24 und 26 und in dem<br />
§ 8<br />
dieser Verordnung genannten Verbote und in dem<br />
§ 10<br />
genannten Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der jeweils gültigen Fassung<br />
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.<br />
Zuwiderhandlungen gegen die in<br />
§ 7 Ziffer 2, 16 bis 18, 23, 25 und 27<br />
genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1<br />
<strong>Nr</strong>. 19 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der jeweils<br />
gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend<br />
Euro geahndet werden.<br />
Für den in dem § 7 Satz 1 angeführten Querverweis zu den in dem<br />
§ 4 genannten Verboten und den in dem § 8 Satz 1 angeführten<br />
Querverweis zu den in den §§ 5 und 7 genannten Ver- und Geboten,<br />
gelten die in Satz 1 und 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeitsregelungen<br />
entsprechend.<br />
§ 13<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen in Kraft.<br />
Bad Hersfeld, 18. Dezember 2002<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld<br />
gez. Scheibelhuber<br />
Regierungspräsidentin<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 319<br />
105<br />
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das<br />
Landschaftsschutzgebiet „Stadt Kassel“<br />
Vom 19. Dezember 2002<br />
Aufgrund von § 16 Abs. 2 und von § 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes<br />
vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 364), wird,<br />
nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung<br />
vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), anerkannten<br />
Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen<br />
mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet:<br />
Artikel 1<br />
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Kassel“<br />
vom 16. August 1995 (StAnz. S. 3006), zuletzt geändert durch Verordnung<br />
vom 10. Januar 2000 (StAnz. S. 548), wird wie folgt geändert:<br />
Die Verordnung wird für die in Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit<br />
doppelter Schraffur kenntlich gemachten Flächen aufgehoben.<br />
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1). Sie<br />
werden zusammen mit der Abgrenzungskarte zu der Verordnung<br />
über das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Kassel“ vom Regierungspräsidium<br />
Kassel — Obere Naturschutzbehörde —, Steinweg<br />
6, 34117 Kassel, archivmäßig verwahrt. Eine Abschrift dieser<br />
Karten befindet sich beim Magistrat der Stadt Kassel — Untere<br />
Naturschutzbehörde —, Rathaus, 34117 Kassel. Die Karten können<br />
bei den genannten Naturschutzbehörden von jedermann während<br />
der Dienststunden eingesehen werden. Die örtliche Lage der<br />
aus dem Landschaftsschutz entlassenen Bereiche ergibt sich aus<br />
der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte<br />
im Maßstab 1 : 50 000.<br />
Artikel 2<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.<br />
Kassel, 19. Dezember 2002<br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
gez. Scheibelhuber<br />
Regierungspräsidentin<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 323<br />
Anlage 2, Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 50 000, Bestandteil der<br />
Vierten Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />
„Stadt Kassel“<br />
Auszug aus der Topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000,<br />
Blatt 4722 des Hessischen Landesvermessungsamtes, Vervielfältigungsgenehmigung<br />
<strong>Nr</strong>. 98 – 1 – 135
Seite 324 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> <strong>Nr</strong>. 4<br />
106<br />
Abschlussprüfung nach § 34 BBiG;<br />
hier: Anträge auf Zulassung zum Prüfungstermin Sommer<br />
<strong>2003</strong><br />
In den Ausbildungsberufen:<br />
Kartograph/in<br />
Kulturbautechniker/in<br />
Straßenbautechniker/in<br />
Straßenwärter/in<br />
Vermessungstechniker/in<br />
werden in der Zeit zwischen Anfang Mai <strong>2003</strong> und Ende Juli <strong>2003</strong><br />
Abschlussprüfungen durchgeführt.<br />
Dazu sind anzumelden:<br />
1. Auszubildende, deren Ausbildungszeit spätestens am 30. September<br />
<strong>2003</strong><br />
2. Wiederholer/innen, die in einem vorangegangenen Prüfungstermin<br />
die Abschlussprüfung nicht bestanden haben,<br />
3. Auszubildende, die die Abschlussprüfung vorzeitig abzulegen<br />
beabsichtigen,<br />
4. Bewerber/innen, die die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3<br />
BBiG erfüllen.<br />
Die vorzeitige Zulassung setzt voraus, dass im Einzelfall<br />
a) die Ausbildungsleistungen wesentlich über dem Durchschnitt<br />
liegen<br />
107<br />
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden<br />
und der Seminarabteilung Gießen<br />
Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und/oder die Seminarabteilung<br />
Gießen bieten folgende neu terminierte Seminare an:<br />
F 03-86<br />
Sozialhilfe<br />
Grundsicherungsgesetz<br />
Zielgruppe: Sachbearbeiter/innen und Sozialarbeiter/innen der<br />
Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger sowie Interessierte<br />
Inhalte: • Abgrenzung Sozialhilfe<br />
• Personenkreis<br />
• Behandlung des Einkommens und Vermögens<br />
• Nachrangigkeit, insbesondere Unterhalt<br />
• Leistungen<br />
• Probleme bei gleichzeitigem Anspruch auf Sozialhilfe<br />
und Grundsicherung<br />
• Verwaltungsverfahren<br />
Referent: Herr Risser<br />
Magistrat der Stadt Wiesbaden<br />
Umfang: 6 Stunden<br />
Termin: Wiesbaden: 18. Februar <strong>2003</strong>, von 8:00 bis 13:00 Uhr<br />
HESSISCHES LANDESVERMESSUNGSAMT<br />
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND<br />
b) der dem Ausbildungsberuf in den einschlägigen Ordnungsmitteln<br />
zugewiesene Ausbildungsstoff bis zur Prüfung beherrscht<br />
wird.<br />
Eine Äußerung zu Buchst. a) und b) — bezogen auf die betriebliche<br />
Ausbildung — ist von der Ausbildungsstätte dem Antrag auf<br />
vorzeitige Zulassung beizufügen.<br />
Die Anmeldungen zu dem eingangs genannten Prüfungstermin<br />
sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck unter Beifügung folgender<br />
Unterlagen einzureichen:<br />
— Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen<br />
Zwischenprüfung (in Kopie)<br />
— letztes Zeugnis der Berufsschule (in Kopie)<br />
— Bestätigung, dass der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß<br />
geführt worden ist entsprechend § 10 Abs. 4 der Prüfungsordnung<br />
für Abschlussprüfungen vom 12. Dezember 1995 (StAnz.<br />
1996 S. 49).<br />
Meldeschluss: 1. März <strong>2003</strong><br />
Wiesbaden, 16. Januar <strong>2003</strong><br />
Zuständige Stelle<br />
für die Ausbildungsberufe Kulturbau-, Straßenbau-,<br />
Vermessungstechniker/in, Kartograph/in und<br />
Straßenwärter/in<br />
beim Hessischen Landesvermessungsamt<br />
Z 117 — 9 a — <strong>04</strong> — 13 — <strong>04</strong><br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 324<br />
F 03-88<br />
Sozialhilfe<br />
Grundzüge des Mietrechts, Kosten der Unterkunft, Mietrückstand<br />
Zielgruppe: Sachbearbeiter/innen und Sozialarbeiter/innen der<br />
Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger und andere Interessierte<br />
Inhalte: Seinen Schwerpunkt wird das Thema bei der Behandlung<br />
der Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe<br />
haben. Insbesondere die Übernahme von<br />
Mietrückständen wird ausführlich behandelt (§ 15 a<br />
BSHG). Es werden aber auch die bürgerlich-rechtlichen<br />
Grundzüge des Mietrechts dargestellt, mindestens<br />
soweit sie für die Sozialhilfe von Bedeutung<br />
sind. Das 2001 in Kraft getretene neue Mietrecht<br />
wird dabei berücksichtigt.<br />
• Rechte und Pflichten aus Mietvertrag; Untermietverhältnis<br />
• Was darf als Betriebskosten (Nebenkostenabrechnung)<br />
auf Mieter umgelegt werden? Was<br />
darf nicht umgelegt werden?<br />
• Voraussetzungen für die zulässige Erhöhung der<br />
Miete<br />
• Fristgemäße und fristlose Kündigung, Kündigungsschutz
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 27. Januar <strong>2003</strong> Seite 325<br />
• Kosten der Unterkunft in der Sozialhilfe; Maßstab<br />
für die Angemessenheit (Wohnung, Wohneigentum)<br />
• Umgang mit Unangemessenheit<br />
• Kaution, Maklergebühr, Renovierung (insbesondere<br />
Abgangsrenovierung)<br />
• Räumungsklagen und Erhaltung des Wohnraumes<br />
• Leistungen nach § 15 a BSHG<br />
• Zusammenarbeit mit den Gerichten<br />
Referent: Herr Risser<br />
Magistrat der Stadt Wiesbaden<br />
Umfang: 12 Stunden<br />
Termine: Wiesbaden: 2./16. September <strong>2003</strong>, jeweils 8:00 bis<br />
13:00 Uhr<br />
F 06-28<br />
Einführung für Mitarbeiter/innen ohne Verwaltungsausbildung<br />
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die bisher keine spezifische Verwaltungsausbildung<br />
haben, Seiteneinsteiger/innen<br />
Inhalte: • Allgemeines Verwaltungsrecht<br />
• Öffentliches Finanzwesen<br />
• Öffentliches Dienstrecht<br />
• Verwaltungsorganisation<br />
Kruse/Reinhard/Winkler, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
2002, XXIV, 377 S., kart., 23 c. Verlag C. H. Beck,<br />
München. ISBN 3-4066-49680-6<br />
In dem Vorwort des neuen Kommentars zum Bundessozialhilfegesetz<br />
(BSHG) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) steht als Zielsetzung<br />
des hier vorgestellten Werks, „gerade und vor allem auf die Verwaltungspraxis<br />
und die Rechtsprechung (auch) der unterinstanzlichen<br />
Gerichte in der Kommentierung besonders einzugehen“. Dies ist für<br />
beide Bereiche überzeugend gelungen.<br />
Nach übersichtlichem Inhaltsverzeichnis, das der Leser gleichsam<br />
schon wie ein Stichwortverzeichnis für Fragen nach dem Leistungsrecht<br />
benutzen kann, folgt griffig nach Abkürzungs- und Literaturverzeichnis<br />
die Kommentierung der Rechtsnormen. Inhalt, Systematik<br />
und methodischer Aufbau der Kommentierung imponieren. Wer zu<br />
Fragen des materiellen Rechts Lösungen sucht, wird in der Kommentierung<br />
zunächt in einem Überblick in die Zielsetzung der jeweiligen<br />
Normen eingeführt. Im Anschluss hieran werden methodisch sauber<br />
BUCHBESPRECHUNGEN<br />
Referenten: Dozentinnen und Dozenten des Hessischen Verwaltungsschulverbandes<br />
Umfang: 36 Stunden<br />
Termine: Gießen: 8. bis 12. September <strong>2003</strong><br />
Wiesbaden: 6. bis 10. Oktober <strong>2003</strong><br />
Die Lehrgangsgebühren betragen pro Unterrichtsstunde 6,20 Euro<br />
für Mitglieder und 8,20 Euro für Nichtmitglieder des Hessischen<br />
Verwaltungsschulverbandes.<br />
Namentliche Anmeldungen erbitten wir für Wiesbadener Veranstaltungen<br />
über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden,<br />
Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte<br />
können unter der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder<br />
per Fax 06 11/1 57 99-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber<br />
auch per E-Mail: pfeiffer@hvsv.de.<br />
Anmeldungen für Gießener Veranstaltungen reichen Sie bitte über<br />
die Dienststelle bei der Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71,<br />
35394 Gießen ein. Nähere Informationen erhalten Sie dort unter<br />
der Rufnummer 06 41/9 48 15 88 (Frau Wellnitz) oder per Fax<br />
06 41/39 08 89. Sie erreichen Frau Wellnitz aber auch per E-Mail:<br />
wellnitz@hvsv.de.<br />
Weitere Informationen über uns finden Sie auf unserer Internetseite<br />
unter http://www.hvsv-verwaltungsseminar-wbn.de<br />
Wiesbaden, 14. Januar <strong>2003</strong><br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />
StAnz. 4/<strong>2003</strong> S. 324<br />
die Voraussetzungen mit den materiell-rechtlich relevanten Gesichtspunkten<br />
dargestellt. Bei dem Leser kann nie der Eindruck der Unsicherheit<br />
aufkommen, weil die materiell-rechtlichen Punkte jeweils<br />
übersichtlich mit Hinweisen zur Rechtsprechung ergänzt werden. Breit<br />
angelegte Texte sucht man vergeblich. Das erleichtert die Suche nach<br />
Antworten für den eigenen Fall. Erspart werden einem langatmige, mit<br />
Fußnoten behaftete Zitate, die ihrerseits wiederum neue Fragen aufwerfen<br />
könnten. Übersichtlich und klar erfassbar sind alle Vorschriften<br />
des BSHG erläutert. Im Anschluss hieran findet sich dann in der<br />
gleichen Form die Kommentierung des Asylbewerberleistungsgesetzes.<br />
Den Abschluss bilden kurz gefasste Hinweise zum Verwaltungsverfahren,<br />
zum Rechtsschutz der Antragsteller und ein Sachverzeichnis.<br />
Als abschließende Wertung sei angemerkt: Wer diesen Kommentar benutzt,<br />
muss sich nicht erst lange hineinlesen, um Lösungen für seine<br />
Fragen zu finden. Das Werk empfehle ich ohne Einschränkung für alle,<br />
die mit dem BSHG und dem AsylbLG zu tun haben.<br />
Vorsitzender Richter am LSG Dr. Karl H. Haus
Seite 374 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
Amtliche Bekanntmachung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen<br />
I.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Architektenund<br />
Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I 2002,<br />
S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Hauptsatzung<br />
beschlossen:<br />
Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen<br />
§ 1<br />
Sitz und Aufgaben<br />
(1) Sitz der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist Wiesbaden.<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
(2) Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
ergeben sich aus dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz<br />
(§ 9 HASG).<br />
§ 2<br />
Mitgliedschaft<br />
(1) Der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gehören alle<br />
in ein bei ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen<br />
und Berufsgesellschaften als Pflichtmitglieder an.<br />
(2) Die Mitgliedschaft bei der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen beginnt mit der Eintragung in ein Berufsverzeichnis<br />
und endet mit der Löschung der Eintragung. Beginn und Ende der<br />
Beitragspflicht werden durch eine Beitragsordnung geregelt.<br />
(3) Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften gemäß<br />
§ 7 HASG können der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
auf Antrag als freiwillige Mitglieder beitreten. Sie können die
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 375<br />
Mitgliedschaft durch Austrittserklärung mit vierteljährlicher<br />
Frist zum Ende eines Kalenderjahres beenden. Ihre Eintragung im<br />
Berufsverzeichnis ist zu löschen, wenn sie die Berechtigung zur<br />
Führung ihrer Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung<br />
des Landes ihrer beruflichen Niederlassung, ihrer Anstellung<br />
oder ihres Wohnsitzes verlieren. Sie haben weder ein aktives<br />
noch ein passives Wahlrecht zu den Kammerorganen.<br />
§ 3<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem<br />
Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz.<br />
(2) Für die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ist von Bedeutung,<br />
ob es baugewerblich oder gewerblich tätig ist:<br />
Baugewerblich tätig ist, wer im Rahmen einer baugewerblichen<br />
Tätigkeit eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen<br />
verfolgt.<br />
Gewerblich tätig ist, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,<br />
die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit<br />
steht, eigene oder fremde Produktions-, Handelsoder<br />
Lieferinteressen verfolgt. Gewerblich tätig ist auch, wer seinen<br />
Beruf in einer Berufsgesellschaft nach § 6 Abs. 3 HASG ausübt.<br />
(3) Eine besondere mitgliedschaftsbezogene Berufspflicht ist die<br />
berufliche Fortbildung (§ 17 Abs. 3 HASG). Das Weitere regelt eine<br />
Fortbildungsordnung, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.<br />
§ 4<br />
Organisation<br />
(1) Organe der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sind<br />
(§ 8 Abs. 3 HASG):<br />
a) die Vertreterversammlung,<br />
b) der Vorstand.<br />
(2) Auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG werden darüber<br />
hinaus für bestimmte Aufgaben folgende Besondere Ausschüsse<br />
gebildet, die in ihren Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen<br />
unterworfen sind:<br />
a) ein Eintragungsausschuss für die Berufsverzeichnisse der Architekten,<br />
Innen- und Landschaftsarchitekten,<br />
b) ein Eintragungsausschuss für das Berufsverzeichnis der Stadtplaner<br />
und Städtebauarchitekten,<br />
c) ein Sachverständigenausschuss gemäß § 21 Abs. 6 HASG<br />
i. V. m. § 5 HArchG,<br />
d) ein Ehrenausschuss,<br />
e) ein Schlichtungsausschuss.<br />
(3) Zur Beratung von Vertreterversammlung und Vorstand und zur<br />
Vorbereitung von Entscheidungen der Vertreterversammlung und<br />
des Vorstands können des Weiteren Beratende Ausschüsse gebildet<br />
werden.<br />
In Beratende Ausschüsse können mit Ausnahme der Präsidentin<br />
oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten<br />
alle Kammermitglieder gewählt werden. Beratende<br />
Ausschüsse sollen in der Regel aus mindestens drei und höchstens<br />
sieben Mitgliedern bestehen.<br />
Das Nähere über die Tätigkeit der Beratenden Ausschüsse regelt<br />
eine von der Vertreterversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.<br />
Folgende Beratende Ausschüsse sind zu bilden und ständig besetzt<br />
zu halten:<br />
a) ein Haushaltsausschuss, dessen Vorsitz die Schatzmeisterin<br />
oder der Schatzmeister innehat,<br />
b) ein Landeswettbewerbsausschuss.<br />
(4) Zur Beratung von Vertreterversammlung und Vorstand und zur<br />
Vorbereitung von Entscheidungen des Vorstands, die in den Zuständigkeitsbereich<br />
des Vorstands fallen, sowie für besondere Aufgaben<br />
können darüber hinaus vom Vorstand Arbeitsgruppen gebildet<br />
werden.<br />
In Arbeitsgruppen können alle Kammermitglieder gewählt werden.<br />
Arbeitsgruppen sollen in der Regel aus mindestens drei und<br />
höchstens sieben Mitgliedern bestehen.<br />
Das Nähere über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen regelt eine vom<br />
Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.<br />
Folgende Arbeitsgruppen sind zu bilden und ständig besetzt zu<br />
halten:<br />
a) eine Arbeitsgruppe Innenarchitektur,<br />
b) eine Arbeitsgruppe Landschaftsarchitektur,<br />
c) eine Arbeitsgruppe Stadtplanung,<br />
d) eine Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit,<br />
e) eine Arbeitsgruppe öffentliches Baurecht,<br />
f) eine Arbeitsgruppe für das Sachverständigenwesen.<br />
(5) Die Mitglieder der Organe, Besonderen Ausschüsse, Beratenden<br />
Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden ehrenamtlich tätig. Sie<br />
erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe einer Entschädigungsordnung.<br />
(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen unterhält an<br />
ihrem Sitz eine Landesgeschäftsstelle.<br />
§ 5<br />
Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 65 Pflichtmitgliedern<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Die Mitglieder<br />
der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren<br />
gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Besonderen<br />
Ausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete<br />
der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über die ihr gemäß § 11<br />
Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 HASG übertragenen Aufgaben.<br />
Darüber hinaus werden ihr gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 6 HASG folgende<br />
weitere Aufgaben zur Beschlussfassung übertragen:<br />
a) Die Schaffung besonderer Einrichtungen oder die Beteiligung<br />
an solchen anderer Träger (§ 9 Abs. 2 Ziff. 3 HASG),<br />
b) die Wahl der Mitglieder der Besonderen Ausschüsse gemäß § 4<br />
Abs. 2 auf Vorschlag des Vorstands sowie deren vorzeitige Abberufung<br />
aus wichtigem Grund,<br />
c) die Bildung und Auflösung von Beratenden Ausschüssen gemäß<br />
§ 4 Abs. 3 sowie die Wahl der Mitglieder auf Vorschlag des<br />
Vorstands und deren vorzeitige Abberufung aus wichtigem<br />
Grund,<br />
d) der Erlass einer Geschäftsordnung für die Beratenden Ausschüsse,<br />
e) der Erlass von Richtlinien zu den Berufspflichten (§ 17 Abs. 5<br />
HASG),<br />
f) die Bildung örtlicher Untergliederungen (§ 8 Abs. 2 HASG),<br />
g) die Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl zur Vertreterversammlung<br />
sowie die Wahl der Mitglieder auf Vorschlag des<br />
Vorstands,<br />
h) die Bildung eines Wahlprüfungsausschusses für die Wahl zur<br />
Vertreterversammlung sowie die Wahl der Mitglieder auf Vorschlag<br />
des Vorstands,<br />
i) die Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl des Vorstands<br />
sowie die Wahl der Mitglieder.<br />
(3) Den Vorsitz der Vertreterversammlung führt die Präsidentin<br />
oder der Präsident, bei ihrer/seiner Verhinderung eine Vizepräsidentin<br />
oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung die Schatzmeisterin<br />
oder der Schatzmeister.<br />
Während der Wahl des Vorstands wird die Vertreterversammlung<br />
von der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet, bei deren/dessen<br />
Verhinderung von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.<br />
(4) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die<br />
im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Deutschen Architektenblatt,<br />
Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen ist (§ 8<br />
Abs. 3 HASG).<br />
§ 6<br />
Vorstand<br />
(1) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Kammer<br />
Hessen besteht aus zwölf Pflichtmitgliedern der Architektenund<br />
Stadtplanerkammer Hessen: der Präsidentin oder dem Präsidenten,<br />
zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, der<br />
Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und acht weiteren Mitgliedern.<br />
Die vier Fachgebiete (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 HASG) müssen<br />
vertreten sein. Mindestens zwei Mitglieder müssen freischaffend,<br />
zwei Mitglieder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,<br />
ein Mitglied in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,<br />
ein Mitglied im Baugewerbe oder Gewerbe und ein Mitglied als<br />
vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter<br />
Gesellschafter einer Berufsgesellschaft tätig sein.<br />
(2) Vorstandsmitglieder dürfen weder der Vertreterversammlung<br />
noch einem Besonderen Ausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 angehören,<br />
noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde<br />
sein.<br />
(3) Besteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, so<br />
zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.<br />
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen. Er beschließt darüber hinaus über die ihm<br />
in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Seite 376 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand einer<br />
Geschäftsstelle mit einer Hauptgeschäftsführerin oder einem<br />
Hauptgeschäftsführer. Er überträgt der Geschäftsstelle die Erledigung<br />
der Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit<br />
(§ 12 Abs. 4 HASG) und kann ihr darüber hinaus weitere<br />
Aufgaben übertragen (§ 12 Abs. 3 HASG).<br />
(6) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenund<br />
Stadtplanerkammer Hessen gerichtlich und außergerichtlich.<br />
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten vertritt<br />
eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Sind auch diese verhindert,<br />
vertritt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die<br />
Präsidentin oder der Präsident kann in Einzelfällen Vorstandsmitglieder<br />
mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen (§ 8 Abs. 5<br />
HASG).<br />
(7) Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.<br />
Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem<br />
weiteren Mitlied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit<br />
dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden<br />
Verwaltung (§ 8 Abs. 6 HASG).<br />
(8) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Vorstand zu Sitzungen<br />
ein und leitet diese.<br />
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen und im Deutschen Architektenblatt,<br />
Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen ist (§ 8 Abs. 3<br />
HASG).<br />
§ 7<br />
Wahlen der Vertreterversammlung und des Vorstandes<br />
(1) Die Wahlen zur Vertreterversammlung sowie die Dauer und<br />
vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung<br />
und die Folgen eines Wechsels der Fachrichtung und<br />
Beschäftigungsart eines Mitgliedes der Vertreterversammlung regelt<br />
eine Wahlordnung.<br />
(2) Die Vertreterversammlung wählt in geheimer Wahl die Mitglieder<br />
des Vorstands. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die<br />
Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.<br />
§ 8<br />
Eintragungsausschüsse<br />
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bildet zwei<br />
Eintragungsausschüsse:<br />
einen Eintragungsausschuss, der zuständig ist für die Eintragung<br />
in ein Berufsverzeichnis als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin<br />
oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt<br />
und für die Löschung aus einem Berufsverzeichnis<br />
(EA/A), soweit die Löschung nicht nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4<br />
HASG erfolgt,<br />
einen Eintragungsausschuss, der zuständig ist für die Eintragung<br />
in das Berufsverzeichnis als Stadtplanerin oder Stadtplaner und<br />
als Städtebauarchitektin oder Städtebauarchitekt und für die Löschung<br />
aus dem Berufsverzeichnis (EA/SP), soweit die Löschung<br />
nicht nach § 5 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 HASG erfolgt.<br />
(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus der/dem Vorsitzenden<br />
und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern.<br />
Für den EA/A sollen mindestens 30 Beisitzerinnen oder Beisitzer,<br />
für den EA/SP mindestens 9 Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt<br />
werden. Für die/den Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein<br />
Stellvertreter zu wählen. In beiden Eintragungsausschüssen können<br />
dieselben Personen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz<br />
innehaben und Beisitzerinnen oder Beisitzer sein. Die Eintragungsausschüsse<br />
entscheiden in der Besetzung mit der/dem Vorsitzenden<br />
oder ihrer/seiner Stellvertretung und vier Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzern.<br />
(3) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung müssen die<br />
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />
im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzer müssen Pflichtmitglieder der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen sein, bei Erlöschen der Eintragung<br />
erlischt gleichzeitig das Kammeramt. Alle Mitglieder der<br />
Eintragungsausschüsse dürfen ferner weder der Vertreterversammlung<br />
noch dem Vorstand, noch einem anderen Besonderen<br />
Ausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete<br />
der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />
(4) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden von der Vertreterversammlung<br />
auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von<br />
fünf Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />
aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein<br />
Mitglied der Eintragungsausschüsse vorzeitig aus, so wählt die<br />
Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden<br />
Mitglieds ein neues Mitglied.<br />
(5) Die Eintragungsausschüsse entscheiden in einem förmlichen<br />
Verfahren. Es gilt das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(HVwVfG). Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht<br />
öffentlich.<br />
(6) Die/der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus unter Berücksichtigung<br />
des Fachgebiets und der Tätigkeitsart die Reihenfolge,<br />
in der die Beisitzerinnen/Beisitzer der Eintragungsausschüsse<br />
zu den Sitzungen zugezogen werden. Dem Eintragungsausschuss<br />
für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten<br />
(EA/A) müssen jeweils mindestens eine Beisitzerin/ein Beisitzer<br />
des Fachgebiets und eine Beisitzerin/ein Beisitzer der Tätigkeitsart<br />
der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen<br />
angehören. Dem Eintragungsausschuss für die Eintragung<br />
in das Berufsverzeichnis der Stadtplaner und Städtebauarchitekten<br />
(EA/SP) müssen jeweils eine Beisitzerin/ein Beisitzer des<br />
Fachgebiets Architektur und drei Beisitzerinnen/Beisitzer des<br />
Fachgebiets Stadtplanung oder Städtebauarchitektur angehören,<br />
wovon eine Beisitzerin/ein Beisitzer der Tätigkeitsart der Antragstellerin/des<br />
Antragstellers oder der/des Betroffenen angehören<br />
muss.<br />
(7) Die Eintragungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig<br />
und keinen Weisungen unterworfen.<br />
§ 9<br />
Sachverständigenausschuss gemäß § 21 Abs. 6 HASG<br />
i. V. m. § 5 HArchG<br />
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer bildet einen Sachverständigenausschuss.<br />
Der Sachverständigenausschuss ist für die Erstellung von Gutachten<br />
gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Hessischen Architektengesetzes<br />
(HArchG) in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I<br />
S. 562), zuständig (§ 21 Abs. 6 HASG).<br />
(2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden<br />
und 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die/den Vorsitzende/n<br />
ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.<br />
Der Sachverständigenausschuss entscheidet in der Besetzung<br />
mit der/m Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung und vier Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzern. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer sollen<br />
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und je zwei keine Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer<br />
sein.<br />
Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses müssen Pflichtmitglieder<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sein,<br />
bei Erlöschen der Eintragung erlischt gleichzeitig das Kammeramt.<br />
Sie dürfen ferner weder der Vertreterversammlung noch<br />
dem Vorstand, noch einem anderen Besonderen Ausschuss gemäß<br />
§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete der Kammer<br />
oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von<br />
der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf die<br />
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />
aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.<br />
Scheidet ein Mitglied des Sachverständigenausschusses vorzeitig<br />
aus, so wählt die Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit<br />
des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.<br />
(4) Wenn der Eintragungsausschuss dem Sachverständigenausschuss<br />
einen Antrag vorlegt, lädt die/der Vorsitzende oder seine<br />
Stellvertretung die Beisitzerinnen/Beisitzer unter Berücksichtigung<br />
des Fachgebiets der Bewerberin/des Bewerbers zur Sitzung<br />
ein. Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit<br />
seiner Stimmen. Die Sitzungen des Sachverständigenausschusses<br />
sind nicht öffentlich.<br />
(5) Zum Nachweis der nach § 5 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 HArchG erforderlichen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Sachverständigenausschuss<br />
der Bewerberin/dem Bewerber aufgeben, schriftliche Unterlagen<br />
und Nachweise über die Art und den Schwierigkeitsgrad der bisher<br />
von ihr/ihm geleisteten praktischen Tätigkeit zu erbringen und<br />
kann sie/ihn auffordern, von ihr/ihm ausgearbeitete Pläne und<br />
Entwürfe vorzulegen. Grundsätzlich muss der Sachverständigenausschuss<br />
der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit geben,<br />
ihre/seine Kenntnisse und Fähigkeiten auch mündlich darzulegen.<br />
Er kann der Bewerberin/dem Bewerber eine schriftliche vor dem<br />
Sachverständigenausschuss abzugebende Leistungsprobe abverlangen.<br />
(6) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist<br />
in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten muss eine Empfehlung<br />
für die Entscheidung des Eintragungsausschusses enthalten.<br />
Es ist von der/dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung zu<br />
unterschreiben und dem Eintragungsausschuss unverzüglich zuzuleiten.<br />
(7) Der Sachverständigenausschuss ist in seinen Entscheidungen<br />
unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 377<br />
§ 10<br />
Ehrenausschuss<br />
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bildet einen<br />
Ehrenausschuss.<br />
Der Ehrenausschuss ist für die Durchführung der Berufsordnungsverfahren<br />
(Ehrenverfahren) gemäß § 18 HASG zuständig (§ 9<br />
Abs. 2 Ziff. 4 HASG).<br />
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden und<br />
10 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden ist<br />
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Der Ehrenausschuss<br />
entscheidet in der Besetzung mit der/dem Vorsitzenden<br />
oder seiner Stellvertretung und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.<br />
(3) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung müssen die<br />
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />
im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzer müssen Pflichtmitglieder der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen sein, bei Erlöschen der Eintragung<br />
erlischt gleichzeitig das Kammeramt. Alle Mitglieder des<br />
Ehrenausschusses dürfen ferner weder der Vertreterversammlung<br />
noch dem Vorstand, noch einem anderen Besonderen Ausschuss<br />
gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete der<br />
Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Vertreterversammlung<br />
auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer von<br />
fünf Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />
aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein<br />
Mitglied des Ehrenausschusses vorzeitig aus, so wählt die Vertreterversammlung<br />
für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden<br />
Mitglieds ein neues Mitglied.<br />
(5) Der Ehrenausschuss entscheidet in einem förmlichen Verfahren<br />
gemäß § 18 HASG. Darüber hinaus gilt das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(HVwVfG). Die Sitzungen des Ehrenausschusses<br />
sind nicht öffentlich.<br />
Die Präsidentin oder der Präsident ist Beteiligte/r des Verfahrens.<br />
Sie/er kann sich durch eine/n Beauftragte/n vertreten lassen.<br />
(6) Die/der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus unter Berücksichtigung<br />
des Fachgebiets die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzer des Ehrenausschusses zu den Sitzungen<br />
zugezogen werden. Dem Ehrenausschuss muss jeweils mindestens<br />
ein/e Beisitzerin/ein Beisitzer des Fachgebiets der/des Betroffenen<br />
angehören.<br />
(7) Die Geschäftsstelle des Ehrenausschusses ist bei der Geschäftsstelle<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen angesiedelt.<br />
Die Akten des Ehrenausschusses werden getrennt von<br />
den Akten der Geschäftsstelle der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen geführt.<br />
(8) Die/der Vorsitzende des Ehrenausschusses teilt dem Kammervorstand<br />
ihre/seine Entscheidungen und den Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit<br />
mit.<br />
(9) Der Ehrenausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig<br />
und keinen Weisungen unterworfen.<br />
§ 11<br />
Schlichtungsausschuss<br />
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bildet einen<br />
Schlichtungsausschuss.<br />
Der Schlichtungsausschuss ist für die gütliche Regelung von Streitigkeiten,<br />
die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen<br />
und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben,<br />
zuständig (§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG).<br />
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden<br />
und 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden<br />
ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Der<br />
Schlichtungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der/dem<br />
Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung und zwei Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzern.<br />
(3) Die/der Vorsitzende und seine Stellvertretung müssen die Befähigung<br />
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im<br />
Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen/Beisitzer<br />
müssen Pflichtmitglieder der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen sein, bei Erlöschen der Eintragung erlischt<br />
gleichzeitig das Kammeramt. Alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses<br />
dürfen ferner weder der Vertreterversammlung<br />
und dem Vorstand noch einem anderen Besonderen Ausschuss gemäß<br />
§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG angehören, noch Bedienstete der<br />
Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.<br />
(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der<br />
Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf die Dauer<br />
von fünf Jahren gewählt. Sie können von der Vertreterversammlung<br />
aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet<br />
ein Mitglied des Schlichtungsausschusses vorzeitig aus, so wählt<br />
die Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden<br />
Mitglieds ein neues Mitglied.<br />
(5) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer/eines Beteiligten<br />
einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind auswärtige<br />
Berufsangehörige oder Dritte beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss<br />
nur mit deren Einverständnis tätig werden. Die Sitzungen<br />
des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich. Das Weitere regelt<br />
eine Schlichtungsordnung.<br />
(6) Der Schlichtungsausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig<br />
und keinen Weisungen unterworfen.<br />
§ 12<br />
Geschäftsstelle<br />
(1) Die Geschäftsstelle ist mit einer Hauptgeschäftsführerin oder<br />
einem Hauptgeschäftsführer sowie der erforderlichen Zahl von<br />
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern und Mitarbeiterinnen<br />
oder Mitarbeitern zu besetzen.<br />
(2) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer<br />
trägt dem Vorstand gegenüber die Gesamtverantwortung für die<br />
Geschäftsstelle und ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der<br />
Geschäftsstelle gegenüber weisungsberechtigte/weisungsberechtigter<br />
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter.<br />
(3) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer<br />
nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes<br />
mit beratender Stimme teil. Sie/er ist verpflichtet, in den<br />
Sitzungen die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen.<br />
Rechtliche Einwendungen gegen Beschlüsse sowie gegen<br />
Anordnungen oder Maßnahmen der Organe der Kammer sind in<br />
die Niederschrift aufzunehmen oder sonst aktenkundig zu machen,<br />
soweit ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung geltend gemacht<br />
wird.<br />
(4) Das Nähere, insbesondere die Vertretung der Hauptgeschäftsführerin<br />
oder des Hauptgeschäftsführers, regelt eine vom Vorstand<br />
zu erlassende Geschäftsordnung.<br />
§ 13<br />
Haushalts- und Finanzwesen<br />
(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Der Haushalts- und Wirtschaftsplan ist vom Vorstand nach<br />
vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss bis zum 31. Dezember<br />
des Vorjahres der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung<br />
vorzulegen.<br />
(3) Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
hat der Vertreterversammlung für jedes Rechnungsjahr Rechnung<br />
zu legen und um Entlastung nachzusuchen.<br />
(4) Die Kassen- und Buchführung, die Vermögensaufstellung und<br />
die Jahresrechnung sind in jedem Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen, dass die<br />
Haushaltsführung dem einschlägigen Landesrecht und den Kammersatzungen<br />
entspricht. Der Vorstand unterbreitet der Vertreterversammlung<br />
Vorschläge für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers.<br />
§ 14<br />
Beiträge, Kosten, Entschädigungen<br />
(1) Beiträge und Kosten<br />
Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erhebt zur Deckung<br />
ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten (§ 14 Abs. 1<br />
HASG).<br />
Das Weitere regeln eine Beitragsordnung und eine Kostenordnung.<br />
(2) Entschädigungen<br />
Die für die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ehrenamtlich<br />
Tätigen erhalten eine Entschädigung. Das Weitere regelt<br />
eine Entschädigungsordnung.<br />
§ 15<br />
Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachungen der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Sie werden<br />
außerdem im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe<br />
Südwest, veröffentlicht.<br />
§ 16<br />
Aufhebung der alten Satzung<br />
Die am 1. März 1976 in Kraft getretene Satzung, zuletzt geändert<br />
durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 21. Mai 1992,<br />
wird aufgehoben.
Seite 378 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
§ 17<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
Die erforderliche Genehmigung der Hauptsatzung wurde am 8. Januar<br />
<strong>2003</strong> durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Landesentwicklung erteilt.<br />
II.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 i. V. mit § 17 Abs. 3 Hessisches<br />
Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai<br />
2002 (GVBl. I 2002, S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember<br />
2002 folgende Fortbildungsordnung als Anlage 1 zur Hauptsatzung<br />
beschlossen:<br />
Fortbildungsordnung<br />
(Anlage 1 zur Hauptsatzung)<br />
§ 1<br />
Kreis der Verpflichteten<br />
Der Verpflichtung zur Fortbildung unterliegen alle aktiven Mitglieder<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Aktiv<br />
sind alle Mitglieder, die als berufstätig in ein Berufsverzeichnis<br />
eingetragen sind. Berufstätig sind sie auch dann, wenn sie andere<br />
Tätigkeiten als die, die in § 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz<br />
(HASG) als wesentliche Berufsaufgaben umschrieben<br />
sind, ausüben oder wenn sie nur vorübergehend oder mit<br />
Unterbrechungen (z. B. Erziehungszeit) oder in anderen Bereichen<br />
tätig sind.<br />
§ 2<br />
Fortbildungspunkte<br />
(1) Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen die aktiven<br />
Mitglieder den Erwerb von Fortbildungspunkten nachweisen,<br />
die sie durch die Teilnahme an Veranstaltungen zur Fort- und<br />
Weiterbildung erwerben können.<br />
(2) Für jedes Mitglied wird ein „Fortbildungskonto“ geführt. Dieses<br />
enthält Angaben zur Anzahl der erworbenen Fortbildungspunkte<br />
und Daten, Dauer und Themen der besuchten Fortbildungsveranstaltungen<br />
und Anzahl der Fortbildungspunkte, die<br />
auf die jeweils genannte Veranstaltung entfallen.<br />
(3) Die verpflichteten Mitglieder müssen 32 Fortbildungspunkte in<br />
2 Kalenderjahren erwerben. Ein Fortbildungspunkt entspricht in<br />
der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten bei Seminaren,<br />
Workshops etc. sowie zwei Fortbildungsstunden von je 45 Minuten<br />
bei Exkursionen. Die Verpflichteten haben sich selbst zu<br />
vergewissern, dass die von ihnen besuchten Veranstaltungen von<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als „zum Erwerb<br />
von Fortbildungspunkten geeignet“ anerkannt sind.<br />
(4) Die bei einer Fortbildungsveranstaltung der Akademie der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen erworbenen Fortbildungspunkte<br />
werden durch die Akademie unmittelbar dem Fortbildungskonto<br />
des jeweiligen Mitglieds gutgeschrieben. Die bei<br />
anderen Veranstaltungen erworbenen Fortbildungspunkte sind<br />
insoweit nachzuweisen, als sie zur Erfüllung des Zwei-Jahres-<br />
Kontingents (32 Fortbildungspunkte) eines jeden Mitglieds noch<br />
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist in einem Zwei-Jahres-Abrechnungszyklus<br />
beginnend am 1. Juli <strong>2003</strong>, jeweils bis zum<br />
30. Juni des mit einer ungeraden Ziffer endenden Jahres (2005,<br />
2007, 2009 . . .) unaufgefordert durch jedes Mitglied selbst durch<br />
Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen oder vergleichbarer<br />
Unterlagen zu erbringen.<br />
(5) Erworbene Fortbildungspunkte gelten nur für den Abrechnungszyklus,<br />
in dem sie erworben wurden. Sie sind nicht auf den<br />
neuen Abrechnungszyklus übertragbar. In begründeten Einzelfällen<br />
kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden.<br />
(6) Neu eingetretene Mitglieder sind verpflichtet, das Zwei-Jahres-<br />
Kontingent anteilsmäßig, abhängig von ihrem Eintrittshalbjahr,<br />
zu erfüllen. Dabei sind die Punkte bis zum Ende des Zwei-Jahres-<br />
Abrechnungszyklus einschließlich des Halbjahres, in dem der Eintritt<br />
erfolgte, zu erbringen. Dabei entfallen jeweils acht Fortbildungspunkte<br />
auf ein Halbjahr. Stichtag ist jeweils die Eintragung<br />
bis 30. Juni und 31. Dezember.<br />
§ 3<br />
Themen der Fortbildungsveranstaltungen<br />
(1) Ein Erwerb von Fortbildungspunkten ist möglich durch die<br />
Teilnahme an Veranstaltungen zur Fortbildung in den Bereichen:<br />
I. Planung, Entwurf und Gestaltung (z. B. Entwurfs- und Gestaltungslehre<br />
sowie Baugeschichte im Hochbau, im raumbildenden<br />
Ausbau, in der Freiflächen- und Landschaftsplanung<br />
und in der Orts-, Stadt- und Regionalplanung)<br />
II. Konstruktionsplanung, Technik, Ausführung (z. B. AVA, Koordination,<br />
Überwachung, Kostenplanung, Konstruktion/<br />
Bauschäden, Bauleitung, Energieeinsparverordnung)<br />
III. Recht mit Bezug zu den in § 2 Hessisches Architekten- und<br />
Stadtplanergesetz genannten Berufsaufgaben (z. B. öffentliches<br />
oder privates Baurecht; HOAI, UVP)<br />
IV. Büromanagement (z. B. Qualitätsmanagement, Projektmanagement,<br />
Unternehmensplanung, Controlling, Akquisition<br />
und Marketing)<br />
V. Sonstige fachbezogene Themenbereiche (z. B. Moderation,<br />
Mediation, Rhetorik, Projektentwicklung, Facility Management,<br />
Projektsteuerung, Baukoordination, Wertermittlung,<br />
Sachverständigenwesen, natur- und umweltfachliche Aspekte,<br />
Neue Berufsfelder und Exkursionen)<br />
(2) Die Anzahl der Fortbildungspunkte, die je nach Veranstaltung<br />
erworben werden können, ergeben sich aus dem Anhang zu dieser<br />
Fortbildungsordnung.<br />
(3) Die Verpflichteten sollen für einen 2-Jahres-Abrechnungszyklus<br />
mindestens 16 Fortbildungspunkte durch die Teilnahme an<br />
Veranstaltungen aus den Bereichen II—IV nachweisen.<br />
§ 4<br />
Veranstaltungsformen<br />
Veranstaltungen zur Fortbildung sind:<br />
— Seminare<br />
— Lehrgänge<br />
— Workshops<br />
— E-learning-Seminare<br />
— Kongresse<br />
— Tagungen<br />
— Exkursionen<br />
§ 5<br />
Qualitätssicherung<br />
(1) Die Erfüllung von erforderlichen Qualitätsansprüchen bei<br />
Fort- und Weiterbildungsangeboten von:<br />
— Hochschulen<br />
— (anderen) Kammern<br />
— Verbänden des Berufsstandes<br />
— Behörden (intern)<br />
— Anbietern, insbesondere gewerblichen, deren Hauptziel es ist,<br />
Fort- und Weiterbildung zu offerieren<br />
wird unterstellt.<br />
(2) Die Eignung und Qualität der Fortbildungsveranstaltungen sowie<br />
die Eignung und Qualifikation der Referenten von Veranstaltern,<br />
die nicht in erster Linie Fort- und Weiterbildung betreiben<br />
(wie z. B. Veranstaltungen von Bauprodukte-Herstellern, die auch<br />
der Werbung dienen), wird von der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen auf Antrag im Einzelfall dem Veranstalter bestätigt.<br />
(3) Die Bestätigung ist für die Veranstalter gebührenpflichtig. Die<br />
Bemessung der Höhe erfolgt nach Arbeitsaufwand.<br />
(4) Alle Veranstalter sind verpflichtet, für die jeweilige Veranstaltung<br />
eine Anwesenheitsliste zu führen.<br />
§ 6<br />
Fortbildungsversäumnisse<br />
(1) Hat ein verpflichtetes Mitglied am Ende des 2-Jahres-Abrechnungszyklus<br />
die erforderliche Anzahl von Fortbildungspunkten<br />
nicht erlangt oder nicht nachgewiesen, kann es dieses Versäumnis<br />
durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen<br />
und/oder den Nachweis der Teilnahme innerhalb einer Nachfrist<br />
von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtungserfüllung<br />
spätestens hätte nachgewiesen sein müssen, nachholen.<br />
Die Fortbildungsverpflichtung und Frist für den Nachweis der Erfüllung<br />
der Verpflichtung des folgenden 2-Jahres-Abrechnungszyklus<br />
bleiben davon unberührt.<br />
(2) Sofern die Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, richtet sich das<br />
weitere Vorgehen des Vorstands nach den im HASG für den Fall<br />
der Verletzung von Berufspflichten vorgesehenen Regelungen.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 379<br />
Anhang zur Fortbildungsordnung<br />
1. Durch die Teilnahme an Seminaren, Lehrgängen, Workshops,<br />
E-learning-Seminaren, Kongressen und Symposien etc. können<br />
die aus folgender Tabelle ersichtlichen Fortbildungspunkte<br />
erworben werden:<br />
Dauer der Veranstaltung: Anzahl der zu erwerbenden<br />
Fortbildungspunkte:<br />
2-stündig 2<br />
halbtägig 4<br />
1 Tag 8<br />
für jeden weiteren Tag 8<br />
Mit der Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen können jedoch<br />
insgesamt nicht mehr als 32 Fortbildungspunkte erworben<br />
werden.<br />
2. Durch die Teilnahme an Baustellenbesuchen und Exkursionen<br />
können die aus folgender Tabelle ersichtlichen Fortbildungspunkte<br />
erworben werden:<br />
Dauer der Veranstaltung: Anzahl der zu erwerbenden<br />
Fortbildungspunkte:<br />
2-stündig 1<br />
1 Tag 4<br />
für jeden weiteren Tag 4<br />
Mit der Teilnahme an mehrtägigen Exkursionen können jedoch<br />
insgesamt nicht mehr als 16 Fortbildungspunkte erworben<br />
werden.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
Die erforderliche Genehmigung der Fortbildungsordnung als Anlage<br />
1 zur Hauptsatzung wurde am 8. Januar <strong>2003</strong> durch das Hessische<br />
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />
erteilt.<br />
III.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 Hessisches Architektenund<br />
Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I 2002,<br />
S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Wahlordnung<br />
für die Wahl des Vorstands als Anlage 2 zur Hauptsatzung<br />
beschlossen:<br />
Wahlordnung für die Wahl des Vorstands<br />
(Anlage 2 zur Hauptsatzung)<br />
§ 1<br />
Wahlausschuss für die Wahl des Kammervorstandes<br />
(1) In jeder letzten Sitzung vor ihrer Neuwahl bildet die Vertreterversammlung<br />
aus ihren Reihen einen Wahlausschuss zur Vorbereitung<br />
und Durchführung der Vorstandswahl, der aus einer oder<br />
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.<br />
Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für ein<br />
Amt in den zu wählenden Vorstand kandidieren.<br />
(2) Der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängige und<br />
keinen Weisungen unterworfene Wahlausschuss nimmt Vorschläge<br />
für die Besetzung des Kammervorstandes entgegen und<br />
stellt diese zu Wahlvorschlägen zusammen, die der neu gewählten<br />
Vertreterversammlung in ihrer ersten Sitzung zu unterbreiten<br />
sind. Das Recht der Mitglieder der Vertreterversammlung, während<br />
der Sitzung Ergänzungsvorschläge einzubringen, wird dadurch<br />
nicht beschränkt.<br />
(3) Es können nur solche Kammermitglieder vorgeschlagen werden,<br />
die ihre Bereitschaft zur Annahme einer Kandidatur erklärt<br />
haben.<br />
(4) Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet mit dem Ende der<br />
Amtszeit des zu wählenden Vorstands.<br />
§ 2<br />
Wahl<br />
(1) Unter der Leitung der/des Vorsitzenden des Wahlausschusses,<br />
bei deren/dessen Verhinderung unter der Leitung einer Beisitzerin<br />
oder eines Beisitzers, erfolgt die Wahl der 12 Mitglieder des Vorstandes<br />
(§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung) nach Bekanntgabe und Diskussion<br />
der Wahlvorschläge des Wahlausschusses in geheimer Abstimmung.<br />
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen<br />
in folgender Reihenfolge gewählt:<br />
1. die Präsidentin oder der Präsident,<br />
2. die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident<br />
(1. Stellvertreterin oder Stellvertreter),<br />
3. die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident<br />
(2. Stellvertreterin oder Stellvertreter),<br />
4. die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,<br />
sofern durch die nach Ziffern 1 bis 4 gewählten Vorstandsmitglieder<br />
noch nicht repräsentiert:<br />
5. ein Mitglied der Fachrichtung Architektur (Hochbau),<br />
6. ein Mitglied der Fachrichtung Innenarchitektur,<br />
7. ein Mitglied der Fachrichtung Landschaftsarchitektur,<br />
8. ein Mitglied der Fachrichtung Stadtplanung oder Städtebauarchitektur,<br />
sofern durch die nach Ziffern 1 bis 8 gewählten Vorstandsmitglieder<br />
die Vertretung der verschiedenen Tätigkeitsarten sowie der<br />
Berufsgesellschaften noch nicht gewährleistet ist:<br />
9. je ein Mitglied der noch nicht vertretenen Tätigkeitsarten und<br />
Berufsgesellschaften.<br />
(3) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen<br />
oder der Vizepräsidenten ist wie folgt zu verfahren:<br />
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer eine Zweidrittelmehrheit der<br />
Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten hat.<br />
Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat<br />
die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen<br />
den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten statt, die im ersten<br />
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Wahlgang<br />
ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der<br />
Vertreterversammlung erhält. Erhält auch im zweiten Wahlgang<br />
keiner der beiden Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche<br />
Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang<br />
ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.<br />
Erhält auch im dritten Wahlgang niemand die erforderliche<br />
Mehrheit, entscheidet das Los zwischen den beiden Kandidatinnen<br />
oder Kandidaten, die im dritten Wahlgang zur Wahl standen.<br />
(4) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt in der Reihenfolge<br />
gemäß Abs. 2 in einzelnen Wahlgängen. Jeweils im ersten<br />
Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder<br />
der Vertreterversammlung erhält. Erhält im ersten Wahlgang<br />
keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit,<br />
findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidatinnen<br />
oder Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen<br />
erhalten haben. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält auch im zweiten<br />
Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, entscheidet das<br />
Los zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die im<br />
zweiten Wahlgang zur Wahl standen.<br />
§ 3<br />
Beginn und Ende der Amtszeit<br />
(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme<br />
der Wahl.<br />
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet gleichzeitig mit<br />
der Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
(3) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus diesem vorzeitig aus:<br />
a) durch Tod,<br />
b) durch Verlust oder Aufgabe der Kammermitgliedschaft mit<br />
dem Zeitpunkt der Beendigung derselben,<br />
c) durch freiwilligen Verzicht,<br />
d) durch vorzeitiger Abberufung durch die Vertreterversammlung<br />
aus schwerwiegenden Gründen. Die Abberufung erfolgt<br />
durch die Wahl eines an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds<br />
tretenden neuen Mitglieds (§ 12 Abs. 2 HASG). Die Wahl<br />
bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder<br />
der Vertreterversammlung. Für diese Nachwahl wird die Sitzung<br />
der Vertreterversammlung von der/dem Vorsitzenden des<br />
Wahlausschusses geleitet, bei deren/dessen Verhinderung von<br />
einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
Die erforderliche Genehmigung der Wahlordnung für die Wahl des<br />
Vorstands (Anlage 2 zur Hauptsatzung) wurde am 8. Januar <strong>2003</strong><br />
durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und<br />
Landesentwicklung erteilt.
Seite 380 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
IV.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 Hessisches Architektenund<br />
Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I 2002,<br />
S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Wahlordnung<br />
für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenund<br />
Stadtplanerkammer Hessen beschlossen:<br />
Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
§ 1<br />
Zahl der Mitglieder, Zeitraum der Wahl<br />
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 65 Mitgliedern.<br />
(2) Die Wahl beginnt an einem in der Wahlbekanntmachung des<br />
Wahlvorstands (§ 7) näher zu bestimmenden Montag und endet am<br />
Freitag, 17.00 Uhr, der nächsten Woche.<br />
§ 2<br />
Wahlrecht, Wählbarkeit<br />
(1) Wahlberechtigt sowie wählbar ist jedes Pflichtmitglied der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen.<br />
(2) Nicht wahlberechtigt ist<br />
1. eine Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten<br />
ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt<br />
ist; das gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in<br />
§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten<br />
Angelegenheiten nicht erfasst;<br />
2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt;<br />
3. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach<br />
den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen<br />
Krankenhaus untergebracht ist.<br />
(3) Nicht wählbar ist<br />
1. wer nach Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist;<br />
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit<br />
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;<br />
3. wer infolge einer unanfechtbaren Entscheidung im Ehrenverfahren<br />
die Wählbarkeit zu den Organen der Kammer nicht besitzt.<br />
§ 3<br />
Voraussetzung der Stimmabgabe; Stimmenzahl<br />
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis (§ 8) eingetragen<br />
ist.<br />
(2) Jedes wahlberechtigte Mitglied hat zwei Stimmen.<br />
§ 4<br />
Wahlgrundsätze<br />
(1) Gewählt wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher<br />
und geheimer Wahl in Form der Briefwahl.<br />
(2) Gewählt wird ohne Gruppenbindung des Wählers in folgenden<br />
11 Wahlgruppen:<br />
Gruppe 1: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, freischaffend,<br />
Gruppe 2: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, im privatrechtlichen<br />
Arbeitsverhältnis,<br />
Gruppe 3: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, im öffentlichen<br />
Dienst,<br />
Gruppe 4: (Hochbau)-Architektinnen u. -Architekten, im Baugewerbe<br />
oder in einem anderen Gewerbe, selbständig<br />
oder unselbständig,<br />
Gruppe 5: Innenarchitektinnen u. Innenarchitekten, freischaffend,<br />
Gruppe 6: Innenarchitektinnen u. Innenarchitekten, nicht freischaffend,<br />
Gruppe 7: Landschaftsarchitektinnen u. Landschaftsarchitekten,<br />
freischaffend,<br />
Gruppe 8: Landschaftsarchitektinnen u. Landschaftsarchitekten,<br />
nicht freischaffend,<br />
Gruppe 9: Stadtplanerinnen u. Stadtplaner u. Städtebauarchitektinnen<br />
u. Städtebauarchitekten, freischaffend,<br />
Gruppe 10: Stadtplanerinnen u. Stadtplaner u. Städtebauarchitektinnen<br />
u. Städtebauarchitekten, nicht freischaffend,<br />
Gruppe 11: Berufsgesellschaften, freischaffend oder gewerblich,<br />
Die als nicht mehr berufstätig in ein Berufsverzeichnis eingetragenen<br />
Mitglieder (Tätigkeitsart R) zählen zu der Wahlgruppe, mit<br />
deren Tätigkeitsart sie in einem Berufsverzeichnis der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen oder einer anderen Archi-<br />
tektenkammer oder einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />
vergleichbaren Einrichtung zuletzt eingetragen waren<br />
oder zuletzt hätten eingetragen werden müssen.<br />
§ 5<br />
Wahlvorstand<br />
(1) Wahlvorstand ist der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung<br />
und Durchführung der Wahl verantwortlich.<br />
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstands (Wahlleiterin<br />
oder Wahlleiter) ist die Präsidentin oder der Präsident; stellvertretende<br />
Wahlleiter sind die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.<br />
(3) Der Wahlvorstand bestellt zu seiner Unterstützung einen Wahlausschuss<br />
(§ 6).<br />
(4) Der Wahlvorstand kann das Personal der Geschäftsstelle der<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder auch andere<br />
Hilfskräfte zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einsetzen.<br />
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verpflichtet die übrigen<br />
Mitglieder des Wahlvorstands, des Wahlausschusses und die bei<br />
der Wahl eingesetzten Hilfskräfte zur unparteiischen Ausübung<br />
ihrer Tätigkeit.<br />
(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die<br />
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden<br />
mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt<br />
die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.<br />
(7) Der Wahlvorstand beschließt insbesondere über<br />
1. die in der Wahlbekanntmachung zu regelnden Fragen (§ 7),<br />
2. die Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 8 Abs. 3),<br />
3. die Zulassung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der<br />
Empfehlungen des Wahlausschusses und die Bekanntmachung<br />
der Wahlvorschläge (§ 10),<br />
4. Beanstandungen des Wahlausschusses (§ 14 Abs. 3 Satz 4) sowie<br />
5. die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 15).<br />
§ 6<br />
Wahlausschuss<br />
(1) Der Wahlausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem<br />
stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzern.<br />
(2) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertretung müssen die<br />
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst<br />
im Sinne des § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Die Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzer müssen wahlberechtigte Kammermitglieder<br />
sein.<br />
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der/dem<br />
Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung mindestens zwei Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzer anwesend sind. Der Ausschuss beschließt<br />
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme<br />
der/des Vorsitzenden doppelt.<br />
(4) Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder<br />
erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen eine<br />
Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung der<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.<br />
§ 7<br />
Wahlbekanntmachung<br />
(1) Der Wahlvorstand erlässt für die Wahl eine Wahlbekanntmachung,<br />
die mindestens 8 Wochen vor Beginn der Wahl im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen und im Deutschen Architektenblatt,<br />
Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen ist.<br />
(2) Die Wahlbekanntmachung enthält folgende Angaben:<br />
1. Beginn und Ende der Wahl (§ 1 Abs. 2),<br />
2. nähere Orts- und Zeitangabe für die Auslegung des Wählerverzeichnisses<br />
(§ 8 Abs. 2),<br />
3. Hinweis auf diese gleichzeitig dort auszulegende Wahlordnung,<br />
4. Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählerverzeichnis<br />
(§ 8 Abs. 3),<br />
5. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Zeitrahmen<br />
dafür und Voraussetzungen für die Zulassung (§ 9),<br />
6. Orts- und Zeitangabe für die Auslegung des Wahlvorschlagsverzeichnisses<br />
(§ 10 Abs. 6),<br />
7. Bestimmung des Zeitpunkts für die Versendung der Briefwahlunterlagen<br />
mit dem Stimmzettel (§ 11 Abs. 1),<br />
8. Hinweis auf die Nichtberücksichtigung verspätet eingehender<br />
Wahlvorschläge (§ 10 Abs. 3), wie auch verspätet eingehender
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 381<br />
Wahlbriefe (§ 12 Abs. 7) und die Behandlung unvollständiger<br />
und ansonsten der Wahlordnung widersprechender Wahlvorschläge<br />
und Wahlbriefe (§ 10 Abs. 3, § 14),<br />
9. Anschrift des Wahlvorstands.<br />
§ 8<br />
Wählerverzeichnis<br />
(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Wählerverzeichnis, das in alphabetischer<br />
Reihenfolge, fortlaufend nummeriert, alle Wahlberechtigten<br />
enthält. Es soll für jedes wahlberechtigte Mitglied folgende<br />
Angaben enthalten: Name, Vorname, Adresse, Fachrichtung, Tätigkeitsart<br />
und Wahlgruppe. Die Kennzeichnung soll entsprechend<br />
§ 3 Abs. 2 Ziffer 3 HASG erfolgen. Dabei können folgende<br />
Abkürzungen verwendet werden:<br />
A = Architektin oder Architekt (Hochbau)<br />
IA = Innenarchitektin oder Innenarchitekt<br />
LA = Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt<br />
SP = Stadtplanerin oder Stadtplaner<br />
STA = Städtebauarchitektin oder Städtebauarchitekt<br />
F = Freischaffend<br />
N = Freiberuflich in Nebentätigkeit<br />
P = Privatrechtliches Arbeitsverhältnis<br />
Ö = Öffentlicher Dienst<br />
S = Selbständig<br />
BG = in einer Berufsgesellschaft<br />
Bau/S = im Baugewerbe, selbständig<br />
Bau/P = im Baugewerbe, angestellt<br />
Gew/S = in einem Gewerbe (außer Baugewerbe), selbständig<br />
Gew/P = in einem Gewerbe (außer Baugewerbe), angestellt<br />
R = nicht mehr berufstätig<br />
BG/F = Berufsgesellschaft, freischaffend<br />
BG/Gew = Berufsgesellschaft, gewerblich<br />
(2) Das Wählerverzeichnis ist mindestens 8 Wochen vor der Wahl<br />
und bis zum Ende der Wahl zur Einsicht in der Geschäftsstelle der<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen in Wiesbaden während<br />
der allgemeinen Geschäftszeit auszulegen.<br />
(3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann bis 2 Wochen<br />
vor Beginn der Wahl beim Wahlvorstand Einspruch erheben.<br />
Der Wahlvorstand hat unverzüglich über den Einspruch zu entscheiden<br />
und seine Entscheidung dem Einspruchführer zuzustellen.<br />
(4) Wahlberechtigte, die bis 2 Wochen vor Beginn der Wahl neu<br />
hinzukommen, müssen in das Wählerverzeichnis laufend nachgetragen<br />
und bei der Versendung der Wahlbriefunterlagen berücksichtigt<br />
werden.<br />
(5) Im Falle offenbarer Unrichtigkeiten kann der Wahlvorstand<br />
auch nach Beginn der Auslegungsfrist von Amts wegen Berichtigungen<br />
des Wählerverzeichnisses vornehmen. Führt eine solche<br />
Berichtigung zur Streichung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Person, ohne dass ein Todesfall vorliegt, ist diese unverzüglich<br />
davon zu unterrichten.<br />
§ 9<br />
Wahlvorschläge<br />
(1) Wahlvorschläge können in der vom Wahlvorstand in der Wahlbekanntmachung<br />
näher zu bestimmenden Wochenfrist schriftlich<br />
beim Wahlvorstand eingereicht werden.<br />
(2) Wahlvorschläge sind getrennt nach den einzelnen Wahlgruppen<br />
abzugeben. Jeder Wahlvorschlag zu einer Wahlgruppe nach § 4<br />
Abs. 2 stellt eine eigene Liste (Vorschlagsliste) dar. Der Wahlvorschlag<br />
einer Unterzeichnergruppe kann für mehrere Wahlgruppen<br />
je eine Vorschlagsliste umfassen.<br />
(3) Jeder Wahlvorschlag kann für einzelne Wahlgruppen bis zu<br />
40 Personen (Bewerberinnen und Bewerber) enthalten. Diese müssen<br />
wählbar sein. Sie können nur für die Wahlgruppen vorgeschlagen<br />
werden, die ihrer Eintragung in ein Berufsverzeichnis<br />
entspricht. Wer in den Berufsverzeichnissen für zwei Fachrichtungen<br />
eingetragen ist, muss sich entscheiden, für welche Gruppe<br />
er kandidieren will. Jede Person kann nur in einer Vorschlagsliste<br />
benannt werden.<br />
(4) Die Namen der einzelnen Personen sind auf dem Wahlvorschlag<br />
— bei Inanspruchnahme von Abs. 2 Satz 3 deutlich getrennt nach<br />
den Wahlgruppen — untereinander fortlaufend nummeriert aufzuführen.<br />
Außer dem Familiennamen, Vornamen, Adresse und<br />
Verbandszugehörigkeit sind Fachrichtung und Tätigkeitsmerkmale<br />
anzugeben. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Von jeder<br />
Person ist eine handschriftlich unterschriebene Zustimmungserklärung<br />
zur Aufstellung im Wahlvorschlag mit Angabe der<br />
Wahlgruppe, für die sie kandidieren will, beizufügen.<br />
(5) Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens 10 Wahlberechtigten<br />
persönlich und handschriftlich unterschrieben und mit Adressenangabe<br />
der Unterzeichner versehen sein. Jedes wahlberechtigte<br />
Mitglied kann seine Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag geben.<br />
(6) Aus dem Wahlvorschlag muss zu ersehen sein, welcher Unterzeichner<br />
zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand<br />
und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen<br />
des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber,<br />
gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht, bei<br />
Verbänden die/der Vorsitzende.<br />
(7) Jeder Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.<br />
(8) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen<br />
werden, wenn die Frist nach Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist, und<br />
alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich<br />
zustimmen.<br />
§ 10<br />
Prüfung der Wahlvorschläge/Wahlvorschlagsverzeichnis<br />
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf allen Wahlvorschlägen den<br />
Tag und die Uhrzeit des Eingangs und leitet alle eingegangenen<br />
Wahlvorschläge unverzüglich nach Abschluss der Einreichungsfrist<br />
an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses<br />
weiter. Über Anträge auf Änderung oder Zurücknahme nach<br />
§ 9 Abs. 8 ist unverzüglich nach Eingang zu entscheiden und der<br />
Vorsitzende des Wahlausschusses nachrichtlich vom erteilten Bescheid<br />
zu unterrichten.<br />
(2) Der Wahlausschuss überprüft in einer Sitzung, die innerhalb<br />
von einer Woche nach Abschluss der Einreichungsfrist stattfinden<br />
soll, inwieweit die Wahlvorschläge zuzulassen oder zu beanstanden<br />
sind, und beschließt über die dem Wahlvorstand zu gebende<br />
Empfehlung, mit der die Wahlvorschläge unverzüglich dem Wahlvorstand<br />
wieder zur Entscheidung zuzuleiten sind.<br />
(3) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich nach Eingang der<br />
Empfehlung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Wahlausschusses<br />
über die Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge,<br />
die den Anforderungen des § 9 genügen, sind vom Wahlvorstand<br />
zuzulassen. Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der<br />
Einreichungsfrist eingegangen sind oder die sonstigen Voraussetzungen<br />
des § 9 nicht erfüllen, sind zurückzuweisen, soweit nicht<br />
nach den folgenden Grundsätzen eine bedingte Zulassung oder<br />
eine Nachbesserung möglich ist:<br />
1. Ist eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen oder in mehreren<br />
Vorschlagslisten eines Wahlvorschlags benannt, während<br />
eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung von ihr nur für<br />
eine Vorschlagsliste beiliegt, so ist die betreffende Person in<br />
den anderen Wahlvorschlägen und in den anderen Vorschlagslisten<br />
des gleichen Wahlvorschlags zu streichen.<br />
2. Ist eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen oder für mehrere<br />
Vorschlagslisten eines Wahlvorschlags benannt und liegen<br />
von ihr auch mehrere Zustimmungserklärungen vor, so ist die<br />
betreffende Person auf allen Wahlvorschlägen und in allen<br />
Vorschlagslisten des Wahlvorschlags zu streichen.<br />
3. Hat ein wahlberechtigtes Mitglied mehrere Wahlvorschläge<br />
unterzeichnet, so ist es auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.<br />
4. Wahlvorschläge, die für einzelne Personen nicht die vollen Personalangaben,<br />
wie in § 9 Abs. 4 gefordert, enthalten, sind nach<br />
den Unterlagen der Geschäftsstelle der Kammer zu ergänzen,<br />
soweit das eindeutig möglich ist.<br />
5. Wahlvorschläge, die nach Streichung nach <strong>Nr</strong>. 3 oder 4 nicht<br />
mehr die erforderliche Anzahl an Unterzeichnern aufweisen,<br />
sind der/dem verantwortlichen Vertreter/in des Wahlvorschlags<br />
unter Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zur etwaigen<br />
Ergänzung zurückzureichen. Das Gleiche für die Fälle, in<br />
denen für einzelne Bewerberinnen oder Bewerber entweder<br />
eine eindeutige Ergänzung unvollständiger Personalangaben<br />
nicht möglich war (Abs. 4) oder eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung<br />
fehlt. Wahlvorschläge, die nicht innerhalb der<br />
Nachfrist ordnungsgemäß ergänzt eingehen, sind zurückzuweisen.<br />
Besteht bei an sich gewahrter Nachfrist ein Mangel nur<br />
noch bei Angaben zu einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbern,<br />
so sind nur diese zu streichen.<br />
(4) Über die Zurückweisung von Wahlvorschlägen sowie die Streichung<br />
von Bewerberinnen oder Bewerbern benachrichtigt der<br />
Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich<br />
die/den verantwortliche/n Vertreter/in des Wahlvorschlags und<br />
die gestrichenen Personen.<br />
(5) Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge in der<br />
Reihenfolge ihres Eingangs gesondert für die einzelnen Wahlgruppen<br />
mit Ordnungsnummern (Wahlgruppe Hochbau-Architekten,
Seite 382 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
freischaffend: Vorschlagsliste 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt<br />
worden, so ist der Zeitpunkt des Eingang des berichtigten<br />
Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig<br />
eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.<br />
Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist<br />
auch das Kennwort anzugeben. Andernfalls bezeichnet der Wahlvorstand<br />
die Wahlvorschläge zusätzlich mit dem Vor- und Familiennamen<br />
der jeweils an 1. Stelle stehenden Person. Ein Wahlvorschlag,<br />
der vor Beginn der Einreichungsfrist nach § 9 Abs. 1 eingegangen<br />
ist, gilt als zum Zeitpunkt des Beginns der Einreichungsfrist<br />
eingegangen.<br />
(6) Nach den entsprechend Abs. 5 geordneten und gekennzeichneten<br />
gültigen Wahlvorschlägen stellt der Wahlvorstand ein Wahlvorschlagsverzeichnis<br />
mit den Angaben nach § 9 Abs. 4 zusammen.<br />
Das Wahlvorschlagsverzeichnis wird mindestens 2 Wochen vor<br />
Beginn der Wahl bis zum Ende der Wahl in der Geschäftsstelle der<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen in Wiesbaden zur<br />
Einsicht ausgelegt. Zusätzlich soll das Wahlvorschlagsverzeichnis<br />
noch im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest,<br />
veröffentlicht werden. Die Originale der Wahlvorschläge sind von<br />
der Geschäftsstelle der Kammer zu verwahren.<br />
§ 11<br />
Wahlbrief<br />
(1) Nach Erstellung des Wahlvorschlagsverzeichnisses sorgt der<br />
Wahlvorstand für die Herstellung der Unterlagen zu den Wahlbriefen.<br />
Er versendet die Unterlagen an alle Wahlberechtigten entsprechend<br />
dem Wählerverzeichnis. Die Versendung soll so rechtzeitig<br />
erfolgen, dass die Wahlberechtigten eine Woche vor Beginn<br />
der Wahl im Besitz der Unterlagen sind.<br />
(2) Die Wahlbriefunterlagen setzen sich zusammen aus<br />
1. einer Anweisung für die Stimmabgabe, in der besonders auf die<br />
jedem wahlberechtigten Mitglied zustehenden zwei Stimmen<br />
(§ 3) und die Regelung der Stimmabgabe (§ 12) hingewiesen sowie<br />
auch nochmals der Zeitraum für die Wahl angegeben wird,<br />
2. einem einheitlichen Stimmzettel, auf dem die Vorschlagslisten<br />
entsprechend dem Wahlvorschlagsverzeichnis abgedruckt<br />
sind,<br />
3. einem mit dem Dienstsiegel der Kammer versehenen farbigen<br />
Briefumschlag für die Einlage des Stimmzettels (Wahlumschlag),<br />
4. einem für das einzelne wahlberechtigte Mitglied ausgestellten<br />
Wahlschein mit einer vorgedruckten, vom wahlberechtigten<br />
Mitglied zu unterschreibenden Erklärung, dass sie/er die Person<br />
ist, auf die der Wahlschein ausgestellt ist, dass ihr/ihm<br />
keine ihr/sein Wahlrecht ausschließenden Gründe bekannt<br />
sind und dass sie/er persönlich abgestimmt hat, sowie<br />
5. einem an den Wahlvorstand adressierten, als Wahlbrief gekennzeichneten<br />
Briefumschlag (Wahlbriefumschlag) mit Postfreimachungsvermerk<br />
und Angabe der Nummer des wahlberechtigten<br />
Mitglieds im Wählerverzeichnis für die Rücksendung<br />
des Wahlscheins und des Wahlumschlages mit eingelegtem<br />
Stimmzettel.<br />
§ 12<br />
Stimmabgabe<br />
(1) Gewählt wird mit den vom Wahlvorstand ausgegebenen Wahlbriefen.<br />
(2) Gewählt werden können nur Personen (Bewerberinnen und Bewerber),<br />
die in einer der Vorschlagslisten des Wahlvorschlagsverzeichnisses<br />
(§ 10 Abs. 6) aufgeführt sind. Die für eine Person abgegebene<br />
Stimme findet nach Maßgabe des § 15 auch Anrechnung<br />
auf die Vorschlagsliste, in der die Person aufgeführt ist.<br />
(3) Das wahlberechtigte Mitglied gibt seine Stimmen in der Weise<br />
ab, dass es auf dem Stimmzettel die Personen, denen er seine Stimmen<br />
geben will, an der dafür vorgesehenen Stelle durch Ankreuzen<br />
zweifelsfrei kennzeichnet. Das wahlberechtigte Mitglied kann<br />
einer Person bis zu zwei Stimmen geben. Es kann seine beiden<br />
Stimmen auch auf zwei Personen, die nicht derselben Vorschlagsliste<br />
(§ 9) angehören müssen, verteilen oder nur eine Stimme abgeben.<br />
Weitere Vermerke darf der Stimmzettel nicht enthalten.<br />
(4) Das wahlberechtigte Mitglied legt seinen Stimmzettel in den<br />
farbigen Wahlumschlag und verschließt diesen. Der Wahlumschlag<br />
darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des wahlberechtigten<br />
Mitglieds schließen lassen.<br />
(5) Das wahlberechtigte Mitglied unterschreibt die auf dem Wahlschein<br />
enthaltene Erklärung unter Angabe des Orts und Datums<br />
mit seinem Vor- und Zunamen.<br />
(6) Das wahlberechtigte Mitglied legt den verschlossenen Wahlumschlag<br />
und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,<br />
verschließt diesen ebenfalls und übersendet den<br />
Wahlbrief dem Wahlvorstand. Der Wahlbrief kann auch in der Ge-<br />
schäftsstelle der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen abgegeben<br />
werden.<br />
(7) Der Wahlbrief muss beim Wahlvorstand bis zur Beendigung der<br />
Wahl eingegangen sein. Vor dem Beginn der Wahlzeit eingegangene<br />
Wahlbriefe sind zu berücksichtigen. Verspätet eingehende<br />
Wahlbriefe sind ungültig (§ 13).<br />
§ 13<br />
Ungültige Stimmabgabe<br />
(1) Ungültig sind Stimmabgaben, wenn<br />
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,<br />
2. dem Wahlbrief kein Wahlschein oder kein mit den vorgeschriebenen<br />
und ordnungsgemäß unterschriebenen Erklärungen<br />
versehener Wahlschein beigefügt ist,<br />
3. der im Wahlbrief liegende farbige Wahlumschlag nicht verschlossen<br />
ist,<br />
4. der Wahlumschlag gekennzeichnet ist,<br />
5. ein nicht vom Wahlvorstand ausgegebener Wahlumschlag benutzt<br />
worden ist.<br />
(2) Ungültig sind Stimmzettel, die<br />
1. nicht vom Wahlvorstand ausgegeben sind,<br />
2. außer den zulässigen Ankreuzungen (§ 12 Abs. 3) zusätzliche<br />
Ankreuzungen enthalten,<br />
3. sonstige Zusätze oder Vorbehalte enthalten,<br />
4. keine Ankreuzung enthalten,<br />
5. den Willen des wahlberechtigten Mitglieds nicht eindeutig erkennen<br />
lassen.<br />
§ 14<br />
Behandlung der Wahlbriefe<br />
(1) Auf jedem eingegangenen Wahlbrief ist der Tag, am letzten<br />
Wahltag auch die Stunde des Eingangs zu vermerken. Die Wahlbriefe<br />
sind bis zum Ablauf der Wahl (§ 1 Abs. 2) ungeöffnet zu sammeln<br />
und unter Verschluss zu halten.<br />
(2) Nach Beendigung der Wahl öffnet der Wahlvorstand die Wahlbriefe<br />
und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag.<br />
Er überprüft, ob eine gültige Stimmabgabe gemäß § 13<br />
Abs. 1 vorliegt. Bestehen insoweit keine Bedenken, so ist der Wahlumschlag<br />
nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis<br />
ungeöffnet in eine Wahlurne einzuwerfen.<br />
(3) Die verspätet eingegangenen Wahlbriefe und die aus anderen<br />
Gründen des § 13 Abs. 1 ausgesonderten Wahlbriefe sind zusammen<br />
mit den Wahlscheinen und den ungeöffneten dazugehörigen<br />
Wahlumschlägen zu verwahren. Über die ausgeschiedenen Wahlbriefe<br />
ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Wahlausschuss zur<br />
Kenntnis zu geben ist. Der Wahlausschuss kann die Überprüfung<br />
der ausgesonderten Wahlbriefe verlangen. Macht er von diesem<br />
Recht Gebrauch und führt die unverzügliche Überprüfung zu Beanstandungen,<br />
so beschließt der Wahlvorstand über die Beanstandungen.<br />
(4) Sämtliche Wahlunterlagen sind mit Inhaltsangabe versehen<br />
von der Geschäftsstelle der Kammer zu verwahren. Sie sind ein<br />
Jahr nach Bestandskraft der Wahl zu vernichten.<br />
§ 15<br />
Feststellung des Wahlergebnisses<br />
(1) In gemeinsamer Sitzung des Wahlvorstands mit dem Wahlausschuss<br />
unter Vorsitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters erfolgen<br />
die Öffnung der Wahlurnen und Prüfung und Auszählung der<br />
Stimmzettel. Die Wahlumschläge sind einzeln zu öffnen und auf<br />
die Gültigkeit der Stimmzettel gemäß § 13 hin zu überprüfen.<br />
(2) Für jede Vorschlagsliste werden die auf ihre Personen (Bewerberinnen<br />
und Bewerber) entfallenden gültigen Stimmen zusammengezählt.<br />
(3) Für jede Person jeder Vorschlagsliste werden die auf sie entfallenden<br />
gültigen Stimmen gesondert zusammengezählt.<br />
(4) Danach werden zunächst die ersten elf Vertretersitze ermittelt.<br />
Von diesen Sitzen entfällt auf jede der elf Wahlgruppen ein Sitz,<br />
um zu gewährleisten, dass jede Fachrichtung und jede Wahlgruppe<br />
mit den wichtigsten Tätigkeitsmerkmalen bei der Besetzung der<br />
Vertreterversammlung Berücksichtigung finden. Je ein Vertretersitz<br />
wird aus derjenigen Vorschlagsliste jeder Wahlgruppe ermittelt,<br />
die gemäß Abs. 2 die höchste Stimmenzahl innerhalb der<br />
Wahlgruppe aufweist; bei gleicher Stimmenzahl für mehrere Vorschlagslisten<br />
derselben Wahlgruppe entscheidet das Los. Gewählt<br />
ist von den nach Satz 3 ermittelten Vorschlagslisten jeweils die<br />
Person, auf die gemäß Abs. 3 die höchste Zahl an Stimmen innerhalb<br />
ihrer Vorschlagsliste fällt; bei gleicher Stimmenzahl für mehrere<br />
Personen derselben Vorschlagsliste entscheidet das Los. Ist in<br />
einer Wahlgruppe auf keine der Personen der Vorschlagsliste eine
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 383<br />
Stimme entfallen, so entscheidet das Los, aus welcher Vorschlagsliste<br />
der Wahlgruppe ein Vertretersitz zu ermitteln ist; gewählt ist<br />
von dieser Vorschlagsliste dann die in der Liste als erste aufgeführt<br />
Person.<br />
(5) Ist für eine der elf Wahlgruppen kein gültiger Wahlvorschlag<br />
eingegangen, so bestellt der Wahlausschuss für diese Wahlgruppe<br />
einen auf die Gesamtzahl der Vertreter anzurechnenden Vertreter<br />
aus den wählbaren Kammermitgliedern dieser Gruppe.<br />
(6) Die nach Zuteilung von 11 Sitzen gemäß Abs. 4 verbleibenden<br />
54 Sitze werden unabhängig von der Gruppeneinteilung nach den<br />
Grundsätzen der Verhältniswahl verteilt. Die Summe der auf alle<br />
einzelnen Vorschlagslisten nach Abs. 2 entfallenden Stimmen werden<br />
hierzu nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3<br />
usw. geteilt; dabei werden die Summen bis zwei Stellen auf dem<br />
Komma errechnet. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl)<br />
wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle vierundfünfzig Sitze verteilt<br />
sind. Ist bei zwei oder mehr gleichen Höchstzahlen nur noch<br />
ein Sitz oder sind bei drei oder mehr gleichen Höchstzahlen nur<br />
noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. Enthält eine<br />
Vorschlagsliste weniger Personen, als ihr nach den Höchstzahlen<br />
Sitze zustehen, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten<br />
in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.<br />
Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Personen in<br />
der Reihenfolge zu verteilen, wie auf sie nach Abs. 3 Stimmen gefallen<br />
sind. Soweit keine Personen mehr vorhanden sind, werden<br />
die noch offenen Sitze auf die Personen in der Reihenfolge ihrer<br />
Benennung in der Vorschlagsliste verteilt.<br />
(7) Das Ergebnis der Wahl wird von der Wahlleiterin oder von dem<br />
Wahlleiter festgestellt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses<br />
ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen. Sie muss enthalten:<br />
1. den Sitzungsort,<br />
2. das Datum,<br />
3. den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Sitzung,<br />
4. die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes und<br />
des Wahlausschusses sowie der hinzugezogenen Hilfskräfte,<br />
5. die Zahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen Wahlumschläge<br />
und Stimmzettel, der gültigen und ungültigen Stimmabgaben<br />
und Stimmzettel, der auf die einzelnen Vorschlagslisten<br />
— getrennt nach den elf Wahlgruppen — entfallenden<br />
Stimmen sowie der auf die einzelnen Personen der einzelnen<br />
Vorschlagslisten entfallenden Stimmen,<br />
6. die Namen der gewählten Vertreter, getrennt nach den elf<br />
Wahlgruppen,<br />
7. von jeder Vorschlagsliste, aus der Mitglieder gewählt worden<br />
sind, den Namen der jeweils drei nächsten Personen, die für<br />
den Fall des § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 nachrücken, getrennt nach<br />
den elf Wahlgruppen, Abs. 6 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.<br />
(8) Je eine Kopie der Sitzungsniederschrift ist unverzüglich nach<br />
Abschluss der Wahl der Aufsichtsbehörde sowie der Vorsitzenden<br />
oder dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses (§ 17) zuzuleiten.<br />
(9) Das Wahlergebnis ist im nächsten Staatsanzeiger für das Land<br />
Hessen sowie im nächsten Heft des Deutschen Architektenblattes,<br />
Regionalausgabe Südwest, zu veröffentlichen.<br />
(10) Die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen sind noch ein<br />
Jahr, beginnend mit der Bestandskraft der Wahl, zu verwahren<br />
und dann zu vernichten.<br />
§ 16<br />
Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern der<br />
Vertreterversammlung<br />
(1) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung vor Ablauf der<br />
fünfjährigen Amtszeit aus, so tritt die nächste nach § 15 Abs. 7<br />
<strong>Nr</strong>. 7 ermittelte Person der gleichen Vorschlagsliste, aus der das<br />
ausgeschiedene Mitglied gewählt war, an seine Stelle.<br />
(2) Ein Mitglied der Vertreterversammlung scheidet vorzeitig aus<br />
1. durch Tod,<br />
2. durch Verzicht,<br />
3. durch Verlust oder Aufgabe der Kammermitgliedschaft sowie<br />
4. durch Verlust der Wählbarkeit (§ 2 Abs. 3).<br />
(3) Wechselt ein gewähltes Mitglied der Vertreterversammlung<br />
während seiner Amtszeit das Fachgebiet oder die Tätigkeitsart (§ 2<br />
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4; § 3 Abs. 2 Ziffer 2 HASG), so bleibt dadurch<br />
sein Mitgliedssitz unberührt. Die Vertretung jedes Fachgebietes<br />
und jeder Tätigkeitsart, soweit sie in den Wahlgruppen berücksichtigt<br />
sind, durch mindestens ein Mitglied muss jedoch gewährleistet<br />
bleiben. In entsprechender Anwendung des Abs. 1 tritt daher<br />
ein zusätzliches Mitglied ein, wenn der einzige Vertreter eines<br />
Fachgebietes oder einer Tätigkeitsart das Fachgebiet oder die Tätigkeitsart<br />
wechselt.<br />
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Vertreterversammlung aus<br />
oder tritt der Fall des Abs. 3 Satz 3 ein, so stellt die Wahlleiterin<br />
oder der Wahlleiter fest, wer als neues Mitglied nachrückt. Das<br />
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Vertreterversammlung<br />
ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Deutschen<br />
Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest, bekannt zu<br />
machen.<br />
§ 17<br />
Wahlprüfungsverfahren<br />
(1) Jede wahlberechtigte Person (§ 2) kann innerhalb einer Woche<br />
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15) die Wahl anfechten,<br />
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die<br />
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, das<br />
Wahlergebnis nicht berichtigt werden kann und durch den Verstoß<br />
das Ergebnis der Wahl geändert worden sein könnte. Die Wahlanfechtung<br />
hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Sie ist<br />
an den Wahlvorstand zu richten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
(2) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss,<br />
an den der Wahlvorstand die Wahlanfechtung mit seiner<br />
Stellungnahme unverzüglich weiterzuleiten hat.<br />
(3) Der Wahlprüfungsausschuss wird von der Vertreterversammlung<br />
spätestens in der letzten Sitzung vor Beginn der Wahl gebildet.<br />
Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses werden auf Vorschlag<br />
des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt.<br />
(4) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden,<br />
einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzern. Die/der Vorsitzende und seine Stellvertretung<br />
müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren<br />
Verwaltungsdienst im Sinne des § 110 des Deutschen Richtergesetzes<br />
haben. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen wahlberechtigte<br />
Kammermitglieder sein. Die Mitglieder dürfen nicht<br />
als Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und weder einem<br />
Kammerorgan (§ 8 Abs. 3 HASG) noch einem Besonderen Ausschuss<br />
(§ 9 Abs. 2 Ziff. 4 HASG), noch dem Wahlausschuss (§ 6) angehören,<br />
noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde<br />
sein.<br />
(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die/der<br />
Vorsitzende oder seine Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen<br />
oder Beisitzer anwesend sind. Der Ausschuss beschließt<br />
mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die<br />
Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.<br />
(6) Die Tätigkeit im Wahlprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die<br />
Mitglieder erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen. Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens sind Teil der<br />
Wahlkosten.<br />
(7) Der Wahlprüfungsausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig<br />
und keinen Weisungen unterworfen. Er kann auf Aufhebung<br />
der Wahl oder auf Zurückweisung der Wahlanfechtung erkennen.<br />
Eine Entscheidung auf Aufhebung der Wahl kann der<br />
Ausschuss nur treffen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass<br />
die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind. Wahlanfechtungen<br />
von nicht Wahlberechtigten sowie nicht fristgerechte, unbegründete<br />
oder ungerechtfertigte Wahlanfechtungen sind zurückzuweisen.<br />
(8) Der Wahlprüfungsausschuss erteilt der/dem Anfechtenden einen<br />
schriftlichen Bescheid mit Begründung und unterrichtet den<br />
Wahlvorstand wie auch die Aufsichtsbehörde.<br />
(9) Über die Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses ist ein Protokoll<br />
zu führen, das insbesondere folgende Angaben enthalten<br />
muss:<br />
1. den Sitzungsort,<br />
2. das Datum,<br />
3. die Namen der beteiligten Mitglieder des Ausschusses,<br />
4. den Namen der protokollführenden Person,<br />
5. die behandelten Wahlanfechtungen,<br />
6. den Tenor der getroffenen Entscheidungen.<br />
Je eine Durchschrift des Protokolls leitet der Ausschuss dem Wahlvorstand<br />
und der Aufsichtsbehörde zu.<br />
(10) Nach Abschluss seiner Tätigkeit übergibt der Wahlprüfungsausschuss<br />
seine Unterlagen der Geschäftsstelle zur Verwahrung.<br />
Sie sind ein Jahr nach Bestandskraft der Wahl zu vernichten.<br />
§ 18<br />
Aufhebung bisherigen Rechts<br />
Die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer<br />
Hessen vom 12. Dezember 1974 (GVBl. I, S. 630,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1999, GVBl. I, S. 365)
Seite 384 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
tritt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz<br />
vom 23. Mai 2002 (GVBl. I, S. 182 ff.) mit dem In-<br />
Kraft-Treten der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung<br />
außer Kraft.<br />
§ 19<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die Wahlordnung tritt am 1. Tag des der Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
Die erforderliche Genehmigung der Wahlordnung für die Wahl zur<br />
Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen wurde am 8. Januar <strong>2003</strong> durch das Hessische Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung erteilt.<br />
Gemäß § 23 Abs. 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz<br />
vom 29. Mai 2002 (GVBl. I, S. 182 ff.) tritt mit dem In-Kraft-Treten<br />
der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung die Wahlordnung<br />
für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer<br />
Hessen vom 12. Dezember 1974 (GVBl. I, S. 630 ff.), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1999 (GVBl. I, S. 365 ff.)<br />
außer Kraft.<br />
V.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. mit § 14 Abs. 1 Hessisches<br />
Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai<br />
2002 (GVBl. I 2002, S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember<br />
2002 folgende Beitragsordnung beschlossen:<br />
Beitragsordnung<br />
§ 1<br />
Beitragspflicht<br />
Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erhebt zur Deckung<br />
ihrer haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen Beiträge nach<br />
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.<br />
§ 2<br />
Beginn und Ende der Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des auf die Eintragung<br />
in das jeweilige Berufsverzeichnis folgenden Monats. Bestehen bei<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Eintragungen in<br />
Berufsverzeichnisse mehrerer Fachrichtungen, wird der Beitrag<br />
nur einmal erhoben.<br />
(2) Die Beitragspflicht endet<br />
1. mit Ablauf des Monats, in dem die Eintragung in dem Berufsverzeichnis<br />
gelöscht wird;<br />
2. für Mitglieder, die den Architektenberuf nicht mehr ausüben<br />
und als nicht mehr tätig in der Architektenliste eingetragen<br />
sind, mit Vollendung des 70. Lebensjahres;<br />
3. bei Tod eines Mitglieds mit Ablauf des Monats, in dem der Todesfall<br />
eingetreten ist.<br />
(3) Bei Wechsel der Beschäftigungsart innerhalb eines Jahres beginnt,<br />
sofern für verschiedene Beschäftigungsarten unterschiedliche<br />
Beiträge von der Vertreterversammlung gemäß § 3 der Beitragsordnung<br />
festgesetzt werden, die neue Beitragspflicht am<br />
1. des darauffolgenden Monats.<br />
§ 3<br />
Beitragsfestsetzung<br />
(1) Die Beitragssätze und der Zeitpunkt ab dem sie gelten, werden<br />
jährlich von der Vertreterversammlung festgesetzt. Sie kann, unbeschadet<br />
der Regelungen der Absätze 2 bis 4, bestimmen, dass der<br />
Beitrag für alle Beitragspflichtigen gleich ist und kann eine Ermäßigung<br />
für bestimmte Beschäftigungsarten von einem jährlich gesondert<br />
zu stellenden Antrag abhängig machen.<br />
(2) Von Partnerschaftsgesellschaften wird der halbe, von den übrigen<br />
Berufsgesellschaften der volle des von selbständig tätigen Mitgliedern<br />
zu entrichtenden Beitrages erhoben.<br />
(3) Von freiwilligen Mitgliedern wird der halbe des von Pflichtmitgliedern<br />
derselben Beschäftigungsart zu entrichtenden Beitrages<br />
erhoben.<br />
(4) Von Mitgliedern, die eine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche<br />
Anstellung oder ohne eine solche ihre Hauptwohnung in<br />
Hessen haben und bereits bei Eintragung in ein Berufsverzeichnis<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Pflichtmitglied<br />
einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes sind, wird<br />
der halbe des von Pflichtmitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen derselben Beschäftigungsart zu entrichtenden<br />
Beitrages erhoben, sofern sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft<br />
in der Kammer des anderen Bundeslandes jährlich nachweisen.<br />
(5) Bis zur Festsetzung der Beiträge für das neue Haushaltsjahr<br />
gelten die Beitragssätze des Vorjahres.<br />
§ 4<br />
Fälligkeit des Beitrags<br />
(1) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist aufgrund des<br />
den einzelnen Mitgliedern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres<br />
zugehenden Beitragsbescheides zu entrichten.<br />
(2) Der Beitrag ist von Freischaffenden, in Nebentätigkeit freiberuflich,<br />
baugewerblich oder gewerblich selbständig Tätigen und<br />
nicht mehr tätigen Architekten bis zum 31. März eines jeden Jahres<br />
zu entrichten.<br />
(3) Fasst die Vertreterversammlung einen Beschluss gemäß § 3<br />
Abs. 1 Satz 2, so ist der Beitrag von abhängig beschäftigten Mitgliedern<br />
wegen der Möglichkeit der Beitragsermäßigung durch die<br />
Abgabe der Erklärung, keine freiberufliche Nebentätigkeit auszuüben,<br />
verbunden mit dem Antrag, den Beitrag entsprechend dem<br />
von der Vertreterversammlung gefassten Beschluss zu reduzieren,<br />
bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.<br />
§ 5<br />
Stundung<br />
(1) Der Beitrag kann auf schriftlichen Antrag gestundet werden,<br />
wenn die Zahlung für das Mitglied mit erheblichen Härten verbunden<br />
ist. Dem zu begründenden Antrag sind zur Beurteilung geeignete<br />
Nachweise beizufügen.<br />
(2) Der Antrag soll bei der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats<br />
nach Erhalt des Beitragsbescheides gestellt werden.<br />
§ 6<br />
Ermäßigung und Erlass<br />
(1) Im Einzelfall kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden,<br />
wenn dies zur Vermeidung von Härten, insbesondere sozialen Härten,<br />
erforderlich ist.<br />
Für die Beurteilung der Härte sind alle wirtschaftlichen, sozialen<br />
und persönlichen Umstände des Mitglieds maßgebend; dabei sind<br />
die Einnahmen aus berufsbezogenen Tätigkeiten, das durch die<br />
Berufstätigkeit erworbene Vermögen sowie die daraus zufließenden<br />
Einnahmen zugrunde zu legen.<br />
Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder ist<br />
an den Begriff der Härte ein strenger Maßstab anzulegen.<br />
(2) Die Kriterien für die Gewährung von Beitragsermäßigung und<br />
Beitragserlass legt der Haushaltsausschuss fest. Auf der Grundlage<br />
dieser Kriterien entscheidet im Einzelfall grundsätzlich die<br />
Geschäftsstelle. Der Antragsteller kann jedoch eine Entscheidung<br />
des Haushaltsausschusses beantragen.<br />
(3) Der Antrag kann bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres<br />
schriftlich gestellt werden. Die geltend gemachten Ermäßigungsund<br />
Erlassgründe sind durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.<br />
Liegen die erforderlichen Nachweise bei Stellung eines<br />
Antrages auf Ermäßigung oder Erlass noch nicht vor, ist der Beitrag<br />
bis zur Vorlage der entsprechenden Belege, längstens jedoch<br />
bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres, zu stunden. Die Stundungsfrist<br />
kann auf Antrag verlängert werden. Die Entscheidung<br />
ergeht schriftlich.<br />
§ 7<br />
Mahnung und Beitreibung<br />
Die Mahnung und Beitreibung offener Beitragsforderungen erfolgen<br />
nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />
Der der Vollstreckungsbehörde zustehende Unkostenbeitrag<br />
in Höhe von 5% des beizutreibenden Beitrages (§ 14<br />
Abs. 5 Satz 2 HASG) fällt dem Mitglied zur Last und wird mit der<br />
Beitragsforderung bei dem Mitglied vollstreckt.<br />
§ 8<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 385<br />
VI.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 13 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 i. V. mit § 14 Abs. 3 Hessisches<br />
Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai<br />
2002 (GVBl. I 2002, S. 182 ff.) in ihrer Sitzung am 17. Dezember<br />
2002 folgende Kostenordnung beschlossen:<br />
Kostenordnung<br />
§ 1<br />
Kostenschuldner<br />
Kostenschuldner ist, wer für die Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit<br />
Anlass gegeben hat oder in dessen Interesse die<br />
Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit erfolgt.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige Leistungen und Höhe der Gebühren<br />
Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen<br />
erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
Gebühren.<br />
§ 3<br />
Eintragungsverfahren<br />
(1) Die Gebühr beträgt:<br />
a) für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis gemäß<br />
§§ 4 oder 21 Absatz 5 HASG c 260<br />
b) für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis gemäß<br />
§ 21 Abs. 6 HASG c 770<br />
c) für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis gemäß<br />
§ 21 Abs. 2 HASG<br />
aa) sofern bereits eine Eintragung als Städtebauarchitekt/in<br />
in einem Berufsverzeichnis der<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
besteht c 50<br />
bb) sofern bereits eine Eintragung als Architekt/in,<br />
Innenarchitekt/in oder Landschaftsarchitekt/in<br />
in einem Berufsverzeichnis der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen besteht c 500<br />
cc) in allen anderen Fällen c 770<br />
d) für die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung<br />
gemäß §§ 4 oder 21 Abs. 5 HASG in ein Berufsverzeichnis<br />
c 200<br />
e) für die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung<br />
gemäß § 21 Abs. 6 HASG in ein Berufsverzeichnis<br />
aa) vor Behandlung des Antrages im Sachverständigenausschuss<br />
c 200<br />
bb) nach Behandlung des Antrages im Sachverständigenausschuss<br />
c 770<br />
f) für die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung<br />
gemäß § 21 Absatz 2 HASG, sofern<br />
aa) ein Fall gemäß Buchstabe c) aa) vorliegt c 25<br />
bb) ein Fall gemäß Buchstabe c) bb) vorliegt c 200<br />
cc) ein Fall gemäß Buchstabe c) cc) vorliegt c 300<br />
g) für die Bearbeitung eines zurückgenommenen Antrages<br />
aa) auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach<br />
§ 4 HASG c 75<br />
bb) auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach<br />
§ 21 Absatz 6 HASG<br />
— vor Behandlung im<br />
Sachverständigenausschuss c 100<br />
— nach Behandlung im<br />
Sachverständigenausschuss c 500<br />
h) für die Löschung der Eintragung in einem<br />
Berufsverzeichnis<br />
aa) in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 HASG c 75<br />
bb) in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 HASG,<br />
sofern nicht der Eintragungsausschuss über die<br />
Löschung entschieden hat c 75<br />
cc) sofern der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet<br />
hat, wird bei einer Löschung der Eintragung<br />
gemäß aa) oder bb) eine Gebühr nicht erhoben.<br />
(2) Der Vorstand kann eine Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstaben a)<br />
bis h) auf Antrag ermäßigen oder erlassen:<br />
a) bei Antragstellern, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,<br />
b) aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer<br />
Härten.<br />
Der Ermäßigungsantrag ist zusammen mit dem Antrag auf Eintragung<br />
in ein Berufsverzeichnis zu stellen.<br />
(3) Architekten und Stadtplaner, die bereits in die Architektenoder<br />
Stadtplanerliste eines anderen Landes im Geltungsbereich<br />
des Grundgesetzes eingetragen sind und außerdem oder anstelle<br />
ihrer bisherigen Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen werden wollen,<br />
wird die Eintragungsgebühr auf die Hälfte der in Absatz 1 genannten<br />
Sätze ermäßigt. Dies gilt nicht, wenn die Löschung der<br />
Eintragung in der Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen<br />
Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zeitpunkt<br />
des Vorliegens des vollständigen Antrages bereits länger als 3 Monate<br />
zurückliegt (§ 4 Abs. 6 Satz 1 HASG).<br />
(4) Die volle Eintragungsgebühr gemäß Absatz 1 ist, unabhängig<br />
von der Entscheidung des Eintragungsausschusses sowie von der<br />
Entscheidung über einen Antrag auf Gebührenermäßigung oder<br />
-erlass, gleichzeitig mit der Antragstellung auf Eintragung in das<br />
Berufsverzeichnis an die Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen zu entrichten. Gegebenenfalls werden überzahlte Beiträge<br />
erstattet. Ist die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet,<br />
gilt der Antrag als nicht vollständig und kann nicht bearbeitet<br />
werden.<br />
§ 4<br />
Berufsgesellschaften<br />
(1) Die Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuches oder Antrages<br />
auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 6<br />
Abs. 1 und Abs. 2 HASG beträgt im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft<br />
c 130<br />
und in den übrigen Fällen c 260<br />
(2) Ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt worden, wird<br />
für die Eintragung der Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis<br />
keine gesonderte Gebühr erhoben.<br />
§ 5<br />
EU-Bescheinigung<br />
Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Art. 4<br />
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Art. 22 Abs. 3 der EU-Richtlinie 85/384<br />
EWG vom 10. Juni 1985 (Architektenrichtlinie) oder entsprechender<br />
Vorschriften einer an die Stelle dieser Richtlinie tretenden EU-<br />
Richtlinie beträgt c 100.<br />
§ 6<br />
Löschungsverfahren<br />
Für ein Verfahren vor dem Eintragungsausschuss gemäß § 5 Abs. 2<br />
Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 oder 4 und § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG wird im Falle der<br />
Löschung eine Gebühr erhoben von c 100 bis c 350.<br />
Eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach Satz 1 setzt der<br />
Vorsitzende des zuständigen Eintragungsausschusses im Einzelfall<br />
entsprechend dem Aufwand des Verfahrens fest.<br />
§ 7<br />
Umtragungen von Amts wegen<br />
Erfolgt in dem Berufsverzeichnis durch Beschluss des Eintragungsausschusses<br />
eine Änderung der Eintragung der Tätigkeitsart<br />
gemäß § 3 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 HASG nach Prüfung der zugrunde liegenden<br />
Voraussetzung, ohne dass zuvor die berufsangehörige Person<br />
ihrer Obliegenheit zur Mitteilung der entsprechenden Änderung<br />
gemäß § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 HASG genügt hat, so wird eine Gebühr erhoben<br />
von c 100 bis c 300.<br />
Eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach Satz 1 setzt der<br />
Vorsitzende des zuständigen Eintragungsausschusses im Einzelfall<br />
entsprechend dem Aufwand des Verfahrens fest. Eventuell im<br />
Rahmen der Ermittlung des Eintragungsausschusses angefallene<br />
Auslagen hat die berufsangehörige Person zusätzlich zu erstatten.<br />
§ 8<br />
Auswärtige Architekten und Berufsgesellschaften<br />
Für die Registrierung auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften<br />
gemäß § 7 Abs. 2 HASG wird, sofern es sich nicht<br />
um Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften aus den Mitgliedsstaaten<br />
der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten<br />
Staaten handelt, eine Gebühr erhoben von c 100 bis c 260.<br />
§ 9<br />
Eintragungen gemäß § 3 Absatz 3 <strong>Nr</strong>. 2 HASG<br />
Für die Eintragung besonderer Rechte und Befähigungen als berufsangehörige<br />
Person sowie anderer berufsfördernder Merkmale<br />
in das Berufsverzeichnis kann eine angemessene Gebühr erhoben<br />
werden. Die Gebühr beträgt mindestens c 50.
Seite 386 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
§ 10<br />
Bescheinigungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 11 HASG<br />
Für die Erteilung der Berufsausübung dienlicher Bescheinigungen<br />
und Nachweise werden Gebühren erhoben, soweit damit nicht nur<br />
ein geringfügiger Aufwand verbunden ist. Die Erstausstellung von<br />
Bescheinigungen anlässlich der Eintragung in das Berufsverzeichnis<br />
ist durch die Gebühr gemäß § 3 Absatz 1 und § 4 abgedeckt.<br />
Die Gebühr beträgt je Bescheinigung oder Nachweis c 15 bis<br />
c 100.<br />
§ 11<br />
Schlichtungsverfahren<br />
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Kosten<br />
(Gebühren und Auslagen) gemäß einer Kostenordnung der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen zum Schlichtungsverfahren<br />
gemäß Schlichtungsordnung erhoben.<br />
§ 12<br />
Ehrenverfahren<br />
Im Ehrenverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.<br />
Die Auslagen sind, sofern eine berufsordnungsrechtliche<br />
Maßnahme verhängt wurde, von dem Betroffenen zu tragen.<br />
Die Gebühren betragen im Falle:<br />
1. der Erteilung eines schriftlichen Verweises c 100 bis c 500<br />
2. der Erteilung einer Geldauflage 10% hiervon,<br />
mindestens c 100<br />
3. der Entscheidung des Ehrenausschusses auf<br />
Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen und<br />
ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu<br />
bekleiden c 250 bis c 1 000<br />
4. der Aberkennung des Wahlrechtes und der<br />
Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen<br />
und Ausschüssen der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen c 250 bis c 1 000<br />
5. der Löschung der Eintragung in dem<br />
Berufsverzeichnis c 250 bis c 1 000<br />
6. der Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung<br />
bei Berufsgesellschaften mit<br />
Ausnahme von Partnerschaftsgesellschaftenc500 bis c 2 000<br />
Verhängt der Ehrenausschuss neben einer der Maßnahmen nach<br />
<strong>Nr</strong>. 1 oder <strong>Nr</strong>. 3—6 eine Maßnahme nach <strong>Nr</strong>. 2, so wird neben der<br />
auf diese Maßnahme entfallenden Gebühr für die Maßnahmen<br />
nach <strong>Nr</strong>. 1 oder <strong>Nr</strong>. 3—6 nur die Mindestgebühr erhoben.<br />
§ 13<br />
Nachweisberechtigte Personen und Sachverständige<br />
gemäß Hessischer Bauordnung<br />
Für die Eintragung und Führung in einer besonderen Liste nachweisberechtigter<br />
Personen und Sachverständiger zur Erstellung<br />
und Bescheinigung bautechnischer Nachweise gemäß § 59 HBO<br />
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß einer Kostenordnung<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur Eintragung<br />
nachweisberechtigter Personen und Sachverständiger erhoben.<br />
§ 14<br />
Sachverständigenwesen<br />
Für die Durchführung des Verfahrens zur öffentlichen Bestellung<br />
und Vereidigung von Sachverständigen, deren Betreuung und<br />
sonstige mit dem Sachverständigenwesen zusammenhängende<br />
Leistungen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 HASG) werden Kosten (Gebühren<br />
und Auslagen) gemäß einer Kostenordnung der Architekten-<br />
und Stadtplanerkammer Hessen zum Sachverständigenwesen<br />
erhoben.<br />
§ 15<br />
Besondere Leistungen<br />
Für besondere Leistungen (z. B. Gutachten) kann die Architektenund<br />
Stadtplanerkammer Gebühren bis zu der Höhe des ihr entstehenden<br />
Aufwandes erheben.<br />
§ 16<br />
Auslagen<br />
Zur Vorbereitung oder Vornahme von Amtshandlungen oder sonstiger<br />
Verwaltungstätigkeiten erforderliche Auslagen sind vom<br />
Kostenschuldner zu erstatten.<br />
§ 17<br />
Fälligkeit<br />
Von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhobene Gebühren<br />
werden, unbeschadet der Regelung des § 3 Absatz 4, einen Monat<br />
nach Zustellung der Anforderung zur Zahlung fällig.<br />
§ 18<br />
Mahnung und Beitreibung<br />
Die Mahnung und Beitreibung offener Kosten erfolgen nach den<br />
Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />
Der der Vollstreckungsbehörde zustehende Unkostenbeitrag in<br />
Höhe von 5% der beizutreibenden Kosten (§ 14 Abs. 5 Satz 2<br />
HASG) fällt dem Mitglied zur Last und wird mit der Kostenforderung<br />
vollstreckt.<br />
§ 19<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
VII.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 9 Abs. 4 der Nachweisberechtigtenverordnung<br />
(NBVO, veröffentlicht im GVBl. I, S. 729 ff.) vom 3. Dezember<br />
2002 in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende Kostenordnung<br />
beschlossen:<br />
Kostenordnung für die Führung der besonderen Liste<br />
nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO<br />
§ 1<br />
Kostenschuldner<br />
Kostenschuldner ist, wer für die Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit<br />
Anlass gegeben hat oder in dessen Interesse die<br />
Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit erfolgt.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige Leistungen und Höhe der Gebühren<br />
Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen<br />
für die Eintragung in eine besondere Liste und die Führung<br />
in einer besonderen Liste nachweisberechtigter Personen zur Erstellung<br />
und Bescheinigung bautechnischer Nachweise gemäß § 59<br />
HBO erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Gebühren.<br />
§ 3<br />
Eintragungsverfahren<br />
(1) Die Gebühr beträgt:<br />
a) für die Eintragung in eine Liste der Nachweisberechtigten<br />
nach HBO i. V. m. der Nachweisberechtigtenverordnung vom<br />
3. Dezember 2002 (NBVO) je Fachgebiet<br />
aa) Für Pflichtmitglieder oder freiwillige<br />
Mitglieder der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen Euro 92,00<br />
bb) für die gemäß §§ 2 Absatz 2, 3 Absatz 2<br />
und 4 Absatz 5 NBVO berechtigten Personen Euro 92,00<br />
cc) für sonstige Personen, die nicht Mitglied<br />
der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen sind Euro 230,00<br />
dd) in den Fällen, in denen ein Fachgespräch<br />
gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 oder 4 NBVO<br />
geführt wird, im Einzelfall von dem<br />
Vorsitzenden des Eintragungsausschusses<br />
festzusetzend, zusätzlich von Euro 100,00 bis Euro 300,00<br />
b) für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Nachweisberechtigung<br />
eines anderen Bundeslandes, eines EU-Mitgliedsstaats<br />
oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft<br />
gleichgestellten anderen Staates und Eintragung in eine Liste<br />
der Nachweisberechtigten nach HBO i. V. m. NBVO<br />
Euro 60,00<br />
c) für die Führung in den Listen der Nachweisberechtigten und<br />
der Überwachung des Fortbestands der Voraussetzungen zum<br />
weiteren Verbleib in den Listen pro Kalenderjahr<br />
aa) für Pflichtmitglieder und freiwillige<br />
Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen je Fachgebiet Euro 36,00<br />
bb) für die gemäß §§ 2 Absatz 2, 3 Absatz 2<br />
und 4 Absatz 5 NBVO berechtigten Personen Euro 36,00<br />
cc) für sonstige Personen, die nicht Mitglied der<br />
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
sind<br />
aaa) für das erste Fachgebiet Euro 90,00<br />
bbb) für jedes weitere Fachgebiet Euro 63,00
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 387<br />
d) für die Ausstellung projektbezogener<br />
Bescheinigungen für Nachweisberechtigte nach<br />
HBO i. V. m. NBVO mit Sitz in einem anderen<br />
Bundesland, eines EU-Mitgliedsstaats oder einer<br />
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />
gleichgestellten anderen Staates Euro 150,00<br />
(2) Die Gebühr gemäß Absatz 1 c ist auf das Kalenderjahr bezogen.<br />
Bei Eintragung oder Löschung im Laufe eines Kalenderjahres<br />
wird der Beitrag nur anteilig erhoben.<br />
(3) Durch die Gebühren ist die Ausstellung von Bescheinigungen<br />
abgedeckt.<br />
(4) Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem auf die Eintragung<br />
bzw. Löschung folgenden Monatsersten.<br />
§ 4<br />
Auslagen<br />
Zur Vorbereitung oder Vornahme von Amtshandlungen oder sonstiger<br />
Verwaltungstätigkeiten erforderliche Auslagen sind vom<br />
Kostenschuldner zu erstatten.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit<br />
Von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erhobene<br />
Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Anforderung<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Unbeschadet dessen erfolgt die Eintragung in eine Liste erst dann,<br />
wenn die Eintragungsgebühr entrichtet worden ist.<br />
§ 6<br />
Mahnung und Beitreibung<br />
Die Mahnung und Beitreibung offener Kosten erfolgen nach den<br />
Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />
Der der Vollstreckungsbehörde zustehende Unkostenbeitrag in<br />
Höhe von 5% der beizutreibenden Kosten (§ 14 Abs. 5 Satz 2<br />
HASG) fällt dem Betroffenen zur Last und wird mit der Kostenforderung<br />
vollstreckt.<br />
§ 7<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Staatsanzeiger<br />
für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
VIII.<br />
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen hat aufgrund § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung und § 9<br />
Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 HASG in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2002 folgende<br />
Sachverständigenordnung beschlossen:<br />
Sachverständigenordnung<br />
§ 1<br />
Bestellungsgrundlage<br />
Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bestellt und<br />
vereidigt gemäß § 9 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 HASG i. V. mit § 1 der Verordnung<br />
über die Bestellung von Sachverständigen nach dem Hessischen<br />
Architekten- und Stadtplanergesetz (ASSVO) auf Antrag Sachverständige<br />
für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />
§ 2<br />
Öffentliche Bestellung<br />
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden<br />
und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete<br />
Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen<br />
eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.<br />
(2) Die öffentliche Bestellung erlaubt der/dem Sachverständigen,<br />
auf dem Sachgebiet, für das sie/er öffentlich bestellt ist, Gutachten<br />
zu erstatten und andere Aufgaben zu erfüllen, insbesondere<br />
Beratungen, Prüftätigkeiten, Überwachungen, schiedsgutachterliche<br />
und schiedsgerichtliche Tätigkeiten.<br />
(3) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Sie<br />
kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden bis längstens<br />
zum Erlöschen der Bestellung gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. d und<br />
Abs. 2. Bei der Erstbestellung kann die Frist von fünf Jahren<br />
unterschritten werden.<br />
(4) Die öffentliche Bestellung kann darüber hinaus inhaltlich beschränkt<br />
und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können<br />
auch nachträglich erteilt werden.<br />
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestallungsurkunde.<br />
(6) Die Tätigkeit der/des öffentlich bestellten Sachverständigen ist<br />
nicht auf den Bezirk des Landes Hessen beschränkt.<br />
§ 3<br />
Bestellungsvoraussetzungen<br />
(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt<br />
wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen.<br />
Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das<br />
einzelne Sachgebiet werden durch die Kammer bestimmt.<br />
(2) Eine Sachverständige/ein Sachverständiger kann nur öffentlich<br />
bestellt werden, wenn<br />
a) sie/er Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
ist;<br />
b) ihre/seine Hauptniederlassung als Sachverständige/r oder,<br />
falls eine solche nicht besteht, ihr/sein Hauptwohnsitz in Hessen<br />
liegt;<br />
c) sie/er das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat;<br />
d) keine Bedenken gegen ihre/seine Eignung bestehen;<br />
e) sie/er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung<br />
und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;<br />
f) sie/er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte/r<br />
Sachverständige/r erforderlichen Einrichtungen verfügt;<br />
g) sie/er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;<br />
h) sie/er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie<br />
für die Einhaltung der Pflichten einer/eines öffentlich bestellten<br />
Sachverständigen bietet.<br />
(3) Eine Sachverständige/ein Sachverständiger, die/der in einem<br />
Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt<br />
werden, wenn sie/er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich<br />
nachweist, dass<br />
a) ihr/sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2<br />
Buchst. g) nicht entgegensteht und dass sie/er ihre/seine Sachverständigentätigkeit<br />
persönlich ausüben kann;<br />
b) sie/er bei ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall<br />
keinen fachlichen Weisungen unterliegt und ihre/seine Gutachten<br />
selbst unterschreiben und mit dem ihn/ihm verliehenen<br />
Rundstempel versehen kann;<br />
c) sie/ihn ihr/sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die<br />
Sachverständigentätigkeit freistellt.<br />
§ 4<br />
Verfahren<br />
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen nach Anhörung der dafür bestehenden<br />
Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der besonderen<br />
Sachkunde kann die Kammer Referenzen einholen, sich von der<br />
Bewerberin/dem Bewerber erstattete Gutachten vorlegen lassen,<br />
Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung<br />
eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen<br />
nutzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung (Verlängerung) gemäß<br />
§ 2 Abs. 3.<br />
§ 5<br />
Vereidigung<br />
(1) Die/der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass die<br />
Präsidentin/der Präsident oder eine/r der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten<br />
an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die<br />
Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />
unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft<br />
und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten<br />
entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten<br />
werden“, und die/der Sachverständige hierauf die Worte spricht:<br />
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Der Eid kann auch ohne<br />
religiöse Beteuerung geleistet werden. Die/der Sachverständige<br />
soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.<br />
(2) Gibt die/der Sachverständige an, dass sie/er aus Glaubensoder<br />
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie/er eine<br />
Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;<br />
hierauf ist die/der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung<br />
wird in der Weise abgegeben, dass die Präsidentin/der Präsident<br />
oder eine/r der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten die Worte
Seite 388 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
vorspricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung,<br />
dass Sie die Aufgaben einer/eines öffentlich bestellten und vereidigten<br />
Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich,<br />
gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten<br />
Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen<br />
erstatten werden“, und die/der Sachverständige hierauf die<br />
Worte spricht: „Ich bekräftige es“.<br />
(3) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet einer<br />
Bestellung geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung<br />
die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.<br />
(4) Die Vereidigung durch die Kammer ist eine allgemeine Vereidigung<br />
im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2<br />
Zivilprozessordnung.<br />
§ 6<br />
Aushändigung von Bestallungsurkunde, Stempel, Ausweis und<br />
Sachverständigenordnung<br />
(1) Die Kammer händigt der/dem Sachverständigen nach der öffentlichen<br />
Bestellung und Vereidigung die Bestallungsurkunde,<br />
den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und<br />
die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis und Stempel bleiben<br />
Eigentum der Kammer.<br />
(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung<br />
der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift<br />
zu fertigen, die auch von der/dem Sachverständigen zu<br />
unterschreiben ist.<br />
§ 7<br />
Bekanntmachung<br />
Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung<br />
der/des Sachverständigen im Deutschen Architektenblatt, Regionalausgabe<br />
Südwest, bekannt. Name, Adresse und Sachgebietsbezeichnung<br />
der/des Sachverständigen können gespeichert und in<br />
Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage<br />
jedermann zur Verfügung gestellt werden.<br />
§ 8<br />
Unparteiische und gewissenhafte Aufgabenerfüllung<br />
(1) Die/der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch,<br />
weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich zu erfüllen<br />
und die von ihr/ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und<br />
nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Auf Gründe, die<br />
geeignet sind, Misstrauen gegen ihre/seine Unparteilichkeit zu<br />
rechtfertigen, hat sie/er ihren/seinen Auftraggeber unverzüglich<br />
hinzuweisen.<br />
(2) Insbesondere ist der/dem Sachverständigen untersagt:<br />
a) Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer/seiner<br />
Sachverständigentätigkeit verfälschen können;<br />
b) ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre/seine Unparteilichkeit<br />
oder ihre/seine wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit<br />
beeinträchtigen kann;<br />
c) sich oder Dritten für ihre/seine Sachverständigentätigkeit außer<br />
der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung<br />
Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;<br />
d) Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen<br />
ihres/seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten.<br />
(3) Gegenstände, die/der Sachverständige im Rahmen ihrer/seiner<br />
Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf sie/er nur dann<br />
erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn sie/er nach Gutachtenerstattung<br />
vom Auftraggeber dafür den Auftrag erhält.<br />
(4) Eine Sanierung oder Regulierung darf die/der Sachverständige,<br />
die/der zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet<br />
hat, nur durchführen, planen oder leiten, wenn das Gutachten zuvor<br />
abgeschlossen ist und durch die Übernahme der Durchführung,<br />
Planung oder Leitung ihre/seine Glaubwürdigkeit und Objektivität<br />
nicht gefährdet werden.<br />
§ 9<br />
Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung<br />
von Hilfskräften<br />
(1) Die/der Sachverständige hat die von ihr/ihm angeforderten<br />
Leistungen unter Anwendung der ihr/ihm zuerkannten Sachkunde<br />
in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).<br />
(2) Die/der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung<br />
des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als sie/er ihre Mitarbeit<br />
ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit<br />
der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen.<br />
(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf die/der Sachverständige<br />
Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen,<br />
wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung<br />
im Gutachten offengelegt werden.<br />
§ 10<br />
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung<br />
(1) Die/der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für<br />
Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Vorschriften verpflichtet.<br />
(2) Die/der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch<br />
gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Sie/er kann jedoch<br />
die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger<br />
Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber<br />
unverzüglich zu erklären.<br />
§ 11<br />
Form der Gutachtenerstattung; Gemeinschaftsgutachten<br />
(1) Die/der Sachverständige hat seine Leistungen grundsätzlich<br />
schriftlich zu erbringen, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf<br />
verzichtet oder sich die Schriftform aus der Natur des Auftrages<br />
erübrigt. Sie/er hat in der Regel die von den Kammern herausgegebenen<br />
Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen Kammervorschriften<br />
zu beachten.<br />
(2) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten),<br />
oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung<br />
gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche/welcher<br />
Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder<br />
Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere<br />
schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen<br />
unterschrieben und, soweit sie öffentlich bestellt<br />
sind, mit ihrem Rundstempel versehen werden.<br />
(3) Übernimmt eine/ein Sachverständige/r Teile eines anderen<br />
Gutachtens, Feststellung von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse<br />
von Dritten, muss sie/er darauf in ihrem/seinem Gutachten<br />
oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen.<br />
(4) Angestellte Sachverständige (§ 3 Abs. 3) und Angehörige von<br />
Zusammenschlüssen (§ 21 Abs. 1 und 2), die im Namen und für<br />
Rechnung ihres Arbeitsgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig<br />
werden, haben schriftliche Sachverständigenleistungen selbst zu<br />
unterschreiben und § 12 einzuhalten.<br />
§ 12<br />
Führung der Bezeichnung<br />
„Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r“<br />
(1) Die/der Sachverständige hat bei ihrer/seiner gutachterlichen<br />
Tätigkeit oder sonstigen Aufgabenerfüllung auf dem Sachgebiet,<br />
für das sie/er öffentlich bestellt und vereidigt ist,<br />
a) insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen die<br />
Bezeichnung „von der Architekten- und Stadtplanerkammer<br />
Hessen öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r<br />
für .............................................. (Angabe des Sachgebiets<br />
gemäß der Bestallungsurkunde)“ zu führen.<br />
b) den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden und<br />
c) den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(2) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang<br />
mit ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit darf die/der<br />
Sachverständige nur mit ihrer/seiner Unterschrift und mit dem<br />
ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Unterschriften,<br />
Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter<br />
das Gutachten gesetzt werden.<br />
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten<br />
oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder<br />
gewerblichen Tätigkeit ist es der/dem Sachverständigen untersagt,<br />
Bezeichnung, Bestallungsurkunde, Ausweis oder Stempel zu<br />
verwenden oder verwenden zu lassen.<br />
§ 13<br />
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />
(1) Die/der Sachverständige hat über jede von ihr/ihm angeforderte<br />
Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich<br />
sein:<br />
a) der Name des Auftraggebers,<br />
b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,<br />
c) der Gegenstand des Auftrags und<br />
d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen<br />
sie nicht erbracht worden ist.<br />
(2) Die/der Sachverständige ist verpflichtet,<br />
a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1,<br />
b) ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens und<br />
c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre/seine<br />
Tätigkeit als Sachverständige/r beziehen,<br />
mindestens sieben Jahre aufzubewahren.<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,<br />
in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen<br />
entstanden sind.
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 389<br />
§ 14<br />
Haftungsausschuss; Haftpflichtversicherung<br />
(1) Die/der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.<br />
(2) Die/der Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in<br />
angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung<br />
aufrecht erhalten. Er muss sie in regelmäßigen Abständen auf<br />
Angemessenheit prüfen.<br />
§ 15<br />
Schweigepflicht<br />
(1) Der/dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung ihrer/seiner<br />
Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen<br />
oder zum Schaden anderer oder zu ihrem/seinem oder zum<br />
Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.<br />
(2) Die/der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung<br />
der Schweigepflicht zu verpflichten.<br />
(3) Die Schweigepflicht der/des Sachverständigen erstreckt sich<br />
nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach den §§ 19 und<br />
20.<br />
(4) Die Schweigepflicht der/des Sachverständigen besteht über die<br />
Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die<br />
Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.<br />
§ 16<br />
Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch<br />
Die/der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das<br />
sie/er öffentlich bestellt und vereidigt ist, in erforderlichem Umfang<br />
fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu<br />
pflegen.<br />
§ 17<br />
Haupt- und Zweigniederlassung<br />
(1) Die Hauptniederlassung der/des Sachverständigen nach § 3<br />
Abs. 2 Buchst. b) befindet sich im Bezirk der Kammer, in dem<br />
die/der Sachverständige den Mittelpunkt ihrer/seiner Sachverständigentätigkeit<br />
hat.<br />
(2) Die/der Sachverständige kann Zweigniederlassungen errichten,<br />
wenn dort<br />
a) ein zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eingerichteter<br />
Raum ständig zur Verfügung steht,<br />
b) die Erreichbarkeit der/des Sachverständigen oder einer/eines<br />
von ihr/ihm beauftragten Sachverständigen, die/der zur fachlichen<br />
Vertretung in der Lage ist, gesichert ist,<br />
c) die Erfüllung der Pflichten als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r<br />
und<br />
d) die Aufsicht durch die bestellende Kammer<br />
gewährleistet ist.<br />
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung.<br />
Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt<br />
sind und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt sowie<br />
befristet werden. Soll die Zweigniederlassung in dem Bezirk einer<br />
anderen Kammer errichtet werden, ist deren Stellungnahme einzuholen.<br />
(4) Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen,<br />
sind keine Zweigniederlassungen.<br />
(5) Auf die Niederlassungen von Zusammenschlüssen nach § 21<br />
finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.<br />
§ 18<br />
Werbung<br />
Werbung der/des öffentlich bestellten Sachverständigen muss ihrer/seiner<br />
besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.<br />
§ 19<br />
Anzeigepflichten<br />
Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich anzuzeigen:<br />
a) die Änderung ihrer/seiner Hauptniederlassung als Sachverständige/r<br />
und die Änderung ihres/seines Wohnsitzes;<br />
b) die Absicht der Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme<br />
oder Schließung einer Zweigniederlassung oder die Tätigkeit<br />
in einer Zweigniederlassung; liegt die Zweigniederlassung<br />
im Bezirk einer anderen Kammer, so ist ihre Errichtung<br />
und ihre Schließung auch bei dieser Kammer anzuzeigen;<br />
c) die Änderung ihres/seiner oder die Aufnahme einer weiteren<br />
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den<br />
Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;<br />
d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung<br />
an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständige/r;<br />
e) den Verlust der Bestallungsurkunde, des Ausweises oder des<br />
Stempels;<br />
f) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung<br />
und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung<br />
der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung;<br />
g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder<br />
Konkursverfahrens über ihr/sein Vermögen oder das Vermögen<br />
einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer/in oder Gesellschafter/in<br />
sie/er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens<br />
und die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens<br />
mangels Masse,<br />
h) in Strafverfahren, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand<br />
haben, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,<br />
die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur<br />
Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des<br />
Verfahrens;<br />
i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder der Eintritt<br />
in einen solchen Zusammenschluss.<br />
§ 20<br />
Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen<br />
(1) Die/der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die zur<br />
Überwachung ihrer/seiner Tätigkeit und der Einhaltung ihrer/seiner<br />
Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte<br />
innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen<br />
und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Sie/er kann die Auskunft<br />
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn<br />
selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung)<br />
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens<br />
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br />
(2) Die/der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die<br />
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13) in deren Räumen vorzulegen<br />
und angemessene Zeit zu überlassen.<br />
§ 21<br />
Zusammenschlüsse mit Sachverständigen<br />
(1) Die/der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige<br />
darf als Angehörige/r von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform<br />
Gutachten erstatten und sonstige Leistungen erbringen, wenn gewährleistet<br />
ist, dass sie/er seine Sachverständigenleistungen gewissenhaft,<br />
weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich<br />
erbringt.<br />
(2) Mit nicht öffentlich bestellten Sachverständigen darf sich die/<br />
der öffentlich bestellte Sachverständige nur zusammenschließen,<br />
wenn der Zusammenschluss mit dem Ansehen und den Pflichten<br />
einer/eines öffentlich bestellten Sachverständigen vereinbar ist.<br />
Sie/er hat dann sicherzustellen, dass die nicht öffentlich bestellten<br />
Sachverständigen die Pflichten aus dieser Sachverständigenordnung<br />
einhalten; insbesondere muss gewährleistet sein, dass ein<br />
Auftraggeber nicht über den Status (bestellt, anerkannt, nicht bestellt,<br />
zertifiziert u. Ä.) der einzelnen Sachverständigen in einer<br />
Sozietät irregeführt werden kann.<br />
(3) Die/der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem<br />
Zusammenschluss nach Abs. 1 oder 2, an dem sie/er beteiligt ist,<br />
a) § 12 beachtet wird und alle Angehörigen eines Zusammenschlusses<br />
auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt<br />
werden;<br />
b) Unternehmensbezeichnungen und Firmierungen nur dann auf<br />
die öffentliche Bestellung Bezug nehmen, wenn die Gesellschafter<br />
oder Mitglieder mehrheitlich und die vertretungsberechtigten<br />
Personen alle öffentlich bestellte Sachverständige<br />
sind.<br />
(4) Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche<br />
Haftung der/des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen<br />
oder eingeschränkt, so hat die/der Sachverständige sicherzustellen,<br />
dass eine angemessene Haftpflichtversicherung für<br />
Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den<br />
Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und aufrecht erhalten<br />
wird.<br />
§ 22<br />
Erlöschen der öffentlichen Bestellung<br />
(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn<br />
a) die/der Sachverständige gegenüber der Kammer erklärt, dass<br />
sie/er nicht mehr als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r<br />
Sachverständige/r tätig sein will;<br />
b) die/der Sachverständige seine Hauptniederlassung als Sachverständiger<br />
oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz<br />
aus dem Bezirk der Kammer verlegt;
Seite 390 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen <strong>Nr</strong>. 4<br />
c) die Zeit, für die die/der Sachverständige öffentlich bestellt ist,<br />
abläuft;<br />
d) die/der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat;<br />
e) die Kammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder<br />
widerruft.<br />
(2) Die Kammer kann in dem Fall des Abs. 1 Buchst. d) in begründeten<br />
Ausnahmefällen eine einmalige befristete Verlängerung der<br />
öffentlichen Bestellung zulassen.<br />
(3) Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung im Deutschen<br />
Architektenblatt, Regionalausgabe Südwest, bekannt.<br />
§ 23<br />
Rücknahme; Widerruf<br />
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich<br />
nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des<br />
Landes Hessen.<br />
§ 24<br />
Rückgabepflicht von Bestallungsurkunde, Ausweis<br />
und Rundstempel<br />
Die/der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung<br />
der Kammer Bestallungsurkunde, Ausweis und Rundstempel<br />
zurückzugeben.<br />
§ 25<br />
Geschäftsordnung; Richtlinien<br />
Der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen<br />
kann eine Geschäftsordnung für Fachgremien gemäß § 4 und<br />
Richtlinien zur Sachverständigenordnung erlassen.<br />
§ 26<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Sachverständigenordnung tritt am 1. Tag des auf die Veröffentlichung<br />
im Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt am 17. Dezember 2002<br />
Prof. Gerhard Bremmer<br />
Präsident der Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer Hessen<br />
Wiesbaden<br />
Namen und Anschriften der amtierenden Vorstandsmitglieder<br />
des Feuerbestattungen Diemelstadt w. V.<br />
— 1. Vorsitzende Michaela Assmann, wohnhaft Parkstraße 17 in<br />
32130 Enger<br />
— 2. Vorsitzende Sighild Busch-Zahn, wohnhaft Wemmer Weg 24<br />
in 32130 Enger<br />
— Vorstandsmitglied Dieter Zahn, wohnhaft Wemmer Weg 24 in<br />
32130 Enger<br />
— Vorstandsmitglied Svend Jörg Sobolewski, wohnhaft Elbinsel<br />
Krautsand 45 in 21706 Drochtersen<br />
— Vorstandsmitglied Frank Schröder, wohnhaft Elbinsel Krautsand<br />
33 in 21706 Drochtersen<br />
Diemelstadt-Rhoden, 10. Januar <strong>2003</strong><br />
Feuerbestattungen Diemelstadt w. V.<br />
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises<br />
Der für Herrn Heinz Fennert von der Stadtverwaltung Eschborn<br />
ausgestellte Dienstausweis <strong>Nr</strong>. 176, gültig bis 31. Dezember 20<strong>04</strong>,<br />
ist in Verlust geraten. Er wird hiermit für ungültig erklärt.<br />
Eschborn, 14. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat der Stadt Eschborn<br />
gez. Radl<br />
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises<br />
Der für den Sozialarbeiter Peter Schauer ausgestellte Dienstausweis<br />
<strong>Nr</strong>. 362 ist in Verlust geraten. Er wird hiermit für ungültig erklärt.<br />
Marburg, 9. Januar <strong>2003</strong> Der Kreisausschuss des Landkreises<br />
Marburg-Biedenkopf<br />
Öffentliche Ausschreibungen<br />
Bekanntmachung Neubau der Feuerwache Hofheim mit Einrichtungen<br />
des Main-Taunus-Kreises<br />
1. Auftraggeber:<br />
Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />
Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus,<br />
Telefon: 0 61 92/20 23 20, Fax: 0 61 92/16 79.<br />
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren:<br />
Öffentliche Ausschreibung nach VOB § 3 <strong>Nr</strong>. 1<br />
b) Ausführen von Bauleistungen:<br />
3. a) Ort der Ausführung: Hofheim am Taunus, In den Nassen<br />
b) CPV-Code 45216100-5<br />
Mobile Trennwände<br />
Feuerwache der Stadt Hofheim mit Einrichtungen<br />
des Main-Taunus-Kreises<br />
1 St. Einscheiben-Glastrenn/-schiebewand ca 8,00 x 3,20 m<br />
(BXH)<br />
c) Aufteilung in Lose: Nein.<br />
4. Ausführungsfrist:<br />
Beginn: 1. 5. <strong>2003</strong> Ende: 15. 5. <strong>2003</strong><br />
5. a) Anforderung der Verdingungsunterlagen bis: 13. 2. <strong>2003</strong><br />
b) Anschrift: Stadt Hofheim Abteilung Hochbauservice,<br />
Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus<br />
c) Kostenbeitrag für die Verdingungsunterlagen: 15,00 c<br />
Erstattung: Nein.<br />
Zahlungsweise: Bank- oder Postüberweisung<br />
Empfänger: Stadt Hofheim<br />
Bankverbindung: Taunus-Sparkasse Hofheim,<br />
BLZ 512 500 00, Konto-<strong>Nr</strong>. 2 025 035,<br />
Kennwort „Neubau Feuerwehr, Mobile Trennwand“.<br />
Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis<br />
über die Einzahlung vorliegt.<br />
6. a) Ende der Angebotsfrist: 25. 2. <strong>2003</strong>, 10.00 Uhr<br />
b) Angebote sind zu richten an:<br />
Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />
Rechnungsprüfungsamt,<br />
Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus.<br />
c) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch.<br />
7. a) Bei der Öffnung der Angebote dürfen anwesend sein:<br />
Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten.<br />
b) Angebotseröffnung: 25. 2. <strong>2003</strong>, 10.00 Uhr<br />
Anschrift: Rathaus der Stadt Hofheim am Taunus,<br />
Chinonplatz 2, Zimmer 120, Submissionsstelle.<br />
8. Geforderte Sicherheiten: Unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft<br />
in Höhe von 5% der Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />
Unbefristete Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% der<br />
Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />
9. Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagen.<br />
10. Rechtsform von Arbeitsgemeinschaften:<br />
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.<br />
11. Geforderte Eignungsnachweise:<br />
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit Angaben zu machen gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 3 a bis f<br />
VOB/A. Der Bewerber hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft<br />
vorzulegen. Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik<br />
haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen<br />
Versicherungsträgers vorzulegen. Der Bieter hat auf Verlangen des<br />
Bauamtes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 5<br />
Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach<br />
§ 150 Abs. 1 Gewerbeordnung vorzulegen. Der Auszug darf nicht<br />
älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen<br />
eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.<br />
Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden,<br />
wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Ur-Kalkulation<br />
ist unmittelbar vor Auftragsvergabe in einem versiegelten Umschlag<br />
nachzureichen.<br />
12. Die Bindefrist endet am: 1. 4. <strong>2003</strong>.<br />
13. siehe Vergabeunterlagen<br />
14. Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind nur bei gleichzeitiger<br />
Abgabe des Hauptangebotes zulässig.<br />
15. Vergabeprüfstelle:<br />
Vergabekammer Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt,<br />
Tel.: 0 61 51/12-60 36, Fax: 0 61 51/12-58 16.<br />
16. Vorinformation: Wurde nicht veröffentlicht.<br />
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung: 13. 1. <strong>2003</strong>.<br />
18. —<br />
19. —
<strong>Nr</strong>. 4 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 391<br />
Bekanntmachung Neubau der Feuerwache Hofheim mit Einrichtungen<br />
des Main-Taunus-Kreises<br />
1. Auftraggeber:<br />
Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />
Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus,<br />
Telefon: 0 61 92/20 23 20, Fax: 0 61 92/16 79.<br />
2. a) Gewähltes Vergabeverfahren:<br />
Öffentliche Ausschreibung nach VOB § 3 <strong>Nr</strong>. 1<br />
b) Ausführen von Bauleistungen:<br />
3. a) Ort der Ausführung: Hofheim am Taunus, In den Nassen<br />
b) CPV-Code 45216100-5<br />
Trockenbauarbeiten Teil 2 (Abgehangene Decken)<br />
Feuerwache der Stadt Hofheim mit Einrichtungen<br />
des Main-Taunus-Kreises<br />
ca. 2 000,00 m 2 Alupaneel-Bandrasterkassettendecken und<br />
Alupaneel-Moduldecken, gelocht und glatt<br />
teilweise als Kühldecke<br />
ca. 1 000,00 m 2 Gipskartondecken, gelocht und glatt<br />
inkl. Randanschlüsse, Ein- und Ausbauten etc.<br />
c) Aufteilung in Lose: Nein.<br />
4. Ausführungsfrist:<br />
Beginn: 7. 4. <strong>2003</strong> Ende: 5. 9. <strong>2003</strong> (mit Unterbrechung)<br />
5. a) Anforderung der Verdingungsunterlagen bis: 13. 2. <strong>2003</strong><br />
b) Anschrift: Stadt Hofheim Abteilung Hochbauservice,<br />
Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus<br />
c) Kostenbeitrag für die Verdingungsunterlagen: 40,00 c<br />
Erstattung: Nein.<br />
Zahlungsweise: Bank- oder Postüberweisung<br />
Empfänger: Stadt Hofheim<br />
Bankverbindung: Taunus-Sparkasse Hofheim,<br />
BLZ 512 500 00, Konto-<strong>Nr</strong>. 2 025 035,<br />
Kennwort „Neubau Feuerwehr, Trockenbau Teil 2“.<br />
Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis<br />
über die Einzahlung vorliegt.<br />
6. a) Ende der Angebotsfrist: 25. 2. <strong>2003</strong>, 9.00 Uhr<br />
b) Angebote sind zu richten an:<br />
Magistrat Kreisstadt Hofheim am Taunus,<br />
Rechnungsprüfungsamt,<br />
Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus.<br />
c) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch.<br />
7. a) Bei der Öffnung der Angebote dürfen anwesend sein:<br />
Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten.<br />
b) Angebotseröffnung: 25. 2. <strong>2003</strong>, 9.00 Uhr<br />
Anschrift: Rathaus der Stadt Hofheim am Taunus,<br />
Chinonplatz 2, Zimmer 120, Submissionsstelle.<br />
8. Geforderte Sicherheiten: Unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft<br />
in Höhe von 5% der Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />
Unbefristete Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% der<br />
Auftragssumme einschließlich Nachträge.<br />
9. Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagen.<br />
10. Rechtsform von Arbeitsgemeinschaften:<br />
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.<br />
11. Geforderte Eignungsnachweise:<br />
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit Angaben zu machen gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 3 a bis f<br />
VOB/A. Der Bewerber hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft<br />
vorzulegen. Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik<br />
haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen<br />
Versicherungsträgers vorzulegen. Der Bieter hat auf Verlangen des<br />
Bauamtes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 <strong>Nr</strong>. 5<br />
Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach<br />
§ 150 Abs. 1 Gewerbeordnung vorzulegen. Der Auszug darf nicht<br />
älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen<br />
eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.<br />
Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden,<br />
wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Ur-Kalkulation<br />
ist unmittelbar vor Auftragsvergabe in einem versiegelten Umschlag<br />
nachzureichen.<br />
12. Die Bindefrist endet am: 1. 4. <strong>2003</strong>.<br />
13. siehe Vergabeunterlagen<br />
14. Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind nur bei gleichzeitiger<br />
Abgabe des Hauptangebotes zulässig.<br />
15. Vergabeprüfstelle:<br />
Vergabekammer Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt,<br />
Tel.: 0 61 51/12-60 36, Fax: 0 61 51/12-58 16.<br />
16. Vorinformation: Wurde nicht veröffentlicht.<br />
17. Tag der Absendung der Bekanntmachung: 13. 1. <strong>2003</strong>.<br />
18. —<br />
19. —<br />
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />
schreibt für das Bauvorhaben:<br />
Gebeschusstraße 5, BIKUZ, 60929 Frankfurt am Main,<br />
Dachabdichtungsarbeiten DIN 18338<br />
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />
— Abbruch Dachaufbau Bestand, Dachfläche ca. 1 845,00 m 2<br />
— Lieferung und Einbau Dachaufbau Neu, Dachfläche ca. 1 845,00 m 2<br />
Ausführungsfristen: Beginn: 22. 4. <strong>2003</strong>, Ende: 6. 6. <strong>2003</strong><br />
Eröffnungstermin: 25. 2. <strong>2003</strong> um 11.00 Uhr<br />
Zuschlags- und Bindefrist: 25. 4. <strong>2003</strong><br />
Ausschreibungsnummer: 0<strong>04</strong>2<br />
Sicherheitsleistungen: 5 v. H. der Auftragssumme für die vertragsgemäße<br />
Ausführung der Leistung<br />
3 v. H. der Auftragssumme für Erfüllung<br />
der Gewährleistungsverpflichtungen<br />
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.<br />
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />
schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />
65.C13.3 Herr Rudowski, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes<br />
anfordern.<br />
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />
von 30,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />
hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />
am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />
01.0.1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 0<strong>04</strong>2, mit dem Vermerk<br />
„BIKUZ-Dachsanierung Sporthalle, 65.C13.3 Herr Rudowski“, einzuzahlen.<br />
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C13.3, Herr Rudowski,<br />
Tel.: 0 69/2 12-3 88 77, oder<br />
Gabriel + Lautenschläger Architekten,<br />
Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Tel.: 0 60 21/36 25 84.<br />
Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat<br />
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />
schreibt für das Bauvorhaben:<br />
Victor-Gollancz-Weg 4, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule<br />
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />
Abbruch von 7 Glasbausteinwänden und Lieferung und Montage von<br />
7 ALU/Glas-Fensterelementen, Größe: 3,45 5,65 m<br />
Ausführungsfristen: Beginn: 14. 7. <strong>2003</strong>, Ende: 5. 9. <strong>2003</strong><br />
Eröffnungstermin: 18. 3. <strong>2003</strong>, 9.00 Uhr<br />
Zuschlags- und Bindefrist: 20. 5. <strong>2003</strong><br />
Ausschreibungsnummer: 03-0077<br />
Sicherheitsleistungen: Ausführung 10%<br />
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 0 61 51/12 63 48.<br />
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />
schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />
65.C12.2, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.<br />
„Der Auftragnehmer hat entweder den Nachweis des RAL-Gützeichens<br />
oder das Qualifikationszeichen ,Fenster und Türen‘ des HKH zu<br />
erbringen.<br />
Ersatzweise ist die projektbezogene Fremdüberwachung der Fensterfertigung<br />
und Montage durch einen unabhängigen, neutralen Sachverständigen<br />
bzw. durch ein Institut nachzuweisen.“<br />
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />
von 25,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />
hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />
am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />
1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 03-0077, mit dem Vermerk „Erneuerung<br />
von 7 St. Fensterelemente Turnhalle Joh.-Hinr.-Wichern-<br />
Schule“, einzuzahlen.<br />
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Rubey,<br />
Telefonnummer.: 0 69/2 12-4 08 15, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.<br />
Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat
Seite 392 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger <strong>Nr</strong>. 4 Adressenfeld<br />
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />
schreibt für das Bauvorhaben:<br />
Victor-Gollancz-Weg 4, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule<br />
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />
360 m 2 Sportpaneeldeckenverkleidung liefern und montieren<br />
Ausführungsfristen: Beginn: 14. 7. <strong>2003</strong>, Ende: 5. 9. <strong>2003</strong><br />
Eröffnungstermin: 18. 3. <strong>2003</strong>, 10.00 Uhr<br />
Zuschlags- und Bindefrist: 10. 6. <strong>2003</strong><br />
Ausschreibungsnummer: 03-0078<br />
Sicherheitsleistungen: Ausführung 10%<br />
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.<br />
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />
schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />
65.C12.2, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.<br />
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />
von 25,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />
hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />
am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />
1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 03-0078, mit dem Vermerk<br />
„360 m 2 Sporthallendecke, Turnhalle, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule“,<br />
einzuzahlen.<br />
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Rubey,<br />
Telefonnummer.: 0 69/2 12-4 08 15, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.<br />
Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat<br />
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch<br />
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,<br />
schreibt für das Bauvorhaben:<br />
Victor-Gollancz-Weg 4, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule<br />
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:<br />
480 m 2 Flachdacherneuerung, Turnhalle<br />
Ausführungsfristen: Beginn: 14. 7. <strong>2003</strong>, Ende: 5. 9. <strong>2003</strong><br />
Eröffnungstermin: 18. 3. <strong>2003</strong>, 11.00 Uhr<br />
Zuschlags- und Bindefrist: 10. 6. <strong>2003</strong><br />
Ausschreibungsnummer: 03-0079<br />
Sicherheitsleistungen: Ausführung 10%<br />
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.<br />
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen<br />
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen<br />
schriftlich beim Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.<br />
65.C12.2, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.<br />
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag<br />
von 25,— c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall<br />
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf<br />
hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.<br />
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt<br />
am Main, Postbank-<strong>Nr</strong>. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle<br />
1.6010.130022, lfd. <strong>Nr</strong>. 03-0079, mit dem Vermerk<br />
„480 m 2 Flachdacherneuerung, Turnhalle, Joh.-Hinr.-Wichern-Schule“,<br />
einzuzahlen.<br />
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.<br />
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C12.2, Herr Rubey,<br />
Telefonnummer.: 0 69/2 12-4 08 15, Telefaxnummer: 0 69/2 12-3 78 51.<br />
Frankfurt am Main, 16. Januar <strong>2003</strong> Der Magistrat<br />
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich<br />
montags. Verlag: Verlag Kultur und Wissen <strong>GmbH</strong>, Marktplatz 13, 65183<br />
Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung:<br />
Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb<br />
siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57.<br />
Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen:<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, Wiesbaden, Konto-<strong>Nr</strong>. 4 321 138 (BLZ 510 201 86),<br />
Postbank Frankfurt/Main, Konto-<strong>Nr</strong>. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Einzelhefte gegen<br />
Vorauszahlung auf das Postbankkonto des Verlages Frankfurt am Main, <strong>Nr</strong>.<br />
1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern<br />
und für Sport.<br />
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Verlag Kultur und Wissen <strong>GmbH</strong><br />
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A<br />
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Hessen<br />
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Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektorin<br />
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen:<br />
Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, reinhard.volkmer@chmielorz.de;<br />
Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 /<br />
3 60 98-40, franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen<br />
des „Öffentlichen Anzeigers“: Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 09-<br />
1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN <strong>GmbH</strong>, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag<br />
erscheinende <strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif<br />
<strong>Nr</strong>. 22 vom 1. Januar 2002.<br />
Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> <strong>Nr</strong>. 4 vom 27. Januar <strong>2003</strong> beträgt 136 Seiten.