Ausgabe Nr.05 / 2013 - M/S VisuCom GmbH
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ISSN 0724-7885<br />
D 6432 A<br />
STAATSANZEIGER<br />
FÜR DAS LAND HESSEN<br />
<strong>2013</strong> MONTAG, 28. januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
Seite Seite Seite<br />
Hessische Staatskanzlei<br />
Verleihung des Verdienstordens der<br />
Bundesrepublik Deutschland ........ 198<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
Erlass des Hessischen Ministeriums des<br />
Innern und für Sport zu Mitteilungen an<br />
Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 Abs. 12<br />
des Straßenverkehrsgesetzes zur Prüfung<br />
der Eignung und der Befähigung<br />
zum Führen von Kraftfahrzeugen .... 198<br />
Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche<br />
Sachbezugswerte vom 1. 1. bis 31.<br />
12. <strong>2013</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur<br />
Hessischen Landeshaushaltsordnung;<br />
hier: Neuinkraftsetzung der Vorläufigen<br />
Verwaltungsvorschriften zu den §§ 7–9,<br />
16, 17, 19–24, 26, 34–40, 44–47, 51, 52,<br />
54–57, 63–69, 70–72 und 74–80, 102, 105,<br />
115 LHO ......................... 200<br />
Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0; hier: Bekanntmachung<br />
.................... 200<br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Allgemeine Genehmigung der Steuerbeschlüsse<br />
der Kirchengemeinden des Bistums<br />
Limburg (hessischer Anteil) für<br />
das Rechnungsjahr (Kalenderjahr)<br />
<strong>2013</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />
Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses<br />
für das Bistum Limburg<br />
(hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr<br />
(Kalenderjahr) <strong>2013</strong> ....... 201<br />
Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie<br />
Heilig Kreuz in Griesheim und<br />
der Pfarrkuratie St. Stephan in Griesheim<br />
und Neuerrichtung der Pfarrei St.<br />
Marien in Griesheim ............... 201<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Landesentwicklung<br />
Neubau der Bundesautobahn A 44 (Kassel–Herleshausen),<br />
Teilabschnitt Helsa<br />
Ost bis Hessisch Lichtenau West von<br />
Bau-km 13+200 bis 13+953,461 und von<br />
Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12)<br />
– Planänderung Voraussicherung gegen<br />
Wasserzutritt; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
............................. 202<br />
Hessisches Ministerium<br />
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz<br />
Hessische Richtlinie zur Erforschung<br />
von Straftaten in Bergbaubetrieben<br />
nach § 146 BBergG und Untersuchung<br />
von Betriebsereignissen nach § 74<br />
Abs. 3 BBergG .................... 202<br />
Wasserrechtliche Anerkennung als<br />
sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung<br />
........... 212<br />
Die Regierungspräsidien<br />
Darmstadt<br />
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von<br />
zwölf Windkraftanlagen in Wächtersbach<br />
und Gründau; hier: Öffentliche<br />
Bekanntmachung nach § 3a UVPG ... 212<br />
Vorhaben der Meinhardt Städtereinigung<br />
<strong>GmbH</strong> & Co. KG, Haagweg 3,<br />
65462 Ginsheim-Gustavsburg, zur Errichtung<br />
und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage<br />
für metallhaltige Reste<br />
aus der Sortierung von Gewerbeabfällen<br />
in einer Betriebshalle. ........... 212<br />
GieSSen<br />
Neufassung der Stiftungsverfassung der<br />
Stiftung der Sparkasse Dillenburg mit<br />
Sitz in Dillenburg. ................. 212<br />
Kassel<br />
Vorhaben der Holzheizkraftwerk<br />
Melsungen <strong>GmbH</strong> & Co. KG; hier:<br />
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a<br />
UVPG. ........................... 212<br />
Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau<br />
zur Grundwasserentnahme aus<br />
dem Tiefbrunnen Quentel (TB Quentel),<br />
um es als Trink- und Brauchwasser in<br />
ihrem Versorgungsgebiet zu ge- und verbrauchen;<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a UVPG ............. 212<br />
Vorhaben der Bioenergie Braunau GbR;<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />
§ 3a UVPG. ....................... 213<br />
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung<br />
der „Fuldaer Integrations-Stiftung“<br />
.................... 213<br />
Hessen Mobil –<br />
Straßen- und Verkehrsmanagement<br />
Felssicherungsmaßnahmen an der<br />
Bundesstraße 260 zwischen Schlangenbad<br />
und Schlangenbad, Ortsteil Wambach,<br />
Rheingau-Taunus-Kreis; hier:<br />
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a<br />
UVPG. ........................... 213<br />
Öffentlicher Anzeiger. .............. 214<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim;<br />
hier: Haushaltssatzung für das<br />
Haushaltsjahr <strong>2013</strong> ................. 215<br />
Öffentliche Ausschreibungen ....... 215<br />
Stellenausschreibungen ............. 217<br />
www.staatsanzeiger-hessen.de
Seite 198 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />
140<br />
Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente<br />
Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik<br />
Deutschland verliehen:<br />
Verdienstkreuz am Bande<br />
Urkundendatum:<br />
Helga B a c k h a u s , Sontra 10.07.2012<br />
Konrad B ä u m l e , Erbach (Odenwald) 23.10.2012<br />
Karoline B e c k - K r ä m e r, Frankfurt am Main 14.06.2012<br />
Wolfgang D i l l h ö f e r, Brechen 03.07.2012<br />
Professor Dr. Hans-Wilhelm D o e r r, Haltern am See14.06.2012<br />
Dr. Rolf F a b e r, Wiesbaden 14.06.2012<br />
Horst F r a n k e , Frankfurt am Main 14.06.2012<br />
Hannelore G o t t s c h l i c h , Marburg 14.06.2012<br />
Doris H e r s c u , Fulda 01.11.2012<br />
Lieselotte H ö f l e r, Hammersbach 10.07.2012<br />
Petra H ü l s h o r s t , Dortmund 14.06.2012<br />
Hubert N a s s a u e r, Biedenkopf 19.12.2011<br />
Rudolf N i e s , Nidda 01.11.2012<br />
Albert S a n f t e n b e r g , Kronberg im Taunus 14.06.2012<br />
Karl-Heinz S c h m i t t , Fernwald 01.11.2012<br />
Günter T i t s c h , Pohlheim 20.04.2012<br />
Heinrich Ve t t e r, Nidda 03.07.2012<br />
Wiesbaden, den 15. Januar <strong>2013</strong><br />
Der Hessische Ministerpräsident<br />
PV 2.1 – PRO 04<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 198<br />
141<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für<br />
Sport zu Mitteilungen an Fahrerlaubnisbehörden nach § 2<br />
Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zur Prüfung<br />
der Eignung und der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
1. Rechtslage<br />
Die Polizei hat den Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 Abs. 12<br />
StVG Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf<br />
nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung<br />
oder Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der<br />
Eignung oder Befähigung aus polizeilicher Sicht erforderlich<br />
ist. Geeignet im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG ist, wer die notwendigen<br />
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt<br />
und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche<br />
Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen<br />
hat.<br />
Nach der Übermittlung der Daten durch die Polizei ist es<br />
die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, diese zu bewerten<br />
und gegebenenfalls weitere Maßnahmen, wie die Beibringung<br />
verschiedener Gutachten, die Erteilung von Auflagen<br />
oder Beschränkungen oder den Entzug der Fahrerlaubnis<br />
einzuleiten.<br />
Eines spezifischen Kontexts zwischen den Straftaten beziehungsweise<br />
der erheblichen Straftat und dem Straßenverkehr<br />
bedarf es demnach nicht, so dass sich die Mitteilungspflicht<br />
der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG nicht nur auf<br />
Straßenverkehrsdelikte beschränkt, sondern auch Gewaltund<br />
Rohheitsdelikte umfassen kann, wenn die Polizei diese<br />
für relevant hält. Bei aggressiven Straftätern besteht durchaus<br />
die Gefahr, dass diese sich in konfliktbehafteten Situationen<br />
in gleicher Weise wie außerhalb des Straßenverkehrs<br />
auch im Straßenverkehr nicht normkonform verhalten und<br />
Rechtsgüter anderer missachten werden.<br />
Nach Nr. 3.14 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung<br />
ist eine Ungeeignetheit im Sinne des § 2 Abs. 4<br />
StVG unter anderem anzunehmen, wenn Straftaten „auf ein<br />
hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer<br />
Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener<br />
Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer<br />
oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten<br />
(zum Beispiel Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung,<br />
Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich<br />
werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen<br />
auswirken können, dass die Verkehrssicherheit<br />
gefährdet wird.“<br />
2. Mitteilungspflichten<br />
2.1. Die Polizei hat Tatsachen mitzuteilen, die von ihr als erforderlich<br />
zur Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum<br />
Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden.<br />
Dass die Fahrerlaubnisbehörde auf diese Weise mehr erfährt,<br />
als sie selbst nach § 2 Abs. 7 StVG ermitteln könnte, ist vom<br />
Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.<br />
2.1.1. Mitzuteilen sind Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende<br />
Mängel hinsichtlich der körperlichen, geistigen oder<br />
charakterlichen Eignung (§ 2 Abs. 4 StVG) schließen lassen<br />
(siehe auch Anlage 4 FeV). Für eine Mitteilung in Betracht<br />
kommen insbesondere
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 199<br />
• Anzeichen für Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch,<br />
• Anzeichen für die Einnahme oder den Besitz von Drogen,<br />
• Anzeichen für Medikamentenabhängigkeit oder -missbrauch<br />
• Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr<br />
stehen,<br />
• Straftaten – auch außerhalb des Straßenverkehrs –, die<br />
aufgrund besonderer Umstände die dauernde Nichteignung<br />
nahe legen, zum Beispiel aufgrund einer bei der<br />
Begehung zum Ausdruck kommenden besonderen Aggressivität<br />
oder Brutalität des Täters,<br />
• Sachverhalte, die zu einer Einweisung nach § 10 HFEG<br />
(insbesondere bei Suizidversuchen mittels Kfz) geführt<br />
haben,<br />
• wiederholte Verstöße gegen § 24 a Abs. 1 StVG.<br />
Eine Aufstellung in Frage kommender Tatbestände ist der<br />
Anlage 1 zu entnehmen. Da die Aufzählung nicht abschließend<br />
ist, muss immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls<br />
erfolgen.<br />
Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn die Tatsachen<br />
nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR)<br />
führen.<br />
2.1.2. Außerdem sind Tatsachen mitzuteilen, die auf eine mangelnde<br />
Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) schließen lassen. Dies<br />
sind beispielsweise:<br />
• Bei einer Unfallaufnahme auffallende signifikante sicherheitsrelevante<br />
Unkenntnis wichtiger Verkehrsvorschriften<br />
oder<br />
• gravierende Fehler bei der Handhabung des Fahrzeugs,<br />
die erkennbar nicht auf bloße Unachtsamkeit oder Ablenkung<br />
zurückzuführen sind.<br />
Auch hier muss immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls<br />
erfolgen.<br />
2.1.3. Nicht zu übermitteln sind Tatsachen, die nach ihrem Inhalt<br />
objektiv nicht geeignet sind, relevante Bedenken gegen die<br />
Eignung oder Befähigung des Betroffenen zu begründen,<br />
zum Beispiel Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz.<br />
2.2. Ausmaß polizeilicher Ermittlungen:<br />
Der Vollzug des § 2 Abs. 12 StVG berechtigt die Polizei nicht,<br />
ohne konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen bezüglich Eignung<br />
und Befähigung eines Kraftfahrers anzustellen, zum<br />
Beispiel hinsichtlich seines Gesundheitszustandes oder seiner<br />
Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften.<br />
2.3. Inhalt der Meldungen:<br />
2.3.1. Die Meldungen sollen alle für die weitere Entscheidung der<br />
Fahrerlaubnisbehörde maßgeblichen Angaben enthalten.<br />
Dies sind insbesondere:<br />
• Vollständige Personaldaten (auch von Personen, bei denen<br />
in absehbarer Zeit mit einer Antragstellung gerechnet<br />
werden kann)<br />
• Angaben zur Fahrerlaubnis<br />
• sonstige Feststellungen, wie Ergebnisse von Vortestverfahren<br />
oder Blutentnahmen sowie<br />
• eine aussagekräftige Sachverhaltsschilderung<br />
Es ist der Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die Anhaltspunkte<br />
für die entsprechende Straftat, Ordnungswidrigkeit<br />
oder sonstiger Anlass, wie Alkohol-/Drogen-/Medikamentenmissbrauch,<br />
ergeben. Die bloße Mitteilung, dass gegen<br />
die betreffende Person ein Ermittlungsverfahren wegen einer<br />
relevanten Straftat beziehungsweise OWi eingeleitet wurde,<br />
reicht nicht aus.<br />
Bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr<br />
stehen, sind insbesondere die Aspekte herauszustellen,<br />
die das hohe Aggressionspotenzial der betreffenden<br />
Person verdeutlichen. Gegebenenfalls sind die detaillierten<br />
Inhalte, auch in Zitatform (zum Beispiel bedrohende/<br />
beleidigende Äußerungen), aus den entsprechenden Vorgangsunterlagen<br />
mit einzubeziehen, die die niedrige Hemmschwelle<br />
der betreffenden Person gegenüber der Integrität<br />
von Personen oder fremder Sachen und die Neigung zu planvoller,<br />
bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne<br />
Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer sowie ein stark<br />
impulsiv ausgeprägtes Verhalten belegen. Bedeutsame Passagen<br />
entsprechender Ermittlungsunterlagen können in Kopie<br />
übersandt werden. Personendaten Unbeteiligter sind zu<br />
schwärzen.<br />
2.3.2. Gleichzeitig sind alle verfahrensfördernden Erkenntnisse<br />
über frühere Vorfälle zu melden, die sich aus den polizeilichen<br />
Informationssystemen (zum Beispiel POLAS) ergeben.<br />
Dies gilt insbesondere für die in Anlage 1 aufgeführten Tatbestände.<br />
2.3.3. Soweit andere Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und<br />
Verfahrensausgänge (zum Beispiel Haftstrafen, Verfahrenseinstellungen,<br />
Urteile) bekannt sind, sind sie in der Meldung<br />
aufzuführen.<br />
2.4. Meldeverfahren:<br />
2.4.1. Für die Datenübermittlung ist der Vordruck im ComVor<br />
„Mitteilung an die Führerscheinstellen“ zu verwenden.<br />
2.4.2. Grundsätzlich sind die Daten erst zu übermitteln, wenn der<br />
Sachverhalt vollständig ausermittelt ist. Dies gilt nicht,<br />
wenn aufgrund des Vorfalles der Führerschein durch die<br />
Polizei sichergestellt/beschlagnahmt wird oder ein Fall des<br />
Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Hier ist die Fahrerlaubnisbehörde<br />
umgehend durch den/die aufnehmenden<br />
Beamten/in zu unterrichten. Die Fahrerlaubnisbehörde<br />
selbst führt keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen<br />
durch. Bei Straftaten ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft,<br />
soweit bereits vorhanden, auf dem Meldeformular<br />
zu vermerken.<br />
3. Nach Datenübermittlung durch die Polizei obliegen sämtliche<br />
Maßnahmen, die die Ausführung der FeV betreffen, ausschließlich<br />
den Fahrerlaubnisbehörden.<br />
Wiesbaden, den 14. Dezember 2012<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
LPP 15 – 112 d 28<br />
– Gült.-Verz. 3100, 610 –<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 198<br />
Anlage 1<br />
Katalog in Frage kommender Tatbestände<br />
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend und ersetzt<br />
nicht die konkrete Einzelprüfung eines Sachverhaltes.<br />
1. Straftaten aus dem Verkehrsbereich (soweit sie nicht bereits zur<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben):<br />
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch<br />
– § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort<br />
– § 185 Beleidigung (wenn massiv und im Straßenverkehr begangen)<br />
– § 222 Fahrlässige Tötung<br />
– § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung (bei gravierendem<br />
Fehlverhalten des Unfallverursachers)<br />
– § 240 Nötigung<br />
– § 315 Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr<br />
– § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr<br />
– § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs<br />
– § 316 Trunkenheit im Verkehr<br />
– § 323a Vollrausch<br />
– § 323c Unterlassene Hilfeleistung<br />
1.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz<br />
– § 21 Führen oder Anordnungen oder Zulassen des Führens<br />
eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots, Verwahrung,<br />
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins<br />
– § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch<br />
– § 24a Abs.1 Fahrt unter Alkoholeinfluss<br />
– § 24a Abs.2 Fahrt unter Drogeneinfluss<br />
– § 24c Alkoholverbot Fahranfänger/Probezeit<br />
2. Straftaten außerhalb des Verkehrsbereichs<br />
2.1 Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität<br />
– § 113, 114 Widerstand gg. Vollstreckungsbeamte bzw. Personen,<br />
die Vollstreckungsbeamten gleichstehen<br />
– § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung<br />
– § 211 Mord<br />
– §§ 212, 213, 216 Totschlag, Tötung auf Verlangen<br />
– § 222 Fahrlässige Tötung<br />
– §§ 224, 227 Gefährliche Körperverletzung, Schwere Körperverletzung<br />
– § 239a Erpresserischer Menschenraub<br />
– §§ 249-252, 255, 316a Raubdelikte, räuberische Erpressung,<br />
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer<br />
– § 267 Urkundenfälschung
Seite 200 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
– §§ 303, 304 Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung<br />
(wenn sie massiv begangen wurde)<br />
– § 316c Angriff auf den Luft- und Seeverkehr<br />
2.2 Straftaten aus dem Bereich der Rohheitsdelikte<br />
– §§ 125, 125 a Landfriedensbruch, besonders schwerer Fall<br />
des Landfriedensbruchs<br />
– § 223 Körperverletzung (nur wenn mehrere Delikte vorliegen),<br />
ausgenommen Fälle häuslicher Gewalt; bei gravierenden<br />
Fällen Meldung Ersttat<br />
– § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen<br />
– §§ 234-236 Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel<br />
– § 238 Nachstellung<br />
– § 239 Freiheitsberaubung<br />
– § 240 Nötigung<br />
– § 241 Bedrohung<br />
2.3 Straftaten aus Nebengesetzen<br />
– §§ 29, 29a, 30 Allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz<br />
– § 52 Waffengesetz<br />
– § 40 Sprengstoffgesetz<br />
3. Sonstige Erkenntnisse mit Verkehrsbezug<br />
– § 30 StVO Teilnahme bzw. Veranstaltung illegaler Rennen<br />
4. Sonstige Erkenntnisse ohne Verkehrsbezug<br />
– Alkoholmissbrauchsfälle (mehrfache Auffälligkeit durch<br />
massiven Konsum)<br />
– Drogenmissbrauchsfälle (mehrfache Auffälligkeit durch<br />
massiven Konsum)<br />
142<br />
Hessisches Reisekostenrecht;<br />
h i e r : Amtliche Sachbezugswerte vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />
<strong>2013</strong><br />
Die bei amtlich unentgeltlich gestellter Verpflegung mindestens<br />
einzubehaltenden Sätze betragen für 1. Januar bis 31. Dezember<br />
<strong>2013</strong> für das<br />
Frühstück 1,60 Euro,<br />
Mittagessen 2,93 Euro,<br />
Abendessen 2,93 Euro,<br />
insgesamt 7,46 Euro.<br />
Wiesbaden, den 3. Januar <strong>2013</strong> Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
I 24 – P 1700 A – 1<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 200<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />
143<br />
Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung<br />
(VV-LHO);<br />
h i e r :<br />
B e z u g :<br />
Neuinkraftsetzung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften<br />
(VV) zu den §§ 7-9, 16, 17, 19-24, 26, 34-40,<br />
44-47, 51, 52, 54-57, 63-69, 70-72 und 74-80, 102, 105,<br />
115 LHO<br />
Erlass vom 4. April 2007 (StAnz. S. 834) und 6. November<br />
2007 (StAnz. S. 2292)<br />
Die oben genannten VV (Anlage) werden mit Wirkung vom 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> materiell unverändert neu in Kraft gesetzt. Textlich sind in<br />
diesen VV lediglich Änderungen, die auf inzwischen geänderte Verträge<br />
und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes<br />
(zum Beispiel Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes<br />
Hessen, Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu<br />
§ 44 BHO, Gruppierungs- und Funktionenplan des Landes Hessen)<br />
sowie auf Änderungserlasse zu den VV-LHO beruhen, berücksichtigt<br />
worden. Zum besseren Verständnis sind die geänderten Textpassagen<br />
unter anderem durch Randstriche kenntlich gemacht.<br />
Bei den VV zu den §§ 11, 15, 27, 43 und 61 LHO ist eine Neuinkraftsetzung<br />
entbehrlich, da diese Vorschriften aufgrund der gegebenen<br />
Verwaltungs-, Haushalts- und Buchungspraxis keinen eigenen<br />
zwingend in den VV-LHO zu berücksichtigenden Regelungscharakter<br />
besitzen. Da die Haushaltsüberwachung automatisiert im<br />
SAP-System erfolgt, sind die Bereitstellung der Vordrucke 6.31,<br />
6.32 und 6.33 (VV zu § 34 LHO), die für eine manuelle Buchführung<br />
konzipiert worden sind, und eine Neuinkraftsetzung der hierzu<br />
ergangenen VV Nr. 7 bis 9 zu § 34 LHO ebenfalls nicht mehr erforderlich.<br />
Meine Erlasse vom 15. und 21. Dezember 2010 (StAnz. 2011 S. 4<br />
und 3), 13. Mai 2011 (StAnz. S. 766), 23. August 2011 (StAnz.<br />
S. 1114) und 15. November 2012 (StAnz. S. 1298) werden mit Wirkung<br />
vom 1. Januar <strong>2013</strong> aufgehoben.<br />
Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für<br />
das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der VV im<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Abschnitt II Nr. 1<br />
Buchst. c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten<br />
und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens<br />
für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012 (StAnz.<br />
S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen.<br />
In Kürze werden die obigen VV im Mitarbeiterportal des Landes<br />
Hessen unter der Rubrik Finanzen > Haushalt > Landeshaushaltsordnung<br />
(http://portal-auth.intern.hessen.de) und im Internet auf<br />
der homepage unseres Hauses unter der Rubrik Finanzen > Landeshaushaltsordnung<br />
(http://www.hmdf.hessen.de) eingestellt.<br />
Wiesbaden, den 11. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
H1007 A – 2010 – III1.2<br />
– Gült.-Verz. 4300, 4305 –<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 200<br />
144<br />
Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0;<br />
h i e r : Bekanntmachung<br />
B e z u g : Bekanntmachung vom 3. Juli 2012 (StAnz. S. 799)<br />
Die Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0 tritt mit sofortiger Wirkung in<br />
und die Überleitungsrichtlinie 12 – 2.0 außer Kraft. Sie enthält alle<br />
bis zum 10. Januar <strong>2013</strong> genehmigten Kontenanträge. Die Änderungen<br />
gegenüber der bisher gültigen Überleitungsrichtlinie bitte<br />
ich, den Berichten „Zuordnungsänderungen“ und „Kontenplanänderungen“<br />
zu entnehmen. Der Bericht „Kontenplanänderungen“<br />
enthält neben den neu angelegten Sachkonten (SK) auch jene, bei<br />
denen Finanzpositionen (FiPos) entweder neu zugeordnet oder gelöscht<br />
worden sind. Die SK der Kontengruppe 28 sind aus der<br />
Anlage 1 und die für Buchungen gesperrten und zur Löschung<br />
vorgemerkten SK aus der Anlage 2 ersichtlich.<br />
Die Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0 nebst Anlagen ist nur für den<br />
Dienstgebrauch bestimmt und darf ohne meine Zustimmung Dritten<br />
nicht zur Verfügung gestellt werden.<br />
Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für<br />
das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlagen<br />
im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Abschnitt II Nr. 1<br />
Buchstaben c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten<br />
und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines<br />
Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012<br />
(StAnz. S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen.<br />
Das Rundschreiben einschließlich der Anlagen wird hingegen kurzfristig<br />
im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter der Rubrik<br />
Finanzen > Haushalt > Haushaltsrecht (http://portal-auth.intern.<br />
hessen.de) eingestellt.<br />
Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
H1970 A – 001/<strong>2013</strong>/01 – III1.2<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 200
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 201<br />
145<br />
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />
Allgemeine Genehmigung der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden<br />
des Bistums Limburg (hessischer Anteil)<br />
für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong><br />
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />
S. 981), genehmige ich für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong><br />
allgemein alle Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden des Bistums<br />
Limburg (hessischer Anteil), die als Ortskirchensteuer die Erhebung<br />
eines Kirchgeldes und einer Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen<br />
vorsehen, im Rahmen nachstehender Sätze:<br />
1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der<br />
Grundsteuermessbeträge,<br />
2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag<br />
von 6 Euro jährlich,<br />
3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und<br />
einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.<br />
Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer,<br />
die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben<br />
wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht<br />
übersteigen darf.<br />
Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall<br />
einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.<br />
Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong>.<br />
Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer<br />
gilt auch über den 31. Dezember <strong>2013</strong> hinaus, falls zu dem genannten<br />
Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt<br />
ist.<br />
Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Z.3 – 870.400.000 – 95<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 201<br />
146<br />
Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für<br />
das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr<br />
(Kalenderjahr) <strong>2013</strong><br />
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />
S. 981), genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat<br />
des Bistums Limburg am 24. November 2012 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss<br />
für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)<br />
für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong>:<br />
Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt<br />
9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer)<br />
für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong>.<br />
Der Hebesatz von 9 vom Hundert gilt grundsätzlich auch in den<br />
Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert<br />
der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung<br />
nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums<br />
der Finanzen vom 17. November 2006 – Az. S 2444 A<br />
(BStBl. I S. 716) – oder von der entsprechenden Regelung des den<br />
Erlass vom 17. November 2006 ersetzenden Erlasses Gebrauch<br />
macht. Der Steuersatz von 7 vom Hundert gilt auch, wenn der<br />
Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses<br />
des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006 –<br />
Az. S 2444 A (BStBl. 2007 I S. 76) – Gebrauch macht.<br />
Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer wird<br />
nicht erhoben.<br />
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des<br />
hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar<br />
1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung<br />
für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom<br />
10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil<br />
der Kirchensteuerordnung bildet.<br />
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31.<br />
Dezember <strong>2013</strong> weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue<br />
Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt<br />
sind.<br />
Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Z.3 – 870.400.000 – 94<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 201<br />
147<br />
Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie Heilig Kreuz<br />
in Griesheim und der Pfarrkuratie St. Stephan in Griesheim<br />
und Neuerrichtung der Pfarrei St. Marien in Griesheim<br />
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge<br />
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates<br />
gemäß der cc. 50 und 515 § 2 CIC ordne ich an:<br />
Die Pfarrkuratie Heilig Kreuz in Griesheim und die Pfarrkuratie<br />
St. Stephan in Griesheim werden aufgehoben und gemäß<br />
can. 121 CIC zu einer neuerrichteten Pfarrei vereinigt.<br />
Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der<br />
vorgenannten Pfarrkuratieen übergehen, ist die neue Pfarrei<br />
„St. Marien“, Stephansplatz 1, 64347 Griesheim.<br />
2. Pfarrkirche und weitere Kirchen<br />
Die Pfarrkirche der neuen Pfarrei ist die auf den Titel „St.<br />
Stephan“ geweihte Kirche in Griesheim. Filialkirche der neuen<br />
Pfarrei ist unter Beibehaltung ihres Titels die Kirche „Heilig<br />
Kreuz“ in Griesheim, gemäß can. 858 § 2 CIC besteht das Taufrecht<br />
zugunsten der Gläubigen fort.<br />
Die Kirchenbücher der Pfarrkuratieen „Heilig Kreuz“ und „St.<br />
Stephan“ werden zum 31. Dezember 2012 geschlossen und mit<br />
sämtlichen weiteren Akten von der Pfarrei „St. Marien“ in<br />
64347 Griesheim in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> erfolgen Eintragungen in die Kirchenbücher der Pfarrei<br />
„St. Marien“ in 64347 Griesheim.<br />
Die neue Pfarrei führt ein Kirchensiegel mit der Umschrift:<br />
KATHOLISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. MARIEN GRIES-<br />
HEIM<br />
3. Gemeindegebiet<br />
Das Gebiet der neuen Pfarrei umfasst das Gebiet der bisherigen,<br />
nach Nr. 1 aufgehobenen Pfarrkuratieen.<br />
Die beiliegende Kartographie – Anlage 1 – ist Bestandteil dieser<br />
Urkunde.<br />
4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge<br />
a) Die Pfarrkuratie „Heilig Kreuz“ und die Pfarrkuratie „St.<br />
Stephan“ erstellen zum 31. Dezember 2012 die Kirchenrechnungen.<br />
Die in den Kirchenrechnungen ausgewiesenen Bestände<br />
der Aktivkapitalien, der zweckgebundenen und<br />
freien Mittel sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung<br />
durch das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Rechnungsprüfungsamt,<br />
Grundlage der Vermögensübertragung.<br />
b) Mit der Aufhebung der Pfarrkuratieen „Heilig Kreuz“ und<br />
„St. Stephan“ in 64347 Griesheim geht deren gesamtes bewegliches<br />
und das auf deren Namen lautende unbewegliche<br />
Vermögen auf die Pfarrei „St. Marien“ in 64347 Griesheim<br />
über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Pfarrkuratieen<br />
belastenden Verbindlichkeiten.<br />
c) Die Rücklagen der Pfarrkuratieen Heilig Kreuz und St. Stephan<br />
werden mit Ausnahme der Substanzkapitalien und<br />
Stiftungsmittel in den Etat der Pfarrei St. Marien in 64347<br />
Griesheim überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel<br />
der aufgehobenen Pfarrkuratieen werden jeweils in<br />
gesonderten Etats verwaltet.<br />
5. Fortführung des Fondsvermögens<br />
Mit der Aufhebung der Pfarrkuratieen Heilig Kreuz und St.<br />
Stephan bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
(sogenanntes Fondsvermögen) bestehen und werden<br />
nach dem 31. Dezember 2012 vom Kirchenverwaltungsrat der<br />
Pfarrei St. Marien in 64347 Griesheim verwaltet. In Anlage 2,<br />
die Bestandteil dieser Urkunde ist, werden alle dem Fondsvermögen<br />
zugeordneten Grundstücke aufgeführt.
Seite 202 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
6. Wahrung und Zweckbestimmung der Stifter<br />
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der<br />
Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender<br />
sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.<br />
7. Neuwahl der Vermögensverwaltungsräte, Fortbestand der<br />
Pfarrgemeinderäte<br />
Der bestehende gemeinsame Gesamtpfarrgemeinderat der<br />
Pfarrkuratieen „Heilig Kreuz“ und „St. Stephan“ wird zum<br />
Pfarrgemeinderat der Pfarrei „St. Marien“ in 64347 Griesheim.<br />
Die Amtszeit der Vermögensverwaltungsräte der Pfarrkuratieen<br />
Heilig Kreuz und St. Stephan endet am 31. Dezember 2012. Die<br />
Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates der Gemeinde St.<br />
Marien in 64347 Griesheim findet durch den Pfarrgemeinderat<br />
der Gemeinde statt.<br />
Bis zur Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates bilden alle<br />
bisherigen Mitglieder der aufgelösten Vermögensverwaltungsräte<br />
den Vermögensverwaltungsrat der Gemeinde St. Marien in<br />
64347 Griesheim.<br />
Die Bestimmungen dieser Urkunde treten mit Wirkung vom 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Mainz, den 30. November 2012<br />
+ Karl Kardinal Lehmann<br />
Bischof von Mainz<br />
__________________<br />
Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht.<br />
Wiesbaden, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Z.3 – 880.560.000 – 19<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 201<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />
148<br />
Neubau der Bundesautobahn A 44 (Kassel–Herleshausen),<br />
Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West von<br />
Bau-km 13+200 bis 13+953,461 und von Bau-km 14+000 bis<br />
19+183,61 (VKE 12) – Planänderung Voraussicherung gegen<br />
Wasserzutritt;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten<br />
durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement<br />
Kassel, beabsichtigt im Hinblick auf den Bau des Tunnels Hirschhagen<br />
eine geänderte Voraussicherung gegen Wasserzutritt.<br />
Die Maßnahme erfolgt im Zuge des Neubaus der A 44 (Kassel–<br />
Herleshausen) Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West<br />
(VKE 12); der Planfeststellungsbeschluss wurde am 12. November<br />
2009 erlassen. Die Vorhabenträgerin hat beantragt, von einem Planfeststellungsverfahren<br />
im Hinblick auf die geänderte Voraussicherung<br />
gegen Wasserzutritt abzusehen.<br />
Für die Entscheidung war nach §§ 3c, 3e des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar<br />
2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember<br />
2012 (BGBl. I S. 2730), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen<br />
durch die geplante Änderung des Vorhabens auf die<br />
Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor.<br />
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3e Abs. 1 Nr. 2<br />
in Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante<br />
Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />
zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung,<br />
für die beantragte Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem UVPG durchzuführen.<br />
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.<br />
Wiesbaden, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Verkehr<br />
und Landesentwicklung<br />
VI PA 44 – D – 61 – k – 04 – 2.098c<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 202<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />
149<br />
Hessische Richtlinie zur Erforschung von Straftaten in<br />
Bergbaubetrieben nach § 146 des Bundesberggesetzes<br />
(BBergG) und Untersuchung von Betriebsereignissen nach<br />
§ 74 Abs. 3 BBergG<br />
0. Inkrafttreten<br />
1. Geltungsbereich<br />
2. Straftaten<br />
2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der<br />
Behörden<br />
2.1.1 Zuständigkeit der Bergbehörde<br />
2.1.2 Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />
2.1.3 Einleitung der Maßnahmen<br />
2.1.4 Zusammenarbeit von Berg- und Polizeibehörden<br />
2.1.5 Fachliche Unterstützung durch die Polizeibehörden<br />
2.1.6 Fachliche Unterstützung durch die Bergbehörde<br />
2.1.7 Anzeigen nach § 159 StPO<br />
2.2 Rechte und Pflichten der Bergbehörde im Rahmen der Erforschung<br />
von Straftaten<br />
2.3 Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG<br />
2.3.1 Vernehmung von Beschuldigten<br />
2.3.1.1 Allgemeines<br />
2.3.1.2 Aussagepflichten der oder des Beschuldigten<br />
2.3.1.3 Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung der oder des<br />
Beschuldigten<br />
2.3.1.4 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Person<br />
2.3.1.5 Vernehmung der oderdes Beschuldigten zur Sache<br />
2.3.1.6 Vernehmung von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten<br />
2.3.2 Vernehmung von Zeugen<br />
2.3.2.1 Aussagepflicht der Zeugin oder des Zeugen<br />
2.3.2.2 Vernehmungsniederschrift<br />
2.3.2.3 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person<br />
2.3.2.4 Belehrung von Zeugen<br />
2.3.2.5 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Sache<br />
2.3.2.6 Strafantrag der oder des Verletzten<br />
2.3.3 Anwesenheit dritter Personen
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 203<br />
2.3.4 Akteneinsicht<br />
2.3.5 Übersendung der Vernehmungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft<br />
2.3.6 Beteiligung der Bergbehörde an weiteren Verfahren<br />
3. Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 BBergG<br />
3.1 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG<br />
3.2 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG<br />
3.3 Meldung von Betriebsereignissen durch die Bergbehörde<br />
3.3.1 Grundsätze<br />
3.3.2 Meldungen<br />
3.3.2.1 Oberste Bergbehörde<br />
3.3.2.2 Staatsanwaltschaft<br />
3.3.2.3 Polizei<br />
3.3.2.4 Botschaft beziehungsweise Konsulat<br />
3.3.2.5 Presse, Rundfunk, Fernsehen<br />
3.4 Untersuchung von Betriebsereignissen<br />
3.4.1 Untersuchungspflicht<br />
3.4.2 Einleitung der Untersuchung<br />
3.4.3 Hinzuziehung von Behörden, Fachstellen oder Sachverständigen<br />
3.4.4 Befahrung der Ereignisstelle<br />
3.4.5 Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten<br />
3.4.5.1 Durchführung der Vernehmung<br />
3.4.5.2 Vernehmungsniederschrift<br />
3.4.6 Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen<br />
3.4.7 Untersuchungsbericht<br />
Anlagen<br />
1. Beschuldigtenvernehmung<br />
2. Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen in Ermittlungssachen<br />
0. Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
1. Geltungsbereich<br />
Diese Richtlinie ist bei der Erforschung von Straftaten nach<br />
§ 146 des Bundesberggesetz (BBergG) sowie bei der Untersuchung<br />
von Betriebsereignissen nach § 74 Abs. 3 BBergG<br />
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, anzuwenden.<br />
Sie regelt darüber hinaus die Abgrenzung der Zuständigkeiten<br />
der Bergbehörde und Polizeibehörde sowie deren Zusammenarbeit.<br />
2. Straftaten<br />
2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der<br />
Behörden<br />
Der Bergbau unterliegt nach § 69 des BBergG der Aufsicht<br />
der Bergbehörde. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat die<br />
Bergbehörde nach § 147 BBergG auch Straftaten nach § 146<br />
BBergG zu erforschen und somit die damit zusammenhängenden<br />
Aufgaben nach der Strafprozessordnung (StPO)<br />
wahrzunehmen.<br />
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bergbehörde und<br />
der Polizeibehörden bei der Erforschung von Straftaten sowie<br />
für die Zusammenarbeit von Bergbehörde und Polizeibehörden<br />
gilt in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben<br />
Folgendes:<br />
2.1.1 Zuständigkeit der Bergbehörde<br />
Die Bergbehörde ist zuständig für die Erforschung von Straftaten<br />
nach § 146 BBergG.<br />
2.1.2 Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />
Die Polizeibehörden sind zuständig, soweit nicht nach Nr.<br />
2.1.1 die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben ist oder<br />
wenn bei Gefahr in Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der<br />
Bergbehörde nicht erreicht werden kann.<br />
2.1.3 Einleitung der Maßnahmen<br />
Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten,<br />
die nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2. zuständig ist. Ergibt sich bei<br />
den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen<br />
Behörde, so ist der Vorgang an sie abzugeben, soweit<br />
er nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird.<br />
2.1.4 Zusammenarbeit von Berg- und Polizeibehörden<br />
Die Bergbehörde und die Polizeibehörden haben bei ihren<br />
Maßnahmen, insbesondere bis zur Klärung der Zuständigkeit<br />
beziehungsweise Abgabe an die zuständige Behörde,<br />
eng zusammen zu arbeiten. Sie haben sich unverzüglich gegenseitig<br />
über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />
Bei Straftaten, die nach § 146 BBergG und nach sonstigen<br />
Straftatbeständen zu erforschen sind, haben die Bergbehörde<br />
und die Polizeibehörden ihre Ermittlungen jeweils<br />
entsprechend ihrer Zuständigkeiten nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2<br />
abgestimmt zu führen.<br />
2.1.5 Fachliche Unterstützung durch die Polizeibehörden<br />
Die Bergbehörde hat in Fällen der Nr. 2.1.1 die fachliche<br />
Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen,<br />
wenn die Erforschung einer Straftat besondere kriminalistische<br />
und/oder kriminaltechnische Kenntnisse erfordern.<br />
Dies gilt insbesondere bei der Untersuchung von unnatürlichen<br />
Todesfällen (Tod durch Unfall oder Fremdverschulden).<br />
2.1.6 Fachliche Unterstützung durch die Bergbehörde<br />
Die Polizeibehörden haben die Bergbehörde in Fällen der<br />
Nr. 2.1.2. zu beteiligen, wenn betriebsspezifische und/oder<br />
Fragen des Arbeitsschutzes berührt sind oder Maßnahmen<br />
unter Tage erforderlich werden.<br />
2.1.7 Anzeigen nach § 159 StPO<br />
Die Anzeige nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund)<br />
ist von der Behörde vorzunehmen, die die Leiche zuerst<br />
am Fundort in Augenschein genommen hat.<br />
2.2 Rechte und Pflichten der Bergbehörde im Rahmen der Erforschung<br />
von Straftaten<br />
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 147 BBergG haben die<br />
Bergbehörde und deren beamtete Bedienstete insbesondere<br />
folgende Rechte und Pflichten:<br />
– Befugnis zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2<br />
StPO und zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO<br />
– Befugnisse zur Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen<br />
nach § 163a Abs. 4, StPO<br />
– Pflicht nach § 163 Abs. 2 StPO, ihre Verhandlungen ohne<br />
Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden.<br />
In rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder sonst bedeutsamen<br />
Fällen unterrichtet die Bergbehörde die Staatsanwaltschaft<br />
sofort – gegebenenfalls fernmündlich – über den<br />
zu ihrer Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat und die<br />
von ihr getroffenen Maßnahmen.<br />
Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt<br />
werden, hat die Bergbehörde vor der Auftragsvergabe die<br />
Zustimmung der Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der<br />
Kostenübernahme, einzuholen.<br />
Gegenstände, die zur Untersuchung von Ursachen notwendig<br />
sind, hat der Untersuchende in Verwahrung zu nehmen<br />
oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 StPO). Dabei ist<br />
zu beachten, dass die Sicherstellung nur erfolgen kann, wenn<br />
der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt ist oder wenn er die<br />
Sache ausdrücklich oder stillschweigend, freiwillig zur Verfügung<br />
stellt, gleichgültig aus welchen Gründen. Zur Freiwilligkeit<br />
gehört die Kenntnis, dass eine Pflicht zur Herausgabe<br />
nicht besteht; eine Belehrung darüber ist aber nicht<br />
erforderlich. Haben mehrere Personen Mitgewahrsam, so<br />
müssen alle einwilligen, sofern nicht einer allein verfügungsberechtigt<br />
ist. Ist ein Minderjähriger Inhaber des Gewahrsams<br />
über einen Gegenstand, über den er nicht selbst verfügen<br />
darf, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />
erforderlich.<br />
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer<br />
Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so<br />
bedarf es der Beschlagnahme, welche nach § 98 StPO nur<br />
bei Gefahr im Verzug angeordnet werden darf.<br />
Die aufgrund der „Verordnung über die Ermittlungspersonen<br />
der Staatsanwaltschaft“ vom 26. September 2011 (GVBl.<br />
I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung, als Ermittlungspersonen<br />
der Staatsanwaltschaft bestellten Bedienstete der<br />
Bergbehörde sind verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft<br />
ihres Bezirkes und der diesen vorgesetzten<br />
Beamtinnen und Beamten Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes). Ihnen stehen bei der Erforschung<br />
von Straftaten weitergehende Rechte als den übrigen<br />
Bediensteten der Bergbehörde zu, unter anderem:<br />
– Anordnung der körperlichen Untersuchung Beschuldigter<br />
einschließlich der Entnahme von Blutproben nach<br />
§ 81a StPO<br />
– Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der<br />
Beschuldigten einschließlich der Entnahme von Blutproben<br />
nach § 81c StPO<br />
– Anordnung der Beschlagnahme nach § 98 StPO<br />
– Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen nach<br />
§ 105 StPO
Seite 204 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
2.3 Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG<br />
Die Bergbehörde hat, sobald sie von dem Verdacht einer<br />
Straftat nach § 146 BBergG innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches<br />
Kenntnis erlangt in zeitnaher Abstimmung mit der<br />
Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aufzunehmen und alle<br />
keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen.<br />
Dazu ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der<br />
zugleich Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, mit<br />
der Durchführung der Ermittlungen zu beauftragen.<br />
2.3.1 Vernehmung von Beschuldigten<br />
Als Beschuldigte oder Beschuldigter im Sinne des § 163a<br />
Abs. 4 StPO ist eine Person zu vernehmen, wenn zureichende<br />
tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat nach<br />
§ 146 BBergG gegenüber dieser Person begründen. Stellt<br />
sich während der Vernehmung einer oder eines Zeugen heraus,<br />
dass diese Zeugin oder dieser Zeuge als Beschuldigte<br />
oder Beschuldigter in Betracht kommt, so ist die Zeugenvernehmung<br />
abzubrechen. Sodann ist eine neue Vernehmung<br />
gegen sie als Beschuldigte oder ihn als Beschuldigter durchzuführen.<br />
2.3.1.1 Allgemeines<br />
Die Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren (Ermittlungsverfahren)<br />
umfasst:<br />
– die Vernehmung zur Person,<br />
– die Eröffnung der dem oder der Beschuldigten zur Last<br />
gelegten Tat und welche Strafvorschriften in Betracht<br />
kommen,<br />
– die Belehrung des oder der Beschuldigten über seine<br />
Rechte im Verfahren<br />
– und die Vernehmung zur Sache.<br />
Die Vernehmung zur Person bezieht sich auf die Personalien<br />
und die persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten.<br />
Die oder der Beschuldigte wird in der Regel zur Niederschrift<br />
nach Anlage 1 vernommen. Wird eine Straftat mehreren<br />
Beschuldigten zur Last gelegt, so ist jeder als Beschuldigte<br />
oder Beschuldigter zur Tat der oder des Mitbeschuldigten<br />
(nicht als Zeugin oder Zeuge) zu vernehmen.<br />
2.3.1.2 Aussagepflichten der oder des Beschuldigten<br />
Die oder der Beschuldigte ist verpflichtet, der Bergbehörde<br />
in einem Ermittlungsverfahren über ihre oder seine Personalien<br />
(Name, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung,<br />
Staatsangehörigkeit) Aufschluss zu geben (vergleiche § 111<br />
OWiG). Sie oder er ist nicht verpflichtet zur Sache auszusagen.<br />
2.3.1.3 Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung der oder des<br />
Beschuldigten<br />
Möglichst zu Beginn der Vernehmung, jedenfalls aber vor<br />
jeder Vernehmung zur Sache, hat die oder der vernehmende<br />
Bedienstete<br />
– der oder dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat<br />
(Sachverhalt) ihm zur Last gelegt wird (§ 163a Abs. 4<br />
Satz 1 StPO),<br />
– sie oder ihn darüber zu belehren, dass es ihr oder ihm<br />
freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht<br />
zur Sache auszusagen, sowie jederzeit – auch bereits vor<br />
der bergbehördlichen Vernehmung – einen von ihm zu<br />
wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2<br />
in Verbindung mit § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO),<br />
– zu ihrer oder seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen<br />
zu beantragen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung<br />
mit § 136 Abs. 1 Satz 3 StPO).<br />
In dafür geeigneten Fällen soll die oder der vernehmende<br />
Bedienstete die Beschuldigte oder den Beschuldigten während<br />
der Vernehmung darauf hinweisen, dass sie oder er sich<br />
schriftlich äußern kann (§ 136 Abs. 1 Satz 4 StPO). Ein solcher<br />
Hinweis kann auch angebracht sein, wenn die oder der<br />
Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert. Die oder der<br />
Bedienstete soll aber nur dann auf diese Möglichkeit hinweisen,<br />
wenn nach der Art des Falles von der oder dem<br />
Beschuldigten eine sachdienliche schriftliche Äußerung zu<br />
erwarten ist.<br />
Wird jemand zunächst als Zeugin oder Zeuge vernommen<br />
und ergibt sich während oder nach der Vernehmung, dass<br />
sie oder er als Beschuldigte oder Beschuldigter in Frage<br />
kommt, so ist ihr oder ihm die Beschuldigung zu eröffnen<br />
(siehe auch 2.3.1). Er ist dann als Beschuldigte oder Beschuldigter<br />
zu belehren und erneut zu vernehmen.<br />
2.3.1.4 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Person<br />
Die Vernehmung zur Person erstreckt sich auch auf die Ermittlung<br />
der persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten<br />
(§ 136 Abs. 3 in Verbindung mit § 163a Abs. 4 Satz 2<br />
StPO: Umstände, die für die Strafzumessung und für eine<br />
Strafaussetzung zur Bewährung wichtig sein können).<br />
Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Ermittlungen zur<br />
Person der oder des Beschuldigten auch auf folgende Punkte<br />
zu erstrecken:<br />
– Vorleben (zum Beispiel Elternhaus, Schulbildung, Wehr-/<br />
Zivildienst) sowie<br />
– Leumund (zum Beispiel Vorstrafen und strafrechtliche<br />
Ermittlungsverfahren).<br />
Es sind nur Tatsachen anzugeben. Soweit erforderlich, sind<br />
Beweismittel für die Angaben zu benennen. Im Rahmen der<br />
Vernehmung zur Person sind nicht nachprüfbare Aussagen<br />
von Zeugen und Auskunftspersonen wegzulassen. Vertrauliche<br />
Mitteilungen Dritter sind als solche kenntlich zu machen.<br />
Persönliche Auffassungen und Werturteile der oder des<br />
vernehmenden Bediensteten sind ebenfalls zu vermeiden.<br />
2.3.1.5 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Sache<br />
Es ist auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage<br />
hinzuwirken. Vorhalte sind erlaubt.<br />
Der oder dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden,<br />
die gegen sie oder ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu<br />
beseitigen und die zu ihren oder seinen Gunsten sprechenden<br />
Tatsachen geltend zu machen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung<br />
mit § 136 Abs. 2 StPO). § 136 a StPO (Verbotene<br />
Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.<br />
Weigert sich die oder der Beschuldigte, sich vor den ermittelnden<br />
Beamten der Bergbehörde zu äußern, so ist dies in<br />
die Vernehmungsniederschrift aufzunehmen.<br />
2.3.1.6 Vernehmung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter<br />
Ist der die oder der Beschuldigte eine Jugendliche oder ein<br />
Jugendlicher (mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt),<br />
so ist besonders die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit<br />
zu prüfen, d.h., ob sie oder er zur Zeit der Tat nach<br />
ihrer oder seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif<br />
genug war, das Unrecht ihrer oder seiner Tat einzusehen und<br />
nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtgerichtsgesetzes<br />
(JGG))<br />
Ist die oder der Beschuldigte eine Heranwachsende oder ein<br />
Heranwachsender (mindestens 18, aber noch nicht 21 Jahre<br />
alt), so bestimmt sich ihre oder seine Verantwortlichkeit<br />
zwar nach allgemeinem Strafrecht, jedoch ist zusätzlich zu<br />
prüfen, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin<br />
oder des Täters bei Berücksichtigung auch der Umfeldbedingungen<br />
ergibt, dass sie oder er zur Zeit der Tat nach<br />
ihrer oder seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch<br />
einer oder einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach<br />
der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um<br />
eine Jugendverfehlung handelt. (Reifegradentscheidung<br />
nach § 105 Abs. 1 JGG)<br />
2.3.2 Vernehmung von Zeugen<br />
2.3.2.1 Aussagepflicht der oder des Zeugen<br />
Die Zeugin oder der Zeuge ist verpflichtet im Ermittlungsverfahren<br />
Angaben zur Person zu machen. Sie oder Er ist<br />
dagegen nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Vor der<br />
Staatsanwaltschaft hingegen ist die Zeugin oder der Zeuge<br />
grundsätzlich auch zur Aussage in der Sache verpflichtet<br />
(§ 161a StPO).<br />
2.3.2.2 Vernehmungsniederschrift<br />
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Anlage 2<br />
anzufertigen.<br />
2.3.2.3 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person<br />
Die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person<br />
erstreckt sich auf die Personalien. Die Angaben zur Person<br />
dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zur Ladung<br />
der Zeugin oder des Zeugen. Aus der Vernehmung der<br />
Zeugin oder des Zeugen zur Person muss deshalb seine ladungsfähige<br />
Anschrift hervorgehen. Nicht nur der Wohnort<br />
der Zeugin oder des Zeugen, sondern auch ein auswärtiger<br />
Beschäftigungsort und die voraussichtliche Dauer einer auswärtigen<br />
Beschäftigung sind anzugeben.<br />
Wesentlich ist im Besonderen die Befragung der Zeugin oder<br />
des Zeugen hinsichtlich einer gegebenenfalls bestehenden<br />
Ehe, Verwandtschaft, Verlobung oder Schwägerschaft mit<br />
der oder dem Beschuldigten.<br />
2.3.2.4 Belehrung von Zeugen<br />
Ergibt die Vernehmung zur Person, dass der Zeugin oder<br />
dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.<br />
1 StPO zusteht, so ist er vor jeder Vernehmung zur Sache
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 205<br />
über dieses Recht zu belehren (§ 52 Abs. 3 StPO); dies ist<br />
aktenkundig zu machen.<br />
Jede Zeugin oder jeder Zeuge kann ferner die Auskunft auf<br />
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst<br />
oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen<br />
die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde<br />
(§ 55 Abs. 1 StPO). Sobald sich während der Vernehmung<br />
Anhaltspunkte dafür ergeben, ist sie oder er über sein Weigerungsrecht<br />
zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).<br />
Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandsreife oder<br />
haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen<br />
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung<br />
von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine<br />
genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden,<br />
wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher<br />
Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche<br />
Vertreter selbst Beschuldigte oder Beschuldigter, so kann<br />
sie oder er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes<br />
nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht<br />
beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung<br />
beiden Eltern zusteht.<br />
2.3.2.5 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Sache<br />
Der oder die vernehmende Bedienstete soll auf eine wahrheitsgemäße<br />
und vollständige Zeugenaussage hinwirken.<br />
Vorhalte sind erlaubt. Aus besonderem Anlass darf die oder<br />
der Bedienstete darauf hinweisen, dass eine vorsätzliche<br />
falsche Aussage als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),<br />
Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) oder als Begünstigung<br />
(§ 257 StGB) strafbar sein kann. § 136a StPO (Verbotene<br />
Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.<br />
2.3.2.6 Strafantrag des Verletzten<br />
Ist eine Zeugin oder ein Zeuge zugleich Verletzte oder Verletzter,<br />
so ist er bei fahrlässiger oder vorsätzlicher leichter<br />
Körperverletzung sowie bei einer Sachbeschädigung zu befragen,<br />
ob er Strafantrag stellt oder nicht. Dies gilt auch für<br />
Heranwachsende.<br />
Ist die oder der Verletzte eine Jugendliche oder ein Jugendlicher,<br />
so ist in der Niederschrift zu vermerken, dass ihm ein<br />
Vordruck für die Erklärung des gesetzlichen Vertreters übergeben<br />
worden ist, ob dieser Strafantrag stellt oder nicht.<br />
Wird Strafantrag gestellt, ist die weitere Verfolgung des<br />
Vorganges an die Polizeibehörde zu übergeben.<br />
2.3.3 Anwesenheit dritter Personen<br />
Allein für die Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt<br />
ergibt sich ein Anwesenheitsrecht der Verteidigerin<br />
oder des Verteidigers (§ 163a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung<br />
mit § 168c Abs. 1 StPO). Der Verteidigerin oder dem Verteidiger<br />
steht dann auch ein Fragerecht zu.<br />
Erfolgt die Vernehmung durch Beamte der Bergbehörde,<br />
steht einer Verteidigerin oder einem Verteidiger dieses Recht<br />
nicht zu. Die oder der Beschuldigte ist lediglich auf das<br />
Recht der Verteidigerkonsultation hinzuweisen. Allerdings<br />
kann die Bergbehörde auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger<br />
die Anwesenheit gestatten, wenn hierfür besondere<br />
Gründe vorliegen. Soweit dies geschieht, hat die Verteidigerin<br />
oder der Verteidiger auch ein Hinweis- und Fragerecht;<br />
eine Beschränkung auf eine reine Zuhörerrolle wäre nicht<br />
zumutbar und mit ihrer oder seiner Verteidigerfunktion<br />
nicht vereinbar.<br />
Da der Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit hat, darf die<br />
Bergbehörde erst recht den Rechtsanwalt, der als Beistand<br />
einer Zeugin oder eines Zeugen erscheint, bei dessen Vernehmung<br />
durch Staatsanwaltschaft oder Bergbehörde zurückweisen.<br />
Einer Vertrauensperson (Ehegatte, Verwandte, Bekannte)<br />
der oder des Verletzten, der als Zeugin oder als Zeuge vernommen<br />
wird, kann auf deren Antrag die Anwesenheit gestattet<br />
werden. Dies gilt auch bei der bergbehördlichen Vernehmung.<br />
Ein Rechtsanspruch der oder des Verletzten auf<br />
die Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht nicht. Die<br />
Zulassung steht im pflichtgemäßen, nicht überprüfbaren<br />
Ermessen der Ermittlungsperson, die die Vernehmung leitet.<br />
Vertrauenspersonen, von deren Anwesenheit eine Gefährdung<br />
des Untersuchungszwecks zu befürchten ist, werden<br />
nicht zugelassen.<br />
Andere Verfahrensbeteiligte, die nicht selbst vernommen<br />
werden oder sonst Gegenstand der Ermittlungsverhandlung<br />
sind, darf die Bergbehörde zu ihrer Ermittlungshandlung<br />
zulassen. Sie haben aber ebenfalls keinen Anspruch auf Anwesenheit.<br />
Eine Entscheidung über die Zulassung steht<br />
ebenfalls im Ermessen der Ermittlungsperson.<br />
2.3.4 Akteneinsicht<br />
Sobald sich im Zuge einer Untersuchung der Verdacht einer<br />
Straftat ergibt, steht die Entscheidung über die Einsicht in<br />
die Akten allein der Staatsanwaltschaft zu.<br />
2.3.5 Übersendung der Vernehmungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft<br />
Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Bergbehörde ohne<br />
Verzug der Staatsanwaltschaft folgende Unterlagen in einfacher<br />
Ausfertigung zu übersenden:<br />
– Vernehmungsniederschriften,<br />
– Ortsbefund,<br />
– Schlussbericht,<br />
– gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Zeichnungen,<br />
Fotos und sonstiges Beweismaterial.<br />
Zusätzliche, für das Verständnis des Sachverhalts durch die<br />
Staatsanwaltschaft erforderliche Erläuterungen sind als<br />
ergänzende Bemerkungen aufzuführen. In dem Schlussbericht<br />
ist von einer Stellungnahme zur Schuldfrage abzusehen.<br />
2.3.6 Beteiligung der Bergbehörde an weiteren Verfahren<br />
Nach Abgabe der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft<br />
übernimmt diese das Ermittlungsverfahren. Dem Ersuchen<br />
der Staatsanwaltschaft um Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen,<br />
um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme<br />
oder um Äußerung zu einer beabsichtigten Einstellung<br />
des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ist<br />
unverzüglich Folge zu leisten.<br />
Die Bergbehörde ist nicht befugt, gegen gerichtliche Entscheidungen<br />
im Strafverfahren Rechtsmittel einzulegen.<br />
Hält die Bergbehörde die Anfechtung einer Gerichtsentscheidung<br />
für geboten, so hat sie die Staatsanwaltschaft von<br />
ihrer Auffassung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass<br />
diese noch in der Lage ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist<br />
von einer Woche ab Verkündung oder förmlicher Zustellung<br />
der Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.<br />
Sind die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben<br />
worden, hat die Bergbehörde auf Anfragen, die die Strafverfolgung<br />
betreffen, die Anfragenden an die Staatsanwaltschaft<br />
zu verweisen.<br />
3. Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 BBergG<br />
3.1 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG<br />
Betriebsereignisse im Sinne von § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG<br />
können insbesondere sein:<br />
– tödliche Unfälle,<br />
– Unfälle mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit<br />
von mehr als acht Wochen,<br />
– Unfälle, bei denen drei oder mehrere Personen verletzt<br />
wurden, unabhängig von der Schwere der Verletzung.<br />
3.2 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG<br />
Betriebsereignisse im Sinne von § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG<br />
können insbesondere sein:<br />
– Explosionen,<br />
– größere Brände,<br />
– Schadensfälle mit radioaktiven Stoffen oder der Verlust<br />
beziehungsweise Fund dieser Stoffe,<br />
– größere Rutschungen und Bodenbewegungen,<br />
– bedeutsame Verunreinigungen von Gewässern, Boden<br />
oder Luft,<br />
– besondere Ereignisse bei der Behandlung, Lagerung und<br />
beim Transport umweltgefährdender Stoffe,<br />
– Unfälle und Schadensfälle durch elektrischen Strom,<br />
– Betriebsereignisse im Umgang mit Sprengmitteln, insbesondere<br />
deren Fund, Verlust oder deren Versagen sowie<br />
– Ereignisse, die für die Unfallverhütung, Betriebssicherheit<br />
und den Umweltschutz besondere Bedeutung haben.<br />
3.3 Meldung von Betriebsereignissen durch die Bergbehörde<br />
3.3.1 Grundsätze<br />
Sobald die Bergbehörde genauere Kenntnis über den Umfang<br />
und den Hergang eines Betriebsereignisses erlangt hat,<br />
sind je nach Art des Ereignisses nachfolgend aufgeführte<br />
Stellen unverzüglich (Telefon/Telefax/E-Mail) zu benachrichtigen.<br />
Erfolgt die Meldung telefonisch, ist schnellstmöglich<br />
die schriftliche Meldung nachzureichen.<br />
3.3.2 Meldungen<br />
3.3.2.1 Oberste Bergbehörde<br />
Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist bei den<br />
unter Nr. 3.1 und 3.2 genannten Betriebsereignissen unverzüglich<br />
zu benachrichtigen.
Seite 206 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
3.3.2.2 Staatsanwaltschaft<br />
Die zuständige Staatsanwaltschaft ist bei tödlichen Unfällen<br />
und Leichenfunden mit ungeklärter Todesursache sowie bei<br />
Betriebsereignissen, bei denen der Verdacht einer Straftat<br />
sowohl nach § 146 BBergG als auch nach sonstigen Straftatbeständen<br />
vorliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
3.3.2.3 Polizei<br />
Bei den in Nr. 3.1 und 3.2 genannten Betriebsereignissen ist<br />
die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, soweit eine<br />
Zuständigkeit der Polizeibehörden nach Nr. 2.1.2 gegeben<br />
sein könnte oder die ein polizeiliches Tätigwerden außerhalb<br />
des Bergwerksbetriebes erforderlich machen.<br />
3.3.2.4 Botschaft beziehungsweise Konsulat<br />
Bei schweren oder tödlichen Unfällen von ausländischen<br />
Arbeitnehmern ist die jeweilige Botschaft beziehungsweise<br />
das Konsulat zu benachrichtigen. Eine sofortige Unterrichtung<br />
ist nicht vorgesehen, wenn Angehörige des Ausländers<br />
im Bundesgebiet erreicht werden, die sich um den Toten oder<br />
Verletzten kümmern, oder wenn die Unterrichtung des Konsulates<br />
auf andere Weise gewährleistet ist.<br />
3.3.2.5 Presse, Rundfunk, Fernsehen<br />
Bei Betriebsereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen<br />
erregen können und bei denen kein Verdacht einer Straftat<br />
besteht, obliegt der Bergbehörde die Erstunterrichtung der<br />
Medien über den Hergang sowie gegebenenfalls über den<br />
Stand der Rettungs- und Bergungsarbeiten. Die Verlautbarung<br />
hat sich auf den reinen Sachverhalt zu beschränken.<br />
Angaben über Ursachen sind zu unterlassen, sofern diese<br />
nicht bereits feststehen. Eine Stellungnahme zur Schuldfrage<br />
ist generell zu unterlassen.<br />
Über strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund von<br />
Betriebsereignissen obliegt die Unterrichtung der Medien<br />
der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Bergbehörde kann<br />
die Medien dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft<br />
ihr dazu die Befugnis übertragen hat.<br />
Die Verlautbarung (reiner Sachverhalt) ist in diesem Fall<br />
mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.<br />
3.4 Untersuchung von Betriebsereignissen<br />
3.4.1 Untersuchungspflicht<br />
Die Bergbehörde hat die in Nr. 3.1 genannten Betriebsereignisse<br />
nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG zu untersuchen. Sie soll<br />
die in Nr. 3.2 genannten Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3<br />
Nr.2 BBergG untersuchen. Die Untersuchung dieser Betriebsereignisse<br />
dient der Klärung ihres Herganges und ihrer<br />
Ursachen im Interesse der Verbesserung der Sicherheit des<br />
Betriebes und der Vermeidung von Gefahren und Schäden<br />
für Leben und Gesundheit. Über die Untersuchung ist eine<br />
Niederschrift anzufertigen.<br />
Ergibt sich bei der Untersuchung, dass die Zuständigkeit<br />
der Bergbehörde nicht gegeben ist, so ist der Vorgang an die<br />
dafür zuständige Behörde abzugeben.<br />
3.4.2 Einleitung der Untersuchung<br />
Die Bergbehörde hat die Untersuchung unverzüglich einzuleiten<br />
und durchzuführen. Besteht bei diesem Betriebsereignis<br />
gleichzeitig der Verdacht einer Straftat nach § 146<br />
BBergG, ist es zweckmäßig, damit einen Bediensteten zu<br />
beauftragen, der gleichzeitig Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft<br />
ist.<br />
Begründet das Betriebsereignis den Verdacht einer Straftat,<br />
so hat die Untersuchung ausschließlich nach Ziffer 2 dieser<br />
Richtlinie zu erfolgen.<br />
3.4.3 Hinzuziehung von Behörden, Fachstellen oder Sachverständigen<br />
Andere Behörden, Fachstellen oder Sachverständige sind<br />
immer dann hinzuzuziehen, wenn deren Fachkunde für die<br />
Klärung des Herganges und der Ursachen des Ereignisses<br />
erforderlich ist.<br />
3.4.4 Befahrung der Ereignisstelle<br />
Die Unfall- oder Ereignisstelle ist unverzüglich zu befahren.<br />
Zu der Befahrung sind hinzuzuziehen:<br />
– Die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Vertreterin<br />
oder ein Vertreter,<br />
– Personen, die zu dem Ereignis zweckdienliche Angaben<br />
machen können,<br />
– und, soweit ohne Zeitverlust möglich, ein Vertreter des<br />
arbeitssicherheitlichen Dienstes sowie gegebenenfalls<br />
Sachverständige.<br />
Dem Betriebsrat ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.<br />
Bei der Befahrung sind die erforderlichen tatsächlichen<br />
Feststellungen zu treffen. Die örtlichen Verhältnisse sind<br />
durch Skizzen beziehungsweise Fotos festzuhalten.<br />
Über das Ergebnis der Befahrung ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />
3.4.5 Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten<br />
3.4.5.1 Durchführung der Vernehmung<br />
Der Untersuchende hat die an dem Geschehnis Beteiligten<br />
in der Regel einzeln und in Abwesenheit der später Anzuhörenden<br />
als Zeugen zu vernehmen. In jedem Fall ist die<br />
zuständige verantwortliche Person, bei Unfällen von Auszubildenden<br />
auch der Ausbildungsleiter, zu vernehmen.<br />
Ergibt sich im Verlauf einer Zeugenvernehmung der Verdacht<br />
einer Straftat, so ist die Vernehmung sofort abzubrechen<br />
und entsprechend Ziffer 2 dieser Richtlinie zu verfahren.<br />
Die Vernehmungen sind möglichst so durchzuführen, dass<br />
für den Zeugen weder ein Verdienstausfall noch sonstige<br />
Kosten entstehen.<br />
3.4.5.2 Vernehmungsniederschrift<br />
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Anlage 2<br />
anzufertigen. Die Niederschrift soll Inhalt und Gang der<br />
Vernehmung wiedergeben. Wichtig sind Aussagen bezüglich<br />
– Datum und Uhrzeit,<br />
– Ortsangabe,<br />
– beteiligte Personen,<br />
– tatsächliche Beobachtungen sowie<br />
– gegebenenfalls Hintergründe.<br />
Sich widersprechende oder den Feststellungen entgegenstehende<br />
Angaben von Vernommenen sind soweit wie möglich<br />
aufzuklären. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.<br />
Die Niederschrift muss die Aussage des Vernommenen möglichst<br />
vollständig wiedergeben. Sie ist der oder dem Vernommenen<br />
vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.<br />
Verlangt die oder der Vernommene eine Berichtigung,<br />
so ist dem stattzugeben.<br />
Die Niederschrift ist sodann der oder dem Vernommenen zur<br />
Unterschrift vorzulegen. Kann sie oder er die Unterschrift<br />
nicht leisten oder verweigert er sie, ist dies unter Angabe der<br />
Gründe in der Niederschrift zu vermerken. Die oder der<br />
vernehmende Bedienstete zeichnet die Niederschrift gegen.<br />
3.4.6 Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen<br />
Die Bergbehörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer<br />
oder einer Vertreterin oder einem Vertreter und dem<br />
Betriebsrat Gelegenheit zu geben, an der Untersuchung teilzunehmen.<br />
Ferner können teilnehmen oder sich vertreten<br />
lassen:<br />
– die oder der Verletzte,<br />
– Hinterbliebene eines Getöteten sowie<br />
– der zuständige Unfallversicherungsträger.<br />
Äußerungen der Beteiligten zum Gegenstand der Untersuchung<br />
sind in die Niederschrift aufzunehmen. Ergibt sich<br />
bei der Untersuchung der begründete Verdacht, dass durch<br />
die Anwesenheit oben genannter Personen wahrheitsgemäße<br />
Angaben eingeschränkt oder verhindert werden, so sind<br />
diese Personen von den einzelnen Untersuchungshandlungen<br />
auszuschließen. Dies gilt auch für die Person, die bei der<br />
Niederschrift mitwirkt. Aus der Niederschrift müssen der<br />
Grund der Ausschließung und deren Durchführung ersichtlich<br />
sein.<br />
3.4.7 Untersuchungsbericht<br />
Nach Abschluss der Untersuchung hat die Bergbehörde einen<br />
Untersuchungsbericht zu erstellen. Er soll in kurzer,<br />
jedoch erschöpfender Form die Betriebsverhältnisse vor und<br />
nach dem Unfall oder besonderem Betriebsereignis wiedergeben<br />
und eine Darstellung des Herganges enthalten. Dabei<br />
kann auf Niederschriften über den Ortsbefund, Zeugenaussagen<br />
sowie auf Sachverständigengutachten Bezug genommen<br />
werden.<br />
Der Untersuchungsbericht hat in jedem Fall eine Bewertung<br />
der Ereignisse durch die Bergbehörde zu enthalten. Dabei<br />
ist auf den Zustand der Betriebseinrichtungen und die aufgefundenen<br />
Mängel sowie gegebenenfalls auch auf Zuwiderhandlungen<br />
gegen Vorschriften und Bestimmungen einzugehen.<br />
Ferner ist anzugeben, ob und welche Schlussfolgerungen<br />
zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Vorfälle<br />
zu ziehen sind und welche Maßnahmen die Bergbehörde<br />
bereits getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 207<br />
Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist über das<br />
Ergebnis der Untersuchungen schriftlich zu unterrichten.<br />
Dabei sind, sofern für das Verständnis notwendig, nachfolgende<br />
Unterlagen beizufügen:<br />
1. Angaben zur Unfalluntersuchung und Ortsbefund,<br />
2. Vernehmungsniederschriften,<br />
3. Zeichnungen/Fotos,<br />
4. Sachverständigengutachten.<br />
Wiesbaden, den 10. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz<br />
II 6.1 76 a 14.09.04<br />
– Gült.-Verz. 53 –<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 202<br />
muelv_2b.doc<br />
Anlage 1<br />
<br />
<br />
Beschuldigtenvernehmung<br />
Personalbogen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Erwachsener<br />
Heranwachsender<br />
Jugendlicher<br />
Ausländer<br />
1 Ort/Datum/Beginn u. Ende der<br />
Vernehmung<br />
Ort Datum Beginn (Uhr) Ende (Uhr)<br />
2 Es erscheint vorgeladen aufgesucht vorgeführt aus eigener<br />
Veranlassung<br />
i. Dienstzimmer i. (z. B. Wohnung, Arbeitsplatz)<br />
3 ERÖFFNUNG Zu Beginn meiner ersten Vernehmung ist mir eröffnet worden, welche Tat<br />
mir zur Last gelegt wird.<br />
4 BELEHRUNG über die Angaben<br />
zur PERSON<br />
5 FAMILIENNAME (auch<br />
Geburtsname, Begleitname,<br />
Doppelname, Adelsprädikat)<br />
6 VORNAMEN (Rufnahme<br />
unterstreichen)<br />
7 GEBURTSDATUM/-ORT<br />
Kreis/Land<br />
Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich verpflichtet bin, die Fragen zur<br />
Person (Nr. 5 – 11) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung<br />
dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG in Verbindung mit § 163 b StPO mit<br />
Geldbuße bedroht.<br />
8 STAATSANGEHÖRIGKEIT<br />
9 Derzeitige WOHNUNGEN (Straße,<br />
PLZ, Ort, Kreis, Land)<br />
10 Derzeitiger BERUF/TÄTIGKEIT<br />
11 FAMILIENSTAND ledig verheiratet geschieden<br />
12 AUSWEISE und BERECHTIGUNGSSCHEINE (Vorlagepflicht bei besonderen Rechtsvorschriften)<br />
13 AUSWEISE (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde; Aufenthaltserlaubnis)<br />
Personalausweis<br />
Reisepass<br />
14 weitere AUSWEISE und<br />
BERECHTIGUNGSSCHEINE (z.<br />
B. Waffen-, Jagd-, Fischerei-,<br />
Sprengmeister-, Fahrlehrerschein,<br />
Reisegewerbekarte)<br />
(bei Tatbezug)<br />
FÜHRERSCHEIN(E) (auch<br />
Bundeswehr o. ä.) mit Nr. Datum,<br />
Behörde<br />
Klasse(n)
Seite 208 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
15 BELEHRUNG über die Angaben<br />
zur SACHE (einschl. zu<br />
ergänzenden Angaben zur<br />
PERSON/Angaben zu den<br />
PERSÖNLICHEN<br />
VERHÄLTNISSEN)<br />
Ich bin darüber belehrt worden, dass<br />
- es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern<br />
oder nicht zur Sache auszusagen<br />
- ich jederzeit, auch bereits vor meiner Vernehmung, einen/e von mir zu<br />
wählenden Verteidiger/in befragen kann<br />
- ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann<br />
- mir die Vernehmung Gelegenheit gibt, die gegen mich vorliegenden<br />
Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu meinen Gunsten<br />
sprechenden Tatsachen geltend zu machen.<br />
Ich habe die Belehrung verstanden und will<br />
aussagen nicht aussagen mich nur über meinen/er Verteidiger/in<br />
äußern<br />
mich mit Einverständnis der Polizei schriftlich äußern<br />
_________________________________________<br />
Name, Amtsbez. und Unterschrift d. Beamten/in<br />
____________________________________<br />
Unterschrift d. Beschuldigten<br />
16 ANGABEN zur SACHE mit ergänzenden Angaben zur PERSON/Angaben zu den PERSÖNLICHEN<br />
VERHÄLTNISSEN<br />
17 GESCHLECHT<br />
18 SPITZNAME(N)<br />
KÜNSTLERNAME(N)<br />
FRÜHERE(R) NAME(N)<br />
19 Aliasdaten / Name<br />
Vorname<br />
Geb.-Datum / -Ort<br />
20 Telefon<br />
21 WOHNUNG zur Tatzeit<br />
(Straße, Nr., PLZ, Ort)<br />
22 BERUF erlernter z.Z. der Tat<br />
23 STELLUNG IM BERUF<br />
(Funktion/Dienststellung)<br />
24 ARBEITGEBER /<br />
Dienststelle<br />
(Name u. Anschrift)<br />
25 PERSONENSTAND verwitwet getrenntlebend seit<br />
26 EHEGATTIN/EHEGATTE<br />
(Familien-, Geburts-, Vorname)<br />
27 KINDER Anzahl Alter<br />
28 ELTERN VATER MUTTER<br />
29 SCHULBILDUNG Grundschule/Hauptschule Mittl. Reife/Fachoberschule<br />
Sonderschule<br />
Abitur/Fachhochschule<br />
Studienabschluss Lehrabschluss<br />
ohne Schulbildung Schulbildung unbekannt
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 209<br />
30 EINKOMMENSVERHÄLTNISSE (auch Sozialhilfen, Unterstützungen, Renten und alle sonstigen Einkünfte)<br />
eig. monatl. Nettoeinkommen z.Z. der Tat gegenwärtig<br />
mtl. Nettoeink. d. Ehegattin/-gatten z.Z. der Tat gegenwärtig<br />
mtl. Belastungen/Verpflichtungen<br />
erwerbslos seit<br />
31 BESTRAFUNGEN<br />
(Maßregeln d. Sicherung u.<br />
Besserung,<br />
Bewährungsfristen, Freigänger(in)<br />
anhängige Strafverfahren<br />
32 EHRENÄMTER (in Staat,<br />
Gemeinde oder Körpersch. d.<br />
öffentl Rechts usw.)<br />
33 Weitere Angaben nur bei JUGENDLICHEN/HERANWACHSENDEN<br />
33.1 GESCHWISTER Anzahl Alter<br />
33.2 Vormund/Pfleger/in Bew.-Helfer/in Vormund Pfleger/in Bewährungshelfer/in<br />
(Name, Anschrift, Telefon)<br />
33.3 JUGENDAMT/VORMUNDS.-<br />
GERICHT<br />
Jugendamt<br />
Vormundschaftsgericht<br />
NIEDERSCHRIFT DER BESCHULDIGTENVERNEHMUNG<br />
geschlossen:<br />
gelesen, genehmigt und unterschrieben:<br />
_________________________________<br />
__________________________________
Seite 210 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
muelv_2c.doc<br />
Anlage 2<br />
Bearbeiter<br />
Telefon<br />
Fax<br />
(Vernehmungsort; nähere Angaben)<br />
Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen in Ermittlungssachen<br />
ZUR PERSON<br />
Name<br />
ggf Geburtsmame<br />
Vornamen (erster<br />
Vorname = Rufname)<br />
Geburtsdatum<br />
Geburtsort /- land<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Beruf<br />
PLZ Wohnort<br />
Straße<br />
Telefon<br />
Anschrift für Vorladung<br />
Erziehungsberechtigter (bei Minderjährigen)<br />
Name<br />
Vorname<br />
Straße<br />
PLZ Wohnort<br />
Ausweis<br />
Ausweisnummer<br />
Ausstellende Behörde<br />
Ausgestellt am<br />
Gültig bis<br />
Bemerkungen
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 211<br />
Mit der/dem/den Beschuldigten Frau/Herrn<br />
______________________________________________________________<br />
bin ich nicht verwandt/verschwägert/verheiratet/verlobt.<br />
Sie/Er ist mein/e<br />
ZEUGENVERNEHMUNG<br />
ich bin vor meiner Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) und über das Auskunftsverweigerungsrecht<br />
(§ 55 StPO) belehrt worden.<br />
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die o. a. Belehrung erfolgt ist und von mir verstanden wurde.<br />
Ich will aussagen. / Ich will nicht aussagen.<br />
Unterschrift der Zeugin / des Zeugen)<br />
__________________________________________<br />
Zeuginnen und Zeugen, die im Ermittlungsverfahren absichtlich die Unwahrheit sagen, um der oder dem Beschuldigten<br />
die Vorteile der Tat zu sichern oder seine Bestrafung ganz oder teilweise zu vereiteln, setzen sich einer Bestrafung<br />
wegen Begünstigung (§ 257 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) aus.<br />
Sie sind – soweit erforderlich – hierauf und ggf. auch auf die §§ 145d und 164 StGB hinzuweisen.<br />
NIEDERSCHRIFT DER ZEUGENVERNEHMUNG<br />
geschlossen:<br />
_________________________________<br />
gelesen, genehmigt und unterschrieben:<br />
__________________________________
Seite 212 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />
150<br />
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle<br />
nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung<br />
Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums<br />
Kassel vom 27. Juli 1995, zuletzt verlängert mit Bescheid<br />
des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom<br />
25. Oktober 2011, Az.: W2 – S – 070 – 826 – 2011, wird die Firma<br />
DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong>, Handwerkstraße 15 in 70565 Stuttgart<br />
nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige<br />
Stelle für die Prüfbereiche<br />
– Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49)<br />
– Chemischreinigung (Anhang 52)<br />
– Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie; Anhang 53)<br />
in Hessen anerkannt.<br />
Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember 2016.<br />
Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Umwelt und Geologie<br />
W2 – S – 070 – 859 – <strong>2013</strong><br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />
151<br />
DARMSTADT<br />
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen<br />
(WKA) in Wächtersbach und Gründau;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Renertec <strong>GmbH</strong>, Neumühlstraße 24, 63636 Brachttal, hat einen<br />
Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />
eines Windkraftprojekts in Wächtersbach und Gründau gestellt.<br />
Bei den darin beantragten Anlagen handelt es sich um zwölf Windkraftanlagen<br />
(WKA) der 3-Megawatt-Klasse mit einer Nabenhöhe<br />
von 140 m mit Rotordurchmesser von 112 m.<br />
Die WKA sind geplant in: 63607 Wächtersbach und 63584 Gründau,<br />
Gemarkungen: Wächtersbach sowie Gründau-Breitenborn und<br />
-Gettenbach, Flure: 14 sowie 29 und 4, Flurstücke: 18/3 sowie 1<br />
und 18/1.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG in Verbindung mit § 1<br />
Abs. 2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)<br />
zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Frankfurt am Main, den 10. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />
IV/F43.1 – 1372/12 Gen 06/12<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />
152<br />
Vorhaben der Meinhardt Städtereinigung <strong>GmbH</strong> & Co. KG,<br />
Haagweg 3, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, zur Errichtung<br />
und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für metallhaltige<br />
Reste aus der Sortierung von Gewerbeabfällen in einer<br />
Betriebshalle<br />
Die Meinhardt Städtereinigung <strong>GmbH</strong> & Co. KG, Haagweg 3, 65462<br />
Ginsheim-Gustavsburg, hat beim Regierungspräsidium Darmstadt<br />
beantragt, ihr die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Anlage<br />
zur Aufbereitung metallhaltiger Reste aus der Sortierung von<br />
Gewerbeabfällen in einer Betriebshalle zu genehmigen.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern – vergleiche Nr. 8.7.1 der<br />
Anlage 1 zum UVPG.<br />
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass für das<br />
Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Darmstadt, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt<br />
IV/Da 42.2 – 100g 16.03 – Mei LSU W4 –6-<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />
153<br />
GIESSEN<br />
Neufassung der Stiftungsverfassung der Stiftung der Sparkasse<br />
Dillenburg mit Sitz in Dillenburg<br />
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966<br />
(GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September<br />
2012 (GVBl. S. 290), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes<br />
der Stiftung der Sparkasse Dillenburg die Neufassung der Stiftungsverfassung<br />
mit Bescheid vom 9. Januar <strong>2013</strong> genehmigt.<br />
Gießen, den 9. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
II 21 – 25 d – 04/11 – (2) – 15<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />
154<br />
KASSEL<br />
Vorhaben der Holzheizkraftwerk Melsungen <strong>GmbH</strong> & Co.<br />
KG;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Firma Holzheizkraftwerk Melsungen <strong>GmbH</strong> & Co. KG, 34212<br />
Melsungen, beabsichtigt, eine Anlage zur Erzeugung von Strom,<br />
Dampf, Warmwasser und Prozesswärme durch den Einsatz von<br />
naturbelassenem Holz zu errichten und zu betreiben („Biomasseheizkraftwerk“).<br />
Die Feuerungswärmeleistung der beantragten Anlage beträgt circa<br />
22,6 MW.<br />
Das Vorhaben soll in 34212 Melsungen, Gemarkung: Adelshausen,<br />
Flur: 6, Flurstück: 29/1 realisiert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, den 9. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung III/Ks – Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
33/Ks – 53 e 621 – 1.1. – Tö<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />
155<br />
Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zur Grundwasserentnahme<br />
aus dem Tiefbrunnen Quentel (TB Quentel),<br />
um es als Trink- und Brauchwasser in ihrem Versorgungsgebiet<br />
zu ge- und verbrauchen;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Stadtwerke Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, 37235<br />
Hessisch Lichtenau, beabsichtigen, Grundwasser in einer Menge<br />
von 9 m³/h – 170 m³/d – 55.000 m³/a zu entnehmen.
Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 213<br />
Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in<br />
der Gemarkung Quentel, Flur 5, Flurstück 4/1.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die<br />
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig<br />
machen.<br />
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Bad Hersfeld, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Bad Hersfeld<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz,<br />
Wasserversorgung<br />
III/Hef – 31.1 – 79 e 04<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />
156<br />
Vorhaben der Bioenergie Braunau GbR;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Firma Bioenergie Braunau GbR beabsichtigt eine Erweiterung<br />
der vorhandenen, baurechtlich genehmigten Biogasanlage in 34537<br />
Bad Wildungen.<br />
Das Vorhaben soll in 34537 Bad Wildungen, Gemarkung Braunau,<br />
Flur 12, Flurstück 22/1 realisiert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, den 10. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
32 – 100 h 04.02 – A – Nr. 723<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 213<br />
157<br />
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der<br />
„Fuldaer Integrations-Stiftung“<br />
Die vom Vorstand und Beirat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2012<br />
beschlossene Änderung der Verfassung der „Fuldaer Integrations-<br />
Stiftung“ wird hiermit nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes<br />
(HStG) vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit<br />
gültigen Fassung genehmigt.<br />
Im Einzelnen lautet die beschlossene Änderung (fett) wie folgt:<br />
§ 1<br />
Name, Rechtsform<br />
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Großenlüder-Bimbach, Haus Arche<br />
Noah.<br />
Kassel, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
15.1 – 25 d 04/11 – (2) – 42<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 213<br />
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT<br />
158<br />
Felssicherungsmaßnahmen an der Bundesstraße 260 zwischen<br />
Schlangenbad und Schlangenbad, Ortsteil Wambach,<br />
Rheingau-Taunus-Kreis;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt,<br />
die Bundesstraße 260 auszubauen. Für diese Baumaßnahme<br />
soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Wiesbaden über<br />
das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach<br />
§§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom<br />
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli<br />
2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.<br />
Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.<br />
Gegenstand der Baumaßnahme ist eine Reihe von verschiedenen<br />
Felssicherungsmaßnahmen wie Felsabtrag, Auflegen von Schutznetzen,<br />
Aufstellen von Fangzäunen oder Einzelsicherungen aus<br />
Gründen der Verkehrssicherungspflicht.<br />
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des<br />
Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden<br />
ist zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />
auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat<br />
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine<br />
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem UVPG durchzuführen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a<br />
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.<br />
Wiesbaden, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessen Mobil –<br />
Straßen- und Verkehrsmanagement<br />
Wiesbaden<br />
20 g – B 260 – 20353 – PL 9.2<br />
StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 213
Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 215<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Öffentliche Ausschreibungen<br />
Verband Region Rhein-Neckar<br />
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –<br />
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong><br />
I. Aufgrund Artikels 2 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen den<br />
Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz<br />
über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung<br />
im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 und aufgrund<br />
des § 16 der Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar<br />
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – sowie der §§ 18 und 19<br />
GKZ i.V. mit § 79 GemO hat die Verbandsversammlung des<br />
Verbandes Region Rhein-Neckar am 7. Dezember 2012 für das<br />
Haushaltsjahr <strong>2013</strong> folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit<br />
1. den Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n<br />
in Höhe von je 4.199.200,00 Euro<br />
davon im Verwaltungshaushalt 4.161.200,00 Euro<br />
im Vermögenshaushalt 38.000,00 Euro<br />
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />
Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung)<br />
in Höhe von<br />
0,00 Euro<br />
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs -<br />
ermächtigungen in Höhe von<br />
0,00 Euro<br />
§ 2<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 250.000,00 Euro<br />
festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Die Verbandsumlage wird nach § 17 Abs. 2<br />
der Verbandssatzung auf 3.176.000,00 Euro<br />
festgesetzt.<br />
II. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde<br />
hat am 14.01.<strong>2013</strong> die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung<br />
für das Jahr <strong>2013</strong> bestätigt und den Höchstbetrag der<br />
Kassenkredite genehmigt.<br />
III. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3<br />
GemO ab dem Tage dieser Veröffentlichung an sieben Werktagen<br />
in der Geschäftsstelle des Verbandes Region Rhein-Neckar, P7,<br />
20-21, Zimmer 424, öffentlich aus.<br />
Mannheim, 7. Dezember 2012 Verband Region Rhein-Neckar<br />
Die Verbandsvorsitzende<br />
gez. Dr. Eva L o h s e<br />
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Neubau SIT<br />
Vergabenummer 119/754 986 – 23<br />
Gewerk Heizung/Kälte-Anlagen<br />
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />
I.1 Bezeichnung<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />
e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />
+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />
www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />
Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 23<br />
Heizung/Kälte-Anlagen<br />
II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />
Maßnahme<br />
Neubau SIT<br />
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />
II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />
Neubau, Installation von 2 W-W-Wärmepumpen 300+150<br />
kW Heizen und Kühlen, 1 Rückkühlwerk 360 kW, 9 Wärmetauscher,<br />
4 Pufferspeicher, 3000 m C-Stahlrohr DN15–<br />
DN100, 3500 m Gewinderohr DN15–DN200, 25 Umwälzpumpen,<br />
250 Röhrenheizkörper, 800 qm Fußbodenheizung,<br />
20 Umluftkühlgeräte, 60 m PE-Erdleitung.<br />
II.3 Ausführungsfristen Beginn: 27.05.<strong>2013</strong><br />
Ende: 31.01.2014<br />
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />
Information<br />
III.1.1 Geforderte Sicherheiten: Bürgschaften gemäß Formblatt<br />
421/422 und 423<br />
III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />
III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />
Abschnitt IV: Verfahren<br />
IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />
IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen
Seite 216 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 5<br />
IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 23 Heizung/Kälte-Anlagen<br />
IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />
Anforderung Unterlagen<br />
erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />
erhältlich bis: 07.02.<strong>2013</strong><br />
Verwendungszweck 119/754 986 – 23 Kosten 34,00 Euro<br />
Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />
Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />
Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />
Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />
Kontonummer 7 521 933 00<br />
BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />
Hinweise<br />
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />
Adresse angefordert wurden<br />
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />
und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />
wurde<br />
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />
+ Referenzen!<br />
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />
– Vertragsbedingungen in Papierform<br />
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />
– GAEB-Datei auf CD<br />
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />
IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 26.04.<strong>2013</strong><br />
IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 12.03.<strong>2013</strong><br />
Uhrzeit 13:00<br />
siehe Vergabeunterlagen<br />
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />
Abschnitt VI: Andere Informationen<br />
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />
§ 104):<br />
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Neubau SIT<br />
Vergabenummer 119/754 986 – 32<br />
Gewerk Technische Dämmung/Brandschutz<br />
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />
I.1 Bezeichnung<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />
e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />
+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />
www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />
Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 32<br />
Technische Dämmung/Brandschutz<br />
II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />
Maßnahme<br />
Neubau SIT<br />
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />
II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />
Dämmung an Rohrleitungen: 1.400 m Heizung DN15–<br />
DN200, 900 m Kälte DN15–DN200, 700 m Trinkwasser,<br />
900 m Regenrohr; Dämmung an Luftleitungen: 1.500 qm<br />
Kanal, 750 qm Lüftungsrohr; Ummantelung; 50 qm L90,<br />
500 qm Blechmantel.<br />
II.3 Ausführungsfristen Beginn: 27.05.<strong>2013</strong><br />
Ende: 31.01.2014<br />
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />
Information<br />
III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />
III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />
Abschnitt IV: Verfahren<br />
IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />
IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />
IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 32 Technische Dämmung/Brandschutz<br />
IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />
erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />
erhältlich bis: 07.02.<strong>2013</strong><br />
Verwendungszweck 119/754 986 – 32 Kosten 22,00 Euro<br />
Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />
Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />
Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />
Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />
Kontonummer 7 521 933 00<br />
BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />
Hinweise<br />
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />
Adresse angefordert wurden<br />
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />
und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />
wurde<br />
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />
+ Referenzen!<br />
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />
– Vertragsbedingungen in Papierform<br />
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />
– GAEB-Datei auf CD<br />
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />
IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 26.04.<strong>2013</strong><br />
IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 12.03.<strong>2013</strong><br />
Uhrzeit 13:30<br />
siehe Vergabeunterlagen<br />
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />
Abschnitt VI: Andere Informationen<br />
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />
§ 104):<br />
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 217<br />
Teilnahmewettbewerb Ing.-Dl. Wasserplanung – VOL-Verfahren<br />
Öffentlicher Teilnahmewettbewerb mit nicht offenem Verfahren.<br />
Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung für Bauvorhaben an<br />
Anlagen der Trinkwasserversorgung in den Wasserwerken und Trinkwassernetzen<br />
der MVV RHE <strong>GmbH</strong>, Mannheim.<br />
1. Auftraggeber:<br />
MVV Energie AG, Luisenring 49, 68159 Mannheim<br />
2. Vergabeverfahren:<br />
Auswahlverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb mit<br />
anschließendem Verhandlungsverfahren<br />
3. Art des Auftrages:<br />
Planungsleistungen im Bestand von wassertechnischen Anlagen und<br />
örtliche Bauüberwachung<br />
4. Ausführungsort:<br />
Wasserwerke Käfertal und Rheinau/Seckenheim, sowie im Trinkwassernetz<br />
der Stadt Mannheim<br />
5. Art und Umfang der Leistung:<br />
a) Planungsleistung und örtliche Bauüberwachung:<br />
Erneuerung einer erdverlegten Schiebergruppe (DN 200/300/400)<br />
im WW Seckenheim. Erneuerung von Hydranten und Rückbau<br />
nicht benötigter Leitungen.<br />
Bausumme: ca. 50.000 Euro<br />
b) Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung:<br />
Umbau/Sanierung von 11 Lüftungs-/und Spülpunkten an erdverlegten<br />
Zubringerleitungen in der TW-Schutzzone des WW<br />
Käfertal.<br />
Bausumme: ca. 175.000 Euro<br />
c) Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung:<br />
Umbau der Umpumpleitung DN 200/250 in einem TW-Behälter<br />
dabei Erneuerung von 8 Absperreinrichtungen.<br />
Bausumme: ca. 50.000 Euro<br />
d) Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung<br />
Austausch von korrodierten Flanschschrauben M 30 an einer<br />
hängenden Brückenleitung DN 500. Korrosionsschutzarbeiten.<br />
Austausch von 5 Axialkompensatoren. Teilleitungssanierung<br />
WTL DN 500 und DN 600. Stilllegung/Rückbau eines Stollenbauwerks.<br />
Bausumme: ca. 100.000 Euro<br />
6. Schlusstermin für den Eingang der Teilnehmeranträge:<br />
11. Februar <strong>2013</strong><br />
a) Anschrift: MVV Energie AG, Luisenring 49, 68159 Mannheim<br />
Zentraleinkauf, Herr Schuster<br />
b) Sprache: Deutsch<br />
7. Ausführungsfristen:<br />
Beginn Planungsarbeiten nach Auftragsvergabe, Auftragsvergabe<br />
ca. 13. KW <strong>2013</strong><br />
Bauliche Fertigstellung aller Maßnahmen: September 2014<br />
8. Kaution und sonstige Sicherungen –<br />
9. Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen<br />
Zahlung nach HOAI und/oder nach Vereinbarung<br />
10. Geforderte Eignungsnachweise<br />
a) Referenzen über Planung und Bau im Bestand von erdverlegten<br />
Rohrleitungen DN 200 bis DN 1000 in wasserwerkstechnischen<br />
Anlagen in Deutschland, in den letzten 3 Geschäftsjahren.<br />
b) Referenzen über Planung und Bau im Bestand von Rohrleitungen<br />
DN 100 bis DN 500 in wasserwerkstechnischen Anlagen in<br />
Deutschland, in den letzten 3 Geschäftsjahren.<br />
c) Referenzen über Planung und Bau im Bestand von erdverlegten<br />
Rohrleitungen DN 200 bis DN 1000 in öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetzen<br />
in Deutschland, in den letzten 3 Geschäftsjahren.<br />
Für a) bis c) sind anzugeben:<br />
– Bezeichnung der Maßnahme<br />
– Beschreibung der Maßnahme (Gegenstand, Besonderheiten der<br />
Leitungsplanung, Durchmesser, Länge, Material, Korrosionsschutz<br />
usw.)<br />
– Ausführungszeitraum<br />
– Bausumme<br />
– Auftraggeber, Privat oder öffentlich mit Bescheinigung bzw.<br />
Erlärung<br />
– Ansprechpartner beim Referenzgeber mit Telefonnummer<br />
d) Nachweis mit Namensangabe, über die Verfügbarkeit der Mitarbeiter<br />
des Bewerbers, welche die genannten Referenzobjekte<br />
verantwortlich bearbeitet haben. Erklärung und ob sie bei den<br />
zu planenden Maßnahmen eingesetzt werden; Angabe über die<br />
Technische Leitung; Anzahl der Beschäftigten und der Führungskräfte<br />
im Mittel der letzten drei Geschäftsjahre.<br />
e) Erklärung welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische<br />
Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistung zur Verfügung<br />
hat.<br />
f) Beschreibung der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Bewerbers.<br />
g) Nachweis der Kenntnisse der anzuwendenden DVGW-Regelwerke<br />
für die vorstehenden Planungsleistungen durch Vorlage<br />
von Seminarbescheinigungen (DVGW/FIGAWA oder gleichwertig)<br />
der für die Planungsleistungen vorgesehenen Mitarbeiter<br />
aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.<br />
h) Zusicherung, dass während den vereinbarten Planungsphasen<br />
der HOAI und während der Ausübung der örtlichen Bauüberwachung<br />
der vom Bewerber benannte verantwortliche Mitarbeiter<br />
auf Verlangen des AG unverzüglich zu Projektgesprächen<br />
oder auf der Baustelle persönlich zur Verfügung steht. Die Ausschreibung<br />
wird einen hierzu verbindlichen Vertragstext enthalten.<br />
i) Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Sozialversicherung,<br />
Berufsgenossenschaft oder zuständigem Versicherungsträger.<br />
j) Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer<br />
k) Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung mit Angabe<br />
der Deckungssummen (mind. 2,5 Mio. Euro für Sach- und<br />
Personenschäden).<br />
l) Formlose Erklärung, dass keine Verwicklung in Korruptionsverfahren<br />
besteht und bestand sowie das kein Ausschlusskriterium<br />
nach § 11 VOF gegeben ist.<br />
m) Informationsunterlagen über den Geschäftsbetrieb des Bewerbers.<br />
n) Angabe des Auftragsteils, für die der Bewerber einen Unterauftrag<br />
erteilen will oder muss.<br />
11. Sonstige Angaben:<br />
Der Bewerber muss die Ausschreibung und Beschaffung von Fremdleistungen<br />
und Material über das Ausschreibungs- und Beschaffungssystem<br />
des AG abwickeln.<br />
Auskünfte erteilt:<br />
Technisch: Abteilung TS.P.2, Herr Dipl.-Ing. Peter Melzer, Tel.: 0621-<br />
2902153<br />
Kaufmännisch: Zentraleinkauf,. Herr Schuster, Tel.: 0621-2903823<br />
Bei der Stadt<br />
Hofheim am Taunus<br />
(ca. 40.000 Einwohner),<br />
Kreisstadt des<br />
Main-Taunus-Kreises,<br />
Stellenausschreibungen<br />
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle<br />
der Leiterin/des Leiters<br />
des Fachdienstes Brand- und Bevölkerungsschutz<br />
zu besetzen.<br />
Die ausführliche Stellenausschreibung finden Sie auf der Internetseite<br />
der Stadt Hofheim am Taunus unter www.hofheim.de/<br />
Aktuell/Stellenangebote.<br />
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis<br />
spätestens<br />
15. Februar <strong>2013</strong><br />
an den<br />
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus<br />
Team „Personalservice“, Postfach 1340<br />
65703 Hofheim am Taunus<br />
Tel.: 06192/202-220, Herr Honselmann
Seite 218 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 5<br />
Beim<br />
Hessischen Landesprüfungs- und<br />
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen<br />
ist in der Abteilung „Gesundheitsschutz“, konkret im Bereich<br />
Infektionsepidemiologie ab sofort die Stelle<br />
einer/s Wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin<br />
(Arzt/Ärztin oder verwandter Studiengang)<br />
zu besetzen.<br />
Die Abteilung „Gesundheitsschutz“ hat ihren Sitz in Dillenburg<br />
und ist die Beratungs- und Untersuchungsstelle für den öffentlichen<br />
Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen der<br />
Infektionserfassung und Infektionsprophylaxe und der Epidemiologie<br />
nicht übertragbarer Erkrankungen.<br />
Die Tätigkeit umfasst die verantwortliche Mitarbeit bei der Koordination<br />
der eingerichteten hessischen MRE (multiresistente<br />
Erreger)-Netzwerke und der landesweiten Surveillance von Infektionskrankheiten<br />
und multiresistenten Erregern. Hierzu gehört<br />
die Unterstützung des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
in Hessen bei Ausbruchsuntersuchungen, angewandte<br />
infektionsepidemiologische Forschung und die Beratung und das<br />
Angebot von Fortbildungen für Gesundheitsämter.<br />
Die Stellenausschreibung richtet sich an alle Ärztinnen und Ärzte<br />
mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin sowie an Absolventen<br />
eines verwandten Studienganges, beispielsweise Humanbiologie<br />
oder Pflegewissenschaften. Darüber hinaus sind<br />
eine Zusatzqualifikation mit dem Schwerpunkt Epidemiologie<br />
(z.B. MPH, MSE, FETP/PAE, EPIET, EIS) oder praktische Berufserfahrungen/Vorkenntnisse<br />
im medizinisch-epidemiologischen<br />
Bereich, in Infektiologie, Hygiene und/oder Mikrobiologie<br />
von Vorteil.<br />
Weiterhin sind ein hohes Maß an Organisations-, Kommunikations-<br />
und Teamfähigkeit erforderlich. Die Bereitschaft zu Dienstreisen<br />
wird vorausgesetzt.<br />
Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zur<br />
Verfügung, die jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen<br />
Voraussetzungen ausgeschöpft werden kann. Die Einstellung<br />
wird voraussichtlich als Tarifbeschäftigte/r erfolgen. Hier ist die<br />
Funktion je nach Tätigkeit und Berufserfahrung mit der Entgeltgruppe<br />
13 oder 14 TV-H bewertet.<br />
Da in dem Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, Frauen<br />
bislang unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem<br />
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den<br />
Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher<br />
besonders erwünscht.<br />
Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch<br />
muss sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang<br />
besetzt wird.<br />
Menschen mit Behinderung werden bei gleicher Eignung bevorzugt<br />
berücksichtigt.<br />
Für Rückfragen zum fachlichen Anforderungsprofil steht als Ansprechpartnerin<br />
Frau Dr. Hauri, Leiterin des Fachbereiches unter<br />
der Telefonnummer 02771/3206-36 zur Verfügung<br />
Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussagekräftige<br />
Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die<br />
Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis<br />
spätestens 28.02.<strong>2013</strong><br />
an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.6, Postfach<br />
10 08 51, 35338 Gießen zu richten.<br />
Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens<br />
vernichtet. Daher bitte keine Originale vorlegen. Sollten Sie eine<br />
Rücksendung der Unterlagen wünschen, ist der Bewerbung ein<br />
frankierter Rückumschlag beizufügen.<br />
Das<br />
Regierungspräsidium<br />
Darmstadt<br />
stellt zum 1. September <strong>2013</strong><br />
mehrere Inspektoranwärter/Inspektoranwärterinnen<br />
(Bachelorstudiengang)<br />
in den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des<br />
gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ein.<br />
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde<br />
der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten.<br />
Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Beamten/einer Beamtin des<br />
gehobenen Dienstes sind durch die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten<br />
sehr abwechslungsreich und breit gefächert. Sie<br />
fertigen beispielsweise Entscheidungen anhand von Rechtsvorschriften,<br />
klären Sachverhalte, berechnen Fristen, überwachen<br />
die einheitliche Rechtsanwendung und planen organisatorische<br />
sowie personelle Angelegenheiten.<br />
Die Ausbildung erfolgt in einem dreijährigen Bachelorstudiengang<br />
und wechselt zwischen Fachstudien an der Hessischen Hochschule<br />
für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden und berufspraktischen<br />
Ausbildungsabschnitten. Nach Beendigung der dreijährigen<br />
Ausbildung wird der Abschluss Bachelor of Arts (Allgemeine<br />
Verwaltung) zuerkannt. Die Ausbildung bereitet Sie auf einen<br />
sicheren und abwechslungsreichen Arbeitsplatz im öffentlichen<br />
Dienst vor. Die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />
auf Probe ist beabsichtigt.<br />
Fachliche Anforderungen:<br />
Einstellungsvoraussetzung ist ein zum Hochschulstudium berechtigender<br />
Schulabschluss<br />
Persönliche Anforderungen:<br />
Das Höchstalter für die Einstellung ist 35 Jahre. Ausnahmen gibt<br />
es für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung eines<br />
Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen von einer Bewerbung<br />
vor der Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben,<br />
für Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen<br />
Dienst bewährt haben und für Schwerbehinderte. In diesen Fällen<br />
ist eine Einstellung bis zum Höchstalter von 40 Jahren möglich.<br />
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei<br />
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung<br />
mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,<br />
Kopie Schulabschlusszeugnis oder letztes Schulzeugnis) gerne<br />
auch per E-Mail (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB an Astrid.<br />
Moench@rpda.hessen.de) bis zum 15. März <strong>2013</strong> unter Angabe<br />
des Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 643) an das<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Dezernat I 12 – 18 – 5e 08/01 – (E 643)<br />
Luisenplatz 2<br />
64283 Darmstadt.<br />
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mönch,<br />
Telefon 06151/125658. Informationen über das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de.
Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 219<br />
Beim<br />
Hessischen Landesprüfungs- und<br />
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen<br />
Die Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation<br />
(HVBG) ist eine moderne und zukunftsorientierte Verwaltung<br />
des Landes Hessen. Mit ca. 1600 Beschäftigten stellen wir<br />
in allen Landesteilen ein bedarfsgerechtes Leistungspotential<br />
bereit: Wir sichern das Eigentum an Grund und Boden. Wir leisten<br />
einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen<br />
im ländlichen Raum. Wir schaffen einen einheitlichen<br />
Raumbezug und stellen mit den Daten des Liegenschaftskatasters<br />
und der Landesvermessung Geobasisdaten als Grundlage<br />
für zahlreiche Fachinformationssysteme (z. B. im Bereich der<br />
Ver- und Entsorgung, Umweltinformation und Verkehr) mittels<br />
Internettechnologie zur Verfügung. Wir vereinen die Landesvermessungs-,<br />
Kataster- und Flurbereinigungsbehörden in Hessen.<br />
Beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und<br />
Geoinformation (HLBG) in Wiesbaden suchen wir ab sofort<br />
innerhalb der Zentralabteilung im Dezernat Z 2 (Personal, KC<br />
Personal)<br />
eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter<br />
– Besoldungsgruppe A 7 HBesG oder Entgeltgruppe 6 TV-H –<br />
Aufgabenbereich:<br />
Innerhalb des Arbeitsgebietes Z 2.23 (Urlaub, Dienstbefreiung,<br />
Erkrankungen, Zeitwirtschaft) sind insbesondere wahrzunehmen:<br />
• Berechnung und Überwachung von Urlaubsansprüchen<br />
• Bearbeitung von Dienstbefreiungsangelegenheiten<br />
• Überwachung der Arbeits- und Krankheitszeiten, ggf. in Abstimmung<br />
mit der Hessischen Bezügestelle<br />
• Entsprechende Datenpflege in den Systemen Primion und<br />
SAP/HR<br />
• Ansprechpartner/in für die Beschäftigten in den o. g. Angelegenheiten<br />
Darüber hinaus ist der Einsatz in weiteren Bereichen des Personalbüros<br />
beabsichtigt.<br />
Anforderungen:<br />
Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden insbesondere<br />
folgende Qualifikationen erwartet:<br />
a) Fachliche Qualifikationen<br />
• Abgeschlossene Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten,<br />
Fachangestellte/r für Bürokommunikation bzw. vergleichbare<br />
Qualifikation oder Befähigung für die Laufbahn des<br />
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes<br />
• Sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office-Programmen<br />
• Kenntnisse in SAP/HR sind wünschenswert<br />
• Berufserfahrung, insbesondere daraus resultierende Kenntnisse<br />
im Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen<br />
Dienstes, sind von Vorteil<br />
b) Persönliche Qualifikationen<br />
• Zielgerichtete und selbstständige Arbeitsweise<br />
• Verantwortungsbewusstsein und Flexibilität<br />
• Sicheres und verbindliches Auftreten<br />
• Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit<br />
• Soziale Kompetenz<br />
• Service- und Kundenorientierung<br />
• Gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit<br />
Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange ist Teilzeitbeschäftigung<br />
grundsätzlich möglich.<br />
Schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der geltenden<br />
Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />
Bewerbungen können bis spätestens<br />
15. Februar <strong>2013</strong><br />
unter dem Stichwort „Sachbearbeiter/in Z 2.23“ an das Personalbüro<br />
des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und<br />
Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, gerichtet<br />
werden.<br />
Wiesbaden, im Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Bodenmanagement und Geoinformation<br />
sind in der Abteilung „Gesundheitsschutz“ ab sofort zwei<br />
Stellen mit<br />
Medizinischen Dokumentaren/innen oder (hilfsweise)<br />
Medizinischen Dokumentationsassistenten/innen<br />
zu besetzen.<br />
Die Abteilung „Gesundheitsschutz“ hat ihren Sitz in Dillenburg<br />
und ist die Beratungs- und Untersuchungsstelle für den öffentlichen<br />
Gesundheitsdienst. Die zu besetzenden Stellen befinden<br />
sich in den Bereichen Infektionsepidemiologie und der Registerstelle<br />
des Hessischen Krebsregisters.<br />
Der Bereich Infektionsepidemiologie befasst sich mit der Infektionserfassung,<br />
der Infektionsprophylaxe und der Epidemiologie<br />
nicht übertragbarer Erkrankungen. Die Tätigkeit in diesem Bereich<br />
umfasst die Mitarbeit bei der landesweiten Surveillance von<br />
Infektionskrankheiten und multiresistenten Erregern und die Unterstützung<br />
des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
in Hessen bei der epidemiologischen Untersuchung von Erkrankungshäufungen.<br />
Die Tätigkeit umfasst weiterhin die dokumentarische<br />
Bearbeitung von Daten im Rahmen einer angewandten<br />
Forschung. Standort dieser Stelle ist Dillenburg.<br />
Die Registerstelle als Teil des Hessischen Krebsregisters erfasst<br />
als epidemiologisches Register Neuerkrankungen an Krebs in<br />
der hessischen Bevölkerung. Dort werden die zuvor schon in eine<br />
Datenbank eingespielten Meldungen geprüft und Personen oder<br />
Tumoren zugeordnet. Der vorhandene Datenbestand wird zudem<br />
im Rahmen von Studien und Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
mit externen Datenquellen abgeglichen. Ihre Tätigkeit umfasst<br />
hier die dokumentarische Bearbeitung und Pflege des Datenbestands<br />
und die Mitarbeit an der Fortschreibung der Dokumentationsstandards<br />
des Krebsregisters. Standort dieser Stelle ist<br />
Frankfurt/M.<br />
Die Stellenausschreibung richtet sich an alle Interessentinnen<br />
und Interessenten, die eine Ausbildung zum/zur Medizinischen<br />
Dokumentar/in, hilfsweise zum/zur Medizinischen Dokumentationsassistenten/in<br />
oder einer vergleichbaren Ausbildung erfolgreich<br />
abgeschlossen haben. Darüber hinaus werden Kenntnisse<br />
und Interesse an Epidemiologie bzw. Krebsdokumentation, sehr<br />
gute Kenntnisse im Umgang mit Datenbanken (SQL) sowie gute<br />
Kenntnisse des MS-Office-Pakets oder vergleichbarer Bürosoftware<br />
(insbesondere: Tabellenkalkulation) erwartet.<br />
Weiterhin sind ein hohes Maß an Organisations-, Kommunikations-<br />
und Teamfähigkeit erforderlich.<br />
Je nach abgeschlossener Berufsausbildung und der dadurch<br />
übertragenen Aufgaben erfolgt die Einstellung unter Eingruppierung<br />
in die Entgeltgruppe 9 TV-H (Medizinische Dokumentare)<br />
bzw. in die Entgeltgruppe 6 TV-H (Medizinische Dokumentationsassistenten).<br />
Da in dem Bereich, in dem die Stellen zu besetzen ist, Frauen<br />
bislang unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem<br />
Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den<br />
Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher<br />
besonders erwünscht.<br />
Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch<br />
muss sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang<br />
besetzt wird.<br />
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei<br />
gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />
Für Rückfragen zum fachlichen Anforderungsprofil stehen als<br />
Ansprechpartner Frau Dr. Hauri, Leiterin des Fachgebietes Infektionsepidemiologie<br />
(02771/3206-36) oder Herr Dr. Gawrich,<br />
Leiter des Sachgebietes Krebsregister (02771/3206-39) zur Verfügung<br />
Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussagekräftige<br />
Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die<br />
Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis<br />
spätestens 28.02.<strong>2013</strong><br />
an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.6, Postfach<br />
10 08 51, 35338 Gießen zu richten.<br />
Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens<br />
vernichtet. Daher bitte keine Originale vorlegen. Sollten Sie eine<br />
Rücksendung der Unterlagen wünschen, ist der Bewerbung ein<br />
frankierter Rückumschlag beizufügen.
@<br />
AND HESSEN<br />
ralph.wagner@chmielorz.de<br />
Seite 220 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 5<br />
Adressenfeld<br />
E-Mails an den<br />
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />
zum<br />
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />
@<br />
ralph.wagner@chmielorz.de<br />
Postvertriebsstück, Deutsche Post<br />
Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden<br />
Entgelt bezahlt<br />
D 6432 A<br />
Stellenausschreibungen<br />
Beim<br />
Hessischen Landesprüfungs- und<br />
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen<br />
ist in der Abteilung „Gesundheitsschutz“, konkret im Bereich der<br />
Registerstelle des Hessischen Krebsregisters ab sofort die Stelle<br />
einer/s Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters<br />
(Arzt/Ärztin bzw. Epidemiologe/in oder verwandter<br />
Studiengang)<br />
zu besetzen.<br />
Die Abteilung „Gesundheitsschutz“ hat ihren Sitz in Dillenburg und<br />
ist die Beratungs- und Untersuchungsstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst,<br />
u. a. beheimatet es die Registerstelle des Hessischen<br />
Krebsregisters. Diese erfasst als epidemiologisches Register<br />
Neuerkrankungen an Krebs in der hessischen Bevölkerung. Es besteht<br />
aus der für den Meldevorgang und die Datenaufbereitung verantwortlichen<br />
Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen<br />
und der für die Datenverarbeitung und<br />
@<br />
Auswertung zuständigen<br />
Registerstellen in Dillenburg und Frankfurt/M. Standort der hier zu<br />
besetzenden Stelle ist in Frankfurt/M.<br />
In der Registerstelle werden ralph.wagner@chmielorz.de<br />
die verfügbaren Informationen zu Personen<br />
und ihren Tumorerkrankungen zusammengeführt und gespei<br />
LAND HESSEN<br />
chert. Die Daten werden in vielfältiger Weise aufbereitet und ausgewertet,<br />
u. a. für die eigene oder melderbezogene Qualitätssicherung,<br />
zur Weiterleitung an externe Nutzer, zur Erstellung von Berichten,<br />
zur Teilnahme an Studien und zur Analyse von vermuteten Krebsclustern.<br />
Die Tätigkeit umfasst je nach Qualifikationsprofil die Mitarbeit oder<br />
verantwortliche Tätigkeit in verschiedenen Aufgabenbereichen der<br />
Registerstelle:<br />
‣ Pflege des Datenbestandes und Datenbanksystems,<br />
‣ Weiterentwicklung der verwendeten Standards<br />
@<br />
der Krebsdokumentation;<br />
fachliche Anleitung der medizinischen Dokumentare,<br />
‣ Durchführung von Datenabgleichen und Auswertung des Datenbestands,<br />
ralph.wagner@chmielorz.de<br />
AND HESSEN<br />
‣ Bearbeitung von Anfragen, Erstellung von Factsheets und Berichten,<br />
Teilnahme an Studien etc.<br />
Die Stellenausschreibung richtet sich an alle Absolventen eines abgeschlossenen<br />
Studienganges, vorzugsweise der Medizin oder der<br />
Epidemiologie, der Statistik, der Medizininformatik, der Demographie<br />
ER<br />
oder vergleichbarer Studiengänge, ggf. mit einer Zusatzqualifikation<br />
mit dem Schwerpunkt Epidemiologie. Darüber hinaus werden Kenntnisse<br />
der epidemiologischen, statistischen und demographischen<br />
Methoden zur Auswertung eines Krebsregister-Datenbestands, onkologische<br />
Kenntnisse, sehr gute Kenntnisse der Auswertung von<br />
Datenbanken (SQL) oder eines Statistikpakets („Stata“ oder alternative<br />
Software) sowie Erfahrungen in der zielgruppenspezifischen<br />
Präsentation und Publikation von Daten erwartet.<br />
Weiterhin sind ein hohes Maß an Organisations-, Kommunikationsund<br />
Teamfähigkeit erforderlich.<br />
Wünschenswert sind Qualifikationen in einem oder mehreren der<br />
Bereiche Krebsdokumentation, geographische Darstellung und Analyse,<br />
umweltbezogene Risikofaktoren von Krebs/Toxikologie, Erstellung<br />
und Layout von Druckerzeugnissen oder Erstellung und Pflege<br />
von Datenangeboten für das Internet.<br />
Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zur<br />
Verfügung, die jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen<br />
Voraussetzungen ausgeschöpft werden kann. Die Einstellung wird<br />
voraussichtlich zunächst als Tarifbeschäftigte/r erfolgen. Hier ist die<br />
Funktion je nach Tätigkeit und Berufserfahrung mit der Entgeltgruppe<br />
13 oder 14 TV-H bewertet.<br />
Da in dem Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, Frauen bislang<br />
unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem Hessischen<br />
Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den Frauenanteil zu<br />
erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.<br />
Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch muss<br />
sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird.<br />
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher<br />
Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />
Für Rückfragen zum fachlichen Anforderungsprofil steht als Ansprechpartner<br />
Herr Dr. Gawrich, Leiter des Sachgebietes Krebsregister<br />
(02771/3206-39) zur Verfügung.<br />
Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussagekräftige<br />
Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung<br />
des Anforderungsprofils eingehen) bis<br />
spätestens 28.02.<strong>2013</strong><br />
an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.6, Postfach<br />
10 08 51, 35338 Gießen zu richten.<br />
Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.<br />
Daher bitte keine Originale vorlegen. Sollten Sie eine Rücksendung<br />
der Unterlagen wünschen, ist der Bewerbung ein frankierter<br />
Rückumschlag beizufügen.<br />
R<br />
☎<br />
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich<br />
montags. Verlag: Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong>, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe <strong>GmbH</strong>,<br />
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden,<br />
0 61<br />
Telefon:<br />
220611 /<br />
36098-0,<br />
77 09-01<br />
Telefax: 0611 301303.<br />
Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein.<br />
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Durchwahl Verlagsanschrift. Vertrieb: -152 Gabriele Belz, Telefon:<br />
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.<br />
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ<br />
510 50015), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 10060).<br />
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />
Ministerium des Innern und für Sport.<br />
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;<br />
AND HESSEN<br />
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,<br />
franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des<br />
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Telefax: 0611 301303,<br />
ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: Capri Print + Medien <strong>GmbH</strong>, Ostring 13,<br />
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />
Verfassers.<br />
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />
jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende<br />
<strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar<br />
<strong>2013</strong>.<br />
Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> Nr. 5 vom 28. Januar <strong>2013</strong> beträgt 24 Seiten.