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Ausgabe Nr.05 / 2013 - M/S VisuCom GmbH

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ISSN 0724-7885<br />

D 6432 A<br />

STAATSANZEIGER<br />

FÜR DAS LAND HESSEN<br />

<strong>2013</strong> MONTAG, 28. januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

Seite Seite Seite<br />

Hessische Staatskanzlei<br />

Verleihung des Verdienstordens der<br />

Bundesrepublik Deutschland ........ 198<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

Erlass des Hessischen Ministeriums des<br />

Innern und für Sport zu Mitteilungen an<br />

Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 Abs. 12<br />

des Straßenverkehrsgesetzes zur Prüfung<br />

der Eignung und der Befähigung<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen .... 198<br />

Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche<br />

Sachbezugswerte vom 1. 1. bis 31.<br />

12. <strong>2013</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur<br />

Hessischen Landeshaushaltsordnung;<br />

hier: Neuinkraftsetzung der Vorläufigen<br />

Verwaltungsvorschriften zu den §§ 7–9,<br />

16, 17, 19–24, 26, 34–40, 44–47, 51, 52,<br />

54–57, 63–69, 70–72 und 74–80, 102, 105,<br />

115 LHO ......................... 200<br />

Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0; hier: Bekanntmachung<br />

.................... 200<br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Allgemeine Genehmigung der Steuerbeschlüsse<br />

der Kirchengemeinden des Bistums<br />

Limburg (hessischer Anteil) für<br />

das Rechnungsjahr (Kalenderjahr)<br />

<strong>2013</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses<br />

für das Bistum Limburg<br />

(hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr<br />

(Kalenderjahr) <strong>2013</strong> ....... 201<br />

Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie<br />

Heilig Kreuz in Griesheim und<br />

der Pfarrkuratie St. Stephan in Griesheim<br />

und Neuerrichtung der Pfarrei St.<br />

Marien in Griesheim ............... 201<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Landesentwicklung<br />

Neubau der Bundesautobahn A 44 (Kassel–Herleshausen),<br />

Teilabschnitt Helsa<br />

Ost bis Hessisch Lichtenau West von<br />

Bau-km 13+200 bis 13+953,461 und von<br />

Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12)<br />

– Planänderung Voraussicherung gegen<br />

Wasserzutritt; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

............................. 202<br />

Hessisches Ministerium<br />

für Umwelt, Energie, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz<br />

Hessische Richtlinie zur Erforschung<br />

von Straftaten in Bergbaubetrieben<br />

nach § 146 BBergG und Untersuchung<br />

von Betriebsereignissen nach § 74<br />

Abs. 3 BBergG .................... 202<br />

Wasserrechtliche Anerkennung als<br />

sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung<br />

........... 212<br />

Die Regierungspräsidien<br />

Darmstadt<br />

Vorhaben: Errichtung und Betrieb von<br />

zwölf Windkraftanlagen in Wächtersbach<br />

und Gründau; hier: Öffentliche<br />

Bekanntmachung nach § 3a UVPG ... 212<br />

Vorhaben der Meinhardt Städtereinigung<br />

<strong>GmbH</strong> & Co. KG, Haagweg 3,<br />

65462 Ginsheim-Gustavsburg, zur Errichtung<br />

und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage<br />

für metallhaltige Reste<br />

aus der Sortierung von Gewerbeabfällen<br />

in einer Betriebshalle. ........... 212<br />

GieSSen<br />

Neufassung der Stiftungsverfassung der<br />

Stiftung der Sparkasse Dillenburg mit<br />

Sitz in Dillenburg. ................. 212<br />

Kassel<br />

Vorhaben der Holzheizkraftwerk<br />

Melsungen <strong>GmbH</strong> & Co. KG; hier:<br />

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a<br />

UVPG. ........................... 212<br />

Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau<br />

zur Grundwasserentnahme aus<br />

dem Tiefbrunnen Quentel (TB Quentel),<br />

um es als Trink- und Brauchwasser in<br />

ihrem Versorgungsgebiet zu ge- und verbrauchen;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG ............. 212<br />

Vorhaben der Bioenergie Braunau GbR;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />

§ 3a UVPG. ....................... 213<br />

Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung<br />

der „Fuldaer Integrations-Stiftung“<br />

.................... 213<br />

Hessen Mobil –<br />

Straßen- und Verkehrsmanagement<br />

Felssicherungsmaßnahmen an der<br />

Bundesstraße 260 zwischen Schlangenbad<br />

und Schlangenbad, Ortsteil Wambach,<br />

Rheingau-Taunus-Kreis; hier:<br />

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a<br />

UVPG. ........................... 213<br />

Öffentlicher Anzeiger. .............. 214<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim;<br />

hier: Haushaltssatzung für das<br />

Haushaltsjahr <strong>2013</strong> ................. 215<br />

Öffentliche Ausschreibungen ....... 215<br />

Stellenausschreibungen ............. 217<br />

www.staatsanzeiger-hessen.de


Seite 198 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />

140<br />

Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente<br />

Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik<br />

Deutschland verliehen:<br />

Verdienstkreuz am Bande<br />

Urkundendatum:<br />

Helga B a c k h a u s , Sontra 10.07.2012<br />

Konrad B ä u m l e , Erbach (Odenwald) 23.10.2012<br />

Karoline B e c k - K r ä m e r, Frankfurt am Main 14.06.2012<br />

Wolfgang D i l l h ö f e r, Brechen 03.07.2012<br />

Professor Dr. Hans-Wilhelm D o e r r, Haltern am See14.06.2012<br />

Dr. Rolf F a b e r, Wiesbaden 14.06.2012<br />

Horst F r a n k e , Frankfurt am Main 14.06.2012<br />

Hannelore G o t t s c h l i c h , Marburg 14.06.2012<br />

Doris H e r s c u , Fulda 01.11.2012<br />

Lieselotte H ö f l e r, Hammersbach 10.07.2012<br />

Petra H ü l s h o r s t , Dortmund 14.06.2012<br />

Hubert N a s s a u e r, Biedenkopf 19.12.2011<br />

Rudolf N i e s , Nidda 01.11.2012<br />

Albert S a n f t e n b e r g , Kronberg im Taunus 14.06.2012<br />

Karl-Heinz S c h m i t t , Fernwald 01.11.2012<br />

Günter T i t s c h , Pohlheim 20.04.2012<br />

Heinrich Ve t t e r, Nidda 03.07.2012<br />

Wiesbaden, den 15. Januar <strong>2013</strong><br />

Der Hessische Ministerpräsident<br />

PV 2.1 – PRO 04<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 198<br />

141<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />

Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für<br />

Sport zu Mitteilungen an Fahrerlaubnisbehörden nach § 2<br />

Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zur Prüfung<br />

der Eignung und der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

1. Rechtslage<br />

Die Polizei hat den Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 Abs. 12<br />

StVG Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf<br />

nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung<br />

oder Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der<br />

Eignung oder Befähigung aus polizeilicher Sicht erforderlich<br />

ist. Geeignet im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG ist, wer die notwendigen<br />

körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt<br />

und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche<br />

Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen<br />

hat.<br />

Nach der Übermittlung der Daten durch die Polizei ist es<br />

die Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, diese zu bewerten<br />

und gegebenenfalls weitere Maßnahmen, wie die Beibringung<br />

verschiedener Gutachten, die Erteilung von Auflagen<br />

oder Beschränkungen oder den Entzug der Fahrerlaubnis<br />

einzuleiten.<br />

Eines spezifischen Kontexts zwischen den Straftaten beziehungsweise<br />

der erheblichen Straftat und dem Straßenverkehr<br />

bedarf es demnach nicht, so dass sich die Mitteilungspflicht<br />

der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG nicht nur auf<br />

Straßenverkehrsdelikte beschränkt, sondern auch Gewaltund<br />

Rohheitsdelikte umfassen kann, wenn die Polizei diese<br />

für relevant hält. Bei aggressiven Straftätern besteht durchaus<br />

die Gefahr, dass diese sich in konfliktbehafteten Situationen<br />

in gleicher Weise wie außerhalb des Straßenverkehrs<br />

auch im Straßenverkehr nicht normkonform verhalten und<br />

Rechtsgüter anderer missachten werden.<br />

Nach Nr. 3.14 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung<br />

ist eine Ungeeignetheit im Sinne des § 2 Abs. 4<br />

StVG unter anderem anzunehmen, wenn Straftaten „auf ein<br />

hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer<br />

Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener<br />

Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer<br />

oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten<br />

(zum Beispiel Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung,<br />

Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich<br />

werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen<br />

auswirken können, dass die Verkehrssicherheit<br />

gefährdet wird.“<br />

2. Mitteilungspflichten<br />

2.1. Die Polizei hat Tatsachen mitzuteilen, die von ihr als erforderlich<br />

zur Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum<br />

Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden.<br />

Dass die Fahrerlaubnisbehörde auf diese Weise mehr erfährt,<br />

als sie selbst nach § 2 Abs. 7 StVG ermitteln könnte, ist vom<br />

Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.<br />

2.1.1. Mitzuteilen sind Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende<br />

Mängel hinsichtlich der körperlichen, geistigen oder<br />

charakterlichen Eignung (§ 2 Abs. 4 StVG) schließen lassen<br />

(siehe auch Anlage 4 FeV). Für eine Mitteilung in Betracht<br />

kommen insbesondere


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 199<br />

• Anzeichen für Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch,<br />

• Anzeichen für die Einnahme oder den Besitz von Drogen,<br />

• Anzeichen für Medikamentenabhängigkeit oder -missbrauch<br />

• Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr<br />

stehen,<br />

• Straftaten – auch außerhalb des Straßenverkehrs –, die<br />

aufgrund besonderer Umstände die dauernde Nichteignung<br />

nahe legen, zum Beispiel aufgrund einer bei der<br />

Begehung zum Ausdruck kommenden besonderen Aggressivität<br />

oder Brutalität des Täters,<br />

• Sachverhalte, die zu einer Einweisung nach § 10 HFEG<br />

(insbesondere bei Suizidversuchen mittels Kfz) geführt<br />

haben,<br />

• wiederholte Verstöße gegen § 24 a Abs. 1 StVG.<br />

Eine Aufstellung in Frage kommender Tatbestände ist der<br />

Anlage 1 zu entnehmen. Da die Aufzählung nicht abschließend<br />

ist, muss immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls<br />

erfolgen.<br />

Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn die Tatsachen<br />

nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR)<br />

führen.<br />

2.1.2. Außerdem sind Tatsachen mitzuteilen, die auf eine mangelnde<br />

Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) schließen lassen. Dies<br />

sind beispielsweise:<br />

• Bei einer Unfallaufnahme auffallende signifikante sicherheitsrelevante<br />

Unkenntnis wichtiger Verkehrsvorschriften<br />

oder<br />

• gravierende Fehler bei der Handhabung des Fahrzeugs,<br />

die erkennbar nicht auf bloße Unachtsamkeit oder Ablenkung<br />

zurückzuführen sind.<br />

Auch hier muss immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls<br />

erfolgen.<br />

2.1.3. Nicht zu übermitteln sind Tatsachen, die nach ihrem Inhalt<br />

objektiv nicht geeignet sind, relevante Bedenken gegen die<br />

Eignung oder Befähigung des Betroffenen zu begründen,<br />

zum Beispiel Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz.<br />

2.2. Ausmaß polizeilicher Ermittlungen:<br />

Der Vollzug des § 2 Abs. 12 StVG berechtigt die Polizei nicht,<br />

ohne konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen bezüglich Eignung<br />

und Befähigung eines Kraftfahrers anzustellen, zum<br />

Beispiel hinsichtlich seines Gesundheitszustandes oder seiner<br />

Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften.<br />

2.3. Inhalt der Meldungen:<br />

2.3.1. Die Meldungen sollen alle für die weitere Entscheidung der<br />

Fahrerlaubnisbehörde maßgeblichen Angaben enthalten.<br />

Dies sind insbesondere:<br />

• Vollständige Personaldaten (auch von Personen, bei denen<br />

in absehbarer Zeit mit einer Antragstellung gerechnet<br />

werden kann)<br />

• Angaben zur Fahrerlaubnis<br />

• sonstige Feststellungen, wie Ergebnisse von Vortestverfahren<br />

oder Blutentnahmen sowie<br />

• eine aussagekräftige Sachverhaltsschilderung<br />

Es ist der Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die Anhaltspunkte<br />

für die entsprechende Straftat, Ordnungswidrigkeit<br />

oder sonstiger Anlass, wie Alkohol-/Drogen-/Medikamentenmissbrauch,<br />

ergeben. Die bloße Mitteilung, dass gegen<br />

die betreffende Person ein Ermittlungsverfahren wegen einer<br />

relevanten Straftat beziehungsweise OWi eingeleitet wurde,<br />

reicht nicht aus.<br />

Bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr<br />

stehen, sind insbesondere die Aspekte herauszustellen,<br />

die das hohe Aggressionspotenzial der betreffenden<br />

Person verdeutlichen. Gegebenenfalls sind die detaillierten<br />

Inhalte, auch in Zitatform (zum Beispiel bedrohende/<br />

beleidigende Äußerungen), aus den entsprechenden Vorgangsunterlagen<br />

mit einzubeziehen, die die niedrige Hemmschwelle<br />

der betreffenden Person gegenüber der Integrität<br />

von Personen oder fremder Sachen und die Neigung zu planvoller,<br />

bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne<br />

Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer sowie ein stark<br />

impulsiv ausgeprägtes Verhalten belegen. Bedeutsame Passagen<br />

entsprechender Ermittlungsunterlagen können in Kopie<br />

übersandt werden. Personendaten Unbeteiligter sind zu<br />

schwärzen.<br />

2.3.2. Gleichzeitig sind alle verfahrensfördernden Erkenntnisse<br />

über frühere Vorfälle zu melden, die sich aus den polizeilichen<br />

Informationssystemen (zum Beispiel POLAS) ergeben.<br />

Dies gilt insbesondere für die in Anlage 1 aufgeführten Tatbestände.<br />

2.3.3. Soweit andere Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und<br />

Verfahrensausgänge (zum Beispiel Haftstrafen, Verfahrenseinstellungen,<br />

Urteile) bekannt sind, sind sie in der Meldung<br />

aufzuführen.<br />

2.4. Meldeverfahren:<br />

2.4.1. Für die Datenübermittlung ist der Vordruck im ComVor<br />

„Mitteilung an die Führerscheinstellen“ zu verwenden.<br />

2.4.2. Grundsätzlich sind die Daten erst zu übermitteln, wenn der<br />

Sachverhalt vollständig ausermittelt ist. Dies gilt nicht,<br />

wenn aufgrund des Vorfalles der Führerschein durch die<br />

Polizei sichergestellt/beschlagnahmt wird oder ein Fall des<br />

Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Hier ist die Fahrerlaubnisbehörde<br />

umgehend durch den/die aufnehmenden<br />

Beamten/in zu unterrichten. Die Fahrerlaubnisbehörde<br />

selbst führt keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen<br />

durch. Bei Straftaten ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft,<br />

soweit bereits vorhanden, auf dem Meldeformular<br />

zu vermerken.<br />

3. Nach Datenübermittlung durch die Polizei obliegen sämtliche<br />

Maßnahmen, die die Ausführung der FeV betreffen, ausschließlich<br />

den Fahrerlaubnisbehörden.<br />

Wiesbaden, den 14. Dezember 2012<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

LPP 15 – 112 d 28<br />

– Gült.-Verz. 3100, 610 –<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 198<br />

Anlage 1<br />

Katalog in Frage kommender Tatbestände<br />

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend und ersetzt<br />

nicht die konkrete Einzelprüfung eines Sachverhaltes.<br />

1. Straftaten aus dem Verkehrsbereich (soweit sie nicht bereits zur<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben):<br />

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch<br />

– § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort<br />

– § 185 Beleidigung (wenn massiv und im Straßenverkehr begangen)<br />

– § 222 Fahrlässige Tötung<br />

– § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung (bei gravierendem<br />

Fehlverhalten des Unfallverursachers)<br />

– § 240 Nötigung<br />

– § 315 Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr<br />

– § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr<br />

– § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs<br />

– § 316 Trunkenheit im Verkehr<br />

– § 323a Vollrausch<br />

– § 323c Unterlassene Hilfeleistung<br />

1.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz<br />

– § 21 Führen oder Anordnungen oder Zulassen des Führens<br />

eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots, Verwahrung,<br />

Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins<br />

– § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch<br />

– § 24a Abs.1 Fahrt unter Alkoholeinfluss<br />

– § 24a Abs.2 Fahrt unter Drogeneinfluss<br />

– § 24c Alkoholverbot Fahranfänger/Probezeit<br />

2. Straftaten außerhalb des Verkehrsbereichs<br />

2.1 Straftaten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität<br />

– § 113, 114 Widerstand gg. Vollstreckungsbeamte bzw. Personen,<br />

die Vollstreckungsbeamten gleichstehen<br />

– § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung<br />

– § 211 Mord<br />

– §§ 212, 213, 216 Totschlag, Tötung auf Verlangen<br />

– § 222 Fahrlässige Tötung<br />

– §§ 224, 227 Gefährliche Körperverletzung, Schwere Körperverletzung<br />

– § 239a Erpresserischer Menschenraub<br />

– §§ 249-252, 255, 316a Raubdelikte, räuberische Erpressung,<br />

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer<br />

– § 267 Urkundenfälschung


Seite 200 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

– §§ 303, 304 Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung<br />

(wenn sie massiv begangen wurde)<br />

– § 316c Angriff auf den Luft- und Seeverkehr<br />

2.2 Straftaten aus dem Bereich der Rohheitsdelikte<br />

– §§ 125, 125 a Landfriedensbruch, besonders schwerer Fall<br />

des Landfriedensbruchs<br />

– § 223 Körperverletzung (nur wenn mehrere Delikte vorliegen),<br />

ausgenommen Fälle häuslicher Gewalt; bei gravierenden<br />

Fällen Meldung Ersttat<br />

– § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen<br />

– §§ 234-236 Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel<br />

– § 238 Nachstellung<br />

– § 239 Freiheitsberaubung<br />

– § 240 Nötigung<br />

– § 241 Bedrohung<br />

2.3 Straftaten aus Nebengesetzen<br />

– §§ 29, 29a, 30 Allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz<br />

– § 52 Waffengesetz<br />

– § 40 Sprengstoffgesetz<br />

3. Sonstige Erkenntnisse mit Verkehrsbezug<br />

– § 30 StVO Teilnahme bzw. Veranstaltung illegaler Rennen<br />

4. Sonstige Erkenntnisse ohne Verkehrsbezug<br />

– Alkoholmissbrauchsfälle (mehrfache Auffälligkeit durch<br />

massiven Konsum)<br />

– Drogenmissbrauchsfälle (mehrfache Auffälligkeit durch<br />

massiven Konsum)<br />

142<br />

Hessisches Reisekostenrecht;<br />

h i e r : Amtliche Sachbezugswerte vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

<strong>2013</strong><br />

Die bei amtlich unentgeltlich gestellter Verpflegung mindestens<br />

einzubehaltenden Sätze betragen für 1. Januar bis 31. Dezember<br />

<strong>2013</strong> für das<br />

Frühstück 1,60 Euro,<br />

Mittagessen 2,93 Euro,<br />

Abendessen 2,93 Euro,<br />

insgesamt 7,46 Euro.<br />

Wiesbaden, den 3. Januar <strong>2013</strong> Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

I 24 – P 1700 A – 1<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 200<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />

143<br />

Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung<br />

(VV-LHO);<br />

h i e r :<br />

B e z u g :<br />

Neuinkraftsetzung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften<br />

(VV) zu den §§ 7-9, 16, 17, 19-24, 26, 34-40,<br />

44-47, 51, 52, 54-57, 63-69, 70-72 und 74-80, 102, 105,<br />

115 LHO<br />

Erlass vom 4. April 2007 (StAnz. S. 834) und 6. November<br />

2007 (StAnz. S. 2292)<br />

Die oben genannten VV (Anlage) werden mit Wirkung vom 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> materiell unverändert neu in Kraft gesetzt. Textlich sind in<br />

diesen VV lediglich Änderungen, die auf inzwischen geänderte Verträge<br />

und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes<br />

(zum Beispiel Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes<br />

Hessen, Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu<br />

§ 44 BHO, Gruppierungs- und Funktionenplan des Landes Hessen)<br />

sowie auf Änderungserlasse zu den VV-LHO beruhen, berücksichtigt<br />

worden. Zum besseren Verständnis sind die geänderten Textpassagen<br />

unter anderem durch Randstriche kenntlich gemacht.<br />

Bei den VV zu den §§ 11, 15, 27, 43 und 61 LHO ist eine Neuinkraftsetzung<br />

entbehrlich, da diese Vorschriften aufgrund der gegebenen<br />

Verwaltungs-, Haushalts- und Buchungspraxis keinen eigenen<br />

zwingend in den VV-LHO zu berücksichtigenden Regelungscharakter<br />

besitzen. Da die Haushaltsüberwachung automatisiert im<br />

SAP-System erfolgt, sind die Bereitstellung der Vordrucke 6.31,<br />

6.32 und 6.33 (VV zu § 34 LHO), die für eine manuelle Buchführung<br />

konzipiert worden sind, und eine Neuinkraftsetzung der hierzu<br />

ergangenen VV Nr. 7 bis 9 zu § 34 LHO ebenfalls nicht mehr erforderlich.<br />

Meine Erlasse vom 15. und 21. Dezember 2010 (StAnz. 2011 S. 4<br />

und 3), 13. Mai 2011 (StAnz. S. 766), 23. August 2011 (StAnz.<br />

S. 1114) und 15. November 2012 (StAnz. S. 1298) werden mit Wirkung<br />

vom 1. Januar <strong>2013</strong> aufgehoben.<br />

Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für<br />

das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der VV im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Abschnitt II Nr. 1<br />

Buchst. c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten<br />

und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens<br />

für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012 (StAnz.<br />

S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen.<br />

In Kürze werden die obigen VV im Mitarbeiterportal des Landes<br />

Hessen unter der Rubrik Finanzen > Haushalt > Landeshaushaltsordnung<br />

(http://portal-auth.intern.hessen.de) und im Internet auf<br />

der homepage unseres Hauses unter der Rubrik Finanzen > Landeshaushaltsordnung<br />

(http://www.hmdf.hessen.de) eingestellt.<br />

Wiesbaden, den 11. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

H1007 A – 2010 – III1.2<br />

– Gült.-Verz. 4300, 4305 –<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 200<br />

144<br />

Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0;<br />

h i e r : Bekanntmachung<br />

B e z u g : Bekanntmachung vom 3. Juli 2012 (StAnz. S. 799)<br />

Die Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0 tritt mit sofortiger Wirkung in<br />

und die Überleitungsrichtlinie 12 – 2.0 außer Kraft. Sie enthält alle<br />

bis zum 10. Januar <strong>2013</strong> genehmigten Kontenanträge. Die Änderungen<br />

gegenüber der bisher gültigen Überleitungsrichtlinie bitte<br />

ich, den Berichten „Zuordnungsänderungen“ und „Kontenplanänderungen“<br />

zu entnehmen. Der Bericht „Kontenplanänderungen“<br />

enthält neben den neu angelegten Sachkonten (SK) auch jene, bei<br />

denen Finanzpositionen (FiPos) entweder neu zugeordnet oder gelöscht<br />

worden sind. Die SK der Kontengruppe 28 sind aus der<br />

Anlage 1 und die für Buchungen gesperrten und zur Löschung<br />

vorgemerkten SK aus der Anlage 2 ersichtlich.<br />

Die Überleitungsrichtlinie 13 – 1.0 nebst Anlagen ist nur für den<br />

Dienstgebrauch bestimmt und darf ohne meine Zustimmung Dritten<br />

nicht zur Verfügung gestellt werden.<br />

Ausschließlich dieses Rundschreiben wird im Staatsanzeiger für<br />

das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlagen<br />

im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Abschnitt II Nr. 1<br />

Buchstaben c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten<br />

und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines<br />

Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012<br />

(StAnz. S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen.<br />

Das Rundschreiben einschließlich der Anlagen wird hingegen kurzfristig<br />

im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter der Rubrik<br />

Finanzen > Haushalt > Haushaltsrecht (http://portal-auth.intern.<br />

hessen.de) eingestellt.<br />

Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

H1970 A – 001/<strong>2013</strong>/01 – III1.2<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 200


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 201<br />

145<br />

HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />

Allgemeine Genehmigung der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden<br />

des Bistums Limburg (hessischer Anteil)<br />

für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong><br />

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />

Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />

S. 981), genehmige ich für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong><br />

allgemein alle Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden des Bistums<br />

Limburg (hessischer Anteil), die als Ortskirchensteuer die Erhebung<br />

eines Kirchgeldes und einer Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen<br />

vorsehen, im Rahmen nachstehender Sätze:<br />

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der<br />

Grundsteuermessbeträge,<br />

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 6 Euro jährlich,<br />

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und<br />

einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.<br />

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer,<br />

die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben<br />

wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht<br />

übersteigen darf.<br />

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall<br />

einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.<br />

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong>.<br />

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer<br />

gilt auch über den 31. Dezember <strong>2013</strong> hinaus, falls zu dem genannten<br />

Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt<br />

ist.<br />

Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Z.3 – 870.400.000 – 95<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 201<br />

146<br />

Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für<br />

das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr<br />

(Kalenderjahr) <strong>2013</strong><br />

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />

Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />

S. 981), genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat<br />

des Bistums Limburg am 24. November 2012 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss<br />

für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)<br />

für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong>:<br />

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt<br />

9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer)<br />

für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) <strong>2013</strong>.<br />

Der Hebesatz von 9 vom Hundert gilt grundsätzlich auch in den<br />

Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert<br />

der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung<br />

nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums<br />

der Finanzen vom 17. November 2006 – Az. S 2444 A<br />

(BStBl. I S. 716) – oder von der entsprechenden Regelung des den<br />

Erlass vom 17. November 2006 ersetzenden Erlasses Gebrauch<br />

macht. Der Steuersatz von 7 vom Hundert gilt auch, wenn der<br />

Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses<br />

des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006 –<br />

Az. S 2444 A (BStBl. 2007 I S. 76) – Gebrauch macht.<br />

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer wird<br />

nicht erhoben.<br />

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des<br />

hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar<br />

1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung<br />

für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom<br />

10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil<br />

der Kirchensteuerordnung bildet.<br />

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31.<br />

Dezember <strong>2013</strong> weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue<br />

Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt<br />

sind.<br />

Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Z.3 – 870.400.000 – 94<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 201<br />

147<br />

Urkunde über die Aufhebung der Pfarrkuratie Heilig Kreuz<br />

in Griesheim und der Pfarrkuratie St. Stephan in Griesheim<br />

und Neuerrichtung der Pfarrei St. Marien in Griesheim<br />

1. Aufhebung und Rechtsnachfolge<br />

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates<br />

gemäß der cc. 50 und 515 § 2 CIC ordne ich an:<br />

Die Pfarrkuratie Heilig Kreuz in Griesheim und die Pfarrkuratie<br />

St. Stephan in Griesheim werden aufgehoben und gemäß<br />

can. 121 CIC zu einer neuerrichteten Pfarrei vereinigt.<br />

Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der<br />

vorgenannten Pfarrkuratieen übergehen, ist die neue Pfarrei<br />

„St. Marien“, Stephansplatz 1, 64347 Griesheim.<br />

2. Pfarrkirche und weitere Kirchen<br />

Die Pfarrkirche der neuen Pfarrei ist die auf den Titel „St.<br />

Stephan“ geweihte Kirche in Griesheim. Filialkirche der neuen<br />

Pfarrei ist unter Beibehaltung ihres Titels die Kirche „Heilig<br />

Kreuz“ in Griesheim, gemäß can. 858 § 2 CIC besteht das Taufrecht<br />

zugunsten der Gläubigen fort.<br />

Die Kirchenbücher der Pfarrkuratieen „Heilig Kreuz“ und „St.<br />

Stephan“ werden zum 31. Dezember 2012 geschlossen und mit<br />

sämtlichen weiteren Akten von der Pfarrei „St. Marien“ in<br />

64347 Griesheim in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> erfolgen Eintragungen in die Kirchenbücher der Pfarrei<br />

„St. Marien“ in 64347 Griesheim.<br />

Die neue Pfarrei führt ein Kirchensiegel mit der Umschrift:<br />

KATHOLISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. MARIEN GRIES-<br />

HEIM<br />

3. Gemeindegebiet<br />

Das Gebiet der neuen Pfarrei umfasst das Gebiet der bisherigen,<br />

nach Nr. 1 aufgehobenen Pfarrkuratieen.<br />

Die beiliegende Kartographie – Anlage 1 – ist Bestandteil dieser<br />

Urkunde.<br />

4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge<br />

a) Die Pfarrkuratie „Heilig Kreuz“ und die Pfarrkuratie „St.<br />

Stephan“ erstellen zum 31. Dezember 2012 die Kirchenrechnungen.<br />

Die in den Kirchenrechnungen ausgewiesenen Bestände<br />

der Aktivkapitalien, der zweckgebundenen und<br />

freien Mittel sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung<br />

durch das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Rechnungsprüfungsamt,<br />

Grundlage der Vermögensübertragung.<br />

b) Mit der Aufhebung der Pfarrkuratieen „Heilig Kreuz“ und<br />

„St. Stephan“ in 64347 Griesheim geht deren gesamtes bewegliches<br />

und das auf deren Namen lautende unbewegliche<br />

Vermögen auf die Pfarrei „St. Marien“ in 64347 Griesheim<br />

über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Pfarrkuratieen<br />

belastenden Verbindlichkeiten.<br />

c) Die Rücklagen der Pfarrkuratieen Heilig Kreuz und St. Stephan<br />

werden mit Ausnahme der Substanzkapitalien und<br />

Stiftungsmittel in den Etat der Pfarrei St. Marien in 64347<br />

Griesheim überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel<br />

der aufgehobenen Pfarrkuratieen werden jeweils in<br />

gesonderten Etats verwaltet.<br />

5. Fortführung des Fondsvermögens<br />

Mit der Aufhebung der Pfarrkuratieen Heilig Kreuz und St.<br />

Stephan bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

(sogenanntes Fondsvermögen) bestehen und werden<br />

nach dem 31. Dezember 2012 vom Kirchenverwaltungsrat der<br />

Pfarrei St. Marien in 64347 Griesheim verwaltet. In Anlage 2,<br />

die Bestandteil dieser Urkunde ist, werden alle dem Fondsvermögen<br />

zugeordneten Grundstücke aufgeführt.


Seite 202 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

6. Wahrung und Zweckbestimmung der Stifter<br />

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der<br />

Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender<br />

sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.<br />

7. Neuwahl der Vermögensverwaltungsräte, Fortbestand der<br />

Pfarrgemeinderäte<br />

Der bestehende gemeinsame Gesamtpfarrgemeinderat der<br />

Pfarrkuratieen „Heilig Kreuz“ und „St. Stephan“ wird zum<br />

Pfarrgemeinderat der Pfarrei „St. Marien“ in 64347 Griesheim.<br />

Die Amtszeit der Vermögensverwaltungsräte der Pfarrkuratieen<br />

Heilig Kreuz und St. Stephan endet am 31. Dezember 2012. Die<br />

Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates der Gemeinde St.<br />

Marien in 64347 Griesheim findet durch den Pfarrgemeinderat<br />

der Gemeinde statt.<br />

Bis zur Neuwahl des Vermögensverwaltungsrates bilden alle<br />

bisherigen Mitglieder der aufgelösten Vermögensverwaltungsräte<br />

den Vermögensverwaltungsrat der Gemeinde St. Marien in<br />

64347 Griesheim.<br />

Die Bestimmungen dieser Urkunde treten mit Wirkung vom 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Mainz, den 30. November 2012<br />

+ Karl Kardinal Lehmann<br />

Bischof von Mainz<br />

__________________<br />

Vorstehende Urkunde wird hiermit ohne Anlagen bekannt gemacht.<br />

Wiesbaden, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Z.3 – 880.560.000 – 19<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 201<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />

148<br />

Neubau der Bundesautobahn A 44 (Kassel–Herleshausen),<br />

Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West von<br />

Bau-km 13+200 bis 13+953,461 und von Bau-km 14+000 bis<br />

19+183,61 (VKE 12) – Planänderung Voraussicherung gegen<br />

Wasserzutritt;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten<br />

durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement<br />

Kassel, beabsichtigt im Hinblick auf den Bau des Tunnels Hirschhagen<br />

eine geänderte Voraussicherung gegen Wasserzutritt.<br />

Die Maßnahme erfolgt im Zuge des Neubaus der A 44 (Kassel–<br />

Herleshausen) Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West<br />

(VKE 12); der Planfeststellungsbeschluss wurde am 12. November<br />

2009 erlassen. Die Vorhabenträgerin hat beantragt, von einem Planfeststellungsverfahren<br />

im Hinblick auf die geänderte Voraussicherung<br />

gegen Wasserzutritt abzusehen.<br />

Für die Entscheidung war nach §§ 3c, 3e des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar<br />

2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember<br />

2012 (BGBl. I S. 2730), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen<br />

durch die geplante Änderung des Vorhabens auf die<br />

Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor.<br />

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3e Abs. 1 Nr. 2<br />

in Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante<br />

Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung,<br />

für die beantragte Entscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem UVPG durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.<br />

Wiesbaden, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr<br />

und Landesentwicklung<br />

VI PA 44 – D – 61 – k – 04 – 2.098c<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 202<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

149<br />

Hessische Richtlinie zur Erforschung von Straftaten in<br />

Bergbaubetrieben nach § 146 des Bundesberggesetzes<br />

(BBergG) und Untersuchung von Betriebsereignissen nach<br />

§ 74 Abs. 3 BBergG<br />

0. Inkrafttreten<br />

1. Geltungsbereich<br />

2. Straftaten<br />

2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der<br />

Behörden<br />

2.1.1 Zuständigkeit der Bergbehörde<br />

2.1.2 Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />

2.1.3 Einleitung der Maßnahmen<br />

2.1.4 Zusammenarbeit von Berg- und Polizeibehörden<br />

2.1.5 Fachliche Unterstützung durch die Polizeibehörden<br />

2.1.6 Fachliche Unterstützung durch die Bergbehörde<br />

2.1.7 Anzeigen nach § 159 StPO<br />

2.2 Rechte und Pflichten der Bergbehörde im Rahmen der Erforschung<br />

von Straftaten<br />

2.3 Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG<br />

2.3.1 Vernehmung von Beschuldigten<br />

2.3.1.1 Allgemeines<br />

2.3.1.2 Aussagepflichten der oder des Beschuldigten<br />

2.3.1.3 Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung der oder des<br />

Beschuldigten<br />

2.3.1.4 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Person<br />

2.3.1.5 Vernehmung der oderdes Beschuldigten zur Sache<br />

2.3.1.6 Vernehmung von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten<br />

2.3.2 Vernehmung von Zeugen<br />

2.3.2.1 Aussagepflicht der Zeugin oder des Zeugen<br />

2.3.2.2 Vernehmungsniederschrift<br />

2.3.2.3 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person<br />

2.3.2.4 Belehrung von Zeugen<br />

2.3.2.5 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Sache<br />

2.3.2.6 Strafantrag der oder des Verletzten<br />

2.3.3 Anwesenheit dritter Personen


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 203<br />

2.3.4 Akteneinsicht<br />

2.3.5 Übersendung der Vernehmungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft<br />

2.3.6 Beteiligung der Bergbehörde an weiteren Verfahren<br />

3. Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 BBergG<br />

3.1 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG<br />

3.2 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG<br />

3.3 Meldung von Betriebsereignissen durch die Bergbehörde<br />

3.3.1 Grundsätze<br />

3.3.2 Meldungen<br />

3.3.2.1 Oberste Bergbehörde<br />

3.3.2.2 Staatsanwaltschaft<br />

3.3.2.3 Polizei<br />

3.3.2.4 Botschaft beziehungsweise Konsulat<br />

3.3.2.5 Presse, Rundfunk, Fernsehen<br />

3.4 Untersuchung von Betriebsereignissen<br />

3.4.1 Untersuchungspflicht<br />

3.4.2 Einleitung der Untersuchung<br />

3.4.3 Hinzuziehung von Behörden, Fachstellen oder Sachverständigen<br />

3.4.4 Befahrung der Ereignisstelle<br />

3.4.5 Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten<br />

3.4.5.1 Durchführung der Vernehmung<br />

3.4.5.2 Vernehmungsniederschrift<br />

3.4.6 Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen<br />

3.4.7 Untersuchungsbericht<br />

Anlagen<br />

1. Beschuldigtenvernehmung<br />

2. Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen in Ermittlungssachen<br />

0. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Richtlinie ist bei der Erforschung von Straftaten nach<br />

§ 146 des Bundesberggesetz (BBergG) sowie bei der Untersuchung<br />

von Betriebsereignissen nach § 74 Abs. 3 BBergG<br />

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, anzuwenden.<br />

Sie regelt darüber hinaus die Abgrenzung der Zuständigkeiten<br />

der Bergbehörde und Polizeibehörde sowie deren Zusammenarbeit.<br />

2. Straftaten<br />

2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der<br />

Behörden<br />

Der Bergbau unterliegt nach § 69 des BBergG der Aufsicht<br />

der Bergbehörde. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat die<br />

Bergbehörde nach § 147 BBergG auch Straftaten nach § 146<br />

BBergG zu erforschen und somit die damit zusammenhängenden<br />

Aufgaben nach der Strafprozessordnung (StPO)<br />

wahrzunehmen.<br />

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bergbehörde und<br />

der Polizeibehörden bei der Erforschung von Straftaten sowie<br />

für die Zusammenarbeit von Bergbehörde und Polizeibehörden<br />

gilt in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben<br />

Folgendes:<br />

2.1.1 Zuständigkeit der Bergbehörde<br />

Die Bergbehörde ist zuständig für die Erforschung von Straftaten<br />

nach § 146 BBergG.<br />

2.1.2 Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />

Die Polizeibehörden sind zuständig, soweit nicht nach Nr.<br />

2.1.1 die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben ist oder<br />

wenn bei Gefahr in Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der<br />

Bergbehörde nicht erreicht werden kann.<br />

2.1.3 Einleitung der Maßnahmen<br />

Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten,<br />

die nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2. zuständig ist. Ergibt sich bei<br />

den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen<br />

Behörde, so ist der Vorgang an sie abzugeben, soweit<br />

er nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird.<br />

2.1.4 Zusammenarbeit von Berg- und Polizeibehörden<br />

Die Bergbehörde und die Polizeibehörden haben bei ihren<br />

Maßnahmen, insbesondere bis zur Klärung der Zuständigkeit<br />

beziehungsweise Abgabe an die zuständige Behörde,<br />

eng zusammen zu arbeiten. Sie haben sich unverzüglich gegenseitig<br />

über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />

Bei Straftaten, die nach § 146 BBergG und nach sonstigen<br />

Straftatbeständen zu erforschen sind, haben die Bergbehörde<br />

und die Polizeibehörden ihre Ermittlungen jeweils<br />

entsprechend ihrer Zuständigkeiten nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2<br />

abgestimmt zu führen.<br />

2.1.5 Fachliche Unterstützung durch die Polizeibehörden<br />

Die Bergbehörde hat in Fällen der Nr. 2.1.1 die fachliche<br />

Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen,<br />

wenn die Erforschung einer Straftat besondere kriminalistische<br />

und/oder kriminaltechnische Kenntnisse erfordern.<br />

Dies gilt insbesondere bei der Untersuchung von unnatürlichen<br />

Todesfällen (Tod durch Unfall oder Fremdverschulden).<br />

2.1.6 Fachliche Unterstützung durch die Bergbehörde<br />

Die Polizeibehörden haben die Bergbehörde in Fällen der<br />

Nr. 2.1.2. zu beteiligen, wenn betriebsspezifische und/oder<br />

Fragen des Arbeitsschutzes berührt sind oder Maßnahmen<br />

unter Tage erforderlich werden.<br />

2.1.7 Anzeigen nach § 159 StPO<br />

Die Anzeige nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund)<br />

ist von der Behörde vorzunehmen, die die Leiche zuerst<br />

am Fundort in Augenschein genommen hat.<br />

2.2 Rechte und Pflichten der Bergbehörde im Rahmen der Erforschung<br />

von Straftaten<br />

Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 147 BBergG haben die<br />

Bergbehörde und deren beamtete Bedienstete insbesondere<br />

folgende Rechte und Pflichten:<br />

– Befugnis zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2<br />

StPO und zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO<br />

– Befugnisse zur Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen<br />

nach § 163a Abs. 4, StPO<br />

– Pflicht nach § 163 Abs. 2 StPO, ihre Verhandlungen ohne<br />

Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden.<br />

In rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder sonst bedeutsamen<br />

Fällen unterrichtet die Bergbehörde die Staatsanwaltschaft<br />

sofort – gegebenenfalls fernmündlich – über den<br />

zu ihrer Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat und die<br />

von ihr getroffenen Maßnahmen.<br />

Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt<br />

werden, hat die Bergbehörde vor der Auftragsvergabe die<br />

Zustimmung der Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der<br />

Kostenübernahme, einzuholen.<br />

Gegenstände, die zur Untersuchung von Ursachen notwendig<br />

sind, hat der Untersuchende in Verwahrung zu nehmen<br />

oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 StPO). Dabei ist<br />

zu beachten, dass die Sicherstellung nur erfolgen kann, wenn<br />

der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt ist oder wenn er die<br />

Sache ausdrücklich oder stillschweigend, freiwillig zur Verfügung<br />

stellt, gleichgültig aus welchen Gründen. Zur Freiwilligkeit<br />

gehört die Kenntnis, dass eine Pflicht zur Herausgabe<br />

nicht besteht; eine Belehrung darüber ist aber nicht<br />

erforderlich. Haben mehrere Personen Mitgewahrsam, so<br />

müssen alle einwilligen, sofern nicht einer allein verfügungsberechtigt<br />

ist. Ist ein Minderjähriger Inhaber des Gewahrsams<br />

über einen Gegenstand, über den er nicht selbst verfügen<br />

darf, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />

erforderlich.<br />

Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer<br />

Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so<br />

bedarf es der Beschlagnahme, welche nach § 98 StPO nur<br />

bei Gefahr im Verzug angeordnet werden darf.<br />

Die aufgrund der „Verordnung über die Ermittlungspersonen<br />

der Staatsanwaltschaft“ vom 26. September 2011 (GVBl.<br />

I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung, als Ermittlungspersonen<br />

der Staatsanwaltschaft bestellten Bedienstete der<br />

Bergbehörde sind verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft<br />

ihres Bezirkes und der diesen vorgesetzten<br />

Beamtinnen und Beamten Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes). Ihnen stehen bei der Erforschung<br />

von Straftaten weitergehende Rechte als den übrigen<br />

Bediensteten der Bergbehörde zu, unter anderem:<br />

– Anordnung der körperlichen Untersuchung Beschuldigter<br />

einschließlich der Entnahme von Blutproben nach<br />

§ 81a StPO<br />

– Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der<br />

Beschuldigten einschließlich der Entnahme von Blutproben<br />

nach § 81c StPO<br />

– Anordnung der Beschlagnahme nach § 98 StPO<br />

– Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen nach<br />

§ 105 StPO


Seite 204 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

2.3 Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG<br />

Die Bergbehörde hat, sobald sie von dem Verdacht einer<br />

Straftat nach § 146 BBergG innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches<br />

Kenntnis erlangt in zeitnaher Abstimmung mit der<br />

Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen aufzunehmen und alle<br />

keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen.<br />

Dazu ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der<br />

zugleich Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, mit<br />

der Durchführung der Ermittlungen zu beauftragen.<br />

2.3.1 Vernehmung von Beschuldigten<br />

Als Beschuldigte oder Beschuldigter im Sinne des § 163a<br />

Abs. 4 StPO ist eine Person zu vernehmen, wenn zureichende<br />

tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat nach<br />

§ 146 BBergG gegenüber dieser Person begründen. Stellt<br />

sich während der Vernehmung einer oder eines Zeugen heraus,<br />

dass diese Zeugin oder dieser Zeuge als Beschuldigte<br />

oder Beschuldigter in Betracht kommt, so ist die Zeugenvernehmung<br />

abzubrechen. Sodann ist eine neue Vernehmung<br />

gegen sie als Beschuldigte oder ihn als Beschuldigter durchzuführen.<br />

2.3.1.1 Allgemeines<br />

Die Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren (Ermittlungsverfahren)<br />

umfasst:<br />

– die Vernehmung zur Person,<br />

– die Eröffnung der dem oder der Beschuldigten zur Last<br />

gelegten Tat und welche Strafvorschriften in Betracht<br />

kommen,<br />

– die Belehrung des oder der Beschuldigten über seine<br />

Rechte im Verfahren<br />

– und die Vernehmung zur Sache.<br />

Die Vernehmung zur Person bezieht sich auf die Personalien<br />

und die persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten.<br />

Die oder der Beschuldigte wird in der Regel zur Niederschrift<br />

nach Anlage 1 vernommen. Wird eine Straftat mehreren<br />

Beschuldigten zur Last gelegt, so ist jeder als Beschuldigte<br />

oder Beschuldigter zur Tat der oder des Mitbeschuldigten<br />

(nicht als Zeugin oder Zeuge) zu vernehmen.<br />

2.3.1.2 Aussagepflichten der oder des Beschuldigten<br />

Die oder der Beschuldigte ist verpflichtet, der Bergbehörde<br />

in einem Ermittlungsverfahren über ihre oder seine Personalien<br />

(Name, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung,<br />

Staatsangehörigkeit) Aufschluss zu geben (vergleiche § 111<br />

OWiG). Sie oder er ist nicht verpflichtet zur Sache auszusagen.<br />

2.3.1.3 Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung der oder des<br />

Beschuldigten<br />

Möglichst zu Beginn der Vernehmung, jedenfalls aber vor<br />

jeder Vernehmung zur Sache, hat die oder der vernehmende<br />

Bedienstete<br />

– der oder dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat<br />

(Sachverhalt) ihm zur Last gelegt wird (§ 163a Abs. 4<br />

Satz 1 StPO),<br />

– sie oder ihn darüber zu belehren, dass es ihr oder ihm<br />

freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht<br />

zur Sache auszusagen, sowie jederzeit – auch bereits vor<br />

der bergbehördlichen Vernehmung – einen von ihm zu<br />

wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2<br />

in Verbindung mit § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO),<br />

– zu ihrer oder seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen<br />

zu beantragen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 136 Abs. 1 Satz 3 StPO).<br />

In dafür geeigneten Fällen soll die oder der vernehmende<br />

Bedienstete die Beschuldigte oder den Beschuldigten während<br />

der Vernehmung darauf hinweisen, dass sie oder er sich<br />

schriftlich äußern kann (§ 136 Abs. 1 Satz 4 StPO). Ein solcher<br />

Hinweis kann auch angebracht sein, wenn die oder der<br />

Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert. Die oder der<br />

Bedienstete soll aber nur dann auf diese Möglichkeit hinweisen,<br />

wenn nach der Art des Falles von der oder dem<br />

Beschuldigten eine sachdienliche schriftliche Äußerung zu<br />

erwarten ist.<br />

Wird jemand zunächst als Zeugin oder Zeuge vernommen<br />

und ergibt sich während oder nach der Vernehmung, dass<br />

sie oder er als Beschuldigte oder Beschuldigter in Frage<br />

kommt, so ist ihr oder ihm die Beschuldigung zu eröffnen<br />

(siehe auch 2.3.1). Er ist dann als Beschuldigte oder Beschuldigter<br />

zu belehren und erneut zu vernehmen.<br />

2.3.1.4 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Person<br />

Die Vernehmung zur Person erstreckt sich auch auf die Ermittlung<br />

der persönlichen Verhältnisse der oder des Beschuldigten<br />

(§ 136 Abs. 3 in Verbindung mit § 163a Abs. 4 Satz 2<br />

StPO: Umstände, die für die Strafzumessung und für eine<br />

Strafaussetzung zur Bewährung wichtig sein können).<br />

Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Ermittlungen zur<br />

Person der oder des Beschuldigten auch auf folgende Punkte<br />

zu erstrecken:<br />

– Vorleben (zum Beispiel Elternhaus, Schulbildung, Wehr-/<br />

Zivildienst) sowie<br />

– Leumund (zum Beispiel Vorstrafen und strafrechtliche<br />

Ermittlungsverfahren).<br />

Es sind nur Tatsachen anzugeben. Soweit erforderlich, sind<br />

Beweismittel für die Angaben zu benennen. Im Rahmen der<br />

Vernehmung zur Person sind nicht nachprüfbare Aussagen<br />

von Zeugen und Auskunftspersonen wegzulassen. Vertrauliche<br />

Mitteilungen Dritter sind als solche kenntlich zu machen.<br />

Persönliche Auffassungen und Werturteile der oder des<br />

vernehmenden Bediensteten sind ebenfalls zu vermeiden.<br />

2.3.1.5 Vernehmung der oder des Beschuldigten zur Sache<br />

Es ist auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage<br />

hinzuwirken. Vorhalte sind erlaubt.<br />

Der oder dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden,<br />

die gegen sie oder ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu<br />

beseitigen und die zu ihren oder seinen Gunsten sprechenden<br />

Tatsachen geltend zu machen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 136 Abs. 2 StPO). § 136 a StPO (Verbotene<br />

Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.<br />

Weigert sich die oder der Beschuldigte, sich vor den ermittelnden<br />

Beamten der Bergbehörde zu äußern, so ist dies in<br />

die Vernehmungsniederschrift aufzunehmen.<br />

2.3.1.6 Vernehmung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter<br />

Ist der die oder der Beschuldigte eine Jugendliche oder ein<br />

Jugendlicher (mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt),<br />

so ist besonders die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit<br />

zu prüfen, d.h., ob sie oder er zur Zeit der Tat nach<br />

ihrer oder seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif<br />

genug war, das Unrecht ihrer oder seiner Tat einzusehen und<br />

nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtgerichtsgesetzes<br />

(JGG))<br />

Ist die oder der Beschuldigte eine Heranwachsende oder ein<br />

Heranwachsender (mindestens 18, aber noch nicht 21 Jahre<br />

alt), so bestimmt sich ihre oder seine Verantwortlichkeit<br />

zwar nach allgemeinem Strafrecht, jedoch ist zusätzlich zu<br />

prüfen, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin<br />

oder des Täters bei Berücksichtigung auch der Umfeldbedingungen<br />

ergibt, dass sie oder er zur Zeit der Tat nach<br />

ihrer oder seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch<br />

einer oder einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach<br />

der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um<br />

eine Jugendverfehlung handelt. (Reifegradentscheidung<br />

nach § 105 Abs. 1 JGG)<br />

2.3.2 Vernehmung von Zeugen<br />

2.3.2.1 Aussagepflicht der oder des Zeugen<br />

Die Zeugin oder der Zeuge ist verpflichtet im Ermittlungsverfahren<br />

Angaben zur Person zu machen. Sie oder Er ist<br />

dagegen nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Vor der<br />

Staatsanwaltschaft hingegen ist die Zeugin oder der Zeuge<br />

grundsätzlich auch zur Aussage in der Sache verpflichtet<br />

(§ 161a StPO).<br />

2.3.2.2 Vernehmungsniederschrift<br />

Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Anlage 2<br />

anzufertigen.<br />

2.3.2.3 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person<br />

Die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Person<br />

erstreckt sich auf die Personalien. Die Angaben zur Person<br />

dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zur Ladung<br />

der Zeugin oder des Zeugen. Aus der Vernehmung der<br />

Zeugin oder des Zeugen zur Person muss deshalb seine ladungsfähige<br />

Anschrift hervorgehen. Nicht nur der Wohnort<br />

der Zeugin oder des Zeugen, sondern auch ein auswärtiger<br />

Beschäftigungsort und die voraussichtliche Dauer einer auswärtigen<br />

Beschäftigung sind anzugeben.<br />

Wesentlich ist im Besonderen die Befragung der Zeugin oder<br />

des Zeugen hinsichtlich einer gegebenenfalls bestehenden<br />

Ehe, Verwandtschaft, Verlobung oder Schwägerschaft mit<br />

der oder dem Beschuldigten.<br />

2.3.2.4 Belehrung von Zeugen<br />

Ergibt die Vernehmung zur Person, dass der Zeugin oder<br />

dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.<br />

1 StPO zusteht, so ist er vor jeder Vernehmung zur Sache


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 205<br />

über dieses Recht zu belehren (§ 52 Abs. 3 StPO); dies ist<br />

aktenkundig zu machen.<br />

Jede Zeugin oder jeder Zeuge kann ferner die Auskunft auf<br />

solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst<br />

oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen<br />

die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde<br />

(§ 55 Abs. 1 StPO). Sobald sich während der Vernehmung<br />

Anhaltspunkte dafür ergeben, ist sie oder er über sein Weigerungsrecht<br />

zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).<br />

Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandsreife oder<br />

haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen<br />

Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung<br />

von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine<br />

genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden,<br />

wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher<br />

Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche<br />

Vertreter selbst Beschuldigte oder Beschuldigter, so kann<br />

sie oder er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes<br />

nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht<br />

beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung<br />

beiden Eltern zusteht.<br />

2.3.2.5 Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen zur Sache<br />

Der oder die vernehmende Bedienstete soll auf eine wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Zeugenaussage hinwirken.<br />

Vorhalte sind erlaubt. Aus besonderem Anlass darf die oder<br />

der Bedienstete darauf hinweisen, dass eine vorsätzliche<br />

falsche Aussage als falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),<br />

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) oder als Begünstigung<br />

(§ 257 StGB) strafbar sein kann. § 136a StPO (Verbotene<br />

Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.<br />

2.3.2.6 Strafantrag des Verletzten<br />

Ist eine Zeugin oder ein Zeuge zugleich Verletzte oder Verletzter,<br />

so ist er bei fahrlässiger oder vorsätzlicher leichter<br />

Körperverletzung sowie bei einer Sachbeschädigung zu befragen,<br />

ob er Strafantrag stellt oder nicht. Dies gilt auch für<br />

Heranwachsende.<br />

Ist die oder der Verletzte eine Jugendliche oder ein Jugendlicher,<br />

so ist in der Niederschrift zu vermerken, dass ihm ein<br />

Vordruck für die Erklärung des gesetzlichen Vertreters übergeben<br />

worden ist, ob dieser Strafantrag stellt oder nicht.<br />

Wird Strafantrag gestellt, ist die weitere Verfolgung des<br />

Vorganges an die Polizeibehörde zu übergeben.<br />

2.3.3 Anwesenheit dritter Personen<br />

Allein für die Beschuldigtenvernehmung durch den Staatsanwalt<br />

ergibt sich ein Anwesenheitsrecht der Verteidigerin<br />

oder des Verteidigers (§ 163a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung<br />

mit § 168c Abs. 1 StPO). Der Verteidigerin oder dem Verteidiger<br />

steht dann auch ein Fragerecht zu.<br />

Erfolgt die Vernehmung durch Beamte der Bergbehörde,<br />

steht einer Verteidigerin oder einem Verteidiger dieses Recht<br />

nicht zu. Die oder der Beschuldigte ist lediglich auf das<br />

Recht der Verteidigerkonsultation hinzuweisen. Allerdings<br />

kann die Bergbehörde auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger<br />

die Anwesenheit gestatten, wenn hierfür besondere<br />

Gründe vorliegen. Soweit dies geschieht, hat die Verteidigerin<br />

oder der Verteidiger auch ein Hinweis- und Fragerecht;<br />

eine Beschränkung auf eine reine Zuhörerrolle wäre nicht<br />

zumutbar und mit ihrer oder seiner Verteidigerfunktion<br />

nicht vereinbar.<br />

Da der Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit hat, darf die<br />

Bergbehörde erst recht den Rechtsanwalt, der als Beistand<br />

einer Zeugin oder eines Zeugen erscheint, bei dessen Vernehmung<br />

durch Staatsanwaltschaft oder Bergbehörde zurückweisen.<br />

Einer Vertrauensperson (Ehegatte, Verwandte, Bekannte)<br />

der oder des Verletzten, der als Zeugin oder als Zeuge vernommen<br />

wird, kann auf deren Antrag die Anwesenheit gestattet<br />

werden. Dies gilt auch bei der bergbehördlichen Vernehmung.<br />

Ein Rechtsanspruch der oder des Verletzten auf<br />

die Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht nicht. Die<br />

Zulassung steht im pflichtgemäßen, nicht überprüfbaren<br />

Ermessen der Ermittlungsperson, die die Vernehmung leitet.<br />

Vertrauenspersonen, von deren Anwesenheit eine Gefährdung<br />

des Untersuchungszwecks zu befürchten ist, werden<br />

nicht zugelassen.<br />

Andere Verfahrensbeteiligte, die nicht selbst vernommen<br />

werden oder sonst Gegenstand der Ermittlungsverhandlung<br />

sind, darf die Bergbehörde zu ihrer Ermittlungshandlung<br />

zulassen. Sie haben aber ebenfalls keinen Anspruch auf Anwesenheit.<br />

Eine Entscheidung über die Zulassung steht<br />

ebenfalls im Ermessen der Ermittlungsperson.<br />

2.3.4 Akteneinsicht<br />

Sobald sich im Zuge einer Untersuchung der Verdacht einer<br />

Straftat ergibt, steht die Entscheidung über die Einsicht in<br />

die Akten allein der Staatsanwaltschaft zu.<br />

2.3.5 Übersendung der Vernehmungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft<br />

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Bergbehörde ohne<br />

Verzug der Staatsanwaltschaft folgende Unterlagen in einfacher<br />

Ausfertigung zu übersenden:<br />

– Vernehmungsniederschriften,<br />

– Ortsbefund,<br />

– Schlussbericht,<br />

– gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Zeichnungen,<br />

Fotos und sonstiges Beweismaterial.<br />

Zusätzliche, für das Verständnis des Sachverhalts durch die<br />

Staatsanwaltschaft erforderliche Erläuterungen sind als<br />

ergänzende Bemerkungen aufzuführen. In dem Schlussbericht<br />

ist von einer Stellungnahme zur Schuldfrage abzusehen.<br />

2.3.6 Beteiligung der Bergbehörde an weiteren Verfahren<br />

Nach Abgabe der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft<br />

übernimmt diese das Ermittlungsverfahren. Dem Ersuchen<br />

der Staatsanwaltschaft um Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen,<br />

um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme<br />

oder um Äußerung zu einer beabsichtigten Einstellung<br />

des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ist<br />

unverzüglich Folge zu leisten.<br />

Die Bergbehörde ist nicht befugt, gegen gerichtliche Entscheidungen<br />

im Strafverfahren Rechtsmittel einzulegen.<br />

Hält die Bergbehörde die Anfechtung einer Gerichtsentscheidung<br />

für geboten, so hat sie die Staatsanwaltschaft von<br />

ihrer Auffassung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass<br />

diese noch in der Lage ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist<br />

von einer Woche ab Verkündung oder förmlicher Zustellung<br />

der Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.<br />

Sind die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben<br />

worden, hat die Bergbehörde auf Anfragen, die die Strafverfolgung<br />

betreffen, die Anfragenden an die Staatsanwaltschaft<br />

zu verweisen.<br />

3. Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 BBergG<br />

3.1 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG<br />

Betriebsereignisse im Sinne von § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG<br />

können insbesondere sein:<br />

– tödliche Unfälle,<br />

– Unfälle mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit<br />

von mehr als acht Wochen,<br />

– Unfälle, bei denen drei oder mehrere Personen verletzt<br />

wurden, unabhängig von der Schwere der Verletzung.<br />

3.2 Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG<br />

Betriebsereignisse im Sinne von § 74 Abs. 3 Nr. 2 BBergG<br />

können insbesondere sein:<br />

– Explosionen,<br />

– größere Brände,<br />

– Schadensfälle mit radioaktiven Stoffen oder der Verlust<br />

beziehungsweise Fund dieser Stoffe,<br />

– größere Rutschungen und Bodenbewegungen,<br />

– bedeutsame Verunreinigungen von Gewässern, Boden<br />

oder Luft,<br />

– besondere Ereignisse bei der Behandlung, Lagerung und<br />

beim Transport umweltgefährdender Stoffe,<br />

– Unfälle und Schadensfälle durch elektrischen Strom,<br />

– Betriebsereignisse im Umgang mit Sprengmitteln, insbesondere<br />

deren Fund, Verlust oder deren Versagen sowie<br />

– Ereignisse, die für die Unfallverhütung, Betriebssicherheit<br />

und den Umweltschutz besondere Bedeutung haben.<br />

3.3 Meldung von Betriebsereignissen durch die Bergbehörde<br />

3.3.1 Grundsätze<br />

Sobald die Bergbehörde genauere Kenntnis über den Umfang<br />

und den Hergang eines Betriebsereignisses erlangt hat,<br />

sind je nach Art des Ereignisses nachfolgend aufgeführte<br />

Stellen unverzüglich (Telefon/Telefax/E-Mail) zu benachrichtigen.<br />

Erfolgt die Meldung telefonisch, ist schnellstmöglich<br />

die schriftliche Meldung nachzureichen.<br />

3.3.2 Meldungen<br />

3.3.2.1 Oberste Bergbehörde<br />

Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist bei den<br />

unter Nr. 3.1 und 3.2 genannten Betriebsereignissen unverzüglich<br />

zu benachrichtigen.


Seite 206 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

3.3.2.2 Staatsanwaltschaft<br />

Die zuständige Staatsanwaltschaft ist bei tödlichen Unfällen<br />

und Leichenfunden mit ungeklärter Todesursache sowie bei<br />

Betriebsereignissen, bei denen der Verdacht einer Straftat<br />

sowohl nach § 146 BBergG als auch nach sonstigen Straftatbeständen<br />

vorliegt, unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

3.3.2.3 Polizei<br />

Bei den in Nr. 3.1 und 3.2 genannten Betriebsereignissen ist<br />

die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, soweit eine<br />

Zuständigkeit der Polizeibehörden nach Nr. 2.1.2 gegeben<br />

sein könnte oder die ein polizeiliches Tätigwerden außerhalb<br />

des Bergwerksbetriebes erforderlich machen.<br />

3.3.2.4 Botschaft beziehungsweise Konsulat<br />

Bei schweren oder tödlichen Unfällen von ausländischen<br />

Arbeitnehmern ist die jeweilige Botschaft beziehungsweise<br />

das Konsulat zu benachrichtigen. Eine sofortige Unterrichtung<br />

ist nicht vorgesehen, wenn Angehörige des Ausländers<br />

im Bundesgebiet erreicht werden, die sich um den Toten oder<br />

Verletzten kümmern, oder wenn die Unterrichtung des Konsulates<br />

auf andere Weise gewährleistet ist.<br />

3.3.2.5 Presse, Rundfunk, Fernsehen<br />

Bei Betriebsereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen<br />

erregen können und bei denen kein Verdacht einer Straftat<br />

besteht, obliegt der Bergbehörde die Erstunterrichtung der<br />

Medien über den Hergang sowie gegebenenfalls über den<br />

Stand der Rettungs- und Bergungsarbeiten. Die Verlautbarung<br />

hat sich auf den reinen Sachverhalt zu beschränken.<br />

Angaben über Ursachen sind zu unterlassen, sofern diese<br />

nicht bereits feststehen. Eine Stellungnahme zur Schuldfrage<br />

ist generell zu unterlassen.<br />

Über strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund von<br />

Betriebsereignissen obliegt die Unterrichtung der Medien<br />

der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Bergbehörde kann<br />

die Medien dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft<br />

ihr dazu die Befugnis übertragen hat.<br />

Die Verlautbarung (reiner Sachverhalt) ist in diesem Fall<br />

mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.<br />

3.4 Untersuchung von Betriebsereignissen<br />

3.4.1 Untersuchungspflicht<br />

Die Bergbehörde hat die in Nr. 3.1 genannten Betriebsereignisse<br />

nach § 74 Abs. 3 Nr.1 BBergG zu untersuchen. Sie soll<br />

die in Nr. 3.2 genannten Betriebsereignisse nach § 74 Abs. 3<br />

Nr.2 BBergG untersuchen. Die Untersuchung dieser Betriebsereignisse<br />

dient der Klärung ihres Herganges und ihrer<br />

Ursachen im Interesse der Verbesserung der Sicherheit des<br />

Betriebes und der Vermeidung von Gefahren und Schäden<br />

für Leben und Gesundheit. Über die Untersuchung ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen.<br />

Ergibt sich bei der Untersuchung, dass die Zuständigkeit<br />

der Bergbehörde nicht gegeben ist, so ist der Vorgang an die<br />

dafür zuständige Behörde abzugeben.<br />

3.4.2 Einleitung der Untersuchung<br />

Die Bergbehörde hat die Untersuchung unverzüglich einzuleiten<br />

und durchzuführen. Besteht bei diesem Betriebsereignis<br />

gleichzeitig der Verdacht einer Straftat nach § 146<br />

BBergG, ist es zweckmäßig, damit einen Bediensteten zu<br />

beauftragen, der gleichzeitig Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft<br />

ist.<br />

Begründet das Betriebsereignis den Verdacht einer Straftat,<br />

so hat die Untersuchung ausschließlich nach Ziffer 2 dieser<br />

Richtlinie zu erfolgen.<br />

3.4.3 Hinzuziehung von Behörden, Fachstellen oder Sachverständigen<br />

Andere Behörden, Fachstellen oder Sachverständige sind<br />

immer dann hinzuzuziehen, wenn deren Fachkunde für die<br />

Klärung des Herganges und der Ursachen des Ereignisses<br />

erforderlich ist.<br />

3.4.4 Befahrung der Ereignisstelle<br />

Die Unfall- oder Ereignisstelle ist unverzüglich zu befahren.<br />

Zu der Befahrung sind hinzuzuziehen:<br />

– Die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Vertreterin<br />

oder ein Vertreter,<br />

– Personen, die zu dem Ereignis zweckdienliche Angaben<br />

machen können,<br />

– und, soweit ohne Zeitverlust möglich, ein Vertreter des<br />

arbeitssicherheitlichen Dienstes sowie gegebenenfalls<br />

Sachverständige.<br />

Dem Betriebsrat ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.<br />

Bei der Befahrung sind die erforderlichen tatsächlichen<br />

Feststellungen zu treffen. Die örtlichen Verhältnisse sind<br />

durch Skizzen beziehungsweise Fotos festzuhalten.<br />

Über das Ergebnis der Befahrung ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />

3.4.5 Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten<br />

3.4.5.1 Durchführung der Vernehmung<br />

Der Untersuchende hat die an dem Geschehnis Beteiligten<br />

in der Regel einzeln und in Abwesenheit der später Anzuhörenden<br />

als Zeugen zu vernehmen. In jedem Fall ist die<br />

zuständige verantwortliche Person, bei Unfällen von Auszubildenden<br />

auch der Ausbildungsleiter, zu vernehmen.<br />

Ergibt sich im Verlauf einer Zeugenvernehmung der Verdacht<br />

einer Straftat, so ist die Vernehmung sofort abzubrechen<br />

und entsprechend Ziffer 2 dieser Richtlinie zu verfahren.<br />

Die Vernehmungen sind möglichst so durchzuführen, dass<br />

für den Zeugen weder ein Verdienstausfall noch sonstige<br />

Kosten entstehen.<br />

3.4.5.2 Vernehmungsniederschrift<br />

Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Anlage 2<br />

anzufertigen. Die Niederschrift soll Inhalt und Gang der<br />

Vernehmung wiedergeben. Wichtig sind Aussagen bezüglich<br />

– Datum und Uhrzeit,<br />

– Ortsangabe,<br />

– beteiligte Personen,<br />

– tatsächliche Beobachtungen sowie<br />

– gegebenenfalls Hintergründe.<br />

Sich widersprechende oder den Feststellungen entgegenstehende<br />

Angaben von Vernommenen sind soweit wie möglich<br />

aufzuklären. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.<br />

Die Niederschrift muss die Aussage des Vernommenen möglichst<br />

vollständig wiedergeben. Sie ist der oder dem Vernommenen<br />

vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.<br />

Verlangt die oder der Vernommene eine Berichtigung,<br />

so ist dem stattzugeben.<br />

Die Niederschrift ist sodann der oder dem Vernommenen zur<br />

Unterschrift vorzulegen. Kann sie oder er die Unterschrift<br />

nicht leisten oder verweigert er sie, ist dies unter Angabe der<br />

Gründe in der Niederschrift zu vermerken. Die oder der<br />

vernehmende Bedienstete zeichnet die Niederschrift gegen.<br />

3.4.6 Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen<br />

Die Bergbehörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer<br />

oder einer Vertreterin oder einem Vertreter und dem<br />

Betriebsrat Gelegenheit zu geben, an der Untersuchung teilzunehmen.<br />

Ferner können teilnehmen oder sich vertreten<br />

lassen:<br />

– die oder der Verletzte,<br />

– Hinterbliebene eines Getöteten sowie<br />

– der zuständige Unfallversicherungsträger.<br />

Äußerungen der Beteiligten zum Gegenstand der Untersuchung<br />

sind in die Niederschrift aufzunehmen. Ergibt sich<br />

bei der Untersuchung der begründete Verdacht, dass durch<br />

die Anwesenheit oben genannter Personen wahrheitsgemäße<br />

Angaben eingeschränkt oder verhindert werden, so sind<br />

diese Personen von den einzelnen Untersuchungshandlungen<br />

auszuschließen. Dies gilt auch für die Person, die bei der<br />

Niederschrift mitwirkt. Aus der Niederschrift müssen der<br />

Grund der Ausschließung und deren Durchführung ersichtlich<br />

sein.<br />

3.4.7 Untersuchungsbericht<br />

Nach Abschluss der Untersuchung hat die Bergbehörde einen<br />

Untersuchungsbericht zu erstellen. Er soll in kurzer,<br />

jedoch erschöpfender Form die Betriebsverhältnisse vor und<br />

nach dem Unfall oder besonderem Betriebsereignis wiedergeben<br />

und eine Darstellung des Herganges enthalten. Dabei<br />

kann auf Niederschriften über den Ortsbefund, Zeugenaussagen<br />

sowie auf Sachverständigengutachten Bezug genommen<br />

werden.<br />

Der Untersuchungsbericht hat in jedem Fall eine Bewertung<br />

der Ereignisse durch die Bergbehörde zu enthalten. Dabei<br />

ist auf den Zustand der Betriebseinrichtungen und die aufgefundenen<br />

Mängel sowie gegebenenfalls auch auf Zuwiderhandlungen<br />

gegen Vorschriften und Bestimmungen einzugehen.<br />

Ferner ist anzugeben, ob und welche Schlussfolgerungen<br />

zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Vorfälle<br />

zu ziehen sind und welche Maßnahmen die Bergbehörde<br />

bereits getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 207<br />

Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist über das<br />

Ergebnis der Untersuchungen schriftlich zu unterrichten.<br />

Dabei sind, sofern für das Verständnis notwendig, nachfolgende<br />

Unterlagen beizufügen:<br />

1. Angaben zur Unfalluntersuchung und Ortsbefund,<br />

2. Vernehmungsniederschriften,<br />

3. Zeichnungen/Fotos,<br />

4. Sachverständigengutachten.<br />

Wiesbaden, den 10. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

für Umwelt, Energie, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz<br />

II 6.1 76 a 14.09.04<br />

– Gült.-Verz. 53 –<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 202<br />

muelv_2b.doc<br />

Anlage 1<br />

<br />

<br />

Beschuldigtenvernehmung<br />

Personalbogen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erwachsener<br />

Heranwachsender<br />

Jugendlicher<br />

Ausländer<br />

1 Ort/Datum/Beginn u. Ende der<br />

Vernehmung<br />

Ort Datum Beginn (Uhr) Ende (Uhr)<br />

2 Es erscheint vorgeladen aufgesucht vorgeführt aus eigener<br />

Veranlassung<br />

i. Dienstzimmer i. (z. B. Wohnung, Arbeitsplatz)<br />

3 ERÖFFNUNG Zu Beginn meiner ersten Vernehmung ist mir eröffnet worden, welche Tat<br />

mir zur Last gelegt wird.<br />

4 BELEHRUNG über die Angaben<br />

zur PERSON<br />

5 FAMILIENNAME (auch<br />

Geburtsname, Begleitname,<br />

Doppelname, Adelsprädikat)<br />

6 VORNAMEN (Rufnahme<br />

unterstreichen)<br />

7 GEBURTSDATUM/-ORT<br />

Kreis/Land<br />

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich verpflichtet bin, die Fragen zur<br />

Person (Nr. 5 – 11) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung<br />

dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG in Verbindung mit § 163 b StPO mit<br />

Geldbuße bedroht.<br />

8 STAATSANGEHÖRIGKEIT<br />

9 Derzeitige WOHNUNGEN (Straße,<br />

PLZ, Ort, Kreis, Land)<br />

10 Derzeitiger BERUF/TÄTIGKEIT<br />

11 FAMILIENSTAND ledig verheiratet geschieden<br />

12 AUSWEISE und BERECHTIGUNGSSCHEINE (Vorlagepflicht bei besonderen Rechtsvorschriften)<br />

13 AUSWEISE (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde; Aufenthaltserlaubnis)<br />

Personalausweis<br />

Reisepass<br />

14 weitere AUSWEISE und<br />

BERECHTIGUNGSSCHEINE (z.<br />

B. Waffen-, Jagd-, Fischerei-,<br />

Sprengmeister-, Fahrlehrerschein,<br />

Reisegewerbekarte)<br />

(bei Tatbezug)<br />

FÜHRERSCHEIN(E) (auch<br />

Bundeswehr o. ä.) mit Nr. Datum,<br />

Behörde<br />

Klasse(n)


Seite 208 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

15 BELEHRUNG über die Angaben<br />

zur SACHE (einschl. zu<br />

ergänzenden Angaben zur<br />

PERSON/Angaben zu den<br />

PERSÖNLICHEN<br />

VERHÄLTNISSEN)<br />

Ich bin darüber belehrt worden, dass<br />

- es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern<br />

oder nicht zur Sache auszusagen<br />

- ich jederzeit, auch bereits vor meiner Vernehmung, einen/e von mir zu<br />

wählenden Verteidiger/in befragen kann<br />

- ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann<br />

- mir die Vernehmung Gelegenheit gibt, die gegen mich vorliegenden<br />

Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu meinen Gunsten<br />

sprechenden Tatsachen geltend zu machen.<br />

Ich habe die Belehrung verstanden und will<br />

aussagen nicht aussagen mich nur über meinen/er Verteidiger/in<br />

äußern<br />

mich mit Einverständnis der Polizei schriftlich äußern<br />

_________________________________________<br />

Name, Amtsbez. und Unterschrift d. Beamten/in<br />

____________________________________<br />

Unterschrift d. Beschuldigten<br />

16 ANGABEN zur SACHE mit ergänzenden Angaben zur PERSON/Angaben zu den PERSÖNLICHEN<br />

VERHÄLTNISSEN<br />

17 GESCHLECHT<br />

18 SPITZNAME(N)<br />

KÜNSTLERNAME(N)<br />

FRÜHERE(R) NAME(N)<br />

19 Aliasdaten / Name<br />

Vorname<br />

Geb.-Datum / -Ort<br />

20 Telefon<br />

21 WOHNUNG zur Tatzeit<br />

(Straße, Nr., PLZ, Ort)<br />

22 BERUF erlernter z.Z. der Tat<br />

23 STELLUNG IM BERUF<br />

(Funktion/Dienststellung)<br />

24 ARBEITGEBER /<br />

Dienststelle<br />

(Name u. Anschrift)<br />

25 PERSONENSTAND verwitwet getrenntlebend seit<br />

26 EHEGATTIN/EHEGATTE<br />

(Familien-, Geburts-, Vorname)<br />

27 KINDER Anzahl Alter<br />

28 ELTERN VATER MUTTER<br />

29 SCHULBILDUNG Grundschule/Hauptschule Mittl. Reife/Fachoberschule<br />

Sonderschule<br />

Abitur/Fachhochschule<br />

Studienabschluss Lehrabschluss<br />

ohne Schulbildung Schulbildung unbekannt


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 209<br />

30 EINKOMMENSVERHÄLTNISSE (auch Sozialhilfen, Unterstützungen, Renten und alle sonstigen Einkünfte)<br />

eig. monatl. Nettoeinkommen z.Z. der Tat gegenwärtig<br />

mtl. Nettoeink. d. Ehegattin/-gatten z.Z. der Tat gegenwärtig<br />

mtl. Belastungen/Verpflichtungen<br />

erwerbslos seit<br />

31 BESTRAFUNGEN<br />

(Maßregeln d. Sicherung u.<br />

Besserung,<br />

Bewährungsfristen, Freigänger(in)<br />

anhängige Strafverfahren<br />

32 EHRENÄMTER (in Staat,<br />

Gemeinde oder Körpersch. d.<br />

öffentl Rechts usw.)<br />

33 Weitere Angaben nur bei JUGENDLICHEN/HERANWACHSENDEN<br />

33.1 GESCHWISTER Anzahl Alter<br />

33.2 Vormund/Pfleger/in Bew.-Helfer/in Vormund Pfleger/in Bewährungshelfer/in<br />

(Name, Anschrift, Telefon)<br />

33.3 JUGENDAMT/VORMUNDS.-<br />

GERICHT<br />

Jugendamt<br />

Vormundschaftsgericht<br />

NIEDERSCHRIFT DER BESCHULDIGTENVERNEHMUNG<br />

geschlossen:<br />

gelesen, genehmigt und unterschrieben:<br />

_________________________________<br />

__________________________________


Seite 210 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

muelv_2c.doc<br />

Anlage 2<br />

Bearbeiter<br />

Telefon<br />

Fax<br />

(Vernehmungsort; nähere Angaben)<br />

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen in Ermittlungssachen<br />

ZUR PERSON<br />

Name<br />

ggf Geburtsmame<br />

Vornamen (erster<br />

Vorname = Rufname)<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort /- land<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Beruf<br />

PLZ Wohnort<br />

Straße<br />

Telefon<br />

Anschrift für Vorladung<br />

Erziehungsberechtigter (bei Minderjährigen)<br />

Name<br />

Vorname<br />

Straße<br />

PLZ Wohnort<br />

Ausweis<br />

Ausweisnummer<br />

Ausstellende Behörde<br />

Ausgestellt am<br />

Gültig bis<br />

Bemerkungen


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 211<br />

Mit der/dem/den Beschuldigten Frau/Herrn<br />

______________________________________________________________<br />

bin ich nicht verwandt/verschwägert/verheiratet/verlobt.<br />

Sie/Er ist mein/e<br />

ZEUGENVERNEHMUNG<br />

ich bin vor meiner Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) und über das Auskunftsverweigerungsrecht<br />

(§ 55 StPO) belehrt worden.<br />

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die o. a. Belehrung erfolgt ist und von mir verstanden wurde.<br />

Ich will aussagen. / Ich will nicht aussagen.<br />

Unterschrift der Zeugin / des Zeugen)<br />

__________________________________________<br />

Zeuginnen und Zeugen, die im Ermittlungsverfahren absichtlich die Unwahrheit sagen, um der oder dem Beschuldigten<br />

die Vorteile der Tat zu sichern oder seine Bestrafung ganz oder teilweise zu vereiteln, setzen sich einer Bestrafung<br />

wegen Begünstigung (§ 257 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) aus.<br />

Sie sind – soweit erforderlich – hierauf und ggf. auch auf die §§ 145d und 164 StGB hinzuweisen.<br />

NIEDERSCHRIFT DER ZEUGENVERNEHMUNG<br />

geschlossen:<br />

_________________________________<br />

gelesen, genehmigt und unterschrieben:<br />

__________________________________


Seite 212 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Nr. 5<br />

150<br />

Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle<br />

nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung<br />

Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums<br />

Kassel vom 27. Juli 1995, zuletzt verlängert mit Bescheid<br />

des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom<br />

25. Oktober 2011, Az.: W2 – S – 070 – 826 – 2011, wird die Firma<br />

DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong>, Handwerkstraße 15 in 70565 Stuttgart<br />

nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige<br />

Stelle für die Prüfbereiche<br />

– Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49)<br />

– Chemischreinigung (Anhang 52)<br />

– Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie; Anhang 53)<br />

in Hessen anerkannt.<br />

Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember 2016.<br />

Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Umwelt und Geologie<br />

W2 – S – 070 – 859 – <strong>2013</strong><br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />

151<br />

DARMSTADT<br />

Vorhaben: Errichtung und Betrieb von zwölf Windkraftanlagen<br />

(WKA) in Wächtersbach und Gründau;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Renertec <strong>GmbH</strong>, Neumühlstraße 24, 63636 Brachttal, hat einen<br />

Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

eines Windkraftprojekts in Wächtersbach und Gründau gestellt.<br />

Bei den darin beantragten Anlagen handelt es sich um zwölf Windkraftanlagen<br />

(WKA) der 3-Megawatt-Klasse mit einer Nabenhöhe<br />

von 140 m mit Rotordurchmesser von 112 m.<br />

Die WKA sind geplant in: 63607 Wächtersbach und 63584 Gründau,<br />

Gemarkungen: Wächtersbach sowie Gründau-Breitenborn und<br />

-Gettenbach, Flure: 14 sowie 29 und 4, Flurstücke: 18/3 sowie 1<br />

und 18/1.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG in Verbindung mit § 1<br />

Abs. 2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)<br />

zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Frankfurt am Main, den 10. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />

IV/F43.1 – 1372/12 Gen 06/12<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />

152<br />

Vorhaben der Meinhardt Städtereinigung <strong>GmbH</strong> & Co. KG,<br />

Haagweg 3, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, zur Errichtung<br />

und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für metallhaltige<br />

Reste aus der Sortierung von Gewerbeabfällen in einer<br />

Betriebshalle<br />

Die Meinhardt Städtereinigung <strong>GmbH</strong> & Co. KG, Haagweg 3, 65462<br />

Ginsheim-Gustavsburg, hat beim Regierungspräsidium Darmstadt<br />

beantragt, ihr die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Anlage<br />

zur Aufbereitung metallhaltiger Reste aus der Sortierung von<br />

Gewerbeabfällen in einer Betriebshalle zu genehmigen.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />

ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern – vergleiche Nr. 8.7.1 der<br />

Anlage 1 zum UVPG.<br />

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass für das<br />

Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Darmstadt, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt<br />

IV/Da 42.2 – 100g 16.03 – Mei LSU W4 –6-<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />

153<br />

GIESSEN<br />

Neufassung der Stiftungsverfassung der Stiftung der Sparkasse<br />

Dillenburg mit Sitz in Dillenburg<br />

Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966<br />

(GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September<br />

2012 (GVBl. S. 290), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes<br />

der Stiftung der Sparkasse Dillenburg die Neufassung der Stiftungsverfassung<br />

mit Bescheid vom 9. Januar <strong>2013</strong> genehmigt.<br />

Gießen, den 9. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

II 21 – 25 d – 04/11 – (2) – 15<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />

154<br />

KASSEL<br />

Vorhaben der Holzheizkraftwerk Melsungen <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

KG;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Firma Holzheizkraftwerk Melsungen <strong>GmbH</strong> & Co. KG, 34212<br />

Melsungen, beabsichtigt, eine Anlage zur Erzeugung von Strom,<br />

Dampf, Warmwasser und Prozesswärme durch den Einsatz von<br />

naturbelassenem Holz zu errichten und zu betreiben („Biomasseheizkraftwerk“).<br />

Die Feuerungswärmeleistung der beantragten Anlage beträgt circa<br />

22,6 MW.<br />

Das Vorhaben soll in 34212 Melsungen, Gemarkung: Adelshausen,<br />

Flur: 6, Flurstück: 29/1 realisiert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />

ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, den 9. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung III/Ks – Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

33/Ks – 53 e 621 – 1.1. – Tö<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />

155<br />

Antrag der Stadtwerke Hessisch Lichtenau zur Grundwasserentnahme<br />

aus dem Tiefbrunnen Quentel (TB Quentel),<br />

um es als Trink- und Brauchwasser in ihrem Versorgungsgebiet<br />

zu ge- und verbrauchen;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Stadtwerke Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, 37235<br />

Hessisch Lichtenau, beabsichtigen, Grundwasser in einer Menge<br />

von 9 m³/h – 170 m³/d – 55.000 m³/a zu entnehmen.


Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 28. Januar <strong>2013</strong> Seite 213<br />

Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in<br />

der Gemarkung Quentel, Flur 5, Flurstück 4/1.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig<br />

machen.<br />

Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Bad Hersfeld, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Bad Hersfeld<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

Dezernat 31.1 Grundwasserschutz,<br />

Wasserversorgung<br />

III/Hef – 31.1 – 79 e 04<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 212<br />

156<br />

Vorhaben der Bioenergie Braunau GbR;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Firma Bioenergie Braunau GbR beabsichtigt eine Erweiterung<br />

der vorhandenen, baurechtlich genehmigten Biogasanlage in 34537<br />

Bad Wildungen.<br />

Das Vorhaben soll in 34537 Bad Wildungen, Gemarkung Braunau,<br />

Flur 12, Flurstück 22/1 realisiert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, den 10. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

32 – 100 h 04.02 – A – Nr. 723<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 213<br />

157<br />

Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der<br />

„Fuldaer Integrations-Stiftung“<br />

Die vom Vorstand und Beirat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2012<br />

beschlossene Änderung der Verfassung der „Fuldaer Integrations-<br />

Stiftung“ wird hiermit nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes<br />

(HStG) vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit<br />

gültigen Fassung genehmigt.<br />

Im Einzelnen lautet die beschlossene Änderung (fett) wie folgt:<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsform<br />

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Großenlüder-Bimbach, Haus Arche<br />

Noah.<br />

Kassel, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 – 25 d 04/11 – (2) – 42<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 213<br />

HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT<br />

158<br />

Felssicherungsmaßnahmen an der Bundesstraße 260 zwischen<br />

Schlangenbad und Schlangenbad, Ortsteil Wambach,<br />

Rheingau-Taunus-Kreis;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt,<br />

die Bundesstraße 260 auszubauen. Für diese Baumaßnahme<br />

soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Wiesbaden über<br />

das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach<br />

§§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom<br />

28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli<br />

2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.<br />

Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.<br />

Gegenstand der Baumaßnahme ist eine Reihe von verschiedenen<br />

Felssicherungsmaßnahmen wie Felsabtrag, Auflegen von Schutznetzen,<br />

Aufstellen von Fangzäunen oder Einzelsicherungen aus<br />

Gründen der Verkehrssicherungspflicht.<br />

Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des<br />

Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden<br />

ist zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />

auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat<br />

ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine<br />

Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem UVPG durchzuführen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a<br />

UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.<br />

Wiesbaden, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessen Mobil –<br />

Straßen- und Verkehrsmanagement<br />

Wiesbaden<br />

20 g – B 260 – 20353 – PL 9.2<br />

StAnz. 5/<strong>2013</strong> S. 213


Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 215<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Öffentliche Ausschreibungen<br />

Verband Region Rhein-Neckar<br />

– Körperschaft des öffentlichen Rechts –<br />

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong><br />

I. Aufgrund Artikels 2 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen den<br />

Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz<br />

über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung<br />

im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 und aufgrund<br />

des § 16 der Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar<br />

– Körperschaft des öffentlichen Rechts – sowie der §§ 18 und 19<br />

GKZ i.V. mit § 79 GemO hat die Verbandsversammlung des<br />

Verbandes Region Rhein-Neckar am 7. Dezember 2012 für das<br />

Haushaltsjahr <strong>2013</strong> folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit<br />

1. den Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n<br />

in Höhe von je 4.199.200,00 Euro<br />

davon im Verwaltungshaushalt 4.161.200,00 Euro<br />

im Vermögenshaushalt 38.000,00 Euro<br />

2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />

Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung)<br />

in Höhe von<br />

0,00 Euro<br />

3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungs -<br />

ermächtigungen in Höhe von<br />

0,00 Euro<br />

§ 2<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 250.000,00 Euro<br />

festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Die Verbandsumlage wird nach § 17 Abs. 2<br />

der Verbandssatzung auf 3.176.000,00 Euro<br />

festgesetzt.<br />

II. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde<br />

hat am 14.01.<strong>2013</strong> die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung<br />

für das Jahr <strong>2013</strong> bestätigt und den Höchstbetrag der<br />

Kassenkredite genehmigt.<br />

III. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3<br />

GemO ab dem Tage dieser Veröffentlichung an sieben Werktagen<br />

in der Geschäftsstelle des Verbandes Region Rhein-Neckar, P7,<br />

20-21, Zimmer 424, öffentlich aus.<br />

Mannheim, 7. Dezember 2012 Verband Region Rhein-Neckar<br />

Die Verbandsvorsitzende<br />

gez. Dr. Eva L o h s e<br />

Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Neubau SIT<br />

Vergabenummer 119/754 986 – 23<br />

Gewerk Heizung/Kälte-Anlagen<br />

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />

I.1 Bezeichnung<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />

e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />

27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />

+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />

www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />

Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />

II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 23<br />

Heizung/Kälte-Anlagen<br />

II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />

Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />

Maßnahme<br />

Neubau SIT<br />

II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />

II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />

II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />

Neubau, Installation von 2 W-W-Wärmepumpen 300+150<br />

kW Heizen und Kühlen, 1 Rückkühlwerk 360 kW, 9 Wärmetauscher,<br />

4 Pufferspeicher, 3000 m C-Stahlrohr DN15–<br />

DN100, 3500 m Gewinderohr DN15–DN200, 25 Umwälzpumpen,<br />

250 Röhrenheizkörper, 800 qm Fußbodenheizung,<br />

20 Umluftkühlgeräte, 60 m PE-Erdleitung.<br />

II.3 Ausführungsfristen Beginn: 27.05.<strong>2013</strong><br />

Ende: 31.01.2014<br />

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />

Information<br />

III.1.1 Geforderte Sicherheiten: Bürgschaften gemäß Formblatt<br />

421/422 und 423<br />

III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />

III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />

gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />

III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />

Abschnitt IV: Verfahren<br />

IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />

IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen


Seite 216 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 5<br />

IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 23 Heizung/Kälte-Anlagen<br />

IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />

IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />

Anforderung Unterlagen<br />

erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />

erhältlich bis: 07.02.<strong>2013</strong><br />

Verwendungszweck 119/754 986 – 23 Kosten 34,00 Euro<br />

Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />

Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />

Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />

Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />

Kontonummer 7 521 933 00<br />

BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />

IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />

BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />

Hinweise<br />

1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />

– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />

(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />

lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />

Adresse angefordert wurden<br />

– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />

und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />

wurde<br />

2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />

3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />

4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />

+ Referenzen!<br />

5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />

– Vertragsbedingungen in Papierform<br />

– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />

– GAEB-Datei auf CD<br />

IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />

IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 26.04.<strong>2013</strong><br />

IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 12.03.<strong>2013</strong><br />

Uhrzeit 13:00<br />

siehe Vergabeunterlagen<br />

Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />

dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />

Abschnitt VI: Andere Informationen<br />

VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />

§ 104):<br />

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />

Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />

Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Neubau SIT<br />

Vergabenummer 119/754 986 – 32<br />

Gewerk Technische Dämmung/Brandschutz<br />

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />

I.1 Bezeichnung<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />

e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />

27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />

+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />

www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />

Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />

II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 32<br />

Technische Dämmung/Brandschutz<br />

II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />

Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />

Maßnahme<br />

Neubau SIT<br />

II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />

II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />

II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />

Dämmung an Rohrleitungen: 1.400 m Heizung DN15–<br />

DN200, 900 m Kälte DN15–DN200, 700 m Trinkwasser,<br />

900 m Regenrohr; Dämmung an Luftleitungen: 1.500 qm<br />

Kanal, 750 qm Lüftungsrohr; Ummantelung; 50 qm L90,<br />

500 qm Blechmantel.<br />

II.3 Ausführungsfristen Beginn: 27.05.<strong>2013</strong><br />

Ende: 31.01.2014<br />

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />

Information<br />

III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />

III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />

gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />

III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />

Abschnitt IV: Verfahren<br />

IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />

IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />

IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 32 Technische Dämmung/Brandschutz<br />

IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />

IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />

erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />

erhältlich bis: 07.02.<strong>2013</strong><br />

Verwendungszweck 119/754 986 – 32 Kosten 22,00 Euro<br />

Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />

Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />

Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />

Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />

Kontonummer 7 521 933 00<br />

BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />

IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />

BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />

Hinweise<br />

1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />

– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />

(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />

lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />

Adresse angefordert wurden<br />

– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />

und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />

wurde<br />

2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />

3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />

4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />

+ Referenzen!<br />

5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />

– Vertragsbedingungen in Papierform<br />

– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />

– GAEB-Datei auf CD<br />

IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />

IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 26.04.<strong>2013</strong><br />

IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 12.03.<strong>2013</strong><br />

Uhrzeit 13:30<br />

siehe Vergabeunterlagen<br />

Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />

dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />

Abschnitt VI: Andere Informationen<br />

VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />

§ 104):<br />

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />

Villemombler Straße 76, 53123 Bonn


Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 217<br />

Teilnahmewettbewerb Ing.-Dl. Wasserplanung – VOL-Verfahren<br />

Öffentlicher Teilnahmewettbewerb mit nicht offenem Verfahren.<br />

Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung für Bauvorhaben an<br />

Anlagen der Trinkwasserversorgung in den Wasserwerken und Trinkwassernetzen<br />

der MVV RHE <strong>GmbH</strong>, Mannheim.<br />

1. Auftraggeber:<br />

MVV Energie AG, Luisenring 49, 68159 Mannheim<br />

2. Vergabeverfahren:<br />

Auswahlverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb mit<br />

anschließendem Verhandlungsverfahren<br />

3. Art des Auftrages:<br />

Planungsleistungen im Bestand von wassertechnischen Anlagen und<br />

örtliche Bauüberwachung<br />

4. Ausführungsort:<br />

Wasserwerke Käfertal und Rheinau/Seckenheim, sowie im Trinkwassernetz<br />

der Stadt Mannheim<br />

5. Art und Umfang der Leistung:<br />

a) Planungsleistung und örtliche Bauüberwachung:<br />

Erneuerung einer erdverlegten Schiebergruppe (DN 200/300/400)<br />

im WW Seckenheim. Erneuerung von Hydranten und Rückbau<br />

nicht benötigter Leitungen.<br />

Bausumme: ca. 50.000 Euro<br />

b) Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung:<br />

Umbau/Sanierung von 11 Lüftungs-/und Spülpunkten an erdverlegten<br />

Zubringerleitungen in der TW-Schutzzone des WW<br />

Käfertal.<br />

Bausumme: ca. 175.000 Euro<br />

c) Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung:<br />

Umbau der Umpumpleitung DN 200/250 in einem TW-Behälter<br />

dabei Erneuerung von 8 Absperreinrichtungen.<br />

Bausumme: ca. 50.000 Euro<br />

d) Planungsleistungen und örtliche Bauüberwachung<br />

Austausch von korrodierten Flanschschrauben M 30 an einer<br />

hängenden Brückenleitung DN 500. Korrosionsschutzarbeiten.<br />

Austausch von 5 Axialkompensatoren. Teilleitungssanierung<br />

WTL DN 500 und DN 600. Stilllegung/Rückbau eines Stollenbauwerks.<br />

Bausumme: ca. 100.000 Euro<br />

6. Schlusstermin für den Eingang der Teilnehmeranträge:<br />

11. Februar <strong>2013</strong><br />

a) Anschrift: MVV Energie AG, Luisenring 49, 68159 Mannheim<br />

Zentraleinkauf, Herr Schuster<br />

b) Sprache: Deutsch<br />

7. Ausführungsfristen:<br />

Beginn Planungsarbeiten nach Auftragsvergabe, Auftragsvergabe<br />

ca. 13. KW <strong>2013</strong><br />

Bauliche Fertigstellung aller Maßnahmen: September 2014<br />

8. Kaution und sonstige Sicherungen –<br />

9. Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen<br />

Zahlung nach HOAI und/oder nach Vereinbarung<br />

10. Geforderte Eignungsnachweise<br />

a) Referenzen über Planung und Bau im Bestand von erdverlegten<br />

Rohrleitungen DN 200 bis DN 1000 in wasserwerkstechnischen<br />

Anlagen in Deutschland, in den letzten 3 Geschäftsjahren.<br />

b) Referenzen über Planung und Bau im Bestand von Rohrleitungen<br />

DN 100 bis DN 500 in wasserwerkstechnischen Anlagen in<br />

Deutschland, in den letzten 3 Geschäftsjahren.<br />

c) Referenzen über Planung und Bau im Bestand von erdverlegten<br />

Rohrleitungen DN 200 bis DN 1000 in öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetzen<br />

in Deutschland, in den letzten 3 Geschäftsjahren.<br />

Für a) bis c) sind anzugeben:<br />

– Bezeichnung der Maßnahme<br />

– Beschreibung der Maßnahme (Gegenstand, Besonderheiten der<br />

Leitungsplanung, Durchmesser, Länge, Material, Korrosionsschutz<br />

usw.)<br />

– Ausführungszeitraum<br />

– Bausumme<br />

– Auftraggeber, Privat oder öffentlich mit Bescheinigung bzw.<br />

Erlärung<br />

– Ansprechpartner beim Referenzgeber mit Telefonnummer<br />

d) Nachweis mit Namensangabe, über die Verfügbarkeit der Mitarbeiter<br />

des Bewerbers, welche die genannten Referenzobjekte<br />

verantwortlich bearbeitet haben. Erklärung und ob sie bei den<br />

zu planenden Maßnahmen eingesetzt werden; Angabe über die<br />

Technische Leitung; Anzahl der Beschäftigten und der Führungskräfte<br />

im Mittel der letzten drei Geschäftsjahre.<br />

e) Erklärung welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische<br />

Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistung zur Verfügung<br />

hat.<br />

f) Beschreibung der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Bewerbers.<br />

g) Nachweis der Kenntnisse der anzuwendenden DVGW-Regelwerke<br />

für die vorstehenden Planungsleistungen durch Vorlage<br />

von Seminarbescheinigungen (DVGW/FIGAWA oder gleichwertig)<br />

der für die Planungsleistungen vorgesehenen Mitarbeiter<br />

aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.<br />

h) Zusicherung, dass während den vereinbarten Planungsphasen<br />

der HOAI und während der Ausübung der örtlichen Bauüberwachung<br />

der vom Bewerber benannte verantwortliche Mitarbeiter<br />

auf Verlangen des AG unverzüglich zu Projektgesprächen<br />

oder auf der Baustelle persönlich zur Verfügung steht. Die Ausschreibung<br />

wird einen hierzu verbindlichen Vertragstext enthalten.<br />

i) Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Sozialversicherung,<br />

Berufsgenossenschaft oder zuständigem Versicherungsträger.<br />

j) Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer<br />

k) Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung mit Angabe<br />

der Deckungssummen (mind. 2,5 Mio. Euro für Sach- und<br />

Personenschäden).<br />

l) Formlose Erklärung, dass keine Verwicklung in Korruptionsverfahren<br />

besteht und bestand sowie das kein Ausschlusskriterium<br />

nach § 11 VOF gegeben ist.<br />

m) Informationsunterlagen über den Geschäftsbetrieb des Bewerbers.<br />

n) Angabe des Auftragsteils, für die der Bewerber einen Unterauftrag<br />

erteilen will oder muss.<br />

11. Sonstige Angaben:<br />

Der Bewerber muss die Ausschreibung und Beschaffung von Fremdleistungen<br />

und Material über das Ausschreibungs- und Beschaffungssystem<br />

des AG abwickeln.<br />

Auskünfte erteilt:<br />

Technisch: Abteilung TS.P.2, Herr Dipl.-Ing. Peter Melzer, Tel.: 0621-<br />

2902153<br />

Kaufmännisch: Zentraleinkauf,. Herr Schuster, Tel.: 0621-2903823<br />

Bei der Stadt<br />

Hofheim am Taunus<br />

(ca. 40.000 Einwohner),<br />

Kreisstadt des<br />

Main-Taunus-Kreises,<br />

Stellenausschreibungen<br />

ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle<br />

der Leiterin/des Leiters<br />

des Fachdienstes Brand- und Bevölkerungsschutz<br />

zu besetzen.<br />

Die ausführliche Stellenausschreibung finden Sie auf der Internetseite<br />

der Stadt Hofheim am Taunus unter www.hofheim.de/<br />

Aktuell/Stellenangebote.<br />

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis<br />

spätestens<br />

15. Februar <strong>2013</strong><br />

an den<br />

Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus<br />

Team „Personalservice“, Postfach 1340<br />

65703 Hofheim am Taunus<br />

Tel.: 06192/202-220, Herr Honselmann


Seite 218 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 5<br />

Beim<br />

Hessischen Landesprüfungs- und<br />

Untersuchungsamt im Gesundheitswesen<br />

ist in der Abteilung „Gesundheitsschutz“, konkret im Bereich<br />

Infektionsepidemiologie ab sofort die Stelle<br />

einer/s Wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin<br />

(Arzt/Ärztin oder verwandter Studiengang)<br />

zu besetzen.<br />

Die Abteilung „Gesundheitsschutz“ hat ihren Sitz in Dillenburg<br />

und ist die Beratungs- und Untersuchungsstelle für den öffentlichen<br />

Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen der<br />

Infektionserfassung und Infektionsprophylaxe und der Epidemiologie<br />

nicht übertragbarer Erkrankungen.<br />

Die Tätigkeit umfasst die verantwortliche Mitarbeit bei der Koordination<br />

der eingerichteten hessischen MRE (multiresistente<br />

Erreger)-Netzwerke und der landesweiten Surveillance von Infektionskrankheiten<br />

und multiresistenten Erregern. Hierzu gehört<br />

die Unterstützung des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

in Hessen bei Ausbruchsuntersuchungen, angewandte<br />

infektionsepidemiologische Forschung und die Beratung und das<br />

Angebot von Fortbildungen für Gesundheitsämter.<br />

Die Stellenausschreibung richtet sich an alle Ärztinnen und Ärzte<br />

mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin sowie an Absolventen<br />

eines verwandten Studienganges, beispielsweise Humanbiologie<br />

oder Pflegewissenschaften. Darüber hinaus sind<br />

eine Zusatzqualifikation mit dem Schwerpunkt Epidemiologie<br />

(z.B. MPH, MSE, FETP/PAE, EPIET, EIS) oder praktische Berufserfahrungen/Vorkenntnisse<br />

im medizinisch-epidemiologischen<br />

Bereich, in Infektiologie, Hygiene und/oder Mikrobiologie<br />

von Vorteil.<br />

Weiterhin sind ein hohes Maß an Organisations-, Kommunikations-<br />

und Teamfähigkeit erforderlich. Die Bereitschaft zu Dienstreisen<br />

wird vorausgesetzt.<br />

Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zur<br />

Verfügung, die jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen<br />

Voraussetzungen ausgeschöpft werden kann. Die Einstellung<br />

wird voraussichtlich als Tarifbeschäftigte/r erfolgen. Hier ist die<br />

Funktion je nach Tätigkeit und Berufserfahrung mit der Entgeltgruppe<br />

13 oder 14 TV-H bewertet.<br />

Da in dem Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, Frauen<br />

bislang unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem<br />

Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den<br />

Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher<br />

besonders erwünscht.<br />

Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch<br />

muss sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang<br />

besetzt wird.<br />

Menschen mit Behinderung werden bei gleicher Eignung bevorzugt<br />

berücksichtigt.<br />

Für Rückfragen zum fachlichen Anforderungsprofil steht als Ansprechpartnerin<br />

Frau Dr. Hauri, Leiterin des Fachbereiches unter<br />

der Telefonnummer 02771/3206-36 zur Verfügung<br />

Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussagekräftige<br />

Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die<br />

Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis<br />

spätestens 28.02.<strong>2013</strong><br />

an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.6, Postfach<br />

10 08 51, 35338 Gießen zu richten.<br />

Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens<br />

vernichtet. Daher bitte keine Originale vorlegen. Sollten Sie eine<br />

Rücksendung der Unterlagen wünschen, ist der Bewerbung ein<br />

frankierter Rückumschlag beizufügen.<br />

Das<br />

Regierungspräsidium<br />

Darmstadt<br />

stellt zum 1. September <strong>2013</strong><br />

mehrere Inspektoranwärter/Inspektoranwärterinnen<br />

(Bachelorstudiengang)<br />

in den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des<br />

gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ein.<br />

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde<br />

der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten.<br />

Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Beamten/einer Beamtin des<br />

gehobenen Dienstes sind durch die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten<br />

sehr abwechslungsreich und breit gefächert. Sie<br />

fertigen beispielsweise Entscheidungen anhand von Rechtsvorschriften,<br />

klären Sachverhalte, berechnen Fristen, überwachen<br />

die einheitliche Rechtsanwendung und planen organisatorische<br />

sowie personelle Angelegenheiten.<br />

Die Ausbildung erfolgt in einem dreijährigen Bachelorstudiengang<br />

und wechselt zwischen Fachstudien an der Hessischen Hochschule<br />

für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden und berufspraktischen<br />

Ausbildungsabschnitten. Nach Beendigung der dreijährigen<br />

Ausbildung wird der Abschluss Bachelor of Arts (Allgemeine<br />

Verwaltung) zuerkannt. Die Ausbildung bereitet Sie auf einen<br />

sicheren und abwechslungsreichen Arbeitsplatz im öffentlichen<br />

Dienst vor. Die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />

auf Probe ist beabsichtigt.<br />

Fachliche Anforderungen:<br />

Einstellungsvoraussetzung ist ein zum Hochschulstudium berechtigender<br />

Schulabschluss<br />

Persönliche Anforderungen:<br />

Das Höchstalter für die Einstellung ist 35 Jahre. Ausnahmen gibt<br />

es für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung eines<br />

Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen von einer Bewerbung<br />

vor der Vollendung des 36. Lebensjahres abgesehen haben,<br />

für Angestellte, die sich mindestens 3 Jahre im öffentlichen<br />

Dienst bewährt haben und für Schwerbehinderte. In diesen Fällen<br />

ist eine Einstellung bis zum Höchstalter von 40 Jahren möglich.<br />

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei<br />

gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung<br />

mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,<br />

Kopie Schulabschlusszeugnis oder letztes Schulzeugnis) gerne<br />

auch per E-Mail (eine Datei in pdf-Format bis max. 4 MB an Astrid.<br />

Moench@rpda.hessen.de) bis zum 15. März <strong>2013</strong> unter Angabe<br />

des Aktenzeichens I 12 – 18 – 5e 08/01 (1/E 643) an das<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Dezernat I 12 – 18 – 5e 08/01 – (E 643)<br />

Luisenplatz 2<br />

64283 Darmstadt.<br />

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mönch,<br />

Telefon 06151/125658. Informationen über das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rpdarmstadt.hessen.de.


Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 219<br />

Beim<br />

Hessischen Landesprüfungs- und<br />

Untersuchungsamt im Gesundheitswesen<br />

Die Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation<br />

(HVBG) ist eine moderne und zukunftsorientierte Verwaltung<br />

des Landes Hessen. Mit ca. 1600 Beschäftigten stellen wir<br />

in allen Landesteilen ein bedarfsgerechtes Leistungspotential<br />

bereit: Wir sichern das Eigentum an Grund und Boden. Wir leisten<br />

einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen<br />

im ländlichen Raum. Wir schaffen einen einheitlichen<br />

Raumbezug und stellen mit den Daten des Liegenschaftskatasters<br />

und der Landesvermessung Geobasisdaten als Grundlage<br />

für zahlreiche Fachinformationssysteme (z. B. im Bereich der<br />

Ver- und Entsorgung, Umweltinformation und Verkehr) mittels<br />

Internettechnologie zur Verfügung. Wir vereinen die Landesvermessungs-,<br />

Kataster- und Flurbereinigungsbehörden in Hessen.<br />

Beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und<br />

Geoinformation (HLBG) in Wiesbaden suchen wir ab sofort<br />

innerhalb der Zentralabteilung im Dezernat Z 2 (Personal, KC<br />

Personal)<br />

eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter<br />

– Besoldungsgruppe A 7 HBesG oder Entgeltgruppe 6 TV-H –<br />

Aufgabenbereich:<br />

Innerhalb des Arbeitsgebietes Z 2.23 (Urlaub, Dienstbefreiung,<br />

Erkrankungen, Zeitwirtschaft) sind insbesondere wahrzunehmen:<br />

• Berechnung und Überwachung von Urlaubsansprüchen<br />

• Bearbeitung von Dienstbefreiungsangelegenheiten<br />

• Überwachung der Arbeits- und Krankheitszeiten, ggf. in Abstimmung<br />

mit der Hessischen Bezügestelle<br />

• Entsprechende Datenpflege in den Systemen Primion und<br />

SAP/HR<br />

• Ansprechpartner/in für die Beschäftigten in den o. g. Angelegenheiten<br />

Darüber hinaus ist der Einsatz in weiteren Bereichen des Personalbüros<br />

beabsichtigt.<br />

Anforderungen:<br />

Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden insbesondere<br />

folgende Qualifikationen erwartet:<br />

a) Fachliche Qualifikationen<br />

• Abgeschlossene Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten,<br />

Fachangestellte/r für Bürokommunikation bzw. vergleichbare<br />

Qualifikation oder Befähigung für die Laufbahn des<br />

mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes<br />

• Sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office-Programmen<br />

• Kenntnisse in SAP/HR sind wünschenswert<br />

• Berufserfahrung, insbesondere daraus resultierende Kenntnisse<br />

im Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen<br />

Dienstes, sind von Vorteil<br />

b) Persönliche Qualifikationen<br />

• Zielgerichtete und selbstständige Arbeitsweise<br />

• Verantwortungsbewusstsein und Flexibilität<br />

• Sicheres und verbindliches Auftreten<br />

• Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit<br />

• Soziale Kompetenz<br />

• Service- und Kundenorientierung<br />

• Gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit<br />

Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange ist Teilzeitbeschäftigung<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der geltenden<br />

Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Bewerbungen können bis spätestens<br />

15. Februar <strong>2013</strong><br />

unter dem Stichwort „Sachbearbeiter/in Z 2.23“ an das Personalbüro<br />

des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und<br />

Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, gerichtet<br />

werden.<br />

Wiesbaden, im Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Bodenmanagement und Geoinformation<br />

sind in der Abteilung „Gesundheitsschutz“ ab sofort zwei<br />

Stellen mit<br />

Medizinischen Dokumentaren/innen oder (hilfsweise)<br />

Medizinischen Dokumentationsassistenten/innen<br />

zu besetzen.<br />

Die Abteilung „Gesundheitsschutz“ hat ihren Sitz in Dillenburg<br />

und ist die Beratungs- und Untersuchungsstelle für den öffentlichen<br />

Gesundheitsdienst. Die zu besetzenden Stellen befinden<br />

sich in den Bereichen Infektionsepidemiologie und der Registerstelle<br />

des Hessischen Krebsregisters.<br />

Der Bereich Infektionsepidemiologie befasst sich mit der Infektionserfassung,<br />

der Infektionsprophylaxe und der Epidemiologie<br />

nicht übertragbarer Erkrankungen. Die Tätigkeit in diesem Bereich<br />

umfasst die Mitarbeit bei der landesweiten Surveillance von<br />

Infektionskrankheiten und multiresistenten Erregern und die Unterstützung<br />

des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

in Hessen bei der epidemiologischen Untersuchung von Erkrankungshäufungen.<br />

Die Tätigkeit umfasst weiterhin die dokumentarische<br />

Bearbeitung von Daten im Rahmen einer angewandten<br />

Forschung. Standort dieser Stelle ist Dillenburg.<br />

Die Registerstelle als Teil des Hessischen Krebsregisters erfasst<br />

als epidemiologisches Register Neuerkrankungen an Krebs in<br />

der hessischen Bevölkerung. Dort werden die zuvor schon in eine<br />

Datenbank eingespielten Meldungen geprüft und Personen oder<br />

Tumoren zugeordnet. Der vorhandene Datenbestand wird zudem<br />

im Rahmen von Studien und Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

mit externen Datenquellen abgeglichen. Ihre Tätigkeit umfasst<br />

hier die dokumentarische Bearbeitung und Pflege des Datenbestands<br />

und die Mitarbeit an der Fortschreibung der Dokumentationsstandards<br />

des Krebsregisters. Standort dieser Stelle ist<br />

Frankfurt/M.<br />

Die Stellenausschreibung richtet sich an alle Interessentinnen<br />

und Interessenten, die eine Ausbildung zum/zur Medizinischen<br />

Dokumentar/in, hilfsweise zum/zur Medizinischen Dokumentationsassistenten/in<br />

oder einer vergleichbaren Ausbildung erfolgreich<br />

abgeschlossen haben. Darüber hinaus werden Kenntnisse<br />

und Interesse an Epidemiologie bzw. Krebsdokumentation, sehr<br />

gute Kenntnisse im Umgang mit Datenbanken (SQL) sowie gute<br />

Kenntnisse des MS-Office-Pakets oder vergleichbarer Bürosoftware<br />

(insbesondere: Tabellenkalkulation) erwartet.<br />

Weiterhin sind ein hohes Maß an Organisations-, Kommunikations-<br />

und Teamfähigkeit erforderlich.<br />

Je nach abgeschlossener Berufsausbildung und der dadurch<br />

übertragenen Aufgaben erfolgt die Einstellung unter Eingruppierung<br />

in die Entgeltgruppe 9 TV-H (Medizinische Dokumentare)<br />

bzw. in die Entgeltgruppe 6 TV-H (Medizinische Dokumentationsassistenten).<br />

Da in dem Bereich, in dem die Stellen zu besetzen ist, Frauen<br />

bislang unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem<br />

Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den<br />

Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher<br />

besonders erwünscht.<br />

Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch<br />

muss sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang<br />

besetzt wird.<br />

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei<br />

gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Für Rückfragen zum fachlichen Anforderungsprofil stehen als<br />

Ansprechpartner Frau Dr. Hauri, Leiterin des Fachgebietes Infektionsepidemiologie<br />

(02771/3206-36) oder Herr Dr. Gawrich,<br />

Leiter des Sachgebietes Krebsregister (02771/3206-39) zur Verfügung<br />

Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussagekräftige<br />

Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die<br />

Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis<br />

spätestens 28.02.<strong>2013</strong><br />

an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.6, Postfach<br />

10 08 51, 35338 Gießen zu richten.<br />

Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens<br />

vernichtet. Daher bitte keine Originale vorlegen. Sollten Sie eine<br />

Rücksendung der Unterlagen wünschen, ist der Bewerbung ein<br />

frankierter Rückumschlag beizufügen.


@<br />

AND HESSEN<br />

ralph.wagner@chmielorz.de<br />

Seite 220 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 5<br />

Adressenfeld<br />

E-Mails an den<br />

ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />

zum<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />

@<br />

ralph.wagner@chmielorz.de<br />

Postvertriebsstück, Deutsche Post<br />

Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />

Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden<br />

Entgelt bezahlt<br />

D 6432 A<br />

Stellenausschreibungen<br />

Beim<br />

Hessischen Landesprüfungs- und<br />

Untersuchungsamt im Gesundheitswesen<br />

ist in der Abteilung „Gesundheitsschutz“, konkret im Bereich der<br />

Registerstelle des Hessischen Krebsregisters ab sofort die Stelle<br />

einer/s Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters<br />

(Arzt/Ärztin bzw. Epidemiologe/in oder verwandter<br />

Studiengang)<br />

zu besetzen.<br />

Die Abteilung „Gesundheitsschutz“ hat ihren Sitz in Dillenburg und<br />

ist die Beratungs- und Untersuchungsstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst,<br />

u. a. beheimatet es die Registerstelle des Hessischen<br />

Krebsregisters. Diese erfasst als epidemiologisches Register<br />

Neuerkrankungen an Krebs in der hessischen Bevölkerung. Es besteht<br />

aus der für den Meldevorgang und die Datenaufbereitung verantwortlichen<br />

Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen<br />

und der für die Datenverarbeitung und<br />

@<br />

Auswertung zuständigen<br />

Registerstellen in Dillenburg und Frankfurt/M. Standort der hier zu<br />

besetzenden Stelle ist in Frankfurt/M.<br />

In der Registerstelle werden ralph.wagner@chmielorz.de<br />

die verfügbaren Informationen zu Personen<br />

und ihren Tumorerkrankungen zusammengeführt und gespei­<br />

LAND HESSEN<br />

chert. Die Daten werden in vielfältiger Weise aufbereitet und ausgewertet,<br />

u. a. für die eigene oder melderbezogene Qualitätssicherung,<br />

zur Weiterleitung an externe Nutzer, zur Erstellung von Berichten,<br />

zur Teilnahme an Studien und zur Analyse von vermuteten Krebsclustern.<br />

Die Tätigkeit umfasst je nach Qualifikationsprofil die Mitarbeit oder<br />

verantwortliche Tätigkeit in verschiedenen Aufgabenbereichen der<br />

Registerstelle:<br />

‣ Pflege des Datenbestandes und Datenbanksystems,<br />

‣ Weiterentwicklung der verwendeten Standards<br />

@<br />

der Krebsdokumentation;<br />

fachliche Anleitung der medizinischen Dokumentare,<br />

‣ Durchführung von Datenabgleichen und Auswertung des Datenbestands,<br />

ralph.wagner@chmielorz.de<br />

AND HESSEN<br />

‣ Bearbeitung von Anfragen, Erstellung von Factsheets und Berichten,<br />

Teilnahme an Studien etc.<br />

Die Stellenausschreibung richtet sich an alle Absolventen eines abgeschlossenen<br />

Studienganges, vorzugsweise der Medizin oder der<br />

Epidemiologie, der Statistik, der Medizininformatik, der Demographie<br />

ER<br />

oder vergleichbarer Studiengänge, ggf. mit einer Zusatzqualifikation<br />

mit dem Schwerpunkt Epidemiologie. Darüber hinaus werden Kenntnisse<br />

der epidemiologischen, statistischen und demographischen<br />

Methoden zur Auswertung eines Krebsregister-Datenbestands, onkologische<br />

Kenntnisse, sehr gute Kenntnisse der Auswertung von<br />

Datenbanken (SQL) oder eines Statistikpakets („Stata“ oder alternative<br />

Software) sowie Erfahrungen in der zielgruppenspezifischen<br />

Präsentation und Publikation von Daten erwartet.<br />

Weiterhin sind ein hohes Maß an Organisations-, Kommunikationsund<br />

Teamfähigkeit erforderlich.<br />

Wünschenswert sind Qualifikationen in einem oder mehreren der<br />

Bereiche Krebsdokumentation, geographische Darstellung und Analyse,<br />

umweltbezogene Risikofaktoren von Krebs/Toxikologie, Erstellung<br />

und Layout von Druckerzeugnissen oder Erstellung und Pflege<br />

von Datenangeboten für das Internet.<br />

Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zur<br />

Verfügung, die jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen<br />

Voraussetzungen ausgeschöpft werden kann. Die Einstellung wird<br />

voraussichtlich zunächst als Tarifbeschäftigte/r erfolgen. Hier ist die<br />

Funktion je nach Tätigkeit und Berufserfahrung mit der Entgeltgruppe<br />

13 oder 14 TV-H bewertet.<br />

Da in dem Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, Frauen bislang<br />

unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem Hessischen<br />

Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den Frauenanteil zu<br />

erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.<br />

Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch muss<br />

sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird.<br />

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher<br />

Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Für Rückfragen zum fachlichen Anforderungsprofil steht als Ansprechpartner<br />

Herr Dr. Gawrich, Leiter des Sachgebietes Krebsregister<br />

(02771/3206-39) zur Verfügung.<br />

Interessentinnen oder Interessenten werden gebeten, ihre aussagekräftige<br />

Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung<br />

des Anforderungsprofils eingehen) bis<br />

spätestens 28.02.<strong>2013</strong><br />

an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.6, Postfach<br />

10 08 51, 35338 Gießen zu richten.<br />

Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.<br />

Daher bitte keine Originale vorlegen. Sollten Sie eine Rücksendung<br />

der Unterlagen wünschen, ist der Bewerbung ein frankierter<br />

Rückumschlag beizufügen.<br />

R<br />

☎<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

montags. Verlag: Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong>, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe <strong>GmbH</strong>,<br />

Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden,<br />

0 61<br />

Telefon:<br />

220611 /<br />

36098-0,<br />

77 09-01<br />

Telefax: 0611 301303.<br />

Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein.<br />

Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Durchwahl Verlagsanschrift. Vertrieb: -152 Gabriele Belz, Telefon:<br />

0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.<br />

Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ<br />

510 50015), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 10060).<br />

Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />

Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />

Ministerium des Innern und für Sport.<br />

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />

Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;<br />

AND HESSEN<br />

Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,<br />

franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des<br />

„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Telefax: 0611 301303,<br />

ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: Capri Print + Medien <strong>GmbH</strong>, Ostring 13,<br />

65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />

Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />

Verfassers.<br />

Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />

jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende<br />

<strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar<br />

<strong>2013</strong>.<br />

Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> Nr. 5 vom 28. Januar <strong>2013</strong> beträgt 24 Seiten.

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