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Ausgabe Nr.06 / 2013 - M/S VisuCom GmbH

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ISSN 0724-7885<br />

D 6432 A<br />

STAATSANZEIGER<br />

FÜR DAS LAND HESSEN<br />

<strong>2013</strong> MONTAG, 4. februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Seite Seite Seite<br />

Hessische Staatskanzlei<br />

Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr<br />

Hichem Marzouki, Generalkonsul der<br />

Tunesischen Republik in Bonn ...... 222<br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

Kommunales Haushaltsrecht; hier: Hinweise<br />

zur Gemeindehaushaltsverordnung.<br />

........................... 222<br />

Beihilfe zu Pflegekosten; hier: Rentenversicherungsbeiträge<br />

für nicht erwerbsmäßig<br />

tätige Pflegepersonen ... 249<br />

Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung<br />

und zum Vertrieb der staatlichen<br />

Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten<br />

in Hessen. ................. 249<br />

Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte<br />

und standesamtliche Mitarbeiter<br />

........................... 253<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3<br />

Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung<br />

der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

konsolidierungsbedürftiger<br />

Kommunen vom 14. 5. 2012. ........ 254<br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses<br />

der Evangelischen<br />

Kirche in Hessen und Nassau für das<br />

Jahr <strong>2013</strong>. ....................... 255<br />

Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses<br />

für den hessischen<br />

Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr<br />

<strong>2013</strong> ..................... 255<br />

Genehmigung des Beschlusses über die<br />

Landeskirchensteuer der Evangelischlutherischen<br />

Landeskirche Hannovers<br />

für den im Land Hessen gelegenen Teil<br />

für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 . 255<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses<br />

Hessen .................. 256<br />

Die Regierungspräsidien<br />

Darmstadt<br />

Vorhaben: Errichtung und Betrieb von<br />

vier Windkraftanlagen in Frankfurt<br />

am Main-Nieder-Erlenbach; hier: Öffentliche<br />

Bekanntmachung nach § 3a<br />

UVPG. .......................... 256<br />

Anerkennung der Kirsten und Matthias<br />

Kreissl Gedächtnisstiftung, Sitz Hofheim<br />

am Taunus, als rechtsfähige Stiftung<br />

des bürgerlichen Rechts ....... 257<br />

Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks<br />

der „Frankfurter Bürgerstiftung“<br />

mit Sitz in Frankfurt am<br />

Main. ........................... 257<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.<br />

............. 257<br />

Vorhaben der von Gries Recycling<br />

<strong>GmbH</strong> in Frankfurt am Main; hier: Wegfall<br />

des Erörterungstermins. ........ 257<br />

Kassel<br />

Vorhaben der Überlandwerk Fulda AG;<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />

§ 3a UVPG. ...................... 257<br />

Vorhaben der Windenergie Friedewald<br />

– Michael Rudewig, Thomas Eckhardt<br />

u. Co. GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG. ......... 257<br />

Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.<br />

............. 257<br />

Hessisches Landesamt<br />

für Bodenmanagement<br />

und Geoinformation<br />

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen<br />

Anlagen im Flurbereinigungsverfahren<br />

Birkenau-Hornbach II (Odenwaldkreis);<br />

hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />

nach § 3a UVPG. ......... 258<br />

Flurbereinigungsverfahren VF 2092<br />

Schönnen. ....................... 258<br />

Flurbereinigungsverfahren VF 2093<br />

Bergsträßer Reben- und Blütenhang . 260<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars<br />

Kassel .................. 262<br />

Buchbesprechungen ............... 263<br />

Öffentlicher Anzeiger. ............. 265<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Abwasserverband Oberhessen, Friedberg<br />

(Hessen); hier: Beschluss über den<br />

Wirtschaftsplan <strong>2013</strong> sowie Bekanntmachung<br />

und Genehmigung ........... 269<br />

Deutsche Rentenversicherung Hessen,<br />

Frankfurt am Main; hier: Änderung der<br />

Entschädigungsregelung für die Mitglieder<br />

der Selbstverwaltungsorgane und<br />

Vertrauenspersonen ................ 269<br />

Abwasserverband Flörsheim; hier:<br />

Neufassung der Satzung ........... 270<br />

Öffentliche Ausschreibungen ....... 277<br />

Stellenausschreibungen ............ 279<br />

Der vorliegenden <strong>Ausgabe</strong> des Staatsanzeigers ist das<br />

Gültigkeitsverzeichnis <strong>2013</strong><br />

für die ständigen Bezieher kostenlos beigelegt.<br />

www.staatsanzeiger-hessen.de


Seite 222 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />

159<br />

Erteilung eines Exequaturs;<br />

h i e r :<br />

Herr Hichem Marzouki, Generalkonsul der Tunesischen<br />

Republik in Bonn<br />

Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen<br />

Vertretung der Tunesischen Republik in Bonn ernannten Herrn<br />

Hichem Marzouki am 15. Januar <strong>2013</strong> das Exequatur als Generalkonsul<br />

erteilt.<br />

Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen,<br />

Rheinland-Pfalz und Saarland.<br />

Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Abdelbaki Dallali, am<br />

9. September 2011 erteilte Exequatur ist erloschen.<br />

Wiesbaden, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessische Staatskanzlei<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 222<br />

160<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />

Kommunales Haushaltsrecht;<br />

h i e r : Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung<br />

(GemHVO)<br />

1. Um die einheitliche Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

in der Praxis zu erleichtern, werden nach der Anhörung<br />

der kommunalen Spitzenverbände die nachfolgenden<br />

Hinweise erlassen.<br />

2. Soweit die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sowie<br />

die nachfolgenden Hinweise zu einem konkreten Sachverhalt<br />

keine Regelungen enthalten, können bei der Beurteilung<br />

von Zweifelsfragen die entsprechenden handels- und steuerrechtlichen<br />

Regelungen sowie die „Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung“ einbezogen werden.<br />

3. Ergibt sich für Gemeinden (Gv), die Träger von Sparkassen sind,<br />

aufgrund der Neufassung der Hinweise die Notwendigkeit von<br />

Bilanzkorrekturen in Bezug auf die Sparkassenträgerschaft,<br />

sind diese Korrekturen in der Bilanz auf den 31. Dezember <strong>2013</strong><br />

vorzunehmen.<br />

4. Der Erlass vom 14. Mai 2008 (StAnz. S. 1419) wird aufgehoben.<br />

5. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft<br />

und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.<br />

Wiesbaden, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

IV 4 – 15 i 01.07<br />

– Gült.-Verz. 3350 –<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 222<br />

Zu § 1: Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen<br />

1. Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans und in die<br />

Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (§ 94 HGO) einbezogen.<br />

Änderungen des Stellenplans sind nur durch den Erlass<br />

einer Nachtragshaushaltssatzung möglich. Die Ausführung etwaiger<br />

Regelungen in der Haushaltssatzung über die Bewirtschaftung<br />

des Stellenplans erfordern keine Änderung des Stellenplans<br />

durch eine Nachtragshaushaltssatzung.<br />

2. Der Vorbericht soll im Wesentlichen einen Überblick über den<br />

Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft geben (§ 6<br />

GemHVO).<br />

3. Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung<br />

nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz GemHVO kann<br />

sich auf die Angabe der Änderungen der mittelfristigen Ergebnis-<br />

und Finanzplanung beschränken. Eine Fortschreibung von<br />

Ergebnis- und Finanzplanung sowie des Investitionsprogramms<br />

nach § 101 Abs. 5 HGO ist nur bei wesentlichen Änderungen<br />

erforderlich.<br />

4. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen<br />

(§ 92 Abs. 4 HGO, § 24 Abs. 4 GemHVO), ist es dem Haushaltsplan<br />

als Anlage beizufügen. Im Haushaltssicherungskonzept<br />

sind die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen ein nachhaltiger<br />

Haushaltsausgleich erreicht werden soll. Es ist von der Gemeindevertretung<br />

zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der<br />

Haushaltssatzung vorzulegen (§ 92 Abs. 4 Satz 2 HGO). Das<br />

Haushaltssicherungskonzept enthält wichtige Informationen,<br />

die für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen<br />

Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächti gungen benötigt<br />

werden.<br />

5. Die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO bildet zusammen<br />

mit der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die wesentliche<br />

Grundlage für die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen<br />

nach § 102 Abs. 4 HGO. Für die Übersicht gilt<br />

das Muster 3. Werden aus Verpflichtungsermächtigungen Auszahlungen<br />

in späteren als den von der mittelfristigen Planung<br />

erfassten Jahren fällig, ist das Muster 3 entsprechend zu erweitern.<br />

In diesen Fällen muss mindestens der Betrag der vorgesehenen<br />

Kreditaufnahmen und der erwarteten Investitionszuweisungen<br />

und -zuschüsse, zum Beispiel des Landes, aus der Übersicht<br />

ersichtlich sein.<br />

6. Bei den Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten<br />

(Muster 4) und der Rücklagen und Rückstellungen<br />

(Muster 5) sind in der Spalte „Stand zu Beginn des Vorjahres“<br />

die entsprechenden Bestände aus der Bilanz anzugeben.<br />

Die Verbindlichkeiten müssen nicht einzeln aufgeführt werden;<br />

die Angabe der Summen zu den Arten der Verbindlichkeiten<br />

reicht aus.<br />

7. Für die Übersicht über die den Fraktionen der Gemeindevertretung<br />

zur Verfügung gestellten Mittel gilt Muster 6. Die Angaben<br />

zu Nr. 2 und 3 des Musters sind für jede Fraktion zu<br />

machen.<br />

8. Neben den Wirtschaftsplänen der Sondervermögen mit Sonderrechnung<br />

für das Jahr des Haushaltsplans sind deren neueste<br />

Jahresabschlüsse beizufügen. Dabei reicht es aus, die Bilanz,<br />

die Gewinn- und Verlustrechnung, ggfs. die Kapitalflussrechnung<br />

und den Lagebericht (Kurzfassung) beizufügen.<br />

9. Die in § 1 Abs. 4 Nr. 10 GemHVO genannten Unterlagen eines<br />

Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dem Haushaltsplan<br />

beizufügen, wenn der Gemeinde die Mehrheit der<br />

Anteile dieses Unternehmens gehört. Als Anteile der Gemeinde<br />

gelten auch Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die<br />

Gemeinde die Mehrheit der Anteile hält (mittelbare Beteiligung).<br />

§ 123a HGO bleibt unberührt.<br />

10. Der Gemeinde ist freigestellt, dem Haushaltsplan weitere Anlagen<br />

beizufügen.


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 223<br />

Zu § 2: Ergebnishaushalt<br />

1. Im Ergebnishaushalt wird der Ressourcenverbrauch (Aufwendungen)<br />

dem Ressourcenaufkommen (Erträge) gegenübergestellt.<br />

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist im<br />

Wesentlichen aus der Analyse des Ergebnishaushalts zu erkennen.<br />

2. Erlöse und Kosten aus internen Leistungsbeziehungen sind in<br />

den Teilergebnishaushalten abzubilden (§ 4 Abs. 3 GemHVO).<br />

3. Der Begriff „Außerordentliche Aufwendungen und Erträge“ ist<br />

in § 58 Nr. 5 GemHVO erläutert.<br />

Zu § 3: Finanzhaushalt<br />

1. Wesentliche Funktion des Finanzhaushalts ist die zusammengefasste<br />

Darstellung aller zahlungswirksamen Vorgänge. Dabei<br />

wird zwischen der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit<br />

und der Finanzierungstätigkeit unterschieden.<br />

2. Der Finanzhaushalt hat ferner die geplante Entwicklung des<br />

Zahlungsmittelbestandes aufzuzeigen. Dabei sind die Gründe<br />

für ein Zahlungsmitteldefizit anzugeben.<br />

3. Auf Nr. 8 der Hinweise zu § 4 wird hingewiesen.<br />

Zu § 4: Teilhaushalte, Budgets<br />

1. Die Teilhaushalte sind produktorientiert aufzustellen. Nicht<br />

mehr der Aufgabenbereich der Gemeinde, sondern die erbrachten<br />

Dienstleistungen sind das Kriterium für die systematische<br />

Gliederung des Haushalts. Gliederungseinheiten sind die Produktbereiche,<br />

die Produktgruppen und die Produkte. Die Teilhaushalte<br />

können alternativ nach der örtlichen Organisationsstruktur<br />

produktorientiert gegliedert werden. In diesen Fällen<br />

ist von der Gemeinde sicherzustellen, dass die finanzstatistischen<br />

Anforderungen in der dafür geltenden Systematik der<br />

Erhebungsmerkmale erfüllt werden.<br />

2. Die produktorientierte Darstellung der haushaltswirtschaftlichen<br />

Vorgänge erfordert eine Darlegung, welche Ziele die Gemeinde<br />

mit den Produkten und Dienstleistungen erreichen will.<br />

Damit verbunden ist eine Kontrolle der Zielerreichung. Um dies<br />

zu ermöglichen sind Produktziele zu definieren und bei den<br />

einzelnen Produkten in den Teilhaushalten anzugeben. Die Kontrolle<br />

der Zielerreichung wird durch zu definierende Kennzahlen<br />

erleichtert, die Auskunft darüber geben, ob und in welchem<br />

Maße die gesteckten Ziele erreicht worden sind (vergleiche auch<br />

Nr. 5 bis 7 der Hinweise zu § 10 GemHVO).<br />

3. Für jeden Produktbereich sind die Erträge und Aufwendungen<br />

beziehungsweise Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst<br />

darzustellen.<br />

4. Die Teilergebnishaushalte müssen die in § 2 Abs. 1 GemHVO<br />

vorgegebene Mindestgliederung der Erträge und Aufwendungen<br />

aufweisen. Eine Position, unter der für das Haushaltsjahr und<br />

die beiden Vorjahre kein Betrag auszuweisen ist, muss nicht<br />

angegeben werden. Außerdem besteht nach § 4 Abs. 3 GemHVO<br />

die Verpflichtung, die Erlöse und Kosten aus internen Leistungsbeziehungen<br />

in den Teilergebnishaushalten abzubilden.<br />

Dazu gehören zum Beispiel die Leistungen der Fachbereiche<br />

„Personalangelegenheiten“, „Gemeindekasse“, „Bau- und Betriebshof“<br />

für andere Fachbereiche, zum Beispiel „Verwaltung<br />

der Kindertageseinrichtungen“, „Verwaltung der gemeindeeigenen<br />

Liegenschaften“. Zu den internen Leistungsbezie hungen<br />

gehören auch die Zinsen auf das Anlagekapital gem. § 10 Abs.<br />

2 KAG.<br />

Die Grundsteuer für gemeindeeigene Grundstücke und die dafür<br />

anfallenden Benutzungsgebühren (Abwassergebühr, Müllabfuhrgebühr,<br />

Straßenreinigungsgebühr etc.) gehören nicht zu<br />

den internen Leistungsbeziehungen. Sie sind in dem betreffenden<br />

Teilergebnishaushalt als Aufwand zu veranschlagen und in<br />

der Teilergebnisrechnung nachzuweisen und als Ertrag in den<br />

Ansätzen „Grundsteuer“ und „Benutzungsgebühr“ zu berücksichtigen.<br />

Das Aufkommen der Grundsteuer ist ein wesentlicher<br />

Faktor bei der Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinde, die<br />

Einfluss auf die Berechnung der Schlüsselzuweisung hat (vergleiche<br />

§ 12 FAG), und muss vollständig angegeben werden, um<br />

Fehlleitungen von Mitteln des Finanzausgleichs insoweit auszuschließen.<br />

Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr, zum Beispiel bei<br />

der Abwasserbeseitigung, sind bei der Verteilung der Kosten<br />

auf die gesamte Abwassermenge die Abwassermengen der gemeindeeigenen<br />

Grundstücke einzubeziehen. Würde dies unterbleiben,<br />

wäre es ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, weil<br />

die Gebührenzahler im Ergebnis mit den Kosten der Beseitigung<br />

der Abwassermengen der gemeindeeigenen Grundstücke belastet<br />

würden.<br />

5. Die produktorientierte Gliederung ist für die Outputsteuerung<br />

erforderlich. Die Kostenstelle soll nicht an die Stelle des Produkts<br />

treten.<br />

6. Die produktorientierte Gliederung der Teilhaushalte nach den<br />

vorgegebenen Produktbereichen kann entsprechend dem anschließenden<br />

Beispiel erfolgen:<br />

Produktbereich: Kinder-, Jugend- und Familienhilfe<br />

Produktgruppe: Tageseinrichtungen für Kinder<br />

Produkt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />

Produkt-Nr.: 06. …<br />

7. Teilhaushalte können auch nach der örtlichen Organisation produktorientiert<br />

gegliedert werden. Folgendes Beispiel soll den<br />

Aufbau eines produktorientierten Teilhaushalts nach der örtlichen<br />

Organisation verdeutlichen:<br />

Fachbereich: Soziales und Kultur<br />

Fachgruppe: Soziales<br />

Produkt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />

Produkt-Nr.: …<br />

8. Die Ansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

und für die Finanzierungstätigkeit (Tilgung von Krediten)<br />

sind zugleich die Auszahlungsermächtigungen (§ 96<br />

Abs. 1 HGO).<br />

9. Die Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />

(Kreditaufnahmen, Tilgung von Krediten) können wegen<br />

des Gesamtdeckungsprinzips (§ 18 GemHVO) nicht einzelnen<br />

Teilfinanzhaushalten zugeordnet werden. Deshalb sind sie in<br />

einem eigenen Teilhaushalt des Produktbereichs „16 – Allgemeine<br />

Finanzwirtschaft“ oder im Gesamthaushalt (Finanzhaushalt)<br />

zu veranschlagen. Kreditzinsen sind im Produktbereich 16<br />

zu veranschlagen.<br />

Die Aufnahme von Kassenkrediten und deren Rückzahlung sind<br />

nicht im Finanzhaushalt zu veranschlagen, sondern wie Zahlungsmittel<br />

nach § 15 GemHVO in der Finanzrechnung nachzuweisen.<br />

Für die Erstellung der finanzstatistischen Meldungen stehen<br />

Arbeitshilfen für die Überleitung der Produktgruppen und Produkte<br />

sowie der Sachkonten auf die Finanzrechnungskonten<br />

auf der Internetseite (www.hmdis.hessen.de) zur Verfügung.<br />

10. Die Schulumlage ist wegen der Zweckbindung (§ 37 Abs. 3 FAG)<br />

im Produktbereich 03 „Schulträgeraufgaben“ zu veranschlagen.<br />

Zu § 5: Stellenplan<br />

1. Der Stellenplan ist entsprechend den gebildeten Teilhaushalten<br />

zu gliedern. Auf Muster 14 wird hingewiesen. Die Anzahl der<br />

Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der<br />

Praktikanten sind nur im Teil D: Zusammenstellung anzugeben.<br />

2. Bei der Aufstellung des Stellenplans sind die besoldungs- und<br />

tarifrechtlichen Vorschriften sowie die Kommunale Stellenobergrenzenverordnung<br />

in der jeweils geltenden Fassung zu<br />

beachten.<br />

3. § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 98 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 HGO<br />

und § 46 Abs. 1 Satz 2 HKO sind zu beachten. Die personalwirtschaftlichen<br />

Grundsätze des Landes (§ 49 Abs. 1 und 2 in Verbindung<br />

mit § 118 LHO) gelten auch für Beamte der Gemeinden.<br />

Sie bestimmen im Wesentlichen, dass dem Beamten ein Amt nur<br />

zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle<br />

verliehen werden darf.<br />

4. Durch Vermerk im Haushaltsplan kann zugelassen werden, dass<br />

bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen<br />

Umfang Planstellen umgesetzt werden (vergleiche Nr. 1<br />

der Hinweise zu § 1 GemHVO). Die Umsetzungen sind in den<br />

Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung<br />

aufzunehmen.<br />

5. Ist einem Beamten Altersteilzeit bewilligt, besetzt er bei vorheriger<br />

Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Dauer der<br />

Altersteilzeit eine halbe Planstelle, bei Teilzeitbeschäftigung<br />

die Hälfte des vor der Bewilligung von Altersteilzeit besetzten<br />

Planstellenanteils. Bei Bedarf kann ab der Freistellungsphase<br />

im Blockmodell für jede Altersteilzeitkraft im Stellenplan eine<br />

diesem Umfang entsprechende Altersteilzeitplanstelle mit dem<br />

Vermerk „künftig wegfallend“ (kw-Vermerk) ausgebracht werden.<br />

6. Bei Arbeitnehmern kann beim Teilzeitmodell der jeweils frei<br />

werdende Stellenanteil sofort wiederbesetzt werden. Beim<br />

Blockmodell kann eine Wiederbesetzung des vollen Stellenanteils<br />

im bisherigen Wochenstundenumfang erst mit Eintritt des<br />

Altersteilzeitarbeitnehmers in die Freistellungsphase vorgenommen<br />

werden. Die beim Blockmodell notwendige Stelle für<br />

die Ersatzkraft steht dadurch zur Verfügung, dass der in die<br />

Freistellungsphase eintretende Arbeitnehmer auf einer eigens<br />

zu schaffenden Altersteilzeitstelle mit kw-Vermerk und mit dem<br />

bisherigen Wochenstundenumfang geführt wird.


Seite 224 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Zu § 6: Vorbericht<br />

1. Im Vorbericht sollen insbesondere folgende Sachverhalte dargestellt<br />

werden: Entwicklung der wichtigsten Ertrags- und Aufwandsarten;<br />

Übertragung von Ermächtigungen (§ 21 GemHVO);<br />

Entwicklung des Vermögens und der Schulden; ordentliche und<br />

außerordentliche Ergebnisse; Entwicklung des Finanzmittelüberschusses<br />

beziehungsweise Finanzmittelfehlbedarfs; geplante<br />

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit<br />

ihren finanziellen Auswirkungen auf die künftigen Haushaltsjahre;<br />

wesentliche Auswirkungen der wirtschaftlichen Betätigung<br />

auf den Haushalt der Gemeinde (Gv); gegebenenfalls wesentliche<br />

Punkte, in denen der Haushaltsplan vom Finanzplan<br />

abweicht.<br />

2. Der Vorbericht ist kein Ersatz für ein Haushaltssicherungskonzept.<br />

3. Im Vorbericht ist anzugeben, in welchen Haushaltsjahren und<br />

in welcher Höhe Fehlbeträge entstanden sind, die in künftigen<br />

Haushaltsjahren noch auszugleichen sind. Hierbei sind die ordentlichen<br />

und außerordentlichen Jahresfehlbeträge getrennt<br />

darzustellen.<br />

4. Ferner soll im Vorbericht dargestellt werden, in welcher Weise<br />

sich die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde<br />

und ihre Einrichtungen voraussichtlich auswirken wird und mit<br />

welchen Maßnahmen den Auswirkungen begegnet werden soll.<br />

Zu § 7: Haushaltsplan für zwei Jahre<br />

1. Stellt die Gemeinde einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf,<br />

sind die Muster 1, 4 bis 11 und 14 jeweils um eine weitere Jahresspalte<br />

zu ergänzen.<br />

2. Ist ein „Doppelhaushalt“ aufgestellt worden, hat der Gemeindevorstand<br />

die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und<br />

Finanzplanung um ein weiteres Planungsjahr vor Beginn des<br />

zweiten Haushaltsjahres des „Doppelhaushalts“ der Gemeindevertretung<br />

vorzulegen und die neuesten Unterlagen nach § 1<br />

Abs. 4 Nr. 9 und 10 GemHVO beizufügen.<br />

Zu § 8: Nachtragshaushaltsplan<br />

1. Nachtragshaushaltspläne sollen neben den haushaltswirtschaftlichen<br />

Vorgängen, die nach § 98 HGO zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung<br />

verpflichten, nur wesentliche Änderungen<br />

bei den Erträgen und Aufwendungen und den Einzahlungen<br />

und Auszahlungen enthalten. Von geringfügigen Änderungen<br />

sollte grundsätzlich abgesehen werden.<br />

2. § 8 Abs. 1 Satz 2 GemHVO setzt voraus, dass § 100 Abs. 1 HGO<br />

eingehalten ist, wonach über- und außerplanmäßige Aufwendungen<br />

beziehungsweise Auszahlungen u. a. nur zulässig sind,<br />

wenn ihre Deckung gewährleistet ist; § 100 Abs. 2 HGO bleibt<br />

unberührt.<br />

Zu § 9: Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung<br />

1. Ein Muster für die Ergebnis- und Finanzplanung ist als Anlage<br />

1 beigefügt. Es ist um die in § 9 Abs. 1 GemHVO genannten<br />

Übersichten zu ergänzen.<br />

2. Die Ergebnis- und Finanzplanung kann mit den Teilhaushalten<br />

verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass § 96 HGO nur<br />

für die Ansätze der Jahre gilt, für die die Haushaltssatzung<br />

erlassen worden ist.<br />

3. Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGO gilt<br />

der Erlass vom 9. März 2012 (StAnz. S. 406).<br />

4. Für den Inhalt des Investitionsprogramms enthält § 9 Abs. 2<br />

GemHVO Mindestanforderungen. Die Darstellung der einzelnen<br />

Maßnahmen ist mindestens so zu gliedern, dass die für den Teil<br />

2 des Musters benötigten Angaben ersichtlich sind. Die Fortführungsmaßnahmen<br />

sind von den neuen Maßnahmen zu trennen.<br />

Bei einer Zusammenfassung von Vorhaben mit für die Gemeinde<br />

geringer finanzieller Bedeutung muss die Trennung nach<br />

Jahren beibehalten werden. Die weitere Ausgestaltung des Investitionsprogramms<br />

ist freigestellt.<br />

5. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die Höhe der erwarteten<br />

Zuweisungen des Landes für die vorgesehenen Investitionen,<br />

dürften die Beratung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung<br />

und in den Ausschüssen erleichtern. Die Finanzierung<br />

einer Maßnahme durch die Landeszuweisung kann aber<br />

erst als gesichert angesehen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid<br />

vorliegt.<br />

Zu § 10: Allgemeine Planungsgrundsätze<br />

1. Aufwendungen und Erträge sind dem Ergebnishaushalt des<br />

Haushaltsjahres zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht<br />

werden. Sie sind somit unabhängig von den Zeitpunkten<br />

der tatsächlichen Zahlungen zu veranschlagen. Dagegen sind<br />

die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt des<br />

Jahres vorzusehen, in dem sie voraussichtlich geleistet werden<br />

(Kassenwirksamkeitsprinzip). Ausnahmen von der Periodenabgrenzung<br />

(Abs. 2) gelten für die Rückzahlungen von Abgaben,<br />

abgabenähnlichen Erträgen und allgemeinen Zuweisungen (§ 16<br />

Abs. 1 GemHVO).<br />

2. Werden für Vorhaben Investitionszuweisungen des Landes beantragt,<br />

sollen sie entsprechend den Förderungsanträgen getrennt<br />

nach den Maßnahmen veranschlagt werden. Die Trennung<br />

gleichartiger Maßnahmen (zum Beispiel Neubau von mehreren<br />

Gesamtschulen) kann je nach Bedeutung und Umfang<br />

durch weitere Unterteilung der Produktbereiche beziehungsweise<br />

Produktgruppen vorgenommen werden.<br />

3. Im Übrigen sollten gleichartige Maßnahmen nach Möglichkeit<br />

im Interesse der Übersichtlichkeit zusammengefasst werden.<br />

4. Die Ansätze für Erträge beziehungsweise Einzahlungen (zum<br />

Beispiel zweckgebundene Zuweisungen, Beiträge) sind für das<br />

betreffende Vorhaben zweckgebunden zu veranschlagen. Erlöse<br />

aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen und Kapitalrückflüsse<br />

sind dem Produktbereich zuzuordnen, in dem sie entstehen.<br />

5. Ziele sind Aussagen über erreichbare, angestrebte Zustände, die<br />

als Ergebnisse von Entscheidungen durch die Realisierung von<br />

Produkten beziehungsweise Maßnahmen eintreten sollen. Ziele<br />

werden durch drei Bestimmungsgrößen (Zieldimensionen) ausreichend<br />

konkretisiert:<br />

• Zielinhalt: konkrete Zielbeschreibung des Charakters beziehungsweise<br />

Gegenstandes des Zieles,<br />

• Zielhorizont: bis wann soll das Ziel realisiert werden; üblich<br />

ist hier eine Differenzierung in Jahresziele (kurzfristige<br />

Ziele) und Mehrjahresziele (mittelfristige oder langfristige<br />

Ziele),<br />

• Zielvorschrift: gewünschtes Ausmaß des Zielinhaltes.<br />

Ist eine dieser Bestimmungsgrößen nicht im notwendigen Maße<br />

konkretisiert, kann die Steuerungsfunktion der Ziele beeinträchtigt<br />

werden. Um die Zielerreichung messbar beziehungsweise<br />

kontrollierbar zu machen, werden dafür geeignete Kennzahlen<br />

benötigt. Jedes Ziel sollte mindestens mit einer Kennzahl<br />

zur Zielerreichung in Beziehung gesetzt werden.<br />

6. An folgenden Produkten werden mögliche Produktziele beispielhaft<br />

aufgezeigt.<br />

• Bei dem Produkt „Betreuung beziehungsweise Förderung<br />

von Kindern in Tageseinrichtungen“ (s. Nr. 6 und 7 der Hinweise<br />

zu § 4 GemHVO) könnten zum Beispiel<br />

– die Einführung der Mittagsverpflegung bis zum 1. September<br />

des Haushaltsjahres,<br />

– die Entwicklung eines Betreuungs- und Förderungskonzepts<br />

für die Einrichtung mit Eltern, Personal und anderen<br />

interessierten Gruppen bis zum …,<br />

– die Erhöhung des Angebots an Betreuungsplätzen für<br />

Kinder unter drei Jahren um jährlich 10 vom Hundert,<br />

– die Steigerung der Mindestbesuchszeit der Einrichtung<br />

vor dem Schuleintritt von 16 Monaten auf 24 Monate<br />

innerhalb der nächsten drei Jahre<br />

Produktziele sein.<br />

• Bei dem Produkt „Förderung von Gewerbe und Industrie“<br />

(Produktbereich 15 „Wirtschaft und Tourismus“, Produktgruppe<br />

„Wirtschaftsförderung“) könnten zum Beispiel<br />

– die Entwicklung einer Standortanalyse im Stadtgebiet<br />

bis zum 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres,<br />

– der Ausbau der Kontakte (Bestandspflege) zu ansässigen<br />

mittelständischen Unternehmen in den nächsten Jahren,<br />

– die Steigerung der Vermarktung von kommunalen Gewerbeflächen<br />

um jährlich 10 vom Hundert,<br />

– die Entwicklung eines Ansiedlungskonzepts für neue<br />

Unternehmen in der Region gemeinsam mit zwei Nachbarkommunen<br />

in den nächsten 18 Monaten<br />

Produktziele sein.<br />

• Bei dem Produkt „Hilfe für behinderte Menschen“ (Produktbereich<br />

05 „Soziale Leistungen“, Produktgruppe<br />

„Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch“) könnten<br />

– die Durchführung von mindestens fünf Präventionsveranstaltungen<br />

pro Jahr zur Vorbeugung gegen bestehende<br />

Behinderungsrisiken,<br />

– die Organisation einer gemeindenahen bedarfsgerechten<br />

Versorgung bis zum 1. Januar 20..,<br />

– die Integration von Behinderten in die Gesellschaft durch<br />

vierteljährliche von der Gemeinde organisierte Kontakte<br />

zwischen Behinderten und Nichtbehinderten,<br />

– die Erhöhung des Anteils am betreuten Wohnen um insgesamt<br />

15 vom Hundert in den nächsten beiden Jahren<br />

Produktziele sein.


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 225<br />

7. Die Kennzahlen sollen Auskunft über die produktorientierte<br />

Zielerreichung geben. Zum Beispiel können als Kennzahlen<br />

beim Produkt „Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“<br />

genannt werden: Anzahl der Betreuungsplätze<br />

für Kinder unter drei Jahren, durchschnittliche tatsächliche<br />

Mindestbesuchszeit der Einrichtung vor dem Schuleintritt, die<br />

zur Verfügung stehenden pädagogischen Fachkräfte je Gruppe,<br />

durchschnittliche Anzahl der Fortbildungsmaßnahmen je pädagogischer<br />

Fachkraft im Haushaltsjahr. Außerdem soll der<br />

Haushaltsplan Kennzahlen zur Produktmenge enthalten und<br />

um Qualitätskennzahlen ergänzt werden.<br />

Zu § 11: Verpflichtungsermächtigungen<br />

1. Die Festlegung von Wertgrenzen für die Zusammenfassung von<br />

Verpflichtungsermächtigungen kann in der Haushaltssatzung<br />

oder durch die Ausbringung eines Vermerkes im Haushaltsplan<br />

bestimmt werden.<br />

2. Die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen ist<br />

nach § 27 Abs. 4 GemHVO zu überwachen.<br />

3. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar. Die Ermächtigung<br />

zur Inanspruchnahme erlischt mit der Bekanntmachung<br />

der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr<br />

(§ 102 Abs. 3 HGO).<br />

4. Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist nur<br />

zulässig, wenn für die Maßnahme im Haushaltsjahr rechtliche<br />

Verpflichtungen eingegangen werden sollen, Zahlungen daraus<br />

aber erst nach dem Ende des Haushaltsjahres fällig werden. Im<br />

Haushaltsplan des Jahres, in dem diese Zahlungen geleistet<br />

werden, müssen die erforderlichen Ansätze für Auszahlungen<br />

veranschlagt sein.<br />

Zu § 12: Investitionen<br />

1. § 12 GemHVO konkretisiert den Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO). Bei der Ermittlung<br />

der wirtschaftlichsten Lösung sind nicht nur die Gesamtkosten<br />

(einschließlich Folgekosten), sondern auch der Gesamtnutzen<br />

der Maßnahme zu berücksichtigen. Ein Muster für<br />

die Berechnung jährlicher Folgekosten ist als Anlage 2 beigefügt.<br />

In geeigneten Fällen soll eine Nutzen-Kosten-Untersuchung<br />

erstellt werden.<br />

2. Die Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen ist nur<br />

zulässig, wenn die Maßnahme auch tatsächlich im Haushaltsjahr<br />

durchgeführt oder begonnen werden kann und voraussichtlich<br />

Zahlungen zu leisten sein werden.<br />

Zu § 13: Verfügungsmittel<br />

1. Verfügungsmittel dürfen nur für dienstliche Zwecke, für die<br />

keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, vorgesehen<br />

werden.<br />

2. Sind für denselben Zweck besondere Mittel veranschlagt, dürfen<br />

Verfügungsmittel hierfür nicht herangezogen werden.<br />

3. Für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung sind Verfügungsmittel<br />

zu veranschlagen, soweit dies erforderlich ist (vergleiche<br />

§ 57 Abs. 5 HGO), für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister<br />

können sie veranschlagt werden.<br />

4. Verfügungsmittel sollen in der Regel insgesamt 0,5 vom Tausend<br />

der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung des letzten Jahresabschlusses<br />

nicht überschreiten.<br />

Zu § 14: Kosten- und Leistungsrechnung<br />

1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist in allen Produktbereichen<br />

der Gemeinde zu führen. Die Ausgestaltung der Kostenund<br />

Leistungsrechnung in den einzelnen Produktbereichen ist<br />

von der Gemeinde nach ihren Bedürfnissen zu bestimmen.<br />

2. Bestandteile der Kostenrechnung sind die Kostenartenrechnung,<br />

die Kostenstellenrechnung und die Kostenträgerrechnung.<br />

3. Mit der Kosten- und Leistungsrechnung wird eine wirksame<br />

Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzugs und der Haushaltsplanung<br />

ermöglicht. Durch die von der Kosten- und Leistungsrechnung<br />

zur Verfügung gestellten Informationen wird die<br />

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei der Aufgabenerfüllung<br />

unterstützt. Sie kann zudem als Grundlage für eine umfassende<br />

Steuerungsunterstützung (Controlling) genutzt werden.<br />

4. Mit den Ergebnissen der Kosten- und Leistungsrechnung wird<br />

transparent, welche Kosten der Gemeinde für die Produkte und<br />

Dienstleistungen entstehen. Diese Kostentransparenz ist insbesondere<br />

bei der Festlegung von kostendeckenden Gebühren und<br />

Entgelten unverzichtbar.<br />

Zu § 15: Fremde Zahlungsmittel<br />

1. Die fremden und durchlaufenden Zahlungsmittel betreffen<br />

nicht die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und sind deshalb<br />

nicht im Haushaltsplan als Ertrag oder Aufwand zu veranschlagen<br />

(haushaltsunwirksame Vorgänge).<br />

2. Es handelt sich zum Beispiel um finanzwirtschaftliche Vorgänge,<br />

die von der Gemeinde im Rahmen der für einen Verband<br />

(Zweckverband, Wasser- und Bodenverband), bei dem sie Mitglied<br />

ist, übernommenen Geschäftsführung, abgewickelt werden.<br />

Auch die Beitreibung der Beiträge zur Tierseuchenkasse,<br />

die den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen ist (§ 5<br />

Abs. 9 HAGTierSG), betreffen fremde (durchlaufende) Zahlungsmittel.<br />

3. Führt die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art (zum Beispiel<br />

Hallenbad) in ihrem Haushalt, werden im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

(§ 15 UStG) die auf seine Erträge und<br />

Einzahlungen entfallende Umsatzsteuer und die bei den Aufwendungen<br />

und Auszahlungen anfallende Vorsteuer im Verwahr-<br />

und Vorschussbuch gebucht und zu den Zahlungsterminen<br />

mit dem Finanzamt abgerechnet.<br />

4. Die mit der Aufnahme und Rückzahlung von Kassenkrediten<br />

verbundenen Zahlungsvorgänge sind keine Erträge und Aufwendungen<br />

des Ergebnishaushalts oder Einzahlungen und Auszahlungen<br />

des Finanzhaushalts, weil sie lediglich den Bestand<br />

der flüssigen Mittel (Kassenbestand) verändern.<br />

5. Die fremde und durchlaufende Zahlungsmittel betreffenden<br />

Vorgänge sind in der Finanzrechnung zu dokumentieren (siehe<br />

Muster 16, Nr. 35 bis 37 und Muster 17, Nr. 19 bis 21). Dafür ist<br />

neben den Hauptbüchern für den Ergebnishaushalt und für den<br />

Finanzhaushalt ein Hauptbuch für Vorschüsse und Verwahrgelder<br />

und andere haushaltsunwirksame Vorgänge zu führen.<br />

6. Am Tag des Jahresabschlusses vorhandene Bestände sind in dem<br />

aktiven Bilanzposten 2.4 „Flüssige Mittel“ nachzuweisen und<br />

im Anhang zu erläutern.<br />

Zu § 16: Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen<br />

Die Rückzahlung von Abgaben ist von den Erträgen abzusetzen,<br />

weil es sich dabei nicht um einen Aufwand, sondern um die Korrektur<br />

eines Ertrages handelt. Damit wird sichergestellt, dass das<br />

tatsächliche Steueraufkommen eines Zeitraumes bei den Berechnungen<br />

des Kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt wird.<br />

Dabei ist es unerheblich, für welches Jahr die Steuer veranlagt<br />

worden ist. Dies stellt eine Ausnahme von den Grundsätzen der<br />

Bruttoveranschlagung und der Periodenabgrenzung dar.<br />

Zu § 17: Erläuterungen<br />

1. Mit der Erläuterung der größeren Haushaltsansätze wird die<br />

Transparenz des Haushalts verbessert und die Beratung in der<br />

Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen erleichtert. Auch<br />

der Bürger kann sich bei der Einsichtnahme (§ 97 HGO) leichter<br />

ein Bild von den Hintergründen eines Haushaltsansatzes machen.<br />

2. Die Erläuterungen sollen möglichst in knapper Form über die<br />

Notwendigkeit eines Haushaltsansatzes Auskunft geben.<br />

3. Die aufgrund einer von der Gemeindevertretung festgelegten<br />

Wertgrenze zusammengefassten Verpflichtungsermächtigungen<br />

für mehrere Investitionsvorhaben sind zu erläutern (vergleiche<br />

§ 11 GemHVO).<br />

4. Bei den Angaben zur Nebentätigkeit sind die datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen zu beachten.<br />

5. Haushaltsvermerke sind einschränkende oder erweiternde Bestimmungen<br />

zu Ansätzen des Haushaltsplans, insbesondere<br />

Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung<br />

und Sperren.<br />

Zu § 19: Zweckbindung<br />

1. Die Zweckbindung von Erträgen beziehungsweise Einzahlungen<br />

ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung<br />

(§ 18) und bedarf eines Vermerks im Haushaltsplan. Sie ist auf<br />

zahlungswirksame Erträge beschränkt. Die Voraussetzungen<br />

für eine Zweckbindung sind bei staatlichen Investitionshilfen<br />

(zum Beispiel nach dem FAG), Spenden, Benutzungsgebühren<br />

und Beiträgen nach BauGB und KAG gegeben.<br />

2. Die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel ist in der<br />

Regel gegenüber der bewilligenden Stelle nachzuweisen.<br />

3. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen<br />

verwendet werden; sie gelten nicht als überplanmäßige<br />

Aufwendungen (§ 100 HGO), die eine Zustimmung der<br />

Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes erfordern<br />

würden (unechte Deckungsfähigkeit).<br />

4. In geeigneten Fällen kann die unechte Deckungsfähigkeit durch<br />

Haushaltsvermerk zugelassen werden. Davon ausgenommen<br />

sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und allgemeinen<br />

Umlagen. Bei der Gewerbesteuer kann jedoch zugelassen<br />

werden, dass Mehrerträge zu entsprechenden Mehraufwendungen<br />

bei der Gewerbesteuerumlage berechtigen.


Seite 226 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Zu § 20: Deckungsfähigkeit<br />

1. Die Deckungsfähigkeit kraft Verordnungsregelung gilt innerhalb<br />

eines Budgets (Teilhaushalt) und kann von der Gemeindevertretung<br />

durch Haushaltsvermerk eingeschränkt beziehungsweise<br />

ausgeschlossen werden.<br />

2. Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 2 und 3 GemHVO wird<br />

durch Vermerk im Haushaltsplan zugelassen.<br />

3. Die mit der Zweckbindung von Erträgen beziehungsweise Einzahlungen<br />

verbundene unechte Deckungsfähigkeit (§ 19 Abs. 1<br />

Satz 2) darf nicht dazu führen, dass zweckgebundene Mehrerträge<br />

oder zweckgebundene Mehreinzahlungen durch die Zulassung<br />

der echten Deckungsfähigkeit zweckwidrig verwendet<br />

werden.<br />

4. Im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 2 letzter Halbsatz ist<br />

die Deckungsfähigkeit eine Ausnahme vom Grundsatz der betraglichen<br />

Bindung.<br />

Zu § 21: Übertragbarkeit<br />

1. Die Regelung der Übertragbarkeit in § 21 bezieht sich auf Ansätze<br />

für Aufwendungen und Auszahlungen. Die Übertragbarkeit<br />

der Kreditermächtigungen ist in § 103 Abs. 3 HGO geregelt.<br />

Für Verpflichtungsermächtigungen gilt § 102 Abs. 3 HGO.<br />

2. Die Übertragbarkeit nach § 21 Abs. 1 wird durch Haushaltsvermerk<br />

angeordnet. Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen<br />

und -förderungsmaßnahmen sind kraft Verordnungsregelung<br />

übertragbar (§ 21 Abs. 2).<br />

3. Die Regelung in § 21 Abs. 3 GemHVO erfasst die Fälle, in denen<br />

nach § 100 HGO überplanmäßige oder außerplanmäßige Ermächtigungen<br />

bewilligt worden sind, Aufträge vergeben, aber<br />

noch keine Zahlungen geleistet wurden.<br />

Zu § 22: Liquiditätssicherung<br />

1. Die Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit erfordert eine<br />

sachgerechte Liquiditätsplanung. Die Anlage von Zahlungsmittelbeständen<br />

in Aktien, Investmentanteilen und ähnlichen Anlageformen<br />

ist wegen der möglichen Kursverluste nicht zulässig.<br />

Bei festverzinslichen Wertpapieren soll deren Laufzeit mit der<br />

Anlagefrist möglichst übereinstimmen. Die Sicherheit der Geldanlage<br />

hat Vorrang vor der Höhe des Ertrages. Das Risiko der<br />

Anlage muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag<br />

stehen. Auf den Erlass vom 18. Februar 2009 (StAnz. S. 701)<br />

wird hingewiesen.<br />

2. Bausparguthaben sollten nur für Investitionen im Zusammenhang<br />

mit Kreditaufnahmen (§ 103 HGO) angelegt werden, wenn<br />

der Effektivzinssatz unter Berücksichtigung aller Kosten für<br />

die Gemeinde wirtschaftlich ist. § 108 Abs. 2 Satz 2 HGO ist zu<br />

beachten.<br />

3. Vorhandene flüssige Mittel nach Abs. 2 dürfen vorübergehend<br />

für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies für die Gemeinde<br />

wirtschaftlich ist. Die Inanspruchnahme ist im Anhang<br />

zum Jahresabschluss (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO) zu erläutern.<br />

Zu § 23: Rücklagen<br />

1. Auf die Begriffsbestimmung in § 58 Nr. 28 GemHVO wird hingewiesen.<br />

Soweit Rücklagen in Form flüssiger Mittel vorhanden<br />

sind, sind sie entsprechend dem Grundgedanken der Zusammenfassung<br />

aller Finanzreserven zu verwalten.<br />

2. Sonderrücklagen, zu deren Bildung keine rechtliche Verpflichtung<br />

besteht, dürfen nur gebildet werden, wenn der Ergebnishaushalt<br />

insgesamt keinen Fehlbetrag ausweist.<br />

3. Die Ausgleichsfunktion der Rücklagen ergibt sich aus §§ 24 und<br />

25 GemHVO.<br />

4. Sonderrücklagen sind für rechtlich unselbstständige örtliche<br />

Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden, zu bilden<br />

(§ 115 Abs. 1 Nr. 2 HGO).<br />

5. Nach dem HVersRücklG ist die Gemeinde verpflichtet, für Pensionszahlungen<br />

Vorsorge zu treffen. Diese Mittel sind dazu bestimmt,<br />

ab dem Jahr 2018 Zahlungen zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen<br />

zu finanzieren. Sie stellen deshalb kein<br />

Eigenkapital, sondern Fremdkapital dar und sind auf der Passivseite<br />

der Bilanz unter dem Posten „3.1 Rückstellungen für<br />

Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ als „davon-Vermerk“<br />

anzugeben. In Höhe des sich nach dem HVersRücklG ergebenden<br />

Betrages müssen flüssige Mittel (Aktivposten 2.4) oder Finanzanlagen<br />

(Aktivposten 1.3) vorhanden sein. Sie können vorrübergehend<br />

zur Verbesserung der Liquidität eingesetzt werden.<br />

Zu § 24: Haushaltsausgleich<br />

1. Ein regelmäßig ausgeglichener Haushalt rechtfertigt die Annahme,<br />

dass die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit für<br />

die stetige Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde gegeben ist.<br />

2. Die Regelung zum Haushaltsausgleich stellt auf das ordentliche<br />

Ergebnis des Ergebnishaushalts beziehungsweise der Ergebnisrechnung<br />

ab. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Haushalt nicht<br />

nur zum Zeitpunkt seiner Aufstellung, sondern auch im Rahmen<br />

des Haushaltsvollzugs bis zum Jahresabschluss auszugleichen.<br />

3. Aus § 24 Abs. 2 und 3 GemHVO ergibt sich eine Reihenfolge der<br />

Maßnahmen, mit denen der Haushaltsausgleich erreicht werden<br />

kann: Reduzierung der Aufwendungen, Ausschöpfung der Ertragsmöglichkeiten,<br />

Einsatz von Mitteln der aus Überschüssen<br />

des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses gebildeten<br />

Rücklagen. Als letzte Maßnahme ist die Verwendung von Überschüssen<br />

des außerordentlichen Ergebnisses nicht ausgeschlossen;<br />

vorher müssen aber alle möglichen strukturellen Veränderungen<br />

des Haushalts realisiert worden sein. Die Aufsichtsbehörden<br />

sind aufgefordert im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren<br />

zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt wird.<br />

4. Kann ein Haushaltsausgleich nach § 24 Abs. 2 GemHVO nicht<br />

erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen<br />

(§ 92 Abs. 4 HGO). Es ist Anlage zum Haushaltsplan (§ 1<br />

Abs. 4 Nr. 2 GemHVO).<br />

5. Die Zuführung eines Überschusses an die Rücklage sowie die<br />

Entnahme aus einer Rücklage zum Ausgleich des Haushalts<br />

bedarf keiner Veranschlagung im Haushalt. Die bei der Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses abzuwickelnden Vorgänge sind<br />

zwangsläufige Folge der rechtlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 1 bis<br />

3); dafür ist auch kein Beschluss eines Gemeindeorgans erforderlich.<br />

Zu § 25: Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses<br />

1. In der doppischen Haushaltssystematik werden Fehlbeträge<br />

abgeschlossener Haushaltsjahre in der passiven Bilanzposition<br />

„Ergebnisvortrag“ zusammengefasst. Sie werden durch Überschüsse<br />

folgender Haushaltsjahre ausgeglichen, oder durch die<br />

Inanspruchnahme von Rücklagen. Der Vorgang „Ausgleich<br />

Fehlbetrag“ ist kein Aufwand, der im Ergebnishaushalt zu veranschlagen<br />

wäre.<br />

2. Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich,<br />

das heißt möglichst schon im Rahmen des Haushaltsvollzugs<br />

des Folgejahres ausgeglichen werden. Bei der Aufstellung eines<br />

Nachtragshaushalts für das folgende Jahr sollte die Erwirtschaftung<br />

eines Überschusses im ordentlichen Ergebnis angestrebt<br />

werden, damit der Fehlbetrag des Vorjahres ausgeglichen<br />

werden kann.<br />

3. Zum Ausgleich eines Fehlbetrags im ordentlichen Ergebnis dürfen<br />

in den folgenden Haushaltsjahren Überschüsse des außerordentlichen<br />

Ergebnisses eingesetzt werden, wenn sie nicht für<br />

die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur<br />

vordringlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. Die Hinweise<br />

Nr. 3 zu § 24 gelten entsprechend.<br />

4. Auch ein Fehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis soll so<br />

schnell wie möglich ausgeglichen werden. Ist der Ausgleich<br />

eines Fehlbetrages innerhalb von fünf Jahren nicht möglich<br />

gewesen, kann er mit dem Eigenkapital verrechnet werden.<br />

5. Eine systematische Darstellung des Ausgleichs von Fehlbeträgen<br />

ist als Anlage 3 beigefügt.<br />

Zu § 26: Überwachung der Erträge und Forderungen<br />

1. Die rechtzeitige Geltendmachung der Forderungen beziehungsweise<br />

die rechtzeitige Einziehung der Erträge setzt voraus, dass<br />

die Ansprüche (zum Beispiel Steuern, Beiträge, Investitionszuweisungen,<br />

Nutzungsentgelte) vollständig erfasst, rechtzeitig in<br />

das System der Buchhaltung eingegeben und rechtzeitig vor der<br />

Fälligkeit bei den Zahlungspflichtigen angefordert werden.<br />

2. Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />

dass die ihr zustehenden Erträge und Einzahlungen rechtzeitig<br />

eingehen. Dazu gehören zum Beispiel eine zeitnahe Buchung<br />

der Forderungen und die Einrichtung eines wirkungsvollen<br />

Mahnwesens. Dadurch wird die erforderliche Liquiditätsplanung<br />

unterstützt.<br />

Zu § 27: Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen<br />

und Auszahlungen<br />

1. Eine Inanspruchnahme der Haushaltsansätze im Sinne des § 27<br />

Abs. 1 GemHVO sowie der nach § 100 HGO bewilligten überplanmäßigen<br />

und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen<br />

liegt bereits bei der Ausschreibung von Leistungen,<br />

bei der Erteilung von Aufträgen und bei sonstigen Maßnahmen,<br />

die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde begründen, vor.<br />

2. Vor Beginn einer Investitionsmaßnahme ist sicherzustellen, dass<br />

die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

3. Ob die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel für die<br />

Auszahlungen als gesichert angesehen werden kann, ist von der<br />

Herkunft der Mittel abhängig. Die Gemeinde muss bei vorsichtiger<br />

Abwägung aller in Betracht kommender Umstände damit


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 227<br />

rechnen können, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf verfügbar<br />

sind. Zuweisungen, Zuschüsse, Investitionsbeiträge und<br />

Kredite können in der Regel als gesichert angesehen werden,<br />

wenn verbindliche Bescheide, Vereinbarungen beziehungsweise<br />

Zusagen sowie erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigungen<br />

vorliegen.<br />

4. Die Überwachung der Inanspruchnahme der Haushaltsansätze<br />

ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Dadurch soll eine Überschreitung<br />

der Haushaltsansätze vermieden werden. Die erteilten,<br />

aber noch nicht erfüllten Aufträge und die Durchführung<br />

sonstiger Maßnahmen, die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde<br />

begründen, sind bei der Überwachung einzubeziehen.<br />

5. Die vertraglichen und gesetzlichen Zahlungsfristen, insbesondere<br />

die 30-Tage-Frist nach § 286 Abs. 3 BGB, sind zu beachten.<br />

Zusätzliche Kosten wegen verspäteter Zahlung (zum Beispiel<br />

Verzugszinsen) sind zu vermeiden.<br />

6. Die Inanspruchnahme der Ansätze von Verpflichtungsermächtigungen<br />

ist ebenfalls zu überwachen. Ermächtigungen zum<br />

Eingehen von Verpflichtungen dürfen zwar außerplanmäßig und<br />

überplanmäßig bewilligt werden (§ 102 Abs. 5 in Verbindung<br />

mit § 100 HGO), der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag<br />

der Verpflichtungsermächtigungen darf aber nicht<br />

überschritten werden.<br />

Zu § 28: Berichtspflicht<br />

1. Regelmäßige Berichte über den Ablauf der Haushaltswirtschaft<br />

im Berichtszeitraum sind für die Steuerung und Kontrolle des<br />

Haushaltsvollzugs durch die Gemeindevertretung unverzichtbar.<br />

In den Berichten ist auch darzustellen, inwieweit die Produkt-,<br />

Leistungs- und sonstigen Ziele (§ 4 Abs. 2 letzter Satz<br />

GemHVO) erreicht werden.<br />

2. Die Anzahl der jährlichen Berichte ist von den örtlichen Verhältnissen<br />

abhängig. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung<br />

mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen Bericht<br />

vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht vorzulegen,<br />

dass die Gemeindevertretung noch Maßnahmen mit finanziellen<br />

Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr beschließen kann<br />

und in diesem Haushaltsjahr auch die beabsichtigten Wirkungen<br />

entfalten können.<br />

3. Das Berichtswesen soll eine Gefährdung des Haushaltsausgleichs<br />

im Haushaltsvollzug entsprechend § 28 Abs. 2 Nr. 1 und<br />

2 GemHVO rechtzeitig erkennen lassen.<br />

Zu § 29: Vergabe von Aufträgen<br />

1. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten unmittelbar grundsätzlich<br />

die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB – Vierter Teil) in der jeweils geltenden<br />

Fassung, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne<br />

Umsatzsteuer erreicht oder überschritten werden. Die Schwellenwerte<br />

ergeben sich aus § 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit<br />

§ 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.<br />

2. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind grundsätzlich die Teile<br />

A (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für<br />

Bauleistungen (VOB) sowie die Teile A (Abschnitt 1) und B der<br />

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) in der<br />

jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die als Vergabegrundsätze<br />

nach § 29 Abs. 2 bekannt gegeben worden sind.<br />

3. Bezüglich der Freigrenzen für öffentliche Aufträge wird auf den<br />

Gemeinsamen Runderlass über das öffentliche Auftragswesen<br />

in der jeweils geltenden, im Staatsanzeiger veröffentlichten<br />

Fassung hingewiesen.<br />

4. Bei der Bewilligung von Zuweisungen macht das Land die Beachtung<br />

des Vergaberechts zur Bedingung (Vorl. VV zu § 44<br />

LHO).<br />

Zu § 30: Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />

1. Auf die Begriffsbestimmungen in § 58 Nr. 13, 23 und 31<br />

GemHVO wird hingewiesen. Die Gründe für Stundung, Niederschlagung<br />

und Erlass sind in geeigneter Weise aktenkundig zu<br />

machen.<br />

2. Stundungen sollten grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufs ausgesprochen werden, weil nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, dass während der Stundungsfrist Tatsachen<br />

bekannt werden, die die Forderung als gefährdet erscheinen<br />

lassen.<br />

3. Die Stundung von höheren Forderungen wird in der Regel nur<br />

gegen Sicherheitsleistungen (zum Beispiel Hinterlegung von<br />

Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen, Bürgschaft<br />

unter dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) gewährt.<br />

Der Stundungszeitraum sollte ein Jahr nicht überschreiten.<br />

4. Die gestundeten Beträge sind grundsätzlich zu verzinsen. Als<br />

angemessen kann ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über<br />

dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) der Europäischen Zentralbank<br />

(EZB) angesehen werden. Der aktuelle Basiszins wird<br />

u. a. von der Bundesbank unter der Internetadresse www.bundesbank.de<br />

veröffentlicht. Der am Ersten des Monats geltende<br />

Basiszins sollte zur Berechnung des Zinssatzes für jeden Zinstag<br />

dieses Monats zugrunde gelegt werden.<br />

5. Der Zinssatz kann im Einzelfall herabgesetzt werden. Dies kann<br />

insbesondere in Betracht kommen, wenn die Stundungszinsen<br />

die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners verschärfen würden.<br />

Von der Erhebung von Stundungszinsen kann abgesehen<br />

werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage<br />

schwer geschädigt ist oder sich die Stundungszinsen auf weniger<br />

als zehn Euro belaufen würden.<br />

6. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die<br />

weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Eine Mitteilung der Niederschlagung an den<br />

Schuldner ist nicht erforderlich.<br />

7. Eine befristete Niederschlagung kommt in Betracht, wenn die<br />

Einziehung vorübergehend keinen Erfolg haben wird. Die Beträge<br />

sind in einer besonderen Kontrolle (zum Beispiel Niederschlagungsüberwachungsliste)<br />

zu verfolgen. Die Niederschlagungsüberwachungsliste<br />

kann auch im Buchhaltungssystem<br />

geführt werden. Eine unbefristete Niederschlagung ist zulässig,<br />

wenn<br />

a) die Einziehung nachweislich dauernd ohne Erfolg bleiben<br />

wird (zum Beispiel mehrmalige erfolglose Vollstreckungsversuche,<br />

Tod des Zahlungspflichtigen ohne haftenden Erben)<br />

oder<br />

b) die Kosten der Einziehung im Verhältnis zum Anspruch zu<br />

hoch wären.<br />

8. Der Erlass ist der Verzicht auf einen fälligen Anspruch. Die<br />

Gemeinde hat vor dem Erlass zu prüfen, ob eine Aufrechnungsmöglichkeit<br />

in Betracht kommt. § 16 Abs. 1 Satz 2 GemKVO ist<br />

zu beachten.<br />

9. Eine besondere Härte ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich<br />

der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage<br />

befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung<br />

des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.<br />

10. Den Gemeinden wird empfohlen, nähere Einzelheiten über Voraussetzungen,<br />

Zuständigkeiten und Verfahren bei Stundung,<br />

Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen unter Beachtung<br />

von weiteren gesetzlichen Regelungen (zum Beispiel §§ 9, 51,<br />

66, 77 HGO) in einer Dienstanweisung oder Satzung zu regeln.<br />

Dabei kann sich die Gemeinde an der entsprechenden Regelung<br />

des Landes orientieren (vergleiche Erlasse MdF vom 20. August<br />

1998 – StAnz. S. 2964 – und vom 10. Dezember 2008 – StAnz.<br />

2009 S. 22 –).<br />

11. § 30 GemHVO ist nicht auf kommunale Abgaben anwendbar.<br />

Für sie gelten die Vorschriften der Abgabenordnung unmittelbar<br />

oder in Fällen des KAG die dort in § 4 genannten Vorschriften<br />

der Abgabenordnung.<br />

12. Bei der haushaltsmäßigen Behandlung von Stundungen, Niederschlagungen<br />

und Erlassen gilt das strenge Niederstwertprinzip<br />

nach § 43 Abs. 4 GemHVO. Spätestens bei den Jahresabschlussarbeiten<br />

sind zweifelhafte Forderungen im Wert zu berichtigen<br />

und uneinbringliche Forderungen sofort abzuschreiben<br />

(auszubuchen). Bei einer Stundung bleibt die Forderung<br />

grundsätzlich in voller Höhe bestehen, lediglich die Fälligkeit<br />

der Forderung wird verändert. Bei befristet niedergeschlagenen<br />

Forderungen sind Wertberichtigungen in der geschätzten Ausfallhöhe<br />

vorzunehmen, eine Ausbuchung ist zulässig, soweit die<br />

Forderungen in einem Nebenbuch oder einer Nebenbuchhaltung<br />

(Niederschlagungsüberwachungsliste) weiter überwacht werden.<br />

Unbefristet niedergeschlagene Forderungen sind in voller<br />

Höhe abzuschreiben (auszubuchen).Die Forderung erlischt<br />

durch den Erlass endgültig; bei teilweisem Erlass in Höhe des<br />

Betrages, um den die Forderung herabgesetzt wird. Daher sind<br />

erlassene Forderungen abzuschreiben (auszubuchen). Der Verzicht<br />

auf die Geltendmachung eines Anspruches kommt einem<br />

Erlass gleich. Spätestens im Jahresabschluss müssen Wertberichtigungen<br />

und Abschreibungen auf Forderungen gegebenenfalls<br />

bereits vor dem formellen Vollzug dieser Verfahren (Niederschlagung<br />

und Erlass) gebucht werden.<br />

Zu § 31: Kleinbeträge<br />

Für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer gilt die Kleinbetragsregelung<br />

des § 156 AO in Verbindung mit der auf seiner Grundlage<br />

erlassenen Kleinbetragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Für kommunale Abgaben gilt die Kleinbetragsregelung des<br />

§ 6 KAG.<br />

Zu § 32: Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht<br />

1. Die Pflicht zur Buchführung ist in § 32 Abs. 2 GemHVO bestimmt.<br />

In Bezug auf die Betriebe gewerblicher Art hat die


Seite 228 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Gemeinde das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2012 (BStBl I<br />

S. 184) zu beachten.<br />

2. Die Buchführung muss alle wirtschaftlichen Vorgänge (Geschäftsvorfälle),<br />

die sich im Haushaltsjahr ereignen, systematisch,<br />

lückenlos und ordnungsmäßig in Zahlenwerten festhalten<br />

und dokumentieren. Durch die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle<br />

wird eine Darstellung des Vermögens, der Schulden, des<br />

Ergebnisses und der Zahlungsströme ermöglicht. Die Buchführung<br />

nach den Grundsätzen der GemHVO ermöglicht die Durchführung<br />

eines Plan-/Ist-Vergleichs. Ihre Daten sind außerdem<br />

die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung.<br />

3. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) haben<br />

sich vor allem aus der Rechtsprechung, der Wissenschaft und<br />

der Praxis entwickelt. Sie bilden die allgemeine Grundlage für<br />

die handelsrechtliche Bilanzierung und sind von den Gemeinden<br />

sinngemäß anzuwenden, soweit die kommunalrechtlichen Vorschriften<br />

nichts anderes bestimmen.<br />

Zu § 33: Buchführung<br />

1. Der Kontenplan der Gemeinde ist aus dem Kommunalen Verwaltungskontenrahmen<br />

(KVKR) – Muster 13 zur GemHVO zu<br />

entwickeln. Die Gemeinden haben innerhalb dieser Vorgaben<br />

einen Gestaltungsspielraum.<br />

2. Werden für die Buchführung DV-Systeme eingesetzt, sind sinngemäß<br />

anzuwenden<br />

a) die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />

(BMF-Schreiben vom 7. November 1995 –<br />

BStBl. I S. 738 –),<br />

b) die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />

Unterlagen (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 – BStBl.<br />

I S. 415, geändert mit BMF-Schreiben vom 14. September<br />

2012 – BStBl I S. 980).<br />

3. Bei der Regelung von Einzelheiten über die Sicherung des Buchungsverfahrens<br />

(zum Beispiel in einer Dienstanweisung) hat<br />

der Bürgermeister darauf zu achten, dass die Tätigkeitsbereiche<br />

der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen<br />

Sachbearbeitung und der Erledigung von Kassenaufgaben ausreichend<br />

voneinander getrennt werden.<br />

Zu § 34: Bücher, Belege<br />

1. Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig<br />

und zeitgerecht erfasst sein; ihre Entstehung und Abwicklung<br />

muss nachvollziehbar sein. Die Geschäftsvorfälle sind<br />

so zeitgerecht zu buchen, dass sie geordnet darstellbar sind und<br />

eine ständige Einsicht in die Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage<br />

gewährleistet ist. Der Nachweis der zeitnahen Buchung<br />

erfordert im Journal die Angabe des Datums, an dem der Geschäftsvorfall<br />

zum ersten Mal in das Buchhaltungssystem eingegeben<br />

(Erfassungsdatum) und die Angabe des Datums, an<br />

welchem der Beleg ausgestellt (Belegdatum) wurde. Mit der<br />

Erfassung des Buchungsdatums wird ein Geschäftsvorfall der<br />

Rechnungsperiode zugeordnet, in der er wirtschaftlich entstanden<br />

ist. Das Buchungsdatum ist deshalb zur Periodenabgrenzung<br />

erforderlich.<br />

2. Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten dargestellt<br />

sein und jederzeit lesbar gemacht werden können.<br />

3. Für jede Buchung muss ein Beleg (körperlich oder digital gespeichert)<br />

vorhanden sein. Der Beleg kann aufgrund externer<br />

Beziehungen (zum Beispiel Eingangsrechnung) oder aufgrund<br />

interner Geschäftsvorfälle (zum Beispiel Buchung der Personalabrechnung)<br />

entstanden sein. Er muss den Anforderungen des<br />

Zweiten Abschnitts der GemKVO entsprechen.<br />

Zu § 35: Inventar, Inventur<br />

1. Das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abgabenordnung) ist maßgeblich<br />

für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und<br />

Schulden zum Inventar der Gemeinde.<br />

2. Die Inventur muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventarisierung<br />

entsprechen. Zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen<br />

Inventur ist eine Inventuranweisung erforderlich.<br />

3. Die Inventur und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren. Eine<br />

DV-gestützte Aufstellung des Inventars ist ausreichend; sie muss<br />

den Anforderungen der GOB und GOBS genügen (vergleiche<br />

auch Nr. 2 der Hinweise zu § 33).<br />

4. Nicht bei allen Vermögensgegenständen und Schulden ist eine<br />

körperliche Bestandsaufnahme möglich beziehungsweise erforderlich.<br />

Deshalb ist auch die Buchinventur zulässig. Diese Inventurmethode<br />

ist insbesondere bei physisch nicht erfassbaren<br />

Vermögensgegenständen und Schulden (zum Beispiel DV-Software)<br />

anwendbar.<br />

Zu § 36: Inventurvereinfachungen<br />

1. Bei der Inventur von Grundstücken ist ein Nachweis durch<br />

Grundbuchauszüge nicht erforderlich.<br />

2. Die Bestände des Anlagevermögens können durch Fortschreibung,<br />

das heißt durch die Einzelerfassung sämtlicher Zu- und<br />

Abgänge nach Art, Menge und Wert, nachgewiesen werden. Auf<br />

eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme bei den<br />

Vermögensge genständen des Anlagevermögens kann verzichtet<br />

werden, wenn eine ordnungsmäßige buchmäßige Erfassung im<br />

Rahmen einer Anlagenbuchhaltung sichergestellt ist. Diese Voraussetzung<br />

gilt als erfüllt, sofern diese Fortschreibung nachweislich<br />

zuverlässig ist und sich aus dem Betriebsablauf<br />

zwangsläufig eine ständige Überwachung der wesentlichen Teile<br />

dieses Vermögensbereiches ergibt.<br />

3. Die Buchbestände der Anlagenbuchhaltung sind regelmäßig,<br />

zum Beispiel in einem drei- bis fünfjährigen Rhythmus, mit den<br />

tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />

abzustimmen.<br />

4. Bei Vorräten muss eine körperliche Bestandsaufnahme nur bei<br />

größeren Lagerbeständen mit einem Wert über 10.000 Euro<br />

(ohne Umsatzsteuer) je Lager vorgenommen werden. Soweit<br />

Heizöl oder vergleichbare Güter unmittelbar am Verbrauchsort<br />

gelagert werden, kann auf eine Inventur dieser Vorräte verzichtet<br />

werden. Sie gelten dann als verbraucht.<br />

5. Vermögensgegenstände, die nach § 41 Abs. 5 Satz 2 GemHVO<br />

zu einem Sammelposten zusammen gefasst werden, müssen<br />

nicht inventarisiert werden.<br />

Zu § 37: Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />

1. Die Abschlüsse nach § 112 HGO, die Bücher und die Belege<br />

sowie die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen<br />

sind geordnet aufzubewahren.<br />

2. Die Archivierung ist so zu gewährleisten, dass die Belege, Buchungen<br />

und Dokumentationsunterlagen jederzeit innerhalb<br />

einer angemessenen Frist vorgelegt beziehungsweise lesbar gemacht<br />

werden können.<br />

3. Die Buchungsbelege sowie die begründenden Unterlagen müssen<br />

so aufbewahrt werden, dass sie originalgetreu bildlich wiedergegeben<br />

werden können. Auf Nr. 3 der Hinweise zu § 33<br />

GemHVO wird verwiesen.<br />

4. Die Eröffnungsbilanz, die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse<br />

sind dauernd im Original und in ausgedruckter Form<br />

aufzubewahren.<br />

5. Bei Änderungen des DV-Verfahrens oder bei Einführung eines<br />

anderen DV-Verfahrens ist von der Gemeinde sicherzustellen,<br />

dass während der Aufbewahrungsfristen die gespeicherten Daten<br />

verarbeitet werden können.<br />

Zu § 38: Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote<br />

1. Der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert, dass in der Anlagenbuchhaltung<br />

die vollständig abgeschriebenen aber noch<br />

genutzten Vermögensgegenstände mengenmäßig nachgewiesen<br />

werden. Auf den Ansatz eines Erinnerungswerts (zum Beispiel<br />

1 Euro) kann verzichtet werden.<br />

2. Von der Gemeinde geleistete Zuweisungen und Zuschüsse für<br />

Investitionen sind zu aktivieren, wenn sie an einen bestimmten<br />

Zweck gebunden und unter dem Vorbehalt der Rückforderung<br />

geleistet werden. Ausnahmen sind bei Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

von untergeordneter Bedeutung zulässig; dazu<br />

kann die Gemeinde eine Wertgrenze bestimmen.<br />

3. Empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und -beiträge<br />

sind als Sonderposten zu passivieren und zeitbezogen aufzulösen.<br />

Sind diese Mittel ausschließlich dazu bestimmt, die Auszahlungen<br />

zu decken, die von der Gemeinde selbst zu tragen<br />

sind, sind die Auflösungserträge nicht dem Fachprodukt, sondern<br />

dem Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ zuzuordnen.<br />

Dies gilt zum Beispiel für Investitionszuweisungen<br />

des Landes nach § 33 FAG und in den Fällen, in denen die Bewilligungsstelle<br />

dies ausdrücklich bestimmt hat.<br />

Der Auflösungszeitraum muss mit dem Abschreibungszeitraum<br />

des Vermögensgegenstandes übereinstimmen. Die Auflösung<br />

beginnt unabhängig davon, in welchem Jahr die Investitionszuweisung,<br />

der Investitionszuschuss oder der Investitionsbeitrag<br />

bei der Gemeinde tatsächlich eingegangen ist.<br />

4. Wird eine empfangene pauschale Investitionszuweisung beziehungsweise<br />

ein Investitionszuschuss oder ein Teil davon einzelnen<br />

Vermögensgegenständen zugeordnet, so sollte der Auflösungszeitraum<br />

nach der Nutzungsdauer des entsprechenden<br />

Vermögensgegenstandes bemessen werden; im übrigen kann die<br />

Gemeinde einen durchschnittlichen Auflösungszeitraum bestimmen.<br />

5. Beim Ansatz und der Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

und Schulden, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde<br />

zugeordnet sind, für deren Inanspruchnahme Benutzungsgebühren<br />

erhoben werden, sind etwaige spezialgesetzliche Rege-


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 229<br />

lungen (zum Beispiel Gesetz über kommunale Abgaben) vorrangig.<br />

Die sich danach ergebenden Wertansätze können in den<br />

Haushalt und den Jahresabschluss übernommen werden; eine<br />

zusätzliche Bewertung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

ist nicht erforderlich (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 108<br />

HGO – LT-Drs. 16/2463, S. 52 -).<br />

Zu § 39: Rückstellungen<br />

1. Für die in § 39 Abs. 1 GemHVO genannten Sachverhalte, die<br />

bezüglich ihres Eintretens beziehungsweise ihrer Höhe nach<br />

zum Abschlussstichtag noch nicht völlig sicher sind und bei<br />

denen eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, müssen Rückstellungen<br />

für ungewisse Verbindlichkeiten und für unbestimmte<br />

Aufwendungen gebildet werden (vergleiche § 58 Nr. 29<br />

GemHVO). Für die in § 39 Abs. 2 GemHVO genannten Verbindlichkeiten<br />

können Rückstellungen gebildet werden. Die Wahrscheinlichkeit<br />

der Inanspruchnahme ist aufgrund objektiver<br />

und erkennbarer Tatsachen zu beurteilen. Rückstellungen gelten<br />

als Fremdkapital, weil sie für Verbindlichkeiten gebildet werden,<br />

die erst in der Zukunft zu Zahlungen führen, die das Gemeindevermögen<br />

vermindern.<br />

2. Mit der Bildung einer Rückstellung wird eine zu diesem Zeitpunkt<br />

noch ungewisse Verbindlichkeit der Rechnungsperiode<br />

zugeordnet, in der sie rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich<br />

verursacht wurde. Wurden Rückstellungen in unzureichender<br />

Höhe gebildet, so ist bei der Inanspruchnahme der übersteigende<br />

Betrag in der Kontengruppe 79 „Außerordentlicher Aufwand“<br />

(Hauptkonto 797 “Periodenfremde Aufwendungen“) zu<br />

erfassen. Ist die gebildete Rückstellung größer als die Auszahlung,<br />

so ist der Differenzbetrag grundsätzlich im Hauptkonto<br />

538 „Erträge aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen<br />

(außer Instandhaltungsrückstellungen)“ zu buchen.<br />

Im Falle der Auflösung von Instandhaltungsrückstellungen ist<br />

der Ertrag in der Kontengruppe 59 „Außerordentliche Erträge“<br />

(Hauptkonto 598 „Periodenfremde Erträge“) zu erfassen.<br />

3. Die Pensionsrückstellungen sind von der Gemeinde zu bilanzieren,<br />

weil sich der Versorgungsanspruch des Beamten gegen<br />

den Dienstherrn (Gemeinde) richtet. Die Gemeinde kann ihre<br />

Versorgungsverpflichtung nicht auf Dritte, zum Beispiel eine<br />

Beamtenversorgungskasse, übertragen. Die Mitgliedschaft in<br />

einer Versorgungskasse entbindet die Gemeinde nicht von der<br />

Verpflichtung, Pensionsrückstellungen zu bilanzieren.<br />

Die an die Versorgungskasse zu zahlende Umlage ist Aufwand<br />

des Ergebnishaushalts und finanziert die aktuellen Versorgungsleistungen.<br />

Der Umlage stehen Erträge aus der Auflösung<br />

von Pensionsrückstellungen, die erstmals in der Eröffnungsbilanz<br />

für diese Pensionszahlungen gebildet worden sind gegenüber,<br />

so dass der Ergebnishaushalt im Allgemeinen nicht belastet<br />

wird. Die jährlichen Zuführungen an die Pensionsrückstellungen<br />

entsprechen den in diesem Haushaltsjahr entstandenen<br />

Versorgungsansprüchen der im aktiven Dienst stehenden Beamten<br />

und sind im Ergebnishaushalt als Aufwand zu veranschlagen.<br />

4. Pensionsrückstellungen sind personenbezogen zu bilden. Es<br />

bleibt den Gemeinden überlassen, durch wen sie die erforderlichen<br />

qualifizierten finanzmathematischen Berechnungen vornehmen<br />

lassen. Die hessischen kommunalen Versorgungskassen<br />

bieten den Gemeinden an, die Berechnungen vorzunehmen. Ist<br />

der nach § 41 Abs. 6 GemHVO anzuwendende Rechnungszinsfuß<br />

(6 vom Hundert) höher als der von der Deutschen Bundesbank<br />

bekanntgegebene Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2<br />

HGB, sind die sich daraus ergebenden höheren Rückstellungswerte<br />

im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben.<br />

5. Die Versorgungsbezüge eines Beamten, der bei mehreren Dienstherren<br />

tätig gewesen ist, werden von den Dienstherren nach<br />

§ 107b HBeamtVG unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

anteilig nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dieser Vorschrift getragen.<br />

Deshalb sind die vom bisherigen Dienstherrn für diesen<br />

Beamten gebildeten Pensionsrückstellungen auch über den<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinen Diensten hinaus beizubehalten.<br />

Sie dürfen vom bisherigen Dienstherrn erst aufgelöst<br />

werden, wenn der auf ihn entfallende Anteil an den Versorgungsbezügen<br />

feststeht. Aus der Pensionsverpflichtung gegenüber<br />

dem Beamten wird in der Regel eine Ausgleichsverpflichtung<br />

gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn.<br />

6. § 107b Abs. 1 HBeamtVG gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie<br />

für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit berufen werden. In diesen Fällen sind die<br />

Versorgungsansprüche, die der Beamte bis zu dem Eintritt in<br />

den Dienst des aufnehmenden Dienstherrn erworben hat, von<br />

diesem Dienstherrn zu erfüllen. Deshalb sind die bei dem abgebenden<br />

Dienstherrn für diesen Beamten gebildeten Pensionsrückstellungen<br />

und Beihilferückstellungen aufzulösen und als<br />

außerordentlicher Ertrag des Ergebnishaushalts zu behandeln.<br />

Bei dem aufnehmenden Dienstherrn sind für den Beamten die<br />

vor dem Eintritt in seinen Dienst erworbenen Versorgungsansprüche<br />

als Pensionsrückstellung und als außerordentlicher<br />

Aufwand des Ergebnishaushalts zu behandeln und zu passivieren.<br />

Für die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Versorgungsansprüche<br />

des Beamten sind Pensionsrückstellungen als ordentlicher<br />

Aufwand des Ergebnishaushalts zu behandeln.<br />

7. Bei einem bundes- oder länderübergreifenden Dienstherrenwechsel<br />

ist das Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-<br />

Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286) zu beachten.<br />

In diesen Fällen erfolgt die Versorgungslastenteilung<br />

durch die Zahlung einer Abfindung.<br />

Empfängt die Gemeinde die Abfindung unmittelbar, ist dies im<br />

Ergebnishaushalt als außerordentlicher Ertrag und als außerordentlicher<br />

Aufwand (Zuführung an die Pensionsrückstellungen)<br />

zu behandeln.<br />

Zahlt die Gemeinde diese Abfindung unmittelbar, ist dies im<br />

Ergebnishaushalt als außerordentlicher Aufwand zu behandeln<br />

und die für den Beamten gebildete Pensionsrückstellung und<br />

Beihilferückstellung aufzulösen und als außerordentlicher Ertrag<br />

zu behandeln.<br />

8. Bei einer Personalgestellung beziehungsweise der Überlassung<br />

von Beamten und Arbeitnehmern einer Gemeinde an Eigenbetriebe,<br />

Beteiligungen und Dritte sollen die Rückstellungen für<br />

Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bei der Gemeinde gebildet<br />

werden, weil sich der Versorgungsanspruch gegen die<br />

Gemeinde als Dienstherr richtet. Dies sollte bei der Bemessung<br />

des Entgeltes für die Personalgestellung berücksichtigt werden.<br />

Bei Eigenbetrieben können die Pensionsrückstellungen für die<br />

Beamten auch in deren Bilanz passiviert werden. Eine mehrfache<br />

Passivierung derselben Pensionsverpflichtung ist nicht zulässig.<br />

Vorrangige steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />

9. Rückstellungen für Altersteilzeit sind nur für genehmigte Anträge<br />

zu bilden. Das BMF-Schreiben vom 28. März 2007<br />

(BStBl. I S. 297), geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März<br />

2008 (BStBl. I S. 496), kann sinngemäß angewandt werden.<br />

10. Für Beihilfen und andere fortgeltende Ansprüche von Personen<br />

sind für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst<br />

Rückstellungen zu bilden (vergleiche Urteil des Bundesfinanzhofes<br />

vom 30. Januar 2002, I R 71/00; BStBI II 2003 S. 279). Bei<br />

der Bemessung der Beihilferückstellungen können berücksichtigt<br />

werden:<br />

a) die bei vergleichbaren Berechnungen angenommene Lebenserwartung,<br />

b) der Durchschnitt der tatsächlichen Beihilfeaufwendungen<br />

in den vorangegangenen 3 Haushaltsjahren,<br />

c) die Beiträge, die von der Versicherungswirtschaft für entsprechende<br />

Versicherungen verlangt werden.<br />

11. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen sind zu bilden,<br />

wenn die konkrete Absicht besteht, die Maßnahme im folgenden<br />

Haushaltsjahr durchzuführen.<br />

12. Für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs<br />

sind Rückstellungen zu bilden, wenn ungewöhnlich hohe<br />

Steuererträge des laufenden Jahres aufgrund der Systematik<br />

des Finanzausgleichs in folgenden Jahren zu ungewöhnlich hohen<br />

Umlagezahlungen führen. § 16 Abs. 1 GemHVO bleibt unberührt.<br />

13. Sobald die Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft<br />

wahrscheinlich aber noch nicht sicher ist, hat die Gemeinde<br />

eine Rückstellung zu bilden. Ist die Inanspruchnahme<br />

sicher, hat die Gemeinde eine Verbindlichkeit zu bilden, wenn<br />

die Fälligkeit nach dem Stichtag des Jahresabschlusses liegt.<br />

14. Zu den in § 39 Abs. 1 Nr. 9 GemHVO angesprochenen schwebenden<br />

Geschäfte gehören zum Beispiel Vereinbarungen über<br />

Derivate.<br />

15. Bei der Bildung von Rückstellungen ist in geeigneten Fällen die<br />

Gruppenbewertung zulässig (zum Beispiel für Urlaub oder<br />

Überstunden je Laufbahn- oder Entgeltgruppe).<br />

16. Ist der Grund für die Rückstellung entfallen, so ist die Rückstellung<br />

aufzulösen und grundsätzlich im Hauptkonto 538 „Erträge<br />

aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen<br />

(außer Instandhaltungsrückstellungen)“ zu buchen. Im Falle der<br />

Auflösung von Instandhaltungsrückstellungen ist der Ertrag in<br />

der Kontengruppe 59 „Außerordentliche Erträge“ (Hauptkonto<br />

598 „Periodenfremde Erträge“) zu erfassen.<br />

Zu § 40: Allgemeine Bewertungsgrundsätze<br />

1. Dem Imparitätsprinzip folgend müssen vorhersehbare Risiken<br />

und noch nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden. Nach<br />

dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne im Jahresabschluss


Seite 230 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

generell nur in der Höhe ausgewiesen werden, in der ein rechtlicher<br />

Anspruch besteht und durchsetzbar ist.<br />

2. Ein Wechsel der angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden<br />

ist nur in Ausnahmefällen zulässig und im Anhang zum<br />

Jahresabschluss zu erläutern.<br />

3. Da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde<br />

unzulässig ist (§ 146 HGO), wird bei der Bewertung von Vermögensgegenständen<br />

zum Bilanzstichtag von der Fortführung des<br />

Geschäftsbetriebes (Verwaltungshandeln) ausgegangen. Als<br />

obere Wertgrenze zum Bilanzstichtag gelten die fortgeführten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder entsprechende Erfahrungswerte<br />

nach § 59 Abs. 2 GemHVO.<br />

4. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann die dauerhafte<br />

Fortführung des Geschäftsbetriebes vorausgesetzt werden.<br />

Zu § 41: Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden<br />

1. Die Wertansätze für erworbene Vermögensgegenstände (Anschaffungskosten)<br />

des Anlage- und Umlaufvermögens werden<br />

wie folgt ermittelt:<br />

Kaufpreis<br />

+ Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft (z.B.<br />

Installation)<br />

+ Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Transport,<br />

Zölle)<br />

+ Eigenleistungen der Gemeinde, wenn direkt zurechenbar<br />

(z.B. Montage durch eigene Arbeitnehmer)<br />

+ Nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Festeinbau eines Zusatzgerätes)<br />

– Anschaffungskostenminderungen (z.B. Skonto, Rabatte)<br />

-------------------------------------------------------------<br />

= Anschaffungskosten (AK)<br />

=======================================<br />

2. Die Wertansätze für selbst hergestellte Vermögensgegenstände<br />

(Herstellungskosten) des Sachanlagevermögens und Vorratsvermögens<br />

werden wie folgt ermittelt:<br />

Materialeinzelkosten (Bilanzierungsgebot)<br />

+ angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten<br />

(Bilanzierungswahlrecht)<br />

+ Fertigungseinzelkosten (Bilanzierungsgebot)<br />

+ angemessene Teile der notwendigen Fertigungsgemeinkosten<br />

(Bilanzierungswahlrecht)<br />

+ Sondereinzelkosten der Fertigung (Bilanzierungsgebot)<br />

+ Abschreibungen des Anlagevermögens, soweit durch Herstellung<br />

veranlasst (Bilanzierungswahlrecht)<br />

+ Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung<br />

(Bilanzierungswahlrecht)<br />

– Herstellungskostenminderungen (Bilanzierungsgebot)<br />

-------------------------------------------------------------<br />

= Herstellungskosten (HK)<br />

=======================================<br />

Die Materialeinzelkosten enthalten sämtliche Aufwendungen<br />

für Baustoffe und sonstige Materialien sowie bezogene Lieferungen,<br />

die der Erstellung des Vermögensgegenstandes direkt<br />

zugerechnet werden können. Neben den unmittelbaren Einzelkosten<br />

sind auch die entstandenen Nebenkosten der Materialbeschaffung,<br />

zum Beispiel Aufwendungen für Transport und<br />

Versicherungen, in die Herstellungskosten einzubeziehen.<br />

Materialgemeinkosten sind Aufwendungen, die dem Fertigungsprozess<br />

nicht direkt zugerechnet werden können (zum Beispiel<br />

Aufwendungen für Betriebsstoffe und Energie, Aufwendungen<br />

der Materialverwaltung).<br />

Bei den Fertigungseinzelkosten sind die bezogenen Leistungen<br />

und sämtliche Personalaufwendungen (zum Beispiel Entgelte,<br />

Beiträge zur Sozialversicherung) für die eigenen Arbeitnehmer,<br />

die unmittelbar zur Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />

eingesetzt werden, zu erfassen.<br />

Zu den Fertigungsgemeinkosten gehören die Aufwendungen der<br />

Herstellung, die nicht einzeln zugerechnet werden können (u. a.<br />

Personalaufwendungen für Beamte und Arbeitnehmer aus herstellungsnahen<br />

Bereichen, zum Beispiel Leitung des Baubetriebshofs).<br />

Sondereinzelkosten der Fertigung sind Einzelkosten, die unmittelbar<br />

auf die Herstellung des Vermögensgegenstandes entfallen<br />

(zum Beispiel Fertigung von Modellen, Spezialwerkzeugen).<br />

Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung<br />

(„Bauzinsen“) können, sofern dem Vermögensgegenstand einzeln<br />

zurechenbar und auf den Zeitraum der Herstellung begrenzt,<br />

den Herstellungskosten zugerechnet werden.<br />

3. Nicht zu den Herstellungskosten zählen u. a. Verwaltungsgemeinkosten,<br />

kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische<br />

Zinsen, kalkulatorische Wagnisse.<br />

4. Die Umsatzsteuer gehört zu den Anschaffungskosten beziehungsweise<br />

Herstellungskosten, wenn keine oder nur anteilige<br />

Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Bei anteiligem Vorsteuerabzug<br />

gehört nur der nicht abzugsfähige Teil der Umsatzsteuer<br />

zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />

5. Wurde im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung<br />

eines bezuschussten Vermögensgegenstandes ein Festwert<br />

gebildet, so ist der entsprechende passivierte Sonderposten gemäß<br />

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des bezuschussten<br />

Vermögensgegenstandes aufzulösen (Nr. 3 der Hinweise zu<br />

§ 38 GemHVO sind zu beachten).<br />

6. Wird ein Vermögensgegenstand im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz<br />

1 GemHVO (geringwertige Wirtschaftsgüter) aktiviert, sollte<br />

seine Anschaffung oder Herstellung wegen der Geringfügigkeit<br />

nicht mit Krediten (§ 103 HGO) finanziert werden.<br />

Bei der Behandlung der angeschafften oder hergestellten geringwertigen<br />

Wirtschaftsgüter (GWG) hat die Gemeinde nach<br />

§ 41 Abs. 5 GemHVO folgende Alternativen:<br />

a) Behandlung als Aufwand im Jahr des Zugangs, der nur in<br />

der Ergebnisrechnung zu buchen ist;<br />

b) Einbeziehung in die Bildung eines Sammelpostens mit der<br />

Folge, dass er über 5 Jahre abzuschreiben ist;<br />

c) Aktivierung des GWG mit der Folge, dass der Vermögensgegenstand<br />

über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

abzuschreiben ist.<br />

Bei der Alternative a) hat die Gemeinde zu berücksichtigen,<br />

dass sie für ihre Betriebe gewerblicher Art nach § 6 Abs. 2 Satz<br />

4 EStG eine Differenzierung zwischen Verbrauchsmaterial,<br />

GWG bis 150 Euro, Anlagegüter über 150 Euro bis 410 Euro,<br />

vorzunehmen und weitere Angaben zu machen hat.<br />

Lizenzen für DV-Programme können im Rahmen der Wertgrenzen<br />

(§ 41 Abs. 5 GemHVO) wie GWG behandelt werden.<br />

7. Bei der Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand<br />

sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom<br />

18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) heranzuziehen. Auf die Tatbestände<br />

der „Sanierung auf Raten“ (Tz. 31) und des „anschaffungsnahen<br />

Herstellungsaufwands“ (Tz. 38) wird besonders hingewiesen.<br />

Fallen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang<br />

mit Herstellungskosten Erhaltungsaufwendungen an, so<br />

können diese, wenn sie unerheblich sind, wegen des wirtschaftlich<br />

einheitlichen Vorgangs den Herstellungskosten zugerechnet<br />

werden. Bei genutzten Gebäuden können Einzelmaßnahmen im<br />

Gesamtwert von bis zu 4000 Euro (ohne Umsatzsteuer) stets wie<br />

Erhaltungsaufwendungen behandelt werden.<br />

8. Die Kosten für Planungsleistungen sind den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten zuzuordnen, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang<br />

mit der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />

entstanden sind.<br />

Kosten für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und<br />

Bebauungsplänen entstehen im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsplanung<br />

der Gemeinde und sind nicht aktivierungsfähig;<br />

sie sind Aufwand des Ergebnishaushalts.<br />

9. Gibt die Gemeinde im Rahmen einer Bodenordnung (Vierter Teil<br />

BauGB) ein Grundstück ab, wird dieser Vorgang über die Ergebnisrechnung<br />

(außerordentlicher Aufwand) abgewickelt; das<br />

Grundstück wird im Anlagevermögen in Abgang genommen.<br />

Wird der Gemeinde ein Grundstück zugeteilt, handelt es sich<br />

um einen außerordentlichen Ertrag der Ergebnisrechnung; das<br />

zugeteilte Grundstück wird im Anlagevermögen aktiviert.<br />

Alle Geschäftsvorfälle eines Umlegungsverfahrens (§ 78<br />

BauGB), die bei der Gemeinde als Umlegungsstelle entstehen,<br />

sind ausschließlich ergebniswirksam.<br />

10. Herstellungskosten entstehen im Straßenbau grundsätzlich bei<br />

Neubau-, Umbau- und Ausbauvorhaben. Erneuerungsvorhaben<br />

des Straßenbaus dienen überwiegend dem Deckenbau. Sie verändern<br />

in der Regel die Linienführung der Straße im Grundaufbau<br />

und Zuschnitt nicht oder nur unwesentlich. Bei Erneuerungsvorhaben<br />

entstehen nur dann Herstellungskosten, wenn<br />

die erbrachten Leistungen im Umfang wesentlich über eine<br />

Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Zu den Herstellungskosten<br />

beim Straßenbau gehören Aufwendungen, wenn<br />

sie nach dem BauGB als Erschließungsmaßnahme oder nach<br />

dem KAG im Sinne einer grundhaften Sanierung beitragsfähig<br />

sind; dies gilt für Abwasseranlagen entsprechend.<br />

11. Mit dem Grundstück oder Gebäude verbundene technische Einrichtungen<br />

und Betriebsvorrichtungen, die nicht in einem einheitlichen<br />

Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem<br />

Grundstück beziehungsweise Gebäude stehen, sind selbststän-


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 231<br />

dige Vermögensgegenstände, weil sie in einem unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit dem Betriebszweck (Verwaltungszweck)<br />

stehen. Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen<br />

ist der Erlass der obersten Finanzbehörden der<br />

Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen<br />

vom 15. März 2006 (BStBl I S. 314) anzuwenden.<br />

12. Von der Gemeinde dürfen nur ausgezahlte (geleistete) Anzahlungen<br />

aktiviert werden.<br />

13. Ökologische Werteinheiten (Ökopunkte) entstehen, wenn Beeinträchtigungen<br />

des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes<br />

(zum Beispiel durch bauleitplanerische Maßnahmen) ausgeglichen<br />

werden (vergleiche Kompensationsverordnung vom<br />

1. September 2005 {GVBl. I S. 624}, zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 20. Dezember 2010 {GVBl. I S. 629, 642}). Besteht die<br />

Ausgleichsmaßnahme in der Anschaffung oder Herstellung eines<br />

Vermögensgegenstandes (zum Beispiel Erwerb eines unbebauten<br />

Grundstücks, Pflanzung von Aufwuchs, Aufforstung einer<br />

Brachfläche), sind diese Vermögensgegenstände zu aktivieren.<br />

Eine zusätzliche selbstständige Aktivierung als immaterieller<br />

Vermögensgegenstand „Ökopunkt“ kommt deshalb nicht in Betracht.<br />

Die mit dieser Ausgleichsmaßnahme entstehenden Ökopunkte<br />

sind ein Nebeneffekt der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />

und als solche unentgeltlich erworben<br />

worden. Auf § 38 Abs. 3 GemHVO wird hingewiesen.<br />

Dies gilt auch für Fälle, in denen Ökopunkte durch ökologische<br />

Aufwertung durch „Unterlassung“ (zum Beispiel Verzicht auf<br />

Düngung gemeindeeigener Flächen) entstehen.<br />

Vereinbart die Gemeinde mit dem Eigentümer eines Grundstücks<br />

eine Nutzungseinschränkung des Grundstücks gegen<br />

Zahlung einer Entschädigung in Geld, können die dadurch entstehenden<br />

Ökopunkte als immaterieller Vermögensgegenstand<br />

aktiviert werden.<br />

14. Forderungen sind mit ihrem Nominalwert, gegebenenfalls vermindert<br />

um Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden<br />

Wert nach § 43 Abs. 4 GemHVO, zu bewerten. Skonti sind erst<br />

bei der Inanspruchnahme abzusetzen. Unverzinsliche, niedrig<br />

verzinsliche Forderungen beziehungsweise Ausleihungen oder<br />

unverzinst gestundete Forderungen mit einer vereinbarten<br />

Laufzeit von mehr als drei Jahren sind mit ihrem Barwert anzusetzen.<br />

Als niedrig verzinst gelten die Forderungen beziehungsweise<br />

Ausleihungen, die mit einem jährlichen Zinssatz<br />

verzinst werden, der weniger als zwei Prozentpunkte über dem<br />

jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) der Europäischen Zentralbank<br />

liegt.<br />

Eine Abzinsung erfolgt nicht, soweit auf eine Verzinsung wegen<br />

anderer Gegenleistungen (verdeckte Verzinsung) verzichtet worden<br />

ist. Wird ein von der Gemeinde aufgenommener Kredit an<br />

ein verbundenes Unternehmen mit gleichen Konditionen weitergeleitet<br />

(zum Beispiel Hessischer Investitionsfonds), ist eine<br />

Abzinsung der Ausleihungen beziehungsweise Forderung nicht<br />

erforderlich. Über den Stand der unverzinsten und niedrig verzinsten<br />

Forderungen beziehungsweise Ausleihungen ist im Anhang<br />

zu berichten.<br />

15. Unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens<br />

und Finanzanlagen müssen aktiviert werden.<br />

Der Vermögensgegenstand kann zum Erinnerungswert angesetzt<br />

werden. Alternativ kann der Vermögensgegenstand mit<br />

dem Marktpreis oder mit dem beizulegenden Wert bewertet<br />

werden. In diesem Fall ist auf der Passivseite der Vermögensrechnung<br />

ein entsprechender Sonderposten zu bilden. Die genannte<br />

Regelung gilt entsprechend für einen teilweisen unentgeltlichen<br />

Erwerb oder eine teilweise unentgeltliche Herstellung.<br />

16. Grundsatz für die Bewertung einer Beteiligung (i.w.S.) ist die<br />

Werthaltigkeit der Beteiligung zum Bilanzstichtag. Anpassungen<br />

beim Wertansatz in der Bilanz sind vorzunehmen, wenn eine<br />

voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt. Dies ist bei<br />

Verlusten der Beteiligung in drei aufeinanderfolgenden Jahren<br />

grundsätzlich anzunehmen.<br />

Ergeben sich bei der Anpassung des Wertansatzes Bewertungsgewinne<br />

(Buchgewinne), sind sie ergebniswirksam einer Sonderrücklage<br />

mit der Bezeichnung „Bewertungsgewinne“ zuzuführen.<br />

Bewertungsverluste (Buchverluste) sind ergebnisunwirksam<br />

durch Entnahme aus dieser Sonderrücklage auszugleichen;<br />

reicht der Bestand zum Ausgleich nicht aus, ist die Differenz<br />

als außerordentlicher Aufwand ergebniswirksam zu behandeln.<br />

17. Der Sonderposten für den Gebührenausgleich (Abs. 7) wird bei<br />

der Aufstellung des Jahresabschlusses gebildet, wenn die tatsächlichen<br />

Erträge der Einrichtung höher sind als die Aufwendungen.<br />

Dieser Betrag muss nach dem Äquivalenzprinzip den<br />

Gebührenzahlern wieder zu Gute kommen. Dabei ist § 10 Abs.<br />

2 Satz 7 KAG zu beachten.<br />

18. Der Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen (Abs. 8)<br />

wird bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gebildet, wenn<br />

die tatsächlichen Erträge der Schulumlage (§ 37 Abs. 3 FAG) in<br />

dem Haushaltsjahr höher waren als die Aufwendungen, die mit<br />

der Schulumlage finanziert werden sollen (Kosten der Schulträgerschaft).<br />

Der gebildete Sonderposten ist im folgenden<br />

Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen; dadurch wird der<br />

Umlagebedarf dieses Haushaltsjahres entsprechend reduziert.<br />

Zu § 42: Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />

Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung ist aus Gründen<br />

der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität bei gleichartigen Vermögensgegenständen<br />

des Vorratsvermögens mit schwankenden<br />

Anschaffungs-/Herstellungskosten eine Bewertung nach den zeitabhängigen<br />

Verbrauchsfolgeverfahren zulässig. Bei der Ermittlung<br />

der Anschaffungs-/Herstellungskosten wird von einer bestimmten<br />

Annahme ausgegangen, in der die Vermögensgegenstände verbraucht<br />

oder veräußert werden:<br />

• FIFO-(first-in-first-out-)Verfahren: Die zuerst angeschafften<br />

Güter gelten als zuerst verbraucht/veräußert.<br />

• LIFO-(last-in-first-out-)Verfahren: Die zuletzt angeschafften<br />

Güter gelten als zuerst verbraucht/veräußert.<br />

Ein Wechsel des Verbrauchsfolgeverfahrens ist im Anhang zu erläutern.<br />

Zu § 43: Abschreibungen<br />

1. Planmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, sobald ein abnutzbarer<br />

Vermögensgegenstand des Anlagevermögens angeschafft<br />

oder hergestellt ist. Ein Vermögensgegenstand gilt im<br />

Zeitpunkt seiner Lieferung als angeschafft beziehungsweise im<br />

Zeitpunkt seiner Fertigstellung als hergestellt. Außerplanmäßige<br />

Abschreibungen und Abschreibungen des Umlaufvermögens<br />

sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.<br />

2. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist vorrangig<br />

auf die bei der Gemeinde betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

der Vermögensgegenstände abzustellen. Dabei sind die technische<br />

und die (meist kürzere) wirtschaftliche Nutzungsdauer zu<br />

beachten. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip ist die kürzere<br />

Nutzungsdauer anzunehmen. Betriebsvorrichtungen sind wie<br />

bewegliche Vermögensgegenstände abzuschreiben.<br />

3. Für die Ermittlung des Abschreibungsbetrages ist grundsätzlich<br />

die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Die Anwendung<br />

der degressiven Abschreibung oder der Leistungsabschreibung<br />

ist bei beweglichen Vermögensgegenständen in Ausnahmefällen<br />

zulässig und im Anhang zu erläutern. Für die Anwendung<br />

dieser Abschreibungsmethoden reicht der Hinweis, diese<br />

Methoden würden den Verlauf der Wertminderung in den ersten<br />

Nutzungsjahren besser berücksichtigen, als Begründung nicht<br />

aus.<br />

4. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode<br />

stellt keinen unzulässigen und auch keinen im Anhang<br />

erläuterungspflichtigen Methodenwechsel dar.<br />

5. In dafür geeigneten Fällen kommt bei der Abschreibung von<br />

Gebäuden auch der sog. Komponentenansatz in Betracht (vergleiche<br />

IDW HFA 1.016 und IAS 16). Dabei werden für die Teile<br />

von Gebäuden (zum Beispiel Bauwerk, Dach, Installationen,<br />

mit dem Bauwerk fest verbundene technische Anlagen) unterschiedliche<br />

Nutzungsdauern entsprechend den jeweiligen Erfahrungswerten<br />

bestimmt. Voraussetzung ist, dass der tatsächliche<br />

Wertverzehr durch Nutzung auf diese Weise wesentlich<br />

zutreffender abgebildet wird.<br />

Zu § 44: Allgemeine Grundsätze für die Gliederung<br />

Im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung können die genannten<br />

Bilanzpositionen weiter untergliedert werden, um die Transparenz<br />

zu erhöhen; zum Beispiel kann die Bilanzposition „Sachanlagen im<br />

Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen“ in Gemeindestraßen,<br />

Wege und Plätze, Kultur- und Naturgüter, öffentliche Ver- und<br />

Entsorgungseinrichtungen, Wald und sonstige Sachanlagen im Gemeingebrauch,<br />

Infrastrukturvermögen, untergliedert werden.<br />

Zu § 45: Rechnungsabgrenzungsposten<br />

1. Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens kann im Einzelfall<br />

wegen Geringfügigkeit unterbleiben, soweit steuer- oder<br />

abgabenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.<br />

2. Beispiele für aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind u. a.<br />

Vorauszahlungen von Mieten oder Pachten, Versicherungsbeiträge,<br />

Verbandsbeiträge, Beamtenbesoldung für den Monat Januar.<br />

3. Als Beispiele für einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

sind u. a. Miet- und Pachteinzahlungen zu nennen. Der auf die<br />

folgende Rechnungsperiode entfallende Teilbetrag ist durch die


Seite 232 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Einstellung in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen<br />

und im Folgejahr ganz oder anteilig aufzulösen.<br />

4. In Fällen, in denen der Rechnungsabgrenzungsposten auf mehrere<br />

Haushaltsjahre abzugrenzen ist (zum Beispiel Nutzungsentgelte<br />

für Grabstellen), wird der Posten mit den anteiligen<br />

Jahresbeträgen aufgelöst.<br />

5. Die Ansparraten für Darlehen aus dem Investitionsfonds – Abteilung<br />

B – stellen Kreditbeschaffungskosten dar. Die Ansparraten<br />

wirken sich in den Jahren der Zahlung nicht ergebniswirksam<br />

aus. Sie sind als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

zu bilanzieren. Die Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

kann wahlweise gleichmäßig verteilt auf die Laufzeit<br />

des Darlehens (linear) oder mit fallenden Beträgen (degressiv)<br />

erfolgen. Der Auflösungsbetrag ist ergebniswirksam im<br />

ordentlichen Ergebnis zu buchen.<br />

Zu § 46: Ergebnisrechnung, Planvergleich<br />

Die Gegenüberstellung der Jahresergebnisse und der nach §§ 98,<br />

100 HGO, §§ 19 bis 21 GemHVO fortgeschriebenen Haushaltsansätze<br />

lässt erkennen, ob und in welchem Umfang die Haushaltsplanung<br />

realisiert werden konnte. Die Berichtspflicht nach § 28<br />

GemHVO bleibt unberührt.<br />

Zu § 47: Finanzrechnung, Planvergleich<br />

1. Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode oder nach<br />

der indirekten Methode geführt werden. Dabei ist das entsprechende<br />

Muster 16 beziehungsweise 17 zu verwenden. Bei der<br />

Anwendung der indirekten Methode sind die Einzahlungen und<br />

Auszahlungen zusätzlich in einer Anlage in der für die direkte<br />

Methode geltenden Gliederung anzugeben (§ 47 Abs. 3 letzter<br />

Satz GemHVO).<br />

2. In der Finanzrechnung werden die Einzahlungen und Auszahlungen<br />

der Gemeinde aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus<br />

Investitionstätigkeit, aus Finanzierungstätigkeit sowie aus<br />

haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen nachgewiesen. Die<br />

Gegenüberstellung der Zahlungen und der fortgeschriebenen<br />

Haushaltsansätze lässt erkennen, ob und in welchem Umfang<br />

die Haushaltsplanung realisiert werden konnte.<br />

Zu § 48: Teilrechnungen, Planvergleich<br />

1. In den Teilrechnungen ist darzustellen, inwieweit das tatsächliche<br />

Ergebnis vom Planansatz abweicht. Wesentliche Abweichungen<br />

sind im Anhang zu erläutern.<br />

2. Die Teilrechnungen müssen den in den Teilhaushalten ausgewiesenen<br />

Leistungsmengen und Kennzahlen Ist-Werte gegenüberstellen.<br />

Hierdurch wird die Beurteilung der Zielerreichung<br />

ermöglicht.<br />

Zu § 49: Vermögensrechnung (Bilanz)<br />

1. Entsprechend den Vorschriften der §§ 108 und 109 HGO sind<br />

die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dazu bestimmt,<br />

dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde zu dienen.<br />

Der Begriff „dauernd“ zielt jedoch nicht auf einen Zeitraum ab,<br />

sondern auf die ständige Nutzung des Vermögensgegenstandes<br />

(Gebrauchsgut im Gegensatz zum Verbrauchsgut). Grundstücke<br />

sind stets dem Anlagevermögen zuzuordnen, auch wenn die<br />

Absicht besteht, sie im Zusammenhang mit bauleitplanerischen<br />

Maßnahmen zu verkaufen.<br />

2. Grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte oder Wassernutzungsrechte<br />

sind wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges<br />

zum Grundstück unter den Sachanlagen (Kontengruppe 05<br />

„Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich<br />

der Bauten auf fremden Grundstücken“) einzuordnen.<br />

3. Von der Gemeinde gewährte Zuweisungen und Zuschüsse für<br />

Investitionen sind zu aktivieren und nach Maßgabe der Erfüllung<br />

der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen<br />

(Dauer der Zweckbindung) abzuschreiben. In bestimmten<br />

Fällen kann mit 10 vom Hundert abgeschrieben werden (vergleiche<br />

§ 43 Abs. 5 GemHVO). Investitionszuweisungen beziehungsweise<br />

-zuschüsse sind zum Beispiel die kommunale Förderung<br />

des Ausbaus des öffentlichen Nahverkehrs, die finanzielle<br />

Unterstützung des Neubaus einer Sozialeinrichtung eines<br />

anderen Trägers, die Subventionierung der Anschaffung von<br />

Anlagevermögen eines Vereins.<br />

Beiträge für Investitionen (zum Beispiel nach BauGB oder<br />

KAG), die von der Gemeinde für Grundstücke, deren Eigentümerin<br />

sie ist, gezahlt werden, erhöhen den Wert des Grundstücks<br />

und sind als Zugang zum Buchwert zu behandeln.<br />

4. Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine<br />

benutzbaren Gebäude befinden (vergleiche § 72 BewG). Die<br />

Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Befinden<br />

sich auf dem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung<br />

und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert<br />

des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so<br />

gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebautes Grundstück<br />

gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder<br />

des Verfalls der Gebäude dauerhaft nutzbarer Raum nicht mehr<br />

vorhanden ist. Der Grundstücksbegriff stellt auf die wirtschaftliche<br />

Einheit (einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang)<br />

ab, sodass mehrere Flurstücke, aber auch nur Teile<br />

davon ein Grundstück bilden können. Unter der jeweiligen<br />

Bilanzposition werden Grundstücke als nichtabnutzbarer Vermögensgegenstand<br />

getrennt von den Gebäuden, Außenanlagen<br />

usw. erfasst.<br />

5. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie<br />

in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige<br />

Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des<br />

Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon<br />

durchgeführt ist (vergleiche § 73 BewG).<br />

6. Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare<br />

Gebäude beziehungsweise andere Bauwerke, zum Beispiel<br />

des Infrastrukturvermögens, befinden (vergleiche § 74 BewG).<br />

7. Auf der Kontenebene oder in der Anlagenbuchhaltung sollte<br />

das Waldvermögen (Hauptkonto 066 des KVKR) in „Grundstücke“<br />

und „Aufwuchs“ getrennt werden. Dies erleichtert die<br />

Buchung von Zugängen und Abgängen.<br />

8. In der Kontengruppe 07 des KVKR „Anlagen und Maschinen<br />

zur Leistungserstellung“ sind nur solche Vermögensgegenstände<br />

zu bilanzieren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der<br />

Herstellung von Leistungen beziehungsweise Erzeugnissen (interne<br />

und externe) stehen. Darunter fallen zum Beispiel Energieversorgungsanlagen,<br />

Kühlanlagen, Transportanlagen, Medienbestände<br />

der Bibliotheken.<br />

9. Geleistete Anzahlungen sind geldliche Vorleistungen auf schwebende<br />

beziehungsweise noch nicht abgewickelte Geschäfte. Sie<br />

sind in jedem Fall zu aktivieren. Die geleisteten Anzahlungen<br />

auf Sachanlagen werden in der Kontengruppe 09 des KVKR<br />

nachgewiesen. Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />

werden in der Kontengruppe 04 des KVKR<br />

nachgewiesen. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte werden im<br />

Hauptkonto 209 des KVKR nachgewiesen. Anzahlungen auf<br />

nicht aktivierbare Leistungen werden in der Kontengruppe 26<br />

„Sonstige Vermögensgegenstände“ des KVKR nachgewiesen.<br />

Wird die Leistung vom Auftragnehmer erbracht, sind die geleisteten<br />

Anzahlungen auf das entsprechende Sachkonto umzubuchen.<br />

Nicht als Anzahlungen zu bewerten sind Vorauszahlungen<br />

für laufende Aufwendungen über einen bestimmten<br />

Zeitraum, zum Beispiel Mietvorauszahlungen; diese sind unter<br />

den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.<br />

10. Die bilanzielle Aufgliederung der Finanzanlagen (Kontenklasse<br />

1) nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.3 GemHVO soll die Möglichkeiten beziehungsweise<br />

das unterschiedliche Ausmaß der Einflussnahme<br />

auf das Unternehmen, in das investiert wurde, erkennen lassen.<br />

In der Regel handelt es sich dabei um Anteile an verbundenen<br />

Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere sowie verschiedene<br />

Formen von Ausleihungen. Geldanlagen der Gemeinde, die<br />

nicht auf Dauer beziehungsweise nur zur Anlage von zeitweise<br />

nicht benötigter Liquidität gebildet worden sind, gelten nicht<br />

als Finanzanlagen. Diese Geldanlagen werden generell dem<br />

Umlaufvermögen zugeordnet, da sie jederzeit unter Beachtung<br />

der Vereinbarungen beendet werden müssen, wenn die Mittel<br />

für Auszahlungen benötigt werden.<br />

11. Anteile an verbundenen Unternehmen sind Finanzanlagen an<br />

rechtlich selbstständigen Unternehmen, auf die die Gemeinde<br />

einen beherrschenden Einfluss ausübt (in der Regel bei einem<br />

Anteil von mehr als 50 vom Hundert), sowie ihre Eigenbetriebe.<br />

Verbundene Unternehmen sind grundsätzlich im Gesamtabschluss<br />

(vergleiche § 112 Abs. 5 HGO) voll zu konsolidieren. Die<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen werden in der Kontengruppe<br />

11 des KVKR nachgewiesen.<br />

12. Als Beteiligungen gelten die Anteile an Gesellschaften und sonstigen<br />

juristischen Personen, die nicht zu den verbundenen Unternehmen<br />

gehören, sofern diese Beteiligung auf Dauer angelegt<br />

ist und dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde durch Herstellung<br />

einer dauerhaften Verbindung zu diesen Einrichtungen dient.<br />

Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von der<br />

widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass eine Beteiligungsquote<br />

von mehr als 20 vom Hundert diese Voraussetzungen erfüllt.<br />

13. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband (vergleiche KGG)<br />

ist den Beteiligungen zuzuordnen. Beteiligungen und die Mitgliedschaft<br />

in Zweckverbänden werden in der Kontengruppe<br />

13 des KVKR nachgewiesen.<br />

Bei der Ermittlung des Anteils der Gemeinde am Eigenkapital<br />

des Verbandes können folgende Daten einbezogen werden:


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 233<br />

a) Geleistete Kapitaleinlage im Verhältnis zu den Kapitaleinlagen<br />

aller Mitglieder oder die<br />

b) Wertigkeit des Stimmrechts in der Verbandsversammlung<br />

oder die<br />

c) gezahlte Umlage p.a. im Durchschnitt der letzten 5 Jahre im<br />

Verhältnis zu den Umlagezahlungen aller Mitglieder.<br />

Eine Anpassung des erstmals festgestellten Anteils ist nur bei<br />

wesentlichen Vorgängen, zum Beispiel bei der Aufnahme weiterer<br />

Mitglieder, Leistung einer weiteren Kapitaleinlage, erforderlich.<br />

Die Begründung der Mitgliedschaft bei ekom 21 – KGRZ Hessen<br />

– ist nicht mit der Leistung einer Kapitaleinlage o.ä. verbunden.<br />

Bei Kündigung der Mitgliedschaft und bei der Abwicklung im<br />

Falle der Auflösung des KGRZ findet jedoch eine finanzielle<br />

Auseinandersetzung statt (vergleiche § 17 der Satzung). Die<br />

Mitgliedschaft ist von der Gemeinde als Vermögensgegenstand<br />

zu bilanzieren. Die Gemeinde sollte die Mitgliedschaft in der<br />

Bilanz unter dem Posten „Beteiligungen“ gesondert ausweisen.<br />

Soweit sich unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten des<br />

KGRZ ein negativer Beteiligungswert ergibt, sollte die Gemeinde<br />

den Wert der Mitgliedschaft mit einem Erinnerungswert<br />

ansetzen.<br />

14. Sparkassen sind dem gemeinen Nutzen dienende wirtschaftliche<br />

Unternehmen ihrer Träger (§ 2 Hessisches Sparkassengesetz).<br />

Die Trägerschaft ist deshalb als Vermögensgegenstand zu aktivieren.<br />

Wegen der zwischen den Sparkassen und ihren Trägern<br />

bestehenden öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen ist die<br />

Trägerschaft als besonderer Vermögensgegenstand im Anlagevermögen<br />

unter der Position 1.4 „Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen“<br />

auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde<br />

Mitglied eines Sparkassen-Zweckverbandes ist. Die Sparkassenträgerschaft<br />

sollte nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode<br />

bewertet werden. Insoweit wird auf Nr. 16 der Hinweise<br />

zu § 41 und Nr. 10.2 der Hinweise zu § 59 GemHVO hingewiesen.<br />

Es können auch andere sachgerechte Bewertungsmethoden angewandt<br />

werden, wenn dadurch unter Berücksichtigung besonderer<br />

Verhältnisse des Einzelfalles der Wert zuverlässiger ermittelt<br />

wird. Wegen etwaiger Risiken aus der Sparkassenträgerschaft<br />

wird auf Nr. 17.4 der Hinweise zu § 59 GemHVO<br />

verwiesen.<br />

15. Wertpapiere sind Teil des Anlagevermögens, wenn die Absicht<br />

besteht, die Wertpapiere dauerhaft zu halten. Sind die Wertpapiere<br />

als nicht dauerhafte (kurzfristige) Anlage flüssiger Mittel<br />

bestimmt, sind sie im Umlaufvermögen auszuweisen. Wertpapiere<br />

im Anlagevermögen werden in der Kontengruppe 15 des<br />

KVKR, Wertpapiere des Umlaufvermögens in der Kontengruppe<br />

27 des KVKR nachgewiesen.<br />

16. Die Gewährung von sozialen Transferleistungen in Form von<br />

Darlehen (zum Beispiel § 42a SGB II, §§ 37 und 38 SGB XII)<br />

stellen keine Kredite (Ausleihungen) im Sinne der finanzwirtschaftlichen<br />

Definition dar. Sie sind im Ergebnishaushalt und<br />

in der Ergebnisrechnung deshalb als Aufwand, etwaige Rückzahlungen<br />

als Ertrag zu behandeln. Da nach den Erfahrungen<br />

in der kommunalen Praxis ein hoher Anteil dieser Darlehen<br />

nicht zurückgezahlt wird, ist eine solche vereinfachte Verfahrensweise<br />

im Rechnungswesen gerechtfertigt. Gleichwohl ist<br />

mit dem gebotenen Nachdruck auf die Rückzahlung von darlehensweise<br />

gewährten sozialen Transferleistungen hinzuwirken.<br />

17. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Ausleihungen sind wie<br />

vergleichbare Forderungen (vergleiche Nr. 14 der Hinweise zu<br />

§ 41 GemHVO) zu beurteilen.<br />

18. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Aufwendungen für Vorräte<br />

sofort ergebniswirksam gebucht werden, wenn die Bestände<br />

• zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind,<br />

• zum Bilanzstichtag einen Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)<br />

je Lager nicht übersteigen (vergleiche § 36 Abs.<br />

5 GemHVO).<br />

In Bezug auf lagerfähige Brennstoffe wird auf Nr. 4 der Hinweise<br />

zu § 36 GemHVO verwiesen.<br />

Die Vorräte werden in der Kontengruppe 20 des KVKR nachgewiesen.<br />

19. Unfertige Leistungen und Erzeugnisse sind Vermögensgegenstände<br />

des Umlaufvermögens. Bei den unfertigen Leistungen<br />

und Erzeugnissen ist der Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen.<br />

Am Schluss des Haushaltsjahres werden die Bestände<br />

an unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen durch<br />

Inventur ermittelt. Bei fertigen Erzeugnissen und Leistungen<br />

handelt es sich um Vermögensgegenstände, deren Herstellung<br />

am Bilanzstichtag abgeschlossen ist. Waren sind Vermögensgegenstände<br />

des Umlaufvermögens, die ohne wesentliche Be- und<br />

Verarbeitung veräußert oder abgegeben werden. Unfertige und<br />

fertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren werden in der Kontengruppe<br />

21 des KVKR nachgewiesen.<br />

20. Eine Forderung ist der Anspruch aus einem Schuldverhältnis<br />

gegenüber einem Dritten. Das Schuldverhältnis kann eine öffentlich-rechtliche<br />

oder privatrechtliche Grundlage haben. Eine<br />

Forderung erlischt in der Regel durch Zahlung. Bei den Forderungen<br />

wird u. a. zwischen Forderungen aus Zuweisungen und<br />

Zuschüssen, Forderungen aus Steuern und Abgaben, privatrechtlichen<br />

und sonstigen Forderungen unterschieden.<br />

21. Zuweisungen sind Geldleistungen innerhalb des öffentlichen<br />

Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen<br />

Bereich und den sonstigen Bereichen. Forderungen aus<br />

Zuweisungen und Zuschüssen werden in der Kontengruppe 22<br />

des KVKR nachgewiesen.<br />

22. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören die Gebühren-,<br />

Beitrags-, Steuerforderungen sowie sonstige Forderungen,<br />

die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen. Forderungen<br />

aus Steuern und Abgaben werden in der Kontengruppe 23 des<br />

KVKR nachgewiesen.<br />

23. Unter Forderungen gegen verbundene Unternehmen und solchen<br />

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />

sind sämtliche Forderungen auszuweisen, die nicht den<br />

Ausleihungen zuzuordnen sind. Solche Forderungen gegen verbundene<br />

Unternehmen und solchen Unternehmen, mit denen<br />

ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Kontengruppe<br />

25 des KVKR auszuweisen. Dieses Verfahren erleichtert die<br />

Erstellung des Gesamtabschlusses.<br />

Zu § 50: Anhang<br />

1. Im Anhang werden die wesentlichen Posten der Bilanz, der<br />

Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung erläutert. Ferner<br />

sind u. a. die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

und die wesentlichen Abweichungen zu einzelnen Vermögens-,<br />

Ergebnis- und Finanzrechnungspositionen im Jahresvergleich<br />

darzustellen. Dem Anhang sind die Anlagenübersicht,<br />

die Verbindlichkeitenübersicht und die Forderungsübersicht<br />

beizufügen (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO). Außerdem sind Sachverhalte<br />

anzugeben, die für die Beurteilung des Jahresabschlusses<br />

von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel Erläuterungen<br />

zum außerordentlichen Ergebnis.<br />

2. Für die Gestaltung des Anhangs, seinen Aufbau und Umfang<br />

sind in der GemHVO zwar keine besonderen Vorgaben enthalten,<br />

den Gemeinden wird jedoch die folgende Struktur empfohlen:<br />

• Allgemeine Angaben,<br />

• Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,<br />

• Erläuterungen der Vermögensrechnung (Bilanz),<br />

• Erläuterungen der Ergebnisrechnung,<br />

• Erläuterungen der Finanzrechnung,<br />

• sonstige Angaben.<br />

3. Neben den in § 50 GemHVO genannten Pflichtangaben können<br />

weitere Verpflichtungen zur Angabe von Sachverhalten bestehen.<br />

Der Anhang kann durch freiwillige Angaben ergänzt werden.<br />

4. Im Anhang werden ergänzend die nicht in der Vermögensrechnung<br />

(Bilanz) enthaltenen Haftungsverhältnisse aus der Bestellung<br />

von Sicherheiten (zum Beispiel Bürgschaftsverpflichtungen,<br />

Gewährleistungen für Dritte), gegliedert nach Arten und<br />

unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, ausgewiesen.<br />

Diese Einzelaufgliederung ist bei sparkassenrechtlichen Sonderbeziehungen<br />

nicht erforderlich. Verbindlichkeiten der Sparkasse<br />

können der Gewährträgerhaftung nach § 32 HSpG unterliegen.<br />

5. Sämtliche Sachverhalte, aus denen sich zukünftig erhebliche<br />

finanzielle Verpflichtungen ergeben können (zum Beispiel Verpflichtungen<br />

aus Mietverträgen, Leasingverträgen, ÖPP-Verträgen),<br />

sind im Anhang zu erläutern. Hat die Gemeinde Wertgrenzen<br />

nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO festgelegt, können sie<br />

herangezogen werden, um die Frage der Erheblichkeit der finanziellen<br />

Verpflichtung zu entscheiden.<br />

6. Im Anhang ist anzugeben, in welchen Haushaltsjahren und in<br />

welcher Höhe Fehlbeträge entstanden sind, die in künftigen<br />

Haushaltsjahren auszugleichen sind. Dabei sind die ordentlichen<br />

und außerordentlichen Jahresfehlbeträge getrennt darzustellen.<br />

Zu § 51: Rechenschaftsbericht<br />

1. Im Rechenschaftsbericht ist der Verlauf der Verwaltungs-, Investitions-<br />

und Finanzierungstätigkeit in konzentrierter Form<br />

darzustellen. In den Ausführungen zur Lage der Gemeinde soll<br />

zum Ausdruck kommen, ob die Gemeinde über die finanzwirtschaftliche<br />

Grundlage verfügt, um die stetige Aufgabenerfül-


Seite 234 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

lung zu sichern. Sachverhalte, die im Anhang zum Jahresabschluss<br />

erläutert werden, müssen nicht nochmals im Rechenschaftsbericht<br />

aufgeführt werden.<br />

2. Wesentliches Ziel des Rechenschaftsberichts ist es, die derzeitige<br />

und zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die<br />

Zielorientierung der Gemeinde auf der Basis von Kennzahlen<br />

darzustellen.<br />

3. Für die Gestaltung des Rechenschaftsberichts, seinen Aufbau<br />

und Umfang sind keine besonderen Formen vorgegeben. Die<br />

gewährte Darstellungsform soll in den folgenden Haushaltsjahren<br />

beibehalten werden, damit der Vergleich mit dem jeweiligen<br />

Vorjahr erleichtert wird.<br />

Zu § 52: Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht<br />

1. Mit der Anlagenübersicht wird die Entwicklung des Anlagevermögens<br />

im Haushaltsjahr detailliert dargestellt.<br />

2. Die Verbindlichkeitenübersicht weist die Entwicklung der Verbindlichkeiten<br />

im Haushaltsjahr detailliert nach.<br />

3. In der Rückstellungsübersicht ist darzustellen, wie sich die einzelnen<br />

Rückstellungen im Verlauf des Haushaltsjahres durch<br />

Zuführung, Inanspruchnahme, Auflösung etc., entwickelt haben.<br />

Etwaige Umbuchungen, zum Beispiel wegen späterer Änderung<br />

der Rückstellungsart, sind ebenfalls zu dokumentieren.<br />

Zu § 53: Gesamtabschluss<br />

1. Grundsätze der Konsolidierung<br />

1.1 § 112 Abs. 5 HGO verpflichtet die Gemeinde, einen Gesamtabschluss<br />

aufzustellen. Das Ministerium des Innern und für<br />

Sport kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 133 HGO).<br />

Der Gesamtabschluss ist erstmals auf den 31. Dezember 2015<br />

aufzustellen. Die Gemeinde ist nicht gehindert, den Gesamtabschluss<br />

zu einem früheren Bilanzstichtag aufzustellen.<br />

1.2 Wenn die Jahresabschlüsse der an sich einzubeziehenden<br />

Aufgabenträger für die Darstellung der Vermögens-, Finanzund<br />

Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung<br />

sind, müssen sie nicht in den Gesamtabschluss einbezogen<br />

werden. Es kann als nachrangig angesehen werden, wenn<br />

die Bilanzsummen der Aufgabenträger, die in den Gesamtabschluss<br />

einzubeziehen wären, zusammen den Wert von 20<br />

vom Hundert der in der Vermögensrechnung (Bilanz) der<br />

Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen.<br />

Bei der Berechnung bleiben die in den Bilanzen auf der Aktivseite<br />

gegebenenfalls ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital<br />

gedeckte Fehlbeträge unberücksichtigt.<br />

1.3 Der Gesamtabschluss besteht aus der zusammengefassten<br />

Ergebnisrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung<br />

(Bilanz). Dem Gesamtabschluss ist ein Anhang<br />

beizufügen. Er ist ferner um eine Kapitalflussrechnung zu<br />

ergänzen. In einem Bericht ist der Gesamtabschluss zu erläutern.<br />

1.4 Im Gesamtabschluss ist die tatsächliche Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage unter Beachtung der einschlägigen<br />

Vorschriften so darzustellen, als ob die in die Konsolidierung<br />

einbezogenen Aufgabenträger und die Gemeinde insgesamt<br />

ein Aufgabenträger wären (Einheitsfiktion).<br />

1.5 Der Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden<br />

gilt entsprechend für die fortgesetzte Einbeziehung von Aufgabenträgern<br />

in den Gesamtabschluss.<br />

1.6 Der Gesamtabschluss ist zum Stichtag 31. Dezember des<br />

Haushaltsjahres aufzustellen. Liegt der Abschlussstichtag<br />

eines einbezogenen Aufgabenträgers mehr als fünf Monate<br />

vor oder nach dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist<br />

für diesen Aufgabenträger ein Zwischenabschluss aufzustellen<br />

und dessen Werte in den Gesamtabschluss einzubeziehen.<br />

Der Zwischenabschluss muss nicht geprüft sein.<br />

1.7 Bei der erstmaligen Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />

kann auf Vorjahresangaben verzichtet werden.<br />

1.8 Eine zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) auf<br />

den Beginn des Haushaltsjahres, für das der erste Gesamtabschluss<br />

erstellt wird (Eröffnungsbilanz), muss nicht aufgestellt<br />

werden. Die Posten der Eröffnungsbilanz gehen als<br />

Vorjahresangaben in die zusammengefasste Vermögensrechnung<br />

(Bilanz) ein.<br />

1.9 Als Stichtag der Erstkonsolidierung gilt grundsätzlich der<br />

Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde zum ersten Mal eine Eröffnungsbilanz<br />

für Zwecke des Gesamtabschlusses erstellt. Auf<br />

die Ausführungen unter Nr. 5.4 der Hinweise zu § 53 wird<br />

verwiesen.<br />

2. Bestimmung des Konsolidierungskreises<br />

2.1 In den Gesamtabschluss sind grundsätzlich alle Aufgabenträger<br />

mit kaufmännischer Rechnungslegung nach § 112<br />

Abs. 5 HGO einzubeziehen. Auf die Ausführungen unter Nr.<br />

2.11 der Hinweise zu § 53 wird verwiesen.<br />

2.2 Die Aufgabenträger, bei denen der Gemeinde die Mehrheit<br />

der Stimmrechte zusteht, sind im Rahmen der Vollkonsolidierung<br />

mit der Maßgabe in den Gesamtabschluss einzubeziehen,<br />

dass die jeweiligen Buchwerte zusammengefasst<br />

werden (§ 112 Abs. 7 Satz 1 HGO).<br />

2.3 Aufgabenträger, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde<br />

stehen, werden mit dem fortgeschriebenen anteiligen<br />

Eigenkapital (At-Equity-Bewertung) in den Gesamtabschluss<br />

einbezogen. Maßgeblicher Einfluss wird vermutet,<br />

wenn die Gemeinde bei einem Aufgabenträger mindestens<br />

über den fünften Teil der Stimmrechte verfügt.<br />

2.4 Aufgabenträger, bei denen die Gemeinde über Stimmrechtsanteile<br />

von weniger als einem Fünftel verfügt, sind grundsätzlich<br />

mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten (At-<br />

Cost-Bewertung) aus dem Einzelabschluss unter dem Finanzanlagevermögen<br />

im Gesamtabschluss auszuweisen.<br />

2.5 Bei der Ermittlung der Stimmrechtsanteile sind die der Gemeinde<br />

unmittelbar und mittelbar zustehenden Rechte an<br />

dem Aufgabenträger zu berücksichtigen. Bei der Zurechnung<br />

der mittelbaren Rechte sind auch die den unmittelbaren<br />

Beteiligungen der Gemeinde zustehende Rechte einzubeziehen.<br />

2.6 Eigenbetriebe (§ 127 HGO) gehören grundsätzlich zu den<br />

Aufgabenträgern, die nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung<br />

in den Gesamtabschluss aufzunehmen sind. Auf<br />

die Ausführungen unter Nr. 2.11 der Hinweise zu § 53 wird<br />

verwiesen.<br />

2.7 Bei Aufgabenträgern mit kaufmännischer Rechnungslegung,<br />

die nicht Kapitalgesellschaften sind, zum Beispiel Stiftungen,<br />

Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, Personengesellschaften,<br />

können zur Bestimmung ihrer eindeutigen<br />

Zuordnung zum Konsolidierungskreis ergänzend zu Nr.<br />

2.2 der Hinweise zu § 53 weitere Kriterien herangezogen<br />

werden. Dazu gehört die Frage, ob die Gemeinde mit der<br />

Mehrheit ihrer Mitglieder im Verwaltungs-, Leitungs- oder<br />

Aufsichtsorgan ihre Interessen bei dem Aufgabenträger<br />

durchsetzen kann oder gemeinsam mit dem Aufgabenträger<br />

abgestimmte Planungen und einheitliche Grundsätze verfolgt.<br />

Soweit die Gemeinde nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

die tatsächliche Kontrolle über den Aufgabenträger<br />

ausübt, ist er nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung<br />

in den Gesamtabschluss einzubeziehen.<br />

2.8 In den Konsolidierungskreis sind einzubeziehen die rechtlich<br />

selbstständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer<br />

Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden<br />

sind, von der Gemeinde verwaltet werden und in die von der<br />

Gemeinde Vermögen eingebracht worden ist. Für diese Stiftungen<br />

hat die Gemeinde besondere Haushaltspläne aufzustellen<br />

und Sonderrechnungen zu führen (§ 116 Abs. 1 HGO).<br />

Das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,<br />

die von der Gemeinde verwaltet werden, ist nicht in<br />

den Konsolidierungskreis einzubeziehen, weil diese Stiftungen<br />

Sondervermögen der Gemeinde darstellen, das den Vorschriften<br />

über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unterliegt<br />

und im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen<br />

ist (§ 115 Abs. 1 und 2 HGO). Die haushaltswirtschaftlichen<br />

Daten der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen<br />

sind bereits im Jahresabschluss der Gemeinde und<br />

damit auch im Gesamtabschluss enthalten.<br />

2.9 Bei der Ermittlung einer „Beteiligungsquote“ an einem<br />

Zweckverband (KGG) kann nach Nr. 13 der Hinweise zu<br />

§ 49 GemHVO verfahren werden. Die „Beteiligungsquote“<br />

soll im Allgemeinen als Durchschnittswert für einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren ermittelt werden. Bei der Entscheidung<br />

zur Bestimmung der Konsolidierungsmethode ist auf<br />

das Gesamtbild der Verhältnisse des Verbandes abzustellen.<br />

Bei Wasser- und Bodenverbänden kann entsprechend verfahren<br />

werden.<br />

2.10 Auf die Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung,<br />

deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung<br />

wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,<br />

sind zur Bestimmung der Konsolidierungsmethode die Ausführungen<br />

unter Nr. 2.7 der Hinweise zu § 53 anzuwenden.<br />

Solche Aufgabenträger können Träger von Kindertagesstätten<br />

(Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, Elterninitiativen)<br />

oder von kulturellen Einrichtungen (Bildungsvereine,<br />

Museen) sein.<br />

2.11 Aufgabenträger, die nach den Nrn. 2.2, 2.3, 2.6 und 2.7 zum<br />

Konsolidierungskreis zählen, jedoch von nachrangiger Bedeutung<br />

für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-,


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 235<br />

Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, müssen nicht<br />

in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 112 Abs. 5<br />

Satz 4 HGO in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 4 HGO).<br />

Besitzt die Gemeinde einen unmittelbaren Anteil an diesen<br />

Aufgabenträgern, sind in diesem Fall unabhängig von der<br />

Höhe des Beteiligungsanteils die fortgeführten Anschaffungskosten<br />

(At-Cost-Bewertung) aus dem Jahresabschluss<br />

der Gemeinde in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Eine<br />

nachrangige Bedeutung ist im Zweifel anzunehmen, wenn<br />

die ordentlichen Erträge und die Bilanzsumme dauerhaft<br />

maximal 5 vom Hundert der (nicht konsolidierten) Bilanzsumme<br />

und maximal 5 vom Hundert der Summe aller (nicht<br />

konsolidierten) ordentlichen Erträge der Aufgabenträger<br />

und der Gemeinde ausmachen. Weitere Posten der Vermögensrechnung<br />

(Bilanz), der Gesamtergebnisrechnung (Gewinn-<br />

und Verlustrechnung) sowie der Gesamtfinanzrechnung<br />

(Kapitalflussrechnung) können zur Beurteilung herangezogen<br />

werden. Wenn die Betrachtung einzelner Indikatoren<br />

zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, so ist anhand<br />

einer wertenden Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Als<br />

dauerhaft kann ein Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden<br />

Jahren angesehen werden. Der Verzicht auf die Einbeziehung<br />

nach Satz 1 ist im Anhang zum Gesamtabschluss zu<br />

begründen.<br />

2.12 Bei mittelbaren Beteiligungen ist § 290 HGB zu beachten<br />

(vergleiche § 112 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HGO).<br />

2.13 Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger<br />

als Basis für die Konsolidierung in den Gesamtabschluss<br />

einzubeziehen. Erstellt der einbezogene Aufgabenträger einen<br />

eigenen (Teil-)Konzernabschluss, so kann dieser als Basis<br />

für die Konsolidierung in den Gesamtabschluss einbezogen<br />

werden (siehe auch Nr. 5.4 der Hinweise zu § 53). Die<br />

grundsätzlichen Vorgaben zur Schulden-, Kapital-, Aufwands-<br />

und Ertragskonsolidierung bleiben davon unberührt.<br />

2.14 Sparkassen und Sparkassenzweckverbände sind nach § 112<br />

Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HGO nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen.<br />

Dies gilt auch für die von den Sparkassen und<br />

Sparkassenzweckverbänden gehaltenen Beteiligungen. Die<br />

unmittelbaren Anteile der Gemeinde und die nicht über die<br />

Sparkassen und Sparkassenzweckverbände mittelbar gehaltenen<br />

Anteile der Gemeinde an einer solchen Beteiligung<br />

sind aber im Gesamtabschluss zu berücksichtigen.<br />

3. Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung<br />

3.1 Nach § 112 Abs. 7 HGO sind für die Vollkonsolidierung die<br />

§§ 300 bis 307 HGB und für die At-Equity-Bewertung die<br />

§§ 311 und 312 HGB entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches sind in der Fassung der<br />

Änderung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) anzuwenden.<br />

3.2 Der Ansatz und die Bewertung der in den Gesamtabschluss<br />

aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden und<br />

Rechnungsabgrenzungsposten der Aufgabenträger erfolgen<br />

grundsätzlich nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften<br />

für das Haushalts- und Rechnungswesen. Bestehen<br />

für die Jahres- beziehungsweise Zwischenabschlüsse der<br />

einbezogenen Aufgabenträger und der Gemeinde abweichende<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, so ist<br />

keine Anpassung der Posten vorzunehmen, weil nach § 112<br />

Abs. 7 HGO die jeweiligen Buchwerte der Abschlüsse zusammengefasst<br />

werden.<br />

4. Vollkonsolidierung<br />

4.1 Bei der Vollkonsolidierung gehen die Vermögensgegenstände,<br />

Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten der<br />

einbezogenen Aufgabenträger vollständig in den Gesamtabschluss<br />

ein. Grundsätzlich werden die Jahres- beziehungsweise<br />

Zwischenabschlüsse der einbezogenen Aufgabenträger<br />

zu einem Abschluss aufsummiert (Summenabschluss).<br />

Anschließend werden Kapital-, Schulden- sowie Aufwandsund<br />

Ertragskonsolidierung und die Zwischenergebniseliminierung<br />

durchgeführt.<br />

4.2 Der Vollkonsolidierung liegt die Konzeption zugrunde, dass<br />

an die Stelle der Anteile an den Aufgabenträgern im Gesamtabschluss<br />

die Vermögensgegenstände, Sonderposten,<br />

Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten des einbezogenen<br />

Aufgabenträgers treten.<br />

5. Kapitalkonsolidierung<br />

5.1 Die Kapitalkonsolidierung ist die Verrechnung des Bilanzansatzes<br />

für die Anteile eines einbezogenen Aufgabenträgers<br />

mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapital der<br />

einbezogenen Aufgabenträger.<br />

5.2 Bei der Kapitalkonsolidierung für vollkonsolidierte Aufgabenträger<br />

ist entweder die Buchwertmethode oder die Neubewertungsmethode<br />

anzuwenden.<br />

5.3 Ein auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist über die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, höchstens über 15<br />

Jahre, linear abzuschreiben oder ergebnisneutral mit den<br />

Rücklagen zu verrechnen.<br />

5.4 Bei mehrstufiger Konzernorganisation können (Teil-)Konzernabschlüsse<br />

einzubeziehender Aufgabenträger als Konsolidierungsbasis<br />

verwendet werden.<br />

6. Schuldenkonsolidierung<br />

6.1 Schuldenkonsolidierung ist die Verrechnung der Ausleihungen,<br />

anderen Forderungen und Rechnungsabgrenzungspos<br />

ten gegen einbezogene Aufgabenträger mit den entsprechenden<br />

Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten<br />

gegenüber einbezogenen Aufgabenträgern.<br />

6.2 Bereits im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse sind<br />

die Konten, die Salden gegenüber einzubeziehenden Aufgabenträger<br />

aufweisen, zwischen den in den Gesamtabschluss<br />

einzubeziehenden Einheiten abzustimmen. Sie sind zum<br />

Bilanzstichtag vorzunehmen.<br />

6.3 Saldenabstimmungen mit den einzubeziehenden Aufgabenträgern<br />

sollen mindestens einmal unterjährig durchgeführt<br />

werden.<br />

6.4 Aufrechnungsdifferenzen, die nicht mit vertretbarem Aufwand<br />

zu klären sind, können grundsätzlich ergebniswirksam<br />

verrechnet werden.<br />

6.5 Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und<br />

Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten müssen<br />

nicht in die Schuldenkonsolidierung einbezogen werden,<br />

wenn die wegzulassenden Posten für die Darstellung der<br />

tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde<br />

von nachrangiger Bedeutung sind. Nr. 2.11. der Hinweise<br />

zu § 53 kann sinngemäß angewendet werden.<br />

7. Zwischenergebniseliminierung<br />

7.1 Wenn in den Gesamtabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände<br />

ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen<br />

zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen<br />

Aufgabenträgern beruhen, sind sie in der zusammengefassten<br />

Vermögensrechnung (Bilanz) mit einem Betrag auszuweisen,<br />

zu dem sie in der auf den Stichtag des Gesamtabschlusses<br />

aufgestellten Jahresbilanz dieses Aufgabenträgers<br />

angesetzt werden könnten, wenn die in den Gesamtabschluss<br />

einbezogenen Aufgabenträger auch rechtlich eine einzige<br />

Einheit bilden würden.<br />

7.2 Auf die Zwischenergebniseliminierung kann verzichtet werden,<br />

wenn die Zwischenergebnisse nur mit unverhältnismäßig<br />

hohem Aufwand ermittelt werden können oder wenn<br />

diese Ergebnisse für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage im Gesamtabschluss von<br />

nachrangiger Bedeutung sind. Nr. 2.11 der Hinweise zu § 53<br />

kann sinngemäß angewendet werden.<br />

8. Aufwands- und Ertragskonsolidierung<br />

8.1 Innenumsätze sind Aufwendungen und Erträge aus internen<br />

Beziehungen zwischen Gemeinde und den in den Gesamtabschluss<br />

einbezogenen Aufgabenträgern. Diese Innenumsätze<br />

sind vollständig zu verrechnen.<br />

8.2 Dies gilt auch für Steueraufwendungen und Steuererträge<br />

zwischen den einzubeziehenden Aufgabenträgern und der<br />

Gemeinde.<br />

8.3 Aufwendungen und Erträge müssen nicht in die Aufwandsund<br />

Ertragskonsolidierung einbezogen werden, wenn die<br />

wegzulassenden Positionen für die Darstellung der tatsächlichen<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde<br />

von nachrangiger Bedeutung sind. Nr. 2.11 der Hinweise zu<br />

§ 53 kann sinngemäß angewendet werden.<br />

9. Behandlung von steuerlichen Tatbeständen<br />

9.1 Auf die Ermittlung von latenten Steuern wird bei der Aufstellung<br />

des Gesamtabschlusses verzichtet.<br />

9.2 Posten für latente Steuern in den Jahresabschlüssen der in<br />

den Gesamtabschluss einbezogenen Aufgabenträger sind zu<br />

übernehmen. Dies gilt auch bei den in den Gesamtabschluss<br />

einbezogenen Teilkonzernabschlüssen.<br />

10. At-Equity-Bewertung<br />

10.1 Die Beteiligung an einem assoziierten Aufgabenträger ist<br />

mit dem anteiligen Eigenkapital dieses Aufgabenträgers im<br />

Gesamtabschluss anzusetzen. Bei der At-Equity-Bewertung<br />

von Aufgabenträgern soll die Buchwertmethode angewendet<br />

werden. Dabei ist jeweils der letzte Jahresabschluss des as-


Seite 236 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

soziierten Aufgabenträgers zugrunde zu legen. Stellt dieser<br />

Aufgabenträger einen (Teil-)Konzernabschluss auf, so ist<br />

von diesem und nicht vom Jahresabschluss des Aufgabenträgers<br />

auszugehen.<br />

10.2 Bei Gemeinschaftsunternehmen ist die At-Equity-Bewertung<br />

anzuwenden.<br />

11. Organisation des Gesamtabschlusses<br />

11.1 Die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist Aufgabe des Gemeindevorstandes<br />

(§ 112 Abs. 9 HGO).<br />

11.2 Grundlage für die Erstellung des Gesamtabschlusses sind<br />

die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften erstellten<br />

Jahresabschlüsse der einbezogenen Aufgabenträger.<br />

11.3 Für die Jahresabschlüsse der einzubeziehenden Aufgabenträger<br />

müssen mindestens Aufstellungsbeschlüsse vorliegen.<br />

11.4 Den Gemeinden wird empfohlen, eine Gesamtabschlussrichtlinie<br />

zu erstellen. Damit können Grundsätze für die Zusammenfassung<br />

der Bilanzposten und der Posten der Ergebnisrechnungen<br />

beziehungsweise GuV aufgestellt werden. Sie<br />

kann wie folgt gegliedert werden:<br />

A. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie<br />

B. Grundlagen des kommunalen Gesamtabschlusses<br />

I. Rechtliche Grundlagen<br />

II. Geltungsbereich<br />

III. Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung<br />

IV. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten<br />

V. Gesamtabschlussterminplan<br />

VI. Formularwesen, zum Beispiel Saldenabstimmung<br />

VII. Technische Unterstützung des Gesamtabschlusses<br />

VIII. Festlegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises<br />

C. Vorbereitung der Jahres- beziehungsweise Zwischenabschlüsse<br />

für die Konsolidierung (KB II)<br />

I. Einheitliche Abschlussstichtage<br />

II. Einheitliche Bilanzierungsstandards<br />

D. Konsolidierung<br />

I. Vollkonsolidierung<br />

II. At-Equity-Bewertung<br />

E. Anhang zum Gesamtabschluss<br />

F. Anlagen zum Gesamtabschluss<br />

G. Konsolidierungsbericht<br />

H. Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses<br />

I. Inkrafttreten<br />

11.5 Für die Gliederung der zusammengefassten Ergebnisrechnung<br />

und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz)<br />

sind grundsätzlich die §§ 46 und 49 GemHVO entsprechend<br />

anzuwenden. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung<br />

ist der Deutsche Rechnungslegungsstandard<br />

Nr. 2 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 54<br />

GemHVO). Die Gemeinde kann die vorgeschriebenen Gliederungen<br />

erweitern, wenn dies erforderlich ist.<br />

11.6 Bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses sind die Anlagen<br />

4 bis 7 zu verwenden. Außerdem ist die als Anlage 8 beigefügte<br />

Erweiterung des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens<br />

(KVKR) zu beachten.<br />

11.7 Die einbezogenen Aufgabenträger sind von der Gemeinde<br />

zu verpflichten, alle Aufklärungen und Nachweise zur Verfügung<br />

zu stellen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />

erforderlich sind (§ 112 Abs. 6 HGO).<br />

12. Anhang zum Gesamtabschluss<br />

12.1 Dem Gesamtabschluss ist ein Anhang, mit Übersichten über<br />

das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten<br />

beizufügen (§ 112 Abs. 5 Satz 3 HGO). Aufbau und<br />

Inhalt des Anhangs zum Gesamtabschluss sollen sich an den<br />

Vorgaben des § 50 GemHVO orientieren. In den Anhang soll<br />

eine Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals<br />

(Anlage 7) aufgenommen werden.<br />

12.2 Die Gemeinde kann die nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO<br />

geforderten Angaben und Erläuterungen statt im Konsolidierungsbericht<br />

im Anhang vornehmen. In diesem Fall ist<br />

Nr. 12.3 der Hinweise zu § 53 GemHVO zu beachten.<br />

12.3 Im Anhang sind die Abgrenzung des Konsolidierungskreises,<br />

die angewandten Konsolidierungsmethoden, insbesondere<br />

der Zeitpunkt der Verrechnung der Anteile und die verrechneten<br />

Unterschiedsbeträge der Kapitalkonsolidierung und<br />

der At-Equity-Bewertung, die wesentlichen Posten der zusammengefassten<br />

Vermögensrechnung (Bilanz), der zusammengefassten<br />

Gesamtergebnisrechnung und der Kapitalflussrechnung<br />

und die Zusammensetzung wesentlicher Jahresabschlusspositionen<br />

zu erläutern.<br />

12.4 Außerdem soll der Anhang folgende Angaben enthalten:<br />

– die Beschreibung der angewandten Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsmethoden; wird auf einheitliche Bilanzierungsstandards<br />

verzichtet, sind die unterschiedlichen Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden und die Zusammensetzung<br />

der wesentlichen Posten darzustellen;<br />

– Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs-<br />

und Bewertungsmethoden mit einer Begründung;<br />

die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;<br />

– Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung<br />

(Bilanz) auszuweisen sind;<br />

– Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen<br />

ergeben können;<br />

– die durchschnittliche Zahl der Beamten und Arbeitnehmer,<br />

die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde und den<br />

einbezogenen Aufgabenträgern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />

standen;<br />

– die Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />

Vornamen der Mitglieder der Gemeindevertretung und<br />

des Gemeindevorstandes; gehörten Personen diesen Gemeindeorganen<br />

nicht über das gesamte Haushaltsjahr an,<br />

ist neben deren Namen der Zeitraum der Zugehörigkeit<br />

anzugeben.<br />

13. Begriffsbestimmungen<br />

Die verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:<br />

13.1 Assoziierter Aufgabenträger/assoziiertes Unternehmen<br />

Aufgabenträger beziehungsweise Unternehmen, die in einem<br />

Beteiligungsverhältnis zur Gemeinde stehen und bei denen<br />

die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss auf die Finanzund<br />

Geschäftspolitik ausübt. Ein maßgeblicher Einfluss<br />

wird mit Blick auf § 311 HGB vermutet, wenn der Gemeinde<br />

mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte zustehen. Der<br />

Jahresabschluss eines assoziierten Aufgabenträgers beziehungsweise<br />

assoziierten Unternehmens ist mit dem anteiligen<br />

Eigenkapital im Gesamtabschluss anzusetzen (At-<br />

Equity-Bewertung).<br />

13.2 At-Equity-Bewertung<br />

Eine vereinfachte Form der Kapitalkonsolidierung, die für<br />

assoziierte Aufgabenträger beziehungsweise assoziierte Unternehmen<br />

anzuwenden ist. Bei der At-Equity-Bewertung<br />

wird der Beteiligungsbuchwert in der zusammengefassten<br />

Vermögensrechnung der Gemeinde spiegelbildlich zur Entwicklung<br />

des anteiligen Eigenkapitals des konsolidierten<br />

Aufgabenträgers weiterentwickelt und im zusammengefassten<br />

Jahresabschluss ausgewiesen.<br />

13.3 Aufgabenträger<br />

Eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Organisationseinheit<br />

im Sinne § 112 Abs. 5 HGO, die in privatrechtlicher<br />

oder öffentlich-rechtlicher Form errichtet<br />

wurde, die auch rechtlich unselbstständig sein kann und<br />

wirtschaftliche, nicht-wirtschaftliche oder hoheitliche Aufgaben<br />

der Gemeinde erfüllt. Grundsätzlich umfasst der Begriff<br />

„Aufgabenträger“ auch die handelsrechtlichen Begriffe<br />

„Unternehmen“ und „Tochterunternehmen“.<br />

13.4 Aufrechnungsdifferenz<br />

Eine Aufrechnungsdifferenz kann insbesondere in den folgenden<br />

Fällen entstehen:<br />

– bei der Kapitalkonsolidierung mittels Buchwertmethode<br />

im Zuge der Verrechnung der Wertansätze des im Jahresabschluss<br />

der Gemeinde ausgewiesenen Beteiligungsbuchwertes<br />

eines Aufgabenträgers mit dem anteiligen Eigenkapital<br />

der in der Kommunalbilanz II für diesen Aufgabenträger<br />

anzusetzende Vermögensgegenstände, Schulden<br />

und Rechnungsabgrenzungsposten. Hierbei kann es zu<br />

einem positiven oder negativen Unterschiedsbetrag kommen;<br />

– bei der Schuldenkonsolidierung. Zu unterscheiden sind<br />

unechte Aufrechnungsdifferenzen durch Fehlbuchungen<br />

und zeitliche Buchungsunterschiede von echten Aufrechnungsdifferenzen<br />

durch unterschiedliche Bilanzierung und<br />

Bewertung der zu konsolidierenden Forderungen und Verbindlichkeiten<br />

sowie durch nach den für die Gemeinde<br />

geltenden Vorschriften nicht zulässige Rückstellungen.<br />

13.5 Beteiligung<br />

Der Anteil der Gemeinde an einem Aufgabenträger, der bestimmt<br />

ist, dem öffentlichen Zweck der Gemeinde durch


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 237<br />

Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Dabei<br />

ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft<br />

sind oder nicht und ob der Aufgabenträger in öffentlichrechtlicher<br />

oder privatrechtlicher Form besteht. Als Beteiligung<br />

gelten Anteile an einem Aufgabenträger, die insgesamt<br />

den fünften Teil des Nennkapitals dieses Aufgabenträgers<br />

überschreiten. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft<br />

ist keine Beteiligung.<br />

13.6 Buchwertmethode<br />

Ein Verfahren der Kapitalkonsolidierung, bei dem zunächst<br />

der Beteiligungswert der Gemeinde an dem Aufgabenträger<br />

gegen dessen anteiliges Eigenkapital aufgerechnet und die<br />

Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />

des Aufgabenträgers in die zusammengefasste<br />

Vermögensrechnung übernommen werden. Das Eigenkapital<br />

umfasst hierbei das bilanzielle Eigenkapital des einbezogenen<br />

Aufgabenträgers, wobei auf den Buchwert in der Kommunalbilanz<br />

II abzustellen ist. Anschließend wird ein sich<br />

hieraus eventuell ergebender Unterschiedsbetrag auf die<br />

anteiligen stillen Reserven und Lasten aufgeteilt. Ein noch<br />

verbleibender Rest wird je nach Art (aktivisch oder passivisch)<br />

als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert oder als<br />

Unterschiedsbetrag auf der Passivseite der zusammengefassten<br />

Vermögensrechnung ausgewiesen.<br />

13.7 Deutscher Rechnungslegungsstandard (DRS)<br />

Vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee<br />

e. V. (DRSC) entwickelte Empfehlungen zur Anwendung der<br />

Prinzipien über die Konzernrechnungslegung. Soweit die<br />

Empfehlungen vom Bundesministerium der Justiz bekannt<br />

gemacht werden, ist ihre Anerkennung als Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung zu vermuten.<br />

13.8 Ergebnisrechnung II (ER II)<br />

Die unter Beachtung des Haushaltsrechts der Gemeinde und<br />

der Gesamtabschlussrichtlinie aufbereitete Gewinn- und<br />

Verlustrechnung II der vollkonsolidierten Aufgabenträger.<br />

13.9 Erwerbsmethode<br />

Die Erwerbsmethode geht davon aus, dass die Vermögensgegenstände,<br />

Sonderposten, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />

des erstmalig in den Gesamtabschluss<br />

einbezogenen Aufgabenträgers einzeln erworben und übernommen<br />

werden (Einzelerwerbsfiktion). Die zum Zeitpunkt<br />

des Erwerbs beziehungsweise der Übernahme der Anteile<br />

des Aufgabenträgers (Erwerbszeitpunkt) oder dessen erstmaligen<br />

Einbezugs in den Gesamtabschluss durchgeführte<br />

Bewertung der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />

hat nach der Buchwertmethode<br />

oder Neubewertungsmethode zu erfolgen.<br />

13.10 Gemeinschaftsunternehmen<br />

Ein Aufgabenträger, den die Gemeinde gemeinsam mit einem<br />

anderen (nicht in den Gesamtabschluss einbezogenen) Unternehmen<br />

führt.<br />

13.11 Gewinn- und Verlustrechnung II<br />

Die in der betriebswirtschaftlichen Literatur im Rahmen der<br />

Handelsbilanz II verwendete Bezeichnung GuV II wird im<br />

Rahmen des Gesamtabschlusses als „Ergebnisrechnung II<br />

(ER II)“ bezeichnet.<br />

13.12 Handelsbilanz II<br />

Siehe Kommunalbilanz II<br />

13.13 Kapitalkonsolidierung<br />

Ein Verfahren, durch das die Kapitalverflechtungen zwischen<br />

der Gemeinde und einbezogenem Aufgabenträger<br />

ausgesondert werden. Dabei wird der in der Summenbilanz<br />

zunächst erfasste Beteiligungswert der Gemeinde mit dem<br />

auf diese Anteile entfallenden (anteiligen) Eigenkapital des<br />

Aufgabenträgers verrechnet. In der zusammengefassten Vermögensrechnung<br />

des Gesamtabschlusses sind weder das<br />

Eigenkapital der einbezogenen Aufgabenträger noch der<br />

zugehörige Beteiligungswert der Gemeinde enthalten.<br />

13.14 Kommunalbilanz II<br />

Die Kommunalbilanz II umfasst neben der Bilanz auch die<br />

Ergebnisrechnung II sowie den Anhang II. Sie hat keine<br />

Außenwirkung, sondern bildet die Grundlage für die Vollkonsolidierung.<br />

Grundlage sind die einheitlich bewerteten<br />

Posten des Jahresabschlusses eines in den Vollkonsolidierungskreis<br />

einbezogenen Aufgabenträgers nach Vorgaben<br />

der Gesamtabschlussrichtlinie (Nr. 11.4 der Hinweise zu<br />

§ 53 GemHVO).<br />

13.15 Konzernabschluss<br />

Der handelsrechtliche Begriff „Konzernabschluss“ wird<br />

durch den Begriff „zusammengefasster Jahresabschluss beziehungsweise<br />

Gesamtabschluss“ ersetzt.<br />

13.16 Konzernlagebericht<br />

Im kommunalen Gesamtabschluss tritt der Konsolidierungsbericht<br />

(§ 55 GemHVO) an die Stelle des handelsrechtlichen<br />

Konzernlageberichts.<br />

13.17 Latente Steuern<br />

Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von<br />

Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />

und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen,<br />

die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, so<br />

ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung,<br />

als passive latente Steuer zu bilanzieren. Eine sich daraus<br />

insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente<br />

Steuer bilanziert werden.<br />

13.18 Mutterunternehmen<br />

Ein Aufgabenträger, der zu einem oder mehreren anderen<br />

Aufgabenträgern oder Tochterunternehmen in einem Überordnungsverhältnis<br />

steht und aufgrund dieses hierarchischen<br />

Verhältnisses zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />

verpflichtet ist. Das Mutterunternehmen kann seinerseits<br />

wieder Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens<br />

sein. Im kommunalen Gesamtabschluss ist die Gemeinde<br />

das oberste Mutterunternehmen.<br />

13.19 Neubewertungsmethode<br />

Ein Verfahren der Kapitalkonsolidierung, bei dem zunächst<br />

die stillen Reserven oder stillen Lasten aufgeteilt werden<br />

und anschließend der Beteiligungswert der Gemeinde an<br />

dem Aufgabenträger gegen dessen anteiliges Eigenkapital<br />

aufgerechnet und die Vermögensgegenstände, Schulden und<br />

Rechnungsabgrenzungsposten der Aufgabenträger in die<br />

zusammengefasste Vermögensrechnung übernommen werden.<br />

13.20 Saldenabstimmung<br />

Eine stichtagsbezogene Abstimmung zwischen der Gemeinde<br />

und den in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden<br />

Aufgabenträgern und wechselseitig zwischen diesen<br />

Aufgabenträgern. Durch Saldenabstimmung werden vorrangig<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit der im Jahresabschluss<br />

der Gemeinde und eines Aufgabenträgers ausgewiesenen<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten wechselseitig<br />

bestätigt. In Folge der Saldenabstimmung können eventuelle<br />

Differenzen schon im (zeitlichen) Vorfeld der Konsolidierung<br />

erkannt und geklärt werden. Übliche Formen der Saldenabstimmung<br />

sind die Saldenbestätigung und die Saldenmitteilung,<br />

die sich durch den verschieden weitreichenden Grad<br />

der Mitwirkung der Aufgabenträger unterscheiden. Form<br />

und Verfahren der Saldenabstimmung sollten in der Gesamtabschlussrichtlinie<br />

geregelt werden.<br />

13.21 Saldenbestätigung<br />

Mit der Saldenbestätigung wird der Aufgabenträger gebeten,<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sonstige Daten<br />

(zum Beispiel Sicherheiten) zu einem bestimmten Stichtag<br />

schriftlich zu bestätigen.<br />

13.22 Saldenmitteilung<br />

Die Saldenmitteilung beschränkt sich auf die schriftliche<br />

Mitteilung von Forderungen, Verbindlichkeiten und gegebenenfalls<br />

anderen Daten an den Aufgabenträger mit der<br />

Bitte, deren Richtigkeit zu prüfen und die Gemeinde über<br />

Unstimmigkeiten innerhalb einer bestimmten Frist zu informieren.<br />

13.23 Summenbilanz<br />

Die Addition aller Bilanzposten der in den Gesamtabschluss<br />

einbezogenen Aufgabenträger sowie der Gemeinde. An die<br />

Aufstellung der Summenbilanz schließt sich die Kapitalkonsolidierung<br />

an.<br />

13.24 Teilkonzernabschluss<br />

Ist ein einzubeziehender Aufgabenträger gleichzeitig im<br />

Verhältnis zu nachgeordneten Aufgabenträgern seinerseits<br />

ein Mutterunternehmen (mehrstufiger Konzern), ist dieser<br />

Aufgabenträger im Allgemeinen dazu verpflichtet, für die<br />

ihm nachgeordneten Aufgabenträger oder Unternehmen einen<br />

Teilkonzernabschluss und einen Teilkonzernlagebericht<br />

aufzustellen.<br />

13.25 Unternehmen<br />

Der handelsrechtliche Begriff „Unternehmen“ wird durch<br />

den Begriff „Aufgabenträger“ ersetzt. Ein vollkonsolidierter<br />

Aufgabenträger entspricht dem handelsrechtlichen Begriff<br />

des Tochterunternehmens.<br />

13.26 Unterschiedsbetrag<br />

Ein bei der Kapitalkonsolidierung verbleibender Unterschiedsbetrag<br />

ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als


Seite 238 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite<br />

entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“<br />

auszuweisen.<br />

13.27 Zusammengefasste Gesamtergebnisrechnung<br />

Der Begriff ersetzt den handelsrechtlichen Begriff „Konzern-<br />

Gewinn- und Verlustrechnung“.<br />

13.28 Zusammengefasster Jahresabschluss<br />

Der zusammengefasste Jahresabschluss besteht nach § 53<br />

Satz 1 GemHVO aus der zusammengefassten Gesamtergebnisrechnung<br />

und der zusammengefassten Vermögensrechnung<br />

(Bilanz). Er ist nach § 112 Abs. 8 HGO um eine Kapitalflussrechnung<br />

zu ergänzen (vergleiche auch § 54 Gem-<br />

HVO).<br />

13.29 Zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz)<br />

Dieser Begriff ersetzt den handelsrechtlichen Begriff „Konzernbilanz“.<br />

13.30 Zwischenabschluss<br />

Grundsätzlich besteht bei abweichenden Abschlussstichtagen<br />

die Pflicht zur Erstellung eines Zwischenabschlusses.<br />

Ein Zwischenabschluss ist von einem in den Gesamtabschluss<br />

einbezogenen Aufgabenträger verbindlich aufzustellen,<br />

wenn der Abschlussstichtag des Aufgabenträgers um<br />

mehr als fünf Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses<br />

liegt. Der Zwischenabschluss wird aufgestellt, indem aus<br />

einem Jahresabschluss zunächst die vor dem Zeitraum des<br />

Gesamtabschlusses liegenden Geschäftsvorfälle ausgesondert<br />

werden. Sodann werden die Geschäftsvorfälle des folgenden<br />

Jahresabschlusses, soweit sie auf den Zeitraum des<br />

Gesamtabschlusses entfallen, hinzugerechnet.<br />

Zu § 54: Kapitalflussrechnung<br />

1. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2) wurde<br />

im Bundesanzeiger 2000, S. 10189 veröffentlicht. Änderungen<br />

wurden im Bundesanzeiger 2004, S. 14449, im Bundesanzeiger<br />

2005, S. 13202 und im Bundesanzeiger 2010, S. 1 veröffentlicht.<br />

Er steht auf der Internetseite www.hmdis.hessen.de zur Verfügung.<br />

2. Der DRS 2 behandelt auch Sachverhalte, die in den Hinweisen<br />

zu §§ 53 bis 55 keine Anwendung finden; zum Beispiel ist die<br />

Quotenkonsolidierung als Konsolidierungsmethode für den Gesamtabschluss<br />

nicht vorgesehen.<br />

3. Für die Kapitalflussrechnung verwenden die Gemeinden Anlage 6.<br />

Zu § 55: Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten<br />

Beteiligungsbesitz<br />

1. Im Konsolidierungsbericht soll die Lage der Gemeinde unter<br />

dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der<br />

Aufgaben so dargestellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse<br />

der zusammengefassten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

vermittelt werden.<br />

2. Der Konsolidierungsbericht soll sich in Aufbau und Inhalt am<br />

Rechenschaftsbericht (§ 51 GemHVO) orientieren.<br />

3. Die Erläuterungen zum zusammengefassten Jahresabschluss –<br />

Gesamtabschluss – (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO) können im<br />

Anhang erfolgen. In diesem Fall ist im Konsolidierungsbericht<br />

ein entsprechender Hinweis anzubringen.<br />

Zu § 56: Anwendungsbereich<br />

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unmittelbar zur Anwendung<br />

der GemHVO verpflichtet. Der Landeswohlfahrtsverband<br />

Hessen, der Regionalverband FrankfurtRheinMain, der Zweckverband<br />

„Raum Kassel“, die Zweckverbände nach dem KGG und die<br />

Wasser- und Bodenverbände haben die GemHVO jeweils aufgrund<br />

der Verpflichtungen in dem sie betreffenden Fachgesetz anzuwenden<br />

(zum Beispiel § 18 Abs. 1 KGG).<br />

Zu § 57: Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />

1. Die GemHVO ist auf Sondervermögen und Treuhandvermögen<br />

der Gemeinde (§§ 115, 116 HGO) nur anwendbar, soweit auch<br />

die gesetzlichen Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten.<br />

2. Eigenbetriebe sind zur Anwendung der GemHVO nicht verpflichtet,<br />

weil die Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 3 EigBGes<br />

bislang nicht erlassen worden ist. Jedoch kann die Gemeinde<br />

selbst bestimmen (zum Beispiel in der Betriebssatzung), dass<br />

ihre Eigenbetriebe Vorschriften der GemHVO anzuwenden haben.<br />

Zu § 58: Begriffsbestimmungen<br />

Die Begriffsbestimmungen sollen die einheitliche Rechtsanwendung<br />

in der Praxis fördern.<br />

Zu § 59: Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)<br />

1. Pflicht zur Aufstellung, Aufbewahrung<br />

1.1 Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt<br />

sich aus § 108 Abs. 3 HGO. Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1.<br />

Januar des Haushaltsjahres zu erstellen, in dem die Umstellung<br />

auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />

Buchführung erfolgt.<br />

1.2 Für die Aufbewahrung von Inventar, Eröffnungsbilanz, Anhang<br />

sowie alle begründenden Unterlagen gilt § 37 GemHVO entsprechend.<br />

2. Inventar und Inventur<br />

2.1 Auf das Inventar zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ist § 35<br />

GemHVO anzuwenden. Für die Aufstellung des Inventars muss<br />

eine Inventur der Vermögensgegenstände und Schulden nach<br />

Art, Menge und Wert durchgeführt werden.<br />

2.2 Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu<br />

erfassen. Die Regelungen des § 36 GemHVO sind anzuwenden.<br />

2.3 Es sind alle Grundstücke zu erfassen und zu bilanzieren, bei<br />

denen die Gemeinde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen<br />

ist. Ein Nachweis durch Grundbuchauszug ist nicht erforderlich.<br />

2.4 Bei Grundstücken sowie Gebäuden sind alle gesetzlichen, vertraglichen<br />

oder tatsächlichen Einschränkungen zu erfassen, die<br />

sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen.<br />

Es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte im Anhang<br />

zu erläutern, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen oder<br />

Haftungsverhältnisse ergeben können.<br />

2.5 Zum Bilanzstichtag vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

(GWG) müssen nicht erfasst werden.<br />

2.6 Als Vorräte sind nur größere Lagerbestände im Sinne von Nr.<br />

11 der Hinweise zu § 59 GemHVO zu erfassen.<br />

2.7 Forderungen und Verbindlichkeiten sind einzeln in Listen zu<br />

erfassen und in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />

entsprechenden Art und Weise nachzuweisen.<br />

2.8 Sachverhalte, die zur Bildung einer Rückstellung (§ 39<br />

GemHVO) geführt haben, sind zu dokumentieren.<br />

2.9 Alle Haftungsverhältnisse (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährleistungsverträge,<br />

Bestellung von Sicherheiten für fremde<br />

Verbind lichkeiten etc.) und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen<br />

(Miet- und Leasingverträge, Verpflichtungen aus<br />

Dauerschuldverhältnissen, ÖPP-Verträge), die im Anhang gem.<br />

§ 50 Abs. 2 Nr. 4 und 5 GemHVO anzugeben sind, müssen in<br />

geeigneter Weise listenmäßig dokumentiert werden.<br />

3. Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />

3.1 Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss<br />

vom Gemeindevorstand aufzustellen, unter Angabe des<br />

Datums zu unterschreiben und mit dem Anhang zu einem<br />

Schriftstück zusammenzufassen.<br />

3.2 Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und den eingeräumten<br />

Wahlrechten und Vereinfachungen ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zu<br />

vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass die Eröffnungsbilanz<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild nicht vermittelt, so sind dazu im Anhang zusätzliche Angaben<br />

zu machen.<br />

4. Anzuwendende Vorschriften<br />

Soweit die Vorschriften des § 59 zu einem konkreten Sachverhalt<br />

keine Regelungen enthalten, können in Zweifelsfällen die entsprechenden<br />

handels- und steuerrechtlichen Regelungen sowie<br />

die „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ einbezogen<br />

werden.<br />

5. Allgemeine Anforderungen<br />

5.1 In die Eröffnungsbilanz sind alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten<br />

und Schulden aufzunehmen.<br />

5.2 Vermögensgegenstände und Schulden sind zu bewerten. Erfolgte<br />

eine sachgerechte Bewertung vor dem 1. Januar 2005,<br />

kann dieser Wert beibehalten werden; etwaige Wertminderungen<br />

sind zu berücksichtigen (§ 108 Abs. 4 HGO).<br />

5.3 Für die Bewertung der Vermögensgegenstände der sog. kostenrechnenden<br />

Einrichtungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.<br />

Nach dem Grundsatz der Kontinuität können<br />

deren bisherige Bewertungen für Veranschlagungen im<br />

Haushalt und für die Behandlung im Jahresabschluss beibehalten<br />

werden.<br />

5.4 Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag<br />

einzeln zu bewerten. Davon ausgenommen sind Fälle, in<br />

denen Gruppen- und Festwerte gebildet beziehungsweise zugrunde<br />

gelegt werden dürfen. Können die Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem<br />

Aufwand festgestellt werden, ist eine Schätzung aufgrund<br />

von Erfahrungswerten zulässig. Bei Grundstücken stellen Bo-


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 239<br />

denrichtwerte Erfahrungswerte dar. Bei beweglichen Vermögensgegenständen<br />

des Sachanlagevermögens kann zum Beispiel<br />

der durchschnittliche Marktpreis zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt<br />

zur Grundlage der sachgerechten Schätzung<br />

gemacht werden.<br />

5.5 Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Eröffnungsbilanzstichtag<br />

entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst<br />

wenn diese erst zwischen dem Eröffnungsbilanzstichtag und<br />

dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden<br />

sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am<br />

Eröffnungsbilanzstichtag realisiert sind.<br />

5.6 Eine nachvollziehbare Ableitung der tatsächlichen Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten aus der Jahresrechnung ist zulässig.<br />

6. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />

sind nicht zu bilanzieren. Gleiches gilt für entgeltlich<br />

erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens, die technisch oder wirtschaftlich überholt<br />

sind.<br />

7. Grundstücke<br />

7.1 Grundstücke werden mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten bewertet. Eine voraussichtlich dauernde<br />

Wertminderung (zum Beispiel durch Altlasten) ist zu berücksichtigen.<br />

7.2 Lassen sich die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln,<br />

können Grundstücke mit dem Bodenrichtwert angesetzt<br />

werden.<br />

Zur Vereinfachung der Rückindizierung sind die Bodenrichtwerte<br />

zum 31. Dezember 2003 anzusetzen. Liegen zu diesem<br />

Zeitpunkt keine Bodenrichtwerte vor, sind diejenigen Werte<br />

anzuwenden, deren Erhebungsstichtag diesem Stichtag zeitlich<br />

am nächsten liegt.<br />

7.3 Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen<br />

oder ähnliches, die den Grundstückswert nach allgemeiner<br />

Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind<br />

diese wertmindernd zu berücksichtigen.<br />

7.4 Ein unentgeltlich eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf<br />

nicht bilanziert werden.<br />

7.5 Von der Gemeinde erworbene Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten<br />

und den anfallenden nachträglichen Anschaffungskosten<br />

zu aktivieren.<br />

7.6 Aufwuchs ist gesondert zu erfassen und zu bewerten, wenn er<br />

der Leistungserstellung durch die Gemeinde dient beziehungsweise<br />

sein Wert nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung<br />

ist. Insbesondere für Aufwuchs auf forstwirtschaftlichen Flächen<br />

gilt Nr. 8.8 der Hinweise zu § 59 GemHVO.<br />

8. Bauten<br />

8.1 Jedes Bauwerk ist einzeln zu bewerten. Für Gebäude und Außenanlagen<br />

auf demselben Grundstück kann von einer getrennten<br />

Ermittlung der Herstellungskosten abgesehen werden. Die<br />

Bemessung der Nutzungsdauer der Außenanlage richtet sich in<br />

diesem Fall nach der Nutzungsdauer des Gebäudes.<br />

8.2 Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung<br />

sind bei der Wertermittlung des jeweiligen Vermögensgegenstandes<br />

wertmindernd zu berücksichtigen; Rückstellungen<br />

hierfür werden in der Eröffnungsbilanz nicht gebildet.<br />

8.3 Gebäude und andere Bauten, die innerhalb von fünf Jahren vor<br />

dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt oder angeschafft wurden,<br />

sind zu ihren tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

anzusetzen. Ein Wertabschlag für zwischenzeitliche<br />

Nutzung wird im Wege der linearen Abschreibung ermittelt.<br />

8.4 Für Gebäude und andere Bauten, die mehr als fünf Jahre vor<br />

dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt oder angeschafft wurden<br />

und deren tatsächliche Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelbar sind, können<br />

für die Bewertung<br />

– Normalherstellungskosten (zum Beispiel NHK 2000 gemäß<br />

den Wertermittlungs-Richtlinien des Bundes und Runderlass<br />

des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

vom 1. Dezember 2001, BS 12 – 63 05 04 – 30/1) oder<br />

– Versicherungswerte (zum Beispiel Friedensneubauwerte) als<br />

Grundlage für eine sachgerechte Schätzung oder<br />

– Gutachten (zum Beispiel Schätzung des Ortsgerichts)<br />

verwendet werden.<br />

Bei der Verwendung von Erfahrungswerten ist darauf zu achten,<br />

dass bauliche Veränderungen berücksichtigt sind. Versicherungswerte,<br />

die in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />

ermittelt wurden, gelten als aktuell, sofern in der<br />

Zwischenzeit keine wesentlichen baulichen Veränderungen<br />

erfolgt sind.<br />

Das Abweichen vom Anschaffungskosten-/Herstellungskosten-<br />

Prinzip und von der gewählten Bewertungsmethode ist im Anhang<br />

zur Eröffnungsbilanz zu erläutern.<br />

Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- beziehungsweise<br />

Herstellungszeitpunkt zu indizieren.<br />

8.5 Technische Einbauten in Gebäuden (Betriebsvorrichtungen)<br />

sind gesondert zu erfassen. Zur Abgrenzung des Grundvermögens<br />

von den Betriebsvorrichtungen kann der Erlass der obersten<br />

Finanzbehörden der Länder vom 15. März 2006 (BStBl I<br />

2006 S. 314) angewendet werden.<br />

8.6 Das Straßen-Infrastrukturvermögen ist in der Eröffnungsbilanz<br />

mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

anzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist mindestens<br />

jede Straße einzeln zu bewerten. Von einer getrennten<br />

Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Straßendecke<br />

und Aufbauten (Beschilderung, Schutzplanken, etc.)<br />

kann abgesehen werden.<br />

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

für die Straßen der Gemeinde mit vertretbarem Aufwand nicht<br />

ermittelbar, können alle Straßen mit einem vereinfachten<br />

Durchschnittswert in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden.<br />

Dieser Wert wird aus der Summe aller investiven <strong>Ausgabe</strong>n für<br />

den Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag<br />

ermittelt. Der dreißigjährige Summenwert ist mit dem Faktor<br />

0,5 zu multiplizieren. Der so berechnete vereinfachte Durchschnittswert<br />

ist als eine Gesamtanlage (zum Beispiel „Straßenbestand<br />

alt“) in der Anlagenbuchhaltung zu führen und auf eine<br />

Restnutzungsdauer von 15 Jahren zu verteilen. Eine Rückindizierung<br />

und die Buchung von Anlagenabgängen während der<br />

Restnutzungsdauer finden bei dieser Methode nicht statt.<br />

Bei der erstmaligen Bewertung des Straßen- und Infrastrukturvermögens<br />

können auch das vom Land Hessen angewandte Bewertungsverfahren<br />

oder andere Bewertungsverfahren, die auf<br />

einem sachgerechten Maßstab basieren (zum Beispiel Bewertung<br />

nach Schadenszustandsklassen), entsprechend angewendet werden.<br />

Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- beziehungsweise<br />

Herstellungszeitpunkt zu indizieren.<br />

8.7 Als zu bilanzierendes wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde<br />

gelten auch Bauten auf fremden Grundstücken, die von der<br />

Gemeinde angeschafft oder hergestellt worden sind. § 59 Abs.<br />

2 und 3 GemHVO gilt entsprechend.<br />

8.8 Für Aufwuchs ist eine Bewertung mit einem flächenbezogenen<br />

Festwert zulässig, soweit dieser Wert hinreichend genau bestimmt<br />

werden kann oder typklassifizierte Bestandsverzeichnisse<br />

für Aufwuchs (zum Beispiel Baumkataster, Standort- oder<br />

Bestockungsübersichten sowie das Flächenwerk des Forsteinrichtungswerks<br />

gemäß der hessischen Anweisung für Forsteinrichtungsarbeiten<br />

(StAnz. 2002 S. 3680) vorliegen.<br />

Bei der erstmaligen Bewertung des Waldvermögens kann das<br />

Bewertungsverfahren des Landesbetriebes „Hessen-Forst“ entsprechend<br />

angewendet werden.<br />

9. Bewegliche Sachanlagen<br />

9.1 Nicht selbstständig nutzungsfähige Vermögensgegenstände sind<br />

als Sachgesamtheit zu erfassen. Eine Sachgesamtheit stellt die<br />

Zusammenfassung mehrerer Gegenstände zu einem einheitlichen<br />

Ganzen dar, wenn diese entweder technisch oder nach Art,<br />

Stil oder sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt<br />

sind. Eine Sachgesamtheit wird wirtschaftlich und bilanziell<br />

als ein Vermögensgegenstand behandelt (BFH-Urteil<br />

vom 25. Januar 1968 – BStBl II S. 331).<br />

9.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen nicht erfasst<br />

werden.<br />

9.3 Kunstgegenstände sind mit den tatsächlichen Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten zu erfassen. Liegen keine Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten vor oder sind sie nicht oder nur<br />

mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln, darf<br />

die Erfassung auf Grundlage von Versicherungswerten (soweit<br />

eine Einzelbewertung der Kunstgegenstände vorliegt) oder mit<br />

fachkundig belegten Schätzwerten erfolgen.<br />

9.4 Die Bildung von Gruppen- und Festwerten nach § 35 Abs. 2 und<br />

3 GemHVO ist in der Eröffnungsbilanz zulässig. Ersatzbeschaffungen<br />

gelten als ordentlicher Aufwand.<br />

9.5 Bei der Festlegung der Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände<br />

ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />

abzustellen. Die Möglichkeit, abweichende Nutzungsdauern<br />

aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel für<br />

Betriebe gewerblicher Art, Eigenbetriebe) festzulegen, wird<br />

nicht eingeschränkt. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauern<br />

sind zu beachten.


Seite 240 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Der Wertabschlag für zwischenzeitliche Nutzung wird im Wege<br />

einer linearen Abschreibung ermittelt. Unterlassene Instandhaltungen<br />

und Großreparaturen zur Erhaltung sind bei der<br />

Wertermittlung des jeweiligen Vermögensgegenstandes wertmindernd<br />

zu berücksichtigen; Rückstellungen hierfür werden<br />

in der Eröffnungsbilanz nicht gebildet.<br />

10. Finanzanlagen; Beteiligungen; Sonderbeziehungen<br />

10.1 Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungskosten<br />

gegebenenfalls vermindert um außerplanmäßige<br />

Abschreibungen in der Eröffnungsbilanz anzusetzen.<br />

10.2 Beteiligungen können mit dem anteiligen Eigenkapital in der<br />

Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Dies gilt insbesondere für<br />

Eigenbetriebe, Gesellschaften und Zweckverbände. Das Eigenkapital<br />

der Beteiligung kann nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode<br />

wie folgt ermittelt werden:<br />

Gezeichnetes Kapital<br />

+ Rücklagen<br />

+/- Ergebnisvorträge<br />

+/- Jahresergebnis<br />

= Eigenkapital der Beteiligung<br />

Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband kann nur dann<br />

nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode bewertet werden,<br />

wenn der Verband sein Rechnungswesen nach den Regeln der<br />

doppelten Buchführung führt. Bei Zweckverbänden mit zahlungsorientierter<br />

Rechnungslegung ist anteilig die Differenz<br />

zwischen Vermögen (lt. Anlagennachweis) und Schulden als<br />

Wert der Beteiligung anzusetzen.<br />

10.3 Wegen der Sparkassenträgerschaft wird auf Nr. 14 der Hinweise<br />

zu § 49 GemHVO verwiesen.<br />

11. Vorräte<br />

11.1 Als Vorräte sind nur größere Lagerbestände mit einem Wert<br />

über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Lager anzusetzen.<br />

Vorräte mit einem Wert bis zu 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)<br />

können in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Sind Bestände<br />

aus größeren Lagern bereits abgegeben worden, gelten<br />

sie als verbraucht. In allen Fällen können bei der Erfassung<br />

der Lagerbestände nur noch verwertbare Materialien erfasst<br />

werden.<br />

11.2 Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse<br />

sind mit ihren Herstellungskosten anzusetzen. Nr. 9.1 der<br />

Hinweise zu § 59 GemHVO gilt sinngemäß.<br />

11.3 Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung<br />

bestimmt sind, werden mit den Anschaffungskosten angesetzt.<br />

12. Forderungen<br />

12.1 Forderungen sind einzeln zu bewerten. Pauschalwertberichtigungen<br />

können nach den tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen<br />

werden. Soweit dies nach Art und Umfang nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden kann,<br />

sind Pauschalwertberichtigungen in angemessener Höhe der<br />

Forderungen vom Gesamtbetrag der Forderungen abzusetzen.<br />

Sofern in der Jahresrechnung des letzten Haushaltsjahres mit<br />

Verwaltungsbuchführung eine Bereinigung vorgenommen<br />

wurde, ist eine weitere Wertberichtigung nicht erforderlich.<br />

Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind<br />

grundsätzlich von der Pauschalwertberichtigung ausgenommen.<br />

12.2 Über Forderungen gegen verbundene Unternehmen müssen<br />

Saldenbestätigungen vorliegen. Für den Ansatz von Forderungen<br />

gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind<br />

Saldenbestätigungen nicht erforderlich, soweit es sich um<br />

öffentlich-rechtliche Forderungen handelt.<br />

13. Eigenkapital<br />

13.1 Das Eigenkapital besteht aus der Netto-Position und den Beständen<br />

der Rücklagen und Sonderrücklagen.<br />

13.2 Der Bilanzposten „Netto-Position“ ist vergleichbar mit dem<br />

Bilanzposten „Gezeichnetes Kapital“ gem. § 266 Abs. 3 HGB.<br />

Die Netto-Position ergibt sich zwangsläufig bei der Aufstellung<br />

der Eröffnungsbilanz, wenn die Summe der Aktiva höher<br />

ist als die Summe der festgestellten Passiva. Sie ist eine mathematische<br />

Größe, die sich am Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />

ergeben hat. Die Netto-Position wir deshalb durch zu verbuchende<br />

Geschäftsvorfälle, die sich nach diesem Stichtag ergeben,<br />

grundsätzlich nicht verändert. Eine Veränderung ist jedoch<br />

zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 108 Abs. 5 HGO<br />

gegeben sind oder wenn sich die Notwendigkeit der Veränderung<br />

zwangsläufig aus dem Vollzug gesetzlicher Vorschriften<br />

ergibt. Hierzu wird auf § 9 der Verordnung zur Durchführung<br />

des Schutzschirmgesetzes vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 183)<br />

hingewiesen.<br />

13.3 Rücklagen werden jeweils aus Überschüssen des ordentlichen<br />

Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses gebildet.<br />

Sie sind nicht auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt.<br />

Sonderrücklagen werden aus Mitteln gebildet, die der Gemeinde<br />

mit der Verpflichtung zugeflossen sind, die Mittel für<br />

einen bestimmten Zweck zu verwenden. Dazu gehört zum Beispiel<br />

eine ÖPNV-Rücklage.<br />

13.4 Das Stiftungskapital einer rechtlich unselbstständigen örtlichen<br />

Stiftung, die von der Gemeinde verwaltet wird, ist ebenfalls<br />

in einer Sonderrücklage nachzuweisen. Auf § 115 Abs. 1<br />

Nr. 2 und Abs. 2 HGO wird hingewiesen.<br />

14. Sonderposten<br />

Für empfangene Investitionszuweisungen, Investitionszuschüsse<br />

und Investitionsbeiträge werden Sonderposten gebildet.<br />

Auf Nr. 3 der Hinweise zu § 38 GemHVO wird hingewiesen.<br />

Bei der Ermittlung des Wertansatzes eines Sonderpostens sind<br />

die Beträge zu berücksichtigen, die vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />

aufzulösen gewesen wären.<br />

Können empfangene Investitionszuweisungen (zum Beispiel<br />

nach § 29 FAG) und Investitionszuschüsse nicht einzelnen<br />

Maßnahmen zugeordnet werden, kann der dafür gebildete Sonderposten<br />

über zehn Jahre oder über die durchschnittliche<br />

Nutzungsdauer der in Frage kommenden Anlagenklasse aufgelöst<br />

werden.<br />

15. Fremdkapital<br />

Das Fremdkapital soll in einem angemessenen Verhältnis zum<br />

Eigenkapital stehen, um die Leistungsfähigkeit der Gemeinde<br />

nicht durch hohe Zinsaufwendungen zu beeinträchtigen.<br />

16. Rückstellungen<br />

Für die Bildung von Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz<br />

gilt § 39 GemHVO entsprechend; für die Darstellung unterlassener<br />

Instandhaltungen und von Großreparaturen zur Erhaltung<br />

des Vermögensgegenstandes ist nach Nr. 8.2 der Hinweise<br />

zu § 59 GemHVO zu verfahren.<br />

17. Verbindlichkeiten<br />

17.1 Verbindlichkeiten sind nach ihrer Fristigkeit absteigend zu<br />

gliedern. Als Wert ist der voraussichtliche Rückzahlungsbetrag<br />

anzusetzen.<br />

17.2 Vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz erhaltene Anzahlungen<br />

sind in der Eröffnungsbilanz anzusetzen.<br />

17.3 Über die ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen<br />

Unternehmen müssen Saldenbestätigungen vorliegen.<br />

Für den Ansatz von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts sind Saldenbestätigungen<br />

nicht erforderlich, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten<br />

handelt.<br />

17.4 Haftungsverhältnisse im Rahmen von sparkassenrechtlichen<br />

Sonderbeziehungen werden wie übernommene Bürgschaften<br />

unter der Bilanz oder im Anhang angegeben. Etwaige Risiken<br />

aus der Gewährträgerhaftung (§ 32 des Hessischen Sparkassengesetzes)<br />

sind erst als Verbindlichkeit zu behandeln, wenn<br />

die Verpflichtung der Gemeinde ihrem Grunde und ihrer Höhe<br />

nach sicher ist.<br />

Die Beurteilung der Frage, ob für die Gemeinde Risiken aus<br />

der Gewährträgerhaftung bestehen, die zu bilanzieren wären,<br />

wird allein auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der Sparkasse<br />

nicht möglich sein. Deshalb sollte die Gemeinde zusätzlich<br />

geeignete Informationen der Sparkasse einbeziehen.<br />

18. Währungsumrechnung<br />

Für die Umrechnung ausländischer Währung kann aus Vereinfachungsgründen<br />

ein Mittel aus den amtlichen Geld- und<br />

Briefkursen zum Eröffnungsbilanzstichtag verwendet werden.<br />

19. Überleitung der Daten aus der letzten Jahresrechnung (Verwaltungsbuchführung)<br />

Die fortzuführenden Daten aus der Jahresrechnung sind in die<br />

Komponenten „Ergebnisrechnung“, „Finanzrechnung“ und<br />

„Bilanz“ unter Berücksichtigung des Rechnungsstils der doppelten<br />

Buchführung überzuleiten. Dabei ergeben sich auch<br />

Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz.<br />

Kasseneinnahmereste stellen Umlaufvermögen dar und sind<br />

entsprechend in die Bilanzposition „Forderungen und sonstige<br />

Vermögensgegenstände“ zu übernehmen.<br />

Kassenausgabereste stellen Schulden dar und sind entsprechend<br />

in die Bilanzposition „Verbindlichkeiten“ zu übernehmen.<br />

Bei Haushaltsausgaberesten ist im Einzelfall zu prüfen, ob es<br />

sich um eine reine <strong>Ausgabe</strong>ermächtigung handelt oder ob der<br />

Rest aufgrund eines vergebenen Auftrages gebildet worden ist.


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 241<br />

Wenn lediglich eine <strong>Ausgabe</strong>ermächtigung übertragen werden<br />

soll, ist dies für die Eröffnungsbilanz nicht relevant. Wenn<br />

bereits Aufträge vergeben und Lieferungen oder Leistungen<br />

erbracht wurden, ist zu prüfen, ob in der Eröffnungsbilanz eine<br />

Rückstellung oder eine Verbindlichkeit anzusetzen ist.<br />

Für Pauschalwertberichtigungen gilt Nr. 12.1 der Hinweise zu<br />

§ 59 GemHVO. Weitere Hinweise zur Überleitung von Daten<br />

der letzten Jahresrechnung enthält eine Arbeitshilfe, die auf<br />

der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und<br />

für Sport www.hmdis.hessen.de abgerufen werden kann.<br />

20. Prüfung und Feststellung<br />

20.1 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeindevorstand aufzustellen<br />

und spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt<br />

zu prüfen. Das Inventar ist in die Prüfung<br />

einzubeziehen. Die Feststellung der geprüften Eröffnungsbilanz<br />

ist in die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über<br />

den ersten Jahresabschluss nach § 114 Abs. 1 HGO einbezogen.<br />

20.2 Korrekturbuchungen, die nach dem Ergebnis der Prüfung erforderlich<br />

sind, sind unverzüglich vorzunehmen. Die Buchungen<br />

sollten spätestens mit den Abschlussbuchungen des Jahresabschlusses<br />

des folgenden Haushaltsjahres erfolgen.<br />

20.3 Für die Korrekturbuchungen ist ein Buchungsnachweis zu<br />

erstellen. Er muss alle notwendigen Angaben für eventuell in<br />

der Nebenbuchhaltung vorzunehmenden Korrekturbuchungen,<br />

wie zum Beispiel neben den entsprechenden Hauptbuchkonten<br />

auch die dazugehörigen Debitoren- oder Kreditorenkonten<br />

(Personenkonten), Anlagenklassen und Anlagenstammsätze<br />

etc., enthalten.<br />

21. Gliederung der Eröffnungsbilanz<br />

Für die Eröffnungsbilanz ist das Muster 20 zu § 49 GemHVO<br />

mit der Maßgabe zu verwenden, das die Spalten 4 und 8 entfallen.<br />

Am Stichtag der Eröffnungsbilanz vorhandene Bestände<br />

der „Allgemeinen Rücklage“ dürfen in der passiven<br />

Bilanzposition 1.2.1 (Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen<br />

Ergebnisses) ausgewiesen werden. Auf der Aktivseite<br />

wird der Rücklagenbestand entsprechend der Anlageart ausgewiesen<br />

(zum Beispiel unter der Position 1.3 Finanzanlagen<br />

oder 2.4 Flüssige Mittel). Unter dem Eigenkapital werden außerdem<br />

Sonderrücklagen ausgewiesen. Vorhandene „Gebührenausgleichsrücklagen“<br />

sind als „Sonderposten für den Gebührenausgleich“<br />

auszuweisen.<br />

Zu § 60: Muster<br />

Ergänzungen der Muster zur Verbesserung der Aussagefähigkeit<br />

sind zulässig.<br />

1. Erträge und Aufwendungen<br />

Ergebnis- und Finanzplanung für den Planungszeitraum 20.. bis 20..<br />

– Beträge in 1.000 Euro –<br />

Anlage 1<br />

KVKR Arten der Erträge und Aufwendungen – Planungszeitraum –<br />

20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />

Erträge<br />

50 Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />

51 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />

548-549 Kostenersatzleistungen und<br />

-erstattungen<br />

52 Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen<br />

5500 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<br />

5504 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer<br />

5551 Grundsteuer A<br />

5552 Grundsteuer B<br />

5553 Gewerbesteuer<br />

5559 Andere Steuern<br />

558 Erträge aus Umlagen<br />

55.. Sonstige Erträge aus Steuern, sonstige steuerähnliche<br />

Erträge, sonstige Umlagen<br />

547 Erträge aus Transferleistungen<br />

540-543 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für<br />

laufende Zwecke und allgem. Umlagen<br />

546 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten<br />

53 Sonstige ordentliche Erträge<br />

Summe der ordentlichen Erträge<br />

KVKR Arten der Erträge und Aufwendungen – Planungszeitraum –<br />

20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />

Aufwendungen<br />

62, 63, 640- Personalaufwendungen<br />

643, 647-<br />

649, 65<br />

644-646 Versorgungsaufwendungen<br />

60, 61, 67-<br />

69<br />

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />

66 Abschreibungen<br />

71 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse<br />

sowie besondere Finanzaufwendungen<br />

73 Steueraufwendungen einschl. Aufwendungen<br />

aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen<br />

72 Transferaufwendungen


Seite 242 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

KVKR Arten der Erträge und Aufwendungen – Planungszeitraum –<br />

20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />

70, 74, 76 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />

Summe der ordentlichen Aufwendungen<br />

Verwaltungsergebnis<br />

56, 57 Finanzerträge<br />

77 Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

Finanzergebnis<br />

Ordentliches Ergebnis<br />

59 Außerordentliche Erträge<br />

79 Außerordentliche Aufwendungen<br />

Außerordentliches Ergebnis<br />

Jahresergebnis<br />

2. Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen<br />

- Beträge in 1.000 Euro -<br />

Art der Einzahlung/Auszahlung – Planungszeitraum –<br />

20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />

Einzahlungen<br />

Aufnahme von Krediten und Begebung von Anleihen<br />

Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge<br />

Verkaufserlöse aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />

Rückzahlung von gewährten Krediten<br />

Summe der Einzahlungen<br />

Auszahlungen<br />

Tilgung von Krediten<br />

Investitionen für immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen<br />

davon:<br />

Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge<br />

Investitionen in Finanzanlagen<br />

davon:<br />

Ausleihungen<br />

Summe der Auszahlungen<br />

Saldo<br />

Muster zur Berechnung jährlicher Folgekosten<br />

Anlage 2<br />

(zu Nr. 1 zu § 12)<br />

Verbrauchskosten (Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Abfall<br />

Euro<br />

+ Gebäudeunterhaltung (Reinigung, Bauunterhaltung, Pflege Außenanlagen) Euro<br />

+ Sonstige <strong>Ausgabe</strong>n (Versicherung, Steuern, Gebühren, Mieten) Euro<br />

+ Gebäudebezogene Verwaltungskosten Euro<br />

= Zwischensumme I Euro<br />

+ Kalkulatorische Zinsen auf Grund/Boden und Gebäude Euro<br />

= Zwischensumme II Euro<br />

+ Kalkulatorische Abschreibung auf Herstellungskosten abzüglich Zuschüsse Euro<br />

= Zwischensumme III Euro<br />

./. Erlöse aus Mieten, Pachten und Kostenerstattungen Euro<br />

= Folgekosten Euro<br />

nachrichtlich:<br />

Signalwert zur Beschreibung der Zeit, in der die zahlungswirksamen Folgekosten (<strong>Ausgabe</strong>nüberschüsse) die<br />

Herstellungskosten überschreiten<br />

Quelle: 18. Zusammenfassender Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, S. 202


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 243<br />

Ausgleich von Fehlbeträgen<br />

Beim Ausgleich von Fehlbeträgen ist systematisch wie folgt vorzugehen:<br />

Anlage 3<br />

ja<br />

Fehlbetrag beim<br />

ordentlichen Ergebnis<br />

Ausgleich<br />

als Rücklagen<br />

nein<br />

Ausgleich unverzüglich aus<br />

Überschüssen des ordentlichen<br />

Ergebnisses folgender Haushaltsjahre<br />

(Soll-Regelung)<br />

Fehlbetrag beim<br />

außerordentlichen Ergebnis<br />

Soll-Ausgleich<br />

innerhalb von 5 Jahren<br />

ja<br />

ja<br />

Ausgleich<br />

erfolgt?<br />

Ausgleich<br />

erfolgt?<br />

nein<br />

Überschüsse des außerordentlichen<br />

Ergebnisses der folgenden HH-Jahre<br />

können unter strengen Voraussetzungen<br />

verwendet werden (Wahlrecht)<br />

Steht für den Ausgleich von<br />

Fehlbeträgen kein<br />

Eigenkapital zur Verfügung,<br />

ist in der Vermögensrechnung<br />

(Bilanz) auf der Aktivseite der<br />

Posten „Nicht durch<br />

Eigenkapital gedeckter<br />

Fehlbetrag“ auszuweisen.<br />

nein<br />

Vortrag auf neue Rechnung (Pflicht)<br />

Ende<br />

Kann nach 5 Jahren mit<br />

Eigenkapital verrechnet werden<br />

(Wahlrecht)


Seite 244 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) zum …<br />

– Euro –<br />

Zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) zum … Anlage 4<br />

- Euro -<br />

Anlage 4<br />

Position<br />

Bezeichnung<br />

Ergebnis Ergebnis<br />

20.. 1 20.. 2 Position Bezeichnung Ergebnis Ergebnis<br />

20.. 1 20.. 2<br />

Aktiva<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Passiva<br />

1 Anlagevermögen 1 Eigenkapital<br />

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.1 Netto-Position<br />

1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche<br />

Rechte<br />

1.1.2 Geleistete Investitionszuweisungen und<br />

-zuschüsse<br />

1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen,<br />

Stiftungskapital<br />

1.2.1 Kapitalrücklagen<br />

1.1.3 Geschäfts- oder Firmenwert 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des<br />

Ergebnisses<br />

1.2 Sachanlagen 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen<br />

1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte<br />

und Bauten einschließlich Bauten auf<br />

fremden Grundstücken<br />

1.2.2 Sachanlagen im Gemeingebrauch,<br />

Infrastrukturvermögen<br />

1.2.3 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung<br />

1.2.4 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

1.2.5 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im<br />

Bau<br />

1.2.4 Sonderrücklagen<br />

1.2.5 Stiftungskapital<br />

1.2.6 Unterschiedsbetrag aus der<br />

Kapitalkonsolidierung<br />

1.3 Ergebnisverwendung<br />

1.3.1 Ergebnisvortrag<br />

1.3.1.1 Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren<br />

1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren<br />

1.3 Finanzanlagen 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag<br />

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2.1 Ordentlicher Jahresüberschuss /<br />

Jahresfehlbetrag<br />

1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 1.3.2.2 Außerordentlicher Jahresüberschuss /<br />

Jahresfehlbetrag<br />

1.3.3 Beteiligungen 1.3.2 Gesamtbilanzgewinn/-verlust 3<br />

1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />

1.4 Anteile Dritter am Eigenkapital<br />

ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 2 Sonderposten<br />

1.3.6 Sonstige Ausleihungen (sonstige<br />

Finanzanlagen)<br />

1.4 Sparkassenrechtliche<br />

Sonderbeziehungen<br />

2.1 Sonderposten für erhaltene<br />

Investitionszuweisungen, -zuschüsse und<br />

Investitionsbeiträge<br />

2 Umlaufvermögen 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich<br />

2.1 Vorräte einschl. Roh-, Hilfs- und<br />

Betriebsstoffe<br />

2.2 Fertige und unfertige Erzeugnisse,<br />

Leistungen und Waren<br />

2.3 Forderungen und sonstige<br />

Vermögensgegenstände<br />

2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen,<br />

Zuschüssen, Transferleistungen,<br />

Investitionszuweisungen und -zuschüssen<br />

und Investitionsbeiträgen<br />

2.3.2 Forderungen aus Steuern und<br />

steuerähnlichen Abgaben, Umlagen<br />

2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen<br />

2.3.4 Forderungen gegen verbundene<br />

Unternehmen, gegen Unternehmen mit<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />

und Sondervermögen<br />

2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich<br />

2.1.3 Investitionsbeiträge<br />

2.2 Sonstige Sonderposten<br />

3 Rückstellungen<br />

3.1 Rückstellungen für Pensionen und<br />

ähnliche Verpflichtungen<br />

3.2 Rückstellungen für Finanzausgleich und<br />

Steuerschuldverhältnisse (nur Kommune)<br />

3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und<br />

Nachsorge von Abfalldeponien<br />

2.3.5 Sonstige Vermögensgegenstände 3.4 Rückstellungen für die Sanierung von<br />

Altlasten<br />

2.4 Wertpapiere des Umlaufvermögens 3.5 Sonstige Rückstellungen<br />

2.5 Flüssige Mittel 4 Verbindlichkeiten<br />

3 Rechnungsabgrenzungsposten 4.1 Anleihen<br />

4 Aktive latente Steuern 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen<br />

5 Nicht durch Eigenkapital<br />

gedeckter Fehlbetrag<br />

4.2.1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />

davon mit einer Restlaufzeit bis einschließlich<br />

einem Jahr


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 245<br />

Position<br />

Bezeichnung<br />

Ergebnis Ergebnis<br />

20.. 1 20.. 2 Position Bezeichnung Ergebnis Ergebnis<br />

20.. 1 20.. 2<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

(Fortsetzung)<br />

4.2.2 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen<br />

Kreditgebern<br />

davon mit einer Restlaufzeit bis einschließlich<br />

einem Jahr<br />

4.2.3 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen<br />

Kreditgebern<br />

davon mit einer Restlaufzeit bis einschließlich<br />

einem Jahr<br />

4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen<br />

für die Liquiditätssicherung<br />

4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen<br />

Rechtsgeschäften<br />

4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und<br />

Zuschüssen, Transferleistungen und<br />

Investitionszuweisungen und<br />

-zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen<br />

4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />

Leistungen<br />

4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und<br />

steuerähnlichen Abgaben<br />

4.8 Verbindlichkeiten gegenüber<br />

verbundenen Unternehmen und<br />

Unternehmen mit denen ein<br />

Beteiligungsverhältnis besteht,<br />

Sondervermögen<br />

4.9 Sonstige Verbindlichkeiten<br />

5 Rechnungsabgrenzungsposten<br />

6 Passive latente Steuern<br />

Summe Aktiva<br />

Summe Passiva<br />

1<br />

Ergebnis des Haushaltsjahres<br />

2<br />

Ergebnis des Vorjahres<br />

3<br />

Die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung<br />

des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) unter Berücksichtigung der teilweisen<br />

Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ und<br />

„Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ der Posten „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“. Ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in<br />

den Posten „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“ einzubeziehen und im Anhang gesondert anzugeben.<br />

1 Ergebnis des Haushaltsjahres<br />

2<br />

Ergebnis des Vorjahres<br />

3<br />

Die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder<br />

teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die zusammengefasste<br />

Vermögensrechnung (Bilanz) unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses<br />

aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und<br />

"Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Gesamtbilanzgewinn/-verlust". Ein vorhandener Gewinn- oder<br />

Verlustvortrag ist in den Posten "Gesamtbilanzgewinn/-verlust" einzubeziehen und im Anhang gesondert<br />

anzugeben.


Seite 246 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Zusammengefasste Ergebnisrechnung<br />

– Euro –<br />

Anlage 5<br />

Position<br />

Konten<br />

Bezeichnung<br />

Ergebnis des<br />

Vorjahres<br />

20..<br />

Ergebnis des<br />

Haushalts jahres<br />

20..<br />

1 2 3 4 6<br />

1 50 Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />

2 51 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />

3 548-549 Kostenersatzleistungen und -erstattungen<br />

4 52 Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen<br />

5 55 Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen<br />

6 547 Erträge aus Transferleistungen<br />

7 540-543<br />

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine<br />

Umlagen<br />

8 546<br />

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen,<br />

-zuschüssen und Investitionsbeiträgen<br />

9 53 Sonstige ordentliche Erträge<br />

10 Summe der ordentlichen Erträge (Positionen 1 bis 9)<br />

62, 63,<br />

640-643,<br />

11 647-649, Personalaufwendungen<br />

65<br />

12 644-646 Versorgungsaufwendungen<br />

60, 61,<br />

13 67-69 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />

14 66 Abschreibungen<br />

15 71<br />

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere<br />

Finanzaufwendungen<br />

16 73<br />

Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen<br />

Umlageverpflichtungen<br />

17 72 Transferaufwendungen<br />

18 70, 74, 76 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />

19<br />

Summe der ordentlichen Aufwendungen<br />

(Positionen 11 bis 18)<br />

20 Verwaltungsergebnis (Position 10 ./. Position 19)<br />

21 56, 57 Finanzerträge<br />

22 77 Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

23 Finanzergebnis (Position 21 ./. Position 22)<br />

24 Ordentliches Ergebnis (Position 20 und Position 23)<br />

25 59 Außerordentliche Erträge<br />

26 79 Außerordentliche Aufwendungen<br />

27<br />

Außerordentliches Ergebnis<br />

(Position 25 ./. Position 26)<br />

28 Jahresüberschuss/-fehlbetrag (Position 24 und Position 27)<br />

29 Anderen Gesellschaftern zustehendes Ergebnis<br />

Ergebnisverwendung 1<br />

30 Ergebnisvortrag aus Vorjahren<br />

31 Entnahmen/Zuführungen zu den Rücklagen<br />

32 Gesamtbilanzgewinn/-verlust<br />

1 <br />

Die zusammengefasste Gesamtergebnisrechnung darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses<br />

aufgestellt werden.


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 247<br />

Position<br />

Veränderung<br />

Kapitalflussrechnung (zusammengefasste Finanzrechnung)<br />

– Euro –<br />

Bezeichnung<br />

Ergebnis des<br />

Vorjahres<br />

20..<br />

Ergebnis des<br />

Haushalts jahres<br />

20..<br />

Anlage 6<br />

1 2 3 4 6<br />

1. Periodenergebnis (Einschließlich Ergebnisanteilen von<br />

Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten<br />

2. + / - Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens<br />

3. + / - Zunahme/Abnahme der Rückstellungen<br />

4. + / - Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (bspw.<br />

Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)<br />

5. - / + Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens<br />

6. - / + Zunahme/Abnahme der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder<br />

Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind<br />

7. + / - Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />

Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder<br />

Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind<br />

8. + / - Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten<br />

9. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit<br />

(Summe aus 1 bis 8)<br />

10. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens<br />

11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen<br />

12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen<br />

Anlagevermögens<br />

13. - Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen<br />

14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens<br />

15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen<br />

16. + Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und<br />

sonstigen Geschäftseinheiten<br />

17. - Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und<br />

sonstigen Geschäftseinheiten<br />

18. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der<br />

kurzfristigen Finanzdisposition<br />

19. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der<br />

kurzfristigen Finanzdisposition<br />

20. Cashflow aus Investitionstätigkeit<br />

(Summe aus 10 bis 19)<br />

21. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf<br />

eigener Anteile etc.)<br />

22. - Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter<br />

(Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere<br />

Ausschüttungen)<br />

23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von<br />

(Finanz-) Krediten<br />

24. - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten<br />

25. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit<br />

(Summe aus 21 bis 24)<br />

26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds<br />

(Summe aus 9, 20, 25)<br />

27. + / - Wechselkurs-, konsolidierungskreis - und bewertungsbedingte Änderungen<br />

des Finanzmittelfonds<br />

28. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode<br />

29. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode<br />

(Summe aus 26 bis 28)


Seite 248 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals Anlage 7<br />

Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals<br />

–- Euro -–<br />

Anlage 7<br />

Nettoposition und<br />

Gezeichnetes<br />

Kapital<br />

Rücklagen aus<br />

Überschüssen des<br />

Ergebnisses<br />

Zweckgebundene<br />

und<br />

Sonderrücklagen<br />

Anteile Dritter<br />

am Eigenkapital<br />

Gesamtbilanzge<br />

winn/-verlust<br />

Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 20..<br />

Zunahme<br />

Abnahme<br />

Dividendenausschüttung<br />

Umgliederung bzw. ergebnisneutrale Änderung<br />

Währungsdifferenzen<br />

Stand zum Ende des Haushaltsjahres 20..<br />

Anlage 8<br />

Ergänzung des<br />

Kommunalen Verwaltungskontenrahmens (KVKR) 1<br />

Konto<br />

Währungsdifferenzen<br />

und<br />

sonstige<br />

ergebnisneutrale<br />

Eigenkapitaländerungen<br />

Gesamteigenkapital<br />

Kontenklasse<br />

Kontengruppe<br />

Hauptkonto<br />

Unterkonto<br />

Bereichsabgrenzung<br />

Bezeichnung<br />

Anlage 8<br />

29 Aktive Rechnungsabgrenzung<br />

297 Aktive latente Steuern<br />

3 Eigenkapital und Rückstellungen<br />

30 Eigenkapital<br />

308 Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung<br />

309 Anteile Dritter am Eigenkapital<br />

31 Kapitalrücklagen<br />

310 Kapitalrücklagen<br />

33 Ergebnisvortrag/Ergebnisverwendung<br />

34 Jahresergebnis<br />

344 Gesamtbilanzgew inn/-verlust<br />

348 Anderen Gesellschaftern zustehendes Ergebnis<br />

49 Passive Rechnungsabgrenzung<br />

497 Passive latente Steuern<br />

1<br />

Als reserviert gekennzeichnete Kontenbereiche werden durch diese Ergänzung des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens<br />

(KVKR) freigegeben.<br />

1) Als reserviert gekennzeichnete Kontenbereiche werden durch diese Ergänzung des Kommunalen<br />

Verwaltungskontenrahmens (KVKR) freigegeben.


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 249<br />

161<br />

Beihilfe zu Pflegekosten;<br />

h i e r :<br />

Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig<br />

tätige Pflegepersonen<br />

B e z u g : Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (StAnz. 2012<br />

S. 58)<br />

Ab 1. Januar <strong>2013</strong> beträgt die Bezugsgröße in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für<br />

die Beiträge der Krankenversicherungs unternehmen mit Pflegepflichtversicherung<br />

zur Rentenversicherung für Pflegepersonen<br />

nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer 2.695 Euro.<br />

Die seit 1. Januar <strong>2013</strong> maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung<br />

von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Ost und West<br />

(§ 19 SGB XI) ergeben sich aus der Anlage.<br />

Die Beiträge gelten für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2012.<br />

Die Rentenversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf den Monat<br />

der Pflege tätigkeit folgenden Monats zu entrichten. Eventuelle<br />

Über– oder Minderzahlungen sind später auszugleichen. Die Beiträge<br />

sind im Jahr <strong>2013</strong> zu zahlen<br />

• zu 46,517 vom Hundert an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle<br />

zuständigen Regionalträger,<br />

• zu 53,483 vom Hundert an die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund.<br />

Die Festsetzungsstellen haben bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen<br />

Beiträge im Ausmaß der Beihilfebemessungssätze<br />

(§ 15 Abs. 10 HBeihVO), bei in der sozialen Pflegeversicherung<br />

versicherten Pflegebedürftigen 50 vom Hundert der Beiträge an die<br />

Rentenversicherungsträger abzugeben.<br />

Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

I 24 – P 1820 A – 60<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 249<br />

Anlage<br />

Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen im Jahr <strong>2013</strong><br />

Stufe der<br />

Pflegebedürftigkeit des<br />

Pflegebedürftigen<br />

tatsächlicher<br />

zeitlicher<br />

Pflegeaufwand<br />

mindestens<br />

wöchentlich<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Beitrag in Euro bei<br />

einem Beitragssatz von<br />

18,9 %<br />

Prozent der<br />

Bezugs größe<br />

monatlicher Euro-Betrag<br />

alte<br />

Länder<br />

2.156,00<br />

1.617,00<br />

1.078,00<br />

neue<br />

Länder<br />

1.820,00<br />

1.365,00<br />

910,00<br />

alte<br />

Länder<br />

407,48<br />

305,61<br />

203,74<br />

neue<br />

Länder<br />

343,98<br />

257,99<br />

171,99<br />

Schwerstpflegebe dürftig<br />

(Pflegestufe III)<br />

28 Std.<br />

21 Std.<br />

14 Std.<br />

80<br />

60<br />

40<br />

schwerpflegebedürftig<br />

(Pflegestufe II)<br />

21 Std.<br />

14 Std.<br />

53,3333<br />

35,5555<br />

1.437,33<br />

958,22<br />

1.213,33<br />

808,89<br />

271,66<br />

181,10<br />

229,32<br />

152,88<br />

erheblich pflegebedürftig<br />

(Pflegestufe I)<br />

14 Std. 26,6667 718,67 606,67 135,83 114,66<br />

162<br />

Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung und zum Vertrieb<br />

der staatlichen Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten<br />

in Hessen<br />

Nachstehend wird der Inhalt der Erlaubnis vom 3. Januar <strong>2013</strong> für<br />

die Veranstaltung und Durchführung der staatlichen Lotterien und<br />

Sportwetten sowie der Vertriebswege – ohne Anlagen – veröffentlicht.<br />

Dieser Bescheid stellt die schriftliche Bestätigung der bereits am<br />

28. Dezember 2012 mündlich erteilten Erlaubnis dar.<br />

Wiesbaden, den 23. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 249<br />

Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung und zum Vertrieb der<br />

staatlichen Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen<br />

Anlagen:<br />

Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu<br />

§ 5 GlüStV (Stand: 7. Dezember 2012)<br />

Internetanforderungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV – Eckpunkte<br />

Hiermit bestätige ich Ihnen meinen mündlichen Verwaltungsakt<br />

vom 28. Dezember 2012 nach § 37 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

schriftlich.<br />

1. Der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8<br />

in 65185 Wiesbaden wird erlaubt, auf dem Gebiet des Landes<br />

Hessen<br />

a) die Lotterie „Lotto 6 aus 49“<br />

b) die Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />

c) die Lotterie „Keno“<br />

d) „Plus 5“<br />

e) die Lotterie „Eurojackpot“<br />

f) die Sofortlotterien<br />

g) die Lotterie „Toto-Auswahlwette“, „Toto-Ergebniswette“<br />

h) die Wetten „ODDSET-Kombiwette“, „ODDSET-Topwette“<br />

zu veranstalten. Mit der Durchführung der vom Land Hessen<br />

veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotterie-<br />

Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.<br />

2. Außerdem wird der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-<br />

Ebert-Allee 8 in 65185 Wiesbaden erlaubt, auf dem Gebiet des<br />

Landes Hessen den Eigenvertrieb<br />

a) der Lotterie „Lotto 6 aus 49“<br />

b) der Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />

c) der Lotterie „Keno“<br />

d) „Plus 5“<br />

e) der Lotterie „Eurojackpot“<br />

f) der Lotterie „Games“<br />

g) der Lotterien „Toto-Auswahlwette“, „Toto-Ergebniswette“<br />

h) der ODDSET-Kombiwette, ODDSET-Topwette


Seite 250 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

im Internet durchzuführen. Mit der Durchführung der vom<br />

Land Hessen veranstalteten Glücksspiele im Internet ist die<br />

Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.<br />

3. Die Erlaubnis beginnt am 1. Januar <strong>2013</strong> und endet mit Ablauf<br />

des 31. Dezember 2017. Abweichend davon endet die Erlaubnis<br />

für Veranstaltungen und Eigenvertrieb der Sportwette<br />

ODDSET ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a<br />

in Verbindung mit § 4c GlüStV.<br />

4. Die Teilnahmebedingungen der unter Nr. 1 und 2 aufgeführten<br />

öffentlichen Glücksspiele sind Bestandteil dieses Bescheides.<br />

Jede Änderung der Teilnahmebedingungen sind der Erlaubnisbehörde<br />

vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.<br />

5. Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs<br />

erteilt. Sie kann auch nachträglich noch mit weiteren<br />

Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Umsetzung<br />

der Bestimmungen des GlüStV und des HGlüSpG beziehungsweise<br />

im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

erforderlich ist.<br />

6. Die Bestimmungen der Erlaubnis gelten für den Betrieb der<br />

Hessischen Lotterieverwaltung und der Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />

mbH Hessen. Im Übrigen ist die Erlaubnis weder<br />

übertragbar noch kann sie einem anderen zur Ausübung überlassen<br />

werden. Soweit beabsichtigt ist, Dienstleistungen der<br />

ODS ODDSET Deutschland Sportwetten <strong>GmbH</strong> in Anspruch<br />

zu nehmen (Ziffer 2.2 des Antrages vom 5. November 2012)<br />

wird der Antrag abgelehnt.<br />

7. Werbemaßnahmen sind an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten<br />

und müssen mit den Vorgaben des § 5 GlüStV im Einklang<br />

stehen. Mit Inkrafttreten der Werberichtlinie der Länder<br />

zum 1. Februar <strong>2013</strong> ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung<br />

Prüfungsmaßstab für Werbeaktivitäten. Befreiungen vom Werbeverbot<br />

im Internet und im Fernsehen sind bei der zuständigen<br />

Behörde des Landes Nordrhein-Westfalens gesondert zu<br />

beantragen.<br />

8. Grundlage dieser Erlaubnis sind die von Ihnen eingereichten<br />

Antragsunterlagen, insbesondere die von Ihnen dargestellten<br />

Vertriebswege.<br />

9. Die Vermittlung der in Nr. 1 aufgeführten öffentlichen Glücksspiele<br />

erfolgt über Annahmestellen, denen jeweils eine entsprechende<br />

Vermittlung auf dem Gebiet des Landes Hessen erlaubt<br />

ist. Hiernach werden die Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten<br />

des Landes Hessen über Annahmestellen vermittelt, für<br />

die sie von der Erlaubnisbehörde eine Vermittlungserlaubnis<br />

erhalten (§ 9 Abs. 4 GlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 1, 2<br />

und § 16 Abs. 1HGlüG).<br />

10. Die Vermittlung der unter Nr. 1 aufgeführten Glücksspiele über<br />

gewerbliche Spielvermittler, denen jeweils eine entsprechende<br />

Vermittlung an das Land Hessen erlaubt ist (§ 9 Abs. 3<br />

HGlüSpG), ist zulässig.<br />

Lotterien, Ausspielungen und Wetten:<br />

11. Die Durchführung der Lotterien, Ausspielungen und Wetten<br />

richtet sich nach den mit Schreiben der Hessischen Lotterieverwaltung<br />

vom 5. November 2012 übermittelten Antragsunterlagen<br />

zum jeweiligen Glücksspiel, insbesondere nach den<br />

Ausführungen zur Ausgestaltung der Lotterien, Ausspielungen<br />

und Wetten und den jeweiligen Teilnahmebedingungen. Die<br />

Teilnahmebedingungen sind unverzüglich anzupassen, soweit<br />

sie zum GlüStV oder zu dieser Erlaubnis im Widerspruch stehen<br />

sollten. Diese Unterlagen sowie die übrigen Anlagen zum<br />

Antrag (insb. Gewinnpläne und technische Vereinbarungen)<br />

sind unter folgenden Nebenbestimmungen und soweit durch<br />

diesen Bescheid keine anderweitigen Regelungen getroffen<br />

werden, Bestandteil des Bescheides:<br />

a) Der Poolung insbesondere im DLTB und in der Eurojackpotkooperation<br />

wird zugestimmt. Wöchentlich ist eine nach<br />

den einzelnen Lotterien und Wetten gesonderte Abrechnung<br />

vorzulegen, aus der sich die Höhe der Einsätze, der Gewinnausschüttung<br />

und Gewinne der einzelnen an der Poolung<br />

teilnehmenden Gesellschaften ergibt. Hier ist auch eine Aufstellung<br />

für jede durchgeführte Lotterie beziehungsweise<br />

Wette über die Anzahl der Gewinne je Gewinnklasse und<br />

die sich hieraus ergebende Gewinnquote sowie eine ziehungsbezogene<br />

Darstellung der Entwicklung der Spielumsätze<br />

im Verhältnis zur Jackpothöhe vorzulegen.<br />

Nach Vorliegen des festgestellten Wirtschaftsprüfungsberichts<br />

der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH an die Antragstellerin<br />

bezogen auf das Vorjahr ist dieser unverzüglich<br />

der Erlaubnisbehörde vorzulegen.<br />

b) Die Höhe des planmäßigen Jackpots der Lotterien „Lotto 6<br />

aus 49“ und „Spiel 77“ ist auf jeweils zwölf Ziehungen zu<br />

begrenzen. Die Auswirkungen der Begrenzung des Jackpots<br />

auf die Spielsucht sind zu evaluieren und der Erlaubnisbehörde<br />

bis zum 31. Dezember 2014 vorzulegen; ein Zwischenbericht<br />

ist zum 31. Dezember <strong>2013</strong> vorzulegen.<br />

c) Systemspiele der Lotterie „Lotto 6 aus 49“: Der höchstmögliche<br />

Einsatz für einen Systemtipp bei der Lotterie „Lotto<br />

6 aus 49“ darf 1.500 Euro/pro Veranstaltung nicht überschreiten.<br />

d) Fußballtoto-Auswahlwette („6 aus 45“):<br />

In der Fußballtoto-Auswahlwette „6 aus 45“ wird in der<br />

Regel wöchentlich eine Wettrunde am Wochenende (Samstag/Sonntag)<br />

durchgeführt. Im Spielplan sind die Fußballspiele<br />

einer Wettrunde festzulegen. Gegenstand der Auswahlwette<br />

ist die Voraussage des unentschiedenen Ausgangs<br />

der sechs torreichsten Fußballspiele, die aus einer festgesetzten<br />

Reihe von 45 Spielen des Spielplans auszuwählen<br />

sind.<br />

Die Teilnahme an den Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />

und der Lotterie „GlücksSpirale“ ist bei der Fußballtoto-<br />

Auswahlwette zusätzlich möglich.<br />

Der Annahmeschluss für die Fußballtoto-Auswahlwette („6<br />

aus 45“) ist auf spätestens fünf Minuten vor dem Beginn des<br />

ersten zur Wettrunde gehörigen Spiels festzulegen.<br />

e) Fußballtoto-Ergebniswette (13er-Wette)<br />

Gegenstand der Ergebniswette (13er-Wette) ist die Voraussage<br />

des Ausganges von 13 Fußballspielen des Spielplanes,<br />

wobei zwischen dem Sieg des in den Spielpaarungen erstgenannten<br />

Vereins, dem unentschiedenen Ergebnis und dem<br />

Sieg des in den Spielpaarungen zweitgenannten Vereines zu<br />

wählen ist (1-0-2). In der 13er-Wette wird wöchentlich eine<br />

Wettrunde in der Regel am Wochenende (Samstag/Sonntag)<br />

durchgeführt. Im Spielplan sind die Fußballspiele einer<br />

Wettrunde festzulegen.<br />

Die Teilnahme an den Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />

und der Lotterie „GlücksSpirale“ ist bei der Fußballtoto-<br />

Ergebniswette zusätzlich möglich.<br />

Der Annahmeschluss für die Fußballtoto-Ergebniswette<br />

(13er-Wette) ist auf spätestens fünf Minuten vor dem Beginn<br />

des ersten zur Wettrunde gehörigen Spiels festzulegen.<br />

f) Änderungen bei der Durchführung der Lotterien und Wetten<br />

bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.<br />

g) Die Zahl der Annahmestellen ist entsprechend der Ausführung<br />

im Vertriebskonzept bis Ende des Jahres <strong>2013</strong> auf unter<br />

2.500 zu reduzieren. Der Erlaubnisbehörde ist zum Ende<br />

der Jahre <strong>2013</strong>, 2014, 2015 und 2016 jeweils die aktuelle Zahl<br />

der Annahmestellen mitzuteilen.<br />

h) Die Teilnahme Minderjähriger an den o. g. Lotterien und<br />

Wetten ist unzulässig; die Hessische Lotterieverwaltung und<br />

die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen haben die<br />

Annahmestellen zu verpflichten, beim Vertrieb der oben<br />

genannte Glücksspielprodukte den Jugendschutz gemäß der<br />

Vorgaben in § 9 Abs. 1 Nr. 3 HGlüSpG und den im Antrag<br />

dargestellten Maßnahmen sicherzustellen. Die Einhaltung<br />

der Jugendschutzvorschriften ist im Jahr <strong>2013</strong> und 2014 bei<br />

allen Annahmestellen durch unangemeldete Testkäufe zu<br />

überprüfen.<br />

Der Erlaubnisbehörde ist jeweils bis zum Ende des auf die<br />

Überprüfung folgenden Quartals mitzuteilen,<br />

– wie viele unangekündigte Testkäufe durch Minderjährige<br />

im Berichtsquartal durchgeführt wurden,<br />

– wie oft Spielverträge mit Minderjährigen faktisch abgeschlossen<br />

wurden,<br />

– wie oft Sanktionen (zum Beispiel Abmahnungen/Kündigungen)<br />

durch die Lotterieverwaltung<br />

ergriffen wurden.<br />

i) Das Verbot der Teilnahme von gesperrten Spielern an Lotterien,<br />

die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden,<br />

und Wetten ist durch eine Kontrolle des Ausweises oder<br />

eine vergleichbare Identitätskontrolle (Kundenkarte) zu<br />

gewährleisten. Das Fachkonzept zum Sperrsystem ist bis zur<br />

Aufnahme der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen<br />

zum 1. Juli <strong>2013</strong> Bestandteil des Bescheids. Von einer Spielersperre<br />

im Sinne des § 8 GlüStV Betroffene erhalten von<br />

der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Antrag<br />

Auskunft über die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten<br />

Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung<br />

dieser Daten, die Kategorien der Empfänger, an<br />

die Daten weitergegeben werden sowie über den Auftragnehmer,<br />

sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt<br />

sind.<br />

j) Das mit dem Antrag vorgelegte Kommunikationskonzept ist<br />

jährlich nach den Grundsätzen in §§ 1 und 5 GlüStV fortzu-


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 251<br />

schreiben. Über die Umsetzung dieser Vorgaben ist der Erlaubnisbehörde<br />

jeweils bis zum 1.4. eines jeden Jahres bezüglich<br />

des vorangegangenen Jahres zu berichten.<br />

k) Das vorgelegte Sozialkonzept ist, soweit durch diesen Bescheid<br />

keine anderen Regelungen getroffen werden, Bestandteil<br />

des Bescheids und in allen Punkten umzusetzen.<br />

Über die Umsetzung des Sozialkonzeptes, insbesondere über<br />

den Erfolg der von der Hessischen Lotterieverwaltung zum<br />

Spielerschutz getroffenen Maßnahmen, ist jeweils bis zum<br />

1.4. eines jeden Jahres bezüglich des vorangegangenen Jahres<br />

zu berichten. Über die Auswirkungen der von der Hessischen<br />

Lotterieverwaltung veranstalteten Glücksspiele auf<br />

die Entstehung von Glücksspielsucht sind Daten zu erheben.<br />

Ein Bericht hierzu ist der Erlaubnisbehörde zum Ende des<br />

Jahres <strong>2013</strong>, 2015 und 2017 vorzulegen.<br />

l) Die Ziehungen sind öffentlich (gilt nicht für Sonderauslosungen)<br />

und unter notarieller oder behördlicher Aufsicht<br />

durchzuführen. Das Protokoll hierüber hat sich auf alle für<br />

den Gewinnentscheid wesentlichen Tatsachen zu erstrecken.<br />

Das Sicherheitskonzept ist in allen Punkten umzusetzen.<br />

Soweit die Ziehungen in Hessen stattfinden, werden die<br />

Aufsichtspersonen von der Erlaubnisbehörde bestimmt.<br />

m) Änderungen im Vertriebskonzept, Sozialkonzept, Fachkonzept<br />

zum Sperrsystem oder im Sicherheitskonzept sind vor<br />

ihrer Einführung der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.<br />

n) Bei Änderungen der Betriebssatzung der Hessischen Lotterieverwaltung,<br />

der Geschäftsbesorgungsverträge sowie des<br />

Gesellschaftsvertrages der Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />

mbH Hessen ist das Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde<br />

herzustellen.<br />

o) Einsätze gewerblicher Spielvermittler sind der Erlaubnisbehörde<br />

für jeden einzeln wöchentlich mitzuteilen.<br />

p) Die beantragte Gewinnplanänderung der Lotterie LOTTO<br />

6 aus 49 wird zur Samstagsziehung am 4. Mai <strong>2013</strong> genehmigt.<br />

12. Zu allen oben genannten Glücksspielen sind nach Maßgabe<br />

der Regelungen dieser Erlaubnis Sonderauslosungen aus nicht<br />

ausgezahlten Gewinnen erlaubt, um eine möglichst vollständige<br />

Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen<br />

(§ 6 Abs. 4 HGlüSpG).<br />

13. Soweit ein Spieleinsatz für Sonderauslosungen erhoben wird,<br />

ist eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.<br />

Die Sonderauslosung „Lotto SuperDing“ bedarf einer gesonderten<br />

Erlaubnis.<br />

14. Wetten<br />

14.1 Zur Verhinderung und zur frühzeitigen Erkennung von Wettmanipulationen<br />

beziehungsweise Versuchen zur Wettmanipulation<br />

hat sich die Hessische Lotterieverwaltung an einem<br />

geeigneten Frühwarnsystem zu beteiligen. Die bei den einzelnen<br />

Wetten getätigten Einsätze sind laufend hinsichtlich etwaiger<br />

Auffälligkeiten (zum Beispiel extrem hohe Einsätze auf<br />

bestimmte Spiele; ungewöhnlich hohe Wetteinsätze auf nach<br />

allgemeiner Lebenserfahrung ungewöhnliche Ergebnisse) zu<br />

überwachen.<br />

14.2 ODDSET Kombi-Wette:<br />

a) Gegenstand der Kombi-Wette ist die kombinierte Voraussage<br />

des Ausgangs (Ergebnis nach Ablauf der regulären Spielzeit)<br />

von mindestens drei bis maximal zahn auszuwählenden Wettereignissen<br />

des Spielplans einer Wettrunde (Kombi-Tipp).<br />

Gegenstand der Kombi-Wette kann auch die Voraussage des<br />

Ausganges zweier Wettereignisse (Zweier-Kombi) oder eines<br />

einzelnen Wettereignisses (Einzelwette) sein. Bei jeder Einzelvoraussage<br />

hinsichtlich der ausgewählten Wetterereignisse<br />

eines Kombi-Tipps ist zwischen drei Spielausgängen, dem<br />

Sieg der erstgenannten Mannschaft, dem unentschiedenen<br />

Ergebnis und dem Sieg der zweitgenannten Mannschaft zu<br />

wählen (1 – 0 – 2). Für jede Wettrunde wird ein Spielplan<br />

bekannt gegeben, der bis zu 90 Wettereignisse aus unterschiedlichen<br />

Sportarten umfasst. Für jede mögliche Voraussage<br />

eines Wettereignisses setzt die Hessische Lotterieverwaltung<br />

im Rahmen des Spielplans im Voraus eine Quote fest.<br />

Wöchentlich zulässig sind zwei Wettrunden. Für jedes Wettereignis<br />

ist ein Abgabeschluss bekannt zu geben.<br />

b) Insbesondere sind folgende Sonderwetten zulässig:<br />

– Handicap-Wette, bei der eine Mannschaft einen fiktiven<br />

Vorsprung von einem oder mehreren Toren/Punkten erhält<br />

(Ergebnis der Handicapwette = tatsächliches Ergebnis +<br />

Handicap)<br />

– Torsummen-Wette<br />

– Best of three: Bei dieser Sonderwette werden drei Athleten/<br />

Mannschaften den Tippzeichen „1“, „0“ und „2“ zugeordnet.<br />

c) Systemspiele sind zulässig. Der höchstmögliche Einsatz für<br />

einen Systemtipp sowie einen Spielschein darf 1.500 Euro<br />

je Veranstaltung nicht überschreiten.<br />

d) Der Annahmeschluss für die ODDSET-Kombi-Wette ist auf<br />

spätestens fünf Minuten vor dem Beginn des Sportereignisses<br />

festzulegen.<br />

14.3 ODDSET-TOP-Wette:<br />

a) Gegenstand ist die Wahl der richtigen Voraussage (Einzelwette)<br />

des Ausgangs (Ergebnis nach Ablauf der regulären<br />

Spielzeit) eines aus dem Spielplan auszuwählenden Spieles,<br />

Wettkampfes oder sonstigen Sportereignisses. Die Wette<br />

wird als Ergänzung zum Angebot der ODDSET-Kombi-<br />

Wette angeboten. Zulässig sind ausschließlich Wetten auf<br />

den Sieger oder das genaue Ergebnis eines Sportereignisses.<br />

Der Spielplan kann bis zu 24 TOP-Ereignisse aus unterschiedlichen<br />

Sportarten enthalten. Er umfasst pro TOP-<br />

Ereignis bis zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazugehörigen<br />

Quoten. Für jedes Wettereignis ist ein Abgabeschluss<br />

bekannt zu geben. Einzelne Wettereignisse des<br />

Spielplans können auch über mehrere Wochen angeboten<br />

werden. Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit ist im<br />

Rahmen des Spielplans im Voraus eine Quote festzusetzen.<br />

Der erzielbare Gewinnbetrag ergibt sich aus der Multiplikation<br />

der Quote für die gewählte Voraussage mit dem Wetteinsatz.<br />

b) Zulässig sind Wettformen, die sich auf den Ausgang von<br />

Sportereignissen beziehen. Darunter fällt nicht nur der Ausgang<br />

eines bestimmten Spieles, sondern zum Beispiel auch<br />

der Ausgang der vollständigen Saison, welche Mannschaft<br />

die nächste Runde eines Turniers erreicht oder welcher Verein<br />

in einer Liga auf- oder absteigt.<br />

Insbesondere zulässig sind folgende Sonderwetten:<br />

– Wetten auf ein ausgewähltes TOP-Spiel mit den Voraussagen<br />

Heimsieg, Unentschieden und Auswärtssieg<br />

– Langzeitwetten auf das Erreichen einer bestimmten<br />

Runde eines bestimmten Wettbewerbs (zum Beispiel auf<br />

das Erreichen des Achtelfinales der Champions-League-<br />

Saison)<br />

– Wetten auf die Anzahl der an einem Spieltag einer Liga<br />

erzielten Tore oder der von den Heimmannschaften gesammelten<br />

Punkte<br />

– Wetten auf die Auf- oder Absteiger in einer bestimmten<br />

Liga<br />

– Wetten auf den Tabellenstand nach der Vorrunde bei<br />

einem Turnier, auf das Abschneiden einer Mannschaft<br />

bei einem Turnier oder auf die Zahl der Goldmedaillen<br />

anlässlich von Wettbewerben beziehungsweise Turnieren<br />

– Wetten auf den Ausgang eines Boxkampfes oder des Einlaufs<br />

bei einer Rennsportveranstaltung sog. Best of-Wetten<br />

auf den besten Teilnehmer innerhalb einer festgelegten<br />

Gruppe von Teilnehmern<br />

– Wetten auf den genauen Satzendstand ausgesuchter Tennisspiele<br />

c) Der Annahmeschluss für die ODDSET-TOP-Wette ist in der<br />

Regel auf spätestens fünf Minuten vor dem Beginn des Sportereignisses<br />

festzulegen. Bei Langzeitwetten (Turnier, Meisterschaft)<br />

ist der Annahmeschluss auf spätestens fünf Minuten<br />

vor dem Beginn des letzten Sportereignisses, auf das<br />

sich die Langzeitwette bezieht, festzulegen.<br />

15. Durchführung der öffentlichen Glücksspiele im Internet:<br />

a) Die Spielteilnahme erfolgt über eigene Internetseiten der<br />

Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen. Insbesondere ist<br />

der Vertrieb über den beantragten Internetauftritt www.lottohessen.de,<br />

www.gluecksspirale.de, www.lotto.de, www.keno.<br />

de, www.eurojackpot.de und www.oddset.de aufnehmen.<br />

b) erlaubt. Eine Spielteilnahme über Drittseiten bedarf einer<br />

gesonderten Erlaubnis. Wegen der Einzelheiten wird auf den<br />

oben genannten Erlaubnisantrag verwiesen. Wetten und<br />

Lotterien dürfen weder über dieselbe Internetdomain angeboten<br />

noch darf auf andere Glücksspiele verwiesen oder<br />

verlinkt werden.<br />

c) Die Teilnahme Minderjähriger sowie gesperrter Spieler ist<br />

unzulässig. Der Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter<br />

Spieler ist gemäß den Internetanforderungen nach § 4 Abs.<br />

5 GlüStV – Eckpunkte (Anlage) und den im Antrag dargestellten<br />

Verfahren der Identifizierung und Authentifizierung<br />

zu gewährleisten.<br />

d) Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag<br />

von 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen.<br />

e) Die im Erlaubnisantrag dargestellten Maßnahmen des Internetsozialkonzepts<br />

vom 20. Juni 2012 sind einzuhalten.


Seite 252 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Ein an die besonderen Bedingungen des Internet angepassten<br />

Sozialkonzept nach § 6 GlüStV ist weiter zu entwickeln<br />

und fortzuschreiben. Über die Auswirkungen der von der<br />

Hessischen Lotterieverwaltung veranstalteten Glücksspiele<br />

auf die Entstehung von Glücksspielsucht sind Daten zu erheben.<br />

Ein Bericht hierzu ist der Erlaubnisbehörde zum<br />

Ende eines jeden Jahres vorzulegen.<br />

f) Die Hessische Lotterieverwaltung hat der Geschäftsstelle<br />

und dem Glücksspielkollegium vierteljährlich die Zahl der<br />

Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach<br />

Spielen zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.<br />

g) Es ist eine technische Schikane einzubauen, die schnelle<br />

Wiederholungen verhindert.<br />

h) Die Anzahl der Wiederholungen je Spieler darf 15 Games<br />

zu 1 oder 2 Euro auf einen Zeitraum von 24 Stunden nicht<br />

übersteigen.<br />

16. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sind von<br />

der Hessischen Lotterieverwaltung zu tragen.<br />

Die Verwaltungskosten werden mit gesondertem Bescheid festgesetzt.<br />

Begründung:<br />

I.<br />

Die Hessische Lotterieverwaltung, vertreten durch ihren Leiter,<br />

Herrn Peter Langenströher, hat mit Schreiben vom 5. November<br />

2012 die Verlängerung sämtlicher bis zum 31. Dezember 2012 erteilten<br />

Genehmigungen zur Veranstaltung und Durchführung der<br />

staatlichen Lotterien und Sportwetten sowie der genehmigten Vertriebswege<br />

beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wurde auf das<br />

beigefügte Schreiben der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen<br />

vom 26. Oktober 2012 sowie die per Mail übersandten Anlagen<br />

1 bis 9 verwiesen.<br />

Des Weiteren beantragte die Hessische Lotterieverwaltung die Erteilung<br />

der Erlaubnis der Veranstaltung und Vermittlung der Lotterie<br />

TOTO im Internet ab dem 25. November 2012 und die Verlängerung<br />

der Erlaubnis auch für TOTO über den 31. Dezember 2012<br />

hinaus. Hinsichtlich der Einzelheiten wurde auf das Schreiben der<br />

Lotterie Treuhandgesellschaft mbH Hessen vom 1. November 2012<br />

und die beigefügte Anlage verwiesen.<br />

In dem Schreiben vom 26. Oktober 2012 bittet die Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />

mbH Hessen die Hessische Lotterieverwaltung<br />

um Einholung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung,<br />

Vermittlung und Durchführung der staatlichen Lotterien und<br />

Sportwetten sowie der Glücksspirale in den Annahmestellen und<br />

im Internet. Diesbezüglich wird auf sämtliche auf Grundlage des<br />

alten Glücksspielstaatsvertrages sowie des neuen Glücksspielstaatsvertrages<br />

gestellten Anträge zur Veranstaltung, Vermittlung<br />

und Durchführung öffentlicher Glücksspiele (insbesondere Lotterien<br />

und Sportwetten) vollumfänglich Bezug genommen und diese<br />

zum Gegenstand des Vertrages gemacht. Insbesondere verweist die<br />

Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vollumfänglich auf<br />

ihren Antrag vom 26. Juni 2012 und die darin beschriebenen<br />

Glücksspielprodukte sowie Vertriebswege. Lediglich die Änderungen<br />

und Neuerungen werden seitens der Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />

mbH Hessen dargestellt. Dargestellt werden, warum die<br />

Zwangsausschüttung nach 13 Wochen beim Eurojackpot aufgehoben<br />

werden müsse, das ODDSET Angebot, insbesondere warum<br />

dieses verlängert werden müsse, die Dienstleistungen der ODS<br />

ODDSET Deutschland Sportwetten <strong>GmbH</strong>, das Wettangebot, der<br />

Spielschein, ODDSET im Internet unter www.oddset.de, Spielerund<br />

Jugendschutz, Änderung des Internetauftritts www.lotto-hessen.de,<br />

Gewinnplanänderung LOTTO 6 aus 49 und der Einstellung<br />

des E-Postbrief Angebotes.<br />

Als Anlagen wurden folgende Unterlagen dem Antrag beigefügt:<br />

Anlage 1: Teilnahmebedingungen Eurojackpot terrestrisch<br />

Anlage 2: Teilnahmebedingungen Eurojackpot Internet<br />

Anlage 3: Entwurf Teilnahmebedingungen ODDSET<br />

Anlage 4: Übersicht Webdesigns www.lotto-hessen.de<br />

Anlage 5: Vergleich Spielteilnahme LOTTO 6aus49<br />

Anlage 6: Gewinnplan 6aus49<br />

Anlage 7: Volkswirtschaftliche Entwicklung 6aus49<br />

Anlage 8: Rahmenteilnahmebedingungen LOTTO 6aus49<br />

Anlage 9: Technische Vereinbarung LOTTO 6aus49<br />

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Antragsunterlagen<br />

und den Akteninhalt Bezug genommen.<br />

II.<br />

1. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist für die<br />

Entscheidung über den Antrag nach § 16 Abs. 1 HGlüG zuständig.<br />

2. Die Erlaubnis war nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV widerruflich<br />

zu erteilen und zu befristen.<br />

3. Die Hessische Lotterieverwaltung ist nach der Betriebssatzung<br />

vom 19. Juni 2008 ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb<br />

im Sinne des § 26 der Landeshaushaltsordnung. Das Land<br />

Hessen veranstaltet durch diesen Landesbetrieb (i. F.: Hessische<br />

Lotterieverwaltung) Sportwetten und Lotterien in Erfüllung<br />

seiner öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs.1 GlüStV. Die Hessische<br />

Lotterieverwaltung nimmt dementsprechend die Aufgabe<br />

des Landes wahr, zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV ein<br />

ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Die Hessische<br />

Lotterieverwaltung veranstaltet Sportwetten, Zahlenlotterien<br />

und Sofortlotterien sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen<br />

im Rahmen des HGlüSpG (§ 6 Abs. 1 HGlüG). Mit der<br />

Durchführung der Veranstaltung der Sportwetten und Lotterien<br />

ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt<br />

(§ 6 Abs. 5 HGlüG). Die Durchführung umfasst insbesondere<br />

die gesamte Organisation der staatlichen Glücksspielangebote,<br />

namentlich die Organisation des Vertriebsnetzes/Internetvertriebs<br />

und der Werbung – jeweils einschließlich der Umsetzung<br />

der die Durchführung dieses Bescheides betreffenden Nebenbestimmungen.<br />

a) Die Erlaubnis zur Veranstaltung der Lotterien „Lotto 6 aus<br />

49“, „Spiel 77“, „Super 6“, „Eurojackpot“, „KENO“, „Plus<br />

5“, „Fußballtoto-Auswahlwette“, „Fußballtoto-Ergebniswette“,<br />

Sofortlotterien, Games – jeweils einschließlich der<br />

ABO-Spielteilnahme, der Wetten, „ODDSET-Kombiwette“,<br />

„ODDSET-Topwette“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV konnte<br />

der Hessischen Lotterieverwaltung im Rahmen pflichtgemäßer<br />

Ermessensausübung erteilt werden, da nach den Antragsunterlagen<br />

Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 in<br />

Verbindung mit §§ 1und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht ersichtlich<br />

sind und darüber hinaus den Zielen des § 1 GlüStV<br />

Rechnung getragen wird.<br />

b) Eine Abstimmung mit den Glücksspielaufsichtsbehörden<br />

der Länder hinsichtlich dieser Erlaubnis hat stattgefunden<br />

(§ 9 Abs. 3 Satz 2 GlüStV).<br />

c) Neben den in § 9 Abs. 2 HGlüG festzulegenden Mindestinhalten<br />

war die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV<br />

widerruflich zu erteilen und zu befristen.<br />

d) Die Höhe des planmäßigen Jackpots der Lotterien „Lotto 6<br />

aus 49“, „Spiel 77“ und „Eurojackpot“ ist zur Erreichung<br />

der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen. Dies entspricht der<br />

Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 GlüStV, wo ausgehend von den<br />

Forderungen der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten<br />

Suchtexperten eine Begrenzung der Höhe planmäßiger Jackpots<br />

vorgesehen worden ist.<br />

Die Einzelheiten der Begrenzung werden in den Teilnahmebedingungen<br />

des jeweiligen Glücksspielprodukts geregelt.<br />

Diese bedürfen der Zustimmung der Erlaubnisbehörde.<br />

e) Die unter der Nr. 11 des Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen<br />

stützen sich auf § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und<br />

konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages.<br />

Sie dienen dazu, die Interessen der Spieler<br />

an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Spielauftrags<br />

zu wahren und sorgen u. a. dafür, suchtgefährdete Spieler<br />

über die Risiken aufzuklären. Sie sind geeignete und verhältnismäßige<br />

Vorgaben, um den Zielen des § 1 GlüStV gerecht<br />

zu werden.<br />

f) Der Sicherstellungsauftrag des § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV zum<br />

Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme an den<br />

Glücksspielen richtet sich sowohl an die Veranstalter als<br />

auch an die Vermittler. Diese sind entsprechend zu verpflichten.<br />

g) Die Vorgaben hinsichtlich gesperrter Spieler und einem Gutachten<br />

zum Sperrsystem richten sich nach §§ 8, 21 Abs. 5,<br />

22 Abs. 2, 23 GlüStV und § 5 HGlüG. Demnach haben die<br />

Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstalter<br />

zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der<br />

Glücksspielsucht ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.<br />

Die Spielersperre als zentrale Maßnahme des Spielerschutzes<br />

für Glücksspiele mit erhöhtem Suchtpotential<br />

hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung<br />

vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01, gefordert. Eine<br />

Pflicht zur Teilnahme am Sperrsystem ist dann vorgeschrieben,<br />

wenn Glücksspiele angeboten werden, die die Sperrpflicht<br />

nach §§ 20 Satz 1, 21 Abs. 5 Satz 1 und 22 Abs. 2<br />

Satz 1 GlüStV auslösen.<br />

zur Erlaubnis Sportwetten:<br />

h) Die Erlaubnis zur Weiterführung der Sportwette ODDSET<br />

über den 31. Dezember 2012 hinaus konnte im Rahmen<br />

pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 29 Abs. 1 Satz 3


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 253<br />

GlüStV im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung<br />

nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV in Verbindung mit § 4 Abs.<br />

1 Satz 1 GlüStV und § 5 Abs. 1 LGüG erteilt werden. Nach<br />

§ 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gelten die bis zum Inkrafttreten<br />

des Glücksspielstaatsvertrages erteilten Veranstaltererlaubnisse<br />

unter bestimmten Maßgaben bis zum 31. Dezember<br />

<strong>2013</strong> fort. Die Übergangsregelung endet nach Ablauf eines<br />

Jahres nach Erteilung der Konzession nach § 10a in Verbindung<br />

mit § 4 c GlüStV.<br />

i) Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ist die Fortführung des<br />

bisherigen Sportwettangebot abweichend von § 10a Abs. 2<br />

GlüstV, wonach Sportwetten während der Dauer der Erprobung<br />

des Konzessionsmodells nur mit einer Konzession veranstaltet<br />

werden dürfen, bis zu einem Jahr nach Erteilung<br />

der Konzessionen zulässig.<br />

zur Erlaubnis Internet:<br />

j) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele<br />

im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich<br />

verboten. Nach § 4 Abs. 5 GlüStV kann davon abweichend<br />

zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV der Eigenvertrieb<br />

und die Vermittlung von Lotterien und Sportwetten<br />

erlaubt werden, wenn keine Versagungsgrunde nach § 4 Abs.<br />

2 GlüStV vorliegen und die weiteren in § 4 Abs. 5 GlüStV<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Berücksichtigung<br />

der gleichrangigen Ziele der Schwarzmarktbekämpfung<br />

und des Jugend- und Spielerschutzes kann nach<br />

pflichtgemäßer Ermessensausübung und angesichts der<br />

technischen Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken des<br />

Online-Spiels, vom grundsätzlichen Verbot im Internet öffentliches<br />

Glücksspiel zu Veranstalten ausnahmsweise abgesehen<br />

werden. Die gleichwohl vorgenommene Begrenzung<br />

von Art und Umfang des zugelassenen Glücksspiels erweist<br />

sich als verhältnismäßig und wird dem Erfordernis gerecht,<br />

die Attraktivität des staatlichen Glücksspielangebots zum<br />

Zweck der Kanalisierung des Spieltriebs nur insoweit zu<br />

steigern, als der notwendige Schutz der Bevölkerung vor<br />

übermäßigem und gegebenenfalls gesundheitsschädlichem<br />

Spiel garantiert ist. Die Interneterlaubnis erfasst alle internetfähigen<br />

Endgeräte.<br />

k) Nach § 9 Abs. 3 HGlüG dürfen an dem vom Land Hessen im<br />

Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Lotterien nur Personen<br />

teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsschluss<br />

in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht<br />

ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel<br />

erlaubt ist.<br />

l) Nach den Antragsunterlagen sind die Voraussetzungen für<br />

die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung staatlicher<br />

Lotterien und Sportwetten im Internet erfüllt; es liegen keine<br />

Anhaltspunkte für Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 GlüStV<br />

vor.<br />

4. Für die beantragten Erlaubnisse sind Verwaltungskosten zu<br />

erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 des Hessischen<br />

Verwaltungskostengesetzes). Über die Festsetzung der Verwaltungskosten<br />

wird durch gesonderten Bescheid entschieden.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

Klage bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden, Mainzer<br />

Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, §§ 74, 81<br />

Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).<br />

Die Klage kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften<br />

vom 26. Oktober 2007, (abrufbar unter www.hessenrecht.<br />

hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch als elektronisches Dokument<br />

eingereicht werden.<br />

Für den Empfang elektronischer Dokumente ist ausschließlich der<br />

elektronische Briefkasten bestimmt, der auf den Servern des Rechenzentrums<br />

der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,<br />

geführt wird. Von dort aus werden die Eingänge in das Netz<br />

der Justiz automatisch weitergeleitet.<br />

Der elektronische Briefkasten ist über die auf der Internetseite<br />

http://www.justiz.hessen.de bezeichneten Kommunikationswege<br />

erreichbar.<br />

Hinweis:<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen angegeben werden (§ 82 Abs. 1 VwGO). Dieser Bescheid<br />

soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst<br />

Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle<br />

Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können (§ 81 Abs. 2 VwGO).<br />

Dies gilt nicht bei der Übermittlung als elektronisches Dokument<br />

(§ 55 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).<br />

Im Auftrag<br />

gez. We l p<br />

163<br />

Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte und standesamtliche<br />

Mitarbeiter<br />

Nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Hessischen Verordnung zur<br />

Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008<br />

(GVBl. I S. 987) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten<br />

verpflichtet, sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet<br />

des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts<br />

sowie des internationalen und interlokalen Privatrechts<br />

zu unterrichten und Fortbildungslehrgänge zu besuchen.<br />

Damit die Standesbeamtinnen und Standesbeamten dieser Verpflichtung<br />

nachkommen können, führt der Fachverband der Hessischen<br />

Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. regelmäßig<br />

im Frühjahr und Herbst Fortbildungsveranstaltungen auf Kreisebene<br />

durch.<br />

In der Zeit vom 5. März bis 17. April <strong>2013</strong> werden die nachstehenden<br />

Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt.<br />

Es sind folgende Themen vorgesehen:<br />

1. Informationen des Fachverbandes<br />

2. Namenswahl in der EU (Art.48 EGBGB)<br />

3. Ehefähigkeitszeugnisse in der Praxis<br />

4. Verordnung über die Landessiegel<br />

5. Problemfälle bei der Nacherfassung<br />

6. Hessische Erlasse<br />

7. Fragen aus der Praxis<br />

Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk D a r m s t a d t<br />

Frühjahr <strong>2013</strong><br />

Kreis Datum Tagungsort<br />

Main-Taunus und 09.04.<strong>2013</strong> 65779 Kelkheim (Taunus)<br />

Stadt Frankfurt am Main Rathaus, Gagernring 6–8<br />

Bergstraße<br />

20.03.<strong>2013</strong> 69434 Hirschhorn<br />

Rathaus (Sitzungssaal)<br />

Hauptstraße 17<br />

Groß-Gerau<br />

05.03.<strong>2013</strong> 64584 Biebesheim a.Rh.<br />

Feuerwehrgerätehaus<br />

Flochheimer Weg 1<br />

Rheingau-Taunus<br />

und Wiesbaden<br />

07.03.<strong>2013</strong> 65346 Eltville am Rhein-<br />

Erbach<br />

Kath. Pfarrzentrum<br />

Hauptstraße 37<br />

21.03.<strong>2013</strong> 63500 Seligenstadt<br />

Offenbach und<br />

Stadt Offenbach am Main Riesensaal, Sackgasse 14<br />

Darmstadt-Dieburg 05.03.<strong>2013</strong> 64401 Groß-Bieberau<br />

und Stadt Darmstadt<br />

Bürgerzentrum<br />

Marktstraße 39<br />

Hochtaunus<br />

14.03.<strong>2013</strong> 61381 Friedrichsdorf<br />

Rathaus<br />

Hugenottenstraße 55<br />

Main-Kinzig I<br />

13.03.<strong>2013</strong> 63477 Maintal-Hochstadt<br />

Main-Kinzig II<br />

Odenwald<br />

Wetterau<br />

Bürgerhaus<br />

Bahnhofstraße 171<br />

14.03.<strong>2013</strong> 63579 Freigericht-<br />

Neuses<br />

Landhaus Fernblick<br />

Auf dem Rodfeld 9<br />

19.03.<strong>2013</strong> 64395 Brensbach<br />

Rathaus<br />

Ezyer-Straße 5<br />

13.03.<strong>2013</strong> 61231 Bad Nauheim<br />

Bürgerzentrum<br />

Ernst-Ludwig-Ring 1


Seite 254 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk K a s s e l<br />

Frühjahr <strong>2013</strong><br />

Kreis Datum Tagungsort<br />

Kassel I 16.04.<strong>2013</strong> 34320 Söhrewald-<br />

Wellerode<br />

DGH<br />

Zum Bahnhof 1<br />

Kassel II 17.04.<strong>2013</strong> 34260 Kaufungen<br />

Gemeindezentrum<br />

Am Haferbach 10<br />

Schwalm-Eder 17.04.<strong>2013</strong> 34582 Borken (Hessen)<br />

Parkhotel<br />

Europaplatz 3<br />

Fulda 11.04.<strong>2013</strong> 36037 Fulda<br />

Kreisverwaltung<br />

. Wörthstraße 15<br />

Hersfeld-Rotenburg 10.04.<strong>2013</strong> 36208 Wildeck<br />

Bürgerhaus<br />

Eisenacher Straße 80<br />

Werra-Meißner 11.04.<strong>2013</strong> 37213 Witzenhausen<br />

Rathaussaal<br />

Am Markt 1<br />

Waldeck-Frankenb. 20.03.<strong>2013</strong> 34471 Volkmarsen<br />

Nordhessenhalle<br />

Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk G i e ß e n<br />

Frühjahr <strong>2013</strong><br />

Kreis Datum Tagungsort<br />

Vogelsberg 12.03.<strong>2013</strong> 35329 Romrod<br />

Bürgerhaus/ DGH<br />

Jahnstraße 2<br />

Gießen 12.03.<strong>2013</strong> 35305 Grünberg<br />

Gallushalle<br />

Gießener Straße 45<br />

Lahn-Dill 19.03.<strong>2013</strong> 35683 Dillenburg<br />

Stadthalle<br />

Bismarckstraße 10<br />

Limburg-Weilburg 13.03.<strong>2013</strong> 65597 Hünfelden-Kirberg<br />

Rathaus<br />

Le Thillay-Platz<br />

Marburg-Biedenkopf 06.03.<strong>2013</strong> 35260 Stadtallendorf<br />

Stadthalle<br />

Bahnhofstraße 2<br />

Wiesbaden, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium<br />

des Innern und für Sport<br />

II 15 – 25 h 04.09<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 253<br />

Schulstraße 11<br />

HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />

164<br />

Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes<br />

zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz<br />

– SchuSG) vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128)<br />

Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchuSG gibt das Hessische Ministerium der<br />

Finanzen hiermit bekannt, dass die Bestandskraft der Entscheidung<br />

über die Gewährung von Hilfen nach § 3 Abs. 4 SchuSG für folgende<br />

Kommunen zu folgenden Zeitpunkten eingetreten ist:<br />

Kommune<br />

Eintritt der Bestandskraft<br />

Stadt Heppenheim (Bergstraße) 7. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Lindenfels 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Gemeinde Weilrod 10. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Gelnhausen 27. Dezember 2012<br />

Stadt Hattersheim am Main 11. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Dreieich 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Eltville am Rhein 4. Januar <strong>2013</strong><br />

Gemeinde Heidenrod 9. Januar <strong>2013</strong><br />

Gemeinde Kiedrich 4. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Lorch 7. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Karben 7. Januar <strong>2013</strong><br />

Kommune<br />

Eintritt der Bestandskraft<br />

Stadt Allendorf (Lumda) 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Hungen 9. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Alsfeld 9. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Lauterbach (Hessen) 7. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Borken (Hessen) 3. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Bad Arolsen 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Volkmarsen 2. Januar <strong>2013</strong><br />

Gemeinde Willingen (Upland) 7. Januar <strong>2013</strong><br />

Stadt Bad Sooden-Allendorf 3. Januar <strong>2013</strong><br />

Gemeinde Herleshausen 3. Januar <strong>2013</strong><br />

Gemeinde Weißenborn 11. Januar <strong>2013</strong><br />

Mit Eintritt der Bestandskraft ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchuSG<br />

der Regierungspräsident für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 SchuSG<br />

sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) zuständig.<br />

Wiesbaden, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

FV 5010 A – 010 – IV3/8<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 254


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 255<br />

165<br />

HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />

Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses der<br />

Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr<br />

<strong>2013</strong><br />

Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen nach<br />

§ 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen,<br />

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen<br />

(Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981),<br />

nachstehenden, von der Elften Kirchensynode der Evangelischen<br />

Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer 6. Tagung am 21. bis 24.<br />

November 2012 in Frankfurt am Main für die Zeit vom 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> bis 31. Dezember <strong>2013</strong> beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss:<br />

1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar <strong>2013</strong><br />

bis zum 31. Dezember <strong>2013</strong> im gesamten Bereich der Evangelischen<br />

Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages<br />

von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer,<br />

Kapitalertragsteuer).<br />

2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von<br />

Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten<br />

Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener<br />

Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische<br />

Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes<br />

Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert<br />

am 22. November 2008, und im Bereich des Landes Rheinland-<br />

Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 22. November<br />

2008, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit<br />

vom 1. Januar <strong>2013</strong> bis 31. Dezember <strong>2013</strong> erhoben.<br />

3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer<br />

gemäß Nr. 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von<br />

der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen<br />

Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer<br />

maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt,<br />

sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht<br />

bestand.<br />

4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer<br />

(Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge<br />

gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener<br />

Ehe gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß<br />

Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden<br />

Fassung anzuwenden.<br />

5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung<br />

der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer).<br />

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der<br />

ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der<br />

gleichlautenden Ländererlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I<br />

S. 1083) sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und nach<br />

Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse<br />

vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie des Erlasses<br />

des Ministeriums der Finanzen des Bundeslandes Rheinland-<br />

Pfalz vom 29. Oktober 2008 sieben Prozent der als Lohnsteuer<br />

geltenden pauschalen Einkommensteuer. § 40a Abs. 2 und 6 des<br />

Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.<br />

6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den<br />

31. Dezember <strong>2013</strong> weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin<br />

neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich<br />

genehmigt und anerkannt sind.<br />

Wiesbaden, den 9. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Z.3 – 870.400.000 – 00091<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 255<br />

166<br />

Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für<br />

den hessischen Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr<br />

<strong>2013</strong><br />

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />

Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />

S. 981), in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese<br />

Mainz, hessischer Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils<br />

geltenden Fassung, genehmige ich folgenden, vom Diözesan-Kirchensteuerrat<br />

der Diözese Mainz am 15. Dezember 2012 erlassenen<br />

Diözesankirchensteuerbeschluss für den hessischen Anteil der Diözese<br />

Mainz für das Kalenderjahr <strong>2013</strong>, dem der Bischof von Mainz<br />

am gleichen Tag zugestimmt hat:<br />

a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer<br />

beträgt 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Einkommen-,<br />

Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr <strong>2013</strong>. Dieser<br />

Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der<br />

Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung<br />

der Einkommensteuer beziehungsweise der Lohnsteuer<br />

nach §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird<br />

der Hebesatz auf 7 vom Hundert der Einkommensteuer beziehungsweise<br />

Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug<br />

Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des<br />

gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der<br />

Bundesländer vom 23. Oktober 2012 – S 2444 A – 007 – II 3b<br />

(BStBl I S. 1083) beziehungsweise nach dem gleich lautenden<br />

Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 28.<br />

Oktober 2006 – S 2444 A – 18 – II 3b (BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch<br />

macht.<br />

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5<br />

des Hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der<br />

Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer<br />

Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31.<br />

Dezember <strong>2013</strong> weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue<br />

Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt<br />

sind.<br />

Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Z.3 – 870.400.000 – 00096<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 255<br />

167<br />

Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer<br />

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers<br />

für den im Land Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre<br />

<strong>2013</strong> und 2014<br />

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />

Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />

S. 981), genehmige ich nachstehenden, von der 24. Landessynode<br />

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover auf ihrer XI.<br />

Tagung am 30. November 2012 für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und<br />

2014 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss für den im Land<br />

Hessen gelegenen Teil:<br />

I.<br />

Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelischlutherischen<br />

Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben, beträgt für die Jahre<br />

<strong>2013</strong> und 2014 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer,<br />

Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz<br />

gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er<br />

wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber<br />

von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen<br />

Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083) und<br />

vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76 f.) Gebrauch macht.<br />

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des<br />

§ 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden<br />

Fassung zu beachten.<br />

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in<br />

denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen<br />

sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich<br />

unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben<br />

würde.<br />

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der<br />

Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen<br />

nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in<br />

die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.


Seite 256 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt<br />

auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt.<br />

II.<br />

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten<br />

einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes<br />

Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern<br />

die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt<br />

werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem<br />

gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:<br />

Stufe<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

Bemessungsgrundlage<br />

gemeinsam zu versteuerndes Einkommen<br />

(§ 2 Abs. 5 EStG)<br />

Euro<br />

30 000 – 37 499<br />

37 500 – 49 999<br />

50 000 – 62 499<br />

62 500 – 74 999<br />

75 000 – 87 499<br />

87 500 – 99 999<br />

100 000 – 124 999<br />

125 000 – 149 999<br />

150 000 – 174 999<br />

175 000 – 199 999<br />

200 000 – 249 999<br />

250 000 – 299 999<br />

300 000 und mehr<br />

besonderes<br />

Kirchgeld<br />

Euro<br />

96<br />

156<br />

276<br />

396<br />

540<br />

696<br />

840<br />

1 200<br />

1 560<br />

1 860<br />

2 220<br />

2 940<br />

3 600<br />

Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom<br />

Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe<br />

durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschrift<br />

des § 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes ist auf<br />

das besondere Kirchgeld anzuwenden.<br />

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften<br />

des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden<br />

Fassung zu beachten.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen<br />

Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes<br />

vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem<br />

Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen<br />

für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden<br />

haben, festzusetzen.<br />

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag<br />

erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine<br />

Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines<br />

Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten.<br />

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.<br />

III.<br />

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn<br />

deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.<br />

Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitglieds im Einzelfall<br />

bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer –<br />

maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer – ermäßigen,<br />

die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach<br />

§ 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst.<br />

b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen<br />

des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.<br />

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist)<br />

an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt<br />

mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden<br />

Steuerbescheides.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete<br />

Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt<br />

kann Erlassrichtlinien festlegen.<br />

Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Kultusministerium<br />

Z.3 – 870.400.000 – 00090<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 255<br />

HESSISCHES SozialMINISTERIUM<br />

168<br />

Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen<br />

Die 16. öffentliche Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen<br />

der 15. Amtsperiode findet am 18. Februar <strong>2013</strong> im Hessischen<br />

Sozialministerium, Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden, Raum<br />

831, statt.<br />

Sitzungsbeginn ist um 10.00 Uhr.<br />

Wiesbaden, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Landesjugendamt<br />

II4b – 52 e 0700 – 0002/2009/015<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 256<br />

169<br />

DARMSTADT<br />

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />

Vorhaben: Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen<br />

(WKA) in Frankfurt am Main-Nieder-Erlenbach;<br />

h i e r :<br />

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, hat einen<br />

Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

eines Windkraftprojekts in Frankfurt am Main-Nieder-Erlenbach<br />

gestellt.<br />

Bei den darin beantragten Anlagen handelt es sich um vier Windkraftanlagen<br />

(WKA) mit je 2 Megawatt Nennleistung bei einer<br />

Nabenhöhe von 105 m mit Rotordurchmesser von 90 m.<br />

Die WKA sind geplant in: 60437 Frankfurt am Main, Gemarkung:<br />

Nieder-Erlenbach, Flure: 8, 9 und 10, Flurstücke:41/1 sowie 42/1,<br />

1/2 und 14, 16 sowie 21.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG in Verbindung mit § 1<br />

Abs.2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)<br />

zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der in der Nähe<br />

bereits bestehenden vier WKA ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Frankfurt am Main, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />

IV/F43.1 – 1384/12 Gen 18/12<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 256


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 257<br />

170<br />

Anerkennung der Kirsten und Matthias Kreissl Gedächtnisstiftung,<br />

Sitz Hofheim am Taunus, als rechtsfähige Stiftung<br />

des bürgerlichen Rechts<br />

Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)<br />

und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966<br />

(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit<br />

Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 9. Januar <strong>2013</strong> errichtete<br />

Kirsten und Matthias Kreissl Gedächtnisstiftung mit Sitz in<br />

Hofheim am Taunus mit Stiftungsurkunde vom 16. Januar <strong>2013</strong> als<br />

rechtsfähig anerkannt.<br />

Darmstadt, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

I 13 – 25 d 04/11 – (6) – 80<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />

171<br />

Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der<br />

„Frankfurter Bürgerstiftung“ mit Sitz in Frankfurt am Main<br />

Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966<br />

(GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung<br />

des Stiftungszwecks der „Frankfurter Bürgerstiftung“ mit Sitz in<br />

Frankfurt am Main genehmigt.<br />

Darmstadt, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

I 13 – 25d 04/11 – (12) – 265<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />

172<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und<br />

die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-<br />

Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I<br />

S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011<br />

(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Michael Schäfer mit Wirkung vom<br />

18. Januar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />

den Kehrbezirk Bergstraße 6 bestellt. Die Bestellung ist befristet<br />

bis zum 17. Januar 2020.<br />

Darmstadt, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

III 32 – 65 a 04/11<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />

173<br />

Vorhaben der von Gries Recycling <strong>GmbH</strong> in Frankfurt am<br />

Main;<br />

h i e r : Wegfall des Erörterungstermins<br />

B e z u g : Bekanntmachung vom 26. November 2012 (StAnz. S.<br />

1284)<br />

Bezüglich des Antrags der von Gries Recycling <strong>GmbH</strong>, Flinschstraße<br />

39, 60388 Frankfurt am Main, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung zur Änderung der Abfallentsorgungsanlage<br />

zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von<br />

Eisen- und Nichteisenschrotten in 60388 Frankfurt am Main,<br />

Flinschstraße 39, Gemarkung: Seckbach, Flur: 41, Flurstück: 14/24,<br />

veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 48 am 26. November 2012, im<br />

Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt<br />

(http://www.rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik Öffentliche<br />

Bekanntmachungen und den regionalen Zeitungen, wird hiermit<br />

bekannt gemacht, dass der vorsorglich vorgesehene Erörterungstermin<br />

am 6. Februar <strong>2013</strong> entfällt.<br />

Frankfurt am Main, den 28. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />

IV/F 42.2 – 100 h 14.05 – von Gries – 1<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />

174<br />

KASSEL<br />

Vorhaben der Überlandwerk Fulda AG;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Überlandwerk Fulda AG beabsichtigt, ihre bestehende Verbrennungsmotorenanlage<br />

zu ändern.<br />

Das Vorhaben soll in Fulda, Gemarkung: Fulda, Flur: 6, Flurstück:<br />

360/4 realisiert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />

ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

33 53 e 621 – 1.4 üwag/we<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />

175<br />

Vorhaben der Windenergie Friedewald – Michael Rudewig,<br />

Thomas Eckhardt u. Co. GbR;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Windenergie Friedewald – Michael Rudewig, Thomas Eckhardt<br />

u. Co. GbR beabsichtigt, zwei Windenergieanlagen zu errichten und<br />

zu betreiben.<br />

Das Vorhaben soll in Friedewald, Gemarkung: Friedewald, Flur:<br />

30, Flurstück: 7 und 39 realisiert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />

ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, den 7. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

33 53e 621- 2.0 Windenergie Friedewald/We<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />

176<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />

im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />

– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />

(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Thomas Babilon mit Wirkung vom<br />

1. Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />

den Kehrbezirk FD 4 des Landkreises Fulda bestellt. Die Bestellung<br />

ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />

Kassel, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – FD 4<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257


Seite 258 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

177<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />

im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />

– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />

(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Ralf Krug mit Wirkung vom 1.<br />

Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />

den Kehrbezirk ESW 15 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die<br />

Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />

Kassel, den 22. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 15<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />

178<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />

im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />

– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />

(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Carsten Ludwig mit Wirkung vom<br />

1. Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />

den Kehrbezirk ESW 9 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die<br />

Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />

Kassel, den 17. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 9<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />

179<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />

im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />

– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />

(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Dirk Rabe mit Wirkung vom 1.<br />

Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />

den Kehrbezirk ESW 12 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die<br />

Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />

Kassel, den 23. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 12<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />

180<br />

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />

Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />

im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />

– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />

(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Ralf Schultheis mit Wirkung vom<br />

1. Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />

den Kehrbezirk FD 11 des Landkreises Fulda bestellt. Die Bestellung<br />

ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />

Kassel, den 23. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />

15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – FD 11<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />

HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION<br />

181<br />

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im<br />

Flurbereinigungsverfahren Birkenau-Hornbach II (Odenwaldkreis);<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Birkenau-Hornbach<br />

II beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement<br />

Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten<br />

ersten Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem<br />

Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes<br />

– FlurbG) die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen<br />

herzustellen. Es handelt sich im Wesentlichen um den Ausbau von<br />

befestigten landwirtschaftlichen Wegen, die Ergänzung und Aufwertung<br />

bestehender Biotope und die Erneuerung von Gewässerquerungen.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger<br />

öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,<br />

der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 des<br />

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten<br />

Plan nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

zur Genehmigung vorgelegt.<br />

Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen des Plans nach § 41 FlurbG,<br />

einschließlich seiner ersten Änderung, zu erwarten sind und daher<br />

keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig<br />

anfechtbar ist.<br />

Wiesbaden, den 21. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Bodenmanagement<br />

und Geoinformation<br />

Obere Flurbereinigungsbehörde<br />

II 2 – F 1525<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />

182<br />

Flurbereinigungsverfahren VF 2092 Schönnen<br />

Vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde<br />

– ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen<br />

entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die<br />

Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss<br />

wird durch die nachstehende Veröffentlichung<br />

nicht eingeräumt.<br />

Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Bodenmanagement<br />

und Geoinformation<br />

Obere Flurbereinigungsbehörde<br />

II 2 – VF 2092<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />

Flurbereinigungsbeschluss<br />

1. Anordnung<br />

Aufgrund des § 86, Abs. 1, Nr.4 des Flurbereinigungsgesetzes<br />

(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März<br />

1976 (BGBl. I S.546) in der jeweils geltenden Fassung wird für<br />

einen 39 Hektar großen Talbereich der Mümlingaue bei Ebersberg,<br />

ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet.<br />

Folgende Grundstücke sind dem Verfahren zugezogen:<br />

Stadt Erbach<br />

Gemarkung Schönnen<br />

Flur 2, Flurstücke 61/3, 61/4, 61/5, 61/6<br />

Gemarkung Ebersberg<br />

Flur 1, Flurstücke 12/1, 12/2, 12/3, 12/4, 12/5, 12/6, 14/1, 37/3,<br />

37/4, 38, 42/3, 43, 44, 47, 49/1, 51, 60, 61, 62,<br />

63, 64, 65/1, 65/2, 65/3, 65/4, 67/1, 67/2, 68,<br />

69, 70, 71/1, 71/2, 80<br />

Flur 2, Flurstücke 1/2, 2/3, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8, 3/9, 3/10, 4/13,<br />

4/14, 4/17, 4/18, 4/19, 4/20, 5/4, 5/5, 6/2, 17/2,<br />

65/8, 65/9, 65/10, 65/13, 65/15, 65/16, 66/5,<br />

67/6, 68, 69/1, 70/5, 70/6, 70/7, 73/3, 73/4,<br />

73/5, 73/6, 74/1, 74/4, 74/5, 74/6, 74/7, 74/10,<br />

74/12, 75/5, 75/6, 75/7, 77, 78, 79, 80, 81, 95,<br />

96/23, 96/24, 96/30, 97/2, 97/3<br />

Flur 4, Flurstücke 3, 4, 5/1, 6, 7, 8, 9/1, 9/2, 9/3, 10, 11/1, 11/2,<br />

12/1, 12/2, 12/3, 12/4, 13/1, 13/2, 13/3, 13/4,<br />

13/5, 13/6, 13/7, 13/8, 13/9, 13/10, 13/11,<br />

13/12, 13/13, 13/14, 13/15, 14, 15, 42, 44


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 259<br />

Gemarkung Haisterbach<br />

Flur 4, Flurstücke 38, 39, 40, 41, 51/1, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 55/3,<br />

56, 57/2, 57/3, 57/4, 57/5, 58<br />

2. Flurbereinigungsgebiet (§ 7 FlurbG)<br />

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 39 ha. Die Grenzen<br />

des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Gebietsübersichtskarte<br />

mit einer rot gestrichelten Linie kenntlich gemacht.<br />

3. Teilnehmergemeinschaft (§ 16 FlurbG)<br />

Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren<br />

führt den Namen: „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung<br />

Schönnen“ mit Sitz in Erbach. Sie ist eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

4. Flurbereinigungsbehörde<br />

Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde<br />

ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim,<br />

Dienstsitz: Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim.<br />

5. Beteiligte (§ 10 FlurbG)<br />

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach<br />

§ 10 FlurbG):<br />

1. Als Teilnehmer die Eigentümer sowie die den Eigentümern<br />

gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet<br />

gehörenden Grundstücke.<br />

2. Als Nebenbeteiligte<br />

a) Gemeinde- und Gemeindeverbände, in deren Bezirk<br />

Grundstücke vom Flurbereinigungsgebiet betroffen werden,<br />

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land<br />

für öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen erhalten<br />

(§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden<br />

(§ 58 Abs. 2 FlurbG),<br />

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet räumlich mit<br />

dem Flurbereinigungsgebiet zusammenhängt,<br />

d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet<br />

gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen<br />

Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz<br />

oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder<br />

die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,<br />

e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55<br />

FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61<br />

Satz 2 FlurbG) und<br />

f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden<br />

Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten<br />

oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42<br />

Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester<br />

Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes<br />

mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).<br />

6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14<br />

FlurbG )<br />

Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem<br />

Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren<br />

berechtigen, innerhalb von drei Monaten<br />

nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt für Bodenmanagement<br />

Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde –, Odenwaldstraße<br />

6, 64646 Heppenheim, anzumelden. Werden Rechte<br />

nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde<br />

die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen<br />

gelten lassen.<br />

Der Inhaber eines o.a. Rechtes muß die Wirkung eines vor der<br />

Anmeldung eingetragenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten<br />

lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe<br />

des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden<br />

ist.<br />

7. Bestimmungen über Nutzungseinschränkungen ( § 34, § 85 Ziff.<br />

5 FlurbG )<br />

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />

des Flurbereinigungsplanes ist in folgenden Fällen die Zustimmung<br />

der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:<br />

a) Wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet<br />

geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen,<br />

die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.<br />

b) Wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterassen<br />

und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich<br />

verändert oder beseitigt werden sollen.<br />

c) Wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,<br />

einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt<br />

werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen<br />

möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

d) Wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den<br />

Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.<br />

Sind entgegen den Vorschriften in den Absätzen a) und b) Änderungen<br />

vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden,<br />

so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die<br />

Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach<br />

§ 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung<br />

dienlich ist.<br />

Sind Eingriffe entgegen der Vorschriften des Absatzes c) vorgenommen<br />

worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen<br />

anordnen.<br />

Werden entgegen Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so<br />

kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der<br />

das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach<br />

den Weisungen der Forstbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand<br />

zu bringen hat.<br />

8. Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde<br />

Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs-<br />

und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der<br />

Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet und die Vornahme von<br />

Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder<br />

der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern<br />

oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG).<br />

9. Veröffentlichung ( § 6 FlurbG )<br />

Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Stadt<br />

Erbach öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beschluss<br />

mit Begründung und mit der Gebietskarte zur Einsichtnahme<br />

für die Beteiligten ab dem Tag der Veröffentlichung, bei<br />

der Stadtverwaltung Erbach, Bauamt Herr Mally, während der<br />

Dienststunden einen Monat lang ausgelegt.<br />

Gründe<br />

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wird nach § 86 Abs. 1<br />

FlurbG in einem 39 Hektar großen Talbereich der Stadt Erbach in<br />

den Gemarkungen Schönnen, Ebersberg und Haisterbach eingeleitet.<br />

Der Wasserverband Mümling hat am 29. September 2011 einen<br />

Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens<br />

gestellt, um rechtzeitig in den Besitz der Aufstandsflächen für<br />

das geplante Hochwasserrückhaltebauwerk zu kommen.<br />

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG soll<br />

der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes dienen und<br />

in der Talaue der Mümling die Bereitstellung von Flächen für ein<br />

Hochwasserrückhaltebauwerk ermöglichen.<br />

Die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Flächen wurden<br />

vom Wasserverband Mümling bereits angekauft. Sie sind im<br />

Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens so zu ordnen, dass die<br />

Umsetzung der Planungen des Wasserverbandes möglich wird. Mit<br />

den Restflächen des Verbandes sollen Ziele im Sinne der Europäischen<br />

Wasserrahmenrichtlinie (Gewässerschonstreifen, Gewässerrenaturierung)<br />

umgesetzt werden. Neben diesen Zielen sind auch<br />

die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Die Entflechtung<br />

von Nutzungskonflikten ist im Verfahren zu erreichen. Insgesamt<br />

lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung in einem<br />

vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach dem § 86 Abs. 1<br />

FlurbG erreichen.<br />

Die Durchführung des Verfahrens in der Mümlingaue bei Ebersberg,<br />

erscheint gesamtwirtschaftlich betrachtet zweckmäßig.<br />

Das Verfahrensgebiet wurde nach § 7 FlurbG so abgegrenzt, dass<br />

die genannten Ziele möglichst vollkommen erreicht werden.<br />

Die Träger öffentlicher Belange sowie die sonstigen zu beteiligenden<br />

Stellen und Organisationen sind nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3<br />

FlurbG unterrichtet und gehört worden. Die voraussichtlich beteiligten<br />

Grundstückseigentümer sind nach § 5 Abs. 1 FlurbG über<br />

das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich<br />

entstehenden Kosten aufgeklärt worden.<br />

Damit liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für<br />

die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs.<br />

1 FlurbG vor.<br />

Heppenheim, den 12. Dezember 2012<br />

gez. K n ö l l , Amtsleiter


Seite 260 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

183<br />

Flurbereinigungsverfahren VF 2093 Bergsträßer Reben- und<br />

Blütenhang<br />

Vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde<br />

– ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen<br />

entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die<br />

Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss<br />

wird durch die nachstehende Veröffentlichung<br />

nicht eingeräumt.<br />

Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessisches Landesamt<br />

für Bodenmanagement<br />

und Geoinformation<br />

Obere Flurbereinigungsbehörde<br />

II 2 – VF 2093<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 260<br />

Flurbereinigungsbeschluss<br />

1. Anordnung<br />

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)<br />

in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert<br />

durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008<br />

(BGBl. I S. 2794), wird für Teile der Gemarkungen Bensheim,<br />

Zell, Zwingenberg, Heppenheim und Unter-Hambach ein vereinfachtes<br />

Flurbereinigungsverfahren angeordnet.<br />

2. Flurbereinigungsgebiet<br />

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten<br />

Grundstücke. Es hat eine Größe von circa 70 ha und<br />

besteht aus zwei Teilgebieten.<br />

Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in der Gebietsübersichtskarte<br />

durch eine rote gestrichelte Linie kenntlich<br />

gemacht. Diese Karte ist nicht Bestandteil des Beschlusses.<br />

3. Teilnehmergemeinschaft<br />

Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren<br />

führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung<br />

Bergsträßer Reben- und Blütenhang“ mit dem Sitz in<br />

Bensheim.<br />

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />

4. Beteiligte<br />

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt:<br />

als Teilnehmer:<br />

die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet<br />

gehörenden Grundstücke;<br />

als Nebenbeteiligte:<br />

a) Städte und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke<br />

vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden<br />

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Grenzen<br />

geändert werden<br />

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet<br />

räumlich zusammenhängt,<br />

d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet<br />

gehörenden Grundstücken oder von persönlichen Rechten,<br />

die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen.<br />

5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte<br />

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte,<br />

die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung<br />

am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb<br />

von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt<br />

für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße in 64646<br />

Heppenheim, anzumelden.<br />

6. Bestimmungen über Nutzungseinschränkungen<br />

Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses<br />

ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die<br />

Zustimmung des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim als<br />

Flurbereinigungsbehörde erforderlich:<br />

a) wenn die Nutzungsart von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet<br />

geändert werden soll;<br />

dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen<br />

Wirtschaftsbetrieb gehören;<br />

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen<br />

oder ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich<br />

verändert oder beseitigt werden sollen;<br />

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken,<br />

Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung<br />

ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle<br />

Belange, insbesondere des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden.<br />

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen,<br />

Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie<br />

im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Amt für Bodenmanagement<br />

Heppenheim kann den früheren Zustand nach § 137<br />

FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung<br />

dienlich ist.<br />

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden,<br />

so muss das Amt für Bodenmanagement Heppenheim Ersatzpflanzungen<br />

anordnen.<br />

7. Betreten der Grundstücke<br />

Nach § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde<br />

berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der<br />

Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem<br />

Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />

8. Öffentliche Auslegung<br />

Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in den Städten<br />

Bensheim, Zwingenberg, Heppenheim und Alsbach-Hähnlein<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte<br />

zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe bei der<br />

– Stadtverwaltung Bensheim, Kirchbergstrasse 18 in 64625<br />

Bensheim<br />

– Stadtverwaltung Zwingenberg, Untergasse 16 in 64673<br />

Zwingenberg<br />

– Stadtverwaltung Heppenheim, Großer Markt 1 in 64646<br />

Heppenheim<br />

– Gemeindeverwaltung Alsbach-Hähnlein, Bickenbacher<br />

Str. 6 in 64665 Alsbach-Hähnlein<br />

während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten<br />

ausgelegt.<br />

9. Begründung<br />

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Bild der Landschaft<br />

an der Bergstraße verändert. Insbesondere durch den<br />

Rückzug des Weinbaus aus den wirtschaftlich ungünstigen<br />

Steillagen und dem weitgehenden Verzicht auf die obstbauliche<br />

Nutzung der Flächen, ist eine zunehmende Verbrachung zu beobachten.<br />

Die über viele Jahrzehnte entstandene Kulturlandschaft,<br />

deren Bild von der menschlichen Nutzung geprägt<br />

wurde, entwickelt sich so in eine Richtung, die den Zielen im<br />

Hinblick auf die Erhaltung des Weinbaus, der Förderung des<br />

Fremdenverkehrs und der Erhaltung der ökologischen Vielfalt<br />

entgegensteht.<br />

Um dieser Entwicklung wirksam entgegen zu wirken, haben die<br />

Städte Bensheim, Zwingenberg und Heppenheim eine<br />

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) in Auftrag gegeben.<br />

Für Teilbereiche wurden noch ergänzend vertiefende<br />

Untersuchungen durchgeführt. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse<br />

wurden die Gebiete ermittelt, die vorrangig


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 261<br />

in einem einheitlichen Flurbereinigungsverfahren bearbeitet<br />

und verbessert werden sollen.<br />

Für die Stadt Bensheim handelt es sich um den Bereich Hemsberg<br />

mit Hahnberg und für die Stadt Zwingenberg um den Bereich<br />

Alte Burg.<br />

Ziele des Verfahrens sind:<br />

• Verbesserung der Erschließung<br />

• Sicherung der Erschließung durch Ausweisung der Wegeparzellen<br />

und Überführung in das Eigentum der Städte<br />

• Verbesserung der Bewirtschaftung durch Zusammenlegung<br />

und Verebnung der Flächen, Schaffung größerer Bewirtschaftungseinheiten<br />

• Schaffung der Voraussetzung für eine maschinelle Bewirtschaftung<br />

• Sicherung und Entwicklung von Biotopen<br />

• Stärkung von Freizeit und Erholung.<br />

Die materiellen Vorraussetzungen für die Durchführung eines<br />

vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG<br />

liegen somit vor.<br />

Die formellen Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens<br />

liegen ebenfalls vor.<br />

Die Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen wurden<br />

nach § 5 Abs. 2 gehört. Einwendungen und Bedenken wurden<br />

nicht erhoben.<br />

Die voraussichtlich beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten<br />

wurden in der Aufklärungsversammlung am 29. November<br />

2012 eingehend über das geplante Verfahren und die voraussichtlich<br />

entstehenden Kosten aufgeklärt.<br />

Weiterhin liegen Beschlüsse der Städte Bensheim und Zwingenberg<br />

vor, mit denen sich die beiden Städte zur Übernahme der<br />

auf die Teilnehmergemeinschaft entfallenden Eigenleistungen<br />

verpflichten.<br />

Heppenheim, den 12. Dezember 2012<br />

Amt für Bodenmanagement Heppenheim<br />

Flurbereinigungsbehörde<br />

Aktenzeichen: VF – 2093<br />

Odenwaldstraße 6<br />

64646 Heppenheim<br />

Der Amtsleiter<br />

gez. Knöll<br />

(Knöll)<br />

Anlage 1<br />

VF 2093 Bergsträßer Reben- und Blütenhang – Flurstücke im Verfahren<br />

1. Teilgebiet I – Hemsberg<br />

Gemeinde Bensheim<br />

Gemarkung Bensheim<br />

Flur 8, Flurstück 41/1, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53,<br />

54, 55, 56, 57, 58, 59/1, 59/2, 60, 61, 62, 63, 64,<br />

65, 66, 67, 68, 69, 70, 99, 100, 101, 102, 103,<br />

104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113,<br />

114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123,<br />

124, 125, 126, 127/1, 127/2, 127/3, 128, 129,<br />

130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139,<br />

140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149,<br />

150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159,<br />

160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169,<br />

170, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180,<br />

181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188/1, 189/1,<br />

190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199,<br />

200, 201/1, 201/2, 202, 203, 204/1, 204/2, 205,<br />

206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215,<br />

216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225,<br />

226, 227, 228, 229, 230, 231, 232/1, 232/2,<br />

232/3, 232/4, 235/1, 235/2, 236/1, 236/2, 236/3,<br />

236/4, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244,<br />

245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254,<br />

255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264,<br />

265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274,<br />

275, 276, 277, 278, 279, 280, 283, 284, 285/2,<br />

286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 386/2, 387,<br />

388/1, 389, 390, 391, 392/1, 392/2, 393/1,<br />

393/2, 394, 395, 396/1, 397/1, 399, 400, 401,<br />

402, 403, 404/2, 405, 406, 407, 408, 419, 420,<br />

421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430,<br />

431, 432, 433, 434, 435, 436, 437/1, 438/1, 439,<br />

441/1, 442/1, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449,<br />

450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459,<br />

460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469,<br />

470, 471, 472, 473, 474, 478, 479, 480, 481, 482,<br />

483/1, 483/2, 484, 485, 486/1, 487/1, 488, 489,<br />

490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499,<br />

500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 509,<br />

510, 511, 512, 513, 514, 515, 535, 536, 537, 538,<br />

539, 540, 541, 542/1, 542/2, 543, 544, 545, 546,<br />

547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556,<br />

557, 558, 559, 560, 561, 562, 565, 566, 567, 568,<br />

569/1, 570, 571, 576/9, 579, 580, 581, 583/5,<br />

584/1, 585, 586, 587, 588/1, 588/2, 588/3, 589,<br />

590, 591, 592, 593, 594, 595, 597, 598, 599,<br />

601/2, 606/2, 611, 612, 613, 614, 616, 647,<br />

648/2, 649/2, 650/3, 651/5<br />

Flur 9, Flurstück 9/1, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21,<br />

22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31/3,<br />

31/4, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 48,<br />

49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 63, 64,<br />

100, 101, 102, 103, 106/2, 385/6, 560/4 tlw.,<br />

562, 563/2, 587, 588, 589, 590, 591<br />

Gemarkung Zell<br />

Flur 2, Flurstück 511/1<br />

Flur 3, Flurstück 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48,<br />

49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61,<br />

62, 63, 64, 198 tlw., 199/1, 199/2, 200, 205, 206<br />

Gemeinde Heppenheim<br />

Gemarkung Heppenheim<br />

Flur 8, Flurstück 376, 377, 378, 379, 380, 381/1, 381/2, 382, 383/1,<br />

385, 386, 387, 401/1, 401/2, 401/3, 401/4,<br />

402/1, 402/2, 402/3, 403/1, 404, 405, 406, 407,<br />

408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 417,<br />

418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427,<br />

428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435/1, 441,<br />

442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450,<br />

452/1, 453, 454, 455, 456, 458, 460, 462/4, 463,<br />

464, 465, 466/2, 468, 470, 471/2, 471/3, 472,<br />

473/1, 474/1, 475/3, 475/4, 475/16, 475/17,<br />

475/21, 475/22, 475/23, 475/24, 475/25,<br />

475/26, 475/27, 475/28, 475/29 tlw., 475/30<br />

tlw., 475/36<br />

Gemarkung Unter-Hambach<br />

Flur 11, Flurstück 1/1, 1/2, 2, 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17,<br />

18, 19, 20, 21, 22, 70/2, 70/3, 70/5, 70/6 tlw.<br />

2. Teilgebiet II – Zwingenberg<br />

Gemeinde Zwingenberg<br />

Gemarkung Zwingenberg<br />

Flur 1, Flurstück 538/5, 555, 556, 557, 558, 559/1, 559/2, 559/3,<br />

560/1, 560/2, 560/3, 560/4, 560/5, 560/6, 560/7,<br />

560/8, 560/9, 560/10, 560/11, 560/12, 560/13,<br />

560/14, 560/15, 562/73 tlw., 562/74<br />

Flur 2, Flurstück 1/1, 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13,<br />

14, 15/1, 15/2, 16, 17, 18, 19, 20, 21/1, 22/1, 23,<br />

24 tlw, 25/1, 25/2, 204, 205, 206, 207, 208, 209,<br />

210, 211, 212, 213, 214, 215, 216/1, 216/2,<br />

217/1, 217/2, 218/1, 218/2, 219, 220, 221, 222,<br />

223, 224, 225, 226, 227/1, 227/2, 228, 229/1,<br />

229/2, 230, 231, 232, 233, 234/1, 234/2, 234/3,<br />

234/4, 234/5, 234/6, 234/7, 234/8, 235/64,<br />

235/65, 235/66, 235/67, 235/73 tlw., 235/78,<br />

235/79


Seite 262 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

184<br />

HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND<br />

Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Kassel<br />

Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar<br />

Kassel, finden im März nachfolgend aufgeführte Fortbildungsseminare<br />

voraussichtlich statt:<br />

Management und Verwaltungssteuerung<br />

Von Frauen für Frauen: Frauen in Führungspositionen<br />

Termin: 21.-22.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Ursula della Fiora<br />

Seminarnummer: KS-10-00-0255-1301<br />

Gebühr:<br />

232 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

296 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Die Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen<br />

Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government<br />

Gesetz)<br />

Termin: 11.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Peter Karl Klinger<br />

Seminarnummer: KS-10-00-0375-1301<br />

Gebühr:<br />

160 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

192 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Kommunikation<br />

Kundenorientierung in der Verwaltung<br />

Termin: 18.-19.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Ursula della Fiora<br />

Seminarnummer: KS-15-05-0140-1301<br />

Gebühr:<br />

232 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

296 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Interkulturelles Kompetenztraining<br />

Termin: 11.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Christiane Grysczyk<br />

Seminarnummer: KS-15-05-0212-1301<br />

Gebühr:<br />

116 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

148 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Internet und Informationstechnik<br />

Access oder Excel? – Eine Entscheidungshilfe<br />

Termin: 11.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Rainer Bossle<br />

Seminarnummer: KS-20-05-3050-1301<br />

Gebühr:<br />

87 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

111 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

OUTLOOK 2010 - ein Werkzeug zur Arbeitsorganisation<br />

Termin: 20.-21.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Rainer Bossle<br />

Seminarnummer: KS-20-05-6120-1301<br />

Gebühr:<br />

232 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

296 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Personal<br />

Mit System zum Erfolg! Eingruppierungsprojekte managen und<br />

tarifgerechte Eingruppierung<br />

Termin: 18.-20.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Thomas Brief<br />

Seminarnummer: KS-25-00-0170-1301<br />

Gebühr:<br />

300 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

396 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) – Praxiserfahrung in der<br />

Stadt Fulda –<br />

Termin: 07.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Thomas Mölter<br />

Seminarnummer: KS-25-00-0230-1301<br />

Gebühr:<br />

148 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

180 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Personalbedarf analytisch und leicht ausgewertet – Personalbedarfsermittlung<br />

(PBE)<br />

Termin: 21.-22.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Thomas Briefs<br />

Seminarnummer: KS-25-00-0250-1301<br />

Gebühr:<br />

200 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

264 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Das Beihilferecht in Hessen<br />

Termin: 05.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Sigrid Aue<br />

Seminarnummer: KS-25-00-0310-1301<br />

Gebühr:<br />

100 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

132 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Finanzen<br />

Zertifikatslehrgang Doppisches Rechnungswesen<br />

Termin: 15.03.-25.06.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: verschiedene Dozentinnen und Dozenten<br />

Seminarnummer: KS-05-30-0110-1301


Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 263<br />

Gebühr:<br />

1431 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

1802 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

Gesellschaftsformen – Gewerbeanmeldung und Gewerbeüberwachung<br />

Termin: 11.-19.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Elke Reckling<br />

Seminarnummer: KS-35-05-0230-1301<br />

Gebühr:<br />

264 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

328 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Soziales<br />

Aufrechnen, kürzen und zurückfordern nach SGB II<br />

Termin: 05.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Elke Reckling<br />

Seminarnummer: KS-40-00-0140-1301<br />

Gebühr:<br />

132 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

164 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung<br />

im SGB XII<br />

Termin: 20.-21.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Peter Feth<br />

Seminarnummer: KS-40-00-0240-1301<br />

Gebühr:<br />

200 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

264 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Besondere Zielgruppen<br />

Ausbilder/-innen<br />

Ausbilderforum: Darf der das? – Was dürfen Auszubildenden am<br />

Arbeitsplatz, welche Grenzen gibt es?<br />

Termin: 13.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk<br />

Seminarnummer: KS-50-10-0100-1301<br />

Gebühr:<br />

58 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

74 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Hilfspolizei<br />

Fesselung von Personen (HSOG)<br />

Termin: 13.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Martin Rudolph<br />

Seminarnummer: KS-50-25-0175-1301<br />

Gebühr:<br />

100 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

132 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Personalrat<br />

AUFBAUSEMINAR zum Hessischen Personalvertretungsgesetz<br />

Termin: 12.-13.03.<strong>2013</strong><br />

Seminarleitung: Jochen Apel<br />

Seminarnummer: FD-50-45-0120-1301<br />

Gebühr:<br />

175 Euro p. P. für Mitglieder/<br />

231 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />

Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an das Verwaltungsseminar<br />

Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel, oder per<br />

Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: kassel@hvsv.de, julia.grikscheit@<br />

hvsv.de, miriam.schneider@hvsv.de, wiebke.vockenroth@hvsv.de<br />

erfolgen. Telefonische Auskünfte erteilen Frau Grikscheit, Frau<br />

Vockenroth und Frau Schneider, Telefon: 0561 70796-14/-13.<br />

Aktuelle Seminarangebote, sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm<br />

finden Sie auch unter www.hvsv.de.<br />

Kassel, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Kassel<br />

StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 262<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar. Hrsg. von Schoch/Schneider/Bier.<br />

Loseblattwerk, 24. Erg.Liefg., Stand August 2012, rd. 160 S.,<br />

28,90 Euro, ISBN 978-3-406-64291-3; Gesamtwerk mit rund 5 230 Seiten,<br />

Vorzugspreis bei Fortsetzungsbezug 179,00 Euro, ISBN 978-3-406-<br />

39184-2, bei Einzelbezug 278,00 Euro, ISBN 978-3-406-50104-4. , C.H.<br />

Beck Verlag, München.<br />

Mit der vorliegenden Ergänzungslieferung befindet sich der Kommentar<br />

auf dem Stand von August 2012. Neben der Aktualisierung der<br />

Rechtsgrundlagen hat zum einen Schoch sowohl § 80a Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) als § 80b VwGO überarbeitet. Beim § 80a VwGO,<br />

der Vorschrift zum Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, erweitert der<br />

Autor durch Rn. 12a u.a. seine Anmerkungen, wonach die vom Gesetzgeber<br />

gewählte Terminologie „Doppelwirkung“ in der Sache unzutreffend<br />

ist. Denn er verdeutlicht, dass sich die Begünstigung der einen<br />

Person zugleich als Belastung für eine andere Person auswirkt und<br />

konkretisiert dies im Folgenden. Darüber hinaus grenzt Schoch im Zusammenhang<br />

mit der Behördenzuständigkeit die Befugnis der Widerspruchsbehörde<br />

zur Ausgangsbehörde näher ab (Rn. 13a). Bei den Beispielen<br />

für Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung sind<br />

jetzt auch die Informationsfreiheitsrechte angesprochen (vgl. Rn. 18a),<br />

denen mittlerweile eine große Bedeutung zukommt. Daneben sind eine<br />

Vielzahl von weiteren Ergänzungen vorgenommen worden.<br />

Die Regelung des § 80b VwGO über das Ende der aufschiebenden Wirkung<br />

ist zwar von geringer praktische Bedeutung, da aber die Aufhebungsanregungen<br />

bislang nicht aufgegriffen worden sind bedarf es<br />

gleichwohl einer Kommentierung. Insofern hat sich Schoch auch hierfür<br />

die Mühe gemacht, seine Ausführungen zu aktualisieren.<br />

Zum anderen sind von Buchheister die ursprünglich von Pietzner verfassten<br />

Darlegungen in Bezug auf § 139 VwGO (= Frist, Revisionseinlegung,<br />

Revisionsbegründung) sowie § 140 VwGO (Zurücknahme der<br />

Revision) überarbeitet worden. Dabei hat er u. a. eine Straffung im<br />

Fußnotenbereich vorgenommen.<br />

Auch mit dieser Ergänzungslieferung ist es gelungen, sicherzustellen,<br />

dass den Nutzern ein zuverlässiger Ratgeber zur Verfügung steht. Insgesamt<br />

gesehen bietet der Kommentar in hoher und professioneller<br />

Qualität ein Instrumentarium zum Lösen von Fragen zur VwGO an.<br />

Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer<br />

Die dienstliche Beurteilung. Von Prof. Dr. Frank Bieler, neu bearbeitet<br />

von Jürgen Lorse. 2012, 499 S. (kart.), 58 Euro. Erich Schmidt Verlag,<br />

Berlin; ISBN 978-3-503-12058-1.<br />

Mit fast 500 Seiten ist hier ein wahrlich gewichtiges Werk zur dienstlichen<br />

Beurteilung vorzustellen. Es kann gleich vorweggenommen werden,<br />

dass sich dieser Zustand nicht nur auf den reinen Umfang, sondern<br />

auch auf den Inhalt erstreckt. Die 5. Auflage des ursprünglich von Frank<br />

Bieler verfassten Buches ist eine vollständige Neubearbeitung. Sie<br />

wurde von Jürgen Lorse übernommen, der als Referatsleiter in der<br />

Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung tätig ist.<br />

Deutlich über die Hälfte des Umfangs nimmt die dienstliche Beurteilung<br />

der Beamten ein (S. 27-309). Mit einer klaren Sprache und angereichert<br />

um Zitate etwa von Kurt Tucholsky („Wenn man einen Menschen richtig<br />

beurteilen will, so frage man sich immer: ‚Möchtest du den zum<br />

Vorgesetzten haben?‘“) gehen die Autoren auf die Probleme des Beurteilungsprozesses<br />

ein. Nach den allgemeinen Begriffsbestimmungen<br />

zeigen sie die Rechtsgrundlagen dienstlicher Beurteilungen auf. In einem<br />

wesentlichen Teil des ersten Abschnittes gehen die Verfasser auf<br />

die Gütekriterien des Beurteilungsverfahrens ein (S. 168-255). Insoweit<br />

setzen sie sich mit den materiellen Anforderungen von Leistungs- und<br />

Befähigungsbeurteilung auseinander. Hessen wird mit seinem Rahmenkonzept<br />

der Personalentwicklung und den Mobilitätsrichtlinien als<br />

Beispiel für ein Land angeführt, in dem das Kriterium der Verwendungsbreite<br />

zu einem Leistungskriterium aufgewertet wurde (S. 191). Insgesamt<br />

sei es aber noch nicht hinreichend gelungen, diesen Aspekt als<br />

Leistungskriterium in dienstlichen Beurteilungen auszugestalten. Es<br />

wird vorgeschlagen, in die Beurteilungsrichtlinien aufzunehmen, dass<br />

Spitzenbewertungen nur an solche Beamte vergeben werden können,<br />

die an der Personalentwicklung teilnehmen und deren zielgerichtete<br />

Verwendungsbreite aus Vereinbarungen in Personalentwicklungsgesprächen<br />

hervorgegangen ist.<br />

Bei interessanten Rechtsfragen bezieht das Handbuch deutlich Position.<br />

Dies betrifft beispielhaft die datenschutzrechtlichen Aspekte von Beurteilungskonferenzen.<br />

So setzt es sich kritisch mit einer Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, wonach ein potenzieller<br />

Konkurrent des zu beurteilenden Beamten an der Gremienbesprechung<br />

teilnehmen kann, „wenn dies zur Urteilsbildung notwendig<br />

ist“ (S. 243). Auch sei eine Teilnahme von Personalratsmitgliedern an<br />

Beurteilungskonferenzen kritisch zu sehen.


Seite 264 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />

Der Teil zur dienstlichen Beurteilung der Beamten schließt mit dem<br />

hiergegen gerichteten Rechtsschutz ab. Dieser kann zwar angesichts<br />

der Bedeutung für die Klärung der eigenen Wettbewerbsposition des<br />

Beamten aktuell werden. Allerdings raten die Autoren aufgrund der<br />

damit einhergehenden Schäden für alle Beteiligten dazu, einen Rechtsstreit<br />

nach Möglichkeit zu vermeiden (S. 289). Als Grundbedingung wird<br />

der Aufbau einer Verwaltungskultur genannt, die nicht auf Fehlervermeidung<br />

basiert, sondern ein Fehlerrisiko beim Entscheiden anerkennt<br />

und eine Gesprächskultur einschließt.<br />

Anschließend beleuchten die Autoren die Leistungsbewertung von Arbeitnehmern<br />

(S. 311-355) sowie die dienstlichen Beurteilungen von<br />

Richtern (S. 357-409) und Soldaten (S. 411-462).<br />

Immer wieder wird die Darstellung durch Praxistipps, praktische Fallbesprechungen,<br />

Schaubilder und Übersichten insbesondere zu der Lage<br />

im Bund und in den Bundesländern angereichert. Ein umfangreiches<br />

Literatur- und ein Sachverzeichnis runden die Schrift ab. Insgesamt<br />

kann dieses ausgezeichnete Werk nur empfohlen werden: Wer sich zukünftig<br />

mit dienstlichen Beurteilungen beschäftigt, kommt am „Bieler/<br />

Lorse“ nicht mehr vorbei!<br />

Regierungsdirektor Thorsten Masuch<br />

Verwaltungsrecht. VwVfG – VwGO – Nebengesetze. Handkommentar.<br />

Hrsg. von Fehling/Kastner/Störmer. <strong>2013</strong>. 3313 S. (geb.), 98 Euro. Verlag<br />

Nomos, Baden-Baden; ISBN 978-3-8329-6525-9.<br />

Der Nomos-Handkommentar zum Verwaltungsrecht liegt jetzt in der<br />

dritten Auflage vor. Gegenüber der Vorauflage ist sein Inhalt erweitert<br />

worden: Neben dem VwVfG und der VwGO werden nunmehr auch das<br />

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz<br />

(VwVG) kommentiert. Darüber hinaus ist ein ausführlicher<br />

Anhang über Anwaltsgebühren im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess<br />

vorhanden.<br />

Die Kommentierungen der vier Gesetze in einem Band führen dazu,<br />

dass – wie die Herausgeber in ihrem Vorwort zu Recht anführen – das<br />

gesamte Allgemeine Verwaltungsrecht abgehandelt wird und Wechselbezüge<br />

umfassend herausgearbeitet werden. Trotz der Zusammenfassung<br />

sind die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsvorschriften durchaus<br />

detailliert.<br />

Der Handkommentar berücksichtigt Gesetzesänderungen bis einschließlich<br />

August 2012. Außerdem sind gesetzliche Änderungen einbezogen,<br />

die zu diesem Zeitpunkt noch in Planung waren wie z. B. die<br />

stärkere Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großprojekten durch das Gesetz<br />

zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung<br />

von Planfeststellungsverfahren.<br />

Die Kommentierungen der Vorschriften zeichnen sich durch eine klare<br />

Struktur aus. Sie enthalten regelmäßig Ausführungen zum Zweck und<br />

zum europarechtlichen Hintergrund der jeweiligen Norm und ggf. auch<br />

Hinweise auf die Besonderheiten des Landesrechts. Auf eine Darstellung<br />

des allgemeinen Anwendungsbereichs der Regelungen folgen vertiefende<br />

Einzelerläuterungen.<br />

Die Besonderheit des Buches besteht darin, dass es Arbeitshilfen für<br />

Praktiker enthält, so beispielsweise ein Prüfungsschema für ein Normenkontrollverfahren<br />

im Rahmen der Bestimmung über die sachliche<br />

Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei der Normenkontrolle<br />

(§ 47 VwGO), ein nach Sachgebieten geordneter Streitwertkatalog als<br />

Anhang zu der Vorschrift über die Kostenfestsetzung im Verwaltungsstreitverfahren<br />

(§ 164 VwGO) oder Formulierungsvorschläge für Anträge<br />

oder Tenorierung. Der Kommentar ist dadurch nicht nur ein<br />

Hand-, sondern in erster Linie ein Praxiskommentar. Die umfassenden<br />

Literaturhinweise, die jeder Regelung vorangestellt sind, erleichtern<br />

Lesern weitere Recherchen. Insofern wird das Ziel der Herausgeber,<br />

fundierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit praktischer Relevanz<br />

zu verbinden, erfüllt.<br />

Obwohl in einigen Fußnoten auf grundlegende Gerichtsentscheidungen<br />

verwiesen wird, erscheinen diese im Verhältnis zu der zitierten Literatur<br />

an manchen Stellen zu knapp. Für einen Überblick wäre es hilfreich,<br />

wenn die Daten der Entscheidungen mit angegeben worden wären.<br />

Das Stichwortverzeichnis ist detailliert. Allerdings ist die Verweisung<br />

auf die Anhänge weniger gut gelungen, weil keine diesbezügliche Konkretisierung<br />

vorgenommen wird und im Übrigen die Kopfzeilen ein<br />

Auffinden der Anhänge nicht leicht machen.<br />

Insgesamt ist der Nomos-Kommentar ein empfehlenswertes Werk. Dies<br />

folgt aus der Zusammenfassung der Kommentierungen zu den vier<br />

grundlegenden Gesetzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in einem<br />

Band, aus der Klarheit und Prägnanz der Kommentierungen sowie aus<br />

den vielfältigen praxisbezogenen Hinweisen für Rechtsanwälte, Richter<br />

und Verwaltungsjuristen.<br />

Regierungsdirektorin Dr. Irene Lausen<br />

Strafgesetzbuch und Nebengesetze. Von Fischer. 60. Aufl., <strong>2013</strong>, LXI,<br />

2641 S. (Ln.), 82 Euro. Verlag C.H. Beck, München; ISBN 978-3-406-<br />

63675-2.<br />

Der traditionsreiche Kommentar zum Strafgesetzbuch wurde im Jahre<br />

1932 von Otto Schwarz gegründet und in der 23.–37. Auflage von Eduard<br />

Dreher bearbeitet. Von der 38. bis zur 49. Auflage erfolgten die Erläuterungen<br />

durch Herbert Tröndle. Seit der 49. Auflage ist das Werk von<br />

Thomas Fischer fortgeführt und neu bearbeitet worden und erscheint<br />

seit der 55. Auflage unter seinem Namen. Dr. Thomas Fischer ist Richter<br />

am Bundesgerichtshof und Honorar-Professor an der Universität<br />

Würzburg.<br />

Die Neuauflage berücksichtigt die vier Änderungsgesetze, die seit der<br />

Vorauflage in Kraft getreten sind und insgesamt 13 Vorschriften des<br />

StGB betreffen. Berücksichtigt ist auch, dass § 67 b Abs. 4 durch die<br />

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 (BGBl. I.<br />

S.1021) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Die seit der Vorauflage<br />

in den im Anhang abgedruckten Gesetzen erfolgten Änderungen sind<br />

ebenfalls eingearbeitet worden. Die Neuauflage erwähnt auch aktuelle<br />

Gesetzesvorhaben jeweils bei den entsprechenden Vorschriften. Die seit<br />

dem 1.7.2012 erfolgten Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages sind<br />

in den Erläuterungen zu § 284 ff. berücksichtigt. Die geplante Einfügung<br />

einer Strafvorschrift gegen gewerbsmäßige Suzidbeihilfe ist unter<br />

§ 217-E dargestellt. Die Diskussion um die Strafbarkeit der Beschneidung<br />

von Knaben findet sich in den Randnummern 11 sowie 43 ff zu<br />

§ 223; die inzwischen erfolgte gesetzliche Regelung in § 1631d BGB vom<br />

20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) konnte dabei noch keine Erwähnung<br />

finden, denn die 60. Auflage hat den Stand vom 1. Oktober 2012.<br />

In dieser neuen Auflage sind erneut eine Fülle von Entscheidungen,<br />

insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes<br />

und der Oberlandesgerichte eingearbeitet worden. Unter den 550 Entscheidungen<br />

befinden sich zahlreiche Leitsatzentscheidungen des BGH,<br />

z. B. zur Hemmschwelle beim Tötungsvorsatz (13 ff, 16a zu § 212) oder<br />

zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei der Untreue (92 a zu § 266).<br />

Die Literatur ist bis zum September 2012 ausgewertet worden. Auch<br />

eine redaktionelle Überarbeitung der Erläuterungen ist erfolgt.<br />

Insbesondere für rechtshistorische Nachforschungen ist die Tabelle der<br />

Änderungen des Strafgesetzbuches eine große Hilfe. Aufgeführt sind<br />

die Änderungen seit der Neufassung des StGB vom 13. 11. 1998 (Nr. 168<br />

–231). Eine Gesamtdokumentation der Änderungsgesetze Nr. 1 (26. 2.<br />

1876) bis Nr. 167(18. 9. 1998) ist in der 50. Auflage abgedruckt. Im Anhang<br />

der 60. Auflage finden sich Auszüge weiterer wichtiger Gesetze,<br />

wie z.B. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, das Therapieunterbringungsgesetz<br />

oder des Waffengesetzes.<br />

Das Werk wendet sich insbesondere an Strafrichter, Strafverteidiger,<br />

Staatsanwälte, Studenten, Referendare und Polizeibeamte und gibt<br />

wertvolle Hinweise zur Anwendung des Gesetzes, vor allem durch eine<br />

aktuelle Erfassung und Darstellung der höchst richterlichen Rechtsprechung<br />

sowie der Verarbeitung der wichtigsten Literatur.<br />

„Der Fischer“ ist eine nahezu unentbehrliche Hilfe, für jeden, der eine<br />

Frage aus dem Bereich Strafrechts zu beantworten hat.<br />

Ministerialrat Dirk Fredrich


Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 269<br />

Andere Behörden und Körperschaften<br />

Beschluss über den Wirtschaftsplan <strong>2013</strong> und Bekanntmachung<br />

des Beschlusses über sowie der Genehmigung des<br />

Wirtschaftsplans <strong>2013</strong> des Abwasserverbandes Oberhessen<br />

(avoh)<br />

1. Beschluss über den Wirtschaftsplan <strong>2013</strong><br />

Aufgrund des § 24 der Satzung des Abwasserverband (AV) Oberhessen<br />

in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Wasserverbandsgesetz und § 5 Eigenbetriebsgesetz<br />

hat die Verbandsversammlung des AVOH am 15. November 2012<br />

folgenden Beschluss über den Wirtschaftsplan des AVOH für das<br />

Wirtschaftsjahr <strong>2013</strong> gefasst:<br />

§ 1<br />

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt mit<br />

<strong>2013</strong>/Euro<br />

a) im Erfolgsplan<br />

die Erträge 3.400.850<br />

die Aufwendungen 3.400.850<br />

b) im Vermögensplan<br />

die Deckungsmittel 2.745.000<br />

der <strong>Ausgabe</strong>nbedarf 2.745.000<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Darlehen, der zur Finanzierung von <strong>Ausgabe</strong>n<br />

nach dem Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 2.168.000<br />

Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1.625.000<br />

Euro zur Finanzierung von Investitionen sowie 543.000 Euro zur<br />

Neuaufnahme von im Jahr <strong>2013</strong> auslaufenden Darlehensverträgen.<br />

Die Kreditaufnahme hat in Kongruenz zu der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer der Betriebsmittel zu erfolgen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag der Betriebsmittelkredite, die zur rechtzeitigen<br />

Leistung von <strong>Ausgabe</strong>n in Anspruch genommen werden dürfen,<br />

wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.<br />

§ 5<br />

In der Stellenübersicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber<br />

dem Vorjahr.<br />

§ 6<br />

Erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind über- und<br />

außerplanmäßige <strong>Ausgabe</strong>n<br />

im Erfolgsplan, wenn sie bei über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n<br />

den Betrag von 20.000 Euro überschreiten;<br />

im Vermögensplan, wenn sie bei über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n<br />

den Betrag von 50.000 Euro überschreiten.<br />

§ 7<br />

Die Erträge und die Aufwendungen des Erfolgsplanes jeder Sparte<br />

werden gemäß § 4 (1) GemHVO zu einem Budget verbunden. Das<br />

Gleiche gilt für die entsprechenden Einzahlungen und Auszahlungen<br />

des Vermögensplanes jeder Sparte.<br />

Gemäß § 20 Abs. 1 GemHVO sind die Aufwendungen des Erfolgsplanes<br />

einer Sparte und gemäß § 20 Abs. 3 GemHVO die <strong>Ausgabe</strong>n<br />

des Vermögensplanes einer Sparte gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen<br />

hiervon sind die vermischten <strong>Ausgabe</strong>n und Verfügungsmittel.<br />

Mehreinnahmen dürfen in den jeweiligen Budgets gemäß § 18<br />

GemHVO für Mehrausgaben verwendet werden.<br />

Friedberg (Hessen), 15. November 2012<br />

Abwasserverband Oberhessen<br />

gez. Rolf G n a d l<br />

Vorsitzender des Verbandsvorstands<br />

2. Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan <strong>2013</strong><br />

Der vorstehende Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr<br />

<strong>2013</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

3. Die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums<br />

Darmstadt als Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung der Kreditaufnahme<br />

in § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr <strong>2013</strong> ist am 22.<br />

Januar <strong>2013</strong> erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:<br />

Ich erteile meine aufsichtsbehördliche Zustimmung<br />

1. zur Aufnahme der unter § 2 des Beschlusses der Verbandsversammlung<br />

vom 15. November 2012 über den Wirtschaftsplan<br />

des Abwasserverbandes Oberhessen für das Wirtschaftsjahr<br />

<strong>2013</strong> vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von 1.625.000,–<br />

Euro (i.W. „Eine Million sechshundertfünfundzwanzigtausend“<br />

Euro) gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Wasserund<br />

Bodenverbände (WVG);<br />

2. zur Aufnahme der unter § 4 vorgesehenen Kassenkredite in Höhe<br />

von bis zu 1.000.000,– Euro (i.W. „Eine Million“ Euro) gemäß<br />

§ 75 Abs. 3 WVG.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Karl-Heinz D i e h l<br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

4. Öffentliche Auslegung<br />

Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11. bis 22. April<br />

<strong>2013</strong>, Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von<br />

8 Uhr bis 12 Uhr im Raum 166 des Verwaltungsgebäudes der Oberhessische<br />

Versorgungsbetriebe AG, Hanauer Straße 9-13, 61169<br />

Friedberg, öffentlich aus.<br />

Friedberg (Hessen), 28. Januar <strong>2013</strong><br />

Abwasserverband Oberhessen<br />

gez. Rolf G n a d l , Verbandsvorsteher<br />

Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder<br />

der Selbstverwaltungsorgane und Vertrauenspersonen bei<br />

der Deutschen Rentenversicherung Hessen<br />

Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen<br />

hat in ihrer Sitzung am 30. November 2012 eine Änderung der<br />

Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane<br />

und Vertrauenspersonen bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Hessen beschlossen. Ziffer 3 der Entschädigungsregelung für<br />

die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Vertrauenspersonen<br />

bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen wird wie folgt<br />

neu gefasst:<br />

3. Aufwandsentschädigungen<br />

3.1 Pauschbetrag für den Zeitaufwand bei Sitzungen<br />

3.1.1 Den Mitgliedern der Organe wird für jeden Kalendertag<br />

einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe<br />

von 65,00 Euro gewährt.<br />

3.2 Pauschbeträge für den Zeitaufwand und für bare Auslagen<br />

für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen.<br />

3.2.1 Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen erhalten die Vorsitzenden<br />

und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe<br />

folgende monatliche Pauschbeträge:<br />

zur Abgeltung des Zeitaufwandes<br />

Vorsitzender des Vorstands 520,00 Euro<br />

Stv. Vorsitzender des Vorstands 390,00 Euro<br />

Vorsitzender der Vertreterversammlung 130,00 Euro<br />

Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 97,50 Euro<br />

zur Abgeltung der baren Auslagen<br />

Vorsitzender des Vorstands 74,00 Euro<br />

Stv. Vorsitzender des Vorstands 55,50 Euro<br />

Vorsitzender der Vertreterversammlung 37,00 Euro<br />

Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 27,75 Euro<br />

Das Hessische Sozialministerium hat die Änderung mit Schreiben<br />

vom 17. Januar <strong>2013</strong>, Az.: 54 a 1000 – 0001/2010/002, genehmigt.<br />

Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft getreten.<br />

Frankfurt am Main, den 23. Januar <strong>2013</strong><br />

Deutsche Rentenversicherung Hessen


Seite 270 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />

Neufassung der Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim<br />

Die Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim, Sitz in Flörsheim,<br />

Main-Taunus-Kreis, vom 1. Juli 1996, zuletzt geändert am 12. März<br />

2007, wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.<br />

Dezember 2012 wie folgt neu gefaßt:<br />

Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.<br />

Februar 1991 (BGBl. I. S.405) und des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995<br />

(GVBl. Nr. 22 für das Land Hessen, Teil I S. 503) hat die Verbandsversammlung<br />

des Abwasserverbandes Flörsheim in ihrer Sitzung<br />

am 20.06.1996 folgende Satzung beschlossen. Die letzte Änderung<br />

erfolgte durch Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes<br />

Flörsheim in ihrer Sitzung am 11.12.2012.<br />

§ 1<br />

Name, Sitz<br />

(1) Der Verband führt den Namen „Abwasserverband Flörsheim“.<br />

Er hat seinen Sitz in Flörsheim am Main im Kreis Main-Taunus.<br />

(2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes<br />

(WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S. 405 ff). Er<br />

ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />

(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen<br />

seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.<br />

(§§ 1, 3 WVG)<br />

I. Abschnitt: Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen<br />

§ 2<br />

Verbandsmitglieder<br />

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte Flörsheim am Main,<br />

Wiesbaden, Hofheim am Taunus und Hochheim am Main.<br />

(2) Das Ausscheiden von Mitgliedern und die Aufnahme neuer Mitglieder<br />

sind auf Beschluss des Verbandsvorstandes nach Anhörung<br />

der Verbandsversammlung zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines<br />

Mitgliedes ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />

(§ 4, 23, 24, 25 WVG)<br />

§ 2a<br />

Bestimmung des Verbandsgebietes<br />

Das Verbandsgebiet des Abwasserverbandes Flörsheim definiert<br />

sich aus den nachfolgenden Gemarkungen der Stadtteile der Mitgliedsstädte.<br />

Für die Stadt Flörsheim die Gemarkungen Flörsheim, Wicker und<br />

Weilbach;<br />

Für die Stadt Hochheim die Gemarkung Massenheim;<br />

Für die Stadt Hofheim die Gemarkungen Diedenbergen und Wallau<br />

Für die Stadt Wiesbaden die Gemarkungen Breckenheim, Delkenheim<br />

und Nordenstadt<br />

Die kartographische Darstellung des Verbandsgebietes ist dieser<br />

Satzung als Anlage beigefügt.<br />

§ 3<br />

Aufgaben des Verbandes<br />

(1) Der Verband hat die Aufgabe, das in den Mitgliedsgemeinden<br />

an den im Verbandsplan festgelegten Punkten anfallende Abwasser<br />

– Schmutz- und Niederschlagswasser – zu übernehmen, abzuleiten<br />

und in Regenüberlaufbecken und der Gruppenkläranlage den Anforderungen<br />

entsprechend zu behandeln. Zu diesem Zwecke hat er<br />

die erforderlichen Abwassersammler, Entlastungsanlagen und eine<br />

Abwasserbehandlungsanlage zu planen, zu bauen, zu betreiben und<br />

zu unterhalten.<br />

(2) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen<br />

Vorschriften haben die Mitgliedsgemeinden den Verband über<br />

alle wesentlichen, die Verbandsanlagen beeinflussenden Veränderungen<br />

von Entwurfs- und Betriebsdaten unverzüglich zu unterrichten<br />

und Einvernehmen herzustellen. Die für die Abwasserabgabeerklärung<br />

des Verbandes erforderlichen Angaben sind für jedes<br />

Kalenderjahr – Veranlagungsjahr – termingerecht, d. h. 4 Wochen<br />

vor dem Abgabetermin, unter Verwendung des Erklärungsvordruckes<br />

zu übermitteln. Nachteile jeglicher Art, die sich aus Fristüberschreitungen<br />

ergeben, haben die jeweiligen Mitgliedsgemeinden<br />

selbst zu tragen.<br />

(3) Der Verband kann im Rahmen der vorstehend aufgeführten<br />

Aufgaben auf Antrag von Mitgliedern nach Zustimmung der Verbandsversammlung<br />

auch im Bereich mitgliedseigener Anlagen und<br />

Einrichtungen gegen gesonderte Kostenerstattung tätig werden,<br />

soweit die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verbandseinrichtungen<br />

dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

(§ 2 WVG)<br />

§ 4<br />

Unternehmen, Plan<br />

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die notwendigen<br />

Anlagen zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu<br />

erhalten, sowie die erforderlichen Grundstücke zu erwerben.<br />

(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem durch die Verbandsversammlung<br />

beschlossenen, ergänzten und geänderten Verbandsplan<br />

vom 08.12.1987, der durch die Aufsichtsbehörde am 19.12.1988<br />

genehmigt wurde.<br />

Nach diesem Verbandsplan gehören zu den Verbandsanlagen<br />

– die vorhandenen und geplanten Abwasserkanäle<br />

– das Sammler-Pumpwerk „Flörsheim-Nord“<br />

– die vorhandenen und geplanten Entlastungsanlagen Nr. E 1 bis<br />

E 24 einschließlich der Sperrstrecken und Auslasskanäle<br />

– die vorhandene Gruppenkläranlage.<br />

(3) Der Verbandsplan wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes<br />

und dem Abwasserverband aufbewahrt.<br />

(4) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis<br />

der Anlagen und den Entwurfs- und Ausführungsunterlagen.<br />

Diese Unterlagen werden wie der Verbandsplan aufbewahrt.<br />

(5) Über Umfang, Änderung und Ergänzungen des Unternehmens<br />

beschließt die Verbandsversammlung.<br />

(6) Der Verband darf den Plan und die ergänzenden Pläne nicht<br />

ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausführen.<br />

(§ 5 WVG)<br />

§ 5<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen<br />

Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu<br />

geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen<br />

Rechte und Pflichten erheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich,<br />

die Einsicht in die notwendigen Unterlagen und die<br />

Besichtung der Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden.<br />

(§ 26 WVG)<br />

§ 6<br />

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen<br />

(1) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, ihnen gehörende<br />

Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens, soweit<br />

der Plan und dessen Ergänzungen es vorsehen, zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

(2) Erfordert die Durchführung des Verbandsunternehmens die Benutzung<br />

privateigener Grundstücke, so schließt der Verband mit<br />

den betreffenden Grundstückseigentümern Gestattungsverträge ab<br />

und lässt Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eintragen. Die<br />

Kosten hierfür trägt der Verband.<br />

(§§ 6, 7, 33 ff. WVG)<br />

§ 7<br />

Verbandsschau<br />

(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu schauen.<br />

(2) Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzuhalten, insbesondere<br />

ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt<br />

benutzt werden.<br />

(3) Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach<br />

§ 31 bekannt und lädt die Mitgliedsgemeinden, die Aufsichtsbehörde<br />

und sonstige Beteiligte rechtzeitig zur Teilnahme ein. Die<br />

Mitgliedsgemeinden benennen aus dem eigenen Personal einen<br />

sachverständigen Teilnehmer. Die Mitglieder des Verbandes (Vorstand,<br />

Verbandsversammlung) sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.<br />

(4) Der Vertreter des Abwasserverbandes zeichnet den Verlauf und<br />

das Ergebnis der Schau schriftlich auf. Das Protokoll wird an die<br />

Teilnehmer und den Vorstand des Abwasserverbandes verschickt.<br />

Der Vorstand lässt die Mängel abstellen und sammelt die Aufzeichnungen<br />

darüber.<br />

(§§ 44, 45 WVG)<br />

II. Abschnitt Verfassung<br />

§ 8<br />

Organe des Verbandes<br />

Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung<br />

durch seine Organe. Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung<br />

und der Verbandsvorstand.<br />

(§ 46 WVG)


Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 271<br />

§ 9<br />

Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.<br />

Die Vertreter werden im Falle ihrer Verhinderung<br />

durch Stellvertreter vertreten.<br />

(2) Die Vertreter und ihre Stellvertreter in der Verbandsversammlung<br />

sind ehrenamtlich tätig.<br />

(3) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter sowie<br />

die Dienstkräfte des Verbandes können nicht gleichzeitig Vertreter<br />

oder Stellvertreter der Verbandsversammlung sein.<br />

(§§ 46 ff. WVG)<br />

§ 10<br />

Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:<br />

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer<br />

Stellvertreter,<br />

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens,<br />

des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze<br />

der Geschäftspolitik,<br />

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des<br />

Verbandes,<br />

4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,<br />

5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,<br />

6. Entlastung des Verbandsvorstandes,<br />

7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />

und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und<br />

Mitglieder der Verbandsversammlung,<br />

8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern<br />

und dem Verband,<br />

9. Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,<br />

10. Ausführung von Sonderaufträgen nach § 3 Abs. 3<br />

11. Der Beschluss über die Einrichtung, Aufgabe und Zusammensetzung<br />

von Ausschüssen.<br />

(§ 47 WVG)<br />

§ 11<br />

Einberufung der Verbandsversammlung<br />

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung<br />

schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens<br />

jedoch einmal im Jahr, ein. Zwischen dem Zugang der Ladung<br />

und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.<br />

In eiligen Fällen kann der Verbandsvorsteher die Ladungsfrist abkürzen,<br />

jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung<br />

zugehen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.<br />

(2) Ist ein Vertreter der Verbandsversammlung am Erscheinen verhindert,<br />

so teilt er dies unverzüglich seinem Stellvertreter und dem<br />

Verbandsvorsteher mit und leitet die Einladung dem Stellvertreter<br />

zu. War die Einberufungsfrist gegenüber dem Mitglied der Verbandsversammlung<br />

eingehalten, so gilt sie auch gegenüber seinem<br />

Stellvertreter als gewahrt.<br />

(3) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden,<br />

wenn ein Verbandsmitglied die Einberufung unter Angabe des<br />

Zweckes und der Gründe schriftlich vom Verbandsvorsteher fordert.<br />

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde<br />

die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung<br />

einberufen.<br />

(4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung<br />

verzeichnet sind, kann nur verhandelt oder beschlossen werden,<br />

wenn 4/5 der Vertreter der Verbandsversammlung dem zustimmen.<br />

Dies gilt nicht bei Wahlen und der Beschlussfassung über die<br />

Verbandssatzung sowie die Veranlagungsregeln und ihre Änderungen.<br />

(5) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind in gleicher<br />

Weise die Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Verbandsvorstandes<br />

und ihre Vertreter zu laden. Der Verbandsvorsteher kann<br />

darüber hinaus nach Bedarf weitere Personen, Körperschaften oder<br />

Behörden einladen. Sitzungstermin und Tagesordnung der Verbandsversammlung<br />

werden der Aufsichtsbehörde und den Verbandsmitgliedern<br />

bekannt gegeben.<br />

(§ 48 WVG)<br />

§ 12<br />

Sitzung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Verbandsvorsteher,<br />

im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,<br />

geleitet. Sie haben, wie auch die anderen Vorstandsmitglieder,<br />

kein Stimmrecht.<br />

(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen<br />

Vertreter der Verbandsmitglieder sowie deren zustehenden Stimmen<br />

aufzustellen. Außerdem ist die ordnungsgemäße Ladung und<br />

die Beschlussfähigkeit festzustellen.<br />

(3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die<br />

Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Jedem Vertreter eines<br />

Verbandsmitgliedes ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten<br />

des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand<br />

in Zusammenhang stehen.<br />

(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Aufsichtsbehörde<br />

sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.<br />

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.<br />

(§ 48 WVG)<br />

§ 13<br />

Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung<br />

(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine<br />

Niederschrift aufzunehmen.<br />

(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung,<br />

Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie der Wortlaut der<br />

Beschlüsse festzuhalten.<br />

(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer<br />

zu unterschreiben.<br />

(4) Jeder nach § 11 zur Sitzung der Verbandsversammlung Geladene<br />

und die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder erhalten<br />

eine Ausfertigung der Niederschrift. Einwendungen gegen die<br />

Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang gegenüber<br />

dem Verbandsvorsteher vorzutragen.<br />

(§ 48 WVG)<br />

§ 14<br />

Stimmrecht, Stimmverhältnis<br />

(1) Die Mitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch<br />

ihren Vertreter ab.<br />

(2) Das Stimmverhältnis richtet sich nach dem Beitragsaufkommen.<br />

Keinem Mitglied stehen mehr als 40% aller Stimmen zu. Das<br />

Stimmverhältnis ergibt sich aus dem Mittel der Bemessungsmaßstäbe<br />

der Verbandsbeiträge für die Errichtung der Verbandsanlagen<br />

und für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Verbandsanlagen.<br />

(3) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von<br />

einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch<br />

für einen anderen das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn<br />

darüber Beschluss gefasst wird, ob der Vorstand gegen das Mitglied<br />

einen Anspruch geltend machen soll, sowie wenn über ein im § 10,<br />

Ziffer 9 bezeichnetes Rechtsgeschäft Beschluss gefasst werden soll.<br />

(4) Das in der Stimmliste ausgewiesene Stimmrecht der einzelnen<br />

Mitglieder ist bei der Abstimmung auch dann maßgebend, wenn<br />

das Mitglied die Stimmliste angefochten hat. Nach rechtskräftiger<br />

Entscheidung über den Einspruch wird die Stimmliste evtl. berichtigt.<br />

(5) Die Verbandsversammlung kann bestimmen, dass für das<br />

Stimmrecht statt des Beitrages für das laufende Haushaltsjahr der<br />

vorjährige Beitrag, oder der Durchschnitt der drei letzten Jahresbeiträge<br />

zugrunde zu legen ist.<br />

(§ 48 WVG)<br />

§ 15<br />

Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit<br />

der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit),<br />

soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit<br />

oder andere Erfordernisse vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet<br />

Ablehnung.<br />

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß<br />

geladen ist und mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten<br />

ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie<br />

beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden<br />

ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse<br />

gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist<br />

der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Vertreter der Verbandsmitglieder<br />

zustimmen.<br />

(3) Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß<br />

mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung angekündigt<br />

ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Stimmen<br />

vertreten sind und alle Vertreter der Aufnahme des Gegenstandes<br />

in die Tagesordnung zustimmen.<br />

§ 16<br />

Zusammensetzung des Vorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem<br />

Stellvertreter und weiteren zwei Beisitzern.


Seite 272 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />

(2) Vorstandsmitglieder, die z. Z. ihrer Bestellung Mandatsträger<br />

eines Verbandsmitgliedes sind, scheiden mit Beendigung ihres Amtes<br />

bei diesem, auch aus dem Verbandsvorstand aus.<br />

(3) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung<br />

sein.<br />

(§ 52, 53, WVG)<br />

§ 17<br />

Wahl des Vorstandes<br />

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, seinen<br />

Stellvertreter sowie die weiteren Beisitzer des Vorstandes und die<br />

jeweiligen persönlichen Stellvertreter auf Vorschlag der Verbandsmitglieder.<br />

(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />

(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus<br />

wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung<br />

und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese<br />

kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />

Anzeige und der Angabe der Gründe widersprechen, wenn der<br />

vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die<br />

Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.<br />

§ 18<br />

Amtszeit des Verbandsvorstandes<br />

(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter<br />

werden auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften<br />

der Verbandsmitglieder gewählt. Sie führen nach Ablauf ihrer<br />

Amtszeit die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.<br />

(2) Wenn Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden,<br />

so ist für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz zu wählen.<br />

(§ 53 WVG)<br />

§ 19<br />

Aufgaben des Verbandsvorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorstand ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

gebunden. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht<br />

durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder der<br />

Verbandsvorsteher berufen sind. Er beschließt insbesondere über:<br />

1. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,<br />

2. die Aufstellung der Jahresrechnung,<br />

3. die Aufnahme von Krediten,<br />

4. die Einstellung und Entlassung bzw. Kündigung der Mitarbeiter<br />

des Verbandes,<br />

5. das Einlegen von Rechtsmitteln oder das Führen von gerichtlichen<br />

Verfahren,<br />

6. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte im Rahmen des festgestellten<br />

Haushaltsplanes, die den Wert von 25.000 Euro übersteigen,<br />

7. die Aufstellung und Erlass einer Dienstordnung und einer Betriebsanleitung<br />

für die Verbandsanlagen,<br />

8. die Vorbereitung der Änderungen und Ergänzungen der Satzung,<br />

der Veranlagungsregelungen, der Verbandsaufgaben und<br />

des Unternehmens,<br />

9. den Erlass oder Verzicht auf Forderungen des Verbandes,<br />

10. Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken, soweit diese<br />

für von der Verbandsversammlung beschlossene Maßnahmen<br />

benötigt werden, sowie über die Veräußerung von für Verbandsaufgaben<br />

nicht mehr benötigten Grundstücken,<br />

11. Bestellung eines Schriftführers und seines Stellvertreters,<br />

(2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsaufgaben<br />

Ausschüsse einsetzen, denen auch außenstehende Personen<br />

angehören können.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere<br />

dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung<br />

sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen des Verbandes<br />

eingehalten werden. Ein Vorstandmitglied, das seine Obliegenheiten<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum<br />

Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch<br />

verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,<br />

in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des<br />

Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.<br />

(§ 54, 55 WVG)<br />

§ 20<br />

Sitzung des Verbandsvorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf,<br />

mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger<br />

Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung<br />

mit. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher<br />

eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen.<br />

In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist auf<br />

die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann den<br />

Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann in diesen Fällen<br />

für sich die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen.<br />

(2) Sitzungstermin und Tagesordnung sind der Aufsichtsbehörde<br />

bekannt zu geben. Deren Beauftragte können an den Sitzungen<br />

ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vorstand kann bei Vorliegen<br />

eines berechtigten Interesses in Abwesenheit der Beauftragten beschließen.<br />

(3) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem<br />

Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist hiervon zu benachrichtigen.<br />

(4) Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die ebenfalls zu laden<br />

sind, können ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.<br />

(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.<br />

(§ 56 WVG)<br />

§ 21<br />

Beschlussfassung im Vorstand<br />

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen<br />

seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine<br />

Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Verbandsvorsteher den<br />

Ausschlag.<br />

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder<br />

anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.<br />

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder<br />

ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei der wiederholten<br />

Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der anwesenden<br />

Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können.<br />

Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig,<br />

wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.<br />

(4) Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie<br />

einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.<br />

(5) Über den Verlauf der Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift<br />

aufzunehmen. In ihr sind Teilnehmer an der Sitzung, Beschlussfähigkeit<br />

des Vorstandes, Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung,<br />

Art und Ergebnis der Abstimmung sowie der Wortlaut<br />

der Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher,<br />

einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer<br />

zu unterschreiben.<br />

(6) Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14<br />

Tagen nach Zugang gegenüber dem Verbandsvorsteher vorzutragen.<br />

(§ 56 WVG)<br />

§ 22<br />

Aufgaben des Vorstehers<br />

(1) Der Verbandsvorsteher oder sein Vertreter im Amt führt den<br />

Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes,<br />

die nicht durch Gesetz, Wasserverbandsgesetz oder Satzung der<br />

Verbandsversammlung oder dem Vorstand übertragen sind. Er unterrichtet<br />

regelmäßig die anderen Vorstandsmitglieder über die<br />

Verbandsangelegenheiten und führt die erforderlichen Beschlüsse<br />

herbei. Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vorstehers oder<br />

seinem Vertreter im Amt:<br />

1. Der Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung,<br />

2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes<br />

und der Verbandsversammlung,<br />

3. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung<br />

der Verbandsanlagen,<br />

4. die Festsetzung der Verbandsbeiträge,<br />

5. die Anweisung von Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n an die Verbandskasse,<br />

6. die Aufnahme von Kassenkrediten,<br />

7. die Aufsicht über die Kassenverwaltung,<br />

8. die Führung des Mitgliederverzeichnisses (§ 2 ),<br />

9. die Erteilung von Auskünften an die Presse,<br />

10. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,<br />

11. die Bevollmächtigung des Geschäftsführers und von Dienstkräften<br />

des Verbandes für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften.<br />

(2) Der Vorsteher oder sein Vertreter im Amt kann die Anweisung<br />

an die Verbandskasse zur Vereinnahmung von Geldern unbegrenzt<br />

und zur Beauftragung und Verausgabung bis zu einer Höhe von<br />

25.000,00 Euro im Einzelfall auf die Geschäftsführer des Verbandes<br />

oder ihre ständigen Stellvertreter widerruflich übertragen.<br />

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll,<br />

bedürfen der Schriftform. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn


Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 273<br />

sie vom Vorsteher und seinem Vertreter im Amt oder von einem<br />

dieser beiden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes<br />

unterzeichnet sind.<br />

(§ 55 WVG)<br />

§ 23<br />

Geschäftsführer<br />

(1) Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.<br />

(2) Die Tätigkeitsgebiete der Geschäftsführer und ihre Vollmacht<br />

für die Geschäfte werden durch den Verbandsvorsteher geregelt.<br />

(§ 57 WVG)<br />

§ 24<br />

Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Reisekosten<br />

(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung<br />

sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter<br />

erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsschau<br />

und ihre Stellvertreter erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes<br />

Sitzungsgelder und Reisekosten.<br />

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes<br />

werden von der Verbandsversammlung in einer Entschädigungssatzung<br />

festgelegt.<br />

III. Abschnitt: Haushalt, Beiträge<br />

§ 25<br />

Haushaltswesen, Prüfungswesen<br />

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbands sind<br />

die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden,<br />

mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen<br />

Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung der<br />

Revision und der im Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz<br />

(HWVG) bestimmten Abweichungen und soweit<br />

das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft. Die weiteren<br />

Vorgaben in §§ 2 bis 4 HWVG sind zu beachten.<br />

(2) § 109 HGO gilt entsprechend.<br />

(3) Der Verband führt seine Rechnung ab dem 1. Januar 2007 nach<br />

den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung entsprechend<br />

den Vorschriften des Sechsten Teils, Erster Abschnitt, Dritter<br />

Titel der Hessischen Gemeindeordnung (Haushaltswirtschaft<br />

mit doppelter Buchführung §§ 114 a ff. HGO) in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

(4) Das Prüfwesen obliegt der Revision beim Kreisausschuss des<br />

Main-Taunus-Kreises. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt<br />

jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen und<br />

durch den Verband der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Kosten<br />

der Prüfung trägt der Verband. Das Gesetz zur Regelung der überörtlichen<br />

Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22.<br />

Dezember 1993 (GVBl. I S. 708) zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz<br />

zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />

vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) bleibt unberührt. Die<br />

technische Prüfung von Verbandsmaßnahmen kann durch den Vorstand<br />

einem privaten Unternehmen übertragen werden.<br />

(§ 65 WVG)<br />

§ 26<br />

Beiträge<br />

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die<br />

zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer<br />

ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.<br />

(2) Die jährlich zu zahlenden Beiträge der Verbandsmitglieder werden<br />

jährlich mittels Beitragsbescheid durch den Verbandsvorsteher<br />

festgesetzt. Die Zahlungsweise des Jahresbeitrages erfolgt in vier<br />

gleich großen Teilbeträgen.<br />

(3) Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben).<br />

(4) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.<br />

(§§ 28, 29 WVG)<br />

§ 27<br />

Beitragsverhältnisse<br />

(1) Bezüglich der Beitragsverhältnisse gilt im Einzelnen Folgendes:<br />

Beitragspflichtig ist die Einleitung von Abwässern in die Gruppensammler.<br />

(2) Die Beitragserhebung erfolgt nach folgenden Maßstäben:<br />

a) für die erforderlichen Mittel zur Errichtung der Verbandsanlagen<br />

nach dem Mittel der Einwohnerzahlen zum 30.06. des der<br />

Veranlagung vorausgehenden Kalenderjahres und den von den<br />

Verbandsmitgliedern angegebenen Einwohnergleichwerten für<br />

den Endausbau. Die Einwohnergleichwerte für den Endausbau<br />

betragen für die Verbandsmitglieder:<br />

Wiesbaden-Breckenheim 4.500<br />

Wiesbaden-Delkenheim 9.300<br />

Hofheim-Diedenbergen 5.000<br />

Flörsheim 21.000<br />

Hochheim-Massenheim 3.000<br />

Wiesbaden-Nordenstadt 13.500<br />

Hofheim-Wallau 9.200<br />

Flörsheim-Weilbach 9.500<br />

Flörsheim-Wicker 5.000<br />

b) Für den Betrieb, die Wartung und Unterhaltung der Verbandsanlagen<br />

nach den von den Verbandsmitgliedern eingeleiteten<br />

Abwassermengen. Als eingeleitete Abwassermengen gelten die<br />

von allen Anschlussnehmern innerhalb der Verbandsmitglieder<br />

(Verbandsgemeinden) für das der Veranlagung vorausgehende<br />

Kalenderjahr abgenommenen Frischwassermengen.<br />

(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für<br />

die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und<br />

rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen<br />

Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere sind dem Verband<br />

Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen unverzüglich und<br />

unaufgefordert mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom<br />

Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen<br />

bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen. Beabsichtigte Veränderungen<br />

der Einwohnergleichwerte für den Endausbau sind dem<br />

Verband im frühest möglichen Stadium in rechtsverbindlicher Form<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

(4) Ausscheidende Mitglieder, zu deren Gunsten Verbandsanlagen<br />

errichtet worden sind, haben ohne Rücksicht auf die Weiterführung<br />

ihres Betriebes im bisherigen Umfang ihre Beitragspflicht für die<br />

Baukosten dieser Verbandsanlagen bis zu deren vollständiger Abschreibung<br />

weiter zu erfüllen. Sie haften in diesem Rahmen für die<br />

Baukosten dieser Verbandsanlagen, soweit diese nicht anderweitig<br />

genutzt oder verwertet werden können.<br />

§ 28<br />

Hebung der Verbandsbeiträge<br />

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des<br />

für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.<br />

(2) Die Veranlagung der Beiträge gilt so lange fort, bis sich die<br />

Veranlagungsmerkmale erheblich ändern, mindestens jedoch für<br />

jeweils ein volles Haushaltsjahr. Vor Beginn jedes Haushaltsjahres<br />

kann die Neuveranlagung auf Antrag des Mitgliedes oder von Amts<br />

wegen eingeleitet werden.<br />

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Wasserverbandsrechts<br />

und soweit dieses keine Vorschriften darüber enthält, sinngemäß<br />

die Bestimmungen des Gemeindeabgabenrechts über das Ende der<br />

Beitragspflicht, die Nachveranlagung und die Neuveranlagung.<br />

(4) Die Verbandsversammlung beschließt alljährlich über die Höhe<br />

der von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge und setzt diese<br />

fest.<br />

(5) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag<br />

zu zahlen, dessen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen<br />

ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(6) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn<br />

betreffenden Unterlagen zu gewähren.<br />

(§§ 31, 32 WVG)<br />

§ 29<br />

Zwangsvollstreckung<br />

Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden<br />

Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt<br />

werden.<br />

IV. Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Verwaltung<br />

§ 30<br />

Dienstkräfte<br />

(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten<br />

des Verbandes. Er stellt sie im Rahmen des Stellenplanes gemäß<br />

Beschluss des Vorstandes ein und entlässt sie.<br />

(2) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von einem besonderen<br />

Kassenverwalter wahrgenommen.<br />

§ 31<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Die Verbandssatzung und deren Änderungen werden im Verkündungsblatt<br />

der Aufsichtsbehörde veröffentlicht. Sonstige, für


Seite 274 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />

die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen des Verbandes<br />

werden durch ortsübliche Veröffentlichungen der Mitgliedsgemeinden<br />

bekannt gemacht.<br />

(2) Nur für die Mitglieder bestimmte Bekanntmachungen werden<br />

diesen schriftlich mitgeteilt.<br />

(3) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden, Pläne, Karten und<br />

Texte genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der<br />

Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.<br />

(§ 67 WVG)<br />

§ 32<br />

Aufsicht<br />

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums<br />

in Darmstadt.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die<br />

Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche<br />

und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen<br />

anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen<br />

vornehmen.<br />

(§ 72 ff. WVG)<br />

§ 33<br />

Zustimmung zu Geschäften<br />

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:<br />

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,<br />

2. zum Gesamtbetrag der in der jeweiligen Haushaltssatzung für<br />

jedes Haushaltsjahr festgelegten Darlehensaufnahmen,<br />

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen<br />

und zur Bestellung von Sicherheiten,<br />

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich<br />

der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz<br />

von Aufwendungen hinausgehen.<br />

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die<br />

einem der in Abs. 1 genannten Geschäfte gleichkommen.<br />

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung<br />

mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.<br />

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen<br />

von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.<br />

Breckenheim<br />

Nordenstadt<br />

Wallau<br />

Diedenbergen<br />

Delkenheim<br />

Massenheim<br />

Weilbach<br />

Wicker<br />

Flörsheim am Main<br />

Kartenanlage zu § 2a der Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim (Verbandsgebiet)<br />

Kartenanlage zu § 2a der Satzung des


Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 275<br />

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt<br />

wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die<br />

Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.<br />

(§ 75 WVG)<br />

§ 34<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer<br />

sowie Bedienstete des Verbandes sind verpflichtet,<br />

über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden<br />

Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu<br />

bewahren.<br />

(2) Der ehrenamtlichen Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben<br />

zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung<br />

ist aktenkundig zu machen.<br />

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.<br />

(§ 27 WVG)<br />

(3) Der Verband droht das Zwangsmittel vorher schriftlich unter<br />

Nennung der Kosten in vorläufig geschätzter Höhe an und setzt für<br />

die Befolgung der Anordnung eine angemessene Frist. Bei Gefahr<br />

im Verzuge sind die Schriftform und die Frist nicht nötig.<br />

§ 37<br />

Rechtsbehelfe<br />

(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den §§ 68<br />

ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I<br />

S. 17) zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 10<br />

des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

vom 6. Februar 1962 (GVBI. S. 13 ff.) gegeben.<br />

(2) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung<br />

nicht auf.<br />

§ 38<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserverbandes<br />

Flörsheim vom 17. April 1963 einschließlich aller Satzungsänderungen,<br />

zuletzt geändert am 12. Dezember 2006, außer Kraft.<br />

65439 Flörsheim am Main, 11. Dezember 2012<br />

§ 35<br />

Änderung der Satzung<br />

Abwasserverband Flörsheim<br />

(1) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

ergänzt oder geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit<br />

gez. Michael A n t e n b r i n k<br />

von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung vertretenen<br />

Verbandsvorsteher<br />

Stimmen.<br />

______________<br />

☎<br />

(2) Ergänzungen Anfragen und und Änderungen Auskünfte der Verbandssatzung über denwerden<br />

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit nach § 58<br />

nach vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß<br />

Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom<br />

§ 31 Abs.1 auf Kosten des Verbandes bekannt gemacht.<br />

12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

(§§ 58,<br />

ÖFFENTLICHEN<br />

59 WVG)<br />

ANZEIGER<br />

vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), i.V. m. § 35 Abs. 2 der Satzung<br />

V. Abschnitt: Anordnungsbefugnis, Rechtsbehelfe<br />

genehmigt und öffentlich bekannt 0 61 gemacht. 22 / Die 77 Satzungsunterlagen<br />

liegen in der Zeit vom 18. Februar <strong>2013</strong> bis zum 19. März <strong>2013</strong><br />

09-01<br />

§ 36<br />

zu den üblichen Geschäftszeiten Durchwahl im Erdgeschoss der -152<br />

zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />

Geschäftsstelle<br />

Anordnungsbefugnis<br />

des Abwasserverbandes Flörsheim, Erzbergerstraße 14, 65439<br />

Flörsheim, zur Einsicht aus.<br />

(1) Die Mitglieder des Verbandes haben die auf dem Wasserverbandsgesetz<br />

oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstandes,<br />

insbesondere die Anordnungen zum Schutze des<br />

Wiesbaden, den 23. Januar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Verbandsunternehmens, Anfragen und zu befolgen. Auskünfte über den<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden<br />

(2) Der Verband kann die Anordnungen durch einen Dritten auf<br />

Wi 41.3/Es – 79f 06 (6)<br />

Kosten des Pflichtigen durchsetzen.<br />

ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />

zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />

☎<br />

0 61 22 / 77 09-01<br />

Durchwahl -152<br />

Anfragen und Auskünfte über den<br />

ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />

zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />

☎<br />

0 61 22 / 77 09-01<br />

Durchwahl -152<br />

@<br />

E-Mails an den<br />

ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />

zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />

ralph.wagner@chmielorz.de<br />

@


Seite 276 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />

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Datum/Unterschrift<br />

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Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 277<br />

Öffentliche Ausschreibungen<br />

Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Neubau SIT<br />

Vergabenummer 119/754 986 – 07<br />

Gewerk Innenputzarbeiten<br />

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />

I.1 Bezeichnung<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />

e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />

27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />

+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />

www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />

Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />

II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 07<br />

Innenputzarbeiten<br />

II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />

Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />

Maßnahme<br />

Neubau SIT<br />

II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />

II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />

II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />

ca. 3.000 qm Innenputzarbeiten Gipsputz PIV in allen Geschossen,<br />

davon ca. 2.650 qm auf StB-Wände, ca. 140 qm<br />

auf Mauerwerkswänden, ca. 205 qm auf StB-Decken und<br />

Podestunterseiten<br />

II.3 Ausführungsfristen Beginn: 15.07.<strong>2013</strong><br />

Ende: 11.10.<strong>2013</strong><br />

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />

Information<br />

III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />

III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />

gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />

III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />

Abschnitt IV: Verfahren<br />

IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />

IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />

IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 07 Innenputzarbeiten<br />

IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />

IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />

erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />

erhältlich bis: 13.02.<strong>2013</strong><br />

Verwendungszweck 119/754 986 – 07 Kosten 16,00 Euro<br />

Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />

Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />

Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />

Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />

Kontonummer 7 521 933 00<br />

BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />

IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />

BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />

Hinweise<br />

1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />

– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />

(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />

lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />

Adresse angefordert wurden<br />

– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />

und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />

wurde<br />

2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />

3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />

4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />

+ Referenzen!<br />

5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />

– Vertragsbedingungen in Papierform<br />

– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />

– GAEB-Datei auf CD<br />

IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />

IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 29.04.<strong>2013</strong><br />

IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 14.03.<strong>2013</strong><br />

Uhrzeit 13:00<br />

siehe Vergabeunterlagen<br />

Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />

dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />

Abschnitt VI: Andere Informationen<br />

VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />

§ 104):<br />

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />

Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />

Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Neubau SIT<br />

Vergabenummer 119/754 986 – 10<br />

Gewerk Estricharbeiten<br />

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />

I.1 Bezeichnung<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />

e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />

27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />

+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />

www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />

Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />

II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 10<br />

Estricharbeiten<br />

II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />

Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />

Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />

Maßnahme<br />

Neubau SIT<br />

II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />

II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />

II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />

ca. 4.520 qm Estricharbeiten in allen Geschossen,<br />

davon ca. 3.300 qm Zementestrich auf Trittschalldämmung<br />

und EPS-Höhenausgleich,<br />

ca. 650 qm Heizestrich auf Trittschalldämmung,<br />

ca. 400 qm Zementestrich auf Wärmedämmung,<br />

ca. 50 qm Hartstoffestrich auf Wärmedämmung,<br />

ca. 20 qm Verbundestrich,<br />

ca. 100 qm Fundamente für haustechnische Anlagen<br />

II.3 Ausführungsfristen Beginn: 20.05.<strong>2013</strong><br />

Ende: 19.11.<strong>2013</strong>


Seite 278 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />

Information<br />

III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />

III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />

gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />

III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />

Abschnitt IV: Verfahren<br />

IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />

IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />

IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 10 Estricharbeiten<br />

IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />

IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />

erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />

erhältlich bis: 13.02.<strong>2013</strong><br />

Verwendungszweck 119/754 986 – 10 Kosten 24,00 Euro<br />

Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />

Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />

Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />

Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />

Kontonummer 7 521 933 00<br />

BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />

IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />

BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />

Hinweise<br />

1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />

– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />

(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />

lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />

Adresse angefordert wurden<br />

– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />

und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />

wurde<br />

2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />

3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />

4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />

+ Referenzen!<br />

5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />

– Vertragsbedingungen in Papierform<br />

– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />

– GAEB-Datei auf CD<br />

IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />

IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 29.04.<strong>2013</strong><br />

IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 14.03.<strong>2013</strong><br />

Uhrzeit 13:30<br />

siehe Vergabeunterlagen<br />

Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />

dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />

Abschnitt VI: Andere Informationen<br />

VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />

§ 104):<br />

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />

Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />

Baumaßnahme Fraunhofer-Institut LBF, Darmstadt<br />

Umbau ZsZ-e<br />

Vergabenummer 010/755 508 – 03<br />

Gewerk Abbruch – Innen<br />

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />

I.1 Bezeichnung<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />

e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />

27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />

+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />

www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />

Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />

II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 010/755 508 – 03<br />

Abbruch – Innen<br />

II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />

Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut LBF, Darmstadt<br />

Bartningstraße 51, 64289 Darmstadt<br />

Maßnahme<br />

Umbau ZsZ-e<br />

II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />

II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />

II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />

Rückbau und Entsorgung von Trockenbauwänden: Systembau-Wänden<br />

ca. 1.400 qm, GK-Wände und -Verkleidungen<br />

ca. 380 qm, Holzwerkstoffverkleidungen ca. 525 qm, Trennwandverglasung<br />

ca. 85 qm, Rückbau und Entsorgung von<br />

Abhangdecken: OWA-Decken ca. 540 qm, GK-Decke ca. 250<br />

qm, Holzabhangdecke ca. 35 qm, Demontage und Lagerung<br />

von Metalldecke ca. 150 qm, Demontage und Entsorgung<br />

von Mineralwolle (k2-Kategorie, krebserzeugende) nach<br />

TRGS 521 ca. 2.680 qm, Rückbau und Entsorgung von Böden:<br />

PVC-Bodenbelägen ca. 580 qm, Teppichboden 2.750 qm,<br />

Fliesen und Steinzeug ca. 410 qm, Bodenerneuerung in<br />

Kleinflächen Zementfliesen und Estrich ca. 15 qm.<br />

II.3 Ausführungsfristen Beginn: 18.04.<strong>2013</strong><br />

Ende: 18.06.<strong>2013</strong><br />

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />

Information<br />

III.1.1 Geforderte Sicherheiten: Bürgschaften gemäß Formblatt<br />

421/422 und 423<br />

III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />

III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />

gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />

III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />

Abschnitt IV: Verfahren<br />

IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />

IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />

IV.3.1 Aktenzeichen: 010/755 508 – 03 Abbruch – Innen<br />

IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />

erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />

erhältlich bis: 11.02.<strong>2013</strong><br />

Verwendungszweck 010/755 508 – 03 Kosten 26,00 Euro<br />

Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />

Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />

Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />

Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />

Kontonummer 7 521 933 00<br />

BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />

IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />

BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />

Hinweise<br />

1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />

– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />

(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />

lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />

Adresse angefordert wurden<br />

– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />

und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />

wurde<br />

2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />

3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />

4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />

+ Referenzen!<br />

5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />

– Vertragsbedingungen in Papierform<br />

– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />

– GAEB-Datei auf CD<br />

IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />

IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 19.04.<strong>2013</strong><br />

IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 05.03.<strong>2013</strong><br />

Uhrzeit 13:30<br />

siehe Vergabeunterlagen<br />

Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />

dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />

Abschnitt VI: Andere Informationen<br />

VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />

§ 104):<br />

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />

Villemombler Straße 76, 53123 Bonn


Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 279<br />

Stellenausschreibungen<br />

Die Gemeinde Biebesheim am Rhein<br />

sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt<br />

esheim am Rhein für den Fachbereich III – Bauen,<br />

glichen Zeitpunkt Liegenschaften, Ver- und Entsorgung eine/n<br />

Bauingenieur/in (Dipl.-Ing.),<br />

Fachrichtung Hoch- oder Tiefbau<br />

ich III - Bauen, Liegenschaften, Die Stelle ist im Vollzeitumfang Ver- und Entsorgung<br />

(39,0 Wochenstunden) zu besetzen.<br />

Fachrichtung Hoch- oder Tiefbau<br />

eur/in (Dipl.-Ing.),<br />

Die Gemeinde Biebesheim am Rhein hat rd. 6.500 Einwohner<br />

und liegt in verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ballungsräumen<br />

Rhein-Main und Rhein-Neckar.<br />

zeitumfang (39,0 Wochenstunden) zu besetzen.<br />

Das Aufgabengebiet umfasst im zuständigen Fachbereich die<br />

Mitarbeit bei der technischen Planung, Vorbereitung, Ausschreibung,<br />

hat rd. Vergabe, 6.500 Einwohner Bauüberwachung und liegt und in Abrechnung verkehrsgünstiger von gemeind-<br />

Lage<br />

esheim am Rhein<br />

gsräumen Rhein-Main lichen und Bau- Rhein-Neckar. und Unterhaltungsmaßnahmen aller Art sowie der<br />

Steuerung und Begleitung von Ingenieurbüros.<br />

t umfasst im zuständigen Wir erwarten Fachbereich von Ihnen: die Mitarbeit bei der technischen Planung,<br />

hreibung, Vergabe, • Bauüberwachung einen erfolgreichen und Abschluss Abrechnung als Bauingenieur/in von gemeindlichen (Dipl. Ing.), Bauaßnahmen<br />

aller Art sowie<br />

Fachrichtung<br />

der Steuerung<br />

Hochund<br />

oder<br />

Begleitung<br />

Tiefbau<br />

von Ingenieurbüros.<br />

• fundierte Fachkenntnisse im Bau-, Planungs-, Vergabe- und<br />

Verfahrensrecht<br />

en:<br />

• mehrjährige Berufserfahrung möglichst im Bereich der öffentlichen<br />

Verwaltung (Dipl. Ing.), Fachrichtung Hoch- oder Tiefbau<br />

en Abschluss als Bauingenieur/in<br />

nntnisse im Bau-, Planungs-, • überdurchschnittliches Vergabe- und Verfahrensrecht<br />

Engagement, organisatorische Fähigkeiten,<br />

im Bereich Flexibilität der öffentlichen und Teamfähigkeit, Verwaltung Verantwortungsbereit-<br />

ufserfahrung möglichst<br />

tliches Engagement, organisatorische<br />

schaft sowie ein ausgeprägtes<br />

Fähigkeiten, Flexibilität<br />

wirtschaftliches<br />

und Teamfähigkeit,<br />

Verständnis<br />

bereitschaft sowie ein<br />

•<br />

ausgeprägtes<br />

gute EDV-Kenntnisse<br />

wirtschaftliches Verständnis<br />

tnisse<br />

• einen Führerschein der Klasse B (alt 3)<br />

Wir bieten eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit.<br />

ein der Klasse B (alt 3)<br />

Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für<br />

die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (TVöD).<br />

teressante und abwechslungsreiche Nähere Auskünfte erteilt Tätigkeit. Herr Jung, Die Bezahlung Leiter des Fachbereichs erfolgt auf der III<br />

vertrages für die Beschäftigten (Tel.: 06258/806-26). des öffentlichen Dienstes (TVöD).<br />

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann reichen Sie Ihre Bewerbung<br />

des (bitte Fachbereichs nur Kopien III ohne (Tel.: Bewerbungsmappe, 06258 / 806-26). da diese nicht<br />

rteilt Herr Jung, Leiter<br />

zurück gesandt werden) mit aussagekräftigen Unterlagen bis<br />

spätestens 20.02.<strong>2013</strong> (Datum des hauseigenen Posteingangsstempels<br />

reichen ist maßgeblich) Sie Ihre Bewerbung an den (bitte nur Kopien ohne<br />

resse geweckt? Dann<br />

da diese nicht zurück Gemeindevorstand gesandt werden) der mit Gemeinde aussagekräftigen Biebesheim Unterlagen am Rhein, bis<br />

013 (Datum des hauseigenen Rathausplatz Posteingangsstempels 1, 64584 Biebesheim ist maßgeblich) am Rhein an den<br />

oder per E-Mail an: personalamt@biebesheim.de<br />

Gemeindevorstand der Gemeinde Biebesheim am Rhein,<br />

Rathausplatz 1, 64584 Biebesheim am Rhein<br />

Beim<br />

Regierungspräsidium<br />

Darmstadt<br />

ist in der Abteilung II „Gesundheit, Integration, Ausländerwesen“<br />

ab 1. Mai <strong>2013</strong> die Stelle einer/eines<br />

Pharmazeutin/Pharmazeuten<br />

als Leiterin/Leiter des Dezernates II 23.2 „Pharmazie (Arzneimittelhersteller,<br />

Wirkstoffe, Blut und Gewebe)“ zu besetzen.<br />

Es steht eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG<br />

bzw. E 15 TV-H zur Verfügung.<br />

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde<br />

der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten. Im<br />

Bereich der Pharmazie ist die Behörde die pharmazeutische<br />

Überwachungsbehörde für ganz Hessen. In dem Dezernat II 23.<br />

2 sind derzeit 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.<br />

Die Dezernatsleiterin/der Dezernatsleiter ist dafür verantwortlich,<br />

dass die Aufgaben des Dezernates zügig, zielgerichtet, wirtschaftlich<br />

und kundenorientiert erledigt werden. Sie/er hat die<br />

Abteilungsleitung bei ihren Führungsaufgaben zu unterstützen<br />

und auf dezernatsübergreifende gute Arbeitsergebnisse hinzuwirken.<br />

Das Aufgabengebiet umfasst die Leitung des Dezernates mit<br />

folgenden Schwerpunkten:<br />

• Koordination und risikoabgestufte Planung von GMP - Inspektionen<br />

nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bei Herstellern von<br />

Arzneimitteln (einschließlich Blut und Blutprodukte) im In- und<br />

Ausland<br />

• Eigene Durchführung von Inspektionen (einschließlich Probenahmen)<br />

bei allen hessischen Arzneimittelherstellern nach<br />

dem AMG sowie im Ausland (weltweit) nach §§ 72 ff AMG<br />

• Abstimmung und Durchführung von Inspektionen im Auftrag<br />

der europäischen Arzneimittelüberwachungsbehörde in London<br />

(EMA)<br />

• Abwehr von Arzneimittelrisiken<br />

Fachliche Anforderungen<br />

Sie haben ein abgeschlossenes Pharmaziestudium sowie die<br />

Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Voraussetzung ist,<br />

dass Sie mehrere Jahre mit der Qualifikation/Sachkenntnis nach<br />

§ 15 Arzneimittelgesetz bei einem pharmazeutischen Hersteller<br />

gearbeitet haben oder eine mehrjährige Tätigkeit als GMP-Inspektor<br />

in der Arzneimittelüberwachung vorweisen können. Sie<br />

verfügen über breit gefächerte pharmazeutische Kenntnisse, die<br />

Sie idealerweise in verschiedenen beruflichen Funktionen unter<br />

Beweis gestellt haben.<br />

Persönliche Anforderungen<br />

Es ist für Sie als Dezernatsleiterin/Dezernatsleiter selbstverständlich,<br />

die Ziele der Behörde engagiert und loyal zu vertreten. Sie<br />

haben einen kooperativen Führungsstil, der eine natürliche Akzeptanz<br />

bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dezernat findet<br />

und der jeweiligen Situation angemessen ist. Sie können Führungserfolge<br />

nachweisen und verfügen über ein hohes Maß an Konfliktfähigkeit<br />

sowie Integrationskraft. Dabei treten Sie sicher und gewandt<br />

auf. Eigeninitiative und Verhandlungsgeschick gehören<br />

ebenso zu Ihrem Profil wie Kommunikationsstärke und Flexibilität.<br />

Hohes Engagement und Reisebereitschaft runden Ihr Profil ab.<br />

Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen<br />

Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert<br />

sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben.<br />

Familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung und vielfältige Formen<br />

der Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der dienstlichen<br />

Belange für uns selbstverständlich. Schwerbehinderte<br />

Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt<br />

berücksichtigt.<br />

Haben wir Ihr Interesse geweckt?<br />

Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (Anschreiben,<br />

Lebenslauf, Kopien des Abiturzeugnisses, des Universitätszeugnisses,<br />

der Approbationsurkunde und ggf. Arbeitszeugnisse) bis<br />

zum 15. Februar <strong>2013</strong> unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 26<br />

– 5 e 08/01 (1/E 617) an das<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 12 – 26<br />

Personal, Aus- und Fortbildung in 64278 Darmstadt<br />

oder per Email (1 PDF-Datei bis max. 4 MB) an birgit.lettmann@<br />

rpda.hessen.de. Bei Fragen zum künftigen Aufgabengebiet wenden<br />

Sie sich bitte an den Abteilungsleiter der Abteilung II Herrn<br />

Dornblüth unter Telefon 06151/12-5300 oder E-Mail: christian.<br />

dornblueth@rpda.hessen.de. Informationen über das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage:<br />

http://www.rp-darmstadt.hessen.de.<br />

oder per E-Mail an: personalamt@biebesheim.de


Seite 280 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 6<br />

Adressenfeld<br />

Anfragen und Auskünfte über den<br />

Öffentlichen Anzeiger zum<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />

Neue Telefon- und Telefaxnummer<br />

Telefon 0611 36098-56<br />

Fax 0611 301303<br />

Postvertriebsstück, Deutsche Post<br />

Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />

Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden<br />

Entgelt bezahlt<br />

D 6432 A<br />

Stellenausschreibungen<br />

Das Hessische Ministerium<br />

für Umwelt, Energie,<br />

Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz<br />

beabsichtigt zum 1. Mai <strong>2013</strong> den Dienstposten der/des<br />

Leiterin oder Leiters<br />

der „Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen,<br />

Rheinland-Pfalz und Saarland“<br />

in Frankfurt zu besetzen.<br />

Die Vogelschutzwarte berät die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz<br />

sowie das Saarland und die Stadt Frankfurt a. M. als Trägerkörperschaften<br />

auf dem Gebiet des allgemeinen Vogelschutzes, sie ist<br />

dabei der Fachaufsicht der Träger unterstellt. Die Vogelschutzwarte<br />

erarbeitet Konzepte und Schutzprogramme, betreut Erfassungsvorhaben<br />

und nimmt Bewertungen vor. Sie begleitet Untersuchungen<br />

und unterhält ein eigenes Sachverständigennetzwerk, bildet Fachverwaltungen<br />

fort und betreibt selbständige Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Die Leitungsfunktion wird nach § 19a Hessisches Beamtengesetz<br />

zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Eine Planstelle<br />

der Besoldungsgruppe A 15 BBesG steht zur Verfügung. Sollten<br />

die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt<br />

auch ausnahmsweise eine Einstellung im Arbeitnehmerverhältnis<br />

unter Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E 15 TV-Hessen in Frage.<br />

Für die Leitungsaufgabe ist ein überdurchschnittliches Engagement,<br />

politische Sensibilität, sowie soziale und hohe ökologische Kompetenz<br />

erforderlich.<br />

Folgende fachlichen und persönlichen Voraussetzungen werden<br />

insbesondere erwartet:<br />

• die Befähigung für den höheren Dienst auf der Grundlage eines<br />

abgeschlossenen Studiums der Biologie (Diplom/Master) oder<br />

eines vergleichbaren Hochschulabschlusses,<br />

• hervorragende nachgewiesene Kenntnisse der Ornithologie (einschließlich<br />

Methoden der Feldornithologie),<br />

• wissenschaftlich qualifizierte und herausragende eigene Beiträge<br />

zur Ornithologie (durch Publikationsliste sowie Vortragsliste nachzuweisen),<br />

• detaillierte Kenntnisse der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Ramsar-Konvention,<br />

• Kenntnisse der heimischen Avifauna,<br />

• der Leitungsfunktion angemessene Führungsfähigkeit,<br />

• Konfliktlösungskompetenz,<br />

• Kommunikations- und Teamfähigkeit,<br />

• Hohe Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft,<br />

• Große Belastbarkeit und Ausdauer.<br />

Folgende fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sind<br />

insbesondere erwünscht:<br />

• Länderübergreifende einschlägige fachliche Erfahrungen (Bundesländer,<br />

ggf. Ausland),<br />

• Erfahrungen in Artenhilfsprojekten,<br />

• Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Verwaltung,<br />

• eine naturwissenschaftliche Promotion,<br />

• Erfahrungen in interdisziplinärer Zusammenarbeit,<br />

• Erfahrungen in der Kooperation mit/bei ehrenamtlichen Naturschutzorganisationen,<br />

• Führungs- und Leitungserfahrung – vorzugsweise im öffentlichen<br />

Dienst,<br />

• Kenntnis des Naturschutzrechts,<br />

• Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen,<br />

• die Fähigkeit zu fachübergreifendem, strategischem Denken und<br />

Umsetzen von Entscheidungen,<br />

• PKW-Führerschein der Klasse 3/B und Mobilität im Zuständigkeitsbereich<br />

der Vogelschutzwarte,<br />

• sehr gute Englisch-Kenntnisse.<br />

Der Dienstposten ist wegen der Einheitlichkeit der Fach- und Führungsverantwortung<br />

nicht teilbar. Die Präsenz in allen Trägerländern<br />

muss gewährleistet sein.<br />

Die Vorlage eines aktuellen Zeugnisses sowie das schriftliche Einverständnis<br />

zur Einsicht in die Personalakte sind erforderlich.<br />

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit dem<br />

Frauenförderplan des Ministeriums sieht eine Erhöhung des Frauenanteils<br />

in Führungspositionen vor. Bewerbungen von Frauen werden<br />

daher besonders begrüßt.<br />

Schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der geltenden<br />

Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.<br />

Bewerbungen richten Sie bitte mit ausführlichen Bewerbungsunterlagen<br />

bis zum 11.03.<strong>2013</strong> unter Angabe der Kennung „VSW-Leitung“<br />

an das<br />

Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz, – Personalreferat I 3A –,<br />

Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.<br />

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

montags. Verlag: Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong>, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe <strong>GmbH</strong>,<br />

Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.<br />

Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein.<br />

Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:<br />

0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.<br />

Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ<br />

510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).<br />

Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />

Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />

Ministerium des Innern und für Sport.<br />

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />

Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;<br />

Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,<br />

franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des<br />

„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,<br />

ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: Capri Print + Medien <strong>GmbH</strong>, Ostring 13,<br />

65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />

Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />

Verfassers.<br />

Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />

jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende<br />

<strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar<br />

<strong>2013</strong>.<br />

Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> Nr. 6 vom 4. Februar <strong>2013</strong> beträgt 60 Seiten.

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