Ausgabe Nr.06 / 2013 - M/S VisuCom GmbH
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ISSN 0724-7885<br />
D 6432 A<br />
STAATSANZEIGER<br />
FÜR DAS LAND HESSEN<br />
<strong>2013</strong> MONTAG, 4. februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Seite Seite Seite<br />
Hessische Staatskanzlei<br />
Erteilung eines Exequaturs; hier: Herr<br />
Hichem Marzouki, Generalkonsul der<br />
Tunesischen Republik in Bonn ...... 222<br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
Kommunales Haushaltsrecht; hier: Hinweise<br />
zur Gemeindehaushaltsverordnung.<br />
........................... 222<br />
Beihilfe zu Pflegekosten; hier: Rentenversicherungsbeiträge<br />
für nicht erwerbsmäßig<br />
tätige Pflegepersonen ... 249<br />
Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung<br />
und zum Vertrieb der staatlichen<br />
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten<br />
in Hessen. ................. 249<br />
Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte<br />
und standesamtliche Mitarbeiter<br />
........................... 253<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3<br />
Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung<br />
der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit<br />
konsolidierungsbedürftiger<br />
Kommunen vom 14. 5. 2012. ........ 254<br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses<br />
der Evangelischen<br />
Kirche in Hessen und Nassau für das<br />
Jahr <strong>2013</strong>. ....................... 255<br />
Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses<br />
für den hessischen<br />
Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr<br />
<strong>2013</strong> ..................... 255<br />
Genehmigung des Beschlusses über die<br />
Landeskirchensteuer der Evangelischlutherischen<br />
Landeskirche Hannovers<br />
für den im Land Hessen gelegenen Teil<br />
für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und 2014 . 255<br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses<br />
Hessen .................. 256<br />
Die Regierungspräsidien<br />
Darmstadt<br />
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von<br />
vier Windkraftanlagen in Frankfurt<br />
am Main-Nieder-Erlenbach; hier: Öffentliche<br />
Bekanntmachung nach § 3a<br />
UVPG. .......................... 256<br />
Anerkennung der Kirsten und Matthias<br />
Kreissl Gedächtnisstiftung, Sitz Hofheim<br />
am Taunus, als rechtsfähige Stiftung<br />
des bürgerlichen Rechts ....... 257<br />
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks<br />
der „Frankfurter Bürgerstiftung“<br />
mit Sitz in Frankfurt am<br />
Main. ........................... 257<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.<br />
............. 257<br />
Vorhaben der von Gries Recycling<br />
<strong>GmbH</strong> in Frankfurt am Main; hier: Wegfall<br />
des Erörterungstermins. ........ 257<br />
Kassel<br />
Vorhaben der Überlandwerk Fulda AG;<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach<br />
§ 3a UVPG. ...................... 257<br />
Vorhaben der Windenergie Friedewald<br />
– Michael Rudewig, Thomas Eckhardt<br />
u. Co. GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a UVPG. ......... 257<br />
Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.<br />
............. 257<br />
Hessisches Landesamt<br />
für Bodenmanagement<br />
und Geoinformation<br />
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen<br />
Anlagen im Flurbereinigungsverfahren<br />
Birkenau-Hornbach II (Odenwaldkreis);<br />
hier: Öffentliche Bekanntmachung<br />
nach § 3a UVPG. ......... 258<br />
Flurbereinigungsverfahren VF 2092<br />
Schönnen. ....................... 258<br />
Flurbereinigungsverfahren VF 2093<br />
Bergsträßer Reben- und Blütenhang . 260<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars<br />
Kassel .................. 262<br />
Buchbesprechungen ............... 263<br />
Öffentlicher Anzeiger. ............. 265<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Abwasserverband Oberhessen, Friedberg<br />
(Hessen); hier: Beschluss über den<br />
Wirtschaftsplan <strong>2013</strong> sowie Bekanntmachung<br />
und Genehmigung ........... 269<br />
Deutsche Rentenversicherung Hessen,<br />
Frankfurt am Main; hier: Änderung der<br />
Entschädigungsregelung für die Mitglieder<br />
der Selbstverwaltungsorgane und<br />
Vertrauenspersonen ................ 269<br />
Abwasserverband Flörsheim; hier:<br />
Neufassung der Satzung ........... 270<br />
Öffentliche Ausschreibungen ....... 277<br />
Stellenausschreibungen ............ 279<br />
Der vorliegenden <strong>Ausgabe</strong> des Staatsanzeigers ist das<br />
Gültigkeitsverzeichnis <strong>2013</strong><br />
für die ständigen Bezieher kostenlos beigelegt.<br />
www.staatsanzeiger-hessen.de
Seite 222 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
HESSISCHE STAATSKANZLEI<br />
159<br />
Erteilung eines Exequaturs;<br />
h i e r :<br />
Herr Hichem Marzouki, Generalkonsul der Tunesischen<br />
Republik in Bonn<br />
Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen<br />
Vertretung der Tunesischen Republik in Bonn ernannten Herrn<br />
Hichem Marzouki am 15. Januar <strong>2013</strong> das Exequatur als Generalkonsul<br />
erteilt.<br />
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen,<br />
Rheinland-Pfalz und Saarland.<br />
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Abdelbaki Dallali, am<br />
9. September 2011 erteilte Exequatur ist erloschen.<br />
Wiesbaden, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessische Staatskanzlei<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 222<br />
160<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT<br />
Kommunales Haushaltsrecht;<br />
h i e r : Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung<br />
(GemHVO)<br />
1. Um die einheitliche Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
in der Praxis zu erleichtern, werden nach der Anhörung<br />
der kommunalen Spitzenverbände die nachfolgenden<br />
Hinweise erlassen.<br />
2. Soweit die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sowie<br />
die nachfolgenden Hinweise zu einem konkreten Sachverhalt<br />
keine Regelungen enthalten, können bei der Beurteilung<br />
von Zweifelsfragen die entsprechenden handels- und steuerrechtlichen<br />
Regelungen sowie die „Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung“ einbezogen werden.<br />
3. Ergibt sich für Gemeinden (Gv), die Träger von Sparkassen sind,<br />
aufgrund der Neufassung der Hinweise die Notwendigkeit von<br />
Bilanzkorrekturen in Bezug auf die Sparkassenträgerschaft,<br />
sind diese Korrekturen in der Bilanz auf den 31. Dezember <strong>2013</strong><br />
vorzunehmen.<br />
4. Der Erlass vom 14. Mai 2008 (StAnz. S. 1419) wird aufgehoben.<br />
5. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft<br />
und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.<br />
Wiesbaden, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
IV 4 – 15 i 01.07<br />
– Gült.-Verz. 3350 –<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 222<br />
Zu § 1: Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen<br />
1. Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans und in die<br />
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (§ 94 HGO) einbezogen.<br />
Änderungen des Stellenplans sind nur durch den Erlass<br />
einer Nachtragshaushaltssatzung möglich. Die Ausführung etwaiger<br />
Regelungen in der Haushaltssatzung über die Bewirtschaftung<br />
des Stellenplans erfordern keine Änderung des Stellenplans<br />
durch eine Nachtragshaushaltssatzung.<br />
2. Der Vorbericht soll im Wesentlichen einen Überblick über den<br />
Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft geben (§ 6<br />
GemHVO).<br />
3. Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung<br />
nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz GemHVO kann<br />
sich auf die Angabe der Änderungen der mittelfristigen Ergebnis-<br />
und Finanzplanung beschränken. Eine Fortschreibung von<br />
Ergebnis- und Finanzplanung sowie des Investitionsprogramms<br />
nach § 101 Abs. 5 HGO ist nur bei wesentlichen Änderungen<br />
erforderlich.<br />
4. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen<br />
(§ 92 Abs. 4 HGO, § 24 Abs. 4 GemHVO), ist es dem Haushaltsplan<br />
als Anlage beizufügen. Im Haushaltssicherungskonzept<br />
sind die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen ein nachhaltiger<br />
Haushaltsausgleich erreicht werden soll. Es ist von der Gemeindevertretung<br />
zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der<br />
Haushaltssatzung vorzulegen (§ 92 Abs. 4 Satz 2 HGO). Das<br />
Haushaltssicherungskonzept enthält wichtige Informationen,<br />
die für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen<br />
Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächti gungen benötigt<br />
werden.<br />
5. Die Übersicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO bildet zusammen<br />
mit der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die wesentliche<br />
Grundlage für die Genehmigung der Verpflichtungsermächtigungen<br />
nach § 102 Abs. 4 HGO. Für die Übersicht gilt<br />
das Muster 3. Werden aus Verpflichtungsermächtigungen Auszahlungen<br />
in späteren als den von der mittelfristigen Planung<br />
erfassten Jahren fällig, ist das Muster 3 entsprechend zu erweitern.<br />
In diesen Fällen muss mindestens der Betrag der vorgesehenen<br />
Kreditaufnahmen und der erwarteten Investitionszuweisungen<br />
und -zuschüsse, zum Beispiel des Landes, aus der Übersicht<br />
ersichtlich sein.<br />
6. Bei den Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten<br />
(Muster 4) und der Rücklagen und Rückstellungen<br />
(Muster 5) sind in der Spalte „Stand zu Beginn des Vorjahres“<br />
die entsprechenden Bestände aus der Bilanz anzugeben.<br />
Die Verbindlichkeiten müssen nicht einzeln aufgeführt werden;<br />
die Angabe der Summen zu den Arten der Verbindlichkeiten<br />
reicht aus.<br />
7. Für die Übersicht über die den Fraktionen der Gemeindevertretung<br />
zur Verfügung gestellten Mittel gilt Muster 6. Die Angaben<br />
zu Nr. 2 und 3 des Musters sind für jede Fraktion zu<br />
machen.<br />
8. Neben den Wirtschaftsplänen der Sondervermögen mit Sonderrechnung<br />
für das Jahr des Haushaltsplans sind deren neueste<br />
Jahresabschlüsse beizufügen. Dabei reicht es aus, die Bilanz,<br />
die Gewinn- und Verlustrechnung, ggfs. die Kapitalflussrechnung<br />
und den Lagebericht (Kurzfassung) beizufügen.<br />
9. Die in § 1 Abs. 4 Nr. 10 GemHVO genannten Unterlagen eines<br />
Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dem Haushaltsplan<br />
beizufügen, wenn der Gemeinde die Mehrheit der<br />
Anteile dieses Unternehmens gehört. Als Anteile der Gemeinde<br />
gelten auch Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die<br />
Gemeinde die Mehrheit der Anteile hält (mittelbare Beteiligung).<br />
§ 123a HGO bleibt unberührt.<br />
10. Der Gemeinde ist freigestellt, dem Haushaltsplan weitere Anlagen<br />
beizufügen.
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 223<br />
Zu § 2: Ergebnishaushalt<br />
1. Im Ergebnishaushalt wird der Ressourcenverbrauch (Aufwendungen)<br />
dem Ressourcenaufkommen (Erträge) gegenübergestellt.<br />
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist im<br />
Wesentlichen aus der Analyse des Ergebnishaushalts zu erkennen.<br />
2. Erlöse und Kosten aus internen Leistungsbeziehungen sind in<br />
den Teilergebnishaushalten abzubilden (§ 4 Abs. 3 GemHVO).<br />
3. Der Begriff „Außerordentliche Aufwendungen und Erträge“ ist<br />
in § 58 Nr. 5 GemHVO erläutert.<br />
Zu § 3: Finanzhaushalt<br />
1. Wesentliche Funktion des Finanzhaushalts ist die zusammengefasste<br />
Darstellung aller zahlungswirksamen Vorgänge. Dabei<br />
wird zwischen der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit<br />
und der Finanzierungstätigkeit unterschieden.<br />
2. Der Finanzhaushalt hat ferner die geplante Entwicklung des<br />
Zahlungsmittelbestandes aufzuzeigen. Dabei sind die Gründe<br />
für ein Zahlungsmitteldefizit anzugeben.<br />
3. Auf Nr. 8 der Hinweise zu § 4 wird hingewiesen.<br />
Zu § 4: Teilhaushalte, Budgets<br />
1. Die Teilhaushalte sind produktorientiert aufzustellen. Nicht<br />
mehr der Aufgabenbereich der Gemeinde, sondern die erbrachten<br />
Dienstleistungen sind das Kriterium für die systematische<br />
Gliederung des Haushalts. Gliederungseinheiten sind die Produktbereiche,<br />
die Produktgruppen und die Produkte. Die Teilhaushalte<br />
können alternativ nach der örtlichen Organisationsstruktur<br />
produktorientiert gegliedert werden. In diesen Fällen<br />
ist von der Gemeinde sicherzustellen, dass die finanzstatistischen<br />
Anforderungen in der dafür geltenden Systematik der<br />
Erhebungsmerkmale erfüllt werden.<br />
2. Die produktorientierte Darstellung der haushaltswirtschaftlichen<br />
Vorgänge erfordert eine Darlegung, welche Ziele die Gemeinde<br />
mit den Produkten und Dienstleistungen erreichen will.<br />
Damit verbunden ist eine Kontrolle der Zielerreichung. Um dies<br />
zu ermöglichen sind Produktziele zu definieren und bei den<br />
einzelnen Produkten in den Teilhaushalten anzugeben. Die Kontrolle<br />
der Zielerreichung wird durch zu definierende Kennzahlen<br />
erleichtert, die Auskunft darüber geben, ob und in welchem<br />
Maße die gesteckten Ziele erreicht worden sind (vergleiche auch<br />
Nr. 5 bis 7 der Hinweise zu § 10 GemHVO).<br />
3. Für jeden Produktbereich sind die Erträge und Aufwendungen<br />
beziehungsweise Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst<br />
darzustellen.<br />
4. Die Teilergebnishaushalte müssen die in § 2 Abs. 1 GemHVO<br />
vorgegebene Mindestgliederung der Erträge und Aufwendungen<br />
aufweisen. Eine Position, unter der für das Haushaltsjahr und<br />
die beiden Vorjahre kein Betrag auszuweisen ist, muss nicht<br />
angegeben werden. Außerdem besteht nach § 4 Abs. 3 GemHVO<br />
die Verpflichtung, die Erlöse und Kosten aus internen Leistungsbeziehungen<br />
in den Teilergebnishaushalten abzubilden.<br />
Dazu gehören zum Beispiel die Leistungen der Fachbereiche<br />
„Personalangelegenheiten“, „Gemeindekasse“, „Bau- und Betriebshof“<br />
für andere Fachbereiche, zum Beispiel „Verwaltung<br />
der Kindertageseinrichtungen“, „Verwaltung der gemeindeeigenen<br />
Liegenschaften“. Zu den internen Leistungsbezie hungen<br />
gehören auch die Zinsen auf das Anlagekapital gem. § 10 Abs.<br />
2 KAG.<br />
Die Grundsteuer für gemeindeeigene Grundstücke und die dafür<br />
anfallenden Benutzungsgebühren (Abwassergebühr, Müllabfuhrgebühr,<br />
Straßenreinigungsgebühr etc.) gehören nicht zu<br />
den internen Leistungsbeziehungen. Sie sind in dem betreffenden<br />
Teilergebnishaushalt als Aufwand zu veranschlagen und in<br />
der Teilergebnisrechnung nachzuweisen und als Ertrag in den<br />
Ansätzen „Grundsteuer“ und „Benutzungsgebühr“ zu berücksichtigen.<br />
Das Aufkommen der Grundsteuer ist ein wesentlicher<br />
Faktor bei der Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinde, die<br />
Einfluss auf die Berechnung der Schlüsselzuweisung hat (vergleiche<br />
§ 12 FAG), und muss vollständig angegeben werden, um<br />
Fehlleitungen von Mitteln des Finanzausgleichs insoweit auszuschließen.<br />
Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr, zum Beispiel bei<br />
der Abwasserbeseitigung, sind bei der Verteilung der Kosten<br />
auf die gesamte Abwassermenge die Abwassermengen der gemeindeeigenen<br />
Grundstücke einzubeziehen. Würde dies unterbleiben,<br />
wäre es ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, weil<br />
die Gebührenzahler im Ergebnis mit den Kosten der Beseitigung<br />
der Abwassermengen der gemeindeeigenen Grundstücke belastet<br />
würden.<br />
5. Die produktorientierte Gliederung ist für die Outputsteuerung<br />
erforderlich. Die Kostenstelle soll nicht an die Stelle des Produkts<br />
treten.<br />
6. Die produktorientierte Gliederung der Teilhaushalte nach den<br />
vorgegebenen Produktbereichen kann entsprechend dem anschließenden<br />
Beispiel erfolgen:<br />
Produktbereich: Kinder-, Jugend- und Familienhilfe<br />
Produktgruppe: Tageseinrichtungen für Kinder<br />
Produkt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />
Produkt-Nr.: 06. …<br />
7. Teilhaushalte können auch nach der örtlichen Organisation produktorientiert<br />
gegliedert werden. Folgendes Beispiel soll den<br />
Aufbau eines produktorientierten Teilhaushalts nach der örtlichen<br />
Organisation verdeutlichen:<br />
Fachbereich: Soziales und Kultur<br />
Fachgruppe: Soziales<br />
Produkt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />
Produkt-Nr.: …<br />
8. Die Ansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
und für die Finanzierungstätigkeit (Tilgung von Krediten)<br />
sind zugleich die Auszahlungsermächtigungen (§ 96<br />
Abs. 1 HGO).<br />
9. Die Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit<br />
(Kreditaufnahmen, Tilgung von Krediten) können wegen<br />
des Gesamtdeckungsprinzips (§ 18 GemHVO) nicht einzelnen<br />
Teilfinanzhaushalten zugeordnet werden. Deshalb sind sie in<br />
einem eigenen Teilhaushalt des Produktbereichs „16 – Allgemeine<br />
Finanzwirtschaft“ oder im Gesamthaushalt (Finanzhaushalt)<br />
zu veranschlagen. Kreditzinsen sind im Produktbereich 16<br />
zu veranschlagen.<br />
Die Aufnahme von Kassenkrediten und deren Rückzahlung sind<br />
nicht im Finanzhaushalt zu veranschlagen, sondern wie Zahlungsmittel<br />
nach § 15 GemHVO in der Finanzrechnung nachzuweisen.<br />
Für die Erstellung der finanzstatistischen Meldungen stehen<br />
Arbeitshilfen für die Überleitung der Produktgruppen und Produkte<br />
sowie der Sachkonten auf die Finanzrechnungskonten<br />
auf der Internetseite (www.hmdis.hessen.de) zur Verfügung.<br />
10. Die Schulumlage ist wegen der Zweckbindung (§ 37 Abs. 3 FAG)<br />
im Produktbereich 03 „Schulträgeraufgaben“ zu veranschlagen.<br />
Zu § 5: Stellenplan<br />
1. Der Stellenplan ist entsprechend den gebildeten Teilhaushalten<br />
zu gliedern. Auf Muster 14 wird hingewiesen. Die Anzahl der<br />
Beamten im Vorbereitungsdienst, der Auszubildenden und der<br />
Praktikanten sind nur im Teil D: Zusammenstellung anzugeben.<br />
2. Bei der Aufstellung des Stellenplans sind die besoldungs- und<br />
tarifrechtlichen Vorschriften sowie die Kommunale Stellenobergrenzenverordnung<br />
in der jeweils geltenden Fassung zu<br />
beachten.<br />
3. § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 98 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 HGO<br />
und § 46 Abs. 1 Satz 2 HKO sind zu beachten. Die personalwirtschaftlichen<br />
Grundsätze des Landes (§ 49 Abs. 1 und 2 in Verbindung<br />
mit § 118 LHO) gelten auch für Beamte der Gemeinden.<br />
Sie bestimmen im Wesentlichen, dass dem Beamten ein Amt nur<br />
zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle<br />
verliehen werden darf.<br />
4. Durch Vermerk im Haushaltsplan kann zugelassen werden, dass<br />
bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen<br />
Umfang Planstellen umgesetzt werden (vergleiche Nr. 1<br />
der Hinweise zu § 1 GemHVO). Die Umsetzungen sind in den<br />
Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung<br />
aufzunehmen.<br />
5. Ist einem Beamten Altersteilzeit bewilligt, besetzt er bei vorheriger<br />
Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Dauer der<br />
Altersteilzeit eine halbe Planstelle, bei Teilzeitbeschäftigung<br />
die Hälfte des vor der Bewilligung von Altersteilzeit besetzten<br />
Planstellenanteils. Bei Bedarf kann ab der Freistellungsphase<br />
im Blockmodell für jede Altersteilzeitkraft im Stellenplan eine<br />
diesem Umfang entsprechende Altersteilzeitplanstelle mit dem<br />
Vermerk „künftig wegfallend“ (kw-Vermerk) ausgebracht werden.<br />
6. Bei Arbeitnehmern kann beim Teilzeitmodell der jeweils frei<br />
werdende Stellenanteil sofort wiederbesetzt werden. Beim<br />
Blockmodell kann eine Wiederbesetzung des vollen Stellenanteils<br />
im bisherigen Wochenstundenumfang erst mit Eintritt des<br />
Altersteilzeitarbeitnehmers in die Freistellungsphase vorgenommen<br />
werden. Die beim Blockmodell notwendige Stelle für<br />
die Ersatzkraft steht dadurch zur Verfügung, dass der in die<br />
Freistellungsphase eintretende Arbeitnehmer auf einer eigens<br />
zu schaffenden Altersteilzeitstelle mit kw-Vermerk und mit dem<br />
bisherigen Wochenstundenumfang geführt wird.
Seite 224 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Zu § 6: Vorbericht<br />
1. Im Vorbericht sollen insbesondere folgende Sachverhalte dargestellt<br />
werden: Entwicklung der wichtigsten Ertrags- und Aufwandsarten;<br />
Übertragung von Ermächtigungen (§ 21 GemHVO);<br />
Entwicklung des Vermögens und der Schulden; ordentliche und<br />
außerordentliche Ergebnisse; Entwicklung des Finanzmittelüberschusses<br />
beziehungsweise Finanzmittelfehlbedarfs; geplante<br />
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit<br />
ihren finanziellen Auswirkungen auf die künftigen Haushaltsjahre;<br />
wesentliche Auswirkungen der wirtschaftlichen Betätigung<br />
auf den Haushalt der Gemeinde (Gv); gegebenenfalls wesentliche<br />
Punkte, in denen der Haushaltsplan vom Finanzplan<br />
abweicht.<br />
2. Der Vorbericht ist kein Ersatz für ein Haushaltssicherungskonzept.<br />
3. Im Vorbericht ist anzugeben, in welchen Haushaltsjahren und<br />
in welcher Höhe Fehlbeträge entstanden sind, die in künftigen<br />
Haushaltsjahren noch auszugleichen sind. Hierbei sind die ordentlichen<br />
und außerordentlichen Jahresfehlbeträge getrennt<br />
darzustellen.<br />
4. Ferner soll im Vorbericht dargestellt werden, in welcher Weise<br />
sich die erwartete Bevölkerungsentwicklung auf die Gemeinde<br />
und ihre Einrichtungen voraussichtlich auswirken wird und mit<br />
welchen Maßnahmen den Auswirkungen begegnet werden soll.<br />
Zu § 7: Haushaltsplan für zwei Jahre<br />
1. Stellt die Gemeinde einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf,<br />
sind die Muster 1, 4 bis 11 und 14 jeweils um eine weitere Jahresspalte<br />
zu ergänzen.<br />
2. Ist ein „Doppelhaushalt“ aufgestellt worden, hat der Gemeindevorstand<br />
die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und<br />
Finanzplanung um ein weiteres Planungsjahr vor Beginn des<br />
zweiten Haushaltsjahres des „Doppelhaushalts“ der Gemeindevertretung<br />
vorzulegen und die neuesten Unterlagen nach § 1<br />
Abs. 4 Nr. 9 und 10 GemHVO beizufügen.<br />
Zu § 8: Nachtragshaushaltsplan<br />
1. Nachtragshaushaltspläne sollen neben den haushaltswirtschaftlichen<br />
Vorgängen, die nach § 98 HGO zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung<br />
verpflichten, nur wesentliche Änderungen<br />
bei den Erträgen und Aufwendungen und den Einzahlungen<br />
und Auszahlungen enthalten. Von geringfügigen Änderungen<br />
sollte grundsätzlich abgesehen werden.<br />
2. § 8 Abs. 1 Satz 2 GemHVO setzt voraus, dass § 100 Abs. 1 HGO<br />
eingehalten ist, wonach über- und außerplanmäßige Aufwendungen<br />
beziehungsweise Auszahlungen u. a. nur zulässig sind,<br />
wenn ihre Deckung gewährleistet ist; § 100 Abs. 2 HGO bleibt<br />
unberührt.<br />
Zu § 9: Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung<br />
1. Ein Muster für die Ergebnis- und Finanzplanung ist als Anlage<br />
1 beigefügt. Es ist um die in § 9 Abs. 1 GemHVO genannten<br />
Übersichten zu ergänzen.<br />
2. Die Ergebnis- und Finanzplanung kann mit den Teilhaushalten<br />
verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass § 96 HGO nur<br />
für die Ansätze der Jahre gilt, für die die Haushaltssatzung<br />
erlassen worden ist.<br />
3. Für Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGO gilt<br />
der Erlass vom 9. März 2012 (StAnz. S. 406).<br />
4. Für den Inhalt des Investitionsprogramms enthält § 9 Abs. 2<br />
GemHVO Mindestanforderungen. Die Darstellung der einzelnen<br />
Maßnahmen ist mindestens so zu gliedern, dass die für den Teil<br />
2 des Musters benötigten Angaben ersichtlich sind. Die Fortführungsmaßnahmen<br />
sind von den neuen Maßnahmen zu trennen.<br />
Bei einer Zusammenfassung von Vorhaben mit für die Gemeinde<br />
geringer finanzieller Bedeutung muss die Trennung nach<br />
Jahren beibehalten werden. Die weitere Ausgestaltung des Investitionsprogramms<br />
ist freigestellt.<br />
5. Zusätzliche Angaben, zum Beispiel über die Höhe der erwarteten<br />
Zuweisungen des Landes für die vorgesehenen Investitionen,<br />
dürften die Beratung und Beschlussfassung in der Gemeindevertretung<br />
und in den Ausschüssen erleichtern. Die Finanzierung<br />
einer Maßnahme durch die Landeszuweisung kann aber<br />
erst als gesichert angesehen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid<br />
vorliegt.<br />
Zu § 10: Allgemeine Planungsgrundsätze<br />
1. Aufwendungen und Erträge sind dem Ergebnishaushalt des<br />
Haushaltsjahres zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich verursacht<br />
werden. Sie sind somit unabhängig von den Zeitpunkten<br />
der tatsächlichen Zahlungen zu veranschlagen. Dagegen sind<br />
die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzhaushalt des<br />
Jahres vorzusehen, in dem sie voraussichtlich geleistet werden<br />
(Kassenwirksamkeitsprinzip). Ausnahmen von der Periodenabgrenzung<br />
(Abs. 2) gelten für die Rückzahlungen von Abgaben,<br />
abgabenähnlichen Erträgen und allgemeinen Zuweisungen (§ 16<br />
Abs. 1 GemHVO).<br />
2. Werden für Vorhaben Investitionszuweisungen des Landes beantragt,<br />
sollen sie entsprechend den Förderungsanträgen getrennt<br />
nach den Maßnahmen veranschlagt werden. Die Trennung<br />
gleichartiger Maßnahmen (zum Beispiel Neubau von mehreren<br />
Gesamtschulen) kann je nach Bedeutung und Umfang<br />
durch weitere Unterteilung der Produktbereiche beziehungsweise<br />
Produktgruppen vorgenommen werden.<br />
3. Im Übrigen sollten gleichartige Maßnahmen nach Möglichkeit<br />
im Interesse der Übersichtlichkeit zusammengefasst werden.<br />
4. Die Ansätze für Erträge beziehungsweise Einzahlungen (zum<br />
Beispiel zweckgebundene Zuweisungen, Beiträge) sind für das<br />
betreffende Vorhaben zweckgebunden zu veranschlagen. Erlöse<br />
aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen und Kapitalrückflüsse<br />
sind dem Produktbereich zuzuordnen, in dem sie entstehen.<br />
5. Ziele sind Aussagen über erreichbare, angestrebte Zustände, die<br />
als Ergebnisse von Entscheidungen durch die Realisierung von<br />
Produkten beziehungsweise Maßnahmen eintreten sollen. Ziele<br />
werden durch drei Bestimmungsgrößen (Zieldimensionen) ausreichend<br />
konkretisiert:<br />
• Zielinhalt: konkrete Zielbeschreibung des Charakters beziehungsweise<br />
Gegenstandes des Zieles,<br />
• Zielhorizont: bis wann soll das Ziel realisiert werden; üblich<br />
ist hier eine Differenzierung in Jahresziele (kurzfristige<br />
Ziele) und Mehrjahresziele (mittelfristige oder langfristige<br />
Ziele),<br />
• Zielvorschrift: gewünschtes Ausmaß des Zielinhaltes.<br />
Ist eine dieser Bestimmungsgrößen nicht im notwendigen Maße<br />
konkretisiert, kann die Steuerungsfunktion der Ziele beeinträchtigt<br />
werden. Um die Zielerreichung messbar beziehungsweise<br />
kontrollierbar zu machen, werden dafür geeignete Kennzahlen<br />
benötigt. Jedes Ziel sollte mindestens mit einer Kennzahl<br />
zur Zielerreichung in Beziehung gesetzt werden.<br />
6. An folgenden Produkten werden mögliche Produktziele beispielhaft<br />
aufgezeigt.<br />
• Bei dem Produkt „Betreuung beziehungsweise Förderung<br />
von Kindern in Tageseinrichtungen“ (s. Nr. 6 und 7 der Hinweise<br />
zu § 4 GemHVO) könnten zum Beispiel<br />
– die Einführung der Mittagsverpflegung bis zum 1. September<br />
des Haushaltsjahres,<br />
– die Entwicklung eines Betreuungs- und Förderungskonzepts<br />
für die Einrichtung mit Eltern, Personal und anderen<br />
interessierten Gruppen bis zum …,<br />
– die Erhöhung des Angebots an Betreuungsplätzen für<br />
Kinder unter drei Jahren um jährlich 10 vom Hundert,<br />
– die Steigerung der Mindestbesuchszeit der Einrichtung<br />
vor dem Schuleintritt von 16 Monaten auf 24 Monate<br />
innerhalb der nächsten drei Jahre<br />
Produktziele sein.<br />
• Bei dem Produkt „Förderung von Gewerbe und Industrie“<br />
(Produktbereich 15 „Wirtschaft und Tourismus“, Produktgruppe<br />
„Wirtschaftsförderung“) könnten zum Beispiel<br />
– die Entwicklung einer Standortanalyse im Stadtgebiet<br />
bis zum 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres,<br />
– der Ausbau der Kontakte (Bestandspflege) zu ansässigen<br />
mittelständischen Unternehmen in den nächsten Jahren,<br />
– die Steigerung der Vermarktung von kommunalen Gewerbeflächen<br />
um jährlich 10 vom Hundert,<br />
– die Entwicklung eines Ansiedlungskonzepts für neue<br />
Unternehmen in der Region gemeinsam mit zwei Nachbarkommunen<br />
in den nächsten 18 Monaten<br />
Produktziele sein.<br />
• Bei dem Produkt „Hilfe für behinderte Menschen“ (Produktbereich<br />
05 „Soziale Leistungen“, Produktgruppe<br />
„Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch“) könnten<br />
– die Durchführung von mindestens fünf Präventionsveranstaltungen<br />
pro Jahr zur Vorbeugung gegen bestehende<br />
Behinderungsrisiken,<br />
– die Organisation einer gemeindenahen bedarfsgerechten<br />
Versorgung bis zum 1. Januar 20..,<br />
– die Integration von Behinderten in die Gesellschaft durch<br />
vierteljährliche von der Gemeinde organisierte Kontakte<br />
zwischen Behinderten und Nichtbehinderten,<br />
– die Erhöhung des Anteils am betreuten Wohnen um insgesamt<br />
15 vom Hundert in den nächsten beiden Jahren<br />
Produktziele sein.
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 225<br />
7. Die Kennzahlen sollen Auskunft über die produktorientierte<br />
Zielerreichung geben. Zum Beispiel können als Kennzahlen<br />
beim Produkt „Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“<br />
genannt werden: Anzahl der Betreuungsplätze<br />
für Kinder unter drei Jahren, durchschnittliche tatsächliche<br />
Mindestbesuchszeit der Einrichtung vor dem Schuleintritt, die<br />
zur Verfügung stehenden pädagogischen Fachkräfte je Gruppe,<br />
durchschnittliche Anzahl der Fortbildungsmaßnahmen je pädagogischer<br />
Fachkraft im Haushaltsjahr. Außerdem soll der<br />
Haushaltsplan Kennzahlen zur Produktmenge enthalten und<br />
um Qualitätskennzahlen ergänzt werden.<br />
Zu § 11: Verpflichtungsermächtigungen<br />
1. Die Festlegung von Wertgrenzen für die Zusammenfassung von<br />
Verpflichtungsermächtigungen kann in der Haushaltssatzung<br />
oder durch die Ausbringung eines Vermerkes im Haushaltsplan<br />
bestimmt werden.<br />
2. Die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen ist<br />
nach § 27 Abs. 4 GemHVO zu überwachen.<br />
3. Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar. Die Ermächtigung<br />
zur Inanspruchnahme erlischt mit der Bekanntmachung<br />
der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr<br />
(§ 102 Abs. 3 HGO).<br />
4. Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist nur<br />
zulässig, wenn für die Maßnahme im Haushaltsjahr rechtliche<br />
Verpflichtungen eingegangen werden sollen, Zahlungen daraus<br />
aber erst nach dem Ende des Haushaltsjahres fällig werden. Im<br />
Haushaltsplan des Jahres, in dem diese Zahlungen geleistet<br />
werden, müssen die erforderlichen Ansätze für Auszahlungen<br />
veranschlagt sein.<br />
Zu § 12: Investitionen<br />
1. § 12 GemHVO konkretisiert den Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO). Bei der Ermittlung<br />
der wirtschaftlichsten Lösung sind nicht nur die Gesamtkosten<br />
(einschließlich Folgekosten), sondern auch der Gesamtnutzen<br />
der Maßnahme zu berücksichtigen. Ein Muster für<br />
die Berechnung jährlicher Folgekosten ist als Anlage 2 beigefügt.<br />
In geeigneten Fällen soll eine Nutzen-Kosten-Untersuchung<br />
erstellt werden.<br />
2. Die Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen ist nur<br />
zulässig, wenn die Maßnahme auch tatsächlich im Haushaltsjahr<br />
durchgeführt oder begonnen werden kann und voraussichtlich<br />
Zahlungen zu leisten sein werden.<br />
Zu § 13: Verfügungsmittel<br />
1. Verfügungsmittel dürfen nur für dienstliche Zwecke, für die<br />
keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, vorgesehen<br />
werden.<br />
2. Sind für denselben Zweck besondere Mittel veranschlagt, dürfen<br />
Verfügungsmittel hierfür nicht herangezogen werden.<br />
3. Für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung sind Verfügungsmittel<br />
zu veranschlagen, soweit dies erforderlich ist (vergleiche<br />
§ 57 Abs. 5 HGO), für den Gemeindevorstand oder für den Bürgermeister<br />
können sie veranschlagt werden.<br />
4. Verfügungsmittel sollen in der Regel insgesamt 0,5 vom Tausend<br />
der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung des letzten Jahresabschlusses<br />
nicht überschreiten.<br />
Zu § 14: Kosten- und Leistungsrechnung<br />
1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist in allen Produktbereichen<br />
der Gemeinde zu führen. Die Ausgestaltung der Kostenund<br />
Leistungsrechnung in den einzelnen Produktbereichen ist<br />
von der Gemeinde nach ihren Bedürfnissen zu bestimmen.<br />
2. Bestandteile der Kostenrechnung sind die Kostenartenrechnung,<br />
die Kostenstellenrechnung und die Kostenträgerrechnung.<br />
3. Mit der Kosten- und Leistungsrechnung wird eine wirksame<br />
Steuerung und Kontrolle des Haushaltsvollzugs und der Haushaltsplanung<br />
ermöglicht. Durch die von der Kosten- und Leistungsrechnung<br />
zur Verfügung gestellten Informationen wird die<br />
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei der Aufgabenerfüllung<br />
unterstützt. Sie kann zudem als Grundlage für eine umfassende<br />
Steuerungsunterstützung (Controlling) genutzt werden.<br />
4. Mit den Ergebnissen der Kosten- und Leistungsrechnung wird<br />
transparent, welche Kosten der Gemeinde für die Produkte und<br />
Dienstleistungen entstehen. Diese Kostentransparenz ist insbesondere<br />
bei der Festlegung von kostendeckenden Gebühren und<br />
Entgelten unverzichtbar.<br />
Zu § 15: Fremde Zahlungsmittel<br />
1. Die fremden und durchlaufenden Zahlungsmittel betreffen<br />
nicht die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und sind deshalb<br />
nicht im Haushaltsplan als Ertrag oder Aufwand zu veranschlagen<br />
(haushaltsunwirksame Vorgänge).<br />
2. Es handelt sich zum Beispiel um finanzwirtschaftliche Vorgänge,<br />
die von der Gemeinde im Rahmen der für einen Verband<br />
(Zweckverband, Wasser- und Bodenverband), bei dem sie Mitglied<br />
ist, übernommenen Geschäftsführung, abgewickelt werden.<br />
Auch die Beitreibung der Beiträge zur Tierseuchenkasse,<br />
die den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen ist (§ 5<br />
Abs. 9 HAGTierSG), betreffen fremde (durchlaufende) Zahlungsmittel.<br />
3. Führt die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art (zum Beispiel<br />
Hallenbad) in ihrem Haushalt, werden im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
(§ 15 UStG) die auf seine Erträge und<br />
Einzahlungen entfallende Umsatzsteuer und die bei den Aufwendungen<br />
und Auszahlungen anfallende Vorsteuer im Verwahr-<br />
und Vorschussbuch gebucht und zu den Zahlungsterminen<br />
mit dem Finanzamt abgerechnet.<br />
4. Die mit der Aufnahme und Rückzahlung von Kassenkrediten<br />
verbundenen Zahlungsvorgänge sind keine Erträge und Aufwendungen<br />
des Ergebnishaushalts oder Einzahlungen und Auszahlungen<br />
des Finanzhaushalts, weil sie lediglich den Bestand<br />
der flüssigen Mittel (Kassenbestand) verändern.<br />
5. Die fremde und durchlaufende Zahlungsmittel betreffenden<br />
Vorgänge sind in der Finanzrechnung zu dokumentieren (siehe<br />
Muster 16, Nr. 35 bis 37 und Muster 17, Nr. 19 bis 21). Dafür ist<br />
neben den Hauptbüchern für den Ergebnishaushalt und für den<br />
Finanzhaushalt ein Hauptbuch für Vorschüsse und Verwahrgelder<br />
und andere haushaltsunwirksame Vorgänge zu führen.<br />
6. Am Tag des Jahresabschlusses vorhandene Bestände sind in dem<br />
aktiven Bilanzposten 2.4 „Flüssige Mittel“ nachzuweisen und<br />
im Anhang zu erläutern.<br />
Zu § 16: Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen<br />
Die Rückzahlung von Abgaben ist von den Erträgen abzusetzen,<br />
weil es sich dabei nicht um einen Aufwand, sondern um die Korrektur<br />
eines Ertrages handelt. Damit wird sichergestellt, dass das<br />
tatsächliche Steueraufkommen eines Zeitraumes bei den Berechnungen<br />
des Kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt wird.<br />
Dabei ist es unerheblich, für welches Jahr die Steuer veranlagt<br />
worden ist. Dies stellt eine Ausnahme von den Grundsätzen der<br />
Bruttoveranschlagung und der Periodenabgrenzung dar.<br />
Zu § 17: Erläuterungen<br />
1. Mit der Erläuterung der größeren Haushaltsansätze wird die<br />
Transparenz des Haushalts verbessert und die Beratung in der<br />
Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen erleichtert. Auch<br />
der Bürger kann sich bei der Einsichtnahme (§ 97 HGO) leichter<br />
ein Bild von den Hintergründen eines Haushaltsansatzes machen.<br />
2. Die Erläuterungen sollen möglichst in knapper Form über die<br />
Notwendigkeit eines Haushaltsansatzes Auskunft geben.<br />
3. Die aufgrund einer von der Gemeindevertretung festgelegten<br />
Wertgrenze zusammengefassten Verpflichtungsermächtigungen<br />
für mehrere Investitionsvorhaben sind zu erläutern (vergleiche<br />
§ 11 GemHVO).<br />
4. Bei den Angaben zur Nebentätigkeit sind die datenschutzrechtlichen<br />
Anforderungen zu beachten.<br />
5. Haushaltsvermerke sind einschränkende oder erweiternde Bestimmungen<br />
zu Ansätzen des Haushaltsplans, insbesondere<br />
Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung<br />
und Sperren.<br />
Zu § 19: Zweckbindung<br />
1. Die Zweckbindung von Erträgen beziehungsweise Einzahlungen<br />
ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
(§ 18) und bedarf eines Vermerks im Haushaltsplan. Sie ist auf<br />
zahlungswirksame Erträge beschränkt. Die Voraussetzungen<br />
für eine Zweckbindung sind bei staatlichen Investitionshilfen<br />
(zum Beispiel nach dem FAG), Spenden, Benutzungsgebühren<br />
und Beiträgen nach BauGB und KAG gegeben.<br />
2. Die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel ist in der<br />
Regel gegenüber der bewilligenden Stelle nachzuweisen.<br />
3. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen<br />
verwendet werden; sie gelten nicht als überplanmäßige<br />
Aufwendungen (§ 100 HGO), die eine Zustimmung der<br />
Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes erfordern<br />
würden (unechte Deckungsfähigkeit).<br />
4. In geeigneten Fällen kann die unechte Deckungsfähigkeit durch<br />
Haushaltsvermerk zugelassen werden. Davon ausgenommen<br />
sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und allgemeinen<br />
Umlagen. Bei der Gewerbesteuer kann jedoch zugelassen<br />
werden, dass Mehrerträge zu entsprechenden Mehraufwendungen<br />
bei der Gewerbesteuerumlage berechtigen.
Seite 226 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Zu § 20: Deckungsfähigkeit<br />
1. Die Deckungsfähigkeit kraft Verordnungsregelung gilt innerhalb<br />
eines Budgets (Teilhaushalt) und kann von der Gemeindevertretung<br />
durch Haushaltsvermerk eingeschränkt beziehungsweise<br />
ausgeschlossen werden.<br />
2. Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 2 und 3 GemHVO wird<br />
durch Vermerk im Haushaltsplan zugelassen.<br />
3. Die mit der Zweckbindung von Erträgen beziehungsweise Einzahlungen<br />
verbundene unechte Deckungsfähigkeit (§ 19 Abs. 1<br />
Satz 2) darf nicht dazu führen, dass zweckgebundene Mehrerträge<br />
oder zweckgebundene Mehreinzahlungen durch die Zulassung<br />
der echten Deckungsfähigkeit zweckwidrig verwendet<br />
werden.<br />
4. Im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 2 letzter Halbsatz ist<br />
die Deckungsfähigkeit eine Ausnahme vom Grundsatz der betraglichen<br />
Bindung.<br />
Zu § 21: Übertragbarkeit<br />
1. Die Regelung der Übertragbarkeit in § 21 bezieht sich auf Ansätze<br />
für Aufwendungen und Auszahlungen. Die Übertragbarkeit<br />
der Kreditermächtigungen ist in § 103 Abs. 3 HGO geregelt.<br />
Für Verpflichtungsermächtigungen gilt § 102 Abs. 3 HGO.<br />
2. Die Übertragbarkeit nach § 21 Abs. 1 wird durch Haushaltsvermerk<br />
angeordnet. Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen<br />
und -förderungsmaßnahmen sind kraft Verordnungsregelung<br />
übertragbar (§ 21 Abs. 2).<br />
3. Die Regelung in § 21 Abs. 3 GemHVO erfasst die Fälle, in denen<br />
nach § 100 HGO überplanmäßige oder außerplanmäßige Ermächtigungen<br />
bewilligt worden sind, Aufträge vergeben, aber<br />
noch keine Zahlungen geleistet wurden.<br />
Zu § 22: Liquiditätssicherung<br />
1. Die Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit erfordert eine<br />
sachgerechte Liquiditätsplanung. Die Anlage von Zahlungsmittelbeständen<br />
in Aktien, Investmentanteilen und ähnlichen Anlageformen<br />
ist wegen der möglichen Kursverluste nicht zulässig.<br />
Bei festverzinslichen Wertpapieren soll deren Laufzeit mit der<br />
Anlagefrist möglichst übereinstimmen. Die Sicherheit der Geldanlage<br />
hat Vorrang vor der Höhe des Ertrages. Das Risiko der<br />
Anlage muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag<br />
stehen. Auf den Erlass vom 18. Februar 2009 (StAnz. S. 701)<br />
wird hingewiesen.<br />
2. Bausparguthaben sollten nur für Investitionen im Zusammenhang<br />
mit Kreditaufnahmen (§ 103 HGO) angelegt werden, wenn<br />
der Effektivzinssatz unter Berücksichtigung aller Kosten für<br />
die Gemeinde wirtschaftlich ist. § 108 Abs. 2 Satz 2 HGO ist zu<br />
beachten.<br />
3. Vorhandene flüssige Mittel nach Abs. 2 dürfen vorübergehend<br />
für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies für die Gemeinde<br />
wirtschaftlich ist. Die Inanspruchnahme ist im Anhang<br />
zum Jahresabschluss (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO) zu erläutern.<br />
Zu § 23: Rücklagen<br />
1. Auf die Begriffsbestimmung in § 58 Nr. 28 GemHVO wird hingewiesen.<br />
Soweit Rücklagen in Form flüssiger Mittel vorhanden<br />
sind, sind sie entsprechend dem Grundgedanken der Zusammenfassung<br />
aller Finanzreserven zu verwalten.<br />
2. Sonderrücklagen, zu deren Bildung keine rechtliche Verpflichtung<br />
besteht, dürfen nur gebildet werden, wenn der Ergebnishaushalt<br />
insgesamt keinen Fehlbetrag ausweist.<br />
3. Die Ausgleichsfunktion der Rücklagen ergibt sich aus §§ 24 und<br />
25 GemHVO.<br />
4. Sonderrücklagen sind für rechtlich unselbstständige örtliche<br />
Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden, zu bilden<br />
(§ 115 Abs. 1 Nr. 2 HGO).<br />
5. Nach dem HVersRücklG ist die Gemeinde verpflichtet, für Pensionszahlungen<br />
Vorsorge zu treffen. Diese Mittel sind dazu bestimmt,<br />
ab dem Jahr 2018 Zahlungen zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen<br />
zu finanzieren. Sie stellen deshalb kein<br />
Eigenkapital, sondern Fremdkapital dar und sind auf der Passivseite<br />
der Bilanz unter dem Posten „3.1 Rückstellungen für<br />
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ als „davon-Vermerk“<br />
anzugeben. In Höhe des sich nach dem HVersRücklG ergebenden<br />
Betrages müssen flüssige Mittel (Aktivposten 2.4) oder Finanzanlagen<br />
(Aktivposten 1.3) vorhanden sein. Sie können vorrübergehend<br />
zur Verbesserung der Liquidität eingesetzt werden.<br />
Zu § 24: Haushaltsausgleich<br />
1. Ein regelmäßig ausgeglichener Haushalt rechtfertigt die Annahme,<br />
dass die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit für<br />
die stetige Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde gegeben ist.<br />
2. Die Regelung zum Haushaltsausgleich stellt auf das ordentliche<br />
Ergebnis des Ergebnishaushalts beziehungsweise der Ergebnisrechnung<br />
ab. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Haushalt nicht<br />
nur zum Zeitpunkt seiner Aufstellung, sondern auch im Rahmen<br />
des Haushaltsvollzugs bis zum Jahresabschluss auszugleichen.<br />
3. Aus § 24 Abs. 2 und 3 GemHVO ergibt sich eine Reihenfolge der<br />
Maßnahmen, mit denen der Haushaltsausgleich erreicht werden<br />
kann: Reduzierung der Aufwendungen, Ausschöpfung der Ertragsmöglichkeiten,<br />
Einsatz von Mitteln der aus Überschüssen<br />
des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses gebildeten<br />
Rücklagen. Als letzte Maßnahme ist die Verwendung von Überschüssen<br />
des außerordentlichen Ergebnisses nicht ausgeschlossen;<br />
vorher müssen aber alle möglichen strukturellen Veränderungen<br />
des Haushalts realisiert worden sein. Die Aufsichtsbehörden<br />
sind aufgefordert im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren<br />
zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt wird.<br />
4. Kann ein Haushaltsausgleich nach § 24 Abs. 2 GemHVO nicht<br />
erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen<br />
(§ 92 Abs. 4 HGO). Es ist Anlage zum Haushaltsplan (§ 1<br />
Abs. 4 Nr. 2 GemHVO).<br />
5. Die Zuführung eines Überschusses an die Rücklage sowie die<br />
Entnahme aus einer Rücklage zum Ausgleich des Haushalts<br />
bedarf keiner Veranschlagung im Haushalt. Die bei der Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses abzuwickelnden Vorgänge sind<br />
zwangsläufige Folge der rechtlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 1 bis<br />
3); dafür ist auch kein Beschluss eines Gemeindeorgans erforderlich.<br />
Zu § 25: Ausgleich von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses<br />
1. In der doppischen Haushaltssystematik werden Fehlbeträge<br />
abgeschlossener Haushaltsjahre in der passiven Bilanzposition<br />
„Ergebnisvortrag“ zusammengefasst. Sie werden durch Überschüsse<br />
folgender Haushaltsjahre ausgeglichen, oder durch die<br />
Inanspruchnahme von Rücklagen. Der Vorgang „Ausgleich<br />
Fehlbetrag“ ist kein Aufwand, der im Ergebnishaushalt zu veranschlagen<br />
wäre.<br />
2. Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich,<br />
das heißt möglichst schon im Rahmen des Haushaltsvollzugs<br />
des Folgejahres ausgeglichen werden. Bei der Aufstellung eines<br />
Nachtragshaushalts für das folgende Jahr sollte die Erwirtschaftung<br />
eines Überschusses im ordentlichen Ergebnis angestrebt<br />
werden, damit der Fehlbetrag des Vorjahres ausgeglichen<br />
werden kann.<br />
3. Zum Ausgleich eines Fehlbetrags im ordentlichen Ergebnis dürfen<br />
in den folgenden Haushaltsjahren Überschüsse des außerordentlichen<br />
Ergebnisses eingesetzt werden, wenn sie nicht für<br />
die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur<br />
vordringlichen Tilgung von Krediten benötigt werden. Die Hinweise<br />
Nr. 3 zu § 24 gelten entsprechend.<br />
4. Auch ein Fehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis soll so<br />
schnell wie möglich ausgeglichen werden. Ist der Ausgleich<br />
eines Fehlbetrages innerhalb von fünf Jahren nicht möglich<br />
gewesen, kann er mit dem Eigenkapital verrechnet werden.<br />
5. Eine systematische Darstellung des Ausgleichs von Fehlbeträgen<br />
ist als Anlage 3 beigefügt.<br />
Zu § 26: Überwachung der Erträge und Forderungen<br />
1. Die rechtzeitige Geltendmachung der Forderungen beziehungsweise<br />
die rechtzeitige Einziehung der Erträge setzt voraus, dass<br />
die Ansprüche (zum Beispiel Steuern, Beiträge, Investitionszuweisungen,<br />
Nutzungsentgelte) vollständig erfasst, rechtzeitig in<br />
das System der Buchhaltung eingegeben und rechtzeitig vor der<br />
Fälligkeit bei den Zahlungspflichtigen angefordert werden.<br />
2. Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />
dass die ihr zustehenden Erträge und Einzahlungen rechtzeitig<br />
eingehen. Dazu gehören zum Beispiel eine zeitnahe Buchung<br />
der Forderungen und die Einrichtung eines wirkungsvollen<br />
Mahnwesens. Dadurch wird die erforderliche Liquiditätsplanung<br />
unterstützt.<br />
Zu § 27: Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen<br />
und Auszahlungen<br />
1. Eine Inanspruchnahme der Haushaltsansätze im Sinne des § 27<br />
Abs. 1 GemHVO sowie der nach § 100 HGO bewilligten überplanmäßigen<br />
und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen<br />
liegt bereits bei der Ausschreibung von Leistungen,<br />
bei der Erteilung von Aufträgen und bei sonstigen Maßnahmen,<br />
die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde begründen, vor.<br />
2. Vor Beginn einer Investitionsmaßnahme ist sicherzustellen, dass<br />
die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht<br />
beeinträchtigt wird.<br />
3. Ob die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel für die<br />
Auszahlungen als gesichert angesehen werden kann, ist von der<br />
Herkunft der Mittel abhängig. Die Gemeinde muss bei vorsichtiger<br />
Abwägung aller in Betracht kommender Umstände damit
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 227<br />
rechnen können, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf verfügbar<br />
sind. Zuweisungen, Zuschüsse, Investitionsbeiträge und<br />
Kredite können in der Regel als gesichert angesehen werden,<br />
wenn verbindliche Bescheide, Vereinbarungen beziehungsweise<br />
Zusagen sowie erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigungen<br />
vorliegen.<br />
4. Die Überwachung der Inanspruchnahme der Haushaltsansätze<br />
ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Dadurch soll eine Überschreitung<br />
der Haushaltsansätze vermieden werden. Die erteilten,<br />
aber noch nicht erfüllten Aufträge und die Durchführung<br />
sonstiger Maßnahmen, die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde<br />
begründen, sind bei der Überwachung einzubeziehen.<br />
5. Die vertraglichen und gesetzlichen Zahlungsfristen, insbesondere<br />
die 30-Tage-Frist nach § 286 Abs. 3 BGB, sind zu beachten.<br />
Zusätzliche Kosten wegen verspäteter Zahlung (zum Beispiel<br />
Verzugszinsen) sind zu vermeiden.<br />
6. Die Inanspruchnahme der Ansätze von Verpflichtungsermächtigungen<br />
ist ebenfalls zu überwachen. Ermächtigungen zum<br />
Eingehen von Verpflichtungen dürfen zwar außerplanmäßig und<br />
überplanmäßig bewilligt werden (§ 102 Abs. 5 in Verbindung<br />
mit § 100 HGO), der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag<br />
der Verpflichtungsermächtigungen darf aber nicht<br />
überschritten werden.<br />
Zu § 28: Berichtspflicht<br />
1. Regelmäßige Berichte über den Ablauf der Haushaltswirtschaft<br />
im Berichtszeitraum sind für die Steuerung und Kontrolle des<br />
Haushaltsvollzugs durch die Gemeindevertretung unverzichtbar.<br />
In den Berichten ist auch darzustellen, inwieweit die Produkt-,<br />
Leistungs- und sonstigen Ziele (§ 4 Abs. 2 letzter Satz<br />
GemHVO) erreicht werden.<br />
2. Die Anzahl der jährlichen Berichte ist von den örtlichen Verhältnissen<br />
abhängig. Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung<br />
mindestens zweimal im Haushaltsjahr einen Bericht<br />
vorzulegen. Die Berichte sind so zeitgerecht vorzulegen,<br />
dass die Gemeindevertretung noch Maßnahmen mit finanziellen<br />
Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr beschließen kann<br />
und in diesem Haushaltsjahr auch die beabsichtigten Wirkungen<br />
entfalten können.<br />
3. Das Berichtswesen soll eine Gefährdung des Haushaltsausgleichs<br />
im Haushaltsvollzug entsprechend § 28 Abs. 2 Nr. 1 und<br />
2 GemHVO rechtzeitig erkennen lassen.<br />
Zu § 29: Vergabe von Aufträgen<br />
1. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten unmittelbar grundsätzlich<br />
die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB – Vierter Teil) in der jeweils geltenden<br />
Fassung, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne<br />
Umsatzsteuer erreicht oder überschritten werden. Die Schwellenwerte<br />
ergeben sich aus § 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit<br />
§ 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.<br />
2. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind grundsätzlich die Teile<br />
A (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für<br />
Bauleistungen (VOB) sowie die Teile A (Abschnitt 1) und B der<br />
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) in der<br />
jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die als Vergabegrundsätze<br />
nach § 29 Abs. 2 bekannt gegeben worden sind.<br />
3. Bezüglich der Freigrenzen für öffentliche Aufträge wird auf den<br />
Gemeinsamen Runderlass über das öffentliche Auftragswesen<br />
in der jeweils geltenden, im Staatsanzeiger veröffentlichten<br />
Fassung hingewiesen.<br />
4. Bei der Bewilligung von Zuweisungen macht das Land die Beachtung<br />
des Vergaberechts zur Bedingung (Vorl. VV zu § 44<br />
LHO).<br />
Zu § 30: Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />
1. Auf die Begriffsbestimmungen in § 58 Nr. 13, 23 und 31<br />
GemHVO wird hingewiesen. Die Gründe für Stundung, Niederschlagung<br />
und Erlass sind in geeigneter Weise aktenkundig zu<br />
machen.<br />
2. Stundungen sollten grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />
Widerrufs ausgesprochen werden, weil nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, dass während der Stundungsfrist Tatsachen<br />
bekannt werden, die die Forderung als gefährdet erscheinen<br />
lassen.<br />
3. Die Stundung von höheren Forderungen wird in der Regel nur<br />
gegen Sicherheitsleistungen (zum Beispiel Hinterlegung von<br />
Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen, Bürgschaft<br />
unter dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) gewährt.<br />
Der Stundungszeitraum sollte ein Jahr nicht überschreiten.<br />
4. Die gestundeten Beträge sind grundsätzlich zu verzinsen. Als<br />
angemessen kann ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über<br />
dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) der Europäischen Zentralbank<br />
(EZB) angesehen werden. Der aktuelle Basiszins wird<br />
u. a. von der Bundesbank unter der Internetadresse www.bundesbank.de<br />
veröffentlicht. Der am Ersten des Monats geltende<br />
Basiszins sollte zur Berechnung des Zinssatzes für jeden Zinstag<br />
dieses Monats zugrunde gelegt werden.<br />
5. Der Zinssatz kann im Einzelfall herabgesetzt werden. Dies kann<br />
insbesondere in Betracht kommen, wenn die Stundungszinsen<br />
die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners verschärfen würden.<br />
Von der Erhebung von Stundungszinsen kann abgesehen<br />
werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage<br />
schwer geschädigt ist oder sich die Stundungszinsen auf weniger<br />
als zehn Euro belaufen würden.<br />
6. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die<br />
weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Eine Mitteilung der Niederschlagung an den<br />
Schuldner ist nicht erforderlich.<br />
7. Eine befristete Niederschlagung kommt in Betracht, wenn die<br />
Einziehung vorübergehend keinen Erfolg haben wird. Die Beträge<br />
sind in einer besonderen Kontrolle (zum Beispiel Niederschlagungsüberwachungsliste)<br />
zu verfolgen. Die Niederschlagungsüberwachungsliste<br />
kann auch im Buchhaltungssystem<br />
geführt werden. Eine unbefristete Niederschlagung ist zulässig,<br />
wenn<br />
a) die Einziehung nachweislich dauernd ohne Erfolg bleiben<br />
wird (zum Beispiel mehrmalige erfolglose Vollstreckungsversuche,<br />
Tod des Zahlungspflichtigen ohne haftenden Erben)<br />
oder<br />
b) die Kosten der Einziehung im Verhältnis zum Anspruch zu<br />
hoch wären.<br />
8. Der Erlass ist der Verzicht auf einen fälligen Anspruch. Die<br />
Gemeinde hat vor dem Erlass zu prüfen, ob eine Aufrechnungsmöglichkeit<br />
in Betracht kommt. § 16 Abs. 1 Satz 2 GemKVO ist<br />
zu beachten.<br />
9. Eine besondere Härte ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich<br />
der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage<br />
befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung<br />
des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.<br />
10. Den Gemeinden wird empfohlen, nähere Einzelheiten über Voraussetzungen,<br />
Zuständigkeiten und Verfahren bei Stundung,<br />
Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen unter Beachtung<br />
von weiteren gesetzlichen Regelungen (zum Beispiel §§ 9, 51,<br />
66, 77 HGO) in einer Dienstanweisung oder Satzung zu regeln.<br />
Dabei kann sich die Gemeinde an der entsprechenden Regelung<br />
des Landes orientieren (vergleiche Erlasse MdF vom 20. August<br />
1998 – StAnz. S. 2964 – und vom 10. Dezember 2008 – StAnz.<br />
2009 S. 22 –).<br />
11. § 30 GemHVO ist nicht auf kommunale Abgaben anwendbar.<br />
Für sie gelten die Vorschriften der Abgabenordnung unmittelbar<br />
oder in Fällen des KAG die dort in § 4 genannten Vorschriften<br />
der Abgabenordnung.<br />
12. Bei der haushaltsmäßigen Behandlung von Stundungen, Niederschlagungen<br />
und Erlassen gilt das strenge Niederstwertprinzip<br />
nach § 43 Abs. 4 GemHVO. Spätestens bei den Jahresabschlussarbeiten<br />
sind zweifelhafte Forderungen im Wert zu berichtigen<br />
und uneinbringliche Forderungen sofort abzuschreiben<br />
(auszubuchen). Bei einer Stundung bleibt die Forderung<br />
grundsätzlich in voller Höhe bestehen, lediglich die Fälligkeit<br />
der Forderung wird verändert. Bei befristet niedergeschlagenen<br />
Forderungen sind Wertberichtigungen in der geschätzten Ausfallhöhe<br />
vorzunehmen, eine Ausbuchung ist zulässig, soweit die<br />
Forderungen in einem Nebenbuch oder einer Nebenbuchhaltung<br />
(Niederschlagungsüberwachungsliste) weiter überwacht werden.<br />
Unbefristet niedergeschlagene Forderungen sind in voller<br />
Höhe abzuschreiben (auszubuchen).Die Forderung erlischt<br />
durch den Erlass endgültig; bei teilweisem Erlass in Höhe des<br />
Betrages, um den die Forderung herabgesetzt wird. Daher sind<br />
erlassene Forderungen abzuschreiben (auszubuchen). Der Verzicht<br />
auf die Geltendmachung eines Anspruches kommt einem<br />
Erlass gleich. Spätestens im Jahresabschluss müssen Wertberichtigungen<br />
und Abschreibungen auf Forderungen gegebenenfalls<br />
bereits vor dem formellen Vollzug dieser Verfahren (Niederschlagung<br />
und Erlass) gebucht werden.<br />
Zu § 31: Kleinbeträge<br />
Für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer gilt die Kleinbetragsregelung<br />
des § 156 AO in Verbindung mit der auf seiner Grundlage<br />
erlassenen Kleinbetragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Für kommunale Abgaben gilt die Kleinbetragsregelung des<br />
§ 6 KAG.<br />
Zu § 32: Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht<br />
1. Die Pflicht zur Buchführung ist in § 32 Abs. 2 GemHVO bestimmt.<br />
In Bezug auf die Betriebe gewerblicher Art hat die
Seite 228 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Gemeinde das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2012 (BStBl I<br />
S. 184) zu beachten.<br />
2. Die Buchführung muss alle wirtschaftlichen Vorgänge (Geschäftsvorfälle),<br />
die sich im Haushaltsjahr ereignen, systematisch,<br />
lückenlos und ordnungsmäßig in Zahlenwerten festhalten<br />
und dokumentieren. Durch die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle<br />
wird eine Darstellung des Vermögens, der Schulden, des<br />
Ergebnisses und der Zahlungsströme ermöglicht. Die Buchführung<br />
nach den Grundsätzen der GemHVO ermöglicht die Durchführung<br />
eines Plan-/Ist-Vergleichs. Ihre Daten sind außerdem<br />
die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung.<br />
3. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) haben<br />
sich vor allem aus der Rechtsprechung, der Wissenschaft und<br />
der Praxis entwickelt. Sie bilden die allgemeine Grundlage für<br />
die handelsrechtliche Bilanzierung und sind von den Gemeinden<br />
sinngemäß anzuwenden, soweit die kommunalrechtlichen Vorschriften<br />
nichts anderes bestimmen.<br />
Zu § 33: Buchführung<br />
1. Der Kontenplan der Gemeinde ist aus dem Kommunalen Verwaltungskontenrahmen<br />
(KVKR) – Muster 13 zur GemHVO zu<br />
entwickeln. Die Gemeinden haben innerhalb dieser Vorgaben<br />
einen Gestaltungsspielraum.<br />
2. Werden für die Buchführung DV-Systeme eingesetzt, sind sinngemäß<br />
anzuwenden<br />
a) die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(BMF-Schreiben vom 7. November 1995 –<br />
BStBl. I S. 738 –),<br />
b) die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />
Unterlagen (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 – BStBl.<br />
I S. 415, geändert mit BMF-Schreiben vom 14. September<br />
2012 – BStBl I S. 980).<br />
3. Bei der Regelung von Einzelheiten über die Sicherung des Buchungsverfahrens<br />
(zum Beispiel in einer Dienstanweisung) hat<br />
der Bürgermeister darauf zu achten, dass die Tätigkeitsbereiche<br />
der Verwaltung von automatisierten Verfahren, der fachlichen<br />
Sachbearbeitung und der Erledigung von Kassenaufgaben ausreichend<br />
voneinander getrennt werden.<br />
Zu § 34: Bücher, Belege<br />
1. Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig<br />
und zeitgerecht erfasst sein; ihre Entstehung und Abwicklung<br />
muss nachvollziehbar sein. Die Geschäftsvorfälle sind<br />
so zeitgerecht zu buchen, dass sie geordnet darstellbar sind und<br />
eine ständige Einsicht in die Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage<br />
gewährleistet ist. Der Nachweis der zeitnahen Buchung<br />
erfordert im Journal die Angabe des Datums, an dem der Geschäftsvorfall<br />
zum ersten Mal in das Buchhaltungssystem eingegeben<br />
(Erfassungsdatum) und die Angabe des Datums, an<br />
welchem der Beleg ausgestellt (Belegdatum) wurde. Mit der<br />
Erfassung des Buchungsdatums wird ein Geschäftsvorfall der<br />
Rechnungsperiode zugeordnet, in der er wirtschaftlich entstanden<br />
ist. Das Buchungsdatum ist deshalb zur Periodenabgrenzung<br />
erforderlich.<br />
2. Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten dargestellt<br />
sein und jederzeit lesbar gemacht werden können.<br />
3. Für jede Buchung muss ein Beleg (körperlich oder digital gespeichert)<br />
vorhanden sein. Der Beleg kann aufgrund externer<br />
Beziehungen (zum Beispiel Eingangsrechnung) oder aufgrund<br />
interner Geschäftsvorfälle (zum Beispiel Buchung der Personalabrechnung)<br />
entstanden sein. Er muss den Anforderungen des<br />
Zweiten Abschnitts der GemKVO entsprechen.<br />
Zu § 35: Inventar, Inventur<br />
1. Das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abgabenordnung) ist maßgeblich<br />
für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und<br />
Schulden zum Inventar der Gemeinde.<br />
2. Die Inventur muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventarisierung<br />
entsprechen. Zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen<br />
Inventur ist eine Inventuranweisung erforderlich.<br />
3. Die Inventur und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren. Eine<br />
DV-gestützte Aufstellung des Inventars ist ausreichend; sie muss<br />
den Anforderungen der GOB und GOBS genügen (vergleiche<br />
auch Nr. 2 der Hinweise zu § 33).<br />
4. Nicht bei allen Vermögensgegenständen und Schulden ist eine<br />
körperliche Bestandsaufnahme möglich beziehungsweise erforderlich.<br />
Deshalb ist auch die Buchinventur zulässig. Diese Inventurmethode<br />
ist insbesondere bei physisch nicht erfassbaren<br />
Vermögensgegenständen und Schulden (zum Beispiel DV-Software)<br />
anwendbar.<br />
Zu § 36: Inventurvereinfachungen<br />
1. Bei der Inventur von Grundstücken ist ein Nachweis durch<br />
Grundbuchauszüge nicht erforderlich.<br />
2. Die Bestände des Anlagevermögens können durch Fortschreibung,<br />
das heißt durch die Einzelerfassung sämtlicher Zu- und<br />
Abgänge nach Art, Menge und Wert, nachgewiesen werden. Auf<br />
eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme bei den<br />
Vermögensge genständen des Anlagevermögens kann verzichtet<br />
werden, wenn eine ordnungsmäßige buchmäßige Erfassung im<br />
Rahmen einer Anlagenbuchhaltung sichergestellt ist. Diese Voraussetzung<br />
gilt als erfüllt, sofern diese Fortschreibung nachweislich<br />
zuverlässig ist und sich aus dem Betriebsablauf<br />
zwangsläufig eine ständige Überwachung der wesentlichen Teile<br />
dieses Vermögensbereiches ergibt.<br />
3. Die Buchbestände der Anlagenbuchhaltung sind regelmäßig,<br />
zum Beispiel in einem drei- bis fünfjährigen Rhythmus, mit den<br />
tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />
abzustimmen.<br />
4. Bei Vorräten muss eine körperliche Bestandsaufnahme nur bei<br />
größeren Lagerbeständen mit einem Wert über 10.000 Euro<br />
(ohne Umsatzsteuer) je Lager vorgenommen werden. Soweit<br />
Heizöl oder vergleichbare Güter unmittelbar am Verbrauchsort<br />
gelagert werden, kann auf eine Inventur dieser Vorräte verzichtet<br />
werden. Sie gelten dann als verbraucht.<br />
5. Vermögensgegenstände, die nach § 41 Abs. 5 Satz 2 GemHVO<br />
zu einem Sammelposten zusammen gefasst werden, müssen<br />
nicht inventarisiert werden.<br />
Zu § 37: Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen<br />
1. Die Abschlüsse nach § 112 HGO, die Bücher und die Belege<br />
sowie die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen<br />
sind geordnet aufzubewahren.<br />
2. Die Archivierung ist so zu gewährleisten, dass die Belege, Buchungen<br />
und Dokumentationsunterlagen jederzeit innerhalb<br />
einer angemessenen Frist vorgelegt beziehungsweise lesbar gemacht<br />
werden können.<br />
3. Die Buchungsbelege sowie die begründenden Unterlagen müssen<br />
so aufbewahrt werden, dass sie originalgetreu bildlich wiedergegeben<br />
werden können. Auf Nr. 3 der Hinweise zu § 33<br />
GemHVO wird verwiesen.<br />
4. Die Eröffnungsbilanz, die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse<br />
sind dauernd im Original und in ausgedruckter Form<br />
aufzubewahren.<br />
5. Bei Änderungen des DV-Verfahrens oder bei Einführung eines<br />
anderen DV-Verfahrens ist von der Gemeinde sicherzustellen,<br />
dass während der Aufbewahrungsfristen die gespeicherten Daten<br />
verarbeitet werden können.<br />
Zu § 38: Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote<br />
1. Der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert, dass in der Anlagenbuchhaltung<br />
die vollständig abgeschriebenen aber noch<br />
genutzten Vermögensgegenstände mengenmäßig nachgewiesen<br />
werden. Auf den Ansatz eines Erinnerungswerts (zum Beispiel<br />
1 Euro) kann verzichtet werden.<br />
2. Von der Gemeinde geleistete Zuweisungen und Zuschüsse für<br />
Investitionen sind zu aktivieren, wenn sie an einen bestimmten<br />
Zweck gebunden und unter dem Vorbehalt der Rückforderung<br />
geleistet werden. Ausnahmen sind bei Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
von untergeordneter Bedeutung zulässig; dazu<br />
kann die Gemeinde eine Wertgrenze bestimmen.<br />
3. Empfangene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und -beiträge<br />
sind als Sonderposten zu passivieren und zeitbezogen aufzulösen.<br />
Sind diese Mittel ausschließlich dazu bestimmt, die Auszahlungen<br />
zu decken, die von der Gemeinde selbst zu tragen<br />
sind, sind die Auflösungserträge nicht dem Fachprodukt, sondern<br />
dem Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ zuzuordnen.<br />
Dies gilt zum Beispiel für Investitionszuweisungen<br />
des Landes nach § 33 FAG und in den Fällen, in denen die Bewilligungsstelle<br />
dies ausdrücklich bestimmt hat.<br />
Der Auflösungszeitraum muss mit dem Abschreibungszeitraum<br />
des Vermögensgegenstandes übereinstimmen. Die Auflösung<br />
beginnt unabhängig davon, in welchem Jahr die Investitionszuweisung,<br />
der Investitionszuschuss oder der Investitionsbeitrag<br />
bei der Gemeinde tatsächlich eingegangen ist.<br />
4. Wird eine empfangene pauschale Investitionszuweisung beziehungsweise<br />
ein Investitionszuschuss oder ein Teil davon einzelnen<br />
Vermögensgegenständen zugeordnet, so sollte der Auflösungszeitraum<br />
nach der Nutzungsdauer des entsprechenden<br />
Vermögensgegenstandes bemessen werden; im übrigen kann die<br />
Gemeinde einen durchschnittlichen Auflösungszeitraum bestimmen.<br />
5. Beim Ansatz und der Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
und Schulden, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde<br />
zugeordnet sind, für deren Inanspruchnahme Benutzungsgebühren<br />
erhoben werden, sind etwaige spezialgesetzliche Rege-
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 229<br />
lungen (zum Beispiel Gesetz über kommunale Abgaben) vorrangig.<br />
Die sich danach ergebenden Wertansätze können in den<br />
Haushalt und den Jahresabschluss übernommen werden; eine<br />
zusätzliche Bewertung nach haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
ist nicht erforderlich (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 108<br />
HGO – LT-Drs. 16/2463, S. 52 -).<br />
Zu § 39: Rückstellungen<br />
1. Für die in § 39 Abs. 1 GemHVO genannten Sachverhalte, die<br />
bezüglich ihres Eintretens beziehungsweise ihrer Höhe nach<br />
zum Abschlussstichtag noch nicht völlig sicher sind und bei<br />
denen eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, müssen Rückstellungen<br />
für ungewisse Verbindlichkeiten und für unbestimmte<br />
Aufwendungen gebildet werden (vergleiche § 58 Nr. 29<br />
GemHVO). Für die in § 39 Abs. 2 GemHVO genannten Verbindlichkeiten<br />
können Rückstellungen gebildet werden. Die Wahrscheinlichkeit<br />
der Inanspruchnahme ist aufgrund objektiver<br />
und erkennbarer Tatsachen zu beurteilen. Rückstellungen gelten<br />
als Fremdkapital, weil sie für Verbindlichkeiten gebildet werden,<br />
die erst in der Zukunft zu Zahlungen führen, die das Gemeindevermögen<br />
vermindern.<br />
2. Mit der Bildung einer Rückstellung wird eine zu diesem Zeitpunkt<br />
noch ungewisse Verbindlichkeit der Rechnungsperiode<br />
zugeordnet, in der sie rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich<br />
verursacht wurde. Wurden Rückstellungen in unzureichender<br />
Höhe gebildet, so ist bei der Inanspruchnahme der übersteigende<br />
Betrag in der Kontengruppe 79 „Außerordentlicher Aufwand“<br />
(Hauptkonto 797 “Periodenfremde Aufwendungen“) zu<br />
erfassen. Ist die gebildete Rückstellung größer als die Auszahlung,<br />
so ist der Differenzbetrag grundsätzlich im Hauptkonto<br />
538 „Erträge aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen<br />
(außer Instandhaltungsrückstellungen)“ zu buchen.<br />
Im Falle der Auflösung von Instandhaltungsrückstellungen ist<br />
der Ertrag in der Kontengruppe 59 „Außerordentliche Erträge“<br />
(Hauptkonto 598 „Periodenfremde Erträge“) zu erfassen.<br />
3. Die Pensionsrückstellungen sind von der Gemeinde zu bilanzieren,<br />
weil sich der Versorgungsanspruch des Beamten gegen<br />
den Dienstherrn (Gemeinde) richtet. Die Gemeinde kann ihre<br />
Versorgungsverpflichtung nicht auf Dritte, zum Beispiel eine<br />
Beamtenversorgungskasse, übertragen. Die Mitgliedschaft in<br />
einer Versorgungskasse entbindet die Gemeinde nicht von der<br />
Verpflichtung, Pensionsrückstellungen zu bilanzieren.<br />
Die an die Versorgungskasse zu zahlende Umlage ist Aufwand<br />
des Ergebnishaushalts und finanziert die aktuellen Versorgungsleistungen.<br />
Der Umlage stehen Erträge aus der Auflösung<br />
von Pensionsrückstellungen, die erstmals in der Eröffnungsbilanz<br />
für diese Pensionszahlungen gebildet worden sind gegenüber,<br />
so dass der Ergebnishaushalt im Allgemeinen nicht belastet<br />
wird. Die jährlichen Zuführungen an die Pensionsrückstellungen<br />
entsprechen den in diesem Haushaltsjahr entstandenen<br />
Versorgungsansprüchen der im aktiven Dienst stehenden Beamten<br />
und sind im Ergebnishaushalt als Aufwand zu veranschlagen.<br />
4. Pensionsrückstellungen sind personenbezogen zu bilden. Es<br />
bleibt den Gemeinden überlassen, durch wen sie die erforderlichen<br />
qualifizierten finanzmathematischen Berechnungen vornehmen<br />
lassen. Die hessischen kommunalen Versorgungskassen<br />
bieten den Gemeinden an, die Berechnungen vorzunehmen. Ist<br />
der nach § 41 Abs. 6 GemHVO anzuwendende Rechnungszinsfuß<br />
(6 vom Hundert) höher als der von der Deutschen Bundesbank<br />
bekanntgegebene Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2<br />
HGB, sind die sich daraus ergebenden höheren Rückstellungswerte<br />
im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben.<br />
5. Die Versorgungsbezüge eines Beamten, der bei mehreren Dienstherren<br />
tätig gewesen ist, werden von den Dienstherren nach<br />
§ 107b HBeamtVG unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
anteilig nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dieser Vorschrift getragen.<br />
Deshalb sind die vom bisherigen Dienstherrn für diesen<br />
Beamten gebildeten Pensionsrückstellungen auch über den<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinen Diensten hinaus beizubehalten.<br />
Sie dürfen vom bisherigen Dienstherrn erst aufgelöst<br />
werden, wenn der auf ihn entfallende Anteil an den Versorgungsbezügen<br />
feststeht. Aus der Pensionsverpflichtung gegenüber<br />
dem Beamten wird in der Regel eine Ausgleichsverpflichtung<br />
gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn.<br />
6. § 107b Abs. 1 HBeamtVG gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie<br />
für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit berufen werden. In diesen Fällen sind die<br />
Versorgungsansprüche, die der Beamte bis zu dem Eintritt in<br />
den Dienst des aufnehmenden Dienstherrn erworben hat, von<br />
diesem Dienstherrn zu erfüllen. Deshalb sind die bei dem abgebenden<br />
Dienstherrn für diesen Beamten gebildeten Pensionsrückstellungen<br />
und Beihilferückstellungen aufzulösen und als<br />
außerordentlicher Ertrag des Ergebnishaushalts zu behandeln.<br />
Bei dem aufnehmenden Dienstherrn sind für den Beamten die<br />
vor dem Eintritt in seinen Dienst erworbenen Versorgungsansprüche<br />
als Pensionsrückstellung und als außerordentlicher<br />
Aufwand des Ergebnishaushalts zu behandeln und zu passivieren.<br />
Für die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Versorgungsansprüche<br />
des Beamten sind Pensionsrückstellungen als ordentlicher<br />
Aufwand des Ergebnishaushalts zu behandeln.<br />
7. Bei einem bundes- oder länderübergreifenden Dienstherrenwechsel<br />
ist das Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-<br />
Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286) zu beachten.<br />
In diesen Fällen erfolgt die Versorgungslastenteilung<br />
durch die Zahlung einer Abfindung.<br />
Empfängt die Gemeinde die Abfindung unmittelbar, ist dies im<br />
Ergebnishaushalt als außerordentlicher Ertrag und als außerordentlicher<br />
Aufwand (Zuführung an die Pensionsrückstellungen)<br />
zu behandeln.<br />
Zahlt die Gemeinde diese Abfindung unmittelbar, ist dies im<br />
Ergebnishaushalt als außerordentlicher Aufwand zu behandeln<br />
und die für den Beamten gebildete Pensionsrückstellung und<br />
Beihilferückstellung aufzulösen und als außerordentlicher Ertrag<br />
zu behandeln.<br />
8. Bei einer Personalgestellung beziehungsweise der Überlassung<br />
von Beamten und Arbeitnehmern einer Gemeinde an Eigenbetriebe,<br />
Beteiligungen und Dritte sollen die Rückstellungen für<br />
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bei der Gemeinde gebildet<br />
werden, weil sich der Versorgungsanspruch gegen die<br />
Gemeinde als Dienstherr richtet. Dies sollte bei der Bemessung<br />
des Entgeltes für die Personalgestellung berücksichtigt werden.<br />
Bei Eigenbetrieben können die Pensionsrückstellungen für die<br />
Beamten auch in deren Bilanz passiviert werden. Eine mehrfache<br />
Passivierung derselben Pensionsverpflichtung ist nicht zulässig.<br />
Vorrangige steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />
9. Rückstellungen für Altersteilzeit sind nur für genehmigte Anträge<br />
zu bilden. Das BMF-Schreiben vom 28. März 2007<br />
(BStBl. I S. 297), geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März<br />
2008 (BStBl. I S. 496), kann sinngemäß angewandt werden.<br />
10. Für Beihilfen und andere fortgeltende Ansprüche von Personen<br />
sind für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst<br />
Rückstellungen zu bilden (vergleiche Urteil des Bundesfinanzhofes<br />
vom 30. Januar 2002, I R 71/00; BStBI II 2003 S. 279). Bei<br />
der Bemessung der Beihilferückstellungen können berücksichtigt<br />
werden:<br />
a) die bei vergleichbaren Berechnungen angenommene Lebenserwartung,<br />
b) der Durchschnitt der tatsächlichen Beihilfeaufwendungen<br />
in den vorangegangenen 3 Haushaltsjahren,<br />
c) die Beiträge, die von der Versicherungswirtschaft für entsprechende<br />
Versicherungen verlangt werden.<br />
11. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen sind zu bilden,<br />
wenn die konkrete Absicht besteht, die Maßnahme im folgenden<br />
Haushaltsjahr durchzuführen.<br />
12. Für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs<br />
sind Rückstellungen zu bilden, wenn ungewöhnlich hohe<br />
Steuererträge des laufenden Jahres aufgrund der Systematik<br />
des Finanzausgleichs in folgenden Jahren zu ungewöhnlich hohen<br />
Umlagezahlungen führen. § 16 Abs. 1 GemHVO bleibt unberührt.<br />
13. Sobald die Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft<br />
wahrscheinlich aber noch nicht sicher ist, hat die Gemeinde<br />
eine Rückstellung zu bilden. Ist die Inanspruchnahme<br />
sicher, hat die Gemeinde eine Verbindlichkeit zu bilden, wenn<br />
die Fälligkeit nach dem Stichtag des Jahresabschlusses liegt.<br />
14. Zu den in § 39 Abs. 1 Nr. 9 GemHVO angesprochenen schwebenden<br />
Geschäfte gehören zum Beispiel Vereinbarungen über<br />
Derivate.<br />
15. Bei der Bildung von Rückstellungen ist in geeigneten Fällen die<br />
Gruppenbewertung zulässig (zum Beispiel für Urlaub oder<br />
Überstunden je Laufbahn- oder Entgeltgruppe).<br />
16. Ist der Grund für die Rückstellung entfallen, so ist die Rückstellung<br />
aufzulösen und grundsätzlich im Hauptkonto 538 „Erträge<br />
aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen<br />
(außer Instandhaltungsrückstellungen)“ zu buchen. Im Falle der<br />
Auflösung von Instandhaltungsrückstellungen ist der Ertrag in<br />
der Kontengruppe 59 „Außerordentliche Erträge“ (Hauptkonto<br />
598 „Periodenfremde Erträge“) zu erfassen.<br />
Zu § 40: Allgemeine Bewertungsgrundsätze<br />
1. Dem Imparitätsprinzip folgend müssen vorhersehbare Risiken<br />
und noch nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden. Nach<br />
dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne im Jahresabschluss
Seite 230 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
generell nur in der Höhe ausgewiesen werden, in der ein rechtlicher<br />
Anspruch besteht und durchsetzbar ist.<br />
2. Ein Wechsel der angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden<br />
ist nur in Ausnahmefällen zulässig und im Anhang zum<br />
Jahresabschluss zu erläutern.<br />
3. Da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde<br />
unzulässig ist (§ 146 HGO), wird bei der Bewertung von Vermögensgegenständen<br />
zum Bilanzstichtag von der Fortführung des<br />
Geschäftsbetriebes (Verwaltungshandeln) ausgegangen. Als<br />
obere Wertgrenze zum Bilanzstichtag gelten die fortgeführten<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder entsprechende Erfahrungswerte<br />
nach § 59 Abs. 2 GemHVO.<br />
4. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann die dauerhafte<br />
Fortführung des Geschäftsbetriebes vorausgesetzt werden.<br />
Zu § 41: Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden<br />
1. Die Wertansätze für erworbene Vermögensgegenstände (Anschaffungskosten)<br />
des Anlage- und Umlaufvermögens werden<br />
wie folgt ermittelt:<br />
Kaufpreis<br />
+ Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft (z.B.<br />
Installation)<br />
+ Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Transport,<br />
Zölle)<br />
+ Eigenleistungen der Gemeinde, wenn direkt zurechenbar<br />
(z.B. Montage durch eigene Arbeitnehmer)<br />
+ Nachträgliche Anschaffungskosten (z.B. Festeinbau eines Zusatzgerätes)<br />
– Anschaffungskostenminderungen (z.B. Skonto, Rabatte)<br />
-------------------------------------------------------------<br />
= Anschaffungskosten (AK)<br />
=======================================<br />
2. Die Wertansätze für selbst hergestellte Vermögensgegenstände<br />
(Herstellungskosten) des Sachanlagevermögens und Vorratsvermögens<br />
werden wie folgt ermittelt:<br />
Materialeinzelkosten (Bilanzierungsgebot)<br />
+ angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten<br />
(Bilanzierungswahlrecht)<br />
+ Fertigungseinzelkosten (Bilanzierungsgebot)<br />
+ angemessene Teile der notwendigen Fertigungsgemeinkosten<br />
(Bilanzierungswahlrecht)<br />
+ Sondereinzelkosten der Fertigung (Bilanzierungsgebot)<br />
+ Abschreibungen des Anlagevermögens, soweit durch Herstellung<br />
veranlasst (Bilanzierungswahlrecht)<br />
+ Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung<br />
(Bilanzierungswahlrecht)<br />
– Herstellungskostenminderungen (Bilanzierungsgebot)<br />
-------------------------------------------------------------<br />
= Herstellungskosten (HK)<br />
=======================================<br />
Die Materialeinzelkosten enthalten sämtliche Aufwendungen<br />
für Baustoffe und sonstige Materialien sowie bezogene Lieferungen,<br />
die der Erstellung des Vermögensgegenstandes direkt<br />
zugerechnet werden können. Neben den unmittelbaren Einzelkosten<br />
sind auch die entstandenen Nebenkosten der Materialbeschaffung,<br />
zum Beispiel Aufwendungen für Transport und<br />
Versicherungen, in die Herstellungskosten einzubeziehen.<br />
Materialgemeinkosten sind Aufwendungen, die dem Fertigungsprozess<br />
nicht direkt zugerechnet werden können (zum Beispiel<br />
Aufwendungen für Betriebsstoffe und Energie, Aufwendungen<br />
der Materialverwaltung).<br />
Bei den Fertigungseinzelkosten sind die bezogenen Leistungen<br />
und sämtliche Personalaufwendungen (zum Beispiel Entgelte,<br />
Beiträge zur Sozialversicherung) für die eigenen Arbeitnehmer,<br />
die unmittelbar zur Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />
eingesetzt werden, zu erfassen.<br />
Zu den Fertigungsgemeinkosten gehören die Aufwendungen der<br />
Herstellung, die nicht einzeln zugerechnet werden können (u. a.<br />
Personalaufwendungen für Beamte und Arbeitnehmer aus herstellungsnahen<br />
Bereichen, zum Beispiel Leitung des Baubetriebshofs).<br />
Sondereinzelkosten der Fertigung sind Einzelkosten, die unmittelbar<br />
auf die Herstellung des Vermögensgegenstandes entfallen<br />
(zum Beispiel Fertigung von Modellen, Spezialwerkzeugen).<br />
Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung<br />
(„Bauzinsen“) können, sofern dem Vermögensgegenstand einzeln<br />
zurechenbar und auf den Zeitraum der Herstellung begrenzt,<br />
den Herstellungskosten zugerechnet werden.<br />
3. Nicht zu den Herstellungskosten zählen u. a. Verwaltungsgemeinkosten,<br />
kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische<br />
Zinsen, kalkulatorische Wagnisse.<br />
4. Die Umsatzsteuer gehört zu den Anschaffungskosten beziehungsweise<br />
Herstellungskosten, wenn keine oder nur anteilige<br />
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Bei anteiligem Vorsteuerabzug<br />
gehört nur der nicht abzugsfähige Teil der Umsatzsteuer<br />
zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />
5. Wurde im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung<br />
eines bezuschussten Vermögensgegenstandes ein Festwert<br />
gebildet, so ist der entsprechende passivierte Sonderposten gemäß<br />
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des bezuschussten<br />
Vermögensgegenstandes aufzulösen (Nr. 3 der Hinweise zu<br />
§ 38 GemHVO sind zu beachten).<br />
6. Wird ein Vermögensgegenstand im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz<br />
1 GemHVO (geringwertige Wirtschaftsgüter) aktiviert, sollte<br />
seine Anschaffung oder Herstellung wegen der Geringfügigkeit<br />
nicht mit Krediten (§ 103 HGO) finanziert werden.<br />
Bei der Behandlung der angeschafften oder hergestellten geringwertigen<br />
Wirtschaftsgüter (GWG) hat die Gemeinde nach<br />
§ 41 Abs. 5 GemHVO folgende Alternativen:<br />
a) Behandlung als Aufwand im Jahr des Zugangs, der nur in<br />
der Ergebnisrechnung zu buchen ist;<br />
b) Einbeziehung in die Bildung eines Sammelpostens mit der<br />
Folge, dass er über 5 Jahre abzuschreiben ist;<br />
c) Aktivierung des GWG mit der Folge, dass der Vermögensgegenstand<br />
über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
abzuschreiben ist.<br />
Bei der Alternative a) hat die Gemeinde zu berücksichtigen,<br />
dass sie für ihre Betriebe gewerblicher Art nach § 6 Abs. 2 Satz<br />
4 EStG eine Differenzierung zwischen Verbrauchsmaterial,<br />
GWG bis 150 Euro, Anlagegüter über 150 Euro bis 410 Euro,<br />
vorzunehmen und weitere Angaben zu machen hat.<br />
Lizenzen für DV-Programme können im Rahmen der Wertgrenzen<br />
(§ 41 Abs. 5 GemHVO) wie GWG behandelt werden.<br />
7. Bei der Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand<br />
sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom<br />
18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) heranzuziehen. Auf die Tatbestände<br />
der „Sanierung auf Raten“ (Tz. 31) und des „anschaffungsnahen<br />
Herstellungsaufwands“ (Tz. 38) wird besonders hingewiesen.<br />
Fallen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang<br />
mit Herstellungskosten Erhaltungsaufwendungen an, so<br />
können diese, wenn sie unerheblich sind, wegen des wirtschaftlich<br />
einheitlichen Vorgangs den Herstellungskosten zugerechnet<br />
werden. Bei genutzten Gebäuden können Einzelmaßnahmen im<br />
Gesamtwert von bis zu 4000 Euro (ohne Umsatzsteuer) stets wie<br />
Erhaltungsaufwendungen behandelt werden.<br />
8. Die Kosten für Planungsleistungen sind den Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten zuzuordnen, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang<br />
mit der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />
entstanden sind.<br />
Kosten für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und<br />
Bebauungsplänen entstehen im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsplanung<br />
der Gemeinde und sind nicht aktivierungsfähig;<br />
sie sind Aufwand des Ergebnishaushalts.<br />
9. Gibt die Gemeinde im Rahmen einer Bodenordnung (Vierter Teil<br />
BauGB) ein Grundstück ab, wird dieser Vorgang über die Ergebnisrechnung<br />
(außerordentlicher Aufwand) abgewickelt; das<br />
Grundstück wird im Anlagevermögen in Abgang genommen.<br />
Wird der Gemeinde ein Grundstück zugeteilt, handelt es sich<br />
um einen außerordentlichen Ertrag der Ergebnisrechnung; das<br />
zugeteilte Grundstück wird im Anlagevermögen aktiviert.<br />
Alle Geschäftsvorfälle eines Umlegungsverfahrens (§ 78<br />
BauGB), die bei der Gemeinde als Umlegungsstelle entstehen,<br />
sind ausschließlich ergebniswirksam.<br />
10. Herstellungskosten entstehen im Straßenbau grundsätzlich bei<br />
Neubau-, Umbau- und Ausbauvorhaben. Erneuerungsvorhaben<br />
des Straßenbaus dienen überwiegend dem Deckenbau. Sie verändern<br />
in der Regel die Linienführung der Straße im Grundaufbau<br />
und Zuschnitt nicht oder nur unwesentlich. Bei Erneuerungsvorhaben<br />
entstehen nur dann Herstellungskosten, wenn<br />
die erbrachten Leistungen im Umfang wesentlich über eine<br />
Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Zu den Herstellungskosten<br />
beim Straßenbau gehören Aufwendungen, wenn<br />
sie nach dem BauGB als Erschließungsmaßnahme oder nach<br />
dem KAG im Sinne einer grundhaften Sanierung beitragsfähig<br />
sind; dies gilt für Abwasseranlagen entsprechend.<br />
11. Mit dem Grundstück oder Gebäude verbundene technische Einrichtungen<br />
und Betriebsvorrichtungen, die nicht in einem einheitlichen<br />
Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem<br />
Grundstück beziehungsweise Gebäude stehen, sind selbststän-
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 231<br />
dige Vermögensgegenstände, weil sie in einem unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit dem Betriebszweck (Verwaltungszweck)<br />
stehen. Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen<br />
ist der Erlass der obersten Finanzbehörden der<br />
Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen<br />
vom 15. März 2006 (BStBl I S. 314) anzuwenden.<br />
12. Von der Gemeinde dürfen nur ausgezahlte (geleistete) Anzahlungen<br />
aktiviert werden.<br />
13. Ökologische Werteinheiten (Ökopunkte) entstehen, wenn Beeinträchtigungen<br />
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes<br />
(zum Beispiel durch bauleitplanerische Maßnahmen) ausgeglichen<br />
werden (vergleiche Kompensationsverordnung vom<br />
1. September 2005 {GVBl. I S. 624}, zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 20. Dezember 2010 {GVBl. I S. 629, 642}). Besteht die<br />
Ausgleichsmaßnahme in der Anschaffung oder Herstellung eines<br />
Vermögensgegenstandes (zum Beispiel Erwerb eines unbebauten<br />
Grundstücks, Pflanzung von Aufwuchs, Aufforstung einer<br />
Brachfläche), sind diese Vermögensgegenstände zu aktivieren.<br />
Eine zusätzliche selbstständige Aktivierung als immaterieller<br />
Vermögensgegenstand „Ökopunkt“ kommt deshalb nicht in Betracht.<br />
Die mit dieser Ausgleichsmaßnahme entstehenden Ökopunkte<br />
sind ein Nebeneffekt der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />
und als solche unentgeltlich erworben<br />
worden. Auf § 38 Abs. 3 GemHVO wird hingewiesen.<br />
Dies gilt auch für Fälle, in denen Ökopunkte durch ökologische<br />
Aufwertung durch „Unterlassung“ (zum Beispiel Verzicht auf<br />
Düngung gemeindeeigener Flächen) entstehen.<br />
Vereinbart die Gemeinde mit dem Eigentümer eines Grundstücks<br />
eine Nutzungseinschränkung des Grundstücks gegen<br />
Zahlung einer Entschädigung in Geld, können die dadurch entstehenden<br />
Ökopunkte als immaterieller Vermögensgegenstand<br />
aktiviert werden.<br />
14. Forderungen sind mit ihrem Nominalwert, gegebenenfalls vermindert<br />
um Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden<br />
Wert nach § 43 Abs. 4 GemHVO, zu bewerten. Skonti sind erst<br />
bei der Inanspruchnahme abzusetzen. Unverzinsliche, niedrig<br />
verzinsliche Forderungen beziehungsweise Ausleihungen oder<br />
unverzinst gestundete Forderungen mit einer vereinbarten<br />
Laufzeit von mehr als drei Jahren sind mit ihrem Barwert anzusetzen.<br />
Als niedrig verzinst gelten die Forderungen beziehungsweise<br />
Ausleihungen, die mit einem jährlichen Zinssatz<br />
verzinst werden, der weniger als zwei Prozentpunkte über dem<br />
jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) der Europäischen Zentralbank<br />
liegt.<br />
Eine Abzinsung erfolgt nicht, soweit auf eine Verzinsung wegen<br />
anderer Gegenleistungen (verdeckte Verzinsung) verzichtet worden<br />
ist. Wird ein von der Gemeinde aufgenommener Kredit an<br />
ein verbundenes Unternehmen mit gleichen Konditionen weitergeleitet<br />
(zum Beispiel Hessischer Investitionsfonds), ist eine<br />
Abzinsung der Ausleihungen beziehungsweise Forderung nicht<br />
erforderlich. Über den Stand der unverzinsten und niedrig verzinsten<br />
Forderungen beziehungsweise Ausleihungen ist im Anhang<br />
zu berichten.<br />
15. Unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens<br />
und Finanzanlagen müssen aktiviert werden.<br />
Der Vermögensgegenstand kann zum Erinnerungswert angesetzt<br />
werden. Alternativ kann der Vermögensgegenstand mit<br />
dem Marktpreis oder mit dem beizulegenden Wert bewertet<br />
werden. In diesem Fall ist auf der Passivseite der Vermögensrechnung<br />
ein entsprechender Sonderposten zu bilden. Die genannte<br />
Regelung gilt entsprechend für einen teilweisen unentgeltlichen<br />
Erwerb oder eine teilweise unentgeltliche Herstellung.<br />
16. Grundsatz für die Bewertung einer Beteiligung (i.w.S.) ist die<br />
Werthaltigkeit der Beteiligung zum Bilanzstichtag. Anpassungen<br />
beim Wertansatz in der Bilanz sind vorzunehmen, wenn eine<br />
voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt. Dies ist bei<br />
Verlusten der Beteiligung in drei aufeinanderfolgenden Jahren<br />
grundsätzlich anzunehmen.<br />
Ergeben sich bei der Anpassung des Wertansatzes Bewertungsgewinne<br />
(Buchgewinne), sind sie ergebniswirksam einer Sonderrücklage<br />
mit der Bezeichnung „Bewertungsgewinne“ zuzuführen.<br />
Bewertungsverluste (Buchverluste) sind ergebnisunwirksam<br />
durch Entnahme aus dieser Sonderrücklage auszugleichen;<br />
reicht der Bestand zum Ausgleich nicht aus, ist die Differenz<br />
als außerordentlicher Aufwand ergebniswirksam zu behandeln.<br />
17. Der Sonderposten für den Gebührenausgleich (Abs. 7) wird bei<br />
der Aufstellung des Jahresabschlusses gebildet, wenn die tatsächlichen<br />
Erträge der Einrichtung höher sind als die Aufwendungen.<br />
Dieser Betrag muss nach dem Äquivalenzprinzip den<br />
Gebührenzahlern wieder zu Gute kommen. Dabei ist § 10 Abs.<br />
2 Satz 7 KAG zu beachten.<br />
18. Der Sonderposten für die Rückzahlung von Umlagen (Abs. 8)<br />
wird bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gebildet, wenn<br />
die tatsächlichen Erträge der Schulumlage (§ 37 Abs. 3 FAG) in<br />
dem Haushaltsjahr höher waren als die Aufwendungen, die mit<br />
der Schulumlage finanziert werden sollen (Kosten der Schulträgerschaft).<br />
Der gebildete Sonderposten ist im folgenden<br />
Haushaltsjahr ertragswirksam aufzulösen; dadurch wird der<br />
Umlagebedarf dieses Haushaltsjahres entsprechend reduziert.<br />
Zu § 42: Bewertungsvereinfachungsverfahren<br />
Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung ist aus Gründen<br />
der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität bei gleichartigen Vermögensgegenständen<br />
des Vorratsvermögens mit schwankenden<br />
Anschaffungs-/Herstellungskosten eine Bewertung nach den zeitabhängigen<br />
Verbrauchsfolgeverfahren zulässig. Bei der Ermittlung<br />
der Anschaffungs-/Herstellungskosten wird von einer bestimmten<br />
Annahme ausgegangen, in der die Vermögensgegenstände verbraucht<br />
oder veräußert werden:<br />
• FIFO-(first-in-first-out-)Verfahren: Die zuerst angeschafften<br />
Güter gelten als zuerst verbraucht/veräußert.<br />
• LIFO-(last-in-first-out-)Verfahren: Die zuletzt angeschafften<br />
Güter gelten als zuerst verbraucht/veräußert.<br />
Ein Wechsel des Verbrauchsfolgeverfahrens ist im Anhang zu erläutern.<br />
Zu § 43: Abschreibungen<br />
1. Planmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, sobald ein abnutzbarer<br />
Vermögensgegenstand des Anlagevermögens angeschafft<br />
oder hergestellt ist. Ein Vermögensgegenstand gilt im<br />
Zeitpunkt seiner Lieferung als angeschafft beziehungsweise im<br />
Zeitpunkt seiner Fertigstellung als hergestellt. Außerplanmäßige<br />
Abschreibungen und Abschreibungen des Umlaufvermögens<br />
sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.<br />
2. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist vorrangig<br />
auf die bei der Gemeinde betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
der Vermögensgegenstände abzustellen. Dabei sind die technische<br />
und die (meist kürzere) wirtschaftliche Nutzungsdauer zu<br />
beachten. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip ist die kürzere<br />
Nutzungsdauer anzunehmen. Betriebsvorrichtungen sind wie<br />
bewegliche Vermögensgegenstände abzuschreiben.<br />
3. Für die Ermittlung des Abschreibungsbetrages ist grundsätzlich<br />
die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Die Anwendung<br />
der degressiven Abschreibung oder der Leistungsabschreibung<br />
ist bei beweglichen Vermögensgegenständen in Ausnahmefällen<br />
zulässig und im Anhang zu erläutern. Für die Anwendung<br />
dieser Abschreibungsmethoden reicht der Hinweis, diese<br />
Methoden würden den Verlauf der Wertminderung in den ersten<br />
Nutzungsjahren besser berücksichtigen, als Begründung nicht<br />
aus.<br />
4. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode<br />
stellt keinen unzulässigen und auch keinen im Anhang<br />
erläuterungspflichtigen Methodenwechsel dar.<br />
5. In dafür geeigneten Fällen kommt bei der Abschreibung von<br />
Gebäuden auch der sog. Komponentenansatz in Betracht (vergleiche<br />
IDW HFA 1.016 und IAS 16). Dabei werden für die Teile<br />
von Gebäuden (zum Beispiel Bauwerk, Dach, Installationen,<br />
mit dem Bauwerk fest verbundene technische Anlagen) unterschiedliche<br />
Nutzungsdauern entsprechend den jeweiligen Erfahrungswerten<br />
bestimmt. Voraussetzung ist, dass der tatsächliche<br />
Wertverzehr durch Nutzung auf diese Weise wesentlich<br />
zutreffender abgebildet wird.<br />
Zu § 44: Allgemeine Grundsätze für die Gliederung<br />
Im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung können die genannten<br />
Bilanzpositionen weiter untergliedert werden, um die Transparenz<br />
zu erhöhen; zum Beispiel kann die Bilanzposition „Sachanlagen im<br />
Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen“ in Gemeindestraßen,<br />
Wege und Plätze, Kultur- und Naturgüter, öffentliche Ver- und<br />
Entsorgungseinrichtungen, Wald und sonstige Sachanlagen im Gemeingebrauch,<br />
Infrastrukturvermögen, untergliedert werden.<br />
Zu § 45: Rechnungsabgrenzungsposten<br />
1. Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens kann im Einzelfall<br />
wegen Geringfügigkeit unterbleiben, soweit steuer- oder<br />
abgabenrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.<br />
2. Beispiele für aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind u. a.<br />
Vorauszahlungen von Mieten oder Pachten, Versicherungsbeiträge,<br />
Verbandsbeiträge, Beamtenbesoldung für den Monat Januar.<br />
3. Als Beispiele für einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
sind u. a. Miet- und Pachteinzahlungen zu nennen. Der auf die<br />
folgende Rechnungsperiode entfallende Teilbetrag ist durch die
Seite 232 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Einstellung in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen<br />
und im Folgejahr ganz oder anteilig aufzulösen.<br />
4. In Fällen, in denen der Rechnungsabgrenzungsposten auf mehrere<br />
Haushaltsjahre abzugrenzen ist (zum Beispiel Nutzungsentgelte<br />
für Grabstellen), wird der Posten mit den anteiligen<br />
Jahresbeträgen aufgelöst.<br />
5. Die Ansparraten für Darlehen aus dem Investitionsfonds – Abteilung<br />
B – stellen Kreditbeschaffungskosten dar. Die Ansparraten<br />
wirken sich in den Jahren der Zahlung nicht ergebniswirksam<br />
aus. Sie sind als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
zu bilanzieren. Die Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />
kann wahlweise gleichmäßig verteilt auf die Laufzeit<br />
des Darlehens (linear) oder mit fallenden Beträgen (degressiv)<br />
erfolgen. Der Auflösungsbetrag ist ergebniswirksam im<br />
ordentlichen Ergebnis zu buchen.<br />
Zu § 46: Ergebnisrechnung, Planvergleich<br />
Die Gegenüberstellung der Jahresergebnisse und der nach §§ 98,<br />
100 HGO, §§ 19 bis 21 GemHVO fortgeschriebenen Haushaltsansätze<br />
lässt erkennen, ob und in welchem Umfang die Haushaltsplanung<br />
realisiert werden konnte. Die Berichtspflicht nach § 28<br />
GemHVO bleibt unberührt.<br />
Zu § 47: Finanzrechnung, Planvergleich<br />
1. Die Finanzrechnung kann nach der direkten Methode oder nach<br />
der indirekten Methode geführt werden. Dabei ist das entsprechende<br />
Muster 16 beziehungsweise 17 zu verwenden. Bei der<br />
Anwendung der indirekten Methode sind die Einzahlungen und<br />
Auszahlungen zusätzlich in einer Anlage in der für die direkte<br />
Methode geltenden Gliederung anzugeben (§ 47 Abs. 3 letzter<br />
Satz GemHVO).<br />
2. In der Finanzrechnung werden die Einzahlungen und Auszahlungen<br />
der Gemeinde aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus<br />
Investitionstätigkeit, aus Finanzierungstätigkeit sowie aus<br />
haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgängen nachgewiesen. Die<br />
Gegenüberstellung der Zahlungen und der fortgeschriebenen<br />
Haushaltsansätze lässt erkennen, ob und in welchem Umfang<br />
die Haushaltsplanung realisiert werden konnte.<br />
Zu § 48: Teilrechnungen, Planvergleich<br />
1. In den Teilrechnungen ist darzustellen, inwieweit das tatsächliche<br />
Ergebnis vom Planansatz abweicht. Wesentliche Abweichungen<br />
sind im Anhang zu erläutern.<br />
2. Die Teilrechnungen müssen den in den Teilhaushalten ausgewiesenen<br />
Leistungsmengen und Kennzahlen Ist-Werte gegenüberstellen.<br />
Hierdurch wird die Beurteilung der Zielerreichung<br />
ermöglicht.<br />
Zu § 49: Vermögensrechnung (Bilanz)<br />
1. Entsprechend den Vorschriften der §§ 108 und 109 HGO sind<br />
die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dazu bestimmt,<br />
dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde zu dienen.<br />
Der Begriff „dauernd“ zielt jedoch nicht auf einen Zeitraum ab,<br />
sondern auf die ständige Nutzung des Vermögensgegenstandes<br />
(Gebrauchsgut im Gegensatz zum Verbrauchsgut). Grundstücke<br />
sind stets dem Anlagevermögen zuzuordnen, auch wenn die<br />
Absicht besteht, sie im Zusammenhang mit bauleitplanerischen<br />
Maßnahmen zu verkaufen.<br />
2. Grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte oder Wassernutzungsrechte<br />
sind wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges<br />
zum Grundstück unter den Sachanlagen (Kontengruppe 05<br />
„Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich<br />
der Bauten auf fremden Grundstücken“) einzuordnen.<br />
3. Von der Gemeinde gewährte Zuweisungen und Zuschüsse für<br />
Investitionen sind zu aktivieren und nach Maßgabe der Erfüllung<br />
der Verpflichtung aus dem Zuwendungsverhältnis zeitbezogen<br />
(Dauer der Zweckbindung) abzuschreiben. In bestimmten<br />
Fällen kann mit 10 vom Hundert abgeschrieben werden (vergleiche<br />
§ 43 Abs. 5 GemHVO). Investitionszuweisungen beziehungsweise<br />
-zuschüsse sind zum Beispiel die kommunale Förderung<br />
des Ausbaus des öffentlichen Nahverkehrs, die finanzielle<br />
Unterstützung des Neubaus einer Sozialeinrichtung eines<br />
anderen Trägers, die Subventionierung der Anschaffung von<br />
Anlagevermögen eines Vereins.<br />
Beiträge für Investitionen (zum Beispiel nach BauGB oder<br />
KAG), die von der Gemeinde für Grundstücke, deren Eigentümerin<br />
sie ist, gezahlt werden, erhöhen den Wert des Grundstücks<br />
und sind als Zugang zum Buchwert zu behandeln.<br />
4. Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine<br />
benutzbaren Gebäude befinden (vergleiche § 72 BewG). Die<br />
Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Befinden<br />
sich auf dem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung<br />
und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert<br />
des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so<br />
gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebautes Grundstück<br />
gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder<br />
des Verfalls der Gebäude dauerhaft nutzbarer Raum nicht mehr<br />
vorhanden ist. Der Grundstücksbegriff stellt auf die wirtschaftliche<br />
Einheit (einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang)<br />
ab, sodass mehrere Flurstücke, aber auch nur Teile<br />
davon ein Grundstück bilden können. Unter der jeweiligen<br />
Bilanzposition werden Grundstücke als nichtabnutzbarer Vermögensgegenstand<br />
getrennt von den Gebäuden, Außenanlagen<br />
usw. erfasst.<br />
5. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie<br />
in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige<br />
Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des<br />
Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon<br />
durchgeführt ist (vergleiche § 73 BewG).<br />
6. Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare<br />
Gebäude beziehungsweise andere Bauwerke, zum Beispiel<br />
des Infrastrukturvermögens, befinden (vergleiche § 74 BewG).<br />
7. Auf der Kontenebene oder in der Anlagenbuchhaltung sollte<br />
das Waldvermögen (Hauptkonto 066 des KVKR) in „Grundstücke“<br />
und „Aufwuchs“ getrennt werden. Dies erleichtert die<br />
Buchung von Zugängen und Abgängen.<br />
8. In der Kontengruppe 07 des KVKR „Anlagen und Maschinen<br />
zur Leistungserstellung“ sind nur solche Vermögensgegenstände<br />
zu bilanzieren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der<br />
Herstellung von Leistungen beziehungsweise Erzeugnissen (interne<br />
und externe) stehen. Darunter fallen zum Beispiel Energieversorgungsanlagen,<br />
Kühlanlagen, Transportanlagen, Medienbestände<br />
der Bibliotheken.<br />
9. Geleistete Anzahlungen sind geldliche Vorleistungen auf schwebende<br />
beziehungsweise noch nicht abgewickelte Geschäfte. Sie<br />
sind in jedem Fall zu aktivieren. Die geleisteten Anzahlungen<br />
auf Sachanlagen werden in der Kontengruppe 09 des KVKR<br />
nachgewiesen. Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände<br />
werden in der Kontengruppe 04 des KVKR<br />
nachgewiesen. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte werden im<br />
Hauptkonto 209 des KVKR nachgewiesen. Anzahlungen auf<br />
nicht aktivierbare Leistungen werden in der Kontengruppe 26<br />
„Sonstige Vermögensgegenstände“ des KVKR nachgewiesen.<br />
Wird die Leistung vom Auftragnehmer erbracht, sind die geleisteten<br />
Anzahlungen auf das entsprechende Sachkonto umzubuchen.<br />
Nicht als Anzahlungen zu bewerten sind Vorauszahlungen<br />
für laufende Aufwendungen über einen bestimmten<br />
Zeitraum, zum Beispiel Mietvorauszahlungen; diese sind unter<br />
den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.<br />
10. Die bilanzielle Aufgliederung der Finanzanlagen (Kontenklasse<br />
1) nach § 49 Abs. 3 Nr. 1.3 GemHVO soll die Möglichkeiten beziehungsweise<br />
das unterschiedliche Ausmaß der Einflussnahme<br />
auf das Unternehmen, in das investiert wurde, erkennen lassen.<br />
In der Regel handelt es sich dabei um Anteile an verbundenen<br />
Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere sowie verschiedene<br />
Formen von Ausleihungen. Geldanlagen der Gemeinde, die<br />
nicht auf Dauer beziehungsweise nur zur Anlage von zeitweise<br />
nicht benötigter Liquidität gebildet worden sind, gelten nicht<br />
als Finanzanlagen. Diese Geldanlagen werden generell dem<br />
Umlaufvermögen zugeordnet, da sie jederzeit unter Beachtung<br />
der Vereinbarungen beendet werden müssen, wenn die Mittel<br />
für Auszahlungen benötigt werden.<br />
11. Anteile an verbundenen Unternehmen sind Finanzanlagen an<br />
rechtlich selbstständigen Unternehmen, auf die die Gemeinde<br />
einen beherrschenden Einfluss ausübt (in der Regel bei einem<br />
Anteil von mehr als 50 vom Hundert), sowie ihre Eigenbetriebe.<br />
Verbundene Unternehmen sind grundsätzlich im Gesamtabschluss<br />
(vergleiche § 112 Abs. 5 HGO) voll zu konsolidieren. Die<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen werden in der Kontengruppe<br />
11 des KVKR nachgewiesen.<br />
12. Als Beteiligungen gelten die Anteile an Gesellschaften und sonstigen<br />
juristischen Personen, die nicht zu den verbundenen Unternehmen<br />
gehören, sofern diese Beteiligung auf Dauer angelegt<br />
ist und dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde durch Herstellung<br />
einer dauerhaften Verbindung zu diesen Einrichtungen dient.<br />
Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von der<br />
widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass eine Beteiligungsquote<br />
von mehr als 20 vom Hundert diese Voraussetzungen erfüllt.<br />
13. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband (vergleiche KGG)<br />
ist den Beteiligungen zuzuordnen. Beteiligungen und die Mitgliedschaft<br />
in Zweckverbänden werden in der Kontengruppe<br />
13 des KVKR nachgewiesen.<br />
Bei der Ermittlung des Anteils der Gemeinde am Eigenkapital<br />
des Verbandes können folgende Daten einbezogen werden:
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 233<br />
a) Geleistete Kapitaleinlage im Verhältnis zu den Kapitaleinlagen<br />
aller Mitglieder oder die<br />
b) Wertigkeit des Stimmrechts in der Verbandsversammlung<br />
oder die<br />
c) gezahlte Umlage p.a. im Durchschnitt der letzten 5 Jahre im<br />
Verhältnis zu den Umlagezahlungen aller Mitglieder.<br />
Eine Anpassung des erstmals festgestellten Anteils ist nur bei<br />
wesentlichen Vorgängen, zum Beispiel bei der Aufnahme weiterer<br />
Mitglieder, Leistung einer weiteren Kapitaleinlage, erforderlich.<br />
Die Begründung der Mitgliedschaft bei ekom 21 – KGRZ Hessen<br />
– ist nicht mit der Leistung einer Kapitaleinlage o.ä. verbunden.<br />
Bei Kündigung der Mitgliedschaft und bei der Abwicklung im<br />
Falle der Auflösung des KGRZ findet jedoch eine finanzielle<br />
Auseinandersetzung statt (vergleiche § 17 der Satzung). Die<br />
Mitgliedschaft ist von der Gemeinde als Vermögensgegenstand<br />
zu bilanzieren. Die Gemeinde sollte die Mitgliedschaft in der<br />
Bilanz unter dem Posten „Beteiligungen“ gesondert ausweisen.<br />
Soweit sich unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten des<br />
KGRZ ein negativer Beteiligungswert ergibt, sollte die Gemeinde<br />
den Wert der Mitgliedschaft mit einem Erinnerungswert<br />
ansetzen.<br />
14. Sparkassen sind dem gemeinen Nutzen dienende wirtschaftliche<br />
Unternehmen ihrer Träger (§ 2 Hessisches Sparkassengesetz).<br />
Die Trägerschaft ist deshalb als Vermögensgegenstand zu aktivieren.<br />
Wegen der zwischen den Sparkassen und ihren Trägern<br />
bestehenden öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen ist die<br />
Trägerschaft als besonderer Vermögensgegenstand im Anlagevermögen<br />
unter der Position 1.4 „Sparkassenrechtliche Sonderbeziehungen“<br />
auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde<br />
Mitglied eines Sparkassen-Zweckverbandes ist. Die Sparkassenträgerschaft<br />
sollte nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode<br />
bewertet werden. Insoweit wird auf Nr. 16 der Hinweise<br />
zu § 41 und Nr. 10.2 der Hinweise zu § 59 GemHVO hingewiesen.<br />
Es können auch andere sachgerechte Bewertungsmethoden angewandt<br />
werden, wenn dadurch unter Berücksichtigung besonderer<br />
Verhältnisse des Einzelfalles der Wert zuverlässiger ermittelt<br />
wird. Wegen etwaiger Risiken aus der Sparkassenträgerschaft<br />
wird auf Nr. 17.4 der Hinweise zu § 59 GemHVO<br />
verwiesen.<br />
15. Wertpapiere sind Teil des Anlagevermögens, wenn die Absicht<br />
besteht, die Wertpapiere dauerhaft zu halten. Sind die Wertpapiere<br />
als nicht dauerhafte (kurzfristige) Anlage flüssiger Mittel<br />
bestimmt, sind sie im Umlaufvermögen auszuweisen. Wertpapiere<br />
im Anlagevermögen werden in der Kontengruppe 15 des<br />
KVKR, Wertpapiere des Umlaufvermögens in der Kontengruppe<br />
27 des KVKR nachgewiesen.<br />
16. Die Gewährung von sozialen Transferleistungen in Form von<br />
Darlehen (zum Beispiel § 42a SGB II, §§ 37 und 38 SGB XII)<br />
stellen keine Kredite (Ausleihungen) im Sinne der finanzwirtschaftlichen<br />
Definition dar. Sie sind im Ergebnishaushalt und<br />
in der Ergebnisrechnung deshalb als Aufwand, etwaige Rückzahlungen<br />
als Ertrag zu behandeln. Da nach den Erfahrungen<br />
in der kommunalen Praxis ein hoher Anteil dieser Darlehen<br />
nicht zurückgezahlt wird, ist eine solche vereinfachte Verfahrensweise<br />
im Rechnungswesen gerechtfertigt. Gleichwohl ist<br />
mit dem gebotenen Nachdruck auf die Rückzahlung von darlehensweise<br />
gewährten sozialen Transferleistungen hinzuwirken.<br />
17. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Ausleihungen sind wie<br />
vergleichbare Forderungen (vergleiche Nr. 14 der Hinweise zu<br />
§ 41 GemHVO) zu beurteilen.<br />
18. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Aufwendungen für Vorräte<br />
sofort ergebniswirksam gebucht werden, wenn die Bestände<br />
• zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind,<br />
• zum Bilanzstichtag einen Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)<br />
je Lager nicht übersteigen (vergleiche § 36 Abs.<br />
5 GemHVO).<br />
In Bezug auf lagerfähige Brennstoffe wird auf Nr. 4 der Hinweise<br />
zu § 36 GemHVO verwiesen.<br />
Die Vorräte werden in der Kontengruppe 20 des KVKR nachgewiesen.<br />
19. Unfertige Leistungen und Erzeugnisse sind Vermögensgegenstände<br />
des Umlaufvermögens. Bei den unfertigen Leistungen<br />
und Erzeugnissen ist der Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen.<br />
Am Schluss des Haushaltsjahres werden die Bestände<br />
an unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen durch<br />
Inventur ermittelt. Bei fertigen Erzeugnissen und Leistungen<br />
handelt es sich um Vermögensgegenstände, deren Herstellung<br />
am Bilanzstichtag abgeschlossen ist. Waren sind Vermögensgegenstände<br />
des Umlaufvermögens, die ohne wesentliche Be- und<br />
Verarbeitung veräußert oder abgegeben werden. Unfertige und<br />
fertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren werden in der Kontengruppe<br />
21 des KVKR nachgewiesen.<br />
20. Eine Forderung ist der Anspruch aus einem Schuldverhältnis<br />
gegenüber einem Dritten. Das Schuldverhältnis kann eine öffentlich-rechtliche<br />
oder privatrechtliche Grundlage haben. Eine<br />
Forderung erlischt in der Regel durch Zahlung. Bei den Forderungen<br />
wird u. a. zwischen Forderungen aus Zuweisungen und<br />
Zuschüssen, Forderungen aus Steuern und Abgaben, privatrechtlichen<br />
und sonstigen Forderungen unterschieden.<br />
21. Zuweisungen sind Geldleistungen innerhalb des öffentlichen<br />
Bereichs. Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen<br />
Bereich und den sonstigen Bereichen. Forderungen aus<br />
Zuweisungen und Zuschüssen werden in der Kontengruppe 22<br />
des KVKR nachgewiesen.<br />
22. Zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören die Gebühren-,<br />
Beitrags-, Steuerforderungen sowie sonstige Forderungen,<br />
die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen. Forderungen<br />
aus Steuern und Abgaben werden in der Kontengruppe 23 des<br />
KVKR nachgewiesen.<br />
23. Unter Forderungen gegen verbundene Unternehmen und solchen<br />
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />
sind sämtliche Forderungen auszuweisen, die nicht den<br />
Ausleihungen zuzuordnen sind. Solche Forderungen gegen verbundene<br />
Unternehmen und solchen Unternehmen, mit denen<br />
ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Kontengruppe<br />
25 des KVKR auszuweisen. Dieses Verfahren erleichtert die<br />
Erstellung des Gesamtabschlusses.<br />
Zu § 50: Anhang<br />
1. Im Anhang werden die wesentlichen Posten der Bilanz, der<br />
Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung erläutert. Ferner<br />
sind u. a. die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
und die wesentlichen Abweichungen zu einzelnen Vermögens-,<br />
Ergebnis- und Finanzrechnungspositionen im Jahresvergleich<br />
darzustellen. Dem Anhang sind die Anlagenübersicht,<br />
die Verbindlichkeitenübersicht und die Forderungsübersicht<br />
beizufügen (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 HGO). Außerdem sind Sachverhalte<br />
anzugeben, die für die Beurteilung des Jahresabschlusses<br />
von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel Erläuterungen<br />
zum außerordentlichen Ergebnis.<br />
2. Für die Gestaltung des Anhangs, seinen Aufbau und Umfang<br />
sind in der GemHVO zwar keine besonderen Vorgaben enthalten,<br />
den Gemeinden wird jedoch die folgende Struktur empfohlen:<br />
• Allgemeine Angaben,<br />
• Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,<br />
• Erläuterungen der Vermögensrechnung (Bilanz),<br />
• Erläuterungen der Ergebnisrechnung,<br />
• Erläuterungen der Finanzrechnung,<br />
• sonstige Angaben.<br />
3. Neben den in § 50 GemHVO genannten Pflichtangaben können<br />
weitere Verpflichtungen zur Angabe von Sachverhalten bestehen.<br />
Der Anhang kann durch freiwillige Angaben ergänzt werden.<br />
4. Im Anhang werden ergänzend die nicht in der Vermögensrechnung<br />
(Bilanz) enthaltenen Haftungsverhältnisse aus der Bestellung<br />
von Sicherheiten (zum Beispiel Bürgschaftsverpflichtungen,<br />
Gewährleistungen für Dritte), gegliedert nach Arten und<br />
unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, ausgewiesen.<br />
Diese Einzelaufgliederung ist bei sparkassenrechtlichen Sonderbeziehungen<br />
nicht erforderlich. Verbindlichkeiten der Sparkasse<br />
können der Gewährträgerhaftung nach § 32 HSpG unterliegen.<br />
5. Sämtliche Sachverhalte, aus denen sich zukünftig erhebliche<br />
finanzielle Verpflichtungen ergeben können (zum Beispiel Verpflichtungen<br />
aus Mietverträgen, Leasingverträgen, ÖPP-Verträgen),<br />
sind im Anhang zu erläutern. Hat die Gemeinde Wertgrenzen<br />
nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO festgelegt, können sie<br />
herangezogen werden, um die Frage der Erheblichkeit der finanziellen<br />
Verpflichtung zu entscheiden.<br />
6. Im Anhang ist anzugeben, in welchen Haushaltsjahren und in<br />
welcher Höhe Fehlbeträge entstanden sind, die in künftigen<br />
Haushaltsjahren auszugleichen sind. Dabei sind die ordentlichen<br />
und außerordentlichen Jahresfehlbeträge getrennt darzustellen.<br />
Zu § 51: Rechenschaftsbericht<br />
1. Im Rechenschaftsbericht ist der Verlauf der Verwaltungs-, Investitions-<br />
und Finanzierungstätigkeit in konzentrierter Form<br />
darzustellen. In den Ausführungen zur Lage der Gemeinde soll<br />
zum Ausdruck kommen, ob die Gemeinde über die finanzwirtschaftliche<br />
Grundlage verfügt, um die stetige Aufgabenerfül-
Seite 234 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
lung zu sichern. Sachverhalte, die im Anhang zum Jahresabschluss<br />
erläutert werden, müssen nicht nochmals im Rechenschaftsbericht<br />
aufgeführt werden.<br />
2. Wesentliches Ziel des Rechenschaftsberichts ist es, die derzeitige<br />
und zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die<br />
Zielorientierung der Gemeinde auf der Basis von Kennzahlen<br />
darzustellen.<br />
3. Für die Gestaltung des Rechenschaftsberichts, seinen Aufbau<br />
und Umfang sind keine besonderen Formen vorgegeben. Die<br />
gewährte Darstellungsform soll in den folgenden Haushaltsjahren<br />
beibehalten werden, damit der Vergleich mit dem jeweiligen<br />
Vorjahr erleichtert wird.<br />
Zu § 52: Anlagenübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Rückstellungsübersicht<br />
1. Mit der Anlagenübersicht wird die Entwicklung des Anlagevermögens<br />
im Haushaltsjahr detailliert dargestellt.<br />
2. Die Verbindlichkeitenübersicht weist die Entwicklung der Verbindlichkeiten<br />
im Haushaltsjahr detailliert nach.<br />
3. In der Rückstellungsübersicht ist darzustellen, wie sich die einzelnen<br />
Rückstellungen im Verlauf des Haushaltsjahres durch<br />
Zuführung, Inanspruchnahme, Auflösung etc., entwickelt haben.<br />
Etwaige Umbuchungen, zum Beispiel wegen späterer Änderung<br />
der Rückstellungsart, sind ebenfalls zu dokumentieren.<br />
Zu § 53: Gesamtabschluss<br />
1. Grundsätze der Konsolidierung<br />
1.1 § 112 Abs. 5 HGO verpflichtet die Gemeinde, einen Gesamtabschluss<br />
aufzustellen. Das Ministerium des Innern und für<br />
Sport kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 133 HGO).<br />
Der Gesamtabschluss ist erstmals auf den 31. Dezember 2015<br />
aufzustellen. Die Gemeinde ist nicht gehindert, den Gesamtabschluss<br />
zu einem früheren Bilanzstichtag aufzustellen.<br />
1.2 Wenn die Jahresabschlüsse der an sich einzubeziehenden<br />
Aufgabenträger für die Darstellung der Vermögens-, Finanzund<br />
Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung<br />
sind, müssen sie nicht in den Gesamtabschluss einbezogen<br />
werden. Es kann als nachrangig angesehen werden, wenn<br />
die Bilanzsummen der Aufgabenträger, die in den Gesamtabschluss<br />
einzubeziehen wären, zusammen den Wert von 20<br />
vom Hundert der in der Vermögensrechnung (Bilanz) der<br />
Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen.<br />
Bei der Berechnung bleiben die in den Bilanzen auf der Aktivseite<br />
gegebenenfalls ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckte Fehlbeträge unberücksichtigt.<br />
1.3 Der Gesamtabschluss besteht aus der zusammengefassten<br />
Ergebnisrechnung und der zusammengefassten Vermögensrechnung<br />
(Bilanz). Dem Gesamtabschluss ist ein Anhang<br />
beizufügen. Er ist ferner um eine Kapitalflussrechnung zu<br />
ergänzen. In einem Bericht ist der Gesamtabschluss zu erläutern.<br />
1.4 Im Gesamtabschluss ist die tatsächliche Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage unter Beachtung der einschlägigen<br />
Vorschriften so darzustellen, als ob die in die Konsolidierung<br />
einbezogenen Aufgabenträger und die Gemeinde insgesamt<br />
ein Aufgabenträger wären (Einheitsfiktion).<br />
1.5 Der Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden<br />
gilt entsprechend für die fortgesetzte Einbeziehung von Aufgabenträgern<br />
in den Gesamtabschluss.<br />
1.6 Der Gesamtabschluss ist zum Stichtag 31. Dezember des<br />
Haushaltsjahres aufzustellen. Liegt der Abschlussstichtag<br />
eines einbezogenen Aufgabenträgers mehr als fünf Monate<br />
vor oder nach dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist<br />
für diesen Aufgabenträger ein Zwischenabschluss aufzustellen<br />
und dessen Werte in den Gesamtabschluss einzubeziehen.<br />
Der Zwischenabschluss muss nicht geprüft sein.<br />
1.7 Bei der erstmaligen Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
kann auf Vorjahresangaben verzichtet werden.<br />
1.8 Eine zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) auf<br />
den Beginn des Haushaltsjahres, für das der erste Gesamtabschluss<br />
erstellt wird (Eröffnungsbilanz), muss nicht aufgestellt<br />
werden. Die Posten der Eröffnungsbilanz gehen als<br />
Vorjahresangaben in die zusammengefasste Vermögensrechnung<br />
(Bilanz) ein.<br />
1.9 Als Stichtag der Erstkonsolidierung gilt grundsätzlich der<br />
Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde zum ersten Mal eine Eröffnungsbilanz<br />
für Zwecke des Gesamtabschlusses erstellt. Auf<br />
die Ausführungen unter Nr. 5.4 der Hinweise zu § 53 wird<br />
verwiesen.<br />
2. Bestimmung des Konsolidierungskreises<br />
2.1 In den Gesamtabschluss sind grundsätzlich alle Aufgabenträger<br />
mit kaufmännischer Rechnungslegung nach § 112<br />
Abs. 5 HGO einzubeziehen. Auf die Ausführungen unter Nr.<br />
2.11 der Hinweise zu § 53 wird verwiesen.<br />
2.2 Die Aufgabenträger, bei denen der Gemeinde die Mehrheit<br />
der Stimmrechte zusteht, sind im Rahmen der Vollkonsolidierung<br />
mit der Maßgabe in den Gesamtabschluss einzubeziehen,<br />
dass die jeweiligen Buchwerte zusammengefasst<br />
werden (§ 112 Abs. 7 Satz 1 HGO).<br />
2.3 Aufgabenträger, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde<br />
stehen, werden mit dem fortgeschriebenen anteiligen<br />
Eigenkapital (At-Equity-Bewertung) in den Gesamtabschluss<br />
einbezogen. Maßgeblicher Einfluss wird vermutet,<br />
wenn die Gemeinde bei einem Aufgabenträger mindestens<br />
über den fünften Teil der Stimmrechte verfügt.<br />
2.4 Aufgabenträger, bei denen die Gemeinde über Stimmrechtsanteile<br />
von weniger als einem Fünftel verfügt, sind grundsätzlich<br />
mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten (At-<br />
Cost-Bewertung) aus dem Einzelabschluss unter dem Finanzanlagevermögen<br />
im Gesamtabschluss auszuweisen.<br />
2.5 Bei der Ermittlung der Stimmrechtsanteile sind die der Gemeinde<br />
unmittelbar und mittelbar zustehenden Rechte an<br />
dem Aufgabenträger zu berücksichtigen. Bei der Zurechnung<br />
der mittelbaren Rechte sind auch die den unmittelbaren<br />
Beteiligungen der Gemeinde zustehende Rechte einzubeziehen.<br />
2.6 Eigenbetriebe (§ 127 HGO) gehören grundsätzlich zu den<br />
Aufgabenträgern, die nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung<br />
in den Gesamtabschluss aufzunehmen sind. Auf<br />
die Ausführungen unter Nr. 2.11 der Hinweise zu § 53 wird<br />
verwiesen.<br />
2.7 Bei Aufgabenträgern mit kaufmännischer Rechnungslegung,<br />
die nicht Kapitalgesellschaften sind, zum Beispiel Stiftungen,<br />
Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, Personengesellschaften,<br />
können zur Bestimmung ihrer eindeutigen<br />
Zuordnung zum Konsolidierungskreis ergänzend zu Nr.<br />
2.2 der Hinweise zu § 53 weitere Kriterien herangezogen<br />
werden. Dazu gehört die Frage, ob die Gemeinde mit der<br />
Mehrheit ihrer Mitglieder im Verwaltungs-, Leitungs- oder<br />
Aufsichtsorgan ihre Interessen bei dem Aufgabenträger<br />
durchsetzen kann oder gemeinsam mit dem Aufgabenträger<br />
abgestimmte Planungen und einheitliche Grundsätze verfolgt.<br />
Soweit die Gemeinde nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />
die tatsächliche Kontrolle über den Aufgabenträger<br />
ausübt, ist er nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung<br />
in den Gesamtabschluss einzubeziehen.<br />
2.8 In den Konsolidierungskreis sind einzubeziehen die rechtlich<br />
selbstständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer<br />
Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden<br />
sind, von der Gemeinde verwaltet werden und in die von der<br />
Gemeinde Vermögen eingebracht worden ist. Für diese Stiftungen<br />
hat die Gemeinde besondere Haushaltspläne aufzustellen<br />
und Sonderrechnungen zu führen (§ 116 Abs. 1 HGO).<br />
Das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,<br />
die von der Gemeinde verwaltet werden, ist nicht in<br />
den Konsolidierungskreis einzubeziehen, weil diese Stiftungen<br />
Sondervermögen der Gemeinde darstellen, das den Vorschriften<br />
über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unterliegt<br />
und im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen<br />
ist (§ 115 Abs. 1 und 2 HGO). Die haushaltswirtschaftlichen<br />
Daten der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen<br />
sind bereits im Jahresabschluss der Gemeinde und<br />
damit auch im Gesamtabschluss enthalten.<br />
2.9 Bei der Ermittlung einer „Beteiligungsquote“ an einem<br />
Zweckverband (KGG) kann nach Nr. 13 der Hinweise zu<br />
§ 49 GemHVO verfahren werden. Die „Beteiligungsquote“<br />
soll im Allgemeinen als Durchschnittswert für einen Zeitraum<br />
von fünf Jahren ermittelt werden. Bei der Entscheidung<br />
zur Bestimmung der Konsolidierungsmethode ist auf<br />
das Gesamtbild der Verhältnisse des Verbandes abzustellen.<br />
Bei Wasser- und Bodenverbänden kann entsprechend verfahren<br />
werden.<br />
2.10 Auf die Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung,<br />
deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung<br />
wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,<br />
sind zur Bestimmung der Konsolidierungsmethode die Ausführungen<br />
unter Nr. 2.7 der Hinweise zu § 53 anzuwenden.<br />
Solche Aufgabenträger können Träger von Kindertagesstätten<br />
(Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, Elterninitiativen)<br />
oder von kulturellen Einrichtungen (Bildungsvereine,<br />
Museen) sein.<br />
2.11 Aufgabenträger, die nach den Nrn. 2.2, 2.3, 2.6 und 2.7 zum<br />
Konsolidierungskreis zählen, jedoch von nachrangiger Bedeutung<br />
für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-,
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 235<br />
Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, müssen nicht<br />
in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 112 Abs. 5<br />
Satz 4 HGO in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 4 HGO).<br />
Besitzt die Gemeinde einen unmittelbaren Anteil an diesen<br />
Aufgabenträgern, sind in diesem Fall unabhängig von der<br />
Höhe des Beteiligungsanteils die fortgeführten Anschaffungskosten<br />
(At-Cost-Bewertung) aus dem Jahresabschluss<br />
der Gemeinde in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Eine<br />
nachrangige Bedeutung ist im Zweifel anzunehmen, wenn<br />
die ordentlichen Erträge und die Bilanzsumme dauerhaft<br />
maximal 5 vom Hundert der (nicht konsolidierten) Bilanzsumme<br />
und maximal 5 vom Hundert der Summe aller (nicht<br />
konsolidierten) ordentlichen Erträge der Aufgabenträger<br />
und der Gemeinde ausmachen. Weitere Posten der Vermögensrechnung<br />
(Bilanz), der Gesamtergebnisrechnung (Gewinn-<br />
und Verlustrechnung) sowie der Gesamtfinanzrechnung<br />
(Kapitalflussrechnung) können zur Beurteilung herangezogen<br />
werden. Wenn die Betrachtung einzelner Indikatoren<br />
zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, so ist anhand<br />
einer wertenden Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Als<br />
dauerhaft kann ein Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden<br />
Jahren angesehen werden. Der Verzicht auf die Einbeziehung<br />
nach Satz 1 ist im Anhang zum Gesamtabschluss zu<br />
begründen.<br />
2.12 Bei mittelbaren Beteiligungen ist § 290 HGB zu beachten<br />
(vergleiche § 112 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HGO).<br />
2.13 Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger<br />
als Basis für die Konsolidierung in den Gesamtabschluss<br />
einzubeziehen. Erstellt der einbezogene Aufgabenträger einen<br />
eigenen (Teil-)Konzernabschluss, so kann dieser als Basis<br />
für die Konsolidierung in den Gesamtabschluss einbezogen<br />
werden (siehe auch Nr. 5.4 der Hinweise zu § 53). Die<br />
grundsätzlichen Vorgaben zur Schulden-, Kapital-, Aufwands-<br />
und Ertragskonsolidierung bleiben davon unberührt.<br />
2.14 Sparkassen und Sparkassenzweckverbände sind nach § 112<br />
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HGO nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen.<br />
Dies gilt auch für die von den Sparkassen und<br />
Sparkassenzweckverbänden gehaltenen Beteiligungen. Die<br />
unmittelbaren Anteile der Gemeinde und die nicht über die<br />
Sparkassen und Sparkassenzweckverbände mittelbar gehaltenen<br />
Anteile der Gemeinde an einer solchen Beteiligung<br />
sind aber im Gesamtabschluss zu berücksichtigen.<br />
3. Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung<br />
3.1 Nach § 112 Abs. 7 HGO sind für die Vollkonsolidierung die<br />
§§ 300 bis 307 HGB und für die At-Equity-Bewertung die<br />
§§ 311 und 312 HGB entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches sind in der Fassung der<br />
Änderung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) anzuwenden.<br />
3.2 Der Ansatz und die Bewertung der in den Gesamtabschluss<br />
aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden und<br />
Rechnungsabgrenzungsposten der Aufgabenträger erfolgen<br />
grundsätzlich nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften<br />
für das Haushalts- und Rechnungswesen. Bestehen<br />
für die Jahres- beziehungsweise Zwischenabschlüsse der<br />
einbezogenen Aufgabenträger und der Gemeinde abweichende<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, so ist<br />
keine Anpassung der Posten vorzunehmen, weil nach § 112<br />
Abs. 7 HGO die jeweiligen Buchwerte der Abschlüsse zusammengefasst<br />
werden.<br />
4. Vollkonsolidierung<br />
4.1 Bei der Vollkonsolidierung gehen die Vermögensgegenstände,<br />
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten der<br />
einbezogenen Aufgabenträger vollständig in den Gesamtabschluss<br />
ein. Grundsätzlich werden die Jahres- beziehungsweise<br />
Zwischenabschlüsse der einbezogenen Aufgabenträger<br />
zu einem Abschluss aufsummiert (Summenabschluss).<br />
Anschließend werden Kapital-, Schulden- sowie Aufwandsund<br />
Ertragskonsolidierung und die Zwischenergebniseliminierung<br />
durchgeführt.<br />
4.2 Der Vollkonsolidierung liegt die Konzeption zugrunde, dass<br />
an die Stelle der Anteile an den Aufgabenträgern im Gesamtabschluss<br />
die Vermögensgegenstände, Sonderposten,<br />
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten des einbezogenen<br />
Aufgabenträgers treten.<br />
5. Kapitalkonsolidierung<br />
5.1 Die Kapitalkonsolidierung ist die Verrechnung des Bilanzansatzes<br />
für die Anteile eines einbezogenen Aufgabenträgers<br />
mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapital der<br />
einbezogenen Aufgabenträger.<br />
5.2 Bei der Kapitalkonsolidierung für vollkonsolidierte Aufgabenträger<br />
ist entweder die Buchwertmethode oder die Neubewertungsmethode<br />
anzuwenden.<br />
5.3 Ein auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist über die<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, höchstens über 15<br />
Jahre, linear abzuschreiben oder ergebnisneutral mit den<br />
Rücklagen zu verrechnen.<br />
5.4 Bei mehrstufiger Konzernorganisation können (Teil-)Konzernabschlüsse<br />
einzubeziehender Aufgabenträger als Konsolidierungsbasis<br />
verwendet werden.<br />
6. Schuldenkonsolidierung<br />
6.1 Schuldenkonsolidierung ist die Verrechnung der Ausleihungen,<br />
anderen Forderungen und Rechnungsabgrenzungspos<br />
ten gegen einbezogene Aufgabenträger mit den entsprechenden<br />
Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten<br />
gegenüber einbezogenen Aufgabenträgern.<br />
6.2 Bereits im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse sind<br />
die Konten, die Salden gegenüber einzubeziehenden Aufgabenträger<br />
aufweisen, zwischen den in den Gesamtabschluss<br />
einzubeziehenden Einheiten abzustimmen. Sie sind zum<br />
Bilanzstichtag vorzunehmen.<br />
6.3 Saldenabstimmungen mit den einzubeziehenden Aufgabenträgern<br />
sollen mindestens einmal unterjährig durchgeführt<br />
werden.<br />
6.4 Aufrechnungsdifferenzen, die nicht mit vertretbarem Aufwand<br />
zu klären sind, können grundsätzlich ergebniswirksam<br />
verrechnet werden.<br />
6.5 Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und<br />
Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten müssen<br />
nicht in die Schuldenkonsolidierung einbezogen werden,<br />
wenn die wegzulassenden Posten für die Darstellung der<br />
tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde<br />
von nachrangiger Bedeutung sind. Nr. 2.11. der Hinweise<br />
zu § 53 kann sinngemäß angewendet werden.<br />
7. Zwischenergebniseliminierung<br />
7.1 Wenn in den Gesamtabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände<br />
ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen<br />
zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen<br />
Aufgabenträgern beruhen, sind sie in der zusammengefassten<br />
Vermögensrechnung (Bilanz) mit einem Betrag auszuweisen,<br />
zu dem sie in der auf den Stichtag des Gesamtabschlusses<br />
aufgestellten Jahresbilanz dieses Aufgabenträgers<br />
angesetzt werden könnten, wenn die in den Gesamtabschluss<br />
einbezogenen Aufgabenträger auch rechtlich eine einzige<br />
Einheit bilden würden.<br />
7.2 Auf die Zwischenergebniseliminierung kann verzichtet werden,<br />
wenn die Zwischenergebnisse nur mit unverhältnismäßig<br />
hohem Aufwand ermittelt werden können oder wenn<br />
diese Ergebnisse für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage im Gesamtabschluss von<br />
nachrangiger Bedeutung sind. Nr. 2.11 der Hinweise zu § 53<br />
kann sinngemäß angewendet werden.<br />
8. Aufwands- und Ertragskonsolidierung<br />
8.1 Innenumsätze sind Aufwendungen und Erträge aus internen<br />
Beziehungen zwischen Gemeinde und den in den Gesamtabschluss<br />
einbezogenen Aufgabenträgern. Diese Innenumsätze<br />
sind vollständig zu verrechnen.<br />
8.2 Dies gilt auch für Steueraufwendungen und Steuererträge<br />
zwischen den einzubeziehenden Aufgabenträgern und der<br />
Gemeinde.<br />
8.3 Aufwendungen und Erträge müssen nicht in die Aufwandsund<br />
Ertragskonsolidierung einbezogen werden, wenn die<br />
wegzulassenden Positionen für die Darstellung der tatsächlichen<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde<br />
von nachrangiger Bedeutung sind. Nr. 2.11 der Hinweise zu<br />
§ 53 kann sinngemäß angewendet werden.<br />
9. Behandlung von steuerlichen Tatbeständen<br />
9.1 Auf die Ermittlung von latenten Steuern wird bei der Aufstellung<br />
des Gesamtabschlusses verzichtet.<br />
9.2 Posten für latente Steuern in den Jahresabschlüssen der in<br />
den Gesamtabschluss einbezogenen Aufgabenträger sind zu<br />
übernehmen. Dies gilt auch bei den in den Gesamtabschluss<br />
einbezogenen Teilkonzernabschlüssen.<br />
10. At-Equity-Bewertung<br />
10.1 Die Beteiligung an einem assoziierten Aufgabenträger ist<br />
mit dem anteiligen Eigenkapital dieses Aufgabenträgers im<br />
Gesamtabschluss anzusetzen. Bei der At-Equity-Bewertung<br />
von Aufgabenträgern soll die Buchwertmethode angewendet<br />
werden. Dabei ist jeweils der letzte Jahresabschluss des as-
Seite 236 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
soziierten Aufgabenträgers zugrunde zu legen. Stellt dieser<br />
Aufgabenträger einen (Teil-)Konzernabschluss auf, so ist<br />
von diesem und nicht vom Jahresabschluss des Aufgabenträgers<br />
auszugehen.<br />
10.2 Bei Gemeinschaftsunternehmen ist die At-Equity-Bewertung<br />
anzuwenden.<br />
11. Organisation des Gesamtabschlusses<br />
11.1 Die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist Aufgabe des Gemeindevorstandes<br />
(§ 112 Abs. 9 HGO).<br />
11.2 Grundlage für die Erstellung des Gesamtabschlusses sind<br />
die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften erstellten<br />
Jahresabschlüsse der einbezogenen Aufgabenträger.<br />
11.3 Für die Jahresabschlüsse der einzubeziehenden Aufgabenträger<br />
müssen mindestens Aufstellungsbeschlüsse vorliegen.<br />
11.4 Den Gemeinden wird empfohlen, eine Gesamtabschlussrichtlinie<br />
zu erstellen. Damit können Grundsätze für die Zusammenfassung<br />
der Bilanzposten und der Posten der Ergebnisrechnungen<br />
beziehungsweise GuV aufgestellt werden. Sie<br />
kann wie folgt gegliedert werden:<br />
A. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie<br />
B. Grundlagen des kommunalen Gesamtabschlusses<br />
I. Rechtliche Grundlagen<br />
II. Geltungsbereich<br />
III. Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung<br />
IV. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten<br />
V. Gesamtabschlussterminplan<br />
VI. Formularwesen, zum Beispiel Saldenabstimmung<br />
VII. Technische Unterstützung des Gesamtabschlusses<br />
VIII. Festlegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises<br />
C. Vorbereitung der Jahres- beziehungsweise Zwischenabschlüsse<br />
für die Konsolidierung (KB II)<br />
I. Einheitliche Abschlussstichtage<br />
II. Einheitliche Bilanzierungsstandards<br />
D. Konsolidierung<br />
I. Vollkonsolidierung<br />
II. At-Equity-Bewertung<br />
E. Anhang zum Gesamtabschluss<br />
F. Anlagen zum Gesamtabschluss<br />
G. Konsolidierungsbericht<br />
H. Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses<br />
I. Inkrafttreten<br />
11.5 Für die Gliederung der zusammengefassten Ergebnisrechnung<br />
und der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz)<br />
sind grundsätzlich die §§ 46 und 49 GemHVO entsprechend<br />
anzuwenden. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung<br />
ist der Deutsche Rechnungslegungsstandard<br />
Nr. 2 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 54<br />
GemHVO). Die Gemeinde kann die vorgeschriebenen Gliederungen<br />
erweitern, wenn dies erforderlich ist.<br />
11.6 Bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses sind die Anlagen<br />
4 bis 7 zu verwenden. Außerdem ist die als Anlage 8 beigefügte<br />
Erweiterung des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens<br />
(KVKR) zu beachten.<br />
11.7 Die einbezogenen Aufgabenträger sind von der Gemeinde<br />
zu verpflichten, alle Aufklärungen und Nachweise zur Verfügung<br />
zu stellen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />
erforderlich sind (§ 112 Abs. 6 HGO).<br />
12. Anhang zum Gesamtabschluss<br />
12.1 Dem Gesamtabschluss ist ein Anhang, mit Übersichten über<br />
das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten<br />
beizufügen (§ 112 Abs. 5 Satz 3 HGO). Aufbau und<br />
Inhalt des Anhangs zum Gesamtabschluss sollen sich an den<br />
Vorgaben des § 50 GemHVO orientieren. In den Anhang soll<br />
eine Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals<br />
(Anlage 7) aufgenommen werden.<br />
12.2 Die Gemeinde kann die nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO<br />
geforderten Angaben und Erläuterungen statt im Konsolidierungsbericht<br />
im Anhang vornehmen. In diesem Fall ist<br />
Nr. 12.3 der Hinweise zu § 53 GemHVO zu beachten.<br />
12.3 Im Anhang sind die Abgrenzung des Konsolidierungskreises,<br />
die angewandten Konsolidierungsmethoden, insbesondere<br />
der Zeitpunkt der Verrechnung der Anteile und die verrechneten<br />
Unterschiedsbeträge der Kapitalkonsolidierung und<br />
der At-Equity-Bewertung, die wesentlichen Posten der zusammengefassten<br />
Vermögensrechnung (Bilanz), der zusammengefassten<br />
Gesamtergebnisrechnung und der Kapitalflussrechnung<br />
und die Zusammensetzung wesentlicher Jahresabschlusspositionen<br />
zu erläutern.<br />
12.4 Außerdem soll der Anhang folgende Angaben enthalten:<br />
– die Beschreibung der angewandten Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsmethoden; wird auf einheitliche Bilanzierungsstandards<br />
verzichtet, sind die unterschiedlichen Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden und die Zusammensetzung<br />
der wesentlichen Posten darzustellen;<br />
– Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethoden mit einer Begründung;<br />
die sich dadurch ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;<br />
– Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung<br />
(Bilanz) auszuweisen sind;<br />
– Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen<br />
ergeben können;<br />
– die durchschnittliche Zahl der Beamten und Arbeitnehmer,<br />
die während des Haushaltsjahres zur Gemeinde und den<br />
einbezogenen Aufgabenträgern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />
standen;<br />
– die Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />
Vornamen der Mitglieder der Gemeindevertretung und<br />
des Gemeindevorstandes; gehörten Personen diesen Gemeindeorganen<br />
nicht über das gesamte Haushaltsjahr an,<br />
ist neben deren Namen der Zeitraum der Zugehörigkeit<br />
anzugeben.<br />
13. Begriffsbestimmungen<br />
Die verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:<br />
13.1 Assoziierter Aufgabenträger/assoziiertes Unternehmen<br />
Aufgabenträger beziehungsweise Unternehmen, die in einem<br />
Beteiligungsverhältnis zur Gemeinde stehen und bei denen<br />
die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss auf die Finanzund<br />
Geschäftspolitik ausübt. Ein maßgeblicher Einfluss<br />
wird mit Blick auf § 311 HGB vermutet, wenn der Gemeinde<br />
mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte zustehen. Der<br />
Jahresabschluss eines assoziierten Aufgabenträgers beziehungsweise<br />
assoziierten Unternehmens ist mit dem anteiligen<br />
Eigenkapital im Gesamtabschluss anzusetzen (At-<br />
Equity-Bewertung).<br />
13.2 At-Equity-Bewertung<br />
Eine vereinfachte Form der Kapitalkonsolidierung, die für<br />
assoziierte Aufgabenträger beziehungsweise assoziierte Unternehmen<br />
anzuwenden ist. Bei der At-Equity-Bewertung<br />
wird der Beteiligungsbuchwert in der zusammengefassten<br />
Vermögensrechnung der Gemeinde spiegelbildlich zur Entwicklung<br />
des anteiligen Eigenkapitals des konsolidierten<br />
Aufgabenträgers weiterentwickelt und im zusammengefassten<br />
Jahresabschluss ausgewiesen.<br />
13.3 Aufgabenträger<br />
Eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige Organisationseinheit<br />
im Sinne § 112 Abs. 5 HGO, die in privatrechtlicher<br />
oder öffentlich-rechtlicher Form errichtet<br />
wurde, die auch rechtlich unselbstständig sein kann und<br />
wirtschaftliche, nicht-wirtschaftliche oder hoheitliche Aufgaben<br />
der Gemeinde erfüllt. Grundsätzlich umfasst der Begriff<br />
„Aufgabenträger“ auch die handelsrechtlichen Begriffe<br />
„Unternehmen“ und „Tochterunternehmen“.<br />
13.4 Aufrechnungsdifferenz<br />
Eine Aufrechnungsdifferenz kann insbesondere in den folgenden<br />
Fällen entstehen:<br />
– bei der Kapitalkonsolidierung mittels Buchwertmethode<br />
im Zuge der Verrechnung der Wertansätze des im Jahresabschluss<br />
der Gemeinde ausgewiesenen Beteiligungsbuchwertes<br />
eines Aufgabenträgers mit dem anteiligen Eigenkapital<br />
der in der Kommunalbilanz II für diesen Aufgabenträger<br />
anzusetzende Vermögensgegenstände, Schulden<br />
und Rechnungsabgrenzungsposten. Hierbei kann es zu<br />
einem positiven oder negativen Unterschiedsbetrag kommen;<br />
– bei der Schuldenkonsolidierung. Zu unterscheiden sind<br />
unechte Aufrechnungsdifferenzen durch Fehlbuchungen<br />
und zeitliche Buchungsunterschiede von echten Aufrechnungsdifferenzen<br />
durch unterschiedliche Bilanzierung und<br />
Bewertung der zu konsolidierenden Forderungen und Verbindlichkeiten<br />
sowie durch nach den für die Gemeinde<br />
geltenden Vorschriften nicht zulässige Rückstellungen.<br />
13.5 Beteiligung<br />
Der Anteil der Gemeinde an einem Aufgabenträger, der bestimmt<br />
ist, dem öffentlichen Zweck der Gemeinde durch
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 237<br />
Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Dabei<br />
ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft<br />
sind oder nicht und ob der Aufgabenträger in öffentlichrechtlicher<br />
oder privatrechtlicher Form besteht. Als Beteiligung<br />
gelten Anteile an einem Aufgabenträger, die insgesamt<br />
den fünften Teil des Nennkapitals dieses Aufgabenträgers<br />
überschreiten. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft<br />
ist keine Beteiligung.<br />
13.6 Buchwertmethode<br />
Ein Verfahren der Kapitalkonsolidierung, bei dem zunächst<br />
der Beteiligungswert der Gemeinde an dem Aufgabenträger<br />
gegen dessen anteiliges Eigenkapital aufgerechnet und die<br />
Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />
des Aufgabenträgers in die zusammengefasste<br />
Vermögensrechnung übernommen werden. Das Eigenkapital<br />
umfasst hierbei das bilanzielle Eigenkapital des einbezogenen<br />
Aufgabenträgers, wobei auf den Buchwert in der Kommunalbilanz<br />
II abzustellen ist. Anschließend wird ein sich<br />
hieraus eventuell ergebender Unterschiedsbetrag auf die<br />
anteiligen stillen Reserven und Lasten aufgeteilt. Ein noch<br />
verbleibender Rest wird je nach Art (aktivisch oder passivisch)<br />
als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert oder als<br />
Unterschiedsbetrag auf der Passivseite der zusammengefassten<br />
Vermögensrechnung ausgewiesen.<br />
13.7 Deutscher Rechnungslegungsstandard (DRS)<br />
Vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee<br />
e. V. (DRSC) entwickelte Empfehlungen zur Anwendung der<br />
Prinzipien über die Konzernrechnungslegung. Soweit die<br />
Empfehlungen vom Bundesministerium der Justiz bekannt<br />
gemacht werden, ist ihre Anerkennung als Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung zu vermuten.<br />
13.8 Ergebnisrechnung II (ER II)<br />
Die unter Beachtung des Haushaltsrechts der Gemeinde und<br />
der Gesamtabschlussrichtlinie aufbereitete Gewinn- und<br />
Verlustrechnung II der vollkonsolidierten Aufgabenträger.<br />
13.9 Erwerbsmethode<br />
Die Erwerbsmethode geht davon aus, dass die Vermögensgegenstände,<br />
Sonderposten, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />
des erstmalig in den Gesamtabschluss<br />
einbezogenen Aufgabenträgers einzeln erworben und übernommen<br />
werden (Einzelerwerbsfiktion). Die zum Zeitpunkt<br />
des Erwerbs beziehungsweise der Übernahme der Anteile<br />
des Aufgabenträgers (Erwerbszeitpunkt) oder dessen erstmaligen<br />
Einbezugs in den Gesamtabschluss durchgeführte<br />
Bewertung der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />
hat nach der Buchwertmethode<br />
oder Neubewertungsmethode zu erfolgen.<br />
13.10 Gemeinschaftsunternehmen<br />
Ein Aufgabenträger, den die Gemeinde gemeinsam mit einem<br />
anderen (nicht in den Gesamtabschluss einbezogenen) Unternehmen<br />
führt.<br />
13.11 Gewinn- und Verlustrechnung II<br />
Die in der betriebswirtschaftlichen Literatur im Rahmen der<br />
Handelsbilanz II verwendete Bezeichnung GuV II wird im<br />
Rahmen des Gesamtabschlusses als „Ergebnisrechnung II<br />
(ER II)“ bezeichnet.<br />
13.12 Handelsbilanz II<br />
Siehe Kommunalbilanz II<br />
13.13 Kapitalkonsolidierung<br />
Ein Verfahren, durch das die Kapitalverflechtungen zwischen<br />
der Gemeinde und einbezogenem Aufgabenträger<br />
ausgesondert werden. Dabei wird der in der Summenbilanz<br />
zunächst erfasste Beteiligungswert der Gemeinde mit dem<br />
auf diese Anteile entfallenden (anteiligen) Eigenkapital des<br />
Aufgabenträgers verrechnet. In der zusammengefassten Vermögensrechnung<br />
des Gesamtabschlusses sind weder das<br />
Eigenkapital der einbezogenen Aufgabenträger noch der<br />
zugehörige Beteiligungswert der Gemeinde enthalten.<br />
13.14 Kommunalbilanz II<br />
Die Kommunalbilanz II umfasst neben der Bilanz auch die<br />
Ergebnisrechnung II sowie den Anhang II. Sie hat keine<br />
Außenwirkung, sondern bildet die Grundlage für die Vollkonsolidierung.<br />
Grundlage sind die einheitlich bewerteten<br />
Posten des Jahresabschlusses eines in den Vollkonsolidierungskreis<br />
einbezogenen Aufgabenträgers nach Vorgaben<br />
der Gesamtabschlussrichtlinie (Nr. 11.4 der Hinweise zu<br />
§ 53 GemHVO).<br />
13.15 Konzernabschluss<br />
Der handelsrechtliche Begriff „Konzernabschluss“ wird<br />
durch den Begriff „zusammengefasster Jahresabschluss beziehungsweise<br />
Gesamtabschluss“ ersetzt.<br />
13.16 Konzernlagebericht<br />
Im kommunalen Gesamtabschluss tritt der Konsolidierungsbericht<br />
(§ 55 GemHVO) an die Stelle des handelsrechtlichen<br />
Konzernlageberichts.<br />
13.17 Latente Steuern<br />
Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von<br />
Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten<br />
und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen,<br />
die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, so<br />
ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung,<br />
als passive latente Steuer zu bilanzieren. Eine sich daraus<br />
insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente<br />
Steuer bilanziert werden.<br />
13.18 Mutterunternehmen<br />
Ein Aufgabenträger, der zu einem oder mehreren anderen<br />
Aufgabenträgern oder Tochterunternehmen in einem Überordnungsverhältnis<br />
steht und aufgrund dieses hierarchischen<br />
Verhältnisses zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />
verpflichtet ist. Das Mutterunternehmen kann seinerseits<br />
wieder Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens<br />
sein. Im kommunalen Gesamtabschluss ist die Gemeinde<br />
das oberste Mutterunternehmen.<br />
13.19 Neubewertungsmethode<br />
Ein Verfahren der Kapitalkonsolidierung, bei dem zunächst<br />
die stillen Reserven oder stillen Lasten aufgeteilt werden<br />
und anschließend der Beteiligungswert der Gemeinde an<br />
dem Aufgabenträger gegen dessen anteiliges Eigenkapital<br />
aufgerechnet und die Vermögensgegenstände, Schulden und<br />
Rechnungsabgrenzungsposten der Aufgabenträger in die<br />
zusammengefasste Vermögensrechnung übernommen werden.<br />
13.20 Saldenabstimmung<br />
Eine stichtagsbezogene Abstimmung zwischen der Gemeinde<br />
und den in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden<br />
Aufgabenträgern und wechselseitig zwischen diesen<br />
Aufgabenträgern. Durch Saldenabstimmung werden vorrangig<br />
Vollständigkeit und Richtigkeit der im Jahresabschluss<br />
der Gemeinde und eines Aufgabenträgers ausgewiesenen<br />
Forderungen und Verbindlichkeiten wechselseitig<br />
bestätigt. In Folge der Saldenabstimmung können eventuelle<br />
Differenzen schon im (zeitlichen) Vorfeld der Konsolidierung<br />
erkannt und geklärt werden. Übliche Formen der Saldenabstimmung<br />
sind die Saldenbestätigung und die Saldenmitteilung,<br />
die sich durch den verschieden weitreichenden Grad<br />
der Mitwirkung der Aufgabenträger unterscheiden. Form<br />
und Verfahren der Saldenabstimmung sollten in der Gesamtabschlussrichtlinie<br />
geregelt werden.<br />
13.21 Saldenbestätigung<br />
Mit der Saldenbestätigung wird der Aufgabenträger gebeten,<br />
Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sonstige Daten<br />
(zum Beispiel Sicherheiten) zu einem bestimmten Stichtag<br />
schriftlich zu bestätigen.<br />
13.22 Saldenmitteilung<br />
Die Saldenmitteilung beschränkt sich auf die schriftliche<br />
Mitteilung von Forderungen, Verbindlichkeiten und gegebenenfalls<br />
anderen Daten an den Aufgabenträger mit der<br />
Bitte, deren Richtigkeit zu prüfen und die Gemeinde über<br />
Unstimmigkeiten innerhalb einer bestimmten Frist zu informieren.<br />
13.23 Summenbilanz<br />
Die Addition aller Bilanzposten der in den Gesamtabschluss<br />
einbezogenen Aufgabenträger sowie der Gemeinde. An die<br />
Aufstellung der Summenbilanz schließt sich die Kapitalkonsolidierung<br />
an.<br />
13.24 Teilkonzernabschluss<br />
Ist ein einzubeziehender Aufgabenträger gleichzeitig im<br />
Verhältnis zu nachgeordneten Aufgabenträgern seinerseits<br />
ein Mutterunternehmen (mehrstufiger Konzern), ist dieser<br />
Aufgabenträger im Allgemeinen dazu verpflichtet, für die<br />
ihm nachgeordneten Aufgabenträger oder Unternehmen einen<br />
Teilkonzernabschluss und einen Teilkonzernlagebericht<br />
aufzustellen.<br />
13.25 Unternehmen<br />
Der handelsrechtliche Begriff „Unternehmen“ wird durch<br />
den Begriff „Aufgabenträger“ ersetzt. Ein vollkonsolidierter<br />
Aufgabenträger entspricht dem handelsrechtlichen Begriff<br />
des Tochterunternehmens.<br />
13.26 Unterschiedsbetrag<br />
Ein bei der Kapitalkonsolidierung verbleibender Unterschiedsbetrag<br />
ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als
Seite 238 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite<br />
entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“<br />
auszuweisen.<br />
13.27 Zusammengefasste Gesamtergebnisrechnung<br />
Der Begriff ersetzt den handelsrechtlichen Begriff „Konzern-<br />
Gewinn- und Verlustrechnung“.<br />
13.28 Zusammengefasster Jahresabschluss<br />
Der zusammengefasste Jahresabschluss besteht nach § 53<br />
Satz 1 GemHVO aus der zusammengefassten Gesamtergebnisrechnung<br />
und der zusammengefassten Vermögensrechnung<br />
(Bilanz). Er ist nach § 112 Abs. 8 HGO um eine Kapitalflussrechnung<br />
zu ergänzen (vergleiche auch § 54 Gem-<br />
HVO).<br />
13.29 Zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz)<br />
Dieser Begriff ersetzt den handelsrechtlichen Begriff „Konzernbilanz“.<br />
13.30 Zwischenabschluss<br />
Grundsätzlich besteht bei abweichenden Abschlussstichtagen<br />
die Pflicht zur Erstellung eines Zwischenabschlusses.<br />
Ein Zwischenabschluss ist von einem in den Gesamtabschluss<br />
einbezogenen Aufgabenträger verbindlich aufzustellen,<br />
wenn der Abschlussstichtag des Aufgabenträgers um<br />
mehr als fünf Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses<br />
liegt. Der Zwischenabschluss wird aufgestellt, indem aus<br />
einem Jahresabschluss zunächst die vor dem Zeitraum des<br />
Gesamtabschlusses liegenden Geschäftsvorfälle ausgesondert<br />
werden. Sodann werden die Geschäftsvorfälle des folgenden<br />
Jahresabschlusses, soweit sie auf den Zeitraum des<br />
Gesamtabschlusses entfallen, hinzugerechnet.<br />
Zu § 54: Kapitalflussrechnung<br />
1. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2) wurde<br />
im Bundesanzeiger 2000, S. 10189 veröffentlicht. Änderungen<br />
wurden im Bundesanzeiger 2004, S. 14449, im Bundesanzeiger<br />
2005, S. 13202 und im Bundesanzeiger 2010, S. 1 veröffentlicht.<br />
Er steht auf der Internetseite www.hmdis.hessen.de zur Verfügung.<br />
2. Der DRS 2 behandelt auch Sachverhalte, die in den Hinweisen<br />
zu §§ 53 bis 55 keine Anwendung finden; zum Beispiel ist die<br />
Quotenkonsolidierung als Konsolidierungsmethode für den Gesamtabschluss<br />
nicht vorgesehen.<br />
3. Für die Kapitalflussrechnung verwenden die Gemeinden Anlage 6.<br />
Zu § 55: Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten<br />
Beteiligungsbesitz<br />
1. Im Konsolidierungsbericht soll die Lage der Gemeinde unter<br />
dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der<br />
Aufgaben so dargestellt werden, dass die tatsächlichen Verhältnisse<br />
der zusammengefassten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
vermittelt werden.<br />
2. Der Konsolidierungsbericht soll sich in Aufbau und Inhalt am<br />
Rechenschaftsbericht (§ 51 GemHVO) orientieren.<br />
3. Die Erläuterungen zum zusammengefassten Jahresabschluss –<br />
Gesamtabschluss – (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO) können im<br />
Anhang erfolgen. In diesem Fall ist im Konsolidierungsbericht<br />
ein entsprechender Hinweis anzubringen.<br />
Zu § 56: Anwendungsbereich<br />
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unmittelbar zur Anwendung<br />
der GemHVO verpflichtet. Der Landeswohlfahrtsverband<br />
Hessen, der Regionalverband FrankfurtRheinMain, der Zweckverband<br />
„Raum Kassel“, die Zweckverbände nach dem KGG und die<br />
Wasser- und Bodenverbände haben die GemHVO jeweils aufgrund<br />
der Verpflichtungen in dem sie betreffenden Fachgesetz anzuwenden<br />
(zum Beispiel § 18 Abs. 1 KGG).<br />
Zu § 57: Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />
1. Die GemHVO ist auf Sondervermögen und Treuhandvermögen<br />
der Gemeinde (§§ 115, 116 HGO) nur anwendbar, soweit auch<br />
die gesetzlichen Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten.<br />
2. Eigenbetriebe sind zur Anwendung der GemHVO nicht verpflichtet,<br />
weil die Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 3 EigBGes<br />
bislang nicht erlassen worden ist. Jedoch kann die Gemeinde<br />
selbst bestimmen (zum Beispiel in der Betriebssatzung), dass<br />
ihre Eigenbetriebe Vorschriften der GemHVO anzuwenden haben.<br />
Zu § 58: Begriffsbestimmungen<br />
Die Begriffsbestimmungen sollen die einheitliche Rechtsanwendung<br />
in der Praxis fördern.<br />
Zu § 59: Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)<br />
1. Pflicht zur Aufstellung, Aufbewahrung<br />
1.1 Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ergibt<br />
sich aus § 108 Abs. 3 HGO. Die Eröffnungsbilanz ist auf den 1.<br />
Januar des Haushaltsjahres zu erstellen, in dem die Umstellung<br />
auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />
Buchführung erfolgt.<br />
1.2 Für die Aufbewahrung von Inventar, Eröffnungsbilanz, Anhang<br />
sowie alle begründenden Unterlagen gilt § 37 GemHVO entsprechend.<br />
2. Inventar und Inventur<br />
2.1 Auf das Inventar zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ist § 35<br />
GemHVO anzuwenden. Für die Aufstellung des Inventars muss<br />
eine Inventur der Vermögensgegenstände und Schulden nach<br />
Art, Menge und Wert durchgeführt werden.<br />
2.2 Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu<br />
erfassen. Die Regelungen des § 36 GemHVO sind anzuwenden.<br />
2.3 Es sind alle Grundstücke zu erfassen und zu bilanzieren, bei<br />
denen die Gemeinde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen<br />
ist. Ein Nachweis durch Grundbuchauszug ist nicht erforderlich.<br />
2.4 Bei Grundstücken sowie Gebäuden sind alle gesetzlichen, vertraglichen<br />
oder tatsächlichen Einschränkungen zu erfassen, die<br />
sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen.<br />
Es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte im Anhang<br />
zu erläutern, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen oder<br />
Haftungsverhältnisse ergeben können.<br />
2.5 Zum Bilanzstichtag vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
(GWG) müssen nicht erfasst werden.<br />
2.6 Als Vorräte sind nur größere Lagerbestände im Sinne von Nr.<br />
11 der Hinweise zu § 59 GemHVO zu erfassen.<br />
2.7 Forderungen und Verbindlichkeiten sind einzeln in Listen zu<br />
erfassen und in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />
entsprechenden Art und Weise nachzuweisen.<br />
2.8 Sachverhalte, die zur Bildung einer Rückstellung (§ 39<br />
GemHVO) geführt haben, sind zu dokumentieren.<br />
2.9 Alle Haftungsverhältnisse (zum Beispiel Bürgschaften, Gewährleistungsverträge,<br />
Bestellung von Sicherheiten für fremde<br />
Verbind lichkeiten etc.) und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen<br />
(Miet- und Leasingverträge, Verpflichtungen aus<br />
Dauerschuldverhältnissen, ÖPP-Verträge), die im Anhang gem.<br />
§ 50 Abs. 2 Nr. 4 und 5 GemHVO anzugeben sind, müssen in<br />
geeigneter Weise listenmäßig dokumentiert werden.<br />
3. Aufstellung der Eröffnungsbilanz<br />
3.1 Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss<br />
vom Gemeindevorstand aufzustellen, unter Angabe des<br />
Datums zu unterschreiben und mit dem Anhang zu einem<br />
Schriftstück zusammenzufassen.<br />
3.2 Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und den eingeräumten<br />
Wahlrechten und Vereinfachungen ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zu<br />
vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass die Eröffnungsbilanz<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild nicht vermittelt, so sind dazu im Anhang zusätzliche Angaben<br />
zu machen.<br />
4. Anzuwendende Vorschriften<br />
Soweit die Vorschriften des § 59 zu einem konkreten Sachverhalt<br />
keine Regelungen enthalten, können in Zweifelsfällen die entsprechenden<br />
handels- und steuerrechtlichen Regelungen sowie<br />
die „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ einbezogen<br />
werden.<br />
5. Allgemeine Anforderungen<br />
5.1 In die Eröffnungsbilanz sind alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten<br />
und Schulden aufzunehmen.<br />
5.2 Vermögensgegenstände und Schulden sind zu bewerten. Erfolgte<br />
eine sachgerechte Bewertung vor dem 1. Januar 2005,<br />
kann dieser Wert beibehalten werden; etwaige Wertminderungen<br />
sind zu berücksichtigen (§ 108 Abs. 4 HGO).<br />
5.3 Für die Bewertung der Vermögensgegenstände der sog. kostenrechnenden<br />
Einrichtungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.<br />
Nach dem Grundsatz der Kontinuität können<br />
deren bisherige Bewertungen für Veranschlagungen im<br />
Haushalt und für die Behandlung im Jahresabschluss beibehalten<br />
werden.<br />
5.4 Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag<br />
einzeln zu bewerten. Davon ausgenommen sind Fälle, in<br />
denen Gruppen- und Festwerte gebildet beziehungsweise zugrunde<br />
gelegt werden dürfen. Können die Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem<br />
Aufwand festgestellt werden, ist eine Schätzung aufgrund<br />
von Erfahrungswerten zulässig. Bei Grundstücken stellen Bo-
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 239<br />
denrichtwerte Erfahrungswerte dar. Bei beweglichen Vermögensgegenständen<br />
des Sachanlagevermögens kann zum Beispiel<br />
der durchschnittliche Marktpreis zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt<br />
zur Grundlage der sachgerechten Schätzung<br />
gemacht werden.<br />
5.5 Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Eröffnungsbilanzstichtag<br />
entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst<br />
wenn diese erst zwischen dem Eröffnungsbilanzstichtag und<br />
dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden<br />
sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am<br />
Eröffnungsbilanzstichtag realisiert sind.<br />
5.6 Eine nachvollziehbare Ableitung der tatsächlichen Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten aus der Jahresrechnung ist zulässig.<br />
6. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />
sind nicht zu bilanzieren. Gleiches gilt für entgeltlich<br />
erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des<br />
Anlagevermögens, die technisch oder wirtschaftlich überholt<br />
sind.<br />
7. Grundstücke<br />
7.1 Grundstücke werden mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten bewertet. Eine voraussichtlich dauernde<br />
Wertminderung (zum Beispiel durch Altlasten) ist zu berücksichtigen.<br />
7.2 Lassen sich die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln,<br />
können Grundstücke mit dem Bodenrichtwert angesetzt<br />
werden.<br />
Zur Vereinfachung der Rückindizierung sind die Bodenrichtwerte<br />
zum 31. Dezember 2003 anzusetzen. Liegen zu diesem<br />
Zeitpunkt keine Bodenrichtwerte vor, sind diejenigen Werte<br />
anzuwenden, deren Erhebungsstichtag diesem Stichtag zeitlich<br />
am nächsten liegt.<br />
7.3 Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen<br />
oder ähnliches, die den Grundstückswert nach allgemeiner<br />
Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind<br />
diese wertmindernd zu berücksichtigen.<br />
7.4 Ein unentgeltlich eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf<br />
nicht bilanziert werden.<br />
7.5 Von der Gemeinde erworbene Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten<br />
und den anfallenden nachträglichen Anschaffungskosten<br />
zu aktivieren.<br />
7.6 Aufwuchs ist gesondert zu erfassen und zu bewerten, wenn er<br />
der Leistungserstellung durch die Gemeinde dient beziehungsweise<br />
sein Wert nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung<br />
ist. Insbesondere für Aufwuchs auf forstwirtschaftlichen Flächen<br />
gilt Nr. 8.8 der Hinweise zu § 59 GemHVO.<br />
8. Bauten<br />
8.1 Jedes Bauwerk ist einzeln zu bewerten. Für Gebäude und Außenanlagen<br />
auf demselben Grundstück kann von einer getrennten<br />
Ermittlung der Herstellungskosten abgesehen werden. Die<br />
Bemessung der Nutzungsdauer der Außenanlage richtet sich in<br />
diesem Fall nach der Nutzungsdauer des Gebäudes.<br />
8.2 Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung<br />
sind bei der Wertermittlung des jeweiligen Vermögensgegenstandes<br />
wertmindernd zu berücksichtigen; Rückstellungen<br />
hierfür werden in der Eröffnungsbilanz nicht gebildet.<br />
8.3 Gebäude und andere Bauten, die innerhalb von fünf Jahren vor<br />
dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt oder angeschafft wurden,<br />
sind zu ihren tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
anzusetzen. Ein Wertabschlag für zwischenzeitliche<br />
Nutzung wird im Wege der linearen Abschreibung ermittelt.<br />
8.4 Für Gebäude und andere Bauten, die mehr als fünf Jahre vor<br />
dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt oder angeschafft wurden<br />
und deren tatsächliche Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelbar sind, können<br />
für die Bewertung<br />
– Normalherstellungskosten (zum Beispiel NHK 2000 gemäß<br />
den Wertermittlungs-Richtlinien des Bundes und Runderlass<br />
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
vom 1. Dezember 2001, BS 12 – 63 05 04 – 30/1) oder<br />
– Versicherungswerte (zum Beispiel Friedensneubauwerte) als<br />
Grundlage für eine sachgerechte Schätzung oder<br />
– Gutachten (zum Beispiel Schätzung des Ortsgerichts)<br />
verwendet werden.<br />
Bei der Verwendung von Erfahrungswerten ist darauf zu achten,<br />
dass bauliche Veränderungen berücksichtigt sind. Versicherungswerte,<br />
die in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />
ermittelt wurden, gelten als aktuell, sofern in der<br />
Zwischenzeit keine wesentlichen baulichen Veränderungen<br />
erfolgt sind.<br />
Das Abweichen vom Anschaffungskosten-/Herstellungskosten-<br />
Prinzip und von der gewählten Bewertungsmethode ist im Anhang<br />
zur Eröffnungsbilanz zu erläutern.<br />
Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- beziehungsweise<br />
Herstellungszeitpunkt zu indizieren.<br />
8.5 Technische Einbauten in Gebäuden (Betriebsvorrichtungen)<br />
sind gesondert zu erfassen. Zur Abgrenzung des Grundvermögens<br />
von den Betriebsvorrichtungen kann der Erlass der obersten<br />
Finanzbehörden der Länder vom 15. März 2006 (BStBl I<br />
2006 S. 314) angewendet werden.<br />
8.6 Das Straßen-Infrastrukturvermögen ist in der Eröffnungsbilanz<br />
mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
anzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist mindestens<br />
jede Straße einzeln zu bewerten. Von einer getrennten<br />
Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Straßendecke<br />
und Aufbauten (Beschilderung, Schutzplanken, etc.)<br />
kann abgesehen werden.<br />
Sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
für die Straßen der Gemeinde mit vertretbarem Aufwand nicht<br />
ermittelbar, können alle Straßen mit einem vereinfachten<br />
Durchschnittswert in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden.<br />
Dieser Wert wird aus der Summe aller investiven <strong>Ausgabe</strong>n für<br />
den Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag<br />
ermittelt. Der dreißigjährige Summenwert ist mit dem Faktor<br />
0,5 zu multiplizieren. Der so berechnete vereinfachte Durchschnittswert<br />
ist als eine Gesamtanlage (zum Beispiel „Straßenbestand<br />
alt“) in der Anlagenbuchhaltung zu führen und auf eine<br />
Restnutzungsdauer von 15 Jahren zu verteilen. Eine Rückindizierung<br />
und die Buchung von Anlagenabgängen während der<br />
Restnutzungsdauer finden bei dieser Methode nicht statt.<br />
Bei der erstmaligen Bewertung des Straßen- und Infrastrukturvermögens<br />
können auch das vom Land Hessen angewandte Bewertungsverfahren<br />
oder andere Bewertungsverfahren, die auf<br />
einem sachgerechten Maßstab basieren (zum Beispiel Bewertung<br />
nach Schadenszustandsklassen), entsprechend angewendet werden.<br />
Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- beziehungsweise<br />
Herstellungszeitpunkt zu indizieren.<br />
8.7 Als zu bilanzierendes wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde<br />
gelten auch Bauten auf fremden Grundstücken, die von der<br />
Gemeinde angeschafft oder hergestellt worden sind. § 59 Abs.<br />
2 und 3 GemHVO gilt entsprechend.<br />
8.8 Für Aufwuchs ist eine Bewertung mit einem flächenbezogenen<br />
Festwert zulässig, soweit dieser Wert hinreichend genau bestimmt<br />
werden kann oder typklassifizierte Bestandsverzeichnisse<br />
für Aufwuchs (zum Beispiel Baumkataster, Standort- oder<br />
Bestockungsübersichten sowie das Flächenwerk des Forsteinrichtungswerks<br />
gemäß der hessischen Anweisung für Forsteinrichtungsarbeiten<br />
(StAnz. 2002 S. 3680) vorliegen.<br />
Bei der erstmaligen Bewertung des Waldvermögens kann das<br />
Bewertungsverfahren des Landesbetriebes „Hessen-Forst“ entsprechend<br />
angewendet werden.<br />
9. Bewegliche Sachanlagen<br />
9.1 Nicht selbstständig nutzungsfähige Vermögensgegenstände sind<br />
als Sachgesamtheit zu erfassen. Eine Sachgesamtheit stellt die<br />
Zusammenfassung mehrerer Gegenstände zu einem einheitlichen<br />
Ganzen dar, wenn diese entweder technisch oder nach Art,<br />
Stil oder sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt<br />
sind. Eine Sachgesamtheit wird wirtschaftlich und bilanziell<br />
als ein Vermögensgegenstand behandelt (BFH-Urteil<br />
vom 25. Januar 1968 – BStBl II S. 331).<br />
9.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) müssen nicht erfasst<br />
werden.<br />
9.3 Kunstgegenstände sind mit den tatsächlichen Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten zu erfassen. Liegen keine Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten vor oder sind sie nicht oder nur<br />
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln, darf<br />
die Erfassung auf Grundlage von Versicherungswerten (soweit<br />
eine Einzelbewertung der Kunstgegenstände vorliegt) oder mit<br />
fachkundig belegten Schätzwerten erfolgen.<br />
9.4 Die Bildung von Gruppen- und Festwerten nach § 35 Abs. 2 und<br />
3 GemHVO ist in der Eröffnungsbilanz zulässig. Ersatzbeschaffungen<br />
gelten als ordentlicher Aufwand.<br />
9.5 Bei der Festlegung der Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände<br />
ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
abzustellen. Die Möglichkeit, abweichende Nutzungsdauern<br />
aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel für<br />
Betriebe gewerblicher Art, Eigenbetriebe) festzulegen, wird<br />
nicht eingeschränkt. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauern<br />
sind zu beachten.
Seite 240 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Der Wertabschlag für zwischenzeitliche Nutzung wird im Wege<br />
einer linearen Abschreibung ermittelt. Unterlassene Instandhaltungen<br />
und Großreparaturen zur Erhaltung sind bei der<br />
Wertermittlung des jeweiligen Vermögensgegenstandes wertmindernd<br />
zu berücksichtigen; Rückstellungen hierfür werden<br />
in der Eröffnungsbilanz nicht gebildet.<br />
10. Finanzanlagen; Beteiligungen; Sonderbeziehungen<br />
10.1 Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungskosten<br />
gegebenenfalls vermindert um außerplanmäßige<br />
Abschreibungen in der Eröffnungsbilanz anzusetzen.<br />
10.2 Beteiligungen können mit dem anteiligen Eigenkapital in der<br />
Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Dies gilt insbesondere für<br />
Eigenbetriebe, Gesellschaften und Zweckverbände. Das Eigenkapital<br />
der Beteiligung kann nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode<br />
wie folgt ermittelt werden:<br />
Gezeichnetes Kapital<br />
+ Rücklagen<br />
+/- Ergebnisvorträge<br />
+/- Jahresergebnis<br />
= Eigenkapital der Beteiligung<br />
Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband kann nur dann<br />
nach der Eigenkapital-Spiegelbildmethode bewertet werden,<br />
wenn der Verband sein Rechnungswesen nach den Regeln der<br />
doppelten Buchführung führt. Bei Zweckverbänden mit zahlungsorientierter<br />
Rechnungslegung ist anteilig die Differenz<br />
zwischen Vermögen (lt. Anlagennachweis) und Schulden als<br />
Wert der Beteiligung anzusetzen.<br />
10.3 Wegen der Sparkassenträgerschaft wird auf Nr. 14 der Hinweise<br />
zu § 49 GemHVO verwiesen.<br />
11. Vorräte<br />
11.1 Als Vorräte sind nur größere Lagerbestände mit einem Wert<br />
über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Lager anzusetzen.<br />
Vorräte mit einem Wert bis zu 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)<br />
können in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Sind Bestände<br />
aus größeren Lagern bereits abgegeben worden, gelten<br />
sie als verbraucht. In allen Fällen können bei der Erfassung<br />
der Lagerbestände nur noch verwertbare Materialien erfasst<br />
werden.<br />
11.2 Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse<br />
sind mit ihren Herstellungskosten anzusetzen. Nr. 9.1 der<br />
Hinweise zu § 59 GemHVO gilt sinngemäß.<br />
11.3 Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung<br />
bestimmt sind, werden mit den Anschaffungskosten angesetzt.<br />
12. Forderungen<br />
12.1 Forderungen sind einzeln zu bewerten. Pauschalwertberichtigungen<br />
können nach den tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen<br />
werden. Soweit dies nach Art und Umfang nur mit<br />
unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden kann,<br />
sind Pauschalwertberichtigungen in angemessener Höhe der<br />
Forderungen vom Gesamtbetrag der Forderungen abzusetzen.<br />
Sofern in der Jahresrechnung des letzten Haushaltsjahres mit<br />
Verwaltungsbuchführung eine Bereinigung vorgenommen<br />
wurde, ist eine weitere Wertberichtigung nicht erforderlich.<br />
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind<br />
grundsätzlich von der Pauschalwertberichtigung ausgenommen.<br />
12.2 Über Forderungen gegen verbundene Unternehmen müssen<br />
Saldenbestätigungen vorliegen. Für den Ansatz von Forderungen<br />
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind<br />
Saldenbestätigungen nicht erforderlich, soweit es sich um<br />
öffentlich-rechtliche Forderungen handelt.<br />
13. Eigenkapital<br />
13.1 Das Eigenkapital besteht aus der Netto-Position und den Beständen<br />
der Rücklagen und Sonderrücklagen.<br />
13.2 Der Bilanzposten „Netto-Position“ ist vergleichbar mit dem<br />
Bilanzposten „Gezeichnetes Kapital“ gem. § 266 Abs. 3 HGB.<br />
Die Netto-Position ergibt sich zwangsläufig bei der Aufstellung<br />
der Eröffnungsbilanz, wenn die Summe der Aktiva höher<br />
ist als die Summe der festgestellten Passiva. Sie ist eine mathematische<br />
Größe, die sich am Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />
ergeben hat. Die Netto-Position wir deshalb durch zu verbuchende<br />
Geschäftsvorfälle, die sich nach diesem Stichtag ergeben,<br />
grundsätzlich nicht verändert. Eine Veränderung ist jedoch<br />
zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 108 Abs. 5 HGO<br />
gegeben sind oder wenn sich die Notwendigkeit der Veränderung<br />
zwangsläufig aus dem Vollzug gesetzlicher Vorschriften<br />
ergibt. Hierzu wird auf § 9 der Verordnung zur Durchführung<br />
des Schutzschirmgesetzes vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 183)<br />
hingewiesen.<br />
13.3 Rücklagen werden jeweils aus Überschüssen des ordentlichen<br />
Ergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses gebildet.<br />
Sie sind nicht auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt.<br />
Sonderrücklagen werden aus Mitteln gebildet, die der Gemeinde<br />
mit der Verpflichtung zugeflossen sind, die Mittel für<br />
einen bestimmten Zweck zu verwenden. Dazu gehört zum Beispiel<br />
eine ÖPNV-Rücklage.<br />
13.4 Das Stiftungskapital einer rechtlich unselbstständigen örtlichen<br />
Stiftung, die von der Gemeinde verwaltet wird, ist ebenfalls<br />
in einer Sonderrücklage nachzuweisen. Auf § 115 Abs. 1<br />
Nr. 2 und Abs. 2 HGO wird hingewiesen.<br />
14. Sonderposten<br />
Für empfangene Investitionszuweisungen, Investitionszuschüsse<br />
und Investitionsbeiträge werden Sonderposten gebildet.<br />
Auf Nr. 3 der Hinweise zu § 38 GemHVO wird hingewiesen.<br />
Bei der Ermittlung des Wertansatzes eines Sonderpostens sind<br />
die Beträge zu berücksichtigen, die vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />
aufzulösen gewesen wären.<br />
Können empfangene Investitionszuweisungen (zum Beispiel<br />
nach § 29 FAG) und Investitionszuschüsse nicht einzelnen<br />
Maßnahmen zugeordnet werden, kann der dafür gebildete Sonderposten<br />
über zehn Jahre oder über die durchschnittliche<br />
Nutzungsdauer der in Frage kommenden Anlagenklasse aufgelöst<br />
werden.<br />
15. Fremdkapital<br />
Das Fremdkapital soll in einem angemessenen Verhältnis zum<br />
Eigenkapital stehen, um die Leistungsfähigkeit der Gemeinde<br />
nicht durch hohe Zinsaufwendungen zu beeinträchtigen.<br />
16. Rückstellungen<br />
Für die Bildung von Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz<br />
gilt § 39 GemHVO entsprechend; für die Darstellung unterlassener<br />
Instandhaltungen und von Großreparaturen zur Erhaltung<br />
des Vermögensgegenstandes ist nach Nr. 8.2 der Hinweise<br />
zu § 59 GemHVO zu verfahren.<br />
17. Verbindlichkeiten<br />
17.1 Verbindlichkeiten sind nach ihrer Fristigkeit absteigend zu<br />
gliedern. Als Wert ist der voraussichtliche Rückzahlungsbetrag<br />
anzusetzen.<br />
17.2 Vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz erhaltene Anzahlungen<br />
sind in der Eröffnungsbilanz anzusetzen.<br />
17.3 Über die ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen<br />
Unternehmen müssen Saldenbestätigungen vorliegen.<br />
Für den Ansatz von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts sind Saldenbestätigungen<br />
nicht erforderlich, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten<br />
handelt.<br />
17.4 Haftungsverhältnisse im Rahmen von sparkassenrechtlichen<br />
Sonderbeziehungen werden wie übernommene Bürgschaften<br />
unter der Bilanz oder im Anhang angegeben. Etwaige Risiken<br />
aus der Gewährträgerhaftung (§ 32 des Hessischen Sparkassengesetzes)<br />
sind erst als Verbindlichkeit zu behandeln, wenn<br />
die Verpflichtung der Gemeinde ihrem Grunde und ihrer Höhe<br />
nach sicher ist.<br />
Die Beurteilung der Frage, ob für die Gemeinde Risiken aus<br />
der Gewährträgerhaftung bestehen, die zu bilanzieren wären,<br />
wird allein auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der Sparkasse<br />
nicht möglich sein. Deshalb sollte die Gemeinde zusätzlich<br />
geeignete Informationen der Sparkasse einbeziehen.<br />
18. Währungsumrechnung<br />
Für die Umrechnung ausländischer Währung kann aus Vereinfachungsgründen<br />
ein Mittel aus den amtlichen Geld- und<br />
Briefkursen zum Eröffnungsbilanzstichtag verwendet werden.<br />
19. Überleitung der Daten aus der letzten Jahresrechnung (Verwaltungsbuchführung)<br />
Die fortzuführenden Daten aus der Jahresrechnung sind in die<br />
Komponenten „Ergebnisrechnung“, „Finanzrechnung“ und<br />
„Bilanz“ unter Berücksichtigung des Rechnungsstils der doppelten<br />
Buchführung überzuleiten. Dabei ergeben sich auch<br />
Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz.<br />
Kasseneinnahmereste stellen Umlaufvermögen dar und sind<br />
entsprechend in die Bilanzposition „Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände“ zu übernehmen.<br />
Kassenausgabereste stellen Schulden dar und sind entsprechend<br />
in die Bilanzposition „Verbindlichkeiten“ zu übernehmen.<br />
Bei Haushaltsausgaberesten ist im Einzelfall zu prüfen, ob es<br />
sich um eine reine <strong>Ausgabe</strong>ermächtigung handelt oder ob der<br />
Rest aufgrund eines vergebenen Auftrages gebildet worden ist.
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 241<br />
Wenn lediglich eine <strong>Ausgabe</strong>ermächtigung übertragen werden<br />
soll, ist dies für die Eröffnungsbilanz nicht relevant. Wenn<br />
bereits Aufträge vergeben und Lieferungen oder Leistungen<br />
erbracht wurden, ist zu prüfen, ob in der Eröffnungsbilanz eine<br />
Rückstellung oder eine Verbindlichkeit anzusetzen ist.<br />
Für Pauschalwertberichtigungen gilt Nr. 12.1 der Hinweise zu<br />
§ 59 GemHVO. Weitere Hinweise zur Überleitung von Daten<br />
der letzten Jahresrechnung enthält eine Arbeitshilfe, die auf<br />
der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und<br />
für Sport www.hmdis.hessen.de abgerufen werden kann.<br />
20. Prüfung und Feststellung<br />
20.1 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeindevorstand aufzustellen<br />
und spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt<br />
zu prüfen. Das Inventar ist in die Prüfung<br />
einzubeziehen. Die Feststellung der geprüften Eröffnungsbilanz<br />
ist in die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über<br />
den ersten Jahresabschluss nach § 114 Abs. 1 HGO einbezogen.<br />
20.2 Korrekturbuchungen, die nach dem Ergebnis der Prüfung erforderlich<br />
sind, sind unverzüglich vorzunehmen. Die Buchungen<br />
sollten spätestens mit den Abschlussbuchungen des Jahresabschlusses<br />
des folgenden Haushaltsjahres erfolgen.<br />
20.3 Für die Korrekturbuchungen ist ein Buchungsnachweis zu<br />
erstellen. Er muss alle notwendigen Angaben für eventuell in<br />
der Nebenbuchhaltung vorzunehmenden Korrekturbuchungen,<br />
wie zum Beispiel neben den entsprechenden Hauptbuchkonten<br />
auch die dazugehörigen Debitoren- oder Kreditorenkonten<br />
(Personenkonten), Anlagenklassen und Anlagenstammsätze<br />
etc., enthalten.<br />
21. Gliederung der Eröffnungsbilanz<br />
Für die Eröffnungsbilanz ist das Muster 20 zu § 49 GemHVO<br />
mit der Maßgabe zu verwenden, das die Spalten 4 und 8 entfallen.<br />
Am Stichtag der Eröffnungsbilanz vorhandene Bestände<br />
der „Allgemeinen Rücklage“ dürfen in der passiven<br />
Bilanzposition 1.2.1 (Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen<br />
Ergebnisses) ausgewiesen werden. Auf der Aktivseite<br />
wird der Rücklagenbestand entsprechend der Anlageart ausgewiesen<br />
(zum Beispiel unter der Position 1.3 Finanzanlagen<br />
oder 2.4 Flüssige Mittel). Unter dem Eigenkapital werden außerdem<br />
Sonderrücklagen ausgewiesen. Vorhandene „Gebührenausgleichsrücklagen“<br />
sind als „Sonderposten für den Gebührenausgleich“<br />
auszuweisen.<br />
Zu § 60: Muster<br />
Ergänzungen der Muster zur Verbesserung der Aussagefähigkeit<br />
sind zulässig.<br />
1. Erträge und Aufwendungen<br />
Ergebnis- und Finanzplanung für den Planungszeitraum 20.. bis 20..<br />
– Beträge in 1.000 Euro –<br />
Anlage 1<br />
KVKR Arten der Erträge und Aufwendungen – Planungszeitraum –<br />
20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />
Erträge<br />
50 Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
51 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
548-549 Kostenersatzleistungen und<br />
-erstattungen<br />
52 Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen<br />
5500 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<br />
5504 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer<br />
5551 Grundsteuer A<br />
5552 Grundsteuer B<br />
5553 Gewerbesteuer<br />
5559 Andere Steuern<br />
558 Erträge aus Umlagen<br />
55.. Sonstige Erträge aus Steuern, sonstige steuerähnliche<br />
Erträge, sonstige Umlagen<br />
547 Erträge aus Transferleistungen<br />
540-543 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für<br />
laufende Zwecke und allgem. Umlagen<br />
546 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten<br />
53 Sonstige ordentliche Erträge<br />
Summe der ordentlichen Erträge<br />
KVKR Arten der Erträge und Aufwendungen – Planungszeitraum –<br />
20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />
Aufwendungen<br />
62, 63, 640- Personalaufwendungen<br />
643, 647-<br />
649, 65<br />
644-646 Versorgungsaufwendungen<br />
60, 61, 67-<br />
69<br />
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
66 Abschreibungen<br />
71 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse<br />
sowie besondere Finanzaufwendungen<br />
73 Steueraufwendungen einschl. Aufwendungen<br />
aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen<br />
72 Transferaufwendungen
Seite 242 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
KVKR Arten der Erträge und Aufwendungen – Planungszeitraum –<br />
20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />
70, 74, 76 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
Summe der ordentlichen Aufwendungen<br />
Verwaltungsergebnis<br />
56, 57 Finanzerträge<br />
77 Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />
Finanzergebnis<br />
Ordentliches Ergebnis<br />
59 Außerordentliche Erträge<br />
79 Außerordentliche Aufwendungen<br />
Außerordentliches Ergebnis<br />
Jahresergebnis<br />
2. Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen<br />
- Beträge in 1.000 Euro -<br />
Art der Einzahlung/Auszahlung – Planungszeitraum –<br />
20.. 20.. 20.. 20.. 20..<br />
Einzahlungen<br />
Aufnahme von Krediten und Begebung von Anleihen<br />
Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge<br />
Verkaufserlöse aus Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens<br />
Rückzahlung von gewährten Krediten<br />
Summe der Einzahlungen<br />
Auszahlungen<br />
Tilgung von Krediten<br />
Investitionen für immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen<br />
davon:<br />
Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge<br />
Investitionen in Finanzanlagen<br />
davon:<br />
Ausleihungen<br />
Summe der Auszahlungen<br />
Saldo<br />
Muster zur Berechnung jährlicher Folgekosten<br />
Anlage 2<br />
(zu Nr. 1 zu § 12)<br />
Verbrauchskosten (Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Abfall<br />
Euro<br />
+ Gebäudeunterhaltung (Reinigung, Bauunterhaltung, Pflege Außenanlagen) Euro<br />
+ Sonstige <strong>Ausgabe</strong>n (Versicherung, Steuern, Gebühren, Mieten) Euro<br />
+ Gebäudebezogene Verwaltungskosten Euro<br />
= Zwischensumme I Euro<br />
+ Kalkulatorische Zinsen auf Grund/Boden und Gebäude Euro<br />
= Zwischensumme II Euro<br />
+ Kalkulatorische Abschreibung auf Herstellungskosten abzüglich Zuschüsse Euro<br />
= Zwischensumme III Euro<br />
./. Erlöse aus Mieten, Pachten und Kostenerstattungen Euro<br />
= Folgekosten Euro<br />
nachrichtlich:<br />
Signalwert zur Beschreibung der Zeit, in der die zahlungswirksamen Folgekosten (<strong>Ausgabe</strong>nüberschüsse) die<br />
Herstellungskosten überschreiten<br />
Quelle: 18. Zusammenfassender Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, S. 202
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 243<br />
Ausgleich von Fehlbeträgen<br />
Beim Ausgleich von Fehlbeträgen ist systematisch wie folgt vorzugehen:<br />
Anlage 3<br />
ja<br />
Fehlbetrag beim<br />
ordentlichen Ergebnis<br />
Ausgleich<br />
als Rücklagen<br />
nein<br />
Ausgleich unverzüglich aus<br />
Überschüssen des ordentlichen<br />
Ergebnisses folgender Haushaltsjahre<br />
(Soll-Regelung)<br />
Fehlbetrag beim<br />
außerordentlichen Ergebnis<br />
Soll-Ausgleich<br />
innerhalb von 5 Jahren<br />
ja<br />
ja<br />
Ausgleich<br />
erfolgt?<br />
Ausgleich<br />
erfolgt?<br />
nein<br />
Überschüsse des außerordentlichen<br />
Ergebnisses der folgenden HH-Jahre<br />
können unter strengen Voraussetzungen<br />
verwendet werden (Wahlrecht)<br />
Steht für den Ausgleich von<br />
Fehlbeträgen kein<br />
Eigenkapital zur Verfügung,<br />
ist in der Vermögensrechnung<br />
(Bilanz) auf der Aktivseite der<br />
Posten „Nicht durch<br />
Eigenkapital gedeckter<br />
Fehlbetrag“ auszuweisen.<br />
nein<br />
Vortrag auf neue Rechnung (Pflicht)<br />
Ende<br />
Kann nach 5 Jahren mit<br />
Eigenkapital verrechnet werden<br />
(Wahlrecht)
Seite 244 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) zum …<br />
– Euro –<br />
Zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) zum … Anlage 4<br />
- Euro -<br />
Anlage 4<br />
Position<br />
Bezeichnung<br />
Ergebnis Ergebnis<br />
20.. 1 20.. 2 Position Bezeichnung Ergebnis Ergebnis<br />
20.. 1 20.. 2<br />
Aktiva<br />
1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Passiva<br />
1 Anlagevermögen 1 Eigenkapital<br />
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.1 Netto-Position<br />
1.1.1 Konzessionen, Lizenzen und ähnliche<br />
Rechte<br />
1.1.2 Geleistete Investitionszuweisungen und<br />
-zuschüsse<br />
1.2 Rücklagen, Sonderrücklagen,<br />
Stiftungskapital<br />
1.2.1 Kapitalrücklagen<br />
1.1.3 Geschäfts- oder Firmenwert 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des<br />
Ergebnisses<br />
1.2 Sachanlagen 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen<br />
1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte<br />
und Bauten einschließlich Bauten auf<br />
fremden Grundstücken<br />
1.2.2 Sachanlagen im Gemeingebrauch,<br />
Infrastrukturvermögen<br />
1.2.3 Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung<br />
1.2.4 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
1.2.5 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im<br />
Bau<br />
1.2.4 Sonderrücklagen<br />
1.2.5 Stiftungskapital<br />
1.2.6 Unterschiedsbetrag aus der<br />
Kapitalkonsolidierung<br />
1.3 Ergebnisverwendung<br />
1.3.1 Ergebnisvortrag<br />
1.3.1.1 Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren<br />
1.3.1.2 außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren<br />
1.3 Finanzanlagen 1.3.2 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag<br />
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2.1 Ordentlicher Jahresüberschuss /<br />
Jahresfehlbetrag<br />
1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen 1.3.2.2 Außerordentlicher Jahresüberschuss /<br />
Jahresfehlbetrag<br />
1.3.3 Beteiligungen 1.3.2 Gesamtbilanzgewinn/-verlust 3<br />
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />
1.4 Anteile Dritter am Eigenkapital<br />
ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 2 Sonderposten<br />
1.3.6 Sonstige Ausleihungen (sonstige<br />
Finanzanlagen)<br />
1.4 Sparkassenrechtliche<br />
Sonderbeziehungen<br />
2.1 Sonderposten für erhaltene<br />
Investitionszuweisungen, -zuschüsse und<br />
Investitionsbeiträge<br />
2 Umlaufvermögen 2.1.1 Zuweisungen vom öffentlichen Bereich<br />
2.1 Vorräte einschl. Roh-, Hilfs- und<br />
Betriebsstoffe<br />
2.2 Fertige und unfertige Erzeugnisse,<br />
Leistungen und Waren<br />
2.3 Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
2.3.1 Forderungen aus Zuweisungen,<br />
Zuschüssen, Transferleistungen,<br />
Investitionszuweisungen und -zuschüssen<br />
und Investitionsbeiträgen<br />
2.3.2 Forderungen aus Steuern und<br />
steuerähnlichen Abgaben, Umlagen<br />
2.3.3 Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen<br />
2.3.4 Forderungen gegen verbundene<br />
Unternehmen, gegen Unternehmen mit<br />
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />
und Sondervermögen<br />
2.1.2 Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich<br />
2.1.3 Investitionsbeiträge<br />
2.2 Sonstige Sonderposten<br />
3 Rückstellungen<br />
3.1 Rückstellungen für Pensionen und<br />
ähnliche Verpflichtungen<br />
3.2 Rückstellungen für Finanzausgleich und<br />
Steuerschuldverhältnisse (nur Kommune)<br />
3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und<br />
Nachsorge von Abfalldeponien<br />
2.3.5 Sonstige Vermögensgegenstände 3.4 Rückstellungen für die Sanierung von<br />
Altlasten<br />
2.4 Wertpapiere des Umlaufvermögens 3.5 Sonstige Rückstellungen<br />
2.5 Flüssige Mittel 4 Verbindlichkeiten<br />
3 Rechnungsabgrenzungsposten 4.1 Anleihen<br />
4 Aktive latente Steuern 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen<br />
5 Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckter Fehlbetrag<br />
4.2.1 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />
davon mit einer Restlaufzeit bis einschließlich<br />
einem Jahr
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 245<br />
Position<br />
Bezeichnung<br />
Ergebnis Ergebnis<br />
20.. 1 20.. 2 Position Bezeichnung Ergebnis Ergebnis<br />
20.. 1 20.. 2<br />
1 2 3 4 5 6 7 8<br />
(Fortsetzung)<br />
4.2.2 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen<br />
Kreditgebern<br />
davon mit einer Restlaufzeit bis einschließlich<br />
einem Jahr<br />
4.2.3 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen<br />
Kreditgebern<br />
davon mit einer Restlaufzeit bis einschließlich<br />
einem Jahr<br />
4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen<br />
für die Liquiditätssicherung<br />
4.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen<br />
Rechtsgeschäften<br />
4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und<br />
Zuschüssen, Transferleistungen und<br />
Investitionszuweisungen und<br />
-zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen<br />
4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />
Leistungen<br />
4.7 Verbindlichkeiten aus Steuern und<br />
steuerähnlichen Abgaben<br />
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber<br />
verbundenen Unternehmen und<br />
Unternehmen mit denen ein<br />
Beteiligungsverhältnis besteht,<br />
Sondervermögen<br />
4.9 Sonstige Verbindlichkeiten<br />
5 Rechnungsabgrenzungsposten<br />
6 Passive latente Steuern<br />
Summe Aktiva<br />
Summe Passiva<br />
1<br />
Ergebnis des Haushaltsjahres<br />
2<br />
Ergebnis des Vorjahres<br />
3<br />
Die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung<br />
des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) unter Berücksichtigung der teilweisen<br />
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ und<br />
„Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ der Posten „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“. Ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in<br />
den Posten „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“ einzubeziehen und im Anhang gesondert anzugeben.<br />
1 Ergebnis des Haushaltsjahres<br />
2<br />
Ergebnis des Vorjahres<br />
3<br />
Die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder<br />
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die zusammengefasste<br />
Vermögensrechnung (Bilanz) unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses<br />
aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und<br />
"Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Gesamtbilanzgewinn/-verlust". Ein vorhandener Gewinn- oder<br />
Verlustvortrag ist in den Posten "Gesamtbilanzgewinn/-verlust" einzubeziehen und im Anhang gesondert<br />
anzugeben.
Seite 246 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Zusammengefasste Ergebnisrechnung<br />
– Euro –<br />
Anlage 5<br />
Position<br />
Konten<br />
Bezeichnung<br />
Ergebnis des<br />
Vorjahres<br />
20..<br />
Ergebnis des<br />
Haushalts jahres<br />
20..<br />
1 2 3 4 6<br />
1 50 Privatrechtliche Leistungsentgelte<br />
2 51 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />
3 548-549 Kostenersatzleistungen und -erstattungen<br />
4 52 Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen<br />
5 55 Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen<br />
6 547 Erträge aus Transferleistungen<br />
7 540-543<br />
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine<br />
Umlagen<br />
8 546<br />
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen,<br />
-zuschüssen und Investitionsbeiträgen<br />
9 53 Sonstige ordentliche Erträge<br />
10 Summe der ordentlichen Erträge (Positionen 1 bis 9)<br />
62, 63,<br />
640-643,<br />
11 647-649, Personalaufwendungen<br />
65<br />
12 644-646 Versorgungsaufwendungen<br />
60, 61,<br />
13 67-69 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen<br />
14 66 Abschreibungen<br />
15 71<br />
Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere<br />
Finanzaufwendungen<br />
16 73<br />
Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen<br />
Umlageverpflichtungen<br />
17 72 Transferaufwendungen<br />
18 70, 74, 76 Sonstige ordentliche Aufwendungen<br />
19<br />
Summe der ordentlichen Aufwendungen<br />
(Positionen 11 bis 18)<br />
20 Verwaltungsergebnis (Position 10 ./. Position 19)<br />
21 56, 57 Finanzerträge<br />
22 77 Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />
23 Finanzergebnis (Position 21 ./. Position 22)<br />
24 Ordentliches Ergebnis (Position 20 und Position 23)<br />
25 59 Außerordentliche Erträge<br />
26 79 Außerordentliche Aufwendungen<br />
27<br />
Außerordentliches Ergebnis<br />
(Position 25 ./. Position 26)<br />
28 Jahresüberschuss/-fehlbetrag (Position 24 und Position 27)<br />
29 Anderen Gesellschaftern zustehendes Ergebnis<br />
Ergebnisverwendung 1<br />
30 Ergebnisvortrag aus Vorjahren<br />
31 Entnahmen/Zuführungen zu den Rücklagen<br />
32 Gesamtbilanzgewinn/-verlust<br />
1 <br />
Die zusammengefasste Gesamtergebnisrechnung darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses<br />
aufgestellt werden.
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 247<br />
Position<br />
Veränderung<br />
Kapitalflussrechnung (zusammengefasste Finanzrechnung)<br />
– Euro –<br />
Bezeichnung<br />
Ergebnis des<br />
Vorjahres<br />
20..<br />
Ergebnis des<br />
Haushalts jahres<br />
20..<br />
Anlage 6<br />
1 2 3 4 6<br />
1. Periodenergebnis (Einschließlich Ergebnisanteilen von<br />
Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten<br />
2. + / - Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens<br />
3. + / - Zunahme/Abnahme der Rückstellungen<br />
4. + / - Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (bspw.<br />
Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)<br />
5. - / + Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens<br />
6. - / + Zunahme/Abnahme der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder<br />
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind<br />
7. + / - Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />
Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder<br />
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind<br />
8. + / - Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten<br />
9. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit<br />
(Summe aus 1 bis 8)<br />
10. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens<br />
11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen<br />
12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen<br />
Anlagevermögens<br />
13. - Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen<br />
14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens<br />
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen<br />
16. + Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und<br />
sonstigen Geschäftseinheiten<br />
17. - Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und<br />
sonstigen Geschäftseinheiten<br />
18. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der<br />
kurzfristigen Finanzdisposition<br />
19. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der<br />
kurzfristigen Finanzdisposition<br />
20. Cashflow aus Investitionstätigkeit<br />
(Summe aus 10 bis 19)<br />
21. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen (Kapitalerhöhungen, Verkauf<br />
eigener Anteile etc.)<br />
22. - Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter<br />
(Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere<br />
Ausschüttungen)<br />
23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von<br />
(Finanz-) Krediten<br />
24. - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten<br />
25. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit<br />
(Summe aus 21 bis 24)<br />
26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds<br />
(Summe aus 9, 20, 25)<br />
27. + / - Wechselkurs-, konsolidierungskreis - und bewertungsbedingte Änderungen<br />
des Finanzmittelfonds<br />
28. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode<br />
29. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode<br />
(Summe aus 26 bis 28)
Seite 248 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals Anlage 7<br />
Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals<br />
–- Euro -–<br />
Anlage 7<br />
Nettoposition und<br />
Gezeichnetes<br />
Kapital<br />
Rücklagen aus<br />
Überschüssen des<br />
Ergebnisses<br />
Zweckgebundene<br />
und<br />
Sonderrücklagen<br />
Anteile Dritter<br />
am Eigenkapital<br />
Gesamtbilanzge<br />
winn/-verlust<br />
Stand zu Beginn des Haushaltsjahres 20..<br />
Zunahme<br />
Abnahme<br />
Dividendenausschüttung<br />
Umgliederung bzw. ergebnisneutrale Änderung<br />
Währungsdifferenzen<br />
Stand zum Ende des Haushaltsjahres 20..<br />
Anlage 8<br />
Ergänzung des<br />
Kommunalen Verwaltungskontenrahmens (KVKR) 1<br />
Konto<br />
Währungsdifferenzen<br />
und<br />
sonstige<br />
ergebnisneutrale<br />
Eigenkapitaländerungen<br />
Gesamteigenkapital<br />
Kontenklasse<br />
Kontengruppe<br />
Hauptkonto<br />
Unterkonto<br />
Bereichsabgrenzung<br />
Bezeichnung<br />
Anlage 8<br />
29 Aktive Rechnungsabgrenzung<br />
297 Aktive latente Steuern<br />
3 Eigenkapital und Rückstellungen<br />
30 Eigenkapital<br />
308 Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung<br />
309 Anteile Dritter am Eigenkapital<br />
31 Kapitalrücklagen<br />
310 Kapitalrücklagen<br />
33 Ergebnisvortrag/Ergebnisverwendung<br />
34 Jahresergebnis<br />
344 Gesamtbilanzgew inn/-verlust<br />
348 Anderen Gesellschaftern zustehendes Ergebnis<br />
49 Passive Rechnungsabgrenzung<br />
497 Passive latente Steuern<br />
1<br />
Als reserviert gekennzeichnete Kontenbereiche werden durch diese Ergänzung des Kommunalen Verwaltungskontenrahmens<br />
(KVKR) freigegeben.<br />
1) Als reserviert gekennzeichnete Kontenbereiche werden durch diese Ergänzung des Kommunalen<br />
Verwaltungskontenrahmens (KVKR) freigegeben.
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 249<br />
161<br />
Beihilfe zu Pflegekosten;<br />
h i e r :<br />
Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig<br />
tätige Pflegepersonen<br />
B e z u g : Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (StAnz. 2012<br />
S. 58)<br />
Ab 1. Januar <strong>2013</strong> beträgt die Bezugsgröße in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für<br />
die Beiträge der Krankenversicherungs unternehmen mit Pflegepflichtversicherung<br />
zur Rentenversicherung für Pflegepersonen<br />
nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer 2.695 Euro.<br />
Die seit 1. Januar <strong>2013</strong> maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung<br />
von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Ost und West<br />
(§ 19 SGB XI) ergeben sich aus der Anlage.<br />
Die Beiträge gelten für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2012.<br />
Die Rentenversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf den Monat<br />
der Pflege tätigkeit folgenden Monats zu entrichten. Eventuelle<br />
Über– oder Minderzahlungen sind später auszugleichen. Die Beiträge<br />
sind im Jahr <strong>2013</strong> zu zahlen<br />
• zu 46,517 vom Hundert an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle<br />
zuständigen Regionalträger,<br />
• zu 53,483 vom Hundert an die Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund.<br />
Die Festsetzungsstellen haben bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen<br />
Beiträge im Ausmaß der Beihilfebemessungssätze<br />
(§ 15 Abs. 10 HBeihVO), bei in der sozialen Pflegeversicherung<br />
versicherten Pflegebedürftigen 50 vom Hundert der Beiträge an die<br />
Rentenversicherungsträger abzugeben.<br />
Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
I 24 – P 1820 A – 60<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 249<br />
Anlage<br />
Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen im Jahr <strong>2013</strong><br />
Stufe der<br />
Pflegebedürftigkeit des<br />
Pflegebedürftigen<br />
tatsächlicher<br />
zeitlicher<br />
Pflegeaufwand<br />
mindestens<br />
wöchentlich<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Beitrag in Euro bei<br />
einem Beitragssatz von<br />
18,9 %<br />
Prozent der<br />
Bezugs größe<br />
monatlicher Euro-Betrag<br />
alte<br />
Länder<br />
2.156,00<br />
1.617,00<br />
1.078,00<br />
neue<br />
Länder<br />
1.820,00<br />
1.365,00<br />
910,00<br />
alte<br />
Länder<br />
407,48<br />
305,61<br />
203,74<br />
neue<br />
Länder<br />
343,98<br />
257,99<br />
171,99<br />
Schwerstpflegebe dürftig<br />
(Pflegestufe III)<br />
28 Std.<br />
21 Std.<br />
14 Std.<br />
80<br />
60<br />
40<br />
schwerpflegebedürftig<br />
(Pflegestufe II)<br />
21 Std.<br />
14 Std.<br />
53,3333<br />
35,5555<br />
1.437,33<br />
958,22<br />
1.213,33<br />
808,89<br />
271,66<br />
181,10<br />
229,32<br />
152,88<br />
erheblich pflegebedürftig<br />
(Pflegestufe I)<br />
14 Std. 26,6667 718,67 606,67 135,83 114,66<br />
162<br />
Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung und zum Vertrieb<br />
der staatlichen Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten<br />
in Hessen<br />
Nachstehend wird der Inhalt der Erlaubnis vom 3. Januar <strong>2013</strong> für<br />
die Veranstaltung und Durchführung der staatlichen Lotterien und<br />
Sportwetten sowie der Vertriebswege – ohne Anlagen – veröffentlicht.<br />
Dieser Bescheid stellt die schriftliche Bestätigung der bereits am<br />
28. Dezember 2012 mündlich erteilten Erlaubnis dar.<br />
Wiesbaden, den 23. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 249<br />
Erlaubnis zur Veranstaltung, Durchführung und zum Vertrieb der<br />
staatlichen Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen<br />
Anlagen:<br />
Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu<br />
§ 5 GlüStV (Stand: 7. Dezember 2012)<br />
Internetanforderungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV – Eckpunkte<br />
Hiermit bestätige ich Ihnen meinen mündlichen Verwaltungsakt<br />
vom 28. Dezember 2012 nach § 37 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
schriftlich.<br />
1. Der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8<br />
in 65185 Wiesbaden wird erlaubt, auf dem Gebiet des Landes<br />
Hessen<br />
a) die Lotterie „Lotto 6 aus 49“<br />
b) die Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />
c) die Lotterie „Keno“<br />
d) „Plus 5“<br />
e) die Lotterie „Eurojackpot“<br />
f) die Sofortlotterien<br />
g) die Lotterie „Toto-Auswahlwette“, „Toto-Ergebniswette“<br />
h) die Wetten „ODDSET-Kombiwette“, „ODDSET-Topwette“<br />
zu veranstalten. Mit der Durchführung der vom Land Hessen<br />
veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotterie-<br />
Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.<br />
2. Außerdem wird der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-<br />
Ebert-Allee 8 in 65185 Wiesbaden erlaubt, auf dem Gebiet des<br />
Landes Hessen den Eigenvertrieb<br />
a) der Lotterie „Lotto 6 aus 49“<br />
b) der Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />
c) der Lotterie „Keno“<br />
d) „Plus 5“<br />
e) der Lotterie „Eurojackpot“<br />
f) der Lotterie „Games“<br />
g) der Lotterien „Toto-Auswahlwette“, „Toto-Ergebniswette“<br />
h) der ODDSET-Kombiwette, ODDSET-Topwette
Seite 250 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
im Internet durchzuführen. Mit der Durchführung der vom<br />
Land Hessen veranstalteten Glücksspiele im Internet ist die<br />
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.<br />
3. Die Erlaubnis beginnt am 1. Januar <strong>2013</strong> und endet mit Ablauf<br />
des 31. Dezember 2017. Abweichend davon endet die Erlaubnis<br />
für Veranstaltungen und Eigenvertrieb der Sportwette<br />
ODDSET ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a<br />
in Verbindung mit § 4c GlüStV.<br />
4. Die Teilnahmebedingungen der unter Nr. 1 und 2 aufgeführten<br />
öffentlichen Glücksspiele sind Bestandteil dieses Bescheides.<br />
Jede Änderung der Teilnahmebedingungen sind der Erlaubnisbehörde<br />
vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.<br />
5. Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs<br />
erteilt. Sie kann auch nachträglich noch mit weiteren<br />
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Umsetzung<br />
der Bestimmungen des GlüStV und des HGlüSpG beziehungsweise<br />
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
erforderlich ist.<br />
6. Die Bestimmungen der Erlaubnis gelten für den Betrieb der<br />
Hessischen Lotterieverwaltung und der Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />
mbH Hessen. Im Übrigen ist die Erlaubnis weder<br />
übertragbar noch kann sie einem anderen zur Ausübung überlassen<br />
werden. Soweit beabsichtigt ist, Dienstleistungen der<br />
ODS ODDSET Deutschland Sportwetten <strong>GmbH</strong> in Anspruch<br />
zu nehmen (Ziffer 2.2 des Antrages vom 5. November 2012)<br />
wird der Antrag abgelehnt.<br />
7. Werbemaßnahmen sind an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten<br />
und müssen mit den Vorgaben des § 5 GlüStV im Einklang<br />
stehen. Mit Inkrafttreten der Werberichtlinie der Länder<br />
zum 1. Februar <strong>2013</strong> ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung<br />
Prüfungsmaßstab für Werbeaktivitäten. Befreiungen vom Werbeverbot<br />
im Internet und im Fernsehen sind bei der zuständigen<br />
Behörde des Landes Nordrhein-Westfalens gesondert zu<br />
beantragen.<br />
8. Grundlage dieser Erlaubnis sind die von Ihnen eingereichten<br />
Antragsunterlagen, insbesondere die von Ihnen dargestellten<br />
Vertriebswege.<br />
9. Die Vermittlung der in Nr. 1 aufgeführten öffentlichen Glücksspiele<br />
erfolgt über Annahmestellen, denen jeweils eine entsprechende<br />
Vermittlung auf dem Gebiet des Landes Hessen erlaubt<br />
ist. Hiernach werden die Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten<br />
des Landes Hessen über Annahmestellen vermittelt, für<br />
die sie von der Erlaubnisbehörde eine Vermittlungserlaubnis<br />
erhalten (§ 9 Abs. 4 GlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 1, 2<br />
und § 16 Abs. 1HGlüG).<br />
10. Die Vermittlung der unter Nr. 1 aufgeführten Glücksspiele über<br />
gewerbliche Spielvermittler, denen jeweils eine entsprechende<br />
Vermittlung an das Land Hessen erlaubt ist (§ 9 Abs. 3<br />
HGlüSpG), ist zulässig.<br />
Lotterien, Ausspielungen und Wetten:<br />
11. Die Durchführung der Lotterien, Ausspielungen und Wetten<br />
richtet sich nach den mit Schreiben der Hessischen Lotterieverwaltung<br />
vom 5. November 2012 übermittelten Antragsunterlagen<br />
zum jeweiligen Glücksspiel, insbesondere nach den<br />
Ausführungen zur Ausgestaltung der Lotterien, Ausspielungen<br />
und Wetten und den jeweiligen Teilnahmebedingungen. Die<br />
Teilnahmebedingungen sind unverzüglich anzupassen, soweit<br />
sie zum GlüStV oder zu dieser Erlaubnis im Widerspruch stehen<br />
sollten. Diese Unterlagen sowie die übrigen Anlagen zum<br />
Antrag (insb. Gewinnpläne und technische Vereinbarungen)<br />
sind unter folgenden Nebenbestimmungen und soweit durch<br />
diesen Bescheid keine anderweitigen Regelungen getroffen<br />
werden, Bestandteil des Bescheides:<br />
a) Der Poolung insbesondere im DLTB und in der Eurojackpotkooperation<br />
wird zugestimmt. Wöchentlich ist eine nach<br />
den einzelnen Lotterien und Wetten gesonderte Abrechnung<br />
vorzulegen, aus der sich die Höhe der Einsätze, der Gewinnausschüttung<br />
und Gewinne der einzelnen an der Poolung<br />
teilnehmenden Gesellschaften ergibt. Hier ist auch eine Aufstellung<br />
für jede durchgeführte Lotterie beziehungsweise<br />
Wette über die Anzahl der Gewinne je Gewinnklasse und<br />
die sich hieraus ergebende Gewinnquote sowie eine ziehungsbezogene<br />
Darstellung der Entwicklung der Spielumsätze<br />
im Verhältnis zur Jackpothöhe vorzulegen.<br />
Nach Vorliegen des festgestellten Wirtschaftsprüfungsberichts<br />
der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH an die Antragstellerin<br />
bezogen auf das Vorjahr ist dieser unverzüglich<br />
der Erlaubnisbehörde vorzulegen.<br />
b) Die Höhe des planmäßigen Jackpots der Lotterien „Lotto 6<br />
aus 49“ und „Spiel 77“ ist auf jeweils zwölf Ziehungen zu<br />
begrenzen. Die Auswirkungen der Begrenzung des Jackpots<br />
auf die Spielsucht sind zu evaluieren und der Erlaubnisbehörde<br />
bis zum 31. Dezember 2014 vorzulegen; ein Zwischenbericht<br />
ist zum 31. Dezember <strong>2013</strong> vorzulegen.<br />
c) Systemspiele der Lotterie „Lotto 6 aus 49“: Der höchstmögliche<br />
Einsatz für einen Systemtipp bei der Lotterie „Lotto<br />
6 aus 49“ darf 1.500 Euro/pro Veranstaltung nicht überschreiten.<br />
d) Fußballtoto-Auswahlwette („6 aus 45“):<br />
In der Fußballtoto-Auswahlwette „6 aus 45“ wird in der<br />
Regel wöchentlich eine Wettrunde am Wochenende (Samstag/Sonntag)<br />
durchgeführt. Im Spielplan sind die Fußballspiele<br />
einer Wettrunde festzulegen. Gegenstand der Auswahlwette<br />
ist die Voraussage des unentschiedenen Ausgangs<br />
der sechs torreichsten Fußballspiele, die aus einer festgesetzten<br />
Reihe von 45 Spielen des Spielplans auszuwählen<br />
sind.<br />
Die Teilnahme an den Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />
und der Lotterie „GlücksSpirale“ ist bei der Fußballtoto-<br />
Auswahlwette zusätzlich möglich.<br />
Der Annahmeschluss für die Fußballtoto-Auswahlwette („6<br />
aus 45“) ist auf spätestens fünf Minuten vor dem Beginn des<br />
ersten zur Wettrunde gehörigen Spiels festzulegen.<br />
e) Fußballtoto-Ergebniswette (13er-Wette)<br />
Gegenstand der Ergebniswette (13er-Wette) ist die Voraussage<br />
des Ausganges von 13 Fußballspielen des Spielplanes,<br />
wobei zwischen dem Sieg des in den Spielpaarungen erstgenannten<br />
Vereins, dem unentschiedenen Ergebnis und dem<br />
Sieg des in den Spielpaarungen zweitgenannten Vereines zu<br />
wählen ist (1-0-2). In der 13er-Wette wird wöchentlich eine<br />
Wettrunde in der Regel am Wochenende (Samstag/Sonntag)<br />
durchgeführt. Im Spielplan sind die Fußballspiele einer<br />
Wettrunde festzulegen.<br />
Die Teilnahme an den Zusatzlotterien „Spiel 77“, „Super 6“<br />
und der Lotterie „GlücksSpirale“ ist bei der Fußballtoto-<br />
Ergebniswette zusätzlich möglich.<br />
Der Annahmeschluss für die Fußballtoto-Ergebniswette<br />
(13er-Wette) ist auf spätestens fünf Minuten vor dem Beginn<br />
des ersten zur Wettrunde gehörigen Spiels festzulegen.<br />
f) Änderungen bei der Durchführung der Lotterien und Wetten<br />
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.<br />
g) Die Zahl der Annahmestellen ist entsprechend der Ausführung<br />
im Vertriebskonzept bis Ende des Jahres <strong>2013</strong> auf unter<br />
2.500 zu reduzieren. Der Erlaubnisbehörde ist zum Ende<br />
der Jahre <strong>2013</strong>, 2014, 2015 und 2016 jeweils die aktuelle Zahl<br />
der Annahmestellen mitzuteilen.<br />
h) Die Teilnahme Minderjähriger an den o. g. Lotterien und<br />
Wetten ist unzulässig; die Hessische Lotterieverwaltung und<br />
die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen haben die<br />
Annahmestellen zu verpflichten, beim Vertrieb der oben<br />
genannte Glücksspielprodukte den Jugendschutz gemäß der<br />
Vorgaben in § 9 Abs. 1 Nr. 3 HGlüSpG und den im Antrag<br />
dargestellten Maßnahmen sicherzustellen. Die Einhaltung<br />
der Jugendschutzvorschriften ist im Jahr <strong>2013</strong> und 2014 bei<br />
allen Annahmestellen durch unangemeldete Testkäufe zu<br />
überprüfen.<br />
Der Erlaubnisbehörde ist jeweils bis zum Ende des auf die<br />
Überprüfung folgenden Quartals mitzuteilen,<br />
– wie viele unangekündigte Testkäufe durch Minderjährige<br />
im Berichtsquartal durchgeführt wurden,<br />
– wie oft Spielverträge mit Minderjährigen faktisch abgeschlossen<br />
wurden,<br />
– wie oft Sanktionen (zum Beispiel Abmahnungen/Kündigungen)<br />
durch die Lotterieverwaltung<br />
ergriffen wurden.<br />
i) Das Verbot der Teilnahme von gesperrten Spielern an Lotterien,<br />
die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden,<br />
und Wetten ist durch eine Kontrolle des Ausweises oder<br />
eine vergleichbare Identitätskontrolle (Kundenkarte) zu<br />
gewährleisten. Das Fachkonzept zum Sperrsystem ist bis zur<br />
Aufnahme der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen<br />
zum 1. Juli <strong>2013</strong> Bestandteil des Bescheids. Von einer Spielersperre<br />
im Sinne des § 8 GlüStV Betroffene erhalten von<br />
der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Antrag<br />
Auskunft über die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten<br />
Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung<br />
dieser Daten, die Kategorien der Empfänger, an<br />
die Daten weitergegeben werden sowie über den Auftragnehmer,<br />
sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt<br />
sind.<br />
j) Das mit dem Antrag vorgelegte Kommunikationskonzept ist<br />
jährlich nach den Grundsätzen in §§ 1 und 5 GlüStV fortzu-
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 251<br />
schreiben. Über die Umsetzung dieser Vorgaben ist der Erlaubnisbehörde<br />
jeweils bis zum 1.4. eines jeden Jahres bezüglich<br />
des vorangegangenen Jahres zu berichten.<br />
k) Das vorgelegte Sozialkonzept ist, soweit durch diesen Bescheid<br />
keine anderen Regelungen getroffen werden, Bestandteil<br />
des Bescheids und in allen Punkten umzusetzen.<br />
Über die Umsetzung des Sozialkonzeptes, insbesondere über<br />
den Erfolg der von der Hessischen Lotterieverwaltung zum<br />
Spielerschutz getroffenen Maßnahmen, ist jeweils bis zum<br />
1.4. eines jeden Jahres bezüglich des vorangegangenen Jahres<br />
zu berichten. Über die Auswirkungen der von der Hessischen<br />
Lotterieverwaltung veranstalteten Glücksspiele auf<br />
die Entstehung von Glücksspielsucht sind Daten zu erheben.<br />
Ein Bericht hierzu ist der Erlaubnisbehörde zum Ende des<br />
Jahres <strong>2013</strong>, 2015 und 2017 vorzulegen.<br />
l) Die Ziehungen sind öffentlich (gilt nicht für Sonderauslosungen)<br />
und unter notarieller oder behördlicher Aufsicht<br />
durchzuführen. Das Protokoll hierüber hat sich auf alle für<br />
den Gewinnentscheid wesentlichen Tatsachen zu erstrecken.<br />
Das Sicherheitskonzept ist in allen Punkten umzusetzen.<br />
Soweit die Ziehungen in Hessen stattfinden, werden die<br />
Aufsichtspersonen von der Erlaubnisbehörde bestimmt.<br />
m) Änderungen im Vertriebskonzept, Sozialkonzept, Fachkonzept<br />
zum Sperrsystem oder im Sicherheitskonzept sind vor<br />
ihrer Einführung der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.<br />
n) Bei Änderungen der Betriebssatzung der Hessischen Lotterieverwaltung,<br />
der Geschäftsbesorgungsverträge sowie des<br />
Gesellschaftsvertrages der Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />
mbH Hessen ist das Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde<br />
herzustellen.<br />
o) Einsätze gewerblicher Spielvermittler sind der Erlaubnisbehörde<br />
für jeden einzeln wöchentlich mitzuteilen.<br />
p) Die beantragte Gewinnplanänderung der Lotterie LOTTO<br />
6 aus 49 wird zur Samstagsziehung am 4. Mai <strong>2013</strong> genehmigt.<br />
12. Zu allen oben genannten Glücksspielen sind nach Maßgabe<br />
der Regelungen dieser Erlaubnis Sonderauslosungen aus nicht<br />
ausgezahlten Gewinnen erlaubt, um eine möglichst vollständige<br />
Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen<br />
(§ 6 Abs. 4 HGlüSpG).<br />
13. Soweit ein Spieleinsatz für Sonderauslosungen erhoben wird,<br />
ist eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.<br />
Die Sonderauslosung „Lotto SuperDing“ bedarf einer gesonderten<br />
Erlaubnis.<br />
14. Wetten<br />
14.1 Zur Verhinderung und zur frühzeitigen Erkennung von Wettmanipulationen<br />
beziehungsweise Versuchen zur Wettmanipulation<br />
hat sich die Hessische Lotterieverwaltung an einem<br />
geeigneten Frühwarnsystem zu beteiligen. Die bei den einzelnen<br />
Wetten getätigten Einsätze sind laufend hinsichtlich etwaiger<br />
Auffälligkeiten (zum Beispiel extrem hohe Einsätze auf<br />
bestimmte Spiele; ungewöhnlich hohe Wetteinsätze auf nach<br />
allgemeiner Lebenserfahrung ungewöhnliche Ergebnisse) zu<br />
überwachen.<br />
14.2 ODDSET Kombi-Wette:<br />
a) Gegenstand der Kombi-Wette ist die kombinierte Voraussage<br />
des Ausgangs (Ergebnis nach Ablauf der regulären Spielzeit)<br />
von mindestens drei bis maximal zahn auszuwählenden Wettereignissen<br />
des Spielplans einer Wettrunde (Kombi-Tipp).<br />
Gegenstand der Kombi-Wette kann auch die Voraussage des<br />
Ausganges zweier Wettereignisse (Zweier-Kombi) oder eines<br />
einzelnen Wettereignisses (Einzelwette) sein. Bei jeder Einzelvoraussage<br />
hinsichtlich der ausgewählten Wetterereignisse<br />
eines Kombi-Tipps ist zwischen drei Spielausgängen, dem<br />
Sieg der erstgenannten Mannschaft, dem unentschiedenen<br />
Ergebnis und dem Sieg der zweitgenannten Mannschaft zu<br />
wählen (1 – 0 – 2). Für jede Wettrunde wird ein Spielplan<br />
bekannt gegeben, der bis zu 90 Wettereignisse aus unterschiedlichen<br />
Sportarten umfasst. Für jede mögliche Voraussage<br />
eines Wettereignisses setzt die Hessische Lotterieverwaltung<br />
im Rahmen des Spielplans im Voraus eine Quote fest.<br />
Wöchentlich zulässig sind zwei Wettrunden. Für jedes Wettereignis<br />
ist ein Abgabeschluss bekannt zu geben.<br />
b) Insbesondere sind folgende Sonderwetten zulässig:<br />
– Handicap-Wette, bei der eine Mannschaft einen fiktiven<br />
Vorsprung von einem oder mehreren Toren/Punkten erhält<br />
(Ergebnis der Handicapwette = tatsächliches Ergebnis +<br />
Handicap)<br />
– Torsummen-Wette<br />
– Best of three: Bei dieser Sonderwette werden drei Athleten/<br />
Mannschaften den Tippzeichen „1“, „0“ und „2“ zugeordnet.<br />
c) Systemspiele sind zulässig. Der höchstmögliche Einsatz für<br />
einen Systemtipp sowie einen Spielschein darf 1.500 Euro<br />
je Veranstaltung nicht überschreiten.<br />
d) Der Annahmeschluss für die ODDSET-Kombi-Wette ist auf<br />
spätestens fünf Minuten vor dem Beginn des Sportereignisses<br />
festzulegen.<br />
14.3 ODDSET-TOP-Wette:<br />
a) Gegenstand ist die Wahl der richtigen Voraussage (Einzelwette)<br />
des Ausgangs (Ergebnis nach Ablauf der regulären<br />
Spielzeit) eines aus dem Spielplan auszuwählenden Spieles,<br />
Wettkampfes oder sonstigen Sportereignisses. Die Wette<br />
wird als Ergänzung zum Angebot der ODDSET-Kombi-<br />
Wette angeboten. Zulässig sind ausschließlich Wetten auf<br />
den Sieger oder das genaue Ergebnis eines Sportereignisses.<br />
Der Spielplan kann bis zu 24 TOP-Ereignisse aus unterschiedlichen<br />
Sportarten enthalten. Er umfasst pro TOP-<br />
Ereignis bis zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazugehörigen<br />
Quoten. Für jedes Wettereignis ist ein Abgabeschluss<br />
bekannt zu geben. Einzelne Wettereignisse des<br />
Spielplans können auch über mehrere Wochen angeboten<br />
werden. Für jede angebotene Voraussagemöglichkeit ist im<br />
Rahmen des Spielplans im Voraus eine Quote festzusetzen.<br />
Der erzielbare Gewinnbetrag ergibt sich aus der Multiplikation<br />
der Quote für die gewählte Voraussage mit dem Wetteinsatz.<br />
b) Zulässig sind Wettformen, die sich auf den Ausgang von<br />
Sportereignissen beziehen. Darunter fällt nicht nur der Ausgang<br />
eines bestimmten Spieles, sondern zum Beispiel auch<br />
der Ausgang der vollständigen Saison, welche Mannschaft<br />
die nächste Runde eines Turniers erreicht oder welcher Verein<br />
in einer Liga auf- oder absteigt.<br />
Insbesondere zulässig sind folgende Sonderwetten:<br />
– Wetten auf ein ausgewähltes TOP-Spiel mit den Voraussagen<br />
Heimsieg, Unentschieden und Auswärtssieg<br />
– Langzeitwetten auf das Erreichen einer bestimmten<br />
Runde eines bestimmten Wettbewerbs (zum Beispiel auf<br />
das Erreichen des Achtelfinales der Champions-League-<br />
Saison)<br />
– Wetten auf die Anzahl der an einem Spieltag einer Liga<br />
erzielten Tore oder der von den Heimmannschaften gesammelten<br />
Punkte<br />
– Wetten auf die Auf- oder Absteiger in einer bestimmten<br />
Liga<br />
– Wetten auf den Tabellenstand nach der Vorrunde bei<br />
einem Turnier, auf das Abschneiden einer Mannschaft<br />
bei einem Turnier oder auf die Zahl der Goldmedaillen<br />
anlässlich von Wettbewerben beziehungsweise Turnieren<br />
– Wetten auf den Ausgang eines Boxkampfes oder des Einlaufs<br />
bei einer Rennsportveranstaltung sog. Best of-Wetten<br />
auf den besten Teilnehmer innerhalb einer festgelegten<br />
Gruppe von Teilnehmern<br />
– Wetten auf den genauen Satzendstand ausgesuchter Tennisspiele<br />
c) Der Annahmeschluss für die ODDSET-TOP-Wette ist in der<br />
Regel auf spätestens fünf Minuten vor dem Beginn des Sportereignisses<br />
festzulegen. Bei Langzeitwetten (Turnier, Meisterschaft)<br />
ist der Annahmeschluss auf spätestens fünf Minuten<br />
vor dem Beginn des letzten Sportereignisses, auf das<br />
sich die Langzeitwette bezieht, festzulegen.<br />
15. Durchführung der öffentlichen Glücksspiele im Internet:<br />
a) Die Spielteilnahme erfolgt über eigene Internetseiten der<br />
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen. Insbesondere ist<br />
der Vertrieb über den beantragten Internetauftritt www.lottohessen.de,<br />
www.gluecksspirale.de, www.lotto.de, www.keno.<br />
de, www.eurojackpot.de und www.oddset.de aufnehmen.<br />
b) erlaubt. Eine Spielteilnahme über Drittseiten bedarf einer<br />
gesonderten Erlaubnis. Wegen der Einzelheiten wird auf den<br />
oben genannten Erlaubnisantrag verwiesen. Wetten und<br />
Lotterien dürfen weder über dieselbe Internetdomain angeboten<br />
noch darf auf andere Glücksspiele verwiesen oder<br />
verlinkt werden.<br />
c) Die Teilnahme Minderjähriger sowie gesperrter Spieler ist<br />
unzulässig. Der Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter<br />
Spieler ist gemäß den Internetanforderungen nach § 4 Abs.<br />
5 GlüStV – Eckpunkte (Anlage) und den im Antrag dargestellten<br />
Verfahren der Identifizierung und Authentifizierung<br />
zu gewährleisten.<br />
d) Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag<br />
von 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen.<br />
e) Die im Erlaubnisantrag dargestellten Maßnahmen des Internetsozialkonzepts<br />
vom 20. Juni 2012 sind einzuhalten.
Seite 252 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Ein an die besonderen Bedingungen des Internet angepassten<br />
Sozialkonzept nach § 6 GlüStV ist weiter zu entwickeln<br />
und fortzuschreiben. Über die Auswirkungen der von der<br />
Hessischen Lotterieverwaltung veranstalteten Glücksspiele<br />
auf die Entstehung von Glücksspielsucht sind Daten zu erheben.<br />
Ein Bericht hierzu ist der Erlaubnisbehörde zum<br />
Ende eines jeden Jahres vorzulegen.<br />
f) Die Hessische Lotterieverwaltung hat der Geschäftsstelle<br />
und dem Glücksspielkollegium vierteljährlich die Zahl der<br />
Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach<br />
Spielen zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.<br />
g) Es ist eine technische Schikane einzubauen, die schnelle<br />
Wiederholungen verhindert.<br />
h) Die Anzahl der Wiederholungen je Spieler darf 15 Games<br />
zu 1 oder 2 Euro auf einen Zeitraum von 24 Stunden nicht<br />
übersteigen.<br />
16. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sind von<br />
der Hessischen Lotterieverwaltung zu tragen.<br />
Die Verwaltungskosten werden mit gesondertem Bescheid festgesetzt.<br />
Begründung:<br />
I.<br />
Die Hessische Lotterieverwaltung, vertreten durch ihren Leiter,<br />
Herrn Peter Langenströher, hat mit Schreiben vom 5. November<br />
2012 die Verlängerung sämtlicher bis zum 31. Dezember 2012 erteilten<br />
Genehmigungen zur Veranstaltung und Durchführung der<br />
staatlichen Lotterien und Sportwetten sowie der genehmigten Vertriebswege<br />
beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wurde auf das<br />
beigefügte Schreiben der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen<br />
vom 26. Oktober 2012 sowie die per Mail übersandten Anlagen<br />
1 bis 9 verwiesen.<br />
Des Weiteren beantragte die Hessische Lotterieverwaltung die Erteilung<br />
der Erlaubnis der Veranstaltung und Vermittlung der Lotterie<br />
TOTO im Internet ab dem 25. November 2012 und die Verlängerung<br />
der Erlaubnis auch für TOTO über den 31. Dezember 2012<br />
hinaus. Hinsichtlich der Einzelheiten wurde auf das Schreiben der<br />
Lotterie Treuhandgesellschaft mbH Hessen vom 1. November 2012<br />
und die beigefügte Anlage verwiesen.<br />
In dem Schreiben vom 26. Oktober 2012 bittet die Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />
mbH Hessen die Hessische Lotterieverwaltung<br />
um Einholung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung,<br />
Vermittlung und Durchführung der staatlichen Lotterien und<br />
Sportwetten sowie der Glücksspirale in den Annahmestellen und<br />
im Internet. Diesbezüglich wird auf sämtliche auf Grundlage des<br />
alten Glücksspielstaatsvertrages sowie des neuen Glücksspielstaatsvertrages<br />
gestellten Anträge zur Veranstaltung, Vermittlung<br />
und Durchführung öffentlicher Glücksspiele (insbesondere Lotterien<br />
und Sportwetten) vollumfänglich Bezug genommen und diese<br />
zum Gegenstand des Vertrages gemacht. Insbesondere verweist die<br />
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vollumfänglich auf<br />
ihren Antrag vom 26. Juni 2012 und die darin beschriebenen<br />
Glücksspielprodukte sowie Vertriebswege. Lediglich die Änderungen<br />
und Neuerungen werden seitens der Lotterie-Treuhandgesellschaft<br />
mbH Hessen dargestellt. Dargestellt werden, warum die<br />
Zwangsausschüttung nach 13 Wochen beim Eurojackpot aufgehoben<br />
werden müsse, das ODDSET Angebot, insbesondere warum<br />
dieses verlängert werden müsse, die Dienstleistungen der ODS<br />
ODDSET Deutschland Sportwetten <strong>GmbH</strong>, das Wettangebot, der<br />
Spielschein, ODDSET im Internet unter www.oddset.de, Spielerund<br />
Jugendschutz, Änderung des Internetauftritts www.lotto-hessen.de,<br />
Gewinnplanänderung LOTTO 6 aus 49 und der Einstellung<br />
des E-Postbrief Angebotes.<br />
Als Anlagen wurden folgende Unterlagen dem Antrag beigefügt:<br />
Anlage 1: Teilnahmebedingungen Eurojackpot terrestrisch<br />
Anlage 2: Teilnahmebedingungen Eurojackpot Internet<br />
Anlage 3: Entwurf Teilnahmebedingungen ODDSET<br />
Anlage 4: Übersicht Webdesigns www.lotto-hessen.de<br />
Anlage 5: Vergleich Spielteilnahme LOTTO 6aus49<br />
Anlage 6: Gewinnplan 6aus49<br />
Anlage 7: Volkswirtschaftliche Entwicklung 6aus49<br />
Anlage 8: Rahmenteilnahmebedingungen LOTTO 6aus49<br />
Anlage 9: Technische Vereinbarung LOTTO 6aus49<br />
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Antragsunterlagen<br />
und den Akteninhalt Bezug genommen.<br />
II.<br />
1. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist für die<br />
Entscheidung über den Antrag nach § 16 Abs. 1 HGlüG zuständig.<br />
2. Die Erlaubnis war nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV widerruflich<br />
zu erteilen und zu befristen.<br />
3. Die Hessische Lotterieverwaltung ist nach der Betriebssatzung<br />
vom 19. Juni 2008 ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb<br />
im Sinne des § 26 der Landeshaushaltsordnung. Das Land<br />
Hessen veranstaltet durch diesen Landesbetrieb (i. F.: Hessische<br />
Lotterieverwaltung) Sportwetten und Lotterien in Erfüllung<br />
seiner öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs.1 GlüStV. Die Hessische<br />
Lotterieverwaltung nimmt dementsprechend die Aufgabe<br />
des Landes wahr, zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV ein<br />
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Die Hessische<br />
Lotterieverwaltung veranstaltet Sportwetten, Zahlenlotterien<br />
und Sofortlotterien sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen<br />
im Rahmen des HGlüSpG (§ 6 Abs. 1 HGlüG). Mit der<br />
Durchführung der Veranstaltung der Sportwetten und Lotterien<br />
ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt<br />
(§ 6 Abs. 5 HGlüG). Die Durchführung umfasst insbesondere<br />
die gesamte Organisation der staatlichen Glücksspielangebote,<br />
namentlich die Organisation des Vertriebsnetzes/Internetvertriebs<br />
und der Werbung – jeweils einschließlich der Umsetzung<br />
der die Durchführung dieses Bescheides betreffenden Nebenbestimmungen.<br />
a) Die Erlaubnis zur Veranstaltung der Lotterien „Lotto 6 aus<br />
49“, „Spiel 77“, „Super 6“, „Eurojackpot“, „KENO“, „Plus<br />
5“, „Fußballtoto-Auswahlwette“, „Fußballtoto-Ergebniswette“,<br />
Sofortlotterien, Games – jeweils einschließlich der<br />
ABO-Spielteilnahme, der Wetten, „ODDSET-Kombiwette“,<br />
„ODDSET-Topwette“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV konnte<br />
der Hessischen Lotterieverwaltung im Rahmen pflichtgemäßer<br />
Ermessensausübung erteilt werden, da nach den Antragsunterlagen<br />
Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 in<br />
Verbindung mit §§ 1und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht ersichtlich<br />
sind und darüber hinaus den Zielen des § 1 GlüStV<br />
Rechnung getragen wird.<br />
b) Eine Abstimmung mit den Glücksspielaufsichtsbehörden<br />
der Länder hinsichtlich dieser Erlaubnis hat stattgefunden<br />
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 GlüStV).<br />
c) Neben den in § 9 Abs. 2 HGlüG festzulegenden Mindestinhalten<br />
war die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV<br />
widerruflich zu erteilen und zu befristen.<br />
d) Die Höhe des planmäßigen Jackpots der Lotterien „Lotto 6<br />
aus 49“, „Spiel 77“ und „Eurojackpot“ ist zur Erreichung<br />
der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen. Dies entspricht der<br />
Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 GlüStV, wo ausgehend von den<br />
Forderungen der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten<br />
Suchtexperten eine Begrenzung der Höhe planmäßiger Jackpots<br />
vorgesehen worden ist.<br />
Die Einzelheiten der Begrenzung werden in den Teilnahmebedingungen<br />
des jeweiligen Glücksspielprodukts geregelt.<br />
Diese bedürfen der Zustimmung der Erlaubnisbehörde.<br />
e) Die unter der Nr. 11 des Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen<br />
stützen sich auf § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und<br />
konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages.<br />
Sie dienen dazu, die Interessen der Spieler<br />
an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Spielauftrags<br />
zu wahren und sorgen u. a. dafür, suchtgefährdete Spieler<br />
über die Risiken aufzuklären. Sie sind geeignete und verhältnismäßige<br />
Vorgaben, um den Zielen des § 1 GlüStV gerecht<br />
zu werden.<br />
f) Der Sicherstellungsauftrag des § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV zum<br />
Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme an den<br />
Glücksspielen richtet sich sowohl an die Veranstalter als<br />
auch an die Vermittler. Diese sind entsprechend zu verpflichten.<br />
g) Die Vorgaben hinsichtlich gesperrter Spieler und einem Gutachten<br />
zum Sperrsystem richten sich nach §§ 8, 21 Abs. 5,<br />
22 Abs. 2, 23 GlüStV und § 5 HGlüG. Demnach haben die<br />
Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstalter<br />
zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der<br />
Glücksspielsucht ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.<br />
Die Spielersperre als zentrale Maßnahme des Spielerschutzes<br />
für Glücksspiele mit erhöhtem Suchtpotential<br />
hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung<br />
vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01, gefordert. Eine<br />
Pflicht zur Teilnahme am Sperrsystem ist dann vorgeschrieben,<br />
wenn Glücksspiele angeboten werden, die die Sperrpflicht<br />
nach §§ 20 Satz 1, 21 Abs. 5 Satz 1 und 22 Abs. 2<br />
Satz 1 GlüStV auslösen.<br />
zur Erlaubnis Sportwetten:<br />
h) Die Erlaubnis zur Weiterführung der Sportwette ODDSET<br />
über den 31. Dezember 2012 hinaus konnte im Rahmen<br />
pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 29 Abs. 1 Satz 3
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 253<br />
GlüStV im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung<br />
nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV in Verbindung mit § 4 Abs.<br />
1 Satz 1 GlüStV und § 5 Abs. 1 LGüG erteilt werden. Nach<br />
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gelten die bis zum Inkrafttreten<br />
des Glücksspielstaatsvertrages erteilten Veranstaltererlaubnisse<br />
unter bestimmten Maßgaben bis zum 31. Dezember<br />
<strong>2013</strong> fort. Die Übergangsregelung endet nach Ablauf eines<br />
Jahres nach Erteilung der Konzession nach § 10a in Verbindung<br />
mit § 4 c GlüStV.<br />
i) Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ist die Fortführung des<br />
bisherigen Sportwettangebot abweichend von § 10a Abs. 2<br />
GlüstV, wonach Sportwetten während der Dauer der Erprobung<br />
des Konzessionsmodells nur mit einer Konzession veranstaltet<br />
werden dürfen, bis zu einem Jahr nach Erteilung<br />
der Konzessionen zulässig.<br />
zur Erlaubnis Internet:<br />
j) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele<br />
im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich<br />
verboten. Nach § 4 Abs. 5 GlüStV kann davon abweichend<br />
zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV der Eigenvertrieb<br />
und die Vermittlung von Lotterien und Sportwetten<br />
erlaubt werden, wenn keine Versagungsgrunde nach § 4 Abs.<br />
2 GlüStV vorliegen und die weiteren in § 4 Abs. 5 GlüStV<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Berücksichtigung<br />
der gleichrangigen Ziele der Schwarzmarktbekämpfung<br />
und des Jugend- und Spielerschutzes kann nach<br />
pflichtgemäßer Ermessensausübung und angesichts der<br />
technischen Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken des<br />
Online-Spiels, vom grundsätzlichen Verbot im Internet öffentliches<br />
Glücksspiel zu Veranstalten ausnahmsweise abgesehen<br />
werden. Die gleichwohl vorgenommene Begrenzung<br />
von Art und Umfang des zugelassenen Glücksspiels erweist<br />
sich als verhältnismäßig und wird dem Erfordernis gerecht,<br />
die Attraktivität des staatlichen Glücksspielangebots zum<br />
Zweck der Kanalisierung des Spieltriebs nur insoweit zu<br />
steigern, als der notwendige Schutz der Bevölkerung vor<br />
übermäßigem und gegebenenfalls gesundheitsschädlichem<br />
Spiel garantiert ist. Die Interneterlaubnis erfasst alle internetfähigen<br />
Endgeräte.<br />
k) Nach § 9 Abs. 3 HGlüG dürfen an dem vom Land Hessen im<br />
Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Lotterien nur Personen<br />
teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsschluss<br />
in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht<br />
ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel<br />
erlaubt ist.<br />
l) Nach den Antragsunterlagen sind die Voraussetzungen für<br />
die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung staatlicher<br />
Lotterien und Sportwetten im Internet erfüllt; es liegen keine<br />
Anhaltspunkte für Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 GlüStV<br />
vor.<br />
4. Für die beantragten Erlaubnisse sind Verwaltungskosten zu<br />
erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 des Hessischen<br />
Verwaltungskostengesetzes). Über die Festsetzung der Verwaltungskosten<br />
wird durch gesonderten Bescheid entschieden.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
Klage bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden, Mainzer<br />
Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, §§ 74, 81<br />
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).<br />
Die Klage kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften<br />
vom 26. Oktober 2007, (abrufbar unter www.hessenrecht.<br />
hessen.de, Gliederungsnummer 20-31) auch als elektronisches Dokument<br />
eingereicht werden.<br />
Für den Empfang elektronischer Dokumente ist ausschließlich der<br />
elektronische Briefkasten bestimmt, der auf den Servern des Rechenzentrums<br />
der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,<br />
geführt wird. Von dort aus werden die Eingänge in das Netz<br />
der Justiz automatisch weitergeleitet.<br />
Der elektronische Briefkasten ist über die auf der Internetseite<br />
http://www.justiz.hessen.de bezeichneten Kommunikationswege<br />
erreichbar.<br />
Hinweis:<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des<br />
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen angegeben werden (§ 82 Abs. 1 VwGO). Dieser Bescheid<br />
soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst<br />
Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle<br />
Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können (§ 81 Abs. 2 VwGO).<br />
Dies gilt nicht bei der Übermittlung als elektronisches Dokument<br />
(§ 55 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).<br />
Im Auftrag<br />
gez. We l p<br />
163<br />
Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte und standesamtliche<br />
Mitarbeiter<br />
Nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Hessischen Verordnung zur<br />
Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008<br />
(GVBl. I S. 987) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten<br />
verpflichtet, sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet<br />
des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts<br />
sowie des internationalen und interlokalen Privatrechts<br />
zu unterrichten und Fortbildungslehrgänge zu besuchen.<br />
Damit die Standesbeamtinnen und Standesbeamten dieser Verpflichtung<br />
nachkommen können, führt der Fachverband der Hessischen<br />
Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. regelmäßig<br />
im Frühjahr und Herbst Fortbildungsveranstaltungen auf Kreisebene<br />
durch.<br />
In der Zeit vom 5. März bis 17. April <strong>2013</strong> werden die nachstehenden<br />
Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt.<br />
Es sind folgende Themen vorgesehen:<br />
1. Informationen des Fachverbandes<br />
2. Namenswahl in der EU (Art.48 EGBGB)<br />
3. Ehefähigkeitszeugnisse in der Praxis<br />
4. Verordnung über die Landessiegel<br />
5. Problemfälle bei der Nacherfassung<br />
6. Hessische Erlasse<br />
7. Fragen aus der Praxis<br />
Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk D a r m s t a d t<br />
Frühjahr <strong>2013</strong><br />
Kreis Datum Tagungsort<br />
Main-Taunus und 09.04.<strong>2013</strong> 65779 Kelkheim (Taunus)<br />
Stadt Frankfurt am Main Rathaus, Gagernring 6–8<br />
Bergstraße<br />
20.03.<strong>2013</strong> 69434 Hirschhorn<br />
Rathaus (Sitzungssaal)<br />
Hauptstraße 17<br />
Groß-Gerau<br />
05.03.<strong>2013</strong> 64584 Biebesheim a.Rh.<br />
Feuerwehrgerätehaus<br />
Flochheimer Weg 1<br />
Rheingau-Taunus<br />
und Wiesbaden<br />
07.03.<strong>2013</strong> 65346 Eltville am Rhein-<br />
Erbach<br />
Kath. Pfarrzentrum<br />
Hauptstraße 37<br />
21.03.<strong>2013</strong> 63500 Seligenstadt<br />
Offenbach und<br />
Stadt Offenbach am Main Riesensaal, Sackgasse 14<br />
Darmstadt-Dieburg 05.03.<strong>2013</strong> 64401 Groß-Bieberau<br />
und Stadt Darmstadt<br />
Bürgerzentrum<br />
Marktstraße 39<br />
Hochtaunus<br />
14.03.<strong>2013</strong> 61381 Friedrichsdorf<br />
Rathaus<br />
Hugenottenstraße 55<br />
Main-Kinzig I<br />
13.03.<strong>2013</strong> 63477 Maintal-Hochstadt<br />
Main-Kinzig II<br />
Odenwald<br />
Wetterau<br />
Bürgerhaus<br />
Bahnhofstraße 171<br />
14.03.<strong>2013</strong> 63579 Freigericht-<br />
Neuses<br />
Landhaus Fernblick<br />
Auf dem Rodfeld 9<br />
19.03.<strong>2013</strong> 64395 Brensbach<br />
Rathaus<br />
Ezyer-Straße 5<br />
13.03.<strong>2013</strong> 61231 Bad Nauheim<br />
Bürgerzentrum<br />
Ernst-Ludwig-Ring 1
Seite 254 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk K a s s e l<br />
Frühjahr <strong>2013</strong><br />
Kreis Datum Tagungsort<br />
Kassel I 16.04.<strong>2013</strong> 34320 Söhrewald-<br />
Wellerode<br />
DGH<br />
Zum Bahnhof 1<br />
Kassel II 17.04.<strong>2013</strong> 34260 Kaufungen<br />
Gemeindezentrum<br />
Am Haferbach 10<br />
Schwalm-Eder 17.04.<strong>2013</strong> 34582 Borken (Hessen)<br />
Parkhotel<br />
Europaplatz 3<br />
Fulda 11.04.<strong>2013</strong> 36037 Fulda<br />
Kreisverwaltung<br />
. Wörthstraße 15<br />
Hersfeld-Rotenburg 10.04.<strong>2013</strong> 36208 Wildeck<br />
Bürgerhaus<br />
Eisenacher Straße 80<br />
Werra-Meißner 11.04.<strong>2013</strong> 37213 Witzenhausen<br />
Rathaussaal<br />
Am Markt 1<br />
Waldeck-Frankenb. 20.03.<strong>2013</strong> 34471 Volkmarsen<br />
Nordhessenhalle<br />
Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk G i e ß e n<br />
Frühjahr <strong>2013</strong><br />
Kreis Datum Tagungsort<br />
Vogelsberg 12.03.<strong>2013</strong> 35329 Romrod<br />
Bürgerhaus/ DGH<br />
Jahnstraße 2<br />
Gießen 12.03.<strong>2013</strong> 35305 Grünberg<br />
Gallushalle<br />
Gießener Straße 45<br />
Lahn-Dill 19.03.<strong>2013</strong> 35683 Dillenburg<br />
Stadthalle<br />
Bismarckstraße 10<br />
Limburg-Weilburg 13.03.<strong>2013</strong> 65597 Hünfelden-Kirberg<br />
Rathaus<br />
Le Thillay-Platz<br />
Marburg-Biedenkopf 06.03.<strong>2013</strong> 35260 Stadtallendorf<br />
Stadthalle<br />
Bahnhofstraße 2<br />
Wiesbaden, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium<br />
des Innern und für Sport<br />
II 15 – 25 h 04.09<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 253<br />
Schulstraße 11<br />
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN<br />
164<br />
Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes<br />
zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit<br />
konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz<br />
– SchuSG) vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128)<br />
Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchuSG gibt das Hessische Ministerium der<br />
Finanzen hiermit bekannt, dass die Bestandskraft der Entscheidung<br />
über die Gewährung von Hilfen nach § 3 Abs. 4 SchuSG für folgende<br />
Kommunen zu folgenden Zeitpunkten eingetreten ist:<br />
Kommune<br />
Eintritt der Bestandskraft<br />
Stadt Heppenheim (Bergstraße) 7. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Lindenfels 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Gemeinde Weilrod 10. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Gelnhausen 27. Dezember 2012<br />
Stadt Hattersheim am Main 11. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Dreieich 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Eltville am Rhein 4. Januar <strong>2013</strong><br />
Gemeinde Heidenrod 9. Januar <strong>2013</strong><br />
Gemeinde Kiedrich 4. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Lorch 7. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Karben 7. Januar <strong>2013</strong><br />
Kommune<br />
Eintritt der Bestandskraft<br />
Stadt Allendorf (Lumda) 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Hungen 9. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Alsfeld 9. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Lauterbach (Hessen) 7. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Borken (Hessen) 3. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Bad Arolsen 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Volkmarsen 2. Januar <strong>2013</strong><br />
Gemeinde Willingen (Upland) 7. Januar <strong>2013</strong><br />
Stadt Bad Sooden-Allendorf 3. Januar <strong>2013</strong><br />
Gemeinde Herleshausen 3. Januar <strong>2013</strong><br />
Gemeinde Weißenborn 11. Januar <strong>2013</strong><br />
Mit Eintritt der Bestandskraft ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchuSG<br />
der Regierungspräsident für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 SchuSG<br />
sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung<br />
(HGO) zuständig.<br />
Wiesbaden, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
FV 5010 A – 010 – IV3/8<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 254
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 255<br />
165<br />
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />
Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses der<br />
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr<br />
<strong>2013</strong><br />
Hiermit genehmige ich für den Bereich des Landes Hessen nach<br />
§ 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen,<br />
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen<br />
(Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981),<br />
nachstehenden, von der Elften Kirchensynode der Evangelischen<br />
Kirche in Hessen und Nassau auf ihrer 6. Tagung am 21. bis 24.<br />
November 2012 in Frankfurt am Main für die Zeit vom 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> bis 31. Dezember <strong>2013</strong> beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss:<br />
1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar <strong>2013</strong><br />
bis zum 31. Dezember <strong>2013</strong> im gesamten Bereich der Evangelischen<br />
Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages<br />
von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer,<br />
Kapitalertragsteuer).<br />
2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von<br />
Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten<br />
Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener<br />
Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische<br />
Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes<br />
Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert<br />
am 22. November 2008, und im Bereich des Landes Rheinland-<br />
Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 22. November<br />
2008, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit<br />
vom 1. Januar <strong>2013</strong> bis 31. Dezember <strong>2013</strong> erhoben.<br />
3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer<br />
gemäß Nr. 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von<br />
der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen<br />
Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer<br />
maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt,<br />
sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht<br />
bestand.<br />
4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer<br />
(Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge<br />
gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener<br />
Ehe gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß<br />
Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden<br />
Fassung anzuwenden.<br />
5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung<br />
der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer).<br />
Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der<br />
ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der<br />
gleichlautenden Ländererlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I<br />
S. 1083) sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und nach<br />
Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse<br />
vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie des Erlasses<br />
des Ministeriums der Finanzen des Bundeslandes Rheinland-<br />
Pfalz vom 29. Oktober 2008 sieben Prozent der als Lohnsteuer<br />
geltenden pauschalen Einkommensteuer. § 40a Abs. 2 und 6 des<br />
Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.<br />
6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den<br />
31. Dezember <strong>2013</strong> weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin<br />
neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich<br />
genehmigt und anerkannt sind.<br />
Wiesbaden, den 9. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Z.3 – 870.400.000 – 00091<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 255<br />
166<br />
Genehmigung des Diözesankirchensteuerbeschlusses für<br />
den hessischen Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr<br />
<strong>2013</strong><br />
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />
S. 981), in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese<br />
Mainz, hessischer Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils<br />
geltenden Fassung, genehmige ich folgenden, vom Diözesan-Kirchensteuerrat<br />
der Diözese Mainz am 15. Dezember 2012 erlassenen<br />
Diözesankirchensteuerbeschluss für den hessischen Anteil der Diözese<br />
Mainz für das Kalenderjahr <strong>2013</strong>, dem der Bischof von Mainz<br />
am gleichen Tag zugestimmt hat:<br />
a) Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer<br />
beträgt 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Einkommen-,<br />
Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr <strong>2013</strong>. Dieser<br />
Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der<br />
Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung<br />
der Einkommensteuer beziehungsweise der Lohnsteuer<br />
nach §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird<br />
der Hebesatz auf 7 vom Hundert der Einkommensteuer beziehungsweise<br />
Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug<br />
Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des<br />
gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der<br />
Bundesländer vom 23. Oktober 2012 – S 2444 A – 007 – II 3b<br />
(BStBl I S. 1083) beziehungsweise nach dem gleich lautenden<br />
Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 28.<br />
Oktober 2006 – S 2444 A – 18 – II 3b (BStBl 2007 I S. 76) Gebrauch<br />
macht.<br />
b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5<br />
des Hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der<br />
Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer<br />
Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31.<br />
Dezember <strong>2013</strong> weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue<br />
Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt<br />
sind.<br />
Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Z.3 – 870.400.000 – 00096<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 255<br />
167<br />
Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer<br />
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers<br />
für den im Land Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre<br />
<strong>2013</strong> und 2014<br />
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die<br />
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande<br />
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I<br />
S. 981), genehmige ich nachstehenden, von der 24. Landessynode<br />
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover auf ihrer XI.<br />
Tagung am 30. November 2012 für die Haushaltsjahre <strong>2013</strong> und<br />
2014 beschlossenen Landeskirchensteuerbeschluss für den im Land<br />
Hessen gelegenen Teil:<br />
I.<br />
Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelischlutherischen<br />
Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben, beträgt für die Jahre<br />
<strong>2013</strong> und 2014 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer,<br />
Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz<br />
gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er<br />
wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber<br />
von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen<br />
Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl I S. 1083) und<br />
vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76 f.) Gebrauch macht.<br />
Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des<br />
§ 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden<br />
Fassung zu beachten.<br />
Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in<br />
denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen<br />
sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich<br />
unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben<br />
würde.<br />
Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der<br />
Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen<br />
nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in<br />
die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
Seite 256 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt<br />
auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt.<br />
II.<br />
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten<br />
einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes<br />
Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern<br />
die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt<br />
werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem<br />
gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:<br />
Stufe<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
Bemessungsgrundlage<br />
gemeinsam zu versteuerndes Einkommen<br />
(§ 2 Abs. 5 EStG)<br />
Euro<br />
30 000 – 37 499<br />
37 500 – 49 999<br />
50 000 – 62 499<br />
62 500 – 74 999<br />
75 000 – 87 499<br />
87 500 – 99 999<br />
100 000 – 124 999<br />
125 000 – 149 999<br />
150 000 – 174 999<br />
175 000 – 199 999<br />
200 000 – 249 999<br />
250 000 – 299 999<br />
300 000 und mehr<br />
besonderes<br />
Kirchgeld<br />
Euro<br />
96<br />
156<br />
276<br />
396<br />
540<br />
696<br />
840<br />
1 200<br />
1 560<br />
1 860<br />
2 220<br />
2 940<br />
3 600<br />
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom<br />
Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe<br />
durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschrift<br />
des § 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes ist auf<br />
das besondere Kirchgeld anzuwenden.<br />
Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften<br />
des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden<br />
Fassung zu beachten.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen<br />
Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes<br />
vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem<br />
Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen<br />
für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden<br />
haben, festzusetzen.<br />
Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag<br />
erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine<br />
Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines<br />
Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten.<br />
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.<br />
III.<br />
Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn<br />
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.<br />
Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitglieds im Einzelfall<br />
bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer –<br />
maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer – ermäßigen,<br />
die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach<br />
§ 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst.<br />
b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen<br />
des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.<br />
Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist)<br />
an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt<br />
mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden<br />
Steuerbescheides.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete<br />
Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt<br />
kann Erlassrichtlinien festlegen.<br />
Wiesbaden, den 8. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Kultusministerium<br />
Z.3 – 870.400.000 – 00090<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 255<br />
HESSISCHES SozialMINISTERIUM<br />
168<br />
Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen<br />
Die 16. öffentliche Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses Hessen<br />
der 15. Amtsperiode findet am 18. Februar <strong>2013</strong> im Hessischen<br />
Sozialministerium, Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden, Raum<br />
831, statt.<br />
Sitzungsbeginn ist um 10.00 Uhr.<br />
Wiesbaden, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Landesjugendamt<br />
II4b – 52 e 0700 – 0002/2009/015<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 256<br />
169<br />
DARMSTADT<br />
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN<br />
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen<br />
(WKA) in Frankfurt am Main-Nieder-Erlenbach;<br />
h i e r :<br />
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, hat einen<br />
Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />
eines Windkraftprojekts in Frankfurt am Main-Nieder-Erlenbach<br />
gestellt.<br />
Bei den darin beantragten Anlagen handelt es sich um vier Windkraftanlagen<br />
(WKA) mit je 2 Megawatt Nennleistung bei einer<br />
Nabenhöhe von 105 m mit Rotordurchmesser von 90 m.<br />
Die WKA sind geplant in: 60437 Frankfurt am Main, Gemarkung:<br />
Nieder-Erlenbach, Flure: 8, 9 und 10, Flurstücke:41/1 sowie 42/1,<br />
1/2 und 14, 16 sowie 21.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG in Verbindung mit § 1<br />
Abs.2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)<br />
zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des<br />
Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der in der Nähe<br />
bereits bestehenden vier WKA ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Frankfurt am Main, den 14. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />
IV/F43.1 – 1384/12 Gen 18/12<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 256
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 257<br />
170<br />
Anerkennung der Kirsten und Matthias Kreissl Gedächtnisstiftung,<br />
Sitz Hofheim am Taunus, als rechtsfähige Stiftung<br />
des bürgerlichen Rechts<br />
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)<br />
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966<br />
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit<br />
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 9. Januar <strong>2013</strong> errichtete<br />
Kirsten und Matthias Kreissl Gedächtnisstiftung mit Sitz in<br />
Hofheim am Taunus mit Stiftungsurkunde vom 16. Januar <strong>2013</strong> als<br />
rechtsfähig anerkannt.<br />
Darmstadt, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
I 13 – 25 d 04/11 – (6) – 80<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />
171<br />
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der<br />
„Frankfurter Bürgerstiftung“ mit Sitz in Frankfurt am Main<br />
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966<br />
(GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung<br />
des Stiftungszwecks der „Frankfurter Bürgerstiftung“ mit Sitz in<br />
Frankfurt am Main genehmigt.<br />
Darmstadt, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
I 13 – 25d 04/11 – (12) – 265<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />
172<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und<br />
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-<br />
Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I<br />
S. 2242), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011<br />
(BGBl. I S. 1341), wurde Herr Michael Schäfer mit Wirkung vom<br />
18. Januar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />
den Kehrbezirk Bergstraße 6 bestellt. Die Bestellung ist befristet<br />
bis zum 17. Januar 2020.<br />
Darmstadt, den 17. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
III 32 – 65 a 04/11<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />
173<br />
Vorhaben der von Gries Recycling <strong>GmbH</strong> in Frankfurt am<br />
Main;<br />
h i e r : Wegfall des Erörterungstermins<br />
B e z u g : Bekanntmachung vom 26. November 2012 (StAnz. S.<br />
1284)<br />
Bezüglich des Antrags der von Gries Recycling <strong>GmbH</strong>, Flinschstraße<br />
39, 60388 Frankfurt am Main, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung zur Änderung der Abfallentsorgungsanlage<br />
zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von<br />
Eisen- und Nichteisenschrotten in 60388 Frankfurt am Main,<br />
Flinschstraße 39, Gemarkung: Seckbach, Flur: 41, Flurstück: 14/24,<br />
veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 48 am 26. November 2012, im<br />
Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt<br />
(http://www.rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik Öffentliche<br />
Bekanntmachungen und den regionalen Zeitungen, wird hiermit<br />
bekannt gemacht, dass der vorsorglich vorgesehene Erörterungstermin<br />
am 6. Februar <strong>2013</strong> entfällt.<br />
Frankfurt am Main, den 28. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />
IV/F 42.2 – 100 h 14.05 – von Gries – 1<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />
174<br />
KASSEL<br />
Vorhaben der Überlandwerk Fulda AG;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Überlandwerk Fulda AG beabsichtigt, ihre bestehende Verbrennungsmotorenanlage<br />
zu ändern.<br />
Das Vorhaben soll in Fulda, Gemarkung: Fulda, Flur: 6, Flurstück:<br />
360/4 realisiert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
33 53 e 621 – 1.4 üwag/we<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />
175<br />
Vorhaben der Windenergie Friedewald – Michael Rudewig,<br />
Thomas Eckhardt u. Co. GbR;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Windenergie Friedewald – Michael Rudewig, Thomas Eckhardt<br />
u. Co. GbR beabsichtigt, zwei Windenergieanlagen zu errichten und<br />
zu betreiben.<br />
Das Vorhaben soll in Friedewald, Gemarkung: Friedewald, Flur:<br />
30, Flurstück: 7 und 39 realisiert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,<br />
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, den 7. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
33 53e 621- 2.0 Windenergie Friedewald/We<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257<br />
176<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />
im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />
– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />
(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Thomas Babilon mit Wirkung vom<br />
1. Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />
den Kehrbezirk FD 4 des Landkreises Fulda bestellt. Die Bestellung<br />
ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />
Kassel, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – FD 4<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 257
Seite 258 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
177<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />
im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />
– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />
(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Ralf Krug mit Wirkung vom 1.<br />
Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />
den Kehrbezirk ESW 15 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die<br />
Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />
Kassel, den 22. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 15<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />
178<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />
im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />
– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />
(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Carsten Ludwig mit Wirkung vom<br />
1. Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />
den Kehrbezirk ESW 9 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die<br />
Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />
Kassel, den 17. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 9<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />
179<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />
im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />
– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />
(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Dirk Rabe mit Wirkung vom 1.<br />
Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />
den Kehrbezirk ESW 12 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die<br />
Bestellung ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />
Kassel, den 23. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 12<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />
180<br />
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger<br />
Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung<br />
im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz<br />
– SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008<br />
(BGBl. I S. 2253) habe ich Herrn Ralf Schultheis mit Wirkung vom<br />
1. Februar <strong>2013</strong> zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für<br />
den Kehrbezirk FD 11 des Landkreises Fulda bestellt. Die Bestellung<br />
ist befristet bis zum 31. Januar 2020.<br />
Kassel, den 23. Januar <strong>2013</strong> Regierungspräsidium Kassel<br />
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – FD 11<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION<br />
181<br />
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im<br />
Flurbereinigungsverfahren Birkenau-Hornbach II (Odenwaldkreis);<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Birkenau-Hornbach<br />
II beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement<br />
Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten<br />
ersten Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem<br />
Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
– FlurbG) die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen<br />
herzustellen. Es handelt sich im Wesentlichen um den Ausbau von<br />
befestigten landwirtschaftlichen Wegen, die Ergänzung und Aufwertung<br />
bestehender Biotope und die Erneuerung von Gewässerquerungen.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger<br />
öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,<br />
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 des<br />
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten<br />
Plan nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
zur Genehmigung vorgelegt.<br />
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen des Plans nach § 41 FlurbG,<br />
einschließlich seiner ersten Änderung, zu erwarten sind und daher<br />
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig<br />
anfechtbar ist.<br />
Wiesbaden, den 21. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Bodenmanagement<br />
und Geoinformation<br />
Obere Flurbereinigungsbehörde<br />
II 2 – F 1525<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />
182<br />
Flurbereinigungsverfahren VF 2092 Schönnen<br />
Vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde<br />
– ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen<br />
entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die<br />
Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss<br />
wird durch die nachstehende Veröffentlichung<br />
nicht eingeräumt.<br />
Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Bodenmanagement<br />
und Geoinformation<br />
Obere Flurbereinigungsbehörde<br />
II 2 – VF 2092<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 258<br />
Flurbereinigungsbeschluss<br />
1. Anordnung<br />
Aufgrund des § 86, Abs. 1, Nr.4 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März<br />
1976 (BGBl. I S.546) in der jeweils geltenden Fassung wird für<br />
einen 39 Hektar großen Talbereich der Mümlingaue bei Ebersberg,<br />
ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet.<br />
Folgende Grundstücke sind dem Verfahren zugezogen:<br />
Stadt Erbach<br />
Gemarkung Schönnen<br />
Flur 2, Flurstücke 61/3, 61/4, 61/5, 61/6<br />
Gemarkung Ebersberg<br />
Flur 1, Flurstücke 12/1, 12/2, 12/3, 12/4, 12/5, 12/6, 14/1, 37/3,<br />
37/4, 38, 42/3, 43, 44, 47, 49/1, 51, 60, 61, 62,<br />
63, 64, 65/1, 65/2, 65/3, 65/4, 67/1, 67/2, 68,<br />
69, 70, 71/1, 71/2, 80<br />
Flur 2, Flurstücke 1/2, 2/3, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8, 3/9, 3/10, 4/13,<br />
4/14, 4/17, 4/18, 4/19, 4/20, 5/4, 5/5, 6/2, 17/2,<br />
65/8, 65/9, 65/10, 65/13, 65/15, 65/16, 66/5,<br />
67/6, 68, 69/1, 70/5, 70/6, 70/7, 73/3, 73/4,<br />
73/5, 73/6, 74/1, 74/4, 74/5, 74/6, 74/7, 74/10,<br />
74/12, 75/5, 75/6, 75/7, 77, 78, 79, 80, 81, 95,<br />
96/23, 96/24, 96/30, 97/2, 97/3<br />
Flur 4, Flurstücke 3, 4, 5/1, 6, 7, 8, 9/1, 9/2, 9/3, 10, 11/1, 11/2,<br />
12/1, 12/2, 12/3, 12/4, 13/1, 13/2, 13/3, 13/4,<br />
13/5, 13/6, 13/7, 13/8, 13/9, 13/10, 13/11,<br />
13/12, 13/13, 13/14, 13/15, 14, 15, 42, 44
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 259<br />
Gemarkung Haisterbach<br />
Flur 4, Flurstücke 38, 39, 40, 41, 51/1, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 55/3,<br />
56, 57/2, 57/3, 57/4, 57/5, 58<br />
2. Flurbereinigungsgebiet (§ 7 FlurbG)<br />
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 39 ha. Die Grenzen<br />
des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Gebietsübersichtskarte<br />
mit einer rot gestrichelten Linie kenntlich gemacht.<br />
3. Teilnehmergemeinschaft (§ 16 FlurbG)<br />
Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren<br />
führt den Namen: „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung<br />
Schönnen“ mit Sitz in Erbach. Sie ist eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts.<br />
4. Flurbereinigungsbehörde<br />
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde<br />
ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim,<br />
Dienstsitz: Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim.<br />
5. Beteiligte (§ 10 FlurbG)<br />
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach<br />
§ 10 FlurbG):<br />
1. Als Teilnehmer die Eigentümer sowie die den Eigentümern<br />
gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücke.<br />
2. Als Nebenbeteiligte<br />
a) Gemeinde- und Gemeindeverbände, in deren Bezirk<br />
Grundstücke vom Flurbereinigungsgebiet betroffen werden,<br />
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land<br />
für öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen erhalten<br />
(§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden<br />
(§ 58 Abs. 2 FlurbG),<br />
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet räumlich mit<br />
dem Flurbereinigungsgebiet zusammenhängt,<br />
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen<br />
Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz<br />
oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder<br />
die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,<br />
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55<br />
FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61<br />
Satz 2 FlurbG) und<br />
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden<br />
Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten<br />
oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42<br />
Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester<br />
Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes<br />
mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).<br />
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14<br />
FlurbG )<br />
Die Beteiligten werden aufgefordert, Rechte, die aus dem<br />
Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren<br />
berechtigen, innerhalb von drei Monaten<br />
nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt für Bodenmanagement<br />
Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde –, Odenwaldstraße<br />
6, 64646 Heppenheim, anzumelden. Werden Rechte<br />
nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde<br />
die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen<br />
gelten lassen.<br />
Der Inhaber eines o.a. Rechtes muß die Wirkung eines vor der<br />
Anmeldung eingetragenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten<br />
lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe<br />
des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden<br />
ist.<br />
7. Bestimmungen über Nutzungseinschränkungen ( § 34, § 85 Ziff.<br />
5 FlurbG )<br />
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />
des Flurbereinigungsplanes ist in folgenden Fällen die Zustimmung<br />
der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:<br />
a) Wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet<br />
geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen,<br />
die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.<br />
b) Wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterassen<br />
und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich<br />
verändert oder beseitigt werden sollen.<br />
c) Wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,<br />
einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt<br />
werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen<br />
möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
d) Wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den<br />
Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.<br />
Sind entgegen den Vorschriften in den Absätzen a) und b) Änderungen<br />
vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden,<br />
so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die<br />
Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach<br />
§ 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung<br />
dienlich ist.<br />
Sind Eingriffe entgegen der Vorschriften des Absatzes c) vorgenommen<br />
worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen<br />
anordnen.<br />
Werden entgegen Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so<br />
kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der<br />
das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach<br />
den Weisungen der Forstbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand<br />
zu bringen hat.<br />
8. Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde<br />
Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs-<br />
und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der<br />
Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet und die Vornahme von<br />
Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder<br />
der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern<br />
oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG).<br />
9. Veröffentlichung ( § 6 FlurbG )<br />
Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Stadt<br />
Erbach öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beschluss<br />
mit Begründung und mit der Gebietskarte zur Einsichtnahme<br />
für die Beteiligten ab dem Tag der Veröffentlichung, bei<br />
der Stadtverwaltung Erbach, Bauamt Herr Mally, während der<br />
Dienststunden einen Monat lang ausgelegt.<br />
Gründe<br />
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wird nach § 86 Abs. 1<br />
FlurbG in einem 39 Hektar großen Talbereich der Stadt Erbach in<br />
den Gemarkungen Schönnen, Ebersberg und Haisterbach eingeleitet.<br />
Der Wasserverband Mümling hat am 29. September 2011 einen<br />
Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens<br />
gestellt, um rechtzeitig in den Besitz der Aufstandsflächen für<br />
das geplante Hochwasserrückhaltebauwerk zu kommen.<br />
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG soll<br />
der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes dienen und<br />
in der Talaue der Mümling die Bereitstellung von Flächen für ein<br />
Hochwasserrückhaltebauwerk ermöglichen.<br />
Die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Flächen wurden<br />
vom Wasserverband Mümling bereits angekauft. Sie sind im<br />
Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens so zu ordnen, dass die<br />
Umsetzung der Planungen des Wasserverbandes möglich wird. Mit<br />
den Restflächen des Verbandes sollen Ziele im Sinne der Europäischen<br />
Wasserrahmenrichtlinie (Gewässerschonstreifen, Gewässerrenaturierung)<br />
umgesetzt werden. Neben diesen Zielen sind auch<br />
die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Die Entflechtung<br />
von Nutzungskonflikten ist im Verfahren zu erreichen. Insgesamt<br />
lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung in einem<br />
vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach dem § 86 Abs. 1<br />
FlurbG erreichen.<br />
Die Durchführung des Verfahrens in der Mümlingaue bei Ebersberg,<br />
erscheint gesamtwirtschaftlich betrachtet zweckmäßig.<br />
Das Verfahrensgebiet wurde nach § 7 FlurbG so abgegrenzt, dass<br />
die genannten Ziele möglichst vollkommen erreicht werden.<br />
Die Träger öffentlicher Belange sowie die sonstigen zu beteiligenden<br />
Stellen und Organisationen sind nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3<br />
FlurbG unterrichtet und gehört worden. Die voraussichtlich beteiligten<br />
Grundstückseigentümer sind nach § 5 Abs. 1 FlurbG über<br />
das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich<br />
entstehenden Kosten aufgeklärt worden.<br />
Damit liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für<br />
die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs.<br />
1 FlurbG vor.<br />
Heppenheim, den 12. Dezember 2012<br />
gez. K n ö l l , Amtsleiter
Seite 260 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
183<br />
Flurbereinigungsverfahren VF 2093 Bergsträßer Reben- und<br />
Blütenhang<br />
Vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde<br />
– ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen<br />
entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die<br />
Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss<br />
wird durch die nachstehende Veröffentlichung<br />
nicht eingeräumt.<br />
Wiesbaden, den 16. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessisches Landesamt<br />
für Bodenmanagement<br />
und Geoinformation<br />
Obere Flurbereinigungsbehörde<br />
II 2 – VF 2093<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 260<br />
Flurbereinigungsbeschluss<br />
1. Anordnung<br />
Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)<br />
in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert<br />
durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008<br />
(BGBl. I S. 2794), wird für Teile der Gemarkungen Bensheim,<br />
Zell, Zwingenberg, Heppenheim und Unter-Hambach ein vereinfachtes<br />
Flurbereinigungsverfahren angeordnet.<br />
2. Flurbereinigungsgebiet<br />
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten<br />
Grundstücke. Es hat eine Größe von circa 70 ha und<br />
besteht aus zwei Teilgebieten.<br />
Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind in der Gebietsübersichtskarte<br />
durch eine rote gestrichelte Linie kenntlich<br />
gemacht. Diese Karte ist nicht Bestandteil des Beschlusses.<br />
3. Teilnehmergemeinschaft<br />
Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren<br />
führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung<br />
Bergsträßer Reben- und Blütenhang“ mit dem Sitz in<br />
Bensheim.<br />
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />
4. Beteiligte<br />
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt:<br />
als Teilnehmer:<br />
die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücke;<br />
als Nebenbeteiligte:<br />
a) Städte und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke<br />
vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden<br />
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Grenzen<br />
geändert werden<br />
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet<br />
räumlich zusammenhängt,<br />
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet<br />
gehörenden Grundstücken oder von persönlichen Rechten,<br />
die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen.<br />
5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte<br />
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte,<br />
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung<br />
am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb<br />
von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt<br />
für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße in 64646<br />
Heppenheim, anzumelden.<br />
6. Bestimmungen über Nutzungseinschränkungen<br />
Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses<br />
ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die<br />
Zustimmung des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim als<br />
Flurbereinigungsbehörde erforderlich:<br />
a) wenn die Nutzungsart von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet<br />
geändert werden soll;<br />
dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen<br />
Wirtschaftsbetrieb gehören;<br />
b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen<br />
oder ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich<br />
verändert oder beseitigt werden sollen;<br />
c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken,<br />
Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung<br />
ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle<br />
Belange, insbesondere des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden.<br />
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen,<br />
Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie<br />
im Verfahren unberücksichtigt bleiben; das Amt für Bodenmanagement<br />
Heppenheim kann den früheren Zustand nach § 137<br />
FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung<br />
dienlich ist.<br />
Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden,<br />
so muss das Amt für Bodenmanagement Heppenheim Ersatzpflanzungen<br />
anordnen.<br />
7. Betreten der Grundstücke<br />
Nach § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde<br />
berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der<br />
Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem<br />
Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />
8. Öffentliche Auslegung<br />
Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in den Städten<br />
Bensheim, Zwingenberg, Heppenheim und Alsbach-Hähnlein<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte<br />
zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe bei der<br />
– Stadtverwaltung Bensheim, Kirchbergstrasse 18 in 64625<br />
Bensheim<br />
– Stadtverwaltung Zwingenberg, Untergasse 16 in 64673<br />
Zwingenberg<br />
– Stadtverwaltung Heppenheim, Großer Markt 1 in 64646<br />
Heppenheim<br />
– Gemeindeverwaltung Alsbach-Hähnlein, Bickenbacher<br />
Str. 6 in 64665 Alsbach-Hähnlein<br />
während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten<br />
ausgelegt.<br />
9. Begründung<br />
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Bild der Landschaft<br />
an der Bergstraße verändert. Insbesondere durch den<br />
Rückzug des Weinbaus aus den wirtschaftlich ungünstigen<br />
Steillagen und dem weitgehenden Verzicht auf die obstbauliche<br />
Nutzung der Flächen, ist eine zunehmende Verbrachung zu beobachten.<br />
Die über viele Jahrzehnte entstandene Kulturlandschaft,<br />
deren Bild von der menschlichen Nutzung geprägt<br />
wurde, entwickelt sich so in eine Richtung, die den Zielen im<br />
Hinblick auf die Erhaltung des Weinbaus, der Förderung des<br />
Fremdenverkehrs und der Erhaltung der ökologischen Vielfalt<br />
entgegensteht.<br />
Um dieser Entwicklung wirksam entgegen zu wirken, haben die<br />
Städte Bensheim, Zwingenberg und Heppenheim eine<br />
Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) in Auftrag gegeben.<br />
Für Teilbereiche wurden noch ergänzend vertiefende<br />
Untersuchungen durchgeführt. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse<br />
wurden die Gebiete ermittelt, die vorrangig
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 261<br />
in einem einheitlichen Flurbereinigungsverfahren bearbeitet<br />
und verbessert werden sollen.<br />
Für die Stadt Bensheim handelt es sich um den Bereich Hemsberg<br />
mit Hahnberg und für die Stadt Zwingenberg um den Bereich<br />
Alte Burg.<br />
Ziele des Verfahrens sind:<br />
• Verbesserung der Erschließung<br />
• Sicherung der Erschließung durch Ausweisung der Wegeparzellen<br />
und Überführung in das Eigentum der Städte<br />
• Verbesserung der Bewirtschaftung durch Zusammenlegung<br />
und Verebnung der Flächen, Schaffung größerer Bewirtschaftungseinheiten<br />
• Schaffung der Voraussetzung für eine maschinelle Bewirtschaftung<br />
• Sicherung und Entwicklung von Biotopen<br />
• Stärkung von Freizeit und Erholung.<br />
Die materiellen Vorraussetzungen für die Durchführung eines<br />
vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG<br />
liegen somit vor.<br />
Die formellen Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens<br />
liegen ebenfalls vor.<br />
Die Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen wurden<br />
nach § 5 Abs. 2 gehört. Einwendungen und Bedenken wurden<br />
nicht erhoben.<br />
Die voraussichtlich beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten<br />
wurden in der Aufklärungsversammlung am 29. November<br />
2012 eingehend über das geplante Verfahren und die voraussichtlich<br />
entstehenden Kosten aufgeklärt.<br />
Weiterhin liegen Beschlüsse der Städte Bensheim und Zwingenberg<br />
vor, mit denen sich die beiden Städte zur Übernahme der<br />
auf die Teilnehmergemeinschaft entfallenden Eigenleistungen<br />
verpflichten.<br />
Heppenheim, den 12. Dezember 2012<br />
Amt für Bodenmanagement Heppenheim<br />
Flurbereinigungsbehörde<br />
Aktenzeichen: VF – 2093<br />
Odenwaldstraße 6<br />
64646 Heppenheim<br />
Der Amtsleiter<br />
gez. Knöll<br />
(Knöll)<br />
Anlage 1<br />
VF 2093 Bergsträßer Reben- und Blütenhang – Flurstücke im Verfahren<br />
1. Teilgebiet I – Hemsberg<br />
Gemeinde Bensheim<br />
Gemarkung Bensheim<br />
Flur 8, Flurstück 41/1, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53,<br />
54, 55, 56, 57, 58, 59/1, 59/2, 60, 61, 62, 63, 64,<br />
65, 66, 67, 68, 69, 70, 99, 100, 101, 102, 103,<br />
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113,<br />
114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123,<br />
124, 125, 126, 127/1, 127/2, 127/3, 128, 129,<br />
130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139,<br />
140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149,<br />
150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159,<br />
160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169,<br />
170, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180,<br />
181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188/1, 189/1,<br />
190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199,<br />
200, 201/1, 201/2, 202, 203, 204/1, 204/2, 205,<br />
206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215,<br />
216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225,<br />
226, 227, 228, 229, 230, 231, 232/1, 232/2,<br />
232/3, 232/4, 235/1, 235/2, 236/1, 236/2, 236/3,<br />
236/4, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244,<br />
245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254,<br />
255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264,<br />
265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274,<br />
275, 276, 277, 278, 279, 280, 283, 284, 285/2,<br />
286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 386/2, 387,<br />
388/1, 389, 390, 391, 392/1, 392/2, 393/1,<br />
393/2, 394, 395, 396/1, 397/1, 399, 400, 401,<br />
402, 403, 404/2, 405, 406, 407, 408, 419, 420,<br />
421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430,<br />
431, 432, 433, 434, 435, 436, 437/1, 438/1, 439,<br />
441/1, 442/1, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449,<br />
450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459,<br />
460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469,<br />
470, 471, 472, 473, 474, 478, 479, 480, 481, 482,<br />
483/1, 483/2, 484, 485, 486/1, 487/1, 488, 489,<br />
490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499,<br />
500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 509,<br />
510, 511, 512, 513, 514, 515, 535, 536, 537, 538,<br />
539, 540, 541, 542/1, 542/2, 543, 544, 545, 546,<br />
547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556,<br />
557, 558, 559, 560, 561, 562, 565, 566, 567, 568,<br />
569/1, 570, 571, 576/9, 579, 580, 581, 583/5,<br />
584/1, 585, 586, 587, 588/1, 588/2, 588/3, 589,<br />
590, 591, 592, 593, 594, 595, 597, 598, 599,<br />
601/2, 606/2, 611, 612, 613, 614, 616, 647,<br />
648/2, 649/2, 650/3, 651/5<br />
Flur 9, Flurstück 9/1, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21,<br />
22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31/3,<br />
31/4, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 48,<br />
49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 63, 64,<br />
100, 101, 102, 103, 106/2, 385/6, 560/4 tlw.,<br />
562, 563/2, 587, 588, 589, 590, 591<br />
Gemarkung Zell<br />
Flur 2, Flurstück 511/1<br />
Flur 3, Flurstück 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48,<br />
49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61,<br />
62, 63, 64, 198 tlw., 199/1, 199/2, 200, 205, 206<br />
Gemeinde Heppenheim<br />
Gemarkung Heppenheim<br />
Flur 8, Flurstück 376, 377, 378, 379, 380, 381/1, 381/2, 382, 383/1,<br />
385, 386, 387, 401/1, 401/2, 401/3, 401/4,<br />
402/1, 402/2, 402/3, 403/1, 404, 405, 406, 407,<br />
408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 417,<br />
418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427,<br />
428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435/1, 441,<br />
442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450,<br />
452/1, 453, 454, 455, 456, 458, 460, 462/4, 463,<br />
464, 465, 466/2, 468, 470, 471/2, 471/3, 472,<br />
473/1, 474/1, 475/3, 475/4, 475/16, 475/17,<br />
475/21, 475/22, 475/23, 475/24, 475/25,<br />
475/26, 475/27, 475/28, 475/29 tlw., 475/30<br />
tlw., 475/36<br />
Gemarkung Unter-Hambach<br />
Flur 11, Flurstück 1/1, 1/2, 2, 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17,<br />
18, 19, 20, 21, 22, 70/2, 70/3, 70/5, 70/6 tlw.<br />
2. Teilgebiet II – Zwingenberg<br />
Gemeinde Zwingenberg<br />
Gemarkung Zwingenberg<br />
Flur 1, Flurstück 538/5, 555, 556, 557, 558, 559/1, 559/2, 559/3,<br />
560/1, 560/2, 560/3, 560/4, 560/5, 560/6, 560/7,<br />
560/8, 560/9, 560/10, 560/11, 560/12, 560/13,<br />
560/14, 560/15, 562/73 tlw., 562/74<br />
Flur 2, Flurstück 1/1, 2/1, 2/2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13,<br />
14, 15/1, 15/2, 16, 17, 18, 19, 20, 21/1, 22/1, 23,<br />
24 tlw, 25/1, 25/2, 204, 205, 206, 207, 208, 209,<br />
210, 211, 212, 213, 214, 215, 216/1, 216/2,<br />
217/1, 217/2, 218/1, 218/2, 219, 220, 221, 222,<br />
223, 224, 225, 226, 227/1, 227/2, 228, 229/1,<br />
229/2, 230, 231, 232, 233, 234/1, 234/2, 234/3,<br />
234/4, 234/5, 234/6, 234/7, 234/8, 235/64,<br />
235/65, 235/66, 235/67, 235/73 tlw., 235/78,<br />
235/79
Seite 262 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
184<br />
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND<br />
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Kassel<br />
Beim Hessischen Verwaltungsschulverband, Verwaltungsseminar<br />
Kassel, finden im März nachfolgend aufgeführte Fortbildungsseminare<br />
voraussichtlich statt:<br />
Management und Verwaltungssteuerung<br />
Von Frauen für Frauen: Frauen in Führungspositionen<br />
Termin: 21.-22.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Ursula della Fiora<br />
Seminarnummer: KS-10-00-0255-1301<br />
Gebühr:<br />
232 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Die Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen<br />
Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government<br />
Gesetz)<br />
Termin: 11.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Peter Karl Klinger<br />
Seminarnummer: KS-10-00-0375-1301<br />
Gebühr:<br />
160 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
192 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Kommunikation<br />
Kundenorientierung in der Verwaltung<br />
Termin: 18.-19.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Ursula della Fiora<br />
Seminarnummer: KS-15-05-0140-1301<br />
Gebühr:<br />
232 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Interkulturelles Kompetenztraining<br />
Termin: 11.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Christiane Grysczyk<br />
Seminarnummer: KS-15-05-0212-1301<br />
Gebühr:<br />
116 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
148 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Internet und Informationstechnik<br />
Access oder Excel? – Eine Entscheidungshilfe<br />
Termin: 11.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Rainer Bossle<br />
Seminarnummer: KS-20-05-3050-1301<br />
Gebühr:<br />
87 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
111 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
OUTLOOK 2010 - ein Werkzeug zur Arbeitsorganisation<br />
Termin: 20.-21.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Rainer Bossle<br />
Seminarnummer: KS-20-05-6120-1301<br />
Gebühr:<br />
232 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
296 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Personal<br />
Mit System zum Erfolg! Eingruppierungsprojekte managen und<br />
tarifgerechte Eingruppierung<br />
Termin: 18.-20.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Thomas Brief<br />
Seminarnummer: KS-25-00-0170-1301<br />
Gebühr:<br />
300 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
396 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) – Praxiserfahrung in der<br />
Stadt Fulda –<br />
Termin: 07.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Thomas Mölter<br />
Seminarnummer: KS-25-00-0230-1301<br />
Gebühr:<br />
148 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
180 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Personalbedarf analytisch und leicht ausgewertet – Personalbedarfsermittlung<br />
(PBE)<br />
Termin: 21.-22.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Thomas Briefs<br />
Seminarnummer: KS-25-00-0250-1301<br />
Gebühr:<br />
200 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Das Beihilferecht in Hessen<br />
Termin: 05.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Sigrid Aue<br />
Seminarnummer: KS-25-00-0310-1301<br />
Gebühr:<br />
100 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Finanzen<br />
Zertifikatslehrgang Doppisches Rechnungswesen<br />
Termin: 15.03.-25.06.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: verschiedene Dozentinnen und Dozenten<br />
Seminarnummer: KS-05-30-0110-1301
Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Seite 263<br />
Gebühr:<br />
1431 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
1802 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
Gesellschaftsformen – Gewerbeanmeldung und Gewerbeüberwachung<br />
Termin: 11.-19.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Elke Reckling<br />
Seminarnummer: KS-35-05-0230-1301<br />
Gebühr:<br />
264 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
328 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Soziales<br />
Aufrechnen, kürzen und zurückfordern nach SGB II<br />
Termin: 05.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Elke Reckling<br />
Seminarnummer: KS-40-00-0140-1301<br />
Gebühr:<br />
132 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
164 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung<br />
im SGB XII<br />
Termin: 20.-21.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Peter Feth<br />
Seminarnummer: KS-40-00-0240-1301<br />
Gebühr:<br />
200 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
264 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Besondere Zielgruppen<br />
Ausbilder/-innen<br />
Ausbilderforum: Darf der das? – Was dürfen Auszubildenden am<br />
Arbeitsplatz, welche Grenzen gibt es?<br />
Termin: 13.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Brigitte Bomm-Hölk<br />
Seminarnummer: KS-50-10-0100-1301<br />
Gebühr:<br />
58 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
74 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Hilfspolizei<br />
Fesselung von Personen (HSOG)<br />
Termin: 13.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Martin Rudolph<br />
Seminarnummer: KS-50-25-0175-1301<br />
Gebühr:<br />
100 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
132 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Personalrat<br />
AUFBAUSEMINAR zum Hessischen Personalvertretungsgesetz<br />
Termin: 12.-13.03.<strong>2013</strong><br />
Seminarleitung: Jochen Apel<br />
Seminarnummer: FD-50-45-0120-1301<br />
Gebühr:<br />
175 Euro p. P. für Mitglieder/<br />
231 Euro p. P. für Nichtmitglieder<br />
Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an das Verwaltungsseminar<br />
Kassel, Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel, oder per<br />
Fax: 0561 70796-24, per E-Mail: kassel@hvsv.de, julia.grikscheit@<br />
hvsv.de, miriam.schneider@hvsv.de, wiebke.vockenroth@hvsv.de<br />
erfolgen. Telefonische Auskünfte erteilen Frau Grikscheit, Frau<br />
Vockenroth und Frau Schneider, Telefon: 0561 70796-14/-13.<br />
Aktuelle Seminarangebote, sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm<br />
finden Sie auch unter www.hvsv.de.<br />
Kassel, den 22. Januar <strong>2013</strong><br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Kassel<br />
StAnz. 6/<strong>2013</strong> S. 262<br />
BUCHBESPRECHUNGEN<br />
Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar. Hrsg. von Schoch/Schneider/Bier.<br />
Loseblattwerk, 24. Erg.Liefg., Stand August 2012, rd. 160 S.,<br />
28,90 Euro, ISBN 978-3-406-64291-3; Gesamtwerk mit rund 5 230 Seiten,<br />
Vorzugspreis bei Fortsetzungsbezug 179,00 Euro, ISBN 978-3-406-<br />
39184-2, bei Einzelbezug 278,00 Euro, ISBN 978-3-406-50104-4. , C.H.<br />
Beck Verlag, München.<br />
Mit der vorliegenden Ergänzungslieferung befindet sich der Kommentar<br />
auf dem Stand von August 2012. Neben der Aktualisierung der<br />
Rechtsgrundlagen hat zum einen Schoch sowohl § 80a Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) als § 80b VwGO überarbeitet. Beim § 80a VwGO,<br />
der Vorschrift zum Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, erweitert der<br />
Autor durch Rn. 12a u.a. seine Anmerkungen, wonach die vom Gesetzgeber<br />
gewählte Terminologie „Doppelwirkung“ in der Sache unzutreffend<br />
ist. Denn er verdeutlicht, dass sich die Begünstigung der einen<br />
Person zugleich als Belastung für eine andere Person auswirkt und<br />
konkretisiert dies im Folgenden. Darüber hinaus grenzt Schoch im Zusammenhang<br />
mit der Behördenzuständigkeit die Befugnis der Widerspruchsbehörde<br />
zur Ausgangsbehörde näher ab (Rn. 13a). Bei den Beispielen<br />
für Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung sind<br />
jetzt auch die Informationsfreiheitsrechte angesprochen (vgl. Rn. 18a),<br />
denen mittlerweile eine große Bedeutung zukommt. Daneben sind eine<br />
Vielzahl von weiteren Ergänzungen vorgenommen worden.<br />
Die Regelung des § 80b VwGO über das Ende der aufschiebenden Wirkung<br />
ist zwar von geringer praktische Bedeutung, da aber die Aufhebungsanregungen<br />
bislang nicht aufgegriffen worden sind bedarf es<br />
gleichwohl einer Kommentierung. Insofern hat sich Schoch auch hierfür<br />
die Mühe gemacht, seine Ausführungen zu aktualisieren.<br />
Zum anderen sind von Buchheister die ursprünglich von Pietzner verfassten<br />
Darlegungen in Bezug auf § 139 VwGO (= Frist, Revisionseinlegung,<br />
Revisionsbegründung) sowie § 140 VwGO (Zurücknahme der<br />
Revision) überarbeitet worden. Dabei hat er u. a. eine Straffung im<br />
Fußnotenbereich vorgenommen.<br />
Auch mit dieser Ergänzungslieferung ist es gelungen, sicherzustellen,<br />
dass den Nutzern ein zuverlässiger Ratgeber zur Verfügung steht. Insgesamt<br />
gesehen bietet der Kommentar in hoher und professioneller<br />
Qualität ein Instrumentarium zum Lösen von Fragen zur VwGO an.<br />
Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer<br />
Die dienstliche Beurteilung. Von Prof. Dr. Frank Bieler, neu bearbeitet<br />
von Jürgen Lorse. 2012, 499 S. (kart.), 58 Euro. Erich Schmidt Verlag,<br />
Berlin; ISBN 978-3-503-12058-1.<br />
Mit fast 500 Seiten ist hier ein wahrlich gewichtiges Werk zur dienstlichen<br />
Beurteilung vorzustellen. Es kann gleich vorweggenommen werden,<br />
dass sich dieser Zustand nicht nur auf den reinen Umfang, sondern<br />
auch auf den Inhalt erstreckt. Die 5. Auflage des ursprünglich von Frank<br />
Bieler verfassten Buches ist eine vollständige Neubearbeitung. Sie<br />
wurde von Jürgen Lorse übernommen, der als Referatsleiter in der<br />
Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung tätig ist.<br />
Deutlich über die Hälfte des Umfangs nimmt die dienstliche Beurteilung<br />
der Beamten ein (S. 27-309). Mit einer klaren Sprache und angereichert<br />
um Zitate etwa von Kurt Tucholsky („Wenn man einen Menschen richtig<br />
beurteilen will, so frage man sich immer: ‚Möchtest du den zum<br />
Vorgesetzten haben?‘“) gehen die Autoren auf die Probleme des Beurteilungsprozesses<br />
ein. Nach den allgemeinen Begriffsbestimmungen<br />
zeigen sie die Rechtsgrundlagen dienstlicher Beurteilungen auf. In einem<br />
wesentlichen Teil des ersten Abschnittes gehen die Verfasser auf<br />
die Gütekriterien des Beurteilungsverfahrens ein (S. 168-255). Insoweit<br />
setzen sie sich mit den materiellen Anforderungen von Leistungs- und<br />
Befähigungsbeurteilung auseinander. Hessen wird mit seinem Rahmenkonzept<br />
der Personalentwicklung und den Mobilitätsrichtlinien als<br />
Beispiel für ein Land angeführt, in dem das Kriterium der Verwendungsbreite<br />
zu einem Leistungskriterium aufgewertet wurde (S. 191). Insgesamt<br />
sei es aber noch nicht hinreichend gelungen, diesen Aspekt als<br />
Leistungskriterium in dienstlichen Beurteilungen auszugestalten. Es<br />
wird vorgeschlagen, in die Beurteilungsrichtlinien aufzunehmen, dass<br />
Spitzenbewertungen nur an solche Beamte vergeben werden können,<br />
die an der Personalentwicklung teilnehmen und deren zielgerichtete<br />
Verwendungsbreite aus Vereinbarungen in Personalentwicklungsgesprächen<br />
hervorgegangen ist.<br />
Bei interessanten Rechtsfragen bezieht das Handbuch deutlich Position.<br />
Dies betrifft beispielhaft die datenschutzrechtlichen Aspekte von Beurteilungskonferenzen.<br />
So setzt es sich kritisch mit einer Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, wonach ein potenzieller<br />
Konkurrent des zu beurteilenden Beamten an der Gremienbesprechung<br />
teilnehmen kann, „wenn dies zur Urteilsbildung notwendig<br />
ist“ (S. 243). Auch sei eine Teilnahme von Personalratsmitgliedern an<br />
Beurteilungskonferenzen kritisch zu sehen.
Seite 264 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Februar <strong>2013</strong> Nr. 6<br />
Der Teil zur dienstlichen Beurteilung der Beamten schließt mit dem<br />
hiergegen gerichteten Rechtsschutz ab. Dieser kann zwar angesichts<br />
der Bedeutung für die Klärung der eigenen Wettbewerbsposition des<br />
Beamten aktuell werden. Allerdings raten die Autoren aufgrund der<br />
damit einhergehenden Schäden für alle Beteiligten dazu, einen Rechtsstreit<br />
nach Möglichkeit zu vermeiden (S. 289). Als Grundbedingung wird<br />
der Aufbau einer Verwaltungskultur genannt, die nicht auf Fehlervermeidung<br />
basiert, sondern ein Fehlerrisiko beim Entscheiden anerkennt<br />
und eine Gesprächskultur einschließt.<br />
Anschließend beleuchten die Autoren die Leistungsbewertung von Arbeitnehmern<br />
(S. 311-355) sowie die dienstlichen Beurteilungen von<br />
Richtern (S. 357-409) und Soldaten (S. 411-462).<br />
Immer wieder wird die Darstellung durch Praxistipps, praktische Fallbesprechungen,<br />
Schaubilder und Übersichten insbesondere zu der Lage<br />
im Bund und in den Bundesländern angereichert. Ein umfangreiches<br />
Literatur- und ein Sachverzeichnis runden die Schrift ab. Insgesamt<br />
kann dieses ausgezeichnete Werk nur empfohlen werden: Wer sich zukünftig<br />
mit dienstlichen Beurteilungen beschäftigt, kommt am „Bieler/<br />
Lorse“ nicht mehr vorbei!<br />
Regierungsdirektor Thorsten Masuch<br />
Verwaltungsrecht. VwVfG – VwGO – Nebengesetze. Handkommentar.<br />
Hrsg. von Fehling/Kastner/Störmer. <strong>2013</strong>. 3313 S. (geb.), 98 Euro. Verlag<br />
Nomos, Baden-Baden; ISBN 978-3-8329-6525-9.<br />
Der Nomos-Handkommentar zum Verwaltungsrecht liegt jetzt in der<br />
dritten Auflage vor. Gegenüber der Vorauflage ist sein Inhalt erweitert<br />
worden: Neben dem VwVfG und der VwGO werden nunmehr auch das<br />
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz<br />
(VwVG) kommentiert. Darüber hinaus ist ein ausführlicher<br />
Anhang über Anwaltsgebühren im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess<br />
vorhanden.<br />
Die Kommentierungen der vier Gesetze in einem Band führen dazu,<br />
dass – wie die Herausgeber in ihrem Vorwort zu Recht anführen – das<br />
gesamte Allgemeine Verwaltungsrecht abgehandelt wird und Wechselbezüge<br />
umfassend herausgearbeitet werden. Trotz der Zusammenfassung<br />
sind die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsvorschriften durchaus<br />
detailliert.<br />
Der Handkommentar berücksichtigt Gesetzesänderungen bis einschließlich<br />
August 2012. Außerdem sind gesetzliche Änderungen einbezogen,<br />
die zu diesem Zeitpunkt noch in Planung waren wie z. B. die<br />
stärkere Öffentlichkeitsbeteiligung bei Großprojekten durch das Gesetz<br />
zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung<br />
von Planfeststellungsverfahren.<br />
Die Kommentierungen der Vorschriften zeichnen sich durch eine klare<br />
Struktur aus. Sie enthalten regelmäßig Ausführungen zum Zweck und<br />
zum europarechtlichen Hintergrund der jeweiligen Norm und ggf. auch<br />
Hinweise auf die Besonderheiten des Landesrechts. Auf eine Darstellung<br />
des allgemeinen Anwendungsbereichs der Regelungen folgen vertiefende<br />
Einzelerläuterungen.<br />
Die Besonderheit des Buches besteht darin, dass es Arbeitshilfen für<br />
Praktiker enthält, so beispielsweise ein Prüfungsschema für ein Normenkontrollverfahren<br />
im Rahmen der Bestimmung über die sachliche<br />
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei der Normenkontrolle<br />
(§ 47 VwGO), ein nach Sachgebieten geordneter Streitwertkatalog als<br />
Anhang zu der Vorschrift über die Kostenfestsetzung im Verwaltungsstreitverfahren<br />
(§ 164 VwGO) oder Formulierungsvorschläge für Anträge<br />
oder Tenorierung. Der Kommentar ist dadurch nicht nur ein<br />
Hand-, sondern in erster Linie ein Praxiskommentar. Die umfassenden<br />
Literaturhinweise, die jeder Regelung vorangestellt sind, erleichtern<br />
Lesern weitere Recherchen. Insofern wird das Ziel der Herausgeber,<br />
fundierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit praktischer Relevanz<br />
zu verbinden, erfüllt.<br />
Obwohl in einigen Fußnoten auf grundlegende Gerichtsentscheidungen<br />
verwiesen wird, erscheinen diese im Verhältnis zu der zitierten Literatur<br />
an manchen Stellen zu knapp. Für einen Überblick wäre es hilfreich,<br />
wenn die Daten der Entscheidungen mit angegeben worden wären.<br />
Das Stichwortverzeichnis ist detailliert. Allerdings ist die Verweisung<br />
auf die Anhänge weniger gut gelungen, weil keine diesbezügliche Konkretisierung<br />
vorgenommen wird und im Übrigen die Kopfzeilen ein<br />
Auffinden der Anhänge nicht leicht machen.<br />
Insgesamt ist der Nomos-Kommentar ein empfehlenswertes Werk. Dies<br />
folgt aus der Zusammenfassung der Kommentierungen zu den vier<br />
grundlegenden Gesetzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in einem<br />
Band, aus der Klarheit und Prägnanz der Kommentierungen sowie aus<br />
den vielfältigen praxisbezogenen Hinweisen für Rechtsanwälte, Richter<br />
und Verwaltungsjuristen.<br />
Regierungsdirektorin Dr. Irene Lausen<br />
Strafgesetzbuch und Nebengesetze. Von Fischer. 60. Aufl., <strong>2013</strong>, LXI,<br />
2641 S. (Ln.), 82 Euro. Verlag C.H. Beck, München; ISBN 978-3-406-<br />
63675-2.<br />
Der traditionsreiche Kommentar zum Strafgesetzbuch wurde im Jahre<br />
1932 von Otto Schwarz gegründet und in der 23.–37. Auflage von Eduard<br />
Dreher bearbeitet. Von der 38. bis zur 49. Auflage erfolgten die Erläuterungen<br />
durch Herbert Tröndle. Seit der 49. Auflage ist das Werk von<br />
Thomas Fischer fortgeführt und neu bearbeitet worden und erscheint<br />
seit der 55. Auflage unter seinem Namen. Dr. Thomas Fischer ist Richter<br />
am Bundesgerichtshof und Honorar-Professor an der Universität<br />
Würzburg.<br />
Die Neuauflage berücksichtigt die vier Änderungsgesetze, die seit der<br />
Vorauflage in Kraft getreten sind und insgesamt 13 Vorschriften des<br />
StGB betreffen. Berücksichtigt ist auch, dass § 67 b Abs. 4 durch die<br />
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 (BGBl. I.<br />
S.1021) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Die seit der Vorauflage<br />
in den im Anhang abgedruckten Gesetzen erfolgten Änderungen sind<br />
ebenfalls eingearbeitet worden. Die Neuauflage erwähnt auch aktuelle<br />
Gesetzesvorhaben jeweils bei den entsprechenden Vorschriften. Die seit<br />
dem 1.7.2012 erfolgten Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages sind<br />
in den Erläuterungen zu § 284 ff. berücksichtigt. Die geplante Einfügung<br />
einer Strafvorschrift gegen gewerbsmäßige Suzidbeihilfe ist unter<br />
§ 217-E dargestellt. Die Diskussion um die Strafbarkeit der Beschneidung<br />
von Knaben findet sich in den Randnummern 11 sowie 43 ff zu<br />
§ 223; die inzwischen erfolgte gesetzliche Regelung in § 1631d BGB vom<br />
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749) konnte dabei noch keine Erwähnung<br />
finden, denn die 60. Auflage hat den Stand vom 1. Oktober 2012.<br />
In dieser neuen Auflage sind erneut eine Fülle von Entscheidungen,<br />
insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes<br />
und der Oberlandesgerichte eingearbeitet worden. Unter den 550 Entscheidungen<br />
befinden sich zahlreiche Leitsatzentscheidungen des BGH,<br />
z. B. zur Hemmschwelle beim Tötungsvorsatz (13 ff, 16a zu § 212) oder<br />
zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei der Untreue (92 a zu § 266).<br />
Die Literatur ist bis zum September 2012 ausgewertet worden. Auch<br />
eine redaktionelle Überarbeitung der Erläuterungen ist erfolgt.<br />
Insbesondere für rechtshistorische Nachforschungen ist die Tabelle der<br />
Änderungen des Strafgesetzbuches eine große Hilfe. Aufgeführt sind<br />
die Änderungen seit der Neufassung des StGB vom 13. 11. 1998 (Nr. 168<br />
–231). Eine Gesamtdokumentation der Änderungsgesetze Nr. 1 (26. 2.<br />
1876) bis Nr. 167(18. 9. 1998) ist in der 50. Auflage abgedruckt. Im Anhang<br />
der 60. Auflage finden sich Auszüge weiterer wichtiger Gesetze,<br />
wie z.B. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, das Therapieunterbringungsgesetz<br />
oder des Waffengesetzes.<br />
Das Werk wendet sich insbesondere an Strafrichter, Strafverteidiger,<br />
Staatsanwälte, Studenten, Referendare und Polizeibeamte und gibt<br />
wertvolle Hinweise zur Anwendung des Gesetzes, vor allem durch eine<br />
aktuelle Erfassung und Darstellung der höchst richterlichen Rechtsprechung<br />
sowie der Verarbeitung der wichtigsten Literatur.<br />
„Der Fischer“ ist eine nahezu unentbehrliche Hilfe, für jeden, der eine<br />
Frage aus dem Bereich Strafrechts zu beantworten hat.<br />
Ministerialrat Dirk Fredrich
Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 269<br />
Andere Behörden und Körperschaften<br />
Beschluss über den Wirtschaftsplan <strong>2013</strong> und Bekanntmachung<br />
des Beschlusses über sowie der Genehmigung des<br />
Wirtschaftsplans <strong>2013</strong> des Abwasserverbandes Oberhessen<br />
(avoh)<br />
1. Beschluss über den Wirtschaftsplan <strong>2013</strong><br />
Aufgrund des § 24 der Satzung des Abwasserverband (AV) Oberhessen<br />
in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Wasserverbandsgesetz und § 5 Eigenbetriebsgesetz<br />
hat die Verbandsversammlung des AVOH am 15. November 2012<br />
folgenden Beschluss über den Wirtschaftsplan des AVOH für das<br />
Wirtschaftsjahr <strong>2013</strong> gefasst:<br />
§ 1<br />
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt mit<br />
<strong>2013</strong>/Euro<br />
a) im Erfolgsplan<br />
die Erträge 3.400.850<br />
die Aufwendungen 3.400.850<br />
b) im Vermögensplan<br />
die Deckungsmittel 2.745.000<br />
der <strong>Ausgabe</strong>nbedarf 2.745.000<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Darlehen, der zur Finanzierung von <strong>Ausgabe</strong>n<br />
nach dem Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 2.168.000<br />
Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1.625.000<br />
Euro zur Finanzierung von Investitionen sowie 543.000 Euro zur<br />
Neuaufnahme von im Jahr <strong>2013</strong> auslaufenden Darlehensverträgen.<br />
Die Kreditaufnahme hat in Kongruenz zu der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer der Betriebsmittel zu erfolgen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Betriebsmittelkredite, die zur rechtzeitigen<br />
Leistung von <strong>Ausgabe</strong>n in Anspruch genommen werden dürfen,<br />
wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.<br />
§ 5<br />
In der Stellenübersicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber<br />
dem Vorjahr.<br />
§ 6<br />
Erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind über- und<br />
außerplanmäßige <strong>Ausgabe</strong>n<br />
im Erfolgsplan, wenn sie bei über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n<br />
den Betrag von 20.000 Euro überschreiten;<br />
im Vermögensplan, wenn sie bei über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n<br />
den Betrag von 50.000 Euro überschreiten.<br />
§ 7<br />
Die Erträge und die Aufwendungen des Erfolgsplanes jeder Sparte<br />
werden gemäß § 4 (1) GemHVO zu einem Budget verbunden. Das<br />
Gleiche gilt für die entsprechenden Einzahlungen und Auszahlungen<br />
des Vermögensplanes jeder Sparte.<br />
Gemäß § 20 Abs. 1 GemHVO sind die Aufwendungen des Erfolgsplanes<br />
einer Sparte und gemäß § 20 Abs. 3 GemHVO die <strong>Ausgabe</strong>n<br />
des Vermögensplanes einer Sparte gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen<br />
hiervon sind die vermischten <strong>Ausgabe</strong>n und Verfügungsmittel.<br />
Mehreinnahmen dürfen in den jeweiligen Budgets gemäß § 18<br />
GemHVO für Mehrausgaben verwendet werden.<br />
Friedberg (Hessen), 15. November 2012<br />
Abwasserverband Oberhessen<br />
gez. Rolf G n a d l<br />
Vorsitzender des Verbandsvorstands<br />
2. Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan <strong>2013</strong><br />
Der vorstehende Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr<br />
<strong>2013</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
3. Die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums<br />
Darmstadt als Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung der Kreditaufnahme<br />
in § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr <strong>2013</strong> ist am 22.<br />
Januar <strong>2013</strong> erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:<br />
Ich erteile meine aufsichtsbehördliche Zustimmung<br />
1. zur Aufnahme der unter § 2 des Beschlusses der Verbandsversammlung<br />
vom 15. November 2012 über den Wirtschaftsplan<br />
des Abwasserverbandes Oberhessen für das Wirtschaftsjahr<br />
<strong>2013</strong> vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von 1.625.000,–<br />
Euro (i.W. „Eine Million sechshundertfünfundzwanzigtausend“<br />
Euro) gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Wasserund<br />
Bodenverbände (WVG);<br />
2. zur Aufnahme der unter § 4 vorgesehenen Kassenkredite in Höhe<br />
von bis zu 1.000.000,– Euro (i.W. „Eine Million“ Euro) gemäß<br />
§ 75 Abs. 3 WVG.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Karl-Heinz D i e h l<br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
4. Öffentliche Auslegung<br />
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11. bis 22. April<br />
<strong>2013</strong>, Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von<br />
8 Uhr bis 12 Uhr im Raum 166 des Verwaltungsgebäudes der Oberhessische<br />
Versorgungsbetriebe AG, Hanauer Straße 9-13, 61169<br />
Friedberg, öffentlich aus.<br />
Friedberg (Hessen), 28. Januar <strong>2013</strong><br />
Abwasserverband Oberhessen<br />
gez. Rolf G n a d l , Verbandsvorsteher<br />
Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder<br />
der Selbstverwaltungsorgane und Vertrauenspersonen bei<br />
der Deutschen Rentenversicherung Hessen<br />
Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Hessen<br />
hat in ihrer Sitzung am 30. November 2012 eine Änderung der<br />
Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane<br />
und Vertrauenspersonen bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Hessen beschlossen. Ziffer 3 der Entschädigungsregelung für<br />
die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Vertrauenspersonen<br />
bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen wird wie folgt<br />
neu gefasst:<br />
3. Aufwandsentschädigungen<br />
3.1 Pauschbetrag für den Zeitaufwand bei Sitzungen<br />
3.1.1 Den Mitgliedern der Organe wird für jeden Kalendertag<br />
einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe<br />
von 65,00 Euro gewährt.<br />
3.2 Pauschbeträge für den Zeitaufwand und für bare Auslagen<br />
für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen.<br />
3.2.1 Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen erhalten die Vorsitzenden<br />
und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe<br />
folgende monatliche Pauschbeträge:<br />
zur Abgeltung des Zeitaufwandes<br />
Vorsitzender des Vorstands 520,00 Euro<br />
Stv. Vorsitzender des Vorstands 390,00 Euro<br />
Vorsitzender der Vertreterversammlung 130,00 Euro<br />
Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 97,50 Euro<br />
zur Abgeltung der baren Auslagen<br />
Vorsitzender des Vorstands 74,00 Euro<br />
Stv. Vorsitzender des Vorstands 55,50 Euro<br />
Vorsitzender der Vertreterversammlung 37,00 Euro<br />
Stv. Vorsitzender der Vertreterversammlung 27,75 Euro<br />
Das Hessische Sozialministerium hat die Änderung mit Schreiben<br />
vom 17. Januar <strong>2013</strong>, Az.: 54 a 1000 – 0001/2010/002, genehmigt.<br />
Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft getreten.<br />
Frankfurt am Main, den 23. Januar <strong>2013</strong><br />
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Seite 270 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />
Neufassung der Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim<br />
Die Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim, Sitz in Flörsheim,<br />
Main-Taunus-Kreis, vom 1. Juli 1996, zuletzt geändert am 12. März<br />
2007, wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.<br />
Dezember 2012 wie folgt neu gefaßt:<br />
Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
Auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.<br />
Februar 1991 (BGBl. I. S.405) und des Hessischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995<br />
(GVBl. Nr. 22 für das Land Hessen, Teil I S. 503) hat die Verbandsversammlung<br />
des Abwasserverbandes Flörsheim in ihrer Sitzung<br />
am 20.06.1996 folgende Satzung beschlossen. Die letzte Änderung<br />
erfolgte durch Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes<br />
Flörsheim in ihrer Sitzung am 11.12.2012.<br />
§ 1<br />
Name, Sitz<br />
(1) Der Verband führt den Namen „Abwasserverband Flörsheim“.<br />
Er hat seinen Sitz in Flörsheim am Main im Kreis Main-Taunus.<br />
(2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes<br />
(WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S. 405 ff). Er<br />
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen<br />
seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.<br />
(§§ 1, 3 WVG)<br />
I. Abschnitt: Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen<br />
§ 2<br />
Verbandsmitglieder<br />
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte Flörsheim am Main,<br />
Wiesbaden, Hofheim am Taunus und Hochheim am Main.<br />
(2) Das Ausscheiden von Mitgliedern und die Aufnahme neuer Mitglieder<br />
sind auf Beschluss des Verbandsvorstandes nach Anhörung<br />
der Verbandsversammlung zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines<br />
Mitgliedes ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />
(§ 4, 23, 24, 25 WVG)<br />
§ 2a<br />
Bestimmung des Verbandsgebietes<br />
Das Verbandsgebiet des Abwasserverbandes Flörsheim definiert<br />
sich aus den nachfolgenden Gemarkungen der Stadtteile der Mitgliedsstädte.<br />
Für die Stadt Flörsheim die Gemarkungen Flörsheim, Wicker und<br />
Weilbach;<br />
Für die Stadt Hochheim die Gemarkung Massenheim;<br />
Für die Stadt Hofheim die Gemarkungen Diedenbergen und Wallau<br />
Für die Stadt Wiesbaden die Gemarkungen Breckenheim, Delkenheim<br />
und Nordenstadt<br />
Die kartographische Darstellung des Verbandsgebietes ist dieser<br />
Satzung als Anlage beigefügt.<br />
§ 3<br />
Aufgaben des Verbandes<br />
(1) Der Verband hat die Aufgabe, das in den Mitgliedsgemeinden<br />
an den im Verbandsplan festgelegten Punkten anfallende Abwasser<br />
– Schmutz- und Niederschlagswasser – zu übernehmen, abzuleiten<br />
und in Regenüberlaufbecken und der Gruppenkläranlage den Anforderungen<br />
entsprechend zu behandeln. Zu diesem Zwecke hat er<br />
die erforderlichen Abwassersammler, Entlastungsanlagen und eine<br />
Abwasserbehandlungsanlage zu planen, zu bauen, zu betreiben und<br />
zu unterhalten.<br />
(2) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben im Rahmen der gesetzlichen<br />
Vorschriften haben die Mitgliedsgemeinden den Verband über<br />
alle wesentlichen, die Verbandsanlagen beeinflussenden Veränderungen<br />
von Entwurfs- und Betriebsdaten unverzüglich zu unterrichten<br />
und Einvernehmen herzustellen. Die für die Abwasserabgabeerklärung<br />
des Verbandes erforderlichen Angaben sind für jedes<br />
Kalenderjahr – Veranlagungsjahr – termingerecht, d. h. 4 Wochen<br />
vor dem Abgabetermin, unter Verwendung des Erklärungsvordruckes<br />
zu übermitteln. Nachteile jeglicher Art, die sich aus Fristüberschreitungen<br />
ergeben, haben die jeweiligen Mitgliedsgemeinden<br />
selbst zu tragen.<br />
(3) Der Verband kann im Rahmen der vorstehend aufgeführten<br />
Aufgaben auf Antrag von Mitgliedern nach Zustimmung der Verbandsversammlung<br />
auch im Bereich mitgliedseigener Anlagen und<br />
Einrichtungen gegen gesonderte Kostenerstattung tätig werden,<br />
soweit die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verbandseinrichtungen<br />
dadurch nicht beeinträchtigt wird.<br />
(§ 2 WVG)<br />
§ 4<br />
Unternehmen, Plan<br />
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die notwendigen<br />
Anlagen zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu<br />
erhalten, sowie die erforderlichen Grundstücke zu erwerben.<br />
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem durch die Verbandsversammlung<br />
beschlossenen, ergänzten und geänderten Verbandsplan<br />
vom 08.12.1987, der durch die Aufsichtsbehörde am 19.12.1988<br />
genehmigt wurde.<br />
Nach diesem Verbandsplan gehören zu den Verbandsanlagen<br />
– die vorhandenen und geplanten Abwasserkanäle<br />
– das Sammler-Pumpwerk „Flörsheim-Nord“<br />
– die vorhandenen und geplanten Entlastungsanlagen Nr. E 1 bis<br />
E 24 einschließlich der Sperrstrecken und Auslasskanäle<br />
– die vorhandene Gruppenkläranlage.<br />
(3) Der Verbandsplan wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes<br />
und dem Abwasserverband aufbewahrt.<br />
(4) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis<br />
der Anlagen und den Entwurfs- und Ausführungsunterlagen.<br />
Diese Unterlagen werden wie der Verbandsplan aufbewahrt.<br />
(5) Über Umfang, Änderung und Ergänzungen des Unternehmens<br />
beschließt die Verbandsversammlung.<br />
(6) Der Verband darf den Plan und die ergänzenden Pläne nicht<br />
ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausführen.<br />
(§ 5 WVG)<br />
§ 5<br />
Auskunftspflicht<br />
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen<br />
Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu<br />
geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen<br />
Rechte und Pflichten erheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich,<br />
die Einsicht in die notwendigen Unterlagen und die<br />
Besichtung der Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden.<br />
(§ 26 WVG)<br />
§ 6<br />
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen<br />
(1) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, ihnen gehörende<br />
Grundstücke zur Durchführung des Verbandsunternehmens, soweit<br />
der Plan und dessen Ergänzungen es vorsehen, zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
(2) Erfordert die Durchführung des Verbandsunternehmens die Benutzung<br />
privateigener Grundstücke, so schließt der Verband mit<br />
den betreffenden Grundstückseigentümern Gestattungsverträge ab<br />
und lässt Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eintragen. Die<br />
Kosten hierfür trägt der Verband.<br />
(§§ 6, 7, 33 ff. WVG)<br />
§ 7<br />
Verbandsschau<br />
(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens alle drei Jahre zu schauen.<br />
(2) Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzuhalten, insbesondere<br />
ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt<br />
benutzt werden.<br />
(3) Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach<br />
§ 31 bekannt und lädt die Mitgliedsgemeinden, die Aufsichtsbehörde<br />
und sonstige Beteiligte rechtzeitig zur Teilnahme ein. Die<br />
Mitgliedsgemeinden benennen aus dem eigenen Personal einen<br />
sachverständigen Teilnehmer. Die Mitglieder des Verbandes (Vorstand,<br />
Verbandsversammlung) sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.<br />
(4) Der Vertreter des Abwasserverbandes zeichnet den Verlauf und<br />
das Ergebnis der Schau schriftlich auf. Das Protokoll wird an die<br />
Teilnehmer und den Vorstand des Abwasserverbandes verschickt.<br />
Der Vorstand lässt die Mängel abstellen und sammelt die Aufzeichnungen<br />
darüber.<br />
(§§ 44, 45 WVG)<br />
II. Abschnitt Verfassung<br />
§ 8<br />
Organe des Verbandes<br />
Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung<br />
durch seine Organe. Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung<br />
und der Verbandsvorstand.<br />
(§ 46 WVG)
Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 271<br />
§ 9<br />
Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.<br />
Die Vertreter werden im Falle ihrer Verhinderung<br />
durch Stellvertreter vertreten.<br />
(2) Die Vertreter und ihre Stellvertreter in der Verbandsversammlung<br />
sind ehrenamtlich tätig.<br />
(3) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter sowie<br />
die Dienstkräfte des Verbandes können nicht gleichzeitig Vertreter<br />
oder Stellvertreter der Verbandsversammlung sein.<br />
(§§ 46 ff. WVG)<br />
§ 10<br />
Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:<br />
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer<br />
Stellvertreter,<br />
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens,<br />
des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze<br />
der Geschäftspolitik,<br />
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des<br />
Verbandes,<br />
4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,<br />
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,<br />
6. Entlastung des Verbandsvorstandes,<br />
7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />
und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und<br />
Mitglieder der Verbandsversammlung,<br />
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern<br />
und dem Verband,<br />
9. Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,<br />
10. Ausführung von Sonderaufträgen nach § 3 Abs. 3<br />
11. Der Beschluss über die Einrichtung, Aufgabe und Zusammensetzung<br />
von Ausschüssen.<br />
(§ 47 WVG)<br />
§ 11<br />
Einberufung der Verbandsversammlung<br />
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung<br />
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens<br />
jedoch einmal im Jahr, ein. Zwischen dem Zugang der Ladung<br />
und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.<br />
In eiligen Fällen kann der Verbandsvorsteher die Ladungsfrist abkürzen,<br />
jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung<br />
zugehen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.<br />
(2) Ist ein Vertreter der Verbandsversammlung am Erscheinen verhindert,<br />
so teilt er dies unverzüglich seinem Stellvertreter und dem<br />
Verbandsvorsteher mit und leitet die Einladung dem Stellvertreter<br />
zu. War die Einberufungsfrist gegenüber dem Mitglied der Verbandsversammlung<br />
eingehalten, so gilt sie auch gegenüber seinem<br />
Stellvertreter als gewahrt.<br />
(3) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden,<br />
wenn ein Verbandsmitglied die Einberufung unter Angabe des<br />
Zweckes und der Gründe schriftlich vom Verbandsvorsteher fordert.<br />
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde<br />
die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung<br />
einberufen.<br />
(4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung<br />
verzeichnet sind, kann nur verhandelt oder beschlossen werden,<br />
wenn 4/5 der Vertreter der Verbandsversammlung dem zustimmen.<br />
Dies gilt nicht bei Wahlen und der Beschlussfassung über die<br />
Verbandssatzung sowie die Veranlagungsregeln und ihre Änderungen.<br />
(5) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind in gleicher<br />
Weise die Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Verbandsvorstandes<br />
und ihre Vertreter zu laden. Der Verbandsvorsteher kann<br />
darüber hinaus nach Bedarf weitere Personen, Körperschaften oder<br />
Behörden einladen. Sitzungstermin und Tagesordnung der Verbandsversammlung<br />
werden der Aufsichtsbehörde und den Verbandsmitgliedern<br />
bekannt gegeben.<br />
(§ 48 WVG)<br />
§ 12<br />
Sitzung der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Verbandsvorsteher,<br />
im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter,<br />
geleitet. Sie haben, wie auch die anderen Vorstandsmitglieder,<br />
kein Stimmrecht.<br />
(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen<br />
Vertreter der Verbandsmitglieder sowie deren zustehenden Stimmen<br />
aufzustellen. Außerdem ist die ordnungsgemäße Ladung und<br />
die Beschlussfähigkeit festzustellen.<br />
(3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die<br />
Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Jedem Vertreter eines<br />
Verbandsmitgliedes ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten<br />
des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand<br />
in Zusammenhang stehen.<br />
(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Aufsichtsbehörde<br />
sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.<br />
(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.<br />
(§ 48 WVG)<br />
§ 13<br />
Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung<br />
(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine<br />
Niederschrift aufzunehmen.<br />
(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung,<br />
Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie der Wortlaut der<br />
Beschlüsse festzuhalten.<br />
(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer<br />
zu unterschreiben.<br />
(4) Jeder nach § 11 zur Sitzung der Verbandsversammlung Geladene<br />
und die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder erhalten<br />
eine Ausfertigung der Niederschrift. Einwendungen gegen die<br />
Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang gegenüber<br />
dem Verbandsvorsteher vorzutragen.<br />
(§ 48 WVG)<br />
§ 14<br />
Stimmrecht, Stimmverhältnis<br />
(1) Die Mitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch<br />
ihren Vertreter ab.<br />
(2) Das Stimmverhältnis richtet sich nach dem Beitragsaufkommen.<br />
Keinem Mitglied stehen mehr als 40% aller Stimmen zu. Das<br />
Stimmverhältnis ergibt sich aus dem Mittel der Bemessungsmaßstäbe<br />
der Verbandsbeiträge für die Errichtung der Verbandsanlagen<br />
und für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Verbandsanlagen.<br />
(3) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von<br />
einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für sich noch<br />
für einen anderen das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn<br />
darüber Beschluss gefasst wird, ob der Vorstand gegen das Mitglied<br />
einen Anspruch geltend machen soll, sowie wenn über ein im § 10,<br />
Ziffer 9 bezeichnetes Rechtsgeschäft Beschluss gefasst werden soll.<br />
(4) Das in der Stimmliste ausgewiesene Stimmrecht der einzelnen<br />
Mitglieder ist bei der Abstimmung auch dann maßgebend, wenn<br />
das Mitglied die Stimmliste angefochten hat. Nach rechtskräftiger<br />
Entscheidung über den Einspruch wird die Stimmliste evtl. berichtigt.<br />
(5) Die Verbandsversammlung kann bestimmen, dass für das<br />
Stimmrecht statt des Beitrages für das laufende Haushaltsjahr der<br />
vorjährige Beitrag, oder der Durchschnitt der drei letzten Jahresbeiträge<br />
zugrunde zu legen ist.<br />
(§ 48 WVG)<br />
§ 15<br />
Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit<br />
der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit),<br />
soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit<br />
oder andere Erfordernisse vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet<br />
Ablehnung.<br />
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß<br />
geladen ist und mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten<br />
ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie<br />
beschlussfähig, wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden<br />
ist, dass ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen Beschlüsse<br />
gefasst werden können. Unabhängig von Form und Frist<br />
der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Vertreter der Verbandsmitglieder<br />
zustimmen.<br />
(3) Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß<br />
mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung angekündigt<br />
ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Stimmen<br />
vertreten sind und alle Vertreter der Aufnahme des Gegenstandes<br />
in die Tagesordnung zustimmen.<br />
§ 16<br />
Zusammensetzung des Vorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem<br />
Stellvertreter und weiteren zwei Beisitzern.
Seite 272 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />
(2) Vorstandsmitglieder, die z. Z. ihrer Bestellung Mandatsträger<br />
eines Verbandsmitgliedes sind, scheiden mit Beendigung ihres Amtes<br />
bei diesem, auch aus dem Verbandsvorstand aus.<br />
(3) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung<br />
sein.<br />
(§ 52, 53, WVG)<br />
§ 17<br />
Wahl des Vorstandes<br />
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, seinen<br />
Stellvertreter sowie die weiteren Beisitzer des Vorstandes und die<br />
jeweiligen persönlichen Stellvertreter auf Vorschlag der Verbandsmitglieder.<br />
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus<br />
wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung<br />
und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese<br />
kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />
Anzeige und der Angabe der Gründe widersprechen, wenn der<br />
vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die<br />
Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.<br />
§ 18<br />
Amtszeit des Verbandsvorstandes<br />
(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter<br />
werden auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften<br />
der Verbandsmitglieder gewählt. Sie führen nach Ablauf ihrer<br />
Amtszeit die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.<br />
(2) Wenn Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden,<br />
so ist für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz zu wählen.<br />
(§ 53 WVG)<br />
§ 19<br />
Aufgaben des Verbandsvorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorstand ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />
gebunden. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht<br />
durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder der<br />
Verbandsvorsteher berufen sind. Er beschließt insbesondere über:<br />
1. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,<br />
2. die Aufstellung der Jahresrechnung,<br />
3. die Aufnahme von Krediten,<br />
4. die Einstellung und Entlassung bzw. Kündigung der Mitarbeiter<br />
des Verbandes,<br />
5. das Einlegen von Rechtsmitteln oder das Führen von gerichtlichen<br />
Verfahren,<br />
6. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte im Rahmen des festgestellten<br />
Haushaltsplanes, die den Wert von 25.000 Euro übersteigen,<br />
7. die Aufstellung und Erlass einer Dienstordnung und einer Betriebsanleitung<br />
für die Verbandsanlagen,<br />
8. die Vorbereitung der Änderungen und Ergänzungen der Satzung,<br />
der Veranlagungsregelungen, der Verbandsaufgaben und<br />
des Unternehmens,<br />
9. den Erlass oder Verzicht auf Forderungen des Verbandes,<br />
10. Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken, soweit diese<br />
für von der Verbandsversammlung beschlossene Maßnahmen<br />
benötigt werden, sowie über die Veräußerung von für Verbandsaufgaben<br />
nicht mehr benötigten Grundstücken,<br />
11. Bestellung eines Schriftführers und seines Stellvertreters,<br />
(2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsaufgaben<br />
Ausschüsse einsetzen, denen auch außenstehende Personen<br />
angehören können.<br />
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere<br />
dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung<br />
sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen des Verbandes<br />
eingehalten werden. Ein Vorstandmitglied, das seine Obliegenheiten<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum<br />
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch<br />
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,<br />
in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des<br />
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.<br />
(§ 54, 55 WVG)<br />
§ 20<br />
Sitzung des Verbandsvorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf,<br />
mindestens einmal im Jahr, schriftlich mit mindestens einwöchiger<br />
Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung<br />
mit. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher<br />
eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen.<br />
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist auf<br />
die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann den<br />
Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann in diesen Fällen<br />
für sich die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen.<br />
(2) Sitzungstermin und Tagesordnung sind der Aufsichtsbehörde<br />
bekannt zu geben. Deren Beauftragte können an den Sitzungen<br />
ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vorstand kann bei Vorliegen<br />
eines berechtigten Interesses in Abwesenheit der Beauftragten beschließen.<br />
(3) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem<br />
Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist hiervon zu benachrichtigen.<br />
(4) Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, die ebenfalls zu laden<br />
sind, können ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.<br />
(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.<br />
(§ 56 WVG)<br />
§ 21<br />
Beschlussfassung im Vorstand<br />
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen<br />
seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine<br />
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Verbandsvorsteher den<br />
Ausschlag.<br />
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder<br />
anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.<br />
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder<br />
ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei der wiederholten<br />
Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der anwesenden<br />
Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können.<br />
Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig,<br />
wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.<br />
(4) Auf schriftlichem Weg erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie<br />
einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.<br />
(5) Über den Verlauf der Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift<br />
aufzunehmen. In ihr sind Teilnehmer an der Sitzung, Beschlussfähigkeit<br />
des Vorstandes, Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung,<br />
Art und Ergebnis der Abstimmung sowie der Wortlaut<br />
der Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher,<br />
einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer<br />
zu unterschreiben.<br />
(6) Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14<br />
Tagen nach Zugang gegenüber dem Verbandsvorsteher vorzutragen.<br />
(§ 56 WVG)<br />
§ 22<br />
Aufgaben des Vorstehers<br />
(1) Der Verbandsvorsteher oder sein Vertreter im Amt führt den<br />
Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes,<br />
die nicht durch Gesetz, Wasserverbandsgesetz oder Satzung der<br />
Verbandsversammlung oder dem Vorstand übertragen sind. Er unterrichtet<br />
regelmäßig die anderen Vorstandsmitglieder über die<br />
Verbandsangelegenheiten und führt die erforderlichen Beschlüsse<br />
herbei. Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vorstehers oder<br />
seinem Vertreter im Amt:<br />
1. Der Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung,<br />
2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes<br />
und der Verbandsversammlung,<br />
3. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung<br />
der Verbandsanlagen,<br />
4. die Festsetzung der Verbandsbeiträge,<br />
5. die Anweisung von Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n an die Verbandskasse,<br />
6. die Aufnahme von Kassenkrediten,<br />
7. die Aufsicht über die Kassenverwaltung,<br />
8. die Führung des Mitgliederverzeichnisses (§ 2 ),<br />
9. die Erteilung von Auskünften an die Presse,<br />
10. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,<br />
11. die Bevollmächtigung des Geschäftsführers und von Dienstkräften<br />
des Verbandes für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften.<br />
(2) Der Vorsteher oder sein Vertreter im Amt kann die Anweisung<br />
an die Verbandskasse zur Vereinnahmung von Geldern unbegrenzt<br />
und zur Beauftragung und Verausgabung bis zu einer Höhe von<br />
25.000,00 Euro im Einzelfall auf die Geschäftsführer des Verbandes<br />
oder ihre ständigen Stellvertreter widerruflich übertragen.<br />
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll,<br />
bedürfen der Schriftform. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn
Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 273<br />
sie vom Vorsteher und seinem Vertreter im Amt oder von einem<br />
dieser beiden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes<br />
unterzeichnet sind.<br />
(§ 55 WVG)<br />
§ 23<br />
Geschäftsführer<br />
(1) Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.<br />
(2) Die Tätigkeitsgebiete der Geschäftsführer und ihre Vollmacht<br />
für die Geschäfte werden durch den Verbandsvorsteher geregelt.<br />
(§ 57 WVG)<br />
§ 24<br />
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Reisekosten<br />
(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung<br />
sind ehrenamtlich tätig.<br />
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter<br />
erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsschau<br />
und ihre Stellvertreter erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes<br />
Sitzungsgelder und Reisekosten.<br />
(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes<br />
werden von der Verbandsversammlung in einer Entschädigungssatzung<br />
festgelegt.<br />
III. Abschnitt: Haushalt, Beiträge<br />
§ 25<br />
Haushaltswesen, Prüfungswesen<br />
(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbands sind<br />
die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden,<br />
mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen<br />
Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung der<br />
Revision und der im Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz<br />
(HWVG) bestimmten Abweichungen und soweit<br />
das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft. Die weiteren<br />
Vorgaben in §§ 2 bis 4 HWVG sind zu beachten.<br />
(2) § 109 HGO gilt entsprechend.<br />
(3) Der Verband führt seine Rechnung ab dem 1. Januar 2007 nach<br />
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung entsprechend<br />
den Vorschriften des Sechsten Teils, Erster Abschnitt, Dritter<br />
Titel der Hessischen Gemeindeordnung (Haushaltswirtschaft<br />
mit doppelter Buchführung §§ 114 a ff. HGO) in ihrer jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
(4) Das Prüfwesen obliegt der Revision beim Kreisausschuss des<br />
Main-Taunus-Kreises. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt<br />
jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen und<br />
durch den Verband der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Kosten<br />
der Prüfung trägt der Verband. Das Gesetz zur Regelung der überörtlichen<br />
Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22.<br />
Dezember 1993 (GVBl. I S. 708) zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz<br />
zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />
vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) bleibt unberührt. Die<br />
technische Prüfung von Verbandsmaßnahmen kann durch den Vorstand<br />
einem privaten Unternehmen übertragen werden.<br />
(§ 65 WVG)<br />
§ 26<br />
Beiträge<br />
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die<br />
zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer<br />
ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.<br />
(2) Die jährlich zu zahlenden Beiträge der Verbandsmitglieder werden<br />
jährlich mittels Beitragsbescheid durch den Verbandsvorsteher<br />
festgesetzt. Die Zahlungsweise des Jahresbeitrages erfolgt in vier<br />
gleich großen Teilbeträgen.<br />
(3) Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben).<br />
(4) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.<br />
(§§ 28, 29 WVG)<br />
§ 27<br />
Beitragsverhältnisse<br />
(1) Bezüglich der Beitragsverhältnisse gilt im Einzelnen Folgendes:<br />
Beitragspflichtig ist die Einleitung von Abwässern in die Gruppensammler.<br />
(2) Die Beitragserhebung erfolgt nach folgenden Maßstäben:<br />
a) für die erforderlichen Mittel zur Errichtung der Verbandsanlagen<br />
nach dem Mittel der Einwohnerzahlen zum 30.06. des der<br />
Veranlagung vorausgehenden Kalenderjahres und den von den<br />
Verbandsmitgliedern angegebenen Einwohnergleichwerten für<br />
den Endausbau. Die Einwohnergleichwerte für den Endausbau<br />
betragen für die Verbandsmitglieder:<br />
Wiesbaden-Breckenheim 4.500<br />
Wiesbaden-Delkenheim 9.300<br />
Hofheim-Diedenbergen 5.000<br />
Flörsheim 21.000<br />
Hochheim-Massenheim 3.000<br />
Wiesbaden-Nordenstadt 13.500<br />
Hofheim-Wallau 9.200<br />
Flörsheim-Weilbach 9.500<br />
Flörsheim-Wicker 5.000<br />
b) Für den Betrieb, die Wartung und Unterhaltung der Verbandsanlagen<br />
nach den von den Verbandsmitgliedern eingeleiteten<br />
Abwassermengen. Als eingeleitete Abwassermengen gelten die<br />
von allen Anschlussnehmern innerhalb der Verbandsmitglieder<br />
(Verbandsgemeinden) für das der Veranlagung vorausgehende<br />
Kalenderjahr abgenommenen Frischwassermengen.<br />
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für<br />
die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und<br />
rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen<br />
Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere sind dem Verband<br />
Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen unverzüglich und<br />
unaufgefordert mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom<br />
Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen<br />
bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen. Beabsichtigte Veränderungen<br />
der Einwohnergleichwerte für den Endausbau sind dem<br />
Verband im frühest möglichen Stadium in rechtsverbindlicher Form<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
(4) Ausscheidende Mitglieder, zu deren Gunsten Verbandsanlagen<br />
errichtet worden sind, haben ohne Rücksicht auf die Weiterführung<br />
ihres Betriebes im bisherigen Umfang ihre Beitragspflicht für die<br />
Baukosten dieser Verbandsanlagen bis zu deren vollständiger Abschreibung<br />
weiter zu erfüllen. Sie haften in diesem Rahmen für die<br />
Baukosten dieser Verbandsanlagen, soweit diese nicht anderweitig<br />
genutzt oder verwertet werden können.<br />
§ 28<br />
Hebung der Verbandsbeiträge<br />
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des<br />
für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.<br />
(2) Die Veranlagung der Beiträge gilt so lange fort, bis sich die<br />
Veranlagungsmerkmale erheblich ändern, mindestens jedoch für<br />
jeweils ein volles Haushaltsjahr. Vor Beginn jedes Haushaltsjahres<br />
kann die Neuveranlagung auf Antrag des Mitgliedes oder von Amts<br />
wegen eingeleitet werden.<br />
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Wasserverbandsrechts<br />
und soweit dieses keine Vorschriften darüber enthält, sinngemäß<br />
die Bestimmungen des Gemeindeabgabenrechts über das Ende der<br />
Beitragspflicht, die Nachveranlagung und die Neuveranlagung.<br />
(4) Die Verbandsversammlung beschließt alljährlich über die Höhe<br />
der von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge und setzt diese<br />
fest.<br />
(5) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag<br />
zu zahlen, dessen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen<br />
ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(6) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn<br />
betreffenden Unterlagen zu gewähren.<br />
(§§ 31, 32 WVG)<br />
§ 29<br />
Zwangsvollstreckung<br />
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden<br />
Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt<br />
werden.<br />
IV. Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Verwaltung<br />
§ 30<br />
Dienstkräfte<br />
(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten<br />
des Verbandes. Er stellt sie im Rahmen des Stellenplanes gemäß<br />
Beschluss des Vorstandes ein und entlässt sie.<br />
(2) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von einem besonderen<br />
Kassenverwalter wahrgenommen.<br />
§ 31<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Die Verbandssatzung und deren Änderungen werden im Verkündungsblatt<br />
der Aufsichtsbehörde veröffentlicht. Sonstige, für
Seite 274 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />
die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen des Verbandes<br />
werden durch ortsübliche Veröffentlichungen der Mitgliedsgemeinden<br />
bekannt gemacht.<br />
(2) Nur für die Mitglieder bestimmte Bekanntmachungen werden<br />
diesen schriftlich mitgeteilt.<br />
(3) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden, Pläne, Karten und<br />
Texte genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der<br />
Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.<br />
(§ 67 WVG)<br />
§ 32<br />
Aufsicht<br />
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums<br />
in Darmstadt.<br />
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich durch Beauftragte über die<br />
Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche<br />
und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen<br />
anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen<br />
vornehmen.<br />
(§ 72 ff. WVG)<br />
§ 33<br />
Zustimmung zu Geschäften<br />
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:<br />
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,<br />
2. zum Gesamtbetrag der in der jeweiligen Haushaltssatzung für<br />
jedes Haushaltsjahr festgelegten Darlehensaufnahmen,<br />
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen<br />
und zur Bestellung von Sicherheiten,<br />
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich<br />
der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz<br />
von Aufwendungen hinausgehen.<br />
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die<br />
einem der in Abs. 1 genannten Geschäfte gleichkommen.<br />
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung<br />
mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.<br />
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen<br />
von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.<br />
Breckenheim<br />
Nordenstadt<br />
Wallau<br />
Diedenbergen<br />
Delkenheim<br />
Massenheim<br />
Weilbach<br />
Wicker<br />
Flörsheim am Main<br />
Kartenanlage zu § 2a der Satzung des Abwasserverbandes Flörsheim (Verbandsgebiet)<br />
Kartenanlage zu § 2a der Satzung des
Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 275<br />
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt<br />
wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die<br />
Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.<br />
(§ 75 WVG)<br />
§ 34<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer<br />
sowie Bedienstete des Verbandes sind verpflichtet,<br />
über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden<br />
Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu<br />
bewahren.<br />
(2) Der ehrenamtlichen Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben<br />
zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung<br />
ist aktenkundig zu machen.<br />
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.<br />
(§ 27 WVG)<br />
(3) Der Verband droht das Zwangsmittel vorher schriftlich unter<br />
Nennung der Kosten in vorläufig geschätzter Höhe an und setzt für<br />
die Befolgung der Anordnung eine angemessene Frist. Bei Gefahr<br />
im Verzuge sind die Schriftform und die Frist nicht nötig.<br />
§ 37<br />
Rechtsbehelfe<br />
(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den §§ 68<br />
ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I<br />
S. 17) zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 10<br />
des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
vom 6. Februar 1962 (GVBI. S. 13 ff.) gegeben.<br />
(2) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung<br />
nicht auf.<br />
§ 38<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserverbandes<br />
Flörsheim vom 17. April 1963 einschließlich aller Satzungsänderungen,<br />
zuletzt geändert am 12. Dezember 2006, außer Kraft.<br />
65439 Flörsheim am Main, 11. Dezember 2012<br />
§ 35<br />
Änderung der Satzung<br />
Abwasserverband Flörsheim<br />
(1) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
ergänzt oder geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit<br />
gez. Michael A n t e n b r i n k<br />
von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung vertretenen<br />
Verbandsvorsteher<br />
Stimmen.<br />
______________<br />
☎<br />
(2) Ergänzungen Anfragen und und Änderungen Auskünfte der Verbandssatzung über denwerden<br />
Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit nach § 58<br />
nach vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß<br />
Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom<br />
§ 31 Abs.1 auf Kosten des Verbandes bekannt gemacht.<br />
12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
(§§ 58,<br />
ÖFFENTLICHEN<br />
59 WVG)<br />
ANZEIGER<br />
vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), i.V. m. § 35 Abs. 2 der Satzung<br />
V. Abschnitt: Anordnungsbefugnis, Rechtsbehelfe<br />
genehmigt und öffentlich bekannt 0 61 gemacht. 22 / Die 77 Satzungsunterlagen<br />
liegen in der Zeit vom 18. Februar <strong>2013</strong> bis zum 19. März <strong>2013</strong><br />
09-01<br />
§ 36<br />
zu den üblichen Geschäftszeiten Durchwahl im Erdgeschoss der -152<br />
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />
Geschäftsstelle<br />
Anordnungsbefugnis<br />
des Abwasserverbandes Flörsheim, Erzbergerstraße 14, 65439<br />
Flörsheim, zur Einsicht aus.<br />
(1) Die Mitglieder des Verbandes haben die auf dem Wasserverbandsgesetz<br />
oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstandes,<br />
insbesondere die Anordnungen zum Schutze des<br />
Wiesbaden, den 23. Januar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Verbandsunternehmens, Anfragen und zu befolgen. Auskünfte über den<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden<br />
(2) Der Verband kann die Anordnungen durch einen Dritten auf<br />
Wi 41.3/Es – 79f 06 (6)<br />
Kosten des Pflichtigen durchsetzen.<br />
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />
☎<br />
0 61 22 / 77 09-01<br />
Durchwahl -152<br />
Anfragen und Auskünfte über den<br />
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />
☎<br />
0 61 22 / 77 09-01<br />
Durchwahl -152<br />
@<br />
E-Mails an den<br />
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER<br />
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN<br />
ralph.wagner@chmielorz.de<br />
@
Seite 276 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />
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PLZ/Ort<br />
Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />
Postfach 22 29 · 65012 Wiesbaden<br />
E-Mail: info@chmielorz.de<br />
Telefon/Fax<br />
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Datum/Unterschrift<br />
Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 277<br />
Öffentliche Ausschreibungen<br />
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Neubau SIT<br />
Vergabenummer 119/754 986 – 07<br />
Gewerk Innenputzarbeiten<br />
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />
I.1 Bezeichnung<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />
e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />
+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />
www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />
Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 07<br />
Innenputzarbeiten<br />
II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />
Maßnahme<br />
Neubau SIT<br />
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />
II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />
ca. 3.000 qm Innenputzarbeiten Gipsputz PIV in allen Geschossen,<br />
davon ca. 2.650 qm auf StB-Wände, ca. 140 qm<br />
auf Mauerwerkswänden, ca. 205 qm auf StB-Decken und<br />
Podestunterseiten<br />
II.3 Ausführungsfristen Beginn: 15.07.<strong>2013</strong><br />
Ende: 11.10.<strong>2013</strong><br />
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />
Information<br />
III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />
III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />
Abschnitt IV: Verfahren<br />
IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />
IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />
IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 07 Innenputzarbeiten<br />
IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />
erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />
erhältlich bis: 13.02.<strong>2013</strong><br />
Verwendungszweck 119/754 986 – 07 Kosten 16,00 Euro<br />
Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />
Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />
Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />
Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />
Kontonummer 7 521 933 00<br />
BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />
Hinweise<br />
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />
Adresse angefordert wurden<br />
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />
und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />
wurde<br />
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />
+ Referenzen!<br />
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />
– Vertragsbedingungen in Papierform<br />
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />
– GAEB-Datei auf CD<br />
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />
IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 29.04.<strong>2013</strong><br />
IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 14.03.<strong>2013</strong><br />
Uhrzeit 13:00<br />
siehe Vergabeunterlagen<br />
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />
Abschnitt VI: Andere Informationen<br />
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />
§ 104):<br />
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Neubau SIT<br />
Vergabenummer 119/754 986 – 10<br />
Gewerk Estricharbeiten<br />
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />
I.1 Bezeichnung<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />
e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />
+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />
www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />
Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 119/754 986 – 10<br />
Estricharbeiten<br />
II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt<br />
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt<br />
Maßnahme<br />
Neubau SIT<br />
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />
II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />
ca. 4.520 qm Estricharbeiten in allen Geschossen,<br />
davon ca. 3.300 qm Zementestrich auf Trittschalldämmung<br />
und EPS-Höhenausgleich,<br />
ca. 650 qm Heizestrich auf Trittschalldämmung,<br />
ca. 400 qm Zementestrich auf Wärmedämmung,<br />
ca. 50 qm Hartstoffestrich auf Wärmedämmung,<br />
ca. 20 qm Verbundestrich,<br />
ca. 100 qm Fundamente für haustechnische Anlagen<br />
II.3 Ausführungsfristen Beginn: 20.05.<strong>2013</strong><br />
Ende: 19.11.<strong>2013</strong>
Seite 278 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 6<br />
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />
Information<br />
III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />
III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />
Abschnitt IV: Verfahren<br />
IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />
IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />
IV.3.1 Aktenzeichen: 119/754 986 – 10 Estricharbeiten<br />
IV.3.2 Vorinformation: 2012/S 31 – 049617 vom 15.02.2012<br />
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />
erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />
erhältlich bis: 13.02.<strong>2013</strong><br />
Verwendungszweck 119/754 986 – 10 Kosten 24,00 Euro<br />
Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />
Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />
Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />
Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />
Kontonummer 7 521 933 00<br />
BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />
Hinweise<br />
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />
Adresse angefordert wurden<br />
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />
und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />
wurde<br />
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />
+ Referenzen!<br />
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />
– Vertragsbedingungen in Papierform<br />
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />
– GAEB-Datei auf CD<br />
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />
IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 29.04.<strong>2013</strong><br />
IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 14.03.<strong>2013</strong><br />
Uhrzeit 13:30<br />
siehe Vergabeunterlagen<br />
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />
Abschnitt VI: Andere Informationen<br />
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />
§ 104):<br />
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut LBF, Darmstadt<br />
Umbau ZsZ-e<br />
Vergabenummer 010/755 508 – 03<br />
Gewerk Abbruch – Innen<br />
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber<br />
I.1 Bezeichnung<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung<br />
e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße<br />
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax<br />
+49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/Beschafferprofil<br />
www.fraunhofer.de/ausschreibungen<br />
Abschnitt II: Auftragsgegenstand<br />
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 010/755 508 – 03<br />
Abbruch – Innen<br />
II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen<br />
Ort der Ausführung Fraunhofer-Institut LBF, Darmstadt<br />
Bartningstraße 51, 64289 Darmstadt<br />
Maßnahme<br />
Umbau ZsZ-e<br />
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1<br />
II.1.9 Nebenangebote zugelassen<br />
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)<br />
Rückbau und Entsorgung von Trockenbauwänden: Systembau-Wänden<br />
ca. 1.400 qm, GK-Wände und -Verkleidungen<br />
ca. 380 qm, Holzwerkstoffverkleidungen ca. 525 qm, Trennwandverglasung<br />
ca. 85 qm, Rückbau und Entsorgung von<br />
Abhangdecken: OWA-Decken ca. 540 qm, GK-Decke ca. 250<br />
qm, Holzabhangdecke ca. 35 qm, Demontage und Lagerung<br />
von Metalldecke ca. 150 qm, Demontage und Entsorgung<br />
von Mineralwolle (k2-Kategorie, krebserzeugende) nach<br />
TRGS 521 ca. 2.680 qm, Rückbau und Entsorgung von Böden:<br />
PVC-Bodenbelägen ca. 580 qm, Teppichboden 2.750 qm,<br />
Fliesen und Steinzeug ca. 410 qm, Bodenerneuerung in<br />
Kleinflächen Zementfliesen und Estrich ca. 15 qm.<br />
II.3 Ausführungsfristen Beginn: 18.04.<strong>2013</strong><br />
Ende: 18.06.<strong>2013</strong><br />
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische<br />
Information<br />
III.1.1 Geforderte Sicherheiten: Bürgschaften gemäß Formblatt<br />
421/422 und 423<br />
III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen<br />
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:<br />
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter<br />
III.2 Geforderte Nachweise: gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A<br />
Abschnitt IV: Verfahren<br />
IV.1 Verfahrensart: offenes Verfahren gemäß VOB/A<br />
IV.2 Zuschlagskriterien: siehe Vergabeunterlagen<br />
IV.3.1 Aktenzeichen: 010/755 508 – 03 Abbruch – Innen<br />
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen<br />
erhältlich bei: Vergabestelle Bau, siehe a)<br />
erhältlich bis: 11.02.<strong>2013</strong><br />
Verwendungszweck 010/755 508 – 03 Kosten 26,00 Euro<br />
Das Entgelt ist inkl. 7 % MwSt.<br />
Zahlungsweise Nur Banküberweisung – keine<br />
Schecks, keine Einzugsermächtigung!<br />
Empfänger Fraunhofer-Gesellschaft München<br />
Kontonummer 7 521 933 00<br />
BLZ/Geldinstitut 700 700 10/Deutsche Bank, München<br />
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00<br />
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM<br />
Hinweise<br />
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn:<br />
– die Vergabeunterlagen schriftlich per Post oder Fax<br />
(nicht per E-Mail) unter Angabe einer vollständigen,<br />
lesbaren Firmenadresse und funktionierender E-Mail-<br />
Adresse angefordert wurden<br />
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg)<br />
und dieser von der Buchhaltung bestätigt<br />
wurde<br />
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.<br />
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt.<br />
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung<br />
+ Referenzen!<br />
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:<br />
– Vertragsbedingungen in Papierform<br />
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD<br />
– GAEB-Datei auf CD<br />
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch<br />
IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 19.04.<strong>2013</strong><br />
IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 05.03.<strong>2013</strong><br />
Uhrzeit 13:30<br />
siehe Vergabeunterlagen<br />
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein<br />
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten<br />
Abschnitt VI: Andere Informationen<br />
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB<br />
§ 104):<br />
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt<br />
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Nr. 6 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 279<br />
Stellenausschreibungen<br />
Die Gemeinde Biebesheim am Rhein<br />
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt<br />
esheim am Rhein für den Fachbereich III – Bauen,<br />
glichen Zeitpunkt Liegenschaften, Ver- und Entsorgung eine/n<br />
Bauingenieur/in (Dipl.-Ing.),<br />
Fachrichtung Hoch- oder Tiefbau<br />
ich III - Bauen, Liegenschaften, Die Stelle ist im Vollzeitumfang Ver- und Entsorgung<br />
(39,0 Wochenstunden) zu besetzen.<br />
Fachrichtung Hoch- oder Tiefbau<br />
eur/in (Dipl.-Ing.),<br />
Die Gemeinde Biebesheim am Rhein hat rd. 6.500 Einwohner<br />
und liegt in verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ballungsräumen<br />
Rhein-Main und Rhein-Neckar.<br />
zeitumfang (39,0 Wochenstunden) zu besetzen.<br />
Das Aufgabengebiet umfasst im zuständigen Fachbereich die<br />
Mitarbeit bei der technischen Planung, Vorbereitung, Ausschreibung,<br />
hat rd. Vergabe, 6.500 Einwohner Bauüberwachung und liegt und in Abrechnung verkehrsgünstiger von gemeind-<br />
Lage<br />
esheim am Rhein<br />
gsräumen Rhein-Main lichen und Bau- Rhein-Neckar. und Unterhaltungsmaßnahmen aller Art sowie der<br />
Steuerung und Begleitung von Ingenieurbüros.<br />
t umfasst im zuständigen Wir erwarten Fachbereich von Ihnen: die Mitarbeit bei der technischen Planung,<br />
hreibung, Vergabe, • Bauüberwachung einen erfolgreichen und Abschluss Abrechnung als Bauingenieur/in von gemeindlichen (Dipl. Ing.), Bauaßnahmen<br />
aller Art sowie<br />
Fachrichtung<br />
der Steuerung<br />
Hochund<br />
oder<br />
Begleitung<br />
Tiefbau<br />
von Ingenieurbüros.<br />
• fundierte Fachkenntnisse im Bau-, Planungs-, Vergabe- und<br />
Verfahrensrecht<br />
en:<br />
• mehrjährige Berufserfahrung möglichst im Bereich der öffentlichen<br />
Verwaltung (Dipl. Ing.), Fachrichtung Hoch- oder Tiefbau<br />
en Abschluss als Bauingenieur/in<br />
nntnisse im Bau-, Planungs-, • überdurchschnittliches Vergabe- und Verfahrensrecht<br />
Engagement, organisatorische Fähigkeiten,<br />
im Bereich Flexibilität der öffentlichen und Teamfähigkeit, Verwaltung Verantwortungsbereit-<br />
ufserfahrung möglichst<br />
tliches Engagement, organisatorische<br />
schaft sowie ein ausgeprägtes<br />
Fähigkeiten, Flexibilität<br />
wirtschaftliches<br />
und Teamfähigkeit,<br />
Verständnis<br />
bereitschaft sowie ein<br />
•<br />
ausgeprägtes<br />
gute EDV-Kenntnisse<br />
wirtschaftliches Verständnis<br />
tnisse<br />
• einen Führerschein der Klasse B (alt 3)<br />
Wir bieten eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit.<br />
ein der Klasse B (alt 3)<br />
Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für<br />
die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (TVöD).<br />
teressante und abwechslungsreiche Nähere Auskünfte erteilt Tätigkeit. Herr Jung, Die Bezahlung Leiter des Fachbereichs erfolgt auf der III<br />
vertrages für die Beschäftigten (Tel.: 06258/806-26). des öffentlichen Dienstes (TVöD).<br />
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann reichen Sie Ihre Bewerbung<br />
des (bitte Fachbereichs nur Kopien III ohne (Tel.: Bewerbungsmappe, 06258 / 806-26). da diese nicht<br />
rteilt Herr Jung, Leiter<br />
zurück gesandt werden) mit aussagekräftigen Unterlagen bis<br />
spätestens 20.02.<strong>2013</strong> (Datum des hauseigenen Posteingangsstempels<br />
reichen ist maßgeblich) Sie Ihre Bewerbung an den (bitte nur Kopien ohne<br />
resse geweckt? Dann<br />
da diese nicht zurück Gemeindevorstand gesandt werden) der mit Gemeinde aussagekräftigen Biebesheim Unterlagen am Rhein, bis<br />
013 (Datum des hauseigenen Rathausplatz Posteingangsstempels 1, 64584 Biebesheim ist maßgeblich) am Rhein an den<br />
oder per E-Mail an: personalamt@biebesheim.de<br />
Gemeindevorstand der Gemeinde Biebesheim am Rhein,<br />
Rathausplatz 1, 64584 Biebesheim am Rhein<br />
Beim<br />
Regierungspräsidium<br />
Darmstadt<br />
ist in der Abteilung II „Gesundheit, Integration, Ausländerwesen“<br />
ab 1. Mai <strong>2013</strong> die Stelle einer/eines<br />
Pharmazeutin/Pharmazeuten<br />
als Leiterin/Leiter des Dezernates II 23.2 „Pharmazie (Arzneimittelhersteller,<br />
Wirkstoffe, Blut und Gewebe)“ zu besetzen.<br />
Es steht eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG<br />
bzw. E 15 TV-H zur Verfügung.<br />
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde<br />
der hessischen Landesverwaltung vielfältige Zuständigkeiten. Im<br />
Bereich der Pharmazie ist die Behörde die pharmazeutische<br />
Überwachungsbehörde für ganz Hessen. In dem Dezernat II 23.<br />
2 sind derzeit 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.<br />
Die Dezernatsleiterin/der Dezernatsleiter ist dafür verantwortlich,<br />
dass die Aufgaben des Dezernates zügig, zielgerichtet, wirtschaftlich<br />
und kundenorientiert erledigt werden. Sie/er hat die<br />
Abteilungsleitung bei ihren Führungsaufgaben zu unterstützen<br />
und auf dezernatsübergreifende gute Arbeitsergebnisse hinzuwirken.<br />
Das Aufgabengebiet umfasst die Leitung des Dezernates mit<br />
folgenden Schwerpunkten:<br />
• Koordination und risikoabgestufte Planung von GMP - Inspektionen<br />
nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) bei Herstellern von<br />
Arzneimitteln (einschließlich Blut und Blutprodukte) im In- und<br />
Ausland<br />
• Eigene Durchführung von Inspektionen (einschließlich Probenahmen)<br />
bei allen hessischen Arzneimittelherstellern nach<br />
dem AMG sowie im Ausland (weltweit) nach §§ 72 ff AMG<br />
• Abstimmung und Durchführung von Inspektionen im Auftrag<br />
der europäischen Arzneimittelüberwachungsbehörde in London<br />
(EMA)<br />
• Abwehr von Arzneimittelrisiken<br />
Fachliche Anforderungen<br />
Sie haben ein abgeschlossenes Pharmaziestudium sowie die<br />
Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Voraussetzung ist,<br />
dass Sie mehrere Jahre mit der Qualifikation/Sachkenntnis nach<br />
§ 15 Arzneimittelgesetz bei einem pharmazeutischen Hersteller<br />
gearbeitet haben oder eine mehrjährige Tätigkeit als GMP-Inspektor<br />
in der Arzneimittelüberwachung vorweisen können. Sie<br />
verfügen über breit gefächerte pharmazeutische Kenntnisse, die<br />
Sie idealerweise in verschiedenen beruflichen Funktionen unter<br />
Beweis gestellt haben.<br />
Persönliche Anforderungen<br />
Es ist für Sie als Dezernatsleiterin/Dezernatsleiter selbstverständlich,<br />
die Ziele der Behörde engagiert und loyal zu vertreten. Sie<br />
haben einen kooperativen Führungsstil, der eine natürliche Akzeptanz<br />
bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dezernat findet<br />
und der jeweiligen Situation angemessen ist. Sie können Führungserfolge<br />
nachweisen und verfügen über ein hohes Maß an Konfliktfähigkeit<br />
sowie Integrationskraft. Dabei treten Sie sicher und gewandt<br />
auf. Eigeninitiative und Verhandlungsgeschick gehören<br />
ebenso zu Ihrem Profil wie Kommunikationsstärke und Flexibilität.<br />
Hohes Engagement und Reisebereitschaft runden Ihr Profil ab.<br />
Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen<br />
Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert<br />
sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben.<br />
Familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung und vielfältige Formen<br />
der Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der dienstlichen<br />
Belange für uns selbstverständlich. Schwerbehinderte<br />
Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt<br />
berücksichtigt.<br />
Haben wir Ihr Interesse geweckt?<br />
Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (Anschreiben,<br />
Lebenslauf, Kopien des Abiturzeugnisses, des Universitätszeugnisses,<br />
der Approbationsurkunde und ggf. Arbeitszeugnisse) bis<br />
zum 15. Februar <strong>2013</strong> unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 26<br />
– 5 e 08/01 (1/E 617) an das<br />
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 12 – 26<br />
Personal, Aus- und Fortbildung in 64278 Darmstadt<br />
oder per Email (1 PDF-Datei bis max. 4 MB) an birgit.lettmann@<br />
rpda.hessen.de. Bei Fragen zum künftigen Aufgabengebiet wenden<br />
Sie sich bitte an den Abteilungsleiter der Abteilung II Herrn<br />
Dornblüth unter Telefon 06151/12-5300 oder E-Mail: christian.<br />
dornblueth@rpda.hessen.de. Informationen über das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage:<br />
http://www.rp-darmstadt.hessen.de.<br />
oder per E-Mail an: personalamt@biebesheim.de
Seite 280 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 6<br />
Adressenfeld<br />
Anfragen und Auskünfte über den<br />
Öffentlichen Anzeiger zum<br />
Staatsanzeiger für das Land Hessen<br />
Neue Telefon- und Telefaxnummer<br />
Telefon 0611 36098-56<br />
Fax 0611 301303<br />
Postvertriebsstück, Deutsche Post<br />
Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong><br />
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden<br />
Entgelt bezahlt<br />
D 6432 A<br />
Stellenausschreibungen<br />
Das Hessische Ministerium<br />
für Umwelt, Energie,<br />
Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz<br />
beabsichtigt zum 1. Mai <strong>2013</strong> den Dienstposten der/des<br />
Leiterin oder Leiters<br />
der „Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen,<br />
Rheinland-Pfalz und Saarland“<br />
in Frankfurt zu besetzen.<br />
Die Vogelschutzwarte berät die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz<br />
sowie das Saarland und die Stadt Frankfurt a. M. als Trägerkörperschaften<br />
auf dem Gebiet des allgemeinen Vogelschutzes, sie ist<br />
dabei der Fachaufsicht der Träger unterstellt. Die Vogelschutzwarte<br />
erarbeitet Konzepte und Schutzprogramme, betreut Erfassungsvorhaben<br />
und nimmt Bewertungen vor. Sie begleitet Untersuchungen<br />
und unterhält ein eigenes Sachverständigennetzwerk, bildet Fachverwaltungen<br />
fort und betreibt selbständige Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Die Leitungsfunktion wird nach § 19a Hessisches Beamtengesetz<br />
zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Eine Planstelle<br />
der Besoldungsgruppe A 15 BBesG steht zur Verfügung. Sollten<br />
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt<br />
auch ausnahmsweise eine Einstellung im Arbeitnehmerverhältnis<br />
unter Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E 15 TV-Hessen in Frage.<br />
Für die Leitungsaufgabe ist ein überdurchschnittliches Engagement,<br />
politische Sensibilität, sowie soziale und hohe ökologische Kompetenz<br />
erforderlich.<br />
Folgende fachlichen und persönlichen Voraussetzungen werden<br />
insbesondere erwartet:<br />
• die Befähigung für den höheren Dienst auf der Grundlage eines<br />
abgeschlossenen Studiums der Biologie (Diplom/Master) oder<br />
eines vergleichbaren Hochschulabschlusses,<br />
• hervorragende nachgewiesene Kenntnisse der Ornithologie (einschließlich<br />
Methoden der Feldornithologie),<br />
• wissenschaftlich qualifizierte und herausragende eigene Beiträge<br />
zur Ornithologie (durch Publikationsliste sowie Vortragsliste nachzuweisen),<br />
• detaillierte Kenntnisse der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Ramsar-Konvention,<br />
• Kenntnisse der heimischen Avifauna,<br />
• der Leitungsfunktion angemessene Führungsfähigkeit,<br />
• Konfliktlösungskompetenz,<br />
• Kommunikations- und Teamfähigkeit,<br />
• Hohe Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft,<br />
• Große Belastbarkeit und Ausdauer.<br />
Folgende fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sind<br />
insbesondere erwünscht:<br />
• Länderübergreifende einschlägige fachliche Erfahrungen (Bundesländer,<br />
ggf. Ausland),<br />
• Erfahrungen in Artenhilfsprojekten,<br />
• Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Verwaltung,<br />
• eine naturwissenschaftliche Promotion,<br />
• Erfahrungen in interdisziplinärer Zusammenarbeit,<br />
• Erfahrungen in der Kooperation mit/bei ehrenamtlichen Naturschutzorganisationen,<br />
• Führungs- und Leitungserfahrung – vorzugsweise im öffentlichen<br />
Dienst,<br />
• Kenntnis des Naturschutzrechts,<br />
• Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen,<br />
• die Fähigkeit zu fachübergreifendem, strategischem Denken und<br />
Umsetzen von Entscheidungen,<br />
• PKW-Führerschein der Klasse 3/B und Mobilität im Zuständigkeitsbereich<br />
der Vogelschutzwarte,<br />
• sehr gute Englisch-Kenntnisse.<br />
Der Dienstposten ist wegen der Einheitlichkeit der Fach- und Führungsverantwortung<br />
nicht teilbar. Die Präsenz in allen Trägerländern<br />
muss gewährleistet sein.<br />
Die Vorlage eines aktuellen Zeugnisses sowie das schriftliche Einverständnis<br />
zur Einsicht in die Personalakte sind erforderlich.<br />
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit dem<br />
Frauenförderplan des Ministeriums sieht eine Erhöhung des Frauenanteils<br />
in Führungspositionen vor. Bewerbungen von Frauen werden<br />
daher besonders begrüßt.<br />
Schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der geltenden<br />
Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.<br />
Bewerbungen richten Sie bitte mit ausführlichen Bewerbungsunterlagen<br />
bis zum 11.03.<strong>2013</strong> unter Angabe der Kennung „VSW-Leitung“<br />
an das<br />
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz, – Personalreferat I 3A –,<br />
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.<br />
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich<br />
montags. Verlag: Verlag Chmielorz <strong>GmbH</strong>, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe <strong>GmbH</strong>,<br />
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.<br />
Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein.<br />
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:<br />
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.<br />
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ<br />
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).<br />
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.<br />
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches<br />
Ministerium des Innern und für Sport.<br />
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin<br />
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;<br />
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,<br />
franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des<br />
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,<br />
ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: Capri Print + Medien <strong>GmbH</strong>, Ostring 13,<br />
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.<br />
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des<br />
Verfassers.<br />
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:<br />
jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende<br />
<strong>Ausgabe</strong>, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar<br />
<strong>2013</strong>.<br />
Der Umfang der <strong>Ausgabe</strong> Nr. 6 vom 4. Februar <strong>2013</strong> beträgt 60 Seiten.