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Die Münzen der Grafen von Ostfriesland (1464-1540)

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Edzard I., 1491-1528.<br />

Nach dem Ableben Ennos I. übernahm sein jüngerer Bru<strong>der</strong>,<br />

Edzard I., die Geschäfte <strong>der</strong> Regierung. Eine seiner ersten Maßnahmen<br />

war die Verbesserung des zerrütteten Münzwesens <strong>der</strong> jungen<br />

Reichsgrafschaft. Es ist nicht zuviel gesagt, wenn man behauptet,<br />

daß mit Edzard I. eine neue Epoche in <strong>der</strong> Münzgeschichte<br />

<strong>Ostfriesland</strong>s begann. Waren bis dahin die Geldverhältnisse des<br />

Landes beständigen Schwankungen unterworfen gewesen, in denen<br />

die Wertbestimmung <strong>der</strong> <strong>Münzen</strong> <strong>der</strong> Willkür Einzelner überlassen<br />

blieb, so war es nun Edzards Bestreben, das Miinzwesen unter feste<br />

gesetzliche Normen zu bringen. Schon kurz nach seinem Regierungsantritt<br />

im Jahre 1491 erließ er die schon oben Seite 25 ff. mitgeteilte<br />

Münzordnung. Von Beninga 1 ) ist nur ihr Anfang und zwar nur lückenhaft<br />

wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

*) Beninga a. a. 0., pag. 391 f., führt aus: „dat unser 36 Krumstert Scholen<br />

gelden eenen Golden Rinschen gülden, nog 15 neje Krumsterts vor eenen Arens-<br />

gulden, nog 24 Krumstert vor eenen Rinssen gülden, nog tvvalf dubbelde Stuivers<br />

voor eenen Rinsen gülden, und veer vvitte vor eenen Krumstert." Im III. Bande<br />

des Em<strong>der</strong> Jahrbuchs (1878), Heft 1, Seite 49 u. f. verbreitet sich Sauer auch über<br />

diese Lesart Beninga's und nimmt danach an, daß Edzard einen neuen schweren<br />

Krumstert habe ausmünzen lassen, <strong>von</strong> welchen 24 gegen früher 36 auf einen<br />

Rheinischen Goldgulden gingen. In <strong>der</strong> <strong>von</strong> Tergast aufgefundenen voll-<br />

ständigen Münzordnung Edzards heißt es aber nicht wie bei Beninga „nog<br />

24 Krumstert", son<strong>der</strong>n „noch 24 stuvers vor enen Rensche gülden." Ferner steht<br />

gleich darauf, daß „12 dubbelde stuvers enen Rinsgulden" und „72 unser nye<br />

halve krumstert enen Rinsgulden" gelten. Nach Beninga's Auffassung würde auch<br />

1 Krumstert mit 1 Stüber gleichwertig sein, während in <strong>der</strong> Münzordnung später<br />

ausdrücklich hervorgehoben wird, daß l 1 /» Krumstert auf 1 Stüber gingen. —<br />

<strong>Die</strong> Münzordnung trägt übereinstimmend mit Beningas Datierung a. a. O. die<br />

Jahreszahl 1491. Dagegen setzt Emmius, S. 461, und nach ihm Wiarda, II, S. 115, die<br />

Verordnung in das Jahr 1493. <strong>Die</strong>se Annahme ist aber unrichtig, und ihr liegt<br />

vielleicht <strong>der</strong> Gedanke zu Grunde, daß Edzard eine so wichtige gesetzliche Ver-<br />

ordnung nicht kurz vor seiner Ausreise nach dem gelobten Lande im Februar 1491<br />

erlassen haben könnte. Im IV. Bande des Em<strong>der</strong> Jahrbuchs, 2. Heft, Seite 105, hat<br />

Deiter aus <strong>der</strong> oben Seite 17 erwähnten Handschrift des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts, die zum<br />

Besitzstande <strong>der</strong> Ostfriesischen Landschaft gehört, Bestimmungen über den Wert <strong>der</strong><br />

<strong>Münzen</strong> abgedruckt, die uns die Richtigkeit <strong>der</strong> Annahme, daß die Münzordnung<br />

Edzards aus dem Jahre 1491 stammt, bestätigen. Es heißt daselbst: „Ein golden<br />

Rinsch gülden is Anno 91 van Graue Edzardt op 36 Krumstert gesett" und weiter<br />

unten: „Ein Rynsse gülden is Anno 91 gesett van Graue Edzardt op 24 stuuer."

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